{"id":2397,"date":"2013-10-24T17:00:48","date_gmt":"2013-10-24T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2397"},"modified":"2016-04-25T11:35:42","modified_gmt":"2016-04-25T11:35:42","slug":"4c-o-312-rotor-fuer-eine-tablettenpresse-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2397","title":{"rendered":"4c O 3\/12 &#8211; Rotor f\u00fcr eine Tablettenpresse II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2133<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Oktober 2013, Az. 4c O 3\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden \u2013 unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen &#8211; verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Ringsegmente f\u00fcr Matrizenscheiben mit einer Reihe von Matrizenbohrungen, die zu den Ober- und Unterstempeln von Rotoren f\u00fcr Tablettenpressen ausgerichtet werden, wobei die Matrizenscheiben aus mindestens zwei Ringsegmenten bestehen, die mittels einer Befestigungsvorrichtung kraft- und\/oder formschl\u00fcssig am K\u00f6per der Unterstempelf\u00fchrung anbringbar sind, wobei Ober- und Unterstempel unmittelbar mit Bohrungen der Ringsegmente zusammenwirken,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>f\u00fcr Rotoren f\u00fcr Tablettenpressen mit einer Oberstempelaufnahme f\u00fcr die Oberstempel und einer Unterstempelf\u00fchrung f\u00fcr die Unterstempel der Tablettenpresse sowie einer Matrizenscheibe mit einer Reihe von (Matrizen-)Bohrungen, die zu den Ober- und Unterstempeln ausgerichtet sind, die Matrizenscheibe aus mindestens zwei Ringsegmenten besteht, die mittels der Befestigungsvorrichtung kraft- und\/oder formschl\u00fcssig am K\u00f6rper der Unterstempelf\u00fchrung anbringbar sind, wobei die Ober- und Unterstempel unmittelbar mit Bohrungen der Ringsegmente zur Herstellung von Presslingen in den Bohrungen zusammenwirken;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage der zugeh\u00f6rigen Belege Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. M\u00e4rz 2004 (DE 101 59 XXX B4) bzw. dem 26. Oktober 2012 (EP 1 316 XXX) begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; hinsichtlich der Angaben zu a) (Fremdbezug) und b) Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen sind und<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 1. Januar 2009 zu machen sind.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2009 (DE 101 59 XXX) bzw. seit dem 26. Oktober 2012 (EP 1 316 XXX) begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die seit dem 19. M\u00e4rz 2004 bis zum 31. Dezember 2008 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. erlangt hat.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 10 %, im \u00dcbrigen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1. in H\u00f6he von 350.000,- \u20ac, hinsichtlich der Tenors zu Ziffer I.2. in H\u00f6he von insgesamt 50.000,- sowie hinsichtlich der Kosten in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar; f\u00fcr die Beklagten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>TATBESTAND<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes DE 101 59 XXX (nachfolgend Klagepatent 1), welches am 1. Dezember 2001 angemeldet, dessen Anmeldung am 18. Juni 2003 offengelegt und dessen Patenterteilung am 19. Februar 2004 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent 1 steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin eingetragene Inhaberin eines parallelen, im wesentlichen inhaltsgleichen europ\u00e4ischen Patentes EP 1 316 XXX (nachfolgend Klagepatent 2), welches unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagepatentes am 15. November 2002 angemeldet, am 4. Juni 2003 offengelegt und dessen Patenterteilung am 26. September 2012 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent 2 wurde auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt und steht in Kraft.<\/p>\n<p>Beide Patente haben einen Rotor f\u00fcr eine Tablettenpresse zum Gegenstand.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatentes 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Rotor f\u00fcr eine Tablettenpresse mit einer Oberstempelaufnahme f\u00fcr die Oberstempel und einer Unterstempelf\u00fchrung f\u00fcr die Unterstempel der Tablettenpresse sowie einer Matrizenscheibe mit einer Reihe von Matrizenbohrungen, die zu den Ober- und Unterstempeln ausgerichtet sind, die Matrizenscheibe aus mindestens zwei Ringsegmenten besteht, die mittels einer Befestigungsvorrichtung kraft- und\/oder formschl\u00fcssig am K\u00f6rper (20) der Unterstempelf\u00fchrung anbringbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass Ober- und Unterstempel unmittelbar mit Bohrungen (28) der Ringsegmente (22, 24) zusammenwirken.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatentes 2 hat nachfolgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Rotor f\u00fcr eine Tablettenpresse mit einer Oberstempelaufnahme (12) f\u00fcr die Oberstempel (34) und einer Unterstempelf\u00fchrung (20) f\u00fcr die Unterstempel (36) der Tablettenpresse sowie einer Matrizenscheibe mit einer Reihe von Bohrungen (28), die zu den Ober- und Unterstempeln (34, 36) ausgerichtet sind, wobei die Matrizenscheibe aus mindestens zwei Ringsegmenten (22, 24) besteht, die mittels einer Befestigungsvorrichtung kraft- und\/oder formschl\u00fcssig am K\u00f6rper (20) der Unterstempelf\u00fchrung (16) oder an der Oberstempelaufnahme (12) anbringbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Ober- und Unterstempel (34, 36) unmittelbar mit Bohrungen (28) der Ringsegmente (22, 24) zur Herstellung von Presslingen in den Bohrungen (28) zusammenwirken.<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben wird Figur 1 der beiden Klagepatente, welche perspektivisch den Teil eines Rotors nach der Erfindung zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) bis 4) sind, bieten an und liefern in der Bundesrepublik Deutschland Ringsegmente (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) f\u00fcr Matrizenscheiben f\u00fcr Rotoren f\u00fcr die Tablettenpressen. Die Beklagte zu 1) bietet entsprechende Ringsegmente unter anderem auf ihrer Website an, was der als Anlage K 7 \u00fcberreichten Ablichtung eines entsprechenden Ausdrucks entnommen werden kann. Die Kundendienste der Kl\u00e4gerin stellten bei Kunden der Kl\u00e4gerin, die Tablettenpressen der Kl\u00e4gerin beispielsweise des Typs \u201eA B XXX\u201c im Gebrauch haben, fest, dass bei diesen Tablettenpressen der Kl\u00e4gerin die Ringsegmente der Beklagten zu 1) zum Einsatz kommen. Die Tablettenpresse \u201eA B XXX\u201c entspricht in dem hier ma\u00dfgeblichen Bereich den weiteren Pressen der Kl\u00e4gerin mit den Typenbezeichnungen B XXX, B XXX, B XXX, B XXX, B XXX sowie B XXX C, B XXX C und B XXX C.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin reichte ein Originalexemplar eines Ringsegmentes der Beklagten als Anlage K 8 zur Gerichtsakte und fertigte eine Photographie an, von welcher als Anlage K 9 eine Ablichtung \u00fcberreicht wurde. Nachfolgend wiedergegeben wird die als Anlage K 7a \u00fcberreichte Ablichtung des Ringsegmentes der Beklagten, welches von der Kl\u00e4gerin mit Bezugszeichen des Klagepatentes versehen wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin lie\u00df das angegriffene Ringsegment von einem Pr\u00fcfinstitut untersuchen. Wegen des Ergebnisses des Berichtes wird auf die Anlage K 11 verwiesen. Unstreitig bestehen das Ringsegment selbst und der Bereich um die \u00d6ffnungen (Buchse) aus unterschiedlichen Werkstoffen. Die Buchse wird bei der Herstellung \u00fcber ein Gewinde in die \u00d6ffnungen hineingedreht. Zus\u00e4tzlich wird die Buchse in der Ober- und Unterseite der Grundplatte verschwei\u00dft und an den R\u00e4ndern verklebt.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen mittelbarer Verletzung der Klagepatente in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass es sich bei den angegriffenen Ringsegmenten um ein wesentliches Element der Erfindung handele. Auch bei den angegriffenen Ringsegmenten w\u00fcrden Ober- und Unterstempel der Tablettenpresse unmittelbar mit Bohrungen der Ringsegmente zusammenwirken. Dass die Ringsegmente im Bereich der Bohrungen aus unterschiedlichem Material bestehen w\u00fcrden, f\u00fchre nicht dazu, dass es sich um die aus dem Stand der Technik bekannten Matrizen handele, deren Verwendung die Klagepatente gerade vermeiden wollen. Denn die Buchsen seien fest mit der Grundplatte verbunden, so dass die Stempel nicht mit separaten Matrizen zusammenwirken w\u00fcrden, sondern mit den Bohrungen der Ringsegmente. Die Verwendung unterschiedlichen Materials w\u00fcrden die Klagepatente nicht ausschlie\u00dfen. Ein Schlechthinverbot sei auszusprechen, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur patentgem\u00e4\u00df verwendet werden k\u00f6nne. Auf Grund ihrer Dimensionierung, u.a. auf Grund der Befestigungsnuten k\u00f6nne das Ringsegment nur in Tablettenpressen den Kl\u00e4gerin verwendet werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu XXX \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Ringsegmente f\u00fcr Matrizenscheiben mit einer Reihe von Matrizenbohrungen, die zu den Ober- und Unterstempeln von Rotoren f\u00fcr Tablettenpressen ausgerichtet werden, wobei die Matrizenscheiben aus mindestens zwei Ringsegmenten bestehen, die mittels einer Befestigungsvorrichtung kraft- und\/oder formschl\u00fcssig am K\u00f6per der Unterstempelf\u00fchrung anbringbar sind, wobei Ober- und Unterstempel unmittelbar mit Bohrungen der Ringsegmente zusammenwirken,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>f\u00fcr Rotoren f\u00fcr Tablettenpressen mit einer Oberstempelaufnahme f\u00fcr die Oberstempel und einer Unterstempelf\u00fchrung f\u00fcr die Unterstempel der Tablettenpresse sowie einer Matrizenscheibe mit einer Reihe von (Matrizen-)Bohrungen, die zu den Ober- und Unterstempeln ausgerichtet sind, die Matrizenscheibe aus mindestens zwei Ringsegmenten besteht, die mittels der Befestigungsvorrichtung kraft- und\/oder formschl\u00fcssig am K\u00f6rper der Unterstempelf\u00fchrung anbringbar sind, wobei die Ober- und Unterstempel unmittelbar mit Bohrungen der Ringsegmente zur Herstellung von Presslingen in den Bohrungen zusammenwirken;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage der zugeh\u00f6rigen Belege Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. M\u00e4rz 2004 (DE XXX XXX B4) bzw. dem 26. Oktober 2012 (EP XXX XXX B1) begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; hinsichtlich der Angaben zu a) (Fremdbezug) und b) Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen sind und<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 19. M\u00e4rz 2004 (DE XXX XXX B4) bzw. seit dem 26. Oktober 2012 (EP XXX XXX B1) begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die seit dem 19. M\u00e4rz 2004 (DE 1 XXX XXX B4) bzw. seit dem 26. Oktober 2012 (EP XXX XXX B1) begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. erlangt haben;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2009 (DE XXX XXX) bzw. seit dem 26. Oktober 2012 (EP 1 XXX XXX) begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die seit dem 19. M\u00e4rz 2004 bis zum 31. Dezember 2008 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. erlangt haben.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>die Aussetzung des Verfahrens soweit die Klage auf dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 XXX XXX B1 beruht.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, dass die Klage bereits unzul\u00e4ssig sei, da die Klageantr\u00e4ge nicht hinreichend konkretisiert seien. Anhand der Antr\u00e4ge ergebe sich die zu unterlassende Handlung nicht. Eine mittelbare Verletzung der Klagepatente liege nicht vor, da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Ober- und Unterstempel nicht unmittelbar mit Bohrungen der Ringsegmente zusammenwirken w\u00fcrden, vielmehr w\u00fcrden die Stempel mit Matrizen zusammenwirken. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei entsprechend dem Gebrauchsmuster der Beklagten DE XXX 014 XXX ausgestaltet. Die Matrizenscheibe weise eine Anzahl von Ausnehmungen auf, die im im Rotor der Tablettenpresse montierten Zustand zu deren Ober- und Unterstempel ausgerichtet seien. Der Durchmesser der Ausnehmungen des Presssegmentes sei gr\u00f6\u00dfer als die Au\u00dfenkontur des mit dieser Ausnehmung herzustellenden Presslings und in dieser Ausnehmung sei eine Pressform mit einer die Au\u00dfenkontur des Presslings bestimmenden \u00d6ffnung eingesetzt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise mithin eine Ausgestaltung vor, wie sie vom Klagepatent gerade als nachteilig beschrieben werde, n\u00e4mlich eine Matrizenscheibe mit in Aufnahmebohrungen eingesetzten Matrizen.<br \/>\nAuch sei ein Schlechthinverbot nicht gerechtfertigt, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform noch anderweitig verwendet werden k\u00f6nne, wie z.B. in den aus der JP XXX XXX 95 oder DD XXX XXX bekannten Tablettenpressen.<br \/>\n\u00dcberdies h\u00e4tten die Beklagten nicht schuldhaft gehandelt. Der patentanwaltliche Vertreter der Beklagten habe bei einem Treffen am 30. August 2006 den Beklagten zu 2) bis 4) mitgeteilt, dass unter keinen Umst\u00e4nden eine Benutzung des kl\u00e4gerischen Patentes vorliege.<br \/>\n\u00dcberdies erheben die Beklagten \u2013 unstreitig -, die Einrede der Verj\u00e4hrung. Die Berechtigungsanfrage der Kl\u00e4gerin datiere vom 26. Februar 2007; die Klage sei im Dezember 2012 bei Gericht eingegangen, so dass Handlungen, die vor dem 1. Januar 2009 liegen, verj\u00e4hrt seien. Gegenstand der Berechtigungsanfrage sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gewesen. Der Kl\u00e4gerin habe dar\u00fcber hinaus Kenntnis von der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe \u201eD\u201c im Jahre 2008 erlangt.<br \/>\nAuch werde sich das Klagepatent 2 im von den Beklagten erhobenen Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Der Gegenstand der JP XXX53 XX stehe der Lehre nach dem Klagepatent 2 neuheitssch\u00e4dlich entgegen. Auch sei die Erfindung vor dem Hintergrund der EP XXX XXX nicht erfinderisch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Der Klageantrag entspreche der st\u00e4ndigen Tenorierungspraxis der Patentstreitkammern. Ein Schlechthinverbot m\u00fcsse ausgesprochen werden, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ihren speziellen Abmessungen ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Original-Tablettenpresse der Kl\u00e4gerin verwendet werden k\u00f6nne. Ein patentfreier Einsatz sei nicht m\u00f6glich. Dass es Tablettenpressen gem\u00e4\u00df der JP XXX 5X XX oder DD XXX XXX gebe, w\u00fcrden die Beklagten selbst nicht vortragen. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden dann die Stempel auch unmittelbar mit Bohrungen der von den Beklagten gelieferten Segmente zusammenwirken. Die Beklagten h\u00e4tten auch schuldhaft gehandelt, da ungeachtet der Frage, ob das Vorbringen zu den Ausk\u00fcnften des patentanwaltlichen Vertreters hinreichend substantiiert sei, eine pauschale Auskunft nicht ausreichend sei.<br \/>\nDie Einrede der Verj\u00e4hrung sei unbegr\u00fcndet, da die Kl\u00e4gerin erst im M\u00e4rz 2010 ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erhalten habe und dieses erst zu diesem Zeitpunkt habe untersuchen k\u00f6nnen.<br \/>\nDas Klagepatent 2 werde sich als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Entgegenhaltungen seien bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens gewesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist im \u00fcberwiegenden Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Soweit die Verletzungsform dem Wortlaut des Patentanspruchs entspricht, gen\u00fcgt es, den Wortlaut des Patentanspruchs im Klageantrag wiederzugeben (vgl. K\u00fchnen, GRUR 2006, 180). Zwar entspricht nach der Rechtsprechung des BGH die Wiedergabe des Wortlauts des Patentanspruchs auch bei wortsinngem\u00e4\u00dfer Patentverletzung nicht dem Bestimmtheitsgebot eines vollstreckbaren Tenors (GRUR 2005, 569 \u2013 Blasfolienherstellung). Diese Rechtsprechung mag f\u00fcr Einzelf\u00e4lle zutreffen, soweit es bei blo\u00dfer Wiedergabe des Wortlauts des Patentanspruchs v\u00f6llig offen bleibt, ob und mit welchen Mitteln oder mit welcher k\u00f6rperlichen Ausgestaltung die Merkmale des Patentanspruchs durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht werden. Ein solcher Fall liegt vorliegend indes nicht vor.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Mit dem Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform machen die Beklagten von der Lehre nach den Klagepatenten mittelbaren Gebrauch, \u00a7 10 PatG. Zur Vereinfachung wird nachfolgend auf das Klagepatent 1 Bezug genommen. Die Ausf\u00fchrungen gelten auch f\u00fcr das im Wesentlichen gleichlautende Klagepatent 2.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent 1 bezieht sich auf einen Rotor f\u00fcr eine Tablettenpresse.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent 1 aus, dass der Rotor einer Umlauf-Tablettiermaschine typischerweise eine Oberstempelaufnahme, eine Unterstempelf\u00fchrung sowie eine Matrizenscheibe aufweist. Die Unterstempelf\u00fchrung nimmt in achsparallelen Bohrungen einzelne Unterstempel auf, die zu Matrizenbohrungen der Matrizenscheibe ausgerichtet sind Die Oberstempelaufnahme nimmt in achsparallelen Bohrungen Oberstempel auf, die zu den Matrizenbohrungen gleichfalls ausgerichtet sind. Bei dem Umlauf des Rotors wirken Ober- und Unterstempel mit geeigneten F\u00fchrungen zusammen bzw. mit Druckrollen, damit ein Pressling hergestellt und ausgeworfen wird. Die Oberstempelaufnahme ist zumeist ein separates Bauteil, w\u00e4hrend \u00fcblicherweise Unterstempelf\u00fchrung und Matrizenscheibe von einem einteiligen K\u00f6rper gebildet sind.<\/p>\n<p>Das Klagepatent 1 f\u00fchrt insoweit aus, dass die herk\u00f6mmliche Konstruktion bisher bei \u00fcberwiegend allen Tablettiermaschinen angewendet wird. Sie ist auch insoweit vorteilhaft, als Matrizen und die Aufnahmebohrungen in der Matrizenscheibe f\u00fcr die Matrizen genormt sind. In der benutzten Terminologie sind Matrizen die Formwerkzeuge, die zumeist h\u00fclsenf\u00f6rmig in Aufnahmebohrungen der Matrizenscheibe aufgenommen sind. Die Innenkontur der Matrizen bestimmt die Kontur des Presslings. Aus diesem Grunde k\u00f6nnen Matrizen unabh\u00e4ngig von der Stationszahl, vom Maschinenhersteller, vom Teilkreisdurchmesser usw. in jeder Tablettenpresse eingesetzt werden, die herk\u00f6mmlichen Standards entsprechen. Dar\u00fcber hinaus sind Matrizen relativ unaufwendig in der Herstellung.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt weiter aus, dass es nachteilig ist, dass die Fertigung der Matrizenscheibe sehr aufwendig ist, da die Matrizenbohrungen in Durchmesser, Tiefe und Positionsgenauigkeit pr\u00e4zise gefertigt werden m\u00fcssen. Gleichwohl kann nicht immer vermieden werden, dass die Matrizen entweder \u00fcber die Oberseite der Matrizenscheibe \u00fcberstehen oder tiefer liegen. Hierdurch ergeben sich Probleme beim Tablettieren, aber auch beim Reinigen. Ohnehin ist das Reinigen der Matrizenaufnahmebohrungen und der Sacklochgewindebohrungen f\u00fcr die Matrizenscheiben aufwendig. Die Matrizen m\u00fcssen mit Hilfe von radial in die Matrizenscheibe eingeschraubten Schraubbolzen in den Aufnahmebohrungen festgelegt werden. Dar\u00fcber hinaus ist der Montageaufwand beim Ein- und Ausbau der Matrizen relativ hoch und das Ausrichten der Matrizen zu den Oberstempeln mit Aufwand und Schwierigkeiten verbunden.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik nimmt das Klagepatent Bezug auf die JP XXX 05X XXX, aus welcher eine Tablettenpresse bekannt ist, bei der die Matrizenscheibe aus einzelnen Segmenten besteht. Die Segmente werden mit Hilfe von Schraubbolzen und Halteteilen f\u00fcr die Oberstempelf\u00fchrung an der Unterstempelf\u00fchrung festgelegt. Beim Auswechseln der Segmente der Matrizenscheibe muss die gesamte Oberstempelf\u00fchrung mit den Oberstempeln entfernt werden. Das Klagepatent nimmt weiter Bezug auf die DD XXX XXX, welche eine Tablettenpresse offenbart, bei der die Matrizenscheibe ebenfalls aus einzelnen Segmenten besteht, die zwischen sich eine Fuge aufweisen, wobei benachbarte Segmente eine Nut aufweisen, in welche eine Federelement eingelegt ist. Die Matrizen sind nicht nur in Bohrungen der Matrizensegmente eingef\u00fchrt, sondern auch in Bohrungen des Rotors, der die Ober- und Unterstempelf\u00fchrung enth\u00e4lt, eingelassen und mit Hilfe geeigneter Schraubverbindungsmittel festgelegt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen Rotor f\u00fcr eine Tablettenpresse dahingehend zu verbessern, dass der Aufwand zum Betrieb der Presse deutlich verringert wird. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch einen Rotor f\u00fcr eine Tablettenpresse mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. eine Oberstempelaufnahme (12) f\u00fcr Oberstempel (34),<\/p>\n<p>2. eine Unterstempelf\u00fchrung (16) f\u00fcr die Unterstempel (36) der Tablettenpresse,<\/p>\n<p>3. eine Matrizenscheibe (26) mit einer Reihe von Matrizenbohrungen (28);<\/p>\n<p>3.1 die Matrizenbohrungen (28) sind zu den Ober- und Unterstempeln (34, 36) ausgerichtet;<\/p>\n<p>3.2 die Matrizenscheibe (26) besteht aus mindestens zwei Ringsegmenten (22, 24);<\/p>\n<p>3.2.1 die Ringsegmente (22, 24) sind mittels einer Befestigungsvorrichtung (30, 32, 44, 46) kraft- und\/oder formschl\u00fcssig am K\u00f6rper (20) der Unterstempelf\u00fchrung (16) anbringbar.<\/p>\n<p>4. Ober- und Unterstempel (34, 36) wirken unmittelbar mit Bohrungen (28) der Ringsegmente (22, 24) zur Herstellung von Presslingen in den Bohrungen zusammen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt ein wesentliches Mittel der Erfindung nach dem Klagepatent dar. Sie ist geeignet mit der Tablettenpresse der Kl\u00e4gerin verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Das allein zwischen den Parteien im Streit stehende Merkmal 4 wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Denn auch bei Verwendung dieses Ringsegments wirken die Bohrungen mit den Ober- und Unterstempeln unmittelbar zusammen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen dies mit der Begr\u00fcndung in Abrede, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gegenstand ihres Gebrauchsmusters sei. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Bohrungen der Matrizen und nicht der Matrizenscheibe mit den Stempeln zusammenwirken, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Matrizen aufweise, da der Werkstoffverbund ohne weiteres aufgehoben werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung hat au\u00dfer Betracht zu bleiben, ob der angegriffene Gegenstand m\u00f6glichweise als Erfindung unter Schutz gestellt ist. Dies kann lediglich im Rahmen einer \u00e4quivalenten Verletzung ber\u00fccksichtigt werden, welche vorliegend nicht geltend gemacht wird. Ansonsten ist die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig. Die Ringsegmente, welche zusammen die Matrizenscheibe bilden, sind aus zwei Werkstoffen hergestellt, wie dem Pr\u00fcfbericht entnommen werden kann. Die die Bohrungen bildenden Buchsen werden in \u00d6ffnungen der Matrizenscheibe geschraubt und die Kanten verschwei\u00dft; weiterhin befindet sich als Sicherungsmittel noch ein Klebstoff zwischen den Kanten. Die Scheibe und die in die Scheibe hineingeschraubten Buchsen bilden mithin eine einheitliche Fl\u00e4che.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus zwei unterschiedlich verschlei\u00dffesten Materialien besteht, steht einer Verwirklichung des Merkmals 4 nicht entgegen. Der Patentanspruch enth\u00e4lt zur Wahl der Materialien, insbesondere auch zu der Frage, ob die Ringsegmente aus einem einheitlichen Material gebildet werden m\u00fcssen, keine Angaben, so dass die Materialwahl und die Verschlei\u00dffestigkeit, dem Fachmann \u00fcberlassen bleiben. Soweit die Beklagten auf Abs. [0013] verweisen, wo ausgef\u00fchrt ist, dass die Verwendung unterschiedlicher Materialien bei den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Matrizensegmenten vermieden wird, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis. Denn der genannte Absatz verweist auf die Nachteile der Verwendung unterschiedlicher Materialien bei Verwendung von von den Matrizenscheiben zu unterscheidenden Matrizen, welche gerade vermieden werden sollen. Dass die einheitliche Matrizenscheibe, welche auf die Verwendung von Matrizen verzichtet, nicht auch aus unterschiedlichen Materialien hergestellt werden kann, kann der Beschreibungsstelle nicht entnommen werden. Der Erfindung nach dem Klagepatent geht es gerade darum, die Verwendung von Matrizen zu vermeiden, da diese, wie in Abs. [0004] ausgef\u00fchrt, erheblichen Nachteilen unterliegt. Statt eines aufwendigen Austausches von Matrizen will das Klagepatent auf Matrizen verzichten und einen Austausch der Matrizenscheiben, bei welchen die Bohrungen derselben mit den Ober- und Unterstempeln unmittelbar zusammenwirken, gegen\u00fcber dem Stand der Technik erleichtern, indem die aus Segmenten bestehende Matrizenscheibe, welche im Stand der Technik bereits bekannt war, einfach ausgewechselt und eingef\u00fchrt werden kann. Hierf\u00fcr sind die Ringsegmente, wie in Merkmal 3.2.1 vorgesehen mittels einer Befestigungsvorrichtung kraft- und\/oder formschl\u00fcssig am K\u00f6rper der Unterstempelf\u00fchrung anbringbar, was aus dem Stand der Technik nicht bekannt war.<\/p>\n<p>Das Klagepatent will mithin gerade die Verwendung von Matrizen vermeiden. Da jedoch auch Matrizenscheiben, die keine Matrizen enthalten, ausgewechselt werden m\u00fcssen, sei es zur Reinigung, sei es zur \u00c4nderung der Form der herzustellenden Presslinge, werden Matrizenscheiben verwendet, die ein einfaches Auswechseln im Betrieb erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Dies wird auch mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erzielt. Denn auch bei dieser erfolgt nicht ein Austausch der in den \u00d6ffnungen der Matrizenscheibe befindlichen, eingeschraubten, verschwei\u00dften und verklebten Buchsen, sondern ein Austausch der Ringsegmente selbst. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der durch Verschrauben, Verschwei\u00dfen und Verkleben erzielte Materialverbund auf einfache Art und Weise gel\u00f6st werden kann, so dass nicht ein Austausch der Ringsegmente erfolgt, sondern vielmehr der Buchsen, ist nicht zu erkennen. Die Beklagten selbst machen in ihren Schrifts\u00e4tzen sowie ihrem Internetauftritt keine Angaben dahingehend, dass die von ihnen als Matrizenbuchsen bezeichneten Buchsen bei Verschlei\u00df ausgetauscht werden. Es ist daher nicht zu erkennen, dass bei den angegriffenen Ringsegmenten bestimmungsgem\u00e4\u00df die Formwerkzeuge ausgetauscht werden. Es erfolgt ein Austausch der Ringsegmente und nicht der Matrizenbuchsen. Die Verwendung zweier Materialien mag den Vorteil haben, dass das Material der Bohrungen, welche der T\u00e4tigkeit der Stempel ausgesetzt sind, einem erh\u00f6hten Verschlei\u00df ausgesetzt sind, welchem durch Verwendung eines weniger verschlei\u00dfanf\u00e4lligen Materials begegnet werden kann. Das Klagepatent macht indes zur Materialwahl im ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 keine Angaben.<\/p>\n<p>Insoweit handelt es sich bei den Buchsen daher nicht um aus dem Stand der Technik bekannte Matrizen, auf welche das Klagepatent gerade verzichten will. Dass die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00f6glicherweise aufwendiger ist, da die Ringsegmente nicht aus einem einheitlichen Material gebildet werden, sondern erst die Grundplatte hergestellt wird, in welche die Buchsen anschlie\u00dfend wie beschrieben eingesetzt werden, ist f\u00fcr die Frage der Verletzung ohne Relevanz, da es lediglich auf die Verwirklichung der Merkmale im Betrieb der Tablettenpresse ankommt und nicht auf die Herstellung derselben. Der Aufwand zum Betrieb der Tablettenpresse, soll, wie aus der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabenstellung folgt, deutlich verringert werden, und dies wird auch mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erzielt.<\/p>\n<p>Da die \u00fcbrigen Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung au\u00dfer Streit stehen, er\u00fcbrigen sich diesbez\u00fcgliche Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung der Klagepatente ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagten die Klagepatente widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9, 10 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Nach dem Vortrag der Parteien kommt lediglich eine unbedingte Unterlassungsverurteilung in Betracht. Ein Schlechthinverbot kann durchgesetzt werden, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel \u2013 technisch und wirtschaftlich sinnvoll \u2013 ausschlie\u00dflich in patentverletzender Weise verwendet werden kann (K\u00fchnen, Hb. d. Patentverletzung, 6. Aufl. Rdnr. 268 m.w.N.).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat insoweit vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufgrund ihrer Dimensionierung, u.a. der Befestigungsnuten nur in der Tablettenpresse der Kl\u00e4gerin verwendet werden kann. Dem sind die Beklagten insoweit entgegen getreten, dass auch eine Verwendung in Tablettenpressen der JP 103 XXX XX oder DD XXX XXX in Betracht kommen k\u00f6nne. Dieses Argument f\u00fchrt nicht zu einer lediglich eingeschr\u00e4nkten Verurteilung, da bereits nicht zu erkennen ist, dass es entsprechende Tablettenpressen gegenst\u00e4ndlich gibt. Selbst wenn dies der Fall w\u00e4re, w\u00fcrde die Verwendung in dieser Konstellation nicht au\u00dferhalb der Lehre nach dem Klagepatent erfolgen, da auch dann die Stempel unmittelbar mit Bohrungen der Segmente zusammenwirken w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG hat der mittelbare Verletzer dem Patentinhaber den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass der mittelbare Verletzer entgegen \u00a7 10 PatG Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, an zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigte Personen geliefert hat. Dabei ist nach \u00fcberwiegender Auffassung der nach \u00a7 139 PatG zu ersetzende Schaden auch bei mittelbarer Patentverletzung derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers entsteht. Ein auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteter Klageantrag ist, sofern eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, schon dann begr\u00fcndet, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Eintritt des Schadens besteht. Diese braucht nicht hoch zu sein. Ob und was f\u00fcr ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Kl\u00e4rung, wenn nach der Erfahrung des t\u00e4glichen Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt in der Regel, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verletzungshandlung vorliegt (BGH GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I). Eine solche muss zur Feststellung des Schadens nicht zwingend vorliegen. So reicht es grunds\u00e4tzlich aus, wenn die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung vorliegen (Urt. vom 18. Juni 2013 \u2013 X ZR 69\/11; BGH GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung), was vorliegend der Fall ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher Ersatz des Schaden, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Die negative Beurteilung des patentanwaltlichen Vertreters der Beklagten im Jahre 2006 im Hinblick auf eine Benutzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fchrt nicht zu einer anderen Sichtweise. Denn die Beklagten haben keine konkreten Tatsachen vorgetragen, worauf die Kl\u00e4gerin hingewiesen hat, auf Grund welcher Erw\u00e4gungen der patentanwaltliche Vertreter zu seiner nichtverletzenden Ansicht gelangt ist. Eine schriftliche Ausarbeitung wurde nicht vorgelegt, so dass die Grundlage f\u00fcr die Beurteilung nicht nachvollzogen werden kann. Von einer klaren Rechtslage, welche die Erstellung eines Gutachtens als \u00fcberfl\u00fcssig erscheinen lassen w\u00fcrde, kann im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungen zur Frage der Verletzung nicht ausgegangen werden. Hinzukommt, dass es sich bei der Einsch\u00e4tzung des patentanwaltlichen Vertreters auch nicht um eine objektive Einsch\u00e4tzung handeln d\u00fcrfte, da dieser das zugunsten der Beklagten zu 1) zun\u00e4chst eingetragene Gebrauchsmuster 20 XXX XXX erstellt hat und die Beklagten von der Ansicht ausgehen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eben nur vom Gegenstand dieser Erfindung Gebrauch macht und nicht von der Lehre nach dem Klagepatent.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4m-lich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, 140b Abs. 3 PatG. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie von den Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG begr\u00fcndet, so dass die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensfeststellung und Rechnungslegung nicht in voller H\u00f6he auszusprechen waren. Die Kl\u00e4gerin hatte jedenfalls seit dem Jahr 2007 Kenntnis von der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Februar 2007 (Anlage B 7) teilte die Kl\u00e4gerin der Beklagten zu 1) mit, dass ihr bekannt geworden sei, dass die Beklagte zu 1) f\u00fcr von der Kl\u00e4gerin gelieferte Rundl\u00e4uferpressen Ringsegmente anbietet, und bat um Stellungnahme hierzu. Demnach besa\u00df die Kl\u00e4gerin bereits im Jahr 2007 Kenntnis von der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Denn auf Nachfrage der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung teilte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin mit, dass die Kl\u00e4gerin keine anderen Ringsegmente der Beklagten zu 1) bekannt seien, so dass es sich bei dem Gegenstand der Berechtigungsanfrage um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gehandelt habe. Deren Ausgestaltung war der Kl\u00e4gerin daher ebenso bekannt wie der Umstand, dass diese von den Beklagten angeboten und vertrieben wird. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergab sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin weiterhin aus dem Umstand, dass sie von dieser auf der Messe \u201eD\u201c in E vom X. September bis zum X 2008 Kenntnis genommen hat. Die Kl\u00e4gerin ist dem Vorbringen der Beklagten, dass bereits zu diesem Zeitpunkt auf der Messe Unstimmigkeiten hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und deren Kenntnisnahme auf der Messe bestanden, nicht entgegen getreten. Die Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen ausschlie\u00dflich aus dem Klagepatent 1 begann daher mit Ablauf des Jahres 2007 zu laufen, so dass Handlungen vor dem 1. Januar 2009 in Bezug auf das Klagepatent 1 verj\u00e4hrt sind.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin wurde die Verj\u00e4hrung nicht durch Verhandlungen gem\u00e4\u00df \u00a7 203 BGB gehemmt. Verhandlungen liegen vor, sofern ein Meinungsaustausch \u00fcber einen Anspruch oder seine tats\u00e4chlichen Grundlagen erfolgt, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung abgelehnt wird (Palandt, BGB, 72. Aufl. \u00a7 203 Rdnr. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Die mit der Berechtigungsanfrage vom 29. Januar 2010 geltend gemachten Anspr\u00fcche wurden innerhalb der gesetzten Frist zur\u00fcckgewiesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass in dem unstreitig am 1. M\u00e4rz 2011 erfolgten Telephonat zwischen dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, F, mit dem Beklagten zu 3) \u00fcber eine au\u00dfergerichtliche Einigung gesprochen wurde. F\u00fcr die von den Beklagten bestrittene Behauptung der Kl\u00e4gerin wurde kein Beweis angetreten. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagte zu 3) erkl\u00e4rte sich dieser lediglich bereit \u00fcber einen Lizenzvertrag zu reden, bei dem aber klargestellt werden m\u00fcsse, dass lizenzpflichtig nur diejenigen Produkte seien, bei denen die Ober- und Unterstempel unmittelbar mit der Bohrung zusammenwirken, nicht aber die angegriffenen Ringsegmente. Ein solcher Sachverhalt kann indes nicht als Verhandlung im Sinne des \u00a7 203 BGB gewertet werden.<\/p>\n<p>Die Einrede der Verj\u00e4hrung betrifft indes lediglich Anspr\u00fcche in Bezug auf das Klagepatent 1, welche vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind. Das Klagepatent 2 wurde erst am 26. September 2012 erteilt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den gegen das Klagepatent 2 erhobenen Einspruch besteht keine Veranlassung zur Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>Nach der Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) vertreten wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst und\/oder mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehend dargelegten Grunds\u00e4tze kommt eine Aussetzung vorliegend nicht in Betracht. Gegen eine Aussetzung spricht bereits der formale Umstand, dass sich die Beklagten nur auf Dokumente st\u00fctzen, die im Erteilungsverfahren &#8211; JP XXX 05 XXX und EP XXX XXX &#8211; bereits Ber\u00fccksichtigung gefunden haben.<\/p>\n<p>Gegen gegen\u00fcber der Neuheit der Erfindung nach dem Klagepatent 2 entgegengehaltene JP XXX 05 XXX (Anlage B 5, englischsprachige \u00dcbersetzung B 6) spricht des weiteren der Umstand, dass die Druckschrift entgegen der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 17. Dezember 2012 (Bl. 27 R) nicht in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt wurde. Gegen eine Neuheitssch\u00e4dlichkeit der Druckschrift spricht \u00fcberdies, soweit dies den Figuren entnommen werden kann, dass diese die Verwendung von Matrizen offenbart, was nach der Lehre des Klagepatentes 2 gerade vermieden werden soll. In Figur 2 ist mit dem Bezugszeichen 32 eine Matrize gezeigt, die in ein Ringsegment 4a eingesetzt ist, so dass Merkmal 4 nicht offenbart wird.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten weiter die EP 0 XXX XXX (Anlage B12) in Kombination mit der JP XXX 05 XXX (Anlage B 5, englischsprachige \u00dcbersetzung B 6) als der erfinderischen T\u00e4tigkeit nach dem Klagepatent 2 entgegenstehend einwenden, wurde auch die Druckschrift EP 0 XXX XXX nicht in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt. Insoweit ist daher nicht zu erkennen, ob die Druckschrift eine Vorrichtung offenbart, welche auf die Verwendung mit Matrizen verzichtet, welche in Kombination mit der JP XXX 05 XXX zum Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent 2 f\u00fchrt. \u00dcberdies ist nicht zu erkennen, welche Veranlassung der Fachmann ausgehend von der JP XXX 05 XXX haben sollte, auf Matrizen zu verzichten.<\/p>\n<p>Auch die weitere Kombination der JP XXX 05 XXX mit der US 5 141 XXX (Anlage B 13) nimmt den Gegenstand der Lehre nach dem Klagepatent 2 nicht in naheliegender Weise vorweg. Auch die US XXX XXX wurde nicht in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt, so dass auch deren Offenbarungsgehalt nicht gew\u00fcrdigt werden kann. Ob daher die Druckschrift eine Ausgestaltung entsprechend des Merkmals 4 offenbart, mithin ein unmittelbares Zusammenwirken der Ober- und Unterstempel mit Bohrungen der Ringsegmente, vermag die Kammer nicht einzusch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2133 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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