{"id":2389,"date":"2013-05-23T17:00:41","date_gmt":"2013-05-23T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2389"},"modified":"2016-04-25T11:31:24","modified_gmt":"2016-04-25T11:31:24","slug":"4c-o-2113-kombidaempfer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2389","title":{"rendered":"4c O 21\/13 &#8211; Kombid\u00e4mpfer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2068<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Mai 2013, Az. 4c O 21\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, ein Unternehmen mit Sitz in Italien, ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 2 037 XXX B1 (Anlage K 1.1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 1.2, nachfolgend Klagepatent), das in englischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorit\u00e4t vom 13. September 2007 am 14. Februar 2008 angemeldet worden ist. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 15. September 2010. Das Klagepatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 60 2008 002 XXX gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, welches einen Konvektionsofen zum Gegenstand hat, steht in Kraft. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eKonvektionsofen, enthaltend:<\/p>\n<p>\uf02d eine Geh\u00e4usestruktur (2), die eine untere Tr\u00e4gerbasis (3) hat;<br \/>\n\uf02d einen Backraum (4), hergestellt in der Geh\u00e4usestruktur (2), und eine Zugangs\u00f6ffnung (5) an einer vorderen Fl\u00e4che (6) der Geh\u00e4usestruktur (2) aufweisend;<br \/>\n\uf02d eine T\u00fcr (7), montiert an der Geh\u00e4usestruktur (2) und in der Lage sich zu bewegen zwischen einer geschlossenen Position, in welcher sie die \u00d6ffnung (5) verschlie\u00dft, und einer ge\u00f6ffneten Position, in welcher sie durch die \u00d6ffnung (5) den Zugang zu dem Backraum (4) erlaubt;<br \/>\n\uf02d Mittel (8) zum Heizen des Backraumes (4), wobei die Heizmittel an eine erste Seitenwand (9) des Backraumes (4) angeschlossen sind; wobei der Backraum (4) eine im wesentlichen konstante Weite entlang einer Richtung hat, die sich von der \u00d6ffnung (5) bis zu der r\u00fcckw\u00e4rtigen Wand (10) des Backraumes (4) erstreckt; wobei die Heizmittel (8) wenigstens teilweise an der genannten ersten Seitenwand (9) des Backraumes (4) montiert sind und \u00fcberh\u00e4ngend in den Backraum (4) hervorstehen; wobei die Heizmittel (8) ein Heizelement (28) und einen betrieblich an dieses angeschlossenen Ventilator (29) enthalten, beide montiert an der ersten Seitenwand (9), sowie eine Abdeckstruktur (30), l\u00f6sbar an der ersten Seitenwand (9) um das Heizelement (28) und den Ventilator (29) herum montiert; wobei die Abdeckstruktur (30) durchgehende Bohrungen\/Schlitze (35) aufweist; und wobei die Abdeckstruktur (30) innere und \u00e4u\u00dfere Platten (40, 41) enth\u00e4lt, die als Luftableiter f\u00fcr den Umlauf der Luft zwischen dem Ventilator (29) und einem Nutzvolumen (11) des Backraumes (4) dienen, dadurch gekennzeichnet, dass sie au\u00dferdem verhindern, dass die Luft auf die T\u00fcr (7) und auf die r\u00fcckw\u00e4rtige Wand (10) st\u00f6\u00dft.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 2 und 3 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend \u2013 teilweise verkleinert &#8211; wiedergegeben sind die Figuren 2, 3 und 4 der Klagepatentschrift, welche in Figur 2 eine axonometrische Ansicht, teils im Querschnitt eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ofens zeigt. Figur 3 stellt eine Draufsicht des Ofens aus Figur 2 dar und Figur 4 ein vergr\u00f6\u00dfertes Detail des Ofens aus Figur 3.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3 sind, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung EKU-Kombi-D\u00e4mpfer einen Kombid\u00e4mpfer (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen Verletzung des Patentanspruches 1 mit der vorliegenden Klage in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass das Klagepatent durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in seinem Schutzbereich verletzt werde. Die Abdeckstruktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise innere und \u00e4u\u00dfere Platten auf, wie der als Anlage K 8 vorgelegten Photographie sowie der schematischen Zeichnung nach Anlage K 9 entnommen werden k\u00f6nne. Die Seitenwand der Abdeckstruktur bilde auf ihrer Innenseite die innere Platte aus; die \u00e4u\u00dfere Platte werde durch den in der schematischen Zeichnung wiedergegebenen Vorsprung gebildet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,.<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Konvektions\u00f6fen enthaltend eine Geh\u00e4usestruktur, die eine untere Tr\u00e4gerbasis hat; einen Backraum, hergestellt in der Geh\u00e4usestruktur, und eine Zugangs\u00f6ffnung an einer vorderen Fl\u00e4che der Geh\u00e4usestruktur aufweisend;<\/p>\n<p>eine T\u00fcr, montiert an der Geh\u00e4usestruktur und in der Lage, sich zu bewegen zwischen einer geschlossenen Position, in welcher sie die \u00d6ffnung verschlie\u00dft, und einer ge\u00f6ffneten Position, in welcher sie durch die \u00d6ffnung Zugang zu dem Backraum erlaubt;<\/p>\n<p>Mittel zum Heizen des Backraums, wobei die Heizmittel an einer ersten Seitenwand des Backraumes angebracht sind, wobei der Backraum eine im Wesentlichen konstante Weite entlang einer Richtung hat, die sich von der \u00d6ffnung bis zu der r\u00fcckw\u00e4rtigen Wand des Backraumes erstreckt;<\/p>\n<p>wobei die Heizmittel wenigstens teilweise an der genannten ersten Seitenwand des Backraumes montiert sind und \u00fcberh\u00e4ngend in den ersten Backraum hervorstehen;<\/p>\n<p>wobei die Heizmittel ein Heizelement und eine betrieblich an dieses angeschlossenen Ventilator enthalten, beide montiert an der ersten Seitenwand, sowie eine Abdeckstruktur, l\u00f6sbar an der ersten Seitenwand um das Heizelement und den Ventilator herummontiert;<\/p>\n<p>wobei die Abdeckstruktur durchgehende Bohrungen\/Schlitze aufweist, und wobei die Abdeckstruktur innere und \u00e4u\u00dfere Platten enth\u00e4lt, die als Luftableiter f\u00fcr den Umlauf der Luft zwischen dem Ventilator und dem Nutzvolumen des Backraumes dienen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Platten au\u00dferdem verhindern, dass die Luft auf die T\u00fcr und die r\u00fcckw\u00e4rtige Wand st\u00f6\u00dft;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten jeweils die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.10.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Konvektions\u00f6fen nach Ziffer 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben oder die Vernichtung selbst vorzunehmen;<\/p>\n<p>4. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer mit hiesigem Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes EP 2 037 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1) unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs-, Transport- bzw. Versandkosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>5. an die Kl\u00e4gerin \u20ac 6.904,00 zu zahlen zuz\u00fcglich 5 % Zinsen j\u00e4hrlich darauf seit dem 23.09.2011.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 15.10.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meinen, eine Patentverletzung liege nicht vor, da die in der schematischen Zeichnung gezeigte Abdeckstruktur nicht den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspreche. Anhand der in der Duplik gezeigten Photographien der Abdeckstruktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei zu erkennen, dass ein Vorsprung, welcher nach Ansicht der Kl\u00e4gerin die \u00e4u\u00dfere Platte im Sinne des Klagepatentes ausbilden k\u00f6nnte, nicht vorhanden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, dass die in den Photographien gezeigte Abdeckstruktur nicht derjenigen entspreche, welche in der Photographie der Anlage K 8 gezeigt werde. Ungeachtet dessen liege dennoch eine Verletzung des Klagepatentes vor, da die unstreitig vorhandene Seitenwand der Abdeckstruktur sowohl die innere als auch die \u00e4u\u00dfere Platte ausbilde. Eine entsprechende Umlenkung der Luft, wie sie erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehen sei, erfolge durch die Seitenwand.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Konvektionsofen, der entweder vom gasbefeuerten oder elektrischen Typ sein kann und der einen Backraum umfasst, der eine Nische besitzt, die mittels einer flachen Platte vom restlichen zum Garen von Nahrungsmitteln ausgelegten Raum getrennt ist und in der die Heizmittel eingef\u00fcgt sind. Der Raum wird durch eine T\u00fcr verschlossen, die an einer \u00d6ffnung montiert ist, der im Wesentlichen dem Teil des Raums entspricht, der dazu ausgelegt ist, die Nahrungsmittel aufzunehmen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt zum Hintergrund der Erfindung weiter aus, dass dann, wenn der Benutzer solche herk\u00f6mmlichen \u00d6fen \u00f6ffnet, er sich vor einem Fach mit einem konstanten Querschnitt (in Form eines Parallelepipeds) befindet, das auf der einen Seite eine abnehmbare Platte aufweist, die den Zugang zur Nische, in der die Heizmittel untergebracht sind, erm\u00f6glicht. Zwischen der Nische und der \u00e4u\u00dferen Seitenwand des Ofens befindet sich ein Bedienfach, in dem die gesamten Betriebsmittel des Ofens sowie ggf. ein Teil der Heizmittel (wie Ventilatormotor etc.) untergebracht sind.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem Stand der Technik, so die Klagepatentschrift, besteht der Backraum daher aus einem komplexen Volumen, das in der Regel durch die Verbindung zweier Parallelepipeden geformt ist, einem gr\u00f6\u00dferen, das ausgelegt ist, um den Bereich zur Unterbringung der Nahrungsmittel zu bilden, und einem kleineren, das ausgelegt ist, um die Nische f\u00fcr die Heizmittel darzustellen. Dies wird in der Regel dadurch erzielt, dass im vorderen Bereich des Ofens eine vertikale Wand hergestellt wird, die parallel zur vorderen Fl\u00e4che des Ofens verl\u00e4uft und die Aufgabe hat, die Frontseite der Nische f\u00fcr die Heizmittel abzugrenzen und der Abdeckplatte der Nische zu erm\u00f6glichen, an Ort und Stelle befestigt zu werden.<\/p>\n<p>An dem geschilderten Stand der Technik beschreibt es das Klagepatent als nachteilig, dass die Herstellung des Backraumes besonderes kompliziert und kostspielig ist. Das gilt sowohl, wenn der Raum anhand der Montage von gebogenen Platten als auch durch Umformen hergestellt wird. Im ersten Fall ist der Raum, da er wie angegeben aus einem komplexen Volumen besteht, durch eine relativ gro\u00dfe Zahl von Platten begrenzt, zwischen denen daher zahlreiche Verbindungen bestehen, die so hergestellt werden m\u00fcssen, dass die Abdichtung w\u00e4hrend des Betriebs des Ofens garantiert wird. Die Herstellungszeiten sind daher relativ lang, was zur Steigerung der Produktionskosten f\u00fchrt. Im letzteren Fall ist der Raum dagegen auf Grund des Vorhandenseins der Nische asymmetrisch gestaltet, was bedeutet, dass mindestens zwei verschiedene Gussformen (mit den entsprechenden Kosten) notwendig sind, eine f\u00fcr den unteren Teil und eine f\u00fcr den oberen Teil. Zweitens ist der Zugang zu den Heizmitteln bei herk\u00f6mmlichen \u00d6fen relativ schwierig und kompliziert. Au\u00dferdem ist die Ofenreinigung relativ aufwendig, was die weniger leicht erreichbaren Kanten der Nische betrifft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nimmt zur Beschreibung des Standes der Technik Bezug auf die US 575 69 74, die GB 211 99 22 und die US-A 4 295 419.<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten Hintergrund hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen Konvektionsofen zur Verf\u00fcgung zu stellen, der die Nachteile des Standes der Technik beseitigt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems weist der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Konvektionsofen nach seinem Patentanspruch 1 folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>1. eine Geh\u00e4usestruktur (2), die eine untere Tr\u00e4gerbasis (3) hat,<\/p>\n<p>2. einen Backraum (4),<\/p>\n<p>a) hergestellt in der Geh\u00e4usestruktur (2) und<br \/>\nb) eine Zugangs\u00f6ffnung (5) an einer vorderen Fl\u00e4che (6) der Geh\u00e4usestruktur (2) aufweisend,<\/p>\n<p>3. eine T\u00fcr (7), montiert an der Geh\u00e4usestruktur (2) und in der Lage, sich zu bewegen zwischen einer geschlossenen Position, in welcher sie die \u00d6ffnung (5) verschlie\u00dft, und einer ge\u00f6ffneten Position, in welcher sie durch die \u00d6ffnung (5) den Zugang zu dem Backraum (4) erlaubt;<\/p>\n<p>4. Mittel (8) zum Heizen des Backraums (4), wobei die Heizmittel an eine erste Seitenwand (9) des Backraums (4) angeschlossen sind;<\/p>\n<p>5. der Backraum (4) hat eine im Wesentlichen konstante Weite entlang einer Richtung, die sich<br \/>\na) von der \u00d6ffnung (5) bis<br \/>\nb) zu der r\u00fcckw\u00e4rtigen Wand (10)<br \/>\ndes Backraumes (4) erstreckt,<\/p>\n<p>6. die Heizmittel (8) sind wenigstens teilweise an der genannten ersten Seitenwand (9) des Backraumes (4) montiert und stehen \u00fcberh\u00e4ngend in den Backraum (4) hervor,<\/p>\n<p>7. die Heizmittel (8) enthalten<br \/>\na) ein Heizelement (28) und<br \/>\nb) einen betrieblich an dieses angeschlossenen Ventilator (29),<br \/>\nbeide montiert an der ersten Seitenwand (9),<\/p>\n<p>8. eine Abdeckstruktur (30),<br \/>\na) l\u00f6sbar an der ersten Seitenwand (9) um das Heizelement (28) und um den Ventilator (29) herummontiert,<br \/>\nb) wobei die Abdeckstruktur (20) durchgehende Bohrungen\/Schlitze (35) aufweist,<br \/>\nc) und wobei die Abdeckstruktur (30) innere und \u00e4u\u00dfere Platten (40, 41) enth\u00e4lt, die als Luftleiter f\u00fcr den Umlauf der Luft zwischen<br \/>\naa) dem Ventilator (29) und<br \/>\nbb) einem Nutzvolumen (11) des Backraumes (4) dienen.<\/p>\n<p>9. Die Luftleiter verhindern, dass die Luft auf die T\u00fcr (7) und auf die r\u00fcckw\u00e4rtige Wand (10) st\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent und insbesondere von den zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmalen 8 und 9 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht, vermag die Kammer nicht festzustellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 8 besagt, dass der Konvektionsofen eine Abdeckstruktur aufweist und \u2013 Teilmerkmal 8.c) \u2013 innere und \u00e4u\u00dfere Platten (40, 41) aufweist, die als Luftleiter f\u00fcr den Umlauf der Luft zwischen dem Ventilator und einem Nutzvolumen des Backraumes dienen. Weiter beschreibt das Merkmal 9, dass die Luftleiter verhindern, dass die Luft auf die T\u00fcr (7) und auf die r\u00fcckw\u00e4rtige Wand (10) st\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent macht zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anordnung der als Luftleiter dienenden inneren und \u00e4u\u00dferen Platten keine Angaben. Diese werden lediglich in ihrer Funktion beschrieben, n\u00e4mlich dahingehend, dass sie f\u00fcr den Umlauf der Luft zwischen dem Ventilator und einem Nutzvolumen des Backraumes dienen und verhindern, dass die Luft auf die T\u00fcr und auf die r\u00fcckw\u00e4rtige Wand st\u00f6\u00dft. Diese Angaben beziehen sich mithin lediglich auf die Angabe der Funktion der inneren und \u00e4u\u00dferen Platten. Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch beschr\u00e4nken als solche dessen Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht (BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; BGH, GRUR 2006, 570 Tz. 21 \u2013 extracoronales Geschiebe; GRUR 2006, 923 Tz. 15 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 838 Tz. 15 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Das bedeutet allerdings nicht, dass derartige Angaben damit bedeutungslos sind. Sie haben vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist bzw. die im Patentanspruch angegebene Funktion erf\u00fcllen kann (vgl. BGHZ 112, 140, 155 f. = GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; BGH, GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923 Tz. 15 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 838 Tz. 15 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH, Urt. v. 06.07.2010 \u2013 X ZR 115\/07, Umdr. S. 11). Als Bestandteil des Schutzanspruchs nehmen Zweck- und Funktionsangaben insoweit regelm\u00e4\u00dfig an dessen Aufgabe teil, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann. Dies bedeutet im Streitfall, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe bewegliche Vorrichtung einzig in der Weise ausgestaltet sein muss, dass sie die erforderliche Funktion erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p>Ungeachtet der fehlenden Angaben zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung und Anordnung der als Luftleiter dienenden inneren und \u00e4u\u00dferen Platten sieht das Klagepatent jedoch vor, dass es sich bei den inneren und \u00e4u\u00dferen Platten, welche als Luftleiter dienen, um k\u00f6rperlich zu unterscheidende Platten handeln muss. Dies macht bereits der f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 deutlich. Denn die Abdeckstruktur soll innere und \u00e4u\u00dfere Platten aufweisen, im Anspruch wird mithin der Begriff der Platte im Plural verwendet, was nahelegt, dass es sich bei den inneren und \u00e4u\u00dferen Platten nicht um eine einheitliche Platte handeln soll, sondern um voneinander zu unterscheidende Vorrichtungsbestandteile. Dieses Verst\u00e4ndnis wird best\u00e4rkt durch die weitere Formulierung im Patentanspruch 1, dass die Luftleiter, mithin die inneren und \u00e4u\u00dferen Platten, verhindern sollen, dass die Luft auf die T\u00fcr und auf die r\u00fcckw\u00e4rtige Wand st\u00f6\u00dft. Auch hier steht der Begriff des Luftleiters im Plural, was nahelegt, dass es sich bei den als Luftleiter dienenden inneren und \u00e4u\u00dferen Platten nicht um eine k\u00f6rperlich identische Platte handeln soll.<\/p>\n<p>Ein anderes Verst\u00e4ndnis folgt auch nicht aus der Beschreibung und zeichnerischen Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung. So wird in Absatz [0040] beschrieben, dass die Abdeckstruktur 30 durchgehende Bohrungen und Schlitze aufweist, die zusammen mit geeigneten inneren Platten 40 und \u00e4u\u00dferen Platten 42 (richtigerweise 41), die als Ableiter dienen und verhindern, dass die Luft auf die T\u00fcr und die r\u00fcckw\u00e4rtige Ofenwand st\u00f6\u00dft, um f\u00fcr den Umlauf der Luft zwischen dem Ventilator 29 und dem Nutzvolumen 11 des Backraumes 4 zu sorgen. Entsprechend zeigen die Figuren 3 und 4 der Klagepatentschrift, welche im Tatbestand wiedergegeben wurden, zwei k\u00f6rperlich voneinander abgegrenzte innere und \u00e4u\u00dfere Platten 40 und 41. Nat\u00fcrlich handelt es bei den genannten Textstellen um die Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen, die den Schutzbereich der Erfindung nicht beschr\u00e4nken k\u00f6nnen (vgl. BGH GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung; GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2004, 1023 &#8211; bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Anspruch selbst macht indes deutlich, dass es sich um voneinander zu unterscheidende Platten handeln soll.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis zur Ausgestaltung der inneren und \u00e4u\u00dferen Platten als voneinander zu unterscheidende Platten wird auch bei technisch-funktionaler Betrachtung best\u00e4tigt. Die als Luftleiter dienenden inneren und \u00e4u\u00dferen Platten dienen, wie Merkmal 8.c) vorsieht, dem Umlauf der Luft zwischen dem Ventilator und einem Nutzvolumen des Backraumes und sollen verhindern, dass die Luft auf die T\u00fcr und auf die r\u00fcckw\u00e4rtige Wand st\u00f6\u00dft. Eine Luftstr\u00f6mung in Richtung T\u00fcr und R\u00fcckwand soll daher verhindert werden. Dass eine einzige Platte in der Lage sein soll, den Luftstrom in gegens\u00e4tzliche Richtungen zu verhindern, n\u00e4mlich in Richtung T\u00fcr und R\u00fcckwand, ist nur schwerlich vorstellbar. Einen entsprechenden Anhaltspunkt hierf\u00fcr gibt die Klagepatentschrift nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHiervon ausgehend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass der angegriffene Konvektionsofen sowohl \u00fcber eine innere als auch eine \u00e4u\u00dfere Platte verf\u00fcgt, die in ihrer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung voneinander verschieden sind, vermochte die darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin nicht ausreichend darzutun. In der Klageschrift wurde zwar in Anlage K 8 eine Photographie des angegriffenen Konvektionsofens vorgelegt, welche den Eindruck vermitteln k\u00f6nnte, dass die Abdeckstruktur \u00fcber einen Vorsprung verf\u00fcgt, wie er in der schematischen Zeichnung der Anlage K 9, welche von der Kl\u00e4gerin erstellt wurde, gezeigt und mit \u201e\u00e4u\u00dfere Platten\u201c bezeichnet ist. Die Beklagten haben demgegen\u00fcber in der Duplik, Schriftsatz vom 28. Februar 2013, auf den Seiten 6 bis 8, Photographien wiedergegeben, welche nach dem Vortrag der Beklagten die Abdeckstruktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigen soll und welche \u00fcber keinen Vorsprung verf\u00fcgt. Eine entsprechende Abdeckstruktur hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30. April 2013 vorgelegt und die Kammer vermochte sich davon zu \u00fcberzeugen, dass die Abdeckstruktur auf ihrer zum Backraum zugewandten Seite nicht \u00fcber einen Vorsprung verf\u00fcgt, welcher eine \u00e4u\u00dfere Platte im Sinne des Klagepatentes ausbilden k\u00f6nnte. Die Kl\u00e4gerin hat in Abrede gestellt, dass die in der Duplik wiedergegebenen Photographien die angegriffene Abdeckstruktur zeigen und entsprechend bestritten, dass die in der m\u00fcndlichen Verhandlung gezeigte Abdeckstruktur aus dem angegriffenen Konvektionsofen stammt. Ein solches einfaches Bestreiten gen\u00fcgt den Anforderungen an die Substantiierungspflicht der darlegungsbelasteten Kl\u00e4gerin hingegen nicht. Insoweit h\u00e4tte es der Darlegung der f\u00fcr das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umst\u00e4nde bedurft, was nicht geschehen ist. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin weder eine k\u00f6rperliche Ausbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegt noch Beweis f\u00fcr ihre Behauptung angetreten, dass die in der von den Beklagten gezeigten Photographien wiedergegebene Abdeckstruktur nicht derjenigen entspricht, welche in dem angegriffenen Konvektionsofen verwendet wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch das weitere Vorbringen der Kl\u00e4gerin, dass die unstreitig in der Abdeckstruktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Seitenwand die Luftleiter in Form der inneren und gleichzeitig \u00e4u\u00dferen Platte bildet, begr\u00fcndet keine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 8 und 9. Denn wie vorstehend im Rahmen der Auslegung der Merkmale 8 und 9 ausgef\u00fchrt, sieht das Klagepatent k\u00f6rperlich voneinander zu unterscheidende innere und \u00e4u\u00dfere Platten vor.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf 300.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2068 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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