{"id":2417,"date":"2013-04-30T17:00:22","date_gmt":"2013-04-30T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2417"},"modified":"2016-05-19T15:05:05","modified_gmt":"2016-05-19T15:05:05","slug":"4c-o-613-weichenanlage-mit-zungenvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2417","title":{"rendered":"4c O 6\/13 &#8211; Weichenanlage mit Zungenvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2049<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. April 2013, Az. 4c O 6\/13<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4542\">2 U 28\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Zungenvorrichtungen f\u00fcr Weichen, insbesondere f\u00fcr Stra\u00dfenbahngleise, aus einem aus einem Vollblock hergestellten, im Wesentlichen trogf\u00f6rmigen Zungenbett,<br \/>\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der obere Teil der Zungenvorrichtung mit dem Zungenbett aus einem Stahl hochfester G\u00fcte und der untere Teil der Zungenvorrichtung aus Baustahl besteht, wobei der obere Teil und der untere Teil miteinander verbunden sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Februar 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten;<br \/>\nb) der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer unter Angabe der Namen und Anschriften und unter Vorlage von Kopien von Rechnungen oder Lieferscheinen, soweit Rechnungen nicht vorhanden sind;<br \/>\nc) der Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse unter Angabe der Liefermengen, -zeiten und unter Aufschl\u00fcsselung der Typenbezeichnungen;<br \/>\nd) der einzelnen eigenen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer jeweils unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen oder Lieferscheinen, soweit Rechnungen nicht vorhanden sind;<br \/>\ne) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nf) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen, unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren, einschlie\u00dflich Metatag-Werbung;<br \/>\ng) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt, und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und seit dem 30. April 2006 in Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen und wieder an sich zu nehmen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung der DE 101 24 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 6. Februar 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.1250,000 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Patents DE 101 24 XXX (Anlage K 1, im folgenden: \u201eKlagepatent\u201c). Das Klagepatent wurde am 21. Mai 2001 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 17. M\u00e4rz 2001 zun\u00e4chst f\u00fcr die A GmbH &amp; Co. KG, Trier, angemeldet. Die Offenlegung erfolgte am 2. Oktober 2002. Die Erteilung des Patents wurde am 20. Februar 2003 ver\u00f6ffentlicht. Am 6. April 2004 wurde die \u00dcbertragung des Klagepatents auf die damals noch in der Rechtsform der GmbH &amp; Co. KG bestehende und als \u201eB GmbH &amp; Co. KG\u201c firmierende Kl\u00e4gerin beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 15. April 2004 ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nDas Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nMit Schriftsatz vom 15. Mai 2012, eingegangen am 22. Mai 2012, hat die Beklagte eine gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage (im Entwurf vorgelegt als Anlage PBP 2) beim Bundespatentgericht (Az. 10 Ni 4\/12) anh\u00e4ngig gemacht, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<br \/>\nMit Wirkung vom 22. August 2012 ist die Kl\u00e4gerin im Wege des Formwechsels nach Umwandlungsgesetz in die \u201eB GmbH\u201c umgewandelt worden (HR-Auszug vorgelegt als Anlage K 11).<br \/>\nDas Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eZungenvorrichtung und\/oder Herzst\u00fcck f\u00fcr eine Weiche\u201c.<br \/>\nDer vorliegend ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eZungenvorrichtung f\u00fcr eine Weiche, insbesondere f\u00fcr Stra\u00dfenbahngleise, aus einem aus einem Vollblock hergestellten, im Wesentlichen trogf\u00f6rmigen Zungenbett, dadurch gekennzeichnet, dass der obere Teil (1) der Zungenvorrichtung mit dem Zungenbett (4) aus einem Stahl hochfester G\u00fcte und der untere Teil (2) der Zungenvorrichtung aus Baustahl besteht, wobei der obere Teil und der untere Teil miteinander verbunden sind.\u201c<br \/>\nWegen des Wortlauts des lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspruchs 3 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<br \/>\nDie nachfolgend eingeblendeten (verkleinerten) Figuren 1 und 2 verdeutlichen den Gegenstand des Klagepatents anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen. Figuren 1 und 2 zeigen jeweils einen Schnitt durch ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Zungenbett.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eine Mitbewerberin der Kl\u00e4gerin und stellt her und vertreibt u.a. Weichenanlagen, in denen Zungenvorrichtungen zum Einsatz kommen, die die Beklagte als Monoblockzungenvorrichtungen bezeichnet. In einem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 6 vorgelegten Informationsblatt, das von der Homepage der Beklagten heruntergeladen werden kann, bewirbt die Beklagte eine solche, von ihr angebotene Zungenvorrichtung als \u201e\u2026Monoblockzungenvorrichtung mit durchgehend verschlei\u00dffester Fahrbahn und energieeffizienter Heizung in Sandwich-Bauweise\u2026.\u201c und stellt sie schematisch in dem Informationsblatt wie nachfolgend abgebildet dar:<\/p>\n<p>(im folgenden: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c).<br \/>\nIm Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen Verletzung des Patentanspruches 1 mit der vorliegenden Klage in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche wortsinngem\u00e4\u00df der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Lehre.<br \/>\nDie angegriffene Zungenvorrichtung der Beklagten verwirkliche alle Merkmale des Klagepatents, weil sie \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 im oberen Teil ein aus einem Vollblock hergestelltes, trogf\u00f6rmiges Zungenbett aufweist und in Sandwich-Bauweise ausgef\u00fchrt ist, wobei der obere Teil der Zungenvorrichtung mit dem Zungenbett aus einem Stahl hochfester G\u00fcte besteht und der untere Teil aus einfachem Baustahl gebildet wird, und der obere und der untere Teil miteinander verschwei\u00dft sind. Unbeachtlich sei, dass der untere Teil der Zungenvorrichtung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht aus einem Vollblock, sondern aus drei miteinander verschwei\u00dften Einzelteilen bestehe. Denn das Klagepatent fordere lediglich, dass das im Wesentlichen trogf\u00f6rmige Zungenbett im oberen Teil der Zungenvorrichtung aus einem Vollblock hergestellt wird, und nicht etwa, dass die gesamte Zungenvorrichtung, d.h. Ober- und Unterteil, aus einem Vollblock herausgefr\u00e4st werden.<br \/>\nDer Hinweis auf einen \u201eVollblock\u201c in Anspruch 1 des Klagepatents beziehe sich nach Auffassung der Kl\u00e4gerin eindeutig auf das Zungenbett und nicht auf die (gesamte) Zungenvorrichtung. Ob und in welchem Umfang die Zungenvorrichtung weitere Bestandteile als das trogf\u00f6rmige Zungenbett umfasst, lasse der Oberbegriff offen. Hierzu sei beispielsweise auf die Zunge zu verweisen, die in Anspruch 1 nicht erw\u00e4hnt, jedoch zwingender Bestandteil einer Zungenvorrichtung sei. Der obere Teil der Zungenvorrichtung solle aus einem Stahl hochfester G\u00fcte bestehen, wobei dieser obere Teil zudem technisch zwingend das trogf\u00f6rmige Zungenbett aufweisen m\u00fcsse. Aus der Zusammenschau mit dem Oberbegriff ergebe sich damit \u2013 so die Kl\u00e4gerin -, dass der obere Teil der Zungenvorrichtung aus einem Vollblock aus Stahl hochfester G\u00fcte hergestellt sein m\u00fcsse. Wie der untere, aus Baustahl hergestellte Teil der Zungenvorrichtung aufgebaut ist, und ob ihm weitere Aufgaben zukommen, als lediglich die Bildung eines Unterteils f\u00fcr den oberen Teil, regele Anspruch 1 des Klagepatents nicht. Auch finde sich bez\u00fcglich des Unterteils keinerlei R\u00fcckbezug auf einen Vollblock. Dementsprechend werde dem Fachmann deutlich, dass der untere Teil der Zungenvorrichtung aus Baustahl beliebig aufgebaut sein k\u00f6nne und nicht aus einem Vollblock hergestellt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28. M\u00e4rz 2013 den Antrag auf Feststellung der Entsch\u00e4digungsverpflichtung zur\u00fcckgenommen und den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung auf den Zeitraum ab dem 6. Februar 2004 beschr\u00e4nkt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht.<br \/>\nSie meint, die von der Kl\u00e4gerin angegriffene Zungenvorrichtung mache von Anspruch 1 des Klagepatents keinen Gebrauch, weil der untere Teil der Zungenvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht \u2013 wie nach Auffassung der Beklagten vom Klagepatent gefordert \u2013 aus einem Vollblock hergestellt ist, sondern aus drei Einzelteilen besteht, die miteinander verschwei\u00dft sind. Anspruch 1 des Klagepatents sei nach Auffassung der Beklagten jedoch dahingehend auszulegen, dass sowohl der obere als auch der untere Teil der Zungenvorrichtung aus einem Vollblock hergestellt sein m\u00fcssten. Dieses Verst\u00e4ndnis ergebe sich aus der Aufgabenstellung gem\u00e4\u00df Abs. [0005] der Klagepatentschrift, in der als Aufgabe die Reduzierung der Materialkosten f\u00fcr eine aus einem Vollblock hergestellte Zungenvorrichtung genannt werde. Auch aus Abs. [0006] des Klagepatents \u2013 L\u00f6sung der Aufgabe \u2013 folge, dass das Klagepatent voraussetze, dass die (gesamte) Zungenvorrichtung aus einem Vollblock hergestellt sei und nicht lediglich das im oberen Teil der Zungenvorrichtung befindliche Zungenbett, da in Abs. [0006] von einer \u201eaus einem Vollblock hergestellten Zungenvorrichtung\u201c die Rede sei.<br \/>\nDie Beklagte ist desweiteren der Auffassung, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Es fehle jedenfalls an der Neuheit gegen\u00fcber der britischen Patentschrift GB 674 988 (Anlage PBP 2, K 7), die nicht Gegenstand des Erteilungsverfahrens gewesen sei. Dar\u00fcber hinaus macht sie fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit im Zusammenhang mit den deutschen Patentschriften DE 1 222 XXX (Anlage PBP 2, K 8) und DE 1 048 938 B (Anlage PBP 7, K 9) sowie der US-amerikanischen Patentschrift US 976 XXX (Anlage PBP 7, K 10) geltend.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht zu.<\/p>\n<p>Zu einer Aussetzung des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Zungenvorrichtung f\u00fcr eine Bahnweiche, die f\u00fcr Gleise, insbesondere Stra\u00dfenbahngleise, verwendet wird, und die aus einem oberen und einem unteren Teil besteht, wobei beide Teil aus unterschiedlichen Materialien hergestellt und miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik gibt das Klagepatent einf\u00fchrend an, dass Zungenvorrichtungen mit einem Zungenbett, auf dem die Weichenzunge hin- und her gleiten kann, entweder aus einzelnen Teilen zusammengebaut, vorzugsweise geschwei\u00dft, werden, oder aber aus einem Vollblock herausgefr\u00e4st werden. F\u00fcr letztere Vorgehensweise nimmt die Klagepatentschrift Bezug auf die Patentschrift DE 40 11 XXX.<\/p>\n<p>Bei der Zungenvorrichtung m\u00fcssten anschlie\u00dfend dann die Verschlei\u00dffl\u00e4chen, also dort, wo ein Kontakt zwischen Rad und Schiene besteht, und der Gleitbereich der Zunge im Zungenbett geh\u00e4rtet werden. Dabei bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass dieses Verfahren sehr zeitaufw\u00e4ndig und kostspielig sei. Durch die W\u00e4rmebehandlung beim H\u00e4rten entst\u00fcnden Spannungen und Verzug. Die Teile der Zungenvorrichtung m\u00fcssten dann aufw\u00e4ndig manuell gerichtet werden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei es bekannt, eine Zungenvorrichtung oder ein Herzst\u00fcck f\u00fcr eine Weiche aus einem Vollblock aus einem Stahl hochfester G\u00fcte herzustellen. Bei diesem Verfahren sei ein nachtr\u00e4gliches H\u00e4rten nicht notwendig. Bei diesem Verfahren sei es jedoch nachteilig &#8211; so das Klagepatent \u2013, dass der hochfeste Stahl sehr teuer sei. Dazu komme, dass die Vollbl\u00f6cke in der ben\u00f6tigten G\u00fcte und St\u00e4rke auf dem Markt nur mit M\u00fche beschafft werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), die Materialkosten f\u00fcr eine Zungenvorrichtung f\u00fcr eine Weiche, hergestellt aus einem Vollblock, zu reduzieren.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Zungenvorrichtung f\u00fcr eine Weiche, insbesondere f\u00fcr Stra\u00dfenbahngleise, mit<\/p>\n<p>1.1 einem oberen Teil (1) und<br \/>\n1.2 einem unteren Teil (2).<\/p>\n<p>2. Der obere Teil der Zungenvorrichtung (1) mit dem Zungenbett ist<br \/>\n2.1 aus einem Vollblock hergestellt,<br \/>\n2.2 im Wesentlichen trogf\u00f6rmig und<br \/>\n2.3 besteht aus einem Stahl hochfester G\u00fcte.<\/p>\n<p>3. Der untere Teil (2) besteht aus Baustahl.<\/p>\n<p>4. Der obere Teil (1) und der untere Teil (2) sind miteinander verbunden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Verwirklichung der Merkmale 1, 2.2, 2.3, 3 und 4 ist zwischen den Parteien unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu er\u00fcbrigen.<br \/>\n2.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents ist nach dem Wortlaut des Anspruchs 1 des Klagepatents dahingehend auszulegen, dass das Klagepatent eine Zungenvorrichtung mit einem Zungenbett aufweist, welches aus einem Vollblock hergestellt ist. Dabei ergibt sich aus dem Wortsinn des Anspruchs, dass sich das Erfordernis der Herstellung aus einem Vollblock allein auf das Zungenbett, nicht auf die gesamte Zungenvorrichtung bezieht. Aufgrund des Satzbaus ist eindeutig, dass sich der Satzteil \u201eaus einem aus einem Vollblock hergestellten&#8230;.\u201c auf das Wort \u201eZungenbett\u201c bezieht und nicht auf das Wort \u201eZungenvorrichtung\u201c.<\/p>\n<p>Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Anspruch 1 des Klagepatents sprachlich unvollst\u00e4ndig ist, weil es an einem Verb (z.B. \u201ebestehend\u201c) fehlt. Diese sprachliche \u201eL\u00fccke\u201c f\u00fchrt jedoch nicht dazu, dass der Patentanspruch 1 missverst\u00e4ndlich oder gar g\u00e4nzlich unverst\u00e4ndlich w\u00e4re oder dahingehend verstanden werden m\u00fcsste, dass sich das Merkmal \u201eaus einem Vollblock hergestellt\u201c auf das Wort \u201eZungenvorrichtung\u201c und nicht auf das Wort \u201eZungenbett\u201c bezieht. Denn der Anspruch ist trotz des Fehlens eines Verbs aus sich heraus verst\u00e4ndlich und kann aufgrund der Zuordnung \u00fcber den Satzbau auch nur dahingehend nach seinem Wortlaut ausgelegt werden, dass sich die Herstellung aus einem Vollblock auf das Wort \u201eZungenbett\u201c bezieht.<\/p>\n<p>Die dargestellte, dem Wortlaut entsprechende Auslegung des Merkmals 2.1 entsprechend Anspruch 1 des Klagepatents ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang mit den weiteren Merkmalen der Merkmalsgruppe. Merkmale 2 und 2.1 geben an, dass sich das aus einem Vollblock hergestellte Zungenbett im oberen Teil der Zungenvorrichtung befindet (\u201eDer obere Teil (1) der Zungenvorrichtung mit dem Zungenbett\u2026\u201c).<\/p>\n<p>Dass auch der untere Teil der Zungenvorrichtung aus einem Vollblock hergestellt sein muss, fordert das Klagepatent nach seinem Wortlaut in Anspruch 1 gerade nicht. Hinsichtlich des unteren Teils der Zungenvorrichtung setzt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 gem\u00e4\u00df der Merkmale 3 und 4 lediglich voraus, dass er aus Baustahl besteht und mit dem oberen Teil der Zungenvorrichtung verbunden ist.<br \/>\nDer Schutzbereich eines Patents bestimmt sich nach dessen Anspr\u00fcchen, zu deren Auslegung, Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind, \u00a7 14 PatG.<br \/>\nAus der Patentbeschreibung oder den Patentzeichnungen l\u00e4sst sich ein Patentschutz nicht allein herleiten (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage 2013, Rdnr. 8). Die Patentbeschreibung und die Zeichnungen sind nur ein Auslegungsmittel f\u00fcr den Inhalt der Patentanspr\u00fcche, sie umrei\u00dfen aber nicht selbst\u00e4ndig den Schutzbereich des Patents (K\u00fchnen, aaO). Umgekehrt kann ein weitgefasster Patentanspruch nicht unter Berufung auf den Beschreibungstext unter seinem Wortlaut einschr\u00e4nkend interpretiert werden (BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>Aus der im Klagepatent genannten Aufgabenstellung \u2013 Senkung der Materialkosten f\u00fcr eine aus einem Vollblock hergestellte Zungenvorrichtung (Klagepatentschrift Abs. [0005] ) \u2013 folgt nicht, dass das Klagepatent die Herstellung der Zungenvorrichtung aus einem Vollblock voraussetzt. Denn die Formulierung der Aufgabenstellung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des Patentanspruchs in keiner Weise und rechtfertigt auch nicht eine vom Wortlaut des Anspruchs abweichende Auslegung. In der Aufgabenstellung wird zwischen dem oberen und unteren Teil der Zungenvorrichtung nicht unterschieden, so dass die Aufgabenstellung nicht (zwingend) vorgibt, dass die gesamte Zungenvorrichtung, mithin oberer und unterer Teil, aus einem Vollblock hergestellt sein m\u00fcssen. Der Aufgabenstellung l\u00e4sst sich insoweit lediglich entnehmen, dass die aus dem Stand der Technik bekannte Zungenvorrichtung, welche aus einem Vollblock hergestellt war, in ihren Herstellungskosten reduziert werden soll. Dass damit an der Herstellung als Vollblock festgehalten werden soll, kann dem nicht entnommen werden, zumal die beschriebenen Nachteile der Herstellung und der Verschlei\u00dfanf\u00e4lligkeit ma\u00dfgeblich in Bezug auf den oberen Teil der Zungenvorrichtung dargestellt werden, nicht jedoch den unteren Teil der Zungenvorrichtung unmittelbar betreffen.<\/p>\n<p>Auch die Tatsache, dass die Beschreibung der L\u00f6sung der Aufgabe in der Klagepatentschrift (Abs. [0006]) von einer \u201eaus einem Vollblock hergestellten Zungenvorrichtung\u201c spricht, steht der wortlautgem\u00e4\u00dfen Auslegung des Anspruchs 1 des Klagepatents, dass patentgem\u00e4\u00df lediglich das Zungenbett aus einem Vollblock gefertigt sein muss, nicht entgegen. Denn die Beschreibung der L\u00f6sung trifft gar keine Aussage dar\u00fcber, ob der obere oder untere Teil der Zungenvorrichtung aus einem Vollblock herzustellen ist. Der Bezug auf eine \u201eaus einem Vollblock hergestellte Zungenvorrichtung\u201c findet sich lediglich bei der innerhalb der L\u00f6sung befindlichen Wiederholung der Aufgabenstellung (\u201eZur Verringerung der Kosten einer aus einem Vollblock hergestellten Zungenvorrichtung\u2026\u201c), nicht jedoch innerhalb der tats\u00e4chlichen Beschreibung der L\u00f6sung. Diese thematisiert lediglich den zweiteiligen Aufbau der Zungenvorrichtung, wobei jeder Teil aus einem anderen Material bestehen soll.<\/p>\n<p>Auch aus technischer Sicht erschlie\u00dft sich die von der Beklagten vorgenommene Auslegung von Anspruch 1 des Klagepatents dahingehend, dass auch der untere Teil der Zungenvorrichtung aus einem Vollblock gefertigt sein m\u00fcsse, nicht. Denn der Patentanspruch 1 sieht eine Zungenvorrichtung vor, bei der zur Einsparung von Materialkosten nur der obere, gr\u00f6\u00dferem Verschlei\u00df ausgesetzte Teil der Zungenvorrichtung, der das Zungenbett enth\u00e4lt, aus einem Vollblock aus hochwertigem und verschlei\u00dfbest\u00e4ndigem Stahl hochfester G\u00fcte besteht und der untere Teil aus Baustahl gefertigt wird. Das Klagepatent erreicht die als Aufgabe gestellte Senkung der Materialkosten gerade dadurch, dass nur ein Teil der Zungenvorrichtung \u2013 n\u00e4mlich derjenige, der gr\u00f6\u00dferen Beanspruchungen im Bereich der hin- und hergleitenden Zunge und den Zugr\u00e4dern \u2013 ausgesetzt ist, aus einem Vollblock hochfesten und kostentr\u00e4chtigen Stahls besteht, w\u00e4hrend der untere Teil, der weniger gro\u00dfen Belastungen und Verschlei\u00df ausgesetzt ist, aus einfachem Baustahl bestehen kann, wobei dabei unerheblich ist, ob der untere Teil aus einem Vollblock aus Baustahl besteht oder aus mehreren, miteinander verbundenen Teilen. Denn \u2013 wie die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar und durch die Beklagte unwidersprochen vortr\u00e4gt \u2013 dem Fachmann ist bekannt, dass es keine technische Notwendigkeit daf\u00fcr gibt, den unteren Teil der Zungenvorrichtung aus einem Vollblock herzustellen, weil eben dieser Teil lediglich eine Tr\u00e4gerfunktion \u00fcbernimmt und keinem besonderen Verschlei\u00df ausgesetzt ist. Daher soll er gem\u00e4\u00df des Klagepatents auch aus Gr\u00fcnden der Kosteneffizienz aus einem weniger belastbaren Stahl hergestellt werden und auch aus mehreren, miteinander verbundenen (z.B. verschwei\u00dften) Teilen bestehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat der Durchschnittsfachmann auch aufgrund des ihm bekannten Stands der Technik keine Veranlassung, Anspruch 1 des Klagepatents dahingehend zu verstehen, dass auch der untere Teil der Zungenvorrichtung aus einem Vollblock bestehen muss. Denn aus der Beschreibung des Stands der Technik der Patentschrift ergibt sich, dass bei der Zungenvorrichtung ausschlie\u00dflich die Verschlei\u00dffl\u00e4chen besonderer Belastung ausgesetzt sind und deshalb einer speziellen, \u201eharten\u201c Beschaffenheit bed\u00fcrfen, die entweder \u00fcber ein nachtr\u00e4gliches \u201eH\u00e4rten\u201c oder durch die Verwendung eines besonders \u201eharten\u201c Stahl erreicht werden kann (Abs. [0003]). Diese Verschlei\u00dffl\u00e4chen befinden sich jedoch ausschlie\u00dflich im oberen Teil der Zungenvorrichtung, n\u00e4mlich im Gleitbereich der Zunge im Zungenbett und dort, wo ein Kontakt zwischen Rad und Schiene besteht. Der untere Teil der Zungenvorrichtung dient dagegen ausschlie\u00dflich der Aufst\u00e4nderung des Zungenbetts und ist einem besonderen Verschlei\u00df und hoher Belastung gerade nicht ausgesetzt. Somit besteht aus technischer Sicht f\u00fcr den Fachmann kein Anlass, auch den unteren Teil der Zungenvorrichtung aus einem Vollblock auszugestalten.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht damit das Merkmal 2 der Merkmalsgliederung des Klagepatentanspruchs 1. Denn die Zungenvorrichtung der Beklagten umfasst \u2013 dies ist zwischen den Parteien unstreitig \u2013 im oberen Teil ein aus einem Vollblock, bestehend aus Stahl hochfester G\u00fcte, hergestelltes trogf\u00f6rmiges Zungenbett (von der Beklagten als \u201eMonoblock\u201c bezeichnet).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Angesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stehen der Kl\u00e4gerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, der ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEin Anspruch der Kl\u00e4gerin auf R\u00fcckruf ist nach \u00a7 140a Abs. 3 PatG gegeben, soweit die Gegenst\u00e4nde ab dem 1. September 2008 in Verkehr gelangt sind. Soweit die Gegenst\u00e4nde vom 6. Februar 2004 bis zum 31. August 2008 in Verkehr gelangt sind, beruht der Anspruch auf \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) zu. Nach Art. 10 der Durchsetzungsrichtlinie, welche bis zum 29. April 2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedsstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen (OLG D\u00fcsseldorf, I \u2013 2 U 18\/09, Urteil vom 27. Januar 2011; Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955,958 \u2013 De Endstra Tapes). Darunter ist auch der R\u00fcckruf patentverletzender Ware zu verstehen.<\/p>\n<p>Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nMit R\u00fccksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haftet die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 139 Abs. 2 PatG auf Schadensersatz. Sie hat schuldhaft gehandelt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, dass die das Klagepatent verletzt, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Die Kl\u00e4gerin hat daher ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Ein Anlass zur Aussetzung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage besteht nicht.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker; LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus) stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsklage ergibt sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents vom Bundespatentgericht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beruft sich im Verletzungsverfahren auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme durch die Druckschrift GB 674XXX (Anlage PBP 2, K 7) sowie auf fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit im Zusammenhang mit den Druckschriften DE 1 222 XXX (Anlage PBP 2, K 8), DE 1 048 XXX B (Anlage PBP 7, K 9) und US 976 XXX (Anlage PBP 7, K 10).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass das Bundespatentgericht den Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf die GB 674 988 wegen fehlender Neuheit vernichten wird, ist nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Die Merkmale des hier gegenst\u00e4ndlichen Anspruchs 1 des Klagepatents sind in der Entgegenhaltung nicht s\u00e4mtlich offenbart. Merkmal 2 des Klagepatents ist nicht Gegenstand der entgegengehaltenen Patentschrift.<\/p>\n<p>Das britische Patent GB 674 XXX bezieht sich nach seinem in der Schrift aufgef\u00fchrten Anspruch auf Schienen-\/ Gleiselemente und befasst sich mit dem Aufbau von Herzst\u00fccken f\u00fcr Weichen und Kreuzungen sowie mit dem Aufbau der Schienen selbst. Auf \u201eZungenvorrichtungen\u201c nimmt die Entgegenhaltung weder in der Anspruchsbeschreibung, noch bei den erw\u00e4hnten Ausf\u00fchrungsbeispielen Bezug. Auch die in der Patentschrift enthaltenen Zeichnungen zeigen ausschlie\u00dflich Herzst\u00fccke und Weichenkreuzungen. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass die Zungenvorrichtung von dem Oberbegriff \u201eGleisbauelement\u201c erfasst sei und sich die Entgegenhaltung daher auch auf Zungenvorrichtungen beziehe, tr\u00e4gt diese Argumentation nicht. Denn das entgegengehaltene Patent hat gem\u00e4\u00df dem Wortlaut seines Anspruchs den Aufbau von Herzst\u00fccken sowie den Aufbau der Schienen selbst zum Inhalt und geht im Rahmen der Beschreibung des Problems und der technischen L\u00f6sung an keiner Stelle auf den Aufbau und die an den Aufbau zu stellenden Anforderungen beweglicher Schienenelemente im Allgemeinen oder die Zungenvorrichtung mit dem beweglichen Zungenbett im Besonderen ein. Wie die Kl\u00e4gerin zutreffend ausf\u00fchrt, sind bei einem Herzst\u00fcck sowie beim Schienenstrang selbst gerade keine beweglichen Teile vorhanden, die besonderem Verschlei\u00df ausgesetzt sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fachmann bestand auch keine Veranlassung zu einem Mitlesen von Zungenvorrichtungen bei Lekt\u00fcre der britischen Patentschrift. Aufgrund der dargelegten Unterschiede in Aufbau und Funktion zwischen Herzst\u00fccken und Zungenvorrichtungen stellt eine Zungenvorrichtung keine \u201eAbwandlung\u201c eines Herzst\u00fccks dar, die f\u00fcr den Fachmann nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift derart naheliegt, dass sie sich ihm bei aufmerksamer Lekt\u00fcre ohne weiteres erschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Die Patentschrift GP 674 XXX nimmt somit das Klagepatent nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus legt diese Druckschrift dem Durchschnittsfachmann eine Vorrichtung mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 auch nicht in der Weise nahe, dass eine erfinderische T\u00e4tigkeit im Nichtigkeitsverfahren mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden wird. F\u00fcr den Durchschnittsfachmann lag es nicht \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 offensichtlich nahe und es musste sich ihm nicht aufdr\u00e4ngen, die in der britischen Patentschrift aufgef\u00fchrten Merkmale eines Herzst\u00fccks betreffend dessen Aufbau auf eine Zungenvorrichtung mit Zungenbett zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Zwar ist gem\u00e4\u00df seiner bei der Auslegung des Anspruchs heranzuziehenden Beschreibung die Zielsetzung der britischen Patents, Schienenbauteile, die einem starken Verschlei\u00df ausgesetzt sind, besonders widerstandsf\u00e4hig auszubilden, und auch die vom Klagepatent behandelten Zungenvorrichtungen sind besonderer Beanspruchung ausgesetzt. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen vom Durchschnittsfachmann auch Zungenvorrichtungen unter den allgemeinen Oberbegriff der \u201eGleis(bau)teile\u201c subsumiert werden. Die britische Patentschrift nimmt jedoch ausdr\u00fccklich nur auf solche Stellen eines Gleises Bezug, die entweder wegen des kleinen Kr\u00fcmmungsradius der Spur oder wegen der Verringerung ihres Querschnitts an Kreuzungen einer besonderen Belastung stand halten m\u00fcssen. Keine Erw\u00e4hnung finden dagegen solche Schienenteile, die aufgrund beweglich ausgestalteter Teile (wie die Zungenvorrichtung) einem besonderen Verschlei\u00df ausgesetzt sind. Auch die Tatsache, dass Zungenvorrichtungen und Herzst\u00fccke gleich aufgebaut sind, f\u00fchrt nicht dazu, dass der Durchschnittsfachmann die auf Herzst\u00fccke bezogene britische Schrift in der Weise liest, dass auch Zungenvorrichtungen in der im Patent vorgesehenen Weise aufgebaut werden k\u00f6nnen. Jedenfalls muss er der britischen Patentschrift eine dahingehende Anregung nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit entnehmen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit die Beklagte sich auf fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit im Zusammenhang mit der Druckschrift DE 1 222 XXX beruft, ist ebenfalls nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Klagepatent im Hinblick darauf vernichtet werden wird.<\/p>\n<p>Es ist nicht ersichtlich, dass der Fachmann ausgehend von dem in der Klagepatentschrift genannten gattungsbildenden Stand der Technik der DE 40 11 523 in Kombination mit der DE 1 222 957 zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Zungenvorrichtung gekommen w\u00e4re. Der gattungsbildende Stand der Technik befasst sich mit einer aus einem Vollblock hergestellten Zungenvorrichtung und dem damit einhergehenden Problem der kostenintensiven Herstellung.<\/p>\n<p>Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von den F\u00e4llen, in denen es f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige \u00d6se). Daraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents l\u00f6st.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Eine Anregung, zur L\u00f6sung des im gattungsbildenden Stand der Technik gestellten Problems auf eine Druckschrift zur\u00fcckzugreifen, welche sich mit Herzst\u00fccken befasst, die ganz anderen Beanspruchungen ausgesetzt sind, kann dem gattungsbildenden Stand der Technik nicht entnommen werden. Es ist nicht zu erkennen, dass sich der gattungsbildende Stand der Technik mit Herzst\u00fccken befasst. Gegenstand sind vielmehr, wie erw\u00e4hnt, Zungenvorrichtungen, welche gerade von Herzst\u00fccken zu unterscheiden sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegte Auslegeschrift DE 1 048 XXX (Anlage PBP 7, Anlage K 9) besteht nach Auffassung der Kammer keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Klagepatent wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens vernichtet werden wird.<\/p>\n<p>Die Druckschrift besch\u00e4ftigt sich mit Federzungenvorrichtungen in Blockkonstruktion, wobei die Teile der Zungenvorrichtung aus unterschiedlichen Materialien bestehen. Dabei sieht die Druckschrift vor, dass die Fahrschiene und die Zunge aus hartem und verschlei\u00dffesten Stahl gefertigt werden, w\u00e4hrend das gesamte Unterteil aus einfachem Stahl besteht. Die Fahrschiene wird dabei mit ihrem Steg in einem L\u00e4ngsschlitz des Unterteils eingesetzt und mit diesem verschwei\u00dft. F\u00fcr die Zungenauflagefl\u00e4che regt die Schrift in der Beschreibung an, dass die Verschlei\u00dffestigkeit dieses Bereichs in an sich bekannter Weise durch besondere Behandlung noch erh\u00f6ht werden bzw. die Verwendung einer auswechselbaren Zungengleitplatte vorgesehen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Eine Anregung f\u00fcr den Durchschnittsfachmann, \u00fcber die Blockbauweise hinausgehend einen Aufbau der Zungenvorrichtung gem\u00e4\u00df des Klagepatents dahingehend vorzusehen, dass das gesamte Zungenbett und damit der obere Teil aus einem Vollblock hochfesten Stahls ausgebildet wird und auf einem Unterbau aus einfachem Baustahl ruht, l\u00e4sst sich der Auslegeschrift wiederum nicht entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Durchschnittsfachmann aus dieser Schrift, die die Erh\u00f6hung der Verschlei\u00dffestigkeit der Zungenauflagefl\u00e4che im Bereich des Zungenbetts mit aus dem Stand der Technik bekannten Mitteln \u2013 H\u00e4rten der Oberfl\u00e4che oder Verwendung einer auswechselbaren Zungengleitplatte \u2013 erreichen will, einen Ansto\u00df entnehmen konnte, das Zungenbett insgesamt aus hochwertigem Stahl auszubilden und einen zweiteiligen Aufbau auf einem oberen Vollblock-Teil und einem unteren Teil zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich gen\u00fcgt auch die Vorlage der US-Patentschrift 976 056 (Anlage PBP 7, Anlage K 10), von der keine deutsche \u00dcbersetzung zu den Akten gereicht worden ist, zur Darlegung fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit im Rahmen des Aussetzungsantrags nicht.<\/p>\n<p>Die vorgelegte US-Patentschrift sieht vor, dass im Bereich der besonders beanspruchten und hohem Verschlei\u00df ausgesetzten Teile einer Bahnweiche, u.a. im Bereich der Zungenvorrichtung, abnehmbare, geh\u00e4rtete Auflagefl\u00e4chen (\u201ehardened plate\u201c) angebracht werden. Die Patentschrift sieht somit weder den Aufbau von Gleisteilen aus unterschiedlichen Materialien, noch eine dauerhafte Verbindung von aus verschiedenen Materialien bestehenden Komponenten zum Teilen einer Bahnweiche vor, noch l\u00e4sst sich nach Auffassung der Kammer aus der Patentschrift eine Anregung, in diese Richtung und damit in Richtung des Klagepatents zu denken, ableiten. Dar\u00fcber hinaus stammt die US-Patentschrift aus dem Jahre 1910, was Zweifel begr\u00fcndet, dass ein Durchschnittsfachmann im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents rund 90 Jahre sp\u00e4ter in der Patentschrift Anlass gefunden haben soll, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen.<\/p>\n<p>Zusammenfassend finden sich somit im Rahmen der von der Kammer zu treffenden Prognoseentscheidung im Hinblick auf die von der Beklagten angef\u00fchrten Schriften zumindest vern\u00fcnftige Argumente f\u00fcr die Bejahung erfinderischer T\u00e4tigkeit in Bezug auf das angegriffene Klagepatent.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die auf den zur\u00fcckgenommenen Teil bezogenen Antr\u00e4ge haben keine Mehrkosten verursacht.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.125.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2049 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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