{"id":2393,"date":"2013-07-25T17:00:34","date_gmt":"2013-07-25T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2393"},"modified":"2016-04-25T11:33:38","modified_gmt":"2016-04-25T11:33:38","slug":"4c-o-2613-einlagige-pet-flaschen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2393","title":{"rendered":"4c O 26\/13 &#8211; Einlagige PET-Flaschen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2090<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. Juli 2013, Az. 4c O 26\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 663 XXX B1 (Anlage K1, deutsche \u00dcbersetzung der Patentschrift als beim Patentamt der Republik \u00d6sterreich eingereichte AT E 450 XXX T1 als Anlage K 3, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 26. August 2003 (US 498XXX P) am 5. Oktober 2004 angemeldet, der Hinweis auf seine Erteilung wurde am 2. Dezember 2009 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von einlagigen PET-Flaschen mit hoher Barrieren-Eigenschaft und verbesserter Klarheit.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche 1 bis 4, 9, 10 und 14 des Klagepatents lauten in ihrer erteilten Fassung in englischer Verfahrenssprache:<\/p>\n<p>\u201e1. A composition for containers comprising: polyester, partially aromatic polyamide, ionic compatibilizer, and a cobalt salt.<br \/>\n2. The composition of claim 1, wherein said partially aromatic polyamide is present in a range from 1 to 10 wt. % of said composition.<br \/>\n3. The composition of claim 1 or 2, wherein said ionic compatibilizer is present in a range from 0.1 to 2.0 mol % of said composition.<br \/>\n4. The composition of claim 1, 2 or 3, wherein said cobalt salt is present in a range from 20 to 500 ppm of said composition.<br \/>\n9. The composition of one of claims 1 to 8, wherein said ionic compatibilizer is a Copolyester containing a metal sulfonate salt.<br \/>\n10. The composition of claim 9, wherein the metal ion of said metal sulfonate salt is Na+, Li+, K+, Zn++, Mn++, Ca++ and the like.<br \/>\n14. A preform comprising a composition according to one of claim 1 to 13.\u201c<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung lauten diese Anspr\u00fcche des Klagepatents:<br \/>\n\u201e1. Zusammensetzung f\u00fcr Beh\u00e4ltnisse, umfassend: Polyester, teilaromatisches Polyamid, ionisches Kompatibilisierungsmittel und ein Cobaltsalz.<br \/>\n2. Zusammensetzung nach Anspruch 1, worin das teilaromatische Polyamid in einem Bereich von 1 bis 10 Gewichtsprozent der Zusammensetzung vorhanden ist.<br \/>\n3. Zusammensetzung nach Anspruch 1 oder 2, worin das ionische Kompatibilisierungsmittel in einem Bereich von 0,1 bis 2,0 Mol-Prozent der Zusammensetzung vorhanden ist.<br \/>\n4. Zusammensetzung nach Anspruch 1, 2 oder 3, worin das Cobaltsalz in einem Bereich von 20 bis 500 ppm der Zusammensetzung vorhanden ist.<br \/>\n9. Zusammensetzung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8, worin das ionische Kompatibilisierungsmittel einen Copolyester mit einem Metallsulfonatsalz darstellt.<br \/>\n10. Zusammensetzung nach Anspruch 9, worin das Metallion des Metallsulfonatsalzes f\u00fcr Na+, Li+, K+, Zn++, Mn++, Ca++ und dergleichen steht.<br \/>\n14. Vorformling, der eine Zusammensetzung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 13 umfasst.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 3) hat das Klagepatent durch Einlegung des Einspruchs angegriffen. Nach m\u00fcndlicher Verhandlung vom 6. Dezember 2012 entschied die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt, n\u00e4mlich im Umfang des von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Hilfsantrags I, aufrecht zu erhalten. Gem\u00e4\u00df diesem Hilfsantrag I lauten die Anspr\u00fcche 1 und 11 des Klagepatents in englischer Sprache:<\/p>\n<p>\u201e1) A composition for containers comprising: polyester, partially aromatic polyamide, ionic compatibilizer, and a cobalt salt,<br \/>\n&#8211; wherein said partially aromatic polyamide is present in a range from 1 to 10 wt. % of said composition,<br \/>\n&#8211; wherein said ionic compatibilizer is present in a range from 0.1 to 2.0 mol-% of said composition, and<br \/>\n&#8211; wherein said cobalt salt is present in a range from 20 to 500 ppm of said composition.<br \/>\n6) The composition of one of claims 1 to 5, wherein said ionic compatibilizer is a copolyester containing a metal sulfonate salt.<br \/>\n7) The composition of claim 6, wherein the metal ion of said metal sulfonate salt is Na+, Li+, Zn++, Mn++, Ca++ and the like.<br \/>\n11) A preform comprising a composition according to one of claims 1 to 10. \u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte hat angek\u00fcndigt, gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung Beschwerde einlegen zu wollen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht die Verletzung des Klagepatents durch die Herstellung und den Vertrieb eines Barriere-PET-Materials mit dem Handelsnamen \u201ePoliProtect\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) geltend, namentlich im Hinblick auf zwei Qualit\u00e4ten dieses Materials unter den Handelsnamen \u201ePoliProtect AFB\u201c und PoliProtect JB\u201c. Dieses Material beinhaltet teilaromatisches Polyamid, ein Cobaltsalz sowie ein Polyester, in dessen Kohlenstoffketten als eine Gruppe Lithium-5-isophtals\u00e4ure (kurz: LiSIPA) enthalten, also in das Polyester hinein polymerisiert ist. In ihrem makroskopischen Aufbau besteht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus zylindrischen Pellets, deren innere Schicht aus Polyamid, n\u00e4mlich Nylon, und deren \u00e4u\u00dfere Schicht aus einem Gemisch von Polyester mit einem Cobaltsalz besteht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagten vertrieben in der Bundesrepublik Deutschland die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Eine Angebotshandlung aller drei Beklagten sei im Internet-Auftritt der Firmengruppe (Anlagen K 5 und K 12a und K 12b) zu erblicken. Die Beklagte zu 3) sowie die Fa. A B C stellten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform her, die in Kenntnis aller Beklagten und auf Weisung der Beklagten zu 1) und 2) an die Fa. D in der Bundesrepublik Deutschland geliefert werde. Die Beklagte zu 2) vermarkte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Inland, indem sie Vertr\u00e4ge mit im Inland ans\u00e4ssigen Abnehmern wie der Fa. D abschlie\u00dfe und die Beklagte zu 3) sowie die A B C S.p.A. als Ausf\u00fchrungsgehilfe f\u00fcr die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und deren Lieferung nach Deutschland einsetze. Beispielsweise w\u00fcrden aus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Verpackungen der in der Bundesrepublik Deutschland verkauften Produkte \u201eD Tomaten Ketchup\u201c und \u201eD Curry Ketchup\u201c hergestellt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Auch eine Zusammensetzung aus nur drei Komponenten sei patentgem\u00e4\u00df, n\u00e4mlich eine solche, bei der, wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die die Kompatibilisierung bewirkende LiSIPA-Gruppe in das Polyester hinein polymerisiert ist. Jedenfalls aber sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform deshalb patentgem\u00e4\u00df, weil in ihr Polyester-Molek\u00fcle sowohl mit als auch ohne hinein polymerisierte LiSIPA-Gruppen enthalten seien.<br \/>\nFerner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, eine Verletzungshandlung der Beklagten werde auch dadurch belegt, dass, was die Beklagten nicht abstreiten, die italienischen Zollbeh\u00f6rden am 5. Dezember 2012 im Wege der Grenzbeschlagnahme insgesamt 20 Tonnen Material der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, n\u00e4mlich PoliProtect APB, beschlagnahmten, die von der Fa. A B C S.P.A. an die Fa. E in der Ukraine versandt worden war.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr im Hinblick auf die eingeschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung des Klagepatents durch die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts, und nachdem sie die Klage im Umfang der urspr\u00fcnglich geltend gemachten Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung teilweise zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\nI.1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft der Beklagten an ihren Pr\u00e4sidenten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\neine Zusammensetzung f\u00fcr Beh\u00e4ltnisse, umfassend:<br \/>\nPolyester, teilaromatisches Polyamid, ionisches Kompatibilisierungsmittel und ein Cobaltsalz,<br \/>\nwobei das teilaromatische Polyamid in einem Bereich von 1 bis 10 Gewichts-Prozent der Zusammensetzung vorhanden ist,<br \/>\nwobei das ionische Kompatibilisierungsmittel in einem Bereich von 0,1-2,0 Mol-Prozent der Zusammensetzung vorhanden ist, und<br \/>\nwobei das Cobaltsalz in einem Bereich von 20 bis 500 ppm der Zusammensetzung vorhanden ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>I.2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft der Beklagten an ihren Pr\u00e4sidenten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\neinen Vorformling, der eine Zusammensetzung nach Ziffer I.1 umfasst<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/p>\n<p>I.3 hilfsweise: es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft der Beklagten an ihren Pr\u00e4sidenten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\neine Zusammensetzung f\u00fcr Beh\u00e4ltnisse, umfassend:<br \/>\nPolyester, teilaromatisches Polyamid, ionisches Kompatibilisierungsmittel und ein Cobaltsalz,<br \/>\nwobei das ionische Kompatibilisierungsmittel ein Copolyester mit einem Metallsulfonatsalz ist, wobei das Metallion des Metallsulfonatsalzes Li+ ist,<br \/>\nund\/oder<br \/>\neinen Vorformling, der eine derartige Zusammensetzung umfasst,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>I.4 h\u00f6chst hilfsweise: es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft der Beklagten an ihren Pr\u00e4sidenten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\neine Zusammensetzung f\u00fcr Beh\u00e4ltnisse, umfassend:<br \/>\nPolyester, teilaromatisches Polyamid, ionisches Kompatibilisierungsmittel und ein Cobaltsalz<br \/>\nund\/oder<br \/>\neinen Vorformling, der eine derartige Zusammensetzung umfasst,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/p>\n<p>I.5 der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffern I.1 und I.2 \u2013 hilfsweise die unter Ziffer I.3 bzw. I.4 \u2013 bezeichneten Handlungen seit dem 2. Januar 2010 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des jeweils erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser bezeichneten, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist; und<br \/>\nwobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs-und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzuliegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffern I.1 und I.2 \u2013 hilfsweise die unter Ziffer I.3 bzw. I.4 \u2013 bezeichneten, seit dem 2. Januar 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den durch die Beklagte zu 3) gegen die Erteilung des Klagepatents erhobenen Einspruch auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, keine von ihnen benutze das Klagepatent im Inland. Die Beklagte zu 1) sei eine blo\u00dfe Obergesellschaft nach Art einer Holding, die am operativen Gesch\u00e4ft ihrer Tochtergesellschaften, also insbesondere an der Herstellung und Vermarktung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht beteiligt sei. Die Beklagte zu 2) sei die Finanzholding innerhalb des Konzerns der Beklagten und \u00fcbe daher ebenfalls keine operativen T\u00e4tigkeiten aus. Die Beklagte zu 3) vertreibe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lediglich in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Ausdrucke von Internetauftritten zeigten jeweils nur Websites des Konzerns, dem die Beklagten angeh\u00f6ren, nicht aber eine Website einer der Beklagten selber. F\u00fcr die Handlungen des Konzerns seien die Beklagten ebenso wenig verantwortlich wie f\u00fcr die Handlungen konzernverbundener Gesellschaften.<br \/>\nFerner sind die Beklagten der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie umfasse kein Kompatibilisierungsmittel, sondern lediglich ein Polyester \u2013 n\u00e4mlich dasjenige, in das, unstreitig, eine LiSIPA-Gruppe hinein polymerisiert ist \u2013 und ein teilaromatisches Polyamid. Auch ein Cobaltsalz im Sinne des Klagepatents sei nicht enthalten. Das Cobalt werde vielmehr komplexiert und sei dadurch in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einer umgekehrten, anionischen Ladung vorhanden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird erg\u00e4nzend auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die von ihr gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu. Weder verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents noch l\u00e4sst sich feststellen, dass die Beklagten in Ansehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform patentrechtlich relevante Benutzungshandlungen im Inland vorgenommen haben.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft gem\u00e4\u00df seiner Kurzbezeichnung ein Verfahren zur Herstellung von einlagigen PET-Flaschen mit hoher Barriereeigenschaft und verbesserter Klarheit. Die hier geltend gemachten Anspr\u00fcche des Klagepatents betreffen eine Zusammensetzung f\u00fcr Beh\u00e4ltnisse sowie einen Vorformling, der diese Zusammensetzung umfasst.<br \/>\nAus dem Stand der Technik sind Kunststoffmaterialien bekannt, die wegen ihres geringeren Gewichts und Bruchs im Vergleich zu Glas sowie geringerer Kosten Glas und Metall als Verpackungsmaterialien ersetzen k\u00f6nnen. Kunststoffmaterialien aus Polyester weisen eine recht hohe Gaspermeabilit\u00e4t auf, was die Haltbarkeitsdauer von darin verpackten karbonisierten Getr\u00e4nken und sauerstoffempfindlichen Materialien einschr\u00e4nkt. Ferner sind bekannt Mehrschichtflaschen mit einem Polymer mit geringer Gaspermeabilit\u00e4t als Innenschicht und Polyestern in anderen Schichten. Weil Mischungen von Polyester-Polymeren mit geringer Gaspermeabilit\u00e4t in Zweiphasensystemen eine Tr\u00fcbung bilden, hatten diese Materialien keinen gro\u00dfen Erfolg. Vorbekannt ist ferner die Verwendung von teilaromatischen Polyamiden als Polymer mit geringer Gaspermeabilit\u00e4t, was jedoch zu einer zunehmenden Vergilbung des daraus geformten Beh\u00e4ltnisses f\u00fchrt.<br \/>\nAn allen aus dem Stand der Technik vorbekannten Materialien und Verpackungen kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass sie nicht das notwendige Gleichgewicht der Materialeigenschaften wahren. F\u00fcr eine Polyesterzusammensetzung, die als ein Einschichtbeh\u00e4ltnis spritzstreckblasgeformt werden kann, ist es erforderlich, dass die Gasbarriere verbessert, die Vergilbung reduziert und die Tr\u00fcbung angemessen ist. Um das zu erreichen schl\u00e4gt das Klagepatent in seinen Anspr\u00fcchen 1 und 11 gem\u00e4\u00df der eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung der Klageanspr\u00fcche nach der Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA vom 6. Dezember 2012 ein Material und ein aus diesem Material gefertigtes Erzeugnis mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Eine Zusammensetzung f\u00fcr Beh\u00e4ltnisse, umfassend:<br \/>\nA) Polyester,<br \/>\nB) teilaromatisches Polyamid,<br \/>\nB.1) wobei das teilaromatische Polyamid in einem Bereich von 1 bis 10 Gewichts-Prozent der Zusammensetzung vorhanden ist,<br \/>\nC) ionisches Kompatibilisierungsmittel,<br \/>\nC.1) wobei das ionische Kompatibilisierungsmittel in einem Bereich von 0,1 bis 2,0 Mol-Prozent der Zusammensetzung vorhanden ist,<br \/>\nD) ein Cobaltsalz,<br \/>\nD.1) wobei das Cobaltsalz in einem Bereich von 20 bis 500 ppm der Zusammensetzung vorhanden ist,<\/p>\n<p>2. Ein Vorformling, der eine Zusammensetzung gem\u00e4\u00df Ziffer 1. oder 2. umfasst.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht in beiden Varianten jeweils Merkmal C. des Klagepatents nicht. Das Klagepatent ist \u2013 sowohl in seiner nach der Einspruchsentscheidung eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen als auch in seiner urspr\u00fcnglich erteilten Fassung \u2013 in der Weise auszulegen, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung vier Komponenten umfassen muss und deswegen das Polyester im Sinne des Merkmals A. keine molekulare Verbindung mit dem ionischen Kompatibilisierungsmittel im Sinne des Merkmals C. eingehen darf. Das ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in beiden Varianten unstreitig nicht der Fall, unabh\u00e4ngig davon, wie der Streit der Parteien \u00fcber die Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im \u00dcbrigen zu entscheiden ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach dem Anspruchswortlaut in der f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache (vgl. BGH GRUR 2010, 904 \u2013 Maschinensatz; Busse \/ Keukenschrijver, Komm. z. PatG, Art. 2 \u00a7 1 IntPat\u00dcG Rdn. 10) ist der Schutzbereich des Klagepatents beschr\u00e4nkt auf eine stoffliche Zusammensetzung (\u201ecomposition\u201c) aus insgesamt vier Bestandteilen, darunter Polyester und ionisches Kompatibilisierungsmittel. Der Begriff der Zusammensetzung (\u201ecomposition\u201c) ist deutlich abgegrenzt von dem der einzelnen chemischen Verbindungen, welche das Klagepatent durchweg, beginnend mit der W\u00fcrdigung des umfangreichen Standes der Technik (Klagepatent, Abschnitte [0004]ff.), in der Beschreibung des Klagepatents erw\u00e4hnt und zum Teil beschreibt. Keine dieser chemischen Verbindungen wird als Zusammensetzung (\u201ecomposition\u201c) bezeichnet. Auf dieser Grundlage misst der Fachmann der Verwendung des Begriffs Zusammensetzung (\u201ecomposition\u201c) im Anspruchswortlaut besondere Bedeutung zu in dem Sinne, dass die Zusammensetzung im Sinne des Klagepatents aus einzelnen chemischen Verbindung besteht, die aber nicht ihrerseits miteinander chemisch verbunden sind.<br \/>\nIn dieser Sichtweise wird der Fachmann best\u00e4rkt durch den im Stand der Technik relevanten Ausgangspunkt der technischen Problemstellung und L\u00f6sungsfindung. Polyester sind stets die Materialien der Wahl f\u00fcr leichte und bruchfeste Verpackungen gewesen, weisen aber eine zu hohe Gasdurchl\u00e4ssigkeit auf, um uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr die Verpackung sauerstoffempfindlicher Inhalte in Betracht zu kommen (vgl. Klagepatent, Abschnitt [0002]). Die Verwendung von Polyamid in einer Innenschicht der Verpackung, um die Gasdurchl\u00e4ssigkeit zu senken war ebenso vorbekannt wie die sich daran anschlie\u00dfenden Probleme erstens der Tr\u00fcbung aufgrund eines Zweiphasensystems (also der Abfolge von Schichten unterschiedlicher Polymere, n\u00e4mlich Polyamid einerseits und Polyester andererseits, vgl. Klagepatent, Abschnitt [0003]) und zweitens der zunehmenden Vergilbung des so erhaltenen Beh\u00e4ltnisses (vgl. Klagepatent, Abschnitt [0005]).<br \/>\nVor diesem technischen Hintergrund ergibt sich der allgemein in der Weise beschriebene Gegenstand der Erfindung, kompatibilisierte Mischungen von Polyamiden in Polyestern bereitzustellen (Klagepatent, Abschnitt [0001]). Die Kompatibilisierung von Polyester und Polyamid bedeutet, dass diese beiden Arten von Polymeren trotz ihrer unterschiedlichen Polarisierungen gut miteinander gemischt werden k\u00f6nnen, also kein Zweiphasensystem ausbilden. Daraus folgt, und das ist insbesondere mit der Verwendung des Begriffs der Mischungen (\u201eblends\u201c) in der allgemeinen Beschreibung des Erfindungsgegenstands belegt, dass das Klagepatent die zweckm\u00e4\u00dfige Mischung zweier inkompatibler Polymere mithilfe einer weiteren Komponente \u2013 n\u00e4mlich des ionischen Kompatibilisierungsmittel \u2013 lehrt und beansprucht. Eine Mischung von Polyester und Polyamid, die bereits kompatibel ist, weil die Polymere des Polyesters die Kompatibilisierung bewirkende Ketten-Bestandteile aufweisen, ist von dieser Lehre nicht umfasst.<br \/>\nDie Auffassung der Kl\u00e4gerin, das Klagepatent verlange an keiner Stelle, dass die anspruchsgem\u00e4\u00dfe \u201eZusammensetzung\u201c (\u201ecomposition\u201c) als \u201eMischung\u201c (\u201eblend\u201c) vorliegen m\u00fcsse, \u00fcbersieht die herausgehobene Erw\u00e4hnung des Begriffs \u201eMischung\u201c (\u201eblend\u201c) in der allgemeinen Beschreibung des Gegenstands des Klagepatents in Abschnitt [0001]. Dort hei\u00dft es gleich zu Beginn der Beschreibung:<br \/>\n\u201eThe invention relates to compatibilized blends of polyamides in polyesters, a method for forming such compositions, and to containers made from such compositions\u201c<br \/>\nzu deutsch:<br \/>\n\u201eGegenstand der Erfindung sind kompatibilisierte Mischungen von Polyamiden in Polyestern, ein Verfahren zur Bildung solcher Zusammensetzungen und Beh\u00e4ltnisse, die aus diesen Zusammensetzungen hergestellt werden.\u201c<br \/>\n\u00dcberdies ber\u00fccksichtigt die kl\u00e4gerische Auffassung nicht die begriffliche Unterscheidung der \u201eZusammensetzung\u201c (\u201ecomposition\u201c) von der chemischen Verbindung, wobei letztere im Klagepatent zwar keine begriffliche Erw\u00e4hnung findet, aber Gegenstand der zahlreichen Beschreibungen von m\u00f6glichen Elementen einer Zusammensetzung ist.<br \/>\nDemgegen\u00fcber erh\u00e4lt der Fachmann aus der Beschreibung des Klagepatents keinen Hinweis darauf, dass die im Anspruch genannten vier Bestandteile der Zusammensetzung als blo\u00dfe Bestandteile einer chemischen Verbindung vorliegen k\u00f6nnen. Vielmehr werden diese vier Bestandteile jeder f\u00fcr sich in Eigenschaften und Herstellung n\u00e4her beschrieben.<br \/>\nDie Herstellung von Polyester als einer chemischen Verbindung wird in den Abschnitten [0029] bis [0038] eingehend dargestellt. Davon, dass ein Kompatibilisierungsmittel in dieses Polyester polymerisiert werden k\u00f6nnte, ist nicht die Rede. Stattdessen werden die allgemein zur Verf\u00fcgung stehenden Herstellungsverfahren f\u00fcr Polyester und bevorzugte Polyesterkomponenten beschrieben, wobei der Polymerisierung mit Terephtalat besondere Bedeutung zugemessen wird (Klagepatent, Abschnitt [0037]).<br \/>\nIm Anschluss an die Darstellung der Polyesterkomponente wird teilaromatisches Polyamid als patentgem\u00e4\u00dfe und bevorzugte Komponente einer Gasbarriere genannt (Klagepatent, Abschnitte [0039]f.). Erst dann (Klagepatent, Abschnitte [0041]f.) wird das ionische Kompatibilisierungsmittel erl\u00e4utert. Soweit in diesem Zusammenhang als bevorzugtes Kompatibilisierungsmittel ein Copolyester mit einer Metallsulfonatsalzgruppe beschrieben wird (Abschnitt [0041]) stellt dies aus fachm\u00e4nnischer Sicht keinen Hinweis auf eine molekulare Verbindung zwischen dem Polyester als dem haupts\u00e4chlichen Verpackungsmaterial gem\u00e4\u00df Merkmal A. einerseits und dem Kompatibilisierungsmittel andererseits dar. Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent insoweit nicht auf einen bevorzugten Verfahrensschritt der Polymerisierung des ionischen Kompatiblisierungsmittels mit dem tragenden Material des Beh\u00e4lters, also dem Polyester im Sinne von Merkmal A. hinweist; sondern dass vielmehr das Kompatibilisierungsmittel an sich bevorzugt ein Copolyester ist, wenn es n\u00e4mlich in der Beschreibung im fraglichen Abschnitt lautet:<br \/>\n\u201eThe ionic compatibilizer is preferably a copolyester containing a metal sulfonate salt group.\u201c<br \/>\nzu deutsch:<br \/>\n\u201eDer ionische Kompatibilisator ist bevorzugt ein Copolyester mit einer Metallsulfonatgruppe\u201c (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt).<br \/>\nDem entnimmt der Fachmann die technische Lehre, dass auch das ionische Kompatibilisierungsmittel als ein Copolyester vorliegen kann, dabei aber nicht identisch ist mit dem Polyester, das im Sinne von Merkmal A. des Klagepatents das tragende Material f\u00fcr den Beh\u00e4lter darstellt. In dieser Sichtwiese wird der Fachmann dadurch gest\u00fctzt, dass die vier Bestandteile der patentgem\u00e4\u00dfen Zusammensetzung in der Beschreibung nacheinander abgehandelt werden und deshalb das Kompatibilisierungsmittel an sich, nicht als Bestandteil des weiteren Bestandteils Polyester, in Gestalt eines Copolyesters genannt ist.<br \/>\nSchlie\u00dflich findet sich der Fachmann in der dargestellten Auslegung des Klagepatents best\u00e4tigt durch die Beschreibung eines bevorzugten Herstellungsverfahrens f\u00fcr Gef\u00e4\u00dfe oder Vorformlinge aus dem patentgem\u00e4\u00dfen Material (Klagepatent, Abschnitt [0046]). Dort werden mehrere gleichwertige Alternativen des Verfahrens dargestellt. Zum einen kommt hiernach das Zusammenf\u00fcgen aller Bestandteile der patentgem\u00e4\u00dfen Zusammensetzung am Hals der Spritzgussmaschine und damit die Gewinnung einer Mischung (\u201eblend\u201c) in Betracht. Zum anderen ist es m\u00f6glich, zun\u00e4chst von einem f\u00fcr die Herstellung von Polyester-Beh\u00e4ltern \u00fcblichen Polyester-Basisharz auszugehen und \u2013 als Zwischenschritt des Verfahrens \u2013 vor der Mischung mit dem Polyamid einen Masterbatch aus diesem \u00fcblichen Polyester und dem Kompatibilisierungsmittel (und wom\u00f6glich auch mit dem Cobaltsalz als \u00dcbergangsmetallkatalysator) zu bilden. Diese Alternative wird ihrerseits in drei alternativen Weise dargestellt: Erstens k\u00f6nnen Polyesterharz und ionisches Kompatibilisierungsmittel (sowie optional das Cobaltsalz) in einer gravimetrischen Zuf\u00fchrungsvorrichtung zu einem Masterbatch verbunden werden; zweitens k\u00f6nnen das Harz des \u00fcblichen Polyesters und das ionische Kompatibilisierungsmittel (sowie optional das Cobaltsalz) polymerisiert werden, so dass ein mit dem teilaromatischen Polyamid \u2013 n\u00e4mlich: Nylon \u2013 mischbarer Masterbatch entsteht; und drittens k\u00f6nnte die Mischkomponenten oder Masterbatches erst in einem Mischabschnitt eines Extruders gemischt werden. Bei allen Alternativen steht patentgem\u00e4\u00df eine nicht, auch nicht teilweise molekular miteinander verbundene Zusammensetzung aus vier Komponenten am Anfang des Verfahrens. Eine dieser Komponenten, n\u00e4mlich das ionische Kompatibilisierungsmittel, liegt, wie aus Absatz [0041] hervorgeht, in Form eines (Co-)Polyesters vor, das nicht identisch mit der weiteren Komponente in Form eines Polyesters ist, n\u00e4mlich dem in Absatz [0046] erw\u00e4hnten \u201e\u00fcblichen Polyesterharz\u201c, also dem Polyester im Sinne von Merkmal A. In der einen der in Absatz [0046] beschriebenen Varianten findet im Rahmen des Herstellungsverfahrens eine Polymerisierung der beiden Polyester miteinander statt, n\u00e4mlich des ionischen Kompatibilisierungsmittels einerseits mit dem f\u00fcr die Herstellung von Beh\u00e4ltnissen \u00fcblichen Polyester-Harz, also dem Polyester im Sinne von Merkmal A. des Klagepatents, andererseits.<br \/>\nDie Bedeutung des Vorliegens von vier Komponenten f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ist deshalb eine herausgehobene, weil das Klagepatent insoweit ein Erzeugnis und kein Verfahren beansprucht. Der Schutzbereich dieser Anspr\u00fcche ist somit auf ein Erzeugnis beschr\u00e4nkt, das aus anf\u00e4nglich vier Komponenten hergestellt wird, und kann nicht auf solche Erzeugnisse erweitert werden, die zwar in einem Verfahren wie beispielsweise in Absatz [0046] beschrieben, hergestellt werden, deren Herstellungsprozess aber seinen Ausgang von einer Zusammensetzung mit nur drei Komponenten nimmt.<br \/>\nDem ausgef\u00fchrten Verst\u00e4ndnis steht das \u2013 von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre gegenteilige Ansicht angef\u00fchrte \u2013 Herstellungsbeispiel 5 (Abschnitte [0076]f. des Klagepatents), dort Versuchslauf Nr. 25, nicht entgegen. Der Versuchslauf Nr. 25 betrifft keine patentgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung. In der Tabelle 7, in der die Ausf\u00fchrung des Herstellungsbeispiels 5 in den Versuchsl\u00e4ufen 20 bis 25 dargestellt sind, sind unstreitig auch nicht patentgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzungen dargestellt. Wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25. Juni 2013 ausgef\u00fchrt hat, betreffen die L\u00e4ufe 20 und 21 keine patentgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung, weil in ihnen nur das als \u201eA\u201c bezeichnete Harz Anwendung gefunden hat. Diese Bezeichnung betrifft, wie sich aus Tabelle 1 (Abschnitt [0062] des Klagepatents) ergibt, ein Polyesterharz mit einem Anteil an Kobalt, jedoch ohne einen Anteil an ionischem Kompatibilisierungsmittel. Harze, die ein ionisches Kompatibilisierungsmittel in Form eines Copolyesters mit Gruppen der 5-Sulfoisophtals\u00e4ure (kurz: SIPA) darstellen, sind erst in der darauffolgenden Tabelle 2 (Abschnitt [0063] des Klagepatents) mit den Bezeichnungen S1, S2 und S3 aufgef\u00fchrt. In der Tabelle 7 kommen als patentgem\u00e4\u00df zwar die in den L\u00e4ufen 22, 23 und 24 dargestellten Zusammensetzungen in Betracht, da bei diesen das (Polyester-)Harz A zusammen mit dem (ionischen Kompatibilisierungsmittel-)Harz S2 Verwendung findet. Nicht patentgem\u00e4\u00df ist demgegen\u00fcber wiederum der Lauf 25, in dem ausschlie\u00dflich das Harz S2 verwendet wird, aber keines der in Tabelle 1 dargestellten Polyester-Harze A, B, C oder D. Die zu Lauf 25 wiedergegebenen Messwerte k\u00f6nnen also keinen Beleg daf\u00fcr liefern, dass eine Zusammensetzung aus nur drei Komponenten die Merkmale des Klagepatents verwirklicht.<br \/>\nSchlie\u00dflich ergibt sich das genannte Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents nach Sinn und Zweck im Zuge einer funktionsorientierten Auslegung. Das Klagepatent hat die Aufgabe, das aus dem Stand der Technik bekannte Problem zu \u00fcberwinden, dass Polyester und Polyamid inkompatibel sind, weswegen es f\u00fcr die Zwecke der Herstellung eines nicht getr\u00fcbten und nicht vergilbten Beh\u00e4ltnisses eines geeigneten Kompatibilisierungsmittels bedarf. Wenn aber das Polyester mit dem Polyamid kompatibel ist, weil es entsprechende kompatibilisierend wirkende Gruppen aufweist, stellt sich die Schwierigkeit der geeigneten Kompatibilisierung nicht und ist somit die technische Aufgabenstellung des Klagepatents nicht betroffen.<br \/>\nEine andere Auslegung \u2013 n\u00e4mlich: Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents durch eine Zusammensetzung von nur drei Komponenten \u2013 ist schlie\u00dflich, entgegen der kl\u00e4gerischen Auffassung, auch nicht aufgrund einer sachverst\u00e4ndigen Stellungnahme in Gestalt der Auffassung der Einspruchsabteilung geboten. Die Kl\u00e4gerin nimmt insoweit das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung im Einspruchsverfahren vom 6. Dezember 2012 (Anlage K 27a\/K 27b in Bezug. Dort ist zwar die Einsch\u00e4tzung festgehalten:<br \/>\n\u201eAlthough claim 1 refers to a 4-component composition it also covers compositions wherein the ionic compatibilizer has reacted with the polyester.\u201c<br \/>\nzu deutsch:<br \/>\n\u201eObwohl Anspruch 1 sich auf eine Zusammensetzung mit vier Komponenten bezieht, sind auch Zusammensetzungen umfasst, bei denen das ionische Kompatibilisierungsmittel mit dem Polyester reagiert hat.\u201c<br \/>\nDies f\u00fchrt im Ergebnis zu keiner anderen Sichtweise. Erstens ist diese Einsch\u00e4tzung nicht begr\u00fcndet worden und daher in ihrem Aussagegehalt fragmentarisch. Sie mag sich auch auf das oben dargelegte Verst\u00e4ndnis beziehen, wonach solche Zusammensetzungen in den Schutzbereich des Klagepatents fallen, welche zun\u00e4chst vier Komponenten erfassen, von denen dann aber zwei der Komponenten in einem ersten Verfahrensschritt einer Reaktion miteinander zugef\u00fchrt werden. Zweitens w\u00e4re, selbst wenn die Auffassung der Einspruchsabteilung mit dem Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin \u00fcbereinstimmen sollte, mangels Begr\u00fcndung nicht ersichtlich, ob diese Auffassung in technischer Hinsicht nachvollziehbar ist. Drittens geht aus dem Protokoll zugleich hervor, dass die als Patentinhaberin am Einspruchsverfahren beteiligte Kl\u00e4gerin dort die oben dargelegte, dem Verst\u00e4ndnis des Gerichts vom Schutzbereich des Klagepatents entsprechende Auffassung vertreten hat, n\u00e4mlich (Anlage K 27a, Seite 2, vorletzter Absatz:<br \/>\n\u201eThe Proprietor answered that the ionic compatibilizer can be part of the polyester or a separated element in the composition. He argued that the ionic compatibilizer is a separate component that can be added to the polyester and may react in situ with the polyester. Referring to paragraph [0046] of the patent in suit, the Proprietor argued that the ionic compatibilizer may be part of the polyester chain or remain separated, depending on whether the polyester and the ionic compatibilizer match.\u201c<br \/>\nzu deutsch:<br \/>\n\u201eDie Patentinhaberin (sc.: die Kl\u00e4gerin) antwortete, dass das ionische Kompatibilisierungsmittel ein Teil des Polyesters oder ein gesondertes Element in der Zusammensetzung sein k\u00f6nne. Sie hielt daf\u00fcr, dass das ionische Kompatibilisierungsmittel eine gesonderte Komponente ist, die zum Polyester hinzugef\u00fcgt werden und mit dem Polyester in situ reagieren kann. Im Hinblick auf Abschnitt [0046] des Klagepatents hielt die Patentinhaberin daf\u00fcr, dass das ionische Kompatibilisierungsmittel Teil der Polyester-Kette ist oder gesondert bleiben k\u00f6nne, je nachdem, ob das Polyester und das ionische Kompatibilisierungsmittel passen.\u201c<br \/>\nDaraus erhellt, dass im Einspruchsverfahren auch die Kl\u00e4gerin die Auffassung vertritt, dass patentgem\u00e4\u00df zun\u00e4chst vier Komponenten vorliegen m\u00fcssen, von denen zwei sodann \u201ein situ\u201c, also vor Ort im Herstellungsverfahren, miteinander reagieren k\u00f6nnen, wenn das im Hinblick auf die konkret verwendeten Komponenten Polyester und Kompatibilisierungsmittel tunlich erscheint.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDemnach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in beiden Varianten Merkmal C. aus den dargelegten Gr\u00fcnden nicht. Unstreitig ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform LiSIPA nur als Copolymer Bestandteil des Polyesters im Sinne von Merkmal A. (n\u00e4mlich: Polyethylenterephtalat, PET). Weder enth\u00e4lt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen eigenst\u00e4ndigen, mit dem PET nicht identischen Polyester, der als ionisches Kompatibilisierungsmittel in Betracht k\u00e4me, noch ist durch die Kl\u00e4gerin dargetan, dass ein solcher (Co-)Polyester als ionisches Kompatibilisierungsmittel im Zuge der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Verwendung findet, indem dieser eigenst\u00e4ndige (Co-)Polyester mit dem PET polymerisiert wird. Unerheblich ist deshalb auch, ob \u2013 was die Beklagten bestreiten \u2013 in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch solche PET-Molek\u00fcle enthalten sind, in die keine LiSIPA-Gruppe hinein polymerisiert ist. Es ist von der Kl\u00e4gerin nicht dargetan und auch nicht anderweitig ersichtlich, dass in einer solchen von der Kl\u00e4gerin behaupteten Zusammensetzung die PET-Molek\u00fcle mit einpolymerisiertem LiSIPA ein kompatibilisierende Wirkung f\u00fcr die PET-Molek\u00fcle ohne einpolymerisiertes LiSIPA entfalten, also als ionisches Kompatibilisierungsmittel gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagepatents wirken k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAu\u00dferdem l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Beklagten im Inland Verletzungshandlungen im Sinne von \u00a7 9 PatG begangen haben, sie also, w\u00fcrde die technische Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, passivlegitimiert w\u00e4ren.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Beklagten \u00fcber das Internet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten h\u00e4tten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Internet-Auftritt \u00fcber die Website, wie sie in den Anlagen K 5 und K 12a\/b wiedergegeben ist, stellt keine Angebotshandlung im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG dar.<br \/>\nEin Anbieten im Sinne einer patentrechtlichen Verletzungshandlung setzt eine im Inland begangene Handlung voraus, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; BGH GRUR 1970, 358 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rdn. 152). Ein Internetauftritt wie der vorliegende stellt nicht schon deshalb ein Anbieten im Inland dar, weil er im Inland abgerufen werden kann. Erforderlich ist dar\u00fcber hinaus, dass der Internetauftritt aus der Sicht des angesprochenen inl\u00e4ndischen Verkehrs nach den gesamten Umst\u00e4nden auf die Bereitschaft schlie\u00dfen l\u00e4sst, das im Internetauftritt gezeigte Erzeugnis ins Inland zu liefern (OLG Karlsruhe InstGE 11, 15 \u2013 SMD-Widerstand).<br \/>\nDies l\u00e4sst sich beim Internetauftritt der \u201eF G &amp; H\u201c, also der Firmengruppe, der die Beklagten angeh\u00f6ren, nicht feststellen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist in den beiden Qualit\u00e4ten \u201ePoliProtect APB\u201c und \u201ePoliProtect JB\u201c in einer Liste von PET-Produkten aufgef\u00fchrt. Als Herstellungsort (\u201eMade in\u201c) ist jeweils Nordamerika angegeben und als besondere Eigenschaft (\u201eSpecial Property\u201c) die Gasundurchl\u00e4ssigkeit (\u201eActive and Passive Barrier\u201c). Au\u00dferdem ist das Anwendungsgebiet stichwortartig bezeichnet und jeweils ein Datenblatt zu beiden Qualit\u00e4ten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verlinkt. Dem ist insgesamt aus Sicht des inl\u00e4ndischen Verkehrs nicht zu entnehmen, dass ein zur Unternehmensgruppe \u201eG &amp; H\u201c geh\u00f6rendes Unternehmen bereit ist, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach Deutschland zu liefern. Hiergegen spricht zwar nicht der Umstand, dass der Internetauftritt nur auf Italienisch und Englisch abrufbar ist. Englisch d\u00fcrfte in den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden werden und dort auch eine \u00fcbliche Sprache f\u00fcr berufliche und gesch\u00e4ftliche Kontakte ins Ausland sein. Indes fehlt jeder Hinweis darauf, dass und in welcher Weise eine Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Deutschland m\u00f6glich ist. Der Herstellungsort liegt nicht in Europa. Eine in Deutschland ans\u00e4ssige Vertriebsgesellschaft ist nicht angeben (und nach dem kl\u00e4gerischen Vorbringen zur Struktur der Unternehmensgruppe der Beklagten wohl auch gar nicht existent). Auf den Datenbl\u00e4ttern zu den beiden Qualit\u00e4ten ist die Beklagte zu 3) jeweils als \u201esupply company\u201c angegeben, also als diejenige, von der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erh\u00e4ltlich ist. Einen Hinweis darauf, dass die in den Vereinigten Staaten von Amerika ans\u00e4ssige Beklagte zu 3) zur Lieferung nach Europa und insbesondere nach Deutschland bereit ist, enth\u00e4lt der Internetauftritt nicht. Im Gegenteil werden \u00fcber das Menu \u201eContact\u201c des Internetauftritts bei Eingabe der Optionen \u201eEuropa\u201c f\u00fcr die Weltregion und \u201ePET\u201c f\u00fcr die Produktkategorie Kontaktdaten von Ansprechpartner in Italien angegeben. Diese Kontaktdaten stimmen aber nicht mit der als \u201esupply company\u201c angegebenen Beklagten zu 3) \u00fcberein, woraus sich der Schluss ziehen l\u00e4sst, dass eine Lieferbereitschaft der Beklagten zu 3) jedenfalls nicht in Europa besteht.<br \/>\nWeil es somit an einem Anbieten im Inland in Gestalt des fraglichen Internetauftritts fehlt, kommt es auch nicht darauf an, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Beklagte zu 2) als das f\u00fcr den Internetauftritt verantwortliche Unternehmen halten d\u00fcrften. Die Beklagte zu 2) ist am Ende jeder der Websites des Internetauftritts mit vollem Firmennamen und -sitz angegeben. Die angesprochenen Verkehrskreise gehen davon aus, dass diese Angabe die Pflichtangabe zum Impressum eines gewerblichen Internetauftritts darstellt, so dass sie den Internet-Auftritt deshalb der Beklagten zu 2) zurechnen. Aus den dargestellten Gr\u00fcnden liegt in dem Internetauftritt der Beklagten zu 2) aber inhaltlich kein Angebot im patentrechtlichen Sinne.<br \/>\nEine Haftung der Beklagten zu 1) f\u00fcr diesen Internetauftritt scheidet schon aus diesem Grunde aus. Die Website ist aus Sicht der Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Internetauftritt der Beklagten zu 1), sondern derjenige der Beklagten zu 2). Entsprechendes gilt im Ergebnis f\u00fcr die Beklagte zu 3): Zwar ist sie \u00fcber den Internetauftritt der Beklagten zu 2) als Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform genannt, indes ist dieser Internetauftritt nicht ihr zuzurechnen; auch sind keine Umst\u00e4nde daf\u00fcr ersichtlich, dass einzelne Werbe-Aussagen dieses Internetauftritts der Beklagten zu 3) zuzurechnen seien.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer weitere von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte, unter der URL <a title=\"www.I.com\" href=\"http:\/\/www.I.com\">www.I.com<\/a> abrufbare Internetauftritt stellt ebenfalls keine Angebotshandlung der Beklagten dar. Zum einen handelt es sich dabei erkennbar nicht um einen Internetauftritt einer der Beklagten, sondern um den eines Dritten, der eine \u00fcbersichtsartige Website f\u00fcr Verpackungen und Verpackungsmaterialien betreibt. Zum anderen enth\u00e4lt dieser Internetauftritt in Ansehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiederum nur einen Link zum Internetauftritt der Beklagten zu 2), der aus den oben unter a) dargelegten Erw\u00e4gungen nicht als Angebotshandlung im Inland zu beurteilen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die Unterlagen verschiedener Vortr\u00e4ge und Pr\u00e4sentationen von Mitarbeitern aus der Unternehmensgruppe der Beklagten zum Beleg einer inl\u00e4ndischen Verletzungshandlung anf\u00fchrt, begr\u00fcndet auch dies nicht die Verantwortlichkeit einer der Beklagten. Derlei Handlungen m\u00fcssen sich ebenfalls an dem Ma\u00dfstab messen lassen, ob ihnen der objektive Erkl\u00e4rungswert zukommt, der Vortragende zeige wahrnehmbar die Bereitschaft oder weise auf die Bereitschaft eines Dritten hin, das Erzeugnis der Nachfrage zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitzustellen. Vorliegend m\u00fcsste \u00fcberdies gerade die entsprechende Bereitschaft einer der drei Beklagten wahrnehmbar geworden sein. Das l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Pr\u00e4sentationsunterlagen eines vor Mitarbeitern der Fa. J am 21. Oktober 2011 gehaltenen Vortrages (Anlage K 20a\/20b) erf\u00fcllen die genannten Voraussetzungen f\u00fcr eine Angebotshandlung nicht. Der Vortrag ist in Italien und in italienischer Sprache gehalten worden. Die Kl\u00e4gerin hat zwar geltend gemacht, die Fa. J habe ihren Gesch\u00e4ftssitz in Deutschland, jedoch dem Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25. Juni 2013 nicht widersprochen, der fragliche Vortrag sei alleine von Mitarbeitern der italienischen Tochtergesellschaft der Unternehmensgruppe J besucht worden. Demnach l\u00e4sst sich ein Bezug zum Inland nicht durch die H\u00f6rerschaft des Vortrages herstellen.<br \/>\nEin Bezug auf etwaige Lieferbereitschaft in Deutschland stellt der Vortrag inhaltlich nicht her, auch nicht dadurch, dass auf Seite 18 der Pr\u00e4sentationsunterlagen unter einer Vielzahl von Abbildungen auch diejenige einer deutsch beschrifteten Plastikflasche f\u00fcr \u201eD Tomaten Ketchup\u201c zeigt. Dies liefert noch keinen hinreichend sicheren Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass es im Inland ans\u00e4ssige Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gibt, die solche Flaschen produzieren. Es wird deshalb gerade nicht der Eindruck einer Lieferbereitschaft an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland erweckt. Vielmehr steht die exemplarische Aufz\u00e4hlung \u2013 m\u00f6glicher \u2013 aus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu fertigender Produkte im Vordergrund.<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst sich den Pr\u00e4sentationsunterlagen auch nichts daf\u00fcr entnehmen, dass die einzelnen Aussagen der Pr\u00e4sentation einer der drei Beklagten zuzurechnen ist. Die Pr\u00e4sentationsseiten tragen das Logo der \u201eA\u201c-Unternehmensgruppe, welcher die Beklagten angeh\u00f6ren, lassen aber nicht erkennen, dass gerade eine der hiesigen Beklagten Quelle der pr\u00e4sentierten Aussagen sei. \u00dcberdies hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25. Juni 2013 unwidersprochen vorgebracht, der Vortrag sei jedenfalls nicht von Mitarbeitern einer der drei hiesigen Beklagten gehalten worden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas kl\u00e4gerische Vorbringen zu einem von der Zeugin C\u00e9cile K am 23. November 2011 in Mailand gehaltenen Vortrag belegt eine inl\u00e4ndische Benutzungshandlung der Beklagten ebenso wenig. Die Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkt sich darauf, einen Programmzettel (Anlage K 22) zu einer Veranstaltung, in deren Rahmen dieser Vortrag stattfand, in Bezug zu nehmen und schrifts\u00e4tzlich wiederzugeben. Dieser Programmzettel l\u00e4sst zwar erkennen, dass die Zeugin K f\u00fcr die Beklagte zu 2) aufgetreten ist, nicht aber, welchen Inhalt ihr Vortrag hatte. Es bleibt Spekulation, ob die Zeugin K Aussagen gemacht hat, aus denen sich auf eine Lieferbereitschaft der Beklagten bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf dem deutschen Markt getroffen hat, und wenn ja, ob sie diese Aussagen in einer solchen Weise gemacht hat, dass sie der Beklagten zu 2) und\/oder einer der beiden anderen Beklagten zurechenbar gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie ferner in Bezug genommene Pr\u00e4sentationsunterlage zur Gesch\u00e4ftsstrategie mit \u201eBarriere-PET\u201c-Erzeugnissen (Anlage K 13a\/13b) l\u00e4sst schon deshalb keine Angebotshandlung erkennen, weil nicht dargetan ist, ob und unter welchen Umst\u00e4nden sich die entsprechende Pr\u00e4sentation oder Vortragsveranstaltung an m\u00f6gliche Kunden der Beklagten richtete. Denkbar ist auch \u2013 und darauf weist etwa der Hinweis \u201evertraulich\u201c (\u201econfidential\u201c) auf den Sitzungsunterlagen hin, dass diese Pr\u00e4sentationsunterlagen intern innerhalb der Firmengruppe der Beklagten Verwendung fanden und der entsprechende Vortrag auch nur intern gehalten wurde. Au\u00dferdem ist wiederum nichts daf\u00fcr erkennbar, dass die Aussagen in dieser Pr\u00e4sentation einer der Beklagten zugerechnet werden k\u00f6nnten, denn auch diese Unterlage tr\u00e4gt wiederum nur das Logo der gesamten Unternehmensgruppe, welcher die Beklagten angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nVerletzungshandlungen durch den Vertrieb einzelner Produkte, die aus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hergestellt sind, hat die Kl\u00e4gerin ebenso wenig dargelegt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZu dem von der Kl\u00e4gerin insoweit vorgebrachten Vertrieb eines zwei Liter fassenden Beh\u00e4ltnisses f\u00fcr Bier der Marke \u201eL\u201c haben die Beklagten unwidersprochen vorgetragen, dass dieses Beh\u00e4ltnis nur zu Testzwecken, nur in den Niederlanden und nur bis zum April 2009 vertrieben worden sei. Damit fehlt es nicht nur an einer inl\u00e4ndischen Verletzungshandlung, sondern auch an einer Verletzungshandlung nach Patenterteilung am 2. Dezember 2009.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZum Vertrieb von Flaschen f\u00fcr Tomaten Ketchup der Marke D hat die Kl\u00e4gerin behauptet, ein entsprechendes Exemplar im Jahre 2012 in der N\u00e4he von Augsburg erworben zu haben. Die Beklagten haben hierauf allerdings unwidersprochen erwidert, dass diese Flasche nicht aus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hergestellt sei.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nHinsichtlich des Vertriebs einer Saftflasche f\u00fcr die Fa. M ist dem kl\u00e4gerischen Vorbringen keine Verletzungshandlung einer der Beklagten zu entnehmen. Die Kl\u00e4gerin nimmt insoweit Bezug auf die als Anlage K 16a\/16b vorgelegte \u00dcbersicht zu Produkttestungen. Zu M ist dort vermerkt, dass 50 durchsichtige und 50 halb-durchsichtige Flaschen gefertigt wurden. Das ist ersichtlich nur eine kleine Testserie und l\u00e4sst nicht einmal erkennen, dass diese Flaschen \u00fcberhaupt an den Hersteller von M geliefert wurden, geschweige denn von dem Hersteller ihrerseits gewerblich und \u00fcber das Versuchsprivileg nach \u00a7 11 Nr. 2 PatG hinausgehend benutzt wurden. \u00dcberdies haben die Beklagten unwidersprochen vorgebracht, diese Flaschen im Jahre 2008, also vor Patenterteilung geliefert zu haben.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuch das kl\u00e4gerische Vorbringen zu einer Lieferung von Tabletts und Abdeckungen an die Fa. N reicht f\u00fcr die Annahme einer Verletzungshandlung einer der drei Beklagten nicht aus. Wiederum ist kl\u00e4gerisch der \u00dcberblick \u00fcber Versuchstestungen gem\u00e4\u00df Anlage K 13a\/13b in Bezug genommen, wo insoweit vermerkt ist, dass Tests im M\u00e4rz 2009 vorgenommen wurden, dass erst noch ein umsetzendes Unternehmen (\u201econverter\u201c) gefunden werden muss, und dass noch Anforderungen eines m\u00f6glichen Herstellers an die Zusammensetzung erf\u00fcllt werden m\u00fcssen. Dazu passt das unwidersprochene Vorbringen der Beklagten, niemals an N geliefert zu haben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDem kl\u00e4gerischen Antrag, die Vorlage derjenigen Dokumente prozessual anzuordnen, welche die Kl\u00e4gerin in einem parallelen Patentverletzungsverfahren in den Vereinigten Staaten im Rahmen einer \u201eDiscovery\u201c hat sicherstellen lassen, und welche unter einer \u201eprotective order\u201c stehen, von der Kl\u00e4gerin also nicht weitergegeben oder auch nur zitiert werden d\u00fcrfen, ist nicht nachzukommen.<br \/>\nF\u00fcr das deutsche Prozessrecht in seiner Anwendung auf den Patentverletzungsstreit ist anerkannt, dass die prozessuale Anordnung zur Vorlage von Urkunden \u2013 sei es gem\u00e4\u00df \u00a7 142 ZPO oder gem\u00e4\u00df \u00a7 144 ZPO \u2013 stets unter Wahrung der tatbestandlichen Voraussetzungen des spezielleren \u00a7 140c PatG gepr\u00fcft werden muss und demnach nur bei Eingreifen dieser Spezialvorschrift erfolgen darf (BGHZ 169, 30 = GRUR 2006, 965 = Mitt. 2006, 523 \u2013 Restschadstoffentfernung; BGH GRUR 2013, 316 = Mitt. 2013, 300 \u2013 Rohrmuffe). Demnach m\u00fcsste, damit die Vorlegung der Urkunden angeordnet werden d\u00fcrfte, ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Verletzung des Klagepatents sprechen. Daran fehlt es vorliegend.<br \/>\nZum einen erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus den oben unter II.1. dargelegten Gr\u00fcnden nicht Merkmal C) des Klagepatents. Diese Gr\u00fcnde, im Wesentlichen also das Erfordernis einer Zusammensetzung aus vier Komponenten nach der technische Lehre des Klagepatents, folgen aus einer Auslegung des Klagepatents, mithin aus rechtlichen Erw\u00e4gungen, nicht aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden (vgl. BGH GRUR 2006, 962 \u2013 Restschadstoffentfernung; BGH GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Die Unterlagen, deren Vorlage die Kl\u00e4gerin begehrt, und die sie auf Nachfrage in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25. Juni 2013 als \u201ecore technical documents\u201c zur Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bezeichnet hat, k\u00f6nnen demnach von vornherein nicht den Gr\u00fcnden entgegenstehen, aus denen vorliegend eine Patentverletzung zu verneinen ist, denn diese Dokumente k\u00f6nnen zur Auslegung des Klagepatents nicht herangezogen werden. Aus den Darlegungen oben unter II.1. folgt auch, dass es auf den Streit der Parteien zur Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht ankommt, auch nicht, soweit die Parteien \u00fcber das Vorhandensein von solchen PET-Molek\u00fclen in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform streiten, in die keine LiSIPA-Gruppen einpolymerisiert sind. Selbst wenn es solche Molek\u00fcle in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform g\u00e4be, w\u00e4re Merkmal C. nicht verwirklicht, denn (vgl. auch oben unter II.2) dann erg\u00e4be sich auch daraus nicht, dass die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ihren Ausgang von einer Zusammensetzung mit vier Komponenten genommen hat, von denen eine ein ionisches Kompatibilisierungsmittel in Form eines (Co-)Polyesters ist.<br \/>\nZum anderen k\u00f6nnen die fraglichen Dokumente auch keinen Beleg f\u00fcr eine Passivlegitimation einer der Beklagten leisten. Zwar hat die Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Juni 2013 geltend gemacht, eine vollst\u00e4ndige Vorlage der als Anlage K 20a\/b zur Gerichtsakte gereichten Pr\u00e4sentationsunterlage w\u00fcrde einen Beleg f\u00fcr eine Verletzungshandlung jedenfalls der Beklagten zu 2) liefern. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25. Juni 2013 haben die Beklagten jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass kein Mitarbeiter einer der Beklagten den Vortrag gehalten habe, und dass auch sonst kein Anhaltspunkt in den \u2013 vollst\u00e4ndigen \u2013 Pr\u00e4sentationsunterlagen enthalten sei, der eine Zurechnung der Aussagen in der Pr\u00e4sentation zu einer der drei hiesigen Beklagten begr\u00fcnden k\u00f6nnte.<br \/>\nIm \u00dcbrigen h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihres Vorlageantrages oblegen, eine konkrete Verletzungshandlung einer der Beklagten schl\u00fcssig und substantiiert zu behaupten. Die Vorlage der Urkunden h\u00e4tte ihr nur hilfsweise zur Verf\u00fcgung gestanden, um ihre Behauptungen zu beweisen oder zumindest zielf\u00fchrend unter Beweis zu stellen. Nicht zu verkennen ist zwar, dass die Kl\u00e4gerin in einer Situation wie der vorliegenden nicht den ihr aus dem Discovery-Verfahren bekannten Inhalt der dort unter \u201eprotective order\u201c stehenden Dokumente wiedergeben darf, weil genau das gegen die \u201eprotective order\u201c verstie\u00dfe und die Kl\u00e4gerin dadurch gewichtige prozessuale Nachteile im US-amerikanischen Rechtsstreit zu gew\u00e4rtigen h\u00e4tte. Indes k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin in Erf\u00fcllung ihrer prozessualen Obliegenheit immerhin konkret, wenngleich ohne Bezugnahme auf einzelne Erkenntnisquellen vortragen, welche Handlungen sie der Beklagten vorwirft, um eine patentrechtliche Haftung in Deutschland zu begr\u00fcnden. Auch daran fehlt es.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 269 ZPO.<br \/>\nDer Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 19. Juli 2013 f\u00fchrt zu keinem abweichenden rechtlichen Ergebnis und gebietet keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, da weder ein Wiederer\u00f6ffnungsgrund nach \u00a7 156 Abs. 2 ZPO dargetan ist, noch Umst\u00e4nde ersichtlich sind, die zu einer Ermessensaus\u00fcbung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 Abs. 1 ZPO zu Gunsten einer Wiederer\u00f6ffnung veranlassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2090 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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