{"id":2381,"date":"2013-09-19T17:00:30","date_gmt":"2013-09-19T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2381"},"modified":"2016-04-25T11:23:18","modified_gmt":"2016-04-25T11:23:18","slug":"4c-o-1413-wasseraufbereitungsanlage-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2381","title":{"rendered":"4c O 14\/13 &#8211; Wasseraufbereitungsanlage II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2128<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. September 2013, Az. 4c O 14\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Wasseraufbereitungsanlagen<\/p>\n<p>zur Verwendung eines zeitlich kontinuierlichen Breitbands von ultraviolettem Licht einer Mitteldruck-UV-Quecksilberlampe in Dosen von 10 mJ\/cm\u00b2 bis 175 mJ\/cm\u00b2 und mit einem Wellenl\u00e4ngenbereich von 200 bis 300 nm zum Behandeln von Trinkwasser zur Eliminierung des Potentials f\u00fcr Cryptosporidium-Oozysten-Infektion<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten zwecken einzuf\u00fchren;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. September 2005 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen (ab dem 1. September 2008), f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. September 2005 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Entstehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (unter Nennung des Gerichts, des Urteilsdatums und des Aktenzeichens) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 30. September 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 084 XXX B1 (Klagepatent). Das Klagepatent, das eine Priorit\u00e4t der US-Anmeldung vom 13. Mai 1998 in Anspruch nimmt, ist am 05. Mai 1999 angemeldet worden. Die Erteilung des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, ist am 31. August 2005 bekanntgemacht worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das ein Verfahren zur Pr\u00e4vention von Infektionen mit Cryptosporidium parvum in Wasser betrifft, insbesondere ein Verfahren zur Pr\u00e4vention von Infektionen mit Cryptosporidium-Oozysten und \u00e4hnlichen Organismen in Wasser unter Verwendung von ultraviolettem Licht, steht in Kraft.<\/p>\n<p>In der urspr\u00fcnglich angemeldeten Fassung war der Gegenstand des Klagepatentes auf ein Verfahren zur Vorbeugung gegen Cryptosporidium-Oozysten und \u00e4hnliche Organismen gerichtet, wobei das Verfahren die Bestrahlung von Wasser mit einem Breitband von ultraviolettem Licht in Dosen von etwa 10 mJ\/cm2 bis etwa 175 mJ\/cm2 vorsah. Nachdem Einwendungen Dritter im Pr\u00fcfungsverfahren eingereicht worden waren, erachtete das Europ\u00e4ische Patentamt diese Anspr\u00fcche mangels Neuheit nicht gew\u00e4hrbar. Daraufhin beschr\u00e4nkte sich die Kl\u00e4gerin auf einen Verwendungsanspruch. Patentanspruch 1 lautete in der erteilten Fassung:<\/p>\n<p>\u201eVerwendung eines kontinuierlichen Breitbands von ultraviolettem Licht in Dosen von 10 mJ\/cm2 bis 175 mJ\/cm2 und mit einem Wellenl\u00e4ngenbereich von 200 bis 300 nm zum Behandeln von Trinkwasser zur Eliminierung des Potentials f\u00fcr Cryptosporidium-Oozysten-Injektion.\u201c<\/p>\n<p>Auf ein sich an das Erteilungsverfahren anschlie\u00dfendes Einspruchsverfahren erhielt Patentanspruch 1 des Klagepatentes nachfolgende Fassung:<\/p>\n<p>\u201eVerwendung eines zeitlich kontinuierlichen Breitbands von ultraviolettem Licht mit einer Mitteldruck-UV-Quecksilberlampe in Dosen von 10 mJ\/cm2 bis 175 mJ\/cm2 und mit einem Wellenl\u00e4ngenbereich von 200 bis 300 nm zum Behandeln von Trinkwasser zur Eliminierung des Potentials f\u00fcr Cryptosporidium-Oozysten-Injektion.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die bisher noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind Unternehmen, die sich mit Produkten der Gesundheitsvorsorge, speziell der chemikalienfreien Wasserbehandlung durch Einsatz von UV-Licht besch\u00e4ftigen. Sie sind Teil der weltweit t\u00e4tigen A-Gruppe. Die Beklagte zu 1), die ihren Sitz in der Schweiz hat, ist f\u00fcr die Vermarktung u.a. von UV-Wasseraufbereitungsanlagen zust\u00e4ndig. Urspr\u00fcnglich trug sie die Unternehmensbezeichnung \u201eB AG\u201c und firmierte sp\u00e4ter unter ihrer heutigen Unternehmensbezeichnung. Die Bezeichnung \u201eB\u201c wird heute noch f\u00fcr den Internetauftritt <a title=\"www.B.com\" href=\"http:\/\/www.B.com\">www.B.com<\/a> verwendet. Die Beklagte zu 1) bietet an und vermarktet im Bundesgebiet verschiedene Wasseraufbereitungsanlagen \u00fcber Fachmessen, zuletzt auf der IFAT 2012 in M\u00fcnchen. Die Beklagte zu 2) hat ihren Sitz in Frankreich und ist Inhaberin der Website <a title=\"www.A.com\" href=\"http:\/\/www.A.com\">www.A.com<\/a> bzw. <a title=\"www.A-technologies.com\" href=\"http:\/\/www.A-technologies.com\">www.A-technologies.com<\/a>. Sie stellt auf ihrer Internetpr\u00e4senz im Zusammenhang mit UV-Wasseraufbereitungsanlagen Verlinkungen auf die Website der Beklagten zu 1), <a title=\"www.B.com\" href=\"http:\/\/www.B.com\">www.B.com<\/a>, bereit.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf das Klagepatent wendet sich die Kl\u00e4gerin gegen von den Beklagten angebotene und vermarktete Wasseraufbereitungsanlagen der Produktreihe \u201eC\u201c, u.a. mit den Typenbezeichnungen SMP-DW\/PW und H2O (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), bez\u00fcglich derer sie als Anlage K 12 und K 13 Brosch\u00fcren vorgelegt hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die Beklagten mit der Vermarktung der streitbefangenen Vorrichtungen eine unmittelbare Patentverletzung im Hinblick auf die gesch\u00fctzte Verwendung begehen. Die Beklagten w\u00fcrden Erzeugnisse benutzen, indem sie sie sinnf\u00e4llig f\u00fcr eine Benutzung des Klagepatentes herrichten w\u00fcrden. Mit ihrer Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 2) sei passivlegitimiert, da sie unter den Websites <a title=\"www.A.com\" href=\"http:\/\/www.A.com\">www.A.com<\/a> und <a title=\"www.A-technologies.com\" href=\"http:\/\/www.A-technologies.com\">www.A-technologies.com<\/a> die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angeboten habe. Der Internetauftritt stelle nicht nur eine Darstellung der weltweiten T\u00e4tigkeit der gesamten Unternehmensgruppe dar. Die Beklagte zu 2) unterhalte vielmehr eine Internetseite mit Links, die im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf die Websites der Beklagten zu 1) verweisen w\u00fcrden, auf denen die Produkte auch erworben werden k\u00f6nnen.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Frage, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit einer dotierten H\u00fclse versehen seien, was zur Folge habe, dass UV-Licht mit einer Wellenl\u00e4nge von unterhalb 240 nm absorbiert werde und somit nur eine Bestrahlung des Wasser im Wellenl\u00e4ngenbereich von 240 bis 290 nm erfolge, liege eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung vor, da das Klagepatent nicht auf UV-Lampen beschr\u00e4nkt sei, welche einen Wellenl\u00e4ngenbereich von 200 bis 300 nm aufweisen w\u00fcrden. Dies folge weder aus dem Anspruchswortlaut noch aus der Beschreibung der Erfindung. Es habe bereits zum Priorit\u00e4tszeitpunkt im Wissen des Fachmannes gestanden, dass die Maxima der Absorption von UV-Licht durch DNA im Bereich von 240 bis 280 nm liegen w\u00fcrden, also einem Teilbereich von 200 bis 300 nm. Dies folge u.a. aus den Dokumenten \u201eBiological effects of ultraviolet radiation\u201c von W. Harm (Anlage K 14) und \u201eUltraviolet disinfection of potable water\u201c von R.L. Wolfe (Anlage NK 13).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Antr\u00e4ge zu Ziffer I.2.b) und I.4. zeitlich beschr\u00e4nkt hat,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch,<\/p>\n<p>3. weiter hilfsweise, ihr Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten den Vorwurf der Patentverletzung, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kein UV-Licht in dem gesamten Wellenl\u00e4ngenbereich von 200 bis 300 nm ausstrahlen w\u00fcrden, was die Erfindung nach dem Klagepatent jedoch voraussetze. Die Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert, da eine Benutzungshandlung in Deutschland nicht stattgefunden habe. Zudem werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, was jedenfalls die Aussetzung des Rechtsstreits rechtfertige.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Schadenersatz nach den Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 9, 140b PatG,\u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Pr\u00e4vention der Replikation von Cryptosporidium parvum in Wasser und insbesondere ein Verfahren zur Pr\u00e4vention von Infektionen durch Cryptosporidium-Oozysten und \u00e4hnlichen Organismen in Wasser unter Verwendung von niedrigen Leveln von ultraviolettem Licht.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung des Klagepatents ist es im allgemeinen wohlbekannt, dass es &#8211; insbesondere in Trinkwasser &#8211; notwendig ist, xx Oozysten zu t\u00f6ten oder zu inaktivieren, so dass sie nicht infizieren. Aus dem Stand der Technik ist beispielsweise bekannt, dass eine UV-Dosis von mindestens 3000 mJ\/cm\u00b2 erforderlich ist, um Cryptosporidium parvum zu inaktivieren. Bekannt ist auch eine Vorrichtung, die zuerst Cryptosporidium-Oozysten herausfiltert und diese dann UV-Dosen von 350 bis 400 mJ\/cm\u00b2 aussetzt. Dabei werden Membranfilter zum Einfangen von Cryptosporidium-Oozysten verwendet, welche dann mit einer Reihe bzw. Gruppe von Niedrigdruck-Hg-Lampen mit einer UV-Dosis von 350 bis 400 mJ\/cm\u00b2 bestrahlt werden. Nach dem R\u00fccksp\u00fclen des Filters auf einen zweiten Filter wird die Bestrahlung wiederholt, so dass die Behandlung die Organismen \u201et\u00f6tet\u201c.<\/p>\n<p>Eine weitere Schrift gibt eine Bestrahlung mit ultraviolettem Licht \u00fcber eine Dauer von mindestens 150 Minuten aus einer (vermutlich) Niedrigdruck-Hg-Lampe an. Die Beschreibung folgert, dass die angewendete UV-Dosis \u00fcber 5000 mJ\/cm\u00b2 war.<\/p>\n<p>In einem weiteren Schriftst\u00fcck wird eine gepulste UV-Technik zum \u201eSterilisieren\u201c von Oberfl\u00e4chen, welche Bakterien, Pilze, Sporen, Viren, Protozoen und Oozysten enthalten, beschrieben. Dort wird berichtet, dass die ben\u00f6tigten UV-Dosen \u00fcber 1000 mJ\/cm\u00b2 sind. Bei der berichteten UV-Dosis wird angenommen, dass die Effekte auf Zelltod beruhen.<\/p>\n<p>Ein weiteres Schriftst\u00fcck beschreibt die hundertprozentige \u201eInaktivierung\u201c von Cryptosporidium bei einer Energie der Wellen von ungef\u00e4hr 200 mJ\/cm\u00b2 und gr\u00f6\u00dfer. Das Schriftst\u00fcck beansprucht, dass das gepulste UV die \u201eDNA-Reparaturmechanismen\u201c \u00fcberwindet; allerdings sind die angewendeten UV-Dosen wesentlich gr\u00f6\u00dfer als solche, die bei der gleichbleibenden Mitteldruck-Hg-Lampe erforderlich sind.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor dem Hintergrund des Standes der Technik die Aufgabe zu Grunde, ein Verfahren zum effektiven Behandeln von Wasser bereitzustellen, so dass Cryptosporidium-Oozysten nicht infizieren k\u00f6nnen. Eine weitere Aufgabe der Erfindung ist es, ein Verfahren unter Verwendung von ultraviolettem Licht bereitzustellen, um zu erreichen, dass Cryptosporidium-Oozysten nicht infizieren k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich ist es Aufgabe des Klagepatents, ein Verfahren unter Verwendung von ultraviolettem Licht bereitzustellen, das kosteneffektiv in der Behandlung von Trinkwasser ist, um die M\u00f6glichkeit einer Cryptosporidium-Oozysten-Infektion zu eliminieren.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Verwendung eines zeitlich kontinuierlichen Breitbands von ultraviolettem Licht<\/p>\n<p>2. einer Mitteldruck-UV-Quecksilberlampe<\/p>\n<p>3. in Dosen von 10 mJ\/cm\u00b2 bis 175 mJ\/cm\u00b2<\/p>\n<p>4. mit einem Wellenl\u00e4ngenbereich von 200 bis 300 nm<\/p>\n<p>5. zum Behandeln von Trinkwasser<\/p>\n<p>6. zur Eliminierung des Potentials f\u00fcr Cryptosporidium-Oozysten-Infektion.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die streitbefangenen Wasseraufbereitungsanlagen der Serie C werden von den Beklagten sinnf\u00e4llig zur Verwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens hergerichtet. Sie sind geeignet f\u00fcr die wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung der vom Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind geeignet, f\u00fcr die wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung der vom Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen \u00fcber eine Mitteldruck-UV-Quecksilberlampe, die ein zeitlich kontinuierliches Breitband von ultraviolettem Licht im Sinne der Merkmale 1 und 2 des Klagepatents abstrahlt.<\/p>\n<p>Die Dosis der Strahlung liegt innerhalb des von Merkmal 3 gelehrten Bereichs. Dies ergibt sich aus der Angabe einer Dosis von 40 mJ\/m\u00b2, welche jeweils auf den Seiten 2 der Anlagen K 12 und K 13 genannt wird.<\/p>\n<p>Auch das Merkmal 4 wird verwirklicht, wonach ultraviolettes Licht mit einem Wellenl\u00e4ngenbereich von 200 bis 300 nm verwendet wird. Die Beklagten haben insoweit vorgetragen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit einer dotierten H\u00fclse versehen seien, welche UV-Licht unterhalb von 240 nm absorbiert, so dass lediglich UV-Licht im Wellenl\u00e4ngenbereich von 240 bis 290 nm abgegeben werde. Die entsprechende Notwendigkeit zur Verwendung dieser H\u00fclse folge aus der Trinkwasserverordnung in Verbindung mit einer Liste des Bundesministeriums f\u00fcr Gesundheit, in welche Verfahren aufgenommen worden seien, die einschlie\u00dflich der Einsatzbedingungen, ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen. Die Liste umfasse sowohl Aufbereitungsstoffe als auch Desinfektionsverfahren; im Teil II werden Desinfektionsverfahren genannt und nach den technischen Regeln der DVGW-Arbeitsbl\u00e4tter ist als Wellenl\u00e4ngenbereich f\u00fcr die Bestrahlung nur der Bereich von 240 bis 290 nm angegeben.<\/p>\n<p>Ungeachtet der Frage, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tats\u00e4chlich eine dotierte H\u00fclse aufweisen, welche zu einer Einschr\u00e4nkung des Wellenl\u00e4ngenbereiches f\u00fchren, machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen lehre Gebrauch. Die Erfindung nach dem Klagepatent ist nicht auf die Verwendung einer UV-Lampe mit einem Wellenl\u00e4ngenbereich von 200 bis 300 nm beschr\u00e4nkt. Hierf\u00fcr spricht bereits der Wortlaut des Anspruchs, der von einem \u201eBereich\u201c spricht, mithin einen Anfangs- und Endpunkt nennt, ohne damit deutlich zu machen, dass der gesamte Wellenl\u00e4ngenbereich abgedeckt sein m\u00fcsste. Entsprechendes folgt auch nicht aus der Beschreibung des Klagepatentes. In Abs. [0008] ist wie im Patentanspruch selbst lediglich von einem Bereich von 200 bis 300 nm die Rede; entsprechend wird auch in Abs. [0009] dieser Bereich genannt. Da es der Erfindung nach dem Klagepatent gerade auch darum geht, die Replikation zu verhindern, mithin die DNA- und RNA-Doppelhelixstr\u00e4nge an ihrer Trennung zu hindern, wie sich aus den Abs\u00e4tzen [0007] und [0008] ergibt, so dass die Zelle nicht in der Mitose replizieren kann, und nicht vorrangig das Auseinanderbrechen von Zellw\u00e4nden zu verursachen, gen\u00fcgt auch ein beschr\u00e4nkter Wellenl\u00e4ngenbereich von 240 bis 290 nm.<\/p>\n<p>Das Klagepatent macht indes keine Angaben dahingehend, dass ausschlie\u00dflich in diesem Wellenl\u00e4ngenbereich, d.h. unter Verwendung des gesamten Wellenl\u00e4ngenbereiches die gew\u00fcnschte Eliminierung des Potentials f\u00fcr Cryptosporidium-Oozysten-Infektion erzielt werden kann. Dass dies nicht der Fall ist, entspricht, wie die Kl\u00e4gerin \u00fcberzeugend dargelegt hat und was von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde, dem Wissen des Fachmannes zum Priorit\u00e4tszeitpunkt. Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Zitatstellen \u2013 Field-Testing UV Disinfection of Drinking Water\u201c von Gadgil (Anlage NK 12), \u201eBiological effects of ultraviolet radiation\u201c von W. Harm (Anlage K 14) und \u201eUltraviolet disinfection of potable water\u201c von R.L. Wolfe (Anlage NK 13) -, welche von den Beklagten selbst teilweise im Nichtigkeitsverfahren vorgelegt wurden, zeigen, dass es im Stand der Technik bekannt war, dass das Absorptionsmaximum von UV-Licht durch DNA im Bereich von 240 bis 280 nm liegt. Der Fachmann hat daher keine Veranlassung davon auszugehen, dass f\u00fcr die gew\u00fcnschte Eliminierung des Potentials f\u00fcr Cryptosporidium-Oozysten-Infektion ausschlie\u00dflich in dem Bereich von 200 bis 300 nm erfolgt kann.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis steht nicht im Widerspruch zur Ansicht des Europ\u00e4ischen Patentamtes im Widerspruchsverfahren. Denn das Klagepatent will sich nicht mit der Bereichsangabe von 200 bis 300 nm vom Stand der Technik abgrenzen, sondern hinsichtlich der verwendeten Dosis zur Inaktivierung von Cryptosporidium Parvum. Denn zum Priorit\u00e4tszeitpunkt bestand, was auch die Beklagten nicht in Abrede gestellt haben, das allgemeine Fachwissen, dass wesentlich h\u00f6here UV-Dosen eingesetzt werden m\u00fcssen, um mit dem UV-Licht die Zellw\u00e4nde der Oozysten zu durchdringen und so zur DNA der Oocysten zu gelangen. Entsprechend verweist die Klagepatentschrift in ihrer einleitenden Beschreibung auf UV-Dosen von mehr als 1.000 mJ\/cm2, Angaben zum Wellenl\u00e4ngenbereich werden indes bei der Schilderung des Standes der Technik nicht gemacht, so dass insoweit keine Abgrenzung erfolgen kann.<\/p>\n<p>Die Wasseraufbereitungsanlagen werden von den Beklagten schlie\u00dflich gem\u00e4\u00df Merkmal 5 zum Behandeln von Trinkwasser und damit auch der Eliminierung von Parasiten, zu denen auch Cryptosporidium-Oozysten geh\u00f6ren, sinnf\u00e4llig hergerichtet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind zur Behandlung von Trinkwasser objektiv geeignet, wie sich aus Anlage K 11 auf Seite 4 ergibt. Entsprechend der dort gemachten Angaben werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu diesem Zweck auch sinnf\u00e4llig hergerichtet.<\/p>\n<p>Die sinnf\u00e4llige Herrichtung erfolgt auch zur Eliminierung des Potentials f\u00fcr Cryptosporidium-Oozysten-Infektion \u2013 Merkmal 6 \u2013 wie sich aus den Brosch\u00fcren der Anlagen K 12 und K 13 entnehmen l\u00e4sst, wo davon die Rede ist, dass UV daf\u00fcr bekannt ist, besonders effizient Cryptosporidium Parvum und Giadria Lamblia zu inaktivieren. Der Einwand der Beklagten, dass es sich hierbei nicht um eine Verwendung handele, sondern lediglich eine Entdeckung, hat bei der Beurteilung der Frage der Patentverletzung au\u00dfer Betracht zu bleiben.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die zuerkannten Klageanspr\u00fcche wie folgt:<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 PatG). Auch die Beklagte zu 2) ist passivlegitimiert, da sie ebenfalls die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG \u00fcber ihre Websites angeboten hat. F\u00fcr das Anbieten ist entscheidend, ob eine im Inland begangene Handlung nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verf\u00fcgung stellt. Diesem Erfordernis kann insbesondere auch durch vorbereitende Handlungen gen\u00fcgt werden, welche das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter Patentschutz stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstandes einschlie\u00dft (BGH GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocycler). Eine solche vorbereitende Handlung stellt auch das Bewerben eines Gegenstandes auf einer Website dar, da hierdurch das Interesse an dem Erwerb des Gegenstandes geweckt werden kann. Bei dem Internetauftritt der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine vorbereitende Handlung in diesem Sinne und nicht um einen allgemeinen Internetauftritt, der Werbema\u00dfnahmen eines Kopfes einer Unternehmensgruppe beinhaltet. Vielmehr unterh\u00e4lt die Beklagte zu 2) die Internetseite mit Links, die auf die Websites der Beklagten zu 1) verweisen, auf denen die Produkte auch erworben werden k\u00f6nnen, wie dem Anlagenkonvolut K 10 entnommen werden kann. Nach der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (a.a.O. \u2013 Thermocycler) stellt gerade das Unterhalten einer Website mit Verlinkungen auf die Website eines Unternehmens derselben Konzerngruppe eine unternehmensbezogene Information und damit Werbung dar. \u00dcber diese Verlinkung mit der Beklagten zu 1) werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angeboten, so dass die Beklagte zu 2) f\u00fcr die Verlinkungen wie die Beklagte zu 1) haftet.<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haften die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG auf Schadenersatz, da sie schuldhaft gehandelt haben. Es ist nach der Lebenswahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die von der Beklagten zu 1) gelieferten Wasseraufbereitungsanlagen in zumindest einem Fall zur Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents benutzt worden sind. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten dies bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen (\u00a7 276 BGB). Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>Die Beklagten sind gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG zum R\u00fcckruf der im Tenor n\u00e4her beschriebenen Erzeugnisse verpflichtet. Ein Anspruch auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse besteht &#8211; wie von der Kl\u00e4gerin nunmehr auch nur noch beantragt &#8211; hinsichtlich ab dem 30. April 2006 vertriebener Erzeugnisse. F\u00fcr die Zeit ab Umsetzung der Enforcement-Richtlinie am 1. September 2008 ergibt sich der zuerkannte Anspruch auf R\u00fcckruf unmittelbar aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Dar\u00fcber hinaus steht der Kl\u00e4gerin ein entsprechender Anspruch auch f\u00fcr vor diesem Zeitraum liegende, ab dem 30. April 2006 begangene Handlungen zu. Mangels besonderer \u00dcberleitungsbestimmungen gilt die Neufassung des \u00a7 140a Abs. 3 PatG nur f\u00fcr solche Entstehungstatbest\u00e4nde, die nach Inkrafttreten der Bestimmung am 1. September 2008 verwirklicht worden sind (BGH, GRUR 2009, 515, 517 &#8211; Motorradreiniger). F\u00fcr die Zeit nach dem 29. April 2006, bis zu welchem Zeitpunkt die Enforcement-Richtlinie sp\u00e4testens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war, folgt der R\u00fcckrufanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 823 BGB, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie (vgl. Senat, Urt. v 27.1.2011 &#8211; I-2 U 18\/09, &#8211; Faktor VIII-Konzentrat). F\u00fcr Normen, die in Vollzug einer EG-Richtlinie erlassen worden sind, aber auch f\u00fcr fr\u00fcher erlassenes Recht, gilt der Grundsatz richtlinienkonformer Auslegung (vgl. nur Palandt\/Sprau, BGB, 72. Aufl., Einl. Rdnr. 43 m. w. Nachw.). Die nationalen Gerichte haben unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung seiner Auslegungsmethoden alles zu tun, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gew\u00e4hrleisten und in diesem Rahmen auch das nationale Recht richtlinienkonform fortzubilden (Palandt\/Sprau, a. a. O., Einl. Rdnr. 43 m. w. Nachw.). Die Pflicht zur richtlinienkonform Auslegung beginnt mit Ablauf der Umsetzungsfrist (Palandt\/Sprau, a. a. O., Einl. Rdnr. 43 m. w. Nachw.). H\u00e4lt der Gesetzgeber die Frist f\u00fcr die Umsetzung einer Richtlinie nicht ein, m\u00fcssen die Gerichte pr\u00fcfen, ob die Richtlinie, etwa auf der Grundlage von Generalklauseln des nationalen Rechts, durch richtlinienkonforme Auslegung umgesetzt werden kann (Palandt\/Sprau, a. a. O., Einl. Rdnr. 43 m. w. Nachw.). Nach Art. 10 der Enforcement-Richtlinie, welche bis zum 29. April 2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen. Darunter l\u00e4sst sich der R\u00fcckruf patentverletzender Ware aus den Vertriebswegen subsumieren (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 12. Februar 2008 &#8211; 4b O 220\/08; ebenso LG Mannheim, InstGE 12, 207\/208 &#8211; Stickstoffmonoxid-Nachweis). Entsprechend sieht Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Enforcement-Richtlinie einen Anspruch auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen vor. Die Entscheidung \u201eMotorradreiniger\u201c des Bundesgerichtshofs (GRUR 2009, 515) steht dem nicht entgegen. Mit der Frage einer richtlinienkonformen Auslegung bislang bereits geltender Vorschriften des nationalen Rechts hat sich der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung nicht befasst und musste dies auch nicht tun. Denn das dortige Verfahren hatte &#8211; worauf der Bundesgerichtshof ausdr\u00fccklich hingewiesen hat (GRUR 2009, 515, 517 Tz. 22) &#8211; in der Revisionsinstanz nur rechtsverletzende Handlungen zum Gegenstand, die einen Zeitraum betrafen, der sowohl vor dem Inkrafttreten des Durchsetzungsgesetzes am 1. September 2008 als auch vor dem 29. April 2006 lag, bis zu dem die Durchsetzungsrichtlinie nach ihrem Art. 20 Satz 1 sp\u00e4testens von den Mitgliedstaaten umzusetzen war (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 5. Mai 2011 \u2013 I-2 U 10\/10).<\/p>\n<p>Dem R\u00fcckrufanspruch steht nicht entgegen, dass es sich bei den Beklagten um im Ausland ans\u00e4ssige Unternehmen handelt. Dies wird zwar in der Literatur (K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 6. Aufl. Rdnr. 1237; ohne Auseinandersetzung mit der Frage: Busse\/Kaess, Patentgesetz, 7. Aufl. \u00a7 140a PatG Rdnr. 29; Jestaedt, GRUR 2009, 102; Mes, Patentgesetz, 3. Aufl. \u00a7 140a PatG Rdnr. 17 ff.; Pitz, Patentverletzungsverfahren, 2. Aufl. \u00a7 140a Rdnr. 51a; Osterrieth, Patentrecht, 4. Aufl. Rdnr. 489) mit der Begr\u00fcndung verneint, dass der R\u00fcckrufanspruch dazu diene, Verletzungsgegenst\u00e4nde, die den Besitz des Verletzers bereits verlassen haben und deswegen mangels Eigentums\/Besitz dem Vernichtungsanspruch nicht mehr unterliegen, wieder zum Verletzer zur\u00fcckzuholen, um die Vernichtungsvoraussetzungen wieder zu begr\u00fcnden. Weil aber der ausl\u00e4ndische Verletzer, der mangels inl\u00e4ndischen Eigentums\/Besitz keinem Vernichtungsanspruch unterliege, f\u00fchre dessen R\u00fcckruf nur dazu, dass ein f\u00fcr \u00a7 140a PatG unzureichender ausl\u00e4ndischer Besitz\/Eigentum begr\u00fcndet werde.<\/p>\n<p>Dem folgt die Kammer nicht (so auch Fitzner-Lutz-Bodewig\/Rinken, Patentrechtskommentar, 4. Aufl. \u00a7 140a PatG Rdnr. 45; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl. \u00a7 140a Rdnr. 20). Im Gegensatz zu \u00a7 140a Abs.1 PatG setzt der in Abs. 3 geregelte R\u00fcckrufanspruch seinem Wortlaut nach gerade nicht das Bestehen von \u201eEigentum oder Besitz\u201c auf Seiten des Verletzers voraus, so dass es auf Eigentum oder Besitz patentverletzender Erzeugnisse im Geltungsbereich des PatG nicht ankommt. Auch wenn die in \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG geregelten Anspr\u00fcche gleicherma\u00dfen eine St\u00f6rungsbeseitigung zum Ziel haben, haben die Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen eine vom Vernichtungsanspruch abweichende und teils dar\u00fcber hinausgehende Bedeutung, weshalb es nicht gerechtfertigt erscheint, diese als reine Vorstufe zum Vernichtungsanspruch zu qualifizieren und entsprechenden Besitz oder Eigentum im Inland als Anspruchsvoraussetzung \u201emitzulesen\u201c. Der Vernichtungsanspruch betrifft ausschlie\u00dflich bei dem Verletzer in Eigentum oder Besitz befindliche Gegenst\u00e4nde, w\u00e4hrend der R\u00fcckrufanspruch gerade solche Gegenst\u00e4nde betrifft, welche bereits aus der Hoheitssph\u00e4re des Verletzers herausgelangt sind und auf welche er keinen unmittelbaren (rechtlichen) Einfluss mehr besitzt. Auf Seiten des Verletzers besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur\u00fcckzurufende Gegenst\u00e4nde ausschlie\u00dflich der Vernichtung zuzuf\u00fchren, um den patentverletzende Zustand zu beseitigen. Denkbar w\u00e4re insoweit eine Beseitigung durch den ausl\u00e4ndischen Verletzer, durch Vertrieb der entsprechenden Erzeugnisse im patentfreien Ausland. \u00dcberdies dienen, was nicht verkannt werden darf, die Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 4 PatG auch der Sensibilisierung der Vertriebswege, indem die dort Beteiligten ausdr\u00fccklich \u00fcber die Patentverletzung informiert werden m\u00fcssen, so dass gerade dem Gedanken der Pr\u00e4vention auf andere Weise Geltung verschafft wird als beim Vernichtungsanspruch. Eine sp\u00e4tere Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde mag zwar dem Endzweck der St\u00f6rungsbeseitigung entsprechen, jedoch beinhaltet die Sensibilisierung der Vertriebskette ein eigenst\u00e4ndiges Ziel.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, schulden die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist den Beklagten der von der Kl\u00e4gerin im Antrag bereits ber\u00fccksichtigte Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 &#8211; Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung zur Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>Nach der Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) vertreten wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst und\/oder mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehend dargelegten Grunds\u00e4tze kommt eine Aussetzung vorliegend nicht in Betracht. Gegen eine Aussetzung spricht bereits der formale Umstand, dass sich die Beklagten ganz \u00fcberwiegend auf Dokumente st\u00fctzen, die im Erteilungs- und Einspruchsverfahren bereits Ber\u00fccksichtigung gefunden haben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas als neuheitssch\u00e4dlich entgegengehaltene Dokument Gadgil et al.: Field-testing UV Disinfection of Drinking Water (Anlage NK 12, deutsche \u00dcbersetzung Anlage NK 12a) wurde bereits im Einspruchsverfahren (Dokument D5) gew\u00fcrdigt. Die Druckschrift offenbart einen kosteng\u00fcnstigen Trinkwasserdesinfektionsapparat, der UV-Dosen anwendet, die zur Inaktivierung von Bakterien und Viren geeignet sind, aber einen Vorfilter erfordert, um gr\u00f6\u00dfere Organismen (wie Cryptosporidium) zu entfernen, die das UV-System anderenfalls unbeeintr\u00e4chtigt passieren w\u00fcrde. Die Entgegenhaltung f\u00fchrt weiter aus, dass UV-Licht im Bereich von 240 bis 280 nm wirkungsvoll Mikroorganismen deaktiviert oder t\u00f6tet, indem sie deren DNA sch\u00e4digen, um so die DNA und den Organismus an der Replikation zu hindern. Als Dosis wird f\u00fcr herk\u00f6mmliche Bakterien und Viren 2 bis 8 mJ\/cm2 angegeben. Hinsichtlich der Abt\u00f6tung von Cryptosporidium wird angegeben, dass die Dosierung mindestens eine Gr\u00f6\u00dfenordnung h\u00f6her liegt, n\u00e4mlich 60 bis 80 mJ\/cm2. Diese Angabe bezieht sich indes nicht auf eigene Untersuchungen der Autoren der Entgegenhaltung, sondern verweist insoweit auf Wolfe: Ultraviolet disinfection of potable water (Anlage NK 13, deutsche \u00dcbersetzung Anlage NK 13a). In der Anlage NK 13 wird ausdr\u00fccklich darauf verwiesen, dass es in der Literatur keine Informationen zur Inaktivierung von Cryptosporidien-Oozysten gibt. Zudem f\u00fchrt die Anlage NK 13 aus, dass auf Grund der extremen Resistenz von Cryptosporidien f\u00fcr eine Inaktivierung derselben wahrscheinlich h\u00f6here Dosen notwendig sind als f\u00fcr die Inaktivierung von Giardia.<br \/>\nGegen eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes auf Grund der Entgegenhaltung NK 12 spricht, dass in der Druckschrift selbst angegeben wird, dass die genannten Dosen nur zu einer Abt\u00f6tung von 90 % der Bakterien und Viren f\u00fchrt; eine Angabe zur Rate bei Cryptosporidien fehlt. Diese Abt\u00f6tungsrate ist f\u00fcr einen Fachmann eine unzureichende im Rahmen der Trinkwasserdesinfektion, da dies zur Folge h\u00e4tte, dass eine Person von 100 erkranken w\u00fcrde, wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat. Die Druckschrift offenbart daher nicht mit der geforderten \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit das Merkmal 6, da nicht offenbart wird, dass mittels der genannten im Merkmal 3 beanspruchten Dosen das Potential von Cryptosporidium-Oozysten-Infektion eliminiert wird. Hinzukommt, dass in der Druckschrift selbst darauf hingewiesen wird (Anlage NK 12a Seite 2 Abs. 2), dass bei niedrigeren Dosen eine vorherige Filterung des Wassers durchgef\u00fchrt werden muss, was den Fachmann davon abhalten k\u00f6nnte, die vorgestellte Vorrichtung zur Eliminierung des Potentials von Cryptosporidium-Oozysten-Infektion zu verwenden, da hiermit deutlich gemacht wird, dass niedrigere UV-Dosen bei der Bestrahlung von Trinkwasser nicht zur Verhinderung einer Infektion geeignet sind.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund spricht weder das Dokument NK 12 allein noch in Verbindung mit der Anlage NK 13 f\u00fcr eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Dokument \u201eMerkblatt W 293 \u201eUV-Anlagen zur Desinfektion von Trinkwasser\u201c des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs e. V.) aus Oktober 1994 (Anlage NK 5) offenbart nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents. Insbesondere ist die Verwendung zur Eliminierung des Potentials von Cryptosporidium-Oozysten im Sinne des Merkmals 6 nicht erw\u00e4hnt. Es wird in dem Dokument deutlich ausgef\u00fchrt, dass die Offenbarung auf die Eliminierung von mikrobiellen Mikroorganismen abzielt, d.h. von prokaryotischen Mikroorganismen (Seite 9 rechte Spalte ganz oben). Dem entspricht, dass die Kontrolle der einwandfreien Funktion der UV-Anlage zur Desinfektion von Trinkwasser ausschlie\u00dflich durch eine bakteriologische Untersuchung des desinfizierten Wassers erfolgt (Seite 15 rechte Spalte). Weder wird auf das eventuelle Vorhandensein von Cryptosporidien-Oozysten im zu desinfizierenden Wasser noch auf eine M\u00f6glichkeit ihrer Eliminierung durch UV-Bestrahlung hingewiesen. Eine zwangsl\u00e4ufige \u00dcbertragbarkeit der Daten, welche f\u00fcr die Desinfektion von Wasser durch UV-Strahlung von Bakterien festgestellt wurde, kommt u.a. vor dem Hintergrund der zu den Anlagen NK 12 und NK 13 gemachten Ausf\u00fchrungen nicht ohne weiteres in Betracht. Denn dort wird ausgef\u00fchrt, dass auf Grund der extremen Resistenz von Cryptosporidien f\u00fcr eine Inaktivierung derselben wahrscheinlich h\u00f6here Dosen notwendig sind als f\u00fcr die Inaktivierung von Giardia, und f\u00fcr Giardia selbst sind bereits h\u00f6here Dosen erforderlich als f\u00fcr die Inaktivierung von Bakterien und Viren. Dies folgt erst recht auf Grund des Umstandes, dass die NK 5 selbst erw\u00e4hnt, dass Bakteriensporen und Parasiten, welche eine h\u00f6here Widerstandskraft gegen\u00fcber UV-Strahlen besitzen, nicht durch UV-Desinfektion erfasst werden (Seite 12 linke Spalte Abs. 3).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch die Behauptung der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung, dass es sich bei der Eliminierung des Potentials f\u00fcr Cryptosporidien-Oozysten-Infektion nicht um eine neue Verwendung, sondern lediglich um eine Entdeckung handele, beinhaltet keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes. Denn, ob es sich hierbei lediglich um eine Entdeckung oder um eine neue Verwendung handelt, kann nicht isoliert ohne Ber\u00fccksichtigung der in Merkmal 3 genannten Dosis beurteilt werden. Dass die Eliminierung des Potentials f\u00fcr Cryptosporidien-Oozysten-Infektion in der genannten Dosis lediglich eine Entdeckung beinhaltet, steht nicht fest, so dass eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes aus diesem Grunde nicht zu erkennen ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit die Beklagten im Nichtigkeitsverfahren den mangelnden Rechtsbestand mit dem Fehlen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit ausgehend von der GB 2 292 097 (Anlage NK 14) begr\u00fcnden, wurde eine deutsche \u00dcbersetzung der Druckschrift nicht vorgelegt, so dass der Einwand insoweit keine Ber\u00fccksichtigung finden konnte.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der von den Beklagten beantragte Schriftsatznachlass im Hinblick auf den in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Auszug aus der Ladung des EPA vom 2. Juli 2009 war nicht positiv zu bescheiden, da die dort gemachten Ausf\u00fchrungen \u2013 soweit eine \u00dcbersetzung \u00fcberreicht wurde &#8211; dem kl\u00e4gerischen Vorbringen des vorliegenden Rechtsstreits im wesentlichen entsprechen, so dass es sich nicht um neues Tatsachenvorbringen handelt.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die teilweise Klager\u00fccknahme hat keine Mehrkosten verursacht.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz war nicht zu gew\u00e4hren, da die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Parteien nichts daf\u00fcr vorgetragen haben, dass eine Vollstreckung ihnen jeweils einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2128 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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