{"id":2429,"date":"2012-08-30T17:00:58","date_gmt":"2012-08-30T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2429"},"modified":"2016-04-25T11:55:54","modified_gmt":"2016-04-25T11:55:54","slug":"4b-o-9912-elektrofahrradmotor-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2429","title":{"rendered":"4b O 99\/12 &#8211; Elektrofahrradmotor II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1923<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. August 2012, Az. 4b O 99\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertreibt Fahrr\u00e4der, unter anderem solche mit Elektromotor als Hilfsantrieb (sog. E-Bikes bzw. Pedelecs). Die Verf\u00fcgungsbeklagte stellt Elektromotoren f\u00fcr E-Bikes her und vertreibt diese unter anderem in Deutschland. Im April 2011 unterbreitete die Verf\u00fcgungsbeklagte der A GmbH &amp; Co. KG ein Angebot \u00fcber 1.000 St\u00fcck \u201eB Antriebssysteme\u201c, die jeweils \u201eB Hinterradmotoren\u201c beinhalten. Ende Januar 2012 verkaufte die Verf\u00fcgungsbeklagte 100 St\u00fcck eines \u201eC Motor\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die in der Folge ausgeliefert wurden, an die A GmbH &amp; Co. KG. Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann den auf Seiten 10 bis 14 sowie auf Seiten 20, 23 und 24 der Antragsschrift eingeblendeten Fotografien entnommen werden.<\/p>\n<p>Der am 30.04.2012 verstorbene Herr T. D, der durch eine aus seiner Witwe, Frau G. D, und den beiden minderj\u00e4hrigen Kindern bestehende Erbengemeinschaft, vertreten durch Frau G. D beerbt wurde, war (Mit-) Inhaber der europ\u00e4ischen Patente EP 0 996 XXX B1 (Anlage AS 4, im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent I) und EP 1 244 XXX (Anlage AS 8, im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent II).<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent I wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 23.10.1998 am 23.10.1999 angemeldet. Die Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents I wurde am 26.04.2000 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung folgte am 21.03.2007. Das Verf\u00fcgungspatent I betrifft eine hochpolige elektrische Maschine mit reduzierten Rastkr\u00e4ften. Der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents I steht in Kraft. Das Verf\u00fcgungspatent II nimmt eine Priorit\u00e4t vom 20.12.1999 in Anspruch. Es wurde am 20.12.2000 angemeldet. Die Anmeldung des Verf\u00fcgungspatents II wurde am 02.10.2002, seine Erteilung am 04.06.2003 ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungspatent II betrifft eine Anordnung zur kontaktlosen Erfassung rotatorischer Gr\u00f6\u00dfen zwischen rotierenden Teilen. Der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatents II steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die vorliegend ma\u00dfgeblichen Anspr\u00fcche 1 der Verf\u00fcgungspatente lauten:<\/p>\n<p>Verf\u00fcgungspatent I:<br \/>\n\u201e1. Hochpolige elektrische Maschine (1) mit einem L\u00e4ufer (3) und einem Stator (2), wobei der L\u00e4ufer (3) eine L\u00e4uferpolanordnung mit einer ganzen Anzahl von L\u00e4uferpolpaaren (4, 5) aufweist, die in der L\u00e4uferbewegungsrichtung hintereinander angeordnet sind und jeweils einer magnetischen Periode entsprechen, wobei der Stator (2) eine Statorpolanordnung mit einer zur Reduzierung des Rastmoments der elektrischen Maschine (1) von einer ganzen Zahl abweichenden Anzahl von Statorpolen (7) je L\u00e4uferpolpaar (4, 5) der L\u00e4uferpolanordnung aufweist, wobei die Statorpolanordnung der elektrischen Maschine (1) aus mehreren in elektrischer und magnetischer Hinsicht identisch aufgebauten, in der L\u00e4uferbewegungsrichtung aufeinanderfolgenden Statorpolunteranordnung (8) zusammengesetzt sind, die jeweils einer ganzen Zahl von L\u00e4uferpolpaaren (4, 5) der L\u00e4uferpolanordnung zugeordnet sind und mehr als drei Statorpole (7) aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Statorpolanordnung mehr als zwei in elektrischer und magnetischer Hinsicht identisch aufgebaute Statorpolunteranordnungen (8) und der Stator (2) entsprechend eine mehr als zweifache Drehsymmetrie bez\u00fcglich der elektrischen und magnetischen Ausbildung der Statorpole (7) aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Verf\u00fcgungspatent II:<br \/>\n\u201e1. Anordnung zur kontaktlosen Erfassung von rotatorischen Gr\u00f6\u00dfen zwischen rotierenden Teilen, insbesondere von Drehwinkeln und Drehmomenten, mit einem Stator, der eine permanente radiale oder axiale Magnetisierung aufweist, die Polpaare mit in Richtung des Differenzwinkels zwischen dem Rotor und dem Stator aufeinanderfolgenden ungleichnamigen Polen ausbildet, und mit einem ferromagnetischen Rotor, der Polk\u00f6pfe in radialer bzw. axialer Orientierung zur magnetischen Abtastung des Stators aufweist, wobei ein erster Luftspalt zwischen dem Rotor und dem Stator ausgebildet ist, \u00fcber den hinweg jeder Polkopf des Rotors in gleichen Verh\u00e4ltnissen unterhalb einem der magnetischen Polpaare des Stators angeordnet ist, wobei ein axial oder radial zug\u00e4nglicher, rotationssymmetrischer zweiter Luftspalt vorgesehen ist, in dem sich der magnetische Fluss abh\u00e4ngig vom Differenzwinkel zwischen dem Rotor und dem Stator \u00e4ndert und in dem diese \u00c4nderung erfasst wird, dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Luftspalt (7) ebenfalls zwischen dem Stator (5) und dem Rotor (1) ausgebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Unter dem 13.03.2009 \/ 28.04.2009 schlossen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf der einen Seite sowie Herr L. E und Herr T. D, gemeinsam handelnd unter \u201eF\u201c, auf der anderen Seite eine Vereinbarung, deren Inhalt der Anlage AS 11 entnommen werden kann. Ziffer 1.a. dieser Vereinbarung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVertragsgegenstand ist ein b\u00fcrsten- und getriebeloser Elektromotor mit integriertem Drehstromsensor nach der Pr\u00e4ambel vom Typ \u201eI-Motor\u201c in Konstruktion \u201eJ\u201c zur ausschlie\u00dflichen Verwendung als Hilfsantrieb f\u00fcr zweir\u00e4drige (Pedelec Version) oder dreir\u00e4drige Fahrr\u00e4der. Gestalt und Entwicklungsstand \u201eI-Motor\u201c Typ \u201eJ\u201c ergibt sich aus \u00fcbersandten Unterlagen, Stand November 2008. Der Vertragsgegenstand hat alle gesetzlichen Vorschriften zu erf\u00fcllen so dass eine Inverkehrbringung m\u00f6glich ist. Sollten zu diesem Zweck Materialien von G oder F erforderlich sein, wird jede Partei die Bestellung erm\u00f6glichen.\u201c<\/p>\n<p>Ziffer 2 der Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eG erh\u00e4lt nur f\u00fcr den Vertragsgegenstand auf unbeschr\u00e4nkte Zeit das exklusive und ausschlie\u00dfliche Vertriebsrecht f\u00fcr das Vertragsgebiet.<\/p>\n<p>Neu- und Weiterentwicklungen des Vertragsgegenstandes sowie alle anderen von F neu entwickelten elektrischen Motoren soweit diese f\u00fcr den Antrieb von Fahrr\u00e4dern vorgesehen sind, sind zun\u00e4chst G zum ausschlie\u00dflichen Vertrieb anzubieten. [\u2026] Sollte G das Angebot zum Vertrieb dieses Motors nicht innerhalb eines Pr\u00fcfungszeitraumes von 8 Wochen nach Zugang in schriftlicher Form annehmen, entf\u00e4llt das ausschlie\u00dfliche Vertriebsrecht f\u00fcr diese Entwicklungen und darauf beruhenden Neu- und Weiterentwicklungen; F kann sie Dritten zum Vertrieb im Vertragsgebiet anbieten.\u201c<\/p>\n<p>Unter dem 13.08.2010 schloss die H AG (die Muttergesellschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten) auf der einen Seite mit den Herren D und E auf der anderen Seite einen \u201eLizenzvertrag vom Aug. 2010\u201c. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlage S 1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, durch die Vereinbarung vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009 sei ihr eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an beiden Verf\u00fcgungspatenten einger\u00e4umt worden. Sie habe weltweit die ausschlie\u00dflichen Vertriebsrechte an den Verf\u00fcgungspatenten f\u00fcr deren Laufzeit erhalten. Sachlich sei der Anwendungsbereich begrenzt auf die Verwendung der Lehre des Verf\u00fcgungspatente f\u00fcr zwei- und dreir\u00e4drige Fahrr\u00e4der. Die Bestimmung des Vertragsgegenstandes als \u201eI-Motor\u201c in der Konstruktion \u201eJ\u201c sei nicht als Begrenzung auf eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform zu verstehen. Die Formulierung beinhalte lediglich eine Begrenzung auf die Verwendung der Elektromotoren f\u00fcr sportliche Fahrr\u00e4der. Dies folge schon daraus, dass w\u00e4hrend der Vertragsverhandlungen \u2013 unstreitig \u2013 noch kein f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einsetzbarer Motor zur Verf\u00fcgung gestanden habe und im st\u00e4ndigen Austausch mit F zwei weitere Evolutionsstufen, n\u00e4mlich der sog. \u201eChina-Motor 1\u201c (nur als Prototyp) und der sog. \u201eChina-Motor 2\u201c entwickelt worden seien. Mit dem China-Motor 2 habe erstmals eine Version vorgelegen, die den Anforderungen der Verf\u00fcgungsbeklagten entsprochen habe. Die Bezeichnung des Vertragsgegenstandes in der Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage AS 11 habe allenfalls verdeutlichen sollen, dass sich das ausschlie\u00dfliche Vertriebsrecht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht auf das \u00e4ltere, schwerere Modell (sog. Ur- \/ Power-Motor), das mit 5,6 kg Gewicht zu schwer f\u00fcr die Fahrr\u00e4der der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gewesen sei, habe erstrecken sollen. Auch sei diese Urform des Powermotors f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht von Interesse gewesen, da dieser Motor veraltet gewesen sei. Die Bezeichnung \u201eJ\u201c sei nur zur Abgrenzung von der Urform des Power-Motors in die Vereinbarung aufgenommen worden. Nur die Urform des Powermotors (vgl. Anlage AS 12) mit einem Gewicht von mehr als 5,5 kg sei von den Rechten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausgenommen worden. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe ein Gewicht von 5,28 kg (s. Anlage AS 23).<\/p>\n<p>Dadurch, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die A GmbH &amp; Co. KG geliefert habe, habe sie gegen die ausschlie\u00dfliche Lizenz der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin versto\u00dfen, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 insoweit unstreitig \u2013 von der Lehre der Anspr\u00fcche 1 der Verf\u00fcgungspatente wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei mit der Evolutionsstufe des China-Motors 1 identisch. Sie ist der Ansicht, dass der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch dann das ihr \u2013 angeblich \u2013 zustehende ausschlie\u00dfliche Vertriebsrecht verletzen w\u00fcrde, wenn sie kein I-Motor in der Konstruktion \u201eJ\u201c w\u00e4re. Dies folge aus Ziffer 2, Absatz 2 der Vereinbarung vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009. Diese Regelung sei so zu verstehen, dass s\u00e4mtliche Rechte an Neu- und Weiterentwicklungen von vornherein auf die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcbergingen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ferner der Ansicht, dass der Rechtsbestand der Verf\u00fcgungspatente hinreichend gesichert sei. Auch sei die Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht gegeben. Der Markt f\u00fcr Elektrofahrr\u00e4der durchlaufe derzeit ein wichtiges Entwicklungsstadium. Dies zeige sich darin, dass das Interesse an Elektrofahrr\u00e4dern gerade im letzten Jahr sprunghaft angestiegen sei. Im Jahr 2011 seien in Deutschland rund 310.000 E-Bikes und in der EU rund 900.000 E-Bikes verkauft worden. Die Verkaufszahlen in Deutschland h\u00e4tten im Vergleich zu 2010 um rund 55 % zugelegt. Auch im Jahr 2012 werde der Absatz weiter erheblich steigen. F\u00fcr Deutschland w\u00fcrde ein Absatz von bis zu 400.000 E-Bikes und f\u00fcr die EU von bis zu 1,1 Mio. E-Bikes prognostiziert. Auch werde f\u00fcr die Saison 2012\/2013 eine Konsolidierung auf Anbieterseite erwartet. Die vom 29.08.2012 bis zum 01.09.2012 in Friedrichshafen stattfindende Messe \u201eK 2012\u201c habe im Rahmen dieser Entwicklung richtungsweisenden Charakter. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin laufe Gefahr, durch das Verhalten der Verf\u00fcgungsbeklagten nachhaltig vom Markt f\u00fcr Elektromotoren verdr\u00e4ngt zu werden. Die Situation sei f\u00fcr sie, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, besonders gef\u00e4hrlich, weil die Muttergesellschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten, die H AG, zugleich ausschlie\u00dflicher Lieferant der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verwendeten Motoren sei. Diese erschwere den Absatz von E-Bikes durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, etwa indem sie die Belieferung mit notwendigem Zubeh\u00f6r verweigere. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verf\u00fcge aber nicht \u00fcber eine Berechtigung, die Motoren von einem anderen Hersteller zu beziehen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>b\u00fcrsten- und getriebelose Elektromotoren mit integriertem Drehstromsensor als Hilfsantrieb f\u00fcr zwei- und dreir\u00e4drige Fahrr\u00e4der<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>welche sich durch folgende Merkmale auszeichnen:<\/p>\n<p>hochpolige elektrische Maschinen mit einem L\u00e4ufer und einem Stator,<\/p>\n<p>wobei der L\u00e4ufer eine L\u00e4uferpolanordnung mit einer ganzen Anzahl von L\u00e4uferpolpaaren aufweist, die in der L\u00e4uferbewegungsrichtung hintereinander angeordnet sind und jeweils einer magnetischen Periode entsprechen,<\/p>\n<p>wobei der Stator eine Statorpolanordnung mit einer zur Reduzierung des Rastmoments der elektrischen Maschine von einer ganzen Zahl abweichenden Anzahl von Statorpolen je L\u00e4uferpolpaar der L\u00e4uferpolanordnung aufweist,<\/p>\n<p>wobei die Statorpolanordnung der elektrischen Maschine aus mehreren in elektrischer und magnetischer Hinsicht identisch aufgebauten, in der L\u00e4uferbewegungsrichtung aufeinanderfolgenden Statorpolunter-anordnungen zusammengesetzt sind, die jeweils einer ganzen Zahl von L\u00e4uferpolpaaren der L\u00e4uferpolanordnung zugeordnet sind und mehr als drei Statorpole aufweisen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Statorpolanordnung mehr als zwei in elektrischer und magnetischer Hinsicht identisch aufgebaute Statorpolunteranordnungen und der Stator entsprechend eine mehr als zweifache Drehsymmetrie bez\u00fcglich der elektrischen und magnetischen Ausbildung der Statorpole aufweist.<\/p>\n<p>2. ihr unter Belegvorlage in Form von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, jeweils in Kopie Auskunft zu erteilen \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der sich derzeit oder in der Vergangenheit in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse<\/p>\n<p>unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber oder anderer am Vertrieb beteiligter Personen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden.<\/p>\n<p>II. die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung weiter zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>b\u00fcrsten- und getriebelose Elektromotoren mit integriertem Drehstromsensor als Hilfsantrieb f\u00fcr zwei- und dreir\u00e4drige Fahrr\u00e4der<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>welche sich durch folgende Merkmale auszeichnen:<\/p>\n<p>Anordnung zur kontaktlosen Erfassung von rotatorischen Gr\u00f6\u00dfen zwischen rotierenden Teilen, insbesondere von Drehwinkeln und Drehmomenten, mit einem Stator, der eine permanente radiale oder axiale Magnetisierung aufweist, die Polpaare mit in Richtung des Differenzwinkels zwischen dem Rotor und dem Stator aufeinanderfolgenden ungleichnamigen Polen ausbildet, und mit einem ferromagnetischen Rotor, der Polk\u00f6pfe in radialer bzw. axialer Orientierung zur magnetischen Abtastung des Stators aufweist,<\/p>\n<p>wobei ein erster Luftspalt zwischen dem Rotor und dem Stator ausgebildet ist, \u00fcber den hinweg jeder Polkopf des Rotors in gleichen Verh\u00e4ltnissen unterhalb einem der magnetischen Polpaare des Stators angeordnet ist,<\/p>\n<p>wobei ein axial oder radial zug\u00e4nglicher, rotationssymmetrischer zweiter Luftspalt vorgesehen ist, in dem sich der magnetische Fluss abh\u00e4ngig vom Differenzwinkel zwischen dem Rotor und dem Stator \u00e4ndert und in dem diese \u00c4nderung erfasst wird,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Luftspalt ebenfalls zwischen dem Stator und dem Rotor ausgebildet ist.<\/p>\n<p>2. ihr unter Belegvorlage in Form von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, jeweils in Kopie Auskunft zu erteilen \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der sich derzeit oder in der Vergangenheit in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter II.1. bezeichneten Erzeugnisse<\/p>\n<p>unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber oder anderer am Vertrieb beteiligter Personen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stehe ein ausschlie\u00dfliches Vertriebsrecht nur f\u00fcr den Typ \u201eI-Motor\u201c in Konstruktion \u201eJ\u201c, also mit einem Gewicht von 4,5 kg oder weniger, zu. Die Verf\u00fcgungsbeklagte verweist insoweit auf E-Mail-Korrespondenz zwischen Herrn E und der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus November 2008 (Anlage AG 2). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe ausdr\u00fccklich einen Motor mit einem Gewicht unter 5 kg gew\u00fcnscht (Anlage AS 12). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei kein solcher I-Motor vom Typ \u201eJ\u201c. Dazu behauptet die Verf\u00fcgungsbeklagte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe \u2013 wie alle von ihr angebotenen OEM-Motoren \u2013 ein Gewicht von mehr als 5,5 kg, bei Wiegen ohne Freilauf von 5,3 kg. Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist weiter der Meinung, die Herren D und E h\u00e4tten der H AG mit Vereinbarung vom August 2010 wirksam ein ausschlie\u00dfliches Vertriebsrecht u.a. an dem Elektromotor \u201eE Universal-Motor\u201c mit einem Gewicht von 5,5 kg oder schwerer einger\u00e4umt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei ein solcher Motor; es handele sich dabei nicht um eine Neu- und Weiterentwicklung des I-Motors in der Konstruktion \u201eJ\u201c. Die Bezeichnung \u201eE Universal-Motor\u201c sei lediglich eine andere Bezeichnung f\u00fcr den Power Bike-Motor.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, es fehle auch an einem Verf\u00fcgungsgrund, da der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die unterschiedlichen Auffassungen \u00fcber den Umfang der ihr einger\u00e4umten Vertriebsrechte seit September 2010 bekannt seien. Hinzu komme, dass die hiesige Verf\u00fcgungsbeklagte in dem ebenfalls vor der Kammer anh\u00e4ngigen Verfahren 4b O 54\/11 ausdr\u00fccklich genannt werde, so dass es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin fr\u00fcher m\u00f6glich gewesen sei, ihre angeblichen Rechte gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungsbeklagten zu wahren. Das erst jetzt eingeleitete Verfahren sei keine Reaktion auf erst jetzt erkannte Gefahren, sondern der Versuch, angesichts der erneut anstehenden Messe K auf die Herren D (bzw. dessen Erben) und E sowie auf die H AG Druck auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.08.2012 Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat keinen Erfolg. Er ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent I betrifft eine hochpolige elektrische Maschine.<\/p>\n<p>Einleitend f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent I aus, dass bei elektrischen Maschinen mit fremderregtem oder permanenterregtem L\u00e4ufer der L\u00e4ufer eine Reihe von voneinander getrennten Rotorpolen aufweist, die wechselweise einen magnetischen Nordpol und darauf in der L\u00e4uferbewegungsrichtung folgend einen magnetischen S\u00fcdpol ausbilden. Zwei aufeinander folgende L\u00e4uferpole, die einen magnetischen Nordpol und einen magnetischen S\u00fcdpol und damit eine volle magnetische Periode ausbilden, werden in dem Verf\u00fcgungspatent I auch als L\u00e4uferpolpaar bezeichnet (Verf\u00fcgungspatent I, Absatz [0002]). Insbesondere, wenn die Anzahl der Statorpole je magnetischer Periode des L\u00e4ufers, d. h. je L\u00e4uferpolpaar, eine ganze Zahl ist und sich unter jedem L\u00e4uferpolpaar eine vollst\u00e4ndige, jeweils identische Statoranordnung befindet, treten sogenannte Rastkr\u00e4fte an der elektrischen Maschine auf. Diese beruhen auf nicht linearen Variationen der durch die L\u00e4uferpole verursachten, an den Statorpolen ansetzenden Kr\u00e4fte, die von der Summe der zwischen den L\u00e4uferpolen und den Statorpolen herrschenden magnetischen Felder abh\u00e4ngig sind. Durch die notwendigen und durch Streuflu\u00df in magnetischer Hinsicht ohnehin immer entstehenden L\u00fccken zwischen den L\u00e4uferpolen liegen nicht-lineare Feldanteile vor, die letztlich zu den nicht-linearen Variationen der Kr\u00e4fte f\u00fchren. Durch die Bewegung des L\u00e4ufers werden diese bei Betrachtung einer elektrischen Rotationsmaschine zun\u00e4chst radialen Variationen der Kr\u00e4fte dann auch in tangentiale Anteile und damit in die nachteiligen Rastkr\u00e4fte umgesetzt, welche besonders im langsamen Leerlauf auff\u00e4llig sind. Durch die stets gleichen Verh\u00e4ltnisse \u00fcber die einzelnen magnetischen Perioden des L\u00e4ufers addieren sich die beschriebenen Effekte zudem \u00fcber die Gesamtl\u00e4nge des L\u00e4ufers. Ein unruhiger Lauf, die Notwendigkeit der Einhaltung von Mindestdrehzahlen, ungew\u00fcnschte Ger\u00e4uschentwicklungen, Vibrationen usw. sind die Folge (Verf\u00fcgungspatent I, Absatz [0003]).<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent I benennt verschiedene Ans\u00e4tze mittels derer im Stand der Technik versucht wurde, eine Reduzierung der Rastkr\u00e4fte zu erreichen. Die DE 195 07 XXX C2 sieht insoweit eine spezielle geometrische Gestaltung der Statorpole und\/oder L\u00e4uferpole und\/oder ihrer Relativanordnung vor (Verf\u00fcgungspatent I, Absatz [0004]). Nach der DE 41 33 XXX A1 ist einem L\u00e4uferpolpaar die ganze Zahl von drei Statorpolen zugeordnet, wobei durch unterschiedliche Abst\u00e4nde der L\u00e4uferpole untereinander die Rastkr\u00e4fte der einzelnen Statorpole zueinander versetzt werden sollen, so dass es zu einer Art Ausmittelung der Rastkr\u00e4fte \u00fcber den gesamten L\u00e4ufer hinweg kommen soll (Verf\u00fcgungspatent I, Absatz [0005]). Aus der EP 0 291 XXX A1 ist eine Maschine bekannt, bei der der Stator eine Statorpolanordnung mit einer zur Reduzierung des Rastmoments der elektrischen Maschine von einer ganzen Zahl abweichenden Anzahl von Statorpolen je L\u00e4uferpolpaar der L\u00e4uferpolanordnung aufweist, wobei ein Unterschied zwischen der Gesamtzahl der Statorpole von der Gesamtzahl der Rotorpole von +\/- 1 vorgesehen ist, was zu einer Ausmittlung der Rastkr\u00e4fte \u00fcber den gesamten L\u00e4ufer hinweg f\u00fchren soll (Verf\u00fcgungspatent I, Absatz [0006]). Nach der DE 195 11 XXX A1 wird f\u00fcr die Anzahl der Statorpole je L\u00e4uferpolpaar gefordert, dass sie von einer ganzen Zahl abweicht, wovon auch Ausf\u00fchrungsformen erfasst sind, bei denen die Gesamtanzahl der L\u00e4uferpole und die Gesamtanzahl der Statorpole st\u00e4rker als +\/- 1 voneinander abweichen (Verf\u00fcgungspatent I, Absatz [0007]). Aus der WO 94\/06192 \u2013 so das Verf\u00fcgungspatent I \u2013 ist es bekannt, den Stator einer elektrischen Maschine unter Verwendung mehrerer identischer Statorsegmente aufzubauen, wobei eine gemeinsame Wicklung der einzelnen Segmente vorgesehen ist (Verf\u00fcgungspatent, Absatz [0008]). Die US-A- 5,006,745 zeigt in Fig. 8 eine Maschine mit zwei in elektrischer und magnetischer Sicht identisch aufgebauten, in der L\u00e4uferbewegungsrichtung aufeinander folgenden Statorpolunteranordnungen. Dabei ist die Lehre verwirklicht, P = 2 (3n +\/- 1) L\u00e4uferpole und N = 6 n Statorpole vorzusehen (Verf\u00fcgungspatent I, Absatz [0009]). Aus der US-A-4\u201a424\u201a463 ist eine Maschine bekannt, deren Statorpolanordnungen in Statorpolunteranordnungen unterteilt sind. Die h\u00f6chste dabei auftretende Drehsymmetrie zwischen in elektrischer und magnetischer Hinsicht identisch aufgebauten Statorpolunteranordnungen ist zwei, und je Rotorpolpaar sind zwei Statorpole vorgesehen (Verf\u00fcgungspatent I, Absatz [0010]). Auch aus der US-A-4,315,171 sind Maschinen mit Statorpolunteranordnungen mit einer sowohl in elektrischer als auch in magnetischer Hinsicht maximalen Drehsymmetrie von zwei bekannt, wobei die Anzahl der Statorpole pro Rotorpolpaar hier ebenfalls zwei betr\u00e4gt (Verf\u00fcgungspatent I, Absatz [0011]).<\/p>\n<p>Die aus dem Stand der Technik bekannten elektrischen Maschinen kritisiert das Verf\u00fcgungspatent I u.a. dahingehend, dass sie sehr kostenintensiv seien (Verf\u00fcgungspatent I, Absatz [0004]), nur in einem sehr begrenzten Bereich von Betriebsparametern einsetzbar seien und nicht immer der Einsatz sogenannter Hallelemente als L\u00e4uferpositionsdetektor m\u00f6glich sei (Verf\u00fcgungspatent I, Absatz [0005]). Au\u00dferdem finde besonders bei hoher Polzahl aufgrund herstellungs- oder lastbedingter mechanischer Verformungen eine Ausmittlung nicht mehr vollst\u00e4ndig statt (Verf\u00fcgungspatent I, Absatz [0006]). Zum Teil sei die notwendige Bewicklung des Stators komplex und daher sowohl manuell als auch maschinell schwierig durchzuf\u00fchren; auch k\u00f6nnten durch Exzentrizit\u00e4ten von Rotor und\/oder Stator und \u00e4hnliche Fehler die weiterhin vorhandenen Rastkr\u00e4fte in Teilbereichen der elektrischen Maschine betont werden (Verf\u00fcgungspatent I, Absatz [0007]). Die WO 94\/06192 befasse sich nicht mit einer Reduzierung der Rastkr\u00e4fte (Verf\u00fcgungspatent I, Absatz [0008]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Verf\u00fcgungspatent I die Aufgabe, eine elektrische Maschine der eingangs beschriebenen Art aufzuzeigen, die auch bei herstellungs- und\/oder lastbedingt hervorgerufenen mechanischen Toleranzen keine nennenswerte Rastkr\u00e4fteerh\u00f6hung aufweist. Dabei soll auch die Herstellbarkeit der elektrischen Maschine m\u00f6glichst einfach gehalten werden (Verf\u00fcgungspatent I, Absatz [0012]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent I in seinem Anspruch 1 eine hochpolige elektrische Maschine vor, die wie folgt aufgebaut ist:<\/p>\n<p>1. Hochpolige elektrische Maschine<br \/>\n2. mit einem L\u00e4ufer und<br \/>\n3. einem Stator,<br \/>\n4. wobei der L\u00e4ufer eine L\u00e4uferpolanordnung mit einer ganzen Anzahl von L\u00e4uferpolpaaren aufweist,<br \/>\n4.1 die in der L\u00e4uferbewegungsrichtung hintereinander angeordnet sind und<br \/>\n4.2 jeweils einer magnetischen Periode entsprechen,<br \/>\n5. wobei der Stator eine Statorpolanordnung mit einer zur Reduzierung des Rastmoments der elektrischen Maschine von einer ganzen Zahl abweichenden Anzahl von Statorpolen je L\u00e4uferpolpaar der L\u00e4uferpolanordnung aufweist,<br \/>\n6. wobei die Statorpolanordnung der elektrischen Maschine aus mehreren in elektrischer und magnetischer Hinsicht identisch aufgebauten, in der L\u00e4uferbewegungsrichtung aufeinanderfolgenden Statorpolunteranordnungen zusammengesetzt sind,<br \/>\n6.1 die jeweils einer ganzen Zahl von L\u00e4uferpolpaaren der L\u00e4uferpolanordnung zugeordnet sind und mehr als drei Statorpole aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n7. die Statorpolanordnung mehr als zwei in elektrischer und magnetischer Hinsicht identisch aufgebaute Statorpolunteranordnungen und<br \/>\n8. der Stator entsprechend eine mehr als zweifache Drehsymmetrie bez\u00fcglich der elektrischen und magnetischen Ausbildung der Statorpole aufweist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent II betrifft eine Anordnung zur kontaktlosen Erfassung von rotatorischen Gr\u00f6\u00dfen zwischen rotierenden Teilen.<\/p>\n<p>Zum technischen Hintergrund gibt das Verf\u00fcgungspatent II an, dass es zur kontaktlosen Erfassung von rotatorischen Gr\u00f6\u00dfen zwischen rotierenden Teilen, wie z.B. Drehmomenten, Drehwinkeln, Drehgeschwindigkeiten oder Drehbeschleunigungen, \u00fcblich ist, das Problem auf eine Messung des Drehwinkels zwischen An- und Abtrieb zur\u00fcckzuf\u00fchren. Hierbei sei das Vorhandensein einer auf Torsion beanspruchten Antriebswelle meist unvermeidlich, jedoch in der Regel auch nicht st\u00f6rend, da die am h\u00e4ufigsten zu ermittelnde Gr\u00f6\u00dfe ohnehin das Drehmoment sei. Verfahren, die Drehbewegungen torsionsfrei messen, w\u00fcrden daher h\u00e4ufig nachtr\u00e4glich mit Federanordnungen oder Torsionselementen versehen, um eine Umsetzung von Drehmomenten in Drehwinkel zu erreichen (Verf\u00fcgungspatent II, Absatz [0002]).<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent II gibt zun\u00e4chst an, dass im Stand der Technik zur Erfassung von Drehmomenten indirekte Methoden verwendet werden, wobei etwa ein Gegenmoment durch eine station\u00e4re Kraftmessung ermittelt wird, wie es z.B. exemplarisch in der US 5,895,867 beschrieben ist (Verf\u00fcgungspatent II, Absatz [0003]). An dieser Methode kritisiert das Verf\u00fcgungspatent II, dass sie nur f\u00fcr einfachste Zwecke ausreichend sei (Verf\u00fcgungspatent II, Absatz [0003]).<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent II benennt sodann vielf\u00e4ltigen weiteren Stand der Technik, aus dem eine direkte Messung bekannt ist. Zur direkten Messung ist etwa bekannt, einen Messaufnehmer mitsamt einer geeigneten Auswerteelektronik an den rotierenden Teilen anzubringen (Verf\u00fcgungspatent II, Absatz [0004]). Als Variante der Informations\u00fcbertragung sind rotationssymmetrische Transformatoren bekannt (Verf\u00fcgungspatent II, Absatz [0005]). Andere Methoden verzichteten auf aktive Teile an den rotierenden Teilen und ermittelten das gew\u00fcnschte Signal station\u00e4r (Verf\u00fcgungspatent II, Absatz [0006]). Bekannt ist etwa aus der US 4,150,566, eine magnetische Abtastung statt der optischen zu verwenden (Verf\u00fcgungspatent II, Absatz [0006]). Aus der US 5,XXX,431 ist eine Variante bekannt, bei der die Auswertung zweier magnetischer Pfade erfolgt (Verf\u00fcgungspatent II, Absatz [0007]). Zur Messung werden im Stand der Technik (z.B.: US 4,907,460 oder US 4,448,275) auch Systeme mit Spulen angewandt, deren Induktivit\u00e4t oder Kopplungsgrad in Abh\u00e4ngigkeit von einer h\u00e4ufig axialen Verschiebung eines ferromagnetischen Bauteils ver\u00e4ndert werden (Verf\u00fcgungspatent II, Absatz [0008]). Viele Anordnungen, bei denen das Drehmoment direkt an der Welle kontaktlos gemessen wird, gehen auf den magnetostriktiven Effekt zur\u00fcck, wie z.B. beschrieben in ASEA Journal 1960, Vol. 33.3, pp 23-32 (Verf\u00fcgungspatent II, Absatz [0010]).<\/p>\n<p>Im Stand der Technik gibt es nach den Angaben des Verf\u00fcgungspatents II verbesserte L\u00f6sungen, die versuchen einen durch Verdrehen beeinflussbaren, magnetischen Kreis aufzubauen, dessen Bestandteil ein station\u00e4rer, magnetisch empfindlicher Sensor ist, und der ansonsten ohne elektrische Bauteile auskommt. In der US 4,984,474 ist eine Drehwinkelerfassung auf der Basis von Magneten beschrieben (Verf\u00fcgungspatent II, Absatz [0011]). Die US 4,784,002 schl\u00e4gt eine besondere Formgebung des magnetischen Pfades vor (Verf\u00fcgungspatent II, Absatz [0012]). Bei der DE 19816568A1, nach der ein Fluss in Flussleitst\u00fccken permanent durch mindestens einen Magneten aufrechterhalten wird, wird eine drehwinkelabh\u00e4ngige Variation des Flusses allein \u00fcber eine Variation des Luftspalts erzielt (Verf\u00fcgungspatent II, Absatz [0013]).<\/p>\n<p>Den vorgenannten und anderen Stand der Technik kritisiert das Verf\u00fcgungspatent II in den Abs\u00e4tzen [0004] bis [0013] im Einzelnen. Insgesamt nennt das Verf\u00fcgungspatent II in Absatz [0014] als Probleme der aus dem Stand der Technik bekannten Anordnungen mangelnde Zuverl\u00e4ssigkeit, mangelnde Drehzahlfestigkeit, fehlende Erfassung im Stillstand, mangelnde Sicherheit, aufwendige Signalaufbereitung, mangelnden Temperaturgang, Offsetfehler, langsame Erfassungsgeschwindigkeit, schlechte Einsetzbarkeit in aggressiver Umgebung, aufwendige Konstruktion und hohe Kosten, so dass ein Einsatz nur in speziellen F\u00e4llen in Betracht komme (Verf\u00fcgungspatent II, Absatz [0014]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Verf\u00fcgungspatent II die Aufgabe, eine schnelle und pr\u00e4zise Erfassung rotatorischer Messgr\u00f6\u00dfen auf einfachste Weise zu erm\u00f6glichen, die den Gesichtspunkten Kosteneffizienz, Robustheit, Sicherheit, Konstruktionsspielraum, Toleranzunempfindlichkeit und Verschlei\u00dffreiheit vom Stillstand bis hin zu hohen Drehzahlen Rechnung tr\u00e4gt (Verf\u00fcgungspatent II, Absatz [0015]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent II in seinem Anspruch 1 eine Anordnung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Anordnung zur kontaktlosen Erfassung von rotatorischen Gr\u00f6\u00dfen zwischen rotierenden Teilen, insbesondere von Drehwinkeln und Drehmomenten,<br \/>\n2. mit einem Stator,<br \/>\n2.1 der eine permanente radiale oder axiale Magnetisierung aufweist, die Polpaare mit in Richtung des Differenzwinkels zwischen dem Rotor und dem Stator aufeinanderfolgenden ungleichnamigen Polen ausbildet und<br \/>\n3. mit einem ferromagnetischen Rotor,<br \/>\n3.1 der Polk\u00f6pfe in radialer bzw. axialer Orientierung zur magnetischen Abtastung des Stators aufweist,<br \/>\n4. wobei ein erster Luftspalt zwischen dem Rotor und dem Stator ausgebildet ist,<br \/>\n4.1 \u00fcber den hinweg jeder Polkopf des Rotors in gleichen Verh\u00e4ltnissen unterhalb einem der magnetischen Polpaare des Stators angeordnet ist,<br \/>\n5. wobei ein axial oder radial zug\u00e4nglicher, rotationssymmetrischer zweiter Luftspalt vorgesehen ist,<br \/>\n5.1 in dem sich der magnetische Fluss abh\u00e4ngig vom Differenzwinkel zwischen dem Rotor und dem Stator \u00e4ndert<br \/>\n5.2 und in dem diese \u00c4nderung erfasst wird, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n6. der zweite Luftspalt ebenfalls zwischen dem Stator und dem Rotor ausgebildet ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ist unbegr\u00fcndet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat das Vorliegen von Umst\u00e4nden, die sowohl einen Verf\u00fcgungsanspruch als auch einen Verf\u00fcgungsgrund begr\u00fcnden w\u00fcrden, nicht glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAuf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes stehen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte geltend gemachten Verf\u00fcgungsanspr\u00fcche auf Unterlassung und Auskunftserteilung nicht zu. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat es nicht vermocht, Umst\u00e4nde glaubhaft zu machen, die ihre Aktivlegitimation f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche begr\u00fcnden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, sie sei Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an den Verf\u00fcgungspatenten. Die von ihr zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen tragen eine solche Feststellung jedoch nicht. Der Vereinbarung vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009 ist die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an den Verf\u00fcgungspatenten zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Gegenstand einer Lizenz k\u00f6nnen nach \u00a7 15 Abs. 1, 2 PatG (i.V.m. Art. 64 EP\u00dc) das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent sein. Ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer ist, wer das Patent ausschlie\u00dflich, also unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen darf, wobei die Lizenz etwa auf eine Benutzungsart oder auch zeitlich beschr\u00e4nkt sein kann (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 708). Der zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf der einen Seite und den Herren D und E auf der anderen Seite geschlossene Vertrag vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009 (Anlage AS 11) r\u00e4umt der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein solches \u2013 gegen\u00fcber Dritten geltendes \u2013 Recht nicht ein.<\/p>\n<p>Die Vereinbarung vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009 regelt die Rechte aus den Verf\u00fcgungspatenten nicht bez\u00fcglich bestimmter Benutzungshandlungen abschlie\u00dfend und ausschlie\u00dflich. Vielmehr betrifft die Vereinbarung nur eine konkrete Ausf\u00fchrungsform, die von der Lehre der Verf\u00fcgungspatente Gebrauch macht. Bez\u00fcglich dieser Ausf\u00fchrungsform wird der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df der Vereinbarung das exklusive und ausschlie\u00dfliche Vertriebsrecht einger\u00e4umt (s. Ziffer 2 Absatz 1 der Anlage AS 11). Nach Ziffer 2 Absatz 1 der Vereinbarung erh\u00e4lt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nur f\u00fcr den Vertragsgegenstand auf unbeschr\u00e4nkte Zeit das exklusive und ausschlie\u00dfliche Vertriebsrecht (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). Gem\u00e4\u00df Ziffer 1.a. ist Vertragsgegenstand<\/p>\n<p>\u201eein b\u00fcrsten- und getriebeloser Elektromotor mit integriertem Drehstromsensor nach der Pr\u00e4ambel vom Typ \u201eI-Motor\u201c in Konstruktion \u201eJ\u201c zur ausschlie\u00dflichen Verwendung als Hilfsantrieb f\u00fcr zweir\u00e4drige (Pedelec Version) oder dreir\u00e4drige Fahrr\u00e4der. Gestalt und Entwicklungsstand \u201eI-Motor\u201c Typ \u201eJ\u201c ergibt sich aus \u00fcbersandten Unterlagen, Stand November 2008.\u201c<\/p>\n<p>Dies verdeutlicht, dass Gegenstand des Vertrages bestimmte Rechte an einem konkreten Motor in einer ganz bestimmten Ausgestaltung sind; die allgemeine technische Lehre der Verf\u00fcgungspatente ist hingegen nicht Vertragsgegenstand. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erwirbt kein gegen Dritte wirkendes Recht an der Lehre der Verf\u00fcgungspatente, sondern ein \u2013 schuldrechtlich wirkendes \u2013 ausschlie\u00dfliches Vertriebsrecht an einer konkreten Ausf\u00fchrungsform. Damit ist sie als Vertriebsh\u00e4ndlerin einzuordnen. Sie hat keine vertragliche Nutzungsbefugnis am Patent erworben, sondern lediglich das alleinige Vertriebsrecht f\u00fcr patentgem\u00e4\u00dfe Produkte (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 728). Dieses Verst\u00e4ndnis wird gest\u00e4rkt durch die Abs\u00e4tze 1 und 3 der Pr\u00e4ambel. Danach entwickelten F einen b\u00fcrsten- und getriebelosen Elektromotor mit integriertem Drehstromsensor, der f\u00fcr eine Vielzahl von Anwendungen geeignet ist und auf der Technologie der Verf\u00fcgungspatente basiert (Pr\u00e4ambel, Absatz 1). F\u00fcr den Fall der fristlosen K\u00fcndigung gem\u00e4\u00df Absatz 3 der Pr\u00e4ambel verpflichten sich F, den speziell f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entwickelten Motor f\u00fcr die n\u00e4chsten 24 Monate nach der K\u00fcndigung nicht Dritten anzubieten (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt). Diese Regelungen zeigen, dass es den Vertragsparteien um einen bestimmten Motor ging. Zwar ist dieser Motor durch die Verf\u00fcgungspatente gesch\u00fctzt; die Einr\u00e4umung eines (ausschlie\u00dflichen) Vertriebsrechts bez\u00fcglich des konkreten Motors beinhaltet aber, wenn \u2013 wie hier \u2013 die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Vertriebsh\u00e4ndlerin die Erzeugnisse mit Zustimmung des an der Lehre der Verf\u00fcgungspatente Berechtigten erh\u00e4lt, kein Nutzungsrecht am Patent. Denn die Patentrechte sind in diesem Fall bereits mit Lieferung an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als H\u00e4ndlerin ersch\u00f6pft, da die Erzeugnisse mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gelangt sind (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 728). Auch die Diktion der Ziffer 3 der Vereinbarung st\u00fctzt dieses Verst\u00e4ndnis. Danach ist es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin untersagt, b\u00fcrsten- und getriebelose Antriebssysteme im Allgemeinen und den Vertragsgegenstand im Besonderen weiter zu entwickeln etc.. Die Unterscheidung zwischen b\u00fcrsten- und getriebelosen Antriebssystemen im Allgemeinen und dem Vertragsgegenstand im Besonderen zeigt, dass die allgemeine technische Lehre der Verf\u00fcgungspatente nicht Gegenstand des Vertrages sein sollte und der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht bez\u00fcglich dieser Lehre, sondern ausschlie\u00dflich bez\u00fcglich einer konkreten Ausf\u00fchrungsform Rechte einger\u00e4umt werden sollten. Auch die Regelungen in Ziffer 5 sprechen f\u00fcr das vorgeschilderte Verst\u00e4ndnis der Kammer. Danach verpflichtet sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, den Vertragsgegenstand ausschlie\u00dflich in zweir\u00e4drigen oder dreir\u00e4drigen Fahrr\u00e4dern als Hilfsantrieb zu verwenden und zu handeln; es ist ihr \u2013 ohne vorherige Erlaubnis von F \u2013 ausdr\u00fccklich untersagt, allein den Motor zu handeln und\/oder in andere, nicht als Fahrr\u00e4der deklarierte Fahrzeuge, Ger\u00e4te oder Maschinen einzubauen oder einbauen zu lassen. Dies verdeutlicht wiederum, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht eine Lizenz bez\u00fcglich der allgemeinen, vom Einsatzbereich der Technologie unabh\u00e4ngigen, technischen Lehre der Verf\u00fcgungspatente erhalten sollte. Der Anwendungsbereich der Lehre der Verf\u00fcgungspatente ist gerade nicht auf den Einsatz bei Elektromotoren f\u00fcr Fahrr\u00e4der begrenzt. So nennt das Verf\u00fcgungspatent II als Anwendungsbereiche seiner technischen Lehre explizit eine elektrische Servolenkung (Lenkunterst\u00fctzung) (Verf\u00fcgungspatent II, Absatz [0028]) und den Betrieb eines Antriebsrades an einem elektrischen Rollstuhl (Verf\u00fcgungspatent II, Absatz [0029]). Auch die Lehre des Verf\u00fcgungspatents I gilt allgemein f\u00fcr hochpolige elektrische Maschinen.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen in Ziffer 2, Absatz 2 der Vereinbarung stehen dem vorgeschilderten Verst\u00e4ndnis nicht entgegen. Danach sind Neu- und Weiterentwicklungen des Vertragsgegenstandes sowie alle anderen von F neu entwickelten elektrischen Motoren, soweit diese f\u00fcr den Antrieb von Fahrr\u00e4dern vorgesehen sind, zun\u00e4chst der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zum ausschlie\u00dflichen Vertrieb anzubieten. Wenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Angebot zum Vertrieb \u201edieses Motors\u201c nicht innerhalb eines bestimmten Pr\u00fcfungszeitraumes annimmt, \u201eentf\u00e4llt das ausschlie\u00dfliche Vertriebsrecht f\u00fcr diese Entwicklungen und darauf beruhende Neu- und Weiterentwicklungen; F kann sie Dritten zum Vertrieb im Vertragsgebiet anbieten.\u201c Die Formulierung, nach der das ausschlie\u00dfliche Vertriebsrecht \u201eentf\u00e4llt\u201c, rechtfertigt kein abweichendes Verst\u00e4ndnis. Insbesondere ist diese Formulierung nicht dahingehend auszulegen, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorab f\u00fcr alle von F entwickelten elektrischen Motoren (die f\u00fcr den Antrieb von Fahrr\u00e4dern vorgesehen sind) ein ausschlie\u00dfliches, gegen Dritte wirkendes Recht einger\u00e4umt wird. Es ist schon nicht ersichtlich, um welches konkrete, dinglich wirkende Recht es sich handeln sollte. Das Eigentum beansprucht die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst nicht; eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an der Lehre der Verf\u00fcgungspatente kommt ebenso nicht in Betracht, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst davon ausgeht, dass sich die antizipierte Rechteeinr\u00e4umung auf alle Motoren bezieht, unabh\u00e4ngig davon, ob diese von der Lehre der Verf\u00fcgungspatente Gebrauch machen oder nicht.<\/p>\n<p>Der zweite Absatz der Ziffer 2 ist vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass die Herren D und E schuldrechtlich verpflichtet sind, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin insoweit ein Angebot zum Erwerb eines \u2013 ebenfalls schuldrechtlich wirkenden \u2013 ausschlie\u00dflichen Vertriebsrechts zu machen. Wenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin innerhalb des benannten Pr\u00fcfungszeitraumes dieses Angebot nicht annimmt, sind sie nicht mehr \u2013 schuldrechtlich \u2013 gehindert, den neuen bzw. weiterentwickelten Motor Dritten zum Vertrieb im Vertragsgebiet anzubieten. Dieses Verst\u00e4ndnis folgt bereits aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrages. Denn in Ziffer 1 ist ausdr\u00fccklich geregelt, dass Vertragsgegenstand ein bestimmter Motor ist; Ziffer 2 Absatz 1 stellt klar, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das ausschlie\u00dfliche Vertriebsrecht \u201enur f\u00fcr den Vertragsgegenstand\u201c erh\u00e4lt. Damit steht jedenfalls der erste Teil des zweiten Absatzes der Ziffer 2 in Einklang, wonach die Herren D und E dazu verpflichtet sind, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Neu- und Weiterentwicklungen zum ausschlie\u00dflichen Vertrieb \u201eanzubieten\u201c. Vor diesem Hintergrund ist der letzte Teil von Ziffer 2 Absatz 2 so auszulegen, dass, wenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Angebot zum Vertrieb eines bestimmten Motors nicht innerhalb der Pr\u00fcfungsfrist annimmt, der schuldrechtliche Anspruch der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf das Angebot zum ausschlie\u00dflichen Vertrieb entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Parteien der Vereinbarung vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009 dar\u00fcber einig gewesen w\u00e4ren, dass sie eine den Vertrieb betreffende, ausschlie\u00dfliche Lizenz an den Verf\u00fcgungspatenten erhalten sollte. Vielmehr spricht der Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen eine solche Vereinbarung. Denn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt selbst vor, dass die Urform des Power-Motors von dem ausschlie\u00dflichen Vertriebsrecht ausgenommen sein sollte. Allerdings verwirklicht diese Ausf\u00fchrungsform \u2013 soweit ersichtlich \u2013 auch nach dem Verst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Lehre der Verf\u00fcgungspatente. Dies st\u00e4rkt das Verst\u00e4ndnis der Kammer, nach dem nicht bez\u00fcglich der allgemeinen Lehre der Verf\u00fcgungspatente eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt wurde, sondern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bez\u00fcglich einer bestimmten Ausf\u00fchrungsform der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ein Vertriebsrecht einger\u00e4umt wurde. Auch wenn dieses Vertriebsrecht in der Vereinbarung vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009 als ausschlie\u00dfliches Vertriebsrecht bezeichnet wird, so handelt es sich aus den vorstehenden Gr\u00fcnden dennoch um eine rein schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien und nicht um ein absolutes, gegen\u00fcber Dritten wirkendes Recht. Denn der Vereinbarung ist gerade nicht zu entnehmen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungspatente ausschlie\u00dflich, also unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen d\u00fcrfte. Vielmehr soll sie allein zum Vertrieb einer bestimmten Ausf\u00fchrungsform berechtigt sein. Daf\u00fcr spricht auch, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst etwa das Gewicht f\u00fcr ein ma\u00dfgebliches Abgrenzungskriterium daf\u00fcr h\u00e4lt, ob ihr bez\u00fcglich bestimmter Motoren Rechte zustehen oder nicht. Das Gewicht ist aber nicht Gegenstand der Lehre der Verf\u00fcgungspatente. Vielmehr wird das Gewicht weder in den Anspr\u00fcchen noch in den Beschreibungen der Verf\u00fcgungspatente \u00fcberhaupt erw\u00e4hnt. Wenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, sie habe Know-How eingebracht, um die Motoren von F \u00fcberhaupt erst f\u00fcr den Einsatz bei Fahrr\u00e4dern nutzbar zu machen, so verdeutlicht auch dies, dass es den Parteien nicht um die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an der Lehre der Verf\u00fcgungspatente ging, sondern ausschlie\u00dflich darum, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bestimmte Ausf\u00fchrungsformen als ausschlie\u00dfliche Vertriebsh\u00e4ndlerin vertreiben durfte.<\/p>\n<p>Den seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.<\/p>\n<p>Die eidesstattlichen Versicherungen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers M. G der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 22.05.2012 (Anlage AS 16) und vom 16.08.2012 verhalten sich nicht zu den Umst\u00e4nden des Abschlusses der Vereinbarung vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009. Ebenso wenig enth\u00e4lt die eidesstattliche Versicherung des Herrn C. L vom 31.05.2012 (Anlage AS 13) Angaben zu den Umst\u00e4nden des Abschlusses der Vereinbarung vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009.<\/p>\n<p>Einzig die eidesstattlichen Versicherungen vom 02.07.2012 (Anlage AS 21, Bl. 86 ff. GA) und vom 09.08.2012 (Anlage AS 27) des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers M. G der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin enthalten Angaben zu den Verhandlungen zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und den Herren D und E. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gibt in diesen eidesstattlichen Versicherungen an, mit den Herren D und E seit Ende des Jahres 2007 in Verhandlungen gestanden zu haben; am 15.10.2008 habe Herr E der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine eMail geschickt, in der er die Unterschiede des sog. Bike Motor J zu der sog. Urform des Powermotors erl\u00e4utert habe; dieser Motor sei mit einem Gewicht von 5,7 kg noch schwerer gewesen, als in der eMail vom 15.10.2008 angegeben; er sei ihm als Hilfsantrieb f\u00fcr zwei- und dreir\u00e4drige Fahrr\u00e4der wegen seiner Gr\u00f6\u00dfe und seines Gewichts ungeeignet erschienen, weshalb er kein Interesse an dem Motor gezeigt habe. Bei der Entwicklung eines f\u00fcr die Zwecke der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin passenden Elektromotors sei immer wieder technisches Know-How der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, wie etwa bez\u00fcglich der Gewichtserleichterung oder der Erm\u00f6glichung der Verwendung von Scheibenbremsen, eingeflossen. Es habe zun\u00e4chst einen \u2013 unzul\u00e4nglichen \u2013 Prototypen, den sog. China-Motor I, gegeben, der dann von Herrn E \u00fcberarbeitet worden sei, was zun\u00e4chst in den sog. China-Motor II und sp\u00e4ter \u2013 nach Wechsel des Herstellers \u2013 in den sog. Schweiz-Motor gem\u00fcndet sei. Allen Beteiligten sei aber immer klar gewesen, dass diese \u201eEvolutionsstufen\u201c work-in-progress-Varianten des G Bike Motor J dargestellt h\u00e4tten. Auf keine dieser Varianten habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jemals verzichtet; sie alle seien f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter der Bezeichnung G Bike Motor J entwickelt worden. Es sei zu keiner Zeit bei Abschluss der Vereinbarung vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009 im Gespr\u00e4ch gewesen, dass der Begriff der \u201eneuen Entwicklung\u201c in Ziffer 2 der Vereinbarung nur Elektromotoren habe erfassen sollen, die nicht die technischen Lehren der Verf\u00fcgungspatente verwirklichten. Vielmehr habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an allen, auch k\u00fcnftigen Entwicklungen der Fahrradmotoren, gleich welcher Quantit\u00e4t und Qualit\u00e4t \u00c4nderungen seien, \u00fcber die weltweiten exklusiven Vertriebsrechte verf\u00fcgen sollen. Ausgenommen sei nur der Verkauf des Powermotors gewesen.<\/p>\n<p>Diese \u2013 juristisch unbefangenen \u2013 Schilderungen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verdeutlichen, dass es bei dem Abschluss des Vertrages vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009 gerade nicht um die allgemeinen technischen Lehren der Verf\u00fcgungspatente ging. Denn nach ihren eigenen Angaben war die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wegen Gr\u00f6\u00dfe und Gewicht der sog. Urform des Powermotors nicht an dieser (verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen) Ausf\u00fchrungsform interessiert. Es fanden nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen vielmehr weitere \u00dcberarbeitungen statt, um einen leichten Motor f\u00fcr den Einsatz als Hilfsantrieb f\u00fcr Fahrr\u00e4der der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu erhalten. Diese \u00dcberarbeitungen kommen aber offensichtlich nicht in der Lehre der Verf\u00fcgungspatente zum Ausdruck, denn diese wurden in den Jahren 1999 bzw. 2000 angemeldet und im M\u00e4rz 2007 bzw. im Juni 2003 erteilt, also vor Aufnahme der Verhandlungen \u00fcber die Vereinbarung vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009. Auch stellt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst auf eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Lehre und nicht auf die allgemeine Lehre der Verf\u00fcgungspatente ab, wenn er angibt, dass die von ihm aufgez\u00e4hlten \u201eEvolutionsstufen\u201c work-in-progress-Varianten des G Bike Motor J darstellten. Hinzu kommt, dass das von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst herangezogene Unterscheidungskriterium des Gewichtes der Motoren bei den Lehren der Verf\u00fcgungspatente keine Rolle spielt. Ausf\u00fchrungen zum Gewicht enthalten die Verf\u00fcgungspatente nicht.<\/p>\n<p>Die eidesstattliche Versicherung des L. E vom 19.07.2012 (Anlage AG 5) best\u00e4tigt die Auslegung der Kammer. Herr E hat nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei geschildert, dass lediglich der I-Motor J, der \u00fcber einen konkreten Entwicklungsstand habe definiert werden sollen, Gegenstand der Vereinbarung vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009 sein sollte. Deshalb sei der Motor in der finalen Vertragsversion \u00fcber Konstruktionsunterlagen, Stand November 2008, definiert worden. Der weiteren \u2013 nicht im Original vorliegenden \u2013 eidesstattlichen Versicherung des Herrn E (Anlage S 5) ist zu entnehmen, dass der Hintergrund dieses Vorgehens war, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein auf den schwereren Power-\/Universalmotor bezogenes Angebot mit Blick auf den vorteilhaften Leichtbau des I-Motors J abgelehnt habe. Diese Schilderung des Geschehens steht mit den weiteren vorgelegten Unterlagen in Einklang; auch aus der eidesstattlichen Versicherung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers G der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ergibt sich, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an \u201eder Urform des Powermotors\u201c wegen des aus ihrer Sicht zu hohen Gewichts nicht interessiert war. Dieser Ablauf gibt eine gut nachvollziehbare Erkl\u00e4rung daf\u00fcr, warum in Ziffer 1.a der Vereinbarung als Vertragsgegenstand ein Elektromotor vom Typ \u201eI-Motor\u201c in Konstruktion \u201eJ\u201c angegeben ist.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAuch wenn der Vertrag vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009 so verstanden werden sollte, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine einfache Lizenz an den Verf\u00fcgungspatenten einger\u00e4umt worden ist, reicht dies zur Begr\u00fcndung der Aktivlegitimation f\u00fcr die gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte gerichteten Anspr\u00fcche nicht aus. Der einfache Lizenznehmer kann den Unterlassungsanspruch nicht als eigenes Recht, sondern nur unter den \u2013 nicht vorliegenden \u2013 Voraussetzungen der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft geltend machen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 713 ff.). Auch ein Rechnungslegungsanspruch bez\u00fcglich seines eigenen Schadens steht dem einfachen Lizenznehmer nicht zu, da sein Schaden nicht liquidiert werden kann (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 716).<\/p>\n<p>c.<br \/>\nRein vorsorglich sei klargestellt, dass auch die Vereinbarung vom 02.09.2010 der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keine ausschlie\u00dfliche Lizenz an den Verf\u00fcgungspatenten einr\u00e4umt. Denn diese Vereinbarung ist nicht wirksam geworden. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen im Urteil des Parallelverfahrens (4b O 54\/11) vom heutigen Tage Bezug genommen. Darauf, ob die Vereinbarung vom 02.09.2010 so zu verstehen ist, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an der Lehre der Verf\u00fcgungspatente einger\u00e4umt werden sollte, kommt es daher nicht an. Hinzu kommt, dass der seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gestellte Antrag nicht auf die Vereinbarung vom 02.09.2010 bezogen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes nicht feststellbar. Es fehlt an der Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat durch ihr eigenes Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass ihr die Sache nicht dringlich ist. Dies steht der Annahme entgegen, dass wegen nicht wieder gut zu machender, erheblicher Nachteile eine vorl\u00e4ufige Eilregelung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Wann die Dringlichkeit zu verneinen ist, l\u00e4sst sich nicht allgemein, das hei\u00dft anhand fester Fristen, sondern nur unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalles bestimmen. Ma\u00dfgeblich ist stets, ob der Antragsteller das Seinige getan hat, um seine Verbietungsrechte z\u00fcgig durchzusetzen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage 2011, Rn 1574). Grunds\u00e4tzlich beginnt die \u201eUhr\u201c f\u00fcr den Antragsteller in dem Augenblick \u201ezu ticken\u201c, in dem er zuverl\u00e4ssige Kenntnis von der schutzrechtsverletzenden bzw. einer kerngleichen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2011, 376 (376 f.) \u2013 Thromboseprophylaxe der Extraklasse) Ausf\u00fchrungsform erh\u00e4lt. Liegt ein solches Wissen vor, hat sich der Antragsteller unverz\u00fcglich dar\u00fcber klar zu werden, ob er gegen den Verletzungstatbestand vorgehen will, und im Anschluss daran z\u00fcgig alles Notwendige zu tun, um den Sachverhalt gegebenenfalls in einer solchen Weise aufzukl\u00e4ren und (durch Beschaffung von Glaubhaftmachungsmitteln) aufzubereiten, dass mit Aussicht auf Erfolg ein gerichtliches Verfahren angestrengt werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 05.07.2012, Az. I-2 U 12\/12). Sogar Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Dritte Rechtsverletzungen begehen, k\u00f6nnen dem Rechtsverfolgungsbegehren gegen\u00fcber dem Antragsgegner die Dinglichkeit nehmen. Derartiges soll gelten, wenn eine in Bezug auf einen Dritten veranlasste Marktbeobachtung unweigerlich auch den Antragsgegner als (weiteren) Verletzer zum Vorschein gebracht h\u00e4tte (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 146 (147) \u2013 E-Sky) sowie mit Blick auf den Verf\u00fcgungsantrag gegen einen Vertreiber, wenn es der Antragsteller \u00fcber l\u00e4ngere Zeit vers\u00e4umt hat, gegen den Hersteller (OLG M\u00fcnchen, InstGE 12, 184 (185) \u2013 Verf\u00fcgungsgrund bei Abnehmerverwarnung II) bzw. gegen den Alleinimporteur (OLG M\u00fcnchen, GRUR 1994, 852) der schutzrechtsverletzenden Ware vorzugehen (vgl. insgesamt: OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 05.07.2012, Az. I-2 U 12\/12).<\/p>\n<p>Dem ist die vorliegende Situation vergleichbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat jedenfalls seit September 2010 Kenntnis davon, dass die Muttergesellschaft der hiesigen Verf\u00fcgungsbeklagten sowie die Herren D und E ihre Auffassung, dass ihr mit Vereinbarung vom 13.03.2009 \/ 28.04.2009 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an den Verf\u00fcgungspatenten einger\u00e4umt worden sei, nicht teilen. Vor dem Hintergrund dieser Meinungsverschiedenheiten kam es \u2013 wie der Kammer aus dem Parallelverfahren 4b O 54\/11 bekannt ist \u2013 gerade zum Abschluss der Vereinbarung vom 02.09.2010. Dar\u00fcber hinaus tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in dem Parallelverfahren 4b O 54\/11 bereits mit Klageschrift aus M\u00e4rz 2011 selbst vor, dass die H AG bzw. die hiesige Verf\u00fcgungsbeklagte Elektromotoren, die nach ihrer (der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin) Auffassung unter die \u2013 angebliche \u2013 ausschlie\u00dfliche Lizenz an den Verf\u00fcgungspatenten fallen, nach Deutschland anbieten bzw. liefern w\u00fcrden. Sie kannte solche in Deutschland im Markt befindlichen Motoren. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat bereits mit der Klageschrift im Parallelverfahren angegeben, dass die H AG wohl mit der M GmbH Produktion und Vertrieb von unter die Verf\u00fcgungspatente fallenden Elektromotoren plane. Ferner hat sie vermutet, dass M solche Motoren an N weiter geliefert habe. Jedenfalls wusste sie auch, dass sich im Markt bei N seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten bzw. der H AG vertriebene Motoren befanden. Dar\u00fcber hinaus hat sie angegeben, dass im Markt befindliche Motoren ein bestimmtes Branding tr\u00fcgen. Diese Umst\u00e4nde belegen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits bei Abfassung der Klageschrift im Verfahren 4b O 54\/11 Kenntnis davon hatte, dass konkrete, unter die ihr vermeintlich zustehende ausschlie\u00dfliche Lizenz fallende Elektromotoren, deren Herstellerin die H AG war, \u00fcber die H AG oder Dritte nach Deutschland vertrieben worden sind. Dennoch hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erst mit Schriftsatz vom 21.06.2012 den streitgegenst\u00e4ndlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung anh\u00e4ngig gemacht. Bez\u00fcglich der Dringlichkeit hat sie zun\u00e4chst dazu vorgetragen und eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, dass sie von der geplanten Markteinf\u00fchrung des E-Bikes \u201eO\u201c der A GmbH &amp; Co. KG erst Ende des Jahres 2011 erfahren und umgehend ein Exemplar besorgt habe, das sie aber erst am 03.05.2012 erhalten habe. Diese Umst\u00e4nde sind jedoch in Anwendung der zuvor dargelegten Ma\u00dfst\u00e4be nicht geeignet, eine Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht zu begr\u00fcnden. Denn insoweit ist nicht die Markteinf\u00fchrung des konkreten E-Bikes eines Dritten ma\u00dfgeblich, sondern der Zeitpunkt, in dem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin davon wusste, dass der Vertrieb von Elektromotoren, die ihrer Ansicht nach in den Anwendungsbereich einer ihr \u2013 vermeintlich \u2013 zustehenden ausschlie\u00dflichen Lizenz fielen, in Deutschland stattfindet bzw. unmittelbar bevorsteht. Dies war, wie sich bereits aus dem Vortrag im Parallelverfahren 4b O 54\/11 ergibt, sp\u00e4testens im M\u00e4rz des Jahres 2011 der Fall.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wendet ein, sie sei anfangs davon ausgegangen, dass die genannten Motoren gem\u00e4\u00df der Vereinbarung vom 02.09.2010 von der H AG h\u00e4tten vertrieben werden d\u00fcrfen. Gem\u00e4\u00df der eidesstattlichen Versicherung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers G der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 16.08.2012 habe aus Sicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Berechtigung der H AG erst geendet, als sie (die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin) mit Schreiben vom 06.04.2011 \u201eein Zur\u00fcckbehaltungsrecht wegen ausstehender Abrechnungen\u201c ausge\u00fcbt habe. Hinzu komme, dass es schwierig bis unm\u00f6glich sei, im Markt befindliche Motoren nachtr\u00e4glich der Firmengruppe der Verf\u00fcgungsbeklagten zuzuordnen. Testk\u00e4ufe der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin seien durch ihre Bekanntheit und die ihrer Mitarbeiter erschwert worden. Schlie\u00dflich habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Motor ben\u00f6tigt, der im Jahr 2012 hergestellt worden sei, da ein Motor, der die Jahreszahl 2011 trage, auch vor Aus\u00fcbung des Zur\u00fcckbehaltungsrechts h\u00e4tte hergestellt und vertrieben worden sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Diese Einw\u00e4nde f\u00fchren nicht zu einer anderen Beurteilung der zeitlichen Dringlichkeit. Auch nach den eigenen Angaben des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin h\u00e4tte diese sich umgehend nach dem 06.04.2011 dar\u00fcber klar werden m\u00fcssen, ob sie auf die Verf\u00fcgungspatente gest\u00fctzte Unterlassungsanspr\u00fcche geltend machen m\u00f6chte oder nicht. Warum es ihr nicht m\u00f6glich war, zeitnah nach dem 06.04.2011 einen Testkauf zu t\u00e4tigen, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht hinreichend detailliert geschildert und glaubhaft gemacht. Allein, dass ein Mitte 2011 in M\u00fcnchen stattgefundener Versuch gescheitert ist, gen\u00fcgt insoweit nicht. Insbesondere gibt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch nicht an, warum es damals nicht gelang, einen Motor zu erwerben. Das Argument der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, sie h\u00e4tte erst warten m\u00fcssen, bis ein Motor mit der Jahreszahl 2012 erh\u00e4ltlich gewesen w\u00e4re, greift nicht durch. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wendet sich mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht gegen die Herstellung, sondern gegen den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Konkret begehrt sie ein Unterlassungsgebot bez\u00fcglich des Anbietens, In-Verkehr-Bringens und des Einf\u00fchrens zu den genannten Zwecken. Dass sie insoweit das Bestehen einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr allein durch Erhalt eines im Jahr 2012 hergestellten Motors h\u00e4tte glaubhaft machen k\u00f6nnen, erschlie\u00dft sich auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht. Zum einen hat sie im Parallelverfahren bereits Angaben zu der Ausgestaltung unterschiedlicher, von der H AG bzw. der hiesigen Verf\u00fcgungsbeklagten vertriebener Motoren gemacht. Zum anderen bringen die gerichtlichen und au\u00dfergerichtlichen \u00c4u\u00dferungen, jedenfalls der H AG zum Ausdruck, dass diese \u2013 als Muttergesellschaft der hiesigen Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 die Verf\u00fcgungsbeklagte f\u00fcr zum Vertrieb von Elektromotoren, die nach Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter die Vereinbarung vom 13.03.2009 \/28.04.2009 fallen, berechtigt ansieht. Hinzu kommt, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 auch ohne ein Exemplar eines auf die Verf\u00fcgungsbeklagte bzw. die H AG zur\u00fcckgehenden Motors in H\u00e4nden zu halten \u2013 im Parallelverfahren 4b O 54\/11 bereits bei Abfassung der Klageschrift im M\u00e4rz 2011 davon ausging, dass von der H AG bzw. der B AG nach Deutschland vertriebene Motoren unter eine ihr \u2013 angeblich \u2013 zustehende ausschlie\u00dfliche Lizenz fielen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 20.08.2012 bietet keinen Anlass zu Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1923 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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