{"id":2391,"date":"2013-05-23T17:00:34","date_gmt":"2013-05-23T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2391"},"modified":"2016-04-25T11:32:21","modified_gmt":"2016-04-25T11:32:21","slug":"4c-o-2313-foerderbandmodul","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2391","title":{"rendered":"4c O 23\/13 &#8211; F\u00f6rderbandmodul"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2050<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Mai 2013, Az. 4c O 23\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\na) Kunststofff\u00f6rderbandmodule umfassend einen Modulk\u00f6rper in Dicke erstreckend von einer ersten Seite zu einer zweiten Seite und eine auf der ersten und der zweiten Seite \u00f6ffnende Kavit\u00e4t bildend, und eine in der Kavit\u00e4t aufgenommene Rolle, wobei die Rolle eine kugelf\u00f6rmige Rolle ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen ein Haltering in der Kavit\u00e4t aufgenommen ist, wobei der Haltering derart arbeitet, dass die Rolle drehbar in der Kavit\u00e4t aufge-nommen wird, wobei sich ein hervorspringender Bereich der Rolle nach au\u00dfen von der ersten und der zweiten Seite und durch den Haltering erstreckt, wobei der Haltering einen Abschnitt der kugelf\u00f6rmigen Rolle abdeckt,<br \/>\nb) ein Kunststofff\u00f6rderbandmodul umfassend eine Vielzahl von Kunststofff\u00f6rderbandmodulen gem\u00e4\u00df der vorhergehenden I. 1. a), dass weiter dadurch gekennzeichnet ist, dass diese zur Bildung eines F\u00f6rderbandes miteinander verbunden sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 1. Januar 2009 unter Vorlage eines geson-derten Verzeichnisses schriftlich Auskunft \u00fcber die Herkunft und Vertriebswege der vorstehend zu 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu 1. bezeichneten und seit dem 1. Januar 2009 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege, insbesondere unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmenge und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4n-ger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklag-ten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer I. 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<br \/>\n5. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abneh-mer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerbli-chen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes EP 1 706 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufene Er-zeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs-, Transport- bzw. Ver-sendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesichert wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin den durch die Handlung gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer I. 1. entstandenen und noch entstehenden Schaden seit dem 1. Januar 2009 zu ersetzen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 706 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent) geltend, dessen Inhaberin die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin, die A, L.L.C. ist, das unter Inanspruchnahme einer US-amerikanisches Priorit\u00e4t vom 21. Januar 2004 (US 707XXX) am 14. Januar 2005 angemeldet und am 4. Oktober 2006 ver\u00f6ffentlicht wurde, und dessen Erteilung am 16. Juli 2008 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft F\u00f6rderbandmodule mit in den Modulen enthaltenen eingebetteten Rollen.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche 1 und 17 des Klagepatents lauten in der erteilten und eingetragenen Fas-sung:<br \/>\n\u201e1. Kunststofff\u00f6rderbandmodul (24; 24\u2018; 72) umfassend einen Modulk\u00f6rper (42; 63; 74; 104; 118) in Dicke erstreckend von einer ersten Seite (52; 76; 78) zu einer zweiten Seite (53; 77; 79) und eine auf zumindest einer der ersten und zweiten Seiten \u00f6ffnende Kavit\u00e4t (36; 82; 98; 116; 124) bildend, und eine in der Kavit\u00e4t auf-genommene Rolle, wobei die Rolle (34) eine Bohrung (35) durch diese bildet und eine Achse (44) in der Bohrung (35) aufgenommen ist, oder die Rolle eine kugel-f\u00f6rmige Rolle (74) ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein Haltering (46; 80; 96; 110; 126) in der Kavit\u00e4t aufgenommen ist, wobei der Haltering derart arbeitet, dass die Rolle drehbar in der Kavit\u00e4t aufgenommen wird, wobei sich ein hervorspringender Bereich (68) der Rolle nach au\u00dfen von zumindest einer der ersten und zweiten Seiten durch den Haltering erstreckt, wobei der Haltering die Enden der Achse (44) der Rolle (34) oder eines Abschnitts der kugelf\u00f6rmigen Rolle (74) abdeckt.<br \/>\n17. Kunststofff\u00f6rderbandmodul umfassend eine Vielzahl von Kunststofff\u00f6rder-bandmodulen gem\u00e4\u00df einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekenn-zeichnet, dass diese zur Bildung eines F\u00f6rderbands miteinander verbunden sind.\u201c<\/p>\n<p>Die Fa. B Co., die die Beklagte mit Kunststofff\u00f6rderbandmodulen beliefert, hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2012 (Anlage HE2) das Klagepatent mit einer gegen die Patentinhaberin gerichteten Nichtigkeitsklage angegriffen. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2012 (Anlage K8) hat die Patentinhaberin im Nichtigkeitsverfahren das Klagepatent durch Einreichung eines neuen Anspruchssatzes beschr\u00e4nkt verteidigt.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents lautet in der Fassung der beschr\u00e4nkten Verteidigung:<br \/>\n\u201e1. Kunststofff\u00f6rderbandmodul (24; 24\u2018; 72) umfassend einen Modulk\u00f6rper (42; 73; 94; 104; 118) in Dicke erstreckend von einer ersten Seite (52; 76; 78) zu einer zweiten Seite (53; 77,79) und eine auf der ersten und der zweiten Seite \u00f6ffnende Kavit\u00e4t (36; 82; 98; 116; 124) bildend, und eine in der Kavit\u00e4t aufgenommene Rolle, wobei die Rolle eine kugelf\u00f6rmige Rolle (74) ist, und wobei ein Haltering (46; 80; 96; 110; 1216) in der Kavit\u00e4t aufgenommen ist, wobei der Haltering derart arbeitet, dass die Rolle drehbar in der Kavit\u00e4t aufgenommen wird, wobei sich ein hervorspringender Bereich (68) der Rolle nach au\u00dfen von der ersten und der zweiten Seiten und durch den Haltering erstreckt, wobei der Haltering einen Ab-schnitt der kugelf\u00f6rmigen Rolle (74) abdeckt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend abgebildeten Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre \u2013 und zwar diejenige der beschr\u00e4nkt verteidigten Fassung des Klagepatents \u2013 anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Die Stammanmeldung des Klagepatents US 707 XXX, ver\u00f6ffentlicht als US 6 997 XXX, deren Priorit\u00e4t das Klagepatent in Anspruch nimmt, findet Erw\u00e4hnung in einem \u201eExclusive License Agreement\u201c zu deutsch: Exklusiven Lizenzvertrag (Anlage K3, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K3a), in dem die Kl\u00e4gerin und die Patentinhaberin als Vertragsparteien genannt sind. In diesem Lizenzvertrag hei\u00dft es unter anderem:<br \/>\n\u201eDer vorliegende Vertrag wird mit Wirkung ab 1. Januar 2009 zwischen A, L.L.C. und C, L.L.C. (sc.: der Kl\u00e4gerin) und deren Tochterunternehmen (insgesamt als C bezeichnet) geschlossen. A und C vereinbaren folgendes:<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n2. Einr\u00e4umung einer Patentlizenz<br \/>\n2.1 Gegen $ 1 und weitere geldwerte Gegenleistungen r\u00e4umt A C eine exklusive weltweite geb\u00fchrenfreie Lizenz f\u00fcr folgendes ein:<br \/>\n(A) seine Patente auf F\u00f6rdertechnik, die in Anlage A aufgef\u00fchrt sind;<br \/>\n(B) weitere Anmeldungen f\u00fcr die Patente auf F\u00f6rdertechnik in allen L\u00e4ndern, einschlie\u00dflich aller Ausscheidungsanmeldungen Anmeldungen zur Teil Weiterbehandlung, Neuverteilungen und Erweiterungen;<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n2.3 Die exklusive Lizenz umfasst das Recht, gegen Verletzungen der Patente in der Vergangenheit und in Zukunft vorzugehen. Wenn C auf Verletzung klagt, kann sich das Unternehmen A als Kl\u00e4gerin anschlie\u00dfen.<br \/>\n2.4 A beh\u00e4lt das Eigentumsrecht an den Patenten und beh\u00e4lt sich das Recht vor, sie gegen Nichtigkeitsklagen vor Gericht oder im Verfahren zur erneuten Pr\u00fcfung oder in Einspruchsverfahren zu verteidigen und Klage wegen Verletzung der Patente zu erheben. A kann sich als Kl\u00e4gerin bei jedem Verletzungsverfahren C anschlie\u00dfen.\u201c<\/p>\n<p>Der Lizenzvertrag ist unterzeichnet einerseits durch Herrn D, den alleinvertre-tungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (\u201eManager\u201c) der Patentinhaberin und andererseits durch Herrn. E, den alleinvertretungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (\u201eManager\u201c) der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Kunststofff\u00f6r-derbandmodule mit der Modellbezeichnung \u201eF\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), von dem ein Muster als Anlage K 5 zur Gerichtsakte gereicht wurde. Die Beklagte bezieht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Kl\u00e4gerin des parallelen Nichtigkeitsverfahrens, der Fa. B Co.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche aus dem Klagepa-tent berechtigt, und zwar auf Grundlage eines zwischen ihr und der Patentinhaberin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 geschlossenen ausschlie\u00dflichen Lizenzvertrages. Dieser Lizenzvertrag sei wirksam zustande gekommen, namentlich durch Willenser-kl\u00e4rungen der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und die Patentinhaberin jeweils vertretungsberechtigten Personen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents sinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das Klagepatent werde sich in der Nichtigkeitsklage als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr im Hinblick auf die beschr\u00e4nkte Verteidigung des Kla-gepatents durch die Patentinhaberin, und nachdem sie den Unterlassungsantrag nicht mehr auf die Verletzungshandlung des Herstellens st\u00fctzt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise: das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber das Nichtig-keitsverfahren auszusetzen,<br \/>\nweiter hilfsweise: den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Ferner bestreitet die Beklagte, durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent zu verletzen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebe es keine Kavit\u00e4ten, jedenfalls seien in solche die kugelf\u00f6rmigen Rollen nicht aufgenommen. Schlie\u00dflich macht die Beklagte geltend, es sei \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Klagepatent mangels Rechtsbestands vernichtet werde.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in vollem Umfang begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin ist berechtigt, die Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent geltend zu machen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents widerrechtlich Gebrauch. Veranlassung, den Rechtstreit auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Sie ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des Klagepa-tents. Diese ausschlie\u00dfliche Lizenz, verbunden mit dem Recht, Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent gerichtlich geltend zu machen, hat die Kl\u00e4gerin durch den \u201eexklusiven Li-zenzvertrag\u201c zwischen ihr und der Patentinhaberin erhalten.<br \/>\nDieser Lizenzvertrag ist mit Rechtswirkung f\u00fcr und gegen die Patentinhaberin einerseits und die Kl\u00e4gerin andererseits zu Stande gekommen. Die Unterzeichner des Vertrages, Herr D und Herr E, sind, was die Beklagte nicht in Abrede stellt, die jeweiligen alleinvertretungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Patentinhaberin und der Kl\u00e4gerin. Aufgrund ihrer Willenserkl\u00e4rungen ist der Vertrag daher zwischen der Patentinhaberin und der Kl\u00e4gerin zustande gekommen.<br \/>\nDie Lizenzerteilung durch die Patentinhaberin erstreckt sich auch auf das Klagepatent. Dies ergibt sich aus der Regelung gem\u00e4\u00df 2.1 (B) des Lizenzvertrages. Das Klagepatent l\u00e4sst sich unter den im Lizenzvertrag insoweit gebrauchten Begriff der \u201eweiteren Anmeldungen\u201c fassen. Zwar war das Klagepatent am 1. Januar 2009, also zu dem Zeitpunkt zu dem der Lizenzvertrag wirksam wurde, bereits erteilt, also im formellen Sinne keine Patentanmeldung mehr. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Lizenzierung gem\u00e4\u00df der genannten Klausel des Lizenzvertrages jedoch nicht auf Patentanmeldungen im formellen Sinne beschr\u00e4nkt. Vielmehr erstreckt sie sich auch auf bereits erteilte Patente, die auf Anmeldungen beruhen, welche durch die genannte Klausel in Bezug genommen sind. Dies folgt aus der Zusammenschau der genannten Klausel mit der vorstehenden und der nachfolgenden Klausel des Lizenzvertrages. Hiernach ergibt sich n\u00e4mlich, dass nach dem \u00fcbereinstimmenden Willen der Patentinhaberin und der Kl\u00e4gerin Letztere eine Lizenz an dem gesamten Patentportfolio einschlie\u00dflich Anmeldungen und bereits erteilter Patente erhalten sollte, soweit sich diese Schutzrechte und Schutz-rechtsanmeldungen auf die in der Klausel 2.1. (C) genannten technischen Gebiete beziehen.<br \/>\nDass gerade das Klagepatent unter die lizenzierten Schutzrechte f\u00e4llt, ergibt sich aus der Auff\u00fchrung der Stammanmeldung des Klagepatents in der Anlage A zum Lizenz-vertrag. Es ist in dieser Anlage in der dritten Spalte in der 10. Zeile von unten mit seiner Anmeldenummer \u201e6997306\u201c genannt.<br \/>\nEinen weiteren Beleg f\u00fcr diese Auslegung des Lizenzvertrages und f\u00fcr den Willen der Kl\u00e4gerin und der Patentinhaberin, der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klage-patent zu erteilen, stellen die beiden nachtr\u00e4glichen Best\u00e4tigungsschreiben vom 23. M\u00e4rz 2012 (Anlage K 13) und vom 18. M\u00e4rz 2013 (Anlage K 16) dar.<br \/>\nDas Recht der Kl\u00e4gerin, im eigenen Namen und aus eigenem Recht Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent geltend zu machen, ergibt sich ausdr\u00fccklich aus Klausel 2.3 des Li-zenzvertrages. Es folgt ferner aus Rechtsgr\u00fcnden daraus, dass die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df dem Lizenzvertrag ausschlie\u00dfliche (\u201eexklusive\u201c) Lizenznehmerin am Klagepatent und deshalb berechtigt ist, Unterlassung sowie den Ersatz ihres eigenen Schadens aus ei-genem Recht zu verlangen (BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler und GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage Rdn. 826).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Kunststofff\u00f6rderbandmodul sowie F\u00f6rderb\u00e4nder, die solche Kunststoffmodule umfassen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAus dem Stand der Technik ist der Einsatz von Kunststofff\u00f6rderb\u00e4ndern zum Transport von Gegenst\u00e4nden bekannt, und zwar auch solcher F\u00f6rderb\u00e4nder, in denen Rollen montiert sind. Die Rollen dienen dazu, die Reibung zwischen den B\u00e4ndern und den die F\u00f6rderer tragenden oder begrenzenden Elementen zu verringern. Es ist bekannt, die Rollen dadurch in den F\u00f6rderb\u00e4ndern zu integrieren, dass diese drehbar auf einer Scharnierstange montiert werden, dass die Rollen in Bandmodule einrasten, oder dass die Rollen in die Bandmodule eingeformt sind. Alle diese Methoden der Integration der Rollen in die Wandmodule kritisiert das Klagepatent als nachteilhaft. Die Aufnahme der Rollen auf Scharnierstangen erfordere es, Scharnieraugen zu entfernen, was die Zugst\u00e4rke des Bandes verringere. Eingerastete Rollen drohten zu brechen. Die Einformung von Rollen in das Modul schlie\u00dflich erfordere spezielle Vorkehrungen sowie die manuelle Bearbeitung, was Kosten verursache und die Produktivit\u00e4t senke. Als weiteren Stand der Technik w\u00fcrdigt das Klagepatent die US-amerikanische Anmeldung US 2001\/0045346 A1 (Anlage K6 zur Nichtigkeitsklage), welche ein Kunststofff\u00f6rderbandmodul gem\u00e4\u00df dem Obersatz des Klagepatents offenbare.<br \/>\nDas Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, die Nachteile der aus dem Stand der Technik bekannten F\u00f6rderbandmodule zu \u00fcberwinden.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Kunststofff\u00f6rderbandmodul mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Kunststofff\u00f6rderbandmodul umfassend<br \/>\n2. einen Modulk\u00f6rper,<br \/>\n3. der Modulk\u00f6rper erstreckt sich in Richtung seiner Dicke von einer ersten Seite zu einer zweiten Seite und<br \/>\n4. bildet eine auf der ersten und der zweiten Seite sich \u00f6ffnende Kavit\u00e4t,<br \/>\n5. eine in der Kavit\u00e4t aufgenommene Rolle,<br \/>\n6. wobei die Rolle eine kugelf\u00f6rmige Rolle ist.<br \/>\n7. In der Kavit\u00e4t ist ein Haltering aufgenommen,<br \/>\n8. wobei der Haltering derart arbeitet, dass die Rolle drehbar in der Kavit\u00e4t aufgenommen wird,<br \/>\n9. wobei sich ein hervorspringender Bereich der Rolle nach au\u00dfen von der ers-ten und der zweiten Seite und durch den Haltering erstreckt,<br \/>\n10. wobei der Haltering einen Abschnitt der kugelf\u00f6rmigen Rolle abdeckt.<\/p>\n<p>Durch ein solches Kunststofff\u00f6rderbandmodul sollen die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile gel\u00f6st werden, weil einerseits durch die Aufnahme der Rollen in Kavit\u00e4ten es nicht notwendig ist, die Rollen auf Scharnierstangen aufzunehmen und deshalb weniger Scharnieraugen vorzusehen, und weil andererseits das Einsetzen der Rollen in die Kavit\u00e4ten und ihr Zur\u00fcckhalten dort durch den Haltering eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einfache Herstellung des Moduls erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 allein die Verwirklichung der Merkmale 4 und 5 des Hauptanspruchs des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungs-form im Streit. Die Verwirklichung dieser Merkmale l\u00e4sst sich feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber Kavit\u00e4ten gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents. Eine Kavit\u00e4t gem\u00e4\u00df Merkmal 4 ist ein Hohlraum, der ein Volumen so eng umschlie\u00dft, dass in dem Hohlraum eine kugelf\u00f6rmige Rolle im Sinne von Merkmal 6 gem\u00e4\u00df Merkmal 5 aufgenommen und dort vermittels eines Halterings im Sinne von Merkmal 8 drehbar aufgenommen und gehalten werden kann. Dies folgt aus der gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc gebotenen Auslegung des f\u00fcr den Schutzbereich ma\u00dfgeblichen Anspruchs 1 des Klagepatents, zu der Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind.<br \/>\nDer Fachmann, vorliegend ein Ingenieur mit einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium des Maschinenbaus, der Grundkenntnisse im F\u00f6rderwesen sowie eine mehrj\u00e4hrige Berufserfahrung in diesem Bereich besitzt, erkennt anhand des engen Zusammenhangs der Merkmale 4 und 5 sowie 7 und 8 des Anspruchs 1 des Klagepatents in dessen beschr\u00e4nkt verteidigter Fassung, dass die Kavit\u00e4ten dazu dienen, die kugelf\u00f6rmigen Rollen aufzunehmen, und dass die kugelf\u00f6rmigen Rollen in den Kavit\u00e4ten dadurch gehalten werden, dass au\u00dfer den kugelf\u00f6rmigen Rollen auch ein oder zwei Halteringe in jeder Kavit\u00e4t aufgenommen werden.<br \/>\nInsbesondere vor dem Hintergrund der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe, ein stabiles, unkompliziert zu fertigendes Kunststofff\u00f6rderbandmodul zur Verf\u00fcgung zu stellen, misst der Fachmann der beschriebenen Funktion der Kavit\u00e4t besondere Bedeutung bei. Durch die Aufnahme der kugelf\u00f6rmigen Rollen in den Kavit\u00e4ten und ihre dauerhafte Halterung dort mithilfe des Halterings wird die genannte Aufgabe gel\u00f6st. Weil die Rollen in den Kavit\u00e4ten aufgenommen und gehalten werden, m\u00fcssen sie nicht auf den Scharnierstangen gelagert werden, deren eigentliche Funktion darin besteht, die einzelnen Module zu einem festen, bruchsicheren F\u00f6rderband zusammenzuhalten. Dieser Funktion werden die Scharnierstangen nach der klagepatengem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der einzelnen Module um so besser gerecht, weil keine Abschnitte der Scharnierstangen durch die Lagerung von Rollen belegt sind, sondern die Scharnierstange in ihrer ganzen L\u00e4nge f\u00fcr die Durchdringung von Scharnieraugen zur Verf\u00fcgung steht. Die einfache Fertigung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Module wird dadurch gew\u00e4hrleistet, dass Modulk\u00f6rper, kugelf\u00f6rmige Rollen und Halteringe getrennt voneinander gefertigt und sodann durch Montage miteinander verbunden werden k\u00f6nnen, so dass aufwendige Fertigungsmethoden \u2013 wie das vom Klagepatent ausdr\u00fccklich kritisierte Einformen der kugelf\u00f6rmigen Rollen in den Modulk\u00f6rper \u2013 nicht erforderlich sind.<br \/>\nDemnach gen\u00fcgt es gem\u00e4\u00df Merkmal 4, dass die Kavit\u00e4t so geformt ist, dass ihre Be-grenzungen ein bestimmtes Raumvolumen so umfassen, dass in ihm, wie in den Merkmalen 5 und 7 beschrieben, die kugelf\u00f6rmige Rolle und der Halterung so aufgenommen sein k\u00f6nnen, dass beide dauerhaft in der Kavit\u00e4t gehalten werden.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten kommt es dagegen nicht darauf an, dass die Kavit\u00e4t nur zur Oberseite und Unterseite des Modulk\u00f6rpers ge\u00f6ffnet sein darf und die die Kavit\u00e4t umschlie\u00dfenden W\u00e4nde in sich geschlossen sein m\u00fcssen, also nicht nach einer anderen Richtung als zur Ober- und Unterseite des Modulk\u00f6rpers ge\u00f6ffnet sein d\u00fcrfen. Zwar wird die Kavit\u00e4t nach dem fraglichen Merkmal n\u00e4her dadurch gekenn-zeichnet, dass sie auf der ersten und der zweiten Seite des Moduls eine \u00d6ffnung auf-weist. Der Fachmann erh\u00e4lt aber keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kavit\u00e4t nur diese \u00d6ffnungen aufweisen darf, zu anderen Seiten hin also geschlossen sein muss. Ein solcher Anhaltspunkt ergibt sich insbesondere nicht aus den zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen noch aus dem vom Klagepatent angef\u00fchrten Stand der Technik, wie etwa der US 2001\/0045346 (Anlage HE 2), die zwar ein vom Klagepatent als Modulk\u00f6rper bezeichnetes Erzeugnis zeigt, welches, ebenso wie in den Zeichnungen des Klagepatents dargestellt, ringsum geschlossene Kavit\u00e4ten aufweist. Hieraus ergibt sich f\u00fcr den Fachmann indes kein Grund, den weiteren Wortlaut \u201eKavit\u00e4t\u201c gem\u00e4\u00df dem Klagepatentanspruch auf diese bestimmte Ausformung der Kavit\u00e4t zu beschr\u00e4nken.<br \/>\nEbenso wenig wird der Fachmann zu einem Verst\u00e4ndnis wie von der Beklagten vertre-ten dadurch angehalten, dass das Klagepatent den Stand der Technik deswegen als nachteilig kritisiert, weil und soweit Scharnieraugen entfernt werden, um Platz f\u00fcr Rollen zu schaffen, die auf den Scharnierstangen gelagert werden, so dass es zu einer nachteilhaften Schw\u00e4chung der Zugst\u00e4rke kommt. Es sind n\u00e4mlich Gestaltungen m\u00f6glich \u2013 und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform belegt dies beispielhaft \u2013, bei denen zwar die Kavit\u00e4t nicht nur nach oben und unten hin ge\u00f6ffnet ist, und bei denen gleichwohl die Scharnierstangen vollst\u00e4ndig ihrer L\u00e4nge nach mit Scharnieraugen belegt sind. Dies wird, wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, dadurch erreicht, dass die Scharnieraugen an den Schenkeln einer U-f\u00f6rmigen Kavit\u00e4t ausgebildet sind, so dass die Kavit\u00e4ten und mit ihnen die Scharnieraugen ineinander greifen und die Scharnierstange die Scharnieraugen an den \u00fcbergreifenden Bereichen durchdringt.<br \/>\nDas von der Beklagten angef\u00fchrte engere Verst\u00e4ndnis von Merkmal 4 l\u00e4sst sich schlie\u00dflich auch nicht auf die von ihr hierf\u00fcr angef\u00fchrten Ausf\u00fchrungen in Absatz [0013], Spalte 5, Zeilen 11 bis 17 (in der durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten deutschsprachigen \u00dcbersetzung des Klagepatents Anlage K 1a: Seite 7, Zeilen 14 bis 18) und auf die zugeh\u00f6rigen Figuren 6A und 6B st\u00fctzen. Dort wird zwar beschrieben und dargestellt, dass die erste Wand 84 ebenso wie die zweite Wand 85 jeweils geschlossen ist, so dass sich die Kavit\u00e4t in der Tat nur zur ersten Au\u00dfenseite 78 und zweiten Au\u00dfenseite 79 des Modulk\u00f6rpers hin \u00f6ffnet. Diese Ausgestaltung stellt indes lediglich ein Ausf\u00fchrungsbeispiel dar, auf welches der Schutzbereich des Klagepatents nicht begrenzt werden kann. Dies folgt erstens daraus, dass die Beschreibung dieser Ausf\u00fchrungsform in einer Weise eingeleitet wird, die deutlich auf ein blo\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel hindeutet, n\u00e4mlich mit den Worten<br \/>\n\u201eSuch a module can be made in different ways. According to one such way, de-picted in the spherical roller version of FIGS 6A and 6B\u2026\u201c<\/p>\n<p>zu deutsch:<br \/>\n\u201eEin solche Modul kann nach verschiedenen Methoden hergestellt werden. Ge-m\u00e4\u00df einer dieser Methoden, wie in der Version mit kugelf\u00f6rmigen Rollen in den Figuren 6A und 6B dargestellt\u2026\u201c<\/p>\n<p>Zweitens hat das von der Beklagten formulierte Erfordernis einer Kavit\u00e4t mit einer oder mehreren geschlossenen W\u00e4nden, also einer sich nur zur Ober- und Unterseite hin \u00f6ffnenden Kavit\u00e4t keinen Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden. Der beschr\u00e4nkt sich vielmehr auf die Angabe einer \u201eKavit\u00e4t\u201c, also eines Hohlraumes, der zwar nicht in beliebiger Weise geformt sein kann, dessen Gestaltung aber nicht durch die eingrenzende Vorgabe einer oder mehrerer geschlossener W\u00e4nde beschr\u00e4nkt ist. Drittens erkennt der Fachmann, dass es einer solchen eingrenzenden Gestaltungsvorgabe an die Kavit\u00e4t im Sinne von Merkmal 4 auch gar nicht bedarf. Das Zusammenwirken von Kavit\u00e4t mit kugelf\u00f6rmiger Rolle und Haltering gestattet eine Vielzahl von Gestaltungen, bei denen die kugelf\u00f6rmige Rolle im Ergebnis in der Kavit\u00e4t nicht nur aufgenommen, sondern auch dauerhaft gehalten wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAn die Darlegungen zu Merkmal 4 oben unter a) anschlie\u00dfend l\u00e4sst sich auch die Ver-wirklichung des Merkmals 5 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen, wo-nach die kugelf\u00f6rmige Rolle in der Kavit\u00e4t aufgenommen sein muss.<br \/>\nAus der oben dargelegten Auslegung des Merkmals 4 folgt, dass die kugelf\u00f6rmige Rolle dann gem\u00e4\u00df Merkmal 5 in der Kavit\u00e4t aufgenommen ist, wenn sie sich mit Ausnahme der gem\u00e4\u00df Merkmal 9 hervorspringenden Bereiche innerhalb des Volumens befindet, welches die Kavit\u00e4t umschlie\u00dft. Dar\u00fcber hinaus schr\u00e4nkt Merkmal 5 die Ausgestaltung der Kavit\u00e4t im Verh\u00e4ltnis zur darin aufgenommenen kugelf\u00f6rmigen Rolle nicht weiter ein. Wiederum misst der Fachmann der Bew\u00e4ltigung der klagepatengem\u00e4\u00dfen Aufgabe, n\u00e4mlich eine Lagerung der Rollen auf den Scharnierstangen zu vermeiden und gleichzeitig eine einfache Art der Fertigung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Moduls zu gew\u00e4hrleisten, besondere Bedeutung bei. Diese Aufgabe wird durch die Anordnung der Kugel in der genannten Weise, also auf irgendeine Weise innerhalb des von der Kavit\u00e4t gebildeten Volumens mit Ausnahme der hervorspringenden Bereiche, bew\u00e4ltigt.<br \/>\nAnhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Gestaltung der Kavit\u00e4t weiteren Vorgaben folgen m\u00fcsste, kann der Fachmann dem Klagepatent nicht entnehmen. Im Gegenteil geht er im Hinblick auf die Forderung nach einer einfachen Fertigung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Moduls davon aus, dass m\u00f6glichst geringe Anforderungen an die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Gestaltung der Anordnung von Rolle und Kavit\u00e4t zu stellen sind, damit eine m\u00f6glichst gro\u00dfe Bandbreite an M\u00f6glichkeiten f\u00fcr eine einfache Fertigung zur Verf\u00fcgung steht.<br \/>\nDemgegen\u00fcber kann die Beklagte mit ihrem Vorbringen, die Kavit\u00e4ten m\u00fcssten so ausgestaltet sein, dass die kugelf\u00f6rmigen Rollen in den Kavit\u00e4ten ohne weitere Befestigungsmittel positioniert werden k\u00f6nnten, nicht durchdringen. Gegen dieses Verst\u00e4ndnis der Beklagten spricht zum einen, dass gem\u00e4\u00df dem gesamten kennzeichnenden Teil des Klagepatents, n\u00e4mlich der Merkmale 7 bis 10 ein Haltering gelehrt wird. Es ist die Funktion des Halterings, die kugelf\u00f6rmige Rolle innerhalb der Kavit\u00e4t zu positionieren. Das entnimmt der Fachmann nicht nur der Angabe, dass klagepatengem\u00e4\u00df ein Haltering (englisch: \u201eretainer\u201c) gelehrt wird, sondern auch den Merkmalen 8 und 10, nach denen der Haltering zwar eine drehbare Lagerung der kugelf\u00f6rmigen Rolle gew\u00e4hrleistet, zugleich aber die Rolle abschnittsweise abdeckt. Daran erkennt der Fachmann, dass die teilweise abgedeckte Rolle gerade durch den Haltering in die Position innerhalb der Kavit\u00e4t gebracht und dort gehalten wird.<br \/>\nZum anderen ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatents keine St\u00fctze f\u00fcr das von der Beklagten vertretene Verst\u00e4ndnis. Die von der Beklagten angef\u00fchrten Textstel-len (Absatz [0013], Spalte 4 Zeile 10f. und Zeile 41f., in der von der Kl\u00e4gerin vorgeleg-ten deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents Anlage K 1a Seite 5, Zeile 32f. und Seite 6, Zeile 24f.) kommt gerade die Dichotomie zwischen der Gestaltung der Kavit\u00e4t einerseits und derjenigen des Halterings andererseits zum Ausdruck: Nach den ge-nannten Textstellen wird die kugelf\u00f6rmige Rolle innerhalb der Kavit\u00e4t gehalten, das geschieht aber gerade mithilfe des Halterings, der dar\u00fcber hinaus eine drehbare Lagerung der kugelf\u00f6rmigem Rolle gew\u00e4hrleistet. Aus diesem Nebeneinander von Kavit\u00e4t und Haltering l\u00e4sst sich entgegen der Auffassung der Beklagten der Schluss ziehen, dass die Kavit\u00e4t nicht die Funktion des Halterings \u00fcbernehmen muss, n\u00e4mlich die kugelf\u00f6rmige Rolle in ihre Position innerhalb der Kavit\u00e4t zu bringen und sie dort zu halten.<br \/>\nAuch die weitere von der Beklagten angef\u00fchrte Textstelle der Beschreibung (Absatz [0013], Spalte 5, Zeilen 33 bis 35, in der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten \u00dcbersetzung An-lage K 1a Seite 7, Zeilen 31f.) st\u00fctzt das engere Verst\u00e4ndnis von Merkmal 5 nicht. So-fern dort davon die Rede ist, dass die Kugel (also die kugelf\u00f6rmige Rolle) in die Kavit\u00e4t fallengelassen wird (\u201edropped\u201c), wird dadurch keine Beschr\u00e4nkung des Klagepatents auf solche Kavit\u00e4ten belegt, in denen die Kugel vorpositioniert ist. Zum einen handelt es sich insoweit um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, denn die entsprechende Passage wird mit den Worten \u201eAndere Arten der Befestigung\u201c eingeleitet (Anlage K 1a, Seite 7, Zeile 29; im englischen Wortlaut der Beschreibung des Klagepatents: \u201eOther means of attachement\u201c, Anlage K 1, Spalte 5, Zeile 30). Zum anderen ist insoweit nur eine vorzugsw\u00fcrdige Methode der Herstellung beschrieben, die vom fraglichen Patentanspruch, der ein Erzeugnis- und keine Verfahrensanspruch ist, nicht umfasst ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSomit werden die umstrittenen Merkmale 4 und 5 durch die angegriffene Ausf\u00fch-rungsform verwirklicht. Diese weist Kavit\u00e4ten gem\u00e4\u00df Merkmal 4 in Gestalt U-f\u00f6rmiger Ausnehmungen auf, bei denen die Schenkel der U-Form in diejenigen des angrenzenden Moduls greifen, so dass die Module durch eine die U-Schenkel durchdringende Scharnierstange miteinander verbunden werden. In diese Kavit\u00e4ten sind Kugeln, mithin kugelf\u00f6rmige Rollen im Sinne von Merkmal 5 aufgenommen, denn die Kugeln befinden sich mit dem gr\u00f6\u00dften Teil ihres Volumens innerhalb der beschriebenen Kavit\u00e4ten, wo sie durch in die Kavit\u00e4ten einrastbare Halteringe in Position gehalten werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<br \/>\nDie Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung der exklusiven Lizenz am Klagepatent an die Kl\u00e4gerin schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Antrag der Kl\u00e4gerin ist zwar nicht ausdr\u00fccklich auf die Zeit ab Lizenzerteilung, also ab dem 1. Januar 2009 beschr\u00e4nkt, jedoch ist dieser Antrag entsprechend einschr\u00e4nkend auszulegen, da erstens aus dem Klagevorbringen deutlich hervorgeht, dass die Kl\u00e4gerin nur den ihr als Lizenznehmerin entstandenen Schaden festgestellt wissen will, und weil die zeitliche Einschr\u00e4nkung in den zum Schadensersatzantrag akzessorischen Auskunfts- und Rechungslegungsantr\u00e4gen ausdr\u00fccklich enthalten ist.<br \/>\nDa die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nNach dem Sach- und Streitstand besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transport-fahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhe-bung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechts-streit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<br \/>\nDie Entscheidung des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Verletzungsvorwurfs zust\u00e4ndi-gen Gerichts \u00fcber eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einsch\u00e4tzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll die Aussetzung dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelm\u00e4\u00dfig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf pr\u00fcfen, ob sie \u2013 allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts \u2013 einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents \u00fcber-wiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (sofern nicht das das prozessuale Ver-halten der Kl\u00e4gerin in anderer Hinsicht ihre Interessen eindeutig hinter diejenigen der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst). F\u00fcr die Pr\u00fcfung einer als neuheitssch\u00e4dlich einge-wandten druckschriftlichen Entgegenhaltung bedeutet dies, dass das Verletzungsge-richt aus diesem Grunde nur dann zu einer Aussetzung des Rechtsstreits gelangen kann, wenn es die Vorwegnahme s\u00e4mtlicher Merkmale deshalb f\u00fcr wahrscheinlich h\u00e4lt, weil es selber imstande ist, eine Vorwegnahme bejahen zu k\u00f6nnen, ohne dass dem erhebliche Zweifel entgegenst\u00fcnden. Sofern neuer, im Erteilungsverfahren oder in einem fr\u00fcheren, erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fccksichtigter Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, ist eine Aussetzung bereits dann nicht gerechtfertigt, sofern sich f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen, welche sodann durch das technisch und wissenschaftlich fachkundig besetzte Entscheidungsorgan im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren m\u00f6glicherweise validiert werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVorliegend ist ein anderer Pr\u00fcfungsma\u00dfstab des Aussetzungsantrags auch nicht des-halb geboten, weil die Kl\u00e4gerin das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nur in be-schr\u00e4nktem Umfang verteidigt. Auch in der Fassung seiner beschr\u00e4nkten Verteidigung wird das Klagepatent vollst\u00e4ndig vom urspr\u00fcnglichen Erteilungsakt getragen (vgl. K\u00fch-nen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdn 1598ff.). In seiner erteilten und ein-getragenen Fassung beansprucht das Klagepatent zwei alternative, einander gleich-wertige Ausgestaltungen der in die Kavit\u00e4t aufgenommen Rolle, n\u00e4mlich dass entweder<br \/>\n\u201edie Rolle (34) eine Bohrung (35) durch diese bildet und eine Achse (44) in der Bohrung (35) aufgenommen ist,\u201c<br \/>\noder dass<br \/>\n\u201edie Rolle eine kugelf\u00f6rmige Rolle (74) ist\u201c.<\/p>\n<p>Durch die beschr\u00e4nkte Verteidigung hat die Kl\u00e4gerin lediglich auf die Verteidigung der ersten der beiden Alternativen verzichtet. Die zweite Alternative, die gleichwertig vom urspr\u00fcnglichen Erteilungsakt getragen ist, verteidigt die Kl\u00e4gerin. Hinzu kommt, dass die erste, nicht verteidigte Alternative, ebenso wie die zweite, von der Kl\u00e4gerin vertei-digte Alternative ein Merkmal aus dem Oberbegriff, nicht aus dem kennzeichnenden Teil des Klagepatents betrifft. Das Kennzeichen des Klagepatents wird von dessen nur beschr\u00e4nkter Verteidigung nicht ber\u00fchrt (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdn. 1600).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNach diesem Pr\u00fcfungsma\u00dfstab ist es nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass auf eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der technischen Lehre des Klagepatents erkannt wird.<br \/>\nAuf den von der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren gef\u00fchrten Angriff, das Klagepatent werde in seiner ersten Variante gem\u00e4\u00df der urspr\u00fcnglichen und eingetragenen Fassung, n\u00e4mlich der Variante mit einer eine Bohrung aufweisenden und in dieser Bohrung auf einer Achse gelagerten Rolle, durch die schwedische Schrift SE 211 992 (Anlage K 5, in deutscher \u00dcbersetzung K 5a im Nichtigkeitsverfahren; im Folgenden: SE \u2018992) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, kommt es f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung des Verletzungsverfahren nicht an. Diese Variante des Klagepatents wird von der Kl\u00e4gerin nicht mehr verteidigt.<br \/>\nAuch eine neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme durch die US-amerikanische Schrift US 2001\/0045346 A1 (Anlage K 6 im Nichtigkeitsverfahren; im Folgenden: US \u2018346) erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich. Diese Schrift kann schon deshalb nur in sehr begrenzter Weise der Pr\u00fcfung des Aussetzungsantrages zugrunde gelegt werden, weil die Beklagte diese Schrift entgegen der Auflage in der Terminsverf\u00fcgung vom 21. Oktober 2011 (Bl. 28 GA) und unter Missachtung von \u00a7 186 Satz 1 GVG nur in englischer Sprache zur Gerichtsakte gereicht hat. Au\u00dferdem ist diese Entgegenhaltung ausweislich des Deckblatts des Klagepatents bereits in dessen Erteilungsverfahren gepr\u00fcft worden. Das spricht in erheblicher Weise gegen eine Wahrscheinlichkeit, dass diese Schrift im Nichtigkeitsverfahren zu einem erfolgreichen Angriff gegen das Klagepatent beitragen kann (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage Rdn. 1588).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEbenso wenig erscheint eine Vernichtung des Klagepatents mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend wahrscheinlich.<br \/>\nDie SE \u2018992 f\u00fcr sich genommen d\u00fcrfte die technische Lehre des Klagepatents kaum nahelegen. Diese Entgegenhaltung offenbart keine kugelf\u00f6rmigen, sondern allein zy-lindrische, auf einer Achse gelagerte Rollen, bei denen die Achse durch einen Haltering bedeckt und fixiert wird. Es ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann in Ansehung alleine dieser Entgegenhaltung im Rahmen routinem\u00e4\u00dfiger \u00dcberlegungen zu einem Austausch der zylindrischen Rollen gegen kugelf\u00f6rmige gelangen k\u00f6nnte. Soweit die Beklagte ein Nahelegen durch eine Kombination der SE \u2018992 mit der DE 693 05 309, Anlage K 16 im Nichtigkeitsverfahren; im Folgenden: DE \u2018309) anf\u00fchrt, ist nicht ersichtlich, welcher konkrete Anlass zur Kombination dieser beiden Schriften bestanden haben sollte. Zwar lehrt die DE \u2018309 einen Kugeltisch mit kugelf\u00f6rmigen Rollen, mit dessen Hilfe ein Antrieb zu sortierendender Gegenst\u00e4nde in beliebiger Richtung m\u00f6glich ist. Indes enth\u00e4lt die SE \u2018992 keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, nach einer Flexibilisierung der Bewegungsrichtung zu suchen, denn diese Schrift behandelt den Transport von gestapelten Zeitungen in einer bestimmten, vorgegebenen Richtung. Sofern die SE \u2018992 auch eine Vorrichtung lehrt, mit der nach Bedarf die Vortriebsrichtung der Bewegungsbahnen umgeschaltet werden kann, geht es nur um eine (vollst\u00e4ndige) Umkehr der Richtung, nicht um deren beliebige \u00c4nderung. Der von der Beklagten in m\u00fcndlicher Verhandlung aufgezeigte Aspekt, ausgehend von der SE \u2018992 habe sich f\u00fcr den Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt die Aufgabe gestellt, die Bewegungsrichtung flexibel auszugestalten, bleibt damit ohne Beleg. Eine Kombination umgekehrt der DE \u2018309 mit der SE \u2018992, um zur technischen Lehre des Klagepatents zu gelangen, erscheint noch weniger wahrscheinlich, weil die DE \u2018309 kein gattungsgem\u00e4\u00dfes F\u00f6rderbandmodul oder auch nur F\u00f6rderband lehrt, sondern einen unbeweglichen Kugeltisch.<br \/>\nEine h\u00f6here Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Erfolg der Nichtigkeitsklage ergibt sich auch nicht aus einer Kombination der SE \u2018992 mit der JP H1-58528 einerseits (Anlage K14 im Nichtigkeitsverfahren, in englischer \u00dcbersetzung als Anlage K14a, im Folgenden: JP \u2018528) und mit der JP H1-58530 andererseits (Anlage K15 im Nichtigkeitsverfahren, in englischer \u00dcbersetzung als Anlage K15a, im Folgenden: JP \u2018530). Zum einen sind diese beiden Schriften nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt worden. Zum anderen betreffen sie jeweils keine F\u00f6rderb\u00e4nder, sondern \u2013 wohl unbeweglich aufgestellte \u2013 Vorrichtungen zum Sortieren (JP \u2018528) und Drehen (JP \u2018530) von Gegenst\u00e4nden. Welchen Anlass der Fachmann zu diesen Kombinationen gehabt haben sollte, ist damit nicht ersichtlich.<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr die weiteren von der Beklagten angef\u00fchrten Kombinationen der JP \u2018528 und der JP \u2018530 mit anderen, jeweils nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegten Schriften, n\u00e4mlich mit der US \u2018346, der US 5,238,099 (Anlage K 17 im Nichtigkeitsverfahren) und der US 2003\/0085106 (Anlage K 13 im Nichtigkeitsverfahren). Bei diesen Kombinationen ist jeweils nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Fachmann sich zur Vornahme dieser Kombinationen veranlasst gesehen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die Klage teilweise zur\u00fcckgenommen hat, indem sie zuletzt nicht mehr ein Unterlassen der Verletzungshandlung des Herstellens begehrt hat, sind die Kosten wegen des geringen wertm\u00e4\u00dfigen Anteils der teilweisen R\u00fccknahme gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 269 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gleichwohl der Beklagten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Dem Hilfsantrag der Beklagten, ihr gegen\u00fcber der Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin eine Abwendungs-befugnis einzur\u00e4umen, war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil sie weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, ihr entst\u00fcnde durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von \u00a7 712 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14. Mai 2013 l\u00e4sst keinen Wiederer\u00f6ffnungsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7 156 Abs. 2 ZPO erkennen und gibt auch keinen Anlass, das Ermessen gem\u00e4\u00df zugunsten einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7 156 Abs. 1 ZPO auszu\u00fcben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2050 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. Mai 2013, Az. 4c O 23\/13<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[19,2],"tags":[],"class_list":["post-2391","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-19","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2391","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2391"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2391\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2392,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2391\/revisions\/2392"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2391"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2391"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2391"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}