{"id":2409,"date":"2013-09-19T17:00:16","date_gmt":"2013-09-19T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2409"},"modified":"2016-04-25T11:41:15","modified_gmt":"2016-04-25T11:41:15","slug":"4c-o-512-bodenduebel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2409","title":{"rendered":"4c O 5\/12 &#8211; Bodend\u00fcbel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2126<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. September 2013, Az. 4c O 5\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche aus erg\u00e4nzendem Leistungsschutz, hilfsweise aus einer Gemeinschaftsmarke geltend. Sie stellt her und vertreibt seit dem Jahre 1986 Bodend\u00fcbel unter der Bezeichnung \u201eA\u201c bzw. \u201eB\u201c in unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen und mit einem unterschiedlichen Umfang von Zubeh\u00f6r. Diese Bodend\u00fcbel dienen dazu, Pfosten in B\u00f6den zu verankern oder Bauteile zu befestigen. Nachstehend sind Abbildungen der von der Kl\u00e4gerin hergestellten und vertriebenen Bodend\u00fcbel wiedergegeben:<\/p>\n<p>Ein Exemplar der Bodend\u00fcbel der Kl\u00e4gerin ist als Anlage K 32 zur Gerichtsakte gereicht.<\/p>\n<p>Ab Markteinf\u00fchrung im Jahr 1986 bewarb die Kl\u00e4gerin ihr Produkt mit Werbematerialien, wie sie in den Anlagen K 5, K 6 und K 19 dargestellt sind, sowie durch das Verteilen von Gliederma\u00dfst\u00e4ben mit Werbeaufdruck (Anlage K 16). In Fachzeitschriften und Tageszeitungen wurde \u00fcber das Produkt der Kl\u00e4gerin im Jahr der Markteinf\u00fchrung berichtet (Anlagenkonvolut K 8) ebenso wie in sp\u00e4teren Jahren (Anlagenkonvolute K 10, K 12 und K 15). Das Produkt wurde mit mehreren, im Anlagenkonvolut K 7 aufgef\u00fchrten Innovationspreisen ausgezeichnet. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin verfasste eine Schrift zur Entwicklungsgeschichte des Produkts (Anlage K 18). Ihr Produkt bewarb die Kl\u00e4gerin in den Jahren 1986 bis 2011 auf den aus der \u00dcbersicht in Anlage K 20 ersichtlichen Messen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des am 1. Mai 2006 abgelaufenen europ\u00e4ischen Patents EP 0 243 XXX (Anlage B9; im Folgenden: EP \u2018XXX), dessen Hauptanspruch 1 wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Vorrichtung zum Befestigen von stabf\u00f6rmigen Gegenst\u00e4nden, insbesondere Pfosten, im Erdreich, mit einem einen Kanal f\u00fcr den stabf\u00f6rmigen Gegenstand aufweisenden Rohr (2,22), das an seinem in Einschlagrichtung weisenden vorderen Ende mit einer Spitze (3) versehen ist und im Bereich seines hinteren Endes konzentrisch von einem Ring (9, 29) in Gestalt eines umlaufenden Flacheines mit einem gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als dem Rohrdurchmesser umgeben ist, dadurch gekennzeichnet, dass der flacheisenf\u00f6rmige Ring (9, 29) mit dem Rohrende durch eine Scheibe (11, 31) befestigt ist, wobei der Ring die Wand (9, 29) und die Scheibe den Boden (11, 31) eines in Richtung auf das vordere Ende des Rohres (2, 22) ge\u00f6ffneten Topfes (7, 27) bilden.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend wiedergegeben sind die Figuren 1, 3 und 4 des EP \u2018XXX; die bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der technischen Lehre dieses Patents zeigen:<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt eine Vorrichtung nach der technischen Lehre des EP \u2018XXX in Seitenansicht, Figur 3 den Topf des in Figur 1 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels in einer vergr\u00f6\u00dferten und aufgeschnittenen Darstellung in Seitenansicht und Figur 4 eine vergr\u00f6\u00dferte Seitenansicht der Spitze.<\/p>\n<p>Ferner ist die Kl\u00e4gerin Inhaberin der Gemeinschaftsmarke mit der Registernummer 004655XXX, die am 27. September 2005 angemeldet und am 4. Oktober 2007 als dreidimensionale Marke f\u00fcr Bodenanker aus Metall eingetragen wurde (im Folgenden: Klagemarke). Die graphische Wiedergabe der Klagemarke ist nachstehend nicht ma\u00dfstabsgetreu wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die C d.o.o. mit Sitz in Slowenien hat die Klagemarke am 14. Februar 2013 durch Erhebung eines L\u00f6schungsantrags wegen Nichtigkeit gegriffen, \u00fcber den noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Mit E-Mail vom 14. M\u00e4rz 2012 (Anlage B6) bestellte der Zeuge D bei der Beklagten Bodend\u00fcbel verschiedener Typen. Gem\u00e4\u00df Lieferschein vom 21. M\u00e4rz 2012 (Anlage B7) lieferte die Beklagte an den Zeugen D die bestellten Bodend\u00fcbel, die von dem slowenischen Unternehmen C hergestellt werden. Den Vertrieb dieser Bodend\u00fcbel in Ausf\u00fchrungen mit den L\u00e4ngen 60 und 48 Zentimeter sowie sowohl ohne als auch mit fl\u00fcgelartigen Verdrehsicherungen (im Folgenden insgesamt als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet) greift die Kl\u00e4gerin als wettbewerbswidrig und markenverletzend an. Nachstehend wiedergegebene Lichtbilder zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1:<\/p>\n<p>sowie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2:<\/p>\n<p>Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 29, K 30 und K 31 zur Gerichtsakte gereicht. Zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geh\u00f6ren Spannplatten, die auf den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen befestigt werden, und auf denen der Name der Herstellerfirma C in nicht entfernbarer Weise eingepr\u00e4gt ist, und die stets zusammen mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausgeliefert werden.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. August 2012 (Anlage K 3) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte ab und forderte sie vergeblich auf, bis zum 14. September 2012 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, Auskunft \u00fcber den Umfang von Rechtsverletzungen zu erteilen und die durch die Abmahnung entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung nach einem Gegenstandswert in H\u00f6he von 50.000,00 EUR zu erstatten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte handele in Ansehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Vertriebsgesellschaft der Herstellerin, n\u00e4mlich der Fa. C. Das ergebe sich aus der E-Mail der Beklagten vom 6. M\u00e4rz 2012 (Anlage K 26). Die Kl\u00e4gerin habe bis zur Anfrage des Zeugen D bei der Beklagten bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Kenntnis von der Existenz und der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Beklagten gehabt. Die Beklagte habe beide Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, also sowohl derjenigen mit den fl\u00fcgelartigen Verdrehsicherungen als auch ohne diese Verdrehsicherungen, im Rahmen ihres Internetauftritts entsprechend der als Anlage K 1 zur Gerichtsakte gereichten Wiedergabe beworben. Den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen habe die Kl\u00e4gerin auch nach Erhebung der \u2013 am 28. Dezember 2012, vgl. Bl. 36 GA, zugestellten \u2013 Klage fortgesetzt. Zum Ausma\u00df des Vetriebs ihres eigenen Produkts behauptet die Kl\u00e4gerin, die Umsatzentwicklung entspreche den in der Anlage K 23 dargestellten Zahlen, namentlich habe sie den j\u00e4hrlichen Umsatz mit dem Vertrieb ihres Produkts von 2.636,00 EUR im Jahre 1986 auf 1.121.296,00 EUR im Jahre 2011 steigern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die von ihr hergestellten und unter den Bezeichnungen \u201eA\u201c bzw. \u201eB\u201c vertriebenen Bodend\u00fcbel verf\u00fcgten \u00fcber wettbewerbliche Eigenart. Dies beruhe zum einen auf der Gestaltung eines glockenf\u00f6rmigen Flansches am oberen Ende des Bodend\u00fcbels. Dieser Glockenflansch wirke stabil, solide und hochwertig, seine optisch gro\u00dffl\u00e4chige Oberseite sowie sein gleichbleibender Abstand zum zylindrischen Schaft des Bodend\u00fcbels verliehen dem Erzeugnis ein schmeichelndes Aussehen. Zum anderen sei die Spitze am unteren Ende des zylindrischen Schaftes des Bodend\u00fcbels auff\u00e4llig geformt: Die achsparallelen Vertiefungen in Form einer vierfachen Kreuz-Faltung bewirkten eine charakteristische an ein gotische Kreuzgew\u00f6lbe erinnernde Gestaltung.<\/p>\n<p>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletze die Klagemarke. Darin liege eine markenm\u00e4\u00dfige Benutzung des Kennzeichens. Eine Verletzung werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der Stirnseite des oben angebrachten Flansches kreisrunde Bohrungen aufweisen, und nicht, wie das Produkt der Kl\u00e4gerin, l\u00e4nglich ovale Bohrungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, und f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu unterlasen,<\/p>\n<p>gesch\u00e4ftlich handelnd Bodend\u00fcbel gem\u00e4\u00df nachfolgender Abbildungen zu bewerben, anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen:<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>hilfsweise: ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin im gesch\u00e4ftlichen Verkehr die vorstehend wiedergegebenen Bodend\u00fcble innerhalb der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen sowie ein- oder auszuf\u00fchren;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziff. I.1. beschriebenen Waren zu erteilen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferanten, Hersteller und\/oder sonstigen Vorbesitzer, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie Namen und Anschriften der Lieferanten, Hersteller und\/oder sonstiger Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin zum Ersatz allen Schadens verpflichtet ist, welcher dieser durch Handlungen gem\u00e4\u00df Ziff. I.1. entstanden ist und\/oder zuk\u00fcnftig entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 1.589,00 EUR nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtstreit im Hinblick auf den kl\u00e4gerischen Hilfsantrag bis zur Entscheidung des Harmonisierungsamtes f\u00fcr den Binnenmarkt \u00fcber den gegen die Gemeinschaftsmarke mit der Registernummer 004655XXX gerichteten L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte wendet ein, die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei rechtsmissbr\u00e4uchlich gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 4 UWG. Erst auf die Anfrage des Testk\u00e4ufers, des Zeugen D, habe sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in ihr Sortiment aufgenommen und auf ihrer Homepage eingestellt. Die Kl\u00e4gerin selbst habe die Beklagte aufgefordert, ein Datenblatt zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu erstellen. Die Beklagte behauptet, sie habe mit ihrem Internetauftritt (Anlage K 1) nur die Variante der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angeboten, die nicht \u00fcber die fl\u00fcgelartigen Verdrehsicherungen verf\u00fcgen. Nach Erhalt der kl\u00e4gerischen Abmahnung vom 4. August 2012 (Anlage K 3) habe die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weder angeboten noch eingestellt. Im Hinblick hierauf erhebt die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die Bodend\u00fcbel der Kl\u00e4gerin wiesen keine wettbewerbliche Eigenart auf. Ihre Gestaltung sei technisch notwendig. Au\u00dferdem stehe der Annahme einer wettbewerblichen Eigenart entgegen, dass gleichartige, von der Kl\u00e4gerin stammende Bodend\u00fcbel \u2013 unstreitig \u2013 durch die Fa. E F unter der Bezeichnung \u201eG\u201c ohne einen Hinweis auf die Kl\u00e4gerin oder deren Produkte \u201eA\u201c und \u201eB\u201c vertrieben werden. Eine Verletzung der Klagemarke scheitere schon daran, dass der blo\u00dfe Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine markenm\u00e4\u00dfige Benutzung darstelle. Jedenfalls werde sich die Klagemarke im Zuge des L\u00f6schungsverfahrens als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze erg\u00e4nzend verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, nachdem die Kl\u00e4gerin ihn durch die Vorlage weiterer Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen konkretisiert hat.<\/p>\n<p>Der Zul\u00e4ssigkeit der Klage steht \u00a7 8 Abs. 4 UWG nicht entgegen. Die Geltendmachung der Unterlassungsanspr\u00fcche durch die Kl\u00e4gerin ist nicht missbr\u00e4uchlich im Sinne dieser Vorschrift. Dies setzt voraus, dass der Anspruchsteller mit der Geltendmachung \u00fcberwiegend sachfremde, an sich nicht schutzw\u00fcrdige Interessen und Ziele verfolgt, und diese Interessen und Ziele als das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH GRUR 2009, 1180 \u2013 0,00-Grundgeb\u00fchr; K\u00f6hler\/Bornkamm, Komm. z. UWG, \u00a7 8 Rdn. 4.10).<\/p>\n<p>Davon kann, selbst wenn der streitige Vortrag der Beklagten zutr\u00e4fe, vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Kl\u00e4gerin verfolgt mit ihrer Klage vorrangig das Ziel, die drohende oder tats\u00e4chliche Teilnahme der Beklagten auf dem Markt f\u00fcr Bodend\u00fcbel durch das Anbieten und Vertreiben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu verhindern. Selbst wenn sie den Zeugen D als \u201eagent provocateur\u201c auf die Beklagte angesetzt h\u00e4tte, um deren Bereitschaft zur Lieferung von Exemplaren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und zur Vornahme weiterer wettbewerblicher Handlungen wie beispielsweise die Erstellung eines Internet-Angebots und eines Datenblattes durch anstiftende Handlungen zu \u00fcberpr\u00fcfen, w\u00e4ren darin keine \u00fcberwiegend sachfremden Interessen oder Ziele der Kl\u00e4gerin zu erblicken. Selbst dann w\u00e4re es der Kl\u00e4gerin mit der Klageerhebung darum gegangen, die Wiederholung der einmal begangenen Wettbewerbshandlungen der Beklagten zu verhindern. Dass daneben andere Interessen wie beispielsweise ein auf die Erzielung von Geb\u00fchren oder die Belastung der Beklagten mit Kosten gerichtetes Interesse auch nur von erheblichem Gewicht gewesen w\u00e4ren, ist auch den Behauptungen der Beklagten nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Zudem ist auch der von der Beklagten als Anlagen B5 und B6 zur Gerichtsakte gereichten E-Mail-Korrespondenz zu entnehmen, dass es keiner \u00dcberzeugungsarbeit des Zeugen D bedurfte, um die Beklagte zur Lieferung von Exemplaren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu bewegen. Vielmehr beschr\u00e4nkt sich die Korrespondenz auf eine erste Anfrage durch den Zeugen D und die \u2013 offenbar auf eine Auskunft der Beklagten folgende \u2013 Bestellung der dann gelieferten Exemplare.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche stehen der Kl\u00e4gerin weder unter dem Gesichtspunkt des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes zu, noch unter demjenigen der Verletzung der Klagemarke.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen wettbewerbswidriger Nachahmung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 9a, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 UWG. Die von der Kl\u00e4gerin hergestellten und unter den Bezeichnungen \u201eA\u201c und \u201eB\u201c vertriebenen Produkte weisen nicht die f\u00fcr solche Anspr\u00fcche erforderliche wettbewerbliche Eigenart auf.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses ist Voraussetzung und Rechtfertigung daf\u00fcr, dass es Nachahmungsschutz genie\u00dft, ohne vom Schutzbereich eines gewerblichen Schutzrechtes oder eines Urheberrechts umfasst zu sein. Dies gilt in Fortf\u00fchrung der fr\u00fcheren st\u00e4ndigen Rechtsprechung, obwohl dieses Erfordernis im Wortlaut des neu gefassten \u00a7 4 Nr. 9 UWG nicht zum Ausdruck gekommen ist (K\u00f6hler\/Bornkamm, Komm. z. UWG, 30. Aufl., \u00a7 4 UWG Rdn. 9.24 m.w.N.). Dementsprechend setzt die Annahme wettbewerblicher Eigenart weiterhin voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine qualitativen Besonderheiten hinzuweisen (zuletzt BGH GRUR 2010, 80 \u2013 LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 \u2013 Femur-Teil; K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O. m.w.N.). Zwar setzt eine wettbewerbliche Eigenart nicht voraus, dass das Erzeugnis neu oder bekannt ist, jedoch kann sich der Verkehr im Hinblick auf die Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses nur anhand dessen \u00e4u\u00dferer Gestaltungsmerkmale orientieren, also daran, wie ihm das Produkt in seiner \u00e4u\u00dferlichen Erscheinung begegnet (BGH GRUR 2009, 79 Rdn. 75 \u2013 Geb\u00e4ckpresse; K\u00f6hler\/Bornkamm a.a.O.).<\/p>\n<p>Der Entstehung wettbewerblicher Eigenart steht es als weiteres negatives Tatbestandsmerkmal entgegen, wenn die technische Gestaltung eine gemeinfreie technische L\u00f6sung verwirklicht, weil die allgemeine technische Lehre und der Stand der Technik grunds\u00e4tzlich frei benutzbar sind, soweit kein Schutzbereich eines technischen Schutzrechts (mehr) betroffen ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn das technische Merkmal zwar technisch bedingt, jedoch frei w\u00e4hl- und austauschbar ist, und der Verkehr auf Grund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb legt oder damit gewisse Qualit\u00e4tserwartungen verbindet (BGH GRUR 1996, 210 \u2013 Vakuumpumen; BGH GRUR 2007, 339 \u2013 Stufenleitern; BGH GRUR 2009, 1073 \u2013 Ausbeinmesser; BGH GRUR 2010, 80 \u2013 LIKEaBIKE; BGH GRUR 2010, 1125 \u2013 Femur-Teil). Hingegen geh\u00f6rt zum gemeinfreien Stand der Technik jedes technisch notwendige Gestaltungselement, dessen Merkmale aus technischen Gr\u00fcnden zwingend bei gleichartigen Konstruktionen verwendet werden m\u00fcssen und der erstrebte technische Erfolg anderweitig nicht erreichbar ist (BGH GRUR 1996, 210, 211 \u2013 Vakuumpumpen; BGH GRUR 2000, 521, 523 \u2013 Modulger\u00fcst I; BGH GRUR 2007, 339 \u2013 Stufenleitern; BGH GRUR 2007, 984 \u2013 Gartenliege; BGH GRUR 2008, 790 \u2013 Baugruppe; BGH GRUR 2010, 80 \u2013 LIKEaBIKE; BGH GRUR 2010, 1125 \u2013 Femur-Teil; ebenso K\u00f6hler\/Bornkamm, a.aO., Rdn. 9.28; im Ergebnis so wohl auch Zentek, Designschutz, Seite 122.). Eine blo\u00dfe zeitliche Verl\u00e4ngerung des Schutzes durch ein gewerbliches Schutzrecht unter dem Gesichtspunkt des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes ist jedenfalls ausgeschlossen. Denn der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz steht unabh\u00e4ngig und gleichrangig neben den Anspr\u00fcchen aus gewerblichen Schutzrechten (K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O., Rdn. 9.6a), begr\u00fcndet also einen eigenst\u00e4ndigen, deliktsrechtlichen Schutz, der nicht einfach die Wirkung eines gewerblichen Schutzrechts perpetuiert (ebenso OLG Frankfurt a.M. WRP 2013, 1069, bei juris unter Tz. 44).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGemessen an diesen Voraussetzungen weisen die Produkte der Kl\u00e4gerin, also die von ihr hergestellten und unter den Bezeichnungen \u201eA\u201c und \u201eB\u201c vertriebenen Bodend\u00fcbel, keine wettbewerbliche Eigenart auf.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Merkmale, welche die Kl\u00e4gerin selber anf\u00fchrt, um eine wettbewerbliche Eigenart ihrer Bodend\u00fcbel zu belegen, sind technisch notwendig und k\u00f6nnen nicht in zumutbarer Weise von der Beklagten oder von anderen Wettbewerbern vermieden und gegen andere Ausf\u00fchrungsarten ausgetauscht werden. Dies folgt aus der W\u00fcrdigung der EP \u2018XXX (Anlage B9), also desjenigen Patents, auf dessen Grundlage die Kl\u00e4gerin ein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht f\u00fcr Vorrichtungen zum Befestigen stabf\u00f6rmiger Gegenst\u00e4nde im Erdreich genoss.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Gestaltung des von der Kl\u00e4gerin als Glockenflansch bezeichneten Flansches am oberen Ende des Bodend\u00fcbels ist durch Hauptanspruch 1 der EP \u2018XXX beansprucht. Hauptanspruch 1 der EP \u2018XXX lehrt n\u00e4mlich einen konzentrischen Ring in Gestalt eines umlaufenden Flacheisens mit einem gr\u00f6\u00dferem Durchmesser als dem Rohrdurchmesser, wobei der Ring mit dem Rohrende der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung durch eine Scheibe verbunden ist, und der Ring die Wand und die Scheibe den Boden eines in Richtung auf das andere Ende des Rohres ge\u00f6ffneten Topfes bilden. Diese Gestaltung des Glockenflansches dient der L\u00f6sung der technischen Aufgabe der EP \u2018XXX, n\u00e4mlich der Schaffung einer Vorrichtung zum Befestigen von stabf\u00f6rmigen Gegenst\u00e4nden im Erdreich, die schnell und einfach zu setzen ist und die nat\u00fcrlichen Bedingungen im Boden so wenig wie m\u00f6glich st\u00f6rt (Anlage B9, Spalte 1, Zeilen 46 bis 52). Die L\u00f6sung gelingt mithilfe des Glockenflansches deshalb, weil der flacheisenf\u00f6rmige Ring, also die Mantelung des Glockenflansches, \u00fcber eine Scheibe, also die Oberseite des Flansches, mit dem Rohrende verbunden ist, so dass eine einfache Handhabung und eine g\u00fcnstige Verankerung im Boden erm\u00f6glicht wird (Anlage B9, Spalte 1, Zeilen 59 bis 64). Dadurch grenzt sich die technische Lehre der EP \u2018XXX vom ma\u00dfgeblichen Stand der Technik gerade ab, denn anders als beim Vorsehen lediglich einzelner radialer Stabilisierungsarme, wie aus dem Stand der Technik bekannt, kann die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung gem\u00e4\u00df der EP \u2018XXX durch Schl\u00e4ge auf die Scheibe eingeschlagen werden und es ist, anders als bei vorbekannten Vorrichtungen, nicht notwendig, die Vorrichtung beim Einschlagen abzudecken (Anlage B9, Spalte 1, Zeilen 36 bis 39). Das Vorsehen einer Mantelungsfl\u00e4che, also der Seitenwand der Topfform, bewirkt \u00fcberdies, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zun\u00e4chst ohne exakte Ausrichtung in den Boden eingetrieben werden kann, bis die Mantelung anf\u00e4ngt, ins Erdreich einzudringen (Anlage B9, Spalte 4, Zeilen 27 bis 31); sobald das geschieht, bewirkt die Mantelung eine Stabilisierung der Vorrichtung gegen Kippbewegungen.<\/p>\n<p>Somit ist die Ausf\u00fchrung eines Glockenflansches technisch notwendig. Von dieser Gestaltung abzusehen ist einem Wettbewerber deshalb nicht zumutbar, weil er dann darauf verzichten m\u00fcsste, die technischen Vorteile des abgelaufenen EP \u2018XXX zu erzielen. Das von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, die EP \u2018XXX lehre auch eine andere Ausf\u00fchrung des Glockenflansches, n\u00e4mlich mit einem wellenf\u00f6rmigen unteren Rand, der sich von der Gestaltung der kl\u00e4gerischen Produkte unterschiede, steht dem nicht entgegen. Ersichtlich w\u00fcrde eine derartige abweichende Gestaltung auch eine abweichende technische Wirkung haben. Insbesondere w\u00fcrde eine solche wellenf\u00f6rmige Gestaltung der Unterkante erstens keine so gleichm\u00e4\u00dfige Stabilisierung gew\u00e4hrleisten wie bei einer geraden Kante; zweitens w\u00e4re die Herstellung einer solchen wellenf\u00f6rmigen Kante erheblich aufwendiger.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch das weitere von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Begr\u00fcndung wettbewerblicher Eigenart angef\u00fchrte Merkmal, n\u00e4mlich das Vorsehen eines zylindrischen Schaftes des Bodend\u00fcbels, ist technisch notwendig und begr\u00fcndet namentlich die technischen Vorteile gem\u00e4\u00df der gemeinfreien Lehre des EP \u2018XXX. Der Hauptanspruch 1 der EP \u2018XXX lehrt einen zylindrischen Schaft, n\u00e4mlich ein Rohr mit einem Durchmesser. Ein Rohr, das einen Durchmesser hat, also eine gleichm\u00e4\u00dfige Entfernung seiner Wand zu deren Mittelpunkt, ist ein zylindrisches Rohr. Der technische Vorteil eines zylindrischen Rohres als Schaft der Vorrichtung liegt zum einen in der einfachen Herstellbarkeit einer solchen einfachen geometrischen Form, zum anderen darin, dass der mit der Vorrichtung zu befestigende stabf\u00f6rmige, also seinerseits zylindrische Gegenstand am einfachsten und sichersten in einem zylindrischen Schaft aufgenommen werden kann.<\/p>\n<p>Hiervon abzuweichen ist einem Wettbewerber der Kl\u00e4gerin wiederum deshalb nicht zumutbar, weil darin das Abweichen von einer vorteilhaften, nach Ablauf der EP \u2018XXX gemeinfreien technischen Lehre l\u00e4ge.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nSchlie\u00dflich beruht auch das dritte von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine wettbewerbliche Eigenart ihrer Bodend\u00fcbel angef\u00fchrte Merkmal, das Vorsehen einer Spitze mit einer Vierfachkreuzung, auf einer technischen Notwendigkeit, die insbesondere von der technischen Lehre der EP \u2018XXX umfasst ist und zum Erreichen des technischen Vorteils dieses abgelaufenen Schutzrechts beitr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Unteranspruch 6 in Verbindung mit Hauptanspruch 1 lehrt die EP \u2018XXX die Ausf\u00fchrung einer Spitze am vorderen Rohrende der Vorrichtung in der Weise, dass das Rohr mehrere zu diesem Ende hin zusammenlaufende Einfaltungen aufweist. Diese Gestaltung weist, wie die Beschreibung der EP \u2018XXX belegt, drei technische Vorteile auf: Erstens ist sie leicht herzustellen (Anlage B9, Spalte 3, Zeile 8f.), indem n\u00e4mlich bei der Herstellung des Rohres dessen vorderes Ende durch geeignete Einwirkung regelm\u00e4\u00dfig eingefaltet wird. Zweitens verringert sich durch diese Art der Spitze der Einschlagwiderstand, der beim Einschlagen der Vorrichtung \u00fcberwunden werden muss (Anlage B9, Spalte 3, Zeile 10f.). Drittens geht von einer derart ausgebildeten Spitze eine geringere Verletzungsgefahr als von einer Spitze aus, die durch eine konische Zuspitzung auf einen einzigen Punkt zul\u00e4uft (Anlage B9, Spalte 3, Zeilen 12 bis 14).<\/p>\n<p>Diese technische Lehre der EP \u2018XXX belegt die technische Notwendigkeit, die Spitze des Bodend\u00fcbels so auszuf\u00fchren, wie es die Kl\u00e4gerin tut. Wiederum stellt auch diese Gestaltungsart eine Nutzung des nach Ablauf der EP \u2018XXX freien Standes der Technik dar, wiederum w\u00e4re ein Verzicht auf diese Gestaltung eine unzumutbare Abstandnahme von technischen Vorteilen, welche die technische Lehre der EP \u2018XXX vermittelt.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin auch hier einwendet, das EP \u2018XXX umfasse in seinem Schutzbereich ebenso andere Gestaltungen einer gefalteten Spitze, n\u00e4mlich mit drei oder mehr als vier Einfaltungen, widerlegt das wiederum nicht die technische Notwendigkeit der Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Die genannten Beschreibungspassagen der EP \u2018XXX beziehen sich ausdr\u00fccklich auf eine Gestaltung mit vier Einfaltungen, wie sie in der Figur 2 dieses Patents dargestellt ist. Die gelehrten technischen Vorteile, insbesondere die leichte Herstellbarkeit und die Verringerung des Verletzungsrisikos, lassen sich demnach nur durch diese Gestaltung erreichen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Auffassung der Kl\u00e4gerin, bei der Betrachtung der technischen Notwendigkeit komme es nicht allein auf die technischen Vorteile nach der Lehre des EP \u2018XXX an, sondern auf andere vorteilhafte Gestaltungen zur Erzielung anderer technischer Vorteile, schlie\u00dft sich das Gericht nicht an. Das EP \u2018XXX ist in seiner gesamten technischen Lehre nach Ablauf des Patentschutzes freier Stand der Technik, so dass es der Entstehung wettbewerblicher Eigenart bed\u00fcrfte, um Wettbewerber der Kl\u00e4gerin von der Nutzung dieser Technik auszuschlie\u00dfen. Umgekehrt muss daher bei der Betrachtung der technischen Notwendigkeit einzelner Merkmale alleine darauf abgestellt werden, ob ihre Erf\u00fcllung zur Erreichung des einzelnen Schutzrechts zwingend ist. Andere Schutzrechte in diese Betrachtung einzubeziehen hie\u00dfe, Wettbewerber von einem Teil des freien Standes der Technik auszuschlie\u00dfen und auf den \u00fcbrigen freien Stand der Technik zu verweisen. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte ihr Produkt gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des ebenfalls abgelaufenen EP 0 590 XXX B1 (Anlage K 33) h\u00e4tte gestalten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSelbst wenn eines der genannten technischen Merkmale als nicht technisch notwendig zu beurteilen w\u00e4re, m\u00fcsste es jedenfalls als technisch bedingt betrachtet werden. Solche blo\u00df technisch bedingten Merkmale begr\u00fcnden eine wettbewerbliche Eigenart nur unter der weiteren Voraussetzung, dass der Verkehr auf Grund dieser Merkmale Wert auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb legt oder mit diesen Merkmalen bestimmte Qualit\u00e4tserwartungen verbindet (BGH GRUR 1996, 210, 211 \u2013 Vakuumpumpen; BGH GRUR 2007, 339 \u2013 Stufenleitern; BGH GRUR 2009, 1073 \u2013 Ausbeinmesser; BGH GRUR 2010, 1125 \u2013 Femur-Teil; K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O., Rdn. 28). Eine solche Feststellung l\u00e4sst sich auf den \u2013 insoweit unstreitigen \u2013 Parteivortrag nicht st\u00fctzen.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin ergriffenen Ma\u00dfnahmen zur Bewerbung des seit dem Jahre 1986, also seit nunmehr gut 27 Jahren vertriebenen Produkts, gehen nicht \u00fcber das \u00fcbliche Ma\u00df an Werbung hinaus. Die von ihr verwendeten Werbeunterlagen sind nicht in einer Weise verbreitet worden, die zu einer \u00fcberragenden Bekanntheit des Produkts h\u00e4tten f\u00fchren k\u00f6nnen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin betriebene Pressearbeit. Das Ausma\u00df der Erw\u00e4hnung des kl\u00e4gerischen Produkts in der Tages- und Fachpresse entspricht dem, was bei der Vermarktung eines neu auf den Markt gebrachten Produkts \u00fcblich ist, n\u00e4mlich der zun\u00e4chst intensiven Bekanntmachung des Produkts bei Markteinf\u00fchrung und der wiederkehrenden \u00d6ffentlichkeitsarbeit in der Phase der Vermarktung. Dass die Innovationspreise, mit denen das Produkt der Kl\u00e4gerin versehen wurde, zu dessen Bekanntheit im Verkehr beigetragen haben, ist nicht ersichtlich. Die Bewerbung des Produkts auf Messen geschah, wie aus der Anlage K 20 ersichtlich ist, in einem gleichfalls \u00fcblichen Umfang, n\u00e4mlich mit bis zu vier Messeauftritten j\u00e4hrlich in den 1990er Jahren und der ersten H\u00e4lfte der 2000er Jahre und sodann einer abnehmenden H\u00e4ufigkeit ab dem Jahre 2005.<\/p>\n<p>Der mit dem kl\u00e4gerischen Produkt erzielte Absatz schlie\u00dflich ist von der Beklagten zul\u00e4ssiger Weise mit Nichtwissen bestritten und von der Kl\u00e4gerin nicht unter Beweis gestellt worden. Allerdings belegen die kl\u00e4gerischen Umsatzangaben, ihre Richtigkeit unterstellt, wiederum kein Ma\u00df an Verkehrsbekanntheit, das die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart tragen k\u00f6nnte: Der Umsatz hat sich kontinuierlich gesteigert, und zwar in manchen Jahren sprunghaft. Allerdings ist nicht dargetan, dass die Umsatzsteigerungen mit Werbema\u00dfnahmen der Kl\u00e4gerin korrelierten, und dass sie auf einem st\u00e4ndig wachsenden Marktanteil des kl\u00e4gerischen Produkts beruhten und nicht etwa mit dem Wachstum des Marktes f\u00fcr Bodenbefestigungsvorrichtungen insgesamt zusammenhingen.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Schrift zum 20-j\u00e4hrigen Jubil\u00e4um der Markteinf\u00fchrung (Anlage K 18) belegt zwar, dass der Verfasser der Schrift, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, die Gestaltung des kl\u00e4gerischen Produkts mit komplexen und zum Teil \u00fcberraschenden Gedankeng\u00e4ngen in Verbindung bringt (vgl. beispielsweise Seiten 15ff., 19f. und 21f. der Anlage K 18). Indes stammt die Schrift nicht von einem unabh\u00e4ngigen Beobachter und l\u00e4sst damit keinen R\u00fcckschluss darauf zu, ob die Gestaltung des kl\u00e4gerischen Produktes von den angesprochenen Verkehrskreisen in derselben Weise als au\u00dfergew\u00f6hnlich und zu Assoziationen verleitend wahrgenommen wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gem\u00e4\u00df Art. 9 Abs. 1 GMV, Art. 102 Abs. 1 GMV, Art. 102 Abs. 2 GMV i.V.m. \u00a7\u00a7 14 Abs. 6, 19 MarkenG, \u00a7\u00a7 259, 242 BGB. Der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzt die Klagemarke nicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte benutzt die Klagemarke nicht im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit.b), indem sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bewirbt und vertreibt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine solche Benutzungshandlung setzt jedenfalls voraus, dass der Abnehmer der mit der Marke versehenen Ware einen Hinweis auf die Herkunft der Ware gerade der Marke entnimmt. Die Marke muss als Herkunftshinweis aufgenommen werden. Das ist bei Marken, die \u2013 wie vorliegend \u2013 die Warenform darstellen, nur unter eingeschr\u00e4nkten Voraussetzungen anzunehmen, weil die Warenform grunds\u00e4tzlich von der funktionellen und \u00e4sthetischen Ausgestaltung der Ware abh\u00e4ngt und der Abnehmer auch eine besondere Gestaltung der Ware eher diesen Aspekten zurechnet als einer Absicht zur Bezeichnung der Herkunft der Ware (BGH GRUR 2007, 780 \u2013 Pralinenform; BGH GRUR 2005, 414, 416 \u2013 Russisches Schaumgeb\u00e4ck; BGH GRUR 2003, 332, 334 \u2013 Abschlu\u00dfst\u00fcck).<\/p>\n<p>Abzustellen ist dabei auf das Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsverbrauchers. Die Kl\u00e4gerin selber macht geltend, sowohl ihr eigenes Angebot von Bodend\u00fcbeln als auch dasjenige der Beklagten richte sich nicht nur an Abnehmer, die Bodend\u00fcbel zu gewerblichen Zwecken einsetzten, sondern auch an Endverbraucher. Indes betrachtet der Durchschnittsverbraucher eine Ware mit ihrer Aufmachung nicht in analysierender Weise, sondern als Ganzes und ohne die Form der Ware von ihrer sonstigen Gestaltung zu abstrahieren (BGH GRUR 2003, 332, 334 \u2013 Abschlu\u00dfst\u00fcck). Steht nach dieser Betrachtungsweise die technische Bedingtheit der Gestaltung im Vordergrund, dient also die Gestaltung erkennbar technischen Zwecken, spricht dies entscheidend gegen die Annahme, der Abnehmer messe der Marke einen Herkunftshinweis bei (f\u00fcr die an denselben Ma\u00dfst\u00e4ben zu messende markenm\u00e4\u00dfige Benutzung einer nationalen deutschen Marke Ingerl\/Rohnke, Komm. z. MarkenG, 3. Aufl., \u00a7 14 Rdn. 183). F\u00fcr eine markenm\u00e4\u00dfige Benutzung kann es dann trotzdem noch sprechen, wenn auf dem fraglichen Warengebiet die dem Durchschnittsverbraucher bekannte Gewohnheit aufgekommen ist, die Form der Ware in herkunftshinweisender Art zu gestalten (BGH GRUR 2007, 78 \u2013 Pralinenform; BGH GRUR 2005, 414 \u2013 Russisches Schaumgeb\u00e4ck), w\u00e4hrend es dementsprechend gegen einen Herkunftshinweis spricht, wenn der Abnehmer daran gew\u00f6hnt ist, dass sich die Anbieter bei der Gestaltung des konkreten Produkts aus einem reichen Formenvorrat zu bedienen pflegen (BGH GRUR 2007, 78 \u2013 Pralinenform).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDemnach l\u00e4sst sich eine markenm\u00e4\u00dfige Benutzung der Klagemarke durch die Beklagte nicht feststellen. Wie oben unter I.2.a) ausgef\u00fchrt beruhen die wesentlichen, auch von der Kl\u00e4gerin als anspruchsbegr\u00fcndend angef\u00fchrten Merkmale ihrer eigenen Bodend\u00fcbel auf technischen Erw\u00e4gungen, n\u00e4mlich auf der Erreichung der durch die technische Lehre der EP \u2018XXX vermittelten technischen Vorteile. Dasselbe gilt f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die in diesen Merkmalen mit den Erzeugnissen der Kl\u00e4gerin \u00fcbereinstimmen. Die technische Bedingtheit der Gestaltung steht auch f\u00fcr den Durchschnittsverbraucher im Vordergrund. Namentlich f\u00fcr so sehr in einem funktionalen Zusammenhang eingesetzte Erzeugnisse wie einem Bodend\u00fcbel misst der Abnehmer den einzelnen Gestaltungsmerkmalen von vornherein die Bedeutung zu, dass sie die technische Funktion des Erzeugnisses verbessern. Ferner ist von den Parteien nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich, dass die Marktteilnehmer die Gewohnheit \u00fcben, die Gestaltung von Bodend\u00fcbeln an einer herkunftshinweisenden Funktion auszurichten. Im Gegenteil geht der Abnehmer davon aus, dass bei derartigen Erzeugnissen der Herkunftshinweis der Aufmachung oder Verpackung des Erzeugnisses oder der Kennzeichnung durch eine Wort- und\/oder Bildmarke vorbehalten bleibt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nJedenfalls besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den Bodend\u00fcbeln der Kl\u00e4gerin einerseits und den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen andererseits. Der Klagemarke ist nur eine geringe Kennzeichnungskraft zuzumessen. Sie ersch\u00f6pft sich in der Warenform, also der Form von Bodend\u00fcbeln. Eine solche Warenformmarke gewinnt Kennzeichnungskraft nur durch solche Umst\u00e4nde, die zu einem Verst\u00e4ndnis der Warenform als Herkunftshinweis beitragen (Ingerl\/Rohnke, Komm. z. MarkenG, 3. Aufl., \u00a7 14 Rdn. 509). Warenformmarken, bei denen \u2013 wie bei der Klagemarke der Fall, vgl. oben unter I.2.b) \u2013 die dargestellte Ware ihrerseits in einer der technischen Funktion folgenden Weise gestaltet ist, haben vorwiegend beschreibenden Charakter. Schon geringf\u00fcgige Abweichungen von einer solchen vor allem beschreibenden Marke schlie\u00dfen eine Verwechslungsgefahr aus (Fezer, Komm. z. MarkenG, 4. Aufl., \u00a7 14 Rdn. 382).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen l\u00e4sst sich nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft der Klagemarke feststellen. Alle diejenigen Merkmale, deren Ausgestaltung technisch bedingt ist, tragen aus den genannten Erw\u00e4gungen nicht zur Kennzeichnungskraft der Klagemarke bei. Es sind dies, wie oben ausgef\u00fchrt, der Glockenflansch, die zylindrische Form des Schaftes und die Vierfachkreuzung an der in das Erdreich einzutreibenden Spitze des Bodend\u00fcbels. Diese Gestaltungsmerkmale gemeinsam machen aber die pr\u00e4gende Erscheinungsform des Bodend\u00fcbels fast vollst\u00e4ndig aus.<\/p>\n<p>Daher sind die Unterschiede der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Ausgestaltung gem\u00e4\u00df der Klagemarke von besonderer Bedeutung, n\u00e4mlich bei beiden Ausf\u00fchrungsformen das Vorsehen runder statt l\u00e4nglicher L\u00f6cher auf der Oberseite des Glockenflansches und bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 \u00fcberdies das Vorsehen von fl\u00fcgelartigen Verdrehsicherungen. Hinzu kommt, dass beide Ausf\u00fchrungsformen unstreitig zusammen mit einer Spannplatte vertrieben werden, die die Herstellerbezeichnung \u201eC\u201c tr\u00e4gt, was eine Verwechslung mit Produkten der Kl\u00e4gerin \u2013 bei denen die Spannplatten eine solche Bezeichnung nicht tragen \u2013 zus\u00e4tzlich hindert. Insgesamt ist daher eine Verwechslungsgefahr nicht festzustellen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagte weder einen Wettbewerbsversto\u00df begangen noch die Klagemarke verletzt hat, schuldet sie nicht die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Erstattung von Abmahnkosten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer nicht nachgelassene kl\u00e4gerische Schriftsatz vom 13. August 2013 l\u00e4sst keinen Wiederer\u00f6ffnungsgrund nach \u00a7 156 Abs. 2 ZPO erkennen und gibt auch keinen Anlass, das gem\u00e4\u00df \u00a7 156 Abs. 1 ZPO zugunsten einer Wiederer\u00f6ffnung auszu\u00fcben, da das kl\u00e4gerische Vorbringen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2126 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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