{"id":2387,"date":"2013-12-12T17:00:54","date_gmt":"2013-12-12T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2387"},"modified":"2016-05-23T08:24:43","modified_gmt":"2016-05-23T08:24:43","slug":"4c-o-2013-warmpressumformung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2387","title":{"rendered":"4c O 20\/13 &#8211; Warmpressumformung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2170<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Dezember 2013, Az. 4c O 20\/13<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4433\">2 U 3\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die in Frankreich ans\u00e4ssige Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zum indischen A-B-Konzern, einem weltweit t\u00e4tigen Stahlunternehmen. Sie nimmt die Beklagte aus dem deutschen Gebrauchsmuster 201 22 XXX (im Folgenden \u201eKlagegebrauchsmuster\u201c) und aus dem Europ\u00e4ischen Patent EP 2224XXX (im Folgenden \u201eKlagepatent\u201c) auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatz- bzw. Entsch\u00e4digungspflicht in Anspruch.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster wurde aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 143 XXX (im Folgenden: Stammpatent) abgezweigt. Das Stammpatent wurde von der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes mit Entscheidung vom 18. August 2011 (T 0345\/09, Anlage B 3 und 3a) wegen mangelnder Ausf\u00fchrbarkeit widerrufen. Die Cour d\u2019Appel in Paris hat das franz\u00f6sische Patent 000 XX XX, dessen Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmuster in Anspruch nimmt, aus denselben Gr\u00fcnden mit Urteil vom 21. M\u00e4rz 2012 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt (Anlagen B 4 und B 4a).<\/p>\n<p>Die am 11. Mai 2006 erfolgte Eintragung des Klagegebrauchsmusters wurde am 14. Juni 2006 bekannt gemacht. Auf den Antrag der Beklagten hat das Deutsche Patent- und Markenamt auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 12. Juni 2008 das Klagegebrauchsmuster teilgel\u00f6scht. Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden der Kl\u00e4gerin und der Beklagten hat das Bundespatentgericht mit Entscheidung vom 27. April 2010 (Anlage B 1) das Klagegebrauchsmuster mangels Schutzf\u00e4higkeit vollst\u00e4ndig gel\u00f6scht. Auf die gegen die Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde der Kl\u00e4gerin hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Bundespatentgerichts mit Entscheidung vom 16. Juni 2011 (Anlage rop 11) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zur\u00fcckverwiesen. Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit sodann beim Bundespatentgericht \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2013, Az. 34 W (pat) 458\/08 (Anlage B 5) die Kosten des Rechtsstreits der Kl\u00e4gerin auferlegt. Das Klagegebrauchsmuster ist nach zehnj\u00e4hriger Schutzdauer am 5. April 2011 abgelaufen. Mit Schriftsatz vom 7. M\u00e4rz 2013 (Anlagenkonvolut B 2) hat die Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die Unwirksamkeit des abgelaufenen Klagegebrauchsmusters festzustellen. Eine Entscheidung steht noch aus.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eWerkst\u00fcck mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften, das durch Tiefziehen ausgehend von einem gewalzten und insbesondere warmgewalzten und beschichteten Bandstahlblech in Form gebracht worden ist.\u201c Nachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst die Schutzanspr\u00fcche 2 und 4 des Klagegebrauchsmusters geltend gemacht hat, st\u00fctzt sie die Klage nunmehr auf eine Kombination der Anspr\u00fcche 2, 5 und 7 des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 2 des Klagegebrauchsmusters lautet:<br \/>\n\u201eWerkst\u00fcck mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften, das durch ein Umformungsverfahren durch Tiefziehen ausgehend von einem gewalzten, insbesondere warmgewalzten Bandstahlblech erhalten wird, welches mit einem Metall oder einer metallischen Legierung aus Zink oder einer Legierung auf der Basis von Zink beschichtet ist, welche einen Schutz der Oberfl\u00e4che und des Stahls sicherstellen, wobei in dem Verfahren das Blech zugeschnitten wird, um einen Blechzuschnitt zu erhalten, ein Warmtiefziehvorgang ausgehend von dem Blechzuschnitt ausgef\u00fchrt wird, um das Werkst\u00fcck zu erhalten, vor dem Tiefziehen an der Oberfl\u00e4che eine intermetallische Legierungsverbindung realisiert wird, die einen Schutz gegen die Korrosion und gegen die Entkohlung des Stahls sicherstellt, und durch diese Verbindung eine Schmierfunktion bewirkbar ist, und die Verbindung durch eine Transformation der Beschichtung in eine intermetallische Legierung durch eine Temperaturerh\u00f6hung \u00fcber 700 \u00b0 C erhalten wird, und die f\u00fcr den Tiefziehvorgang notwendigen Blech\u00fcbersch\u00fcsse durch Zuschneiden entfernt werden.\u201c<\/p>\n<p>Schutzanspruch 5 des Klagegebrauchsmusters ist wie folgt gefasst:<br \/>\n\u201eWerkst\u00fcck nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass das Metall oder die metallische Legierung der Beschichtung Zink oder eine Verbindung auf der Basis von Zink mit einer Dicke zwischen 5 \u00b5m und 30 \u00b5m ist.\u201c<\/p>\n<p>Schutzanspruch 7 des Klagegebrauchsmusters lautet:<br \/>\n\u201eWerkst\u00fcck nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass das durch Tiefziehen erhaltene Werkst\u00fcck erh\u00f6hte mechanische Eigenschaften aufweist, welche durch eine Abschreckh\u00e4rtung mit einer \u00fcber der kritischen Abschreckgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit realisiert sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren geben nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters Prinzipschemata erfindungsgem\u00e4\u00dfer Herstellungsweisen wieder:<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin ihre Klage auf das Klagepatent, dessen Anmeldung am 4. April 2011 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der FR 000 XX XX in franz\u00f6sischer Sprache eingereicht und am 1. September 2010 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Eine deutsche und eine englische \u00dcbersetzung der Anspr\u00fcche des Klagepatentes gab die Kl\u00e4gerin der Beklagten mit Schreiben vom 16. September 2011 (Anlage rop 13) zur Kenntnis. Die Kl\u00e4gerin hat ihre Klage zun\u00e4chst auf die Anspr\u00fcche 1, 2 und 7 der Klagepatentanmeldung gest\u00fctzt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung, die im Rahmen der Pr\u00fcfung der Klagepatentanmeldung am 11. April 2013 stattgefunden hat, hat die Kl\u00e4gerin die Anspr\u00fcche 1 und 2 und die Beschreibung der Klagepatentanmeldung modifiziert (Anlage rop 29). Die Klagepatent ist nunmehr erteilt und die Erteilung am 17. Juli 2013 ver\u00f6ffentlicht worden. Bei dem Klagepatent handelt es sich um die zweite Teilanmeldung von dem Stammpatent 1 143 XXX, welches von der Technischen Beschwerdekammer widerrufen wurde. Die Beklagte hat gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt, \u00fcber den noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatentes in der modifizierten Fassung, wie sie Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, haben folgenden Wortlaut:<br \/>\n1. Verfahren zur Herstellung eines Teils mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften, durch Umformen in einer Presse, ausgehend von einem gewalzten, insbesondere warmgewalzten Stahlblechband, das mit einem Metall oder einer Metalllegierung beschichtet ist, welche einen Schutz der Oberfl\u00e4che und des Stahls gew\u00e4hrleisten, dadurch gekennzeichnet, dass:<\/p>\n<p>&#8211; das Metall oder die Metalllegierung der Beschichtung Zink oder eine Legierung auf der Basis von Zink mit einer Dicke, die zwischen 5 \u00b5m und 30 \u00b5m liegt, ist<br \/>\n&#8211; das Blech zugeschnitten wird, um einen Blechzuschnitt zu erhalten,<br \/>\n&#8211; der beschichtete Blechzuschnitt einer zwischen 700\u00b0C und 1.200\u00b0C liegenden Temperaturerh\u00f6hung mit dem Ziel einer Warmumformung in ein Teil unterzogen wird,<br \/>\n&#8211; dadurch an der Oberfl\u00e4che eine intermetallische Legierungsverbindung an der Oberfl\u00e4che hergestellt wird, die einen Schutz gegen die Korrosion und gegen die Entkohlung des Stahls sicherstellt, wobei die intermetallische Verbindung eine Schmierfunktion bewirken kann,<br \/>\n&#8211; die Umformung des Blechzuschnitts durch Warm-Pressen bewirkt wird,<br \/>\n&#8211; das umgeformte Teil, um eine Abschreckh\u00e4rtung zu erfahren, mit einer \u00fcber der kritischen H\u00e4rtegeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit abgek\u00fchlt wird, um erh\u00f6hte mechanische H\u00e4rteeigenschaften des Stahls und eine erh\u00f6hte Oberfl\u00e4chenh\u00e4rte der Beschichtung herbeizuf\u00fchren,<br \/>\n&#8211; durch Schneiden die f\u00fcr den Pressvorgang notwendigen Blech\u00fcbersch\u00fcsse entfernt werden.<\/p>\n<p>2. insbesondere wenn bei dem vorgenannten Verfahren nach Anspruch 1 die intermetallische Legierung eine Verbindung auf der Basis von Zink-Eisen oder von Zink-Eisen-Aluminium ist.<\/p>\n<p>Die vorstehend wiedergegebene Figur 1 des Klagegebrauchsmusters ist identisch mit Figur 1 des Klagepatentes, so dass von einer erneuten Darstellung abgesehen wird, w\u00e4hrend Figur 2 des Klagegebrauchsmusters vom Klagepatent ausdr\u00fccklich nicht als Bestandteil der Erfindung bezeichnet wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte, eine niederl\u00e4ndische Tochtergesellschaft des indischen Stahlkonzerns F G Limited, welche urspr\u00fcnglich unter H I B.V. firmierte, ist eine Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin. Sie ist ebenfalls auf dem Gebiet der Stahlherstellung und \u2013veredelung t\u00e4tig und bietet spezialisierte L\u00f6sungen f\u00fcr verschiedene Industriezweige, darunter Automobile und Luftfahrt, Schienenverkehr, Konsumg\u00fcter, Maschinenbau und Bauindustrie, an.<\/p>\n<p>Mitarbeiter der Beklagten nahmen vom 18. bis 19. Mai 2010 an der internationalen Konferenz \u201eMaterialien des Karosseriebaus 2010\u201c in Bad J teil. Die Namen und Funktionen der Teilnehmer dieser Konferenz ergeben sich aus einer Liste, die als Anlage B 5 zu den Akten gereicht worden ist. Im Rahmen der Konferenz hielten Mitarbeiter der Beklagten eine Pr\u00e4sentation mit der \u00dcberschrift \u201eAutomotive by H. Giving answers\u201c und verteilten entsprechende Unterlagen an interessierte Konferenzteilnehmer (in Ausz\u00fcgen vorgelegt als Anlage rop 19). Auf Seite 15 dieser Unterlage hei\u00dft es unter der \u00dcberschrift \u201eLight weight solutions in automotive BIW, Hot forming technology\u201c:<br \/>\n\u201eHot forming offer considerable advantages in automotive BIW engineering:<br \/>\n&#8211; Significant weight saving potential through ultra high strength<br \/>\n&#8211; Complex parts can be designed and produced as one piece instead of an assembly of 2 or 3 parts<br \/>\n&#8211; Very good shape accuracy as the hot stamping process minimises the spring back\u201c<\/p>\n<p>Eine ebenfalls auf Seite 15 der Unterlage enthaltene Zeichnung zeigt die Produktionsschritte \u201ePressing, heating, Thermoforming and hardening, blasting or pickling\u201c und gibt auf Seite 16 unter der \u00dcberschrift \u201eProcessing routes for hot forming\u201c die Produktionsschritte schematisch wieder. Beide Darstellungen werden nachfolgend wiedergegeben.<br \/>\nHinsichtlich des weiteren Inhalts der Pr\u00e4sentationsunterlage wird auf Anlage rop 2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Vom 20.-21. September 2011 nahmen Mitarbeiter der Beklagten an einer Konferenz in K, Schweden, teil, bei der ebenfalls eine Pr\u00e4sentation zu dem Produkt \u201eZnXtra-coated steel\u201c (Anlage rop 20) gehalten worden ist; das gleiche gilt f\u00fcr die \u201eL Karosserietage 2012\u201c Ende September 2012 (Pr\u00e4sentation der Beklagten vorgelegt als Anlage rop 22). Anl\u00e4sslich der \u201eM 2012\u201c vom 24. \u2013 25. Oktober 2012 in N hielt ein Mitarbeiter der Beklagten schlie\u00dflich eine Pr\u00e4sentation zum Thema \u201eZinc-coated Boron Steel: O\u00ae\u201c (Anlage rop 26). Auf die genannten Anlagen wird verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte habe durch die Pr\u00e4sentation und das Verteilen der Unterlage im Rahmen verschiedener Konferenzen nach dem Produktionsverfahren \u201eHot Forming\u201c produzierte Stahlbleche zur Realisierung eines das Klagegebrauchsmuster verletzenden Werkst\u00fccks angeboten. Die Pr\u00e4sentation in Bad J habe bereits ein \u201eAnbieten\u201c der Stahlbleche im wirtschaftlichen Sinn zum Gegenstand gehabt, selbst wenn die Beklagte noch nicht zur Lieferung eines konkreten Produkts imstande gewesen sei, weil sie das Produkt bislang noch nicht hergestellt oder vertrieben habe. In der Automobilindustrie sei ein langwieriger Evaluierungs- und Entwicklungsprozess zwischen Automobilzulieferern und Automobilherstellern der konkreten Lieferung vorgeschaltet, deren Zweck die Konferenzteilnahme durch die Beklagte gedient habe. Die arbeitsteilige Organisation der Automobilindustrie f\u00fchre dazu, dass Stahlunternehmen \u2013 so auch die Beklagte \u2013 sich mit der Entwicklung und der Evaluierung von konkreten Fahrzeugkomponenten befassten, f\u00fcr die der Stahl der Stahlunternehmen eingesetzt werden k\u00f6nne.<br \/>\nDiese Angebotshandlungen habe sie durch Pr\u00e4sentationen auf der Konferenz in K vom 20.-21. September 2011 sowie w\u00e4hrend der \u201eL Karosserietage 2012\u201c und der \u201eM 2012\u201c und somit auch nach erfolgter Zustellung der deutschen \u00dcbersetzung der franz\u00f6sischsprachigen Anspr\u00fcche der damaligen Klagepatentanmeldung fortgesetzt. Daher habe sie auch ein das Klagepatent benutzendes Verfahren bzw. Stahlbleche f\u00fcr ein das Klagepatent benutzendes Verfahren vor Erteilung des Klagepatentes angeboten.<br \/>\nAus den Angebotshandlungen lasse sich auch der Gegenstand der Klageschutzrechte entnehmen. Unter den sehr hohen mechanischen Eigenschaften seien die Eigenschaften zu verstehen, die sich nach der Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach dem Klagepatent ergeben w\u00fcrden. Dieses w\u00fcrde zu einer besonderen H\u00e4rte\/Zugfestigkeit des Stahlbleches f\u00fchren, da infolge der vollst\u00e4ndigen martensitischen Umwandlung des Stahls nach Erw\u00e4rmen und Abschreckh\u00e4rtung ein Stahl maximaler H\u00e4rte erhalten w\u00fcrde. Entsprechendes habe der Privatgutachter der Kl\u00e4gerin in seinem Gutachten, welches er im Rahmen des Erteilungsverfahrens erstellt (Anlage rop 24a) und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Pr\u00fcfabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes erl\u00e4utert hat, auch vertreten. Dieser habe deutlich gemacht, dass ein Fachmann wisse, dass bei Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens eine besondere H\u00e4rte des Stahls erzielt werde. Gleiches gelte f\u00fcr das im Wesentlichen gleichlautende Klagegebrauchsmusters, welches ein Werkst\u00fcck unter Schutz stelle, das durch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren erhalten werde.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin ihren Antrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 25. Juni 2013 noch erg\u00e4nzt und klargestellt hat, dass keine Anspr\u00fcche nach Erteilung des Klagepatentes geltend gemacht werden, beantragt sie nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 handelnd unter \u201eH I B.V.\u201c oder \u201eH Strip Products\u201c oder \u201eF Steel\u201c \u2013 in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>1. Bleche aus h\u00e4rtbarem Stahl, die mit Zink oder einer Legierung aus Zink beschichtet sind, vom 14. Juli 2006 bis zum 5. April 2011 angeboten oder geliefert hat<br \/>\nzur Realisierung eines Werkst\u00fccks mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften, das durch ein Umformungsverfahren durch Tiefziehen ausgehend von einem gewalzten, insbesondere warm gewalzten Bandstahlblech erhalten wird, welches mit einem Metall oder einer metallischen Legierung aus Zink oder einer Legierung auf der Basis von Zink beschichtet ist, welche einen Schutz der Oberfl\u00e4che und des Stahls sicherstellen, wobei in dem Verfahren<br \/>\n&#8211; das Metall oder die metallische Legierung der Beschichtung Zink oder eine Verbindung auf der Basis von Zink mit einer Dicke zwischen 5 \u00b5m und 30 \u00b5m ist,<br \/>\n&#8211; das Blech zugeschnitten wird, um einen Blechzuschnitt zu erhalten,<br \/>\n&#8211; ein Warmtiefziehvorgang ausgehend von dem Blechzuschnitt ausgef\u00fchrt wird, um das Werkst\u00fcck zu erhalten,<br \/>\n&#8211; vor dem Tiefziehen an der Oberfl\u00e4che eine intermetallische Legierungsverbindung realisiert wird, die einen Schutz gegen die Korrosion und gegen die Entkohlung des Stahls sicherstellt, und durch diese Verbindung eine Schmierfunktion bewirkbar ist, und die Verbindung durch eine Transformation der Beschichtung in eine intermetallische Legierung durch eine Temperaturerh\u00f6hung \u00fcber 700 \u00b0 C realisiert wird,<br \/>\n&#8211; das durch Tiefziehen erhaltene Werkst\u00fcck erh\u00f6hte mechanische Eigenschaften aufweist, welche durch eine Abschreckh\u00e4rtung mit einer \u00fcber der kritischen Abschreckgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit realisiert sind,<br \/>\n&#8211; die f\u00fcr den Tiefziehvorgang notwendigen Blech\u00fcbersch\u00fcsse werden durch Zuschneiden entfernt,<\/p>\n<p>&#8211; Anspr\u00fcche 2, 5 und 7 DE 201 22 XXX &#8211;<\/p>\n<p>2. ein Verfahren und\/oder Stahlbleche f\u00fcr ein Verfahren seit dem 16. September 2011 angeboten hat,<br \/>\nzur Herstellung eines Teils mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften, durch Umformen in einer Presse, ausgehend von einem gewalzten, insbesondere warmgewalzten Stahlblechband, das mit einem Metall oder einer Metall-Legierung beschichtet ist, welche einen Schutz der Oberfl\u00e4che und des Stahls gew\u00e4hrleisten, dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>&#8211; das Metall oder die Metalllegierung der Beschichtung Zink oder eine Legierung auf der Basis von Zink mit einer Dicke, die zwischen 5 \u00b5m und 30 \u00b5m liegt, ist,<br \/>\n&#8211; das Blech zugeschnitten wird, um einen Blechzuschnitt zu erhalten,<br \/>\n&#8211; der beschichtete Blechzuschnitt einer zwischen 700\u00b0C und 1.200\u00b0C liegenden Temperaturerh\u00f6hung mit dem Ziel einer Warmumformung in ein Teil unterzogen wird,<br \/>\n&#8211; dadurch an der Oberfl\u00e4che eine intermetallische Legierungsverbindung hergestellt wird, die einen Schutz gegen die Korrosion und gegen die Entkohlung des Stahls sicherstellt, wobei die intermetallische Verbindung eine Schmierfunktion bewirken kann,<br \/>\n&#8211; die Umformung des Blechzuschnitts durch Warm-Pressen bewirkt wird,<br \/>\n&#8211; das umgeformte Teil, um eine Abschreckh\u00e4rtung zu erfahren, mit einer \u00fcber der kritischen H\u00e4rtegeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit abgek\u00fchlt wird, um erh\u00f6hte mechanische H\u00e4rteeigenschaften des Stahls und eine erh\u00f6hte Oberfl\u00e4chenh\u00e4rte der Beschichtung herbeizuf\u00fchren,<br \/>\n&#8211; durch Schneiden die f\u00fcr den Pressvorgang notwendigen Blech\u00fcbersch\u00fcsse entfernt werden<\/p>\n<p>insbesondere wenn bei dem vorgenannten Verfahren nach Anspruch 1 die intermetallische Legierung eine Verbindung auf der Basis von Zink-Eisen oder von Zink-Eisen-Aluminium ist,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte anzugeben hat,<\/p>\n<p>a) die angebotenen und gelieferten Mengen an Stahlblech, die Namen und die Anschriften von Dritten und den Gesellschaften der H-Gruppe, die an dem Anbieten oder Liefern dieser Stahlblechmengen auf ihrem Vertriebsweg oder beim Anbieten nach Deutschland beteiligt sind, sowie die einzelnen Lieferzeitpunkte und Lieferpreise, verwendete Stahldicken und verwendete Stahlsorten, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, und Zeit und Preise der einzelnen Bestellungen, wobei die vorgenannten Einzelheiten auch f\u00fcr Musterlieferungen gelten (unentgeltliche und entgeltliche)<\/p>\n<p>und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>b) die einzelnen Angebote der Stahlbleche, aufgeschl\u00fcsselt nach der jeweils angebotenen Stahldicke und der jeweils angebotenen Stahlsorte, Angebotszeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>c) die betriebene Werbung und Pr\u00e4sentationen, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, wobei f\u00fcr Werbung und Verlautbarungen, die im Internet verf\u00fcgbar waren oder verf\u00fcgbar sind, der Zeitraum anzugeben ist, f\u00fcr den die Verf\u00fcgbarkeit bestand,<\/p>\n<p>d) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn,<\/p>\n<p>wobei die vorstehende Angabe zu d) nur f\u00fcr die vorstehend unter Ziff. 1. genannten Handlungen zu machen sind;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 14. Juli 2006 bis 5. April 2011 begangenen Handlungen entstanden ist;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die vorstehend unter Ziffer I.2 bezeichneten und seit dem 16. September 2011 begangenen Handlungen zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise: Das Verfahren wird bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngige L\u00f6schungsklage sowie bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch ausgesetzt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die Teilnahme ihrer Mitarbeiter an der Konferenz in Bad J und das Betreiben eines Pr\u00e4sentationsstandes stelle kein \u201eAnbieten\u201c i.S.d. \u00a7 11 GebrMG dar. Die Konferenz richte sich an technische Fachleute, w\u00e4hrend Kaufleute und Vertriebsmitarbeiter nicht zum Adressatenkreis der Konferenz z\u00e4hlten. Der Zweck der Konferenz bestehe im Austausch \u00fcber aktuelle Herausforderungen und L\u00f6sungsans\u00e4tze im Bereich der Werkstoffkunde und Materialforschung, nicht jedoch in der Pr\u00e4sentation fertiger L\u00f6sungen oder gar marktreifer Produkte. Entsprechend dieser Zwecksetzung der Konferenz habe die Beklagte w\u00e4hrend der Konferenz lediglich \u00fcber ihre Forschungs- und Entwicklungsarbeit informiert und an ihrem Stand in den Konferenzr\u00e4umen versucht, einen Eindruck vom gegenw\u00e4rtigen Status einiger Projekte zu vermitteln. Im Rahmen dieser Pr\u00e4sentation sei die Beklagte auch auf ihr Projekt \u201eZnXtra\u201c eingegangen; dabei habe sich jedoch aus den Pr\u00e4sentationsunterlagen ergeben, dass sich das Produkt noch in der Entwicklung befinde (\u201eH ZnXtra development\u201c). Es seien keinerlei Preisinformationen an die Teilnehmer ausgegeben worden. Es sei weder zum Pr\u00e4sentationszeitpunkt noch heute klar, ob und in welcher Konfiguration und zu welcher konkreten Verwendung \u201eZnXtra\u201c f\u00fcr Kunden verf\u00fcgbar sein werde. Derzeit w\u00fcrden noch unterschiedlichste Verfahren zur Behandlung und Verwendung der Bleche erprobt und fortlaufend modifiziert. Die anl\u00e4sslich der Konferenz gehaltene Pr\u00e4sentation habe weder ein Werkst\u00fcck gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagegebrauchsmusters noch ein zur Herstellung eines solchen Werkst\u00fccks geeignetes Stahlblech zum Gegenstand gehabt. Insbesondere die im Klagegebrauchsmuster vorausgesetzten \u201esehr hohen mechanischen Eigenschaften\u201c, die spezifische Beschichtungsdicke, Bildung einer intermetallischen Legierungsverbindung, Erhalten einer Schmierfunktion, einer Abschreckh\u00e4rtung mit \u00dcberschreiten der kritischen Abschreckgeschwindigkeit w\u00fcrden durch die Pr\u00e4sentationsunterlagen nicht gezeigt. Desweiteren habe die Kl\u00e4gerin auch die weiteren Voraussetzungen f\u00fcr eine mittelbare Verletzung der Anspr\u00fcche 2 und 4 des Klagegebrauchsmusters und die Voraussetzungen f\u00fcr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht dargetan. Im \u00dcbrigen werde sich das Klagegebrauchsmuster wegen mangelnder Ausf\u00fchrbarkeit, fehlender Neuheit und unter dem Gesichtspunkt des fehlenden erfinderischen Schritts im L\u00f6schungsverfahren als nicht schutzf\u00e4hig erweisen. Gleiches gelte f\u00fcr den Rechtsbestand des Klagepatent, welcher sich im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren auf das Klagepatent st\u00fctze, liege wiederum mangels klagepatentverletzender Angebotshandlungen der Beklagten kein Anbieten eines Verfahrens nach Ma\u00dfgabe der Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents vor. Keinem der von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Konferenz- bzw. Tagungspr\u00e4sentationen der Beklagten lasse sich die patentgem\u00e4\u00dfe Verfahrensweise entnehmen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht (Klagepatent) bzw. Schadensersatzpflicht (Klagegebrauchsmuster) nicht zu. Die Kammer vermag weder eine Benutzung des Klagepatentes noch eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters festzustellen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Teils mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften, das durch Pressumformen ausgehend von einem Stahlblechband in Form gebracht wird, welches gewalzt und insbesondere warmgewalzt und mit einem Metall oder einer metallischen Legierung beschichtet ist, welche einen Schutz der Oberfl\u00e4che und des Stahls sicherstellen.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik gibt das Klagepatent einf\u00fchrend an, dass Stahlbleche, bevor sie einer Umformung bei hoher Temperatur und\/oder einer W\u00e4rmebehandlung unterzogen werden, nicht in beschichteter Form zugef\u00fchrt werden, und zwar aus Gr\u00fcnden der Haltbarkeit der Beschichtung bei der W\u00e4rmebehandlung, wobei die W\u00e4rmebehandlung von St\u00e4hlen im allgemeinen bei verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Temperaturen, die gut \u00fcber 700\u00b0 C liegen, erfolgt. Tats\u00e4chlich habe man bei einer auf einer metallischen Oberfl\u00e4che abgeschiedenen Beschichtung aus Zink bisher angenommen, dass sie bei Erw\u00e4rmung auf \u00fcber der Schmelztemperatur von Zink liegende Temperaturen schmelzen, abflie\u00dfen und die Warmverformungswerkzeuge verschmutzen kann und bei einer raschen Abk\u00fchlung sich verschlechtern kann. Deshalb werde die Beschichtung an dem fertigen Teil vorgenommen, wof\u00fcr eine sorgf\u00e4ltige Reinigung der Oberfl\u00e4chen und der hohlen Bereiche notwendig sei.<\/p>\n<p>An dem vorgenannten Stand der Technik kritisiert das Klagepatent zun\u00e4chst, dass die zuvor beschriebene Reinigung die Verwendung von S\u00e4uren oder Basen erfordere, deren R\u00fcckgewinnung und Aufbewahrung eine bedeutende finanzielle Belastung und Gefahren f\u00fcr das Bedienungspersonal und die Umwelt darstellen. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse die W\u00e4rmebehandlung unter einer kontrollierten Atmosph\u00e4re durchgef\u00fchrt werden, um jegliche Entkohlung und Oxidation des Stahls zu vermeiden. Zudem besch\u00e4dige im Fall der Warmumformung der Zunder wegen seiner abrasiven Eigenschaft die Umformungswerkzeuge, was die Qualit\u00e4t der erhaltenen Teile hinsichtlich ihrer Ma\u00dfhaltigkeit oder ihres Aussehens vermindere oder zu h\u00e4ufigen und kostspieligen Reparaturen der Werkzeuge zwinge. Schlie\u00dflich m\u00fcssten die solcherma\u00dfen erhaltenen Teile, um ihre Best\u00e4ndigkeit gegen Korrosion zu erh\u00f6hen, eine kostspielige Nachbehandlung erhalten, deren Anwendung schwierig, sogar unm\u00f6glich sei, insbesondere im Fall von Teilen, die Hohlr\u00e4ume aufweisen. Die Nachbeschichtungen von St\u00e4hlen mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften h\u00e4tten ebenso den Nachteil, Gefahren der Wasserstoffverspr\u00f6dung in den Verfahren der Elektroverzinkungen zu erzeugen oder die mechanischen Eigenschaften dieser St\u00e4hle in den Verfahren der Feuerverzinkung der vorher umgeformten Teile zu ver\u00e4ndern.<br \/>\nVor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ohne dies ausdr\u00fccklich zu formulieren, die vorstehenden Nachteile des Standes der Technik zu vermeiden und f\u00fcr die Warmpressumformung oder die Kaltpressumformung mit nachfolgender W\u00e4rmebehandlung beschichtete Stahlbleche zu verwenden, wobei die mit der Warmpressumformung oder der W\u00e4rmebehandlung verbundene Temperaturerh\u00f6hung zu keiner Entkohlung des Stahls und keiner Oxidation der Oberfl\u00e4che des Stahlblechs f\u00fchrt. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in den Anspr\u00fcchen 1 und 2 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Verfahren zur Herstellung eines Teils mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften,<br \/>\n(2) durch Umformen in einer Presse,<br \/>\n(3) ausgehend von einem gewalzten, insbesondere warmgewalzten Stahlblechband,<br \/>\n(a) das mit einem Metall oder einer Metalllegierung beschichtet ist, welche einen Schutz der Oberfl\u00e4che und des Stahls gew\u00e4hrleisten,<br \/>\n(b) wobei das Metall oder die Metalllegierung der Beschichtung Zink oder eine Legierung auf der Basis von Zink mit einer Dicke zwischen 5 \u00b5m und 30 \u00b5m liegt, ist,<br \/>\n(4) das Blech zugeschnitten wird, um einen Blechzuschnitt zu erhalten,<br \/>\n(5) der beschichtete Blechzuschnitt einer zwischen 700\u00b0C und 1.200\u00b0C liegenden Temperaturerh\u00f6hung mit dem Ziel einer Warmumformung in ein Teil unterzogen wird,<br \/>\n(6) dadurch an der Oberfl\u00e4che eine intermetallische Legierungsverbindung hergestellt wird, die einen Schutz gegen die Korrosion und gegen die Entkohlung des Stahls sicherstellt, wobei die intermetallische Verbindung eine Schmierfunktion bewirken kann,<br \/>\n(7) die Umformung des Blechzuschnitts durch Warm-Pressen bewirkt wird,<br \/>\n(8) das umgeformte Teil, um eine Abschreckh\u00e4rtung zu erfahren, mit einer \u00fcber der kritischen H\u00e4rtegeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit abgek\u00fchlt wird, um erh\u00f6hte mechanische H\u00e4rteeigenschaften des Stahls und eine erh\u00f6hte Oberfl\u00e4chenh\u00e4rte der Beschichtung herbeizuf\u00fchren,<br \/>\n(9) durch Schneiden die f\u00fcr den Pressvorgang notwendigen Blech\u00fcbersch\u00fcsse entfernt werden<br \/>\n(10) insbesondere wenn bei dem vorgenannten Verfahren nach Anspruch 1 die intermetallische Legierung eine Verbindung auf der Basis von Zink-Eisen oder von Zink-Eisen-Aluminium ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine unmittelbare Benutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens, und eine solche wird vorliegend von der Kl\u00e4gerin geltend gemacht, kann vorliegend nicht festgestellt werden. Es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren nach Zustellung der \u00dcbersendung der \u00fcbersetzten Patentanspr\u00fcche (6. September 2011) bis Erteilung des Klagepatentes angeboten hat (Art. 69 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 PatG), was von der Kl\u00e4gerin einzig geltend gemacht wird. Erforderlich ist insoweit das Angebot der Erteilung einer Benutzungserlaubnis, d.h. die Mitteilung der Bereitschaft, die notwendige Zustimmung und Kenntnis zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens zu verschaffen (Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl. \u00a7 9 Rdnr. 52; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 6. Aufl. Rdnr. 186).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte zun\u00e4chst auf die Teilnahme der Kl\u00e4gerin an einer Konferenz in Kassel vom 13.-17. Juni 2011 (Anlage rop 14) berufen hat, scheidet eine Benutzungshandlung bereits deshalb aus, weil die Konferenz vor dem 16. September 2011 und somit vor Kenntnisnahme der Beklagten von der Klagepatentanmeldung stattgefunden hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer Verletzungshandlung der Beklagten auf eine Teilnahme der Beklagten an einer Konferenz in K \/ Schweden vom 20.-21. September 2011 (Pr\u00e4sentationsunterlage Anlage rop 20), eine Pr\u00e4sentation der Beklagten gegen\u00fcber Finanzinvestoren im Mai 2012 (Anlage rop 21), eine Pr\u00e4sentation der Beklagten w\u00e4hrend der \u201eL Karosserietage 2012\u201c vom 25.-26. September 2012 (Anlage rop 22) sowie eine Pr\u00e4sentation der Beklagten auf der \u201eM 2012\u201c vom 24.-25. Oktober 2012 in N (Anlagen rop 26-rop 28) bezieht, ist eine Benutzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte anl\u00e4sslich der Konferenzen durch Vorlage von Pr\u00e4sentationen eine Angebotshandlung vorgenommen hat. Denn den Pr\u00e4sentationen k\u00f6nnen keine Darstellung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens bzw. von Stahlblechen f\u00fcr ein patentgem\u00e4\u00dfes Verfahren entnommen werden, da nicht s\u00e4mtliche Merkmale des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens offenbart worden sind.<\/p>\n<p>Es ist bereits nicht zu erkennen, dass das Merkmal 1 &#8211; Verfahren zur Herstellung eines patentgem\u00e4\u00dfen Teils mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften \u2013 verwirklicht wird.<\/p>\n<p>Das Klagepatent selbst definiert den Begriff der sehr hohen mechanischen Eigenschaften nicht. Das Klagepatent nennt eine Vielzahl von Eigenschaften ohne ausdr\u00fccklich zu sagen, welche Eigenschaften zu den durch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren zu erzielenden sehr hohen mechanischen Eigenschaften geh\u00f6ren sollen. So ist in Abs. [0009] die Rede von Best\u00e4ndigkeit gegen Korrosion, Abrasion, Abnutzung und Erm\u00fcdung, wenn ausgef\u00fchrt wird:<\/p>\n<p>\u201eEntgegen den anerkannten Auffassungen bildet die Beschichtung bei einer W\u00e4rmebehandlung oder einer Temperaturerh\u00f6hung f\u00fcr die Warmumformung eine Schicht, die sich mit dem Stahl des Bandes legiert und in diesem Augenblick eine mechanische Widerstandsf\u00e4higkeit annimmt, durch welche die Schmelze des Beschichtungsmetalls vermieden wird. Die gebildete Verbindung zeigt eine gro\u00dfe Best\u00e4ndigkeit gegen die Korrosion, gegen die Abrasion, gegen die Abnutzung und gegen die Erm\u00fcdung. Die Beschichtung f\u00fchrt zu keiner Ver\u00e4nderung der Umformbarkeitseigenschaften des Stahls und erlaubt so eine gro\u00dfe Vielfalt der Kalt- und Warmumformung.\u201c<\/p>\n<p>In Abs. [0013] hei\u00dft es weiter:<\/p>\n<p>\u201eWie in dem Schema von Fig. 2, das kein Bestandteil der Erfindung ist, dargestellt ist, kann das Blech zum Erhalt des Teils kalt pre\u00dfumgeformt werden. Das erhaltene Teil wird dann einer W\u00e4rmebehandlung unterzogen, um ihm erh\u00f6hte mechanische Eigenschaften zu verleihen. Beispielsweise erm\u00f6glicht ein Basisstahl, der eine Bruchfestigkeit Rm von ungef\u00e4hr 500 MPa aufweist, den Erhalt von w\u00e4rmebehandelten Teilen, die einen Stahl mit einer Festigkeit Rm von mehr als 1500 MPa aufweisen.\u201c<\/p>\n<p>Abs. [0014] beschreibt weiter:<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr die Umformung oder f\u00fcr die W\u00e4rmebehandlung des Teils wird das Blech einer zwischen 700\u00b0C und 1200\u00b0C liegenden Temperaturerh\u00f6hung in einem Ofen unterzogen, der infolge der durch die Beschichtung gebildeten Oxidationssperre eine Atmosph\u00e4re enth\u00e4lt, die keiner Kontrolle mehr bedarf. Bei der Erh\u00f6hung der Temperatur verwandelt sich die Beschichtung auf der Basis von Zink in eine legierte Oberfl\u00e4chenschicht, die in Abh\u00e4ngigkeit von der Temperaturbehandlung verschiedene Phasen enth\u00e4lt und eine gro\u00dfe H\u00e4rte aufweist, welche 600 HV 100g \u00fcberschreiten kann.\u201c<\/p>\n<p>In Abs. [0016] ist dann davon die Rede, dass die beschichtet zugef\u00fchrten Bleche eine sehr gro\u00dfe Korrosionsbest\u00e4ndigkeit zeigen.<\/p>\n<p>In Abs. [0022] wird ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eMan realisiert ein Teil ausgehend von kaltgewalztem Stahlblech mit 1 mm Dicke, dass beidseits kontinuierlich mit einer Schichtdicke von ungef\u00e4hr 10 \u00b5m verzinkt ist. Man austenitisiert das Blech bei 950\u00b0C vor Umformung und Abschreckung im Werkzeug, wobei die Beschichtung bei der Umformung als Schmiermittel wirkt, zus\u00e4tzlich zu ihren Funktionen des Schutzes gegen die Kalt- und Warmkorrosion und gegen die Entkohlung. Bei der Abschreckh\u00e4rtung behindert die legierte Beschichtung den W\u00e4rmeentzug durch das Werkzeug nicht und kann ihn beg\u00fcnstigen. Nach Umformung und Abschreckh\u00e4rtung ist es nicht mehr n\u00f6tig, das Teil zu dekapieren oder zu sch\u00fctzen, wobei die Basisbeschichtung den Schutz w\u00e4hrend der ganzen Dauer des Verfahrens sicherstellt.\u201c<\/p>\n<p>Das Klagepatent nennt entsprechend verschiedene Eigenschaften wie die Best\u00e4ndigkeit gegen die Korrosion, gegen die Abrasion, die Abnutzung und die Erm\u00fcdung sowie eine erh\u00f6hte Bruchfestigkeit und gro\u00dfe H\u00e4rte, was den Schluss zul\u00e4sst, dass diese Eigenschaften die zu erzielenden sehr hohen mechanischen Eigenschaften erfindungsgem\u00e4\u00df darstellen.<\/p>\n<p>Die Best\u00e4ndigkeit gegen Erm\u00fcdung, Abnutzung, Abrasion und Korrosion schreibt das Klagepatent den Eigenschaften der Beschichtung nach Temperaturerh\u00f6hung zu (vgl. Abs. [0019]), mithin vor der Abschreckh\u00e4rtung. Wann diese Eigenschaften so ausfallen, dass sie als sehr hohe mechanische Eigenschaften zu qualifizieren sind, l\u00e4sst das Klagepatent sowohl im Anspruch als auch der Beschreibung offen. Soweit einzelne mechanische Eigenschaften in der Beschreibung angesprochen sind und Werte zur Beschreibung dieser Eigenschaften genannt werden, ist in der Klagepatentschrift nur von \u201eerh\u00f6hten mechanischen Eigenschaften\u201c (Abs. [0013]) oder gro\u00dfer H\u00e4rte (Abs. [0014]) die Rede, nicht hingegen von sehr hohen mechanischen Eigenschaften. Die Terminologie des Klagepatentes legt daher nahe, dass die sehr hohen Eigenschaften \u00fcber die genannten hohen und erh\u00f6hten Eigenschaften hinausgehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das Verst\u00e4ndnis, was unter sehr hohen mechanischen Eigenschaften erfindungsgem\u00e4\u00df zu verstehen ist, kann nicht darauf reduziert werden, dass diese Eigenschaften sich automatisch einstellen, wenn das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchgef\u00fchrt wird. Denn die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre weist verschiedene Parameter auf, die jeweils innerhalb einer sehr gro\u00dfen Spanne variiert werden k\u00f6nnen. Der Fachmann w\u00e4re daher gezwungen, innerhalb dieser Spannen durch Experimentieren herauszufinden, welche Kombination der verschiedenen Parameter tats\u00e4chlich zu dem gew\u00fcnschten Ergebnis der sehr hohen mechanischen Eigenschaften f\u00fchrt. \u00dcberdies beansprucht das Klagepatent das Auftreten bestimmter mechanischer Eigenschaften bereits vor dem Durchf\u00fchren des H\u00e4rtens, wie Abs. [0009] entnommen werden kann, wo die gebildete Verbindung \u2013 nach Beschichten und Erw\u00e4rmen \u2013 eine gro\u00dfe Best\u00e4ndigkeit gegen die Korrosion, gegen die Abrasion, gegen die Abnutzung und gegen die Erm\u00fcdung zeigt. Auch Abs. [0014] nimmt hinsichtlich der gro\u00dfen H\u00e4rte lediglich Bezug auf die Beschichtung und die Erw\u00e4rmung, welche zu einer gro\u00dfen H\u00e4rte f\u00fchrt. Von einer Abschreckh\u00e4rtung wie sie in Merkmal 8 vorgesehen ist, ist hier nicht die Rede, so dass es sich bei den genannten sehr hohen mechanischen Eigenschaften nicht ausschlie\u00dflich um diejenigen handeln kann, die nach Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens erhalten werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes im das Stammpatent betreffenden Einspruchsbeschwerdeverfahren sind unter den \u201esehr hohen mechanischen Leistungsmerkmalen\u201c des Stammpatentes jedenfalls acht Eigenschaften zu verstehen, n\u00e4mlich die H\u00e4rte der Beschichtung, gute Gleiteigenschaften, H\u00e4rte des Stahls, gehobene Rei\u00dffestigkeit, Verformbarkeit sowie Abrieb-, Verschlei\u00df- und Betriebsfestigkeit (vgl. Anlage B 3a Ziffer 3.2.2 f.).<\/p>\n<p>Der Privatgutachter der Kl\u00e4gerin, Herr Claude P, welcher ein Gutachten zum Verst\u00e4ndnis und der Umsetzungsm\u00f6glichkeiten des Klagepatentes w\u00e4hrend dessen Erteilungsverfahren erstellt hat (Anlage rop 24a), vertritt indes die Ansicht, dass die h\u00f6chsten mechanischen Eigenschaften nach vollst\u00e4ndiger martensitischer Abschreckung erhalten werden, wogegen das \u201eAnlassen nach Abschrecken der Temperatur diese mechanischen Eigenschaften erniedrigt\u201c (Seite 11 Anlage rop 24a). Es sei m\u00f6glich, mehr oder weniger erh\u00f6hte Eigenschaften gem\u00e4\u00df dem in Verbindung mit der Bildung von Bainit erhaltenen Martensitanteil zu erhalten, oder man fasst f\u00fcr noch niedrigere Eigenschaften eine Struktur von Bainit in Verbindung mit der Anwesenheit von Perlit und Ferrit ins Auge. Die Abk\u00fchlgeschwindigkeit sei der Hauptfaktor, der bei den erhaltenen Strukturen zum Tragen kommt. Diese Optionen k\u00f6nnten zur Erzielung einer Modulation der mechanischen Eigenschaften in verschiedenen Punkten des hergestellten Werkst\u00fccks ausgenutzt werden. Die Wahl der Austenitisierungsbedingungen k\u00f6nne ebenfalls das Niveau des erhaltenen Martensit beeinflussen. Der Privatgutachter der Kl\u00e4gerin vertritt mithin die Ansicht, dass sehr hohe mechanische Eigenschaften und insbesondere hohe H\u00e4rteeigenschaften zwangsl\u00e4ufig erhalten werden, wenn die Abk\u00fchlung mit einer Geschwindigkeit ausgef\u00fchrt wird, die \u00fcber der kritischen Abschreckgeschwindigkeit liegt. Wenn n\u00e4mlich die Abk\u00fchlung sehr schnell ist, ist die Umwandlung nur noch martensitisch. Dies bedeutet, dass bei vollst\u00e4ndiger martensitischer Umwandlung die erh\u00f6hten mechanischen Eigenschaften erhalten werden. Dann n\u00e4mlich f\u00fchrt, so der Privatgutachter, die Umwandlung in Martensit zur maximalen H\u00e4rte eines Stahls, wobei diese H\u00e4rte nur von dem Kohlenstoffgehalt abh\u00e4ngt, w\u00e4hrend die anderen Legierungselemente nur einen geringen Einfluss haben. Er ist weiterhin der Ansicht, dass alle mechanischen Eigenschaften eines Stahls miteinander zusammenh\u00e4ngen und dass sie alle als Funktion einer einzigen Eigenschaft dargestellt werden k\u00f6nnen, wie beispielsweise die Zugfestigkeit oder auch die H\u00e4rte (auszugsweise \u00dcbersetzung des Protokolls der m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Pr\u00fcfungsabteilung am 11. April 2013, Anlage rop 30, Bl. 244 ff. GA).<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen, dass sich das in Bezug genommene Gutachten bzw. die Ausf\u00fchrungen des Privatgutachters nicht mit der Auslegung des Anspruchs des Klagepatentes befassen, stehen die Ausf\u00fchrungen in keinem Bezug zum Klagepatent. Zwar mag es der Fall sein, dass hohe H\u00e4rteeigenschaften zwangsl\u00e4ufig erhalten werden, wenn die Abk\u00fchlung mit einer Geschwindigkeit ausgef\u00fchrt wird, die \u00fcber der kritischen Abschreckgeschwindigkeit liegt. Wenn n\u00e4mlich die Abk\u00fchlung sehr schnell ist, ist die Umwandlung nur noch martensitisch und diese Umwandlung mag sich in einer erh\u00f6hten H\u00e4rte oder Zugfestigkeit zeigen. Dass das Klagepatent indes hinsichtlich der durch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren zu erhaltenden sehr hohen mechanischen Eigenschaften nur eine sehr hohe Zugfestigkeit oder H\u00e4rte meint, kann weder dem Anspruch noch der Beschreibung, welche \u2013 wie ausgef\u00fchrt &#8211; verschiedene Eigenschaften nennt, entnommen werden. Der Schutzbereich eines Patentes wird jedoch durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Patenanspr\u00fcche heranzuziehen, Art. 69 EP\u00dc. Insoweit spiegelt daher die Ansicht des Privatgutachters nicht den Schutzbereich des Klagepatentes wieder, da sich f\u00fcr die Auffassung des Privatgutachters keine St\u00fctze im Klagepatent findet.<\/p>\n<p>Hinzukommt, dass selbst dann, wenn die Ansicht der Privatgutachters zutreffend w\u00e4re, dass alle mechanischen Eigenschaften eines Stahls miteinander zusammenh\u00e4ngen w\u00fcrden und als Funktion einer einzigen Eigenschaft dargestellt werden k\u00f6nnen, diese Eigenschaften gleichgerichtet sein m\u00fcssen, die Verbesserung einer Eigenschaft nicht zwangsl\u00e4ufig zu einer Verbesserung der \u00fcbrigen Eigenschaften f\u00fchren muss. So kann eine erh\u00f6hte H\u00e4rte zu gr\u00f6\u00dferer Spr\u00f6digkeit und damit zu verminderter Elastizit\u00e4t f\u00fchren.<\/p>\n<p>Mangels einer konkreten Definition des Klagepatentes sind daher unter den im Merkmal 1 genannten sehr hohen mechanischen Eigenschaften, diejenigen zu verstehen, welche in der Beschreibung des Klagepatentes genannt sind, n\u00e4mlich die Best\u00e4ndigkeit gegen Erm\u00fcdung, die Abnutzung, die Abrasion und die Korrosion sowie Bruchfestigkeit und H\u00e4rte. Diese Eigenschaften spiegeln sich nicht ausschlie\u00dflich in einer gro\u00dfen H\u00e4rte oder Zugfestigkeit wieder, sondern sind voneinander unabh\u00e4ngig, was auch der Privatgutacher teilt, da er auf Seite 15 seines Gutachtens (Anlage rop 24a) eine Einteilung der verschiedenen mechanischen Eigenschaften vornimmt und die genannten mechanischen Eigenschaften nicht einer Gruppe zugeh\u00f6rig sind.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Gebot der Rechtssicherheit; das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung steht. Mit dem Gebot der Rechtssicherheit soll erreicht werden, dass der Schutzbereich eines Patentes f\u00fcr Au\u00dfenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist; sie sollen sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass die im Patent unter Schutz gestellte Vorrichtung mit den Merkmalen des Patentanspruches vollst\u00e4ndig umschrieben ist (BGH, GRUR 1992, 594, 596 \u2013 Mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 1992, 305, 307 \u2013 Heliumeinspeisung). Der Anmelder hat daf\u00fcr zu sorgen, dass in den Patentanspr\u00fcchen alles niedergelegt ist, wof\u00fcr er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1987, 626, 628 \u2013 Rundfunk\u00fcbertragungssystem; GRUR 1989, 903, 905 \u2013 Batteriekastenschnur). Die Leser der Patentschrift m\u00fcssen sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass das, was im Patent unter Schutz gestellt ist, im Patentanspruch hinreichend deutlich bezeichnet ist. Unterl\u00e4sst es der Anmelder, in den Patentanspr\u00fcchen alles niederzulegen, wof\u00fcr er Schutz begehrt, muss er sich mit einem engeren Schutzbereich zufrieden geben.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund l\u00e4sst sich eine Benutzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nicht feststellen. Denn es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte ein Verfahren anbietet mittels welchem ein Teil mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften erhalten werden kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat nur Angaben zur Zugfestigkeit des Produkts HQ1500 ZnX gemacht, welches \u2013 was der Anlage rop 27 entnommen werden kann \u2013 eine Zugfestigkeit von 1500 MPa aufweist. Dabei mag die Zugfestigkeit in sehr engem, nahezu untrennbaren Verh\u00e4ltnis zur Best\u00e4ndigkeit gegen Erm\u00fcdung stehen, wie der Privatgutachter auf Seite 15 ausgef\u00fchrt hat. Es fehlen indes Angaben zu den weiteren Eigenschaften des angegriffenen Produktes, welche jedoch nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Verst\u00e4ndnis des Klagepatentes f\u00fcr die Frage der sehr hohen mechanischen Eigenschaften von Bedeutung sind. Solche Angaben k\u00f6nnen auch der genannten Anlage rop 27 nicht entnommen werden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ergibt sich auch anhand der weiteren vorgelegten Unterlagen, dass mit dem angegriffenen Verfahren nicht die im Klagepatent genannten sehr hohen mechanischen Eigenschaften erzielt werden k\u00f6nnen. Insoweit ist auf die Anlage rop 22 Seite 6 zu verweisen, woraus sich ergibt, dass HQ1500 ZnX \u00fcber schlechte Werte in Bezug auf die Micro cracks, also Rissbildung verf\u00fcgt, was Auswirkungen auf die Verschlei\u00df- und Betriebsfestigkeit hat. Es werden hingegen gute Werte beim Korrosionsschutz erzielt, wobei es sich hierbei nach den Angaben des Privatgutachters bzw. den fehlenden Angaben des Privatgutachters nicht um eine mechanische Eigenschaft handelt. Die \u00fcbrigen guten Werte \u2013 availability, cycle time -welche mit HQ1500 ZnX erzielt werden &#8211; betreffen keine mechanische Eigenschaft. Gleiches kann der Anlage rop 26 entnommen werden, die zeigt, dass HQ1500 ZnX \u00fcber einen guten Korrosionsschutz verf\u00fcgt, jedoch problematisch hinsichtlich der Entstehung von Micro cracks ist. Anlage rop 20 ist insoweit unergiebig, da in der Anlage keinerlei Werte zu dem mit dem Verfahren erzielten Produkt entnehmen lassen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIn Entsprechung der vorstehenden Ausf\u00fchrungen l\u00e4sst sich auch eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters nicht feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster betrifft ein Werkst\u00fcck mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften, das durch Tiefziehen ausgehend von einem Bandstahlblech in Form gebracht worden ist, welcher gewalzt und insbesondere warmgewalzt, und mit einem Metall oder einer metallischen Legierung beschichtet ist, welche einen Schutz der Oberfl\u00e4che und des Stahls sicherstellen.<\/p>\n<p>Wie das Klagegebrauchsmuster einleitend ausf\u00fchrt, werden Stahlbleche, bevor sie einer Umformung bei hoher Temperatur und\/oder einer W\u00e4rmebehandlung unterzogen werden, nicht in beschichteter Form zugef\u00fchrt, und zwar aus Gr\u00fcnden der Haltbarkeit der Beschichtung bei der W\u00e4rmebehandlung, wobei die W\u00e4rmebehandlung von St\u00e4hlen im allgemeinen bei verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Temperaturen, die gut \u00fcber 700\u00b0 C liegen, erfolgt. Tats\u00e4chlich hat man bei einer auf einer metallischen Oberfl\u00e4che abgeschiedenen Beschichtung aus Zink bisher angenommen, dass sie bei Erw\u00e4rmung auf \u00fcber der Schmelztemperatur von Zink liegende Temperaturen schmelzen, abflie\u00dfen und die Warmverformungswerkzeuge verschmutzen kann und bei einer raschen Abk\u00fchlung sich verschlechtern kann.<br \/>\nDeshalb werde, so das Klagegebrauchsmuster, die Beschichtung an dem fertigen Werkst\u00fcck vorgenommen, wof\u00fcr eine sorgf\u00e4ltige Reinigung der Oberfl\u00e4chen und der hohen Bereiche notwendig sei. An dieser bekannten Vorgehensweise bezeichnet es das Klagegebrauchsmuster jedoch als nachteilig, dass die Reinigung die Verwendung von S\u00e4uren oder Basen erfordere, deren R\u00fcckgewinnung und Aufbewahrung eine bedeutende finanzielle Belastung und Gefahren f\u00fcr das Bedienungspersonal und die Umwelt darstelle. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse die W\u00e4rmebehandlung unter einer kontrollierten Atmosph\u00e4re durchgef\u00fchrt werden, um jegliche Entkohlung und Oxidation des Stahls zu vermeiden. Zudem besch\u00e4dige im Fall der Warmumformung der Zunder wegen seiner abrasiven Eigenschaft die Umformungswerkzeuge, was die Qualit\u00e4t der erhaltenen Werkst\u00fccke hinsichtlich ihrer Ma\u00dfhaltigkeit oder ihres Aussehens vermindere oder zu h\u00e4ufigen und kostspieligen Reparaturen der Werkzeuge zwinge. Schlie\u00dflich m\u00fcssten die solcherma\u00dfen erhaltenen Werkst\u00fccke, um ihre Best\u00e4ndigkeit gegen Korrosion zu erh\u00f6hen, eine kostspielige Nachbehandlung erhalten, deren Anwendung schwierig, sogar unm\u00f6glich sei, insbesondere im Fall von Werkst\u00fccken, die Hohlr\u00e4ume aufweisen. Die Nachbeschichtungen von St\u00e4hlen mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften h\u00e4tten ebenso den Nachteil, Gefahren der Wasserstoffverspr\u00f6dung in den Verfahren der Elektroverzinkung zu erzeugen oder die mechanischen Eigenschaften dieser St\u00e4hle in den Verfahren der Feuerverzinkung der vorher umgeformten Werkst\u00fccke zu ver\u00e4ndern.<br \/>\nVor diesem Hintergrund formuliert das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem), den Anwendern ein Verfahren vorzuschlagen, bei dem die Beschichtung nicht erst an dem fertigen Werkst\u00fcck vorgenommen wird, sondern das gewalzte Stahlblech vor der Warmumformung bereits beschichtet worden ist, wobei das Werkst\u00fcck ausgehend von dem beschichteten Stahlblech durch Warmumformung realisiert wird, wobei die Temperaturerh\u00f6hung ohne Entkohlung des Stahls des Bleches und ohne Oxidation der Oberfl\u00e4che dieses Bleches vor, w\u00e4hrend und nach der Warmumformung sichergestellt ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe ist in der durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Kombination der Anspr\u00fcche 2, 5 und 7 des Klagegebrauchsmusters ein Werkst\u00fcck mit folgenden Merkmalen vorgesehen:<\/p>\n<p>(1) Werkst\u00fcck mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften,<br \/>\n(2) das durch ein Umformungsverfahren durch Tiefziehen erhalten wird,<br \/>\n(3) ausgehend von einem gewalzten, insbesondere warmgewalzten Bandstahlblech<br \/>\na) welches mit einem Metall oder einer metallischen Legierung aus Zink oder einer Legierung auf der Basis von Zink beschichtet ist, welche einen Schutz der Oberfl\u00e4che und des Stahls sicherstellen,<br \/>\nb) wobei das Metall oder die metallische Legierung der Beschichtung Zink oder eine Verbindung auf der Basis von Zink mit einer Dicke zwischen 5 \u00b5m und 30 \u00b5m ist (Unteranspruch 5 des Klagegebrauchsmusters),<br \/>\n(4) das Blech zugeschnitten wird, um einen Blechzuschnitt zu erhalten,<br \/>\n(5) ein Warmtiefziehvorgang ausgehend von dem Blechzuschnitt ausgef\u00fchrt wird, um das Werkst\u00fcck zu erhalten,<br \/>\n(6) vor dem Tiefziehen an der Oberfl\u00e4che eine intermetallische Legierungsverbindung realisiert wird, die einen Schutz gegen die Korrosion und gegen die Entkohlung des Stahls sicherstellt, und durch diese Verbindung eine Schmierfunktion bewirkbar ist, und die Verbindung durch eine Transformation der Beschichtung in eine intermetallische Legierung durch eine Temperaturerh\u00f6hung \u00fcber 700\u00b0C realisiert wird,<br \/>\n(7) das durch Tiefziehen erhaltene Werkst\u00fcck erh\u00f6hte mechanische Eigenschaften aufweist, welche durch eine Abschreckh\u00e4rtung mit einer \u00fcber der kritischen Abschreckgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit realisiert sind (Unteranspruch 7 des Klagegebrauchsmusters),<br \/>\n(8) die f\u00fcr den Tiefziehvorgang notwendigen Blech\u00fcbersch\u00fcsse werden durch Zuschneiden entfernt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob das Klagegebrauchsmuster schutzf\u00e4hig ist. Ebenso kann dahinstehen, ob in der \u2013 hier als Verletzungshandlung w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagegebrauchsmuster einzig in Betracht kommende \u2013 Teilnahme der Beklagten an der Fachkonferenz in Bad J zum Thema \u201eMaterialien des Karosseriebaus 2010\u201c vom 18. \u2013 19. Mai 2010 und die Vorstellung einer Pr\u00e4sentation mit dem Titel \u201eAutomotive by H. Giving answers.\u201c (Anlage rop 19) ein \u201eAnbieten\u201c im Sinne des \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 oder Absatz 2 GebrMG darstellt. Denn jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin die geltend gemachte Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die Beklagte nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer darzulegen vermocht.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin behauptet hat, die Beklagte habe mittels ihrer Pr\u00e4sentation \u201eWerkst\u00fccke\u201c gem\u00e4\u00df des Klagegebrauchsmusters angeboten und ihre Handlungen seien auf ein gemeinschaftliches, arbeitsteiliges Vorgehen mit einigen deutschen Automobilherstellern gerichtet, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert, weil er letztlich allein auf Vermutungen gr\u00fcndet. Aus der streitgegenst\u00e4ndlichen Pr\u00e4sentationsunterlage der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage rop 19, auf die sich die Kl\u00e4gerin beruft, l\u00e4sst sich ein Angebot von Werkst\u00fccken nicht ersehen. Desweiteren reicht f\u00fcr den Vorwurf der Mitt\u00e4terschaft allein die Tatsache, dass an der Konferenz auch Mitarbeiter von Automobilherstellern und \u2013zuliefern teilgenommen haben, nicht aus.<br \/>\nAuch eine mittelbare Verletzung hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan.<br \/>\nGem. \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Inhabers anderen als zur Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstandes des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters verwendet zu werden. Dabei entspricht der Tatbestand der mittelbaren Gebrauchsmusterbenutzung in vollem Umfang dem Schutz eines Sachpatents gegen mittelbare Benutzung.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind durch die Pr\u00e4sentation der Beklagten nicht erf\u00fcllt. Der Pr\u00e4sentationsunterlage l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass sie ein Mittel zum Gegenstand hatte, das sich auf ein wesentliches Element des Gegenstandes des Klagegebrauchsmusters bezogen hat. Ein Mittel bezieht sich auf ein Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (zum PatG: K\u00fchnen, a.a.O. Rdnr. 243). Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen die Mittel objektiv geeignet sein, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Bei ihrem Einsatz zusammen mit anderen Mitteln muss mithin eine unmittelbare (wortsinngem\u00e4\u00dfe oder \u00e4quivalente) Patentverletzung m\u00f6glich sein (K\u00fchnen, a.a.O. Rdnr. 248).<br \/>\nIm Rahmen ihrer Pr\u00e4sentation hat die Beklagte beschichtete Stahlbleche vorgestellt, die grunds\u00e4tzlich ein Element zur Herstellung des vom Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzten Werkst\u00fccks darstellen. Der Pr\u00e4sentation l\u00e4sst sich jedoch nicht entnehmen, dass die von der Beklagten dargestellten und ggf. angebotenen beschichteten Stahlbleche s\u00e4mtliche Merkmale, die in den Anspr\u00fcchen 2, 5 und 7 des Klagegebrauchsmusters vorausgesetzt werden, erf\u00fcllen, und damit f\u00fcr die Herstellung eines Werkst\u00fccks entsprechend dem Klagegebrauchsmuster geeignet sind.<br \/>\nDenn dass die von der Beklagten dargestellten, beschichteten Stahlbleche zur Herstellung von Werkst\u00fccken mit \u201esehr hohen mechanischen Eigenschaften\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 1 der Merkmalsanalyse (Anlage rop 32) geeignet sind, hat die Kl\u00e4gerin nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer darzulegen vermocht. Zur Frage des Verst\u00e4ndnisses des Begriffs der sehr hohen mechanischen Eigenschaften kann auf die Ausf\u00fchrungen zum Klagepatent verwiesen werden. Das Klagegebrauchsmuster und das Klagepatent sind in ihrer Beschreibung insoweit im Wesentlichen gleichlautend. Die insoweit einzig ma\u00dfgeblichen Unterlage, die Pr\u00e4sentation in Bad J (Anlage rop 19) gibt weder einen Anhaltspunkt f\u00fcr die H\u00e4rte des zu erzielenden Werkst\u00fcckes noch f\u00fcr die weiteren mechanischen Eigenschaften.<\/p>\n<p>Selbst wenn man davon ausginge, dass es der Lehre nach dem Klagegebrauchsmuster lediglich um ein Werkst\u00fcck mit einer sehr gro\u00dfen H\u00e4rte ginge, k\u00f6nnten Angaben zur H\u00e4rte des Werkst\u00fccks der genannten Pr\u00e4sentationsunterlage nicht entnommen werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 2.500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2170 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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