{"id":2423,"date":"2013-07-16T17:00:07","date_gmt":"2013-07-16T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2423"},"modified":"2016-05-23T08:28:38","modified_gmt":"2016-05-23T08:28:38","slug":"4c-o-813-rechtsanwaltliche-falschberatung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2423","title":{"rendered":"4c O 8\/13 &#8211; Rechtsanwaltliche Falschberatung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2089<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Juli 2013, Az. 4c O 8\/13<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4454\">2 U 78\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 95.811,02 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die neben den Firmen A GmbH &amp; Co. KG und B-C GmbH derselben, von identischen Gesellschaftern gehaltenen Firmengruppe angeh\u00f6rt, macht gegen den Beklagten, einen Rechtsanwalt, Schadensersatzanspr\u00fcche aus rechtsanwaltlicher Falschberatung im Zusammenhang gewerblicher Schutzrechte geltend.<br \/>\nAm 12. Mai 2009 f\u00fchrte der Zeuge D, der schon zu diesem Zeitpunkt Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Firma E-Zweirad Service GmbH war, mit dem Beklagten ein Telefonat, in dessen Verlauf er dem Beklagten ein rechtsanwaltliche Mandat erteilte. Inhaltlicher Gegenstand des Telefonats war die rechtliche Pr\u00fcfung des Imports von Fahrradk\u00f6rben aus der Volksrepublik China nach Deutschland. Der genaue Inhalt des Telefonats und damit auch der Mandatserteilung ist zwischen den Parteien streitig. Mit Anwaltsschreiben, gerichtet an den Zeugen D als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der E-Zweirad-Service GmbH (Anlage K2) f\u00fchrte der Beklagte hinsichtlich der fraglichen Fahrradk\u00f6rbe unter anderem aus:<\/p>\n<p>\u201eSehr geehrter Herr D,<br \/>\nentsprechend Ihrem Wunsch haben wir auf der Grundlage des von Ihnen freundlicherweise \u00fcbersandten Produktes Ihres Hauses, welches Sie uns von Ihrem chinesischen Lieferanten \u00fcbersandten, dieses anhand der Auflistung der Schutzrechte, welche wir Ihnen unter dem 15.05.2009 zur Verf\u00fcgung gestellt hatten, auf entgegenstehende Schutzrechte \u00fcberpr\u00fcft.<br \/>\nSie hatten bei dem letzten Telefonat darauf hingewiesen dass es bereits im Markt Ger\u00fcchte g\u00e4be, dass das dem System \u201eF\u201c zu Grunde liegende Patent in nahe liegender Zukunft ausliefe. Diese Vermutung scheint zutreffend zu sein. Bezogen auf die f\u00fcr fahrradlenkergest\u00fctzte Halterung f\u00fcr einen Korb mit Aluminiumprofil findet Schutz \u00fcber das europ\u00e4ische Patent 0 413 XXX B1, welches unter dem 19.06.1990 angemeldet wurde die Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung DE 3 920 XXX vom 22.06.1989 wiederum in Anspruch nimmt.<br \/>\nAllerdings scheint dieses Schutzrecht nicht mehr in Kraft zu stehen, da augenscheinlich zuletzt im Jahr 2005 die Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchren entrichtet wurden.\u201c<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die fraglichen Fahrradk\u00f6rbe von der technischen Lehre des europ\u00e4ischen Patents EP 0 413 XXX (in Anlage K5 enthalten; im Folgenden: EP \u2018XXX) Gebrauch machen.<br \/>\nSeine anwaltliche T\u00e4tigkeit rechnete der Beklagte mit Kostenrechnung vom 12. M\u00e4rz 2010 (Anlage K 1), gerichtet wiederum an die E-Zweirad-Service GmbH und unter dem Betreff \u201eSchutzrechte der G &amp; H GmbH f\u00fcr einen Fahrradkorb mit einer formstabilen Halterung und daran befestigtem folienartigem Gewebe\u201c, in H\u00f6he von 560,00 EUR netto ab.<br \/>\nNachdem die Firma A GmbH &amp; Co. KG die fraglichen Fahrradk\u00f6rbe importiert hatte, und die Kl\u00e4gerin sowie die Firma B-C GmbH den Vertrieb der Fahrradk\u00f6rbe aufgenommen hatten, mahnte die Firma G &amp; H mit Schreiben vom 26. M\u00e4rz 2010 (Anlage K5) die Kl\u00e4gerin wegen einer Verletzung des EP \u2018XXX sowie des Deutschen Geschmacksmusters 407 02 766-0XXX ab. Mit einem an die Kl\u00e4gerin adressierten Schreiben vom 31. M\u00e4rz 2010 (Anlage K 20) riet der Beklagte der Kl\u00e4gerin, gegen\u00fcber der G &amp; H GmbH eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben. Die Kl\u00e4gerin unterzeichnete die der diesem Schreiben des Beklagten beigef\u00fcgte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung (Anlage K 21). Gleichzeitig zur Abmahnung der Kl\u00e4gerin mahnte die Firma G &amp; H GmbH die Firma K GmbH und Co. Deutschland KG ab, an welche die Fahrradk\u00f6rbe durch die Kl\u00e4gerin vertrieben worden waren. Eine weitere Abmahnung wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP \u2018XXX sowie des deutschen Geschmacksmusters 407 02 766-0XXX richtete die Firma G &amp; H GmbH gegen die Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin, n\u00e4mlich die Firma B C GmbH, mit Schreiben vom 19. April 2010 (Anlage K9).<br \/>\nMit Schreiben vom 31. M\u00e4rz 2010 (Anlage K 10 und nochmals als Anlage K 23) mahnte sodann die Firma L Accesoires die Kl\u00e4gerin wegen Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters 000613500-0XXX, des Gemeinschaftsgeschmacksmusters 00XXX0603-0XXX und des deutschen Gebrauchsmusters mit dem Az. 20301XXX.9 ab. Gleichzeitig erwirkte die Firma L Accesoires gegen die Firma K eine einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts M\u00fcnchen gerichtet gegen den Vertrieb der fraglichen Fahrradk\u00f6rbe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, der Zeuge D habe nicht in seiner Eigenschaft als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Firma E-Zweirad-Service GmbH gehandelt, als er den Beklagten anrief, und habe sich auf seine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung bei der E-Zweirad-Service-GmbH auch nicht berufen. Vielmehr habe der Zeuge D, was dem Beklagten auch bekannt gewesen sei, in st\u00e4ndiger \u00dcbung f\u00fcr die gesamte Firmengruppe, der auch die Kl\u00e4gerin angeh\u00f6rt, Anfragen an den Beklagten gerichtet. Die Korrespondenz des Beklagten mit dem Zeugen D habe sich nur zuf\u00e4lligerweise an die Firma E-Zweirad-Service GmbH gerichtet. W\u00e4hrend des Telefonats mit dem Zeugen D am 12. Mai 2009 habe der Beklagte nicht konkret gefragt, von wem das Mandat erteilt w\u00fcrde. Der Zeuge D habe den Beklagten aber darauf hingewiesen, dass es um den Import von Fahrradk\u00f6rben durch die A GmbH &amp; Co. KG gehen w\u00fcrde.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der Beklagte hafte ihr aus Beratungsfehlern jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, dass sie in den Schutzbereich des Beratungsvertrages geraten sei. Ferner behauptet die Kl\u00e4gerin, inhaltlich h\u00e4tten sich Anfrage und Mandatserteilung durch den Zeugen D auf die Frage gerichtet, ob der Import der fraglichen Fahrradk\u00f6rbe irgendwelche Schutzrechte Dritter in Deutschland verletzen w\u00fcrde. Der Zeuge D habe vom Beklagten wissen wollen, ob die fraglichen Fahrradk\u00f6rbe ohne Versto\u00df gegen bestehende Schutzrechter Dritter importiert werde k\u00f6nnten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist au\u00dferdem der Auffassung, der Vertrieb der fraglichen Fahrradk\u00f6rbe verletze auch die anderen durch die Fa. G &amp; H GmbH und die Fa. L Accessoires geltend gemachten Schutzrechte, also das deutsche Geschmacksmusters 407 02 766-0XXX der G &amp; H GmbH sowie die Gemeinschaftsgeschmacksmuster 000613500-0XXX und 00XXX0603-0XXX und das deutsche Gebrauchsmuster Az. 20301XXX.9 der Firma L Accessoires.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht geltend, ihr und ihren Schwesterunternehmen aus derselben Firmengruppe sei durch die Falschberatung des Beklagten ein Schaden in H\u00f6he von insgesamt 95.811,02 EUR entstanden. Wegen der Abmahnung durch die Firma G &amp; H GmbH habe die Kl\u00e4gerin entsprechend der Kostennote der Kanzlei M &amp; N vom 26. April 2010 (Anlage K7) an diese Kanzlei Geb\u00fchren f\u00fcr rechts- und patentanwaltliche Beratung in H\u00f6he von 4.761,60 EUR erstattet. Im Hinblick auf die Abmahnung, welche die Firma G &amp; H GmbH gegen\u00fcber der Firma K GmbH &amp; Co. Deutschland GmbH ausgesprochen hatte, habe die Kl\u00e4gerin entsprechend der weiteren Kostennote der Kanzlei M &amp; N vom 26. April 2010 (Anlage K8) an diese Kanzlei einen weiteren Betrag in H\u00f6he von 4.761,60 EUR geleistet als Erstattung weiterer Geb\u00fchren f\u00fcr rechts- und patentanwaltliche Beratung. Die Schwesterfirma der Kl\u00e4gerin, die B-C GmbH sei aufgrund der ihr gegen\u00fcber ausgesprochenen Abmahnung der Firma G &amp; H GmbH vom 19. April 2010 mit einer weiteren Kostenrechnung der Kanzlei M &amp; N in H\u00f6he von 4.191,00 EUR belastet worden. Den daraus erwachsenen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten habe die Firma B-C GmbH durch Erkl\u00e4rung vom 10. Mai 2012 (Anlage K 17 b)) an die Kl\u00e4gerin abgetreten, die Kl\u00e4gerin habe dieser Abtretung wirksam angenommen. Daraus, dass die Firma L Anspr\u00fcche aus der Verletzung ihrer Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster geltend machte, sei der Kl\u00e4gerin ein Schaden in H\u00f6he von insgesamt 28.997,55 EUR entstanden. Die Firma K sei aufgrund der gegen sie erlassenen einstweiligen Verf\u00fcgung des Landgerichts M\u00fcnchen durch dortigen Kostenfestsetzungsbeschluss mit einem Betrag in H\u00f6he von insgesamt 5.415,15 EUR belastet worden, n\u00e4mlich jeweils aus einem Streitwert in H\u00f6he von 250.000,00 EUR mit Gerichtskosten in H\u00f6he von 2.634,00 EUR und Anwaltskosten in H\u00f6he von 2.781,15 EUR. Die Kl\u00e4gerin habe der Firma K den gegen sie festgesetzten Kostenbetrag erstattet. Ferner habe die Firma K bei Erlass der gegen sie gerichteten einstweiligen Verf\u00fcgung bereits eine Werbeaktion zum Verkauf der fraglichen Fahrradk\u00f6rbe initiiert. Um diese Werbeaktion nicht aufwendig stoppen zu m\u00fcssen, habe sich die Firma K mit der Firma L in der Weise verglichen, dass die Firma K den Verkauf der Fahrradk\u00f6rbe sofort einstellte, die entsprechende Werbeaktion hingegen nicht stoppte, daf\u00fcr aber einen Betrag in H\u00f6he von 5.000,00 EUR zahlte. Diesen Betrag habe die Firma K gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin als Regress geltend gemacht. An weiteren Vergleichsverhandlungen zwischen der Firma K und der Firma L sei die Kl\u00e4gerin beteiligt gewesen mit dem Ziel, die Firma K nicht als ihre Kundin zu verlieren. Es sei der Kl\u00e4gerin gelungen, eine Vereinbarung des Inhalts zustande zu bringen, nach der nach Zahlung in H\u00f6he von weiteren 15.000,00 EUR die Firma L ihre Anspr\u00fcche als abgegolten betrachtete. Die Firma K habe au\u00dferdem f\u00fcr ihre eigene Vertretung gegen\u00fcber der Firma L Anwaltskosten in H\u00f6he von 894,80 EUR und weiteren 2.687,60 EUR gem\u00e4\u00df den beiden Kostennoten der Kanzlei von O P Q vom 11. Mai 2010 (Anlagen K 15 und K 16) aufgewandt. In Ansehung der auf der Volksrepublik China importierten Fahrradk\u00f6rbe sei der Kl\u00e4gerin ein Sachschaden in H\u00f6he von 50.411,67 EUR entstanden. Sie verf\u00fcge derzeit noch \u00fcber 11.031 der fraglichen Fahrradk\u00f6rbe, die sie mit einem Aufwand von 4,57 EUR pro St\u00fcck beschafft habe. Wegen der von ihr abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rungen k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin diese Fahrradk\u00f6rbe nicht weiterverkaufen und m\u00fcsse sie vielmehr vernichten. Schlie\u00dflich habe die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre eigene anwaltliche Vertretung gegen\u00fcber dem hiesigen Beklagten anwaltliche Kosten in H\u00f6he von 2.687,60 EUR aufgewandt, n\u00e4mlich gem\u00e4\u00df der Kostennote ihres jetzigen Prozessvertreters vom 1. Februar 2012 (Anlage K18).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nden Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 95.811,02 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet, er sei nicht von der Kl\u00e4gerin, sondern von der Firma E-Zweirad-Service GmbH mandatiert worden. Der Zeuge D habe ihn n\u00e4mlich am 12. Mai 2009 in seiner Eigenschaft als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der E-Zweirad-Service GmbH angerufen und mandatiert. Inhaltlich habe sich das Mandat auf die Frage beschr\u00e4nkt, ob die Befestigung der zu importierenden Fahrradk\u00f6rbe mit technischen Schutzrechten alleine der Firma G &amp; H GmbH verstie\u00dfe. Gegenstand des Mandats sei gerade nicht die Pr\u00fcfung auf m\u00f6gliche Verletzungen irgendwelcher Schutzrechte beliebiger Dritter gewesen. Dies ergebe sich aus der Korrespondenz des Beklagten mit der Firma E-Zweirad-Service GmbH sowie bereits aus der Tatsache, dass der Beklagte f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit lediglich ein Betrag in H\u00f6he von 560,00 EUR netto abrechnete. Hinsichtlich der Erstattung von Kosten der Abmahnungen wendet der Beklagte ein, die Mitwirkung von Patentanw\u00e4lten bei den Abmahnungen sei nicht erforderlich gewesen, so dass der Kl\u00e4gerin jedenfalls insoweit kein ersatzf\u00e4higer Schaden entstanden sei. Die Kosten der Abmahnung gegen\u00fcber der B-C GmbH h\u00e4tten insgesamt durch die vorbeugende Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung vermeiden lassen, wozu nach der Abmahnung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin innerhalb der Firmengruppe auch Anlass bestanden h\u00e4tte.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird erg\u00e4nzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<br \/>\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen D und Forster. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 2. Juli 2013 (Bl. 113ff. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist im vollen Umfang unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen pflichtwidriger Falschberatung im Rahmen eines Anwaltsvertrages gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 611 BGB.<\/p>\n<p>Eine Haftung des Beklagten auf Schadensersatz gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin scheidet schon dem Grunde nach deswegen aus, weil sich die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin nicht feststellen l\u00e4sst. Der Kl\u00e4gerin ist nicht der ihr obliegende Beweis daf\u00fcr gelungen, dass ein Mandatsverh\u00e4ltnis zwischen ihr und dem Beklagten bestanden hat. Aus Rechtsgr\u00fcnden kann Ee auch keine Anspr\u00fcche daraus herleiten, dass ein solches Mandatsverh\u00e4ltnis zwischen dem Beklagten und einer anderen Gesellschaft aus derselben Unternehmensgruppe bestanden hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin ist nicht der Beweis f\u00fcr ihre Behauptung gelungen, der Zeuge D habe durch seinen Anruf beim Beklagten am 12. Mai 2009 oder in der Folgezeit ein Mandatsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Beklagten begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass ein solches Mandatsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien durch entsprechende wechselseitige, wom\u00f6glich auch konkludente Willenserkl\u00e4rungen w\u00e4hrend des Telefonats oder in der Folgezeit zustande gekommen sei, lassen sich nicht mit hinreichender Sicherheit den Angaben des Zeugen D entnehmen. Der Zeuge D hat bekundet, er habe seine telefonische Anfrage an den Beklagten f\u00fcr \u201eunsere Firma\u201c gerichtet, wobei er mit \u201eunsere Firma\u201c oder auch \u201eGesamtunternehmen\u201c Gesellschaften meint, die derselben Firmengruppe wie die Kl\u00e4gerin angeh\u00f6ren. Das sind, wie zwischen den Parteien nicht im Streit steht und vom Zeugen D auch so bekundet worden ist, neben der Kl\u00e4gerin beispielsweise auch die E-Zweirad-Service GmbH, die A GmbH &amp; Co. KG und die B-C GmbH, also Gesellschaften mit jeweils deutlich unterschiedlicher unternehmerischer Bet\u00e4tigung. Selbst wenn die Erinnerung des Zeugen D zutreffend w\u00e4re und er im Telefonat vom 12. Mai 2009 \u201eunsere Firma\u201c oder das \u201eGesamtunternehmen\u201c ausdr\u00fccklich oder in schl\u00fcssiger Weise als rechtssuchende Einheit vorgestellt h\u00e4tte, h\u00e4tte das deshalb aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont des Beklagten nicht in der Weise verstanden werden k\u00f6nnen, dass jede beliebige Gesellschaft aus der kl\u00e4gerischen Unternehmensgruppe ein Mandatsverh\u00e4ltnis begr\u00fcnden wollte. Das h\u00e4tte n\u00e4mlich eine unabsehbar gro\u00dfe Anzahl von zu ber\u00fccksichtigenden Problemstellungen innerhalb der Beratung und damit ein nicht einsch\u00e4tzbares Haftungsrisiko ebenso bedeutet wie eine kaum eingrenzbar Vielzahl von Geb\u00fchrenschuldnern.<br \/>\nIm \u00dcbrigen gibt es zwar keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Zeuge D in willentlicher oder sonst vorwerfbarer Weise die Unwahrheit bekundet h\u00e4tte, allerdings erweckt seine Aussage Zweifel daran, ob seine Erinnerung an den Gespr\u00e4chsverlauf objektiv zutreffend ist.<br \/>\nZum einen hat er auf Nachfrage ausgesagt (Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 2. Juli 2013, Seite 5 = Bl. 115 GA, letzter Absatz) es sei f\u00fcr ihn \u201eklar\u201c gewesen, dass er bei seinem Anruf eine \u201eAnfrage des Gesamtunternehmens\u201c gewesen sei, solche Anfragen habe es \u201en\u00e4mlich schon in der Vergangenheit\u201c gegeben. Diese Aussage offenbart zwei Undeutlichkeiten in der Erinnerung des Zeugen D: Erstens hat er sodann auf weitere Nachfrage bekundet (Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 2. Juli 2013, Seite 6 = Bl. 115R GA, vorletzter Absatz), dass er vor dem Telefonat im Mai 2009 zwar schon einmal mit dem Beklagten telefoniert, aber nie ein Mandatsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet habe, dies vielmehr erstmals im Mai 2009 geschehen sei. Zweitens wird aus der Aussage des Zeugen D deutlich, dass er zwar f\u00fcr sich der \u00dcberzeugung war, er beauftrage den Beklagten mit der Erteilung von Rechtsrat gegen\u00fcber irgendeiner zur Unternehmensgruppe geh\u00f6rigen Gesellschaft, dass er aber keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr gewinnen konnte, dass auch der Beklagte von dieser seiner \u2013 des Zeugen D \u2013 \u00dcberzeugung Kenntnis haben konnte. Diese \u00dcberzeugung k\u00f6nnte also eine dem Beklagten nicht bekannt gewordene einseitige Vorstellung an den Inhalt des Anwaltsvertrages geblieben sein. Das erlaubt aber nicht die Feststellung, dass der Anwaltsvertrag gerade im Verh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin zustande gekommen ist.<br \/>\nZum anderen wird aus der Aussage des Zeugen D im \u00dcbrigen deutlich, dass er zwar daran interessiert war, ein Anliegen zu formulieren, das mehrere Gesellschaften aus der kl\u00e4gerischen Unternehmensgruppe und wohl auch die Kl\u00e4gerin betraf, dass er selber, der Zeuge D, sich \u00fcber die juristischen Implikationen dieses Anliegens nicht vollst\u00e4ndig im Klaren war. Im Zusammenhang der Frage, ob sich das Mandat auf die Pr\u00fcfung von Schutzrechten allein der Firma G &amp; H beschr\u00e4nkt oder auf die Pr\u00fcfung aller m\u00f6glichen entgegenstehenden Schutzrechte beliebiger Dritter erstreckt hatte, hat der Zeuge D das weitere Anwaltsschreiben des Beklagten vom 29. Juli 2009 (Anlage K 3) als Beleg f\u00fcr seine Auffassung herangezogen, der Beklagte habe auch Schutzrechte anderer Unternehmen als der Fa. G &amp; H, insbesondere solche der Fa. L pr\u00fcfen sollen und auch tats\u00e4chlich gepr\u00fcft. Insoweit bezog sich der Zeuge ausweislich seiner Aussage (Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 2. Juli 2013, Seite 5 = Bl. 115 GA, vorletzter Absatz) auf den vorletzten Absatz auf der ersten Seite des genannten Anwaltsschreibens. Dort ist zwar ersichtlich nur die Rede von einem deutschen Patent der Firma G &amp; H. Aus der Tatsache, dass der Beklagte in diesem Zusammenhang Merkmale einer Tasche diskutiert, und zwar mit Blick auf die Merkmale des Patentes von G &amp; H, zog der Zeuge jedoch die Schlussfolgerung, dass der Beklagte tats\u00e4chlich Rechte der Firma L gepr\u00fcft habe, denn, so die Begr\u00fcndung des Zeugen f\u00fcr seine Schlussfolgerung, Taschen w\u00fcrden nur von der Firma L, nicht aber von der Firma G &amp; H vertrieben. Diese Aussage belegt, dass der Zeuge D die juristischen Zusammenh\u00e4nge verkennt, nach denen beispielsweise sehr wohl ein technisches Schutzrecht bestehen kann, ohne dass es tats\u00e4chlich am Markt benutzt wird. Daraus l\u00e4sst sich, ohne dass dem Zeugen D ein Vorwurf zu machen w\u00e4re, ablesen, dass der Zeuge in seiner Vorstellung auf ein w\u00fcnschenswertes Ergebnis der Pr\u00fcfung des Sachverhaltes durch den Beklagten gerichtet gewesen sein mag, ohne dass er dem Beklagten \u00fcberhaupt ein Mandat im gew\u00fcnschten Umfang erteilt h\u00e4tte. Dies deutet insgesamt darauf hin, dass der Zeuge einem Missverst\u00e4ndnis unterlegen haben mag, als er davon ausging, er habe dem Beklagten (auch) im Namen der Kl\u00e4gerin ein Mandat erteilt.<br \/>\nOb die Zweifel an der objektiven Richtigkeit der Erinnerung des Zeugen D sich im Ergebnis in einer Aussage niedergeschlagen haben, die von den tats\u00e4chlichen Geschehnissen abweicht, bedarf keiner Entscheidung. Ma\u00dfgeblich ist, dass gewichtige Zweifel daran bestehen, dass sich das Telefonat zwischen dem Zeugen D am 12. Mai 2009 und die darauf folgende Kommunikation inhaltlich so zugetragen haben, wie das der Zeuge aus seiner Erinnerung wiedergegeben hat. Auf dieser Grundlage l\u00e4sst sich nicht mit der erforderlich Gewissheit, die vern\u00fcnftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie g\u00e4nzlich auszuschlie\u00dfen (vgl. zum Beweisma\u00df im Zivilprozess statt aller: Z\u00f6ller \/ Greger, Komm. z. ZPO, 28. Aufl., \u00a7 286 Rdn. 18f.) feststellen, dass der Vortrag der Kl\u00e4gerin zutreffend ist.<br \/>\nF\u00fcr ein Zustandekommen eines Mandatsverh\u00e4ltnisses mit der Kl\u00e4gerin sprechen auch keine anderen Umst\u00e4nde, aus denen der Beklagte h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass es gerade die Kl\u00e4gerin gewesen w\u00e4re, die um Rechtsrat nachsuchte. Die Kontaktaufnahme, die schlie\u00dflich zu einem Mandat f\u00fchrte, geschah durch den Zeugen D, der damals wie heute Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der E-Zweirad-Service GmbH war, also einer von der Kl\u00e4gerin verschiedenen juristischen Person. Die Anfrage eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH musste den Beklagten aber nicht zu der Annahme veranlassen, es solle ein Mandat mit einer anderen GmbH begr\u00fcndet werden. Im Gegenteil durfte der Beklagte davon ausgehen, dass der Zeuge D als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der E-Zweirad-Service GmbH auch f\u00fcr diese Gesellschaft handelte. Diese Annahme wird dadurch gest\u00fctzt, dass die Schreiben des Beklagten in der Folgezeit verabredungs- und bestimmungsgem\u00e4\u00df an den Zeugen D unter der gesch\u00e4ftlichen Anschrift der E-Zweirad-Service GmbH als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gerichtet waren. Gleiches galt f\u00fcr den E-Mail-Verkehr zwischen dem Beklagten und dem Zeugen D. Die E-Mail-Adresse des Zeugen lautet zwar \u201e@A.net\u201c, was auf die Firma der A GmbH &amp; Co. KG hindeutet, zu der allerdings der Zeuge D in keiner, jedenfalls in keiner f\u00fcr den Beklagten erkennbaren rechtlichen Verbindung steht. Au\u00dferdem verwendet der Zeuge D, wie er selber ausgesagt hat (Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 2. Juli 2013, Seite 6 = Bl. 115R GA, erster Absatz), innerhalb seiner E-Mails eine Signatur, die auf seine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung bei der E-Zweirad-Service GmbH hinweist. Der Beklagte hatte also Anlass zu der Annahme, er kommuniziere mit der E-Zweirad-Service GmbH, was ihn zu der weiteren Annahme leiten konnte (die er auch tats\u00e4chlich hegte, siehe Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 2. Juli 2013, Seite 3 = Bl. 114 GA, erster Absatz), seine Mandantin sei die E-Zweirad-Service GmbH, nicht die Kl\u00e4gerin. Dies konnte sich aus Sicht des Beklagten schlie\u00dflich darin f\u00fcgen, dass der Beklagte seine Geb\u00fchrenrechnung wiederum an die E-Zweirad-Service GmbH richtete, ohne dass dies moniert worden w\u00e4re.<br \/>\nSollten die Vorg\u00e4nge innerhalb der Unternehmensgruppe, zu der auch die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt, in der Weise ablaufen, dass alle gruppenzugeh\u00f6rigen Gesellschaften in gleichberechtigter Weise von Dienstleistungen Dritter, beispielsweise des Beklagten als Rechtsanwalt, profitieren, und dass die Kostentragung sich intern danach richtet, welchem profitablen Unternehmen die Dienstleistung am meisten n\u00fctzt, bliebe dies f\u00fcr den Beklagten verborgen und k\u00f6nnte also seinen objektiven Empf\u00e4ngerhorizont nicht ver\u00e4ndern. Es st\u00fctzt daher nicht den Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass der Zeuge D bekundet hat (Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 2. Juli 2013, Seite 7 = Bl. 116 GA, erster Absatz), die Rechnung des Beklagten sei wom\u00f6glich von der E-Zweirad-Service GmbH als Rechnungsempf\u00e4ngerin beglichen, die Kosten seien dann aber wohl intern von der A GmbH &amp; Co. KG \u00fcbernommen worden. Im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis ist allein ma\u00dfgeblich, welche Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe eine Willenserkl\u00e4rung gerichtet auf den Abschluss eines Anwaltsvertrages abgegeben hat, und das war, aus den dargelegten Gr\u00fcnden, aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont des Beklagten wohl die E-Zweirad-Service GmbH. Jedenfalls l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass es die Kl\u00e4gerin war.<br \/>\nDie erw\u00e4hnte Bekundung des Zeugen D offenbart zugleich, dass nach der Vorstellung des Zeugen D \u2013 und wohl auch anderer Mitarbeiter von Gesellschaften aus der Unternehmensgruppe \u2013 offenbar ausreichend war, dass eine der Gesellschaften, n\u00e4mlich die E-Zweirad-Service GmbH, Rechtsrat einholte und diesen innerhalb der Unternehmensgruppe an diejenige Gesellschaft weitergab, die von dem Rechtsrat betroffen war, n\u00e4mlich eine unternehmerische Entscheidung darauf st\u00fctzen wollte. Diese Praxis ist zwar nicht illegitim, birgt aber das Risiko, dass der faktische Empf\u00e4nger des Rechtsrats kein Mandant des Rechtsrat erteilenden Rechtsanwalts ist und daher auch keine Anspr\u00fcche aus einer Vertragspflichtverletzung des Rechtsanwalts erlangen kann. Dies kann dazu f\u00fchren, dass Anspruchsinhaberschaft dem Grunde nach und Schaden der H\u00f6he nach auseinanderfallen, n\u00e4mlich bei jeweils anderen Gesellschaften vorliegen.<br \/>\nDie Aussage des Zeugen Forster ist f\u00fcr die Behauptung der Kl\u00e4gerin zu ihrem angeblichen eigenen Mandatsverh\u00e4ltnis zum Beklagten unergiebig. Der Zeuge Forster konnte nichts dazu bekunden, in welcher Weise der Zeuge D die Anfrage an den Beklagten gestaltet hat. Insbesondere konnte der Zeuge Forster keine Angaben zu einer angeblichen st\u00e4ndigen \u00dcbung des Zeugen D bei der Mandatierung des Beklagten machen, was sich darin f\u00fcgt, dass die Anfrage vom 12. Mai 2009 zum ersten Mal dem Beklagten ein Mandat erteilte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAus rechtlichen Gr\u00fcnden hat die Kl\u00e4gerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass ein etwaiges Mandatsverh\u00e4ltnis zwischen dem Beklagten und einer Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin (beispielsweise der E-Zweirad-Service GmbH) Schutzwirkung zugunsten der Kl\u00e4gerin entfaltete.<br \/>\nEin Anspruch aus Vertragspflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter setzt nach gefestigter Rechtsprechung und allgemeiner Meinung voraus \u2013 erstens \u2013 eine Leistungsn\u00e4he des Dritten, \u2013 zweitens \u2013 ein Einbeziehungsinteresse der Vertragspartei, \u2013 drittens \u2013 eine Erkennbarkeit der Drittbezogenheit f\u00fcr den Vertragsgegner und \u2013 viertens \u2013 eine Schutzbed\u00fcrftigkeit des Dritten. Das als zweites Tatbestandsmerkmal aufgef\u00fchrte Einbeziehungsinteresse der Vertragspartei kann sich seinerseits entweder daraus ergeben, dass der Vertragspartner f\u00fcr das \u201eWohl und Wehe\u201c der einzubeziehenden Partei einzustehen hat, oder aber daraus, dass der Vertragspartner ein besonderes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich hat und der Vertrag in der Weise ausgelegt werden kann, dass sich der Schutz auf den Dritten erstrecken sollte. Demnach l\u00e4sst sich vorliegend jedenfalls das Tatbestandsmerkmal des Einbeziehungsinteresses nicht feststellen.<br \/>\nF\u00fcr die erste der beiden genannten Varianten gibt es vorliegend keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Eine Konzerngesellschaft hat nicht f\u00fcr das Wohl und Wehe einer anderen einzustehen. F\u00fcr den Schutzbereich eines Anwaltsvertrages kann es zwar vorkommen, dass die vom Mandanten beherrschte juristische Person in den Schutzbereich einbezogen ist (BGHZ 61, 380), aber eine Beherrschung ist im Verh\u00e4ltnis der E-Zweirad-Service GmbH zur Kl\u00e4gerin und\/oder zur B C GmbH nicht vorgetragen. Die zweite Variante l\u00e4sst sich deshalb nicht feststellen, weil es keinen Vortrag dazu gibt, warum die Mandantin des Beklagten (wom\u00f6glich: die E-Zweirad-Service GmbH) ein eigenes Interesse an der Einbeziehung der Kl\u00e4gerin in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages h\u00e4tte haben sollen. Dass umgekehrt die Kl\u00e4gerin ein Interesse gehabt haben mag, in diesen Schutzbereich zu gelangen, tr\u00e4gt dazu nichts bei.<br \/>\nDarauf, dass die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten der Kl\u00e4gerin nicht dargelegt sind, hat das Gericht die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30. April 2013 hingewiesen (siehe Bl. 93f. GA). Hierzu hat die Kl\u00e4gerin nicht Stellung genommen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWeil die Kl\u00e4gerin demnach jedenfalls schon aus den dargelegten Gr\u00fcnden nicht aktivlegitimiert ist, kommt es nicht darauf an und bedarf es keiner Aufkl\u00e4rung, ob ihr der geltend gemachte Schaden der H\u00f6he nach entstanden ist und ihr Schadensposten von Schwestergesellschaften im behaupteten Umfang abgetreten worden sind. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung dazu, ob das dem Beklagten erteilte Mandat auf die Pr\u00fcfung von Schutzrechten der Firma G und H beschr\u00e4nkt war oder die vollst\u00e4ndige Pr\u00fcfung aller denkbaren entgegenstehenden Schutzrechte beliebiger Dritter umfasste.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nUnschl\u00fcssig ist die Klage, unabh\u00e4ngig von Kgen Feststellung und Ausf\u00fchrungen, auch insoweit, als vorgerichtliche Anwaltskosten in H\u00f6he von 2.687,60 EUR geltend gemacht werden. Insoweit fehlt es an einem Rechtsgrund f\u00fcr diese Anspruch, weil, worauf die Kl\u00e4gerin ebenfalls am 30. April 2013 hingewiesen worden ist (vgl. Bl. 94 GA), dies den Eintritt von Verzug voraussetzen w\u00fcrde, was jedoch, auch nicht auf den erteilten Hinweis hin, die Kl\u00e4gerin nicht dargetan hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nMangels Hauptanspruch besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch der Kl\u00e4gerin nicht, wobei wiederum mangels Darlegung (trotz erteilten Hinweises, vgl. Bl. 94 GA) eines Verzugseintritts die Geltendmachung von Zinsen vor Rechtsh\u00e4ngigkeit auch aus diesem weiteren Grunde unschl\u00fcssig ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2089 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. Juli 2013, Az. 4c O 8\/13 Rechtsmittelinstanz: 2 U 78\/13<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[19,2],"tags":[],"class_list":["post-2423","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-19","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2423","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2423"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2423\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4627,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2423\/revisions\/4627"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2423"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2423"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2423"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}