{"id":2395,"date":"2013-07-25T17:00:46","date_gmt":"2013-07-25T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2395"},"modified":"2016-04-25T11:34:37","modified_gmt":"2016-04-25T11:34:37","slug":"4c-o-2913-schuettgutentleerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2395","title":{"rendered":"4c O 29\/13 &#8211; Sch\u00fcttgutentleerung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2091<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. Juli 2013, Az. 4c O 29\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Vorrichtungen zum Entleeren von Sch\u00fcttgut aus flexiblen, insbesondere sack- oder beutelartigen Beh\u00e4ltnissen mittels einer Absaugvorrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei<br \/>\ndie Absaugvorrichtung von oben her in das Beh\u00e4ltnis eingef\u00fchrt wird;<br \/>\nein Hebezeug umfassend einen ringf\u00f6rmigen oder mehreckigen Halterahmen, an dem Halteelemente befestigt sind, die mit dem oberen Randbereich des Beh\u00e4ltnisses in Halteeingriff gebracht werden,<br \/>\ndas Hebezeug mittels einer Hubeinrichtung in vertikaler Richtung bewegt wird, um das Beh\u00e4ltnis zu strecken,<br \/>\nwobei das Hebezeug eine Steuerung umfasst, die in der Lage ist, die Absaugvorrichtung abwechselnd auf der Oberfl\u00e4che des Sch\u00fcttgutes aufzulegen und dort hinein absinken zu lassen und anschlie\u00dfend die Absaugvorrichtung vor\u00fcbergehend wieder \u00fcber die Oberfl\u00e4che des nicht abrutschenden Kraters im Sch\u00fcttgut anzuheben;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) Vorrichtungen, welche dazu geeignet sind, folgendes Verfahren zum Entleeren von Sch\u00fcttgut aus flexiblen, insbesondere sack- oder beutelartigen Beh\u00e4ltnissen mittels einer Absaugvorrichtung durchzuf\u00fchren, wobei<br \/>\ndie Absaugvorrichtung von oben her in das Beh\u00e4ltnis eingef\u00fchrt wird,<br \/>\nein Hebezeug umfassend einen ringf\u00f6rmigen oder mehreckigen Halterahmen, an dem Haltelemente befestigt sind, die mit dem oberen Randbereich des Beh\u00e4ltnisses in Halteeingriff gebracht werden,<br \/>\ndas Hebezeug mittels einer Hubeinrichtung in vertikaler Richtung bewegt wird, um das Beh\u00e4ltnis zu strecken,<br \/>\nwobei zum Leeren des Beh\u00e4ltnisses hintereinander<br \/>\ndie Absaugvorrichtung auf die Oberfl\u00e4che des Sch\u00fcttgutes aufgelegt wird,<br \/>\nein Einsinken der Absaugvorrichtung in das Sch\u00fcttgut aufgrund Absaugens von Sch\u00fcttgut durch die Absaugvorrichtung hingenommen wird,<br \/>\ndie Absaugvorrichtung \u00fcber die Oberfl\u00e4che des nicht nachrutschenden Kraters im Sch\u00fcttgut, insbesondere kurzzeitig angehoben wird,<br \/>\nwobei diese Schritte automatisch und mehrfach hintereinander w\u00e4hrend der Leerung ein und desselben Beh\u00e4lters durchgef\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, ohne<\/p>\n<p>im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Vorrichtung zum Entleeren von Sch\u00fcttgut aus flexiblen Beh\u00e4ltnissen mittels einer Absaugvorrichtung nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaber des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patentes EP 1 199 XXX f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des unter b) bezeichneten Verfahrens verwendet werden d\u00fcrfen;<br \/>\nim Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe in H\u00f6he von \u20ac 5.000,- pro Vorrichtung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Vorrichtung zum Entleeren von Sch\u00fcttgut aus flexiblen Beh\u00e4ltnissen mittels einer Absaugvorrichtung nicht ohne Zustimmung des Inhabers des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 199 XXX f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Verfahrens gem\u00e4\u00df b) zu verwenden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Juni 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei<br \/>\ndie Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind,<br \/>\nzum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1.a) bezeichneten Handlungen seit dem 24. Mai 2002 und in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 26. Juni 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei von dem Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 4) s\u00e4mtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 26. Juni 2004 zu machen sind.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1.a) bezeichneten Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach Wahl der Kl\u00e4gerin an einen von ihr zu beauftragenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 3) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, die unter Ziffer I.1.a) fallenden, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 25. Juli 2013) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1.a) bezeichneten, in der Zeit vom 24. Mai 2002 bis zum 25. Juni 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 26. Juni 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 10 %, im \u00dcbrigen die Beklagten.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1. in H\u00f6he von 333.335,- \u20ac, hinsichtlich der Tenors zu Ziffer I.2. und 3. in H\u00f6he von insgesamt 55.555,- \u20ac, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II. und III. in H\u00f6he von insgesamt 333.335,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar; f\u00fcr die Beklagten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, ein Unternehmen, welches mit der Herstellung und dem Vertrieb von Stationen zur Entleerung von Sch\u00fcttgut aus S\u00e4cken oder beutelartigen S\u00e4cken befasst ist, ist seit dem 25. Mai 2004 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 1 199 XXX (Anlage K 4, nachfolgend: Klagepatent), welches am 17. Oktober 2001 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t der DE 100 51 XXX vom 17. Oktober 2000 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises der Anmeldung erfolgte am 24. April 2002, der Hinweis auf die Patenterteilung am 26. Mai 2004. Der urspr\u00fcngliche Anmelder des Klagepatentes, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, trat der Kl\u00e4gerin mit Vereinbarung vom 22. Dezember 2011 (Anlage K 1) s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche auf Auskunft, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz wegen einer m\u00f6glichen Verletzung des Klagepatentes ab.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache deutsch ist, und das in Kraft steht, hat ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Entleeren von Sch\u00fcttgut zum Gegenstand. Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcche 1 und 6 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Entleeren von Sch\u00fcttgut (13) aus flexiblen, insbesondere sack- oder beutelartigen Beh\u00e4ltnissen (6) mittels einer Absaugvorrichtung (15), wobei<br \/>\ndie Absaugvorrichtung (15) von oben her in das Beh\u00e4ltnis (6) eingef\u00fchrt wird,<br \/>\nein Hebezeug (5) umfassend einen ringf\u00f6rmigen oder mehreckigen Halterahmen (1), an dem Halteelemente (21) befestigt sind, die mit dem oberen Randbereich des Beh\u00e4ltnisses (6) in Halteeingriff gebracht werden,<br \/>\ndas Hebezeug (5) mittels einer Hubeinrichtung (12) in vertikaler Richtung bewegt wird, um das Beh\u00e4ltnis (6) zu strecken,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass zum Leeren des Beh\u00e4ltnisses (6) hintereinander<br \/>\ndie Absaugvorrichtung (15) auf die Oberfl\u00e4che des Sch\u00fcttgutes (13) aufgelegt wird,<br \/>\nein Einsinken der Absaugvorrichtung (15) in das Sch\u00fcttgut (13) aufgrund Absaugens von Sch\u00fcttgut (13) durch die Absaugvorrichtung (15) hingenommen wird,<br \/>\ndie Absaugvorrichtung (15) \u00fcber die Oberfl\u00e4che des nicht nachrutschenden Kraters im Sch\u00fcttgut (13), insbesondere kurzzeitig, angehoben wird,<br \/>\nwobei diese Schritte automatisch und mehrfach hintereinander w\u00e4hrend der Leerung ein und desselben Beh\u00e4lters durchgef\u00fchrt werden.\u201c<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Entleeren von Sch\u00fcttgut (13) aus flexiblen, insbesondere sack- oder beutelartigen Beh\u00e4ltnissen (6) mittels einer Absaugvorrichtung (15), wobei<br \/>\ndie Absaugvorrichtung (15) von oben her in des Beh\u00e4ltnis (6) eingef\u00fchrt wird,<br \/>\nein Hebezeug (5) umfassend einen ringf\u00f6rmigen oder mehreckigen Halterahmen (1), an dem Halteelemente (21) befestigt sind, die mit dem oberen Randbereich des Beh\u00e4ltnisses (6) in Halteeingriff gebracht werden,<br \/>\ndas Hebezeug (5) mittels einer Hubeinrichtung (12) in vertikaler Richtung bewegt wird, um das Beh\u00e4ltnis (6) zu strecken,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das Hebezeug (5) eine Steuerung (17) umfasst, die in der Lage ist, die Absaugvorrichtung (15) abwechselnd auf der Oberfl\u00e4che des Sch\u00fcttgutes (13) aufzulegen und dort hinein absinken zu lassen und anschlie\u00dfend die Absaugvorrichtung (15) vor\u00fcbergehend wieder \u00fcber die Oberfl\u00e4che des nicht abrutschenden Kraters im Sch\u00fcttgut (13) anzuheben.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), mit Sitz in der Schweiz, stellt ebenfalls Vorrichtungen zum Entleeren von Sch\u00fcttgut unter der Marke \u201eA\u201c her, bietet diese in Deutschland an und liefert sie an Vertriebsunternehmen in Deutschland. Der Beklagte zu 2) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 4) ist, vertreibt die von der Beklagten zu 1) hergestellten Vorrichtungen in Deutschland.<\/p>\n<p>Bereits im Jahre 1999 nahm die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) wegen Verletzung des EP 0 765 XXX vor dem Landgericht in M\u00fcnchen in Anspruch. Die Klage wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Dar\u00fcber hinaus wies der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin in der Vergangenheit wiederholt Abnehmer der Beklagten auf das EP 0 819 XXX hin. Die Beklagte zu 1) erhob daraufhin am 8. Januar 2007 Nichtigkeitsklage gegen den Rechtsbestand des EP 0 819 XXX, welche die Parteien am 8. April 2008 durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beendet haben. Gegenstands des Vergleichs war u.a. der nachfolgend von der Kl\u00e4gerin teilweise wiedergegebene Inhalt:<\/p>\n<p>\u201eDie Nichtigkeitskl\u00e4gerin verpflichtete sich, eine St\u00fccklizenz in H\u00f6he von \u20ac 420,- f\u00fcr den Vertrieb in der Vergangenheit und in H\u00f6he von \u20ac 450,- f\u00fcr den Vertrieb ab Abschluss des Vergleichs zu zahlen. Die St\u00fccklizenz bezog sich auf \u201ejede Vorrichtung, die nach dem Verfahren nach dem Streitpatent betrieben werden kann\u201c.<\/p>\n<p>Diese Vereinbarung bezog sich auf das gesamte Gebiet, in dem das Europ\u00e4ische Patent 0 819 XXX Wirkung entfaltet. Zu dieser St\u00fccklizenz wurden ferner Modalit\u00e4ten zur Abrechnung und Zahlung vereinbart.<\/p>\n<p>Der Vergleich wurde mit einer strafbewehrten Verpflichtung zur Geheimhaltung protokolliert.<\/p>\n<p>Die Nichtigkeitskl\u00e4gerin verpflichtete sich zur R\u00fccknahme der Nichtigkeitsklage.<\/p>\n<p>Der Patentinhaber verpflichtete sich seinerseits, weder \u201egegen die Kl\u00e4gerin noch gegen deren Abnehmer oder die Verwender der Vorrichtung aus dem Streitpatent vorzugehen.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Vertriebs von Entleerungsstationen mit der Bezeichnung \u201eB\u201c und \u201eC\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 6 sowie mittelbarer Verletzung des Verfahrensanspruches 1 mit der vorliegenden Klage in Anspruch. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterscheiden sich in ihrer Ausgestaltung in f\u00fcr die vorliegende Frage einer Patentverletzung nicht erheblichen Art und Weise.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellte die Vorrichtung \u201eB\u201c auf Messen in Deutschland aus, beispielsweise auf der Messe D 2008 in Friedrichshafen, und bot sie zum Kauf an. Die Beklagte zu 3) bietet die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen u.a. im Internet an und liefert sie an Abnehmer. Eine Vorrichtung \u201eB\u201c lieferte sie an die E F GmbH &amp; Co. KG in L\u00fcdenscheid. Im Rahmen der Lieferung \u00fcbergab die Beklagte zu 3) auch eine von der Beklagten zu 1) erstellte Betriebsanleitung, welche die Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 zur Gerichtsakte reichte. \u00dcberdies erwarb die Kl\u00e4gerin eine von der Beklagten zu 1) hergestellte und von der Beklagten zu 3) ausgelieferte Vorrichtung \u201eB\u201c. Die Kl\u00e4gerin nahm das Ger\u00e4t in Betrieb und erstellte hiervon eine Videoaufzeichnung, welche als CD-ROM zur Gerichtsakte gereicht wurde (Anlage K 9).<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann der schematischen Zeichnung auf Seite 33 der Betriebsanleitung entnommen werden, welche nachfolgend wiedergegeben wird.<br \/>\nDie Beklagten erhoben die Einrede der Verj\u00e4hrung.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der Lehre nach dem Klagepatent unmittelbaren und mittelbaren Gebrauch machen. Da die Lehre nach dem Klagepatent keine vollst\u00e4ndige Entleerung vorsehen w\u00fcrde, w\u00fcrde von der Erfindung auch Gebrauch gemacht werden, wenn beim Absaugen nur eine teilweise Entleerung stattfinden w\u00fcrde. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien indes auch geeignet eine (nahezu) vollst\u00e4ndige Entleerung vorzunehmen, wie sich aus der Bedienungsanleitung auf Seite 5 ergebe.<br \/>\nDie Einrede der Verj\u00e4hrung sei unbegr\u00fcndet. Im Sommer 2008 sei bei dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin der Verdacht einer Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufgrund einer Bedienungsanleitung der Beklagten zu 1) aufgekommen. Im Oktober 2008 wurde dann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c im Rahmen eines Grenzbeschlagnahmeverfahrens beschlagnahmt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, welche mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2011, eingegangen bei Gericht am 28. Dezember 2011, Klage erhoben hat, beantragt, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25. Juni 2013 die Antr\u00e4ge zu Ziffer II. und III. gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) (nur Ziffer II.) und 2) und 4) (Ziffer II. und III) zur\u00fcckgenommen hat und den Antrag zu Ziffer III. erst ab dem 30. April 2006 geltend gemacht hat,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meinen, die Klage sei unzul\u00e4ssig. Anspr\u00fcche wegen einer m\u00f6glichen Verletzung des Klagepatentes seien von dem am 8. April 2008 vor dem Bundespatentgericht abgeschlossenen Vergleich mit umfasst gewesen. Eine Verletzung des Klagepatentes liege nicht vor, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht geeignet seien zu einer vollst\u00e4ndigen Entleerung von Sch\u00fcttgut aus flexiblen Beh\u00e4ltnissen. Dies sehe das Klagepatent jedoch vor.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei die von ihr \u2013 unstreitig \u2013 erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung begr\u00fcndet. Die Beklagten h\u00e4tten \u00fcber ihren Kundendienst, die Firma G Kunststofftechnik GmbH &amp; Co. KG an die E Feinbau, L\u00fcdenscheid, mehrere angegriffene Ausf\u00fchrungsformen geliefert. Am 14. Dezember 2005 sei der E Feinbau die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit der Seriennummer 179 ausgeliefert worden. Diese Maschine habe die Kl\u00e4gerin von E Feinbau im Jahr 2006 gegen Lieferung einer eigenen Maschine des Typs H in Zahlung genommen und bei E Feinbau abgeholt.<br \/>\nMit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 haben die Beklagten weiterhin die Ansicht vertreten, dass dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Die Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c sei von Dezember 2002 bis Dezember 2004, die Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c von Januar 2003 bis Oktober 2008 in Deutschland angeboten und vertrieben worden. Bereits auf der Messe I 2002 in Friedrichshafen sei dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin die Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c von Herrn Robert J, Inhaber und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der K Chemie AG, Schweiz, erkl\u00e4rt und vorgef\u00fchrt worden. Hierdurch sei dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bekannt geworden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht demgegen\u00fcber geltend, dass der Tausch eines Ger\u00e4tes der Kl\u00e4gerin gegen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c erst Ende 2008 mit der E Feinbau vereinbart worden sei, wie sich aus dem Schreiben vom 17. Dezember 2008 (Anlage K 10) ergebe. Erst nach Lieferung der Anlage am 19. Dezember 2009 habe das Ger\u00e4t in Betrieb genommen werden k\u00f6nnen. Hinsichtlich des Vorbringens im Schriftsatz vom 18. Juni 2013 macht sie Versp\u00e4tung geltend.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist im tenorierten Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Der zwischen den Parteien vor dem Bundespatentgericht am 8. April 2008 geschlossene Vergleich steht der Zul\u00e4ssigkeit der Klage des vorliegenden Rechtsstreits nicht entgegen. Denn Gegenstand des Vergleichs war nicht das vorliegende Klagepatent. Der Vergleich hatte damit nicht den Inhalt, den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor dem Hintergrund einer m\u00f6glichen Verletzung des Klagepatentes zu erm\u00f6glichen. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des Vergleichs, der lediglich auf das EP 0 819 XXX Bezug nimmt und dieses als Streitpatent bezeichnet. Weitere Schutzrechte werden, soweit der Kammer der Vergleichstext bekannt ist, nicht genannt, so dass eine Einbeziehung weiterer Schutzrechte in den Vergleich nicht zu erkennen ist. Dies h\u00e4tte insofern nahegelegen als zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Vergleichs bereits jahrelange Auseinandersetzungen bestanden und das Klagepatent bereits 2004 erteilt wurde. H\u00e4tte daher auch der Vertrieb von Maschinen, welche vom Gegenstand der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch machen, gegen Zahlung einer Lizenz genehmigt werden sollen, h\u00e4tte ein Einbezug des Klagepatentes nahegelegen. Auch stellen das EP 0 819 XXX aus dem Nichtigkeitsverfahren und das Klagepatent unterschiedliche Verfahren sowie Vorrichtungen zur Durchf\u00fchrung dieser Verfahren unter Schutz, was die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen hat. Das EP 0 819 XXX hat ein Verfahren zum Entleeren von Sch\u00fcttgut zum Gegenstand, bei dem das Abheben des sackf\u00f6rmigen Beh\u00e4ltnisses vom Untergrund am Ende des Entleervorgangs gesch\u00fctzt ist. Das Klagepatent hat, worauf nachfolgend n\u00e4her eingegangen wird, demgegen\u00fcber eine Absaugvorrichtung zum Gegenstand, die in das Sch\u00fcttgut einsinkt und wieder angehoben wird. Die beiden Verfahren sind daher, wie die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat, voneinander unabh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist im tenorierten Umfang auch begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatentes zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Entleeren von Sch\u00fcttgut aus flexiblen, insbesondere sack- oder beutelartigen Beh\u00e4ltnissen.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass in vielen technischen Bereichen die zu verarbeitenden Ausgangsprodukte als Sch\u00fcttgut vorliegen. Dies ist der Fall beim Rohmaterial f\u00fcr Spritzgussmaschinen, in denen Kunststoff verspritzt wird, wobei das Kunststoff-Granulat in der Regel in sogenannten Big-Bags, also gro\u00dfen sackartigen Beh\u00e4ltnissen, angeliefert wird. Eine andere Anlieferungsform stellen die sogenannten Oktabins dar. Hierbei handelt es sich um Beh\u00e4lter mit einer festen, achteckigen Umfangswand, in denen der flexible Innenbeh\u00e4lter in Form eines Foliensackes, der mit Granulat gef\u00fcllt ist, angeordnet ist. Gleiches gilt f\u00fcr andere Verwendungszwecke wie etwa Stahlkies, der zum Sandstrahlen beziehungsweise Kugelstrahlen verwendet wird, oder Split, der f\u00fcr Pflasterarbeiten und \u00e4hnliches sowie zur Herstellung von Betonteilen verwendet wird. Entleervorrichtungen bestehen dabei \u00fcblicherweise aus einem galgenf\u00f6rmigen oder portalf\u00f6rmigen Grundgestell, unter welches der Beh\u00e4lter gestellt wird. Vom Grundgestell aus wird von oben her eine Absaugvorrichtung in das oben offene Beh\u00e4ltnis eingef\u00fchrt, und mittels Absaugen \u00fcber einen Absaugschlauch das Sch\u00fcttgut zur gew\u00fcnschten Stelle transportiert.<\/p>\n<p>Als Absaugvorrichtung dient im einfachsten Fall ein Saugrohr, welches jedoch an seinem vorderen Ende nur einen kleinen Durchmesser besitzt und deshalb \u00fcber den demgegen\u00fcber vergleichsweise gro\u00dfen Oberfl\u00e4chenbereich des Beh\u00e4lter, der gr\u00f6sser als 1 m2 sein kann, in Querrichtung und auch in der Vertikalen von einer Bedienperson nachgef\u00fchrt werden muss. Weitere Probleme liegen im Ansaugen des Foliensackes durch das Saugrohr und das mangelnde Nachrutschen des Sch\u00fcttgutes bei nur noch geringem Restf\u00fcllstand im Gebinde. Deshalb wird anstelle eines einfachen Saugrohres h\u00e4ufig ein demgegen\u00fcber verbreiterter Saugkopf verwendet, der mit einer gr\u00f6\u00dferen Au\u00dfenfl\u00e4che am umgebenden Sch\u00fcttgut anliegt oder auf dem Sch\u00fcttgut schwimmt (EP-A 0 765 XXX), wobei vorzugsweise noch Vibrationen in das Sch\u00fcttgut eingebracht werden, um dieses \u00fcberhaupt oder besser rieself\u00e4hig zu machen, da die Vibrationen eine Fluidisierung des Granulats bewirken sollen. Gleichzeitig wird das sackartige, flexible Beh\u00e4ltnis am oberen Rand hochgezogen, wodurch die Flanken des Beh\u00e4ltnisses zunehmend steiler werden, was noch dadurch beg\u00fcnstigt werden kann, dass der Halterahmen, an dem der obere Rand des Beh\u00e4ltnisses befestigt wird, einen geringeren Durchmesser besitzt als das flexible Beh\u00e4ltnis im gef\u00fcllten Zustand (DE-A 196 28 XXX).<\/p>\n<p>Dennoch, so die Klagepatentschrift, gibt es Sch\u00fcttg\u00fcter, deren K\u00f6rner eine sehr hohe Reibung gegeneinander sowie gegen\u00fcber einem anderen Gegenstand, etwa einer Absaugvorrichtung, besitzen, so dass trotz aller vorgenannter Ma\u00dfnahmen unterhalb der Absaugvorrichtung bei solchen Sch\u00fcttg\u00fctern ein so gro\u00dfer Freiraum mangels Nachrutschen von Sch\u00fcttgut entstehen kann, dass ein weiteres Absaugen nicht gelingt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der geschilderten Nachteile des Standes der Technik hat es sich das Klagepatent daher zur Aufgabe gemacht, ein Verfahren sowie eine diesbez\u00fcgliche Vorrichtung zu schaffen, die auch bei nicht bzw. schwer rieself\u00e4higen Sch\u00fcttg\u00fctern ein Absaugen aus den bekannten, oben offenen flexiblen Beh\u00e4ltnissen nach oben ohne manuelle Unterst\u00fctzung erm\u00f6glichen. Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Verfahrensanspruch 1 sowie dem Vorrichtungsanspruch 6 ein Verfahren bzw. eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Entleeren von Sch\u00fcttgut aus flexiblen, insbesondere sack- oder beutelartigen Beh\u00e4ltnissen,<\/p>\n<p>2. mittels einer Absaugvorrichtung, die von oben her in das Beh\u00e4ltnis eingef\u00fchrt wird;<\/p>\n<p>3. ein Hebezeug<\/p>\n<p>3.1 umfassend einen ringf\u00f6rmigen oder mehreckigen Halterahmen, an dem Halteelemente befestigt sind, die mit dem oberen Randbereich des Beh\u00e4ltnisses in Halteeingriff gebracht werden,<\/p>\n<p>3.2 wird mittels einer Hubeinrichtung in vertikaler Richtung bewegt, um das Beh\u00e4ltnis zu strecken;<\/p>\n<p>4. zum Leeren des Beh\u00e4ltnisses wird hintereinander<\/p>\n<p>4.1 die Absaugvorrichtung auf die Oberfl\u00e4che des Sch\u00fcttgutes aufgelegt,<\/p>\n<p>4.2 ein Einsinken der Absaugvorrichtung in das Sch\u00fcttgut aufgrund Absaugens von Sch\u00fcttgut durch die Absaugvorrichtung hingenommen,<\/p>\n<p>4.3 die Absaugvorrichtung \u00fcber die Oberfl\u00e4che des nicht nachrutschenden Kraters im Sch\u00fcttgut, insbesondere kurzzeitig, angehoben,<\/p>\n<p>5. wobei diese Schritte automatisch und mehrfach hintereinander w\u00e4hrend der Leerung ein und desselben Beh\u00e4lters durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Entleeren von Sch\u00fcttgut aus flexiblen, insbesondere sack- oder beutelartigen Beh\u00e4ltnissen;<\/p>\n<p>2. das Entleeren erfolgt mittels einer Absaugvorrichtung,<\/p>\n<p>2.1 die von oben her in das Beh\u00e4ltnis eingef\u00fchrt wird;<\/p>\n<p>3. ein Hebezeug<\/p>\n<p>3.1 umfassend einen ringf\u00f6rmigen oder mehreckigen Halterahmen, an dem Halteelemente befestigt sind, die mit dem oberen Randbereich des Beh\u00e4ltnisses in Halteeingriff gebracht werden,<\/p>\n<p>3.2 wird mittels einer Hubeinrichtung in vertikaler Richtung bewegt, um das Beh\u00e4ltnis zu strecken und<\/p>\n<p>3. umfasst eine Steuerung;<\/p>\n<p>4. die Steuerung ist in der Lage,<\/p>\n<p>4.1 die Absaugvorrichtung abwechselnd<\/p>\n<p>4.2 auf die Oberfl\u00e4che des Sch\u00fcttguts aufzulegen und dort hineinsinken zu lassen und<\/p>\n<p>4.3 anschlie\u00dfend die Absaugvorrichtung vor\u00fcbergehend wieder \u00fcber die Oberfl\u00e4che des nicht abrutschenden Kraters im Sch\u00fcttgut anzuheben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre nach dem Klagepatent, mittelbar im Hinblick auf den Verfahrensanspruch 1 und unmittelbar in Bezug auf den Vorrichtungsanspruch 6, wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien im Streit steht die Frage, was das Klagepatent unter dem Begriff des Entleerens versteht, insbesondere ob hierunter, wie die Beklagten meinen, ein vollst\u00e4ndiges Entleeren verstanden werden muss, oder ob ein teilweises Entleeren gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Bei dem Begriff des Entleerens handelt es sich um eine Zweckangabe. F\u00fcr solche ist, neben Funktionsangaben, anerkannt, dass sie in einem Sachanspruch dessen Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht beschr\u00e4nken (BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; BGH, GRUR 2006, 570 Tz. 21 \u2013 extracoronales Geschiebe; GRUR 2006, 923 Tz. 15 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 838 Tz. 15 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Das bedeutet allerdings nicht, dass derartige Angaben damit bedeutungslos sind. Sie haben vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist bzw. die im Patentanspruch angegebene Funktion erf\u00fcllen kann (vgl. BGHZ 112, 140, 155 f. = GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; BGH, GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923 Tz. 15 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 838 Tz. 15 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH, Urt. v. 06.07.2010 \u2013 X ZR 115\/07, Umdr. S. 11). Als Bestandteil des Schutzanspruchs nehmen Zweck- und Funktionsangaben insoweit regelm\u00e4\u00dfig an dessen Aufgabe teil, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann. Dies bedeutet im Streitfall, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe bewegliche Vorrichtung einzig in der Weise ausgestaltet sein muss, dass sie den erforderlichen Zweck erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p>Zweck der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung bzw. der zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens dienenden Vorrichtung ist ein gegen\u00fcber dem Stand der Technik verbessertes Absaugen von Sch\u00fcttgut aus dem Beh\u00e4ltnis. Dabei kommt es der Lehre nach dem Klagepatent nicht auf eine vollst\u00e4ndige Entleerung an. Das Klagepatent beschreibt in Abs. [0010] das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Problem vor dem Hintergrund des Standes der Technik, dass trotz bekannter Ma\u00dfnahmen unterhalb der Absaugvorrichtung gattungsgem\u00e4\u00dfer Maschinen bei bestimmten Sch\u00fcttg\u00fctern ein so gro\u00dfer Freiraum mangels Nachrutschen von Sch\u00fcttgut entstehen kann, dass ein weiteres Absaugen nicht gelingt. Daher hat es sich die Erfindung gem\u00e4\u00df Abs. [0011] als Aufgabe gestellt, bei nicht oder schwer rieself\u00e4higen Sch\u00fcttg\u00fctern ein Absaugen aus flexiblen Beh\u00e4ltnissen nach oben ohne manuelle Unterst\u00fctzung zu erm\u00f6glichen. Es kommt dem Klagepatent daher ma\u00dfgeblich darauf an, ein Absaugen \u00fcberhaupt ohne manuelle Hilfe zu erm\u00f6glichen. Ein vollst\u00e4ndiges Absaugen mag dabei das gew\u00fcnschte Ziel sein, wird jedoch nicht zwingend vorausgesetzt, da vorrangig ein Absaugen erm\u00f6glicht werden soll.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht auch, dass nicht bei jedem Absaugvorgang eine vollst\u00e4ndige Entleerung gew\u00fcnscht sein kann. Je nach Anwendungsfall, insbesondere beim Spritzgussverfahren, kann es gew\u00fcnscht sein, lediglich eine Teilmenge aufzusaugen, da nur eine Teilmenge dem Reaktionsprozess zugef\u00fchrt werden soll.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen macht das Klagepatent in der gesamten Beschreibung, auch nicht bei der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen, eine Angabe dazu, dass eine vollst\u00e4ndige Entleerung gew\u00fcnscht sein soll. Lediglich die Figur 1b zeigt ein Beh\u00e4ltnis, welches bis auf eine kleine Restmenge geleert ist. Hierbei handelt es sich indes um die zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, welche den Schutzbereich ohne weiteres nicht beschr\u00e4nken kann, was auch vorliegend nicht der Fall ist. Denn gerade vor dem Hintergrund, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren bzw. die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung auch zum Absaugen von lediglich Teilmengen eingesetzt werden soll, wird deutlich, dass die Erfindung nach dem Klagepatent nicht auf ein vollst\u00e4ndiges Entleeren beschr\u00e4nkt sein kann.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Verst\u00e4ndnisses machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre nach dem Verfahrensanspruch 1 durch Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mittelbaren und durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unmittelbaren Gebrauch. Dass m\u00f6glichweise, was die Kl\u00e4gerin in Abrede stellt, nur ein Teilentleeren bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt, ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ohne Relevanz, da es der Erfindung auf ein vollst\u00e4ndiges Entleeren nicht ankommt. Im \u00dcbrigen folgt anhand der eigenen Ausf\u00fchrungen der Beklagten auf Seite 5 der als Anlage K 8 vorgelegten Bedienungsanleitung, dass eine automatische Entleerung der Oktabine bis auf minimale Restmenge erfolgen kann. Je nach Sackform kann die Restmenge kleiner oder gr\u00f6\u00dfer ausfallen.<\/p>\n<p>Die weiteren Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt, so dass sich insoweit Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\n1.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4ge-rin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9, 10 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Ein Unterlassungsverbot in uneingeschr\u00e4nktem Umfang im Hinblick auf die mittelbare Patentverletzung war nicht auszusprechen, sondern \u2013 wie beantragt \u2013 ein Warnhinweis sowie die Ausbedingung einer Vertragsstrafe. Einw\u00e4nde gegen die Ausbedingung einer Vertragsstrafe haben die Beklagten nicht erhoben.<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher Ersatz des Schaden, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. F\u00fcr die Zeit vor Patenterteilung schulden die Beklagten zu 1) und 3) Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4m-lich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, 140b Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie von den Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung bleibt ohne Erfolg. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin bereits vor 2008 Kenntnis von der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen besa\u00df. Insoweit ist es daher nicht entscheidungsrelevant, ob die Kl\u00e4gerin erst im M\u00e4rz 2009 durch Tausch eines Ger\u00e4ts der Kl\u00e4gerin gegen die Anlage \u201eB\u201c von der Firma E oder bereits mit der Grenzbeschlagnahme einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, der \u201eB\u201c im Oktober 2008 Kenntnis erlangt hat.<br \/>\nDie Beklagten haben insoweit lediglich pauschal unter Zeugenbeweisantritt vorgetragen, dass der Kl\u00e4gerin von E Feinbau im Jahr 2006 die Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c unter Austausch gegen eine Maschine der Kl\u00e4gerin \u00fcbergeben worden sei. Die Kl\u00e4gerin hat demgegen\u00fcber darauf hingewiesen, dass die Beklagten nicht dargelegt h\u00e4tten, aus welchem Grund der als Zeuge angebotene Karsten Weller von der G Kunststofftechnik GmbH &amp; Co. KG, aus eigener Wahrnehmung Kenntnis dar\u00fcber haben sollte, dass und zu welchem Zeitpunkt der Kl\u00e4gerin die Anlage \u201eB\u201c zur Verf\u00fcgung gestellt wurde. Die Kl\u00e4gerin hat demgegen\u00fcber ein Schreiben der E Feinbau vom 17. Dezember 2008 (Anlage K 10) vorgelegt, welchem ein Schreiben der E Feinbau vorausging und aus welchen sich ergibt, dass der genannte Austausch der Ger\u00e4te bis sp\u00e4testens zum 31. Januar 2009 erfolgen sollte, mithin nicht bereits im Jahr 2006, wie die Beklagten behauptet haben. Die Beklagten haben daraufhin keine Umst\u00e4nde mehr vorgetragen, welche ihre pauschale und unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung eines Austausches der Ger\u00e4te bereits im Jahr 2006 untermauern k\u00f6nnte. Der Einvernahme des benannten Zeugen bedurfte es nicht, da die Beklagten trotz Hinweises durch die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt haben, aus welchem Grund der benannte Zeuge \u00fcber eigene Wahrnehmungen zu dem besagten Austausch verf\u00fcgen sollte. Die Vernehmung des Zeugen h\u00e4tte daher eine unzul\u00e4ssige Ausforschung zum Gegenstand gehabt.<\/p>\n<p>Das im Schriftsatz der Beklagten vom 18. Juni 2013 unter Zeugenbeweis gestellte Vorbringen, der Kl\u00e4gerin sei die konkrete Ausgestaltung der Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c auf der Messe D 2002 in Friedrichshafen bekannt geworden, ist nicht zu ber\u00fccksichtigen. Es ist kein Beweis durch die Vernehmung der im Schriftsatz der Beklagten vom 18. Juni 2013 benannten Zeugen zu erheben. Dieser Beweisantritt ist als versp\u00e4tetes Verteidigungsmittel zur\u00fcckzuweisen. Dies folgt zum einen aus \u00a7 296 Abs. 1 ZPO. Beiden Parteien sind durch Verf\u00fcgung vom 2. Februar 2012 (Bl. 32 GA) Fristen f\u00fcr die Einreichung von Schrifts\u00e4tzen gesetzt worden. Der von den Beklagten unter dem 18. Juni 2013 eingereichte Schriftsatz erfolgte au\u00dferhalb des mit der genannten Verf\u00fcgung gesetzten Fristenplans. Die nunmehrige Zulassung der in dem Schriftsatz genannten Beweisantritte w\u00fcrde nach der freien \u00dcberzeugung der Kammer den Rechtsstreit verz\u00f6gern, da die Sache entscheidungsreif ist und eine Vernehmung dieser Zeugen die Durchf\u00fchrung eines Beweistermins erfordern w\u00fcrde. Die Beklagten haben, nachdem die Kl\u00e4gerin in m\u00fcndlicher Verhandlung auf die Versp\u00e4tung des Beweisantritts hingewiesen hat, keine Umst\u00e4nde dargetan, aus denen sich eine gen\u00fcgende Entschuldigung der Versp\u00e4tung ergibt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten hilfsweise Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO beantragt haben, waren mangels Darlegung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen f\u00fcr einen Vollstreckungsschutz entsprechende Ma\u00dfnahmen nicht zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 300.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2091 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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