{"id":243,"date":"2005-12-06T17:00:34","date_gmt":"2005-12-06T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=243"},"modified":"2016-04-13T12:05:12","modified_gmt":"2016-04-13T12:05:12","slug":"9-o-222205-pferdedeckenbuegel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=243","title":{"rendered":"9 O 2222\/05 &#8211; Pferdedeckenb\u00fcgel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0327<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht Braunschweig<br \/>\nUrteil vom 6. Dezember 2005, Az. 9 O 2222\/05 (296)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig volllstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 7.500,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>**********************<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin streitet mit dem Beklagten um die Inhaberschaft an einem Gebrauchsmuster.<\/p>\n<p>Herr M. ist Erfinder und eingetragener Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters DE &#8230; (Vorrichtung zum Aufh\u00e4ngen von Decken, insbesondere Pferdedecken, Anl. K 1). Das Gebrauchsmuster steht in Kraft.<br \/>\nDurch Vereinbarung vom 7.4.2005 hat Herr M. dieses Gebrauchsmuster f\u00fcr 2500,00 \u20ac an den Beklagten verkauft und \u00fcbertragen. Der Betrag ist am selben Tage in bar \u00fcbergeben worden. Auf die \u00dcbertragungserkl\u00e4rung (Anl. B 1) wird Bezug genommen. Der Beklagte hat in den folgenden Tagen \u00fcber seinen Patentanwalt die Umschreibung des Gebrauchsmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt (Anl. B 2, B 3).<\/p>\n<p>Am 11.4.2005 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen dem Beklagten und Herrn M.. Der Beklagte war in Begleitung seiner Ehefrau und Herr M. war in Begleitung von Frau N.. Der Inhalt der bei diesem Treffen gef\u00fchrten Gespr\u00e4che ist zwischen den Parteien streitig.<br \/>\nUnstreitig ist bei diesem Gespr\u00e4ch der Betrag von 2500,00 \u20ac in bar von Herrn M. an den Beklagten ausgeh\u00e4ndigt worden. Der Beklagte hat dabei die Quittung vom 11.4.2005 (Anlage K 3) unterzeichnet. Dabei ist streitig, ob der Zusatz &#8222;wegen Nichtigkeit&#8220; bereits einvernehmlich bei dem Treffen hinzu gesetzt worden ist.<br \/>\nWeiter ist bei diesem Treffen die Kontonummer von Herrn M. an den Beklagten ausgeh\u00e4ndigt worden. Die Hintergr\u00fcnde daf\u00fcr sind streitig.<\/p>\n<p>Am 13.4.2005 hat der Beklagte an Herrn M. einen Betrag von 2500,00 \u20ac auf das ihm angegebene Konto \u00fcberwiesen und als Verwendungszweck &#8222;Kauf Gebrauchsmuster&#8220; angegeben. Dieser Betrag ist von Herrn M. am 20.4.2005 mit dem Verwendungsvermerk &#8222;wegen Nichtzustandekommen des Vertrages&#8220; zur\u00fcck\u00fcberwiesen worden. In der Folgezeit kam es noch zu einer weiteren \u00dcberweisung durch den Beklagten und einer R\u00fcck\u00fcberweisung durch Herrn M..<\/p>\n<p>Bereits am 12.4.2005 &#8211; einen Tag nach dem zweiten Treffen mit dem Beklagten &#8211; hat Herr M. einen weiteren Kaufvertrag \u00fcber das Gebrauchsmuster mit der Kl\u00e4gerin geschlossen. Als Kaufpreis sind 2500 \u20ac,00 in bar vereinbart worden. Herr M. hat den Erhalt des Betrages quittiert. Auf den Kaufvertrag (Anl. K 4) wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Parteien haben jeweils Umschreibungsantr\u00e4ge beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt (Anl. K9; Anl. B 3). Eine Umschreibung ist wegen der unklaren Rechtslage nicht erfolgt (Anl. K 10).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet,<br \/>\nnach Abschluss des Kaufvertrages am 7.4.2005 habe sich der Beklagte an Herrn M. gewandt und um ein neues Treffen gebeten. Der Beklagte habe sich von dem Vertrag wieder l\u00f6sen wollen. Deswegen sei das Geld zur\u00fcckgezahlt worden und der Zusatz &#8222;wegen Nichtigkeit &#8222;hinzugesetzt worden. Sie habe dann am n\u00e4chsten Tag das Gebrauchsmuster wirksam von Herrn M. erworben.<br \/>\nDann habe sich der Beklagte wiederum telefonisch an Herrn M. gewandt um das Gebrauchsmuster erneut zu erwerben. Aus \u201eReue\u201c sei es zu den erneuten \u00dcberweisungen des Kaufpreises gekommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt \u2013 nach Klag\u00e4nderung \u2013 jetzt:<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt, den von ihm beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Umschreibungsantrag hinsichtlich des eingetragenen Gebrauchsmusters Nummer 20209169.4 &#8222;Vorrichtung zum Aufh\u00e4ngen von Decken, insbesondere Pferdedecken&#8220; zur\u00fcckzunehmen<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin Inhaberin des beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. &#8230;.eingetragenen Gebrauchsmusters ist.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt:<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet,<br \/>\ndass sich Herr M. nach dem ersten Treffen telefonisch an ihn gewandt habe. Die Barzahlungen sei wegen dem Finanzamt und buchungstechnischer Schwierigkeiten f\u00fcr ihn problematisch. Der Betrag solle durch eine \u00dcberweisung beglichen werden. Daraufhin habe man sich erneut getroffenen und das Bargeld zur\u00fcckgegeben. Herr M. habe die Kontonummer ausgeh\u00e4ndigt und die \u00dcberweisung sei dann sofort veranlasst worden. Es sei in keiner Form \u00fcber eine Aufhebung oder Nichtigkeit des Vertrages gesprochen worden. Der entsprechende Zusatz sei sp\u00e4ter &#8211; nach dem Gespr\u00e4ch &#8211; auf die Quittung hinzugef\u00fcgt worden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 6.12.2005 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat die Parteien angeh\u00f6rt und Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 6.12.2005. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit ist \u2013 vor Zustellung der Klage \u2013 vom Landgericht Osnabr\u00fcck an das Landgericht Braunschweig abgegeben worden (Bl. 9 R d.A.).<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Unstreitig ist zun\u00e4chst am 7.4.2005 ein Kauf- und \u00dcbertragungsvertrag zwischen Herrn M. und dem Beklagten geschlossen worden. Da es keinen gutgl\u00e4ubigen Erwerb von Rechten gibt, kann die Kl\u00e4gerin nur Inhaberin des Gebrauchsmusters geworden sein, wenn bei Abschluss Ihres Vertrages mit Herrn M. am 12.4.2005 der erste \u00dcbertragungsvertrag nichtig oder unwirksam war, bzw. wieder aufgehoben worden ist.<br \/>\nF\u00fcr diesen Umstand ist die Kl\u00e4gerin darlegungs- und beweispflichtig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin konnte weder im Rahmen ihres schriftlichen Vortrages, noch im Rahmen der Anh\u00f6rung den Vortrag zu den Gr\u00fcnden der &#8222;Nichtigkeit&#8220; des Vertrages zwischen Herrn M. und dem Beklagten substantiieren.<br \/>\nIn der Klage hei\u00dft es, dass Herr M. und der Beklagte zu der Entscheidung gekommen seien den Vertrag aufzuheben und r\u00fcckabzuwickeln. Im Schriftsatz vom 25.10.05 (Bl. 39 d.A.) wird vorgetragen, dass der Beklagte Bedenken an der Wirksamkeit des \u00dcbertragungsvertrages gehabt habe, da die Personalausweisnummern gefehlt haben. Dies ist unverst\u00e4ndlich.<br \/>\nBei ihrer Anh\u00f6rung gab die Kl\u00e4gerin an, dass sie nicht wisse, warum der Beklagte das Gebrauchsmuster zur\u00fcckgeben wollte. Ihr sei die Sache selbst omin\u00f6s vorgekommen; sie wisse auch nicht, warum sich Herr M. auf die R\u00fcckgabe eingelassen habe.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber hat der Beklagte detailliert und f\u00fcr die Kammer nachvollziehbar geschildert, weshalb er Interesse an dem Gebrauchsmuster hatte. Als Inhaber eines Stahlbauunternehmens mit famili\u00e4ren Bezug zum Reiten hat er sich f\u00fcr die Wintermonate, in denen die Bauwirtschaft weniger Stahl nachfragt, ein zus\u00e4tzliches Standbein schaffen wollen. Er habe bereits selbst auf diesem Gebiet eine Erfindung gemacht und so schlie\u00dflich von Herrn M. erfahren und gezielt mit diesem Kontakt aufgenommen. Man sei sich schnell einig geworden und habe das Gesch\u00e4ft kurzfristig in bar abgewickelt. Herr M. habe sich dann telefonisch an ihn gewandt, dass es Schwierigkeiten mit der Verbuchung der Barzahlung gebe und um eine Zahlung durch \u00dcberweisung gebeten. F\u00fcr seine Seite habe er da keine Probleme gesehen und deshalb dem Treffen zugestimmt. Bei diesem Treffen habe er sein Bargeld zur\u00fcckerhalten und die Kontonummer von Herrn M. bekommen. Bereits am n\u00e4chsten Tag habe er die \u00dcberweisung veranlasst. Von einer Aufhebung des Vertrages sei nie die Rede gewesen. Der Zusatz \u201ewegen Nichtigkeit\u201c habe nicht auf der Quittung gestanden.<\/p>\n<p>Diese Aussage ist in allen Details nachvollziehbar und wird durch verschiedene Unterlagen gest\u00fctzt. So gibt es die Quittung (Anl. K 3) mit dem sp\u00e4teren Zusatz, die Kontonummer\u00fcbergabe (Anl. B 4), den sofortigen Umschreibungsantrag (Anl. B 3), die Konto\u00fcberweisungen (Anl. B 8) und das Schreiben des Beklagten vom 02.05.05 (Anl. K 7). Es ist f\u00fcr die Kammer nicht erkennbar, warum sich der Beklagte pl\u00f6tzlich von dem Betrag h\u00e4tte l\u00f6sen wollen. Er hat sich intensiv bem\u00fcht mit Herrn M. in Kontakt zu gekommen und dann das Gebrauchsmuster f\u00fcr einen vergleichsweise geringen Betrag gekauft. Dies beruhte auch auf einem telefonisch verabredeten Treffen und entsprechender anwaltlicher Beratung und Vorbereitung. Der Beklagte hat somit nicht spontan, sondern \u00fcberlegt gekauft. Weder aus dem Vortrag der Parteien noch aus den Zeugenaussagen oder den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, spricht irgend etwas f\u00fcr eine &#8222;Kaufreue &#8222;des Beklagten. Vielmehr hat dieser nach dem Kauf \u00fcber seinen Rechtsanwalt noch die Umschreibung veranlasst und noch am Tag vor dem zweiten Treffen die Umschreibung auf seinen Namen beantragt (Anlage B3). Selbst wenn es eine solche Kaufreue gegeben h\u00e4tte, w\u00e4re es vollkommen unerkl\u00e4rlich, warum dann direkt am n\u00e4chsten Tag eine erneute \u00dcberweisung des Betrages erfolgt seien sollte. Banktechnisch ist diese \u00dcberweisung f\u00fcr den 13.4.2005 (Anlage B 6) erfasst. Es ist nicht im Ansatz erkennbar warum der Beklagte seine Meinung wiederum so pl\u00f6tzlich h\u00e4tte \u00e4ndern sollen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die &#8211; unter Zur\u00fcckstellung von Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit durchgef\u00fchrte \u2013 Beweisaufnahme hat f\u00fcr die Kl\u00e4gerin kein g\u00fcnstigeres Ergebnis gehabt.<\/p>\n<p>Die Aussage des Zeugen M. nicht geeignet, den der Kl\u00e4gerin obliegenden Beweis zu erbringen. Der Zeuge M. hat die Kontaktaufnahme durch den Beklagten und den ersten Vertrag best\u00e4tigt. Er konnte aber auch auf Nachfrage des Gerichts kein Motiv f\u00fcr die R\u00fcckabwicklung des Vertrages nennen. Es ist f\u00fcr das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar, warum sich der Zeuge ohne jede Erkl\u00e4rung und Nachfrage auf eine Aufhebung des Vertrages h\u00e4tte einlassen sollen, zumal er nach seiner eigenen Aussage das Geld wegen seiner kranken Mutter dringend ben\u00f6tigte. V\u00f6llig unverst\u00e4ndlich ist auch der Vortrag des Zeugen zu dem Grund f\u00fcr die \u00dcberreichung der Kontonummer. Unstreitig hat der Zeuge seine Bankverbindung aufgeschrieben und an den Beklagten ausgeh\u00e4ndigt. Als Grund hat er daf\u00fcr eine m\u00f6gliche weitere Zusammenarbeit hinsichtlich eines Projektes &#8222;Sattelst\u00e4nder&#8220; genannt. Zu diesem Zeitpunkt gab es aber weder ein Schutzrecht, noch eine Preisvorstellung des Zeugen. Es gab keinerlei vertragliche Festlegungen zwischen dem Zeugen und dem Beklagten. Es gab daher auch keinen Grund, bereits jetzt eine Kontonummer f\u00fcr eine v\u00f6llig ungewisse Zahlung mitzuteilen.<br \/>\nAuch die weitere &#8222;Geschichte&#8220; des Zeugen ist f\u00fcr die Kammer nicht nachvollziehbar. Er will die Kl\u00e4gerin am fr\u00fchen Morgen des n\u00e4chsten Tages f\u00fcr eine halbe Stunde besucht haben, ihr von den schwierigen Problemen mit seiner pflegebed\u00fcrftigen Mutter erz\u00e4hlt haben und ihr quasi nebenbei ein Gebrauchsmuster verkauft haben.<\/p>\n<p>Die Zeugin N. konnte zu den Motiven der R\u00fcckabwicklung ebenfalls nichts sagen und hat nach eigenen Angaben relativ wenig mitbekommen. Dies ist bereits sehr verwunderlich, da die Zeugin nach der Aussage des Zeugen M. von diesem extra &#8222;zur Unterst\u00fctzung&#8220; mitgenommen worden ist.<br \/>\nDie Zeugin N. hat allerdings die Aussage des Zeugen M. dahingehend best\u00e4tigt, dass der Zusatz &#8220; wegen Nichtigkeit&#8220; zwar sp\u00e4ter, aber in dem gemeinsamen Gespr\u00e4ch auf die Quittung gesetzt worden sei.<\/p>\n<p>Dem steht die Aussage der Zeugin H. gegen\u00fcber. Diese hat ausgesagt, dass es in dem Gespr\u00e4ch nie um eine Nichtigkeit oder Vertragsaufhebung gegangen sei. Auch habe ihr Mann von so etwas nie gesprochen. Die Zeugin konnte sicher ausschlie\u00dfen das der Zusatz &#8222;wegen Nichtigkeit&#8220; w\u00e4hrend des Gespr\u00e4ches mit ihrem Mann hinzugesetzt worden sei. Sie hat vielmehr best\u00e4tigt, dass die Kontonummer zum Zweck der \u00dcberweisung der 2500,00 \u20ac \u00fcbergeben worden sei und dass sie pers\u00f6nlich dies am n\u00e4chsten Tag veranlasst habe.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs.1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert war unter Ber\u00fccksichtigung der Angaben der Kl\u00e4gerin und des Kaufpreises \u2013 wie bereits durch das Landgericht Osnabr\u00fcck erfolgt &#8211; auf 7.500,- \u20ac festzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0327 Landgericht Braunschweig Urteil vom 6. 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