{"id":2413,"date":"2013-07-16T17:00:32","date_gmt":"2013-07-16T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2413"},"modified":"2016-04-25T11:43:24","modified_gmt":"2016-04-25T11:43:24","slug":"4c-o-5413-schutzhuellen-fuer-pferdetransporter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2413","title":{"rendered":"4c O 54\/13 &#8211; Schutzh\u00fcllen f\u00fcr Pferdetransporter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2092<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Juli 2013, Az. 4c O 54\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Widerspruch gegen die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 29. April 2013 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt die weiteren Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger produziert und vertreibt seit Ende 2009 Schutzh\u00fcllen f\u00fcr anh\u00e4ngbare Pferdetransporter. Der Vertrieb erfolgt u.a. \u00fcber die Internetseite <a title=\"www.A-shop.de\" href=\"http:\/\/www.A-shop.de\">www.A-shop.de<\/a>. Seit Einf\u00fchrung des Produktes hat der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger erhebliche Investitionen in die Vermarktung des Produktes gesteckt. Er pr\u00e4sentiert sein Produkt regelm\u00e4\u00dfig auf in Deutschland und den Niederlanden bekannten Pferdemessen. So ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger stets als Aussteller bei der B, der Weltmesse des Pferdesports in Essen, mit seinem Stand vertreten. Er war ferner mit seinen Schutzh\u00fcllen f\u00fcr Pferdeanh\u00e4nger im Jahre 2012 bei der C in den Niederlanden, bei der D in Offenburg, bei der E in Hamburg und bei der F in Aachen mit einem eigenen Stand vertreten. Im Jahr 2011 war er neben der B auch beim Turnier der Sieger in M\u00fcnster, dem G in Warendorf und der H in Hagen mit einem eigenen Stand vertreten. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger inseriert zudem seine Schutzh\u00fcllen f\u00fcr Pferdeanh\u00e4nger regelm\u00e4\u00dfig in f\u00fcr den Pferdesport ma\u00dfgeblichen Zeitschriften.<\/p>\n<p>Die Schutzh\u00fclle f\u00fcr anh\u00e4ngbare Pferdetransporter des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers ist dergestalt ausgebildet, dass sie aus einem sehr leichten, aber strapazierf\u00e4higen, baumwoll\u00e4hnlichen Spezialkunststoffvlies besteht, dessen Wirkungsweise atmungsaktive Eigenschaften bietet. Rei\u00dfverschl\u00fcsse auf der R\u00fcckseite der Schutzh\u00fclle sorgen f\u00fcr einen Zugang \u00fcber die Heckklappe ohne die Schutzh\u00fclle entfernen zu m\u00fcssen. Desweiteren ist die Schutzh\u00fclle mit stabilen Rei\u00dfverschl\u00fcssen f\u00fcr den jederzeitigen Zugang zu den weiteren \u00d6ffnungen von Standardtrailern versehen. Im Bodenbereich eingearbeitete Gummiz\u00fcge sowie mitgelieferte Gummib\u00e4nder sorgen f\u00fcr einen sicheren Halt und ausreichenden Sitz. Auf der Innenseite sind Taschen eingen\u00e4ht, die Spanngurte inklusive praktischer Schnellverschl\u00fcsse enthalten, mit denen die Schutzh\u00fclle des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers unterhalb des H\u00e4ngers verspannt werden kann, so dass sie gegen Windeinwirkung gesch\u00fctzt ist. Die zus\u00e4tzlich von innen rundum eingen\u00e4hte Verst\u00e4rkung im Chassisbereich sch\u00fctzt vor \u00e4u\u00dferen Einwirkungen. Die Schutzh\u00fclle des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers kann mit zwei Besenstielen \u00fcber den Trailer gest\u00fclpt und ohne Hilfsmittel von nur einer Person wieder entfernt werden. Die Rei\u00dfverschl\u00fcsse werden zudem mit Klettverschl\u00fcssen gesichert, wobei die Spannseile und Klickverschl\u00fcsse in speziellen Taschen untergebracht sind. Die stabilen Rei\u00dfverschl\u00fcsse aus witterungsbest\u00e4ndigem Kunststoff k\u00f6nnen zudem mittels Zugb\u00e4ndern ohne Leiter verschlossen werden.<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben ist eine Abbildung der Schutzh\u00fclle f\u00fcr anh\u00e4ngbare Pferdetransporter des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Zugunsten des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Gebrauchsmuster f\u00fcr Schutzhauben f\u00fcr Pferdetransporter mit Zugang zu Seitent\u00fcren und Heckklappe unter der Registernummer 20 2009 013 I eingetragen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte vertreibt \u00fcber die Internetseite <a title=\"www.J.com\" href=\"http:\/\/www.J.com\">www.J.com<\/a> und <a title=\"www.K.de\" href=\"http:\/\/www.K.de\">www.K.de<\/a> ebenso Schutzh\u00fcllen f\u00fcr anh\u00e4ngbare Pferdetransporter. Die Ausgestaltung der von der Verf\u00fcgungsbeklagten vertriebenen Schutzh\u00fcllen kann dem Tenor des Beschlusses der Kammer vom 29. April 2013 entnommen werden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte wurde mit Schriftsatz vom 31. Januar 2013 unter Fristsetzung zum 08. Februar 2013 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung aufgefordert. Es wurden zwischen den Prozessbevollm\u00e4chtigten dann au\u00dfergerichtliche Vergleichsgespr\u00e4che gef\u00fchrt, die gescheitert sind. Mit Schreiben vom 15. M\u00e4rz 2013 teilte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Verf\u00fcgungsbeklagten mit, dass diese nicht bereit sei die geforderte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben.<\/p>\n<p>Nachdem die Verf\u00fcgungsbeklagte die Schutzh\u00fcllen zun\u00e4chst nicht mehr \u00fcber die Internetseite <a title=\"www.J.com\" href=\"http:\/\/www.J.com\">www.J.com<\/a> vertrieb, musste der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger in Erfahrung bringen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte den Vertrieb der Schutzh\u00fcllen sowohl \u00fcber die Internetseite <a title=\"www.K.de\" href=\"http:\/\/www.K.de\">www.K.de<\/a> als auch \u00fcber die Internetseite <a title=\"www.J.com\" href=\"http:\/\/www.J.com\">www.J.com<\/a> wieder aufgenommen hat.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 18. April 2013 hat der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger beim Landgericht D\u00fcsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung im Beschlussweg beantragt. Nachdem der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger urspr\u00fcnglich seine Anspr\u00fcche auch auf eine Verletzung des zu seinen Gunsten eingetragenen Gebrauchsmusters gest\u00fctzt hat, hat die Kammer mit Beschluss vom 17. April 2013 den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger darauf hingewiesen, dass eine Verletzung des Gebrauchsmusters derzeit aus verschiedenen Gr\u00fcnden nicht in Betracht kommt. Auf die Ausf\u00fchrungen in dem genannten Beschluss wird insoweit verwiesen. Der Kl\u00e4ger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25. April 2013 weitere Ausf\u00fchrungen gemacht.<\/p>\n<p>Die Kammer hat der Verf\u00fcgungsbeklagten mit Beschluss vom 29. April 2013 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr im Dachbereich aus einem dreilagigen, wasserundurchl\u00e4ssigen, waschbaren Kunststofftextilgewebe und an den Seiten aus einem zweilagigen, atmungsaktiven, nahezu UV-lichtbest\u00e4ndigen und wasserdichten Textilgewebe bestehende Schutzh\u00fcllen f\u00fcr Pferdetransporter<\/p>\n<p>wie die \u00fcber die Internetseite <a title=\"www.J.com\" href=\"http:\/\/www.J.com\">www.J.com<\/a> und <a title=\"www.K.de\" href=\"http:\/\/www.K.de\">www.K.de<\/a> vertriebene<\/p>\n<p>mit Zugang zu Seitent\u00fcren und Heckklappe, die jeweils zwei Rei\u00dfverschl\u00fcsse zu den Seitent\u00fcren sowie zu der Heckklappe sowie einen verst\u00e4rkten Rundumschutz innen im Chassisbereich, in eingen\u00e4hte Taschen verstaubare Verzurrb\u00e4nder f\u00fcr die Sicherung unterhalb des H\u00e4ngers und Laschen f\u00fcr die Verspannung auf der R\u00fcckseite aufweisen,<\/p>\n<p>wie nachfolgend abgebildet:<\/p>\n<p>anzubieten und\/oder zu bewerben.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wurde der Antrag des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2013 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte gegen die Beschlussverf\u00fcgung Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Sie meint, dass eine Verletzung des Gebrauchsmusters des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers nicht in Betracht komme. Am 02. Mai 2013 sei ein Gebrauchsmusterl\u00f6schungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Im \u00dcbrigen liege eine vermeidbare Herkunftst\u00e4uschung nicht vor, da die Schutzh\u00fclle des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers nicht \u00fcber wettbewerbliche Eigenart verf\u00fcge. Es m\u00f6ge zwar sein, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger seit 2009 Schutzhauben f\u00fcr Pferdeanh\u00e4nger angeboten und vertrieben habe. Aufgrund der Ausgestaltung der in Rede stehenden Schutzh\u00fclle sei jedoch keinesfalls auf eine betriebliche Herkunft zu schlie\u00dfen. Die angesprochenen Verkehrskreise h\u00e4tten gerade nicht die Vorstellung, dass Schutzhauben f\u00fcr Pferdeanh\u00e4nger, wie von den Beteiligten angeboten, nur vom Verf\u00fcgungskl\u00e4ger oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammen k\u00f6nnten. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger f\u00fchre selbst aus, lediglich ca. 1500 Schutzh\u00fcllen seit Einf\u00fchrung des Produkts verkauft zu haben. Ausweislich der statistischen Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 01. Januar 2012 seien im Jahr 2011 alleine in der Bundesrepublik Deutschland 423.661 Kraftfahrtanh\u00e4nger f\u00fcr Sportger\u00e4te und Tiere zugelassen. Schon denknotwendig sei daher lediglich ein geringer Bruchteil der insgesamt zugelassenen Pferdeanh\u00e4nger mit Schutzhauben des Antragstellers ausgestattet. Eine wettbewerbliche Eigenart liege auch deswegen nicht vor, da die besondere Ausgestaltung der Schutzhaube zwingend durch die Bauart der Pferdeanh\u00e4nger vorgegeben sei. Sowohl der Zuschnitt der Schutzhaube als auch die angebrachten \u00d6ffnungen m\u00fcssten zwingend der \u00e4u\u00dferen Form des abzudeckenden Pferdeanh\u00e4ngers folgen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen seien Schutzhauben f\u00fcr Pferdeanh\u00e4nger aus atmungsaktivem Material schon im Jahre 2007 am Markt erh\u00e4ltlich gewesen, wie das Angebot der L M University Horses Trainer Cover gem\u00e4\u00df Anlage B 4 zeige. In dem vorgelegten Bildschirmausdruck hei\u00dft es ausdr\u00fccklich: \u201ePlease call 1 (800)366-XXXX for shipments elsewhere\u201c. Zudem k\u00f6nne davon ausgegangen werden, dass die Abdeckhaube L M \u00fcber Zwischenh\u00e4ndler ohne weiteres auch in Deutschland \u00fcber das Internet bestellbar war. Weiter habe auch im Jahr 2009 schon die M\u00f6glichkeit bestanden \u00fcber die Einschaltung sogenannter Shipping Forwarder wie <a title=\"www.N.com\" href=\"http:\/\/www.N.com\">www.N.com<\/a>, <a title=\"www.O.com\" href=\"http:\/\/www.O.com\">www.O.com<\/a> oder <a title=\"www.P.com\" href=\"http:\/\/www.P.com\">www.P.com<\/a> in den USA mit Versand nach Deutschland zu bestellen.<br \/>\nEine Herkunftst\u00e4uschung liege auch nicht vor, da die Schutzh\u00fcllen des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers mit der Bezeichnung \u201eA\u201c versehen seien, w\u00e4hrend dies bei den Schutzh\u00fcllen der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht der Fall sei. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden die Schutzh\u00fcllen der Verf\u00fcgungsbeklagten in verschiedenen Farben vertrieben werden, was bei der Schutzh\u00fclle des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers nicht der Fall sei.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 29. April 2013 insoweit aufzuheben, als der Antragsgegnerin darin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr im Dachbereich aus einem dreilagigen, wasserundurchl\u00e4ssigen, waschbaren Kunststofftextilgewebe und an den Seiten aus einem zweilagigen, atmungsaktivem nahezu UV-lichtbest\u00e4ndigen und wasserdichten Textilgewebe bestehende Schutzh\u00fcllen f\u00fcr Pferdetransporter wie die \u00fcber die Internetseite <a title=\"www.J.com\" href=\"http:\/\/www.J.com\">www.J.com<\/a> und <a title=\"www.K.de\" href=\"http:\/\/www.K.de\">www.K.de<\/a> vertriebene mit Zugang zu Seitent\u00fcren und Heckklappe, die jeweils 2 Rei\u00dfverschl\u00fcsse zu den Seitent\u00fcren sowie zu der Heckklappe sowie einen verst\u00e4rkten Rundumschutz innen im Chassisbereich, in eingen\u00e4hte Taschen verstaubare Verzurrb\u00e4nder f\u00fcr die Sicherung unterhalb des H\u00e4ngers und Laschen f\u00fcr die Verspannung auf der R\u00fcckseite aufweisen, wie auf Seite 3 der einstweiligen Verf\u00fcgung abgebildet, anzubieten und\/oder zu bewerben.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>den Beschluss aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Er meint, dass sowohl eine wettbewerbliche Eigenart als auch eine vermeidbare Herkunftst\u00e4uschung vorliege. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger habe sich mit seinem Produkt gezielt an alle Hobby- und Berufsreiter gewandt, die mit ihren Pferdeanh\u00e4nger an Turnieren usw. teiln\u00e4hmen sowie an alle Gewerbetreibende, die Pferdeanh\u00e4nger und Pferdezubeh\u00f6r vertreiben, und sich hierzu entsprechender Werbema\u00dfnahmen permanent bedient, um den Bekanntheitsgrad des Produktes zu verbreitern. Auch die Anzahl der bisher get\u00e4tigten Verk\u00e4ufe seit Produkteinf\u00fchrung w\u00fcrden eine entsprechende wettbewerbliche Eigenart begr\u00fcnden.<br \/>\nDie vom Verf\u00fcgungskl\u00e4ger produzierte und vertriebene Schutzh\u00fclle weise grunds\u00e4tzlich auch eine wettbewerbliche Eigenart auf. Die bisher auf dem Markt erh\u00e4ltlichen Schutzhauben f\u00fcr Pferdeanh\u00e4nger seien ausschlie\u00dflich aus einer diffusionsdichten Folie hergestellt und bildeten korrosionsf\u00f6rderndes Schwitzwasser unter der Schutzh\u00fclle. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger habe daher erstmals eine Schutzhaube entwickelt, die nur im Dachbereich aus einer dreilagigen Textilkonstruktion bestehe w\u00e4hrend an den Seiten ein hochgradig atmungsaktives Vlies zum Einsatz komme. Dadurch werde ein hoher atmosph\u00e4rischer Austausch in beide Richtungen gew\u00e4hrleistet. Die weiteren Neuerungen, wie z.B. Gummiz\u00fcge im Bodenbereich, Verst\u00e4rkung des Chassisbereich, in den Innenseiten eingen\u00e4hte Taschen f\u00fcr die Spanngurte, eingen\u00e4hte Taschen als \u00dcberzugshilfe und Verwendung von Klettverschl\u00fcssen seien ebenfalls nicht bei den bisher bekannten Schutzhauben f\u00fcr Pferdeanh\u00e4nger vorhanden gewesen. Es sei zwar richtig, dass die Firma L M im Jahre 2009 einen Universal Horses Trailer Cover im Angebot hatte. Dieses habe jedoch seinerzeit von Deutschland aus nicht bestellt werden k\u00f6nnen. Auf der Webseite von Beverley M vom 12. Juni 2009 hei\u00dfe es auch unter \u201eWhere we ship\u201c: &#8222;our website account for shipments to the continental US only.\u201c<br \/>\nDie weiteren Hersteller von Schutzhauben f\u00fcr Pferdeanh\u00e4nger w\u00fcrden auf den jederzeitigen Zugang zu den Heck- und Seitent\u00fcren verzichten. Auch Hersteller wie Q (R) und Christa S (T) w\u00fcrden einen entsprechenden Zugang nicht aufweisen. Auch seien Vorrichtungen zum \u00dcberzug bei anderen Anbietern nicht vorhanden. Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagte mit statistischen Zahlen des Kraftfahrtbundeamtes aufwarten w\u00fcrde, fehlten Angaben \u00fcber die Anzahl der zugelassenen Pferdeanh\u00e4nger und im \u00dcbrigen unterstelle die Verf\u00fcgungsbeklagte, dass jeder Halter eines Pferdeanh\u00e4ngers auch eine Schutzhaube verwende. Ma\u00dfgeblich seien daher vielmehr die Verkaufszahlen des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers.<br \/>\nEs handele sich auch um eine identische Leistungs\u00fcbernahme der Erzeugnisse des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers. Bei einer identischen \u00dcbernahme bestehe grunds\u00e4tzlich die Gefahr einer Herkunftst\u00e4uschung, weil der Betrachter grunds\u00e4tzlich davon ausgehe, die beiden identischen Produkte stammten von demselben Hersteller. Es sei f\u00fcr den Kaufinteressenten nicht erkennbar, dass die beiden in Rede stehenden Produkte \u00fcber unterschiedliche betriebliche Herkunft verf\u00fcgen w\u00fcrden. Es sei nicht erforderlich, dass der Verkehr das Unternehmen, dem er die bekannte Ware zuschreibt, auch namentlich kennt. Es gen\u00fcge vielmehr schon, wenn der Kunde die Vorstellung habe, die Ware sei von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser hei\u00dfen m\u00f6ge, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden. Dies k\u00f6nne selbst dann der Fall sein, wenn die Ware nicht unter einer Herstellerbezeichnung vertrieben werde. Vorliegend werde eine identische Kopie von Seiten der Verf\u00fcgungsbeklagten vertrieben.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Der Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger stehen unter dem Gesichtspunkt des erg\u00e4nzenden Leistungsschutzes gem. \u00a7 4 Nr. 9 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die vom Verf\u00fcgungskl\u00e4ger urspr\u00fcnglich auch auf eine Verletzung des zu seinen Gunsten eingetragenen Gebrauchsmusters geltend gemachten Anspr\u00fcche sind nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, da die Kammer mit Beschluss vom 29. April 2013 entsprechende Anspr\u00fcche zur\u00fcckgewiesen hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Schutzh\u00fcllen des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers verf\u00fcgen \u00fcber eine wettbewerbliche Eigenart.<\/p>\n<p>Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses ist Voraussetzung und Rechtfertigung daf\u00fcr, dass es Nachahmungsschutz genie\u00dft, ohne vom Schutzbereich eines gewerblichen Schutzrechtes oder eines Urheberrechts umfasst zu sein. Dies gilt in Fortf\u00fchrung der fr\u00fcheren st\u00e4ndigen Rechtsprechung, obwohl dieses Erfordernis im Wortlaut des neu gefassten \u00a7 4 Nr. 9 UWG nicht zum Ausdruck gekommen ist (K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. \u00a7 4 Rdnr. 9.24). Dementsprechend setzt die Annahme wettbewerblicher Eigenart voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (zuletzt BGH GRUR 2010, 80 \u2013 LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 \u2013 Femur-Teil). Zwar setzt eine wettbewerbliche Eigenart nicht voraus, dass das Erzeugnis neu oder bekannt ist, jedoch kann sich der Verkehr im Hinblick auf die Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses nur anhand dessen \u00e4u\u00dfererer Gestaltungsmerkmale orientieren, also daran, wie ihm das Produkt in seiner \u00e4u\u00dferlichen Erscheinung begegnet (BGH GRUR 2009, 79 \u2013 Geb\u00e4ckpresse).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend verf\u00fcgt die Schutzh\u00fclle des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers \u00fcber wettbewerbliche Eigenart. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger hat hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass seine Schutzh\u00fclle im Vergleich zu Schutzh\u00fcllen des Wettbewerbs \u00fcber besondere Gestaltungsmerkmale verf\u00fcgen, die nicht rein technisch bedingt sind. Vor Einf\u00fchrung des Produkts des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers waren auf dem Markt keine Schutzhauben f\u00fcr Pferdetransporter mit seitlichem Zugang zu den \u00fcblichen \u00d6ffnungen (Ausstieg und Sattelkammer) bekannt, die aus einem atmungsaktiven Material bestehen. Die bis dahin auf dem Markt erh\u00e4ltlichen Schutzhauben waren ausschlie\u00dflich aus einer diffusionsdichten Folie hergestellt und bildeten korrosionsf\u00f6rderndes Schwitzwasser innerhalb der Schutzh\u00fclle. Die Schutzh\u00fclle des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers demgegen\u00fcber besteht aus einem speziell f\u00fcr die Au\u00dfenanwendung entwickelten sehr leichten, aber strapazierf\u00e4higen baumwoll\u00e4hnlichen Spezialkunststoffvlies und bietet eine L\u00f6sung f\u00fcr die bekannten witterungsbedingten Alterungs- und Verschmutzungserscheinungen bei Pferdeanh\u00e4ngern. Die R\u00fcckverschl\u00fcsse auf der R\u00fcckseite sorgen f\u00fcr einen bequemen Zugang \u00fcber die Heckklappe sowie die stabilen Rei\u00dfverschl\u00fcsse f\u00fcr den jederzeitigen Zugang zu s\u00e4mtlichen \u00d6ffnungen von Standardtrailern. Im Bodenbereich sind eingearbeitete Gummiz\u00fcge sowie mitgelieferte Gummib\u00e4nder vorhanden, welche f\u00fcr einen sicheren Halt sorgen. Zudem sind auf der Innenseite Taschen eingen\u00e4ht, die Spanngurte inklusive praktischer Schnellverschl\u00fcsse enthalten, mit denen die Schutzh\u00fclle unterhalb des H\u00e4ngers verspannt werden kann, so dass sie unter Windeinwirkung gesch\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>Die wettbewerbliche Eigenart wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie durch technische Merkmale gekennzeichnet ist (vgl. BGH a.a.O. \u2013 Femur-Teil). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich die auf dem Markt befindlichen Konkurrenzerzeugnisse deutlich von dem nachgeahmten Erzeugnis unterscheiden. Eine wettwerbliche Eigenart und damit ein Schutz vor Nachahmung scheidet jedoch dann aus, soweit sich in der technischen Gestaltung eine gemeinfreie technische L\u00f6sung verwirklicht (BGH GRUR 2007, 339 \u2013 Stufenleitern), was uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr technische notwendige Gestaltungsmerkmale gilt (BGH GRUR 2012, 58 \u2013 Seilzirkus). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gerade die Konkurrenzprodukte T und R zeigen, dass auf die Verwendung von atmungsaktivem Material sowie \u00d6ffnungen f\u00fcr den Zugang zu Seiten- und Heckt\u00fcren, Rei\u00dfverschl\u00fcssen, Verst\u00e4rkungen und Innentaschen f\u00fcr die Spanngurte ohne weiteres verzichtet werden kann. Zwingend sind insoweit lediglich die Form des \u00dcberzuges und die \u00d6ffnung zur Unterseite des Anh\u00e4ngers, da ansonsten ein \u00dcberzug nicht m\u00f6glich w\u00e4re. Alle weiteren im Beschlusstenor ausgesprochenen Gestaltungsmerkmale sind zwar technisch bedingt, jedoch nicht notwendig, so dass sie einen Ausschluss der wettbewerblichen Eigenart nicht begr\u00fcnden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte demgegen\u00fcber darauf verweist, dass die Firma L M bereits im Jahre 2009 eine Schutzh\u00fclle f\u00fcr Pferdeanh\u00e4nger vertrieben habe, welche auch aus atmungsaktivem Material bestanden habe, so kann dies die wettbewerbliche Eigenart der Schutzh\u00fclle des Kl\u00e4gers aus mehreren Gr\u00fcnden nicht in Zweifel ziehen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Schutzh\u00fclle der Beverley M \u00fcber alle Gestaltungsmerkmale verf\u00fcgt, welche vom Tenor des Beschlusses der Kammer vom 29. April 2013 umfasst sind, d.h. neben atmungsaktivem Material und dem seitlichen Zugang zu den \u00d6ffnungen auch \u00fcber verst\u00e4rkten Rundumschutz, im Chassisbereich, in den Innenseiten eingen\u00e4hte Taschen f\u00fcr die Spanngurte, eingen\u00e4hte Taschen als \u00dcberzughilfe aufgewiesen hat. Entsprechendes l\u00e4sst sich den als Anlage B 4 vorgelegten Ablichtungen der Internetseite <a title=\"www.U.com\" href=\"http:\/\/www.U.com\">www.U.com<\/a> nicht entnehmen. \u00dcberdies hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht, dass entsprechende Pferdeschutzh\u00fcllen bereits 2009 in Deutschland auf dem Markt erh\u00e4ltlich waren. Es ist f\u00fcr die Kammer nicht zu erkennen, dass entsprechende Schutzh\u00fcllen bereits im Jahr 2009 \u00fcber das Internet bezogen werden konnten. Die Internetseite der Firma Beverley M macht deutlich, dass eine Lieferung nur nach Kontinental-Amerika erfolgt. Es war zwar eine Telefonnummer angegeben, wonach auch Lieferungen in andere Gegenden erfolgen kann. Ob jedoch eine entsprechende Lieferung auch nach Deutschland h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht. Entsprechende Nachfragen wurden nicht get\u00e4tigt. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger hat demgegen\u00fcber vorgetragen, dass eine Lieferung nach Deutschland generell unwahrscheinlich sei, da die Schutzh\u00fcllen f\u00fcr Pferdeanh\u00e4nger, welche aus den USA stammten, nicht die gleichen Ma\u00dfe aufweisen w\u00fcrden und daher nicht passend seien f\u00fcr Pferdeanh\u00e4nger, welche in der Bundesrepublik Deutschland verwendet w\u00fcrden. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte weiter darauf verweist, dass ein Bezug \u00fcber Shipping Forwarder h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen, also Unternehmen, welche es sich zur Aufgabe gemacht haben Produkte aus den USA mit Versand nach Deutschland zu liefern, sind solche Shipping Forwarder der Kammer nicht bekannt, so dass nicht beurteilt werden kann, ob ein Bezug \u00fcber diese im Jahre 2009 ohne weiteres h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat das Produkt des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers auch nachgeahmt und zwar identisch. Eine identische Nachahmung liegt vor, wenn die fremde Leistung unver\u00e4ndert \u00fcbernommen wird (BGHZ 28, 387, 392 \u2013 Nelkenstecklinge; BGH GRUR 1999, 923, 927 \u2013 Tele-Info-CD). Dies hat die Verf\u00fcgungsbeklagte hinsichtlich der im Tenor ausgesprochenen Gestaltungsmerkmale nicht in Abrede gestellt. Sie meint lediglich, dass eine Nachahmung nicht vorliege, da im Gegensatz zum Produkt des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers ihr Produkt in verschiedenen Farben vertrieben werde. Dieser Einwand schlie\u00dft indes eine Nachahmung nicht aus, da die wettbewerbliche Eigenart der Schutzh\u00fclle nicht durch die Farbgestaltung der Schutzh\u00fclle bestimmt wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Nachahmung durch die Verf\u00fcgungsbeklagte begr\u00fcndet auch eine Herkunftst\u00e4uschung nach \u00a7 4 Abs. 9 a UWG, da sie eine vermeidbare T\u00e4uschung der Abnehmer \u00fcber die betriebliche Herkunft des Nachahmungsprodukts herbei f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger hat hinreichend dargelegt, dass seine Schutzh\u00fclle den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist. So war er regelm\u00e4\u00dfig auf den einschl\u00e4gigen Messen teilweise mit einem eigenen Stand vorhanden und hat in den f\u00fcr den Reitersport ma\u00dfgeblichen Zeitschriften Anzeigen geschaltet, was die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht in Abrede gestellt hat. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte die Bekanntheit des Originals des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers mit statistischen Zahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes zu wiederlegen sucht, bleibt dies ohne Erfolg. Denn den von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten Zahlen k\u00f6nnen keine Anhaltspunkte \u00fcber die Anzahl der zugelassenen Pferdeanh\u00e4nger entnommen werden, und diese sind f\u00fcr die Frage der Bekanntheit der Schutzh\u00fclle f\u00fcr anh\u00e4ngbare Pferdeanh\u00e4nger von Relevanz. Zum anderen k\u00f6nnten selbst entsprechende valide Zahlenangaben die Bekanntheit nicht in Zweifel ziehen, da \u00fcber die Anzahl zugelassener Pferdeanh\u00e4nger nicht auf die Anzahl entsprechender Schutzh\u00fcllen geschlossen werden k\u00f6nnte. Nicht jeder Inhaber eines anh\u00e4ngbaren Pferdeanh\u00e4ngers verf\u00fcgt \u00fcber bzw. nutzt eine entsprechende Schutzh\u00fclle, so dass die Anzahl der vom Verf\u00fcgungskl\u00e4ger verkauften Schutzh\u00fcllen nicht in Relation zur Anzahl der zugelassenen anh\u00e4ngbaren Pferdeanh\u00e4nger gesetzt werden kann.<\/p>\n<p>Der weitere Einwand, eine Herkunftst\u00e4uschung liege nicht vor, da die Schutzh\u00fclle der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht die Bezeichnung \u201eA\u201c wie die Schutzh\u00fclle des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers trage, bleibt auch ohne Erfolg. Denn die auf Grund der konkreten Produktgestaltung bestehende Gefahr einer Herkunftsverwechslung wird nicht schon durch ein Weglassen der Herkunftsbezeichnung des Originalherstellers beseitigt (BGH GRUR 2000, 521, 524 \u2013 Modulger\u00fcst I).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO entsprechend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2092 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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