{"id":2373,"date":"2013-10-10T17:00:17","date_gmt":"2013-10-10T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2373"},"modified":"2016-04-25T11:17:03","modified_gmt":"2016-04-25T11:17:03","slug":"4c-o-1112-messsensor-mit-vorspannvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2373","title":{"rendered":"4c O 11\/12 &#8211; Messsensor mit Vorspannvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2132<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Oktober 2013, Az. 4c O 11\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nMesssensoren unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kr\u00e4ften und\/oder Momenten, umfassend eine den Sensor umfassende Adapterh\u00fclse und ein mit der Adapterh\u00fclse verwendbares Adapterteil, wobei der Sensor durch den Verbindungsvorgang der Adapterh\u00fclse mit dem Adapterteil unter Vorspannung gesetzt ist,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei der Sensor direkt in der Adapter zentriert eingelagert ist und die Verbindung zwischen Adapterh\u00fclse und Adapterteil mittels indirekter Verbindung, insbesondere unter Verwendung einer Mutter zustande kommt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Oktober 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnung, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 22. Oktober 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 22. Oktober 2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 10. Oktober 2013, 4c O 11\/12) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 22. Oktober 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention tr\u00e4gt die Streithelferin.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 590 XXX (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer schweizerischen Priorit\u00e4t vom 5. Februar 2003 (CH 174032XXX) am 5. Februar 2003 angemeldet, dessen Anmeldung am 2. November 2005 ver\u00f6ffentlicht wurde, und f\u00fcr das der Hinweis auf die Erteilung am 22. September 2010 bekanntgemacht wurde. Das Klagepatent betrifft einen Messsensor mit Vorspannvorrichtung. Die Nebenintervenientin hat das Klagepatent durch Einlegung des Einspruchs angegriffen, die Beklagte ist dem Einspruch der Beklagten beigetreten. \u00dcber den Einspruch ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche 1 und 4 des des Klagepatents lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. Messsensor (21, 25, 29) unter Vorspannung zum Messen von Druck- und Zug-Kr\u00e4ften und\/oder Momenten, umfassend eine den Sensor (11) umfassende Adapterh\u00fclse (22) und einem mit der Adapterh\u00fclse (22) verwendbares teil (16), wobei der Sensor (11) durch den Verbindungsvorgang der Adapterh\u00fclse (23) mit dem Adapterteil (16) unter Vorspannung gesetzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Sensor (11) direkt in der Adapterh\u00fclse (22) zentriert eingelagert ist.<\/p>\n<p>4. Messsensor nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindung zwischen Adapterh\u00fclse (22) und Adapterteil (16) mittels indirekter Verbindung, insbesondere unter Verwendung einer Mutter (32) zustande kommt.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und stellen Ausf\u00fchrungsbeispiele patentgem\u00e4\u00dfer Messsensoren dar:<\/p>\n<p>Figur 2 zeigt den Querschnitt eines patentgem\u00e4\u00dfen Messsensors, bei dem eine Verbindungsvorrichtung zwischen Adapterh\u00fclle und Adapterteil inwendig im Adapterteil angebracht ist. Figuren 3a und 4 zeigen den Querschnitt eines patentgem\u00e4\u00dfen Messsensors mit einer Verbindungsvorrichtung in der Adapterh\u00fclse, wobei in Figur 4 eine Mutter als Verbindungsvorrichtung gezeigt ist.<\/p>\n<p>Ferner enth\u00e4lt das Klagepatent in seiner Figur 1 eine nachstehend ebenfalls verkleinert wiedergegebene zeichnerische Darstellung des Querschnitts durch einen Messsensor, wie er aus dem Stand der Technik vorbekannt ist:<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und bewirbt piezoelektrische Kraftaufnehmer des Typs A (im Folgenden angegriffene Ausf\u00fchrungsform), welche die Nebenintervenientin an die Beklagte liefert. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber mehrere piezoelektrische, ringf\u00f6rmige Messelemente, deren \u00e4u\u00dferer Durchmesser 32,6 Millimeter betr\u00e4gt, und die \u00fcber eine Bohrung mit einem Durchmesser von 18,3 Millimeter verf\u00fcgt. Diese ringf\u00f6rmigen Messelemente sind in einer Ausnehmung des Geh\u00e4uses der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingelagert, und zwar in der Weise, dass an ihrer Innenseite, also innerhalb ihrer Bohrung, eine elektrisch isolierende H\u00fclse verl\u00e4uft. Der Innendurchmesser der Ausnehmung im Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betr\u00e4gt 33,4 Millimeter, so dass die Messelemente, die einen geringeren Au\u00dfendurchmesser haben, die Innenseite der \u00e4u\u00dferen Wand der Ausnehmung im Geh\u00e4use nicht ber\u00fchren. Die ringf\u00f6rmigen Messelemente sind in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf ein von der Beklagten als Zentrierh\u00fclse bzw. Zentrier- und Isolationselement bezeichnetes Bauteil gesteckt, welches ebenfalls ringf\u00f6rmig ist und sich zwischen der Innenbohrung der Messelemente und der inneren Wand der Ausnehmung im Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet.<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Darstellungen zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Querschnittszeichnung und als Lichtbild der einzelnen Bauteile, wobei die Beschriftung jeweils von der Beklagten stammt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Dem stehe nicht entgegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber ein ringf\u00f6rmiges Bauteil verf\u00fcgt, \u00fcber das die piezoelektrischen Messelemente gesteckt sind. Auf diese Weise werde \u00fcberhaupt erst ein Sensor gebildet, der im Sinne des Klagepatents nicht allein aus den Messelementen bestehe, sondern aus einer Anordnung, in der die Messelemente zentriert und vorgespannt seien. Nach der technischen Lehre des Klagepatents komme es darauf an, dass der gesamte Sensor nicht seinerseits zentriert werden m\u00fcsse. Eine solche Zentrierung des gesamten Sensors sei in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erforderlich, weil er im Sinne des Klagepatents direkt in die Adapterh\u00fclse aufgenommen sei. Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, dass sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten und der Nebenintervenientin erhobenen Einspr\u00fcche gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Nebenintervenientin sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die Zentrierung der Messelemente geschehe alleine durch die innerhalb der Bohrung der Messelemente verlaufende H\u00fclse, die eine Zentrierungsh\u00fclse sei, weswegen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber einen Sensor verf\u00fcge, der gem\u00e4\u00df dem Klagepatent direkt in der Adapterh\u00fclse zentriert sei. Ferner sind die Beklagte und die Nebenintervenientin der Auffassung, das Klagepatent sei nicht schutzw\u00fcrdig und werde sich in der Entscheidung \u00fcber die Einspr\u00fcche der Beklagten und der Nebenintervenientin als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird erg\u00e4nzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in vollem Umfang begr\u00fcndet. Anlass, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Messsensor unter Vorspannung zum Messen von Kr\u00e4ften und\/oder Momenten. Derlei Messsensoren werden, wie das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen ausf\u00fchrt, in Kraft und\/oder Momente \u00fcbertragende Maschinen- oder Vorrichtungsteile eingebaut, um Kr\u00e4fte, Dr\u00fccke, Beschleunigungen und Momente zu messen. Die Sensoren k\u00f6nnen piezoelektrisch, piezoresistiv, kapazitiv oder auf der Basis von Dehnungsmessstreifen arbeiten. Wird ein piezoelektrisches Element verwendet, m\u00fcssen die piezoelektrischen Kristalle in Form d\u00fcnner Scheiben in einer H\u00fclse zentriert eingelagert und unter eine angeschwei\u00dfte Membrane einer Vorspannung ausgesetzt werden. Durch die Vorspannung geschieht die Messung im linearen Messbereich und ist auch das Messen negativer Kr\u00e4fte, also Zugkr\u00e4fte, m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist aus der CH587 475 eine Vorrichtung bekannt, mit der auch gro\u00dfe Zugkr\u00e4fte gemessen werden k\u00f6nnen, die insbesondere die Zug-Belastbarkeit er Schwei\u00dfung der Membran \u00fcbersteigen. Um das zu erm\u00f6glichen wird vorgeschlagen, den Sensor, bestehend aus den in einer H\u00fclse zentriert eingelagerten piezoelektrischen Elementen, seinerseits zwischen zwei Adapterteilen zentriert einzulagern und durch eine geeignete Verschraubung unter eine zus\u00e4tzliche Vorspannung zu bringen.<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass die vorgeschlagene Vorrichtung eine gro\u00dfe Bauh\u00f6he hat, und dass in aufwendiger Weise zwei Zentrierungen vorgenommen werden m\u00fcssen, n\u00e4mlich die der Kristalle im Sensor und die des Sensors in einem der Adapterteile.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, einen Sensor f\u00fcr positive wie negative Kr\u00e4fte, Dr\u00fccke, Beschleunigungen, Drehungen, Scherungen und\/oder Momente zu schaffen, der eine geringe Bauh\u00f6he hat und einfach und kosteng\u00fcnstig herzustellen ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in der Kombination seiner Anspr\u00fcche 1 und 4 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor<\/p>\n<p>(1) Messsensor (21, 25, 29)<\/p>\n<p>(2) unter Vorspannung<\/p>\n<p>(3) zum Messen von Druck- und Zug-Kr\u00e4ften und\/oder Momenten<\/p>\n<p>(4) umfassend eine den Sensor (11) umfassende Adapterh\u00fclse (22)<\/p>\n<p>(5) und ein mit der Adapterh\u00fclse (22) verbindbares Adapterteil (16)<\/p>\n<p>(6) wobei der Sensor (11) durch den Verbindungsvorgang der Adapterh\u00fclse (22) mit dem Adapterteil (16) unter Vorspannung gesetzt ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet<\/p>\n<p>(7) dass der Sensor (11) direkt in der Adapterh\u00fclse (22) zentriert eingelagert ist, und<\/p>\n<p>(8) dass die Verbindung zwischen Adapterh\u00fclse (22) und Adapterteil (16) mittels indirekter Verbindung, insbesondere unter Verwendung einer Mutter (32) zustande kommt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung aller dieser Merkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht wortsinngem\u00e4\u00df Merkmal 7, nach dem der Sensor direkt in der Adapterh\u00fclse zentriert eingelagert ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIm Sinne des Klagepatents ist der Sensor direkt und zentriert in der Adapterh\u00fclse eingelagert, wenn die Adapterh\u00fclse keine konstruktiven Elemente aufweist, welche die Zentrierung und die Einlagerung des Sensors erst bewirken, sondern wenn der Sensor selbst \u00fcber die konstruktiven Elemente verf\u00fcgt, die eine Zentrierung und Einlagerung bewirken.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis st\u00fctzt sich auf den Anspruchswortlaut, dessen technischer Sinngehalt insbesondere durch die Verwendung der Pr\u00e4position \u201edirekt\u201c dahin zu bestimmen ist, dass keine zus\u00e4tzlichen konstruktiven Elemente zwischen den Sensor einerseits und die Adapterh\u00fclse andererseits treten und dadurch eine Ursache f\u00fcr eine Zentrierung und Einlagerung setzen. Dem Begriff \u201edirekt\u201c kommt ein Sinngehalt der Unmittelbarkeit zu. Die Zentrierung des Sensors in der Adapterh\u00fclse und seine Einlagerung darin wird klagepatentgem\u00e4\u00df nicht durch zus\u00e4tzliche Elemente vermittelt, sondern geschieht aufgrund der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Konstruktion zum einen des Sensors und zum anderen der Adapterh\u00fclse ohne weiteres bei der Herstellung eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Messsensors.<\/p>\n<p>Ein solcher Sinngehalt des Begriffes der direkten Zentrierung und Einlagerung folgt aus der Aufgabenstellung, die das Klagepatent in Ansehung der aus dem Stand der Technik vorbekannten gattungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen formuliert. Hiernach soll (Absatz [0005] des Klagepatents) der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Messsensor eine geringere Bauh\u00f6he beanspruchen und einfacher und kosteng\u00fcnstiger herzustellen sein als vorbekannte Vorrichtungen. Diese Ziele lassen sich dadurch erreichen, dass Bauelemente, welche die Zentrierung und Einlagerung des Sensors in der Adapterh\u00fclse vermitteln, durch eine geeignete konstruktive Ausgestaltung von Sensor und Adapterh\u00fclse, \u00fcberfl\u00fcssig werden und deshalb nicht in Bauraum beanspruchender und aufwendiger Weise ausgef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Eben dieser Sinngehalt kommt im Klagepatent dadurch zum Ausdruck, dass die Konstruktionsweise vorbekannter Vorrichtungen in Figur 1 dargestellt und mit der Konstruktionsweise einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung in Figur 2 unmittelbar verglichen wird. W\u00e4hrend im Stand der Technik die beispielhaft als Kristallscheiben (12) dargestellten Messelemente eine eigene r\u00e4umliche Ebene der Vorrichtung ausmachen und \u00fcberdies durch eine Zentrierh\u00fclse (17) gef\u00fchrt und dadurch zentriert und eingelagert werden, ist nach der technischen Lehre des Klagepatents beides nicht n\u00f6tig, wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 2 gezeigt: Dort ist in der einen Adapterh\u00fclse (22) eine ringf\u00f6rmige Ausnehmung ausgef\u00fchrt, in der die Kristallscheiben (12) aufgenommen sind, so dass es weder einer eigenen baulichen Ebene f\u00fcr die als Messelemente wirkenden Kristallscheiben bedarf noch eines Elements, das, wie die im Stand der Technik bekannte Zentrierh\u00fclse, zus\u00e4tzlich ausgef\u00fchrt werden muss, um eine Zentrierung und Lagerung der Messelemente zu bewirken.<\/p>\n<p>In der Beschreibung eben dieses Ausf\u00fchrungsbeispiels f\u00fchrt das Klagepatent diese Eigenschaft einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung auch sprachlich aus: Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Adapterh\u00fclse vereint alle Funktionen der H\u00fclse, des Adapterh\u00fclse und der Zentrierh\u00fclse in einem einzigen Teil (Absatz [0011] des Klagepatents). Der Fachmann erkennt, zumal unter Ber\u00fccksichtigung der zugeh\u00f6rigen Figur 2 des Klagepatents, dass diese Vereinigung der Funktionen in einem einzigen Bauteil \u2013 n\u00e4mlich der Adapterh\u00fclse (16) \u2013 durch die unmittelbare Aufnahme der Messelemente in einer der beiden Bestandteile des Adapters erm\u00f6glicht wird.<\/p>\n<p>Diesem detailliert beschriebenen und dem Stand der Technik kontrastierend gegen\u00fcber gestellten Beispiel entnimmt Fachmann die Anweisung, dass Sensor einerseits und Adapter(h\u00fclse) andererseits so mit Bezug aufeinander gestaltet sein m\u00fcssen, dass weitere bauliche Elemente f\u00fcr die Zentrierung und Einlagerung nicht erforderlich sind, sondern sich der Sensor unmittelbar in der Adapterh\u00fclse befinden kann. Durch dieses Verst\u00e4ndnis wird der Schutzbereich des Klagepatents freilich nicht auf Ausgestaltungen wie diejenige des in Figur 2 des Klagepatents gezeigten und in Abschnitt [0011f.] beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiels beschr\u00e4nkt. Der Schutzbereich umfasst vielmehr alle Gestaltungen, bei denen zwischen Sensor und Adapter kein weiteres Bauteil urs\u00e4chlich wirkend treten muss, um einen funktionierenden und funktionsgerechten Aufbau des Messsensors zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig vom konkreten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels gibt das Klagepatent einen weiteren Anhaltspunkt f\u00fcr das genannte Verst\u00e4ndnis, wenn es lehrt (Abschnitt [0026] des Klagepatents), eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Gestaltung und dadurch die Vorteile der kompakten Bauweise und der einfachen und kosteng\u00fcnstigen Herstellung w\u00fcrden dadurch erreicht, dass weniger Teile, also bauliche Elemente, auszuf\u00fchren sind und nur eine einzige Zentrierung vorgenommen werden muss. Dem entnimmt der Fachmann, dass es zwar nicht auf eine bestimmte, im Klagepatent als Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigte Gestaltung ankommt, dass aber das Prinzip der unmittelbaren Einlagerung des Sensors im Geh\u00e4use \/ Adapter eingehalten werden muss, um weniger Elemente und in konstruktiver Hinsicht nur einen einzigen Zentrierungs- und Einlagerungsvorgang erforderlich zu machen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Nebenintervenientin f\u00fchrt die Stellungnahme der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren vom 14. Januar 2009 (Anlage B 4) zu keiner anderen Auslegung des Merkmals 7. Es kann dabei dahinstehen, ob diese Stellungnahme \u00fcberhaupt ein geeignetes Auslegungsmaterial darstellt, denn die Kl\u00e4gerin hat sich in dieser Stellungnahme in eben dem genannten technischen Verst\u00e4ndnis einer direkten Einlagerung ge\u00e4u\u00dfert. Auch nach der durch die Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren ge\u00e4u\u00dferten Auffassung liegt eine \u201edirekte\u201c Zentrierung und Einlagerung des Sensors in der Adapterh\u00fclse vor, wenn die Adapterh\u00fclse die Funktionen einer H\u00fclse, eines Adapterh\u00fclse und einer Zentrierh\u00fclse gleichzeitig erf\u00fcllt und damit in sich vereint, und wenn, anders als im Stand der Technik nicht zwei Zentrierungen vorgenommen werden m\u00fcssen, n\u00e4mlich die der Messelemente im Sensor und sodann diejenige des Sensors im Adapter, sondern wenn stattdessen und vorteilhafter Weise die Zentrierung der Messelemente im Sensor ausreicht. Das belegt, dass die Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren keine andere Auslegung des Klagepatents vertreten hat, als sie dies im vorliegenden Rechtsstreit tut, und wie dies aus den dargelegten Gr\u00fcnden auch zutreffend ist.<\/p>\n<p>Ein Sensor im Sinne des Klagepatents ist ein Bestandteil einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, in dem geeignete Messelemente wie beispielsweise passend geformte piezoelektrische Kristalle in geeigneter Weise gelagert und zentriert, im Falle piezoelektrischer Kristalle also auch vorgespannt sind. Dieser technische Sinngehalt ergibt sich aus fachm\u00e4nnischer Sicht daraus, dass das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen (Abschnitt [0002]) den ansonsten nicht erl\u00e4uterten oder dargestellten Begriff des Sensors durch die Beschreibung des Standes der Technik n\u00e4her bestimmt. Die Messelemente, im Falle eines piezoelektrischen Sensors also die Kristalle, eignen sich demnach nicht als solche als Sensoren. Sie m\u00fcssen an der richtigen Stelle gehalten, also zentriert und eingelagert \u2013 und im Falle piezoelektrischer Messelemente \u00fcberdies mechanisch vorgespannt \u2013 werden. Diese Ausf\u00fchrungen sind zwar, entgegen der kl\u00e4gerischen Auffassung, nicht als Legaldefinition des Begriffs des Sensors im Sinne des Klagepatents zu verstehen, denn das Klagepatent beschr\u00e4nkt seine technische Lehre nicht auf derartige aus dem Stand der Technik bekannte Gestaltungen des Sensors. Jedoch geben diese Ausf\u00fchrungen einen bedeutsamen Hinweis darauf, an welcher Gestaltung des Sensors das Klagepatent festhalten will. Der Sensor im Sinne des Klagepatents umfasst deshalb neben den eigentlichen Messelementen weitere konstruktive Elemente, die eine zweckm\u00e4\u00dfige Anordnung der Messelemente bewirken und im Falle piezoelektrischer Kristalle namentlich eine Vorspannung aufbauen, die \u00fcberhaupt erst ein Messen innerhalb des geeigneten Bereichs gestattet, in dem die Kristallscheiben unter Druck oder Zug lineare Messsignale erzeugen.<\/p>\n<p>Dieses aus dem Stand der Technik bekannte Verst\u00e4ndnis vom Begriff des Sensors innerhalb einer gattungszugeh\u00f6rigen Vorrichtung legt das Klagepatent auch f\u00fcr klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen zugrunde. Von einer solchen Ausgestaltung des Sensors, also der geeigneten und zentrierten Aufnahme von Messelementen in einer Baugruppe, wendet sich das Klagepatent nicht ab. Vielmehr kritisiert das Klagepatent den aus dem Stand der Technik Nachteil vorbekannter Vorrichtung, dass bei solchen Vorrichtung der Sensor, in dem die Messelementen zentriert aufgenommen sind, seinerseits in der Adapterh\u00fclse zentriert aufgenommen werden muss und deshalb zwei Zentrierungen notwendig sind (Abschnitt [0004] des Klagepatents, n\u00e4mlich die der Messelemente im Sensor und sodann die des Sensors in der Adapterh\u00fclse. Dementsprechend beschreibt das Klagepatent es als Merkmal aller klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen, dass bei ihrer Herstellung nur eine einzige Zentrierung vorgenommen werden muss (Absatz [0026] des Klagepatents), n\u00e4mlich diejenige der Messelemente innerhalb des Sensors. Von diesem einen Zentrierungsvorgang will demnach auch die technische Lehre des Klagepatents nicht abr\u00fccken.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrt auch der Zwischenbescheid des Europ\u00e4ischen Patentamts in der Ladung zur Verhandlung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobenen Einspr\u00fcche (Anlage B 9), welcher im Verletzungsverfahren als sachkundige \u00c4u\u00dferung bei der Auslegung des Klagepatents zu w\u00fcrdigen ist (BGH GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl. Rdn. 55), zu keinem anderen Ergebnis. Die dort (Seite 4, Rz. 5.3) vertretene Auffassung der Einspruchsabteilung, der Messkristall als solcher bilde bereits den Sensor, ist eine vorl\u00e4ufige. Vor allem aber ist diese Auffassung nicht in nachvollziehbarer Weise auf eine Auslegung des Klagepatents gest\u00fctzt, sondern auf Einlassungen der Kl\u00e4gerin. Es l\u00e4sst sich aus dieser vorl\u00e4ufigen Einsch\u00e4tzung daher nicht vorhersagen, dass die Einspruchsabteilung an dieser vorl\u00e4ufig ge\u00e4u\u00dferten Auffassung weiter festhalten werde.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen stellen auch die Beklagten und die Streithelferin, die sich auf die vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung des Europ\u00e4ischen Patentamts berufen, nicht in Abrede, dass es f\u00fcr eine sinnvolle Messung von Druck- und Zugkr\u00e4ften notwendig ist, die Messkristalle zu zentrieren und unter Vorspannung zu setzen, weil nur dadurch ein lineares Messsignal generiert und ein Nullpunkt bestimmbar wird. Das ist aber nicht in Einklang zu bringen mit der Auffassung, schon ein einzelner Messkristall k\u00f6nne deshalb als Sensor betrachtet werden, weil er bei der Aus\u00fcbung einer Druckkraft ein elektrisches Signal erzeuge. Der Messkristall mag daher im Allgemeinen unter einen Begriff eines Sensors zu fassen sein, nicht aber unter den des Sensors im Sinne des Klagepatents, welches eine Vorrichtung zum Messen von Druck- und Zug-Kr\u00e4ften beansprucht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend hiervon l\u00e4sst sich die Verwirklichung des Merkmals 7 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen.<\/p>\n<p>Unstreitig werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die ringf\u00f6rmigen Kristallscheiben in die entsprechend geformte Ausnehmung des einen der zwei Adapterteile aufgenommen. Spielfrei gelagert sind die Kristallscheiben zwar nicht an der Innenwand der Ausnehmung, wohl aber an der Zentrierh\u00fclse, die ihrerseits spielfrei an der Innenwand gelagert ist. Damit ist der Sensor im Sinne des Klagepatents in einer Adapterh\u00fclse direkt im Sinne des Klagepatents zentriert und eingelagert. Der Sensor besteht dabei aus den Kristallscheiben einerseits und der Zentrierh\u00fclse sowie der die Vorspannung aus\u00fcbenden Membran andererseits. Dass die Kristallteile nicht direkt angrenzend an die Innenwandung der Ausnehmung des Adapterteils spielfrei gelagert sind, sondern an das von der Beklagten und der Nebenintervenientin als Zentrierh\u00fclse bezeichnete Bauteil angrenzen und von diesem zentriert werden, steht einer Verwirklichung des Merkmals nicht entgegen. Wie oben ausgef\u00fchrt k\u00f6nnen die Kristallscheiben alleine nicht den Sensor bilden, weil sie kein brauchbares Messsignal liefern w\u00fcrden, sondern in geeigneter Weise gehalten und unter mechanische Vorspannung gesetzt werden m\u00fcssen. Es entspricht demnach der technischen Lehre des Klagepatents, wenn innerhalb des Sensors ein weiteres Bauteil wie etwa die Zentrierh\u00fclse die Zentrierung bewirkt.<\/p>\n<p>Der so zu verstehende Sensor ist direkt in der Adapterh\u00fclse gelagert. Es gibt keine baulichen oder konstruktiven Elemente, die die Einlagerung und Zentrierung dieses Sensors vermitteln. Vielmehr bewirkt die Aufnahme der Kristallscheiben in die Ausnehmung des Adapterteils, dass konstruktiv betrachtet erst die Bestandteile des Adapterteils den Sensor vervollst\u00e4ndigen. Gerade dies bewirkt, dass eine zweite Zentrierung, n\u00e4mlich die des genannten Sensors innerhalb des Adapterteils, in Entsprechung der technischen Lehre des Klagepatents, nicht n\u00f6tig ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die Verwirklichung der weiteren im Streit stehenden Merkmale, n\u00e4mlich der Merkmale 4, 5 und 6,. durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich dementsprechend feststellen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin stellen die Verwirklichung dieser Merkmale nur unter dem Gesichtspunkt in Abrede, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform deshalb \u00fcber keine Adapterh\u00fclse verf\u00fcge, weil die Kristallscheiben nicht passgenau in die Ausnehmung des Adapterteils eingesetzt sind. Wie oben unter 1. ausgef\u00fchrt muss die Adapterh\u00fclse im Sinne des Klagepatents so ausgestaltet sein, dass in ihr der Sensor direkt eingelagert und zentriert sein kann. Der Sensor im Sinne des Klagepatents besteht allerdings, wie ebenfalls oben unter 1. ausgef\u00fchrt, nicht nur aus den Kristallscheiben, sondern zus\u00e4tzlich aus weiteren Bauelemente, die eine zweckm\u00e4\u00dfige Halterung und auch Zentrierung der Kristallscheiben bewirken. Der so verstandene Sensor umfasst bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform deshalb neben den Kristallscheiben auch die Zentrierh\u00fclse, die ihrerseits passgenau in der Ausnehmung des Adapterteils eingesetzt ist, so dass dieses eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Adapterh\u00fclse darstellt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagte durch das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entsch\u00e4digung zu beziffern, ist die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf R\u00fcckruf der Verletzungsgegenst\u00e4nde folgt aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG, derjenige auf Vernichtung aus \u00a7 140a Abs. 1 Satz 2 PatG.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Es besteht gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO kein Anlass, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung im Einspruchsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Verletzungsvorwurfs zust\u00e4ndigen Gerichts \u00fcber eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist deshalb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fachkundig besetzt ist, ist nicht an eine Einsch\u00e4tzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll die Aussetzung dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelm\u00e4\u00dfig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf pr\u00fcfen, ob sie \u2013 allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts \u2013 einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (sofern nicht das das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin in anderer Hinsicht ihre Interessen eindeutig hinter diejenigen der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst). F\u00fcr die Pr\u00fcfung einer als neuheitssch\u00e4dlich eingewandten druckschriftlichen Entgegenhaltung bedeutet dies, dass das Verletzungsgericht aus diesem Grunde nur dann zu einer Aussetzung des Rechtsstreits gelangen kann, wenn es die Vorwegnahme s\u00e4mtlicher Merkmale deshalb f\u00fcr wahrscheinlich h\u00e4lt, weil es selber imstande ist, eine Vorwegnahme bejahen zu k\u00f6nnen, ohne dass dem erhebliche Zweifel entgegenst\u00fcnden. Sofern neuer, im Erteilungsverfahren oder in einem fr\u00fcheren, erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fccksichtigter Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, ist eine Aussetzung bereits dann nicht gerechtfertigt, sofern sich f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen, welche sodann durch das technisch und wissenschaftlich fachkundig besetzte Entscheidungsorgan im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren m\u00f6glicherweise validiert werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIn Anwendung dieser Grunds\u00e4tze besteht vorliegend kein Anlass, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobenen Einspr\u00fcche auszusetzen.<\/p>\n<p>Die einzig geltend gemachte Entgegenhaltung, n\u00e4mlich die US 3 269 175 A (Anlage B 8 = Anlage WRST 7, im Folgenden US \u2018175) ist entgegen der Anordnung in Ziff. 5.a) der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 7. Januar 2013 (Bl. 23 GA) und unter Missachtung des \u00a7 184 Satz 1 GVG nur in der englischen Fassung und nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt worden. Gegen die Relevanz der US \u2018175 spricht allerdings schon in formeller Hinsicht, dass diese Schrift ausweislich des Deckblatts des Klagepatent-Dokuments schon im Verfahren zur Erteilung des Klagepatents gepr\u00fcft worden ist, ohne die Erteilung zu hindern. Ferner steht zwischen den Parteien zum Offenbarungsgehalt der US \u2018175 au\u00dfer Streit, dass Merkmal 3 des Klagepatents, n\u00e4mlich die Eignung der Vorrichtung zum Messen von Druck- und Zug-Kr\u00e4ften und Momenten, in dieser Schrift nicht ausdr\u00fccklich offenbart ist. Vielmehr sind auch nach Auffassung der Beklagten und der Nebenintervenientin in der US \u2018175 lediglich im Rahmen der Beschreibung Angaben enthalten, die wom\u00f6glich den Schluss zulassen, dass die dort offenbarte Vorrichtung nicht nur zum Messen von Druck-Kr\u00e4ften geeignet ist, sondern auch zum Messen von Zug-Kr\u00e4ften und Momenten. Damit l\u00e4sst sich aber nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Einspruchsabteilung Merkmal 3 f\u00fcr voroffenbart durch die US \u2018175 erachtet. Zu diesem Aspekt verhalten sich auch nicht die Hinweise der Einspruchsabteilung in der Ladung vom 13. Februar 2013 (Anlage WRST 8, dort Seite 6 unter 6.3). Die Darlegungen der Streithelferin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12. September 2013 f\u00fchren zu keinem anderen Ergebnis, weil auch diese sich auf punktuelle Betrachtungen des Offenbarungsgehalts der nicht ins Deutsche \u00fcbersetzten US \u2018175 st\u00fctzten.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 18. September 2013 sowie der der Streithelferin vom 18.September 2013 (zwei Schrifts\u00e4tze unter diesem Datum) und vom 19. September 2013 und vom 2. Oktober 2013 enthalten keinen Wiederer\u00f6ffnungsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7 156 Abs. 2 ZPO. Sie geben dar\u00fcber hinaus auch keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 Abs. 1 ZPO wiederzuer\u00f6ffnen.<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 23. September 2013.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 101 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2132 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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