{"id":2419,"date":"2013-10-01T17:00:27","date_gmt":"2013-10-01T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2419"},"modified":"2016-04-25T11:46:10","modified_gmt":"2016-04-25T11:46:10","slug":"4c-o-7613-pemetrexed","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2419","title":{"rendered":"4c O 76\/13 &#8211; Pemetrexed"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2131<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. Oktober 2013, Az. 4c O 76\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsbeklagten wird aufgegeben,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Verf\u00fcgungsbeklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Slowakei erstmals in Verkehr gebrachtes A\u00ae 100 mg und\/oder 500 mg (d.h. Pemetrexed und pharmazeutisch vertr\u00e4gliche Salze davon) und\/oder in der Tschechischen Republik erstmals in Verkehr gebrachtes A\u00ae 100 mg (d.h. Pemetrexed und pharmazeutisch vertr\u00e4gliche Salze davon)<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung wird von einer Sicherheitsleistung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in H\u00f6he von 2.000.000,00 Euro abh\u00e4ngig gemacht.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Mitinhaberin des Europ\u00e4ischen Patentes EP 0 432 XXX\/ DE 690 25 XXX (Grundpatent) sowie des hierauf mit Wirkung f\u00fcr Deutschland erteilten erg\u00e4nzenden Schutzzertifikats DE 12 2005 000 XXX (Verf\u00fcgungszertifikat). Das Grundpatent wurde unter Inanspruchnahme verschiedener Priorit\u00e4ten vom 11. Dezember 1989, 8. Februar 1990 und 24. Mai 1990 am 10. Dezember 1990 angemeldet. Die Erteilung des Grundpatentes mit Wirkung auch f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland wurde am 6. M\u00e4rz 1996 im Patentblatt bekanntgemacht. Das Grundpatent ist am 10. Dezember 2010 abgelaufen.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungszertifikat wurde am 15. M\u00e4rz 2005 f\u00fcr das Erzeugnis &#8222;Pemetrexed und pharmazeutisch vertr\u00e4gliche Salze davon&#8220; angemeldet. Die Erteilung des Verf\u00fcgungszertifikats wurde am 9. Februar 2006 ver\u00f6ffentlicht. Das Verf\u00fcgungszertifikat steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft und l\u00e4uft am 10. Dezember 2015 aus.<\/p>\n<p>Die Unternehmensgruppe der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stellt das Medikament A\u00ae her, das unter anderem in Deutschland sowie dem Gebiet der Europ\u00e4ischen Union vertrieben wird. A\u00ae enth\u00e4lt als Wirkstoff Pemetrexed in der Form von Pemetrexeddinatrium, einem pharmazeutisch vertr\u00e4glichen Salz von Pemetrexed. A\u00ae wird in Durchstechflaschen mit 100 mg und 500 mg Pemetrexed vertrieben. Das Produkt A\u00ae der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin f\u00e4llt in den Schutzbereich des Verf\u00fcgungszertifikats.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist einer der f\u00fcnf gr\u00f6\u00dften Parallelimporteure in Deutschland. Derzeit bietet die Verf\u00fcgungsbeklagte mehr als 400 Pr\u00e4parate f\u00fcr verschiedenste Indikationen an.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte im vorliegenden einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren wegen des (bevorstehenden) Vertriebs des Arzneimittels A\u00ae mit 100 mg und 500 mg Pemetrexed aus der Slowakei und A\u00ae 100 mg aus der Tschechischen Republik in Anspruch.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 zeigte die Verf\u00fcgungsbeklagte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihre Absicht an, A\u00ae neben anderen neuen EU-Mitgliedstaaten auch aus der Slowakei nach Deutschland parallel importieren zu wollen. Nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schreiben vom 18. Februar 2010 auf das Grundpatent sowie das Verf\u00fcgungszertifikat und den Besonderen Mechanismus hingewiesen und dem Parallelimport widersprochen hatte, teilte die Verf\u00fcgungsbeklagte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Schreiben vom 4. M\u00e4rz 2010 mit, keine Parallelimporte aus den genannten L\u00e4ndern vorgenommen zu haben und die Angelegenheit weiter pr\u00fcfen zu wollen. In der Folgezeit konnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keine Parallelimporte der Verf\u00fcgungsbeklagten aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten beobachten. Mehr als zwei Jahre sp\u00e4ter, mit Schreiben vom 5. Juni 2012 zeigte die Verf\u00fcgungsbeklagte der deutschen Vertriebsgesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, der B Deutschland GmbH, an, sie beabsichtige, aus der Slowakei (sowie der Tschechischen Republik) importiertes A\u00ae (500 mg-Packung) in Deutschland in Verkehr zu bringen. Im Schreiben vom 5. Juni 2012 wurde weder auf die Vorkorrespondenz aus dem Jahre 2010 Bezug genommen, noch die Ergebnisse der patentrechtlichen Pr\u00fcfung mitgeteilt. Die deutsche Vertriebsgesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin leitete das Schreiben intern an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weiter. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wies in Beantwortung dieses Schreibens mit ihrem Schreiben vom 2. Juli 2012 wiederum auf den besonderen Mechanismus und dessen Anwendbarkeit, wie sie es bereits im Februar 2010 getan hatte, und widersprach einem Parallelimport. Eine Reaktion der Verf\u00fcgungsbeklagten erfolgte nicht. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stellte nicht fest, ob A\u00ae tats\u00e4chlich bereits aus neuen EU-Mitgliedstaaten von der Verf\u00fcgungsbeklagten in Deutschland parallel vertrieben wurde. Die \u00fcblichen Datenbanken wie die Lauter-Taxe scheiden f\u00fcr die Informationsgewinnung aus, weil sie die entsprechenden Informationen nicht enthalten. Der \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Datenbank ABDATA war lediglich zu entnehmen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte A\u00ae 500 mg bereits seit dem 1. Juni 2008 als Parallelimport ohne Hinweis auf das Herkunftsland im deutschen Markt anbietet.<\/p>\n<p>Einen ersten Hinweis auf Parallelimporte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten erhielt die deutsche Vertriebsgesellschaft der Antragstellerin im August 2012 von einem Apotheker in Berlin, der angab, er habe von der Verf\u00fcgungsbeklagten aus einem europ\u00e4ischen Land reimportiertes A\u00ae 500 mg gesehen. Der Apotheker teilte die zwei Chargennummern mit, die auf den ihm zug\u00e4nglichen Packungen aufgedruckt waren. Die \u00dcberpr\u00fcfung der von dem Berliner Apotheker genannten Chargennummern f\u00fchrte zum Ergebnis, dass es sich dabei jeweils um Split-Chargen f\u00fcr die Tschechische Republik und die Slowakei handelte. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin konnte daher nicht feststellen, aus welchem Land die beiden Produkte tats\u00e4chlich importiert wurden. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin konnte auch keine Absatzzuw\u00e4chse in der Tschechischen Republik oder der Slowakei feststellen, so dass kein Hinweis darauf bestand, aus welchem Land die Parallelimporte stammten. Nach Erhalt weiterer Hinweisschreiben der Verf\u00fcgungsbeklagten auf beabsichtigte Parallelimporte aus anderen neuen EU-Mitgliedstaaten mahnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13. November 2012 ab. Die Abmahnung bezog sich auf alle von der Verf\u00fcgungsbeklagten in ihren Notifizierungsschreiben von 2010 angegebenen L\u00e4ndern. Die Verf\u00fcgungsbeklagte nahm daraufhin mit Schreiben vom 19. November 2012 Stellung und wies die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darauf hin, dass sie den Besonderen Mechanismus nicht f\u00fcr einschl\u00e4gig halte. Im Januar 2013 erhielt die deutsche Vertriebsgesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Hinweis von einem Au\u00dfendienstmitarbeiter, der meinte, in einer anderen deutschen Apotheke von der Verf\u00fcgungsbeklagten angebotene polnische Importe von A\u00ae 500 mg gesehen zu haben. Daraufhin beschloss die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Testk\u00e4ufe zum Nachweis durchzuf\u00fchren. Im April und Mai 2013 wurden Testk\u00e4ufe durchgef\u00fchrt, welche im Januar 2013 durch Herrn C, einem Mitarbeiter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt und am 28. M\u00e4rz 2013 erteilt wurden. Sodann wurde am 2. April 2013 ein Unternehmen mit der Durchf\u00fchrung der Testk\u00e4ufe beauftragt. Die beiden Testk\u00e4ufe im April und Mai 2013 erbrachten schlie\u00dflich den Nachweis, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte A\u00ae aus Polen importiert. Die Dokumentation \u00fcber die Testk\u00e4ufe erreichte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 17. Mai bzw. am 8. Juni 2013.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 zeigte die Verf\u00fcgungsbeklagte der deutschen Vertriebsgesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an, sie habe die Absicht, aus der Slowakei parallel importiertes A\u00ae (500 mg) in Deutschland in Verkehr zu bringen. Ein Mitarbeiter von Herrn Dr. D, forderte die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Telefax vom gleichen Tag auf, ein Testexemplar zum Zwecke der \u00dcberpr\u00fcfung der Beschriftung zu \u00fcbersenden. Das Testexemplar ging am 1. Juli 2013 bei der deutschen Vertriebsgesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein. Es handelte sich um A\u00ae 500 mg. Die Verpackung tr\u00e4gt die Chargennummer XXX. Die Originalverpackung ist in tschechischer und slowakischer Sprache beschriftet. Die Packung tr\u00e4gt zwei Aufkleber, die u.a. den Hinweis auf den Parallelvertrieb durch die Verf\u00fcgungsbeklagte enthalten. Die Pr\u00fcfung der Chargennummer durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ergab, dass s\u00e4mtliche Produkte dieser Chargennummer von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in die Tschechische Republik ausgeliefert wurden. Am 2. Juli 2013 wurden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und ihrer deutschen Vertriebsgesellschaft Verk\u00e4ufe gro\u00dfer Mengen von A\u00ae 500 mg in der Slowakei zur Kenntnis gebracht. Die Verk\u00e4ufe wurden an den Orten D, E und F festgestellt. Dabei handelte es sich um Orte, an denen es keine Krankenh\u00e4user gibt und daher keine Behandlung mit A\u00ae zu erwarten ist. Ferner wurde in Bratislava mehr A\u00ae verkauft, als f\u00fcr die Behandlung der dort bekannten Patienten erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 5. August 2013 zeigte die Verf\u00fcgungsbeklagte wiederum der deutschen Vertriebsgesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Beginn des Parallelvertriebs von A\u00ae in der Packungsgr\u00f6\u00dfe 100 mg aus der Slowakei und der Tschechischen Republik an.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beim Landgericht D\u00fcsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung im Beschlussweg beantragt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, es bestehe sowohl ein Verf\u00fcgungsanspruch als auch ein Verf\u00fcgungsgrund. Ein Verf\u00fcgungsanspruch bestehe, da der (unmittelbar bevorstehende) Parallelimport aus der Slowakei sowie der Tschechischen Republik eine zur Unterlassung verpflichtende Verletzung des Verf\u00fcgungszertifikats darstelle, da hinsichtlich von Produkten, die die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in den neuen EU-Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht hat, eine Ersch\u00f6pfung nicht eingetreten sei. Sie k\u00f6nne sich demzufolge gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungsbeklagten in Deutschland auf die Rechte aus dem Verf\u00fcgungszertifikat berufen, ohne dass Ersch\u00f6pfung eingewandt werden k\u00f6nne.<br \/>\nHinsichtlich des Parallelimports aus der Slowakei und der Tschechischen Republik bestehe Erstbegehungsgefahr. Zwar habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bislang tats\u00e4chliche Parallelimporte aus der Slowakei nicht durch Testk\u00e4ufe verifizieren k\u00f6nnen. Sie habe jedoch durch den Testkauf der aus Polen stammenden Produkte nachweisen k\u00f6nnen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte nunmehr jedenfalls aus mindestens einem neuen EU-Mitgliedstaat importiere. Die mit Schreiben vom 25. Juni 2013 erfolgte erneute Anzeige der Vertriebsabsicht von Produkten aus der Slowakei durch die Antragsgegnerin verdeutliche, dass der Entschluss zum Parallelimport in der Slowakei nunmehr gefasst sei und ein Vertrieb in der nahen Zukunft mindestens drohe. Unter Ber\u00fccksichtigung der Bestimmungen der Beitrittsakte sei die Aufnahme des Vertriebs von aus der Slowakei parallelimportierter Ware zum 25. Juli 2013 zu erwarten, weil der besondere Mechanismus dem Parallelimporteur die Nachweispflicht auferlege, den Schutzrechtsinhaber einen Monat vor Aufnahme des Parallelimports zu informieren. In Anbetracht des bisherigen Verhaltens der Verf\u00fcgungsbeklagten k\u00f6nne aber auch eine fr\u00fchere Aufnahme des Parallelimports nicht ausgeschlossen werden. Daf\u00fcr w\u00fcrden jedenfalls die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beobachteten au\u00dfergew\u00f6hnlichen Verk\u00e4ufe von A\u00ae 500 mg in der Slowakei sprechen. Jedenfalls stelle die neuerliche Anzeige des bevorstehenden Vertriebs von Parallelimporten aus der Slowakei durch die Antragsgegnerin in Kenntnis der Rechtsauffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Ber\u00fchmung dar, den Parallelimport aus der Slowakei vornehmen zu d\u00fcrfen. Diese reiche f\u00fcr die Begr\u00fcndung einer Erstbegehungsgefahr aus.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Erlass auf Antrag einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, dass der Besondere Mechanismus vorliegend nicht anwendbar sei. Zum Zeitpunkt der Beantragung des Verf\u00fcgungszertifikats am 15. M\u00e4rz 2005 h\u00e4tten in der Slowakei erg\u00e4nzende Schutzzertifikate f\u00fcr Medikamente beantragt werden k\u00f6nnen. Auf einen konkreten Schutz komme es nicht an. Im \u00dcbrigen habe der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Tunnell\u00f6sung zur Verf\u00fcgung gestanden. Gem\u00e4\u00df Art. 82 des Gesetzes 527\/1990 der Tschechoslowakei habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit besessen, mit in Krafttreten des Gesetzes f\u00fcr ihr Patent sich die entsprechende Priorit\u00e4t sich auch in der Tschechischen Republik bzw. der Slowakei zu sichern. Die Tunnell\u00f6sung stelle einen entsprechenden Patentschutz im Sinne des besonderen Mechanismus dar. Es komme nicht darauf an, ob eine bestimmte Art von Patentschutz auch im Einfuhrstaat in der gleichen Form vorhanden gewesen sei. Im \u00dcbrigen fehle es an der Dringlichkeit der beantragten Verf\u00fcgung. Wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst ausgef\u00fchrt habe, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte bereits mit Schreiben vom 5. Juni 2012 angezeigt, dass sie beabsichtige, aus der Slowakei importiertes A\u00ae in Deutschland in Verkehr zu bringen. Sie habe ferner bereits mit Schreiben vom 26. April 2012 angek\u00fcndigt, dass sie aufgrund neuer Information nunmehr davon ausgehe, A\u00ae aus der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Litauen, Lettland, Polen, der Slowakei und Slowenien rechtm\u00e4\u00dfig nach Deutschland parallelimportieren zu k\u00f6nnen. Hierbei handele es sich auch nicht um eine Vorbereitungshandlung, da weitere Zwischenschritte zur in Verkehr Bringung nicht erforderlich seien. Die Frist zur Wahrung der Eilbed\u00fcrftigkeit habe daher sp\u00e4testens mit Empfang des Schreibens vom 5. Juni 2012 zu laufen begonnen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe auch \u00fcber ihre Rechtsanw\u00e4lte eine Frist zum 21. November 2012 zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung sowie der Androhung rechtlicher Schritte gesetzt. Eine solche Erkl\u00e4rung habe die Verf\u00fcgungsbeklagte indes nicht abgegeben, sondern mit Schreiben vom 19. November 2012 nochmals klargestellt, dass sie den beabsichtigten Import f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig halte. Dar\u00fcber hinaus habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Anwaltsschreiben vom 2. Januar 2013 eine weitere Frist bis zum 7. Januar 2013 gesetzt, welche ebenfalls fruchtlos abgelaufen sei. Gerade aus der Beantragung einer Zulassung k\u00f6nne der Schluss gezogen werden, dass ein Import durch einen Parallelimporteur tats\u00e4chlich beabsichtigt sei. Denn ein Antrag auf Zulassung ohne die Absicht tats\u00e4chlich einf\u00fchren zu wollen, w\u00e4re wirtschaftlich sinnlos. Die erneute Vertriebsanzeige durch die Verf\u00fcgungsbeklagte vom 25. Juni 2013 sei lediglich aus Versehen erfolgt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist begr\u00fcndet. Es bestehen sowohl ein Verf\u00fcgungsanspruch wie auch ein Verf\u00fcgungsgrund.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie jedenfalls unmittelbar bevorstehenden Parallelimporte aus der Slowakei und der Tschechischen Republik stellen eine zur Unterlassung verpflichtende Verletzung des Verf\u00fcgungszertifikats dar, da hinsichtlich von Produkten, die die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in den neuen EU-Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht hat, eine Ersch\u00f6pfung nicht eingetreten ist, \u00a7\u00a7 16a, 139 Abs. 1, 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. Art. 5 SPC-VO a.F. i.V.m. dem Besonderen Mechanismus nach Anhang IV Kapitel 2 der &#8222;Akte \u00fcber die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassung der die Europ\u00e4ischen Union begr\u00fcndenden Vertr\u00e4ge&#8220; vom 16. April 2003 (Abl. 2003 L 236. Seite 797, mit \u00c4nderungen gem\u00e4\u00df Abl. 2004 L 126, Seite 3, 4 (nachfolgend besonderer Mechanismus).<\/p>\n<p>Der Besondere Mechanismus lautet:<\/p>\n<p>\u201eBESONDERE MECHANISMUS<\/p>\n<p>Im Fall der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens, Ungarns, Polens, Sloweniens oder der Slowakei kann sich der Inhaber eines Patents oder eines Erg\u00e4nzenden Schutzzertifikats f\u00fcr ein Arzneimittel, das in einem Mitgliedstaat zu einem Zeitpunkt beantragt wurde, als ein entsprechender Schutz f\u00fcr das Erzeugnis in einem der vorstehenden neuen Mitgliedstaaten nicht erlangt werden konnte, oder der vom Inhaber Beg\u00fcnstigte auf die durch das Patent oder das Erg\u00e4nzende Schutzzertifikat einger\u00e4umten Rechte berufen, um zu verhindern, dass das Erzeugnis in Mitgliedstaaten, in denen das betreffende Erzeugnis durch ein Patent oder Erg\u00e4nzendes Schutzzertifikat gesch\u00fctzt ist, eingef\u00fchrt und dort in den Verkehr gebracht wird; dies gilt auch dann, wenn das Erzeugnis in jenem neuen Mitgliedstaat erstmalig von ihm oder mit seiner Einwilligung in den Verkehr gebracht wurde.<\/p>\n<p>Jede Person, die ein Arzneimittel im Sinn des vorstehenden Absatzes in einen Mitgliedstaat einzuf\u00fchren oder dort zu vermarkten beabsichtigt, in dem das Arzneimittel Patentschutz oder den Erg\u00e4nzenden Schutz genie\u00dft, hat den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden in dem die Einfuhr betreffenden Antrag nachzuweisen, dass der Schutzrechtsinhaber oder der von ihm Beg\u00fcnstigte einen Monat zuvor dar\u00fcber unterrichtet worden ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann sich daher gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungsbeklagten in Deutschland auf die Rechte aus dem Verf\u00fcgungszertifikat berufen, ohne dass Ersch\u00f6pfung eingewandt werden kann, wenn die folgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>a) Der zu verbietende Parallelimport des Erzeugnisses der Verf\u00fcgungsbeklagten betrifft Mitgliedsstaaten, die im besonderen Mechanismus gesandt ist,<\/p>\n<p>b) die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Inhaberin eines deutschen Patents oder eines deutschen erg\u00e4nzenden Schutzzertifikats f\u00fcr das betreffende Erzeugnis,<\/p>\n<p>c) Patent oder erg\u00e4nzendes Schutzzertifikat f\u00fcr das Erzeugnis wurden zu einem Zeitpunkt beantragt, als ein entsprechender Schutz f\u00fcr das Erzeugnis in einem der genannten neuen Mitgliedsstaaten nicht erlangt werden konnte.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wendet sich zu Recht gegen den Parallelimport ihres Produktes A\u00ae, enthaltend den Wirkstoff Pemetrexed aus der im besonderen Mechanismus genannten Slowakei und Tschechischen Republik.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Mitinhaberin des den Wirkstoff Pemetrexed updatenden Grundpatentes sowie des f\u00fcr Pemetrexed und pharmazeutisch vertr\u00e4gliche Salze davon erteilten Verf\u00fcgungszertifikat.<\/p>\n<p>Grundpatent sowie Verf\u00fcgungszertifikat wurden zu einem Zeitpunkt beantragt, zu dem weder in der Slowakei noch in der Tschechischen Republik kein entsprechender Schutz f\u00fcr Pemetrexed erlangt werden konnte: Das Grundpatent wurde am 10. Dezember 1990 angemeldet, zu diesem Zeitpunkt konnte in der Slowakei und der Tschechischen Republik (damals Tschechoslowakei) kein entsprechender Patentschutz f\u00fcr Arzneimittelwirkstoffe, die medizinische Zubereitung mit dem Arzneimittelwirkstoff oder die Verwendung des Arzneimittelwirkstoffs erlangt werden. Der damals in der Tschechoslowakei anwendbare \u00a7 28 lit. c des Gesetzes 84\/1972 nahm Arzneimittel vom Patentschutz aus. Ein entsprechender Patentschutz war erst ab dem 1. Januar 1991 verf\u00fcgbar.<\/p>\n<p>Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten eingewandte Tunnell\u00f6sung findet unabh\u00e4ngig von der Frage, ob es sich hierbei um vergleichbaren Rechtsschutz f\u00fcr ein Arzneimittel handelt, keine Anwendung. Denn Art. 82 des Gesetzes 527\/1990 vom 1. Januar 1991 sieht vor, wie auch die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung zugestanden hat, dass eine Tunnell\u00f6sung nur in Anspruch genommen werden kann, wenn ein entsprechendes Arzneimittel sich zum Zeitpunkt der Beantragung bereits auf dem Markt befindet, was vorliegend nicht der Fall ist. A\u00ae 500 mg wurde in der Slowakei am 1. Januar 2006 und A\u00ae 100 mg am 8. Januar 2013 auf den Markt gebracht. In fr\u00fcheres Inverkehrbringen erfolgte auch nicht in der Tschechischen Republik.<\/p>\n<p>Zum Zeitpunkt der Beantragung des Verf\u00fcgungszertifikats am 15. M\u00e4rz 2005 konnte auch kein entsprechender Schutz f\u00fcr den durch das Grundpatent gesch\u00fctzten Stoff Pemetrexed in der Slowakei und der Tschechischen Republik erlangt werden. Denn die Erteilung eines erg\u00e4nzenden Schutzzertifikats setzt gem. Art. 3 lit. a SPC-VO voraus, dass das Erzeugnis in dem betreffenden Mitgliedsstaat durch ein in Kraft befindliches Grundpatent gesch\u00fctzt ist. Ein solches konnte durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aber in der Slowakei und der Tschechischen Republik \u2013 wie ausgef\u00fchrt &#8211; nicht erlangen, sodass sie auch kein erg\u00e4nzendes Schutzzertifikat f\u00fcr Pemetrexed in der Slowakei und der Tschechischen Republik erhalten konnte. Unerheblich ist, worauf sich die Verf\u00fcgungsbeklagte beruft, dass zum Zeitpunkt der Beantragung das Verf\u00fcgungszertifikat in den neuen Mitgliedsstaaten grunds\u00e4tzlich erg\u00e4nzende Schutzzertifikate f\u00fcr Arzneimittel beantragt werden konnten. Denn allein ausschlaggebend ist nach dem klaren Wortlaut des Besonderen Mechanismus, dass zu diesem Zeitpunkt ein entsprechender Schutz f\u00fcr das Erzeugnis, d.h. im vorliegenden Fall f\u00fcr Pemetrexed und pharmazeutisch vertr\u00e4gliche Salze davon, nicht erlangt werden konnten. Die SPC-VO bestimmt in Art. 4 und 5 eindeutig, dass sich der Schutzumfang des erg\u00e4nzenden Schutzzertifikats nach dem Grundpatent richtet, f\u00fcr das es erteilt wurde. Ein dem Grundpatent entsprechender Schutz war aber von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht zu erhalten, weil kein Schutz f\u00fcr das Grundpatent erlangt werden konnte. Anders als die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, kann es nach dem Besonderen Mechanismus nicht abstrakt auf die Verf\u00fcgbarkeit eines erg\u00e4nzenden Schutzzertifikats in dem betreffenden Land zur Zeit der Anmeldung des Verf\u00fcgungszertifikats ankommen. Vielmehr ist nach dem Wortlaut ausschlaggebend, ob ein entsprechender Schutz f\u00fcr das Erzeugnis erlangt werden konnte. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung des jeweiligen Schutzrechtes an, also prim\u00e4r auf den Anmeldezeitpunkt des Verf\u00fcgungszertifikats. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Besonderen Mechanismus kommt es daher darauf an, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung des Verf\u00fcgungszertifikats am 15. M\u00e4rz 2005 ein dem Verf\u00fcgungszertifikat entsprechender Schutz f\u00fcr das Erzeugnis in der Slowakei und der Tschechischen Republik h\u00e4tte erlangt werden k\u00f6nnen. Gerade das war aber nicht der Fall, weil der Zertifikatsschutz nach Art. 3 lit. a SPC-VO ein in der Slowakei in Kraft befindliches Grundpatent mit demselben Schutzbereich wie das deutsche Patent vorausgesetzt h\u00e4tte, was die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht erlangen konnte.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des besonderen Mechanismus. Dem besonderen Mechanismus liegt die Erw\u00e4gung zugrunde, dass in den neuen EU-Mitgliedstaaten der Gesundheits-Standard unterhalb jenem der bestehenden EU-Mitgliedstaaten liegt, die Wirtschaftskraft geringer ist und die dortigen Gesundheitssysteme weniger Ressourcen zur Verf\u00fcgung haben. Verf\u00fcgbarkeit und Erschwinglichkeit von Arzneimitteln sind daher wesentliche Faktoren, die beim Beitritt dieser neuen Mitgliedsstaaten ber\u00fccksichtigt werden sollten. Dar\u00fcber hinaus ist zu ber\u00fccksichtigen, dass w\u00e4hrend einer \u00dcbergangsperiode in einigen der neuen EU-Mitgliedstaaten kein Patentschutz f\u00fcr Arzneimittel bestand, so dass es zu signifikanten Unterschieden im Preisniveau zu den alten EU-Mitgliedstaaten kommen musste. Der Besondere Mechanismus soll daher gew\u00e4hrleisten, dass der Patentinhaber sein Medikament zu erschwinglichen Preisen auch in den neuen EU-Mitgliedstaaten auf den Markt bringt, ohne dass die Amortisations-Funktion des Schutzrechts f\u00fcr die bei der Entwicklung aufgebrachten Investitionen durch Parallelimporte unterlaufen wird.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte darauf verweist, dass der besondere Mechanismus einschr\u00e4nkend ausgelegt werden m\u00fcsse, da ansonsten eine Beschr\u00e4nkung des freien Warenverkehrs vorliege, f\u00fchrt diese Begr\u00fcndung zu keiner einschr\u00e4nkenden Auslegung. Der Besondere Mechanismus ist als Bestandteil der jeweiligen Beitrittsvertr\u00e4ge zwischen den alten und neuen Mitgliedsstaaten und gem\u00e4\u00df dem Beschluss des Rates der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber die Aufnahme europ\u00e4isches Prim\u00e4rrecht, mit dem die Vertr\u00e4ge, die Grundlage der Gemeinschaft sind, angepasst wurden. Der Besondere Mechanismus ist folglich keine rechtfertigungsbed\u00fcrftige Beschr\u00e4nkung des freien Warenverkehrs, sondern vielmehr Modifizierung der nach Art. 28 ff. EGV (a.F.) zu gew\u00e4hrleistenden Warenverkehrsfreiheit. Der Besondere Mechanismus stellt demzufolge eine von den alten Mitgliedsstaaten, der Europ\u00e4ischen Kommission, dem Europ\u00e4ischen Parlament und dem Rat sowie den neuen Mitgliedsstaaten vereinbarte Entscheidung dar. Es mag zwar sein, dass der Besondere Mechanismus einen Schutz verschafft, der nicht bestehen w\u00fcrde, wenn s\u00e4mtliche osteurop\u00e4ische Beitrittsstaaten schon vor Jahrzehnten die Patentierbarkeit von Arzneimitteln bzw. Wirkstoffen eingef\u00fchrt h\u00e4tten. Dann n\u00e4mlich w\u00e4re der Besondere Mechanismus nicht notwendig und auch nicht anwendbar. Ausschlaggebend ist indes, dass in den europ\u00e4ischen Beitrittsstaaten zur fraglichen Zeit gerade keine M\u00f6glichkeit zur Patentierung von medizinischen Wirkstoffen durch Stoffschutz bestand. Genau f\u00fcr diese Situation wurde der Besondere Mechanismus vorgesehen und er ist als Entscheidung des Normgebers zu akzeptieren. Die Verf\u00fcgungsbeklagte vermochte auch keine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, welche ihre einschr\u00e4nkende Sichtweise zum Besonderen Mechanismus st\u00fctzt. Die in der Antragerwiderung und im Schriftsatz vom 6. September 2013 angef\u00fchrten Entscheidungen des EuGH (vgl. nur verb. RS. C-267\/95 und C-268\/95, Slg. 1996, I-6285- Merck\/Primecrown) befassen sich nicht mit dem Besonderen Mechanismus, sondern zu Fragen der Beschr\u00e4nkung der Warenverkehrsfreiheit durch nationale Regelungen und um eine solche handelt es sich bei dem Besonderen Mechanismus nicht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEin Verf\u00fcgungsgrund liegt vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungszertifikats liegen nicht vor. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Rechtsbestand von Grundpatent und Verf\u00fcgungszertifikat wurden und werden vom Markt anerkannt und sind bis heute nicht angegriffen worden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die Dringlichkeit im engeren Sinne ist gegeben. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat alles getan, um ihre Rechte hinsichtlich eines entweder k\u00fcrzlich begonnenen oder jedenfalls unmittelbar bevorstehenden Parallelimports von A\u00ae aus der Slowakei und der Tschechischen Republik z\u00fcgig durchzusetzen. Das OLG D\u00fcsseldorf hat in der Entscheidung Flupirtin-Maleat (PharmaR 2013, 237) die entsprechenden Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Dringlichkeit dargetan. Danach muss ein Verf\u00fcgungskl\u00e4ger ein Gericht anrufen, wenn er 1. verl\u00e4ssliche Kenntnis aller derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er 2. die betreffenden Tatsachen in einer solchen Weise glaubhaft machen kann, dass das Obsiegen sicher absehbar ist. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger darf sich dabei auf jegliche m\u00f6gliche prozessuale Situation, die nach Lage der Umst\u00e4nde eintreten kann, vorbereiten, so dass er, wie auch immer sich der Verf\u00fcgungsbeklagte auch einlassen und verteidigen mag, darauf eingerichtet ist, erfolgreich erwidern und die n\u00f6tigen Glaubhaftmachungsmittel pr\u00e4sentieren zu k\u00f6nnen. Grunds\u00e4tzlich kann der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger nicht darauf verwiesen werden, Nachermittlungen erforderlichenfalls erst w\u00e4hrend des laufenden Verfahrens anzustellen und Glaubhaftmachungsmittel n\u00f6tigenfalls nachtr\u00e4glich zu beschaffen. Jede Ma\u00dfnahme, die der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zur Aufkl\u00e4rung und\/oder zur Glaubhaftmachung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unternimmt, hat dabei die tats\u00e4chliche Vermutung ihrer Sinnhaftigkeit f\u00fcr sich, weswegen sie eine mangelnde Dringlichkeit grunds\u00e4tzlich nicht begr\u00fcnden kann, selbst wenn sie sich im Nachhinein angesichts der vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens durch den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger noch nicht vorhersehbaren Einlassung des Verf\u00fcgungsbeklagten im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren als nicht erforderlich erweisen sollte. Anders zu behandeln sind allenfalls solche Ma\u00dfnahmen, die ex ante betrachtet selbst aus Gr\u00fcnden prozessualer Vorsicht schlechterdings keinen Sinn ergeben, sondern ausschlie\u00dflich unn\u00fctze Zeit bei der Rechtsverfolgung kosten. Sobald der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger den mutma\u00dflichen Verletzungssachverhalt kennt, muss er dem nachgehen, die notwendigen Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen treffen und f\u00fcr deren Glaubhaftmachung sorgen. Auch hierbei darf er nicht dilatorisch agieren, sondern hat die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege zu leiten und zu Ende zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Auf Grundlage dieser Ma\u00dfst\u00e4be hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin alles getan. Dies ist hinsichtlich des im Wege der Antragserweiterung geltend gemachten Inverkehrbringens von A\u00ae 100 mg in der Slowakei und der Tschechischen Republik ohne Weiteres der Fall. Mit Schreiben vom 5. August 2013 zeigte die Verf\u00fcgungsbeklagte den Beginn des Parallelvertriebs von A\u00ae in der Packungsgr\u00f6\u00dfe 100 mg aus der Slowakei und der Tschechischen Republik an.<\/p>\n<p>Dies gilt indes auch f\u00fcr A\u00ae 500 mg aus der Slowakei. Zwar hat Verf\u00fcgungsbeklagte bereits im Juni 2012, mit Schreiben vom 5. Juni 2012, der deutschen Vertriebsgesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mitgeteilt, dass sie beabsichtige, aus der Slowakei importiertes A\u00ae in Deutschland in den Verkehr zu bringen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verwies in Beantwortung ihres Schreibens auf den Besonderen Mechanismus und widersprach einem Parallelimport. Eine Reaktion der Verf\u00fcgungsbeklagten erfolgte daraufhin nicht. Da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ansonsten keine Anhaltspunkte daf\u00fcr erlangen konnte, dass ein Parallelvertrieb unmittelbar bevorstand bzw. schon eingesetzt hatte, da die \u00fcblichen Datenbanken f\u00fcr eine Informationsgewinnung nicht zur Verf\u00fcgung stehen, hatte sie keine konkreten Anhaltspunkte, dass ein Parallelimport aus der Slowakei tats\u00e4chlich unmittelbar bevorstand. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte bereits im Jahre 2010 eine entsprechende Vertriebsanzeige bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin get\u00e4tigt hatte und daraufhin ein Vertrieb nicht erfolgte, konnte bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu Recht der Eindruck erweckt werden, dass ein Vertrieb nicht erfolgen sollte, die Verf\u00fcgungsbeklagte von einem Vertrieb vielmehr Abstand nehmen w\u00fcrde. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin konnte auch in der Folge der Vertriebsanzeige vom 5. Juni 2012 keine gesteigerten Ums\u00e4tze verzeichnen. Entsprechendes hat auch die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht vorgetragen. Einen ersten Hinweis auf einen Parallelimport aus den neuen EU-Beitrittsstaaten erhielt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erst im August 2012 von einem Apotheker in Berlin, der angab, er habe von der Verf\u00fcgungsbeklagten aus einem osteurop\u00e4ischen Land reimportiertes A\u00ae 500 mg gesehen. Eine \u00dcberpr\u00fcfung der Chargennummer ergab dann, dass es sich um Split-Chargen f\u00fcr die Tschechische Republik und die Slowakei handelte, sodass auch anhand dieser Hinweise, zu deren Glaubhaftmachung die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach ihrem unbestrittenen Vortrag nicht in der Lage war, sich ein eindeutiger Hinweis auf einen Parallelvertrieb von A\u00ae 500 mg aus der Slowakei ergab. Erstmals nach Abmahnung durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Anwaltsschreiben vom 13. November 2012 verdichteten sich f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Anzeichen, dass ein Parallelvertrieb nunmehr erfolgen sollte, da die Verf\u00fcgungsbeklagte in Beantwortung des Abmahnschreibens deutlich gemacht hatte (Schreiben vom 19. November 2012) dass sie den Besonderen Mechanismus f\u00fcr nicht einschl\u00e4gig halte. Weiterer Schriftverkehr folgte. Im Januar 2013 erhielt die deutsche Vertriebsgesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Hinweis von einem Au\u00dfendienstmitarbeiter, der meinte, in einer anderen deutschen Apotheke von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angebotene polnische Importe gesehen zu haben. Indes bestanden noch keine Anhaltspunkte und hinreichende Beweise nebst Glaubhaftmachung f\u00fcr einen tats\u00e4chlichen Parallelimport von A\u00ae 500 durch die Verf\u00fcgungsbeklagte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten vor. Daraufhin wurde beschlossen, Testk\u00e4ufe durchzuf\u00fchren, welche im April und Mai 2013 lediglich den Nachweis erbrachten, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte A\u00ae aus Polen importiert. Nachweise f\u00fcr Parallelimporte aus der Slowakei konnten indes nicht erbracht werden. Erst mit der Vertriebsanzeige vom 25. Juni 2013 gegen\u00fcber der deutschen Vertriebsgesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und der \u00dcbersendung des Testexemplars zum Zwecke der \u00dcberpr\u00fcfung der Beschriftung, welches am 1. Juli 2013 bei einem Mitarbeiter der deutschen Vertriebsgesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einging, verdichtete sich der Hinweis auf einen Parallelimport aus der Slowakei. Hinzukam, dass am 2. Juli 2013 der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unerwartete Verk\u00e4ufe gro\u00dfer Mengen von A\u00ae 500 in der Slowakei zur Kenntnis gebracht wurden. Dies legte f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erst zu diesem Zeitpunkt nahe, dass dort A\u00ae 500 mg f\u00fcr Parallelimporte nach Deutschland erworben wurde.<br \/>\nDer Hinweis der Verf\u00fcgungsbeklagten, dass bereits die Beantragung einer Zulassung eine Begehungsgefahr begr\u00fcnde, widerspricht der Rechtsprechung des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Urteil vom 12. April 2012 &#8211; 4a O 16\/12), welche vom OLG D\u00fcsseldorf best\u00e4tigt wird (GRUR-RR 2013, 241). Vielmehr bedarf es auch im Falle einer solchen Marktzulassung einer Darlegung von Tatsachen, aufgrund derer Verletzungshandlungen im Inland zu bef\u00fcrchten sind. Erst in einer Gesamtschau der Umst\u00e4nde unter Ber\u00fccksichtigung des Nachweises, dass nunmehr tats\u00e4chlich ein Parallelimport aus den neuen Mitgliedsstaaten, n\u00e4mlich Polen, begonnen wurde und angesichts dessen, dass neben der erneuten Vertriebsanzeige signifikant erh\u00f6hte Verk\u00e4ufe in der Slowakei beobachtet wurden, verdichteten sich die Hinweise auf den bevorstehenden Parallelimport aus der Slowakei derart, dass von einer den Lauf der Dringlichkeitsfrist in Gang setzenden Kenntnis einer Erstbegehungsgefahr ausgegangen werden konnte. Der Einwand, bei der erneuten Vertriebsanzeige vom 25. Juni 2013 habe es sich lediglich um ein Versehen gehandelt, ist als reine Schutzbehauptung irrelevant, da es auf den objektiven Empf\u00e4ngerhorizont insoweit ankommt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 24. September 2013 sowie der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 16. September 2013 k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7 296a ZPO keine Ber\u00fccksichtigung mehr finden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO entsprechend.<\/p>\n<p>Die Anordnung einer Sicherheitsleistung beruht auf \u00a7 938 ZPO und ist deshalb sinnvoll und geboten, weil damit gew\u00e4hrleistet wird, dass der Unterlassungsanspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsache-Urteil w\u00e4re (vgl. K\u00fchn, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rdnr. 1759). Die H\u00f6he der Sicherheitsleistung beruht auf der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin genannten Streitwertangabe, nach welcher sich ihr Interesse bis zum Schutzrechtsablauf des Verf\u00fcgungszertifikats ergibt.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 2.000.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2131 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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