{"id":2375,"date":"2013-06-25T17:00:24","date_gmt":"2013-06-25T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2375"},"modified":"2016-04-25T11:18:07","modified_gmt":"2016-04-25T11:18:07","slug":"4c-o-1113-bus-automatisierungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2375","title":{"rendered":"4c O 11\/13 &#8211; Bus-Automatisierungssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2080<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. Juni 2013, Az. 4c O 11\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Steuerungen als Anschaltbaugruppe zum Anschluss an ein serielles Bussystem zusammen mit Programmen zum Betrieb der Steuerung, die geeignet sind f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Adressieren von Prozessdaten von Busteilnehmern serieller Bussysteme, bzw. E\/A Ger\u00e4ten, die \u00fcber eine Anschaltbaugruppe an eine Steuerung angeschlossen sind, wobei Prozessdaten eines Busteilnehmers als Ganzes \u00fcber den seriellen Bus zur Anschaltgruppe \u00fcbertragen werden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern, wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist,<\/p>\n<p>dass die Prozessdaten wenigstens eines Busteilnehmers in der Anschaltbaugruppe in vorbestimmbare Prozessdatenobjekte strukturiert werden, und dass Steueradressen zu den Prozessdatenobjekten und\/oder Prozessdatenobjekte zu anderen Prozessdatenobjekten wahlfrei zugeordnet werden, wobei diese Zuordnungen in einer Zuordnungstabelle, insbesondere in einer Prozessdaten-Referenzliste definiert werden,<\/p>\n<p>wobei im Falle des Anbietens der Angebotsempf\u00e4nger und im Falle des Lieferns der Abnehmer ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen ist, dass die Steuerungen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Patentes DE 196 18 XXX verwendet werden d\u00fcrfen in einem Verfahren zum Adressieren von Prozessdaten von Busteilnehmern serieller Bussysteme, beispielsweise E\/A Ger\u00e4ten, die \u00fcber eine Anschaltbaugruppe an eine Steuerung angeschlossen sind, wobei Prozessdaten eines Busteilnehmers als Ganzes \u00fcber den seriellen Bus zur Anschaltbaugruppe \u00fcbertragen werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Prozessdaten wenigstens eines Busteilnehmers in der Anschaltbaugruppe in vorbestimmbare Prozessdatenobjekte strukturiert werden, und dass Steueradressen zu den Prozessdatenobjekten und\/oder Prozessdatenobjekte zu anderen Prozessdatenobjekten wahlfrei zugeordnet werden, wobei diese Zuordnungen in einer Zuordnungstabelle, insbesondere einer Prozessdaten-Referenzliste, definiert werden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. April 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotszeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>b) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>und die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) die entsprechenden Leistungsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 24. April 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 70 %, die Beklagte 30 %.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,- \u20ac, f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Parteien, welche auf dem Markt f\u00fcr Automatisierungstechnik t\u00e4tig sind, sind der Kammer aus dem parallelen Rechtsstreit umgekehrten Rubrums \u2013 4c O 4\/13 &#8211; bekannt. In diesem Rechtsstreit erhob die hiesige Kl\u00e4gerin Widerklage gegen\u00fcber der hiesigen Beklagten, welche mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 von dem Rechtsstreit 4c O 4\/13 abgetrennt wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Deutschen Patentes 196 18 XXX B4 (Anlage BUZ 16, nachfolgend Klagepatent), das am 10. Mai 1996 angemeldet und dessen Anmeldung am 13. November 1997 offengelegt worden ist. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 24. M\u00e4rz 2005.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, welches ein Verfahren zur multifunktionellen Adressierung der Prozessdaten von Teilnehmern serieller Bussysteme zum Gegenstand hat, steht in Kraft. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Adressieren von Prozessdaten von Busteilnehmern serieller Bussysteme, beispielsweise E\/A-Ger\u00e4ten (5), die \u00fcber eine Anschaltbaugruppe (2) an eine Steuerung (1) angeschlossen sind, wobei Prozessdaten eines Busteilnehmers als Ganzes \u00fcber den seriellen Bus (3) zur Anschaltbaugruppe (2) \u00fcbertragen werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Prozessdaten wenigstens eines Busteilnehmers in der Anschaltbaugruppe (2) in vorbestimmbare Prozessdatenobjekte strukturiert werden, und dass Steueradressen zu den Prozessdatenobjekten und\/oder Prozessdatenobjekte zu anderen Prozessdatenobjekten wahlfrei zugeordnet werden, wobei diese Zuordnungen in einer Zuordnungstabelle, insbesondere in einer Prozessdaten-Referenzliste, definiert werden.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 2 bis 6 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend \u2013 teilweise verkleinert &#8211; wiedergegeben ist die Figur 1 der Klagepatentschrift, welche eine Prinzipskizze einer beispielhaften Daten\u00fcbertragungs- und Steueranlage mit einem seriellen Bussystem, in der das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren Verwendung findet, wiedergibt.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung A1 ein Automatisierungssystem f\u00fcr Standard und Sicherheit bei Steuerungs-, Motion-Control- und Visualisierungsaufgaben. Das System A1 besteht aus mehreren aufeinander abgestimmten Komponenten, wie einem Bussystem O p zur sicheren Daten\u00fcbertragung, Steuerger\u00e4ten, I\/O-Modulen zum Anschluss von weiteren E\/A-Ger\u00e4ten, und einer Software A2, mit der die Anlagensteuerung betrieben wird. Bestandteil dieses Systems ist die programmierbare Steuerung PSS universal, die in zwei Varianten angeboten wird: A3 (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1), welche zum Anschluss von zwei O p-Bussen verwendet werden kann, und A4 (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) zum Anschluss an ein O p und einen C der Firma B. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 kann mit einer weiteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 verbunden werden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 hat eine Schnittstelle, die eine Kopplung mit der B-Steuerung erm\u00f6glicht. Die Schnittstelle ist ein C Anschluss, d.h. ein Anschluss f\u00fcr den von der Firma B u.a. verwendeten Bus mit der Bezeichnung C. Den Anschluss an einen C der Firma B wird von der Beklagten in der als Anlage \u00fcberreichten \u201eSystembeschreibung\u201c \u201eAutomatisierungssystem A1\u201c im Kapitel 6.2 unter der \u00dcberschrift \u201eC-DP-Slave\u201c beschrieben. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage verwiesen. Die Programmierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfolgt mittels der kostenlos zum Download angebotenen Software A2. Die Kunden k\u00f6nnen dann entweder die von der Beklagten angebotenen kostenpflichtigen Funktionen w\u00e4hlen oder die erforderliche Funktionalit\u00e4t selbst programmieren.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen unmittelbarer Verletzung des Patentanspruches 1 sowie mittelbarer Verletzung des Patentanspruches 1 mit der vorliegenden Klage in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass das Klagepatent durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in seinem Schutzbereich unmittelbar verletzt werde. Die Beklagte biete das Verfahren an, indem die Software A2 angeboten werde, die eine Speicherung aller Verfahrensschritte beinhalte. Auch liege eine Anwendung des Verfahrens durch die Beklagte selbst vor. Das angebotene und angewandte System mache auch von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Verfahrensanspruches 1 Gebrauch. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 stellten eine Anschaltbaugruppe im Sinne des Klagepatentes dar, mit welcher die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrensschritte durchgef\u00fchrt w\u00fcrden. Dies gelte sowohl bei der Verbindung zweier angegriffener Ausf\u00fchrungsformen miteinander sowie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 \u00fcber den C an eine B-Steuerung wie auch bei isolierter Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1. Denn das Klagepatent sehe das Vorhandensein einer r\u00e4umlich getrennten Anschaltbaugruppe nicht vor; es komme der Erfindung nach dem Klagepatent lediglich darauf an, dass die Anschaltbaugruppe ihre Funktion unabh\u00e4ngig von der Programmierung der zentralen Steuerung aus\u00fcbe, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 der Fall sei. Bei der ortsbezogenen Formulierung des Patentanspruches \u2013 \u201e\u00fcber eine Anschaltbaugruppe\u201c, \u00dcbertragung \u201ezur Anschaltbaugruppe\u201c \u2013 handele es sich um eine f\u00fcr die Nachrichtensprache typische Ausdrucksweise. Dadurch werde nicht gesagt, dass es sich um eine r\u00e4umlich k\u00f6rperlich von der Steuerung getrennte Anschaltbaugruppe handeln m\u00fcsse. Im \u00dcbrigen liege eine \u00e4quivalente Verwirklichung vor, da die Verwendung einer in eine Steuerung integrierten Anschaltung, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 der Fall sei, gleichwirkend sei, f\u00fcr den Fachmann naheliegend und auch gleichwertig sei. Der Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gegen\u00fcber dem Stand der Technik liege in der M\u00f6glichkeit Prozessdatenobjekte flexibel zu Steueradressen zuordnen zu k\u00f6nnen und die Programmierung der Steuerung auf diese Weise von den tats\u00e4chlichen Adressen der \u00fcber den Bus angesprochenen Sensoren und Regler unabh\u00e4ngig zu machen. Dieser werde durch eine logische Trennung der Funktionskreise der Steuerung und der Anschaltung vollst\u00e4ndig erreicht, auch wenn die Anschaltung auf denselben Prozessor zugreift wie die Steuerung. Die alternative L\u00f6sung sei f\u00fcr den Fachmann auch offensichtlich gewesen, selbst wenn er diese alternative L\u00f6sung wegen der hohen Preise f\u00fcr leistungsf\u00e4hige Prozessoren am Priorit\u00e4tstag nicht gew\u00e4hlt h\u00e4tte. Die alternative L\u00f6sung sei auch gleichwertig. Sie orientiere sich eng am Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche. Die Beschreibung enthalte keinen Hinweis, dass es f\u00fcr das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren auf die Verwendung mehrerer Prozessoren ank\u00e4me. Das Klagepatent treffe auch keine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Systemarchitekturen mit oder ohne getrennte Anschaltbaugruppe.<br \/>\nDie im Patentanspruch formulierten Verfahrensschritte w\u00fcrden nach Programmierung am PC und \u00dcbertragung auf die Ger\u00e4tekomponenten auch von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durchgef\u00fchrt werden. Die Versuche, welche in der Klageschrift beschrieben seien, h\u00e4tten gezeigt, dass eine Strukturierung der Prozessdaten eines Busteilnehmers in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Prozessdatenobjekte erfolge. Bei den Prozessdatenobjekten m\u00fcsse es sich nicht zwingend um die Gesamtheit der in einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Klagepatentschrift beschriebenen Attribute handeln. Prozessdatenobjekte w\u00fcrden auch die auf Seite 15 der Klageschrift im linken Feld gezeigten logischen Adressen darstellen, die f\u00fcr die Programmierung der Steuerung verwendet werden k\u00f6nnten. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnten auch in der Weise programmiert werden, dass Steueradressen zu den Prozessdatenobjekten wahlfrei zugeordnet werden w\u00fcrden. Auf eine wahlfreie Zuordnung auch von Prozessdatenobjekten zu anderen Prozessdatenobjekten komme es nicht an. Der Anspruch sehe ausdr\u00fccklich entweder eine kumulative oder eine alternative Zuordnung vor. Es komme dem Klagepatent nicht auf die wahlfreie Zuordnung von Steueradressen zu Prozessdatenobjekten und Prozessdatenobjekten zu anderen Prozessdatenobjekten an, sondern auf die Wahlfreiheit des Programmierers Steueradressen Prozessdatenobjekten und\/oder Prozessdatenobjekte anderen Prozessdatenobjekten nach seiner Wahl zuzuordnen.<br \/>\nJedenfalls liege durch Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit der Steuersoftware A2 eine mittelbare Verletzung des Patentanspruches 1 des Klagepatentes vor. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handele es sich um wesentliche Mittel der Erfindung und diese seien auch geeignet und bestimmt als Anschaltbaugruppe im Sinne des Klagepatentes eingesetzt zu werden.<br \/>\nDa das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren als Grundfunktion in jedem Fall ablaufe, komme nur ein Schlechthinverbot in Betracht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung den Antrag auf Vernichtung zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.a) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Verfahren zum Adressieren von Prozessdaten von Busteilnehmern serieller Bussysteme bzw. E\/A Ger\u00e4ten, die \u00fcber eine Anschaltbaugruppe an eine Steuerung angeschlossen sind, wobei Prozessdaten eines Busteilnehmers als Ganzes \u00fcber den seriellen Bus zur Anschaltgruppe \u00fcbertragen werden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder anzuwenden, wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist,<\/p>\n<p>dass die Prozessdaten wenigstens eines Busteilnehmers in der Anschaltbaugruppe in vorbestimmbare Prozessdatenobjekte strukturiert werden, und dass Steueradressen zu den Prozessdatenobjekten und\/oder Prozessdatenobjekte zu anderen Prozessdatenobjekten wahlfrei zugeordnet werden, wobei diese Zuordnungen in einer Zuordnungstabelle, insbesondere in einer Prozessdaten-Referenzliste definiert werden;<\/p>\n<p>1.b) Vorrichtungen wie Feldbus-Baugruppen und Programme f\u00fcr den Betrieb der Feldbus-Baugruppen, die geeignet und bestimmt sind f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Adressieren von Prozessdaten von Busteilnehmern serieller Bussysteme, bzw. E\/A Ger\u00e4ten, die \u00fcber eine Anschaltbaugruppe an eine Steuerung angeschlossen sind, wobei Prozessdaten eines Busteilnehmers als Ganzes \u00fcber den seriellen Bus zur Anschaltgruppe \u00fcbertragen werden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern, wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist,<\/p>\n<p>dass die Prozessdaten wenigstens eines Busteilnehmers in der Anschaltbaugruppe in vorbestimmbare Prozessdatenobjekte strukturiert werden, und dass Steueradressen zu den Prozessdatenobjekten und\/oder Prozessdatenobjekte zu anderen Prozessdatenobjekten wahlfrei zugeordnet werden, wobei diese Zuordnungen in einer Zuordnungstabelle, insbesondere in einer Prozessdaten-Referenzliste definiert werden,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nSteuerungen mit Anschaltbaugruppe zum Anschluss an ein serielles Bussystem zusammen mit Programmen zum Betrieb der Steuerung, die geeignet sind f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Adressieren von Prozessdaten von Busteilnehmern serieller Bussysteme, bzw. E\/A Ger\u00e4ten, die \u00fcber eine Anschaltbaugruppe an eine Steuerung angeschlossen sind, wobei Prozessdaten eines Busteilnehmers als Ganzes \u00fcber den seriellen Bus zur Anschaltgruppe \u00fcbertragen werden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern, wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist,<\/p>\n<p>dass die Prozessdaten wenigstens eines Busteilnehmers in der Anschaltbaugruppe in vorbestimmbare Prozessdatenobjekte strukturiert werden, und dass Steueradressen zu den Prozessdatenobjekten und\/oder Prozessdatenobjekte zu anderen Prozessdatenobjekten wahlfrei zugeordnet werden, wobei diese Zuordnungen in einer Zuordnungstabelle, insbesondere in einer Prozessdaten-Referenzliste definiert werden,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<br \/>\nwobei im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen ist, dass die Steuerungen mit einer Anschaltbaugruppe nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Patentes DE 196 18 XXX verwendet werden d\u00fcrfen in einem Verfahren zum Adressieren von Prozessdaten von Busteilnehmern serieller Bussysteme, beispielsweise E\/A Ger\u00e4ten, die \u00fcber eine Anschaltbaugruppe an eine Steuerung angeschlossen sind, wobei Prozessdaten eines Busteilnehmers als Ganzes \u00fcber den seriellen Bus zur Anschaltbaugruppe \u00fcbertragen werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Prozessdaten wenigstens eines Busteilnehmers in der Anschaltbaugruppe in vorbestimmbare Prozessdatenobjekte strukturiert werden, und dass Steueradressen zu den Prozessdatenobjekten und\/oder Prozessdatenobjekte zu anderen Prozessdatenobjekten wahlfrei zugeordnet werden, wobei diese Zuordnungen in einer Zuordnungstabelle, insbesondere einer Prozessdaten-Referenzliste, definiert werden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. April 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotszeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>b) Anzahl der Anwendungen des Verfahrens und der Zeit der Verfahrensanwendung,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>und die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Leistungsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. a) und b) bezeichneten, seit dem 24. April 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meint, eine unmittelbare Patentverletzung liege nicht vor, da es an einem Anbieten und\/oder Anwenden des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens fehle. Auch w\u00fcrden die einzelnen Verfahrensschritte durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht durchgef\u00fchrt werden und diese seien hierf\u00fcr auch nicht geeignet. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handele es sich nicht um eine Anschaltbaugruppe im Sinne des Klagepatentes. Hierf\u00fcr sei ein von der Steuerung und den Busteilnehmern r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich getrennter Vorrichtungsbestandteil notwendig, so dass eine Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 allein bereits ausscheide. Eine Patentverletzung liege auch nicht bei Verwendung zweier angegriffener Ausf\u00fchrungsformen bzw. der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 mit einer B-Steuerung vor. Eine Strukturierung der Prozessdaten eines Busteilnehmers in vorbestimmbare Prozessdatenobjekte erfolge nicht in der Anschaltbaugruppe, sondern auf dem PC. Auch sehe die Software A2 ohne die Funktion der Steuerung nicht vor, dass Steueradressen zu Prozessdatenobjekten und Prozessdatenobjekte zu anderen Prozessdatenobjekten wahlfrei zugeordnet werden k\u00f6nnten. Letztere Alternative sehe die Software nicht vor. \u00dcberdies habe die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Prozessdatenobjekte im Sinne der in den Abs\u00e4tzen [0020] bis [0022] der Klagepatentschrift beschriebenen Aufgliederung gebildet w\u00fcrden.<br \/>\nBei den Kombinationen zweier angegriffener Ausf\u00fchrungsformen sowie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 mit einer B-Steuerung handele es sich um Laborkonstellationen, die in der Praxis so nicht vorkommen w\u00fcrden, da die Steuerungen der Beklagten in diesen beiden Konstellationen gerade eben nicht als Steuerungen betrieben w\u00fcrden. Die Kl\u00e4gerin setze daher die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 in einer Art und Weise ein, die der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung widerspreche, n\u00e4mlich ohne die vorgesehene Steuerungsfunktionalit\u00e4t. Das gebe die tats\u00e4chlichen Gegebenheiten nicht wieder, da bei einer Kombination der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einer B-Steuerung die Steuerungen gleichrangig seien, die Steuerungen Informationen \u201eauf Chefebene\u201c austauschen w\u00fcrden. Bei der Kombination zweier angegriffener Ausf\u00fchrungsformen 1 greife jede der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen direkt und ohne Zwischenschaltung der anderen Steuerung auf die Daten der Busteilnehmer zu.<br \/>\nLetztlich werde sich das Klagepatent auch auf Grund der erhobenen Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Druckschrift US 5 168 XXX (Anlage PBP W3, deutsche \u00dcbersetzung Anlage PBP W3a, nachfolgend D) nehme den Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Adressierung der Prozessdaten von Teilnehmern serieller Bussysteme, beispielsweise E\/A-Ger\u00e4ten.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund des Standes der Technik schildert das Klagepatent, dass in der modernen industriellen Anlagensteuerung Sensor- und Aktor-Komponenten mit \u00fcberlagerten digitalen Prozessregelungen, Visualisierungs- und Automatisierungsger\u00e4ten in einen Kommunikationsverbund eingebunden sein m\u00fcssen, wof\u00fcr vielfach serielle Bussysteme eingesetzt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Nach dem Stand der Technik werden die Prozessdaten eines E\/A-Ger\u00e4tes eines seriellen Bussystems als Einheit \u00fcbertragen und in der Anschaltbaugruppe genau einer Steueradresse zugeordnet. Die Prozessdaten eines Busteilnehmers liegen vollst\u00e4ndig an einer bestimmten Steueradresse an. Dieses Verfahren ist, so die Klagepatentschrift, f\u00fcr bestimmte Feldbustypen unter dem Begriff \u201elogische Adressierung\u201c bekannt. Eine derartige Zuordnung der Prozessdaten zu Steueradressen und umgekehrt wird vom Klagepatent als in vielen F\u00e4llen nicht zweckm\u00e4\u00dfig beschrieben. So sei es erw\u00fcnscht Prozessdaten flexibel handhaben zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nimmt zum Stand der Technik Bezug auf die DE 37 87 908, welche eine Ein\/Ausgabe-Steuerschaltungsanordnung f\u00fcr ein serielles Datenkommunikationssystem zum Empfangen sequentieller Datenbl\u00f6cke beschreibt. Um aufeinanderfolgende Datenbl\u00f6cke sofort an einen Arbeitsspeicher unter direkter Speicherzugriffssteuerung unterbrechungsfrei \u00fcbertragen zu k\u00f6nnen, ist ein Z\u00e4hler zum Z\u00e4hlen der Wortanzahl in jedem Datenblock sowie eine Einrichtung zum Erzeugen zus\u00e4tzlicher Daten vorgesehen, wobei die zus\u00e4tzlichen Daten und der Wortz\u00e4hlwert einer zentralen Einrichtung zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nimmt in seiner einleitenden Beschreibung weiter Bezug auf die DE 40 20 809, welche ein Verfahren zum Austauschen von Informationen zwischen einer zentralen Eingabe- und\/oder Ausgabeeinheiten mit Hilfe von Datentelegrammen beschreibt. Die zentrale und die Eingabe- und\/oder Ausgabeeinheiten sind \u00fcber einen seriellen Bus miteinander verbunden.<\/p>\n<p>Aus der DE 41 00 269, auf welche das Klagepatent weiterhin Bezug nimmt, ist eine Steuer- und Daten\u00fcbertragungsanlage bekannt, welche ringf\u00f6rmig aufgebaut ist. Die Busteilnehmer sind als Schieberegister in einem sogenannten Datenring angeordnet. Die f\u00fcr die Busteilnehmer bestimmten Daten sowie die von den Busteilnehmern kommenden Daten sind als Einheit in einer Zentraleinrichtung abgelegt. Eine Unterteilung der Teilnehmerdaten in Datengruppen erfolgt in der Zentraleinheit nicht.<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten Hintergrund hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Verfahren bereitzustellen, mit dem Prozessdaten von Busteilnehmern serieller Bussysteme, beispielsweise E\/A-Ger\u00e4ten, die \u00fcber eine Anschaltgruppe an eine Steuerung angeschlossen sind, flexibel behandelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems weist das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren nach seinem Patentanspruch 1 folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Adressieren von Prozessdaten von Busteilnehmern serieller Bussysteme, beispielsweise E\/A-Ger\u00e4ten,<\/p>\n<p>2. die \u00fcber eine Anschaltbaugruppe an eine Steuerung angeschlossen sind,<\/p>\n<p>3. wobei Prozessdaten eines Busteilnehmers als Ganzes \u00fcber den seriellen Bus zur Anschaltbaugruppe \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>4. Die Prozessdaten wenigstens eines Busteilnehmers werden in der Anschaltbaugruppe in vorbestimmbare Prozessdatenobjekte strukturiert, und<\/p>\n<p>5. die Steuerdaten werden zu den Prozessdatenobjekten und\/oder Prozessdatenobjekte werden zu anderen Prozessdatenobjekten wahlfrei zugeordnet.<\/p>\n<p>6. Diese Zuordnungen werden in einer Zuordnungstabelle, insbesondere in einer Prozessdatenreferenzliste, definiert.<\/p>\n<p>Mit der Lehre nach dem Klagepatent soll auf diese Weise eine Flexibilit\u00e4t erzielt werden, so dass die Prozessdaten von Busteilnehmern flexibel gehandhabt werden k\u00f6nnen. Durch die Strukturierung der Prozessdaten in Prozessdatenobjekte und Zuordnung von Steueradressen zu Prozessdatenobjekten sowie umgekehrt in einer als Prozessdatenreferenzliste bezeichneten Zuordnungstabelle gelingt die gew\u00fcnschte Flexibilit\u00e4t.<\/p>\n<p>Denn damit wird erreicht, dass in der Anschaltbaugruppe \u2013 und nicht in der Steuerung \u2013 flexible Zuordnungen von Steueradressen zu Prozessdatenobjekten und umgekehrt durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, was gerade bei einem Wechsel von Busteilnehmern im Bussystem eine einfache \u00c4nderung der Zuordnung erm\u00f6glicht. Im Stand der Technik musste die Zuordnung der einzelnen von einem E\/A-Ger\u00e4t \u00fcbertragenen Daten in bestimmten seriellen Bussystemen zu einer Steueradresse unter anderem an ihrer Lage im Datentelegramm vorgenommen werden, wie dies in Absatz [0004] der Klagepatentschrift beschrieben ist. Diese Adressierung durch die Angabe der Adresse des E\/A-Ger\u00e4tes und der Bitposition innerhalb eines Datentelegramms ist indes nachteilig, da bei einer \u00c4nderung der Anzahl oder Reihenfolge der Anschlusspunkte an einem E\/A-Ger\u00e4t, die Position der Bits nicht mehr \u00fcbereinstimmt. Soweit die Programmierung der Anlage die Adressen durch Bitpositionen festlegt, muss dies dann entsprechend ge\u00e4ndert werden, was erheblichen Aufwand verursacht, da in das Steuerprogramm der zentralen Steuerung eingegriffen werden muss. Dies ist nach der Lehre des Klagepatentes nicht mehr erforderlich, da bereits in der Anschaltbaugruppe eine Strukturierung der Prozessdaten eines Busteilnehmers erfolgt. Mit der Erfindung wird entsprechend erreicht, dass die einzelnen Informationen unabh\u00e4ngig von der eigentlichen zentralen Anlagensteuerung als Prozessdatenobjekte dargestellt und in einer Zuordnungstabelle mit der physikalischen Adresse und der genauen Bitposition im Datentelegramm verkn\u00fcpft werden. Auf diese Weise werden bereits auf der Ebene der Kommunikation zwischen Steuerung und Datenbus, in der Anschaltbaugruppe, Prozessdatenobjekte als zus\u00e4tzliche virtuelle Adressen geschaffen. Die Steueradressen k\u00f6nnen dann mit den Prozessdatenobjekten verkn\u00fcpft werden, die im Steuerprogramm auch bei \u00c4nderungen der Anlage beibehalten werden k\u00f6nnen. Wird die Verbindung an einem E\/A-Ger\u00e4t oder einem Anschlusspunkt ge\u00e4ndert, muss lediglich die Zuordnung der Prozessdatenobjekte, die von der \u00c4nderung betroffen sind, angepasst werden. Im Steuerprogramm der zentralen Steuerung bleibt die Verkn\u00fcpfung der Steueradressen mit den Prozessdatenobjekten unver\u00e4ndert erhalten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEine unmittelbare Benutzung des Klagepatentes durch Anwenden und\/oder Anbieten des Verfahrens vermag die Kammer nicht festzustellen. Die Beklagte macht indes von der Lehre nach dem Klagepatent durch Anbieten und\/oder Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mittelbar Gebrauch. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\na)<br \/>\nEin Anwenden des Verfahrens durch die Beklagte kann nicht festgestellt werden.<br \/>\nDas Anwenden eines Verfahrens setzt voraus, dass die beanspruchten Ma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt, insbesondere die zur Aus\u00fcbung des Verfahrens dienende Vorrichtung oder die dazu erforderlichen Hilfsmittel in anspruchsgem\u00e4\u00dfer Weise benutzt werden. Handlungen, die zeitlich vor den Benutzungshandlungen liegen, sind keine Anwendung des Verfahrens, so z.B. das Anbieten oder die Lieferung einer zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens bestimmten Vorrichtung (RGZ 101, 135, 139; 146, 26, 28; 149, 102, 104) oder das Herrichten von Gegenst\u00e4nden f\u00fcr die Benutzung eines patentierten Verfahrens (BGH GRUR 1992, 305 \u2013 Heliumeinspeisung; K\u00fchnen a.a.O. Rdnr. 182).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, dass die Beklagte das Verfahren im Unternehmen anwende durch seine Einrichtung. Eine solche Handlung beinhaltet jedoch keine Anwendung des Verfahrens, sondern eine zeitlich vor den Benutzungshandlungen liegende Handlung, wenn die Beklagte im Unternehmen die Software einrichtet und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereitstellt. Denn diese T\u00e4tigkeiten werden zeitlich vor den Benutzungshandlungen vorgenommen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch ein Anbieten zur Anwendung des Verfahrens durch die Beklagte kommt nicht in Betracht. Die Kl\u00e4gerin meint, dass in dem Anbieten der Software A2 ein Anbieten des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens liege. Die Software der Beklagte stelle die gespeicherte Sammlung der Verfahrensschritte des Patentanspruches 1 dar. Das Verfahren werde dann durch das Ablaufenlassen der Software bei den Kunden der Beklagten automatisch verwirklicht. Die Software A2 werde kostenlos zum Download angeboten. Kunden k\u00f6nnen dann die von der Beklagten angebotenen kostenpflichtigen Funktionen w\u00e4hlen oder die erforderliche Funktionalit\u00e4t selbst programmieren.<br \/>\nDas Anbieten eines Verfahrens zu einer unerlaubten Anwendung bedeutet das In-Aussicht-Stellen einer Anwendung des Verfahrens, die durch den Anbietenden selbst oder auf dessen Veranlassung durch den Dritten vorgenommen wird. Ein Anbieten eines Verfahrens zu einer unerlaubten Anwendung kann deshalb nur erfolgen durch das Erbieten der entgeltlichen Ver\u00e4u\u00dferung der patentierten Verfahrensvorschrift zur Anwendung oder durch das Erbieten der Erteilung einer Benutzungserlaubnis an dem gesch\u00fctzten Gegenstand (Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl. \u00a7 9 Rdnr. 52). Neben dem Erbieten, die patentierte Verfahrensvorschrift entgeltlich zu ver\u00e4u\u00dfern, wird deshalb als Angebot nur ein Verhalten angesehen, welches die Bereitschaft des Anbietenden erkennen l\u00e4sst, an dem patentierten Verfahren eine Benutzungserlaubnis zu erteilen (K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 6. Aufl. Rdnr. 186). Das blo\u00dfe Anbieten einer Vorrichtung, mit der ein patentgem\u00e4\u00dfes Verfahren ausgef\u00fchrt werden kann, f\u00e4llt regelm\u00e4\u00dfig nur unter \u00a7 10 PatG und stellt kein Anbieten des Verfahrens dar.<br \/>\nVorliegend bietet die Beklagte die Software A2 zwar kostenlos zum Download an und der Nutzer erh\u00e4lt die M\u00f6glichkeit entweder selbst eine Programmierung vorzunehmen oder kostenpflichtige Funktionen zu w\u00e4hlen. Hierin ist jedoch kein Anbieten eines Verfahrens zur Anwendung zu sehen. Die Beklagte mag sich dabei durch den Copyright-Vermerk, mit welchem die Software versehen ist, und die Gestattung der Nutzung unter einem Lizenzvertrag nach au\u00dfen als Inhaberin eines entsprechenden Verbietungsrechtes gerieren. Ein Anbieten zur Anwendung des Verfahrens kann hierin jedoch nicht gesehen werden, da die Software eine Anwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nicht ohne Weiteres beinhaltet. Die Kl\u00e4gerin hat zwar mehrfach vorgetragen, dass das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren im Betrieb der Anlage als Grundfunktion ablaufe. Dies wurde von der Beklagten ausdr\u00fccklich bestritten (Bl. 130 GA). Weitergehender Vortrag erfolgte daraufhin nicht. Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht dargelegt, dass mittels einer der von der Beklagten angebotenen kostenpflichtigen Funktionen das konkrete erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren vom Anwender benutzt werden kann, mithin kostenpflichtig die Verfahrensschritte heruntergeladen werden k\u00f6nnen, welche Gegenstand der Erfindung sind. Dass der Anwender selbst mittels der Software A2 eine Programmierung vornehmen kann, mit welcher das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchgef\u00fchrt werden kann, beinhaltet kein Anbieten des Verfahrens zur Anwendung durch die Beklagte. Denn die grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit zur Programmierung mittels der Software der Beklagten beinhaltet kein Verhalten auf Seiten der Beklagten, welches eine Bereitschaft erkennen l\u00e4sst, an dem patentierten Verfahren eine Benutzungserlaubnis zu erteilen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Anbieten und Liefern des angegriffenen Steuerungssystem A1 in der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 stellt jedoch eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruches 1 dar, \u00a7\u00a7 10, 9 Satz 2 Nr. 2 PatG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform bildet ein wesentliches Mittel der Erfindung und ist geeignet als Anschaltbaugruppe im Sinne der Erfindung eingesetzt zu werden und zwar, insoweit nochmals zur Klarstellung, in der Kombination<\/p>\n<p>\u2022 angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 mit einer Steuerung der Firma B, die von der Beklagten nicht angeboten wird.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 handelt es sich in der so beschriebenen Kombination um eine Anschaltbaugruppe im Sinne des Klagepatentes.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nUnter einer Anschaltbaugruppe im Sinne des Klagepatentes versteht der Fachmann einen Vorrichtungsbestandteil mit einer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, der zwischen der Steuerung und den Busteilnehmern angeordnet ist und diese miteinander verbindet.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis spricht bereits der Begriff der Baugruppe, der den Schluss auf eine r\u00e4umlich definierte Struktur zul\u00e4sst. Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass in der Nachrichtensprache der Begriff der Baugruppe nicht k\u00f6rperlich verstanden werde, wurden f\u00fcr ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis zum Anmeldezeitpunkt des Klagepatentes keine Nachweise vorgelegt. Der Verweis der Kl\u00e4gerin in der Triplik, dass auch die Beklagte in ihren Unterlagen Ortsangaben f\u00fcr die Beschreibung von Systemteilen verwende, kann als Argument f\u00fcr die Auslegung des Patentanspruches nicht herangezogen werden.<\/p>\n<p>Auch der weitere Anspruchswortlaut f\u00fchrt zu einem entsprechenden Verst\u00e4ndnis, da in ihm eine r\u00e4umliche Beziehung der weiteren Vorrichtungsbestandteile \u2013 Steuerung, E\/A Ger\u00e4te -, welche das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren anwenden sollen, beschrieben wird. So soll ein Anschluss der Busteilnehmer \u00fcber die Anschaltgruppe erfolgen. Weiterhin werden die Prozessdaten eines Busteilnehmers als Ganzes zur Anschaltbaugruppe \u00fcbertragen. Eine Strukturierung der Prozessdaten wenigstens eines Busteilnehmers soll ebenso in der Anschaltbaugruppe erfolgen wie die in den Merkmalen 5 und 6 beschriebenen weiteren Verfahrensschritte. Dem entsprechend wird in der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels ausgef\u00fchrt, dass bereits in der Anschaltbaugruppe flexible Zuordnungen von Steueradressen durchgef\u00fchrt werden. Auch zeigt die Figur 1 der Klagepatentschrift mit der Bezugsziffer 2 eine Anschaltbaugruppe, welche in die Steuerung eingesteckt wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr das genannte Verst\u00e4ndnis sprechen auch die von der Beklagten vorgelegten Anlagen PBP W 2 und W 6, welche Anhaltspunkte f\u00fcr die Sichtweise des Fachmannes zum Anmeldezeitpunkt geben. Anschaltbaugruppen werden dort benannt und insbesondere in der Anlage PBP W 2 werden diese als k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde abgebildet.<\/p>\n<p>Zwar mag es unter Zugrundelegung eines rein technisch funktionalen Verst\u00e4ndnisses nicht darauf ankommen, dass die Anschaltbaugruppe r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich getrennt von der Steuerung angeordnet ist. Die gebotene funktionale Betrachtung darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen jedoch nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinn interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907). Anderenfalls w\u00fcrde die Grenze zwischen wortsinngem\u00e4\u00dfer und \u00e4quivalenter Benutzung aufgel\u00f6st (K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 6. Aufl. Rdnr. 34). Dies w\u00e4re vorliegend der Fall, wenn man sich \u00fcber das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns zum Begriff der Anschaltbaugruppe zum Anmeldezeitpunkt des Klagepatentes hinwegsetzen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dass eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich getrennte Anschaltbaugruppe in der angegriffenen Steuerung vorhanden ist, wie die Kl\u00e4gerin in der Triplik vorgetragen hat, ist nicht zu erkennen. Denn die Systemteile nutzen gemeinsam einen Prozessor, so dass es an einer r\u00e4umlichen Trennung fehlt. Der Verweis auf bildliche Darstellungen in der Systembeschreibung der Beklagten in Anlage hilft da nicht weiter, da in dieser lediglich die Kommunikationsbeziehungen wiedergegeben werden und damit eine rein funktionale Sicht wiedergegeben wird.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verwirklichung durch Integration einer Anschaltbaugruppe in eine Steuerung unter Verwendung eines einheitlichen Prozessors kann nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit ab-gewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st (Gleichwir-kung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2002, 511 (512) \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 515 (518) \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519 (521) \u2013 Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 (529) \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2007, 410 (415 f.) \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758 (760) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2007, 959 (961) \u2013 Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t). \u00dcberdies ist \u2013 nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (GRUR 2012, 45 \u2013 Diglycidverbindung) \u2013 eine Ausf\u00fchrungsform aus dem Schutzbereich des Patentes ausgeschlossen, wenn sie zwar offenbart oder f\u00fcr den Fachmann oder f\u00fcr den Fachmann jedenfalls auffindbar ist, der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 nicht unter Schutz gestellt werden sollte, und dass eine Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln in der Regel zu verneinen ist, wenn die Beschreibung mehrere M\u00f6glichkeiten offenbart, wie eine bestimmte Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung).<\/p>\n<p>Es kann offen bleiben, ob die in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendeten Austauschmittel gleichwirkend sind. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die abgewandelte L\u00f6sung, d.h. eine in die Steuerung integrierte Anschaltbaugruppe unter Nutzung nur eines Prozessors auffindbar gewesen w\u00e4re. Ma\u00dfgeblich ist insoweit das Wissen des Fachmannes zum Priorit\u00e4tszeitpunkt (K\u00fchnen, a.a.O. Rdnr. 74). Zu diesem Zeitpunkt \u2013 10. Mai 1996 &#8211; war es f\u00fcr den Fachmann aber g\u00e4ngige Praxis die Anschaltbaugruppe in einer eigenen Baugruppe vorzusehen, wie gerade die Anlagen PBP W 2 und 6 zeigen. Dies entspricht auch dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der Replik auf Seite 8, wo ausgef\u00fchrt wird, dass es zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatentes \u00fcblich gewesen war, die Anschaltbaugruppe in einer eigenst\u00e4ndigen Steckkarte anzuordnen, wie dies in Figur 1 im Klagepatent gezeigt wird. Zwar mag es sp\u00e4ter Leistungssteigerungen der Prozessoren gegeben haben, so dass die Anschaltbaugruppe in die Steuerung integriert werden konnte. Dass dies dem Kenntnisstand des Fachmannes zum Priorit\u00e4tszeitpunkt entsprach, ist indes nicht zu erkennen und entsprechendes wurde von der Kl\u00e4gerin weder vorgetragen noch durch Vorlage entsprechender Dokumente belegt.<\/p>\n<p>Insoweit kommt daher bei dem angegriffenen Automatisierungssystem A1 lediglich in der Konstellation zweier Steuerungen, d.h. entweder zweier Steuerungen der Beklagten oder in Kombination mit einer Bsteuerung \u00fcber einen C, eine mittelbare Verwirklichung des Verfahrensanspruches 1 in Betracht, da lediglich in diesen F\u00e4llen eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anschaltbaugruppe vorhanden ist. In dieser Konstellation k\u00f6nnen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch als Anschaltbaugruppe agieren, wobei eine mittelbare Patentverletzung hinsichtlich der Konstellation 1, d.h. zweier angegriffener Ausf\u00fchrungsformen 1, aus noch darzulegenden Gr\u00fcnden ausscheidet. Die Kl\u00e4gerin hat in der Klageschrift schl\u00fcssig dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 in Kombination mit einer weiteren Steuerung die Steuerungsfunktionalit\u00e4t nicht ben\u00f6tigt und auch nicht in Betrieb nimmt. Denn in der Kombination mit einer weiteren Steuerung leuchteten zwei Leuchtdioden, die als E und F bezeichnet sind, nicht auf, was zeigt, dass die Steuerungsfunktionalit\u00e4t (sowohl der Standardsteuerung E als auch der Sicherheitssteuerung F) nicht aktiv sind. Die Beklagte hat demgegen\u00fcber eingewandt, dass in der Kombination der B-Steuerung mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 ein Informationsaustausch auf \u201eChefebene\u201c erfolge, und dass es in diesem Zusammenhang m\u00f6glich sei, die \u00fcber einen externen Bus kommenden Daten von der Steuerung der Beklagten zu der B-Steuerung weiterzureichen. F\u00fcr die Daten, die \u00fcber die integrierten Eing\u00e4nge und Ausg\u00e4nge k\u00e4men, gelte dies entsprechend. Die Einbindung einer Steuerung der Beklagten in ein System mit einer bereits vorhandenen B-Steuerung geschehe, wenn z.B. die B-Steuerung f\u00fcr die Standardvorg\u00e4nge Verwendung finde, die Steuerung der Beklagten aber f\u00fcr die Steuerung sicherheitsrelevanter Prozesse. Es w\u00e4re unsinnig, eine aufwendig komplette Steuerung ohne deren wesentliche Funktion einzusetzen. Dies mag grunds\u00e4tzlich der Fall sein. Dennoch zeigen die in der Klageschrift wiedergegebenen Versuche, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 geeignet ist mit einer B-Steuerung dergestalt zusammenzuwirken, dass die Steuerungsfunktionalit\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 nicht in Betrieb genommen ist. Zudem bewirbt die Beklagte in ihrer \u201eSystembeschreibung\u201c zum System A1 (Anlage BUZ 20a) die Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 an einem C mit einer B-Steuerung selbst als \u201eC-DP-Slave\u201c (Anlage BUZ 20a, Kapitel 6.2 ab Seite 6-25). Dort wird beschrieben, wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 an einen C angeschlossen werden kann und sich gegen\u00fcber der dort angeschlossenen B-Steuerung als untergeordnetes E\/A-Ger\u00e4t (Slave) verh\u00e4lt, mithin ohne die Steuerungsfunktionalit\u00e4t.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 ist auch geeignet, in der Weise programmiert zu werden, dass Daten der E\/A Ger\u00e4te als Ganzes auf dem Bussystem O p an die PSSu PLC \u00fcbertragen werden (Merkmal 3). Die Kl\u00e4gerin hat eine entsprechende \u00dcbertragung der Daten als Ganzes schl\u00fcssig vorgetragen. Die Beklagte hat die Verwirklichung des Merkmals dahingehend bestritten, dass die Steuerung nur die von ihr ben\u00f6tigten Daten einlesen w\u00fcrde. Dies mag der Fall sein, es wird damit aber nicht gesagt, in welcher Form die Daten von dem E\/A Ger\u00e4t auf dem Bus an die Anschaltbaugruppe \u00fcbertragen werden. Dies geschieht, wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen hat, in vollst\u00e4ndigen Datentelegrammen und damit als \u201eGanzes\u201c. Das Einlesen der Daten, insbesondere der Umfang der eingelesenen Daten, erfolgt in einem nachgeordneten Schritt und steht einer \u00dcbertragung der Daten als Ganzes nicht entgegen. Dem entspricht, wie auch die Beklagte vorgetragen hat, dass es denkbar sei, dass ein Anwender die Steuerung in einer bestimmten Umgebung so programmiert, dass die Steuerung s\u00e4mtliche Prozessdaten eines \u00fcber O p angeschlossenen Busteilnehmers \u00fcbertr\u00e4gt, mithin ist eine Programmierung nach den eigenen Angaben der Beklagten m\u00f6glich, bei welcher die Prozessdaten eines Busteilnehmers als Ganzes \u00fcber den seriellen Bus \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch geeignet von den Merkmalen 4, 5 und 6 Gebrauch zu machen. Danach werden die Prozessdaten wenigsten eines Busteilnehmers in der Anschaltbaugruppe in vorbestimmbare Prozessdatenobjekte strukturiert, Steueradressen zu den Prozessdatenobjekten und\/oder Prozessdatenobjekte zu anderen Prozessdatenobjekten wahlfrei zugeordnet, wobei diese Zuordnungen in einer Zuordnungstabelle, insbesondere in einer Prozessdatenreferenzlisten, definiert werden.<\/p>\n<p>Einen Anhaltspunkt, was das Klagepatent unter Prozessdatenobjekten versteht, gibt die Klagepatentschrift nicht. Nach der Beschreibung des Klagepatentes eines Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0021] umfasst ein Prozessdatenobjekt als Schl\u00fcsselattribut einen Index ungleich Null, der die logische Adresse des Prozessdatenobjektes innerhalb des Prozessdatenobjektverzeichnisses eines Teilnehmers angibt und f\u00fcnf weitere Attribute: das Attribut Objekttyp, das festsetzt, ob es sich um eine Eingangs-(IN) oder ein Ausgangs-(OUT) Prozessdatenobjekt handelt; das Attribut Datentyp, das die Interpretation der Bitfolge festlegt; das Attribut L\u00e4nge, welches die L\u00e4nge des PD-Objektes festlegt; das Attribut interne Teilnehmeradresse, das die interne Adresse des Prozessdatenobjektes innerhalb des Adressraumes des jeweiligen Busteilnehmers angibt und das Attribut Extension, das f\u00fcr zuk\u00fcnftige Erweiterungen vorgesehen ist. Nach diesen Ausf\u00fchrungen handelt es sich bei dem Prozessdatenobjekt um eine bestimmte Datenstruktur, die im Rahmen des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens genutzt werden soll, um die von einem Busteilnehmer kommenden Prozessdaten \u2013 in der Anschaltbaugruppe \u2013 in der genannten Weise zu strukturieren. Diesen strukturierten Daten sollen dann wahlfrei Steueradressen zugewiesen werden.<\/p>\n<p>Auf ein solches Verst\u00e4ndnis des Begriffs Prozessdatenobjekt ist die Erfindung nach dem Klagepatent indes nicht beschr\u00e4nkt. So kann ein Prozessdatenobjekt die vorstehend beschriebenen Attribute aufweisen. Um jedoch die gew\u00fcnschte Flexibilit\u00e4t der Behandlung von Prozessdaten von Busteilnehmern einzur\u00e4umen, sind indes auch einfacher gestaltete Prozessdatenobjekte erfindungsgem\u00e4\u00df, soweit mit diesen so strukturierten Prozessdatenobjekte die weiteren, in den Merkmalen 5 und 6 beschriebenen Verfahrensschritte durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Entsprechend k\u00f6nnen Prozessdatenobjekte auch durch die auf Seite 25 der Klageschrift (Bl. 26 GA) bzw. Seite 19 der Duplik (Bl. 103 GA) auf der linken Seite des Screenshots gezeigten (blau umrandeten) Daten gebildet werden. Die so gezeigten Datenobjekte erscheinen in der Darstellung als Adressen, die f\u00fcr die Zuweisung von Informationen und Befehlen genutzt werden k\u00f6nnen. Tats\u00e4chlich entsprechen den Datenobjekten aber keine physikalischen Adressen auf dem Datenbus.<\/p>\n<p>Das Klagepatent setzt auch nicht voraus, dass entgegen der im Merkmal 5 ausdr\u00fccklich als kumulativ bzw. alternativ beschriebenen wahlfreien Zuordnung von Steueradressen zu Prozessdatenobjekten bzw. Prozessdatenobjekte zu anderen Prozessdatenobjekten stets beide Alternativen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Auslegung ist der Patentanspruch (\u00a7 14 PatG) und dieser sieht ausdr\u00fccklich auch eine alternative Verwirklichung der Verfahrensschritte vor. Der Beklagten, die die gegenteilige Ansicht vertritt, ist zwar zuzugeben, dass in Absatz [0010] der Klagepatentschrift die alternative Zuordnung, mithin eine \u201eoder\u201c-Formulierung, nicht genannt wird. Der Patentanspruch setzt indes eine alternative Zuordnung voraus und die Beschreibung kann anerkannterma\u00dfen den weiter gefassten Anspruch nicht beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Hinzukommt, dass sich die wahlfreie Zuordnung nicht auf die Zuordnung von Steueradressen und Prozessdatenobjekten und Prozessdatenobjekten zu anderen Prozessdatenobjekten beschr\u00e4nkt, mithin der Programmierer nicht lediglich aus diesen beiden Alternativen ausw\u00e4hlen k\u00f6nnen soll. Das Klagepatent will vielmehr mit dem Ziel der Einr\u00e4umung einer flexiblen Behandlung von Prozessdaten serieller Busteilnehmer dem Programmierer die Wahl \u00fcberlassen, in welchem Umfang eine Zuordnung der Steueradressen an sich zu Prozessdatenobjekten und\/oder Prozessdatenobjekte zu anderen Prozessdatenobjekten erfolgen soll. Dem Programmierer soll \u00fcberlassen bleiben, wie er die Zuordnungen der Prozessdaten vornimmt.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nEine entsprechende Programmierung mit der die genannten Verfahrensschritte der Merkmale 4 bis 6 durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, wird auch mittels der Programmierung A2 bei dem angegriffenen Steuerungssystem erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten werden die Verfahrensschritte wie sie in den Merkmalen 4 bis 6 vorgesehen sind, auf dem Programmierger\u00e4t, einem handels\u00fcblichen PC, durchgef\u00fchrt. Dementsprechend zeigen die in der Klageschrift und der Replik wiedergegebenen Screenshots, dass der Anwender mittels der Software A2 die Zuordnungen der Prozessdatenobjekte zu den logischen Adressen der Ger\u00e4te am Bus frei einstellen und ver\u00e4ndern kann. In den in der Klageschrift (Bl. 26 GA) und der Replik (Bl. 102 GA) wiedergegebenen Screenshots wird eine Anlage gezeigt, die \u00fcber vier getrennte E\/A-Ger\u00e4te (Busklemmen) mit den Ziffern 0 bis 3 verf\u00fcgt. Diese E\/A-Ger\u00e4te entsprechen den physikalischen Adressen auf dem Bus. Der Anwender kann nun eine Baumstruktur erstellen, in der er die Daten, die von den einzelnen E\/A-Ger\u00e4ten \u00fcbertragen werden, in Prozessdatenobjekte strukturiert. Dadurch entsteht eine hierarchische Struktur mit den einzelnen Prozessdatenobjekten als zus\u00e4tzlichen logischen Adressen, die f\u00fcr die Programmierung der Steuerung verwendet werden k\u00f6nnen. Das Programm A2 stellt insoweit eine Benutzerschnittstelle zur Verf\u00fcgung, die es einem Anwender m\u00f6glich macht, die Steuerungen der Beklagten f\u00fcr seine individuelle Anwendung zu programmieren. Nach Erstellung des Steuerprogramms, zu dem nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auch eine passende E\/A-Zuordnung anhand der systemweit einheitlichen Mappingtabelle geh\u00f6rt, erh\u00e4lt jede mit dem Programm A2 programmierte Steuerung genau diejenigen E\/A-Zuordnungen, die sie f\u00fcr ihre Aufgaben ben\u00f6tigt. Die (nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, Bl. 76 GA) anhand des Programms festgelegten E\/A-Zuordnungen entsprechend der Merkmale 4 bis 6 finden dann (zun\u00e4chst) auf dem Programmier-PC statt.<\/p>\n<p>Diese Programmierung wird dann, dies wurde von der Beklagten auf Nachfrage der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht bestritten, auf die Ger\u00e4tekomponenten, mithin die angegriffene Steuerung 2 \u00fcbertragen. Im Betrieb werden in der angegriffenen Steuerung 2, wenn diese von einem E\/A-Ger\u00e4t \u00fcber den Bus Daten empf\u00e4ngt, Prozessdatenobjekte strukturiert. Die Weiterleitung der Prozessdatenobjekte geschieht dann mittels der in der Anschaltbaugruppe abgespeicherten Zuordnungen. F\u00fcr diese Arbeitsweise spricht insbesondere, dass f\u00fcr den Betrieb der angegriffenen Steuerung das Vorhandensein eines PC nicht erforderlich ist, so dass nach \u00dcbertragung der programmierten Schritte insbesondere auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schritte vollzogen werden, wenn diese Prozessdaten eines Busteilnehmers empf\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Dass f\u00fcr eine entsprechende Strukturierung und Zuordnung nicht die Steuerungen selbst verantwortlich sind, zeigen wiederum die in der Klageschrift wiedergegebenen Versuche. Bei diesen wurde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 mit einer B-Steuerung und einem Busteilnehmer \u00fcber den seriellen Bus O verbunden.<\/p>\n<p>Die Versuche haben gezeigt, dass die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 vorhandene Steuerungsfunktionalit\u00e4t nicht verwendet wird. In diesem Betriebszustand zeigten zwei Leuchtdioden, die als E und F bezeichnet sind, dass die Steuerungsfunktionalit\u00e4t (Standardsteuerung E und Sicherheitssteuerung F) nicht aktiv waren, und folglich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht als Steuerung agierten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung liegen hinsichtlich des Anbietens und Lieferns ausschlie\u00dflich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 vor, so dass eine mittelbare Patentverletzung durch Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 nicht begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>Die mittelbare Verletzung eines Patentes setzt neben der Eignung des Mittels als subjektives Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Abnehmer dieses Mittel dazu bestimmt, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und dass der mittelbare Verletzer diese Eignung und Bestimmung positiv kennt oder sie nach den Umst\u00e4nden offensichtlich ist. Besteht die mittelbare Verletzungshandlung in der Lieferung einer Vorrichtung, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, muss der Abnehmer diese ihm gelieferte Vorrichtung so herrichten wollen, dass sie patentverletzend verwendet werden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob er diesen Willen sp\u00e4ter verwirklicht und den ihm gelieferten Gegenstand tats\u00e4chlich patentverletzend nutzt. \u00dcber die Bestimmung zur patentverletzenden Benutzung entscheidet der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer, er besitzt die alleinige Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den gelieferten Gegenstand. Diese Bestimmung durch den Abnehmer muss der Lieferant kennen und wollen; er muss vors\u00e4tzlich handeln. Diese vom Lieferanten gewollte Zweckbestimmung der Verwendung des gelieferten Gegenstandes und die Bestimmung des Abnehmers zu dessen patentverletzender Benutzung bedeuten eine erhebliche Gef\u00e4hrdung der Rechte des Patentinhabers, weil ein Zusammenwirken zwischen Lieferant und Abnehmer stattfindet, ohne dass dieses mit herk\u00f6mmlichen Kategorien von (Mit-)T\u00e4terschaft und Teilnahme erfasst werden kann. Das rechtfertigt letztlich das Verbot der mittelbaren Benutzung. Zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Lieferanten k\u00f6nnen Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens verwertet werden. Ist ein Gegenstand infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff f\u00fchrende Benutzung zugeschnitten und wird er zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten, so kann das f\u00fcr die Annahme sprechen, er sei auch beim Abnehmer zu einer patentverletzenden Benutzung bestimmt (BGH, GRUR 2001, 228, 231 &#8211; Luftheizger\u00e4t).<\/p>\n<p>So liegen die Dinge hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 auch hier. In der Systembeschreibung der Beklagten (Anlage BUZ 20a), in welcher insbesondere die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 mit einer B-Steuerung im Kapitel 6.2 n\u00e4her beschrieben wird, und hierbei insbesondere der Umstand, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 in Verbindung mit einer B-Steuerung als Slave arbeitet, mithin eine untergeordnete Rolle gegen\u00fcber der B-Steuerung einnimmt, wird die Kombination dieser beiden Konstellationen nahegelegt und damit die Funktion als Anschaltbaugruppe. Dass es sich bei der Kombination zweier angegriffener Ausf\u00fchrungsformen 1 nicht lediglich um eine Laborkonstellation, sondern um eine \u00fcbliche Konstellation handelt, hat die Beklagte nicht mehr in Abrede gestellt, so dass eine Bestimmung ohne weiteres gegeben ist.<\/p>\n<p>Die Merkmale 4 bis 6, welche die freie Zuordnung der Steueradressen \u00fcber Prozessdatenobjekte vorsehen und die Zuordnungen der Steueradressen zu Prozessdatenobjekten in einer Zuordnungstabelle definieren, sind durch die Bewerbung als \u201eVerdrahten mit der Maus\u201c gem\u00e4\u00df Seite 8 der Anlage BUZ 22 \u201eAutomatisierungssystem PSS 400 \u2013 System Baukasten\u201c verwirklicht. Hier wird ausgef\u00fchrt, dass durch Drag und Drop Ein- und Ausg\u00e4nge frei konfiguriert und durch logische Elemente verkn\u00fcpft werden. Entsprechende Ausf\u00fchrungen zur M\u00f6glichkeit der Verkn\u00fcpfung erfolgen auf Seite 15 der Pr\u00e4sentation \u201eAutomatisierungssystem A1\u201c, welche als Anlage BUZ 23 vorgelegt wurde.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber k\u00f6nnen die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 nicht festgestellt werden. Denn die Kl\u00e4gerin hat weder aufgezeigt noch ist dies den \u00fcberreichten Unterlagen zu entnehmen, dass der Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 dazu bestimmt, sie zur Benutzung der Erfindung zu verwenden. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung auf Seite 23 (Bl. 79 GA) darauf hingewiesen, dass es an der f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung erforderlichen Bestimmung der angebotenen Steuerungen sowie an der positiven Kenntnis auf Seiten der Beklagten fehle, dass die von ihr angebotene angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 von Dritten in Kombination zweier Steuerungen eingesetzt werden, und dass eine Steuerung als Anschaltbaugruppe im Sinne des Klagepatentes und die andere Steuerung als Steuerung im urspr\u00fcnglichen Sinne dient. Dem hat die Kl\u00e4gerin keine Tatsachen entgegengesetzt. Im Schriftsatz vom 19. Oktober 2012 wurde auf Seite 25 (Bl. 109 GA) lediglich darauf hingewiesen, dass ein Anschluss zweier angegriffener Ausf\u00fchrungsformen ohne weiteres m\u00f6glich ist. Dies mag grunds\u00e4tzlich der Fall sein; hieraus folgt jedoch nicht die Bestimmung zu einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Nutzung. In der Triplik vom 10. Mai 2013 wurden dann lediglich Ausf\u00fchrungen zur Bewerbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 mit einer externen B-Steuerung gemacht.<br \/>\nDass die Verwendung zweier angegriffener Ausf\u00fchrungsformen 1 zur Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens offensichtlich ist, ist nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. \u00a7 10 PatG zur Unterlassung der Benutzungshand-lungen verpflichtet. Eine weitere Spezifizierung des Unterlassungstenors sieht die Kammer als nicht erforderlich an, da sich aus dem Unterlassungstenor die von der beklagten zu unterlassende Handlung ohne weiteres ergibt, gerade da zur Auslegung des Tenors auch die Entscheidungsgr\u00fcnde heranzuziehen sind. Diesen kann indes die konkret zu unterlassende Handlung ohne Zweifel entnommen werden.<br \/>\nHinsichtlich des ausgesprochenen Unterlassungsanspruchs konnte nur ein eingeschr\u00e4nktes Verbot ausgesprochen werden konnte. Die Beklagten sind lediglich zur Anbringung eines Warnhinweises und zwar hinsichtlich des Anbietens und Lieferns verpflichtet, da das Verbot der Benutzungshandlung des Lieferns nicht unter geringeren Voraussetzungen ausgesprochen werden konnte als diejenige des Anbietens. Da eine patentfreie Nutzung ohne weiteres m\u00f6glich ist, scheidet ein Schlechthinverbot aus. Ob eine patentverletzende oder patentfreie Verfahrensf\u00fchrung vollzogen wird, h\u00e4ngt lediglich von der Programmierung ab. Auch kann die angegriffene Steuerung, wie die Beklagte unwidersprochen ausgef\u00fchrt hat, auch f\u00fcr sich allein ohne jeden Anschluss an einen Feldbus betrieben werden. Die Gefahr, dass die Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 patentverletzend nutzen, wenn ihnen durch einen entsprechenden Warnhinweis deutlich gemacht wird, dass die Kombination der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 mit einer B-Steuerung und eine Programmierung entsprechend der Verfahrensschritte des Klagepatentes keinesfalls ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin verwirklicht werden darf, ist nur gering. Ist den Abnehmern die Schutzrechtslage beispielsweise auf Grund eines solchen Warnhinweises bekannt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass sie auch die Folgen einer Rechtsverletzung kennen und schon im eigenen Interesse solche Verst\u00f6\u00dfe zu vermeiden suchen (BGH GRUR 1964, 496, 497 \u2013 Formsand II). Soweit die Kl\u00e4gerin behauptet, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren bei Nutzung der von der Beklagten angebotenen Software A2 stets in der Grundfunktion ablaufe, wurde dies von der Beklagten ausdr\u00fccklich bestritten. Auch auf Nachfrage des Gerichts in der m\u00fcndlichen Verhandlung wurde die Behauptung nicht n\u00e4her konkretisiert.<\/p>\n<p>Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Kla-gepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG hat der mittelbare Verletzer dem Patentinhaber den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass der mittelbare Verletzer entgegen \u00a7 10 PatG Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, an zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigte Personen geliefert hat. Dabei ist nach \u00fcberwiegender Auffassung der nach \u00a7 139 PatG zu ersetzende Schaden auch bei mittelbarer Patentverletzung derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers entsteht. Ein auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteter Klageantrag ist, sofern eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, schon dann begr\u00fcndet, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Eintritt des Schadens besteht. Diese braucht nicht hoch zu sein. Ob und was f\u00fcr ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Kl\u00e4rung, wenn nach der Erfahrung des t\u00e4glichen Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt in der Regel, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verletzungshandlung vorliegt (BGH GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I). Eine solche muss zur Feststellung des Schadens nicht zwingend vorliegen. So reicht es grunds\u00e4tzlich aus, wenn die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung vorliegen (Urt. vom 18. Juni 2013 \u2013 X ZR 69\/11; BGH GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung), was vorliegend der Fall ist.<\/p>\n<p>Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nVeranlassung zur Aussetzung im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage besteht nicht.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizu-messen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Ver-halten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst und\/oder mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Ver-nichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kom-mende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Nach diesem Ma\u00dfstab ist eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernich-tung des Klagepatents auf Grundlage der von der Beklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgr\u00fcnde nicht erkennbar. Es ist nicht zu erkennen, dass die Druckschrift US 5 168 441 (Anlage PBP W3, deutsche \u00dcbersetzung Anlage PBP W3a, nachfolgend D) den Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt. Die Entgegenhaltung offenbart am Beispiel einer Autowaschanlage eine Anlagensteuerung mit graphischen Benutzeroberfl\u00e4chen. Es ist nicht zu erkennen, dass in der Druckschrift eine Anschaltbaugruppe im Sinne des Klagepatentes offenbart wird. Figur 1, welche nachfolgend wiedergegeben wird,<\/p>\n<p>zeigt mit den Bezugsziffern 23, 31 und 32 jeweils eine Steuerung. Das Steuerungsmodul 23 f\u00fchrt ein Steuerungsprogramm aus, bei welchem Ausgangsstatusdaten oder Ausgangszustandsdaten erzeugt werden in Abh\u00e4ngigkeit vom Zustand von Eingangsstatusdaten und entsprechend der Logik, die im Benutzersteuerungsprogramm enthalten ist. Die Steuerungen 31 und 32 sind am Ausgang zur Steuerung der Autowascheinrichtung vorgesehen und haben Steuerungsprozessoren, die mit dem ersten Netzwerk verbunden sind, um Programmdateien zu empfangen, die aus dem programmierbaren Rechner 10 ferngeladen werden.<br \/>\nEs ist nicht zu erkennen, welche dieser Steuerungen eine Anschaltbaugruppe im Sinne des Klagepatentes bilden k\u00f6nnte, welche geeignet ist, die im Verfahrensanspruch 1 vorgesehenen Verfahrensschritte durchzuf\u00fchren. Dass eine Verbindung der Steuerungen in der Weise vorliegt, dass die Prozessdaten eines Busteilnehmers als Ganzes \u00fcber den seriellen Bus zur Steuerung (bzw. Anschaltbaugruppe in der Sprache des Klagepatentes) \u00fcbertragen werden und die weiteren Verfahrensschritte 4 bis 6 vollzogen werden, ist nicht offensichtlich. Eine Verbindung zwischen den Steuerungen 31\/32 und 23 besteht nicht, so dass kein Informationsfluss bewerkstelligt wird. Insoweit kann die Steuerung 23 keine Anschaltbaugruppe ausbilden, zumal die Steuerungen 31 und 32 mit dem ersten Netzwerk verbunden sind, um Programmdateien zu empfangen, die aus dem Rechner 10 ferngeladen werden. Dass die Steuerungen 31\/32 Dateien der Steuerung 23 empfangen, ist nicht zu erkennen. Entsprechend kann daher die Steuerung 23 keine Anschaltbaugruppe im Sinne des Klagepatentes 23 ausbilden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Verfahrens wird auf 2.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2080 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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