{"id":2401,"date":"2013-11-07T17:00:41","date_gmt":"2013-11-07T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2401"},"modified":"2016-05-09T11:30:35","modified_gmt":"2016-05-09T11:30:35","slug":"4c-o-3213-bio-urnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2401","title":{"rendered":"4c O 32\/13 &#8211; Bio-Urnen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2171<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. November 2013, Az. 4c O 32\/13<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4468\">2 U 90\/139<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 2.380,80 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 202 21 XXX U1 (Anlage K 3; im Folgenden: DE \u2018XXX), das am 25. Mai 2002 angemeldet worden ist, und das am 25. Mai 2002 als Abzweigung aus der deutschen Patentanmeldung DE 102 23 392 (Anlage K 2) angemeldet worden ist, und welches ein Beh\u00e4ltnis zum Bestatten Verstorbener betrifft.<\/p>\n<p>Anspruch 1 der DE \u2018XXX lautet:<br \/>\n\u201e1. Beh\u00e4ltnis zum Bestatten Verstorbener mit einem Beh\u00e4lter und einem Deckel, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; Beh\u00e4lter und Deckel<br \/>\n&#8211; aus leicht verrottbaren Materialien, vorzugsweise aus nachwachsenden Rohstoffen gefertigt sind,<br \/>\n&#8211; und durch Spritzguss- oder Spritzpressverfahren herstellbar sind.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt unter anderem Urnen und Aschekapseln im Spritzgussverfahren aus biologischen Rohstoffen her und liefert diese Erzeugnisse an Bestattungsunternehmen.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Januar 2012 (Anlage K 4) wandte sich die Beklagte an die Fa. Sigrid A B GmbH und mit weiteren Schreiben vom 9. Februar 2012 (Anlage K 5) an die Fa. C D E. In beiden Schreiben weist die Beklagte auf die DE \u2018XXX hin, und zwar mit dem im Wesentlichen gleichlautenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201epotentielle Verletzung des Gebrauchsmusters Nr. DE 202 21 XXX.8<br \/>\nBerechtigungsanfrage<br \/>\nSehr geehrte Damen und Herren,<br \/>\nunter Vorlage anliegender Vollmacht zeige ich die Vertretung der Firma F GmbH [sc.: der Kl\u00e4gerin] an, die mich mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in o.b. Angelegenheit beauftragt hat.<br \/>\nGegenstand meines Mandats ist die potentielle Verletzung eines von meiner Mandantin von der Firma F G GmbH erworbenes Gebrauchsmusters \u00fcber die Herstellung von S\u00e4rgen und Urnen aus nachwachsenden Rohstoffen im Spritzguss- oder Spritzpressverfahren.<br \/>\nDie entsprechende Urkunde \u00fcber die Eintragung des Gebrauchsmusters mit der Nr. DE 202 21 XXX.8 und die Gebrauchsmusterschrift des Deutschen Patent- und Markenamtes f\u00fcge ich als Anlage bei.<br \/>\nMeine Mandantschaft hat davon Kenntnis erlangt, dass Sie oben genannte Bio-Urnen zum Kauf anbieten, so dass anzunehmen ist, dass Sie Urnen aus nachwachsenden Rohstoffen, die im Spritzguss- bzw. Spritzpressverfahren hergestellt worden sind, angeboten, eingekauft und in den Verkehr gebracht haben.<br \/>\nDadurch k\u00f6nnte Ihrerseits eine Gebrauchsmusterverletzung begangen worden sein.<br \/>\nIch habe Sie daher aufzufordern, bis sp\u00e4testens [jeweiliges Datum] (hier eingehend) mitzuteilen. woraus Sie ein Recht zur Benutzung des Gebrauchsmusterrechts herleiten. Sie k\u00f6nnen sich dazu auch meines Faxanschlusses bedienen.<br \/>\nSollten keine rechtfertigenden Gr\u00fcnde vorliegen, so f\u00fcge ich eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung bei und r\u00e4ume Ihnen dadurch die M\u00f6glichkeit ein, ein kostspieliges und zeitaufwendiges gerichtliches Verfahren abzuwenden, indem Sie Gebrauchsmusterverletzungen durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung ausr\u00e4umen.<br \/>\nDies geschieht dadurch, dass Sie sich dazu verpflichten, die beanstandeten Gebrauchsmusterverletzungen k\u00fcnftig zu unterlassen und diese Verpflichtung durch das Versprechen einer Vertragsstrafe f\u00fcr den Fall der Wiederholung absichern.<br \/>\nInsoweit weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass die Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung nur dann als ausger\u00e4umt gilt, wenn die Unterlassung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in angemessener H\u00f6he bewehrt ist.<br \/>\nBei Bedarf wird Ihnen meine Mandantschaft auf Anfrage auch einen lizenzierten Lieferanten f\u00fcr oben genannte Bio-Urnen benennen, bei dem Sie die gew\u00fcnschten Bio-Urnen beziehen k\u00f6nnen.<br \/>\nF\u00fcr den Fall der Ablehnung oder nicht fristgem\u00e4\u00dfen Abgabe der Erkl\u00e4rung habe ich seitens meiner Mandantschaft den Auftrag, ohne weitere Vorank\u00fcndigung sowohl gerichtliche als auch \u2013 mit Blick auf \u00a7 25 GebrMG \u2013 strafrechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.\u201c<\/p>\n<p>Mit Anwaltsschreiben vom 12. M\u00e4rz 2012 (Anlage K 6) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen der Versendung der Schreiben an Bestattungsunternehmen ab, und forderte die Beklagte vergeblich auf, die Kosten f\u00fcr die Abmahnung in H\u00f6he von 2.380,00 EUR, n\u00e4mlich einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Gegenstandswert von 200.000,00 EUR zuz\u00fcglich Telekommunikationspauschale, zu erstatten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Schreiben der Beklagten an die Bestattungsunternehmen seien jeweils Abmahnungen. Weil die DE \u2018XXX nicht rechtsbest\u00e4ndig sei, seien diese Abmahnungen als Schutzrechtsverwarnungen anzusehen, denen sie, die Kl\u00e4gerin, durch eine Abmahnung ihrerseits h\u00e4tte entgegentreten m\u00fcssen. Jedenfalls habe die Beklagte die Kl\u00e4gerin in wettbewerbswidriger Weise gezielt behindert. Daher sei die Beklagte verpflichtet, ihr die Kosten f\u00fcr die Abmahnung zu erstatten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie ihren Antrag auf Verzinsung der H\u00f6he nach zum Teil zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 2.380,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem 20. M\u00e4rz 2012 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, ihre anwaltlichen Schreiben an Bestattungsunternehmer seien schon nicht als Abmahnung oder Schutzrechtsverwarnung anzusehen, sondern als blo\u00dfe Berechtigungsanfrage. Die Gegenabmahnung der Kl\u00e4gerin sei daher nicht gerechtfertigt gewesen. Jedenfalls aber sei die DE \u2018XXX ein rechtsbest\u00e4ndiges Gebrauchsmuster, von deren technischer Lehre die an die Bestattungsunternehmer gelieferten Erzeugnisse Gebrauch machten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten steht der Kl\u00e4gerin weder unter dem Gesichtspunkt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag noch als ersatzf\u00e4higer Schadensersatz noch aus der wettbewerbsrechtlichen Sondervorschrift des \u00a7 12 Abs. 1 Satz 3 UWG zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer klageweise geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag aus \u00a7\u00a7 683, 670 BGB. Die Abmahnung durch Anwaltsschreiben vom 12. M\u00e4rz 2012 (Anlage K 6) ist kein Gesch\u00e4ft der Beklagten, welches die Kl\u00e4gerin berechtigt f\u00fcr diese gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Schreiben an die beiden Bestattungsunternehmen \u2013 und nur diese sind ma\u00dfgeblich, weil die Kl\u00e4gerin nur diese in ihrem anwaltlichen zum Gegenstand ihrer (Gegen-)Abmahnung macht \u2013 sind schon nicht als Abmahnungen der Beklagten anzusehen, im Hinblick auf welche die Kl\u00e4gerin Anlass zum Ausspruch einer Gegenabmahnung hatte. Eine Abmahnung setzt voraus, dass der berechtigte Inhaber eines Schutzrechts einem anderen, den er f\u00fcr einen Verletzer h\u00e4lt, mitteilt, er, der Verletzer, habe Verletzungshandlungen durch im Einzelnen bezeichnete Handlungen begangen, und dass der Schutzrechtsinhaber diese Mitteilung zugleich mit der Aufforderung verbindet, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterwerfungserkl\u00e4rung abzugeben (vgl. K\u00f6hler \/ Bornkamm, Komm. z. UWG, \u00a7 12 Rdn. 1.3; BT-Drs. 15\/1487, Seite 25; jeweils zum Begriff der Abmahnung im Wettbewerbsrecht). Keines dieser Merkmale einer Abmahnung ist vorliegend durch die Schreiben der Beklagten an die Bestattungsunternehmer verwirklicht.<br \/>\nErstens fehlt es an einer Aussage, die aus dem Empf\u00e4ngerhorizont in der Weise verstanden werden k\u00f6nnte, die Beklagte gehe von einer Verletzung ihres Schutzrechts, der DE \u2018XXX, mit Gewissheit aus und handele nun in der Absicht, dies unter Nennung der einzelnen Verletzungshandlungen dem jeweiligen Bestattungsunternehmen mitzuteilen. Bereits die Betreffzeile der beiden Schreiben bezeichnet deren Gegenstand als \u201epotentielle Verletzung\u201c der DE \u2018XXX, verbunden mit dem Stichwort \u201eBerechtigungsanfrage\u201c. Damit ist blickfangartig herausgestellt, dass die Beklagte bei der Versendung der Schreiben nicht den Standpunkt einnahm, das Schutzrecht sei verletzt und sie sei nunmehr willens, den daraus flie\u00dfenden Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Vielmehr machte die Beklagte insoweit deutlich, dass die Verletzung lediglich f\u00fcr eine \u201epotentielle\u201c, also eine lediglich m\u00f6gliche h\u00e4lt. Das Stichwort der Berechtigungsanfrage stellt ferner klar heraus, dass die Kl\u00e4gerin mit den Schreiben nicht schon die Durchsetzung von aus einer sicher angenommenen Verletzungshandlung flie\u00dfenden Anspr\u00fcchen beabsichtigt, sondern zun\u00e4chst um die Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts bem\u00fcht ist, indem sie dem jeweiligen Empf\u00e4nger Gelegenheit gibt, eine etwaige Berechtigung darzulegen.<br \/>\nDarin f\u00fcgt sich, dass im Schreiben die Beklagte weiter ausf\u00fchrt, dass Gebrauchsmusterverletzungen begangen worden sein k\u00f6nnten. Die Formulierung im Konjunktiv bringt deutlich zum Ausdruck, dass sich die Beklagte nicht sicher ist, ob es \u00fcberhaupt Verletzungshandlungen der angeschriebenen Bestattungsunternehmer gab. Im weiteren stellt die Beklagte die Verbindung zu der vorformulierten und den Schreiben beigef\u00fcgten Unterlassungserkl\u00e4rungen in der Weise dar, dass sie diese als M\u00f6glichkeit erl\u00e4utert, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden f\u00fcr den Fall, dass keine rechtfertigenden Gr\u00fcnde f\u00fcr das Handeln der angeschriebenen Bestattungsunternehmer vorliegen. Zwar liegt in der \u00dcbersendung der vorformulierten Unterlassungserkl\u00e4rung die auch aus Sicht der Empf\u00e4nger als solche erkennbare Drohung, die Beklagte k\u00f6nne dazu \u00fcbergehen, ihre vermeintlichen Anspr\u00fcche im Wege der Abmahnung durchzusetzen. Allerdings ergibt sich aus Sicht der Empf\u00e4nger deutlich, dass diese Drohung nur dann besteht, wenn sich ein nicht gerechtfertigtes, also unberechtigtes Verhalten des jeweiligen Empf\u00e4ngers herausstellen sollte. Umgekehrt kann der jeweilige Empf\u00e4nger davon ausgehen, dass die Beklagte von ihm keine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung haben will, wenn er in der Lage ist, seine Berechtigung f\u00fcr sein Verhalten dazulegen.<br \/>\nSoweit die anwaltliche Vertreterin der Beklagten im letzten Absatz der Schreiben darauf hinweist, sie sei f\u00fcr den Fall der abgelehnten oder nicht fristgerechten Erkl\u00e4rung zur Einleitung gerichtlicher Schritte mandatiert, liegt zwar auch darin eine Drohung mit der ernsthaften Absicht zur Durchsetzung etwaiger Anspr\u00fcche. Indes folgt aus den vorangehenden Ausf\u00fchrungen im Schreiben, dass die Beklagte den \u00dcbergang zu dieser weiteren Stufe ihres Vorgehens davon abh\u00e4ngig machen will, dass sich seine Verletzungshandlung durch den Empf\u00e4nger herausstellt. Ferner ist f\u00fcr den Empf\u00e4nger erkennbar, dass er es durch eine blo\u00dfe R\u00fcck\u00e4u\u00dferung gegen\u00fcber der Beklagten selber in der hat, weitere Ma\u00dfnahmen der Beklagten abzuwenden.<\/p>\n<p>Zweitens ist den fraglichen Schreiben aus denselben Erw\u00e4gungen nicht eine Aufforderung der Beklagten an den jeweiligen Empf\u00e4nger zu entnehmen, ein bestimmtes Verhalten als Verletzungsverhalten zu unterlassen. Die von der Beklagten ausgesprochene Aufforderung beschr\u00e4nkt sich vielmehr inhaltlich darauf, binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, aufgrund welcher Umst\u00e4nde sich der Empf\u00e4nger zu seinem Handeln berechtigt f\u00fchlt. Die Fristsetzung deutet zwar, wiederum f\u00fcr den Empf\u00e4nger erkennbar, darauf hin, dass die Beklagte nicht l\u00e4ngere Zeit mit der Sachverhaltsaufkl\u00e4rung zuwarten, sondern diese Vorbereitung einer etwaigen Rechtsdurchsetzung z\u00fcgig erledigen will. Gleichwohl ist den Schreiben nicht zu entnehmen, dass sich die Aufforderung zur Mitteilung einer Berechtigung durch Fristablauf automatisch in eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung umwandele.<br \/>\nDass die Beklagte in ihrem Schreiben darauf hinweist, ihrerseits lizenzierte Lieferanten f\u00fcr \u201eBio-Urnen\u201c benennen zu k\u00f6nnen, \u00e4ndert daran nichts. Zwar zeigt die Beklagte insoweit erkennbar eine Handlungsalternative f\u00fcr den Empf\u00e4nger in der Weise auf, dass Verletzungshandlungen durch den Bezug von Erzeugnissen \u00fcber Lizenznehmer jedenfalls ausgeschlossen w\u00e4ren. Dies ist aber f\u00fcr den Empf\u00e4nger nicht in der Weise zu verstehen, dass er \u00fcber die Erkl\u00e4rung zu seiner Berechtigung hinaus \u00fcberhaupt etwas unternehmen muss.<\/p>\n<p>Drittens und schlie\u00dflich fehlt es in den Schreiben an der Aufforderung, eine Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Der letzte Absatz des Schreibens ist f\u00fcr den Empf\u00e4nger dahin zu verstehen, dass die Beklagte ihn dazu auffordert, innerhalb der Frist entweder Angaben dazu zu erkl\u00e4ren, auf welcher Grundlage er seine Berechtigung f\u00fcr gegeben h\u00e4lt, oder aber, wenn er sich nicht f\u00fcr berechtigt h\u00e4lt, eine Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Der Kl\u00e4gerin ist nicht in ihrer im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2013 vertretenen Auffassung beizupflichten, der Wortlaut \u201eAbgabe der Erkl\u00e4rung\u201c sei in den Schreiben bewusst zweideutig gefasst, um bei den Empf\u00e4ngern den Eindruck zu erwecken, sie w\u00fcrden aufgefordert, in jedem Fall eine Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Aus den dargelegten Gr\u00fcnden ist den Schreiben vielmehr lediglich zu entnehmen, dass der Empf\u00e4nger den Vorgang in dieser Weise abk\u00fcrzen kann unter der Voraussetzung, dass der Empf\u00e4nger seinerseits fest davon ausgeht, das Schutzrecht der Beklagten verletzt zu haben.<br \/>\nEs kommt nicht darauf an und bedarf daher keiner Aufkl\u00e4rung, ob die Empf\u00e4nger der Schreiben, wie von der Kl\u00e4gerin behauptet, sich bei ihr \u00fcber diese Schreiben beschwerten. Die Empf\u00e4nger wie auch die Kl\u00e4gerin selber h\u00e4tten als gewerblich T\u00e4tige in besonnener Selbstbehauptung erkennen k\u00f6nnen, dass die Beklagte sich in den Schreiben auf reine Berechtigungsfragen beschr\u00e4nkt hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nJedenfalls kann die Kl\u00e4gerin das Aussprechen einer Gegenabmahnung gegen\u00fcber der Beklagten in Gestalt des anwaltlichen Schreibens vom 12. M\u00e4rz 2012 (Anlage K 6) nicht als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr die Beklagte geltend machen. Dies und die entsprechende Kostenerstattung nach \u00a7\u00a7 670, 683 BGB ist bei einer Gegenabmahnung grunds\u00e4tzlich nicht m\u00f6glich, und ausnahmsweise nur dann, wenn entweder eine vorangegangene Abmahnung auf offensichtlich unzutreffenden tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Annahmen beruht, oder wenn seit einer Abmahnung bereits ein l\u00e4ngerer Zeitraum ohne weitere Ma\u00dfnahmen des Abmahnenden verstrichen ist (BGH GRUR 2004, 790 \u2013 Gegenabmahnung). Beide Tatbestandsalternativen sind vorliegend nicht erf\u00fcllt. Die Schreiben lassen keine offensichtlich falschen Annahmen der Beklagten erkennen, sondern allein deren nicht von vornherein unvertretbare Auffassung, ihr dort geltend gemachtes Schutzrecht sei rechtsbest\u00e4ndig und von gewerblichen Handlungen der Empf\u00e4nger m\u00f6glicherweise auch verletzt. Zwischen den Schreiben der Beklagten und demjenigen der Beklagten lag ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten.<br \/>\nEntgegen der im hiesigen Rechtsstreit vertretenen Auffassung der Kl\u00e4gerin handelt es sich bei ihrem anwaltlichen Schreiben vom 12. M\u00e4rz 2012 (Anlage K 6) auch nicht um eine Ma\u00dfnahme der au\u00dfergerichtlichen Rechtsverfolgung, die nach anderen Ma\u00dfst\u00e4ben als eine Gegenabmahnung zu beurteilen ist, also eine Abmahnung im Hinblick auf eine zuvor gegenl\u00e4ufig ausgesprochene Abmahnung. Die Kl\u00e4gerin nimmt in ihrem anwaltlichen Schreiben ausdr\u00fccklich Bezug auf die Schreiben der Beklagten, welche sie, die Kl\u00e4gerin, ihrerseits ausdr\u00fccklich als Abmahnungen bezeichnet. Es ging der Kl\u00e4gerin also erkennbar darum, mit ihrem anwaltlichen Schreiben, vorangegangen, von ihr als Abmahnungen bewertete Schreiben der Beklagten, abzuwehren. Dass diese Abmahnungen nicht gegen sie gerichtet waren, nimmt ihrem anwaltlichen Schreiben vom 12. M\u00e4rz 2012 nicht den Charakter einer Gegenabmahnung. Sie richtete sich in diesem anwaltlichen Schreiben n\u00e4mlich gegen die Auswirkungen, die die als Abmahnungen bezeichneten Schreiben der Beklagten auf ihre eigene Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit hatten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer klageweise geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Kl\u00e4gerin auch nicht als Schadensersatz aus \u00a7 9 UWG, \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 826 BGB zu. Es fehlt bereits an einem ersatzf\u00e4higen Schaden. Abmahnkosten sind als Schadensposten unter dem Gesichtspunkt der herausgeforderten Schadensverursachung nur dann ersatzf\u00e4hig, wenn sich der Abmahnenden dazu herausgefordert f\u00fchlen durfte, die Abmahnung auszusprechen. Das beurteilt sich nicht nach anderen Ma\u00dfst\u00e4ben als die Frage, ob eine Abmahnung als fremdes Gesch\u00e4ft des Abgemahnten zu bewerten ist. Weil die Schreiben der Beklagten aus den oben unter I.1. dargelegten Gr\u00fcnden nicht als Abmahnungen zu verstehen waren, und weil jedenfalls die Kl\u00e4gerin aus den oben unter I.2. ausgef\u00fchrten Erw\u00e4gungen nicht zu einer Gegenabmahnung veranlasst war, durfte sie sich auch nicht im schadensrechtlichen Sinne zum Ausspruch der Gegenabmahnung herausgefordert f\u00fchlen.<br \/>\nHinsichtlich der Anspruchsgrundlage des \u00a7 826 BGB fehlt es ferner an jeglichem Anhaltspunkt f\u00fcr ein nicht nur schuldhaftes, sondern dar\u00fcber hinaus sogar sittenwidriges Verhalten der Beklagten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAuch aus \u00a7 12 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. \u00a7 4 Nr. 10 UWG folgt der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht. Selbst wenn das anwaltliche Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 12. M\u00e4rz 2012 (Anlage K 6) als Abmahnung auf ein wettbewerbliches Verhalten der Beklagten zu beurteilen w\u00e4re, w\u00e4re diese Abmahnung nicht im Sinne von \u00a7 12 Abs. 1 Satz 3 UWG gerechtfertigt. Die Beklagte hat sich durch den Versand der fraglichen Schreiben nicht wettbewerbswidrig verhalten, insbesondere nicht die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 10 UWG gezielt behindert.<br \/>\nWeil sie sich aus den oben unter I. dargelegten Gr\u00fcnden auf ein Verhalten beschr\u00e4nkt hat, das lediglich als Berechtigungsanfrage zu bewerten ist, fehlt es am Tatbestand einer Behinderung. Ein Inhaber eines Schutzrechts ist berechtigt, andere auf den Bestand des Schutzrechtes hinzuweisen und anzufragen, warum sie sich zur Nutzung des Schutzrechtes berechtigt f\u00fchlen. Das gilt auch dann, wenn die Berechtigungsanfrage \u2013 wie vorliegend \u2013 bereits den deutlichen Hinweis darauf enth\u00e4lt, dass unter der Voraussetzung des Vorliegens einer Verletzungshandlung eine Unterlassungserkl\u00e4rung das probate Mittel w\u00e4re, um eine gerichtliche Durchsetzung des Schutzrechts zu vermeiden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAuf die zwischen den Parteien im Streit stehenden Fragen, ob Erzeugnisse der Kl\u00e4gerin von der technischen Lehre der DE \u2018XXX Gebrauch machten und dieses Schutzrecht rechtsbest\u00e4ndig war, kommt es demnach nicht an. Daher kommt es ebenso wenig darauf an, ob die Beklagte unter Zurechnung des Wissens ihrer patent- und\/oder rechtsanwaltlichen Vertreter um einen angeblich mangelnden Rechtsbestand ihres Gebrauchsmusters wusste oder wissen musste.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDem Antrag der Kl\u00e4gerin aus der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2013, ihr auf die Duplik der Beklagten vom 7. Oktober 2013 eine Schriftsatzfrist nachzulassen, war nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen nach \u00a7 283 ZPO liegen nicht vor. Erstens hat die Beklagte die Duplik innerhalb der ihr vom Gericht hierf\u00fcr mit Verf\u00fcgung vom 1. August 2013 (Bl. 64 GA) gesetzten Frist eingereicht und der Kl\u00e4gerin von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Das in der Duplik enthaltene Vorbringen der Beklagten war der Kl\u00e4gerin somit rechtzeitig mitgeteilt worden. Zweitens beruht die Entscheidung nicht auf tats\u00e4chlichem Vorbringen der Beklagten aus der Duplik, sondern allein auf der rechtlichen W\u00fcrdigung des zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalts.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Urteil ist nur f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten im Wert von nicht mehr als 1.500,00 EUR vollstreckbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2171 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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