{"id":2399,"date":"2013-10-24T17:00:51","date_gmt":"2013-10-24T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2399"},"modified":"2016-04-25T11:36:32","modified_gmt":"2016-04-25T11:36:32","slug":"4c-o-313-alkylcarbonsaeure-dimethylamid","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2399","title":{"rendered":"4c O 3\/13 &#8211; Alkylcarbons\u00e4ure-dimethylamid"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2134<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Oktober 2013, Az. 4c O 3\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin \u00fcber die bereits mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 mitgeteilten Informationen hinaus Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) vom 18. Juli 2008 bis zum 12. April 2011 in der Bundesrepublik Deutschland Pflanzenschutzmittel<br \/>\nangeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten<br \/>\nZwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, die<br \/>\n(a) folgende Bestandteile enthalten:<\/p>\n<p>(i) den Wirkstoff Tebuconazole folgender Formel<\/p>\n<p>(ii) N,N-Dimethylcapramid (auch: N,N-Dimethyldecanamid) in einer Menge, die beim Ausbringen in Form einer w\u00e4ssrigen Spritzbr\u00fche die Kristallistation von Tebuconazole verhindert, insbesondere in einem Gewichtsverh\u00e4ltnis von Tebuconazole zu N,N-Demethylcapramid von 1:0,2 bis 1:5, und<br \/>\n(iii) gegebenenfalls einen oder mehrere weitere Wirkstoffe sowie Zusatzstoffe; und<\/p>\n<p>(b) in Form w\u00e4ssriger Spritzbr\u00fchen auszubringen sind;<\/p>\n<p>und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\n2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,<br \/>\n3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen,<br \/>\n4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n6. unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch oben unter I. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2008 bis zum 12. April 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 8% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 92%.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 33.000,00 \u20ac. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Unternehmen der agrochemischen Industrie, das zu den weltweit f\u00fchrenden Herstellern von Pflanzenschutzmitteln geh\u00f6rt.<br \/>\nSie ist die Rechtsnachfolgerin der A AG, der Anmelderin und urspr\u00fcnglichen Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 453 XXX B1 (nachfolgend \u201eKlagepatent\u201c, Kopie der Anmeldung vorgelegt als Anlage CC 3). Die diesem Patent zugrundeliegende, in der deutschen Verfahrenssprache gefasste Anmeldung wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 27. April 1990 am 12. April 1991 eingereicht und am 30. Oktober 1991 ver\u00f6ffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 29. Dezember 1993. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 591 00 XXX) stand bis zum 12. April 2011 in Kraft.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat das Patent von der urspr\u00fcnglichen Patentinhaberin A AG gem\u00e4\u00df Umschreibungsbest\u00e4tigung des DPMA vom 11. November 2002 (Anlage CC 5) erworben.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft die neue Verwendung von bestimmten Alkylcarbons\u00e4ure-dimethylamiden zur Verhinderung der Kristallisation beim Ausbringen von w\u00e4\u00dfrigen Spritzbr\u00fchen auf Basis bestimmter pestizider Wirkstoffe.<br \/>\nHinsichtlich des Wortlauts der Patentanspr\u00fcche wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<br \/>\nAuf der Grundlage der Lehre des Klagepatents stellt die Kl\u00e4gerin das Fungizid \u201eB EW 250\u201c (nachfolgend \u201eB\u00ae\u201c) her, das von der A C Deutschland GmbH, einer 100%-igen Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin, in Deutschland vertrieben wird und mit dem j\u00e4hrlich Ums\u00e4tze in Millionenerh\u00f6he erzielt werden. B\u00ae enth\u00e4lt 251,2 g\/l des (fungiziden) Wirkstoffs Tebuconazole und ein Alkylcarbons\u00e4ure-dimethylamid, das die Kristallisation beim Ausbringen des Pestizids verhindert.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist ein mittelst\u00e4ndiges Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden und Teil der Realchemie-Gruppe, dem in Europa gr\u00f6\u00dften Parallelimporteur von Pflanzenschutzmitteln. Sie hat sich darauf spezialisiert, in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassene und vertriebene Pflanzenschutzmittel aufzukaufen, um diese in anderen M\u00e4rkten, z.B. in Deutschland, umverpackt und unter eigenem Namen an H\u00e4ndler und Landwirte zu weiter zu verkaufen. Der Beklagte zu 2) ist der alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<br \/>\nZu den von der Beklagten zu 1) importierten und weiter vertriebenen Pflanzenschutzmitteln geh\u00f6ren die unter den Namen \u201eD\u201c und \u201eE\u201c vertriebenen Pflanzenschutzmittel, die als Referenzmittel das Originalprodukt \u201eB\u00ae\u201c der Kl\u00e4gerin angeben. Die Beklagte zu 1) hat \u201eD\u201c ausweislich eines Ausdrucks ihrer Internetseite vom 7. Mai 2010 (Anlage CC 10) im Internet angeboten. Auch aus der sog. \u201eImportfiebel 2009\u201c der Beklagten zu 1) (Ausz\u00fcge vorgelegt als Anlage CC 11) ergibt sich, dass die Beklagte zu 1) das Pflanzenschutzmittel \u201eD\u201c im Internet zum Import nach Deutschland angeboten hat. F\u00fcr die Einf\u00fchrung des Produkts verf\u00fcgt die Beklage \u00fcber die notwendige Importzulassung des Bundesamts f\u00fcr Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (im Folgenden \u201eBVL\u201c), die sog. \u201eVerkehrsf\u00e4higkeitsbescheinigung\u201c bzw. \u201eParallelhandelsgenehmigung\u201c.<br \/>\nAm 2. April 2008 lieferte die Beklagte zu 1) einhundert 5-Liter-Gebinde des Mittels \u201eD\u201c an die F,. Die Kl\u00e4gerin erwarb einen Teil dieser Lieferung und f\u00fchrte eine hauseigene chemische Analyse durch, wobei sie zu dem Ergebnis kam, es liege eine von der chemischem Zusammensetzung des Produkts B \u00ae abweichende Zusammensetzung vor, namentlich durch den Einsatz eines abweichenden Emulgators (Analysebericht Anlage CC 36, Chromatogramm Anlage CC 42).<br \/>\nAufgrund dieser Lieferung der Beklagten zu 1) an die F erwirkte die Kl\u00e4gerin wegen des Imports patentverletzender Pflanzenschutzmittel beim Landgericht M\u00fcnchen I am 17. Juli 2008 (Az. 7 O 8687\/08) eine einstweilige Verf\u00fcgung, mit der die Beklagte zu 1) zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Herausgabe der patentverletzenden Produkte an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung verurteilt wurde. Dieses Urteil wurde von der Beklagten zu 1) durch Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung vom 15. Oktober 2008 (Anlage CC 20) als materiell-rechtlich verbindliche Regelung anerkannt.<br \/>\nAm 20. April 2010 lieferte die Beklagte zu 1) unter der Lieferschein-Nummer LS-10-1293 (Anlage CC 13) insgesamt 615 Liter des Pflanzenschutzmittels D in 5-Liter-Kanistern an die G eG,. Die A C Deutschland GmbH erwarb einen Kanister dieser Lieferung und f\u00fchrte eine chemische Vergleichsanalyse im Wege eines Tests der K\u00e4ltestabilit\u00e4t und der H-NMR-Spektroskopie zu ihrem Produkt B\u00ae im hauseigenen Labor durch (Analysebericht vom 26. April 2010 Anlage CC 16, Abbildung Ergebnis K\u00e4ltetest Anlage CC 38, Chromatogramm Anlage CC 43), wobei sie wiederum zu dem Ergebnis kam, dass eine abweichende chemische Zusammensetzung von dem Originalprodukt B\u00ae vorliege.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte zu 1) wegen das Klagepatent verletzender Lieferungen von D, u.a. am 2. April 2008 und 20. April 2010 mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 (Anlage CC 21) ab und forderte sie auf, bis zum 28. Dezember 2011 das Vorliegen einer Patentverletzung anzuerkennen, Auskunft \u00fcber die patentverletzenden Importe zu erteilen, sich zur Leistung von Schadensersatz f\u00fcr die patentverletzenden Importe im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 12. April 2011 zu verpflichten und die durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten.<br \/>\nMit Schreiben vom 23. Dezember 2011 (Anlage CC 24) wies die Beklagte zu 1) die Vorw\u00fcrfe einer Patentverletzung zur\u00fcck. Sie gab an, das in Rede stehende Pflanzenschutzmittel seit Jahren ausschlie\u00dflich aus zwei Quellen zu beziehen, n\u00e4mlich von dem belgischen Gro\u00dfh\u00e4ndler H S.A. und der irischen J Ltd. Von der H S.A. habe die Beklagte zu 1) von Mitte 2008 bis Anfang 2011 insgesamt acht Lieferungen erhalten; von der J Ltd. im Jahre 2010 drei Lieferungen, wobei Lieferscheine und Rechnungen derzeit aufgrund der Betriebsferien nicht vorgelegt werden k\u00f6nnten. Die Beklagte zu 1) verzichtete zwecks F\u00fchrung von \u2013 letztendlich erfolglosen \u2013 Vergleichsverhandlungen bis zum 30. M\u00e4rz 2012 auf die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, bei dem von der Beklagten zu 1) am 2. April 2008 an die F und am 20. April 2010 an die G eG gelieferten Pflanzenschutzmittel habe es sich nicht um das Originalprodukt der Kl\u00e4gerin B\u00ae gehandelt. Die von ihr durchgef\u00fchrten chemischen Analysen h\u00e4tten ergeben, dass die gelieferten Pflanzenschutzmittel eine abweichende stoffliche Zusammensetzung als B\u00ae aufgewiesen haben.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang behauptet sie, dass im Rahmen der Analyse eines Pflanzenschutzmittels im Wege einer Vergleichsprobe zwar nicht auf die konkret verwendeten Beistoffe \u2013 und damit auf die dem Mittel zugrunde liegende Rezeptur \u2013 geschlossen werden k\u00f6nne, jedoch k\u00f6nne mittels Analyse mit einem Referenzprodukt bei einem namhaften Labor zweifelsfrei festgestellt werden, ob identische Emulgatoren und schlie\u00dflich identische Produkte vorliegen.<br \/>\nEs k\u00f6nne ausgeschlossen werden, dass die im Rahmen der Analyse des angegriffenen, von der Beklagten zu 1) gelieferten Produkts festgestellten stofflichen Abweichungen auf Produktionsschwankungen bei der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Herstellung von B\u00ae oder einem \u201eUmkippen\u201c der Formulierung beruhen, weil die festgestellten Abweichungen signifikant gewesen seien. Es habe sich au\u00dferdem um qualitative und nicht lediglich quantitiative Abweichungen vom Originalprodukt gehandelt, die nicht auf einen Fehler im Herstellungsprozess zur\u00fcckgef\u00fchrt werden k\u00f6nnten. Dar\u00fcber hinaus lie\u00dfen sich solche Fehler im Herstellungsprozess aufgrund der Qualit\u00e4tsmanagements- und Produkt\u00fcberpr\u00fcfungssysteme, die bei der Kl\u00e4gerin implementiert seien, ausschlie\u00dfen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet weiter, die von der Beklagten zu 1) genannten Lieferquellen \u2013 die Firmen H S.A. und der J Ltd. \u2013 seien weder von ihr, noch von einer ihrer Konzerngesellschaften mit B\u00ae beliefert worden. Da sie auch keine Lizenzen f\u00fcr die Herstellung oder den Vertrieb von B\u00ae bzw. in Bezug auf das Klagepatent vergeben habe, k\u00f6nne sie zudem ausschlie\u00dfen, dass die von der Beklagten zu 1) vertriebenen Produkte durch Lizenznehmer der Kl\u00e4gerin an H S.A. oder die J Ltd. geliefert worden seien.<br \/>\nSchlie\u00dflich behauptet sie, es bestehe Grund zu der Annahme, dass die von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 (Anlage CC 24) erteilten Ausk\u00fcnfte unvollst\u00e4ndig und unrichtig sind. Das in dem Schreiben genannte Gesamtliefervolumen von RC Tebuconazole von 52.000 Litern erscheine unglaubhaft, weil aus von der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) gef\u00fchrten wettbewerbsrechtlichen Verfahren sowie Informationen seitens des BVL Indizien best\u00fcnden, dass die Beklagte zu 1) das Pflanzenschutzmittel in wesentlich gr\u00f6\u00dferem Umfang nach Deutschland importiert habe. Die erteilte Auskunft sei dar\u00fcber hinaus offensichtlich unvollst\u00e4ndig, weil Informationen \u00fcber Lieferungen an Kunden (Mengen und Preise) v\u00f6llig fehlten. Auch sonstige Informationen, die die Kl\u00e4gerin zur Berechnung des ihr gegen die Beklagten zustehenden Schadens ben\u00f6tigten, seien nicht mitgeteilt worden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht daher nunmehr die nicht in dem Urteil des Landgericht M\u00fcnchen I vom 17. Juli 2008 (7 O 8687\/08) umfassten und in der Abschlusserkl\u00e4rung vom 15. Oktober 2008 anerkannten patentrechtlichen Auskunftsanspr\u00fcche sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht f\u00fcr alle patentverletzenden Importe vom 1. Januar 2008 bis zum Ende der Laufzeit des Klagepatents am 12. April 2011 geltend. Dar\u00fcber hinaus begehrt sie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch die Beklagte zu 1).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin \u00fcber die bereits mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 mitgeteilten Informationen hinaus Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) vom 18. Juli 2008 bis zum 12. April 2011 in der Bundesrepublik Deutschland Pflanzenschutzmittel angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, die<\/p>\n<p>(a) folgende Bestandteile enthalten:<\/p>\n<p>(i) den Wirkstoff Tebuconazole folgender Formel<\/p>\n<p>(ii) N,N-Dimethylcapramid (auch N,N-Dimethyldecanamid) in einer Menge, die beim Ausbringen in Form einer w\u00e4ssrigen Spritzbr\u00fche die Kristallisation von Tebuconazole verhindert, insbesondere in einem Gewichtsverh\u00e4ltnis von Tebuconazole zu N,N-Dimethylcapramid von 1:02 bis 1:5, und<br \/>\n(iii) gegebenenfalls einem oder mehrere weitere Wirkstoffe sowie Zusatzstoffe; und<\/p>\n<p>b) in Form w\u00e4ssriger Spritzbr\u00fchen auszubringen sind;<\/p>\n<p>und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\n2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,<br \/>\n3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen,<br \/>\n4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n5. der betriebenen Werbung<br \/>\n6. unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II. an Eides statt zu versichern, dass die mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 erteilten Ausk\u00fcnfte richtig sind, insbesondere, dass von den Unternehmen \u201eH\u201c und \u201eJ\u201c im Zeitraum vom 18. Juli 2008 bis zum 12. April 2011 nur die in dem Schreiben vom 23. September 2011 genannten Lieferungen bezogen wurden und die Beklagten keine weiteren Bezugsquellen haben;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den oben unter I. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2008 bis zum 12. April 2011 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie behaupten, es habe sich im Falle der von der Kl\u00e4gerin angegriffenen Lieferungen ihres Pflanzenschutzmittels \u201eD\u201c um Re-Importe des mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin im europ\u00e4ischen Ausland auf den Markt gebrachten Originalprodukts B\u00ae gehandelt. Es sei daher Ersch\u00f6pfung eingetreten.<br \/>\nDas am 2. April 2008 an die F gelieferte Importmittel \u201eD\u201c habe die Beklagte zu 1) am 19. M\u00e4rz 2008 in einer Menge von 6.000 Litern (1.200 x 5 Liter-Gebinde) von dem belgischen Gro\u00dfh\u00e4ndler H S.A., gekauft und erhalten. Dabei habe es sich um das Originalmittel B 250 EW der Kl\u00e4gerin mit Zulassung in Litauen gehandelt. Nach Erhalt und Pr\u00fcfung der Lieferung seien die Produkte umverpackt, mit \u201eD\u201c und allen erforderlichen gesetzlichen Hinweisen gekennzeichnet und anschlie\u00dfend auf den Markt gebracht worden.<br \/>\nDie Lieferung von 615 Litern des Pflanzenschutzmittels \u201eD\u201c an die G eG am 20. April 2010 stamme aus einer Lieferung des Pflanzenschutzmittels \u201eK\u201c durch den Gro\u00dfh\u00e4ndler J Ltd. Bei \u201eK\u201c handele es sich um ein mit dem Referenzmittel B\u00ae herstelleridentisches Mittel aus dem europ\u00e4ischen Ausland. Von dem Mittel \u201eK\u201c habe die Beklagte zu 1) am 27. Januar 2010 von der J Ltd. 7.000 Liter, am 25. Februar 2010 von der J Ltd. 20.000 Liter, am 15. April 2010 vom britischen Gro\u00dfh\u00e4ndler L Ltd. 4.800 Liter und am 10. Juni 2010 wiederum von der J Ltd. 25.000 Liter erworben.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang behaupten die Beklagten, eine von ihnen in Auftrag gegebene Vergleichsanalyse eines K-Gebindes aus der gleichen Charge wie das sp\u00e4ter an die G eG gelieferte Gebinde mit D und B\u00ae im Wege H-NMR-Spektroskopie habe ergeben, dass alle Proben abgesehen von allenfalls geringf\u00fcgigen Unterschieden weitestgehend vergleichbar seien (Analysebericht Anlage B 12).<br \/>\nDie Beklagten sind der Auffassung, die kl\u00e4gerischen Testergebnisse der hausinternen Untersuchungen der Pflanzenschutzmittel aus den angegriffenen Lieferungen seien mangels vollst\u00e4ndiger Offenlegung der Untersuchungsergebnisse, d.h. der genauen Zusammensetzung der angeblich aufgefundenen Verbindungen sowie der Zusammensetzung und Konzentration des beanstandeten Emulgators in der zugelassenen Formulierung des Referenzmittels nicht einlassungsf\u00e4hig.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus seien etwaige Abweichungen der Tatsache geschuldet, dass im Rahmen der Produktion des Originalprodukts bei der Kl\u00e4gerin Fehler bzw. Schwankungen aufgetreten seien, die zu einem abweichenden Verunreinigungsgrad gef\u00fchrt h\u00e4tten; sie seien jedoch kein Indiz daf\u00fcr, dass es sich bei dem von ihnen vertriebenen Pflanzenschutzmittel \u201eD\u201c nicht um das re-importierte Originalprodukt der Kl\u00e4gerin handele. Solange die genaue Formulierung eines Pflanzenschutzmittels ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis des Herstellers darstelle, m\u00fcssten Generika und F\u00e4lschungen dieses Mittels vielmehr regelm\u00e4\u00dfig weitergehende Abweichungen aufweisen.<br \/>\nDes weiteren sei ihnen jedenfalls kein Verschulden anzulasten, weil ihnen die Pflanzenschutzmittel von ihren Lieferanten als Originalprodukt verkauft worden seien und sie \u2013 die Beklagten \u2013 zur \u00dcberpr\u00fcfung der Zusammensetzung der Pflanzenschutzmittel als Re-Importeur weder verpflichtet, noch in der Lage gewesen seien, weil sie mangels Kenntnis der Zusammensetzung von B\u00ae eine Vergleichsanalyse der erworbenen Pflanzenschutzmittel zur \u00dcberpr\u00fcfung, ob es sich um das Originalprodukt der Kl\u00e4gerin handelt, nicht h\u00e4tten durchf\u00fchren k\u00f6nnen.<br \/>\nSchlie\u00dflich machen die Beklagten geltend, die Erteilung weiterer Ausk\u00fcnfte und Offenlegung ihrer Zulieferer sei ihnen nicht zumutbar, weil sie hierdurch ihre Gesch\u00e4ftsgeheimnisse preisgeben und sich der zuk\u00fcnftigen Belieferung durch ihre Lieferanten begeben w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu. Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten jedoch nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten sind gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc bzw. \u2013 f\u00fcr den Zeitraum vom 18. Juli 2008 bis zum Inkrafttreten der EU-Enforcement-Richtlinie 2004\/48 am 1. September 2008 \u2013 gem. \u00a7 1004 BGB analog i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB in beantragtem Umfang zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagte zu 1) das Klagepatent im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum verletzt hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das von der Beklagten zu 1) am 2. April 2008 an die F und am 20. April 2010 an die G eG gelieferte Pflanzenschutzmittel \u201eD\u201c von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben.<br \/>\nSoweit sich die Beklagten auf den Einwand der Ersch\u00f6pfung berufen haben, haben sie dessen Voraussetzungen nicht substantiiert darzulegen vermocht.<br \/>\nDer Einwand der Ersch\u00f6pfung greift durch, wenn der Patentverletzer darlegen (und ggf. beweisen) kann, dass das patentierte Erzeugnis in einem der Vertragsstaaten der EU mit Billigung des Berechtigten willentlich in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, GRUR 2011, 820 \u2013 Kuchenbesteck-Set). F\u00fcr den Eintritt der Ersch\u00f6pfung ist nicht erforderlich, dass der Schutzrechtsinhaber selber das Erzeugnis in Verkehr gebracht hat. Ausreichend ist vielmehr, wenn dies ein Dritter mit \u2013 ausdr\u00fccklicher oder konkludenter \u2013 Zustimmung des Schutzrechtsinhabers getan hat. Die den Einwand der Ersch\u00f6pfung begr\u00fcndenden Tatsachen sind von dem Beklagten darzulegen und zu beweisen, der sich auf die Ersch\u00f6pfungswirkung beruft (BGH, GRUR 2012, 626 \u2013 CONVERSE I). Er hat insbesondere die Beweislast daf\u00fcr, dass es sich bei der angegriffenen Ware um Originalprodukte aus berechtigter Quelle handelt (BGH, aaO).<br \/>\nDieser Darlegungslast sind die Beklagten nicht nachgekommen. Ihr Vortrag l\u00e4sst nicht die tatrichterliche Feststellung zu, dass es sich bei dem am 2. April 2008 und 20. April 2010 von der Beklagten zu 1) an Raiffeisenm\u00e4rkte gelieferten Pflanzenschutzmittel \u201eD\u201c um das Originalprodukt \u201eB\u00ae\u201c der Kl\u00e4gerin gehandelt hat und das angegriffene Produkt somit durch die Kl\u00e4gerin selbst oder mit ihrer Zustimmung auf den Markt gelangt ist. F\u00fcr eine Vernehmung der durch die Beklagten benannten Zeugen oder die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens besteht daher keine Veranlassung, denn dabei w\u00fcrde es sich um eine unzul\u00e4ssige Ausforschung handeln.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nSoweit sich die Beklagten zur Begr\u00fcndung ihrer Behauptung, die streitgegenst\u00e4ndlichen Lieferungen am 2. April 2008 und am 20. April 2010 h\u00e4tten das \u2013 umverpackte und umetikettierte \u2013 Originalprodukt B\u00ae der Kl\u00e4gerin zum Gegenstand gehabt, darauf berufen haben, die Zusammensetzung der vertriebenen Pflanzenschutzmittel stimme mit der Zusammensetzung des kl\u00e4gerischen Originalprodukts \u00fcberein, bzw. etwaige stoffliche Abweichungen seien allein Produktionsschwankungen im Hause der Kl\u00e4gerin geschuldet, haben die Beklagten diesen Vortrag auf das substantiierte Bestreiten der Kl\u00e4gerin nicht ausreichend konkretisiert und untermauert.<br \/>\nDer von den Beklagten vorgelegte Pr\u00fcfbericht einer von ihnen in Auftrag gegebenen Laboranalyse der M GmbH &amp; Co. KG vom 24. Juni 2010 (Anlage B 12) bezieht sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nur auf ein Gebinde des Pflanzenschutzmittels \u201eK\u201c aus der gleichen Charge wie das von der Beklagten zu 1) am 20. April 2010 an die G eG gelieferte Gebinde, nicht jedoch auch auf die weitere streitgegenst\u00e4ndliche Lieferung der Beklagten zu 1) am 2. April 2008 an die Raiffeisen Ismaning, so dass der Pr\u00fcfbericht im Hinblick auf die stofflichen Zusammensetzung des Pflanzenschutzmittels, das Gegenstand der Lieferung am 2. April 2008 war, keinerlei Aufschluss gibt. Dar\u00fcber hinaus hat der Pr\u00fcfbericht nur einen eingeschr\u00e4nkten Aussagegehalt, weil es die untersuchten Proben als \u201eweitestgehend vergleichbar\u201c beschreibt und ausf\u00fchrt, es seien \u201eallenfalls geringf\u00fcgige Unterschiede feststellbar\u201c, diese Unterschiede jedoch nicht weiter in qualitativer oder quantitativer Hinsicht spezifiziert und nicht darlegt, inwieweit nur eine weitestgehende Vergleichbarkeit, jedoch keine Identit\u00e4t der untersuchten Proben besteht. Dar\u00fcber hinaus ist die Tatsache, dass die drei Proben des kl\u00e4gerischen Originalprodukts \u201eB\u00ae\u201c nach dem Ergebnis des Analyseberichts als \u201euntereinander nicht unterscheidbar\u201c beschrieben werden, die Probe des K-Mittels im Vergleich zu \u201eB\u00ae\u201c jedoch gerade nicht als \u201enicht unterscheidbar\u201c, sondern lediglich, wie dargestellt, als \u201eweitestgehend vergleichbar\u201c bezeichnet wird, nicht als Beleg f\u00fcr die stoffliche Identit\u00e4t zwischen der Probe der Charge des Mittels \u201eK\u201c, aus dem nach dem Vortrag der Beklagten die streitgegenst\u00e4ndliche Lieferung der Beklagten zu 1) vom 20. April 2010 stammt, und B\u00ae, angesehen werden kann, sondern sogar eher als Indiz f\u00fcr gewisse \u2013 wenn im Analysebericht auch als \u201egeringf\u00fcgig\u201c bezeichnete \u2013 Unterschiede in der stofflichen Zusammensetzung von \u201eK\u201c und B\u00ae.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin die stoffliche Identit\u00e4t der von der Beklagten zu 1) gelieferten Pflanzenschutzmittel und dem kl\u00e4gerischen Produkt B\u00ae substantiiert durch Vorlage eigener Laboranalysen, bei denen Proben aus beiden streitgegenst\u00e4ndlichen Lieferungen untersucht wurden, bestritten. Die von ihr vorgelegten Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass \u2013 im Fall des Analyseberichts vom 10. April 2008 (Anlage CC 36) \u2013 im Produkt der Beklagten zu 1) ein weiterer, im Produkt B\u00ae nicht enthaltener Emulgator vorhanden ist bzw. dass \u2013 in Bezug auf den Analysebericht vom 26. April 2010 (Anlage CC 16) \u2013 ebenfalls eine unterschiedliche Zusammensetzung der Emulgatoren vorliegt.<br \/>\nEs h\u00e4tte daher den Beklagten aufgrund ihrer Darlegungslast oblegen, eigene, differenzierte Laboruntersuchungen der von der Beklagten zu 1) gelieferten Pflanzenschutzmittel mit einer Vergleichsanalyse zum kl\u00e4gerischen Produkt B\u00ae durchzuf\u00fchren und im Rechtsstreit vorzulegen, soweit sie sich auf die stoffliche \u00dcbereinstimmung der Pflanzenschutzmittel berufen. Allein der pauschal gehaltene Verweis auf Produktionsschwankungen bei der Herstellung von B\u00ae im Hause der Kl\u00e4gerin vermag die Laboranalysen der Kl\u00e4gerin nicht zu widerlegen, zumal es sich \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin zutreffend hingewiesen hat \u2013 nicht um quantitativ geringf\u00fcgige Mengenabweichungen in Bezug auf eine Komponente des Produkts handelt, sondern der Einsatz eines unterschiedlichen Emulgators und damit um eine qualitative Abweichung von der Zusammensetzung von B\u00ae festgestellt worden ist, die gegen das Vorliegen eines Produktionsfehlers spricht.<br \/>\nAuch der Einwand, die Ergebnisse der kl\u00e4gerischen Laboruntersuchungen seien nicht einlassungsf\u00e4hig, weil sie die genaue Zusammensetzung der aufgefundenen Verbindungen, die Zusammensetzung und Konzentration des beanstandeten Emulgators sowie die Originalrezeptur von B\u00ae nicht offenlegten, verf\u00e4ngt nicht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zur Darlegung der genauen Zusammensetzung der im Rahmen der von ihr durchgef\u00fchrten Laboranalysen nicht verpflichtet, weil die Darlegungslast f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen der Ersch\u00f6pfung und damit f\u00fcr die stoffliche \u00dcbereinstimmung, auf die sich die Beklagten berufen, bei den Beklagten liegt. Dar\u00fcber hinaus ist f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer Vergleichsanalyse eine Kenntnis der Originalrezeptur des Vergleichsprodukts nicht notwendig. Es ist im Wege des Chromatographieverfahrens, bei dem eine zumindest teilweise Auftrennung des Gemisches in seine Bestandteile erfolgt, und dem anschlie\u00dfenden Vergleich des Ergebnisses dieses Verfahrens f\u00fcr zwei Proben unzweifelhaft m\u00f6glich, festzustellen, ob die Proben in ihrer Zusammensetzung identisch sind oder nicht. Dabei gibt die Analyse zwar keinen Aufschluss \u00fcber die genaue chemische Natur der in der jeweiligen Probe enthaltenen Bestandteile. Dies ist jedoch f\u00fcr eine blo\u00dfe Vergleichsanalyse, d.h. einen Identit\u00e4tsabgleich aber auch nicht erforderlich.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAuch soweit die Beklagten ihre Lieferanten der streitgegenst\u00e4ndlichen Chargen an Pflanzenschutzmittel genannt haben \u2013 H S.A. und J Ltd. -, reicht dieser Vortrag f\u00fcr eine Darlegung der Voraussetzungen der Ersch\u00f6pfung nicht aus. Denn die Beklagten haben nicht darzulegen vermocht, dass ihre Vorlieferanten H S.A. bzw. J Ltd. wiederum von der Kl\u00e4gerin selbst oder von einem Dritten mit Kenntnis und Zustimmung der Kl\u00e4gerin mit den Pflanzenschutzmitteln beliefert worden sind und somit die nunmehr von der Kl\u00e4gerin angegriffenen Pflanzenschutzmittel mit Billigung der Kl\u00e4gerin in den Verkehr gelangt sind.<br \/>\nDie Beklagten haben bereits selbst nicht behauptet, dass H S.A. und J Ltd. unmittelbar von der Kl\u00e4gerin beliefert worden sind. Dass H S.A. und J Ltd. die Pflanzenschutzmittel von einem (oder mehreren) Vorlieferanten erhalten haben, die die Pflanzenschutzmittel wiederum von der Kl\u00e4gerin bezogen haben, haben die Beklagten ebenfalls nicht dargetan. Soweit sie geltend gemacht haben, eine Auskunft \u00fcber die vollst\u00e4ndige Lieferkette sei ihnen aus Gr\u00fcnden des Geheimnisschutzes nicht m\u00f6glich und zumutbar, verf\u00e4ngt dieser Einwand nicht. Denn die Beklagten haben alle Tatsachen \u2013 ggf. unter Berufung auf einen einzur\u00e4umenden Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt \u2013 vorzutragen (und ggf. zu beweisen), die f\u00fcr die Geltendmachung des Einwands der Ersch\u00f6pfung notwendig sind.<br \/>\nDa die Beklagten auch den Vortrag der Kl\u00e4gerin, das Klagepatent sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand von (Hersteller- bzw. Vertriebs-)Lizenzvereinbarungen gewesen und k\u00f6nne daher nicht auf diesem Wege in einem EU-Mitgliedstaat durch andere berechtigte Anbieter (Lizenznehmer) in Verkehr gebracht worden sein, nicht bestritten haben, haben sie auch nicht dargelegt, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen, von dem Klagepatent Gebrauch machenden Pflanzenschutzmittel durch Dritte mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Schutzrechtsinhaberin in Verkehr gelangt sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat hinsichtlich der streitbefangenen Lieferungen auch zumindest fahrl\u00e4ssig und damit schuldhaft gehandelt. Denn sie h\u00e4tte den Tatbestand der Patentverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) h\u00e4tte sich \u2013 insbesondere vor dem Hintergrund der zahlreich gef\u00fchrten wettbewerbsrechtlichen und auch patentrechtlichen Rechtsstreitigkeiten mit der Kl\u00e4gerin \u2013 und in Kenntnis der Tatsache, dass Produktf\u00e4lschungen auf dem Markt existieren, zumindest stichprobenartig die chemische Zusammensetzung der von ihr vertriebenen Pflanzenschutzmittel \u00fcberpr\u00fcfen (lassen) m\u00fcssen. Dass die Beklagte zu 1) die von ihr erworbenen Mengen des Pflanzenschutzmittels D vor der Weiterver\u00e4u\u00dferung zumindest stichprobenartigen Untersuchungen unterzogen hat, haben die Beklagten selbst nicht vorgetragen.<br \/>\nIhren Sorgfaltsanforderungen ist die Beklagte zu 1) auch nicht bereits dadurch nachgekommen, dass sie darauf geachtet hat, dass die vertriebenen Pflanzenschutzmittel in einer vermeintlicherweise zugelassenen Verpackung und mit einer scheinbar zugelassenen Etikettierung versehen waren. Denn der Beklagten zu 1) ist als erfahrener Re-Importeurin bekannt, dass Produktf\u00e4lschungen auf dem Markt existieren und Verpackungen und Etiketten von Originalprodukten ohne gro\u00dfen Aufwand nachgemacht werden k\u00f6nnen. Auf die \u00e4u\u00dfere Gestaltung der Verpackung und Etikettierung durfte sich die Beklagte zu 1) beim Weitervertrieb deshalb nicht verlassen.<br \/>\nSoweit sich die Beklagte zu 1) dar\u00fcber hinaus darauf beruft, eine labortechnische Untersuchung der von ihr als vermeintliche Originalware erworbenen Pflanzenschutzmittel auf das Vorliegen einer F\u00e4lschung sei mangels Kenntnis der Originalrezeptur von B\u00ae, die dem Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnis der Kl\u00e4gerin unterliegt, nicht m\u00f6glich, verf\u00e4ngt dieser Einwand aus den bereits oben genannten Gr\u00fcnden ebenfalls nicht. Die Durchf\u00fchrung einer Vergleichsanalyse zur \u00dcberpr\u00fcfung, ob die Zusammensetzung mit derjenigen des Originalprodukts identisch ist, ist durch ein (unabh\u00e4ngiges) Labor mit \u00fcberschaubarem Zeit- und Kostenaufwand und auch ohne Kenntnis der Originalrezeptur des Originalprodukts zweifelsfrei m\u00f6glich.<br \/>\nSchlie\u00dflich rechtfertigt auch die von den Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 6. Oktober 2011 (GRUR 2012, 407, \u201eDelan\u201c) keine abweichende Bewertung. Denn in dem dortigen Fall hatte der Bundesgerichtshof aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu entscheiden, ob durch strichprobenartige Untersuchungen des Importeurs ein Schaden des Originalherstellers h\u00e4tte vermieden werden k\u00f6nnen, wobei bei dem Originalprodukt Verunreinigungen enthalten waren. Dabei hat der Bundesgerichtshof jedoch ausdr\u00fccklich klargestellt, dass er weiterhin daran festh\u00e4lt, dass ein Importeur eines von ihm im Inland in gro\u00dfer Menge vertriebenen Produkts gegebenenfalls schuldhaft handelt, wenn er dieses nicht zu Beginn dieses Vertriebs und sodann immer wieder stichprobenartig darauf untersucht, ob seine Beschaffenheit ordnungsgem\u00e4\u00df ist (BGH, NJW 2006, 1589).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, der ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte auch nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagten darauf berufen haben, eine weitergehende Offenlegung der Bezugswege aus Gr\u00fcnden des Geheimnisschutzes sei ihnen nicht m\u00f6glich, f\u00fchrt dies nicht zu einer Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Die Beklagten k\u00f6nnen ihre Betriebsgeheimnisse durch Beantragung geeigneter Ma\u00dfnahmen angemessen sch\u00fctzen. Insoweit hat sich die Kl\u00e4gerin im Rahmen des Rechtsstreit damit einverstanden erkl\u00e4rt, dass die Vorlage der Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse der Beklagten zu 1) allein gegen\u00fcber dem Gericht bzw. einem Sachverst\u00e4ndigen erfolgt.<br \/>\nEin Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt war den Beklagten nicht zu gew\u00e4hren, da die Voraussetzungen nicht dargetan wurden. Dieser k\u00f6nnte auch lediglich Angaben \u00fcber die nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger umfassen, nicht jedoch Angaben \u00fcber die Bezugsquellen.<\/p>\n<p>Der Auskunftsanspruch ist schlie\u00dflich auch nicht bereits durch Erf\u00fcllung gem. \u00a7 362 BGB erloschen. Denn die von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 erteilte Auskunft (Anlage CC 24) ist unvollst\u00e4ndig, weil sie keine vollst\u00e4ndigen Angaben enth\u00e4lt, insbesondere auch keine Belege vorgelegt worden sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, denn die Beklagte zu 1) hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche droht. Die Feststellungsklage ist auch begr\u00fcndet. Der Schadensersatzanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, wobei nicht unwahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht bestehen auch gegen den Beklagten zu 2). Die Pflicht zur Auskunft und Rechnungslegung trifft die Beklagten dabei zwar nicht als Gesamtschuldner, jedoch selbst\u00e4ndig nebeneinander.<\/p>\n<p>Die pers\u00f6nliche Haftung des Beklagten zu 2) f\u00fcr die Klageanspr\u00fcche ergibt sich daraus, dass er als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) deren Handeln im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat. Ihm oblag es deshalb als eigene Pflicht, Vorsorge daf\u00fcr zu treffen, dass es bei der gewerblichen T\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1) nicht zu einer Verletzung fremder (insbesondere technischer) Schutzrechte kommt. Sollte der Beklagte zu 2) zu dieser Pr\u00fcfung nicht in der Lage gewesen sein, so hatte er vor Aufnahme der betreffenden Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit (hier: dem Vertrieb der streitgegenst\u00e4ndlichen Pflanzenschutzmittel) eine sachkundige Pr\u00fcfung nach entgegenstehenden Rechten Dritter entweder durch geeignetes eigenes Personal oder durch externe Sachkundige (z.B. einen in Verletzungssachen erfahrenen Patentanwalt) zu veranlassen. Jedenfalls aus diesem Gesichtspunkt trifft deswegen auch ihn eine eigene Verantwortlichkeit und ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht dagegen ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegen die Beklagten gem. \u00a7 259 Abs. 2 BGB nicht zu. Die Klage war daher insoweit abzuweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die in der Auskunft vom 23. Dezember 2011 (Anlage CC 24) enthaltenen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind.<br \/>\nDie Angaben in dem Schreiben vom 23. Dezember 2011 sind \u2013 dies haben die Beklagten selbst in dem Schreiben zum Ausdruck gebracht \u2013 zwar unvollst\u00e4ndig. Dass die begr\u00fcndete Vermutung besteht, dass diejenigen Angaben, die in dem Schreiben enthalten sind, jedoch nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, ist nicht substantiiert dargetan.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat, dass die von der Beklagten gemachten Angaben im Hinblick auf die \u201eImportmengen\u201c der Beklagten zu 1) nicht stimmen k\u00f6nnten bzw. vor dem Hintergrund der gef\u00fchrten wettbewerbsrechtlichen Verfahren Bedenken begegnen w\u00fcrden, ist dieser Vortrag pauschal und nicht anhand von konkreten Zahlen belegt worden. Auch der allgemeine Verweis auf eine gewisse \u201eUnzuverl\u00e4ssigkeit\u201c der Beklagten, die sich bei vergangenen Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Auskunftserteilung gezeigt habe, gen\u00fcgt nicht zur Begr\u00fcndung eines Anspruchs nach \u00a7 259 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf insgesamt 360.00,00 \u20ac festgesetzt. Davon entfallen auf den Antrag zu I. (Auskunft und Rechnungslegung) 30.000,00 \u20ac, auf den Antrag zu II. (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) 30.000,00 \u20ac und auf den Schadensersatzfeststellungsantrag 300.000,00 \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2134 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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