{"id":2431,"date":"2012-10-18T17:00:17","date_gmt":"2012-10-18T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2431"},"modified":"2016-04-25T11:56:59","modified_gmt":"2016-04-25T11:56:59","slug":"4b-o-9712-nummerierungsdruckpresse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2431","title":{"rendered":"4b O 97\/12 &#8211; Nummerierungsdruckpresse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1934<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Oktober 2012, Az. 4b O 97\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag der Antragstellerin vom 18. Juni 2012 auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt.<br \/>\nIII. Dieses Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nIV. Der Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 032 XXX (Verf\u00fcgungspatent) auf Unterlassung und Sequestration in Anspruch. Eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents, das unter Inanspruchnahme von Priorit\u00e4ten vom 23.06.2006 und vom 20.11.2006 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 19.01.2011 ver\u00f6ffentlicht wurde, ist das Schweizer Unternehmen A S.A. Bei diesem Unternehmen handelt es sich um die Antragstellerin in ihrer bis zum 17.12.2010 geltenden Firmierung. Der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents steht in Kraft, und im deutschen Register ist die Antragstellerin mit ihrer aktuellen Firmierung als Inhaberin eingetragen. Gegen das Verf\u00fcgungspatent wurde am 17.10.2011 von der B Corporation Einspruch vor der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts erhoben, \u00fcber den noch nicht entschieden ist. Die Antragsgegnerin ist dem laufenden Einspruch mit Schriftsatz vom 05.07.2012 (Anlage AG 15) beigetreten.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent bezieht sich auf eine Nummerierungsvorrichtung zur Durchf\u00fchrung der Nummerierung bei Nummerierungsdruckpressen mit Bogen- oder Bahnzuf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin macht die Patentanspr\u00fcche 1 bis 3 und 18 in Kombination geltend. Die Anspr\u00fcche lauten in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Nummeriervorrichtung (1) zur Durchf\u00fchrung der Nummerierung in Bogen- oder Rollen-Nummerierungsdruckpressen, wobei die Nummerierungsvorrichtung (1) eine Nummeriereinheit (6) mit drehbaren Nummerierr\u00e4dern (7) aufweist, die alphanumerische Symbole tragen, wobei die Nummerierr\u00e4der (7) nebeneinander angeordnet sind und um eine gemeinsame Drehachse drehen, wobei die Nummeriervorrichtung weiter elektromechanische Bet\u00e4tigungseinrichtungen zur Einstellung der Position der Nummerierr\u00e4der (7) aufweist,<br \/>\nwobei die elektromechanischen Bet\u00e4tigungseinrichtungen eine Vielzahl von unabh\u00e4ngigen Antriebseinrichtungen (15, 18-23; 23*) zur Bet\u00e4tigung einer entsprechenden Vielzahl von Nummerierr\u00e4dern (7) aufweisen, und wobei jede unabh\u00e4ngige Antriebseinrichtung (15, 18-23; 23*) mindestens einen Elektromotor (15) aufweist, der das zugeordnete Nummerierrad \u00fcber ein Getriebe (16, 19-23; 23*) steuert, dadurch gekennzeichnet, dass die elektromechanischen Bet\u00e4tigungseinrichtungen vollst\u00e4ndig innerhalb der Nummeriervorrichtung (1) angeordnet und mechanisch autonom sind.<br \/>\nAnspruch 1<br \/>\n2. Nummeriervorrichtung nach Anspruch 1, die mehr als sechs, vorzugsweise zw\u00f6lf, drehbare Nummerierr\u00e4der (7) aufweist, die von einer entsprechenden Anzahl von unabh\u00e4ngigen Antriebseinrichtungen (15, 18-23; 23*) bet\u00e4tigt werden.<br \/>\nAnspruch 2<br \/>\n3. Nummeriervorrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, wobei jeder Elektromotor (15) \u00fcber ein Untersetzungsgetriebe (18) mit dem Getriebe (16, 19-23; 23*) gekoppelt ist.<br \/>\nAnspruch 3<br \/>\n18. Nummeriervorrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, wobei der Elektromotor (15) ein b\u00fcrstenloser Gleichstrommotor mit elektronischer Umschaltung ist.<br \/>\nAnspruch 18<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Verf\u00fcgungspatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine allgemeine perspektivische Ansicht einer Ausf\u00fchrungsform einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Nummeriervorrichtung. Figur 3 zeigt eine perspektivische Teilansicht im Querschnitt der Ausf\u00fchrungsform aus Figur 1. Figur 4 zeigt eine andere perspektivische Ansicht der Ausf\u00fchrungsform aus Figur 1, wobei ein Teil der Getriebe, die verwendet werden, um die Nummerierr\u00e4der drehbar anzutreiben, zu sehen ist. Figur 6 zeigt eine auseinandergezogene perspektivische Teilansicht der Ausf\u00fchrungsform aus Figur 1, die das gegen\u00fcberliegende Seitenrahmenteil der Nummeriervorrichtung zeigt mit seinem anderen zugeordneten Tr\u00e4gerbauteil f\u00fcr die Antriebseinrichtungen.<br \/>\nDie Antragsgegnerin stellt verschiedene Drucksysteme her und vertreibt diese, und zwar unter anderem das Nummeriersystem \u201eC\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegen der Kammer als Anlage ASt 8 vor. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist insgesamt neun Nummerierr\u00e4der auf. Sieben dieser Nummerierr\u00e4der werden jeweils von einer unabh\u00e4ngigen Antriebseinrichtung bet\u00e4tigt. Das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild zeigt einen Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ge\u00f6ffneter oberer Abdeckung.<\/p>\n<p>Das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ge\u00f6ffneter oberer Abdeckung, nachdem die Nummerierr\u00e4der entfernt wurden, so dass die sieben Elektromotoren sichtbar werden.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt die Antragsgegnerin in Tuttlingen her. Auf der Verkaufsmesse drupa 2012, die vom 03. bis 16.05.2012 in D\u00fcsseldorf stattfand, stellte die Antragsgegnerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus. In der Folge verlangte die Antragstellerin mit Schreiben vom 31.05.2012 eine Besichtigung der Vorrichtung, die \u2013 nach Verhandlung \u00fcber die Modalit\u00e4ten der Besichtigung \u2013 am 13.06.2012 in den R\u00e4umlichkeiten der Antragsgegnerin stattfand. Mit Schreiben vom 14.06.2012 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung bis zum 18.06.2012 auf.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Verf\u00fcgungspatent. Insbesondere l\u00e4gen die elektromechanischen Bet\u00e4tigungseinrichtungen vollst\u00e4ndig innerhalb der Nummeriervorrichtung, wie es das Verf\u00fcgungspatent vorgebe. Diese Vorgabe bedeute nur, dass die Bet\u00e4tigungseinrichtungen vollst\u00e4ndig in einem Innenraum des Geh\u00e4uses der Nummeriervorrichtung angeordnet sein m\u00fcssten, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei.<\/p>\n<p>Die erforderliche Dringlichkeit sei gegeben. Von der Existenz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe sie, die Antragstellerin, erstmals am 06.05.2012 auf der drupa erfahren. Seitdem habe sie sich um Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts bem\u00fcht. So habe sie zun\u00e4chst ein am 29.05.2012 auf YouTube eingestelltes Video zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gepr\u00fcft und in der Folge die Ergebnisse der am 13.06.2012 erfolgten Besichtigung ausgewertet. Sie habe ein sch\u00fctzenswertes Interesse daran, ihre Verf\u00fcgungsanspr\u00fcche kurzfristig durchzusetzen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei ein direktes Konkurrenzprodukt zu den Nummeriersystemen \u201eD\u201c der Antragstellerin, so dass deren Vertrieb den Umsatz der Antragstellerin mindere. Das Nummeriersystem \u201eD\u201c werde als Teil gr\u00f6\u00dferer Endfertigungsanlagen verkauft und sei ein Verkaufsargument f\u00fcr diese Anlagen, so dass die Antragstellerin Gesch\u00e4fte \u00fcber gr\u00f6\u00dfere Einheiten zu verlieren drohe.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<br \/>\nI.<br \/>\nder Antragsgegnerin bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen darf, zu untersagen,<br \/>\neine Nummeriervorrichtung zur Durchf\u00fchrung der Nummerierung in Bogen- oder Rollen-Nummerierungsdruckpressen in Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei die Nummerierungsvorrichtung eine Nummeriereinheit mit drehbaren Nummerierr\u00e4dern aufweist, die alphanumerische Symbole tragen, wobei die Nummerierr\u00e4der nebeneinander angeordnet sind und um eine gemeinsame Drehachse drehen, wobei die Nummeriervorrichtung weiter elektromechanische Bet\u00e4tigungseinrichtungen zur Einstellung der Position der Nummerierr\u00e4der aufweist,<br \/>\nwobei die elektromechanischen Bet\u00e4tigungseinrichtungen eine Vielzahl von unabh\u00e4ngigen Antriebseinrichtungen zur Bet\u00e4tigung einer entsprechenden Vielzahl von Nummerierr\u00e4dern aufweisen,<br \/>\nund wobei jede unabh\u00e4ngige Antriebseinrichtung mindestens einen Elektromotor aufweist, der das zugeordnete Nummerierrad \u00fcber ein Getriebe steuert,<br \/>\nwobei die elektromechanischen Bet\u00e4tigungseinrichtungen vollst\u00e4ndig innerhalb der Nummeriervorrichtung angeordnet und mechanisch autonom sind,<br \/>\nwobei die Nummeriervorrichtung sieben drehbare Nummerierr\u00e4der aufweist, die von einer entsprechenden Anzahl von unabh\u00e4ngigen Antriebseinrichtungen bet\u00e4tigt werden,<br \/>\nwobei jeder Elektromotor \u00fcber ein Untersetzungsgetriebe mit dem Getriebe gekoppelt ist<br \/>\nund wobei der Elektromotor ein b\u00fcrstenloser Gleichstrommotor mit elektronischer Umschaltung (Kommutierung) ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Antragsgegnerin aufzugeben, die unter I. bezeichneten Nummeriervorrichtungen, die sich in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, wobei die Verwahrung andauert, bis \u00fcber das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<br \/>\nden Antrag der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 18.06.2012 zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\ndie Vollstreckung einer einstweiligen Verf\u00fcgung von einer Sicherheitsleistung in H\u00f6he von zumindest 500.000,00 \u20ac abh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch. Die Bet\u00e4tigungseinrichtungen seien nicht vollst\u00e4ndig innerhalb der Nummerierungsvorrichtung angeordnet, sondern sie st\u00fcnden seitlich \u00fcber diese \u00fcber, wie die Anlage AG 13, Skizze 2 und 4 zeige. Wenn das Verf\u00fcgungspatent vorgebe, dass die elektromechanischen Bet\u00e4tigungseinrichtungen innerhalb der Nummeriervorrichtung angeordnet sein m\u00fcssten, dann bedeute dies nicht, dass sich die Bet\u00e4tigungseinrichtungen innerhalb eines &#8211; beliebig gro\u00dfen \u2013 Geh\u00e4uses befinden m\u00fcssten. Vielmehr definierten die Nummerierr\u00e4der mit ihrer Achse die Breite der Nummeriervorrichtung. Dar\u00fcber d\u00fcrfe seitlich nichts hinausragen.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebe es zudem nicht ebenso viele Bet\u00e4tigungsvorrichtungen wie drehbare Nummerierr\u00e4der, was das Verf\u00fcgungspatent voraussetze.<\/p>\n<p>Zudem fehle es an der Eilbed\u00fcrftigkeit. Die Antragstellerin habe bereits am 12.08.2010 Kenntnis von einem motorgetriebenen Nummerierwerk der Antragsgegnerin gehabt, denn die Antragstellerin habe gewusst, dass die Antragsgegnerin eine solche Vorrichtung in Indien angeboten habe (vgl. AG 1). Eine solche Vorrichtung sei tats\u00e4chlich im M\u00e4rz\/April 2011 in Indien installiert worden. \u00dcber diese Vorrichtung h\u00e4tten die Parteien mehrfach Gespr\u00e4che gef\u00fchrt.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht hinreichend gesichert, denn die Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 \u2013 und auch die Kombination der Anspr\u00fcche 1 bis 3 \u2013 sei nicht neu gegen\u00fcber der JP-UM-A-6-68XXX sowie gegen\u00fcber den offenkundigen Vorbenutzungen der Nummerierungsvorrichtungen G 7 und G 6 der Antragsgegnerin. Die Kombination mit dem Unteranspruch 18 m\u00f6ge zwar neu sein, sei aber jedenfalls ausgehend von der JP-UM-A-6-68XXX nicht erfinderisch, da die Wahl eines bestimmten Motors im Belieben des Fachmanns stehe und zu seinem allgemeinen Fachwissen geh\u00f6re.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin der geltend gemachte Verf\u00fcgungsanspruch auf Unterlassung und Sequestration gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1; 140a Abs. 1 PatG nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent sch\u00fctzt in den Patentanspr\u00fcchen 1 bis 3 und 18 eine Nummeriervorrichtung zum typographischen Nummerieren.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent beschreibt, dass in der Technik der Druckmaschinen f\u00fcr Wertpapiere, wie etwa Banknoten, Schecks und \u00e4hnliche Objekte, regelm\u00e4\u00dfig Seriennummern zu drucken sind. F\u00fcr diesen Druck wurden verschiedene Nummerierungsverfahren entwickelt.<\/p>\n<p>Dabei offenbart beispielsweise die US 4 677 XXX ein Verfahren und ein Ger\u00e4t zur Verarbeitung von Sicherheitsdrucken, die reihen- und spaltenweise auf einen Tr\u00e4ger in Form von Bahnen oder B\u00f6gen angeordnet sind. Nach dem Aufdruck z.B. der Banknote werden die Drucke von einem Leseger\u00e4t erfasst, das fehlerhafte Drucke erkennt und markiert. Die Nummerierungsvorrichtung nummeriert dann nur die zufriedenstellenden Drucke mit aufeinander folgenden Seriennummern. Danach werden die Drucke zugeschnitten und zu B\u00fcndeln zusammengef\u00fcgt. Wichtig ist dabei, dass es innerhalb der B\u00fcndel stets eine korrekte und vollst\u00e4ndige Nummernfolge der Wertpapiere gibt. An diesem Stand der Technik kritisiert das Verf\u00fcgungspatent, dass die Nummerierung und Zusammenstellung der B\u00fcndel sowie die Aussonderung der fehlerhaften Wertpapiere sehr zeitaufw\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>Als eine andere bekannte Vorgehensweise beschreibt das Verf\u00fcgungspatent die M\u00f6glichkeit, dass von vornherein nur solche B\u00f6gen (durchgehend) nummeriert werden, die vollst\u00e4ndig richtig bedruckt sind. B\u00f6gen, die teilweise falsch bedruckt sind, k\u00f6nnten getrennt auf einer Einzelnoten-Nummerierungsmaschine verarbeitet werden, auf der nur die richtig bedruckten Wertpapiere durchnummeriert werden.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Art und Weise, wie die B\u00f6gen bedruckt werden, stellt sich \u2013 so das Verf\u00fcgungspatent \u2013 stets das Problem, dass aufw\u00e4ndige B\u00fcndelkollationiersysteme eingesetzt werden m\u00fcssen. Denn in der Regel sollen die zun\u00e4chst bedruckten und mit Seriennummern versehenen Wertpapiere danach zu B\u00fcndeln zusammenfasst werden, die fortlaufend durchnummeriert sind.<\/p>\n<p>Um diese B\u00fcndelkollationierung zu vereinfachen, gibt es \u2013 so das Verf\u00fcgungspatent \u2013 folgende M\u00f6glichkeit: Die fortlaufenden Seriennummern k\u00f6nnen in der Weise aufgedruckt werden, dass sie jeweils auf einem Wertpapier eines Bogens aufgedruckt wird, das sich an derselben Stelle auf jedem Bogen befindet. Auf diese Weise k\u00f6nnen die Wertpapiere in einem zweiten Schritt zugeschnitten und zugleich (spaltenweise) geb\u00fcndelt werden, indem die B\u00f6gen aufeinander gelegt werden und dann alle gleichzeitig geschnitten werden (Absatz [0008]). Die Wertpapiere, die mit der fortlaufenden Seriennummer bedruckt sind, kommen so automatisch aufeinander zu liegen.<\/p>\n<p>Es gibt im Stand der Technik \u2013 so das Verf\u00fcgungspatent \u2013 aber auch Nummerierungsans\u00e4tze, die kein Kollationiersystem ben\u00f6tigen. Hierf\u00fcr sind aber spezifische Nummeriervorrichtungen erforderlich, die kostspieliger sind als herk\u00f6mmliche Nummeriervorrichtungen (Absatz [0009]). Entscheidend kommt es nach dem Verf\u00fcgungspatent auf die Nummerierungsflexibilit\u00e4t der Nummeriervorrichtung an, die verwendet wird, um die richtigen Seriennummern an jeder Nummerierungsstelle der B\u00f6gen zu drucken. In diesem Zusammenhang erw\u00e4hnt das Verf\u00fcgungspatent die US 5 660 106. Bei jener Erfindung sind alle Nummerierr\u00e4der um eine gemeinsame Antriebswelle drehbar und antreibbar. Dabei k\u00f6nnen einzelne Nummerierr\u00e4der in einer bestimmten, gew\u00fcnschten Position blockiert werden. Dadurch k\u00f6nnen wahlweise und willk\u00fcrlich auch nicht sequenzielle Zahlen gebildet werden. Als Nachteil dieser Vorrichtung f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent jedoch an, dass der Bet\u00e4tigungsmechanismus relativ aufw\u00e4ndig und damit kostspielig ist und dass sich durch die Reibung zwischen den Nummerierr\u00e4dern und der gemeinsamen Antriebswelle \u00fcberm\u00e4\u00dfige W\u00e4rme entwickelt.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent erw\u00e4hnt weitere Nummeriervorrichtungen, die eine gewisse Flexibilit\u00e4t bei der Nummerierung erm\u00f6glichen, z.B. die Nummeriervorrichtung der US 4 677 XXX, bei der das Nummerierrad f\u00fcr die Einerstellen von den anderen Nummerierr\u00e4dern unabh\u00e4ngig von einem Elektromotor angetrieben wird. Bei der Nummeriervorrichtung WO H werden die R\u00e4der f\u00fcr die Einer- und die Zehnerstellen von mechanischen Bet\u00e4tigungsmitteln bet\u00e4tigt, und zwar unabh\u00e4ngig von den Hunderter- und Tausenderstellen. So k\u00f6nnen einzelne Zahlen w\u00e4hrend der Nummerierung \u00fcbersprungen werden. Eine noch gr\u00f6\u00dfere Flexibilit\u00e4t erm\u00f6glicht die Nummeriervorrichtung der US 4 843 XXX, bei der die Nummerierr\u00e4der f\u00fcr Einer, Zehner, Hunderter, Tausender, Zehntausender und Hunderttausender jeweils von Schrittmotoren angetrieben werden. Dabei kann ein Computer die Einstellungen der Nummerierr\u00e4der \u00fcberpr\u00fcfen. Die nachfolgende Figur verdeutlicht den Aufbau dieser Nummeriervorrichtung. Danach werden die zehn Nummerierr\u00e4der 111 bis 120 umgeben von Seitenplatten (121, 122), an denen seitlich die Elektromotoren 115M, 120M angeordnet sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Ansicht aus der Entgegenhaltung zeigt die Nummeriervorrichtung von der Seite, aus der hervorgeht, wie die unabh\u00e4ngigen sechs Motoren f\u00fcr die Nummerierr\u00e4der 115 bis 120 auf den Seitenplatten angeordnet sind (auf jeder Seite drei, vgl. Ast 9a, Absatz [0018] a.E.).<\/p>\n<p>An dieser Vorrichtung kritisiert das Verf\u00fcgungspatent, dass nur h\u00f6chstens sechs Nummerierr\u00e4der und nicht mehr drehbar angetrieben werden k\u00f6nnen (Absatz [0017]). Au\u00dferdem liegt ein weiterer Nachteil darin, dass die Motoren nur au\u00dferhalb der Seitenw\u00e4nde der Nummeriervorrichtung liegen und nur da liegen k\u00f6nnen. Dies schr\u00e4nke die M\u00f6glichkeit stark ein, mehrere Nummeriervorrichtungen platzsparend nebeneinander anzuordnen, was aber insbesondere bei der Ganzbogen-Nummerierung problematisch ist. Zudem kritisiert das Verf\u00fcgungspatent, dass es keinen Reduzierungsfaktor zwischen dem Motorausgang und den Nummerierr\u00e4dern gibt (in dem Sinne, dass eine Untersetzung vorliegen w\u00fcrde). Da f\u00fcr die Nummerierr\u00e4der eine gro\u00dfe Anzahl von Schritten erforderlich ist, m\u00fcssen \u2013 so das Verf\u00fcgungspatent &#8211; auch f\u00fcr die Schrittmotoren eine hohe Anzahl von Schritten vorgesehen werden, weshalb die Motoren eine sehr hohe Abmessung aufweisen m\u00fcssen, die schwer in die Nummeriervorrichtung zu integrieren ist.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent setzt sich vor diesem Hintergrund zum Ziel, die bekannten Vorrichtungen und Verfahren zu verbessern und eine Nummeriervorrichtung bereitzustellen, die in der Lage ist, ein beliebiges Nummerierverfahren durchzuf\u00fchren sowie die einfach herzustellen und zuverl\u00e4ssig ist und eine kleine Gr\u00f6\u00dfe aufweist.<br \/>\nDies soll durch die Patentanspr\u00fcche 1, 2, 3 und 18 erreicht werden, die die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Kombination geltend macht:<\/p>\n<p>1.1 Nummeriervorrichtung (1) zur Durchf\u00fchrung der Nummerierung in Bogen- oder Rollen-Nummerierungsdruckpressen,<br \/>\n1.2 die Nummerierungsvorrichtung (1) weist eine Nummeriereinheit (6) mit drehbaren Nummerierr\u00e4dern (7) aufweist, die alphanumerische Symbole tragen,<br \/>\n1.3 die Nummerierr\u00e4der (7) sind nebeneinander angeordnet und drehen um eine gemeinsame Drehachse,<br \/>\n1.4 die Nummeriervorrichtung weist elektromechanische Bet\u00e4tigungseinrichtungen zur Einstellung der Position der Nummerierr\u00e4der (7) auf,<br \/>\n1.5 die elektromechanischen Bet\u00e4tigungseinrichtungen weisen eine Vielzahl von unabh\u00e4ngigen Antriebseinrichtungen (15, 18-23; 23*) zur Bet\u00e4tigung einer entsprechenden Vielzahl von Nummerierr\u00e4dern (7) auf,<br \/>\n1.6 jede unabh\u00e4ngige Antriebseinrichtung (15, 18-23; 23*) weist mindestens einen Elektromotor (15) auf, der das zugeordnete Nummerierrad \u00fcber ein Getriebe (16, 19-23; 23*) steuert,<br \/>\n1.7 die elektromechanischen Bet\u00e4tigungseinrichtungen sind vollst\u00e4ndig innerhalb<br \/>\nder Nummeriervorrichtung (1) angeordnet und sind mechanisch autonom,<br \/>\n.<br \/>\n2.1 die Nummeriervorrichtung weist mehr als sechs, vorzugsweise zw\u00f6lf, drehbare Nummerierr\u00e4der (7) auf,<br \/>\n2.2 die Nummerierr\u00e4der (7) werden von einer entsprechenden Anzahl von unabh\u00e4ngigen Antriebseinrichtungen (15, 18-23; 23*) bet\u00e4tigt;<\/p>\n<p>3.1 jeder Elektromotor (15) ist \u00fcber ein Untersetzungsgetriebe (18) mit dem Getriebe (16, 19-23; 23*) gekoppelt;<\/p>\n<p>18.1 der Elektromotor (15) ist ein b\u00fcrstenloser Gleichstrommotor mit<br \/>\nelektronischer Umschaltung.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Verf\u00fcgungspatent nicht, denn sie verwirklicht nicht das Merkmal 1.7.<\/p>\n<p>Merkmal 1.7 setzt voraus, dass die elektromechanischen Bet\u00e4tigungseinrichtungen vollst\u00e4ndig innerhalb der Nummeriervorrichtung angeordnet und mechanisch autonom sind.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Wendung \u201einnerhalb der Nummeriervorrichtung\u201c ist anhand der Patentschrift selbst auszulegen; die Patentschrift stellt insoweit ihr eigenes Lexikon dar (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin enth\u00e4lt die Verf\u00fcgungspatentschrift allerdings keine eigene Definition dieser Wendung.<\/p>\n<p>Zum einen ist f\u00fcr den Fachmann klar, dass die Wendung \u201einnerhalb der Nummeriervorrichtung\u201c in Merkmal 1.7 nicht in dem Sinne verstanden werden kann, wie die Merkmale 1.2 und 1.4 es nahelegen k\u00f6nnten. Aus den Merkmalen 1.2 und 1.4 ergibt sich, dass eine Nummeriervorrichtung zwei Bestandteile hat, und zwar erstens eine Nummeriereinheit (Merkmal 1.2) und zweitens elektromechanische Bet\u00e4tigungseinrichtungen (Merkmal 1.4). Wenn aber in Merkmal 1.7 der Begriff \u201eNummeriervorrichtung\u201c verwendet wird, dann ist f\u00fcr den Fachmann offensichtlich, dass er in diesem Zusammenhang nicht so verstanden werden kann, dass damit wieder die Gesamtheit dieser beiden Bauteile gemeint ist. Denn sonst w\u00fcrde Merkmal 1.7 einen Zirkelschluss beinhalten: Merkmal 1.7 w\u00fcrde dann n\u00e4mlich besagen, dass die elektromechanischen Bet\u00e4tigungseinrichtungen vollst\u00e4ndig innerhalb der (ihrerseits wiederum aus elektromechanischen Bet\u00e4tigungseinrichtungen und Nummeriereinheit bestehenden) Nummeriervorrichtung angeordnet sein sollen. Damit w\u00e4re die r\u00e4umliche Anordnung der elektromechanisch Bet\u00e4tigungseinrichtungen durch sich selbst definiert, was offensichtlich keinen Sinn ergibt.<\/p>\n<p>Eine allgemeing\u00fcltige Definition f\u00fcr die Wendung \u201einnerhalb der Nummeriervorrichtung\u201c ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht aus Absatz [0041] der Verf\u00fcgungspatentschrift. Dort hei\u00dft es im Zusammenhang mit Figur 3, dass \u201esich die elektromechanischen Bet\u00e4tigungsmittel der Nummeriervorrichtung vollst\u00e4ndig innerhalb der Nummeriervorrichtung befinden, d.h. dass sie im Innern des Geh\u00e4uses der Nummeriervorrichtung angeordnet sind. &#8222;Hier wird allerdings die in Figur 3 gezeigte Ausf\u00fchrungsform beschrieben. Im Hinblick auf den mit \u201ed.h. dass\u2026\u201c eingeleiteten Einschub k\u00f6nnte der Fachmann zwar erw\u00e4gen, dass hier eine allgemein f\u00fcr das Verf\u00fcgungspatent geltende Definition aufgestellt werden soll. Nach einer ausf\u00fchrlichen Lekt\u00fcre der Verf\u00fcgungspatentschrift und insbesondere der Patentanspr\u00fcche wird der Fachmann aber zu dem Ergebnis kommen, dass dies nicht der Fall ist. Denn eine allgemeine Definition, die \u201evollst\u00e4ndig innerhalb der Nummeriervorrichtung\u201c gleichsetzt mit \u201eim Innern des Geh\u00e4uses der Nummeriervorrichtung\u201c w\u00e4re nicht in Einklang zu bringen mit Anspruch 1 und Unteranspruch 14 des Verf\u00fcgungspatents. In Anspruch 1 wird f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe Nummeriervorrichtung n\u00e4mlich nicht vorausgesetzt, dass diese \u00fcberhaupt \u00fcber ein Geh\u00e4use verf\u00fcgt. Ein solches ist in Anspruch 1 nicht erw\u00e4hnt. Ein Bauteil, das offensichtlich keinen Beitrag zur technischen Lehre der Erfindung leistet, kann jedoch nicht Bestandteil einer allgemeing\u00fcltigen Definition sein. Aus Unteranspruch 14 wird erst recht deutlich, dass ein Geh\u00e4use nur optional ist. Unteranspruch 14 stellt n\u00e4mlich eine Nummeriervorrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche unter Schutz, \u201ewobei die Nummeriervorrichtung ein Geh\u00e4use mit mindestens zwei Seitenrahmenteilen aufweist (\u2026), wobei die Antriebseinrichtungen zwischen den beiden Seitenrahmenbereichen gehalten werden.\u201c Daraus wird deutlich, dass in Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents auch eine geh\u00e4uselose Nummeriervorrichtung gesch\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>Selbst wenn der Fachmann aber in Absatz [0043] eine Legaldefinition von \u201einnerhalb der Nummeriervorrichtung\u201c sehen w\u00fcrde, wird ihm durch Absatz [0043] in Zusammenschau mit Figur 3 deutlich, dass das Verf\u00fcgungspatent den Begriff \u201eGeh\u00e4use\u201c auch nicht im Sinne eines die Vorrichtung vollst\u00e4ndig umschlie\u00dfenden Innenraums versteht, wie die Antragstellerin meint. Denn in Absatz [0043] wird eine in der Figur 3 gezeigte Konstruktion als \u201eGeh\u00e4use\u201c bezeichnet, die lediglich aus den zwei Seitenw\u00e4nden besteht, in die die Achse der Nummeriereinheit eingeh\u00e4ngt ist. Das Geh\u00e4use endet hier also mit der Breite der Nummeriereinheit nebst dessen Aufh\u00e4ngung: breiter d\u00fcrfen die elektromechanischen Bet\u00e4tigungsmittel danach nicht sein.<\/p>\n<p>Geht man davon aus, dass das Verf\u00fcgungspatent keine Legaldefinition des Merkmals 1.7 enth\u00e4lt, ist der Sinngehalt dieses Merkmals im Wege der Auslegung zu kl\u00e4ren. Der Wortlaut des Merkmals ist offen und gibt nicht vor, welche Abgrenzungen mit \u201eder Nummeriervorrichtung\u201c gemeint sind.<\/p>\n<p>Daher ist zu ber\u00fccksichtigen, welche technische Funktion das Merkmals 1.7 hat und welche Deutung angesichts dieser Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte). Es kommt darauf an, welche zwingenden Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik zwingend mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl. 2011, Rn. 33).<\/p>\n<p>Anhaltspunkte hierf\u00fcr erh\u00e4lt der Fachmann aus Absatz [0031] der Verf\u00fcgungspatentschrift. Dort hei\u00dft es, die elektromechanischen Bet\u00e4tigungsmittel bef\u00e4nden sich vollst\u00e4ndig innerhalb eines Innenraums der Nummeriervorrichtung, so dass sie eine sehr kompakte Anordnung bilden. Diese Vorteilsbeschreibung steht offensichtlich im Zusammenhang mit den Nachteilen, die die Verf\u00fcgungspatentschrift in Absatz [0018] am Stand der Technik bem\u00e4ngelt hatte. Dort hatte das Verf\u00fcgungspatent an der EP 0 286 XXX (siehe Abbildungen oben) kritisiert, dass die Motoren dort au\u00dferhalb der Seitenw\u00e4nde der Nummeriervorrichtung liegen und sich auch nur dort befinden k\u00f6nnen und dadurch die M\u00f6glichkeit stark eingeschr\u00e4nkt ist, mehrere Nummeriervorrichtungen platzsparend nebeneinander anzuordnen, was im Zusammenhang einer Ganzbogen-Nummerierung von Wertpapieren besonders kritisch ist. Angesprochen wird in Absatz [0018] damit ein Platzproblem: die Bet\u00e4tigungsmittel sind so raumgreifend, dass sie nur seitlich neben der Nummeriereinheit und damit au\u00dferhalb der Seitenw\u00e4nde angeordnet werden k\u00f6nnen. Die Anordnung der Bet\u00e4tigungsmittel au\u00dferhalb der Seitenw\u00e4nde kritisiert das Verf\u00fcgungspatent demnach nicht etwa unter dem Aspekt, dass eine Vorrichtung, bei der au\u00dferhalb der Seitenw\u00e4nde noch Bauteile angebracht seien, schlecht transportierbar sei, oder dass sich an diesen hervorstehenden Bauteilen Staub absetzen k\u00f6nne. Stattdessen wird an dieser seitlichen Anordnung lediglich bem\u00e4ngelt, dass es eine platzsparende Anordnung von mehreren Nummeriervorrichtungen nebeneinander bei der Ganzbogen-Nummerierung von Wertpapieren erschwere. Dass dieses Problem des erh\u00f6hten seitlichen Platzbedarfs durch die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents gel\u00f6st werden soll, ergibt sich deutlich aus Absatz [0024], denn dort hei\u00dft es, die Erfindung setze sich zum Ziel, eine Nummeriervorrichtung bereitzustellen, die eine kleine Gr\u00f6\u00dfe aufweist.<\/p>\n<p>Die vom Verf\u00fcgungspatent angebotene L\u00f6sung dieses Problems findet der Fachmann demnach in Absatz [0031], in dem die \u201esehr kompakte Anordnung\u201c der elektromechanischen Bet\u00e4tigungsmittel hervorgehoben wird. Wenn aber durch das Merkmal 1.7 das Problem gel\u00f6st werden soll, dass die Nummeriervorrichtung eine geringstm\u00f6gliche Breite aufweisen soll, dann wird der Fachmann davon ausgehen, dass der \u201eInnenraum der Nummeriervorrichtung\u201c, in dem die elektromechanischen Bet\u00e4tigungsmittel untergebracht werden sollen, definiert wird durch die notwendigen Bestandteile der Nummeriervorrichtung. Dies sind \u2013 worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist \u2013 die Nummeriereinheit mit den Nummerierr\u00e4dern und die Achse, auf der sich diese drehen sowie irgendeine Art von Halterung (beispielsweise die Seitenrahmenteile), in denen die Achse gelagert ist. Sobald die Bet\u00e4tigungseinrichtungen seitlich \u00fcber diese Bauteile hinausstehen, geht der Vorteil der Kompaktheit verloren, und die Anordnung von mehreren Nummeriervorrichtungen nebeneinander bei einer Bogendruckpresse wird erschwert. Damit w\u00fcrde das Ziel des Verf\u00fcgungspatents nicht erreicht und der in Absatz [0018] beschriebene Nachteil w\u00fcrde nicht vermieden. Der Fachmann wird daher davon ausgehen, dass die elektromechanischen Bet\u00e4tigungsmittel nach Merkmal 1.7 so anzuordnen sind, dass sie seitlich nicht mehr Platz einnehmen als die Nummerierr\u00e4der und ihre Achse einschlie\u00dflich Lagerung.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Antragstellerin spricht es auch nicht gegen diese Auslegung, dass bei dieser Auslegung die Figur 3 der Verf\u00fcgungspatentschrift das Merkmal 1.7 nicht erf\u00fcllen w\u00fcrde. Tats\u00e4chlich ist n\u00e4mlich bei Figur 3 das Merkmal 1.7 erf\u00fcllt. Die elektromechanischen Bet\u00e4tigungsmittel befinden sich bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel vollst\u00e4ndig innerhalb der Nummeriervorrichtung, denn sie reichen seitlich nicht \u00fcber die Nummeriereinheit und deren Aufh\u00e4ngung hinaus. Mehrere Nummeriervorrichtung k\u00f6nnten so unproblematisch nebeneinander angeordnet werden.<\/p>\n<p>Soweit der Sachverst\u00e4ndige Dipl.-Ing. J die Auslegung des Merkmals 1.7 in seinem Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 08.08.2012 (hier vorgelegt als Anlage Ast 32) in dem Verfahren 4b O 57\/12 anders beurteilt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. In jenem Gutachten f\u00fchrt der Sachverst\u00e4ndige auf Seite 21 aus, die Nummeriervorrichtung (innerhalb derer nach Merkmal 1.7 die Bet\u00e4tigungsmittel liegen sollen), k\u00f6nne so definiert werden, dass sie ein \u201ein sich geschlossenes Ger\u00e4t mit s\u00e4mtlichen integrierten elektromechanischen Baugruppen ist, das man in die Hand nehmen kann und aus dem keine anderen \u201alosen Teile\u2018 als der Kabelbaum mit Steckeranschluss herausragen\u201c. Der Sachverst\u00e4ndige bezieht sich zur Herleitung seiner Auslegung auf Unteranspruch 14 des Verf\u00fcgungspatents und entnimmt dem, dass all das, was innerhalb des Geh\u00e4uses liegt, auch \u201einnerhalb der Nummeriervorrichtung\u201c im Sinne des Merkmals 1.7 liegt. Diese Begr\u00fcndung ber\u00fccksichtigt aber nicht, dass der Hauptanspruch 1 einen weiteren Schutzbereich aufweist als der Unteranspruch 14, so dass nach Patentanspruch 1 auch geh\u00e4uselose Ausf\u00fchrungsformen gesch\u00fctzt sind. Hinzu kommt, dass sich der Verf\u00fcgungspatentschrift keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen lassen, dass mit Merkmal 1.7 gerade eine besonders einfache Transportierbarkeit der Vorrichtung im Sinne eines \u201eIn-die-Hand-Nehmens\u201c erreicht werden soll und deshalb ein Geh\u00e4use stets erforderlich w\u00e4re. Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist die mangelnde Transportierbarkeit nichts, was die Verf\u00fcgungspatentschrift am Stand der Technik als verbesserungsbed\u00fcrftig ansieht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind die elektromechanischen Bet\u00e4tigungseinrichtungen nicht vollst\u00e4ndig innerhalb der Nummeriervorrichtung angeordnet.<\/p>\n<p>Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stehen die Elektromotoren teilweise erheblich seitlich \u00fcber die Achse der Nummerierr\u00e4der hinaus. Dies wird insbesondere aus dem Lichtbild 14 der Anlage Ast 8 (oben wiedergegeben auf Seite 10 des Urteils) deutlich. Die seitlichen Ausbuchtungen im Geh\u00e4use der Nummeriervorrichtung sind lediglich wegen der Elektromotoren erforderlich. Es ist auch unerheblich, ob \u2013 wie die Antragstellerin meint \u2013 die Elektromotoren \u201enur ein bisschen\u201c \u00fcberstehen. Denn nach dem vorgenannten Verst\u00e4ndnis des Merkmals 1.7 d\u00fcrfen die elektromechanischen Bet\u00e4tigungsmitteln nicht \u00fcber die Breite der Nummeriereinheit nebst Aufh\u00e4ngung hinausragen. Sobald sie dies in nennenswertem Umfang tun, liegen sie nicht mehr \u201evollst\u00e4ndig\u201c innerhalb der Nummeriervorrichtung.<\/p>\n<p>Da das Merkmal 1.7 nicht erf\u00fcllt ist, ist ein Verf\u00fcgungsanspruch nicht gegeben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien vom 28.09.2012 und vom 01.10.2012 geben keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung wieder zu er\u00f6ffnen, \u00a7 296a ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1934 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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