{"id":2379,"date":"2013-09-12T17:00:07","date_gmt":"2013-09-12T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2379"},"modified":"2016-04-25T11:21:57","modified_gmt":"2016-04-25T11:21:57","slug":"4c-o-1313-muldenfoermigen-bodenablauf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2379","title":{"rendered":"4c O 13\/13 &#8211; Muldenf\u00f6rmigen Bodenablauf"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2125<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. September 2013, Az. 4c O 13\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 400.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 287 XXX (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das in deutscher \u00dcbersetzung beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 601 15 XXX (Anlage K 3) gef\u00fchrt wird. Das Klagepatent ist am 26. M\u00e4rz 2001 unter Inanspruchnahme einer d\u00e4nischen Priorit\u00e4t vom 24. M\u00e4rz 2000 (DK 200000XXX) angemeldet und als Anmeldung am 5. M\u00e4rz 2003 ver\u00f6ffentlicht worden; der Hinweis auf seine Erteilung ist am 7. Dezember 2005 ver\u00f6ffentlicht worden. Es betrifft einen Ablauf und eine Geb\u00e4udestruktur mit einem Ablauf. Mit Schriftsatz vom 16. November 2011 (Anlage B 2) hat die Beklagte zu 1) das Klagepatent durch Erhebung der Nichtigkeitsklage angegriffen, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eL\u00e4nglicher muldenf\u00f6rmiger Bodenablauf (100) zur Verwendung angrenzend an einer Wand in einem Nassbereich in einer Geb\u00e4udestruktur, wie in einem Badezimmer oder einer Badekabine, wobei ein Boden des Nassbereichs im Gebrauch des Nassbereichs flie\u00dfendem Wasser ausgesetzt ist, wobei die Wand und der Boden eine wasserdichte Abdeckung (7, 8, 9, 17, 18) aufweisen, wobei der Boden vorzugsweise zur Wand hin geneigt ist, um es zu erm\u00f6glichen, dass das Wasser durch die Schwerkraft zur Wand hin flie\u00dft und durch den Bodenablauf (100) abgelassen wird, der angrenzend an die Wand angeordnet ist, wobei der Bodenablauf (100) aufweist:<br \/>\na) ein Unterteil (4), das mindestens eine Abfluss\u00f6ffnung aufweist,<br \/>\nb) eine Vorderwand (3), die integral mit dem Unterteil (4) ist und aufweist:<br \/>\nein erstes Teil (3b), das zum Unterteil (4) unter einem Winkel von mindestens 30\u00b0, vorzugweise etwa 90\u00b0 geneigt ist, und einen Flanschteil (3a), das horizonal ist oder zur Horizontalen unter einem Winkel geneigt ist, der kleiner als 20\u00b0 ist, wobei das Flanschteil (3a) angepasst ist, mindestens teilweise durch die wasserdichte Abdeckung (7, 9, 18) des Bodens abgedeckt zu werden,<br \/>\nc) zwei Seitenw\u00e4nde (2), die integral mit dem Unterteil (4) und dem ersten Teil (3b) sind, und<br \/>\nd) ein Gitter (12), das \u00fcber dem Unterteil (4) gehalten wird, wobei das Gitter (12) eine Oberseite aufweist, die sich \u00fcber dem Niveau des Flanschteils (3a) erstreckt, wodurch im Gebrauch des Ablaufs die Oberseite des Gitters (12) sich im wesentlichen auf gleichem Niveau mit dem Niveau der wasserdichten Abdeckung (7, 9, 18) des Bodens befindet,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Bodenablauf (100) aufweist:<br \/>\ne) ein Hinterteil (1), das integral mit dem Unterteil (4) ist, wobei sich das Hinterteil (1) vertikal vom Unterteil (4) durch und \u00fcber die Ebene erstreckt, die durch das Flanschteil (3a) definiert wird, wobei das Hinterteil (1) angepasst ist, mindestens teilweise durch ein Teil der wasserdichten Abdeckung (7, 8, 17) der Wand abgedeckt zu werden.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend wiedergegeben sind die dem Klagepatent entnommenen Figuren 1 und 2, welche zwei bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung jeweils von schr\u00e4g oben perspektivisch darstellen:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c eine Duschrinne (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Nachstehend werden Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben, und zwar einmal in einer Explosionsdarstellung, sodann als Lichtbild in der Einbausituation und schlie\u00dflich nochmals in Explosionsdarstellung mit einer Beschriftung versehen, welche die Beklagte zu 1) in einem Prospekt vorgenommen hat, mit dem sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bewirbt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents vollst\u00e4ndig wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls in \u00e4quivalenter Weise. Insbesondere sei die oberseitige Abdeckung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Gitter im Sinne des Klagepatents zu beurteilen. Dem Klagepatent sei nicht zu entnehmen, dass ein Gitter im Sinne seiner technischen Lehre \u00fcber \u00d6ffnungen verf\u00fcgen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ferner der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents. Eine U-f\u00f6rmige Abdeckung ohne \u00d6ffnungen, wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden, gleichwirkend, sei zur Ausf\u00fchrung eines Gitters jedenfalls naheliegend und gleichwertig. Schlie\u00dflich ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es zu unterlassen, l\u00e4ngliche muldenf\u00f6rmige Bodenabl\u00e4ufe anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn der Bodenablauf zur Verwendung angrenzend an einer Wand in einem Nassbereich in einer Geb\u00e4udestruktur, wie in einem Badezimmer oder einer Badekabine, wobei ein Boden des Nassbereichs im Gebrauch des Nassbereichs flie\u00dfendem Wasser ausgesetzt ist, wobei die Wand und der Boden eine wasserdichte Abdeckung aufweisen, wobei der Boden vorzugsweise zur Wand hin geneigt ist, um es zu erm\u00f6glichen, dass das Wasser durch die Schwerkraft zur Wand hin flie\u00dft und durch den Bodenablauf abgelassen wird, wobei der Bodenablauf der angrenzend an die Wand angeordnet ist, dient, wobei der Bodenablauf aufweist:<br \/>\na) ein Unterteil, das mindestens eine Abfluss\u00f6ffnung aufweist,<br \/>\nb) eine Vorderwand, die integral mit dem Unterteil ist und aufweist:<br \/>\nein erstes Teil, das zum Unterteil unter einem Winkel von mindestens 30\u00b0, vorzugweise etwa 90\u00b0 geneigt ist, und<br \/>\neinen Flanschteil (3a), das horizonal ist oder zur Horizontalen unter einem Winkel geneigt ist, der kleiner als 20\u00b0 ist, wobei das Flanschteil angepasst ist, mindestens teilweise durch die wasserdichte Abdeckung des Bodens abgedeckt zu werden,<br \/>\nc) zwei Seitenw\u00e4nde, die integral mit dem Unterteil und dem ersten Teil sind, und<br \/>\nd) eine Abdeckung, die \u00fcber dem Unterteil gehalten wird, wobei die Abdeckung eine Oberseite aufweist, die sich \u00fcber dem Niveau des Flanschteils erstreckt, wodurch im Gebrauch des Ablaufs die Oberseite der Abdeckung sich im wesentlichen auf gleichem Niveau mit dem Niveau der wasserdichten Abdeckung des Bodens befindet,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Bodenablauf (100) aufweist:<br \/>\ne) ein Hinterteil, das integral mit dem Unterteil ist, wobei sich das Hinterteil vertikal vom Unterteil durch und \u00fcber die Ebene erstreckt, die durch das Flanschteil definiert wird, wobei das Hinterteil angepasst ist, mindestens teilweise durch ein Teil der wasserdichten Abdeckung der Wand abgedeckt zu werden;<\/p>\n<p>insbesondere wie im Produkt \u201eA\u201c der Beklagten verwirklicht und auf der folgenden Abbildung dargestellt:<\/p>\n<p>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, gegen das Verbot gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zu versto\u00dfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Januar 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>4. die im Besitz bzw. im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziff. I. 1 zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,<\/p>\n<p>5. die unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 1. September 2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie der \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird,<\/p>\n<p>6. die Abmahnkosten in H\u00f6he von 7.145,40 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit an die Kl\u00e4gerin zu zahlen,<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 7. Januar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtkr\u00e4ftigen Erledigung der gegen das Klagepatent DE 601 15 XXX erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise den Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>hilfsweise der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht. Sie weise kein Gitter im Sinne des Klagepatents auf. Soweit die Kl\u00e4gerin eine Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln geltend macht, erheben die Beklagten den Formstein-Einwand. Au\u00dferdem erheben die Beklagten die Einrede der Verj\u00e4hrung. Schlie\u00dflich sind sie der Auffassung, das Klagepatent werde mit hoher Wahrscheinlichkeit mangels Neuheit vollst\u00e4ndig vernichtet werden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen l\u00e4nglichen muldenf\u00f6rmigen Bodenablauf, der in einer Geb\u00e4udestruktur installiert wird.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist das Problem bekannt, den Bodenablauf in einer Geb\u00e4udestruktur wie beispielsweise dem Nassbereich eines Badezimmers in einer Weise installieren zu m\u00fcssen, die es verhindert, dass Wasser in die Wand- und Bodenkonstruktion der Geb\u00e4udestruktur eindringt. Dabei ist namentlich die Fl\u00fcssigkeitsabdichtung um den Ablauf herum als schwierig bekannt. Herk\u00f6mmlich werden Abl\u00e4ufe in quadratischer oder in Kreisform in einem Abstand zu den W\u00e4nden angeordnet, so dass eine abfallende Oberfl\u00e4che geschaffen werden kann, \u00fcber die das Wasser zum Auslass str\u00f6mt. Das bereitet eine Reihe von Nachteilen und Schwierigkeiten bei der Installation, etwa die schwierige Befestigung des Ablaufs oder die Schwierigkeit, das Gitter des Ablaufs b\u00fcndig mit der Bodenabdeckung auszuf\u00fchren. Aus der GB 2 282 156 ist ein herk\u00f6mmlicher Bodenablauf bekannt, bei dessen Einbau in eine rechteckige \u00d6ffnung in ein Bodenmaterial geschnitten werden muss, der allerdings nicht gegen eine Wand hin abgedichtet und deshalb nicht unmittelbar an der Wand installiert werden kann. Die GB 2 215 598 offenbart eine vorgefertigte Duschwanne mit einem unteren Teil und einem aufrechten Flansch, der wenigstens teilweise von einer wasserdichten Abdeckung einer angrenzenden Wand abgedeckt werden kann. Die GB 2 271 128 schlie\u00dflich lehrt einen Bodenablauf mit sichtbaren, aufrechten, sich \u00fcber das Bodenniveau erstreckenden Abschnitten, die, weil bei diesem Ablauf kein Gitter verwendet werden kann, aus \u00e4sthetisch ansprechenden Materialien sowie in einer zur Bodenverkleidung passenden Farbe gefertigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, einen Ablauf mit einem Flanschteil und dar\u00fcber liegenden Teilen zu schaffen, bei der diese Teile daf\u00fcr sorgen, dass der Ablauf derart in die Geb\u00e4udestruktur integriert werden kann, dass eine gute Wasserdichtung zwischen den W\u00e4nden, dem Boden und dem Ablauf leicht erzielt werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>a) L\u00e4nglicher muldenf\u00f6rmiger Bodenablauf (100)<\/p>\n<p>a1) zur Verwendung angrenzend an einer Wand in einem Nassbereich in einer Geb\u00e4udestruktur, wie in einem Badezimmer oder einer Badekabine, wobei ein Boden des Nassbereichs im Gebrauch des Nassbereichs flie\u00dfendem Wasser ausgesetzt ist,<\/p>\n<p>a2) wobei die Wand und der Boden eine wasserdichte Abdeckung (7, 8, 9, 17, 18) aufweisen,<\/p>\n<p>a3) wobei der Boden vorzugsweise zur Wand hin geneigt ist, um es zu erm\u00f6glichen, dass das Wasser durch die Schwerkraft zur Wand hin flie\u00dft und durch den Bodenablauf (100) abgelassen wird,<\/p>\n<p>a4) wobei der Bodenablauf (100) angrenzend an die Wand angeordnet ist,<\/p>\n<p>wobei der Bodenablauf (100) aufweist:<\/p>\n<p>b) ein Unterteil (4), das mindestens eine Abfluss\u00f6ffnung aufweist,<\/p>\n<p>c) eine Vorderwand (3), die integral mit dem Unterteil (4) ist und aufweist:<\/p>\n<p>d) ein erstes Teil (3b), das zum Unterteil (4) unter einem Winkel von mindestens 30\u00b0, vorzugweise etwa 90\u00b0 geneigt ist, und<\/p>\n<p>e) einen Flanschteil (3a), das horizonal ist oder zur Horizontalen unter einem Winkel geneigt ist, der kleiner als 20\u00b0 ist, wobei das Flanschteil (3a) angepasst ist, mindestens teilweise durch die wasserdichte Abdeckung (7, 9, 18) des Bodens abgedeckt zu werden,<\/p>\n<p>f) zwei Seitenw\u00e4nde (2), die integral mit dem Unterteil (4) und dem ersten Teil (3b) sind, und<\/p>\n<p>g) ein Gitter (12), das \u00fcber dem Unterteil (4) gehalten wird, wobei das Gitter (12) eine Oberseite aufweist, die sich \u00fcber dem Niveau des Flanschteils (3a) erstreckt, wodurch im Gebrauch des Ablaufs die Oberseite des Gitters (12) sich im wesentlichen auf gleichem Niveau mit dem Niveau der wasserdichten Abdeckung (7, 9, 18) des Bodens befindet,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass der Bodenablauf (100) aufweist:<\/p>\n<p>h) ein Hinterteil (1), das integral mit dem Unterteil (4) ist,<\/p>\n<p>i) wobei sich das Hinterteil (1) vertikal vom Unterteil (4) durch und \u00fcber die Ebene erstreckt, die durch das Flanschteil (3a) definiert wird,<\/p>\n<p>j) wobei das Hinterteil (1) angepasst ist, mindestens teilweise durch ein Teil der wasserdichten Abdeckung (7, 8, 17) der Wand abgedeckt zu werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 alleine die Verwirklichung des Merkmals g) im Streit. Dessen Verwirklichung l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal g) nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Sie verf\u00fcgt \u00fcber kein Gitter im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent verwendet den Begriff des Gitters (in der englischen Verfahrenssprache: \u201egrating\u201c) sowohl in den Anspr\u00fcchen als auch in der Beschreibung vielf\u00e4ltig, allerdings ohne ihn n\u00e4her zu erl\u00e4utern. Der durchschnittliche Fachmann, der \u2013 wie vom BPatG im fr\u00fchen gerichtlichen Hinweis vom 23. Juli 2013 ausgef\u00fchrt \u2013 als Bau- oder Maschinenbautechniker mit einigen Jahren Berufserfahrung in der Konstruktion und Fertigung von vorgefertigten Einbauteilen im Sanit\u00e4rbereich zu bestimmen ist, erh\u00e4lt keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, wie der Begriff des Gitters im Sinne des Klagepatents zu bestimmen ist. Derlei Anhaltspunkte bieten weder die Haupt- und Unteranspr\u00fcche in ihrem Zusammenhang, noch die Beschreibung in der Erl\u00e4uterung des allgemeinen Erfindungsgedankens oder vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele, noch die Darstellungen in den Zeichnungen. Fehlt es an derlei Anhaltspunkten vollst\u00e4ndig, ist es f\u00fcr die Auslegung eines im Patentanspruch gebrauchten Begriffs statthaft, den allgemeinen technischen Sprachgebrauch zu ber\u00fccksichtigen (BGH GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; BGH GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rdn. 31). Dabei ist zwar stets zu beachten, dass die Patentschrift ihr eigenes Lexikon bildet, ein in ihr gebrauchter Begriff also grunds\u00e4tzlich einen vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch abweichenden Sinngehalt haben kann, im Vergleich zu diesem n\u00e4mlich sowohl einen engeren als auch einen weiteren (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; K\u00fchnen a.a.O. Rdn. 30f.). F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis eines im Patent gebrauchten Begriffs, welches vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch abweicht, bedarf es aber f\u00fcr den Fachmann erkennbarer Anhaltspunkte. Insbesondere bei der Verwendung eines technischen Begriffs, der \u2013 wie die Beklagten durch Inbezugnahme der fr\u00fcher g\u00fcltigen technischen Norm DIN EN 1253-1 (Anlage B 22) belegt haben \u2013 einen weithin einheitlich anerkannten Sinngehalt hat, und der zugleich ein eher einfaches, blo\u00df mechanisch wirkendes Strukturelement bezeichnet, erwartet der Fachmann deutliche Anhaltspunkte innerhalb einer Patentbeschreibung, um von dem allgemein anerkannten Sinngehalt abzuweichen.<\/p>\n<p>Da solche fehlen, ist der allgemeine technische Sprachgebrauch des Begriffs des Gitters zugrunde zu legen. Hiernach stellt ein Gitter eine r\u00e4umlich, fl\u00e4chige Struktur dar, die eine Vielzahl von \u00d6ffnungen aufweist, und die dazu dient, einerseits den Durchtritt fester Gegenst\u00e4nde, die gr\u00f6\u00dfer als die \u00d6ffnungen sind, zu verhindern, andererseits den Durchtritt von Fl\u00fcssigkeiten und Gasen sowie kleineren festen Gegenst\u00e4nden zu gestatten, also eine Funktion des ausw\u00e4hlenden Absperrens und Siebens auszu\u00fcben. Dieses Verst\u00e4ndnis vom Begriff des Gitters auch der Auslegung des Klagepatents zugrunde zu legen, wird dem Fachmann zus\u00e4tzlich dadurch nahegelegt, dass das Klagepatent einen Ablauf f\u00fcr Wasser lehrt, also eine Vorrichtung, durch die Wasser bestimmungsgem\u00e4\u00df ablaufen soll, ohne sich in einer schlichten \u00d6ffnung zu ersch\u00f6pfen. Ein solcher Ablauf soll vielmehr, namentlich in dem durch das Klagepatent n\u00e4her beschriebenen Bereich der Wasserabl\u00e4ufe f\u00fcr Duschzellen und Nassbereiche, nach oben hin in einer Weise abgedeckt werden, die einerseits den Durchtritt des ablaufenden Wassers gestattet, die andererseits aber auch gew\u00e4hrleistet, dass gr\u00f6\u00dfere Gegenst\u00e4nde und namentlich K\u00f6rperteile der Nutzer der Duschzelle oder des Nassbereichs nicht in den Ablauf geraten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis legt auch die genannte technisch Norm DIN EN-1253-1 (B22) zugrunde, die sich, anders als von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrt, nicht auf die Definition der Ablaufleistung eines Gitters \/ \u201egrating\u201c beschr\u00e4nkt, sondern dieses Bauteil n\u00e4her definiert als<\/p>\n<p>\u201eRemovable component with apertures which permit the discharge of waste water\u201c (Anlage B 22, Seite 5, bei 3.4),<\/p>\n<p>zu deutsch etwa<\/p>\n<p>\u201eEntfernbares Bauteil mit \u00d6ffnungen, die den Abfluss von Abwasser gestatten\u201c.<\/p>\n<p>Demnach charakterisiert auch diese Norm das Bauteil des Gitters durch das Vorhandensein von \u00d6ffnungen zum Abfluss des Wassers.<\/p>\n<p>Ferner gest\u00fctzt in diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann durch die Erkenntnis, dass klagepatentgem\u00e4\u00df das ablaufende Wasser in Richtung der Wand der Geb\u00e4udestruktur abflie\u00dfen, die Wand aber nur in m\u00f6glichst geringem Umfang erreichen soll, um so die Aufgabe zu erleichtern, ein Einsickern von Wasser in die Wand dadurch zu erleichtern, dass die dort befindliche Abdichtung von abflie\u00dfendem Wasser entlastet wird. Das wird am einfachsten durch eine Oberfl\u00e4che des Ablaufs erreicht, die eine Vielzahl von \u00d6ffnungen aufweist, durch die das Wasser in den Abfluss hinein flie\u00dfen kann, die also ein Gitter im genannten Sinne aufweist. Ein Gitter nach diesem Verst\u00e4ndnis erm\u00f6glicht es dem abflie\u00dfenden Wasser, einen einfachen Weg von der Oberfl\u00e4che des Ablaufs her in den Ablauf hinein nach unten zum Unterteil mit der Abfluss\u00f6ffnung gem\u00e4\u00df Merkmal b) zu nehmen.<\/p>\n<p>Dass dieser Ablaufweg des Wassers gew\u00fcnscht und damit ein Gitter als fl\u00e4chige Struktur mit einer Vielzahl von \u00d6ffnungen klagepatentgem\u00e4\u00df gelehrt ist, ergibt sich \u2013 worauf die Beklagten zu Recht hinweisen \u2013 auch aus dem Zusammenhang des Unteranspruchs 4 des Klagepatents mit dessen vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichem Hauptanspruch 1. Zwar ist es, was die Kl\u00e4gerin insoweit einwendet, in der Tat nicht m\u00f6glich, den Schutzbereich eines Hauptanspruchs durch die Merkmale eines naturgem\u00e4\u00df enger gefassten Unteranspruchs einschr\u00e4nkend auszulegen. Wohl aber gestattet es der Zusammenhang zwischen Haupt- und Unteranspruch, Merkmale des Hauptanspruchs n\u00e4her zu bestimmen, n\u00e4mlich in dem Sinne, dass ein Unteranspruch an Merkmale ankn\u00fcpft, deren Sinngehalt durch den Unteranspruch verdeutlicht wird. Vorliegend lehrt Unteranspruch 4 als zus\u00e4tzliches Merkmal das Vorsehen von Auflagefl\u00e4chen an allen vier vertikal begrenzenden W\u00e4nden des Bodenablaufs, und dass das Gitter von diesen Auflagefl\u00e4chen gehalten wird. Daraus folgt, dass nach einer solchen Ausf\u00fchrung der Ablaufweg des Wassers zwischen dem Gitter und den vertikal begrenzenden W\u00e4nden hindurch entweder vollst\u00e4ndig versperrt oder zumindest stark eingeengt ist, und dass also der Ablaufweg durch das Gitter hindurch offenstehen, das Gitter also im Sinne des dargelegten Verst\u00e4ndnisses \u00fcber ein Vielzahl von \u00d6ffnungen verf\u00fcgen muss.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird der Fachmann im gezeigten Verst\u00e4ndnis vom klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinngehalt des Begriffs des Gitters dadurch best\u00e4rkt, dass die Ausf\u00fchrungsbeispiele, in denen das Gitter dargestellt wird, allesamt \u00fcber ein Gitter als fl\u00e4chige Struktur mit einer Vielzahl von \u00d6ffnungen verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Gegen das dargestellte Verst\u00e4ndnis spricht nicht, dass in der Beschreibung des in Figur 2 des Klagepatents dargestellten Ausf\u00fchrungsform erl\u00e4utert wird (Abschnitt [0043]), das Gitter ruhe auf der Auflagefl\u00e4che, welche sich \u00fcber die Ebene des Bodenfliesenbelags erstrecke, so dass auch das Gitter \u00fcber das Niveau der Oberfl\u00e4che des Bodenfliesenbelags angehoben wird. Damit ist zwar eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform dargestellt, bei der die vom Gitter gebildete Oberfl\u00e4che h\u00f6her liegt als die umgebende Oberfl\u00e4che der umgebenden Bodenfliesen. Der Fachmann erkennt indes, dass auch bei einer solchen Gestaltung der Abflussweg des Wassers durch \u00d6ffnungen des Gitters hindurch hinreichend gew\u00e4hrleistet ist und kein anderer Abflussweg zur Verf\u00fcgung steht. Denn erstens ist auch bei dieser Gestaltung das Gitter (12) gleichwohl so angebracht, dass sich gem\u00e4\u00df Merkmal g) im Gebrauch seine Oberseite im Wesentlichen auf dem gleichen Niveau mit dem Niveau der wasserdichten Abdeckung des Bodens (9) befindet. Der H\u00f6henunterschied zwischen den die wasserdichte Abdeckung bildenden Bodenfliesen (9) einerseits und der Oberfl\u00e4che des Gitters (12) andererseits ist demnach kein wesentlicher, steht also dem Abfluss des Wassers durch das Gitter hindurch nicht entgegen. Zum anderen erkennt der Fachmann, dass um die Oberfl\u00e4che des Gitters herum keine \u00d6ffnungen verbleiben, durch die hindurch das Wasser abflie\u00dfen k\u00f6nnte. Rund um das Gitter (12) und die Auflagenfl\u00e4chen (15), auf denen es ruht, sind Fugen (10) ausgef\u00fchrt, die etwaige Spalten oder dergleichen gegen den Durchtritt von Wasser abdichten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach alledem verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber ein Gitter im Sinne des Klagepatents. Die Abdeckung zur Oberseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hin besteht aus einem U-f\u00f6rmigen Profil mit einer breiten und zwei jeweils rechtwinklig daran anschlie\u00dfenden schmalen Seiten. Die breite Seite weist nach oben und deckt den Auslass ab, die schmalen Seiten st\u00fctzen diese Oberseite, indem sie in den rinnenf\u00f6rmigen Auslass eingesetzt werden. Das Profil ist einst\u00fcckig und ohne \u00d6ffnungen gefertigt. Der Abfluss des Wassers geschieht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Weise, dass es \u00fcber die obere breite Seite hinweg und um die seitlichen schmalen Seiten herum und unter diesen hindurch flie\u00dft durch einen Spalt, der zwischen den Schmalseiten und der Unterseite des Abflusses offensteht. Ein Gitter im Sinne des Klagepatents ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erforderlich und nicht ausgef\u00fchrt. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrte Abdeckung erf\u00fcllt zwar wom\u00f6glich dieselbe Funktion wie ein Gitter im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne, doch das begr\u00fcndet keine Verwirklichung des Merkmals g). Ein blo\u00df funktionales Verst\u00e4ndnis eines r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich bestimmten Merkmals ist nicht statthaft, da der Schutzbereich sonst nicht mit Rechtssicherheit bestimmbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt auch keine \u00e4quivalente Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart im Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren<\/p>\n<p>abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH GRUR 2002, 511 (512) \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 (518) \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 (521) \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 527 (529) \u2013 Custodiol II; BGH GRUR 2007, 410 (415 f.) \u2013 Kettenradanordnung; BGH GRUR 2004, 758 (760) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH GRUR 2007, 959 (961) \u2013 Pumpeinrichtung; BGH GRUR 2007, 1059 (1063) \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; BGH GRUR 2012, 45 \u2013 Diglyceridverbindung).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVorliegend l\u00e4sst sich jedenfalls nicht darstellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausgehend von der technischen Lehre des Klagepatents naheliegend und gleichwertig w\u00e4re.<\/p>\n<p>Es liegt f\u00fcr den Fachmann nicht nahe, anstelle eines Gitters, also eines fl\u00e4chigen Bauteils mit einer Vielzahl von \u00d6ffnungen, ein U-Profil ohne \u00d6ffnungen vorzusehen und damit einen vollst\u00e4ndig anderen Abflussweg des Wassers vorzugeben. Insbesondere von dem Vorteil, dass das ablaufende Wasser beim \u00dcberflie\u00dfen des Gitters in Richtung der Wand bereits nach unten abflie\u00dfen kann und deshalb zu einem erheblichen Teil die Wand gar nicht erst erreicht, m\u00fcsste sich der Fachmann l\u00f6sen und stattdessen nach anderen Wegen zur L\u00f6sung der Aufgabe suchen, die Wand gegen das Wasser sicher abzudichten. \u00dcberdies bem\u00e4ngeln die Beklagten zu Recht, dass die Kl\u00e4gerin nicht konkret dargelegt hat, aufgrund welcher einzelnen, rein routinem\u00e4\u00dfigen \u00dcberlegungen der Fachmann zu dem Ergebnis gelangen k\u00f6nnte, statt eines Gitters ein U-f\u00f6rmiges, oben geschlossenes Profil mit einem Abstand zum Unterbau vorzusehen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist der Aufbau der angegriffenen Anf\u00fchrungsform der technischen des Klagepatents nicht gleichwertig, weil der Fachmann dem Klagepatent keinerlei Hinweis darauf entnehmen kann, dass das mit \u00d6ffnungen versehene Gitter ebenso gut durch eine geschlossene Oberseite und daran angrenzende Schmalseiten eines U-Profils ersetzt werden k\u00f6nnte. Daher kann der Fachmann nicht, was auch die Beklagten zutreffend einwenden, unter Orientierung am Sinngehalt der technischen Lehre des<\/p>\n<p>Klagepatents zu einer Gestaltung wie derjenigen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gelangen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 6. August 2013 gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung und f\u00fchrt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert war nach billigem Ermessen \u2013 \u00a7 51 Abs. 1 GKG \u2013 gem\u00e4\u00df der kl\u00e4gerischen Angabe auf 400.000,00 EUR festzusetzen. Der kl\u00e4gerischen Wertangabe kommt im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht indizielle Bedeutung zu, weil der Kl\u00e4ger, zumal wenn er die Angabe, wie vorliegend, bei Klageerhebung macht, erstens am besten in der Lage ist, sein f\u00fcr den Streitwert ma\u00dfgebliches Angriffsinteresse zu bestimmen, und weil er zweitens bei einer anf\u00e4nglichen Angabe diese ohne Kenntnis von den Erfolgschancen seiner Rechtsverfolgung machen wird (Berneke, in: Ahrens, Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 40 Rdn. 40f.). Die Kl\u00e4gerin hat zu ihrer von Anfang an gemachten Angabe des Streitwerts in H\u00f6he von 400.000,00 EUR in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4utert, dass sie dies nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits aus ihrer Sicht bemessen hat. Das setzt sich gegen\u00fcber dem Argument der Beklagten durch, schon die Abmahnung nur gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) (Anlage K 13) habe die Kl\u00e4gerin mit demselben Wert bemessen, denn<br \/>\ndie Auffassung der Kl\u00e4gerin zum Wert der Abmahnung muss nicht mit der zum Wert des Klageverfahrens korrelieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2125 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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