{"id":2383,"date":"2013-09-19T17:00:31","date_gmt":"2013-09-19T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2383"},"modified":"2016-05-23T08:22:17","modified_gmt":"2016-05-23T08:22:17","slug":"4c-o-1513-veredelungspresse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2383","title":{"rendered":"4c O 15\/13 &#8211; Veredelungspresse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2129<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. September 2013, Az. 4c O 15\/13<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4452\">2 U 75\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen General Manager zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Veredelungspressen f\u00fcr Papier- oder Kartonbogen, umfassend eine Abfallauswurfstation mit einem Werkzeug st\u00fctzenden Unterbau, welcher ein Paar horizontale Querschienen umfasst, die eine oberer Auswurfvorrichtung st\u00fctzen, wobei die erste Schiene bez\u00fcglich des Werkzeug st\u00fctzenden Unterbaus fest ist, und wobei die zweite Schiene in L\u00e4ngsrichtung beweglich ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Profil der beiden Schienen es erlaubt, die Montage und die Instandhaltung in der Betriebsposition des Abfallauswurfs sicherzustellen, wahlweise eines Schieberahmens einer oberen Auswurfrichtung oder eines oberen Auswurfbretts, dass jede der horizontalen Querschienen auf der anderen Querschiene zugewandten Seite einen ersten profilierten Abschnitt aufweist, dessen Profil komplement\u00e4r zum \u00e4u\u00dferen Profil des Querabschnitts des Schieberahmens des oberen Auswurfwerkzeugs ist, und einen zweiten profilierten Abschnitt, dessen Profil komplement\u00e4r zum \u00e4usseren seitlichen Profil eines oberen Auswurfbretts ist, und dass der erste profilierte Abschnitt \u00fcber dem zweiten profilierten Abschnitt angeordnet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 21. Dezember 2001 die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Vorlage eines vollst\u00e4ndigen und chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Beleg gest\u00fctzter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und den Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen der Werbema\u00dfnahme,<\/p>\n<p>e) sowie f\u00fcr die seit dem 9. Dezember 2005 begangenen Handlungen die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschlie\u00dflich Bezugspreisen) und der erzielte Gewinn,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>&#8211; zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3. die vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 1. September 2008 in Verkehr gebrachten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse dadurch zur\u00fcckrufen, dass denjenigen gewerblichen Abnehmern, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 155 XXX B1 erkannt hat, ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird, wobei den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs-, und Transport bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin wegen der in Ziffer I.1. beschriebenen, in der Zeit vom 21. Dezember 2001 bis zum 8. Dezember 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr wegen der in Ziffer I.1. beschriebenen, seit dem 9. Dezember 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 5% und die Beklagte zu 95%.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.500.000,00 \u20ac. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein auf die Entwicklung und Herstellung von Verpackungsanlagen spezialisiertes Unternehmen mit Sitz in der Schweiz.<br \/>\nSie ist eingetragene Inhaberin des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patents EP 1 155 XXX B1 betreffend eine \u201eVeredelungspresse f\u00fcr Papier- oder Kartonb\u00f6gen\u201c, (im Folgenden \u201eKlagepatent\u201c, Patentschrift vorgelegt als Anlage HL1, deutsche \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage HL2). Die dem Klagepatent zugrunde liegende deutsche Anmeldung 0111089XXX wurde am 5. Mai 2001 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t vom 16. Mai 2000 (CH 9602XXX) eingereicht und am 21. November 2001 ver\u00f6ffentlicht. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 9. November 2005 ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nDas Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDer vorliegend ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eVeredelungspresse f\u00fcr Papier- oder Kartonb\u00f6gen, umfassend eine Abfallauswurfstation mit einem Werkzeug st\u00fctzenden Unterbau, welcher ein Paar horizontale Querschienen umfasst, die eine obere Auswurfvorrichtung st\u00fctzen, wobei die erste Schiene bez\u00fcglich des Werkzeug st\u00fctzenden Unterbaus fest ist, und wobei die zweite Schiene in L\u00e4ngsrichtung beweglich ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Profil der beiden Schienen es erlaubt, die Montage und die Instandhaltung in der Betriebsposition des Abfallauswurfs sicherzustellen, wahlweise eines Schieberahmens oder einer oberen Auswurfrichtung oder eines oberen Auswurfbretts, dass jede der horizontalen Querschienen auf der anderen Querschiene zugewandten Seite einen ersten profilierten Abschnitt aufweist, dessen Profil komplement\u00e4r zum \u00e4usseren Profil des Querabschnitts des Schieberahmens des oberen Auswurfwerkzeugs ist, und einen zweiten profilierten Abschnitt aufweist, dessen Profil komplement\u00e4r zum \u00e4usseren seitlichen Profil eines oberen Auswurfbretts ist, und dass der erste profilierte Abschnitt \u00fcber dem zweiten profilierten Abschnitt angeordnet ist.\u201c<br \/>\nDie nachfolgend eingeblendete (verkleinerte) Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht eines Teils des Gestells einer Auswurfstation f\u00fcr eine Veredelungspresse mit einem Paar von Schienen, welche das Aufnehmen eines oberen Auswurfwerkzeugs erlauben.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein chinesisches Unternehmen und produziert ebenfalls Stanzmaschinen zur Herstellung von Faltschachteln. Auf der Messe \u201eDRUPA\u201c in D\u00fcsseldorf vom 3. bis 16. Mai 2012 stellte sie ihre Stanzmaschine mit der Typenbezeichnung \u201eA\u201c vor (im Folgenden: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c, Abbildung vorgelegt als Anlage HL 5). Dabei wies die Stanzmaschine in ihrer Ausbrechstation kein Auswurfbrett und keinen Schieberahmen auf.<br \/>\nIm Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen Verletzung des Patentanspruchs 1 mit der vorliegenden Klage in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent unmittelbar. Das Klagepatent setze nicht voraus, dass die Veredelungspresse innerhalb der Ausbrechstation tats\u00e4chlich ein Auswurfbrett und einen Schieberahmen aufweist. Vielmehr reiche es aus, dass die Querschienen des Werkzeug st\u00fctzenden Unterbaus geeignet sind, diese beiden Werkzeuge aufzunehmen.<br \/>\nHilfsweise macht die Kl\u00e4gerin geltend, die von der Beklagten in Deutschland f\u00fcr eine Verwendung in Deutschland angebotene angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei f\u00fcr eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung geeignet und verletze somit das Klagepatent jedenfalls mittelbar. Es sei auch offensichtlich, dass die Abnehmer der Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Weise verwenden werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt , nachdem sie den Antrag auf Vernichtung in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 30. Juli 2013 zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Eine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform liege nicht vor. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentes keinen Gebrauch, weil sie nicht wahlweise ein Auswurfbrett und einen Schieberahmen innerhalb der Auswurfstation verwende. Das Klagepatent setze jedoch anspruchsgem\u00e4\u00df voraus, dass diese Werkzeuge vorhanden seien.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin hilfsweise eine mittelbare Patentverletzung geltend macht, wendet die Beklagte ein, angesichts der vielf\u00e4ltigen Kombinationsm\u00f6glichkeiten des Einsatzes von Stanzwerkzeugen und angesichts eines fehlenden Hinweises der Beklagten darauf, dass die Abnehmer die angebotene Vorrichtung in der Weise verwenden m\u00fcssten, dass ein Auswurfbrett bzw. ein Schieberahmen zwingend einzusetzen sind, l\u00e4gen die Voraussetzungen nach \u00a7 10 PatG nicht vor.<br \/>\nSchlie\u00dflich macht die Beklagte geltend, der auf R\u00fcckruf gerichtete Klageanspruch sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Da sich das Klagepatent nur mit einem winzigen Teil der Stanzmaschine befasse und nur dieser Teil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beanstandet werde, sei das kl\u00e4gerische Begehren nach R\u00fcckruf der gesamten Maschinen ma\u00dflos, weil die beanstandeten Teile bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch einfachste Ma\u00dfnahmen abge\u00e4ndert werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Veredelungspresse f\u00fcr Papier- und Kartonb\u00f6gen. In einer Veredelungspresse, auch Flachbettstanzpresse genannt, werden in mehreren, aufeinander folgenden Arbeitsschritten aus Papier- oder Kartonb\u00f6gen mehrere auf demselben Bogen liegende Zuschnitte ausgestanzt, die zu Faltschachteln weiterverarbeitet werden k\u00f6nnen.<br \/>\nNach dem eigentlichen Stanzprozess erfolgt in der Veredelungspresse das sog. Vereinzeln der Zuschnitte aus dem Gesamtbogen, d.h. die Zuschnitte werden herausgetrennt. Dieser Arbeitsschritt erfolgt in zwei aufeinander folgenden Stationen, der Ausbrech- und der Nutztrennstation. Dabei werden in der Ausbrechstation (oder Abfallauswurfstation) die am Bogen haftenden Stanzabf\u00e4lle durch ein von oben auf den Bogen einwirkendes Werkzeug herausgetrennt. In der Nutztrennstation werden dann die einzelnen Zuschnitte, die im Stanztiegel herausgestanzt worden sind, aus dem Bogen herausgedr\u00fcckt und in Stapel abgelegt.<br \/>\nDie Ausbrechstation umfasst ein sog. \u201eoberes Werkzeug\u201c und ein \u201eunteres Werkzeug\u201c.<br \/>\nHierzu gibt das Klagepatent als Stand der Technik einf\u00fchrend an, dass das obere Auswurfwerkzeug sowie das obere Werkzeug zur Trennung von Lagen die Form eines Schieberahmens mit Standarddimensionen aufweisen k\u00f6nnten, wobei die vordere Seite und die hintere Seite Profile aufweisen, die an profilierte Befestigungsvorrichtungen angepasst sind und auf diesen gleiten, wie beispielsweise mit entsprechenden Stationen fest verbundene Querschienen. Der Schieberahmen k\u00f6nne mehrere Quertr\u00e4ger aufnehmen, auf denen eine Gruppe von Auswurfvorrichtungen befestigt ist. Die Einbaustellen der Quertr\u00e4ger und der Auswurfvorrichtungen im Schieberahmen seien ver\u00e4nderbar und durch die durchzuf\u00fchrende Arbeit bestimmt. Die Einstellung ihrer Position werde au\u00dferhalb der Maschine durchgef\u00fchrt, vorzugsweise auf einem Einstelltisch und bilde die Vorbereitung des Werkzeugs.<br \/>\nWeiterhin sei aus dem Stand der Technik bekannt, dass f\u00fcr kurze und wiederholte Auflagen alternativ ein oberers Werkzeug verwendet werden k\u00f6nne, welches \u201eobere Auswurfsform\u201c oder \u201eoberes Auswurfbrett\u201c bzw. \u201eobere Form\u201c oder \u201eoberes Brett zur Trennung von Lagen\u201c genannt werde, und das von einem rechteckigen Holzbrett gebildet werde, auf dem st\u00e4ndig Auswurfvorrichtungen unterschiedlicher Formen entsprechend dieser speziellen Arbeit befestigt werden. Die Holzform selbst sei auf der Innenseite des Schieberahmens angebracht. Dieser Rahmen werde anschlie\u00dfend in der entsprechenden Station platziert. Gegebenenfalls m\u00fcsse das Brett nachpositioniert werden und im Rahmen wieder befestigt werden.<br \/>\nDabei bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass die erw\u00e4hnten Werkzeuge auf extrem genaue Art in den unterschiedlichen Stationen der Presse am Anfang jeder Arbeit angeordnet werden m\u00fcssten. Dabei h\u00e4nge speziell im Falle von kurzen Auflagen die Produktivit\u00e4t der Einheit in gro\u00dfem Ma\u00df von der Schnelligkeit der Anordnung und Einstellung der Werkzeuge ab.<br \/>\nVor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), die Anordnung und Einstellung des oberen Auswurfwerkzeugs und\/oder des oberen Werkzeugs zur Trennung von Lagen zu vereinfachen und schneller zu machen, insbesondere im Falle von kurzen und wiederholten Auflagen.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Veredelungspresse f\u00fcr Papier- oder Kartonbogen,<\/p>\n<p>2. umfassend eine Abfallauswurfstation mit einem Werkzeug st\u00fctzenden Unterbau,<\/p>\n<p>3. welcher ein Paar horizontale Querschienen umfasst, die eine obere Auswurfvorrichtung st\u00fctzen,<\/p>\n<p>3.1 wobei die erste Schiene bez\u00fcglich des Werkzeug st\u00fctzenden Unterbaus fest ist,<br \/>\n3.2 und wobei die zweite Schiene in L\u00e4ngsrichtung beweglich ist,<\/p>\n<p>4. das Profil der beiden Schienen erlaubt es,<\/p>\n<p>4.1 die Montage und die Instandhaltung in der Betriebsposition des Abfallauswurfs sicherzustellen,<br \/>\n4.2 wahlweise eines Schieberahmens einer oberen Auswurfvorrichtung oder eines oberen Auswurfbretts,<\/p>\n<p>5. jede der horizontalen Querschienen weist auf der anderen Querschiene zugewandten Seite auf<\/p>\n<p>5.1 einen ersten profilierten Abschnitt, dessen Profil komplement\u00e4r zum \u00e4u\u00dferen Profil des Querabschnitts des Schieberahmens des oberen Auswurfwerkzeugs ist,<br \/>\n5.2 und einen zweiten profilierten Abschnitt, dessen Profil komplement\u00e4r zum \u00e4u\u00dferen seitlichen Profil eines oberen Auswurfbretts ist,<\/p>\n<p>6. der erste profilierte Abschnitt ist \u00fcber dem zweiten profilierten Abschnitt angeordnet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Verwirklichung der Merkmale 1 und 2 sowie der Merkmale der Merkmalsgruppe 3 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<br \/>\nHinsichtlich der Verwirklichung der Merkmalsgruppen 4 und 5 sowie des Merkmals 6 ist zwischen den Parteien die Frage umstritten, ob das Klagepatent das Vorhandensein der sog. \u201eoberen Werkzeuge\u201c, d.h. eines Schieberahmens und eines Auswurfbretts voraussetzt oder es bereits der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung entspricht, wenn lediglich die M\u00f6glichkeit der Aufnahme dieser Werkzeuge \u00fcber die Profile der Querschienen besteht.<br \/>\nEs ist der Auffassung der Kl\u00e4gerin zuzustimmen, dass gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents ein Schieberahmen und ein Auswurfbrett nicht k\u00f6rperlich vorhanden sein m\u00fcssen, sondern das Patent es lediglich verlangt, dass die dort n\u00e4her beschriebenen Querschienen mit ihren Profilen eine f\u00fcr eine Aufnahme dieser Werkzeuge geeignet sein m\u00fcssen.<br \/>\nDiese Auslegung folgt zun\u00e4chst aus dem Wortlaut des Patentanspruchs selbst.<br \/>\nDas Klagepatent sieht in Merkmal 4) des Patentanspruchs 1 vor, dass es das Profil der in Merkmalsgruppe 3) genannten horizontalen Querschienen erlaubt, die Montage und die Instandhaltung in der Betriebsposition des Abfallauswurfs sicherzustellen (Merkmal 4.1), wahlweise eines Schieberahmens einer oberen Auswurfvorrichtung oder eines oberen Auswurfbretts (Merkmal 4.2). Weiterhin sollen die horizontalen Querschienen nach der Merkmalsgruppe 5 des Patentanspruchs derart ausgestaltet sein, dass jede der horizontalen Querschienen auf der anderen Querschiene zugewandten Seite einen ersten profilierten Abschnitt aufweist, dessen Profil komplement\u00e4r zum \u00e4u\u00dferen Profil des Querabschnitts des Schieberahmens des oberen Auswurfwerkzeugs ist (Merkmal 5.1) und einen zweiten profilierten Abschnitt, dessen Profil komplement\u00e4r zum \u00e4u\u00dferen seitlichen Profil eines oberen Auswurfbretts ist (Merkmal 5.2).<br \/>\nSchlie\u00dflich setzt Merkmal 6 des Patentanspruchs voraus, dass der erste profilierte Abschnitt \u00fcber dem zweiten profilierten Abschnitt angeordnet ist.<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 4 macht daher deutlich, dass das Profil der beiden Schienen geeignet sein muss, die Montage und die Instandhaltung wahlweise eines Schieberahmens einer oberen Auswurfvorrichtung oder eines oberen Auswurfbretts in der Betriebsposition des Abfallauswurfs sicherzustellen. Der Patentanspruch beschr\u00e4nkt sich nach seiner Formulierung auf den Werkzeug st\u00fctzenden Unterbau und die Ausgestaltung und Anordnung zweier Querschienen, die die Montage eines Schieberahmens oder \u2013wahlweise \u2013 eines Auswurfbretts erm\u00f6glichen. Dadurch, dass das Auswurfbrett direkt in der Station montiert werden kann [0008], entf\u00e4llt der Arbeitsschritt der Montage und der Einstellung eines oberen Abfallauswurfbretts in einem Schieberahmen.<br \/>\nDer Patentanspruch zeichnet sich in der Merkmalsgruppe 4 dadurch aus, dass die an dem Werkzeug st\u00fctzenden Unterbau angebrachten, horizontalen Querschienen nicht nur durch r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmale, sondern auch durch eine Funktionsangabe beschrieben wird. Solche Funktionsangaben sind nicht schlechthin bedeutungslos. Sie k\u00f6nnen vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann (BGH GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Insofern ist es auch unsch\u00e4dlich, wenn der Patentanspruch nur die Querschienen und weder das Abfallauswurfbrett, noch einen Schieberahmen im Einzelnen beschreibt. Vielmehr m\u00fcssen die Merkmale des Patentanspruchs nach dem Verst\u00e4ndnis des angesprochenen Durchschnittsfachmanns so ausgelegt werden, dass die schutzbeanspruchten Querschienen mit einem Abfallauswurfbrett oder einem Schieberahmen zusammenwirken k\u00f6nnen. Ob es ein solches Abfallauswurfbrett oder einen Schieberahmen gibt, ist f\u00fcr die schutzbeanspruchte technische Lehre jedoch unerheblich (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2009, Az. 2 U 111\/08).<br \/>\nDass der Patentanspruch die Werkzeuge \u2013 Schieberahmen und Auswurfbrett \u2013 konkret benennt, ist deshalb nicht dahingehend zu verstehen, dass beide Werkzeuge nach dem Klagepatent auch tats\u00e4chlich r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich vorhanden sein m\u00fcssen. Vielmehr sind die Werkzeuge benannt worden, um die Funktion der Profile der Querschienen, die f\u00fcr die Aufnahme der Werkzeuge gerade geeignet sein m\u00fcssen, zu beschreiben.<br \/>\nIn diesem Sinne sind auch die Merkmalsgruppen 5 und 6 zu verstehen. Soweit die Merkmalsgruppe 5 vorsieht, dass das Profil der horizontalen Querschienen im oberen Abschnitt komplement\u00e4r zum \u00e4u\u00dferen Profil des Querabschnitts des Schieberahmens des oberen Auswurfwerkzeugs und im zweiten Abschnitt komplement\u00e4r zum \u00e4u\u00dferen seitlichen Profil eines oberen Auswurfbretts ist, schreibt der Patentanspruch die Ausgestaltung der Querschienen und deren Geeignetheit \/ Kompatibilit\u00e4t f\u00fcr die Montage von Auswurfbrett und\/oder (wahlweise) Schieberahmen vor, setzt das Vorhandensein eines Schieberahmens oder eines Auswurfbretts aber nicht voraus.<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung der Unteranspr\u00fcche. Diese sehen noch weitere Ausgestaltungen zur besseren Einstellbarkeit und Handhabung der oberen Auswurfwerkzeuge vor, befassen sich jedoch auch nicht mit der Ausgestaltung des Auswurfbretts oder des Schieberahmens.<br \/>\nAuch die Aufgabenstellung [0006] befasst sich damit, die Anordnung und Einstellung des oberen Auswurfwerkzeugs zu vereinfachen und schneller zu machen. Dies bedeutet, dass sich die Erfindung mit dem vereinfachten Einspannen und der Positionierung von Schieberahmen und Auswurfbrett befasst, nicht aber mit den Werkzeugen selbst.<br \/>\nSchlie\u00dflich zeigt auch die der Patentschrift entnommene und im Tatbestand wiedergegebene Zeichnung, die gem. \u00a7 14 Satz 2 PatG ebenfalls zur Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehen ist, weder Auswurfbrett, noch Schieberahmen, sondern beschr\u00e4nkt sich auf die Darstellung des das Werkzeug st\u00fctzenden Unterbaus einschlie\u00dflich der montierten, horizontalen Querschienen.<br \/>\nAuch dies spricht f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents, dass Schieberahmen und Auswurfbrett f\u00fcr eine patentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrung nicht vorhanden sein m\u00fcssen, sondern die lediglich eine Vorrichtung der Querschienen zur Aufnahme beider Werkzeuge aufweisen m\u00fcssen.<br \/>\nDiese Auslegung folgt auch aus der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung. Dem Durchschnittsfachmann ist bekannt, dass die in der Abfallauswurfstation zu verwendenden Werkzeuge f\u00fcr die Kunden und Benutzer der Stanzmaschine individuell von dritten Unternehmen angefertigt werden m\u00fcssen, damit sie den speziellen Anforderungen und Abmessungen der herzustellenden Verpackungen des Kunden entsprechen. Deren vereinfachte und zeitsparende Einspannbarkeit und Montage in die Profile der Querschienen der Abfallauswurfstation ist das technische Ziel der Erfindung und nicht die Ausgestaltung der zu erg\u00e4nzenden Werkzeuge, die sich erst aus den individuellen Anforderungen der Benutzer der Maschine ergibt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Schutzanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Entsprechend der o.g. Auslegung verlangt der Patentanspruch nicht das Vorhandensein von Auswurfbrett und\/oder Schieberahmen, sondern es gen\u00fcgt das Vorhandensein der patentgem\u00e4\u00dfen Querschienen, welche ihrer Funktion nach ein Auswurfbrett oder einen Schieberahmen unmittelbar aufnehmen und positionieren k\u00f6nnen. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform horizontale Querschienen in patentgem\u00e4\u00dfer Weise vorsieht, die auch eine patentgem\u00e4\u00dfe Funktion wahrnehmen k\u00f6nnen, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat ausdr\u00fccklich zugestanden, dass die Profile bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in patentverletzender Weise verwendet werden k\u00f6nnen. Hierbei ist es auch ohne Relevanz f\u00fcr die Beurteilung der Patentverletzung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und der Messestand der Beklagten nach ihrem Vortrag keinen ausdr\u00fccklichen Hinweis auf die Art der in der Abfallauswurfstation zu verwendenden Werkzeuge gegeben hat. Denn dem Fachmann ist bekannt, dass die in der Abfallauswurfstation funktionsgem\u00e4\u00df einzusetzenden Werkzeuge ein Schieberahmen und\/ oder ein oberes Auswurfbrett sind. Dass es auch andere Arten von Werkzeugen gibt, die der Fachmann gleicherma\u00dfen und die Stanzmaschine in ggf. nicht patentverletzender Weise verwenden kann, ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten selbst nicht behauptet worden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Angesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stehen der Kl\u00e4gerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zu. zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, der ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG zum R\u00fcckruf der im Tenor n\u00e4her beschriebenen Erzeugnisse verpflichtet.<br \/>\nDem R\u00fcckrufanspruch steht nicht entgegen, dass es sich bei den Beklagten um im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmen handelt. Dies wird zwar in der Literatur (K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 6. Aufl. Rdnr. 1237; ohne Auseinandersetzung mit der Frage: Busse\/Kaess, Patentgesetz, 7. Aufl. \u00a7 140a PatG Rdnr. 29; Jestaedt, GRUR 2009, 102; Mes, Patentgesetz, 3. Aufl. \u00a7 140a PatG Rdnr. 17 ff.; Pitz, Patentverletzungsverfahren, 2. Aufl. \u00a7 140a Rdnr. 51a; Osterrieth, Patentrecht, 4. Aufl. Rdnr. 489) mit der Begr\u00fcndung verneint, dass der R\u00fcckrufanspruch dazu diene, Verletzungsgegenst\u00e4nde, die den Besitz des Verletzers bereits verlassen haben und deswegen mangels Eigentums\/Besitz dem Vernichtungsanspruch nicht mehr unterliegen, wieder zum Verletzer zur\u00fcckzuholen, um die Vernichtungsvoraussetzungen wieder zu begr\u00fcnden. Weil aber der ausl\u00e4ndische Verletzer, der mangels inl\u00e4ndischen Eigentums\/Besitz keinem Vernichtungsanspruch unterliege, f\u00fchre dessen R\u00fcckruf nur dazu, dass ein f\u00fcr \u00a7 140a PatG unzureichender ausl\u00e4ndischer Besitz\/Eigentum begr\u00fcndet werde.<br \/>\nDem folgt die Kammer nicht (so auch Fitzner-Lutz-Bodewig\/Rinken, Patentrechtskommentar, 4. Aufl. \u00a7 140a PatG Rdnr. 45; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl. \u00a7 140a Rdnr. 20). Im Gegensatz zu \u00a7 140a Abs.1 PatG setzt der in Abs. 3 geregelte R\u00fcckrufanspruch seinem Wortlaut nach gerade nicht das Bestehen von \u201eEigentum oder Besitz\u201c auf Seiten des Verletzers voraus, so dass es auf Eigentum oder Besitz patentverletzender Erzeugnisse im Geltungsbereich des PatG nicht ankommt. Auch wenn die in \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG geregelten Anspr\u00fcche gleicherma\u00dfen eine St\u00f6rungsbeseitigung zum Ziel haben, haben die Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen eine vom Vernichtungsanspruch abweichende und teils dar\u00fcber hinausgehende Bedeutung, weshalb es nicht gerechtfertigt erscheint, diese als reine Vorstufe zum Vernichtungsanspruch zu qualifizieren und entsprechenden Besitz oder Eigentum im Inland als Anspruchsvoraussetzung \u201emitzulesen\u201c. Der Vernichtungsanspruch betrifft ausschlie\u00dflich bei dem Verletzer in Eigentum oder Besitz befindliche Gegenst\u00e4nde, w\u00e4hrend der R\u00fcckrufanspruch gerade solche Gegenst\u00e4nde betrifft, welche bereits aus der Hoheitssph\u00e4re des Verletzers herausgelangt sind und auf welche er keinen unmittelbaren (rechtlichen) Einfluss mehr besitzt. Auf Seiten des Verletzers besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur\u00fcckzurufende Gegenst\u00e4nde ausschlie\u00dflich der Vernichtung zuzuf\u00fchren, um den patentverletzende Zustand zu beseitigen. Denkbar w\u00e4re insoweit eine Beseitigung durch den ausl\u00e4ndischen Verletzer, durch Vertrieb der entsprechenden Erzeugnisse im patentfreien Ausland. \u00dcberdies dienen, was nicht verkannt werden darf, die Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 4 PatG auch der Sensibilisierung der Vertriebswege, indem die dort Beteiligten ausdr\u00fccklich \u00fcber die Patentverletzung informiert werden m\u00fcssen, so dass gerade dem Gedanken der Pr\u00e4vention auf andere Weise Geltung verschafft wird als beim Vernichtungsanspruch. Eine sp\u00e4tere Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde mag zwar dem Endzweck der St\u00f6rungsbeseitigung entsprechen, jedoch beinhaltet die Sensibilisierung der Vertriebskette ein eigenst\u00e4ndiges Ziel.<br \/>\nDer R\u00fcckruf ist auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, \u00a7 140a Abs. 4 PatG. Der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufanspruchs steht nicht grunds\u00e4tzlich entgegen, dass der rechtswidrige Zustand eines patentverletzenden Gegenstandes bereits durch blo\u00dfen Austausch eines Bauteils (hier: der Ausbrechstation) einer gr\u00f6\u00dferen Einheit bzw. Maschine (hier: der gesamten Veredelungspresse) beseitigt werden kann. Denn umgekehrt beinhaltet die Tatsache, dass sich ein patentgem\u00e4\u00dfer Umbau durch einfachste Umbauarbeiten herstellen l\u00e4sst, auch das Risiko, dass der Verletzer den patentverletzenden Zustand dann ebenso einfach wieder herstellen kann (vgl. zur Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit beim Vernichtungsanspruch: K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage 2013, Rdnr. 1209). Dass diese Gefahr nicht besteht, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Der Kl\u00e4gerin steht daher ein umfassender Anspruch auf R\u00fcckruf zu.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch ein Anspruch auf eine angemessene Entsch\u00e4digung gem. Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG f\u00fcr den Zeitraum vom 21. Dezember 2001 (Offenlegungstag zuz\u00fcglich Karenz von einem Monat) bis 9. Dezember 2005 (Datum der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung zuz\u00fcglich von einem Monat), weil die Beklagte wissen musste, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand einer offen gelegten Anmeldung ist. Die Kl\u00e4gerin hat auch eine deutsche \u00dcbersetzung der Patentanspr\u00fcche ver\u00f6ffentlicht. Da die Kl\u00e4gerin erst nach Erhalt der Auskunft den Entsch\u00e4digungsanspruch beziffern kann, hat sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Entsch\u00e4digungsanspruchs dem Grunde nach, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, denn die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche droht. Die Feststellungsklage ist auch begr\u00fcndet. Der Schadensersatzanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, wobei nicht unwahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zu vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2129 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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