{"id":2377,"date":"2013-09-19T17:00:58","date_gmt":"2013-09-19T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2377"},"modified":"2016-04-25T11:20:59","modified_gmt":"2016-04-25T11:20:59","slug":"4c-o-1213-frontblendenbefestigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2377","title":{"rendered":"4c O 12\/13 &#8211; Frontblendenbefestigung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2127<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. September 2013, Az. 4c O 12\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 740 XXX B1 (Anlage K 5, nachfolgend Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 14. Juli 1994 unter Inanspruchnahme einer \u00f6sterreichischen Priorit\u00e4t vom 21. September 1993 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 25. November 1998 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat eine Vorrichtung zur Befestigung der Frontblende einer Schublade an vorzugsweise doppelwandigen Schubladenzargen zum Gegenstand. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Befestigung der Frontblende (4) einer Schublade an vorzugsweise doppelwandigen Schubladenzargen (17), mit einem an der Frontblende (4) befestigten und von dieser abstehenden Halteteil (7) und einem einer Schubladenzarge (17) zugeordneten Tragteil, der einen bewegbaren Arretierteil tr\u00e4gt und mit diesem zur G\u00e4nze hinter der vorderen Stirnkante der Schubladenzarge (17) liegt, wobei der Arretierteil, der den Halteteil (7) mit dem Tragteil kuppelt, von einer Feder (6) beaufschlagt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Arretierteil als um eine horizontale Achse drehbarer Kipphebel (60) ausgebildet ist, der beim Einschieben des Halteteils (7) unter Federwirkung bei diesem selbstt\u00e4tig einrastet und den Halteteil (7) zum Tragteil zieht, und dass der Kipphebel (60) eine seitliche Aufnahme f\u00fcr einen Schraubendreher oder dgl. aufweist, mit dem er, entgegen der Federwirkung, aus der Arretierstellung drehbar ist, wobei er den Halteteil (7) freigibt.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 2, 4, 5, 12, 24 und 27 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 2 zeigt bildlich und auseinandergezogen die Schubladenzarge, die Vorrichtung zur Befestigung der Frontblende und die Schienen einer Ausziehf\u00fchrungsgarnitur und die Figuren 3 bis 5 zeigen jeweils Seitenansichten eines Ausf\u00fchrungsbeispiels der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung in verschiedenen Stadien des Einh\u00e4ngens der Frontblende.<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein t\u00fcrkisches Unternehmen, welche in unmittelbarem Wettbewerb zu der Kl\u00e4gerin steht, verteilte auf der Messe Interzum 2011 in K\u00f6ln vom 25. bis 28. Mai 2011 Prospekte, in denen ihre System-Schublade \u201eA\u201c mit Frontwandhaltern (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) abgebildet war. Die Beklagte vertreibt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in zwei Varianten. Diese unterscheiden sich dahingehend, dass bei der Ausf\u00fchrung \u201eA1\u201c die beiden Kipphebel miteinander verzahnt sind, w\u00e4hrend dies bei der Ausf\u00fchrung \u201eA2\u201c nicht der Fall ist. Die Kl\u00e4gerin erwarb in der T\u00fcrkei Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Nachfolgend sind Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben, wobei die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin zu Illustrationszwecken einzelne Bestandteile entsprechend ihrer Rechtsauffassung mit Bezugsziffern versehen haben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df unmittelbaren, hilfsweise mittelbaren Gebrauch. Eine unmittelbare Patentverletzung bestehe trotz des Umstandes, dass die Beklagte Frontblenden nicht vertreibe. Sie biete jedoch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausdr\u00fccklich f\u00fcr die Befestigung von Frontblenden an, was zur Folge habe, dass die Beklagte mitt\u00e4terschaftlich zusammen mit einem K\u00fcchenhersteller verantwortlich sei, welcher den angegriffenen Beschlag mit einer Frontblende verbinde. \u00dcberdies mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der weiteren Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die beiden Kipphebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden beim Einschieben des Halteteils selbstt\u00e4tig unter Federwirkung einrasten, was man daran erkenne, dass ein Einrasten auch erfolge, wenn der rote Keil an der Einschubbewegung nicht beteiligt sei. Die Federwirkung m\u00fcsse nicht durch die Feder hervorgerufen werden, welche das Arretierteil beaufschlage. Das Klagepatent sei hierauf nicht beschr\u00e4nkt. Auch ziehe der Kipphebel das Halteteil zum Tragteil. Eine zeitliche Abfolge dahingehend, dass zun\u00e4chst ein Einrasten und erst hieran anschlie\u00dfend ein Ziehen erfolge m\u00fcsse, sehe das Klagepatent nicht vor. Der Kipphebel sei mit einem Schraubendreher auch entgegen der Federwirkung aus der Arretierstellung drehbar. Zwar m\u00fcsse f\u00fcr die Freigabe des Halteteils der rote Keil au\u00dfer Funktion gesetzt werden; zus\u00e4tzliche Sicherungsma\u00dfnahmen sehe das Klagepatent jedoch selbst vor, wie die Figuren 12 bis 14 sowie die Beschreibung in Spalte 5 Zeilen 4 ff. aufzeigen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung den Antrag auf Rechnungslegung konkretisiert hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren \u2013 die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich f\u00fcr sie handelnden Personen \u2013 zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Befestigung der Frontblende einer Schublade an vorzugsweise doppelwandigen Schubladenzargen, mit einem an der Frontblende befestigten und von dieser abstehenden Halteteil und einem einer Schubladenzarge zugeordneten Tragteil, der einen bewegbaren Arretierteil tr\u00e4gt und mit diesem zur G\u00e4nze hinter der vorderen Stirnkante der Schubladenzarge liegt, wobei der Arretierteil, der den Halteteil mit dem Tragteil kuppelt, von einer Feder beaufschlagt wird,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>wenn der Arretierteil als um eine horizontale Achse drehbarer Kipphebel ausgebildet ist, der beim Einschieben des Halteteiles unter Federwirkung bei diesem selbstt\u00e4tig einrastet und den Halteteil zum Tragteil zieht, und dass der Kipphebel eine seitliche Aufnahme f\u00fcr einen Schraubendreher oder dergleichen aufweist, mit dem er, entgegen der Federwirkung, aus der Arretierstellung drehbar ist, wobei er den Halteteil freigibt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Dezember 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, Bestellzeiten und Bestellpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu a) Rechnungen vorzulegen hat,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem im Antrag zu I.2. bezeichneten Zeitpunkt begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise beantragt die Kl\u00e4gerin eine Verurteilung wegen mittelbarer Patentverletzung, wobei in diesem Zusammenhang die vorstehend wiedergegebenen Antr\u00e4ge wie folgt abge\u00e4ndert werden:<\/p>\n<p>\uf02d \u201eim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\u201c wird gestrichen,<br \/>\n\uf02d \u201emit einem an der Frontblende befestigten\u2026\u201c wird ersetzt durch \u201emit einem an der Frontblende befestigbaren\u2026\u201c,<br \/>\n\uf02d \u201eanzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren\u201c wird ersetzt durch \u201eAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes erhobene Nichtigkeitsklage,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent weder unmittelbar noch mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Eine unmittelbare Patentverletzung liege bereits nicht vor, da die Beklagte keine Frontblenden von Schubladen vertreibe und die Frontblende sei Bestandteil des Patentanspruches 1. \u00dcberdies scheide eine Patentverletzung aus, da ein Einrasten der beiden Kipphebel nur unter der Federwirkung des roten Keils erfolge; die Federwirkung m\u00fcsse indes von der das Arretierteil beaufschlagenden Feder herr\u00fchren und d\u00fcrfe nicht durch eine weitere Feder verursacht werden. Auch erfolge bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Arretierung des Halte- mit dem Tragteil. Denn durch einfaches Ziehen an der Frontblende k\u00f6nne das Halteteil von dem Tragteil gel\u00f6st werden. Erst der rote Keil bewirke eine Arretierung des Halte- mit dem Tragteil. Eine Verletzung liege auch nicht vor, da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei der Montage der Frontblende zun\u00e4chst das Halteteil von einem Monteur zwischen die beiden Kipphebel geschoben werde, bis die Frontblende in ihrer finalen Montageposition stehe. In dieser Position w\u00fcrden dann die Kipphebel das Halteteil hintergreifen und die Frontblende gegen die Schubladenzarge dr\u00fccken. Ein Einziehen des Halteteils finde nicht statt. Letztlich scheide eine Patentverletzung auch aus, da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Kipphebel nicht mit dem Schraubendreher entgegen der Federwirkung drehbar unter Freigabe des Halteteils sei. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00fcsse zun\u00e4chst der rote Keil gel\u00f6st werden. Wenn dieser gel\u00f6st sei, fehle es an der Arretierstellung, da dann ein leichtes Herausziehen des Halteteils und der Frontblende m\u00f6glich sei.<br \/>\nDas Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren auch nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Gebrauchsmusterschrift G 92 12 683 nehme den Gegenstand der Lehre nach dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, da die Beklagte das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Weise verletzt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent bezieht sich auf eine Vorrichtung zur Befestigung der Frontblende einer Schublade an vorzugsweise doppelwandigen Schubladenzargen, mit einem an der Frontblende befestigten und von dieser abstehenden Halteteil und einem einer Schubladenzarge zugeordneten Tragteil, der einen bewegbaren Arretierteil tr\u00e4gt und mit diesem zur G\u00e4nze hinter der vorderen Stirnkante der Schublandezarge liegt, wobei der Arretierteil, der den Halteteil mit dem Tragteil kuppelt, von einer Feder beaufschlagt wird.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass solche Vorrichtungen im Stand der Technik beispielsweise aus der EP 0 267 477 und EP 0 451 113 bekannt seien. Bei diesen Vorrichtungen kann die Frontblende zwar mit den Halteteilen in die Tragteile eingeh\u00e4ngt werden, womit sie provisorisch an der Schublade verankert sind. Die endg\u00fcltige Fixierung der Frontblende erfolgt jedoch durch Verdrehen eines Exzenters bzw. durch Anziehen einer Schraube, was das Klagepatent als nachteilig ansieht.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Vorrichtung der eingangs erw\u00e4hnten Art dahingehend zu verbessern, dass die Frontblende vollst\u00e4ndig werkzeuglos an den Schubladenzargen montiert werden kann. Umgekehrt soll verhindert werden, dass die Frontblende bei zu starker Krafteinwirkung beim Herausziehen der Schublade unbeabsichtigt aus ihrer Verankerung gerissen wird.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Befestigung der Frontblende (4) einer Schublade an vorzugsweise doppelwandigen Schubladenzargen (17);<\/p>\n<p>2. die Vorrichtung weist einen an der Frontblende (4) befestigten und von dieser abstehenden Halteteil (7) auf;<\/p>\n<p>3. die Vorrichtung hat ein Tragteil, das einer Schubladenzarge (17) zugeordnet ist;<\/p>\n<p>3.1 das Tragteil tr\u00e4gt einen bewegbaren Arretierteil;<\/p>\n<p>3.1.2 das Tragteil liegt mit dem Arretierteil zur G\u00e4nze hinter der vorderen Stirnkante der Schublandenzarge (17);<\/p>\n<p>3.1.3 der Arretierteil kuppelt den Halteteil (7) mit dem Tragteil;<\/p>\n<p>3.1.4 der Arretierteil wird von einer Feder (6) beaufschlagt;<\/p>\n<p>4. der Arretierteil ist als Kipphebel (60) ausgebildet;<\/p>\n<p>4.1 der Kipphebel (60) ist um eine horizontale Achse drehbar;<\/p>\n<p>4.2 der Kipphebel (60) rastet beim Einschieben des Halteteils (7) unter Federwirkung bei dem Halteteil (7) selbstt\u00e4tig ein;<\/p>\n<p>4.3 der Kipphebel (60) zieht das Halteteil (7) zum Tragteil;<\/p>\n<p>4.4 der Kipphebel (60) hat eine seitliche Aufnahme f\u00fcr einen Schraubendreher oder dgl.;<\/p>\n<p>4.5 der Kipphebel (60) ist mit dem Schraubendreher oder dgl. entgegen der Federwirkung aus der Arretierstellung drehbar, wobei er den Halteteil (7) freigibt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch, so dass eine Verurteilung wegen unmittelbarer sowie mittelbarer Patentverletzung ausscheiden muss.<\/p>\n<p>Die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung dient dazu, die Frontblende einer Schublade an einer vorzugsweise doppelwandigen Schubladenzarge zu befestigen. Zu diesem Zweck besitzt die Vorrichtung zwei korrespondierende Teile: das Halteteil, das an der Frontblende befestigt wird (Merkmal 2) und das Tragteil, das der Schubladenzarge zugeordnet ist (Merkmalsgruppe 3). Das Tragteil und das Halteteil ihrerseits sind so ausgestaltet, dass sie miteinander gekuppelt werden k\u00f6nnen. Dies gelingt mittels der in den Merkmalsgruppen 3 und 4 n\u00e4her beschriebenen Ausgestaltung von Halte- und Tragteil.<\/p>\n<p>Das Halteteil, welches an der Frontblende befestigt ist, steht von dieser ab. Das Tragteil demgegen\u00fcber tr\u00e4gt einen bewegbaren Arretierteil, welches das Tragteil mit dem Halteteil kuppelt. Das Arretierteil wird von der Feder beaufschlagt und ist als Kipphebel ausgebildet. Die Art der Kupplung beschreibt der Patentanspruch n\u00e4her dahin, dass der Kipphebel, welcher den Arretierteil bildet, um eine horizontale Achse drehbar ist, beim Einschieben des Halteteils unter Federwirkung bei dem Halteteil selbstt\u00e4tig einrastet und das Halteteil zum Tragteil zieht. Erhalten werden soll hierdurch eine an der Schubladenzarge schnellmontierte, insbesondere werkzeuglose, Frontblende. Die Verbindung soll dabei, wie es die Aufgabenstellung des Klagepatentes vorsieht, auch dergestalt sein, dass die Frontblende bei zu starker Krafteinwirkung nicht unbeabsichtigt aus ihrer Verankerung gerissen wird.<\/p>\n<p>Dies schlie\u00dft die Verwendung weiterer Vorrichtungsbestandteile zur Erf\u00fcllung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe nicht aus, solange jedenfalls das ma\u00dfgebliche Zusammenwirken durch die im Patentanspruch genannten Vorrichtungsbestandteile erfolgt, die dabei auch nicht eine nur untergeordnete Rolle wahrnehmen d\u00fcrfen. Denn der Patentanspruch benennt diese bestimmten L\u00f6sungsmittel, so dass genau diese L\u00f6sungsmittel dazu beitragen m\u00fcssen, die werkzeuglose Montage von der Frontblende an die Schubladenzargen zu erm\u00f6glichen. Au\u00dferdem m\u00fcssen diese L\u00f6sungsmittel auch dazu beitragen, dass verhindert wird, dass die Frontblende bei zu starker Krafteinwirkung beim Herausziehen der Schublade unbeabsichtigt aus ihrer Verankerung gerissen wird.<\/p>\n<p>Das Klagepatent selbst erkennt das Problem des Herausrei\u00dfens der Frontblende aus der Schubladenzarge bei zu starker Krafteinwirkung. Denn in den Figuren 12 bis 14 mit dem Bezugszeichen 61 wird ein Sperrriegel gezeigt, der als zweiarmiger Hebel ausgef\u00fchrt ist und auf dem Stift 56 lagert. Der Sperrriegel 61 ist, wie der Beschreibung in Spalte 4 Zeilen 17 ff. entnommen werden kann, federnd ausgef\u00fchrt, und steht nach dem Einrasten des Kipphebels in das Halteteil hinter dem Kipphebel vor und verhindert ein Zur\u00fcckdrehen des Kipphebels 60 (vgl. Spalte 4 Zeilen 41 bis 44). Dementsprechend stellt das Klagepatent in den Unteranspr\u00fcchen 3, 8, 9 und 11 einen Sperrriegel unter Schutz, der in den genannten Unteranspr\u00fcchen n\u00e4her beschrieben wird.<\/p>\n<p>Die grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit der Verwendung weiterer Hilfsmittel wie den in dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigten Sperrriegel entbindet indes nicht von der Erf\u00fcllung der weiteren Merkmale des Klagepatentes, insbesondere des Merkmals 4.5, welches vorsieht, dass der Kipphebel mit einem Schraubendreher oder \u00e4hnlichem entgegen der Federwirkung aus der Arretierstellung gedreht werden kann, um auf diese Weise das Halteteil freizugeben. Vielmehr muss auch bei Verwendung zus\u00e4tzlicher Sicherungsmittel, die die weitere Praxistauglichkeit der Schublade verbessern sollen, der Kipphebel des Tragteils mittels eines Schraubendrehers oder dergleichem entgegen der Federwirkung aus der Arretierstellung drehbar sein, wobei das Halteteil hierdurch freigegeben wird. Dies folgt aus der Beschreibung der Klagepatentschrift sowie den Zeichnungen. Der in den Figuren 12 bis 14 der Klagepatentschrift mit dem Bezugszeichen 61 zeichnerisch dargestellte sowie in Spalte 4 Zeilen 10 bis 20 sowie Zeilen 41 bis 45 beschriebene Sperrriegel, der ein Zur\u00fcckdrehen des Kipphebels verhindert, wird bei Verwendung eines Schraubendrehers gleichzeitig mit dem Kipphebel gel\u00f6st, so dass eine Freigabe des Halteteils erfolgt. Entsprechend wird in Spalte 5 Zeilen 4 bis 16 beschrieben wie der L\u00f6sungsvorgang erfolgt. Der Schraubendreher wird in den Kreuzschlitz des Kipphebels 60 eingef\u00fchrt, wobei er mit seiner Spitze den Sperrriegel 61 nach hinten dr\u00fcckt. Der Kipphebel 60 kann dann mit dem Schraubenzieher im Uhrzeigersinn gedreht werden, so dass eine Freigabe erfolgt.<\/p>\n<p>Anhaltspunkte f\u00fcr ein Verst\u00e4ndnis dahingehend, dass bei Vorhandensein weiterer Sicherungsmittel eine Freigabe des Kipphebels nicht ausschlie\u00dflich durch die Verwendung eines Schraubendrehers oder \u00e4hnlichem erfolgt, sind nicht zu erkennen. Der Patentanspruch 1 sowie die Unteranspr\u00fcche 3, 8 und 9, welche sich mit dem Sperrriegel als zus\u00e4tzlichem Sicherungsmittel befassen, setzen voraus, dass der Kipphebel, wie in Merkmal 4.5 vorgesehen, mit dem Schraubendreher entgegen der Federwirkung aus der Arretierstellung drehbar ist, wobei er den Halteteil freigibt, mithin auch bei Vorhandensein eines weiteren Sicherungsmittels ein einfaches L\u00f6sen des Halteteils mittels eines Schraubendrehers oder \u00e4hnlichem m\u00f6glich ist. In Entsprechung hierzu wird der L\u00f6sevorgang, wie bereits ausgef\u00fchrt, in Spalte 5 Zeilen 4 bis 16 beschrieben und in den Figuren 12 bis 14 zeichnerisch dargestellt. Es wird nicht verkannt, dass es sich hierbei um Unteranspr\u00fcche handelt, die den im Allgemeinen weiter gefassten Hauptanspruch nicht beschr\u00e4nken k\u00f6nnen. Gleiches gilt f\u00fcr die Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels sowie dessen zeichnerischer Darstellung. Das Klagepatent gibt indes keinen Anhaltspunkt, und einen entsprechenden Anhalt vermochte auch die Kl\u00e4gerin nicht aufzuzeigen, dass bei Vorhandensein weiterer Sicherungsmittel die Freigabe des Halteteils nicht allein mittels eines Schraubendrehers oder \u00e4hnlichem erfolgen soll, sondern weiterer Handlungen des Nutzers bedarf.<\/p>\n<p>Es wird auch nicht verkannt, dass ein L\u00f6sen der Frontblende von der Schubladenzarge im allgemeinen Gebrauch selten praktiziert werden wird, so dass es f\u00fcr den Nutzer unerheblich sein mag, ob er neben der Verwendung eines Schraubendrehers zum L\u00f6sen des Halteteils von dem Tragteil noch weitere Ma\u00dfnahmen vornehmen muss, um die Frontblende von der Schubladenzarge zu l\u00f6sen. Diese praktische Sichtweise darf sich nicht \u00fcber die in dem Patentanspruch 1 getroffene eindeutige Aussage hinwegsetzen, wonach der Kipphebel mit dem Schraubendreher entgegen der Federwirkung aus der Arretierstellung drehbar ist, wobei er den Halteteil freigibt. Das Halteteil soll mithin entsprechend der Anspruchsformulierung durch die Drehung des Kipphebels entgegen der Federwirkung freigegeben werden und nicht erst nach Umsetzung weiterer L\u00f6sema\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses ist eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 4.5 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht feststellbar. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind die Kipphebel nicht mit dem Schraubendreher entgegen der Federwirkung aus der Arretierstellung drehbar unter Freigabe des Halteteils. Denn der rote Keil, der eine zus\u00e4tzliche Sicherungsma\u00dfnahme darstellt, verhindert nicht nur eine Freigabe der beiden Kipphebel; der rote Keil verhindert bereits eine Drehbarkeit der Kipphebel aus der Arretierstellung entgegen der Federwirkung. Erst wenn der rote Keil mittels des Schiebers verschoben wird, kann eine Freigabe des Halteteils \u00fcber die im Merkmal 4.5 beschriebene Ma\u00dfnahme erfolgen. Einen solchen L\u00f6sungsmechanismus sieht das Klagepatent entsprechend des vorstehend geschilderten Verst\u00e4ndnisses indes nicht vor: Bei Vorhandensein zus\u00e4tzlicher Sicherungsma\u00dfnahmen soll eine einfache Freigabe des Halteteils mittels eines Schraubendrehers erfolgen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2127 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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