{"id":2403,"date":"2013-12-12T17:00:33","date_gmt":"2013-12-12T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2403"},"modified":"2016-04-25T11:38:14","modified_gmt":"2016-04-25T11:38:14","slug":"4c-o-4713-hufschuhschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2403","title":{"rendered":"4c O 47\/13 &#8211; Hufschuhschutz"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2172<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Dezember 2013, Az. 4c O 47\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 768 XXX B1 (Anlage K 1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 2; im Folgenden: Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t vom 24. Juni 2004 (SE 0401XXX) am 22. Juni 2005 angemeldet, und dessen Anmeldung am 4. Juli 2007 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 5. Mai 2010 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft einen Hufschuhschutz.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Hufschutzeinrichtung (1) f\u00fcr Pferde, mit einem schlingenartigen Schutzteil (3), das sich um einen Huf (2) erstreckt und ein Kopplungsmittel (4) f\u00fcr die l\u00f6sbare Befestigung von Enden (10, 11) des Schutzteils aufweist, und wobei das Schutzteil (3) durch eine C-f\u00f6rmige Abdeckung aus Kunststoff- und\/oder Gummimaterial geformt ist, die in einer Abw\u00e4rtsrichtung (40) offen ist, dadurch gekennzeichnet, dass sich eine Anzahl von Aufnahmekan\u00e4len (5, 51) entlang des Schutzteils (3) erstreckt, die einen Draht (6, 61) darin aufnehmen, dass der\/die Kanal\/Kan\u00e4le (5, 51) in einer Richtung ausw\u00e4rts (16) von dem einw\u00e4rts weisenden Teil (17) des Schutzteiles offen ist\/sind oder dass sich der\/die Kanal\/Kan\u00e4le innerhalb in das Schutzteil entlang des Umfangs desselben erstreckt\/erstrecken, dass der Draht, der bevorzugt aus Metallmaterial besteht und bevorzugt mit einer Kunststoffschicht (7) beschichtet ist, teilweise oder vollst\u00e4ndig umschlossen und vor einem Zugang von au\u00dferhalb in dem zugeordneten Kanal gesch\u00fctzt ist, und dass das Kopplungsmittel ein Klemmmechanismus (8) f\u00fcr die Anzahl von Dr\u00e4hten (6, 61) ist, der derart angeordnet ist, dass er zwischen beiden Enden (10, 11) des Schutzteils an der Vorderseite eines Pferdehufs (2) aufgenommen ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Figuren 1 und 2 zeigen an einem Huf in verschiedenen Positionen angeordnete Hufschutzeinrichtungen in perspektivischer Ansicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt Hufschutzeinrichtungen unter der Bezeichnung \u201eA B\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Nachstehend sind Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 4) verkleinert wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie die Klage hinsichtlich des Entsch\u00e4digungsanspruchs und des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung durch Schriftsatz vom 15. November 2013 (Bl. 82f. GA) mit Zustimmung der Beklagten teilweise zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft &#8211; betreffend die Beklagte zu 1) &#8211; an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Hufschutzeinrichtungen f\u00fcr Pferde mit einem schlingenartigen Schutzteil, das sich um einen Huf erstreckt und ein Kopplungsmittel f\u00fcr die l\u00f6sbare Befestigung von Enden des Schutzteils aufweist, und wobei das Schutzteil durch eine C-f\u00f6rmige Abdeckung aus Kunststoff- und\/oder Gummimaterial geformt ist, die in einer Abw\u00e4rtsrichtung offen ist,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/p>\n<p>bei denen sich eine Anzahl von Aufnahmekan\u00e4len entlang des Schutzteils erstreckt, die einen Draht darin aufnehmen, bei denen der\/die Kanal\/Kan\u00e4le in einer Richtung ausw\u00e4rts von dem einw\u00e4rts weisenden Teil des Schutzteiles offen ist\/sind oder sich der\/die Kanal\/Kan\u00e4le innerhalb in das Schutzteil entlang des Umfangs desselben erstreckt\/erstrecken, bei denen der Draht, der bevorzugt aus Metallmaterial besteht und bevorzugt mit einer Kunststoffschicht beschichtet ist, teilweise oder vollst\u00e4ndig umschlossen und vor einem Zugang von au\u00dferhalb in dem zugeordneten Kanal gesch\u00fctzt ist, und bei denen das Kopplungsmittel ein Klemmmechanismus f\u00fcr die Anzahl von Dr\u00e4hten ist, der derart angeordnet ist, dass er zwischen beiden Enden des Schutzteils an der Vorderseite eines Pferdehufs aufgenommen ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Juni 2010 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten, oder bei Fremdbezug der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (sowie ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (sowie ggf. der Typenbezeichnungen),<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu a) bis d) von dem Beklagten zu 2) und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 5. Juni 2010 zu machen sind,<br \/>\ndie Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen, und<br \/>\nden Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. nur die Beklagte zu 1): s\u00e4mtliche in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend Ziff. I.1 an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. nur die Beklagte zu 1): die vorstehend zu Ziff. 1 bezeichneten, in der Zeit seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse dadurch zur\u00fcckzurufen, dass denjenigen gewerblichen Abnehmern, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 768 XXX B1 erkannt hat, ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird, wobei den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1 bezeichneten, seit dem 5. Juni 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht klagepatentgem\u00e4\u00df \u00fcber eine Anzahl von Aufnahmekan\u00e4len, da dies mindestens zwei Aufnahmekan\u00e4le erforderlich mache, w\u00e4hrend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 unstreitig \u2013 nur einen einzelnen Aufnahmekanal aufweist. Auch verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Klemmmechanismus, weil sie \u2013 ebenfalls unstreitig \u2013 mit einer an einem Riemen angreifenden Schnalle befestigt wird. Schlie\u00dflich weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keinen Draht auf, denn das setze tats\u00e4chlich einen metallischen, runden metallischen Faden voraus, und keinen Riemen, wie ihn \u2013 wiederum unstreitig \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat.<\/p>\n<p>Ferner wenden die Beklagten sein, sie seien jedenfalls aufgrund einer Vorbenutzung zur Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform berechtigt. Bereits im April 2004 habe der Beklagte zu 2) die Entwicklung und Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Auftrag gegeben. Das folge aus einem Angebotsschreiben vom 15. November 2004 sowie einer Angebotsbest\u00e4tigung vom 10. Dezember 2004.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sind die Beklagten der Auffassung, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Es werde auf die von Herrn C D zum BPatG erhobene Nichtigkeitsklage 4 Ni 27\/13 (vgl. Anlagenkonvolut PBP 10) f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden. Die technische Lehre des Klagepatents werde durch eine offenkundige Vorbenutzung vorweggenommen, weil die Beklagte zu 1) das aus Leder gefertigte Vorg\u00e4ngermodell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit derselben technischen L\u00f6sung bereits 1992 entwickelt und sp\u00e4testens seit 2002 vermarktet habe. \u00dcberdies fehle es an erfinderischer T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber der AT 4693 (Anlage PBP 6).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wenden die Beklagten Verj\u00e4hrung und Verwirkung ein im Hinblick auf die im Jahre 2005 geschehende Geltendmachung der Anmeldung des Klagepatents. Nach ihrem letzten Schreiben vom 29. November 2005 habe die Kl\u00e4gerin nichts mehr zur Durchsetzung ihres Schutzrechts unternommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt den Einwendungen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird erg\u00e4nzend auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie auf Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, \u00a7 140a Abs. 1 und 3, \u00a7\u00a7 242, 259 Abs. 1 BGB nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Hufschuhschutz f\u00fcr Pferde.<\/p>\n<p>Bei einer Vielzahl von Pferdesportarten k\u00f6nnen Pferdehufe an den Hinterbeinen die Vorderbeine des Pferdes treffen. Aus dem Stand der Technik ist es vorbekannt, sogenannte Pferdeschuhe als Trittschutz auf der R\u00fcckseite der Vorderhufe anzubringen. Bekannt sind solche Pferdeschuhe, die aus einer Karkasse aus Leder oder einem \u00e4hnlichen Material bestehen, wobei auf einer Seite ein weicheres Kunststoffschaummaterial oder eine Gummiabdeckung angebracht ist und der Schuh um den Huf herum mit einem Gurt und einer Schnalle angebracht wird, und Gurt und Schnalle mit der Karkasse vern\u00e4ht sind.<\/p>\n<p>An derlei vorbekannten Pferdeschuhen kritisiert das Klagepatent eine ganze Reihe von technischen Nachteilen: Die vorbekannten Schuhe sind spr\u00f6de und zerfallen nach wenigen Verwendungen; sie sind f\u00fcr den rechten und den linken Huf hergestellt und m\u00fcssen paarweise erworben werden; Ersatzteile f\u00fcr die Schuhe k\u00f6nnen nicht einzeln erworben werden, so dass die Schuhe insgesamt ersetzt werden m\u00fcssen, und zwar paarweise; die Schuhe absorbieren Wasser und k\u00f6nnen deshalb ein f\u00fcr einen Wettkampf zul\u00e4ssiges Gewicht \u00fcberschreiten; sie k\u00f6nnen bei Verwendung im offenen Terrain lose werden und die Pferdebeine hoch rutschen; sie m\u00fcssen f\u00fcr einen sicheren Sitz sehr eng geschn\u00fcrt werden; au\u00dferdem sind die vorbekannten Schuhe teuer.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, die aus dem Stand der Technik bekannten Probleme einfach, wirksam und zuverl\u00e4ssig zu l\u00f6sen mit einem Schuh aus einem dauerhaften Material, der die M\u00f6glichkeit zum Austausch zerschlissener Teile bietet, und der komfortabel in einer einfach zug\u00e4nglichen Weise angebracht werden kann, wobei er die Vorderbeine und Hufe des Pferdes nicht sch\u00e4digt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Hufschutzeinrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Hufschutzeinrichtung (1) f\u00fcr Pferde<br \/>\n2. mit einem schlingenartigen Schutzteil (3),<br \/>\n2.1 das schlingenartige Schutzteil (3) erstreckt sich um einen Huf<br \/>\n2.2 das Schutzteil (3) ist durch eine C-f\u00f6rmige Abdeckung aus Kunststoff- und\/oder Gummimaterial geformt, die in einer Abw\u00e4rtsrichtung (40) offen ist;<br \/>\n2.3 eine Anzahl von Aufnahmekan\u00e4len (5, 51) erstreckt sich entlang des Schutzteils (3);<br \/>\n2.3.1 die Kan\u00e4le (5, 51) nehmen einen Draht (6, 61) darin auf;<br \/>\n2.3.1.1 der Draht besteht bevorzugt aus Metallmaterial und ist bevorzugt mit einer Kunststoffschicht (7) beschichtet;<br \/>\n2.3.1.2 der Draht ist teilweise oder vollst\u00e4ndig umschlossen und vor einem Zugang von au\u00dferhalb in dem zugeordneten Kanal gesch\u00fctzt;<br \/>\n2.3.2 der\/die Kanal\/Kan\u00e4le (5, 51) ist\/sind<br \/>\n2.3.2.1 in einer Richtung ausw\u00e4rts (16) von dem einw\u00e4rts weisenden Teil (17) des Schutzteiles offen<br \/>\noder<br \/>\n2.3.2.2 erstreckt\/erstrecken sich innerhalb in das Schutzteil entlang des Umfangs desselben;<br \/>\n2.4 das Schutzteil (3) weist ein Kopplungsmittel (4) f\u00fcr die l\u00f6sbare Befestigung von Enden (10, 11) des Schutzteils (3) auf;<br \/>\n2.4.1 das Kopplungsmittel (4) ist ein Klemmmechanismus (8) f\u00fcr die Anzahl von Dr\u00e4hten (6, 61);<br \/>\n2.4.2 der Klemmmechanismus (8) ist derart angeordnet, dass er zwischen beiden Enden (10, 11) des Schutzteils an der Vorderseite eines Pferdehufs (2) aufgenommen ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht nicht alle diese Merkmale. Jedenfalls eine Verwirklichung des Merkmals 2.3.1 l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>Einer Verwirklichung des Merkmals 2.3.1 steht entgegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Draht im Sinne des Klagepatents aufweist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin Draht im Sinne des Klagepatents ist jedes hinreichend rei\u00dffeste Zugmittel, das in der l\u00e4nglichen Form eines Drahtes ausgebildet ist, bei dessen Querschnitt also die eine Kantenl\u00e4nge die andere h\u00f6chstens um ein geringes Vielfaches \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>Dies folgt zun\u00e4chst daraus, dass das Klagepatent den Begriff des Drahtes (im Wortlaut der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache: \u201ewire\u201c), welcher in der Beschreibung an keiner Stelle n\u00e4her erl\u00e4utert wird, von demjenigen des Gurtes (in der englischen Verfahrenssprache: \u201ebelt\u201c) oder Riemens (englisch: \u201estrap\u201c) abgrenzt. Diese Abgrenzung findet sich deutlich im Wortlaut der Unteranspr\u00fcche 8 und 10, in welchen das Element Draht (6) vom Element Riemen auch funktional unterschieden wird. Die Unteranspr\u00fcche 8 und 10 des Klagepatents lauten:<\/p>\n<p>\u201e8. Hufschutzeinrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass der Klemmmechanismus (8) in der Form einer Schlie\u00dfe bzw. Schnalle vorliegt, die eine \u00dcbertotpunktfunktion oder einen Riemen aufweist.<br \/>\n10. Hufschutzeinrichtung (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Klemmmechanismus f\u00fcr die Anzahl von Dr\u00e4hten (6, 61) einen Riemen, der aus verst\u00e4rktem Gummi- und\/oder Kunststoffmaterial besteht, mit einer l\u00f6sbaren Schlie\u00dfe umfasst, um zu erm\u00f6glichen, dass das Schutzteil (3) festgezogen werden kann, so dass es fest und sicher an dem Pferdehuf sitzt und diesen gegen\u00fcber St\u00f6\u00dfen von hinten sch\u00fctzt, und dass die Schlie\u00dfe von einem vorher offenbarten Typ ist, der einen Schwenkstift aufweist, der in ein geeignetes Loch an dem Riemen nach dem gew\u00fcnschten Festziehen des Riemens zwischen beiden freien Enden (10, 11) des Schutzteils eingesetzt ist, und wobei der Riemen an dem Draht \u00fcber ein Kopplungsteil befestigt ist, das in einer fixierten und\/oder gelenkigen Art und Weise befestigt ist.\u201c<\/p>\n<p>Hiernach gew\u00e4hrleistet der in einen Kanal aufgenommene Draht die Aus\u00fcbung der Kraft, mit welcher die Hufschutzeinrichtung am Huf des Pferdes gehalten wird. Der an dem Draht angebrachte Riemen hingegen ist derjenige Abschnitt des aus Draht und Riemen zusammengesetzten Zugmittels, an welchem der Klemmmechanismus angreift. Unteranspruch 8 lehrt insoweit allgemein eine Schlie\u00dfe mit \u00dcbertotpunktfunktion, welche den Riemen klemmt, Unteranspruch 10 beansprucht in n\u00e4herer Ausgestaltung eine Schnalle mit einem Schwenkstift, welche den Riemen sowohl klemmt als auch an einem Loch h\u00e4lt, durch welches der Schwenkstift gef\u00fchrt ist. Die voneinander verschiedenen Funktionen von Draht einerseits und Riemen andererseits lassen sich durch die voneinander verschiedenen geometrischen Ausgestaltungen der beiden Elemente gew\u00e4hrleisten: W\u00e4hrend der Draht alleine eine Zugkraft aufnehmen, daf\u00fcr aber gem\u00e4\u00df Merkmal 2.3.1 leicht durch Kan\u00e4le gef\u00fchrt werden soll, bietet der Riemen mit einem flachen Querschnitt eine bessere Angriffsfl\u00e4che f\u00fcr die Klemmvorrichtung sowie die M\u00f6glichkeit, eine Lochbohrung aufzuweisen, in welche der Stift der Klemmvorrichtung gem\u00e4\u00df Unteranspruch 10 eingreifen kann.<\/p>\n<p>Die Bedeutung der geometrischen Ausgestaltung f\u00fcr die Bestimmung des Begriffes Draht im Sinne des Klagepatents folgt ferner daraus, dass gem\u00e4\u00df Merkmal 2.3.1.1 des Klagepatents zwar Angaben zur Materialwahl f\u00fcr den Draht gemacht werden, diese jedoch auf die Angabe bevorzugter Materialien beschr\u00e4nkt bleiben, n\u00e4mlich vorzugsweise aus Metall und vorzugsweise mit einer Kunststoffschicht beschichtet. Demnach misst der Fachmann der Angabe, ein Draht sei in Kan\u00e4len aufgenommen, eine andere als auf das Material bezogene Bedeutung bei, so dass er stattdessen die Bedeutung f\u00fcr die geometrische Ausgestaltung des Drahtes im Sinne des Klagepatents erkennt und ihr Gewicht beimisst.<\/p>\n<p>Dies wird gest\u00fctzt durch die funktionale Betrachtung der beanspruchten Vorrichtung: Der Draht soll gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 2.3.1 in einen Kanal aufgenommen werden, sind mehrere Dr\u00e4hte ausgef\u00fchrt, sind sie in mehreren Kan\u00e4len aufgenommen, um auf diese Weise eine Einwirkung auf die Dr\u00e4hte und damit ein Losekommen der Hufschutzeinrichtung zu verhindern. Um zugleich zu gew\u00e4hrleisten, dass, wie es das Klagepatent als Aufgabe formuliert, die Hufschutzeinrichtung einfach zu handhaben ist, muss der im Kanal gef\u00fchrte Draht einen m\u00f6glichst geringen Reibungswiderstand bei F\u00fchrung durch den Kanal aufweisen. Das l\u00e4sst sich mit einer d\u00fcnnen, drahtartigen Form, also einem m\u00f6glichst kantengleichen oder runden Querschnitt besser erreichen, als mit dem flachen Querschnitt eines Riemens, bei dem eine Kantenl\u00e4nge um ein gro\u00dfes Vielfaches gr\u00f6\u00dfer ist als die andere.<\/p>\n<p>In der genannten Sichtweise zur Auslegung des Klagepatents gest\u00fctzt wird der Fachmann durch die Zeichnungen des Klagepatents, welche zwar den Schutzbereich des Klagepatents nicht begrenzen, bei dessen Bestimmung sie jedoch gem\u00e4\u00df Art 69 Satz 2 EP\u00dc zu ber\u00fccksichtigen sind. Diese Zeichnungen zeigen durchg\u00e4ngig als Dr\u00e4hte solche Zugmittel, welche einen runden, drahtf\u00f6rmigen Querschnitt aufweisen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist als in einem Kanal gef\u00fchrtes Zugmittel keinen Draht im Sinne des Klagepatents auf. Zugmittel ist vielmehr ein Riemen, der auf der Au\u00dfenfl\u00e4che aus einem gummiartigen Kunststoff besteht, und der im Inneren, wie anhand des von der Kl\u00e4gerin in m\u00fcndlicher Verhandlung am 12. November 2013 zur Gerichtsakte gereichten Musters ersichtlich ist, aus einem flachen Gewebe gebildet ist. Dieses Gewebe ist auch keine Vielzahl einzelner Dr\u00e4hte, sondern ein Gewebe mit Kettf\u00e4den in L\u00e4ngsrichtung des Riemens und Schussf\u00e4den in Querrichtung.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Darauf, ob den Beklagten ein Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG zusteht, oder ob sie Verj\u00e4hrung oder Verwirkung einwenden k\u00f6nnen, kommt es daher ebenso wenig an, wie auf den von ihnen hilfsweise gestellten Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2172 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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