{"id":241,"date":"2005-03-16T17:00:42","date_gmt":"2005-03-16T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=241"},"modified":"2016-04-13T12:05:06","modified_gmt":"2016-04-13T12:05:06","slug":"9-o-161504-kanalreinigungsfahrzeug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=241","title":{"rendered":"9 O 1615\/04 &#8211; Kanalreinigungsfahrzeug"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0326<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht Braunschweig<br \/>\nUrteil vom 16. M\u00e4rz 2005, Az. 9 O 1615\/04 (239)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>4. Streitwert: &#8230; EUR.<\/p>\n<p>**********************<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte wegen einer Patentverletzung in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der &#8230; GmbH. Diese stellt ebenso wie die Beklagte Kanalreinigungsfahrzeuge her und vertreibt diese.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Inhaber des auch f\u00fcr Deutschland am &#8230; angemeldeten und am &#8230; erteilten Patents EP&#8230;.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Patentes lautet in der erteilten Fassung:<\/p>\n<p>Kanalreinigungsfahrzeug mit wenigstens einem an einen Schlammbeh\u00e4lter angeschlossenen Saugschlauch (2), der auf einem auf dem Schlammbeh\u00e4lter angeordneten, um eine stehende Achse schwenkbaren Ausleger (5) aufgenommen ist, und mit wenigstens einem mit Sp\u00fclwasser beaufschlagbaren R\u00e4umschlauch (10), der auf einer mit horizontaler Achse unterhalb des Auslegers (5) angeordneten, mit diesem verbundenen Haspel (11) aufnehmbar ist, wobei der Saugschlauch (2) auf einer einen Schlauchvorrat enthaltenden, auf dem Schlammbeh\u00e4lter aufgenommenen Aufnahmeeinrichtung (3) aufnehmbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Saugschlauch (2) mit seinem von der Aufnahmeeinrichtung (3) ab- bzw. auf diese auflaufenden Trum auf dem mit eine dem Saugschlauch (2) zugeordnete F\u00fchrungsbahn bildenden Aufnahme- und Leitrollen (6, 7) versehenen Ausleger (5) l\u00e4uft, an dem die dem R\u00e4umschlauch (10) zugeordnete Haspel (11) aufgeh\u00e4ngt ist und der auf der der Haspel (11) zugewandten Innenseite seines Endbereichs wenigstens eine dem R\u00e4umschlauch (10) zugeordnete Umlenkrolle (13) tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Der Anspruch 5 des Patentes lautet in der erteilten Fassung:<\/p>\n<p>Kanalreinigungsfahrzeug nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass der Ausleger (5) als Teleskopausleger mit einem schwenkbar vorzugsweise auf dem Schlammbeh\u00e4lter gelagerten, mittels einer Antriebseinrichtung (8) antreibbaren Grundtr\u00e4ger (19) und einem auf diesem ein- und ausfahrbar aufgenommenen Ausfahrtr\u00e4ger (20) abgebildet ist.<\/p>\n<p>Der Anspruch 6 des Patentes lautet in der erteilten Fassung:<\/p>\n<p>Kanalreinigungsfahrzeug nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die dem R\u00e4umschlauch (10) zugeordnete Haspel (11) samt zugeordneter F\u00fchrungseinrichtung (14) am Grundtr\u00e4ger (19) gehaltert ist und dass der Ausfahrtr\u00e4ger (20) die wenigstens eine dem R\u00e4umschlauch (10) zugeordnete Umlenkrolle (13) vorzugsweise die dem Arbeitsschlauch (24) zugeordnete Haspel (25) tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist weiter Inhaber des am &#8230; angemeldeten und am &#8230; bekannt gemachten Gebrauchsmusters DE &#8230;.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des erteilten Gebrauchsmusters lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Kanalfahrzeug mit wenigstens einem mit Sp\u00fclwasser beaufschlagbaren, auf einer Haspel (11) aufnehmbaren R\u00e4umschlauch (10) und wenigstens einem an einen Schlammbeh\u00e4lter angeschlossenen, \u00fcber einen um eine horizontale Achse (a) schwenkbar vorzugsweise auf dem Schlammbeh\u00e4lter aufgenommenen Ausleger (5) gef\u00fchrten Saugschlauch (2), dadurch gekennzeichnet, dass auch der R\u00e4umschlauch (10) \u00fcber den Ausleger (5) gef\u00fchrt ist und dass die dem R\u00e4umschlauch (10) zugeordnete Haspel (11) am Ausleger (5) gehaltert ist.<\/p>\n<p>Anspruch 2 des erteilten Gebrauchsmusters lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Kanalreinigungsfahrzeug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die im R\u00e4umschlauch (10) zugeordnete Haspel (11) an der Unterseite des Auslegers (5) aufgeh\u00e4ngt ist, der auf der der Haspel (11) zugewandten Seite seines Endbereichs wenigstens eine dem R\u00e4umschlauch (10) zugeordnete Umlenkrolle (13) tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Anspruch 6 des erteilten Gebrauchsmusters lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Kanalreinigungsfahrzeug nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass der Ausleger (5) als Teleskopausleger mit einem schwenkbar vorzugsweise auf dem Schlammbeh\u00e4lter gelagerten, mittels einer Antriebseinrichtung (8) antreibbaren Grundtr\u00e4ger 819) und einem auf diesem ein- und ausfahrbar aufgenommenen Ausfahrtr\u00e4ger (20) ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Anspruch 7 des erteilten Gebrauchsmuster lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Kanalreinigungsfahrzeug nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass die dem R\u00e4umschlauch (10) zugeordnete Haspel (11) samt zugeordneter F\u00fchrungseinrichtung (14) am Grundtr\u00e4ger (19) gehaltert ist und dass der Ausfahrtr\u00e4ger (20) wenigstens eine dem R\u00e4umschlauch (10) zugeordnete Umlenkrolle (13) und vorzugsweise die dem Arbeitsschlauch (24) zugeordnete Haspel (25) tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Inhaltes der Schutzrechte wird auf die Patentschrift (Anlage K5) und die Gebrauchsmusterschrift (Anlage K3) Bezug genommen.<br \/>\nDie Schutzrechte stehen in Kraft. L\u00f6schungs- oder Nichtigkeitsverfahren sind nicht anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt u. a. ein Kanalreinigungsfahrzeug her, welches parallel gef\u00fchrte R\u00e4um- und Saugschl\u00e4uche und einen am Fahrzeugheck angebrachten schwenkbaren Ausleger aufweist. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf das auf der n\u00e4chsten Seite abgebildete Foto (Bild 3 der Anlage K 11) sowie die Anlagen K7, K8 sowie die Fotos K11 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Beklagte bereits in dem Verfahren 9 O 1862\/03 (237) aus dem Streitpatent sowie aus dem Gebrauchsmuster DE &#8230; in Anspruch genommen. Als verletzend wurde eine andere Ausf\u00fchrung eines Kanalreinigungsfahrzeuges angegriffen (Anlage K6 des Verfahrens 9 O 1862\/03). Dieses Verfahren wurde in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.12.2003 mit einem Vergleich beendet. Wegen des Wortlauts des Vergleichs wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.12.2003 (Bl. 58 d.A. 9 O 1862\/03) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung,<br \/>\ndass auch der jetzt von der Beklagten hergestellte und vertriebene Typ des Kanalreinigungsfahrzeugs sein Patent und das Gebrauchsmuster verletze. Es liege eine wortsinngem\u00e4\u00dfe, zumindest aber eine \u00e4quivalente Verletzung vor.<br \/>\nBei dem Gebrauchsmuster liege ein offensichtlicher Schreibfehler vor. Es sei f\u00fcr den Fachmann sofort erkennbar, dass keine horizontale, sondern eine vertikale Achse gemeint sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nKanalreinigungsfahrzeuge herzustellen, anzubieten und in Verkehr zu bringen, die die folgenden Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>1. Das Kanalreinigungsfahrzeug weist einen mit Sp\u00fclwasser beaufschlagbaren, auf einer Haspel aufnehmbaren R\u00e4umschlauch auf;<br \/>\n2. das Kanalreinigungsfahrzeug weist einen an einen Schlammbeh\u00e4lter angeschlossenen Saugschlauch auf;<br \/>\n2. 1. der Saugschlauch ist auf einen Ausleger gef\u00fchrt;<br \/>\n2.2. der Ausleger ist um eine stehende Achse schwenkbar an dem Schlammbeh\u00e4lter aufgenommen;<br \/>\n3. der R\u00e4umschlauch ist \u00fcber den Ausleger gef\u00fchrt und<br \/>\n4. die dem R\u00e4umschlauch zugeordnete Haspel ist am Ausleger gehaltert<br \/>\n4.1. die dem R\u00e4umschlauch zugeordnete Haspel ist an der Unterseite des Auslegers aufgeh\u00e4ngt, wobei<br \/>\n4.2. der Ausleger auf der der Haspel zugewandten Seite seines Endbereichs wenigstens eine dem R\u00e4umschlauch zugewandte Umlenkrolle tr\u00e4gt;<br \/>\n5. der Ausleger ist als Teleskopausleger mit einem schwenkbar gelagerten mittels einer Antriebseinrichtung antreibbaren Grundtr\u00e4ger und einem auf diesem ein- und ausfahrbar aufgenommenen Ausfahrtr\u00e4ger ausgebildet;<br \/>\n6. die dem R\u00e4umschlauch zugeordnete Haspel ist samt zugeordneter F\u00fchrungseinrichtung am Grundtr\u00e4ger gehaltert;<br \/>\n7. der Ausfahrtr\u00e4ger tr\u00e4gt wenigstens eine dem R\u00e4umschlauch zugeordnete Umlenkrolle.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I. bezeichneten Handlungen seit dem 02.11.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Fahrzeuge sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nc) der einzelnen Liefermengen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger),<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu I. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. bezeichneten, seit dem 01.11.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kanalreinigungsfahrzeuge mit den folgenden Merkmalen herzustellen, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Kanalreinigungsfahrzeug weist einen an einen Schlammbeh\u00e4lter angeschlossenen Saugschlauch auf;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Saugschlauch ist auf einem an dem Schlammbeh\u00e4lter angeordneten, um eine stehende Achse schwenkbaren Ausleger aufgenommen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndas Kanalreinigungsfahrzeug weist einen mit Sp\u00fclwasser beaufschlagbaren R\u00e4umschlauch auf;<\/p>\n<p>3.1. der R\u00e4umschlauch ist auf einer mit horizontaler Achse unterhalb des Auslegers angeordneten, mit diesem verbundenen Haspel aufnehmbar;<\/p>\n<p>3.2. der Saugschlauch ist auf einer einen Schlauchvorrat enthaltenen auf dem Schlammbeh\u00e4lter aufgenommenen Aufnahmeeinrichtung aufnehmbar;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nwobei der Saugschlauch mit seinem von der Aufnahmeeinrichtung ab- bzw. auf diese auflaufenden Trum auf dem mit einer dem Saugschlauch zugeordneten F\u00fchrungsbahn bildenden Aufnahme- und Leitrollen versehenen Ausleger l\u00e4uft;<\/p>\n<p>4.1. an dem Ausleger ist die dem R\u00e4umschlauch zugeordnete Haspel aufgeh\u00e4ngt;<\/p>\n<p>5.<br \/>\nder Ausleger tr\u00e4gt auf der der Haspel zugewandten Innenseite seines Endbereichs wenigstens eine dem R\u00e4umschlauch zugeordnete Umlenkrolle;<\/p>\n<p>6.<br \/>\nder Ausleger ist als Teleskopausleger mit einem schwenkbar gelagerten, mittels einer Antriebseinrichtung antreibbaren Grundtr\u00e4ger und einem auf diesem ein- und ausfahrbar aufgenommenen Ausfahrtr\u00e4ger ausgebildet;<\/p>\n<p>7.<br \/>\ndie dem R\u00e4umschlauch zugeordnete Haspel ist samt zugeordneter F\u00fchrungseinrichtung am Grundtr\u00e4ger gehaltert;<\/p>\n<p>8.<br \/>\nder Ausfahrtr\u00e4ger tr\u00e4gt wenigstens eine dem R\u00e4umschlauch zugeordnete Umlenkrolle.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter IV. bezeichneten Handlungen seit dem 04.07.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Fahrzeuge sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferungen und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Liefermengen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu IV. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden.<\/p>\n<p>VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. IV. bezeichneten, seit dem 04.07.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt:<\/p>\n<p>1. die Klage wird abgewiesen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise , der Beklagten wird f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt dem Kl\u00e4ger einen von diesem zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Empf\u00e4nger eines Angebotes in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung,<br \/>\ndass weder eine wortsinngem\u00e4\u00dfe noch \u00e4quivalente Verletzung vorliege. Hilfsweise beruft sie sich auf den Formsteineinwand. Das Gebrauchsmuster sei nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.12.2004 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Das Landgericht Braunschweig ist zust\u00e4ndig (1.). Zwar greift der Einwand des Rechtsmissbrauchs der Beklagten nicht durch (2.), es fehlt aber hinsichtlich des Patents an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen (3. b) und 3. c)) oder \u00e4quivalenten (3. d) und 3. F)) Verletzung der Merkmale 2 und 4.1 des Anspruchs 1. Damit scheidet auch eine Verletzung der unselbst\u00e4ndigen Unteranspr\u00fcche aus (4.). Das nach Ablauf der Schutzfrist im Fr\u00fchjahr 2005 ohnehin erl\u00f6schende Gebrauchsmuster ist nicht verletzt. (5.). Im einzelnen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Landgericht Braunschweig ist sachlich gem\u00e4\u00df \u00a7 143 Abs. 1 PatG und \u00f6rtlich gem\u00e4\u00df \u00a7 32 ZPO, \u00a7 143 Abs. 2 PatG i. V. m. \u00a7 12 der Zust\u00e4ndigkeitsVO zust\u00e4ndig. Das als verletzend angegriffene Kanalreinigungsfahrzeug wurde im Internet angeboten. Dieses Angebot war auch f\u00fcr den Abruf in Niedersachsen bestimmt.<br \/>\nDer Beklagtenvertreter hat seine Zust\u00e4ndigkeitsr\u00fcge in der m\u00fcndlichen Verhandlung fallen gelassen.<br \/>\nZwar haben die Parteien im Laufe des Rechtsstreits \u00fcbereinstimmend die Verweisung an das Landgericht &#8230; beantragt. Eine nachtr\u00e4gliche Zust\u00e4ndigkeitsvereinbarung \u00e4ndert aber an der gegebenen Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts Braunschweig nichts (\u00a7 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, vgl. Thomas\/Putzo ZPO 26. A. \u00a7 261 Rdnr. 16).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist nicht unter den Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauches durch den Vergleich in dem Verfahren 9 O 1862\/03 gehindert, gegen die Beklagte vorzugehen. Die Beklagte hat weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass die jetzt von ihr produzierte Variante eines Kanalreinigungsfahrzeuges in den Vergleich einbezogen worden ist. Es h\u00e4tte in diesem Falle nahe gelegen, in dem sehr ausf\u00fchrlichen Vergleich eine Regelung auch dahingehend aufzunehmen, dass eine bestimmte Bauvariante als nicht verletzend behandelt wird. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass dem Kl\u00e4ger bei Abschluss des Vergleiches bekannt war, dass es eine neue Bauform gibt. Ohne genaue Kenntnis, wie diese Bauform gestaltet ist, kann dem Vergleich kein Erkl\u00e4rungsinhalt gegeben werden, der sich auf diese neue Variante erstreckt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Kanalreinigungsfahrzeug der Beklagten verletzt das Patent der Kl\u00e4gerin nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Erfindung betrifft ein Kanalreinigungsfahrzeug mit einem Schlammbeh\u00e4lter, an dem ein Saugschlauch zum Aufsaugen des Schlamms angeschlossen ist. Weiter ist ein R\u00e4umschlauch vorhanden, um den Schlamm vor dem Aufsaugen mit Sp\u00fclwasser zu lockern. Damit der Arbeitsbereich der Schl\u00e4uche variierbar ist, werden sie \u00fcber Ausleger gef\u00fchrt, die um eine stehende (vertikale) Achse schwenkbar sind.<\/p>\n<p>Kanalreinigungsfahrzeuge mit Schlammbeh\u00e4lter, Saugschlauch und R\u00e4umschlauch sind aus dem Stand der Technik bekannt. Aus DE &#8230; ist ein Kanalreinigungsfahrzeug mit einem Ausleger bekannt, an dessen Ende eine Kabine f\u00fcr eine Bedienungsperson und eine R\u00e4umschlauchhaspel befestigt sind. Die Kabine dient dabei auch als Aufnahme f\u00fcr den Saugschlauch und den R\u00e4umschlauch. Als nachteilig schildert die Patentschrift die sperrige Bauweise.<br \/>\nAus &#8230; ist ein Kanalreinigungsfahrzeug mit einem Ausleger bekannt. In Figur 1 der Patentschrift ist ein Kanalreinigungsfahrzeug gezeigt, bei dem ein Knickausleger mit einem Ober- und einem Untermast oben auf dem Schlammbeh\u00e4lter befestigt ist. Der Saugschlauch wird \u00fcber den Obermast gef\u00fchrt. An dem Untermast ist eine Haspel f\u00fcr den R\u00e4umschlauch angebracht. Als nachteilig wird es angesehen, dass die Anordnung keinen Platz f\u00fcr einen Saugschlauchvorrat l\u00e4sst. Das gleiche gelte f\u00fcr die in Figur 3 dargestellte Ausf\u00fchrungsform, bei dem die R\u00e4umschlauchhaspel auf einem eigenen Ausleger angeordnet ist, der sich bezogen auf die Schwenkachse entgegengesetzt zum Saugschlauchausleger erstreckt. Auch bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel fehle der f\u00fcr einen Saugschlauchvorrat erforderliche Platz.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend ist es Aufgabe der Erfindung, ein Kanalreinigungsfahrzeug der eingangs erw\u00e4hnten Art so zu verbessern, dass eine kompakte Anordnung und eine hohe Bedienungsfreundlichkeit erreicht werden.<\/p>\n<p>Dies l\u00f6st das Patent mit einem Anspruch, der sich wie folgt gliedern l\u00e4sst:<\/p>\n<p>1. Das Kanalreinigungsfahrzeug weist wenigstens einen an einem Schlammbeh\u00e4lter angeschlossenen Saugschlauch (2) auf;<\/p>\n<p>2. der Saugschlauch (2) ist auf einem auf dem Schlammbeh\u00e4lter angeordneten, um eine stehende Achse schwenkbaren Ausleger (5) aufgenommen;<\/p>\n<p>3. das Kanalreinigungsfahrzeug weist einen mit Sp\u00fclwasser beaufschlagbaren R\u00e4umschlauch (10) auf;<\/p>\n<p>3. 1. der R\u00e4umschlauch ist auf einer mit horizontaler Achse unterhalb des Auslegers (5) angeordneten, mit diesem verbundenen Haspel (11) aufnehmbar;<\/p>\n<p>3.2. der Saugschlauch (2) ist auf einer einen Schlauchvorrat enthaltenen, auf dem Schlammbeh\u00e4lter aufgenommenen Aufnahmeeinrichtung (3) aufnehmbar;<\/p>\n<p>4. wobei der Saugschlauch (2) mit seinem von der Aufnahmeeinrichtung (3) ab- bzw. auf diese auflaufenden Trum auf dem mit eine dem Saugschlauch (2) zugeordnete F\u00fchrungsbahn bildenden Aufnahme- und Leitrollen (6, 7) versehenen Ausleger (2) l\u00e4uft;<\/p>\n<p>4.1. an dem Ausleger (5) ist die dem R\u00e4umschlauch (10) zugeordnete Haspel (11) aufgeh\u00e4ngt;<\/p>\n<p>5. der Ausleger (5) tr\u00e4gt auf der der Haspel (11) zugewandten Innenseite seines Endbereichs wenigstens eine dem R\u00e4umschlauch (10) zugeordnete Umlenkrolle (13); (Anspruch 1)<\/p>\n<p>6. der Ausleger (5) ist als Teleskopausleger mit einem schwenkbar [vorzugsweise auf dem Schlammbeh\u00e4lter] gelagerten, mittels einer Antriebseinrichtung (8) antreibbaren Grundtr\u00e4ger (19) und einem auf diesem ein- und ausfahrbar aufgenommenen Ausfahrtr\u00e4ger (20) ausgebildet; (Anspruch 5)<\/p>\n<p>7. die dem R\u00e4umschlauch (10) zugeordnete Haspel (11) ist samt zugeordneter F\u00fchrungseinrichtung (14) am Grundtr\u00e4ger (19) gehaltert;<\/p>\n<p>8. der Ausfahrtr\u00e4ger (20) tr\u00e4gt wenigstens eine dem R\u00e4umschlauch (10) zugeordnete Umlenkrolle (13) [und vorzugsweise die dem Arbeitsschlauch (24) zugeordnete Haspel (25)] (Anspruch 6).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Merkmal 2 ist nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Bei der Ausf\u00fchrungsform der Beklagten ist der Ausleger hinter dem Schlammbeh\u00e4lter und nicht \u201eauf dem Schlammbeh\u00e4lter\u201c angeordnet.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAuf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH gelten f\u00fcr die Auslegung von Patentanspr\u00fcchen folgende Grunds\u00e4tze:<br \/>\nNach \u00a7 14 PatG bzw. Art. 69 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Die Auslegung der Patentanspr\u00fcche dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erl\u00e4uterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verst\u00e4ndnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der dort verwendeten Begriffe abh\u00e4ngt und das auch bei der Feststellung des \u00fcber den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentanspr\u00fcchen ausgehenden Schutzes ma\u00dfgebend ist. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zun\u00e4chst unter Zugrundelegung dieses Verst\u00e4ndnisses der Inhalt der Patentanspr\u00fcche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das Merkmal 2 nicht wortsinngem\u00e4\u00df, denn sie weist keinen um eine stehende Achse schwenkbaren Ausleger auf, der auf dem Schlammbeh\u00e4lter angeordnet ist und auf dem der Saugschlauch aufgenommen ist.<\/p>\n<p>Aus den Anlagen K 10 und K 11\/3 ist zu erkennen, dass der Ausleger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht unmittelbar mit dem Schlammbeh\u00e4lter verbunden ist. Vielmehr ist er auf einem schwenkbaren Unterbau aufgesetzt. Dieser ist \u00fcber ein Scharnier um eine vertikale Achse schwenkbar an dem r\u00fcckseitigen Entleerungsdeckel des Schlammbeh\u00e4lters befestigt.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg macht der Kl\u00e4ger geltend, Merkmal 2 sei bereits seinem Wortsinn nach dahingehend zu verstehen, dass \u201eauf\u201c dem Schlammbeh\u00e4lter auch \u201eam Au\u00dfenumfang\u201c des Schlammbeh\u00e4lters bedeute.<br \/>\nDer Fachmann versteht den Begriff \u201eauf\u201c auch unter Ber\u00fccksichtigung der Patentschrift, die zu einem von dem allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Inhalt eines Begriffs f\u00fchren kann (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube), im Sinne von \u201eoben auf\u201c. Der Patentschrift ist kein Hinweis zu entnehmen, dass \u201eauf\u201c \u2013 abweichend vom normalen Wortverst\u00e4ndnis &#8211; auch \u201eam\u201c bedeuten kann.<\/p>\n<p>Der in Spalte 1 diskutierte Stand der Technik hat ausschlie\u00dflich Fahrzeuge zum Gegenstand, bei denen die Ausleger oben auf dem Schlammbeh\u00e4lter schwenkbar gelagert sind.<br \/>\nGegen\u00fcber der Entgegenhaltung &#8230; wird die hinter dem Fahrzeug, neben der Kabine angebrachte Aufnahme f\u00fcr den Saugschlauch wegen der sperrigen Bauweise als nachteilig beschrieben. Die in Figur 5 von &#8230; gezeigte Anordnung entspricht von der r\u00e4umlichen Zuordnung der Saugschlauchaufnahme eher der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Diese Bauweise soll durch die Anbringung \u201eauf\u201c dem Schlammbeh\u00e4lter gerade vermieden werden.<br \/>\nAuch bei der Entgegenhaltung &#8230; wird es gerade als nachteilig beschrieben, dass die Konstruktion den Platz f\u00fcr eine oben auf dem Schlammbeh\u00e4lter aufgenommene Aufnahmeeinrichtung verbaut.<br \/>\nDer Fachmann kann das \u201eauf\u201c daher nur als \u201eoben auf\u201c verstehen.<br \/>\nAuch die beiden in der Patentschrift beschriebenen Zeichnungen zeigen ausschlie\u00dflich einen oben auf dem Schlammbeh\u00e4lter angeordneten Ausleger.<br \/>\nFerner wird in Spalte 4 Zeilen 17, 18 des Klagepatents ausgef\u00fchrt: \u201eDer Ausleger 5 besteht hier aus einem auf einem auf das Fass 1 aufgesetzten Lagerbock 18 um die stehende Achse a schwenkbar gelagerten Grundrahmen 19 \u2026\u201c. Hier wird das Wort \u201eauf\u201c im Sinne von \u201eoben auf\u201c verwendet, ohne dass dies von der Formulierung im Patentanspruch 1 abgegrenzt worden ist.<\/p>\n<p>Kaum nachvollziehbar ist die Auffassung des Kl\u00e4gers (S. 20 der Klage, Bl. 21 d. A.), dass sich auch bei einem engen Verst\u00e4ndnis von \u201eauf\u201c die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung aus Bild 2 der Anlage K 8 ergebe. Dieses Bild zeigt die Entleerungsstellung des Schlammbeh\u00e4lters. Der hintere Deckel wird aufgeklappt und der Schlammbeh\u00e4lter wie bei einem Kipplader schr\u00e4g gestellt, damit der Schlamm auslaufen kann. Dabei handelt es sich nicht um eine Arbeitsposition und in dieser Phase ist auch kein Ausleger schwenkbar. Die Aufnahme ist auch nicht \u201eauf\u201c dem Schlammbeh\u00e4lter im Sinne einer r\u00e4umlichen Zuordnung, sondern durch das Verschwenken des Deckels ist der Ausleger etwas h\u00f6her als das hintere Ende des Schlammbeh\u00e4lters. Mit dem Patent hat dies alles nichts zu tun.<\/p>\n<p>Die Formulierung in Anspruch 5, in dem von \u201evorzugsweise auf dem Schlammbeh\u00e4lter\u201c die Rede ist, \u00e4ndert nichts. Zum einen bezieht sich diese Angabe nicht auf den gesamten Ausleger, sondern auf den Grundtr\u00e4ger als Teil des Auslegers. Zum anderen kann die Formulierung des abh\u00e4ngigen Unteranspruchs nicht den Schutzumfang des Hauptanspruchs erweitern.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das Merkmal 4.1 nicht wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nAuf Anlage K 11\/3 ist zu erkennen, dass der Ausleger auf dem Unterbau f\u00fcr die R\u00e4umschlauchhaspel befestigt ist, der seinerseits \u00fcber ein Scharnier mit dem r\u00fcckseitigen Deckel des Schlammbeh\u00e4lters befestigt ist. Der Fachmann versteht unter \u201eaufh\u00e4ngen\u201c, dass die Gewichtskraft eines K\u00f6pers von einem anderen K\u00f6rper kompensiert, dass also das Gewicht des getragenen K\u00f6rpers von dem tragenden K\u00f6rper aufgenommen wird. Das klagende Patent sieht vor, dass der Ausleger die Gewichtskraft des Unterbaus ausgleicht und an die gemeinsame Schwenkachse \u00fcbertr\u00e4gt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kompensiert aber der Unterbau die Gewichtskraft des Auslegers und \u00fcbertragt diese an die am r\u00fcckseitigen Deckel angebrachte Achse. Damit ist der Unterbau nicht an dem Ausleger \u201eaufgeh\u00e4ngt\u201c, sondern der Unterbau tr\u00e4gt den Ausleger. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung scheidet somit aus.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEs fehlt auch an einer \u00e4quivalenten Verletzung des Merkmals 2.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNach der Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; Nieder, Die Patentverletzung, Rn. 23) ist es f\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrung zum Schutzbereich folgendes erforderlich:<br \/>\n\u2022 das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden (Gleichwirkung)<br \/>\n\u2022 seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Auffindbarkeit)<br \/>\n\u2022 die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit)<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nHinsichtlich des Merkmals 2 liegt weder Gleichwirkung noch Gleichwertigkeit vor.<br \/>\nDer Ausleger des kl\u00e4gerischen Kanalreinigungsfahrzeugs hat die technische Aufgabe einer kompakten Bauweise. Dies folgt zum einen daraus, dass \u2013 wie die Beklagte auf Seiten 4, 5 ihrer Klageerwiderung (Bl. 36, 37 d. A.) richtig ausf\u00fchrt \u2013 die Bedienungsfreundlichkeit durch einen schwenkbaren Ausleger sowie der gemeinsamen F\u00fchrung des Saug- und des R\u00e4umschlauchs bereits Stand der Technik waren. In Spalte 1, Zeilen 45-49 des Klagepatents wird zudem ausgef\u00fchrt, dass eine kompakte Anordnung Aufgabe der Erfindung ist.<br \/>\nDas Fahrzeug der &#8230; wird wegen der sperrigen Bauweise als nachteilig bezeichnet (Spalte 1 Zeilen 15-23). Die sperrige Bauweise ist bei einem Vergleich mit den Figuren 1-3 deshalb als sperrig bezeichnet worden, weil an dem Ausleger eine Kabine f\u00fcr das Bedienpersonal angebracht ist. Daraus kann gefolgert werden, dass die Erfindung gerade vermeiden will, dass ein sperriges Bauteil um das Fahrzeug herum im Bereich, in dem das Personal arbeitet, die Arbeiten behindert. Weiter wird in Spalte 2, Zeilen 2 und 3 des Klagepatents ausgef\u00fchrt, die Erfindung erziele eine sehr \u00fcbersichtliche und kompakte Anordnung.<br \/>\nAuch der Vergleich mit der Entgegenhaltung &#8230; zeigt, dass das Patent sich die Aufgabe stellt, eine kompakte L\u00f6sung zu finden, bei der m\u00f6glichst keine Bauteile \u00fcber den Schlammbeh\u00e4lter nach hinten hinausragen. Fig. 2 der &#8230; zeigt ein Kanalreinigungsfahrzeug mit einem auf dem Schlammbeh\u00e4lter angebrachten Ausleger. Die Haspel f\u00fcr den R\u00e4umschlauch ist hinter dem Fahrzeug angebracht. Gegen dieses Patent will sich das Klagepatent mit seiner kompakten Bauweise abgrenzen.<br \/>\nDiese von dem Merkmal 2 zu l\u00f6sende Aufgabe wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht gel\u00f6st. Bei dieser ist am r\u00fcckseitigen Deckel ein sehr sperriger Aufbau vorgesehen, an dem die Haspel f\u00fcr den R\u00e4umschlauch und der Ausleger f\u00fcr den Saugschlauch angeordnet sind. Dieser Aufbau befindet sich im unmittelbaren Wirkbereich des Bedienpersonals, genau wie die Kabine der &#8230;.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann sich auch nicht darauf berufen, dass auch das Fahrzeug der Beklagten \u201ekompakt\u201c sei. Wegen der unterschiedlichen Konstruktion hat das Fahrzeug der Beklagten eine geringere Aufbauh\u00f6he und mag in diesem Sinne kompakt sein, w\u00e4hrend das Patent in Abgrenzung zu dem Stand der Technik eine kompakte Fahrzeugl\u00e4nge verwirklichen will.<br \/>\nDamit fehlt es bereits an der Gleichwirkung.<\/p>\n<p>Es fehlt zudem an der Gleichwertigkeit, denn die Abwandlung ist nicht am Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche orientiert. Der Auffassung des Kl\u00e4gers, wonach der Fachmann einen Anhaltspunkt f\u00fcr diese Ausf\u00fchrungsform aus Anspruch 5, in dem von \u201evorzugsweise auf dem Schlammbeh\u00e4lter\u201c die Rede ist, erh\u00e4lt, kann nicht gefolgt werden. Zum Einen bezieht sich das Wort \u201evorzugsweise\u201c nicht auf den Ausleger als solchen, sondern auf den Bestandteil \u201eGrundtr\u00e4ger\u201c, so dass \u00fcber die konkrete Anordnung des gesamten Auslegers keine Aussage gemacht wird. Zum Anderen steht der Anspruch 5 im Widerspruch zum Anspruch 1. Wenn n\u00e4mlich das kl\u00e4gerische Verst\u00e4ndnis zugrunde gelegt wird, h\u00e4tten die Angaben \u201eauf\u201c und \u201evorzugsweise auf\u201c in den Anspr\u00fcchen den gleichen Sinngehalt. Dies widerspricht aber dem Grundsatz, dass in einer Patentschrift technisch gleiche Sachverhalte gleich zu bezeichnen sind. Wenn in dem Klagepatent einerseits vorbehaltlos das Wort \u201eauf\u201c verwendet und an anderer Stelle f\u00fcr den das Wort \u201evorzugsweise\u201c eingef\u00fcgt wird, spricht Vieles daf\u00fcr, dass das Wort \u201eauf\u201c in Alleinstellung eine bestimmte Bedeutung hat. Ansonsten w\u00e4re das Wort \u201evorzugsweise\u201c in Anspruch 5 \u00fcberfl\u00fcssig. Eine andere Frage ist es allerdings, ob abweichend von \u201eoben auf\u201c durch die Wortwahl in Anspruch 5 \u00fcberhaupt andere Ausf\u00fchrungen m\u00f6glich sind, weil der Anspruch 5 dann in Widerspruch zu Anspruch 1 stehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal 4 nicht \u00e4quivalent.<br \/>\nEs fehlt bereits an der Gleichwertigkeit.<br \/>\nDass der Ausleger von dem Unterbau getragen wird, ist nicht an den Patentanspr\u00fcchen des Klagepatents orientiert. Den Patentanspr\u00fcchen ist hierzu kein Hinweis zu entnehmen. Im Gegenteil: Anspruch 4 sieht unter anderem vor, dass \u201edie dem Arbeitsschlauch (24) zugeordnete Haspel (25) am Ausleger (5) gehaltert ist\u201c. Anspruch 6 sieht vor, dass die \u201eHaspel (11) samt zugeordneter F\u00fchrungseinrichtung (14) am Grundk\u00f6rper (19) gehaltert\u201c ist. Aus diesen Formulierungen geht wieder hervor, dass der Ausleger das Gewicht der Haspel aufnimmt.<\/p>\n<p>Das abgewandelte Mittel der Beklagten hat auch nicht nahegelegen, denn die Anordnung der Beklagten erfordert ganz andere statische \u00dcberlegungen als diejenige des Kl\u00e4gers. Die Schwenkachse des Kl\u00e4gers, die die Drehmomente des Auslegers und der Haspel (mit Unterbau) aufnimmt, ist am Mantel des Schlammbeh\u00e4lters befestigt und befindet sich dichter am Schwerpunkt des gesamten Fahrzeugs. Der Mantel muss so ausgestaltet sein, dass er die Drehmomente halten kann, ohne dass es zu Besch\u00e4digungen kommt. Dagegen greifen die Drehmomente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform am r\u00fcckseitigen Deckel des Schlammbeh\u00e4lters an, so dass dieser in geeigneter Weise konstruiert sein muss. Damit werden auch die Anspr\u00fcche an die Dichtungen und Scharniere des Deckels erh\u00f6ht. Dies setzt nach diesseitigem Verst\u00e4ndnis besondere statische und konstruktive \u00dcberlegungen voraus, die nicht nahe gelegen haben.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEs fehlt bereits an einer Verletzung der Merkmale 2. und 4.1. Die Verletzung der ebenfalls streitigen Merkmale 6 und 7 kann daher offen bleiben.<br \/>\nDa Anspruch 1 nicht verwirklicht ist, kann auch keine Verletzung der Kombination aus den Anspr\u00fcchen 1, 5 und 6 vorliegen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Gebrauchsmuster nicht.<br \/>\nSie verwirklicht weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent das Merkmal, dass das Kanalreinigungsfahrzeug einen \u201eum eine horizontale Achse (a) schwenkbar vorzugsweise auf dem Schlammbeh\u00e4lter aufgenommenen Ausleger\u201c aufweist.<\/p>\n<p>Der Auffassung des Kl\u00e4gers, nach der das Merkmal \u201ehorizontale Achse\u201c berichtigend als \u201evertikale Achse\u201c bzw. \u201estehende Achse\u201c zu verstehen ist, ist nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Das Gebrauchsmustergesetz regelt nicht die Frage, ob ein Gebrauchsmuster nach Eintragung ge\u00e4ndert werden kann. Nach \u00a7 4 Abs. 5 S. 1 GebrMG sind \u00c4nderungen der Anmeldung bis zur Verf\u00fcgung \u00fcber die Eintragung m\u00f6glich. Daraus folgt, dass \u00c4nderungen der Unterlagen nach Eintragung ausgeschlossen sind (B\u00fchring, Gebrauchsmustergesetz, 5. Auflage, \u00a7 4 Rn. 103). Die Eintragung legt den Gegenstand des Gebrauchsmusters fest und kann nur durch Verzicht oder L\u00f6schung ge\u00e4ndert werden (B\u00fchring, Rn. 104). Somit kommt eine \u00c4nderung nicht in Betracht.<br \/>\nEine solche \u00c4nderung ist auch weder beantragt noch erfolgt.<\/p>\n<p>Auch eine \u201eberichtigende Auslegung\u201c von \u201ehorizontal\u201c in \u201evertikal\u201c bei der Bestimmung des Schutzbereichs ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 12a GebrMG wird der Schutzbereich des Gebrauchsmusters durch den Inhalt der Schutzanspr\u00fcche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Schutzanspr\u00fcche heranzuziehen.<\/p>\n<p>Gegen die von dem Kl\u00e4ger begehrte Auslegung (Korrektur eines offensichtlichen Schreibfehlers) spricht bereits, dass auch die Beschreibung im 1. Absatz von einer horizontalen Achse spricht.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen k\u00f6nnen durch das Heranziehen der Beschreibung und Zeichnungen Ungenauigkeiten der verwendeten Begriffe gekl\u00e4rt oder auch Begriffe aus dem betreffenden Fachgebiet erweiternd oder einschr\u00e4nkend ausgelegt werden.<br \/>\nEine Ungenauigkeit liegt nicht vor, denn der Fachmann verbindet mit dem Begriff \u201ehorizontal\u201c eine ganz bestimmte r\u00e4umliche Lage der Achse. F\u00fcr ihn liegt die Achse bei Studium des Anspruchs 1 in einer Ebene parallel zur Standfl\u00e4che des Fahrzeugs, also dem Boden. F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht auch Anspruch 3, der von einer \u201estehenden Achse\u201c im Gegensatz zu einer \u201ehorizontalen Achse\u201c spricht. Damit scheidet bereits eine Auslegung dahingehend, dass die Patentschrift unter \u201ehorizontal\u201c eine senkrecht auf dem Boden stehende Lage versteht, aus.<br \/>\nLediglich im speziellen Beschreibungsteil auf Seite 5 wird ausgef\u00fchrt, dass der Ausleger um eine \u201estehende Achse\u201c schwenkbar sein soll in \u00dcbereinstimmung mit den Figuren 1 und 2. Dieses Verst\u00e4ndnis findet in den Anspr\u00fcchen selbst keinen Niederschlag. Aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit ist jedoch zu fordern, dass sachkundige Dritte anhand der Anspr\u00fcche mit gewisser Zuverl\u00e4ssigkeit feststellen k\u00f6nnen, wie weit das Gebrauchsmuster zu beachten ist. Aus diesem Grund wird gefordert, dass der Gebrauchsmusterinhaber schon bei Eintragung daf\u00fcr sorgen muss, dass sein Schutzbegehren in den Merkmalen der Anspr\u00fcche objektiv zum Ausdruck kommt. Das ist hier nicht der Fall. Schlie\u00dflich spricht gegen eine korrigierende Auslegung, dass es technisch durchaus denkbar ist, dass ein Ausleger um eine horizontale Achse schwenkbar ist, beispielsweise bei den Leiterwagen der Feuerwehr. Das in der Beschreibungseinleitung und den Figuren erl\u00e4uterte Ausf\u00fchrungsbeispiel widerspricht diesem Verst\u00e4ndnis auch nicht, denn der Anspruch 1 schlie\u00dft nicht aus, dass der Ausleger auch um eine vertikale\/stehende Achse schwenkbar ist.<\/p>\n<p>Nach alledem ist das Merkmal \u201ehorizontale Achse\u201c in Anspruch 1 in seiner allgemeinen Bedeutung zu verstehen.<\/p>\n<p>Der Ausleger in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist unstreitig um eine vertikale Achse schwenkbar (vgl. das gut erkennbare Scharnier in Anlage 11\/3).<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDas Verletzungsgericht hat auf entsprechenden Einwand die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters zu pr\u00fcfen. Es sind die Frage der Neuheit, des erfinderischen Schritts sowie der materiellen Schutzvoraussetzungen zur \u00fcberpr\u00fcfen (BGH GRUR 1997 892 (893); Loth Gebrauchsmustergesetz \u00a7 24 Rn. 3).<br \/>\nDa es aber bereits an einer Verletzung des Gebrauchsmusters fehlt, kann offen bleiben, ob dieses ungepr\u00fcfte Schutzrecht rechtsbest\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nMangels Verletzungstatbestandes haben auch die Anspr\u00fcche auf Auskunft bzw. Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung keine Grundlage.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>9.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>10.<br \/>\nDer Streitwert wurde gem. \u00a7\u00a7 51 GKG, 3 ZPO in der m\u00fcndlichen Verhandlung nach Anh\u00f6rung der Parteien auf &#8230; EUR festgesetzt.<br \/>\nDabei entfallen f\u00fcr das Patent &#8230; EUR auf den Unterlassungsanspruch und je &#8230; EUR auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung.<br \/>\nF\u00fcr das ablaufende Gebrauchsmuster entfallen &#8230; EUR auf den Unterlassungsanspruch und je &#8230; EUR auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0326 Landgericht Braunschweig Urteil vom 16. 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