{"id":2407,"date":"2013-12-19T17:00:17","date_gmt":"2013-12-19T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2407"},"modified":"2016-04-25T11:40:05","modified_gmt":"2016-04-25T11:40:05","slug":"4c-o-4913-partikel-auffangvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2407","title":{"rendered":"4c O 49\/13 &#8211; Partikel-Auffangvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2174<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Dezember 2013, Az. 4c O 49\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 009 XXX B1 (Anlage VP 1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage VP 2, nachfolgend Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 16. April 1998 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 17. April 1997 in englischer Verfahrenssprache angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 19. M\u00e4rz 2008 ver\u00f6ffentlicht. Ein von dritter Seite eingelegter Einspruch wurde ohne Einschr\u00e4nkungen des Rechtsbestandes des Klagepatentes zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, welches auch in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft steht, hat eine Methode zur Verringerung des Schadstoffaussto\u00dfes bei Dieselmotoren zum Gegenstand. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Betreiben eines Dieselmotors mit niedrigem Partikelaussto\u00df, umfassend:<br \/>\nAusr\u00fcsten des Dieselmotors mit einer platinkatalysierten Partikel-Auffangvorrichtung (14), welche Partikel wirksam in Kan\u00e4len auffangen kann, wenn Abgase dort durchstr\u00f6men, wobei die Auffangvorrichtung in den Kan\u00e4len mit Platin (22) katalysiert ist, um die Partikel in den Kan\u00e4len zum Auffangen der Partikel zu sammeln und zu verbrennen, so dass die Auffangvorrichtung eine steady-state Abbrenntemperatur auf einem Anfangsniveau aufweist, und<br \/>\nBetreiben des Motors durch Verbrennen eines Gemischs aus Dieselkraftstoff und einer kraftstoffl\u00f6slichen Cerzusammensetzung, um aktive Spezies von Cerverbindungen (24) in das Abgas abzugeben, welches sie in die platinkatalysierten Kan\u00e4le in dieser Auffangvorrichtung transportiert, wobei die Cerzusammensetzung in einer Menge vorliegt, die effektiv ist zur Verringerung der steady-state Abbrenntemperatur der Auffangvorrichtung vom Anfangsniveau auf ein dauerhaft niedrigeres Niveau als das Anfangsniveau.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt eine schematische Darstellung eines Dieselmotors mit einem Abgassystem und Figur 2 eine vergr\u00f6\u00dferte Darstellung eines Teils einer Partikel-Auffangvorrichtung.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Gesellschaft A, die Teil der B C D Inc. ist. Sie ist in E ans\u00e4ssig und vertreibt unter anderem in Deutschland Kraftstoffadditive. Die Beklagte betreibt die Website <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.A.de\">www.A.de<\/a>, auf der die Kraftstoffadditive mit den Bezeichnungen \u201eF\u201c, \u201eG\u201c sowie \u201eH\u201c (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) angeboten werden. Die Kl\u00e4gerin hat im Jahr 2012 zwei in Gro\u00dfbritannien erworbene Proben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eG\u201c sowie \u201eH\u201c analysieren lassen. Wegen des Ergebnisses der Analyse wird auf den als Anlage VP 11 zur Gerichtsakte gereichten Analysebericht verwiesen.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthalten als Cerverbindung Ceroxid und zwar in Form von Nanopartikeln mit einer Partikelgr\u00f6\u00dfe im Bereich von 4 bis 10 nm.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 mittelbaren wortsinngem\u00e4\u00dfen, hilfsweise \u00e4quivalenten Gebrauch machen w\u00fcrden. Das Klagepatent sehe keine homogene L\u00f6sung der Cerzusammensetzung mit dem Dieselkraftstoff vor, eine Dispersion, wie sie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gebildet werde, gen\u00fcge. Die in der Klagepatentschrift exemplarisch genannten Cer-Organometallverbindungen, welche mit dem Dieselkraftstoff eine homogene L\u00f6sung bilden, k\u00f6nnten den Schutzbereich nicht beschr\u00e4nken, da es sich insoweit lediglich um bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen handele. Der Durchschnittsfachmann, ein Petrochemiker mit praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Kraftstoffadditivforschung und \u2013entwicklung, erkenne, dass es dem Klagepatent lediglich auf die Kraftstoffl\u00f6slichkeit der Cerzusammensetzung im Dieselkraftstoff insoweit ankomme, als aktive Spezies von Cerverbindungen in das Abgas abgegeben werden, welches sie in die platinkatalysierten Kan\u00e4le dieser Auffangvorrichtung transportiert, wodurch eine gleichm\u00e4\u00dfige Verbrennung der in der Auffangvorrichtung angesammelten Partikel und somit eine effiziente katalytische Wirkung des Additivs erreicht werde. Es komme daher entscheidend auf die Bereitstellung aktiver Spezies von Cerverbindungen in effektiver Menge in der Auffangvorrichtung an und nicht die chemische Zersetzung der zugesetzten Cerzusammensetzung in separate Ionen, Molek\u00fcle oder Atome. Der Fachmann werde vielmehr davon ausgehen, dass eine gleichm\u00e4\u00dfige homogene Verteilung der zugesetzten Cerverbindungen im Kraftstoff erfolgen m\u00fcsse. Es m\u00fcsse daher lediglich vermieden werden, dass Aufnahmeinstabilit\u00e4ten, ungleichm\u00e4\u00dfige (inhomogene) Verteilung bzw. Ausflockung des zugesetzten Materials auftreten. Entsprechendes folge aus der Erkl\u00e4rung von Herrn I N. J vom 9. September 2013 (Anlage VP 18, deutsche \u00dcbersetzung VP 18a) nebst den in der Erkl\u00e4rung zitierten Patentschriften (Anlagenkonvolut VP 18b).<br \/>\nSelbst wenn eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung zu verneinen w\u00e4re, w\u00fcrde jedenfalls eine \u00e4quivalente Verwirklichung vorliegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung den Antrag auf Rechnungslegung konkretisiert hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR- ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten in ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>kraftstoffl\u00f6sliche Cerzusammensetzungen, die zum Betreiben eines Dieselmotors geeignet sind,<\/p>\n<p>der mit einer platinkatalysierten Partikel-Auffangvorrichtung ausger\u00fcstet ist, welche Partikel wirksam in Kan\u00e4len auffangen kann, wenn Abgase dort durchstr\u00f6men, wobei die Auffangvorrichtung in den Kan\u00e4len mit Platin katalysiert ist, um die Partikel in den Kan\u00e4len zum Auffangen der Partikel zu sammeln und zu verbrennen, so dass die Auffangvorrichtung eine steady-state Abbrenntemperatur auf einem Anfangsniveau aufweist,<\/p>\n<p>durch Verbrennen eines Gemischs aus Dieselkraftstoff und eben diesen kraftstoffl\u00f6slichen Cerzusammensetzungen, um aktive Spezies von Cerverbindungen in das Abgas abzugeben, welches sie in die platinkatalysierten Kan\u00e4le in dieser Auffangvorrichtung transportiert, wobei die Cerzusammensetzung in einer Menge vorliegt, die effektiv ist zur Verringerung der steady-state Abbrenntemperatur der Auffangvorrichtung vom Anfangsniveau auf ein dauerhaft niedrigeres Niveau als das Anfangsniveau,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>ohne auf der Vorderseite der Verpackung deutlich und f\u00fcr jeden Verbraucher ohne weiteres ersichtlich darauf hinzuweisen, dass diese kraftstoffl\u00f6slichen Cerzusammensetzungen nicht f\u00fcr Kraftfahrzeuge, die mit platinkatalysierten Partikel-Auffangvorrichtungen ausgestattet sind, verwendet werden d\u00fcrfen, und zwar unter Angabe der Fahrzeughersteller und \u2013typen, die solche platinkatalysierten Partikel-Auffangvorrichtungen werksm\u00e4\u00dfig aufweisen, bzw. unter Angabe der Produktnummern und \u2013bezeichnungen von nachr\u00fcstbaren, platinkatalysierten Partikel-Auffangvorrichtungen,<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>b) im Falle des Anbietens an gewerbliche Wiederverk\u00e4ufer darauf hinzuweisen, dass die kraftstoffl\u00f6slichen Cerzusammensetzungen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 009 XXX B1 f\u00fcr die Verwendung in platinkatalysierten Partikel-Auffangvorrichtungen, die mit den vorstehend genannten Merkmalen ausgestattet sind, angeboten oder geliefert werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>und im Falle des Lieferns an gewerbliche Wiederverk\u00e4ufer diesen unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe von \u20ac 5.000,- pro kraftstoffl\u00f6slicher Cerzusammensetzung, mindestens aber \u20ac 5.000,- f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die kraftstoffl\u00f6slichen Cerzusammensetzungen nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers f\u00fcr die Benutzung mit platinkatalysierten Partikel-Auffangvorrichtungen, die mit den vorstehend genannten Merkmalen ausgestattet sind, aktiv anzubieten, zu bewerben oder zu verkaufen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter I.1. beschriebenen Handlungen seit dem 19. April 2008 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die zugeh\u00f6rigen Leistungsbelege (Rechnungen) mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen sind, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen, und wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sind;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse Auskunft zu erteilen durch Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbestzier der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 19. April 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise beantragt die Kl\u00e4gerin eine Verurteilung wegen \u00e4quivalenter Patentverletzung, wobei in diesem Zusammenhang<\/p>\n<p>statt der Begriffe \u201ekraftstoffl\u00f6sliche Cerzusammensetzung\u201c die Begriffe \u201ekraftstoffkompatible Ceroxid-Dispersion\u201c verwendet werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent mittelbar weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verletzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 10, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, da die Beklagte das Klagepatent mittelbar weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise verletzt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Verfahren, welches es erm\u00f6glicht, einen Dieselmotor wirksam mit niedrigem Partikel- und NOx-Aussto\u00df zu betreiben.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass die Verwendung von Auffangvorrichtungen (Fallen, Filter) f\u00fcr Partikel bei Dieselmotoren durch einen inh\u00e4renten Zusammenhang zwischen NOx und den Partikeln \u00fcblich wurde, da bei der Durchf\u00fchrung von Verfahren, um das eine zu verringern, das andere zunimmt. Es bestand die Vorstellung, dass die Verwendung einer Auffangvorrichtung es erm\u00f6glichen k\u00f6nnte, NOx zum gro\u00dfen Teil durch Methoden wie R\u00fcckf\u00fchrung von Abgas, Anpassung der Motoreinstellung oder andere bekannte Methoden zu verringern. Das Auffangen von Partikeln in einer Auffangvorrichtung kann jedoch durch einen Verlust der Motorleistung ein Problem darstellen, wenn der Druckabfall durch die Auffangvorrichtung zu hoch wird. Das Klagepatent beschreibt weiter, dass mit der derzeitigen Technologie der schnellen Ansammlung von Partikeln auf eine praktische Weise nicht entgegen gewirkt werden kann. Katalysierte Auffangvorrichtungen \u2013 zur F\u00f6rderung des Abbrennens der Partikel bei praktisch niedrigen Temperaturen &#8211; neigen dazu, zu schnell deaktiviert zu werden, um sie als wirtschaftliche L\u00f6sung einzusetzen. \u00c4hnlich haben Kraftstoffadditive keine abschlie\u00dfende Antwort bereitgestellt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nimmt als Stand der Technik Bezug auf die EP 590 XXX A2, welche ein Emissionskontrollsystem f\u00fcr Partikel- und Abgasaussto\u00df offenbart. Die Auffangvorrichtung umfasst Einlass- und Auslasskan\u00e4le. W\u00e4hrend die Partikel in den Einlasskan\u00e4len gehalten werden, in denen kein Platin vorhanden ist, werden Gase in den Auslasskan\u00e4len durch Platin oder einen anderen Oxidationskatalysator oxidiert. Weitere Verfahren zur Verringerung von sch\u00e4dlichen Ausst\u00f6\u00dfen aus einem Dieselmotor sind in der WO 95\/02655 und WO 97\/04045 offenbart.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Verfahren bereitzustellen, welches es bei Dieselmotoren erm\u00f6glicht, Auffangvorrichtungen (Fallen, Filter) f\u00fcr Partikel bei Verringerung des Gleichgewichtspunkts (der steady-state Abbrenntemperatur) f\u00fcr die Auffangvorrichtung auf ein praktisch niedriges und dauerhaftes Niveau zu verwenden. Eine andere Aufgabe ist die Bereitstellung eines Verfahrens zur passiven Regenerierung einer Auffangvorrichtung f\u00fcr Partikel mit weniger Kraftstoffadditiven, z.B. Cer, als es vorher zur Wirkung n\u00f6tig war. Eine weitere Aufgabe der Erfindung ist die Bereitstellung eines Verfahrens zum Erm\u00f6glichen einer gleichzeitigen Verringerung von Partikeln, nicht verbrannten Kohlenwasserstoffen und Kohlenmonoxids eines Dieselmotors. Weitere Aufgaben sind die Bereitstellung eines Verfahrens, welches es erm\u00f6glicht, den wirtschaftlich schlechteren Kraftstoffverbrauch, welcher normalerweise mit einer Auffangvorrichtung f\u00fcr Partikel bei einem Dieselmotor verbunden ist, zu vermeiden, sowie den Eigent\u00fcmern von alten, aber betriebssicheren Fahrzeugen mit einem einfachen und wirksamen Mittel das Einhalten von Vorschriften zu erm\u00f6glichen und ein Verfahren zum Bewahren oder Erneuern der Wirksamkeit einer katalysierten Auffangvorrichtung f\u00fcr Partikel bei einem Dieselmotor bereitzustellen.<\/p>\n<p>Dies soll durch ein Verfahren zum Betreiben eines Dieselmotors mit niedrigem Partikelaussto\u00df des Klagepatentanspruchs 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Ausr\u00fcsten des Dieselmotors mit einer platinkatalysierten Partikel-Auffangvorrichtung, welche Partikel wirksam in Kan\u00e4len auffangen kann, wenn Abgase dort durchstr\u00f6men,<\/p>\n<p>1.1 wobei die Auffangvorrichtung in den Kan\u00e4len mit Platin katalysiert ist, um die Partikel in den Kan\u00e4len zum Auffangen der Partikel zu sammeln und zu verbrennen,<\/p>\n<p>1.2 so dass die Auffangvorrichtung eine steady-state Abbrenntemperatur auf einem Anfangsniveau aufweist, und<\/p>\n<p>2. Betreiben des Motors durch Verbrennen eines Gemischs aus Dieselkraftsoff und einer kraftstoffl\u00f6slichen Cerzusammensetzung,<\/p>\n<p>2.1 um aktive Spezies von Cerverbindungen in das Abgas abzugeben, welches sie in die platinkatalysierten Kan\u00e4le in dieser Auffangvorrichtung transportiert,<\/p>\n<p>2.2 wobei die Cerzusammensetzung in einer Menge vorliegt, die effektiv ist zur Verringerung der steady-state Abbrenntemperatur der Auffangvorrichtung vom Anfangsniveau auf ein dauerhaft niedrigeres Niveau als das Anfangsniveau.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bilden kein wesentliches Element der Erfindung, da sie von der Lehre nach dem Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch machen, so dass eine Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung ausscheiden muss.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre nach dem Klagepatent keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Merkmal 2, welches neben Merkmal 2.1 zwischen den Parteien im Streit steht, sieht das Betreiben des Motors durch Verbrennen eines Gemischs aus Dieselkraftsoff und einer kraftstoffl\u00f6slichen Cerzusammensetzung vor.<\/p>\n<p>Unter dem Begriff der Kraftstoffl\u00f6slichkeit nach dem Klagepatent versteht ein Fachmann &#8211; als solcher kann hier ein Chemiker mit Erfahrung in der Kraftstoff- und Kraftstoffadditivindustrie angesehen werden &#8211; die Bildung eines homogenen Gemisches aus mindestens zwei Komponenten, in denen die Komponenten molekular-dispers vorliegen.<\/p>\n<p>Dieser durchschnittliche Fachmann erh\u00e4lt zwar keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, wie der Begriff der Kraftstoffl\u00f6slichkeit im Sinne des Klagepatents zu bestimmen ist. Das Klagepatent selbst gibt keine Definition des Begriffs, so dass der Fachmann zun\u00e4chst von seinem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis ausgeht, denn der Fachmann erkennt, dass es sich bei dem Begriff der Kraftstoffl\u00f6slichkeit nicht um einen fachspezifischen Ausdruck handelt. Entsprechendes wurde zwar von der Kl\u00e4gerin behauptet. Dokumente, zur Unterst\u00fctzung der Behauptung wurden indes nicht vorgelegt. Demzufolge geht der Fachmann von dem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis der L\u00f6slichkeit eines Stoffes aus. Denn weder die Haupt- und Unteranspr\u00fcche in ihrem Zusammenhang, noch die Beschreibung in der Erl\u00e4uterung des allgemeinen Erfindungsgedankens oder vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele, noch die Darstellungen in den Zeichnungen geben einen Anhaltspunkt f\u00fcr ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichendes Verst\u00e4ndnis. Fehlt es an derlei Anhaltspunkten vollst\u00e4ndig, ist es f\u00fcr die Auslegung eines im Patentanspruch gebrauchten Begriffs statthaft, den allgemeinen technischen Sprachgebrauch zu ber\u00fccksichtigen (BGH GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; BGH GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rdn. 31). Dabei ist zwar stets zu beachten, dass die Patentschrift ihr eigenes Lexikon bildet, ein in ihr gebrauchter Begriff also grunds\u00e4tzlich einen vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch abweichenden Sinngehalt haben kann, im Vergleich zu diesem n\u00e4mlich sowohl einen engeren als auch einen weiteren (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; K\u00fchnen a.a.O. Rdn. 30f.). F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis eines im Patent gebrauchten Begriffs, welches vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch abweicht, bedarf es aber f\u00fcr den Fachmann erkennbarer Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Dieses allgemeine Begriffsverst\u00e4ndnis wird insoweit zwischen den Parteien unstreitig in dem als Anlage VP 17 wiedergegebenen Auszug aus dem R\u00f6mpp-Lexikon wiedergegeben. Danach wird beim Stichwort \u201eL\u00f6slichkeit\u201c auf \u201eL\u00f6sungen\u201c verwiesen. Diese werden wiederum als homogene Gemische verschiedener Stoffe bezeichnet. Es wird zwischen L\u00f6sungen im engeren Sinne und kolloiden L\u00f6sungen unterschieden. Echte L\u00f6sungen sind danach fl\u00fcssige Gemische aus mindestens zwei Komponenten, in denen die Partner molekular-dispers in unterschiedlichen Mengenverh\u00e4ltnissen vorliegen. Kolloide L\u00f6sungen sind Sole, Suspensionen und Emulsionen.<\/p>\n<p>Von diesem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis der L\u00f6slichkeit\/L\u00f6sungen sind daher molekular-disperse L\u00f6sungen sowie kolloide L\u00f6sungen umfasst. Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent f\u00fcr die Frage der L\u00f6slichkeit von einer \u201eechten\u201c L\u00f6sung im Sinne einer molekular-dispersen L\u00f6sung ausgeht. Hierf\u00fcr sprechen ma\u00dfgeblich die in Abs. [0023] genannten Ausf\u00fchrungsbeispiele erfindungsgem\u00e4\u00dfer Cerverbindungen. Bei den dort genannten Cer-Verbindungen handelt es sich um Organometallverbindungen, die ausschlie\u00dflich im Kraftstoff molekular-dispers vorliegen, mithin eine homogene L\u00f6sung bilden. Der Kammer ist bewusst, dass der Schutzumfang einer Erfindung nicht auf die in der Beschreibung genannten Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nkt ist (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Aufgrund der Angabe im Anspruch, dass die Cerverbindung kraftstoffl\u00f6slich sein soll und den in der Beschreibung exemplarisch genannten Cerverbindungen, welche ohne Ausnahme eine echte L\u00f6sung mit dem Dieselkraftstoff bilden, ist der Fachmann veranlasst, diesen Beispielen ein bestimmtes Begriffsverst\u00e4ndnis f\u00fcr die Frage der Kraftstoffl\u00f6slichkeit zu entnehmen und zwar dahingehend, dass es sich um eine homogene L\u00f6sung der Cer-Verbindung in dem Dieselkraftsoff handeln soll.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht auch, dass der Dieselkraftsoff und die kraftstoffl\u00f6sliche Cerzusammensetzung ein Gemisch bilden sollen, Merkmal 2.1. Unter einem Gemisch (Stoffgemisch) versteht man einen Stoff, der aus mindestens zwei Reinstoffen besteht. Die Verwendung des Begriffs des Gemisches und zus\u00e4tzlich der Kraftstoffl\u00f6slichkeit macht deutlich, dass unter dem Begriff der Kraftstoffl\u00f6slichkeit nicht lediglich eine L\u00f6slichkeit im weit verstandenen Sinne ankommt. Denn k\u00e4me es dem Klagepatent lediglich auf eine irgendwie geartete Mischung des Dieselkraftstoffs mit der Cerzusammensetzung an \u2013 molekular-dispers oder kolloid \u2013 bed\u00fcrfte es des Zusatzes der Kraftstoffl\u00f6slichkeit der Cerzusammensetzung nicht mehr, da bereits durch den Begriff des Gemisches die Bildung einer L\u00f6sung von Dieselkraftstoff und Cerzusammensetzung gew\u00e4hrleistet w\u00e4re, da ein Gemisch sowohl heterogen als auch homogen gestaltet sein kann. Der Fachmann erkennt daher, dass auf Grund der Formulierung im Patentanspruch 1 eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gemisches aus Dieselkraftstoff und Cerzusammensetzung und der Vorgabe, dass letztere kraftstoffl\u00f6slich sein soll, dieser Kraftstoffl\u00f6slichkeit vom Klagepatent eine Bedeutung zugeschrieben wird, die \u00fcber die reine Bildung einer irgendwie gestalteten Mischung hinausgeht. Er wird daher veranlasst sein, dem Begriff der Kraftstoffl\u00f6slichkeit die Bedeutung einer echten L\u00f6sung im Sinne einer molekular-dispersen L\u00f6sung zuzuschreiben.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht des weiteren, dass bei zum Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannten Dispersionen die Gefahr bestanden h\u00e4tte, dass es bei l\u00e4ngeren Standzeiten zu einem Ausf\u00e4llen des Feststoffes gekommen w\u00e4re mit der Folge, dass beim Zuf\u00fcgen der Dispersion nicht der gesamte Feststoff aus den Aufbewahrungsbeh\u00e4lter in die L\u00f6sung gelagen und R\u00fcckst\u00e4nde im Aufbewahrungsbeh\u00e4lter verbleiben w\u00fcrden. Dieser Umstand h\u00e4tte im Rahmen der vorliegenden Erfindung zur Folge gehabt, dass nicht die gesamte Cerverbindung in den Dieselkraftstoff gelangt w\u00e4re. L\u00e4ngere Standzeiten des Dieselkraftstoffs mit der dispergierten Cerverbindung w\u00fcrden wiederum bewirken, dass die dispergierte Cerverbindung sich im Tankraum absetzt und die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion nicht wahrnehmen k\u00f6nnte, da die Cerverbindung, wenn sie sich im Bodenraum des Tanks absetzt, nicht in das Abgas abgegeben werden kann.<\/p>\n<p>Die Gefahr des Ausf\u00e4llens mag &#8211; was von der Beklagten bestritten wird \u2013 bei der bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandenen Dispersion mit im Nanogr\u00f6\u00dfenbereich vorhandenen Ceroxid und Additiven zur Stabilisierung der Dispersion zwar kaum auftreten. Diese Technologie war indes zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatentes noch in den Anf\u00e4ngen, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Sicht des Fachmannes ist indes das Verst\u00e4ndnis, das dem Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt zu Gebote stand (K\u00fchnen, a.a.O. Rdnr. 64).<\/p>\n<p>F\u00fcr das vorstehende Verst\u00e4ndnis spricht auch der vom Klagepatent in Bezug genommene Stand der Technik, die EP 590 XXX A2. Diese offenbart ein Emissionskontrollsystem f\u00fcr Partikel- und Abgasaussto\u00df; die Auffangvorrichtung umfasst Einlass- und Auslasskan\u00e4le. W\u00e4hrend die Partikel in den Einlasskan\u00e4len gehalten werden, in denen kein Platin vorhanden ist, werden Gase in den Auslasskan\u00e4len durch Platin oder einen anderen Oxidationskatalysator oxidiert (Abs. [0004] der Klagepatentschrift). Wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung in anderem Zusammenhang vorgetragen hat, offenbart die genannte Druckschrift Organometall-Cerverbindungen, mithin Cerverbindungen, die mit dem Dieselkraftstoff eine echte L\u00f6sung bilden. Der Umstand, dass das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung auf die Druckschrift Bezug nimmt, veranlasst den Fachmann zu der Annahme, dass das Klagepatent solche kraftstoffl\u00f6slichen Cerverbindungen unter Schutz stellen will, welche eine molekular-disperse L\u00f6sung mit dem Dieselkraftsoff bilden.<\/p>\n<p>Zwar mag es funktional ausreichen lediglich eine aktive Cer-Verbindung zu verwenden, welche in dem Dieselkraftsoff lediglich suspendiert oder dispergiert vorliegt. F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis gibt das Klagepatent dem Fachmann jedoch keinen Anhalt. Auch wenn grunds\u00e4tzlich eine funktionsorientierte Auslegung angebracht ist (vgl. K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 33) und Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs regelm\u00e4\u00dfig so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 33), darf die gebotene funktionale Betrachtung bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.03.2013, I-2 U 73\/09; Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907; K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 34). Anderenfalls w\u00fcrde die Grenze zwischen wortsinngem\u00e4\u00dfer und \u00e4quivalenter (d.h. gleichwirkender) Benutzung aufgel\u00f6st, die indessen schon wegen der beschr\u00e4nkten Zul\u00e4ssigkeit des Formstein-Einwandes nur bei einer \u00e4quivalenten Benutzung beachtlich ist. Verlangt also z. B. das Klagepatent die Verbindung zweier Bauteile mittels einer \u201eSchraube\u201c, so darf dieses Merkmal nicht ausschlie\u00dflich von seiner Funktion her ausgelegt und im Sinne einer beliebigen l\u00f6sbaren Verbindung verstanden werden, selbst wenn es f\u00fcr die Zwecke der Erfindung nur auf die L\u00f6sbarkeit der Verbindung ankommt (Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907; K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 34). Nichts anderes gilt, wenn das Klagepatent \u2013 wie hier \u2013 ein Gemisch einer aus Dieselkraftstoff und einer kraftstoffl\u00f6slichen Cerzusammensetzung verlangt, zur Erf\u00fcllung dieser Funktion aber z. B. eine Dispersion als ausreichend erachtet.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die gegenteilige Ansicht auf die als Anlage VP 18 und 18a vorgelegten Dokumente verweist, handelt es sich um kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial (Art. 69 EP\u00dc). Auch geben die insoweit vorgelegten Unterlagen nicht die Sicht des Fachmanns zum Priorit\u00e4tszeitpunkt wieder, da es sich hierbei um priorit\u00e4tsj\u00fcngere Dokumente handelt.<\/p>\n<p>Geht man von dem genannten Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Kraftstoffl\u00f6slichkeit aus, machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dem Merkmal 2.1 keinen Gebrauch, da die in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene Cerverbindung, n\u00e4mlich Ceroxid, nicht in molekular-disperser Form im Diesel gel\u00f6st wird, sondern eine Dispersion mit dem Kraftstoff bildet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen das nicht dem Wortsinn nach erf\u00fcllte Merkmal (2.1) auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Die Verwendung einer dispergierten Cerzusammensetzung \u2013 Ceroxid \u2013 im Dieselkraftstoff ist kein patentrechtlich \u00e4quivalentes Ersatzmittel f\u00fcr die im Anspruchswortlaut geforderte Kraftstoffl\u00f6slichkeit.<\/p>\n<p>Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch (Gleichwertigkeit) erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t; GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Ma\u00dfgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre als \u00e4quivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz f\u00fcr den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Voraussetzungen der objektiven Gleichwirkung und das Naheliegen des Austauschmittels zu bejahen sind, steht einer Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in den Schutzbereich des Klagepatentes entgegen, dass der Fachmann das ausgetauschte Mittel nicht in naheliegender Weise als gleichwirkenden Ersatz f\u00fcr die im Patentanspruch benannte kraftstoffl\u00f6sliche Cerzusammensetzung auffinden konnte, wenn er seine \u00dcberlegungen an der technischen Lehre orientiert hat, die ihm der Patentanspruch gibt.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr entscheidend ist nicht der Umstand, dass die abwandelte L\u00f6sung \u2013 Ceroxid in Nanobereichsgr\u00f6\u00dfe, welche eine stabile Dispersion mit dem Dieselkraftstoff bildet &#8211;<br \/>\nzum Priorit\u00e4tszeitpunkt noch nicht oder nur in Ans\u00e4tzen bekannt war. Denn dieser Umstand schlie\u00dft eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Patentes im Rahmen einer \u00e4quivalenten Patentverletzung nicht aus (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 14.01.2009; InstGE 10, 198 \u2013 zeitversetztes Fernsehen; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG, 9. Aufl. \u00a7 14 Rdnr. 64; a.A. Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl. \u00a7 14 Rdnr. 113; differenzierend: Benkard\/Scharen, EP\u00dc, 2. Aufl. Art. 69 Rdnr. 64). Unter solchen Umst\u00e4nden reicht es f\u00fcr die Einbeziehung in den Schutzbereich aus, dass die \u00c4quivalenzvoraussetzung des Naheliegens bei Orientierung an der technischen Lehre des Patentanspruchs erf\u00fcllt sind, wenn unterstellt wird, dass dem Fachmann das tats\u00e4chlich erst sp\u00e4ter verf\u00fcgbar gewordene Ersatzmittel bereits im Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannt gewesen ist (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/p>\n<p>Es ist jedoch nicht ausreichend, dass der Fachmann auf Grund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich seine \u00dcberlegungen am Patentanspruch orientieren. Die notwendige Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (BGHZ 106, 84, 90 f. = GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; GRUR 1993, 886, 889 \u2013 Weichvorrichtung I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 1059, 1062 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; BGH, GRUR 2011, 701, 705 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen M\u00f6glichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, m\u00fcssen die fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen zu m\u00f6glichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen (BGH GRUR 2011, 701, 705 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Offenbart die Beschreibung eines Patents mehrere M\u00f6glichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, kann eine Verletzung des Patents mit \u00e4quivalenten Mitteln nur dann angenommen werden, wenn sich die abgewandelte L\u00f6sung in ihren spezifischen Wirkungen mit der unter Schutz gestellten L\u00f6sung deckt und sich in \u00e4hnlicher Weise wie diese L\u00f6sung von der nur in der Beschreibung, nicht aber im Patentanspruch aufgezeigten L\u00f6sungsvariante unterscheidet (BGH GRUR 2012, 45, 47 f. \u2013 Diglycidverbindung). Wenn der Patentanspruch den in der Patentschrift aufgezeigten Gehalt der Erfindung nicht vollst\u00e4ndig aussch\u00f6pft, muss auch dies ber\u00fccksichtigt werden (vgl. BGH GRUR 2012, 45, 47 \u2013 Diglycidverbindung).<\/p>\n<p>Unter Beachtung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze ist im Streitfall die erforderliche Gleichwertigkeit zu verneinen. Anspruch 1 enth\u00e4lt mit Blick auf die Kraftstoffl\u00f6slichkeit eine Auswahlentscheidung im Sinne der genannten Rechtsprechung. Denn der Fachmann entnimmt dem Patentanspruch aufgrund der im Anspruch selbst enthaltenen Angabe \u201eGemisch aus Dieselkraftstoff und einer kraftstoffl\u00f6slichen Cerzusammensetzung\u201c, dass es dem Patentanspruch entscheidend auf die Ausbildung eines homogenen Gemisches von Dieselkraftstoff und Cerzusammensetzung ankommt. Denn dem Fachmann ist bewusst, dass gerade die \u201eechte\u201c Kraftstoffl\u00f6slichkeit der Cerzusammensetzung dazu beitr\u00e4gt, dass eine ausreichende und konstante Menge an aktiver Spezies von Cerverbindungen in das Abgas abgegeben und in die platinkatalysierten Kan\u00e4le der Auffangvorrichtung transportiert wird. Demgegen\u00fcber kann er bei Lekt\u00fcre der Klagepatentschrift dieser keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr entnehmen, dass es dem Klagepatent lediglich auf die Ausbildung einer stabilen kolloiden L\u00f6sung ankommt, bei welcher ein Feststoff in einer Fl\u00fcssigkeit in dispergierter Form vorliegt. Er mag zwar erkennen, dass ein Gemisch aus Dieselkraftstoff und Cerzusammensetzung sowohl homogen als auch heterogen gebildet sein kann. Auf Grund der weiteren Voraussetzung, dass die Cerzusammensetzung kraftstoffl\u00f6slich sein soll, erkennt der Fachmann indes, dass die Erfindung nach dem Klagepatent auf solche Gemische beschr\u00e4nkt ist, bei welchen der Dieselkraftstoff und die Cerzusammensetzung eine homogene, mithin eine molekular-disperse L\u00f6sung bilden. Denn auf diese Weise wird erreicht \u2013 wie ausgef\u00fchrt -, dass die Cerzusammensetzung in einer Menge vorliegt, die effektiv ist zur Verringerung der steady-state-Abbrenntemperatur der Auffangvorrichtung vom Anfangsniveau auf ein dauerhaft niedrigeres Niveau als das Anfangsniveau. Die Bildung einer homogenen L\u00f6sung bewirkt, dass die Cerzusammensetzung stets und konstant in einer Menge vorliegt, die ben\u00f6tigt wird, um die beschriebene Wirkung zu erreichen. Anhaltspunkte, dass dies auch mit einem Gemisch aus einer in dem Dieselkraftstoff dispergierten Cerzusammensetzung zu erzielen w\u00e4re, erh\u00e4lt der Fachmann vor dem Hintergrund der beschriebenen Auswahl der Erfindung nach dem Klagepatent auf eine homogene Mischung der beiden Stoffe nicht. Denn er erkennt, dass gerade auch der im Klagepatent beschriebene Stand der Technik, die EP 590 XXX A2, welche eine Organometall-Cerzusammensetzung beschreibt, deutlich macht, dass es dem Klagepatent gerade auf eine solche, mit dem Dieselkraftstoff eine echte L\u00f6sung bildende Verbindung ankommt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 2.000.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2174 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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