{"id":2385,"date":"2013-11-28T17:00:58","date_gmt":"2013-11-28T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2385"},"modified":"2016-05-23T08:23:10","modified_gmt":"2016-05-23T08:23:10","slug":"4c-o-1613-garagenrolltor-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2385","title":{"rendered":"4c O 16\/13 &#8211; Garagenrolltor II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2169<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. November 2013, Az. 4c O 16\/13<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4470\">2 U 91\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>T a t b e s t a n d:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin produziert und vertreibt Tore, insbesondere Garagentore. Sie macht gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Auskunfterteilung, Rechnungslegung, Zahlung eines Ausgleichbetrages in H\u00f6he von 827.500,00 \u20ac sowie Feststellung der \u00fcber diesen Betrag hinausgehenden weiteren Zahlungspflicht der Beklagten auf der Grundlage einer Mitberechtigung an zwei Patentanmeldungen geltend.<br \/>\nDie Beklagte, die ebenfalls auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Toren t\u00e4tig ist (Auszug ihrer Unternehmenswebseite vorgelegt als Anlage B 2) reichte am 28. Juli 2000 die Patentanmeldungen EP 1 176 XXX betreffend ein \u201eSektionaltor\u201c (Anlage K 1, im folgenden \u201eStreitpatentanmeldung 1\u201c) und EP 1 176 280 betreffend ein \u201eTor, insbesondere Garagentor\u201c (Anlage K 2, im folgenden \u201eStreitpatentanmeldung 2\u201c, Streitpatentanmeldung 1 und Streitpatentanmeldung 2 zusammen im folgenden \u201eStreitpatentanmeldungen\u201c) beim Europ\u00e4ischen Patentamt ein.<br \/>\nEin Herr Lothar A, der an den den Streitpatentanmeldungen zugrunde liegenden Erfindungen beteiligt war, ber\u00fchmte sich in der Folgezeit der Alleinerfinderschaft bzw. zumindest einer Miterfinderschaft an beiden Streitpatentanmeldungen. Die Beklagte wies die Anerkennung einer Miterfinderschaft auf Seiten von Herrn A zur\u00fcck.<br \/>\nMit Vereinbarung vom 27.\/28. November 2002 trat Herr A s\u00e4mtliche, ihm m\u00f6glicherweise in Bezug auf die Streitpatentanmeldungen zustehenden Rechte an die Kl\u00e4gerin ab. Unter dem 30. Oktober \/ 4. November 2002 schloss die Kl\u00e4gerin mit Herrn A einen \u201eZusammenarbeitsvertrag\u201c (Anlage B 3) ab. Gem. \u00a7 1 des Vertrages erhielt Herr A bei Unterzeichnung des Vertrages 50.000,00 \u20ac, weitere 50.000,00 \u20ac sollte Herr A erhalten, sofern im Vindikationsverfahren entschieden werde, dass die Streitpatentanmeldungen ganz oder zum Teil auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen seien. Weiter verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin, an Herrn A in diesem Fall f\u00fcr jeden Antrieb, der von der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung Gebrauch macht, 0,50 \u20ac zu zahlen.<br \/>\nAuf der Grundlage dieser Abtretung machte die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst au\u00dfergerichtlich Vindikationsanspr\u00fcche gegen die Beklagte geltend. Nachdem die Beklagte eine (Mit-)Berechtigung der Kl\u00e4gerin auf der Grundlage der Abtretung an den Streitpatentanmeldungen zur\u00fcckgewiesen hatte, erhob die Beklagte Klage vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf (Az. 4a O 43\/03). Das Landgericht D\u00fcsseldorf wies die Klage ab. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin entschied das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit \u2013 mittlerweile rechtskr\u00e4ftigem \u2013 Urteil vom 22. Dezember 2011 (Az. 2 U 15\/04, Anlage K 3), dass der Kl\u00e4gerin aus von Herrn A abgetretenem Recht eine Mitberechtigung an den Streitpatentanmeldungen einzur\u00e4umen sei und stellte fest, dass der Mitberechtigungsanteil der Kl\u00e4gerin 5% und derjenige der Beklagten 95% an den Streitpatentanmeldungen betrage. Im Berufungsverfahren hatte die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 (Anlage B 1) ihre Antr\u00e4ge umgestellt und beantragt, ihr eine Mitberechtigung als Mitinhaberin an den Patentanmeldungen einzur\u00e4umen und die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Aufl\u00f6sung der Gemeinschaft an den Streitanmeldungen zu verurteilen.<br \/>\nZuvor hatten sich, w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, die anwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 1. September 2005 (Anlage K 4) an die Beklagte gewendet und teilten u.a. folgendes mit:<br \/>\n\u201eIn erster Linie macht unsere Mandantin die Anspr\u00fcche geltend, die darauf gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen, dass Herr A Alleinerfinder ist.<br \/>\nHilfsweise, f\u00fcr den Fall, dass Herr A nur Miterfinder ist, macht unsere Mandantin die Anspr\u00fcche geltend, die auf \u00a7 745 Absatz 2 BGB gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen, n\u00e4mlich eine nach billigem Ermessen dem Interesse der Teilhaber entsprechende Verwaltung und Benutzung. Dazu fordern wir zun\u00e4chst Auskunft \u00fcber Art und Umfang der von Ihrer Mandantin vorgenommenen Benutzungshandlungen. Dabei m\u00f6ge Ihre Mandantin alle Einnahmen und sonstigen Vorteile angeben, die sie dadurch erzielt hat, dass sie die oben genannten Anmeldungen genutzt hat. Wenn die Auskunft erteilt ist, wird unsere Mandantin einen konkreten Vorschlag f\u00fcr eine Vereinbarung unterbreiten.\u201c<br \/>\nDas Schreiben blieb in der Sache von Seiten der Beklagten unbeantwortet.<br \/>\nDie Patenterteilungsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt wurden auf Antrag der Kl\u00e4gerin mit Wirkung zum 14. M\u00e4rz 2005 ausgesetzt. Im Hinblick auf die Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf vom 22. Dezember 2011 hat die Kl\u00e4gerin beim Europ\u00e4ischen Patentamt beantragt, als Mitinhaberin der Streitpatentanmeldungen eingetragen zu werden. Diese Eintragungen sind bislang nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte habe erstmals im Jahre 2001 Sektionaltore mit einem Antrieb gem\u00e4\u00df der den Streitpatentanmeldungen zugrunde liegenden Erfindungen auf den Markt gebracht, und zwar unter der Bezeichnung \u201eNovoport\u201c. Der Novoport-Antrieb sei insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der Antriebsmotor im horizontalen Bereich der oberen Laufschiene gew\u00e4hrleistet, dass das oberste Paneel gegen Aufdr\u00fccken gesch\u00fctzt ist, wobei der Antrieb in der Lage ist, beim \u00d6ffnen \u00fcber ein Verbindungselement das oberste Paneel aus dem vertikalen Endabschnitt herauszuheben.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, sie sei berechtigt, einen angemessenen Ausgleich f\u00fcr die alleinige Nutzung der anmeldungsgem\u00e4\u00dfen Erfindungen durch die Beklagte im Zeitraum seit dem 1. September 2005 zu erhalten. Ein finanzieller Ausgleich entspreche dem billigen Ermessen beider Mitinhaber der Streitpatentanmeldungen.<br \/>\nDie H\u00f6he der Entsch\u00e4digung sei nach den Gewinnen der Beklagten, die diese mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Toren erzielt habe, und damit nach dem tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Nutzen der Beklagten zu berechnen. In diesem Zusammenhang behauptet sie, die Beklagte habe im Kalenderjahr 2011 insgesamt zwischen 122.000 und 123.000 Sektionaltore mit Antrieb verkauft, wovon 56.000 bis 57.000 St\u00fcck auf die streiterfindungsgem\u00e4\u00dfen Antriebe entfielen. F\u00fcr das Jahr 2012 ergebe sich eine zu erwartende St\u00fcckzahl von 62.000 bis 63.000. Bei einem durchschnittlichen St\u00fcckpreis von 650,00 \u20ac liege der Gesamtumsatz, bezogen auf den 5%-igen Anteil der Kl\u00e4gerin bei rund 9.930.000,00 \u20ac und der Gewinn nach Abzug der abzugsf\u00e4higen Gestehungskosten bei 2.482.500,00 \u20ac. Unter der Annahme, dass ein Anteil von einem Drittel dieses Gewinns kausal auf die Nutzung der Streiterfindungen zur\u00fcckgehe, ergebe sich ein der Kl\u00e4gerin zustehender Gewinn in H\u00f6he von 827.500,00 \u20ac.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht weiter geltend, sie selbst habe die Streiterfindungen aus produktstrategischen Gr\u00fcnden nicht genutzt. Sie behauptet, sie h\u00e4tte Investitionen in vermutlich siebenstelliger H\u00f6he aufwenden m\u00fcssen, wenn sie die Erfindungen habe benutzen wollen. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte eine Mitberechtigung der Kl\u00e4gerin stets vehement bestritten habe, habe sie von den Investitionen abgesehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, im welchem Umfang sie die am Ende dieser Ziffer I. bezeichneten Tore seit dem 1. September 2005 vertrieben hat, und zwar unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat \u00fcber<\/p>\n<p>(a) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen und Typenbezeichnungen, sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n(b) die Gestehungskosten, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren einschlie\u00dflich der variablen Gemeinkosten, und den erzielten Gewinn;<\/p>\n<p>2. im Umfang der Auskunftsverpflichtung nach Ziffer I.1. Belege bzw. Belegkopien herauszugeben (Rechnungen und Lieferscheine):<\/p>\n<p>Sektionaltor mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen (2,3) bestehenden mehrteiligen Torblatt (1), wobei das oberste Paneel (2) des Torblattes (1) an beiden Seiten des Torblattes (1) in einer im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrt ist, die einen vorderen vertikalen Endabschnitt (21) aufweist, wobei f\u00fcr die \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung des Torblattes (1) mindestens ein Antriebsmotor (8) vorgesehen ist, der in dem horizontalen Bereich der oberen Laufschiene (6) verfahrbar ist, wobei in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes (1) das in der oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrte Laufrad (4) des obersten Paneels (2) in den vertikalen Endabschnitt (21) der oberen Laufschiene (6) eingreift.<br \/>\nTor, insbesondere Garagentor, mit einem einteiligen oder mehrteiligen Torblatt (1), im Wesentlichen horizontalen Laufschienen (6), in denen das Torblatt (1) bei einer \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfungsbewegung gef\u00fchrt ist, und einem elektrischen Torantrieb zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Torblattes (1), dadurch gekennzeichnet, dass an mindestens einer Laufschiene (6) ein flexibles Strangelement vorgesehen ist, und dass bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades der Antriebsmotor (8) durch Formschluss und\/oder Reibschluss des Antriebsrades mit einem Strangelement l\u00e4ngs der Laufschiene (6) verfahrbar ist.<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 827.000,00 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit 15. Mai 2012 zu bezahlen.<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Mindestbetrag nach Ziffer II. hinaus einen Ausgleich in H\u00f6he eines Drittels von 5% des Gewinns zu bezahlen, den die Beklagte mit dem Verkauf von Toren gem\u00e4\u00df Ziffer I. erzielt hat, wobei dieser Gewinn nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den Toren gem\u00e4\u00df Ziffer I. unmittelbar zugeordnet werden.<\/p>\n<p>hilfweise:<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Mindestbetrag nach Ziffer II. hinaus einen Ausgleich in H\u00f6he von 3% auf einen Anteil von 5% der Umsatzerl\u00f6se zu bezahlen, die die Beklagte mit dem Verkauf von Toren gem\u00e4\u00df Ziffer I. erzielt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nihr vorzubehalten, die gem\u00e4\u00df Ziffer I.1 und 2 mit der Klage geltend beantragten Ausk\u00fcnfte statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung tr\u00e4gt und diesen berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Antrag mitzuteilen, ob darin eine oder mehrere bestimmte Abnehmer enthalten sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, der Kl\u00e4gerin stehe der geltend gemachte Ausgleichanspruch \u2013 sowohl als Feststellungsanspruch, als auch als bezifferter Zahlungsanspruch \u2013 und dementsprechend der vorbereitende Auskunftsanspruch nicht zu.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin habe bereits nicht dargelegt, dass sie &#8211; die Beklagte \u2013 \u00fcberhaupt Gebrauchsvorteile aus den beiden Streitpatentanmeldungen zieht, die dem 5%-igen ideellen Anteil der Kl\u00e4gerin entspr\u00e4chen. Die Vorteile der von ihr hergestellten \u201eNovoport-Sektionaltore\u201c beruhten allein auf der erfinderischen T\u00e4tigkeit der Beklagten. Die Patentanspr\u00fcche der Streitpatentanmeldungen, auf die sich die Kl\u00e4gerin in ihren Antr\u00e4gen beziehe, gingen ausschlie\u00dflich auf die erfinderische T\u00e4tigkeit der Beklagten zur\u00fcck.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus fehle es an einem entsprechenden Verlangen der Kl\u00e4gerin auf Nutzungsausgleich, da in dem Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 1. September 2005 kein unbedingtes Verlangen nach einer Regelung f\u00fcr eine interessengerechte Verwaltung und Benutzung der Streitpatentanmeldungen zu sehen sei. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Kl\u00e4gerin im Berufungsverfahren zun\u00e4chst im Wege der Vindikationsklage die Alleininhaberschaft und schlie\u00dflich, zusammen mit der Einr\u00e4umung der Miterfinderschaft, die Aufhebung der Gemeinschaft an den Patentanmeldungen verfolgt habe.<br \/>\nSchlie\u00dflich entspreche die nunmehr geltend gemachte Ausgleichsregelung auch nicht dem Interesse der Gemeinschaft der Miterfinder nach billigem Ermessen.<br \/>\nIm Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte H\u00f6he des Ausgleichsanspruchs ist die Beklagte der Auffassung, es bestehe kein Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns, da ein Ausgleichsanspruch generell ausschlie\u00dflich im Wege der Lizenzanalogie zu berechnen sei.<br \/>\nDie Beklagte erhebt au\u00dferdem die Einrede der Verj\u00e4hrung in Bezug auf etwaige Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auf Ausgleichsentgelt f\u00fcr den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2008.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>Die Klage zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge sind zul\u00e4ssig. Die Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin Auskunft und Rechnungslegung begehrt, gleichzeitig (d.h. auf gleicher Stufe) jedoch auch schon auf unbedingte Zahlung eines fixen (Mindest-)Betrages klagt, steht der Zul\u00e4ssigkeit der Klage nicht entgegen. Denn es ist der Kl\u00e4gerin unbenommen, auch schon ohne Abwarten des Ergebnisses der Auskunft \u2013 auf ihr prozessuales Risiko hin &#8211; unbedingte Zahlungsklage zu erheben und einen \u2013 auf eigenes Zahlenwerk gest\u00fctzten &#8211; Mindestbetrag einzuklagen. Dar\u00fcber hinaus besteht auch ein Feststellungsinteresse der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 256 ZPO an der Feststellung einer weitergehenden Zahlungspflicht der Beklagten, d.h. \u00fcber den von ihr selbst errechneten Mindestbetrag hinaus. Denn die genaue H\u00f6he des Ausgleichsanspruchs ergibt sich \u2013 sofern er dem Grunde nach besteht \u2013 erst aus den Ausk\u00fcnften und Rechnungen der Beklagten, so dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse der Kl\u00e4gerin besteht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen weder ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, noch ein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Mindestbetrages sowie ein Anspruch auf Feststellung der weitergehenden Zahlungspflicht der Beklagten zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung setzt gem. \u00a7\u00a7 249, 259 BGB voraus, dass ein Zahlungsanspruch, dessen Durchsetzung die begehrte Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht und der Berechtigte in entschuldbarer Weise \u00fcber Bestehen oder Umfang seines Anspruchs im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (st. Rechtsprechung; BGHZ 10, 387).<br \/>\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Kl\u00e4gerin hat nicht darzulegen vermocht, dass ihr als Mitinhaberin der Streitpatentanmeldungen der geltend gemachte Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung gegen die Beklagte zusteht.<br \/>\nNach \u00a7 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber \u2013 dies gilt auch f\u00fcr den (Mit-)Inhaber eines Patents als Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft \u2013 grunds\u00e4tzlich zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes berechtigt, soweit er nicht den Mitgebrauch der \u00fcbrigen Teilnehmer beeintr\u00e4chtigt (z.B. indem der Nutzende dem anderen den tats\u00e4chlichen Mitgebrauch verweigert oder dessen Nutzung st\u00f6rt). L\u00e4sst sich eine solche Beeintr\u00e4chtigung nicht feststellen, l\u00f6sen von einem Teilhaber erzielte Gebrauchsvorteile keine Ausgleichspflicht zugunsten des nicht Nutzenden aus, weil es sich um die Vorteile berechtigter Eigennutzung handelt, die die anderen Teilhaber regelm\u00e4\u00dfig ohne besondere Verg\u00fctung dulden m\u00fcssen.<br \/>\nDen Teilhabern steht es jedoch frei, diese Regelung abzu\u00e4ndern, indem entweder nach \u00a7 745 Abs. 1 BGB durch Mehrheitsbeschluss dem einzelnen Teilhaber ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Gebrauchsvorteile einger\u00e4umt wird oder der nicht nutzende Teilhaber einen aus \u00a7 745 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch geltend macht, der voraussetzt, dass es dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht, den selbst Nutzenden f\u00fcr Gebrauchsvorteile, die den seinem Anteil entsprechenden Bruchteil \u00fcbersteigen, einen Ausgleich in Geld leisten zu lassen. Solange von diesen M\u00f6glichkeiten kein Gebrauch gemacht wird, kann der nicht nutzende von dem nutzenden Teilhaber keine Ausgleichszahlungen beanspruchen und deshalb zur Vorbereitung und Bezifferung auch keine Ausk\u00fcnfte vom nutzenden Mitinhaber verlangen (BGH, GRUR 2005, 663, 664 \u2013 Gummielastische Masse II).<br \/>\nEine gemeinsame Regelung \u00fcber die Nutzung der Streitpatentanmeldungen haben die Parteien unstreitig nicht getroffen. Auch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2011 ( Anlage K 3) lediglich festgestellt, dass der Kl\u00e4gerin aus von Herrn A abgetretenem Recht eine Mitberechtigung an den Streitpatentanmeldungen in H\u00f6he von 5% einzur\u00e4umen sei, hat den Antrag der Kl\u00e4gerin, die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Aufl\u00f6sung der Gesellschaft zu verurteilen, jedoch abgewiesen und insoweit auch die wirtschaftliche Nutzung der Streitpatentanmeldungen und\/oder Ausgleichspflichten zwischen den Mitinhabern nicht geregelt.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin als die Streitpatentanmeldungen nicht nutzende Teilhaberin auch keinen aus \u00a7 745 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch gegen\u00fcber der Beklagten geltend macht, der dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechen w\u00fcrde. Dabei kann dahinstehen, ob es dem billigen Ermessen entsprechen w\u00fcrde, die Beklagte eine Ausgleichszahlung an die Kl\u00e4gerin leisten zu lassen. Denn es fehlt bereits an einem Ausgleichsverlangen der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten.<br \/>\nZwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die den Streitpatentanmeldungen zugrunde liegenden Erfindungen tats\u00e4chlich nutzt. Insoweit ist auch unerheblich, ob die Beklagte auch von dem Teil der Erfindung Gebrauch macht, der auf die Erfindungsleistung von Herrn A zur\u00fcckgeht. Denn bei den Parteien handelt es sich um Mitinhaber, denen jeweils ein ideeller Bruchteil an den Streitpatenterfindungen und \u2013anmeldungen zusteht. Die Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt daher \u00fcber einen Mitberechtigungsanteil von 5% bezogen auf die gesamten Erfindungen bzw. die gesamten Streitpatentanmeldungen und nicht nur in Bezug auf den Teil der Erfindung, der auf Herrn A zur\u00fcckgeht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat jedoch kein Verlangen an die Beklagte gerichtet, dem die Beklagte nach den eindeutigen Willen der Kl\u00e4gerin entnehmen konnte, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unterbliebene Nutzung in Bezug auf ihren ideellen Anteil an den Streitpatentanmeldungen finanziell entsch\u00e4digt werden wollte. Ein solches Ausgleichsverlangen ist auch in dem Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin vom 1. September 2005 (Anlage K 4) nicht enthalten.<br \/>\nDabei steht einem Verlangen zwar nicht bereits entgegen, dass sich die Kl\u00e4gerin in dem Schreiben in erster Linie in erster Linie auf eine alleinige Berechtigung zur Nutzung der den Streitpatentanmeldungen zugrunde liegenden Erfindungen beruft und nur hilfsweise ihre Rechte aufgrund einer Mitberechtigung geltend gemacht hat.<br \/>\nDas Schreiben, das gem. \u00a7\u00a7 133,157 BGB aus Sicht der Empf\u00e4ngerin mit Blick auf die Gesamtumst\u00e4nde auszulegen ist, l\u00e4sst sich aber dennoch nicht als Erkl\u00e4rung, die Streitpatentanmeldungen selbst nicht nutzen zu wollen und als unbedingte Aufforderung der Beklagten zur Leistung einer Ausgleichszahlung verstehen. An der Unbedingtheit des Verlangen bestehen bereits deshalb Zweifel, weil die Kl\u00e4gerin, nachdem das au\u00dfergerichtliche Schreiben unstreitig durch die Beklagte unbeantwortet geblieben ist, ihr dort ge\u00e4u\u00dfertes Anliegen nicht weiter verfolgt, auf das Schreiben zu keinem Zeitpunkt au\u00dferprozessual zur\u00fcckgekommen und die Erteilung der begehrten Ausk\u00fcnfte auch nicht angemahnt hat. Vielmehr hat sie sich in dem zum Zeitpunkt des Schreibens zwischen den Parteien anh\u00e4ngigen Vindikationsverfahrens abweichend uns somit aus Sicht der Empf\u00e4ngerin des Schreibens widerspr\u00fcchlich verhalten und insoweit keinen eindeutigen Willen im Hinblick auf die Frage der Nutzung ihrer (Mit-)Berechtigung an den Streitpatentanmeldungen gegen\u00fcber der anderen Mitberechtigten \u2013 der Beklagten \u2013 kundgetan.<br \/>\nDenn in dem Vindikationsverfahren hat die Kl\u00e4gerin stets eine Alleininhaberschaft an den Streitpatentanmeldungen geltend gemacht und diese Position auch nicht nach dem Verfassen des Schreibens vom 1. September 2005 modifziert oder sich vor dem Oberlandesgericht hilfsweise auf eine Mitberechtigung berufen. Auch einen f\u00fcr die Geltendmachung eines Ausgleichsverlangens notwendigen, flankierenden Auskunftsanspruch hat die Kl\u00e4gerin zu keinem Zeitpunkt in dem Vindikationsverfahren erhoben. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin ihre Klageantr\u00e4ge in dem Vindikationsverfahren mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 (Anlage B 1) umgestellt und beantragt, ihr eine Mitberechtigung als Mitinhaberin an den Patentanmeldungen einzur\u00e4umen und die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Aufl\u00f6sung der Gemeinschaft an den Streitanmeldungen zu verurteilen. Dieses prozessuale Verhalten konnte und durfte die Beklagte als ein dem Ausgleichsverlangen entgegengesetzten Willen der Kl\u00e4gerin verstehen, weil die Kl\u00e4gerin damit n\u00e4mlich gerade die Absicht kundgetan hat, die f\u00fcr ein Ausgleichsverlangen notwendige Basis \u2013 das Bestehen der Mitinhaberschaft und die Nutzung der Streitpatentanmeldungen durch eine der Mitinhaberinnen \u2013 beseitigen zu lassen. Vor diesem Hintergrund musste die Kl\u00e4gerin das Schreiben der Beklagten vom 1. September 2005 nicht als unbedingtes Ausgleichsverlangen verstehen; jedenfalls durfte sie davon ausgehen, dass die Kl\u00e4gerin an einem solchen Ausgleichsverlangen, sp\u00e4testens nach einer Umstellung ihrer Klageantr\u00e4ge im Vindikationsverfahren, nicht festhalten wollte.<br \/>\nAuch die anderen Umst\u00e4nde sprechen nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont dagegen, das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 1. September 2005 als Ausgleichverlangen i.S.d. \u00a7 745 Abs. 2 BGB zu verstehen. Die Kl\u00e4gerin stellt her und vertreibt selbst Tore und w\u00e4re \u2013 nach Vornahme entsprechender, produktspezifischer Investitionen \u2013 grunds\u00e4tzlich technisch und wirtschaftlich in der Lage gewesen, die Streitpatentanmeldungen dahingehend zu nutzen, Tore, die von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch machen, herzustellen und zu vermarkten. Die Beklagte konnte und durfte daher davon ausgehen, dass die Kl\u00e4gerin, die in dem Vindikationsverfahren \u00fcber viele Jahre hinweg und auch im Zeitpunkt des Schreibens vom 1. September 2005 einzig die Alleininhaberschaft an den Streitpatentanmeldungen geltend machte, die Streitpatentanmeldungen auch tats\u00e4chlich nutzen und gerade nicht blo\u00df einen finanziellen Ausgleich f\u00fcr ihren Anteil an den Streitpatentanmeldungen erstreiten wollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte in dem mit Herrn A abgeschlossenen Zusammenarbeitsvertrag vom 30. Oktober \/ 4. November 2002 (Anlage B 3), dessen Existenz und Inhalt der Beklagten aus dem Vindikationsverfahren bekannt war, eine St\u00fccklizenzvereinbarung mit Herrn A getroffen hatte, nach der Herr A f\u00fcr jeden von der Kl\u00e4gerin hergestellten Antrieb, der von der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung Gebrauch mache, 0,50 \u20ac erhalten sollte.<br \/>\nIn der Zusammenschau und insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des abweichenden Verhaltens der Kl\u00e4gerin im Vindikationsverfahren konnte und musste die Beklagte das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 1. September 2005, das g\u00e4nzlich isoliert au\u00dferhalb des Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf verfasst und an die Beklagte gesendet worden ist, somit nicht als unbedingtes Verlangen, f\u00fcr ihren Mitberechtigungsanteil einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, verstehen.<br \/>\nWeitere Ausgleichsverlangen sind von der Kl\u00e4gerin nicht gestellt worden und folgen auch nicht aus der Klagebegr\u00fcndung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMangels eines wirksamen Ausgleichverlangens der Kl\u00e4gerin bestehen auch die weiter geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Ausgleichszahlung und Feststellung der weitergehenden Zahlungspflicht der Beklagten nicht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 927.500,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2169 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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