{"id":238,"date":"2005-08-03T17:00:35","date_gmt":"2005-08-03T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=238"},"modified":"2016-04-13T12:04:59","modified_gmt":"2016-04-13T12:04:59","slug":"9-o-100304-torfstecher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=238","title":{"rendered":"9 O 1003\/04 &#8211; Torfstecher"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0325<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht Braunschweig<br \/>\nUrteil vom 3. August 2005, Az. 9 O 1003\/04 (163)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Kl\u00e4gerin wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP<br \/>\n&#8230; aufgrund der Herstellung, des Anbietens, des Inverkehrbringens und\/oder des Gebrauchs und\/oder des Besitzes zu diesen Zwecken von<\/p>\n<p>(1) W\u00fcrsten, insbesondere Grillw\u00fcrsten,<br \/>\n(2) bei denen ein Wurststrang aus einer eiwei\u00df- und\/oder<br \/>\nfleischhaltigen Wurstmasse zu einer gestreckten Wurst-<br \/>\nform geformt und in dieser Form fixiert ist,<br \/>\n(3) wobei die W\u00fcrste als darmlose W\u00fcrste<br \/>\n(4) mit von der Wurstmasse durch deren Modifizierung durch<br \/>\nW\u00e4rme- und\/oder Hitzebehandlung gebildeten Wursth\u00e4ute hergestellt sind,<\/p>\n<p>in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p>2. Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>3. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>5. Der Streitwert wird auf &#8230; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>**********************<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Wurstherstellung. Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patentes (Patentanspruch 1) der Beklagten in Anspruch. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage Unterlassung (Patentanspr\u00fcche 3 und 9) und macht hilfsweise einen Besichtigungsanspruch der kl\u00e4gerischen Fertigungsanlage geltend.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Inhaberin des am &#8230; angemeldeten und am &#8230; ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes EP &#8230;. Das Patent ist auch auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Erfindung betrifft eine Esswurst, insbesondere Brat- oder Grillwurst sowie eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Herstellen von darmlosen Essw\u00fcrsten.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1) lautet in der erteilten Fassung:<br \/>\nWurst, insbesondere Grillwurst, wobei ein Wurststrang (1a, 1b) aus einer eiwei\u00df- und\/oder fleischhaltigen Wurstmasse (2) zu einer Schnecke, Spirale, Brezel oder zu einer anderen Wurstform geformt und in dieser Form fixiert ist, dadurch ge- kennzeichnet ist, dass die Wurst als darmlose Wurst mit einer von der Wurst- masse durch deren Modifizierung durch W\u00e4rme- oder Hitzebehandlung gebildeten Wursthaut (3) hergestellt ist, und dass die einzelnen, sich ber\u00fchrenden Windun- gen ebenfalls durch Modifizieren der Wurstmasse miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Patentanspruch 3) lautet in der erteilten Fassung:<br \/>\nVorrichtung zum Herstellen von darmlosen Essw\u00fcrsten aus einer Eiwei\u00df und\/ oder Fleisch enthaltenden Wurstmasse (2), gekennzeichnet durch eine Abla- ge (13), die unter wenigstens einer Abgabe\u00f6ffnung zur Erzeugung eines Stran- ges aus einer Wurstmasse angeordnet ist, sowie durch Mittel (9) zum motori- schen Erzeugen einer Relativbewegung zwischen der Abgabe\u00f6ffnung und der Ablage, um auf der Ablage freiliegend einen Wurststrang zu formen, und durch eine Einrichtung (14) zum W\u00e4rme- oder Hitzebehandeln bzw. zum Br\u00fchen der hergestellten Wurststr\u00e4nge (1a, 1b) zum Erzeugen der Wursthaut und der Ver- bindung zwischen den Windungen der Wurststr\u00e4nge (1a, 1b).<\/p>\n<p>Patentanspruch 9) lautet in der erteilten Fassung:<br \/>\nVerfahren zur Herstellung einer Esswurst, insbesondere Grillwurst, bei dem ein Wurststrang (1a, 1b) aus einer eiwei\u00df- und\/oder fleischhaltigen Wurstmasse (2) zu einer Schnecke, Spirale, Brezel oder einer anderen Wurstform geformt und in dieser Form fixiert wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Wurst als darmlose Wurst aus der Wurstmasse geformt wird, und dass die Bildung einer Wursthaut (3) sowie das Verbinden der einzelnen Windungen jeweils durch Modifizierung der Wurstmasse durch Hitze- oder Dampfbehandlung erfolgen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Patentschrift (Anlage K 3) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt eine darmlose Wurst, den sogenannten \u201e&#8230; \u201c her. Wegen der Gestaltung dieser Wurst wird auf das Foto in der Anlage K 2 Bezug genommen.<br \/>\nDie Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 26.09.03 (Anlage K 1) wegen der vermeintlichen Patentverletzung an die Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, ein Feststellungsinteresse f\u00fcr die von ihr erhobene Klage resultiere bereits daraus, dass die Beklagte ihr im Schreiben vom 26.09.03 eine Schutzrechtsverletzung vorgeworfen habe. Ausreichend sei diese Rechtsber\u00fchmung.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die von ihr hergestellten W\u00fcrste das Patent der Beklagten nicht verletzten. Die gerade Form des \u201e&#8230;\u201c falle nicht unter Anspruch 1) des Patentes, da es an einzelnen, sich ber\u00fchrenden Windungen fehle.<br \/>\nWeiter beruft sich die Kl. auf den Formstein-Einwand. Es werde lediglich vom freien Stand der Technik Gebrauch gemacht. Die angegriffenen Gegenst\u00e4nde seien bereits lange vor den Priorit\u00e4tsdaten des Klagepatents nicht mehr patentf\u00e4hig gewesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits mangels Feststellungsinteresses unzul\u00e4ssig. Die Beklagte habe die Kl\u00e4gerin weder abgemahnt noch ernsthaft und endg\u00fcltig die Unterlassung eines bestimmten Verhaltens verlangt.<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, dass der \u201e&#8230;\u201c alle Merkmale des Patentanspruchs 1) verwirkliche. Ihr komme ein sog. Elementenschutz zu, da der Patentanspruch 1 als wesentliches Element enthalte, dass die Wurst als darmlose Wurst mit einer von der Wurstmasse durch deren Modifizierung durch W\u00e4rme- oder Hitzebehandlung gebildeten Wurstmasse hergestellt werde.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zum Formsteineinwand seien nicht schl\u00fcssig. Es fehle bereits an einer \u00e4quivalenten Verletzung, da eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung vorliege.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die Kl\u00e4gerin verletze den Patentanspruch zu 3, weil sie zur Herstellung der W\u00fcrste eine Maschine verwende, die wenigstens eine Abgabe\u00f6ffnung zur Erzeugung eines Stranges aus einer Wurstmasse enthalte und bei der mittels Motorkraft eine Relativbewegung zwischen der Abgabe\u00f6ffnung und der Ablage erzeugt werde. Dass eine Ablage verwendet werde erkenne man an der abgeplatteten Unterseite des &#8230;. Dass die &#8222;&#8230;&#8220; nicht manuell, sondern durch eine Maschine hergestellt w\u00fcrden, folge schon aus den Produktionsmengen, die durch eine intensive Fernsehwerbung der Kl\u00e4gerin belegt w\u00fcrden.<br \/>\nF\u00fcr die Verletzung des Patentanspruchs 3 komme es nicht darauf an, ob die Einrichtung zum Hitzebehandeln in die Herstellungsvorrichtung selbst integriert oder in deren unmittelbaren r\u00e4umlichen N\u00e4he installiert sei.<br \/>\nDie Beklagte ist ferner der Ansicht, ihr Patent erfasse auch geradlinige W\u00fcrste wie den &#8222;&#8230;&#8220;. Dies ergebe sich aus der Patentbeschreibung, Spalte 1 Zeile 30\/31; Spalte 2 Zeile 45 &#8211; 48; in Spalte 3 Zeile 17 w\u00fcrden geradlinige W\u00fcrst ausdr\u00fccklich als Ausf\u00fchrungsform genannt. Eine Verletzung w\u00fcrde nicht nur dann vorliegen, wenn die Maschine alle der m\u00f6glichen Formen herstellen k\u00f6nne, sondern es gen\u00fcge, wenn sie nur eine dieser Formen herstellen k\u00f6nne.<br \/>\nDas von der Kl\u00e4gerin als vorbekannt genannte Patent DE &#8230;offenbare zwar auch, dass bei darmlosen W\u00fcrsten durch Br\u00fchen eine Haut hergestellt werden k\u00f6nne. Bei jenem Patent w\u00fcrde die Wurst aber in einen Br\u00fchkessel gegeben und dadurch an allen Seiten gleichartige Ausformungen aufweisen, der &#8230; sei jedoch so geformt, dass er auf einer Seite erkennbar irgendwo aufgelegen h\u00e4tte.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verletze auch den Patentanspruch 9. Zu Gunsten der Beklagten greife diesbez\u00fcglich die Beweislastumkehr des \u00a7 139 Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt die Beklagte,<br \/>\nI.<br \/>\ndie Widerbeklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Widerbeklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVorrichtungen zum Herstellen von darmlosen Essw\u00fcrsten aus einer Eiwei\u00df und\/oder Fleisch enthaltenden Wurstmasse zu gebrauchen oder zu besitzen,<\/p>\n<p>&#8211; bei denen eine Ablage unter wenigstens einer Abgabe\u00f6ffnung zur Erzeugung<br \/>\neines Stranges aus einer Wurstmasse angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; sowie Mittel zur motorischen Erzeugung einer Relativbewegung zwischen der Abgabe\u00f6ffnung und der Ablage vorhanden sind,<br \/>\n&#8211; um auf der Ablage freiliegend einen Wurststrang zu formen,<br \/>\n&#8211; wobei durch eine Einrichtung zum W\u00e4rme- oder Hitzebehandeln bzw. zum Br\u00fchen der hergestellten Wurststr\u00e4nge die Wursthaut und eine Verbindung zwischen Windungen der Wurststr\u00e4nge erzeugt wird (&#8230;, Anspruch 3);<br \/>\n2.<br \/>\nein Verfahren zum Herstellen von Essw\u00fcrsten anzuwenden,<br \/>\nbei dem ein Wurststrang aus einer eiwei\u00df- und\/oder fleischhaltigen Wurstmasse (2) zu einer Schnecke, Spirale, Brezel oder zu einer anderen Wurstform geformt und in dieser Form fixiert wird, wobei die Wurst als darmlose Wurst aus der Wurstmasse geformt wird und die Wursthaut sowie das Verbinden der Windungen jeweils durch Modifizieren der Wurstmasse durch Hitze- oder Dampfbehandlung erzeugt werden (&#8230;, Anspruch 9).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Widerbeklagte zu verurteilen, der Widerkl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Widerbeklagte die in Ziff. I \/1 ) und 2) bezeichneten Handlungen seit dem 27.01.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Entstehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nFestzustellen, dass die Widerbeklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. der Widerkl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziff. I\/1) und 2) bezeichneten und in der Zeit vom 27.01.1999 bis 09.01.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>2. der Widerkl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I\/1) und 2) bezeichneten und seit dem 09.01.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Dazu behauptet sie, dass man anhand der vorgelegten CD erkenne, dass keine Verletzung des Patentanspruchs 3 vorliege (im einzelnen Bl. 84 ff.). Patentanspruch 3 verlange eine Vorrichtung, gekennzeichnet durch eine Einrichtung zum W\u00e4rme- oder Hitzebehandeln bzw. zum Br\u00fchen, was bei der Maschine der Kl\u00e4gerin nicht vorhanden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass bez\u00fcglich Anspruch 9 die Beweislastumkehr zu ihren Lasten nicht greife, da es an der Neuheit des Verfahrens f\u00fcr geradlinige darmlose W\u00fcrste fehle. Merkmal 9 liege auch nicht vor, weil es an dem Schritt \u2013Verbinden der einzelnen Windungen- fehle.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass ihr ein Besichtigungsanspruch aus \u00a7 809 BGB zustehe.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt folgenden Hilfswiderklageantrag:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu verurteilen, der Beklagten die Besichtigung derjenigen Vorrichtung zu gestatten, durch welche die Kl\u00e4gerin die unter der Bezeichnung \u201e&#8230;\u201c vertriebenen W\u00fcrste herstellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Hilfswiderklage abzuweisen.<br \/>\nHilfsweise die Besichtigung nur durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten<br \/>\nSachverst\u00e4ndigen zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Der Hilfsantrag sei abzuweisen, da die Voraussetzungen des \u00a7 809 BGB nicht vorl\u00e4gen. Es fehle ein gen\u00fcgender Grad an Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung. Die Besichtigung k\u00f6nne auch nur durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverst\u00e4ndigen vorgenommen werden. Der Besichtigungsanspruch sei durch Vorlage der CD ohnehin entfallen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.07.04 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15.12.2004 und vom 13.07.2004 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage auf Feststellung ist begr\u00fcndet. Die zul\u00e4ssige Widerklage sowie die zul\u00e4ssige Hilfswiderklage sind nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Feststellungsklage ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nEs ist ein Feststellungsinteresse im Sinne des \u00a7 256 ZPO gegeben (vgl. Pitz, Patentverletzungsverfahren, Rn. 200 m.w.N.; Benkard\/Rogge, PatG, 9. Aufl., \u00a7 139 Rn. 95). Das Schreiben vom 26.09.03 (Anlage K 1) enth\u00e4lt nicht eine blo\u00dfe Berechtigungsanfrage, sondern die Behauptung der Beklagten, die Kl\u00e4gerin mache von dem Patent Gebrauch, weshalb Unterlassungsanspr\u00fcche best\u00fcnden. Die Formulierung im Schreiben vom 26.09.03, die Kl\u00e4gerin greife durch die Herstellung des &#8230; in die Schutzrechte der Beklagten ein, ist die Behauptung einer Patentverletzung. Die Beklagte fragt zwar auch nach der Berechtigung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr diesen Schutzrechteingriff. \u00dcber eine blo\u00dfe Berechtigungsanfrage oder Schutzrechtsdarstellung geht die Formulierung \u201edass sie unter der Bezeichnung \u201e&#8230;\u201c W\u00fcrste herstellen, die in die vorgenannten Schutzrechte &#8230; eingreifen\u201c aber hinaus. Es wird auch explizit eine gerichtliche Kl\u00e4rung angedroht.<br \/>\nWegen dieses objektiven Gehaltes des Schreibens vom 26.09.03 kommt es auch nicht darauf an, dass die Kl\u00e4gerin es in ihrem Schreiben vom 10.10.03 als Berechtigungsanfrage bezeichnet hat. Au\u00dferdem haben die Beklagtenvertreter in ihrem Schreiben vom 30.12.03 (Anlage B 3) nochmals ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt: \u201eUnsere Mandantin h\u00e4lt weiterhin an dem Vorwurf einer Patentverletzung fest.\u201c Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin erkl\u00e4rt, dass sie eine negative Feststellungsklage erheben werde, wenn keine R\u00fccknahme der erhobenen Vorw\u00fcrfe erfolge (Schreiben vom 20.01.04 \u2013 Anlage B4). Die Beklagte hat darauf mit Schreiben vom 02.03.04 (Anlage K 6) reagiert und am Vorwurf der Patentverletzung festgehalten.<\/p>\n<p>Das Feststellungsinteresse ist auch nicht durch die Erhebung der Widerklage entfallen, da sich diese ausdr\u00fccklich nur auf die Patentanspr\u00fcche 3 und 9 (Vorrichtung und Verfahren), nicht aber auf den Patentanspruch 1 (Erzeugnis) bezieht. Diese Widerklage unterstreicht aber das Interesse der Kl\u00e4gerin an einer gerichtlichen Kl\u00e4rung des Anspruchs 1.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet. Die Wurst \u201e&#8230;\u201c erf\u00fcllt nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Patentanspruch 1) betrifft eine darmlose Wurst. Nach der Patentschrift sind Brat- oder Grillw\u00fcrste unterschiedlichster Art bekannt. Insbesondere auch Grillw\u00fcrste in Schnecken- oder Spiralform, bei der eine lange Wurst mit der \u00e4u\u00dferen von einem Natur- oder Kunstdarm gebildeten Wursthaut und mit der von dieser umschlossenen Wurstmasse (Br\u00e4t) zu einer Schnecke oder Spirale aufgewickelt ist, die dann durch ein Spie\u00dfchen fixiert ist (Sp. 1, Z. 7 ff.). Aufgabe der Erfindung sei es, eine Alternative zu den klassischen Essw\u00fcrsten, insbesondere zu den klassischen Brat- oder Grillw\u00fcrsten aufzuzeigen (Sp. 1, Z. 16). Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wurst gem\u00e4\u00df Anspruch 1) werde darmlos hergestellt. Die die Wurstmasse zusammenhaltende \u00e4u\u00dfere Wursthaut bestehe weder aus einem Naturdarm noch aus einem Kunstdarm, sondern sei von der Wurstmasse selbst durch Modifizierung dieser Masse durch Br\u00fchen oder Erhitzen erzeugt (Sp. 1, Z. 20).<\/p>\n<p>Gel\u00f6st wird die Aufgabe durch eine Wurst, die aus einer Kombination der nachfolgend wiedergegebenen Merkmale besteht:<\/p>\n<p>1. Wurst, insbesondere Grillwurst,<br \/>\n2. wobei ein Wurststrang aus einer eiwei\u00df- und\/oder fleischhaltigen Wurstmasse zu einer Schnecke, Spirale oder anderen Wurstform geformt und in dieser Form fixiert ist,<br \/>\n(dadurch gekennzeichnet, dass)<br \/>\n3. wobei die Wurst als darmlose Wurst<br \/>\n4. mit einer von der Wurstmasse durch deren Modifizierung durch W\u00e4rme- oder Hitzebehandlung gebildeten Wursthaut hergestellt sind, und<br \/>\n5. dass die einzelnen, sich ber\u00fchrenden Windungen<br \/>\n6. ebenfalls durch Modifizieren der Wurstmasse miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Merkmale 5) und 6) wurden von der angegriffenen Verletzungsform \u201e&#8230;\u201c nicht verletzt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAuf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH gelten f\u00fcr die Auslegung von Patentanspr\u00fcchen folgende Grunds\u00e4tze:<\/p>\n<p>Nach Art. 69 EP\u00dc, \u00a7 14 PatG wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Die Auslegung der Patentanspr\u00fcche dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erl\u00e4uterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verst\u00e4ndnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der dort verwendeten Begriffe abh\u00e4ngt und das auch bei der Feststellung des \u00fcber den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentanspr\u00fcchen ausgehenden Schutzes ma\u00dfgebend ist. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zun\u00e4chst unter Zugrundelegung dieses Verst\u00e4ndnisses der Inhalt der Patentanspr\u00fcche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen gilt folgendes:<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 setzt voraus, dass die Wurst sich ber\u00fchrende Windungen aufweist (Merkmal 5 + 6).<br \/>\nMa\u00dfgebend ist dabei der gesamte Wortlaut des Anspruchs. Einen Teil- bzw. Elementenschutz kann es nach Auffassung der Kammer grunds\u00e4tzlich nicht geben ( vgl. Jestaedt, Patentrecht Rn. 852, Nieder, Patentverletzung Rn. 28; Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. A.S 738 f.; Mes, Patentgesetz, \u00a7 14, Rn. 32). Dies ist weder mit der Funktion der Patentanspr\u00fcche noch mit dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbar. Der BGH hat die M\u00f6glichkeit eines Elementenschutzes bisher im Sinne einer theoretisch nicht undenkbaren, aber bisher noch nie vorgekommen Ausnahme offengelassen (BGH GRUR 1999, 977 (981) &#8211; R\u00e4umschild). Es gibt hier aber keinen Ansatzpunkt daf\u00fcr, dass ein im kennzeichnenden Teil aufgenommenes Merkmal unwesentlich sein soll.<\/p>\n<p>Das Streitpatent sch\u00fctzt eine Wurst (Anspruch 1 und 2), eine Vorrichtung zur Herstellung einer Wurst (Anspr\u00fcche 3 bis 8) und ein Verfahren zur Herstellung einer Wurst (Anspr\u00fcche 9 bis 11). Die drei Anspruchsarten sind nicht aufeinander r\u00fcckbezogen. Der Vorrichtungsanspruch und der Verfahrensanspruch sind daher von dem Gegenstandsanspruch (Wurst) unabh\u00e4ngig und beziehen sich nicht ausschlie\u00dflich auf die Herstellung der in Anspruch 1 und 2 beschriebenen Wurst.<\/p>\n<p>Dementsprechend ist auch in der Beschreibung zu unterscheiden, ob es sich bei der beschriebenen Wurst um eine entsprechend Anspruch 1 oder 2 handelt, oder ob eine andere Wurst, die mit Hilfe der Vorrichtung oder durch das Verfahren hergestellt werden kann, beschrieben wird.<\/p>\n<p>Wenn die Unterscheidung der selbst\u00e4ndigen Anspr\u00fcche beachtet wird, findet sich in der Beschreibung kein Hinweis darauf, dass es sich bei der in Anspruch 1 beschriebenen Wurst auch um eine Wurst ohne Windungen handeln kann. Die von der Beklagten angef\u00fchrten Textstellen, denen Hinweise auf gradlinige W\u00fcrste zu entnehmen sind (insbesondere Sp. 3, Z. 17), beziehen sich auf mit der Vorrichtung bzw. durch das Verfahren herstellbare W\u00fcrste, jedoch nicht auf W\u00fcrste entsprechend Anspruch 1.<\/p>\n<p>Das Merkmal der Fixierung einer Wurst in bestimmten Formen ist bereits im Oberbegriff genannt. Im streitigen Merkmal (6) der Kennzeichnung wird dann erkl\u00e4rt, dass diese Fixierung durch Verschmelzen der Wursth\u00e4ute miteinander erreicht werde. Es handelt sich daher nicht um ein unwesentliches Merkmal der gesch\u00fctzten Lehre. Aus der Patentbeschreibung, insbesondere der Patentaufgabe ergibt sich zun\u00e4chst, dass sich die Erfindung mit Brat- und Grillw\u00fcrsten unterschiedlichster Art, insbesondere mit der Herstellung von schneckenf\u00f6rmigen bzw. spiralf\u00f6rmigen Bratw\u00fcrsten besch\u00e4ftigt (Sp. 1, Z. 9), die \u00fcblicherweise mit Darm ummantelt und mit Spie\u00dfchen zusammengehalten werden. Die eigentliche &#8222;Aufgabe&#8220; (Sp. 1, z. 16) ist zwar sehr weit formuliert (Aufgabe der Erfindung ist es, eine Alternative zu den klassischen Essw\u00fcrsten, insbesondere zu den klassischen Grill- und Bratw\u00fcrsten aufzuzeigen.).<\/p>\n<p>Aus dieser weiten Aufgabenstellung kann man nicht ausdr\u00fccklich entnehmen, dass gerade W\u00fcrste nicht erfasst sind. Allerdings ist zu fragen ist, welches Problem durch die Erfindung gel\u00f6st werden soll, ob es die Herstellung darmloser W\u00fcrste oder die Herstellung und Fixierung bestimmter \u201ekomplizierter\u201c darmloser Wurstformen sein soll. Bei der Auslegung ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Herstellung von darmlosen W\u00fcrsten durch Erhitzen schon lange Stand der Technik ist (Patent Nr. 530 680 aus dem Jahr 1931, Anlage K 7; Patent Nr. 814715 von 1949, Anlage K 8; Auslageschrift 2515067 von 1979, Anlage K 9), so dass das Weglassen des Merkmals 6 den erteilten Patentanspruch so erweitern w\u00fcrde, dass darmlose Wurst, wie sie nach dem bisherige Stand der Technik hergestellt wird, f\u00fcr die Beklagte patentiert w\u00e4re. Eine Gesamtschau der Aufgabenstellung, die wiederholte Betonung der Wurstformen \u201eSchnecke, Spirale oder Brezel\u201c, die Wiederholung des Merkmals (6) auch bei den Patentanspr\u00fcchen f\u00fcr Vorrichtung und Verfahren ergibt, dass der Schwerpunkt der Erfindung auf der Herstellung bestimmter darmloser Wurstformen ohne Hilfsmittel wie z.B. Spie\u00dfchen liegt.<br \/>\nDementsprechend geht es in der Figur 1 und der Beschreibung (Sp. 2, Z. 11-40) auch nur um eine schneckenf\u00f6rmige Wurst und die Verbindung der Windungen.<br \/>\nDas Merkmal (6) ist somit wesentlich f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre.<\/p>\n<p>Es handelt sich bei der von der Kl\u00e4gerin hergestellten Wurst um eine gerade Wurst. Sie weist keine Windungen auf. Es gibt daher auch keine sich ber\u00fchrenden Windungen. Es sind keine Windungen durch Modifizieren der Wurstmasse miteinander verbunden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEine \u00e4quivalente Patentverletzung kommt nicht in Betracht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte sich jedenfalls mit Erfolg auf den sogenannten \u201eFormstein-Einwand\u201c berufen. Danach kann n\u00e4mlich gegen\u00fcber dem Vorwurf einer \u00e4quivalenten Patentverletzung der Einwand erhoben werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit R\u00fccksicht auf den Stand der Technik keine patentf\u00e4hige Erfindung darstellt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform also dem Stand der Technik n\u00e4her liegt als der patentierten Erfindung (BGHZ 98, 12 ff. \u2013 Formstein).<\/p>\n<p>Denn bei \u201eWeglassen\u201c des Merkmals 6 beim Patentanspruch 1 w\u00e4ren f\u00fcr die Beklagte alle darmlosen W\u00fcrsten jeglicher Form gesch\u00fctzt, die ihre Wursthaut dadurch erhalten, dass die Wurstmasse einer W\u00e4rme- oder Hitzebehandlung ausgesetzt wird. Das ist, wie bereits oben ausgef\u00fchrt und unstreitig ist, aber bereits lange Stand der Technik.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Widerklage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin benutzte Vorrichtung verletzt nicht den Patentanspruch 3.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Patentanspruch 3 betrifft eine Vorrichtung zum Herstellen von W\u00fcrsten.<br \/>\nWie ausgef\u00fchrt, sind Brat- oder Grillw\u00fcrste bekannt, die von einem Natur- oder Kunstdarm eingeh\u00fcllt werden und durch Spie\u00dfchen in Schnecken- oder Spiralform fixiert werden. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wurst soll dagegen darmlos hergestellt werden. Aufgabe der Erfindung gem\u00e4\u00df Anspruch 3) ist es, eine Vorrichtung aufzuzeigen, mit der in besonders einfacher Weise die Herstellung von W\u00fcrsten in unterschiedlichen Formen m\u00f6glich ist (Sp. 1, Z. 28). Dabei erfolge im einfachsten Fall bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung eine Relativbewegung zwischen der Abgabe\u00f6ffnung und der Ablage.<br \/>\nGel\u00f6st wird die Aufgabe durch eine Wurst, die aus einer Kombination der nachfolgend wiedergegebenen Merkmale besteht:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Herstellen von darmlosen Essw\u00fcrsten aus einer Eiwei\u00df und\/oder Fleisch enthaltenden Wurstmasse,<br \/>\n(gekennzeichnet durch)<br \/>\n2. eine Ablage, die unter wenigstens einer Abgabe\u00f6ffnung zur Erzeugung eines Stranges aus einer Wurstmasse angeordnet ist,<br \/>\n3. sowie durch Mittel zum motorischen Erzeugen einer Relativbewegung zwischen Abgabe\u00f6ffnung und der Ablage,<br \/>\n4. um auf der Ablage frei liegend einen Wurststrang zu formen,<br \/>\n5. und durch eine Einrichtung zum W\u00e4rme- oder Hitzebehandeln bzw. Br\u00fchen der hergestellten Wurststr\u00e4nge<br \/>\n5a. zum Erzeugen der Wursthaut<br \/>\n5b. und der Verbindung zwischen den Windungen der Wurststr\u00e4nge<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Vorrichtung der Beklagten ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt aufgebaut:<br \/>\nDie separat hergestellte Wurstmasse wird in einen Abf\u00fclltrichter gef\u00fcllt. Dieser ist \u00fcber einen Schlauch mit einer Abf\u00fcll- und Portiniereinrichtung verbunden. Daraus werden unter Druck durch acht runde Austritts\u00f6ffnungen strangf\u00f6rmige Wurstportionen auf ein darunter laufendes Band gedr\u00fcckt. Diese Wurststr\u00e4nge werden von Arbeiterinnen per Hand zusammengeschoben, so dass ein Rechteck aus acht nebeneinander liegenden, sich an den Seiten ber\u00fchrenden W\u00fcrsten entsteht. Diese Wurstpakete werden am Ende des Bandes aufgenommen und in mehreren Reihen auf ca. 1 qm gro\u00dfe gelochte Bleche gelegt. Diese Bleche werden in 20 Lagen \u00fcbereinander in einem Rollwagen gestapelt. Dieser wird dann in eine ca. 10 m entfernte Kammer geschoben, wo ein Br\u00fchvorgang stattfindet.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich aus dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Videofilm \u00fcber die Produktionsst\u00e4tte (Anlage K 11) und der Zeugenaussage des Betriebsleiters B. Diese hat glaubhaft angegeben, dass er die Produktion \u201e&#8230;\u201c aus eigener Anschauung kennt und diese so und nur so wie auf dem Film zu sehen, produziert w\u00fcrden.<br \/>\nDie Frage der Beweislastumkehr gem. \u00a7 139 Abs. 3 PatG ist durch den erhobenen Beweis irrelevant.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDiese Vorrichtung verletzt den Patentanspruch 3 nicht.<\/p>\n<p>Es fehlt zumindest am Merkmal 5, der \u201eEinrichtung zur W\u00e4rme- oder Hitzebehandlung\u201c<br \/>\nVorbekannter Stand der Technik ist (seit mind. 1931) die Herstellung darmloser W\u00fcrste durch Hitzeanwendung, meist Br\u00fchen. Dadurch koaguliert das Eiwei\u00df in den \u00e4u\u00dferen Lagen der Wurstmasse und bildet eine feste Haut, die den Darm ersetzt.<br \/>\nDas Patent hat sich f\u00fcr die Vorrichtung aber gerade die Aufgabe gestellt, in einer besonders einfachen Weise W\u00fcrste herzustellen (Sp.1, Z. 29).<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung gelangen die geformten W\u00fcrste daher durch eine Transporteinrichtung in einen Br\u00fchtunnel (Sp. 3, Z. 25). Auch die Beklagte selbst versteht ihren Patentanspruch dahingehend, dass die Maschine den Wurststrang formt und au\u00dferdem eine Einrichtung zur Erzeugung von W\u00e4rme enth\u00e4lt um eine Wursthaut durch Koagluation zu erzeugen (Schriftsatz vom 02.12.04, Bl. 52).<\/p>\n<p>Dieser vereinfachte, automatisierte Vorgang ohne den Einsatz von Handarbeit findet bei der Kl\u00e4gerin gerade nicht statt. Der Fertigungsprozess findet in zeitlich und r\u00e4umlich getrennten Stufen statt. Die W\u00e4rmebehandlung erfolgt in einer eigenen Vorrichtung.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Patentverletzung kommt nicht in Betracht, da sich die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich im freien Stand der Technik bewegt.<\/p>\n<p>Wie ausgef\u00fchrt ist die Herstellung von darmlosen W\u00fcrsten und der Ersatz des formgebenden Darms durch eine mittels Hitzeeinwirkung erzeugte Eiwei\u00dfhaut seit Jahrzehnten Stand der Technik (DE &#8230; &#8211; Anlage K 8). Das Verfestigen von darmlos hergestellten W\u00fcrsten durch das Auflegen auf feinmaschige Siebe und das anschlie\u00dfende R\u00e4uchern und Kochen ist bereits aus der Patentschrift Nr. &#8230; bekannt (Anlage K 7).<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin benutzte Vorrichtung ist nahezu baugleich mit der in der Auslegeschrift &#8230; (Anlage K 9) beschriebenen. Es hei\u00dft dort:<br \/>\n\u201eDie Wurstmasse wird dann in eine Wurstf\u00fcllmaschine \u00fcblicher Bauart gegeben (Sp. 2, Z. 43). An das Mundst\u00fcck der F\u00fcllmaschine ist ein Extrusionskopf angeschlossen, der eine Anzahl von Extrusionsd\u00fcsen aufweist, die in einer Horizontalebene nebeneinandergereiht angeordnet sind (Sp. 2, Z. 45). Die Wurstmasse tritt aus den Extrusionsd\u00fcsen aus. Die Str\u00e4nge werden nebeneinander auf Drahtroste abgelegt, die in l\u00fcckenloser Folge auf einem F\u00f6rderband unterhalb des Extrusionskopfes vorbeibewegt werden (Sp. 2, Z. 57). Jeder Rost wird am Ende des F\u00f6rderbandes abgenommen und in einen R\u00e4ucherwagen gesetzt, welcher Schienen zur etagenweisen Aufnahme einer Vielzahl von Rosten aufweist (Sp. 3, Z. 8). Die R\u00e4ucherwagen werden in eine R\u00e4ucherkammer gefahren (Sp. 3, Z. 16). Hierdurch wird erreicht, dass sich auf den Wurststr\u00e4ngen durch die W\u00e4rmeeinwirkung und die dadurch bewirkte Eiwei\u00dfkoagluation eine Eigenhaut bildet (Sp. 3, Z. 50).<\/p>\n<p>Es fehlt weiter an einer Verwirklichung der Merkmale 3 und 4.<br \/>\nDie Vorrichtung der Kl\u00e4gerin kann nur gerade W\u00fcrste erzeugen. Unter der starren, reihenf\u00f6rmigen Abf\u00fcllt\u00fclle befindet sich eine festmontierte Umlenkrolle, \u00fcber die ein Band l\u00e4uft, auf das die W\u00fcrste gelegt werden. Auf diese Weise ist eine Relativbewegung nur in eine Richtung m\u00f6glich. Es k\u00f6nnen daher von der Kl\u00e4gerin nur gerade W\u00fcrste erzeugt werden.<\/p>\n<p>Das Patent hat sich f\u00fcr die Vorrichtung aber gerade die Aufgabe gestellt, in einer besonders einfachen Weise W\u00fcrste in unterschiedlichsten Formen herzustellen (Sp.1, Z. 29). In der Beschreibung zu der die Vorrichtung wiedergebenden Figur 3 hei\u00dft es daher auch, dass diese sich zur Herstellung einer schneckenf\u00f6rmigen Grillwurst eignet, aber auch f\u00fcr andere Wurstarten oder Wurstformen Verwendung finden kann (Sp. 2, Z. 43).<\/p>\n<p>Die Formung der &#8230; erfolgt auch nicht nur durch die Vorrichtung, wie dies Merkmal 4 verlangt. Die Wurstmasse tritt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch eine runde \u00d6ffnung aus. Sie wird dann mit ihrer Unterseite auf einem F\u00f6rderband abgelegt. Durch die Weichheit der Masse wird die Unterseite so abgeflacht. Erst durch das Zusammenschieben von Hand erfolgt auch eine Abflachung der Seiten.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDas von der Kl\u00e4gerin verwendete Verfahren verletzt nicht den Patentanspruch 9.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Patentanspruch 9 betrifft ein Verfahren zum Herstellen von W\u00fcrsten.<br \/>\nWie ausgef\u00fchrt, sind Brat- oder Grillw\u00fcrste bekannt, die von einem Natur- oder Kunstdarm eingeh\u00fcllt werden und durch Spie\u00dfchen in Schnecken- oder Spiralform fixiert werden. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wurst soll dagegen darmlos hergestellt werden. Aufgabe der Erfindung gem\u00e4\u00df Anspruch 3) ist es, eine Vorrichtung aufzuzeigen, mit der in besonders einfacher Weise die Herstellung von W\u00fcrsten in unterschiedlichen Formen m\u00f6glich ist (Sp. 1, Z. 28). Bei einer m\u00f6glichen Ausf\u00fchrungsform wird die Abgabeh\u00fclle von einer Abgabet\u00fclle gebildet, die an einer extruderartigen Wurstmaschine vorgesehen ist, oder aber die Abgabe\u00f6ffnung ist von einem Formspalt zwischen zwei sich gegenl\u00e4ufigen bewegenden Walzen vorgesehen (Sp. 1, Z 43). Ein entsprechendes Verfahren sei in Patentanspruch 9 ausgef\u00fchrt (Sp. 1, Z. 48).<br \/>\nGel\u00f6st wird die Aufgabe durch ein Verfahren, das aus einer Kombination der nachfolgend wiedergegebenen Merkmale besteht:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung einer Esswurst, insbesondere Grillwurst,<br \/>\n2. bei dem ein Wurststrang aus einer eiwei\u00df- und\/oder fleischhaltigen Wurstmasse zu einer Schnecke, Spirale, Brezel oder einer anderen Wurstform geformt<br \/>\n3. und in dieser Form fixiert wird<br \/>\n(dadurch gekennzeichnet, dass)<br \/>\n4. die Wurst als darmlose Wurst aus der Wurstmasse geformt wird,<br \/>\n5. und dass die Bildung einer Wursthaut<br \/>\n6. sowie das Verbinden der einzelnen Windungen<br \/>\n7. jeweils durch Modifizierung der Wurstmasse durch Hitze- oder Dampfbehandlung erfolgen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas von der Kl\u00e4gerin verwendete Verfahren ergibt sich aus der Beschreibung unter II, 1, b).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDieses Verfahren verletzt den Patentanspruch 9 nicht.<br \/>\nEs fehlt zumindest an einer Verletzung der Merkmale 6 und 7.<br \/>\nEs kann dazu auf die Ausf\u00fchrungen unter I, 1, b) Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Patentverletzung kommt nicht in Betracht, da sich die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich im freien Stand der Technik bewegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Hilfswiderklage auf Besichtigung gem\u00e4\u00df \u00a7 809 BGB war nicht stattzugeben.<br \/>\nSoweit die Vorraussetzungen f\u00fcr den Anspruch aus \u00a7 809 BGB vorgelegen haben (vgl. BGH GRUR 1985, 518 \u2013 Druckbalken; BGH GRUR 2002, 1046 (1048 f) \u2013 Faxkarte; Pitz, Patentverletzungsverfahren, Rn.38; Nieder, Die Patentverletzung, Rn. 179; Schulte, Patentgesetz, 7. A., \u00a7 139, Rn. 123; Busse, PatentG, 6.A, \u00a7 140 b, Rn.79) sind sie jedenfalls jetzt entfallen.<br \/>\nEs besteht keine Wahrscheinlichkeit der Rechtsverletzung mehr. Die Kl\u00e4gerin hat durch den Film \u00fcber das Produktionsverfahren und die erg\u00e4nzende Aussage des Zeugen B die n\u00f6tigen Einblicke gegeben. Auf dieser Grundlage kann die Frage der Patentverletzung beurteilt werden. Wie ausgef\u00fchrt, ist sie zu verneinen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert war auf &#8230; \u20ac festzusetzen.<br \/>\nDabei entfallen &#8230; \u20ac auf die Klage, je &#8230; \u20ac auf die Widerklagantr\u00e4ge pro geltend gemachten Hauptanspruch und &#8230;. \u20ac auf den mit der Hilfswiderklage verfolgten Besichtigungsanspruch.<br \/>\nMa\u00dfgebend daf\u00fcr sind die wirtschaftlichen Interessen der Parteien, die Umsatzangaben in der m\u00fcndlichen Verhandlung (Bl. 59) und die Laufzeit des Patents.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0325 Landgericht Braunschweig Urteil vom 3. 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