{"id":2411,"date":"2013-04-30T17:00:27","date_gmt":"2013-04-30T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2411"},"modified":"2016-04-25T11:42:24","modified_gmt":"2016-04-25T11:42:24","slug":"4c-o-513-tintenfluessigkeitsbehaelter-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2411","title":{"rendered":"4c O 5\/13 &#8211; Tintenfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2067<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. April 2013, Az. 4c O 5\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin Schadensersatz in H\u00f6he von 785.197,59 EUR nebst f\u00fcnf Prozent Zinsen seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die gerichtlichen Kosten, die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie die Kosten der Nebenintervention jeweils zu zwei Dritteln. Die Beklagte tr\u00e4gt die gerichtlichen Kosten sowie die au\u00dfer-gerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin jeweils zu einem Drittel. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 879 XXX (Anlage PBP 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme japanischer Priorit\u00e4ten vom 24. August 1994 (JP 19980XXX), vom 20. Februar 1995 (JP 3234XXX) und vom 28. Februar 1995 (JP 4081XXX und JP 4110XXX) am 23. August 1995 angemeldet, und dessen Erteilung am 6. November 2002 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft einen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t.<br \/>\nMit Urteil vom 15. Dezember 2009, Az. 4 a O 229\/08 (Anlage PBP 2) wies das Landgericht D\u00fcsseldorf eine negative Feststellungsklage der Beklagten ab, welche darauf gerichtet war festzustellen, dass die Tintenpatronen der Beklagten mit den Produktbezeichnungen A 1-11 (im folgenden: Verletzungsformen) das Klagepatent nicht verletzen. Die Abweisung dieses negativen Feststellungsantrags der Beklagten wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 28. April 2011, Aktenzeichen I-2 U 12\/10 (Anlage PBP 3), best\u00e4tigt und ist rechtskr\u00e4ftig.<br \/>\nGrundlage der Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf war eine nach Durchf\u00fchrung des Einspruchsverfahrens beschr\u00e4nkt aufrechterhaltene Fassung des Klagepatents. Mit Urteil vom 2. Dezember 2009, Aktenzeichen 5 Ni 20\/09 (EU) (Anlage B 1) schr\u00e4nkte das Bundespatentgericht das Klagepatent weiter ein. Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2012, Aktenzeichen X ZR 42\/10, wies der Bundesgerichtshof unter Aufhebung des Urteils des Bundespatentgerichts die Nichtigkeitsklage vollst\u00e4ndig ab und best\u00e4tigte damit das Klagepatent in der durch das Einspruchsverfahren beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung.<br \/>\nPatentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der nunmehr eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t, der dazu in der Lage ist, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Fl\u00fcssigkeit zu enthalten, wobei der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) an einem Halter (60; 160) abnehmbar montagef\u00e4hig ist, der den Tintenstrahlkopf hat, wobei der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) Folgendes aufweist:<br \/>\neinen Hauptk\u00f6rper zum Enthalten einer Fl\u00fcssigkeit;<br \/>\neine Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf, wobei die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) in einem Abschnitt angeordnet ist, der den Boden des Beh\u00e4lters im Betrieb bildet;<br \/>\neine Bel\u00fcftung zur Fluidverbindung mit der Umgebung;<br \/>\neinen ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d) in der Form eines nasenarti-gen Vorsprungs (hakenf\u00f6rmiger Vorsprung), der an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen ist und daran angepasst ist, dass er mit seinem ersten Arretierabschnitt (60i; 160i) des Halters (60; 160) in Eingriff gelangt, um den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der Montage drehbar zu halten; und<br \/>\nein St\u00fctzelement in der Form eines Rasthebels (Verriegelungshebel; 32a; 132a; 142a; 632a; 732a), das durch den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter elastisch ge-st\u00fctzt ist und sich vor einer zweiten Seite, die zu der ersten Seite entgegenge-setzt ist, erstreckt und einen zweiten Eingriffsabschnitt (32e; 132e;142e) in der Form einer Rastnase (Sperrhaken) an seiner Au\u00dfenseite hat, die von der zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers weggewandt ist, und zu einer Bewegung von der zweiten Seite weg und zu der zweiten Seite hin in der Lage ist, wobei der zweite Eingriffsabschnitt (32e; 132e;142a) daran angepasst ist, dass er mit ei-nem zweiten Arretierabschnitt (60j; 167a; 167a\u00b4) des Halters (60; 160; 560) zum St\u00fctzen des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters (30; 130; 140) in Eingriff gelangt, w\u00e4h-rend die Elastizit\u00e4t des St\u00fctzelements (32a; 132a; 142a; 632a; 732a) den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) st\u00fctzt und anhebt, wenn der zweite Ein-griffsabschnitt (32e; 132e; 142e) au\u00dfer Eingriff ist,<br \/>\nwobei die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d) und dem zweiten Eingriffsab-schnitt (32e; 132e; 142a) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 14 der Klagepatentschrift) veranschaulicht den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Mit dem Vertrieb der ihr von der Streithelferin gelieferten Verletzungsformen erzielte die Beklagte ausweislich der von ihr erteilten Auskunft (Anlage PBP 4) im Zeitraum vom 6. Dezember 2002 bis zum 26. Oktober 2006 einen Umsatz in H\u00f6he von 7.577.088,15 EUR. Diesem Umsatz standen gewinnmindernd gegen\u00fcber eine Erl\u00f6sschm\u00e4lerung durch Skonti und Boni in H\u00f6he von 243.485,01 EUR, ein Wareneinsatz in H\u00f6he von 3.166.624,65 EUR, Ausgangsfrachten in H\u00f6he von 120.891,04 EUR sowie Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von 140.442,45 EUR; gewinn-steigernd sind dem Umsatz hinzuzurechnen Zahlungen der Streithelferin f\u00fcr Boni in H\u00f6he von 137.840,62 EUR sowie f\u00fcr Skonti in H\u00f6he von 61.902,33 EUR.<br \/>\nDie Beklagte verzichtete gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin auf die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt f\u00fcr den Zeitraum bis 2006 Schadensersatz nach der Berechnungsmethode des Verletzergewinns. Sie ist der Auffassung, es m\u00fcsse von einem Verletzergewinn in H\u00f6he von 3.925.287,95 EUR ausgegangen werden. Weitere gewinnmindernde Kostenfaktoren, wie sie die Beklagte zuletzt in ihrer Auskunft vom 28. April 2011, Anlage PBP 6) geltend gemacht hat, seien nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. Alle diese weiteren Kostenfaktoren seien der Verletzungshandlung der Beklagten nicht hinreichend zurechenbar. Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, der von der Beklagten erzielte Verletzergewinn beruhe zu einem Anteil in H\u00f6he von 60 % auf der Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin Schadensersatz in H\u00f6he von 2.355.232,77 EUR nebst f\u00fcnf Prozent Zinsen seit dem 1. Januar 2007 zu zah-len.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, von dem von ihr mit dem Vertrieb der Verletzungs-formen erzielten Umsatz seien weiteren Kostenfaktoren abzuziehen, n\u00e4mlich Kosten f\u00fcr Factoring in H\u00f6he von 45.196,20 EUR, L\u00f6hne und Personalnebenkosten in H\u00f6he von 811.159,67 EUR, Raumkosten in H\u00f6he von 92.579,69 EUR, Kosten f\u00fcr Kfz, Reisen, Bewirtung, Repr\u00e4sentation und Versicherungen in H\u00f6he von insgesamt 198.159,44 EUR, Kosten f\u00fcr Werbung in H\u00f6he von 148.492,18 EUR sowie besondere Rabatte in H\u00f6he von 370.406,79 EUR.<br \/>\nFerner ist die Beklagte der Auffassung, der auf diese Weise geschm\u00e4lerte, sich also lediglich auf 2.259.456,89 EUR belaufende Gewinn beruhe zu einem Anteil von weniger als f\u00fcnf Prozent auf der Verletzung des Klagepatents. Die durch das Klagepatent vermittelten Vorteile seien begrenzt, insbesondere dadurch, dass die Verletzungsformen die technischen Lehren einer Vielzahl weiterer technischer Schutzrechte verwirklichten. Neben die technischen Vorteile tr\u00e4ten au\u00dferdem weitere wertbildende Faktoren, namentlich die besonders gro\u00dfe Bekanntheit der von der Beklagten benutzten Marke \u201eB\u201c.<br \/>\nDie Streithelferin erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung gegen\u00fcber den kl\u00e4gerischen Anspr\u00fcchen. Hinsichtlich der gewinnmindernden Kostenfaktoren und des auf der Verletzung des Klagepatents beruhenden Anteils am Gewinn schlie\u00dft sie sich der Auffassung der Beklagten an. Die Streithelferin behauptet, der Aspekt der Handhabung von Tintenpatronen sei f\u00fcr den Verbraucher von nur geringer Bedeutung. Au\u00dferdem lie\u00dfe sich der vom Klagepatent vermittelte technische Vorteil, n\u00e4mlich die verbesserte Montage und Demontage der Patrone, auch durch eine Umgehungsl\u00f6sung ohne Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents verwirklichen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird erg\u00e4nzend Bezug genommen auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nur teilweise begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in H\u00f6he von 785.197,59 EUR.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft in seinen hier alleine gegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen 1 bis 21 einen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr einen Tintenstrahldrucker, also eine Tintenpatrone.<\/p>\n<p>Aus der vom Klagepatent als Stand der Technik gew\u00fcrdigten EP A 0 546 XXX ist ein Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr einen Tintenstrahldrucker bekannt, der einen Hauptk\u00f6rper zur Aufnahme der Fl\u00fcssigkeit (Tinte) und eine Zuf\u00fchr\u00f6ffnung zur Zuf\u00fchrung der Tinte zu dem Tintenstrahlkopf aufweist. Die Zuf\u00fchr\u00f6ffnung ist an einem Abschnitt angeordnet, der den Boden des Beh\u00e4lters im Betrieb einnimmt. Ein erster Eingriffsabschnitt in Form eines Kupplungsstiftes, der an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen ist, ist daran angepasst, mit einem ersten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff zu gelangen. Ein weiterer Kupplungsstift ist daran angepasst, mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff zu gelangen.<br \/>\nHieran kritisiert das Klagepatent, der Vorgang zur Anordnung der Tintenpatrone am Tintenstrahlkopf und zur Entfernung von ihm sei verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kompliziert. Es formuliert daher als Aufgabe der Erfindung, einen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter zu schaffen, der leicht montierbar ist.<br \/>\nHierzu schl\u00e4gt das Klagepatent gem\u00e4\u00df Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t.<br \/>\n2. Der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter<br \/>\na. ist dazu in der Lage, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Fl\u00fcssigkeit zu enthalten,<br \/>\nb. ist an einem Halter (60; 160) abnehmbar montagef\u00e4hig, wobei der Halter den Tintenstrahlkopf hat,<br \/>\nc. weist einen Hauptk\u00f6rper zum Enthalten einer Fl\u00fcssigkeit auf,<br \/>\nd. weist eine Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32 b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC) zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf auf,<br \/>\ne. weist eine Bel\u00fcftung zur Fluidverbindung mit der Umgebung auf,<br \/>\nf. weist einen ersten Eingriffsabschnitt (32 d; 132d; 142d) in der Form ei-nes nasenartigen Vorsprungs (hakenf\u00f6rmiger Vorsprung) auf,<br \/>\ng. weist ein St\u00fctzelement (32a; 132a; 142a; 632a; 732a) in der Form eines Rasthebels (Verriegelungshebel) auf.<br \/>\n3. Der erste Eingriffsabschnitt (32 d; 132d; 142d)<br \/>\na. ist an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen,<br \/>\nb. ist daran angepasst, dass er mit einem ersten Arretierabschnitt (60i; 160i) des Halters (60; 160) in Eingriff gelangt, um den Fl\u00fcssigkeitsbe-h\u00e4lter w\u00e4hrend der Montage drehbar zu halten.<br \/>\n4. Das St\u00fctzelement (32a; 132a; 142a; 632a; 732a)<br \/>\na. ist durch den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter elastisch gest\u00fctzt,<br \/>\nb. erstreckt sich vor einer zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers), die zu der ers-ten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) entgegengesetzt ist,<br \/>\nc. hat einen zweiten Eingriffsabschnitt (32 e; 132e; 142a) in der Form einer Rastnase (Sperrnase) an seiner Au\u00dfenseite, die von der zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers weg gewandt ist,<br \/>\nd. ist zu einer Bewegung von der zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) weg und zu der zweiten Seite (des Hauptk\u00f6rpers) hin in der Lage.<br \/>\n5. Der zweite Eingriffsabschnitt (32 e; 132e; 142e)<br \/>\na. ist daran angepasst, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt (60 j; 167a; 167a\u2018) des Halters (60; 160; 560) zum St\u00fctzen des Fl\u00fcssigkeitsbe-h\u00e4lters in Eingriff gelangt,<br \/>\nb. w\u00e4hrend die Elastizit\u00e4t des St\u00fctzelements (32a; 132a; 142a; 632a; 732a) den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) st\u00fctzt und anhebt, wenn der zweite Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142e) au\u00dfer Eingriff ist.<br \/>\n6. Die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b; 132b; 142bY; 142bM; 142bC)<br \/>\na. ist in einem Abschnitt angeordnet, der den Boden des Beh\u00e4lters im Be-trieb bildet,<br \/>\nb. ist zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d) und dem zweiten Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142e) angeordnet.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser Ausgestaltung muss zum Austauschen des Tintenbeh\u00e4lters lediglich das an ihm angeordnete St\u00fctzelement (in Figur 14 der Klagepatentschrift mit der Bezugszahl 32a bezeichnet) an seinem oberen Ende eingedr\u00fcckt werden, wodurch sich die Arretierung l\u00f6st, so dass der Tintenbeh\u00e4lter um einen an seiner gegen\u00fcberliegenden Seite liegenden Punkt nach oben verschwenkt und aus dem Halter herausgenommen werden kann. Ein neuer Tintenbeh\u00e4lter kann dann leicht mit seiner einen ersten Eingriffsabschnitt (32d) tragenden ersten Seite (dem St\u00fctz-element gegen\u00fcberliegend) schr\u00e4g von oben in den Halter eingef\u00fchrt und anschlie-\u00dfend mit seiner zweiten Seite nach unten gedr\u00fcckt werden, wodurch sowohl der erste Eingriffsabschnitt (32d) als auch der an dem St\u00fctzelement vorgesehene zweite Eingriffsabschnitt (32e) mit entsprechenden Arretierabschnitten des Halters in Eingriff gelangen, so dass der Tintenbeh\u00e4lter sicher in einer Stellung Blten wird, bei der die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b) genau \u00fcber dem dazugeh\u00f6rigen Kopfanschluss (35) liegt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Haftung der Beklagten dem Grunde nach folgt aus dem inzwischen rechtskr\u00e4fti-gen Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Aktenzeichen 4a O 229\/08 vom 15. Dezem-ber 2009. Durch die Abweisung der negativen Feststellungsklage der hiesigen Be-klagten steht, worauf sich die Kl\u00e4gerin zu Recht beruft, die Haftung der Beklagten aufgrund der den Verletzungsformen begangenen Verletzungshandlungen dem Grunde nach fest. Die Abweisung einer negativen Feststellungsklage erw\u00e4chst in demselben Umfang in Rechtskraft wie das kontradiktorische Gegenteil, also die positive Feststellung der Verletzung des Klagepatents und der daraus erwachsenden Schadensersatzanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach.<br \/>\nDie zwischenzeitliche weitere Einschr\u00e4nkung des Klagepatents durch das Urteil des Bundespatentgerichts vom 2. Dezember 2009, Az. 5 Ni 20\/09 (EU) \u00e4ndert hieran nichts, weil erstens dieses erstinstanzliche Nichtigkeitsurteil im Berufungsverfahren aufgehoben und damit die Abweisung der gegen das Klagepatent gerichteten Nichtigkeitsklage rechtskr\u00e4ftig ist, und weil zweitens der Rechtsbestand des Klagepatents den Bestand der Entscheidungen der ordentlichen Gerichte \u00fcber die negative Feststellungsklage der hiesigen Beklagten nicht ber\u00fchrte.<br \/>\nDass die Streithelferin die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben hat, ist f\u00fcr das hiesige Verfahren im Ergebnis unerheblich. Die Beklagte hat gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin wirk-sam auf die Einrede der Verj\u00e4hrung verzichtet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer H\u00f6he nach haftet die Beklagte auf einen Schadensersatz in H\u00f6he von 785.197,59 EUR. In dieser H\u00f6he hat die Beklagte einen Verletzergewinn erzielt, den sie als Schadensersatz an die Kl\u00e4gerin herauszugeben hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der Ermittlung des Verletzergewinns sind von dem mit der Verletzungshandlung erzielten Umsatz \u2013 der sich vorliegend unstreitig auf 7.597.088,15 EUR bel\u00e4uft \u2013 diejenigen Kosten abzuziehen, welche der Verletzer zur Begehung der Verletzungshandlung aufwenden musste. Nur solche Kosten sind hiernach abzugsf\u00e4hig, die dem Verletzungserfolg, nach einer nicht nur kausalen, sondern auch wertenden Betrachtungsweise zurechenbar sind.<br \/>\nGemeinkosten, also solche Kosten die unabh\u00e4ngig von der konkreten F\u00fchrung eines gewerblichen Betriebes anfallen, d\u00fcrfen bei der Ermittlung des Verletzergewinns nur unter der Voraussetzung von dem auf der Schutzrechtsverletzung beruhenden Umsatz abgezogen werden, dass sie der Verletzungshandlung unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen (BGHZ 145,366 \u2013 Gemeinkostenanteil; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage Rdn. 2296). Hiernach k\u00f6nnen Gemeinkosten nicht pauschal anteilig im Verh\u00e4ltnis des auf der Schutzrechtsverletzung beruhenden Umsatzes zum gesamten Umsatz gewinnmindernd abgezogen werden. Es l\u00e4sst sich regelm\u00e4\u00dfig nicht annehmen, dass sich die gesamten Gemeinkosten im Betrieb des Verletzers proportional zum Anteil des auf der Verletzung beruhenden Umsatzes am Gesamtumsatz verhalten (BGHZ 145,366 \u2013 Gemeinkostenanteil). Bestimmte Gemeinkosten k\u00f6nnen der Verletzungshandlung zwar dann zugeordnet werden, wenn der Verletzer ohne die Verletzungshandlung aus Gr\u00fcnden wirtschaftlicher Vernunft Teile seines Personals freigesetzt oder den Umfang seines Gesch\u00e4ftsbetriebes, etwa durch den Abbau \u00fcberfl\u00fcssiger Produktions-, Vertriebs- oder Lagerkapazit\u00e4ten, kostensparend reduziert h\u00e4tte (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 199 \u2013 Schr\u00e4g-Raffstore; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rdn. 2299). Die entsprechende Darlegung, wonach bestimmte Gemeinkosten nicht ohnehin angefallen w\u00e4ren, obliegt jedoch dem Verletzer (BGH GR UR 2001,329 \u2013 Gemeinkostenanteil; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 257 \u2013Tintentankpatrone; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage Rdn. 2298).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nHiernach k\u00f6nnen die von der Beklagten geltend gemachten Kosten des Factoring in H\u00f6he von 45.106 90,20 EUR aus mehreren Gr\u00fcnden nicht gewinnmindernd in Ansatz gebracht werden.<br \/>\nErstens fehlt es an einer hinreichend genauen Darlegung der Beklagten, warum, also aufgrund welcher konkreten Umst\u00e4nde der Betrag in H\u00f6he von 45.196,29 EUR als Factoring-Kosten gerade dem Vertrieb der Verletzungsformen zurechenbar sein soll. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Kosten des Factorings auf dem Abverkauf von Forderungen aus dem Vertrieb der Verletzungsformen beruhen.<br \/>\nZweitens sind, worauf sich die Kl\u00e4gerin zu Recht beruft, Kosten des Factoring erst entstanden, nachdem die Verletzungshandlungen begangen worden waren. Dem Factoring konnten nur Forderungen aus dem bereits geschehenen Vertrieb der Verletzungsformen unterliegen. Zu diesem Zeitpunkt war aber nicht nur die Verletzung bereits begangen, sondern ein Verm\u00f6genszuwachs bei der Beklagten bereits realisiert, n\u00e4mlich in Form des Gewinns von Forderungen gegen die K\u00e4ufer der Verletzungsformen. Unerheblich ist, dass das Factoring eine Form der Fremdfinanzierung darstellen kann. Diese Fremdfinanzierung kann sich notwendiger Weise nicht mehr auf die bereits begangene Verletzungshandlung beziehen, sondern muss andere unternehmerische Ma\u00dfnahmen im Betrieb der Beklagten betreffen. Soweit diese weiteren unternehmerischen Ma\u00dfnahmen wiederum auf eine Verletzung des Klageschutzrechts gerichtet sind, h\u00e4tte es der Darlegung durch die Beklagte bedurft, wieso und in welchem Umfang das Factoring zu weiteren Verletzungshandlungen beigetragen hat.<br \/>\nDrittens steht der Abzugsf\u00e4higkeit entgegen, dass generell nur solche Kosten ab-zugsf\u00e4hig sind, die auch im Betrieb der verletzten Schutzrechtsinhaberin angefallen w\u00e4ren (BGH GRUR 2007, 431 \u2013 Steckverbindungsgeh\u00e4use). Die Beklagte hat lediglich gemutma\u00dft, auch im Betrieb der Kl\u00e4gerin gesch\u00e4he eine Fremdfinanzierung. Dass diese Fremdfinanzierung gerade in Form des Factoring geschehe, bringt die Beklagte selber nicht vor. Zwar kann die Beklagte nicht die volle Darlegungslast daf\u00fcr treffen, ob ein bestimmter Kostenfaktor auch im Betrieb der Kl\u00e4gerin anf\u00e4llt. Indes wird die Darlegungslast insoweit nicht vollst\u00e4ndig umgekehrt. Vielmehr h\u00e4tte die Beklagte nach den Grunds\u00e4tzen der sekund\u00e4ren Darlegungslast (vgl. hierzu Z\u00f6ller\/Greger, Komm. z. ZPO, 28. Auflage, \u00a7 138 Rn. 8b und vor \u00a7 284 Rn. 34f.) zun\u00e4chst Umst\u00e4nde daf\u00fcr vorbringen m\u00fcssen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass Factoring-Kosten im Betrieb der Kl\u00e4gerin anfallen. Dieses Vorbringen w\u00fcrde dann eine sekund\u00e4re Darlegungslast der Kl\u00e4gerin ausl\u00f6sen. Auch unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze der sekund\u00e4ren Darlegungslast gen\u00fcgt das Vorbringen der Beklagten nicht. Ihre Mutma\u00dfungen \u00fcber die Finanzierungsstruktur im Betrieb der Kl\u00e4gerin sind ersichtlich aufs Geratewohl geschehen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer von der Beklagten f\u00fcr L\u00f6hne und Personalnebenkosten mit einem Betrag von 811.159,67 EUR angef\u00fchrte Kostenfaktor ist aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden nicht abzugsf\u00e4hig. Weil sich \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 regelm\u00e4\u00dfig nicht annehmen l\u00e4sst, dass im Betrieb des Verletzers die regelm\u00e4\u00dfig anfallenden Kosten f\u00fcr den Be-trieb sich proportional auf verschiedene Produkte, also verletzende wie nichtverlet-zende verteilen, h\u00e4tte es einer Darlegung der Beklagten bedurft, warum gerade diese proportional quotale Verteilung von Personalkosten in Ansehung der Verlet-zungsformen gerechtfertigt ist. Das ist nicht geschehen. Ebenso wenig hat die Be-klagte dargelegt, dass ein bestimmter Anteil der Personalkosten durch eine Verringerung der Kapazit\u00e4t nicht angefallen w\u00e4re, h\u00e4tte die Beklagte die Verlet-zungshandlungen nicht begangen.<br \/>\nZwar ist nicht zu verkennen, dass eine quotale Ermittlung von Kostenfaktoren, wie sie die Beklagte vorgenommen hat, eine vergleichsweise einfache Methode ist, um die Kostenfaktoren zu ermitteln, deren Anfall naheliegt, w\u00e4hrend konkretere Nachweise einen h\u00f6heren Aufwand der Sachverhaltsermittlung und Darlegung bedeuten, wom\u00f6glich verbunden mit der Preisgabe unternehmerischer Kalkulation. Indes muss schon deswegen mehr als die blo\u00df quotale Berechnungsweise gefordert werden, weil diese als unausgesprochenes Axiom voraussetzt, die jeweiligen Kostenanteile fielen \u00fcber das gesamte Produktportfolie der Beklagten hinweg bei jedem Produkt in gleicher H\u00f6he an, was zugleich eine gleichm\u00e4\u00dfige Umsatzrendite f\u00fcr jedes Produkt der Beklagten bedeutete. Das ist zwar nicht ausgeschlossen, erscheint aber so wenig wahrscheinlich, dass es nicht einer Schadensermittlung unter Anwendung von \u00a7 287 ZPO ohne n\u00e4here Darlegungen zugrunde gelegt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAus demselben Grunde sind auch die weiteren von der Beklagten angef\u00fchrten Kostenfaktoren nicht abzugsf\u00e4hig, also Raumkosten in H\u00f6he von 92.579,69 EUR, Kosten f\u00fcr Kfz, Reisen, Bewirtung, Repr\u00e4sentation und Versicherungen in H\u00f6he von insgesamt 198.159,44 EUR, Kosten f\u00fcr Werbung in H\u00f6he von 148.492,18 EUR sowie besondere Rabatte in H\u00f6he von 370.406,79 EUR. Die Beklagte macht alle diese Kostenfaktoren auf Grundlage einer quotalen Berechnung nach dem Verh\u00e4ltnis ihres Gesamtumsatzes zu dem mit den Verletzungsformen erzielten Umsatz geltend, was aus den dargelegten Gr\u00fcnden f\u00fcr die Feststellung einer Abzugsf\u00e4higkeit solcher Kosten nicht gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAbzugsf\u00e4hig sind nur die Kosten, die auch die Kl\u00e4gerin in Ansatz gebracht hat. Der Berechnung des Schadensersatzes ist somit zu Grunde zu legen, dass die Beklagte \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin geltend gemacht \u2013 mit dem Vertrieb der Verletzungsformen einen Gewinn in H\u00f6he von 3.925.987,95 EUR erzielt hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer von der Beklagten mit dem Vertrieb der Verletzungsformen erzielte Gewinn be-ruht zu einem Anteil von 20 Prozent auf der Verletzung des Klagepatents. Auf diesen Anteil ist der Kausalit\u00e4tsfaktor zu bemessen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Kausalit\u00e4tsfaktor, also der Anteil des Verletzergewinns, der in zurechenbarer Weise mit der Patentverletzung zusammenh\u00e4ngt und der deshalb an den Patentin-haber herauszugeben ist, muss durch eine wertende Betrachtung ermittelt werden. Dabei ist zu pr\u00fcfen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn einerseits auf den technischen Eigenschaften des Produkts beruht, welche die Benutzung der Er-findung ausmachen, andererseits auf anderen Faktoren, die die Kaufentscheidung der Abnehmer beeinflussen (BGH GRUR 2012, 1226 \u2013 Flaschentr\u00e4ger; BGHZ 191, 98 Rdn. 41 = GRUR 2009, 856 = NJW 2009, 3722 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl).<br \/>\nF\u00fcr die Entscheidung zum Kauf eines Gebrauchsgegenstandes ist regelm\u00e4\u00dfig nicht nur die \u00e4sthetische Gestaltung oder die allgemeine Erwartung an Qualit\u00e4t und Image des Produktes von Bedeutung, sondern ebenso dessen technische Funktionalit\u00e4t. Umgekehrt bedeutet dies f\u00fcr die Benutzung einer patentgesch\u00fctzten technischen Lehre, dass neben den technischen Vorteilen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung auch die Formgestaltung des Produkts, sein Hersteller oder die verwendete Marke und die damit verbundenen Qualit\u00e4tserwartungen sowie der Preis und anderen, vom Patent unabh\u00e4ngige Faktoren die Marktchancen beeinflussen k\u00f6nnen (BGH GRUR 2012, 1226 Rdn. 18 \u2013 Flaschentr\u00e4ger).<br \/>\nDer Zusammenhang zwischen den patentgem\u00e4\u00dfen technischen Eigenschaften und der Erzielung des Verletzergewinns muss kein ad\u00e4quat kausaler sein, es kommt vielmehr darauf an, ob und inwieweit die patentgem\u00e4\u00dfen technischen Eigenschaften in der Weise zum Verletzergewinn beitragen, dass sich der so erzielte Verletzergewinn als wirtschaftliches Ergebnis der Verletzungshandlung darstellt (vgl. BGHZ 119, 20, 30 = GRUR 1993,55 = NJW 1992, 2753 \u2013 Tchibo \/ Rolex; BGHZ 191, 98 Rdn. 42 = GRUR 2009, 856 = NJW 2009, 3722 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl). Der herauszugebende Verletzergewinn wird deshalb nicht mathematisch exakt berechnet, vielmehr unter Anwendung des \u00a7\u00a7 287 ZPO unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls durch Sch\u00e4tzung bestimmt (BGH, GRUR 2007,431 = NJW 2007, 1524 = WRP 2007, 533 \u2013 Steckverbindungsgeh\u00e4use).<br \/>\nObwohl sich also der Kausalit\u00e4tsfaktor nicht mathematisch exakt berechnen l\u00e4sst, ist es doch f\u00fcr die Ermittlung bezifferter Leistungsbeurteilung notwendig, ihn in einem mathematischen Term auszudr\u00fccken, vorzugsw\u00fcrdig in einem Prozentsatz. Die rechtliche Wertung zur Bestimmung des Kausalit\u00e4tsfaktors ist demnach in einen solchen Prozentsatz zu \u00fcbersetzen. Da eine mathematische Exaktheit nicht m\u00f6glich ist, muss die Bestimmung von Prozents\u00e4tzen in Stufen gen\u00fcgen. Innerhalb eines solchen Stufenmodells ist dann der konkrete Anteil mit R\u00fccksicht auf die besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalles zu bestimmen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVorliegend ist ein Kausalit\u00e4tsfaktor in H\u00f6he von 20 Prozent anzunehmen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie wesentliche technische Funktion, die durch das Klagepatent vermittelt wird, be-steht darin, dass der Tintenbeh\u00e4lter in unkomplizierter Weise montiert werden kann (Absatz [0016] des Klagepatents). Durch die technische Lehre des Klagepatents soll die aus dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik, namentlich der Schrift EP A 0 546 832, bekannte Schwierigkeit \u00fcberwunden werden, dass eine Tintenpatrone zwar sicher und zuverl\u00e4ssig im Aufzeichnungsger\u00e4t gehalten werden kann, daf\u00fcr aber in komplizierter, den Benutzer herausfordernden Weise montiert werden muss (Abs\u00e4tze [0014] und [0015] des Klagepatents). F\u00fcr die Ermittlung des Gewinnanteils in der beschriebenen Weise kommt es demnach darauf an, welche Bedeutung der K\u00e4ufer der M\u00f6glichkeit beimisst, die Tintenpatrone m\u00f6glichst einfach im Aufzeichnungsger\u00e4t anbringen und dort wieder entfernen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nEntgegen der kl\u00e4gerischen Auffassung kommt es nicht allein darauf an, dass die Verletzungsformen mit bestimmten Typen von Tintenstrahldruckern kompatibel sind (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28. April 2011, I \u2013 2 U 12\/10, Seite 17). Diese Kompati-bilit\u00e4t h\u00e4ngt von einer Vielzahl technischer Eigenschaften ab, die nicht Gegenstand der technischen Lehre des Klagepatents sind, bis hin zur Dimensionierung der Tin-tenpatrone. Au\u00dferdem w\u00fcrde eine solche Betrachtungsweise dem gebotenen wer-tenden Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Verletzungsgewinn nicht gerecht, denn dann w\u00e4re die Benutzung des Klagepatents nicht wegzudenkende Ursache f\u00fcr die Erzielung des Verletzergewinns, der deswegen vollst\u00e4ndig herauszugeben w\u00e4re. Dieses Ergebnis kann aus den dargelegten Gr\u00fcnden nicht zutreffen (ebenso K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage Rdn. 2345).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nNeben der M\u00f6glichkeit der einfachen Montage und Demontage der Tintenpatrone sind weitere Aspekte f\u00fcr die Kaufentscheidung von Bedeutung, n\u00e4mlich der Preis, die Marke des Herstellers sowie die Zuverl\u00e4ssigkeit des Druckergebnisses und des Zusammenwirkens zwischen Tintenpatrone und Drucker. Diese weiteren Faktoren sind normativ zu werten.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte und die Streithelferin darauf berufen, die Kaufentscheidung f\u00fcr die von der Beklagten vertriebenen Verletzungsformen beruhe wesentlich auf dem geringeren Preis im Vergleich zu den von der Kl\u00e4gerin vertriebenen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Tintenpatronen, kann dies aus Rechtsgr\u00fcnden nur eine sehr geringe Bedeutung haben. Zum einen beruht die M\u00f6glichkeit des Verletzers, die Preise des Patentinhabers zu unterbieten, gerade darauf, dass der Verletzer in der Lage ist, Forschungs-, Entwicklungs- und Zulassungskosten zu sparen, die der Patentinhaber aufwenden muss. Zum anderen wirkt sich gerade im hier betroffenen Bereich von Tintenpatronen eine Besonderheit der Preispolitik von Patentinhabern aus: Solche Patentinhaber ver\u00e4u\u00dfern die Druckerger\u00e4te selbst zu geringen, teilweise unter dem Einstandspreis liegenden Preisen, w\u00e4hrend sie das Druckerzubeh\u00f6r, namentlich die Tintenpatronen, zu h\u00f6heren Preisen ver\u00e4u\u00dfern, um damit die Abgabe der Druckerger\u00e4te zu niedrigen Preisen quer zu finanzieren (vergleiche K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage Rdn. 2346). Diese Querfinanzierung m\u00fcssen blo\u00dfe Anbieter von Tintenpatronen nicht betreiben und k\u00f6nnen daher mit niedrigeren Preisen in den Wettbewerb eintreten. Dieser Umstand kann dann keine Ber\u00fccksichtigung finden, wenn diese Wettbewerbshandlung mit einer Schutzrechtsverletzung einhergeht.<br \/>\nBeide Umst\u00e4nde verbieten es vorliegend, der Preisunterbietung durch den Verletzer, hier also die Beklagte, bei der Bestimmung des Kausalit\u00e4tsfaktors eine mehr als nur untergeordnete Bedeutung beizumessen.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte und die Streithelferin darauf berufen, die Marke \u201eB\u201c sei eine starke Marke und deshalb von Bedeutung f\u00fcr die Kaufentscheidung, ist dies grunds\u00e4tzlich beachtlich. Es ist dem Gericht bekannt und damit offenkundig, dass diese Marke im Allgemeinen einen herausgehoben hohen Bekanntheitsgrad hat. Allerdings ist es nicht offenkundig und von der Beklagten und der Streithelferin auch nicht vorgetragen, dass sich dieser Bekanntheitsgrad auch und gerade auf Produkte wie die Verletzungsformen bezieht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Bekanntheit der Marke \u201eB\u201c zur Kaufentscheidung bei tr\u00e4gt; allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass der zurechenbare Anteil der Bekanntheit der Marke an der Kaufentscheidung ein \u00fcberragend gro\u00dfer, auf der besonders gro\u00dfen Markenbekanntheit beruhender ist. Die offenkundig hohe Bekanntheit der Marke \u201eB\u201c im Allgemeinen kann daher innerhalb der gebotenen Abw\u00e4gung nur von geringer Bedeutung sein.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nFerner ist von Bedeutung, und hierauf berufen sich Beklagte und Streithelferin zu Recht, dass f\u00fcr die Kaufentscheidung in technischer Hinsicht nicht nur die Handhabung der Tintenpatrone beim Montieren und Demontieren von Bedeutung ist, sondern dass es auch in zumindest gleicher Weise darauf ankommt, ob der Drucker ein gutes Druckbild erzielt und in zuverl\u00e4ssiger Weise mit der verwendeten Tintenpatrone zusammenwirkt. Insoweit treten die durch das Klagepatent vermittelten technischen Vorteile neben eine Reihe von anderen technischen Umst\u00e4nden, welche die Kaufentscheidung beeinflussen.<\/p>\n<p>(d)<br \/>\nBei der wertenden Betrachtung aller genannten Faktoren ist schlie\u00dflich zu ber\u00fcck-sichtigen, dass nach dem unbestrittenen Vorbringen der Streithelferin der durch das Klagepatent vermittelte technische Vorteil auch auf andere Weise erzielt werden kann, n\u00e4mlich durch das Vorsehen einer St\u00fctzleiste, welche die Tintenpatrone im Aufnahmeschacht in L\u00e4ngsrichtung fixiert. Zwar wird der technische Effekt, wie sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung aus einer Demonstration anhand eines nicht in den Schutzbereich des Klagepatents fallenden Patronenmodells der Beklagten ergab, nicht in derselben, komfortabel auszuf\u00fchrenden Weise erzielt, dennoch besteht insoweit eine immerhin vertretbare Umgehungsl\u00f6sung zur technischen Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>(e)<br \/>\nKeine Ber\u00fccksichtigung kann demgegen\u00fcber das Argument der Streithelferin finden, die Originalprodukte der Kl\u00e4gerin machten von wenigstens 15 weiteren technischen Schutzrechten Gebrauch. Die Benutzung weiterer Schutzrechte kann zwar grunds\u00e4tzlich eine Verringerung des Kausalit\u00e4tsfaktors f\u00fcr das Klagepatent bedingen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdn. 2347), aber vorliegend fehlt es, was die Kl\u00e4gerin zu Recht eingewandt hat, an auch nur ansatzweise konkreten Darlegungen, wodurch genau die Nutzung weiterer Schutzrechte begr\u00fcndet sein soll.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nMithin ist der vom Klagepatent vermittelte technische Vorteil in der Weise zu werten, dass er f\u00fcr die Kaufentscheidung zu Gunsten der Verletzungsformen zwar von be-sonderem Gewicht ist, dass es daneben aber auch andere Umst\u00e4nde gibt, die in er-heblicher Weise zu dieser Kaufentscheidung beitragen. In einer solchen Konstellation scheint es gerechtfertigt, den Kausalit\u00e4tsfaktor auf einer von 15 bis 30 Prozent reichenden Stufe anzusiedeln. Weil vorliegend neben die technischen Vorteile gem\u00e4\u00df dem Klagepatent eine gro\u00dfe Zahl anderer Umst\u00e4nde tritt, die zu einer Kaufentscheidung zu Gunsten der Verletzungsformen beitragen, ist der Kausalit\u00e4tsfaktor auf der bezeichneten Stufe im unteren Bereich, jedoch noch nicht am unteren Rand zu bestimmen. Nach alledem ist der Gewinnanteil nach tatrichterlicher Sch\u00e4tzung gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO mit 20 Prozent zu bemessen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSomit bel\u00e4uft sich der von der Beklagten geschuldete Schadensersatz auf einen Betrag in H\u00f6he von 785.197,59 EUR, n\u00e4mlich 20 Prozent des ma\u00dfgeblich mit den Verletzungsformen erzielten Gewinns in H\u00f6he von 3.925.987,95 EUR.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nFerner hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 668 BGB i.V.m. \u00a7\u00a7 352, 343 HGB einen Anspruch auf Zinsen in der geltend gemachten H\u00f6he von f\u00fcnf Pro-zent seit dem 1. Januar 2007. Unter dem Gesichtspunkt, dass der zur Herausgabe seines Gewinns verpflichtete Verletzer wie ein Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer behandelt wird, trifft ihn die Pflicht, ab dem Beginn der Gewinnerzielung aus der Verletzungshandlung diesen Gewinn wie ein Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer nach \u00a7 668 BGB zu verzinsen, und zwar, sofern es sich beim fiktiven Rechtsgesch\u00e4ft zwischen Patentinhaber und Verletzer \u2013 wie vorliegend \u2013 um ein Handelsgesch\u00e4ft handeln w\u00fcrde, in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozent j\u00e4hrlich (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 5, 251 \u2013 Lifter und InstGE 7, 194 \u2013 Schwerlastregal II; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage Rdn. 2351f.). Da die Beklagte ausweislich der von ihr erstellten schriftlichen Auskunft (Anlage PBP 4) den fraglichen Gewinn im Zeitraum vom 6. Dezember 2002 bis zum 26. Oktober 2006 erzielt hat, ist der Zinsbeginn ab dem 1. Januar 2007 jedenfalls gerechtfertigt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 2.355.232,77 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2067 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. April 2013, Az. 4c O 5\/13<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[19,2],"tags":[],"class_list":["post-2411","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-19","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2411","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2411"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2411\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2412,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2411\/revisions\/2412"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2411"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2411"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2411"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}