{"id":2421,"date":"2013-09-26T17:00:18","date_gmt":"2013-09-26T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2421"},"modified":"2016-04-25T11:47:00","modified_gmt":"2016-04-25T11:47:00","slug":"4c-o-7813-moebelplatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2421","title":{"rendered":"4c O 78\/13 &#8211; M\u00f6belplatte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2130<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. September 2013, Az. 4c O 78\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin zu vollziehender Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verboten,<br \/>\nKunststoffkanten zur Aus\u00fcbung nachstehenden Verfahrens im Inland Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, ohne im Angebot und\/oder bei der Lieferung ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass diese Kunststoffkanten nicht ohne Zustimmung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 163 XXX B1 zur Ausf\u00fchrung des nachstehenden Verfahrens verwendet werden d\u00fcrfen:<br \/>\n(1) Verfahren zur Herstellung eines M\u00f6belpaneels in Gestalt einer M\u00f6belplatte aus einem Holzwerkstoff, bei dem<br \/>\n(2) auf einem Paneelkorpus eine Kunststoffkante aufgebracht wird, wobei<br \/>\n(3) eine Oberfl\u00e4che der Kunststoffkante aufgeschmolzen und die Kunststoffkante sodann mit ihrer aufgeschmolzenen Oberfl\u00e4che auf den Paneelkorpus gef\u00fcgt wird,<br \/>\n(4) durch Laserbeaufschlagung nur eine d\u00fcnne Schicht der Kunststoffkante aufgeschmolzen und mit dem Paneelkorpus verschmolzen wird,<br \/>\n(5) w\u00e4hrend die restliche dickere Schicht der Kunststoffkante in festphasigem Zustand gehalten wird.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte. Die Nebenintervenientin tr\u00e4gt die Kosten der Nebenintervention.<\/p>\n<p>III. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die einstweilige Verf\u00fcgung nur vollstrecken, wenn sie zuvor der Verf\u00fcgungsbeklagten Sicherheit in H\u00f6he von 500.000,00 EUR leistet.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 163 XXX (Anlage AST 1, im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 13. Juni 2000 (DE 10029XXX) am 8. Juni 2001 angemeldet und dessen Erteilung am 22. September 2004 bekanntgemacht wurde. Das Klagepatent betrifft eine M\u00f6belplatte und ein Verfahren zu deren Herstellung. \u00dcber eine durch die A AG, die B GmbH und die C GmbH gegen das Verf\u00fcgungspatent erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 28. November 2012 (Anlage AST 3) entschieden und dabei den Hauptanspruch 6 des Klagepatents sowie die davon abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche 7, 8, 9, 10, 11 und 12 eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhalten. Gegen dieses Urteil haben die Nichtigkeitskl\u00e4gerinnen Berufung eingelegt, welche die Nichtigkeitskl\u00e4gerin D GmbH mit Schriftsatz vom 2. September 2013 (Anlage AG 16) begr\u00fcndet hat, \u00fcber die aber noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Anspruch 6 des Klagepatents lautet in der erteilten Fassung:<\/p>\n<p>\u201e6. Verfahren zur Herstellung eines M\u00f6belpaneels, insbesondere einer M\u00f6belplatte aus einem Holzwerkstoff, bei dem auf einem Paneelkorpus (30) eine Kunststoffkante (10) aufgebracht wird, wobei eine Oberfl\u00e4che der Kunststoffkante (10) aufgeschmolzen und die Kunststoffkante sodann mit ihrer aufgeschmolzenen Oberfl\u00e4che auf den Paneelkorpus (30) gef\u00fcgt wird, dadurch gekennzeichnet, dass durch Laserbeaufschlagung nur eine d\u00fcnne Schicht (12) der Kunststoffkante (10) aufgeschmolzen und mit dem Paneelkorpus verschmolzen wird, w\u00e4hrend die restliche dickere Schicht (11) der Kunststoffkante (10) im festphasigen Zustand gehalten wird.\u201c<\/p>\n<p>In der durch das Bundespatentgericht eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung lautet Anspruch 6 des Verf\u00fcgungspatents:<\/p>\n<p>\u201e6. Verfahren zur Herstellung eines M\u00f6belpaneels in Gestalt einer M\u00f6belplatte aus einem Holzwerkstoff, bei dem auf einem Paneelkorpus (30) eine Kunststoffkante (10) aufgebracht wird, wobei eine Oberfl\u00e4che der Kunststoffkante (10) aufgeschmolzen und die Kunststoffkante sodann mit ihrer aufgeschmolzenen Oberfl\u00e4che auf den Paneelkorpus (30) gef\u00fcgt wird, dadurch gekennzeichnet, dass durch Laserbeaufschlagung nur eine d\u00fcnne Schicht (12) der Kunststoffkante (10) aufgeschmolzen und mit dem Paneelkorpus verschmolzen wird, w\u00e4hrend die restliche dickere Schicht (11) der Kunststoffkante (10) im festphasigen Zustand gehalten wird.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Figuren sind dem Klagepatent entnommen und illustrieren dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Figur 1 ist eine schematische Darstellung des F\u00fcgevorgangs, Figur 2 eine ebensolche Darstellung, wobei die Kunststoffkante mittels Laser aufgeschmolzen wird.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bietet Kunststoffkanten f\u00fcr M\u00f6bel an, welche sie als \u201elaserf\u00e4hige Kunststoffkanten\u201c und als \u201eE\u201c bezeichnet (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform; Muster zur Akte gereicht als Anlage AST 16 und als Anlage AG 13) und die sie unter anderem mit einem Prospekt (Anlage AST 10, dort v.a. Seite 17) sowie mit Informationsmaterial (Anlagen AST 11 und AST 12) bewirbt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird durch Nachbeschichtung hergestellt, indem die von Dritten gelieferte, aus einem einheitlichen Kunststoff bestehende Kunststoffkante auf einer Maschine vom Typ \u201eF\u201c, beworben unter anderem mit einem Prospekt (Anlage AST 13) eine Schicht eines Kunststoffes auf Polymer-Basis, n\u00e4mlich der Formulierung \u201eG\u201c aufgetragen wird. Diese Formulierung enth\u00e4lt Klebrigmacher, Harze und Wachse und ist deshalb nicht zur Herstellung einer vollst\u00e4ndigen Kunststoffkante geeignet. Die nachtr\u00e4glich aufgebrachte Schicht aus \u201eG\u201c kann durch entweder Dioden-Laser oder Hei\u00dfluftger\u00e4te aufgeschmolzen und die Kunststoffkante dadurch auf ein M\u00f6belpaneel aufgebracht werden. Seit September 2011 bewirbt die Verf\u00fcgungsbeklagte in Deutschland die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, welche sie im Mai 2011 auf den Markt brachte.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wurde durch ein Gespr\u00e4ch ihres technischen Leiters bei einem K\u00fcchenhersteller am 17. Juni 2013 dazu veranlasst, nach Kunststoffkanten zu recherchieren, die durch Lasertechnik aufgeschwei\u00dft werden k\u00f6nnen. Im Zuge dieser Recherche fand der technische Leiter am 19. Juni 2013 die Anlagen ASt 11 und ASt 12 zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie die Anlage ASt 13 zu Kantenvorbeschichtungsmaschine \u201eF\u201c im Internet. Daraufhin bestellte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 4. Juli 2013 ein Sortiment von Kanten gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei der Verf\u00fcgungsbeklagten und erhielt dieses Sortiment (als Muster zur Akte gereicht, Anlage AST 16) am 12. Juli 2013. Bereits zuvor, n\u00e4mlich durch eine Pressemitteilung vom 10. September 2010 (Anlage AG 8) war die Kantenvorbeschichtungsmaschine \u201eF\u201c \u00f6ffentlich vorgestellt worden. In der Ausgabe 3 aus 2012 berichtete die Fachzeitschrift \u201eBM\u201c online \u00fcber den Vertrieb laserf\u00e4higer Kanten durch die Verf\u00fcgungsbeklagte. Die Fachzeitschrift \u201eH\u201c berichtete am 6. Mai 2013 (Anlage AG 9) \u00fcber die Verwendung dieser Maschine im Betrieb der Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletze das Verf\u00fcgungspatent mittelbar. Die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatentes erfordere es weder, dass die Kunststoffkante insgesamt aus demselben Material gefertigt wird, noch dass bei einem mehrschichtigen Aufbau des Kunststoffbandes alle Schichten aus einem Kunststoff-Material bestehen, das f\u00fcr die Ausf\u00fchrung einer Kunststoffkante geeignet ist. Ferner stehe es der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatentes nicht entgegen, dass die beim Schwei\u00dfen aufzuschmelzende Schicht nachtr\u00e4glich auf die Kunststoffkante aufgebracht wird.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, sie habe vor dem 19. Juni 2013, also vor dem Auffinden der Unterlagen ASt 11, ASt 12 und ASt 13 im Internet, keine Kenntnis von Umst\u00e4nden gehabt, die auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gedeutet h\u00e4tten. Sie habe von der Verf\u00fcgungsbeklagten als Direkt-Werbung nur die im Anlagenkonvolut ASt 26 enthaltenen E-Mails erhalten. Hinweise auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform h\u00e4tten ihre Mitarbeiter auch nicht auf der Hausmesse \u201eA Treff\u201c der A GmbH oder auf anderen Messen oder aus Fachzeitschriften erhalten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte eine einstweilige Verf\u00fcgung wie erkannt zu erlassen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung, sie verletze durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Verf\u00fcgungspatent nicht. Dieses sei, was sich auch aus dem Urteil des Bundespatentgerichts ergebe, in der Weise auszulegen, dass die Kunststoffkante insgesamt, also einschlie\u00dflich der aufzuschmelzenden Schicht, aus einem einheitlichen Material bestehen m\u00fcsse, jedenfalls aber in der Weise, dass das Material der aufzuschmelzenden Schicht aus einem Material bestehen m\u00fcsse, das sich zur Herstellung einer Kunststoffkante eigne. Die Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet, weil sich die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf ein aus dem Stand der Technik bekanntes Verfahren unter Verwendung einer Klebeschicht beschr\u00e4nke, w\u00fcrden auch die Vorteile der verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht erreicht, namentlich entstehe bei Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die als nachteilig bekannte Klebefuge, die sich mit der Zeit verf\u00e4rbe.<\/p>\n<p>Ferner meint die Verf\u00fcgungsbeklagte, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung sei nicht dringlich, nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin seit dem 19. Juni 2013 Kenntnis von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hatte und aufgrund der schon zuvor ver\u00f6ffentlichten Materialien zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der Kantenvorbeschichtungsmaschine \u201eF\u201c schon fr\u00fcher h\u00e4tte haben k\u00f6nnen. Ausweislich einer Dokumentation der Verf\u00fcgungsbeklagten habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zahlreiche Publikationen zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform direkt erhalten, darunter im September 2011 einen Werbeprospekt (enthalten in Anlage AG 15) mit der Werbeaussage \u201eAb sofort liefert D Kanten auch laserf\u00e4hig\u201c. Auch alle anderen in der Anlage AG 15 enthaltenen Unterlagen habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erhalten. Au\u00dferdem h\u00e4tten Mitarbeiter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf der Hausmesse \u201eA Treff\u201c von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfahren oder wenigstens erfahren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 4. September 2013 (Bl. 89ff. GA) hat die Verf\u00fcgungsbeklagte der A GmbH den Streit verk\u00fcndet; die Streitverk\u00fcndete ist dem Rechtsstreit bislang nicht beigetreten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird erg\u00e4nzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze und Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Verf\u00fcgungsanspruch und Verf\u00fcgungsgrund bestehen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine M\u00f6belplatte und ein Verfahren zu deren Herstellung.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, Kunststoffkanten auf Kanten von Holzwerkstoffplatten aufzufahren, indem entweder ein Hei\u00dfschmelzkleber im Durchlauf aufgewalzt wird, oder indem ein schon zuvor auf die Kunststoffkante aufgebrachter Kleber mittels einer Hei\u00dfluftdusche wieder verfl\u00fcssigt und sodann zusammen mit der Kante im Durchlauf aufgewalzt wird.<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass die Leimfuge des Schmelzklebers bei der Benutzung und\/oder Reinigung der M\u00f6belplatte deutlich sichtbar wird.<\/p>\n<p>Aus der DD 257 797 (Anlage AST 6) ist eine klebstofffreie Verbindung aus Thermoplast- und Holzwerkstoff bekannt, bei der die zu f\u00fcgende Fl\u00e4che einseitig und partiell mindestens bis zum Schmelzpunkt erw\u00e4rmt und aufgeschmolzen und anschlie\u00dfend verpresst wird. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass weder Bereiche der Kunststoffkante mit verschiedener H\u00e4rte bzw. Schmelzpunkte offenbart werden noch ein Verfahren, bei dem die Kunststoffkante nur an der Oberfl\u00e4chenschicht offenbart wird.<\/p>\n<p>Die WO 93\/06995 (Anlage AST 8) offenbart ein mehrschichtiges Kantenband mit unterschiedlichen Schmelzpunkten in den verschiedenen Lagen, allerdings keine unterschiedlich dicken Schichten und auch keine Laserbeaufschlagung zum Aufschmelzen des Kantenbands auf eine Holzplatte.<\/p>\n<p>Die EP 1 080 854 (Anlage AST 7) lehrt ein Verfahren zum Befestigen von Deckleisten auf den Schmalseiten von M\u00f6belplatten, wobei die thermoplastischen Deckleisten unter Verzicht auf einen Haftvermittler aufgeschwei\u00dft werden, beispielsweise mittels Hochfrequenzstrahlung.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, ein verbessertes Verfahren zur Herstellung eines Paneels in Gestalt einer M\u00f6belplatte aus einem Holzwerkstoff zu schaffen, bei dem die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile vermieden und insbesondere dauerhafte und optisch makellos bleibende Verbindungen zwischen dem Paneelkorpus und der Kunststoffkante geschaffen werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen vor<\/p>\n<p>6.1 Verfahren zur Herstellung eines M\u00f6belpaneels in Gestalt einer M\u00f6belplatte aus einem Holzwerkstoff, bei dem<\/p>\n<p>6.2 auf einem Paneelkorpus (30) eine Kunststoffkante (10) aufgebracht wird,<\/p>\n<p>6.3 wobei eine Oberfl\u00e4che der Kunststoffkante (10) aufgeschmolzen und die Kunststoffkante sodann mit ihrer aufgeschmolzenen Oberfl\u00e4che auf den Paneelkorpus (30) gef\u00fcgt wird,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>6.4 durch Laserbeaufschlagung nur eine d\u00fcnne Schicht (12) der Kunststoffkante (10) aufgeschmolzen und mit dem Paneelkorpus verschmolzen wird,<\/p>\n<p>6.5 w\u00e4hrend die restliche dickere Schicht (11) der Kunststoffkante (10) im festphasigen Zustand gehalten wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzt die Verf\u00fcgungsbeklagte das Verf\u00fcgungspatent mittelbar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezieht sich auf ein wesentliches Element der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents und ist geeignet und dazu bestimmt, f\u00fcr diese technische Lehre verwendet zu werden. Bei Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einem Verfahren zur Herstellung eines M\u00f6belpaneels werden auch die \u2013 zu Recht \u2013 alleine im Streit stehenden Merkmale 6.3 und 6.4 des Verf\u00fcgungspatents verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmalen 6.3 und 6.4 des Verf\u00fcgungspatents ist alleine gefordert, dass eine auf einer \u2013 n\u00e4mlich: der dem M\u00f6belpaneel zugewandten \u2013 Oberfl\u00e4che der Kunststoffkante befindliche d\u00fcnne Schicht der Kunststoffkante aufgeschmolzen und sodann mit dem Paneelkorpus verschmolzen wird. Dazu, wie diese aufzuschmelzende d\u00fcnne, oberfl\u00e4chliche Schicht in ihrem Material beschaffen und in welcher Weise sie auf die Kunststoffkante aufgebracht ist, macht das Verf\u00fcgungspatent keine Angaben. Insbesondere ist weder erforderlich, dass die aufzuschmelzende d\u00fcnne Schicht aus demselben Material besteht wie die Kante im \u00dcbrigen, noch dass diese Schicht \u00fcberhaupt aus einem Material besteht, das sich zur Herstellung einer Kunststoffkante eines M\u00f6belpaneels eignet, noch dass diese Schicht zeitgleich mit der Kante im \u00dcbrigen hergestellt wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDem Wortlaut des Anspruchs 6, nach dem sich gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc der Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents bestimmt, sind nach seinem technischen Sinngehalt derartige Vorgaben nicht zu entnehmen. Vielmehr beschr\u00e4nkt sich der Wortlaut seinem Sinngehalt nach auf die Angabe, dass die aufzuschmelzende Schicht eine Schicht der Kunststoffkante sein muss und keine weitere, zwischen Kunststoffkante und M\u00f6belpaneel tretende Schicht sein darf. Der Fachmann, der mit dem Bundespatentgericht als Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Holztechnologie mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung in der Konstruktion von Maschinen f\u00fcr die Holzindustrie zu bestimmen ist (Urteil des BPatG vom 28. November 2012, Anlage AST 3, Seite 11 unten), erkennt ferner aus dem systematischen Zusammenhang des Anspruchs 6 des Verf\u00fcgungspatents, dass die aufzuschmelzende Schicht der Kunststoffkante auch nach dem Aufschmelzen und erneuten Erh\u00e4rten weiterhin fest genug mit der Kunststoffkante im \u00dcbrigen verbunden sein muss, um eine feste Verbindung zwischen der Kunststoffkante und dem M\u00f6belpaneel zu bewirken.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung und den Zeichnungen des Patents, die gem\u00e4\u00df Art. 69 Satz 2 EP\u00dc bei der Auslegung des Patents zu ber\u00fccksichtigen sind. Die Verf\u00fcgungsbeklagte verweist insofern ohne durchgreifenden Erfolg auf Absatz 10 des Verf\u00fcgungspatents, wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eEs ist also eine kleberfreie Verbindung zwischen der Kunststoffkante und dem Paneelkorpus vorgesehen. Es erfolgt eine unmittelbare F\u00fcgung der Kunststoffkante auf den Paneelkorpus frei von einer Kleberfuge. Die Kunststoffkante wird auf den Paneelkorpus aufgeschwei\u00dft. Sie wird ohne Kleber angefahren, der Kleber wird sozusagen von der Kunststoffkante selbst gebildet. Insbesondere wird eine Oberfl\u00e4che der Kunststoffkante mittels Laserlicht aufgeschmolzen und letztere mit ihrer aufgeschmolzenen Oberfl\u00e4che fugenfrei auf den Paneelkorpus gef\u00fcgt.\u201c<\/p>\n<p>Aus dieser Passage ergibt sich f\u00fcr die Beschreibung der Erfindung im Allgemeinen zweierlei: Erstens dass, wie oben schon ausgef\u00fchrt, keine zus\u00e4tzliche Schicht eines Klebers zwischen das M\u00f6belpaneel und die Kunststoffkante treten darf, zumal weil eine solche zus\u00e4tzliche Schicht die Gefahr begr\u00fcndet, dass ein zus\u00e4tzlicher Materialeintrag eine sichtbare oder mit der Zeit durch Verschmutzung und das Eindringen von Feuchtigkeit eine sichtbar werdende Fuge ausbildet. Zweitens ergibt sich darauf f\u00fcr den verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensablauf, dass die r\u00e4umlich gegenst\u00e4ndlich begrenzbare Kunststoffkante an ihrer Oberfl\u00e4che aufgeschmolzen werden muss und keine zus\u00e4tzlich einzubringende Schicht aufgeschmolzen werden darf. Eine Angabe dazu aus welchem Material die aufzuschmelzende Schicht der Kunststoffkante bestehen muss, enth\u00e4lt diese Passage nicht.<\/p>\n<p>Es ist f\u00fcr die Verwirklichung der Merkmale 6.3 und 6.4 unsch\u00e4dlich, dass die aufzuschmelzende Schicht erst nachtr\u00e4glich, in einem der Herstellung der Kunststoffkante nachgelagerten Verfahrensschritt auf die Kunststoffkante aufgebracht wird. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte sich f\u00fcr ihre gegenteilige Auffassung auf Absatz [0012] des Verf\u00fcgungspatents beruft, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dort zwar eine Koextrusion einer Kunststoffkante beschrieben wird, dies aber nur als ein mit \u201einsbesondere\u201c eingeleitetes Ausf\u00fchrungsbeispiel, und weil auch diese Passage es nicht ausschlie\u00dft, dass zus\u00e4tzlich eine weitere Schicht der Kunststoffkante nachtr\u00e4glich, in einem weiteren Verfahrensschritt gebildet wird.<\/p>\n<p>Ferner bleibt auch der Verweis der Verf\u00fcgungsbeklagten auf Absatz [0029] des Verf\u00fcgungspatents ohne Erfolg. Dort wird zwar beschrieben, dass farbliche Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten dadurch vermieden werden, dass die Schwei\u00dfnaht bzw. \u2013Verbindung stets die gleiche Farbe wie die Kunststoffkante selbst besitze. Diese Passage der Beschreibung betrifft ersichtlich nur ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, weil der Anspruch selbst keine Vorgaben dazu macht, wie die Schichten der Kunststoffkante farblich auszugestalten seien.<\/p>\n<p>Die Zeichnung in Figur 1 des Verf\u00fcgungspatents schlie\u00dflich zeigt nur ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, das der dargelegten Auslegung nicht entgegensteht. Dort ist lediglich gezeigt, dass die Kunststoffkante verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00df aus Kunststoffschichten unterschiedlicher H\u00e4rte bestehen muss. Das schlie\u00dft nicht aus, dass die d\u00fcnne, aufzuschmelzende Kunststoffschicht mit geringerer H\u00e4rte (\u201eH\u00e4rte B\u201c) aus einem anderen Kunststoff als die Kunststoffkante im \u00dcbrigen besteht<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAus dem Urteil des Bundespatentgerichts vom 28. November 2012 (Anlage AST 3), welches als sachkundige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen ist (BGH GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rdn. 55), ergibt sich, anders als die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, ebenso wenig eine abweichende Auslegung des Verf\u00fcgungspatents. Im Gegenteil f\u00fchrt auch das Bundespatentgericht aus (Anlage AST 3, Seite 15, zweiter Absatz unten), dass der Fachmann keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine n\u00e4here Spezifikation des Materials der Kunststoffkante entnimmt, sondern lediglich davon ausgeht, die aufzuschmelzende Schicht m\u00fcsse aus einem thermoplastischen Kunststoff bestehen, damit sie sich f\u00fcr das Aufschmelzen \u00fcberhaupt eignet. Die weiteren Ausf\u00fchrungen, wonach auch die aufzuschmelzende Schicht aus einem Werkstoff bestehen kann, der sich f\u00fcr die Herstellung der Kunststoffkante eignet, bezieht sich auf den ebenfalls unter den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents fallenden (\u201epotentiell m\u00f6glichen\u201c) einschichtigen Aufbau der Kunststoffkante, also auf eine Gestaltung, bei der die Kunststoffkante aus einem einheitlichen Kunststoffmaterial, wenngleich mit Schichten unterschiedlicher H\u00e4rte, ausgef\u00fchrt ist. Auf diese Gestaltung ist der Schutzbereich aber auch nach Ansicht des Bundespatentgerichts nicht beschr\u00e4nkt, es ist vielmehr nur eine potentiell m\u00f6gliche Gestaltung. Namentlich im Hinblick auf den hier streitgegenst\u00e4ndlichen vertritt das Bundespatentgericht die Auffassung, insoweit sei kein mehrschichtiger zwingend Aufbau gefordert (Anlage AST 3, Seite 16, Zeile 1f.), so dass ein solcher mehrschichtiger, aus unterschiedlichen Materialien bestehender Aufbau also als unter dem Schutzbereich zumindest f\u00fcr m\u00f6glich erachtet wird.<\/p>\n<p>Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten au\u00dferdem als Beleg f\u00fcr ihr abweichendes Verst\u00e4ndnis angef\u00fchrte Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts betreffend den Einspruch gegen das EP 1 852 242 B1 (Anlage AG 3) ist kein zu ber\u00fccksichtigendes Auslegungsmaterial. Am fraglichen Einspruchsverfahren war zwar die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Einsprechende unter Einwendung des hiesigen Verf\u00fcgungspatents als Stand der Technik beteiligt. Indes betrifft die Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht das Verf\u00fcgungspatent, welches deshalb nicht auf seinen Schutzbereich hin ausgelegt, sondern nur im Hinblick auf seinen Offenbarungsgehalt gepr\u00fcft wird, weil es im dortigen Verfahren als Stand der Technik eingewandt war. Im \u00dcbrigen belegen die von der Verf\u00fcgungsbeklagten in Bezug genommenen Passagen der Einspruchsentscheidung gerade das hier zugrundegelegte Verst\u00e4ndnis von der Bestimmung des Schutzbereichs des Verf\u00fcgungspatents. Es ist insoweit ausgef\u00fchrt, dass nach dem Verf\u00fcgungspatent ein zus\u00e4tzlicher Klebstoff keine Verwendung f\u00fchren soll, und dass stattdessen eine aus einem Thermoplast bestehende Schicht der Kunststoffkante aufgeschmolzen werden soll (Anlage AG 3, Seite 11). Soweit in der Einspruchsentscheidung an anderer Stelle ausgef\u00fchrt ist (Anlage AG 3, Seite 15f.), der Fachmann w\u00fcrde ausgehend vom Verf\u00fcgungspatent als Stand der Technik davon ausgehen, nur ein einziges Material f\u00fcr die Herstellung der Kunststoffkante aussuchen, geh\u00f6rt diese Auffassung in die Pr\u00fcfung der erfinderischen T\u00e4tigkeit betreffend das im dortigen Verfahren angegriffene Patent. Diese Einsch\u00e4tzung betrifft somit den Offenbarungsgehalt des Verf\u00fcgungspatents unter dem Aspekt, zu welchen \u00dcberlegungen der Fachmann in Ansehung der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents veranlasst ist. Sie steht also nicht der Auffassung entgegen, dass unter den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents auch mehrschichtige Kunststoffkanten fallen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHieraus folgt die Verwirklichung der Merkmale 6.3 und 6.4 bei Ausf\u00fchrung eines Verfahrens, in dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendet wird. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tr\u00e4gt auf der einen Seite eine Schicht aus dem Material \u201eG\u201c, welche geeignet ist, durch Laserbeaufschlagung aufgeschmolzen und dadurch mit dem Korpus eines M\u00f6belpaneels verschmolzen zu werden. Diese zus\u00e4tzliche Schicht ist r\u00e4umlich gegenst\u00e4ndlicher Bestandteil der k\u00f6rperlich abgrenzbaren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Deshalb ist es bei der Verarbeitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erforderlich, eine zus\u00e4tzliche Klebeschicht zwischen Paneel und Kunststoffkante einzuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Die Behauptung der Verf\u00fcgungsbeklagten, bei Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entstehe die aus dem Stand der Technik als nachteilig bekannte \u201eKlebefuge\u201c, also eine Fuge, in die Feuchtigkeit und Verschmutzung eindringe, und die deshalb sichtbar werde, steht der Annahme einer mittelbaren Patentverletzung nicht entgegen. Selbst wenn diese Behauptung zutr\u00e4fe, belegte sie lediglich eine verschlechterte Ausf\u00fchrungsform, die gleichwohl alle Merkmale des Verf\u00fcgungspatents verwirklicht und deshalb in den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents f\u00e4llt (vgl. Busse \/ Keukenschrijver, Komm. z. PatG, 7. Aufl., \u00a7 14 Rdn. 14f., m.w.N.). Im \u00dcbrigen wirbt die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst mit der Aussage, durch die Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde eine \u201eNullfuge\u201c erm\u00f6glicht, also eine gerade nicht sichtbare oder sichtbar werdende Fuge zwischen Paneel und Kante.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Da die Verf\u00fcgungsbeklagte durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Verf\u00fcgungspatent widerrechtlich mittelbar benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 10 Abs. 1, 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keine Schlechthin-Verurteilung begehrt, sondern lediglich den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne einen Warnhinweis auf das Verf\u00fcgungspatent, kommt es nicht darauf an, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch anders als in einer das Verf\u00fcgungspatent verletzenden Weise verwendet werden kann.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der erforderliche Verf\u00fcgungsgrund ist gegeben. Der Antrag ist in zeitlicher Hinsicht dringlich und das noch laufende Berufungsverfahren zu der gegen das Verf\u00fcgungspatent erhobenen Nichtigkeitsklage steht dem Erlass der beantragten einstweiligen Verf\u00fcgung nicht entgegen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie zeitliche Dringlichkeit ist zu bejahen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnstreitig hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erst seit dem 12. Juli 2013 Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Verf\u00fcgung. F\u00fcr die Pr\u00fcfung der zeitlichen Dringlichkeit ist alleine auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin war erst ab diesem Zeitpunkt in der Lage, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gegenst\u00e4ndlich zu untersuchen und auf diese Weise eine hinreichend gesicherte Entscheidung \u00fcber die Erhebung eines Eilantrags zu treffen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach ihrem eigenen Vorbringen schon seit dem 19. Juni 2013 Werbeunterlagen (Anlagen AST 11, AST 12 und AST 13) kannte, die auf die Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hindeutete, steht der zeitlichen Dringlichkeit nicht entgegen, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihren Eilantrag am 1. August 2013 anh\u00e4ngig gemacht hat, also etwa sechs Wochen sp\u00e4ter und damit innerhalb eines Zeitraumes, der nicht den Schluss zul\u00e4sst, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sei nicht an einer schnellen Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs im Eilverfahren gelegen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin schon zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt Umst\u00e4nde bekannt waren, aufgrund derer sie die Obliegenheit getroffen h\u00e4tte, Nachforschungen anzustellen, die in eine gegenst\u00e4ndliche Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00fcndet h\u00e4tten.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin solche Kenntnis aus einer Direktkommunikation der Verf\u00fcgungsbeklagten h\u00e4tte erlangen k\u00f6nnen, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe alle im Anlagenkonvolut AG 15 enthaltenen Unterlagen \u2013 in denen sich in der Tat deutliche Hinweise auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform finden \u2013 erhalten, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dies in zul\u00e4ssiger Weise gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten und die Verf\u00fcgungsbeklagte ihr entsprechendes Vorbringen nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere kann der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12. September 2013 gehaltene Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten zur konkreten Ausf\u00fchrungsweise solcher \u201eMailings\u201c zwar einen Hinweis darauf liefern, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte viele Ma\u00dfnahmen getroffen hat, um f\u00fcr den Zugang dieser Unterlagen auch Sorge zu tragen. Aber erstens hat die Verf\u00fcgungsbeklagte auch diesen indiziell st\u00fctzenden Vortrag nicht glaubhaft gemacht und zweitens ergibt sich aus diesem Vortrag nicht zwingend, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die fraglichen Unterlagen tats\u00e4chlich erhalten hat. Der Nicht-Erhalt scheint immerhin m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Unstreitig erhalten hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin demnach nur die in Anlagenkonvolut ASt 26 enthaltenen, im HTML-Format \u00fcbersandten und mit Links auf Internetinhalte der Verf\u00fcgungsbeklagten versehenen E-Mails. Indes enth\u00e4lt keine dieser E-Mails einen auch nur entfernten Hinweis auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Die Begriffe \u201eLaserkante\u201c oder \u201eNullfuge\u201c oder \u201elaserf\u00e4hige Kante\u201c sind in all diesen E-Mails nicht enthalten. Sie gaben aus Sicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin demnach keinen Anlass, die verlinkten Internet-Inhalte der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzurufen, um dort oder im Internet-Auftritt der Verf\u00fcgungsbeklagten im \u00dcbrigen nach Hinweisen auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu forschen. Es kann daher dahinstehen, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcberhaupt die Obliegenheit getroffen h\u00e4tte, die Links aufzurufen, wenn es denn erkennbare Hinweise auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der jeweiligen E-Mail gegeben h\u00e4tte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch durch die Teilnahme von Mitarbeitern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an der Hausmesse \u201eA Treff\u201c der A Holzbearbeitungssysteme GmbH konnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keine Kenntnisse von Umst\u00e4nden erlangen, die auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gedeutet h\u00e4tten. Die zu diesen Hausmessen \u00fcbersandten Einladungs- und Informationsunterlagen (Anlagen AG 19 und AG 20) enthalten zwar deutliche Hinweise auf das Kantenbehandlungsverfahren, das auch zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf einer Maschine der Firma A angewandt wird. Allerdings enthalten diese Unterlagen nur Hinweise auf die Firma A und nicht auf die Verf\u00fcgungsbeklagte und die von dieser angebotene angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Dass Mitarbeiter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Rahmen eines Messerundganges von der Verf\u00fcgungsbeklagten als Kundin der Firma A erfahren h\u00e4tten oder h\u00e4tten erfahren k\u00f6nnen, mutma\u00dft die Verf\u00fcgungsbeklagte lediglich.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEbenfalls mutma\u00dfend tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte zur Kenntnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von den \u00fcbrigen Marketingaktivit\u00e4ten betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor. Umst\u00e4nde, aus denen sich zwingend eine Kenntnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von Messeauftritten der Verf\u00fcgungsbeklagten etwa auf der ZOW in Bad Salzuflen in den Jahren 2011, 2012 und 2013 oder von redaktionellen oder werbenden Inhalten von Fachzeitschriften oder von sonstigen Werbema\u00dfnahmen der Verf\u00fcgungsbeklagten ergibt, tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht vor. Ihren insoweit lediglich indiziellen Vortrag hat sie, trotz des zul\u00e4ssigen Bestreitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, nicht glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAu\u00dferdem erscheint der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents trotz der im Nichtigkeitsverfahren noch nicht abgeschlossenen Berufungsinstanz gesichert genug, um die einstweilige Verf\u00fcgung auf das Verf\u00fcgungspatent zu st\u00fctzen.<\/p>\n<p>Der erfolgreiche Abschluss eines erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens begr\u00fcndet die Annahme, dass die Rechtsbest\u00e4ndigkeit eines Verf\u00fcgungspatentes f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung aus dem Schutzrecht ausreichend gesichert ist (K\u00fchnen, a.a.O., Rdn. 1777f.). Dem Schutzrechtsinhaber eine einstweilige Verf\u00fcgung mit der Begr\u00fcndung zu versagen, dass das Schutzrecht entgegen einer erstinstanzlichen Nichtigkeitsentscheidung wom\u00f6glich im Berufungsverfahren vernichtet werden k\u00f6nnte, hie\u00dfe, eine Prognoseentscheidung zum Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens zu treffen, die sich \u00fcber die sachkundige Einsch\u00e4tzung eines technisch kundig besetzten Spruchk\u00f6rpers des Bundespatentgerichts hinwegsetzt. Das erscheint, auch in Abw\u00e4gung der wechselseitigen Interessen der Verfahrensbeteiligten, nur dann gerechtfertigt, wenn es konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass das erstinstanzliche Nichtigkeitsurteil in streitentscheidenden Punkten offensichtlich unrichtig ist. Das l\u00e4sst sich vorliegend nicht feststellen und ist auch weder von der Verf\u00fcgungsbeklagten noch von den Nichtigkeitskl\u00e4gerinnen geltend gemacht.<\/p>\n<p>Sofern die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch im Hinblick auf das Berufungsverfahren einwendet, das Verf\u00fcgungspatent sei unzul\u00e4ssig erweitert, bringt sie keine Aspekte vor, die die Entscheidung des Bundespatentgerichts, wonach eine unzul\u00e4ssige Erweiterung jedenfalls des hier streitgegenst\u00e4ndlichen Verfahrensanspruchs nicht vorliege, als offensichtlich falsch widerlegen.<\/p>\n<p>Die erstmals im Nichtigkeitsberufungsverfahren f\u00fcr die Angriffe der fehlenden Neuheit, jedenfalls fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit vorgebrachte DE 37 44 764 A1 (Anlage AG 12, im Folgenden DE \u2018764) rechtfertigt ebenso wenig die Prognose, das Urteil des Bundespatentgerichts werde sich im Berufungsverfahren als unrichtig erweisen. Die neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Merkmal 6.1 und 6.2 des Verf\u00fcgungspatents durch die DE \u2018764 erscheint eher ungewiss: Die DE \u2018764 lehrt nicht, wie in Merkmal 6.1 beansprucht ein Verfahren zur Herstellung eines M\u00f6belpaneels in Gestalt einer M\u00f6belplatte aus einem Holzwerkstoff, sondern eine Verfahren zur temperaturgesteuerten Schnellverklebung von komplexen Strukturen. Ob die technische Lehre der DE \u2018764 insofern einen Oberbegriff zu Merkmal 6.1 bildet, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich Merkmal 6.2, dem Aufbringen einer Kunststoffkante auf einem M\u00f6belkorpus, stellt die Verf\u00fcgungsbeklagte auf die Offenbarung der DE \u2018764 ab, wonach ein Verfahren zur temperatorgesteuerten Schnellverklebung von d\u00fcnnwandigen gro\u00dffl\u00e4chigen Strukturen aus Folien offenbart ist. Dass mit der Verarbeitung d\u00fcnnwandiger Folienstrukturen zugleich die Verarbeitung einer Kunststoffkante offenbart wird, erschlie\u00dft sich ebenso wenig hinreichend deutlich. Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagte schlie\u00dflich geltend macht, die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents ergebe sich aus einer Kombination der DE \u2018764 mit der DE 1 479 239 (Anlage AG 11) in naheliegender Weise, fehlt es an einer Darlegung, was den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt zu dieser Kombination von Druckschriften veranlasst haben sollte. Insgesamt fehlt es hinsichtlich der DE \u2018764 an einem Beleg daf\u00fcr, dass diese in der von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgebrachten Weise in das Nichtigkeitsberufungsverfahren eingef\u00fchrt werden wird. Aus der Berufungsbegr\u00fcndungsschrift der A Holzbearbeitungssysteme GmbH vom 2. September 2013 (Anlage AG 16) folgt dies nicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAnders als die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, spricht auch die Abw\u00e4gung der Parteiinteressen nicht gegen die Bejahung des Verf\u00fcgungsgrundes. Daraus, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits im Mai 2011 auf den Markt gebracht und im September 2011 die Bewerbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgenommen hat, folgt nicht, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nun keine einstweilige Verf\u00fcgung mehr gegen den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erwirken k\u00f6nnte. Das w\u00fcrde bedeuten, dass ein einmal \u00fcber l\u00e4ngere Zeit auf den Markt gebrachtes Produkt \u00fcberhaupt nicht mehr im Wege des Eilrechtsschutzes angegriffen werden k\u00f6nnte, unabh\u00e4ngig davon, ob ein Kennen oder Kennenm\u00fcssen beim Verf\u00fcgungskl\u00e4ger oder Antragsteller feststellbar ist. Eine solche von der Kenntnis des Angreifers vom Produkt unabh\u00e4ngigen Sicherheit gegen Eilantr\u00e4ge hat keine Rechtsgrundlage.<\/p>\n<p>Vielmehr spricht es im Gegenteil f\u00fcr den Erlass der beantragten einstweiligen Verf\u00fcgung, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach ihrem unbestritten gebliebenen Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12. September 2013 verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Kanten und Kantenb\u00e4nder selber entwickelt hat und selber f\u00fcr die Herstellung ihrer eigenen K\u00fcchen verwendet, um auch dadurch ein spezielles, eher exklusives Marktsegment zu bedienen. Vor diesem Hintergrund ist das Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin anzuerkennen, ihre Marktstellung auch mithilfe des Verf\u00fcgungspatents zu verteidigen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereichte Schriftsatz der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 16. September 2013 kann gem\u00e4\u00df \u00a7 296a ZPO keine Ber\u00fccksichtigung mehr finden.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Vollstreckung der einstweiligen Verf\u00fcgung war gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 936, 921 Satz 2 ZPO von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig zu machen, da kein Grund daf\u00fcr besteht, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin insoweit im Vergleich zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu bevorzugen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2130 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. September 2013, Az. 4c O 78\/13<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[19,2],"tags":[],"class_list":["post-2421","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-19","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2421","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2421"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2421\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2422,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2421\/revisions\/2422"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2421"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2421"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2421"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}