{"id":2371,"date":"2013-10-01T17:00:31","date_gmt":"2013-10-01T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2371"},"modified":"2016-05-23T08:20:43","modified_gmt":"2016-05-23T08:20:43","slug":"4b-o-9112-daemmender-geschaeumter-werkstoff","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2371","title":{"rendered":"4b O 91\/12 &#8211; D\u00e4mmender gesch\u00e4umter Werkstoff"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2122<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. Oktober 2013, Az. 4b O 91\/12<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz:<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2371\"> 2 U 91\/12<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Gebrauchsmuster DE 203 21 826 U1 (Klagegebrauchsmuster) und des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 731 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung (nur aus dem Klagepatent) und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Alleinige, ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte und eingetragenen Inhaberin der Klageschutzrechte ist die A Stiftung &amp; Co. KG, die mittlerweile auf die Beklagte als \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger verschmolzen wurde. Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der Patentanmeldung EP 503 06 XXX.7 abgezweigt und nimmt deren Anmeldetag vom 02.10.2003 und Priorit\u00e4ten vom 20.01.2003 und 15.05.2003 in Anspruch. Die Eintragung im Register erfolgte am 28.10.2010, die Bekanntmachung am 02.12.2010. Gegen das Klagegebrauchsmuster ist beim DPMA ein L\u00f6schungsverfahren anh\u00e4ngig, an dem unter anderem die Beklagte beteiligt ist. \u00dcber die L\u00f6schungsantr\u00e4ge ist bislang nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen d\u00e4mmenden gesch\u00e4umten Werkstoff. Die Kl\u00e4gerin hat beim DPMA einen eingeschr\u00e4nkten Anspruchssatz eingereicht und macht daraus den Schutzanspruch 1 geltend, der auf den urspr\u00fcnglich eingetragenen Schutzanspr\u00fcchen 1 und 10 sowie der urspr\u00fcnglich eingereichten Beschreibung des Klagegebrauchsmusters basiert. Dieser eingeschr\u00e4nkte Schutzanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>D\u00e4mmender gesch\u00e4umter Werkstoff, der aus expandierbaren Styrolpolymerisatpartikeln hergestellt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstoff gleichzeitig Pigment enthaltende und pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel, eine Dichte von weniger als 30 kg\/m\u00b3 und eine W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit, die mindestens den Anforderungen der W\u00e4rmeleitklasse 035 (nach DIN 18164 Teil 1) entspricht, aufweist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 02.10.2003 unter Inanspruchnahme einer t\u00fcrkischen Priorit\u00e4t vom 20.01.2003 und einer deutschen Priorit\u00e4t vom 15.05.2003 in deutscher Sprache angemeldet. Am 13.12.2006 wurde die Patentanmeldung ver\u00f6ffentlicht, am 17.12.2008 der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde von verschiedenen Seiten Einspruch beim EPA eingelegt, \u00fcber den noch nicht entschieden wurde. Die Beklagte ist dem Einspruchsverfahren beigetreten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich wie das Klagegebrauchsmuster auf einen d\u00e4mmenden gesch\u00e4umten Werkstoff. Die Kl\u00e4gerin verteidigt das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren nur noch in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung. Mit der vorliegenden Klage macht sie aus dem eingeschr\u00e4nkten Anspruchssatz den Patentanspruch 1 geltend, der folgenden Wortlaut hat:<\/p>\n<p>D\u00e4mmender gesch\u00e4umter Werkstoff, der aus expandierbaren Styrolpolymerisatpartikeln gebildet ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass er aus pigmententhaltenden und pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln gebildet ist, wobei die pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel unregelm\u00e4\u00dfig im Werkstoff angeordnet sind.<\/p>\n<p>Nachfolgend ist die aus den Klageschutzrechten stammende zeichnerische Darstellung einer D\u00e4mmstoffplatte wiedergegeben, die aus einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkstoff gebildet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt D\u00e4mmplatten unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die sie unter anderem in ihrem Internetauftritt bewirbt. Auf die als Anlage K 5 vorgelegte Werbebrosch\u00fcre wird Bezug genommen. Lieferantin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die Streithelferin, die gegen\u00fcber der Beklagten im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit eine Freistellungserkl\u00e4rung abgab. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht vornehmlich aus dunkelgrauen bis schwarzen und hellgrauen Styrolpolymerisatpartikeln. Vereinzelt weist sie auch wei\u00dfe Partikel auf. Die Verteilung dieser Partikel l\u00e4sst sich anhand der nachstehenden, von der Kl\u00e4gerin angefertigten Abbildung erkennen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt die Anforderungen der W\u00e4rmeleitklasse 035 und hat im Mittel eine Dichte von 17,4 kg\/m\u00b3. Wegen der \u00fcbrigen Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf das zur Akte gereichte technische Merkblatt (Anlage K 6) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre der beiden Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Sie weise pigmentfreie und pigmententhaltende Styrolpolymerisatpartikel auf, n\u00e4mlich einerseits wei\u00dfe und andererseits graue beziehungsweise schwarze Partikel. Dass die pigmentfreien Partikel nur in geringer Zahl vorhanden seien, sei unerheblich. Aufgrund des absoluten Sachschutzes komme es nicht darauf an, ob die in den Schutzrechten beschriebene Funktion mit den r\u00e4umlichen Merkmalen tats\u00e4chlich erzielt werde. Selbst unter Ber\u00fccksichtigung allein der dunkelgrauen\/schwarzen und der hellgrauen Styrolpolymerisatpartikel w\u00fcrden die Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df verletzt, weil zu den pigmentfreien Partikeln nach dem Wortsinn der geltend gemachten Anspr\u00fcche auch solche Partikel geh\u00f6rten, die schw\u00e4cher pigmentiert seien. Jedenfalls w\u00fcrden die Klageschutzrechte unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz verletzt, weil die hellgrauen Styrolpolymerisatpartikel mit so wenig Pigment versehen seien, dass sie mit den pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln technisch gleichwirkend seien. Dieser Ersatz f\u00fcr die pigmentfreien Partikel sei f\u00fcr den Fachmann anhand der Lehre der Klageschutzrechte auch als gleichwertige L\u00f6sung auffindbar gewesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>A<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, letztere zu vollziehen am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>d\u00e4mmenden gesch\u00e4umten Werkstoff, der aus expandierbaren Styrolpolymerisatpartikeln hergestellt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei der Werkstoff gleichzeitig pigmententhaltende und pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel, eine Dichte von weniger als 30 kg\/m\u00b3 und eine W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit, die mindestens den Anforderungen der W\u00e4rmeleitklasse 035 (nach DIN 18164 Teil 1) entspricht, aufweist,<\/p>\n<p>hilfsweise: wenn der Werkstoff gleichzeitig pigmententhaltende Styrolpolymerisatpartikel und solche mit einem geringeren Gew.-% Pigmentpartikel-Anteil, eine Dichte von weniger als 30 kg\/m\u00b3 und eine W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit, die mindestens den Anforderungen der W\u00e4rmeleitklasse 035 (nach DIN 18164 Teil 1) entspricht, aufweist,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise: wenn der Werkstoff gleichzeitig pigmententhaltende Styrolpolymerisatpartikel und solche mit einem signifikant geringeren Gew.-% Pigmentpartikel-Anteil, eine Dichte von weniger als 30 kg\/m\u00b3 und eine W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit, die mindestens den Anforderungen der W\u00e4rmeleitklasse 035 (nach DIN 18164 Teil 1) entspricht, aufweist,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.01.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie) und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehende Ziffer I. 1. entstanden ist oder zuk\u00fcnftig noch entstehen wird, die seit dem 02.01.2011 begangen worden sind.<\/p>\n<p>B<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, letztere zu vollziehen am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>d\u00e4mmenden gesch\u00e4umten Werkstoff, der aus expandierbaren Styrolpolymerisatpartikeln gebildet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn er aus pigmententhaltenden und pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln gebildet ist, wobei die pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel unregelm\u00e4\u00dfig im Werkstoff angeordnet sind,<\/p>\n<p>hilfsweise: wenn er aus pigmententhaltenden Styrolpolymerisatpartikeln und solchen mit einem geringeren Gew.-% Pigmentpartikel-Anteil gebildet ist, wobei die st\u00e4rker pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel unregelm\u00e4\u00dfig im Werkstoff angeordnet sind,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise: wenn er aus pigmententhaltenden Styrolpolymerisatpartikeln und solchen mit einem signifikant geringeren Gew.-% Pigmentpartikel-Anteil gebildet ist, wobei die st\u00e4rker pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel unregelm\u00e4\u00dfig im Werkstoff angeordnet sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.01.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie),<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) erst f\u00fcr den Zeitraum ab dem 17.01.2009 zu machen sind und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. zu zahlen, die in dem Zeitraum vom 13.01.2007 bis zum 16.01.2008 begangen wurden und ihr jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehende Ziffer I. 1. entstanden ist oder zuk\u00fcnftig noch entstehen wird, die seit dem 17.01.2008 begangen worden sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zur bestandskr\u00e4ftigen Entscheidung des EPA \u00fcber das Klagepatent und bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des BPatG \u00fcber das Klagegebrauchsmuster auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde weder das Klagegebrauchsmuster, noch das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Die Schutzrechte seien aufgrund des Wortlauts (\u201egebildet aus\u201c bzw. \u201eenth\u00e4lt gleichzeitig\u201c) dahingehend auszulegen, dass in dem Werkstoff eine nicht vernachl\u00e4ssigbare Menge an unpigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln vorhanden sein m\u00fcsse. Nur so werde der mit der Erfindung erw\u00fcnschte Effekt erreicht. Einzelne, pigmentfreie Partikel, die als Verunreinigung in den Werkstoff gelangt seien und deren technische Wirkung in der Masse der pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel \u201euntergehe\u201c, f\u00fchrten nicht zur Verwirklichung der Schutzanspr\u00fcche. Gleiches ergebe sich aus dem vom Klagepatentanspruch aufgestellten Erfordernis der unregelm\u00e4\u00dfigen Verteilung der pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien jedoch unpigmentierte Partikel allenfalls im Promillebereich enthalten. Es handele sich um Verunreinigungen, die vermutlich durch R\u00fcckst\u00e4nde aus der vorhergehenden Produktion mit wei\u00dfen Styrolpolymerisatpartikeln in den Rohrleitungen der Produktionseinrichtung verursacht worden seien. Dementsprechend seien die pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel auch nicht, wie vom Klagepatentanspruch gefordert, unregelm\u00e4\u00dfig im Werkstoff angeordnet. Die schw\u00e4cher pigmentierten, hellgrauen Styrolpolymerisatpartikel k\u00f6nnten dar\u00fcber hinaus nicht als \u00e4quivalentes Mittel f\u00fcr die nach der technischen Lehre erforderlichen pigmentfreien Partikeln angesehen werden. Denn auch die hellgrauen Partikeln enthielten Pigmente in einem Umfang, wie er auch im Stand der Technik verwendet worden sei, der aber in den Klageschutzrechten als nachteilig angesehen werde. Jedenfalls sei aber das Verfahren im Hinblick auf das L\u00f6schungs- beziehungsweise Einspruchsverfahren auszusetzen, weil die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre im Stand der Technik nahegelegt gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Streithelferin schlie\u00dft sich den Antr\u00e4gen und dem Vorbringen der Beklagten an. Zudem h\u00e4lt sie die Hilfsantr\u00e4ge wegen mangelnder Bestimmtheit f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage hat mit dem Hauptantrag keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie \u2013 dem Grunde nach \u2013 Schadensersatz und Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB beziehungsweise aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre der beiden Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klageschutzrechte sch\u00fctzen einen d\u00e4mmenden, gesch\u00e4umten Werkstoff.<\/p>\n<p>In der Beschreibung der Klageschutzrechte wird ausgef\u00fchrt, dass Werkstoffe aus expandierbaren Styrolpolymerisatpartikeln \u2013 kurz: Styropor \u2013 im Stand der Technik grunds\u00e4tzlich bekannt seien. Insbesondere in Plattenform werde der Werkstoff f\u00fcr die W\u00e4rmed\u00e4mmung an Geb\u00e4uden oder f\u00fcr die Schalld\u00e4mmung, aber auch f\u00fcr andere Anwendungen verwendet.<\/p>\n<p>Die Herstellung dieser Werkstoffe erfolge dergestalt, dass expandierbare oder vorexpandierte Partikel innerhalb einer Dampfkammer aufgesch\u00e4umt werden. Dabei trete eine weitere Expansion der Partikel auf und zugleich finde eine Verschwei\u00dfung und Verklebung der Partikel miteinander statt. Die Herstellung k\u00f6nne innerhalb von Formen erfolgen. Ebenso k\u00f6nnten auch gr\u00f6\u00dfere Bl\u00f6cke aus solchen Werkstoffen hergestellt werden, aus denen d\u00fcnnere Platten geschnitten werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Wesentliche Kriterien f\u00fcr Styroporwerkstoffe seien ihre physikalische Dichte und ihre W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit. Mit einer h\u00f6heren physikalischen Dichte gehe eine h\u00f6here mechanische Festigkeit einher, war f\u00fcr die Bruch-, Druck- und Zugfestigkeit von Vorteil sei. Auch die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit sei dichteabh\u00e4ngig: Eine h\u00f6here Dichte des Werkstoffes f\u00fchre zu einer niedrigeren W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>Aus Gr\u00fcnden der Materialeinsparung werde angestrebt, Styroporwerkstoffe mit einer geringen Dichte herzustellen. Derartige Platten mit einer Dichte von zum Beispiel 15 g\/l entspr\u00e4chen aufgrund der h\u00f6heren W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit jedoch nicht mehr den Anforderungen der W\u00e4rmeleitklasse 035 (nach DIN 18164), die f\u00fcr einen solchen Werkstoff w\u00fcnschenswert w\u00e4re.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik habe es \u2013 so die Klageschutzrechte \u2013 Versuche gegeben, dem durch die Pigmentierung der expandierbaren Styrolpolymerisatpartikel zu begegnen. In dem EP 0 981 XXX B1 etwa seien expandierbare Styrolpolymerisate beschrieben, die Graphitpartikel in einer homogenen Verteilung enthalten. Daraus hergestellte Schaumstoffe zeigten eine gute W\u00e4rmeisolierung. Bei einer Dichte von 10 g\/l betrage die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit 35 mW\/m x k.<\/p>\n<p>In den Klageschutzrechten wird an diesem Werkstoff als nachteilig angesehen, dass sich im praktischen Gebrauch von Platten aus dem Werkstoff gezeigt habe, dass es zu einer unkontrollierten irreversiblen thermischen Formver\u00e4nderung kommen k\u00f6nne, wenn der Werkstoff zum Beispiel einer l\u00e4ngeren W\u00e4rmeeinstrahlung ausgesetzt werde. Diese Formver\u00e4nderung k\u00f6nne sich insbesondere dann ung\u00fcnstig auswirken, wenn die Platten zur W\u00e4rmed\u00e4mmung an der Au\u00dfenfassade eingesetzt w\u00fcrden. An den Sto\u00dfstellen k\u00f6nnten sich Spalten zwischen den Platten bilden, die wiederum dazu f\u00fchrten, dass sich bei einem dar\u00fcber aufgebrachten Armierputz Risse bildeten.<\/p>\n<p>Den Klageschutzrechten liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zu Grunde, einen d\u00e4mmenden gesch\u00e4umten Werkstoff zur Verf\u00fcgung zu stellen, der in seinen physikalischen Eigenschaften insbesondere in Bezug auf die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit und der Dichte im Wesentlichen dem entspricht, wie er in der vorstehend erw\u00e4hnten europ\u00e4ischen Patentschrift 0 981 XXX B1 beschrieben ist, der aber andererseits unter thermischer Beanspruchung keine oder nur geringf\u00fcgige Ver\u00e4nderungen in der Form aufweist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster einen Werkstoff mit den nachstehenden Merkmalen des Schutzanspruchs 1 vor:<\/p>\n<p>1. D\u00e4mmender gesch\u00e4umter Werkstoff.<br \/>\n2. Der Werkstoff ist aus expandierbaren Styrolpolymerisatpartikeln hergestellt.<br \/>\n3. Der Werkstoff weist gleichzeitig pigmententhaltende und pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel auf.<br \/>\n4. Der Werkstoff weist eine Dichte von weniger als 30 kg\/m\u00b3 auf.<br \/>\n5. Der Werkstoff weist eine W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit auf, die mindestens den Anforderungen der W\u00e4rmeleitklasse 035 (nach DIN 18164 Teil 1) entspricht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent schl\u00e4gt mit seinem eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Anspruch 1 einen Werkstoff mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. D\u00e4mmender gesch\u00e4umter Werkstoff.<br \/>\n2. Der Werkstoff ist aus expandierbaren Styrolpolymerisatpartikeln gebildet.<br \/>\n3. Der Werkstoff ist aus pigmententhaltenden und pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln gebildet.<br \/>\n4. Die pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel sind unregelm\u00e4\u00dfig im Werkstoff angeordnet.<\/p>\n<p>In den Klageschutzrechten wird ausgef\u00fchrt, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Werkstoff eine W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit aufweise, die der entspreche, die von den aus dem Stand der Technik bekannten pigmentierten, insbesondere Graphit enthaltenden Schaumstoffplatten bekannt gewesen sei. Gleichzeitig weise der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Werkstoff keine irreversiblen thermischen Formver\u00e4nderungen auf.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters beziehungsweise des Anspruchs 1 des Klagepatents in der jeweils eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Fassung keinen Gebrauch im technischen Wortsinn. Der f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendete Werkstoff weist nicht gleichzeitig pigmententhaltende und pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel auf (Schutzanspruch 1) beziehungsweise ist nicht aus solchen pigmententhaltenden und pigmentfreien Partikeln gebildet (Patentanspruch 1), wie dies von den Klageschutzrechten gefordert wird.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach dem reinen Wortlaut des Schutzanspruchs 1 beziehungsweise des Klagepatentanspruchs 1 gen\u00fcgt es, wenn der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Werkstoff \u00fcberhaupt pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel, gleichg\u00fcltig in welchem geringen Umfang, aufweist. Dabei darf die Auslegung der Klageschutzrechte jedoch nicht stehenbleiben. Gem\u00e4\u00df \u00a7 12a GebrMG beziehungsweise Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich eines Gebrauchsmusters beziehungsweise eines europ\u00e4ischen Patents durch die Anspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind. Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Auslegung nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Fachmanns (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; GRUR 1991, 447 \u2013 Autowaschvorrichtung; GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I). Dabei kann der Inhalt einer Gebrauchsmuster- oder Patentschrift den Offenbarungsgehalt eines Gebrauchsmusters oder Patents begrenzen, wenn der Fachmann der Gesamtheit der Schrift eine engere Lehre entnimmt, als diejenige, die der Wortlaut eines Merkmals zu vermitteln scheint (BGH GRUR 1999, 909, 911 f \u2013 Spannschraube; GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe). So liegt der Fall auch hier.<\/p>\n<p>Durch das Merkmal 3 der geltend gemachten Anspr\u00fcche grenzen sich die beiden Klageschutzrechte ma\u00dfgeblich von dem n\u00e4chstkommenden Stand der Technik ab, der durch das EP 0 981 XXX B1 gebildet wird. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre beider Schutzrechte unterscheidet sich von dem aus dem Stand der Technik nach dem EP 0 981 XXX B1 bekannten Werkstoff im Wesentlichen dadurch, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Werkstoff nicht allein aus pigmententhaltenden Styrolpolymerisatpartikeln besteht, sondern auch pigmentfreie Partikel aufweist. Die weiteren Eigenschaften beider Werkstoffe unterscheiden sich weiterhin dadurch, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Werkstoff eine mit dem aus dem Stand der Technik bekannten Werkstoff vergleichbare Dichte und W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit aufweist, anders als dieser aber auch bei l\u00e4ngerer thermischer Beanspruchung nicht zu irreversiblen thermischen Formver\u00e4nderungen neigt (Abs. [0012] der Anlagen K 1 und K 8). Die Klageschutzrechte weisen damit den Fachmann darauf hin, dass sich das Verhalten des Werkstoffs unter thermischer Beanspruchung gerade durch die Zugabe pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel zu den pigmentierten Partikeln ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Ursache daf\u00fcr erkennt der Fachmann darin, dass die W\u00e4rmestrahlung nach wie vor weitgehend von den pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln im Werkstoff absorbiert wird (die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit bleibt gleich). Diese Absorption erfolgt aber nicht mehr wie im Stand der Technik weit \u00fcberwiegend an der Oberfl\u00e4che einer durchg\u00e4ngig aus pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln gebildeten D\u00e4mmstoffplatte, sondern auch im Inneren der Platte, weil an der Oberfl\u00e4che befindliche pigmentfreie Partikel die W\u00e4rmestrahlung in das Platteninnere gelangen lassen. Dadurch wird die Formstabilit\u00e4t des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkstoffs bei thermischer Beanspruchung erh\u00f6ht. Die Verwendung allein von pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln, wie sie im Stand der Technik bekannt war, f\u00fchrt dazu, dass sich die D\u00e4mmstoffplatte unter l\u00e4ngerer thermischer Beanspruchung vor allem an der Oberfl\u00e4che aufheizt und entsprechend ausdehnt. Bei zu gro\u00dfer Ausdehnung kommt es zu den irreversiblen Formver\u00e4nderungen, die die Klageschutzrechte am Stand der Technik bem\u00e4ngeln (Abs. [0009] der Anlagen K 1 und K 8). Die Erw\u00e4rmung und damit auch die Ausdehnung der Oberfl\u00e4che fallen hingegen geringer aus, wenn die D\u00e4mmstoffplatte aus dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkstoff hergestellt wird, weil \u00fcber die pigmentfreien Partikel W\u00e4rmestrahlung auch in das Innere der D\u00e4mmstoffplatte gelangt. Die Funktion der einzelnen pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikel innerhalb des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkstoffs besteht demnach darin, W\u00e4rmestrahlung in das Innere des Werkstoffs passieren zu lassen. Die pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikel in ihrer Gesamtheit sorgen dadurch daf\u00fcr, dass es zu einer besseren W\u00e4rmeverteilung innerhalb des Werkstoffs kommt und das Risiko nachteiliger Formver\u00e4nderungen infolge thermischer Beanspruchung des Werkstoffs verringert wird.<\/p>\n<p>Aus dieser Funktionsweise erschlie\u00dfen sich das technische Problem, das den Klageschutzrechten zugrunde liegt, und seine erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung. Das technische Problem besteht darin, dass der im EP 0 981 XXX B1 beschriebene Werkstoff, bestehend ausschlie\u00dflich aus pigmententhaltenden Styrolpolymerisatpartikel, bei einer Dichte von 10 g\/l zwar eine W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit von unter 35 mW\/mk aufweist, aber bei thermischer Beanspruchung irreversible Formver\u00e4nderungen mit allen in den Klageschutzrechten beschriebenen Nachteilen aufweisen kann (Abs. [0009] der Anlagen K 1 und K 8). Die L\u00f6sung dieses technischen Problems besteht darin, dem Werkstoff pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel hinzuzuf\u00fcgen und dadurch eine Mischung pigmententhaltender und pigmentfreier Partikel zu verwenden.<\/p>\n<p>Davon gehen auch die Klageschutzrechte aus. Sie wollen die mit dem Werkstoff aus dem EP 0 981 XXX B1 verbundenen Vorteile gegen\u00fcber den unpigmentierten D\u00e4mmstoffplatten (vgl. Abs. [0007] der Anlagen K 1 und K 8) beibehalten, sehen aber die Neigung zu irreversiblen Formver\u00e4nderungen als nachteilig an (Abs. [0009] der Anlagen K 1 und K 8). Entsprechend besteht die Aufgabe nach der Beschreibung der Klageschutzrechte darin, einen d\u00e4mmenden gesch\u00e4umten Werkstoff zur Verf\u00fcgung zu stellen, der insbesondere in Bezug auf die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit und der Dichte im Wesentlichen dem aus dem EP 0 981 XXX B1 bekannten Werkstoff entspricht, aber unter thermischer Beanspruchung keine oder nur geringf\u00fcgige Ver\u00e4nderungen in der Form aufweist (Abs. [0010] der Anlagen K 1 und K 8). Genau diese Aufgabe soll durch einen Werkstoff mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 beziehungsweise des Klagepatentanspruchs 1 gel\u00f6st werden (Abs. [0011] der Anlagen K 1 und K 8). Solche Werkstoffe, die erfindungsgem\u00e4\u00df aus den gemischten Styrolpolymerisatpartikeln aufgebaut sind, weisen \u2013 so die Klageschutzrechte \u2013 nahezu keine irreversiblen thermischen Formver\u00e4nderungen auch unter l\u00e4ngerer thermischer Beanspruchung auf (Abs. [0012] der Anlagen K 1 und K 8). In welchem Umfang thermische Formver\u00e4nderungen durch die Zugabe pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel verhindert oder verringert werden sollen, hat allerdings weder im Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters, noch im Patentanspruch 1 des Klagepatents seinen Niederschlag gefunden. Der technische Erfolg, der durch die Zugabe pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel zu dem aus dem EP 0 981 XXX B1 bekannten Werkstoff erzielt werden soll, kann also lediglich darin bestehen, Formver\u00e4nderungen infolge thermischer Beanspruchungen im Vergleich zu einem solchen Werkstoff, der diesen Anteil pigmentfreier Partikel nicht enth\u00e4lt, zu verringern.<\/p>\n<p>Daraus erschlie\u00dft sich, dass vom Gegenstand der Klageschutzrechte nicht jeder beliebige Anteil pigmentfreier Partikel im Werkstoff umfasst sein kann. Der Fachmann erkennt anhand der Beschreibung der Klageschutzrechte, dass die Werkstoffeigenschaften unter anderem vom Mischungsverh\u00e4ltnis der pigmententhaltenden und pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikel abh\u00e4ngen. Ausgehend von dem aus dem EP 0 981 XXX B1 bekannten Werkstoff, bestehend nur aus pigmententhaltenden Partikeln, wird (bei gleichbleibender Dichte) eine umso bessere W\u00e4rmeverteilung innerhalb des Werkstoffs und damit eine geringere Verformung des Werkstoff bei thermischer Beanspruchung erzielt, je gr\u00f6\u00dfer das Verh\u00e4ltnis von pigmentfreien Partikeln zu pigmentierten Partikeln gew\u00e4hlt wird. Umgekehrt ist unmittelbar einsichtig, dass ab einem bestimmten Anteil pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit des Werkstoffs sp\u00fcrbar zunimmt. Daraus wird deutlich, dass nicht jedes beliebige Mischungsverh\u00e4ltnis vom Gegenstand der Klageschutzrechte umfasst ist. Im Fall des Klagepatents ergibt sich dies unmittelbar aus dem Patentanspruch selbst, weil die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit des Werkstoffs bei einer Dichte von weniger als 30 kg\/m\u00b3 mindestens den Anforderungen der W\u00e4rmeleitklasse 035 (nach DIN 18164 Teil 1) entsprechen soll. Dies schlie\u00dft Mischungsverh\u00e4ltnisse von pigmentfreien und pigmententhaltenden Styrolpolymerisatpartikeln aus, bei denen der Anteil pigmentfreier Partikel so hoch ist, dass der Werkstoff den Anforderungen der W\u00e4rmeleitklasse 035 nicht mehr gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Gleiches gilt aber auch in umgekehrter Richtung: Der Anteil pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel darf nicht so gering ausfallen, dass der technische Erfolg, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll, n\u00e4mlich die Verringerung von Formver\u00e4nderungen infolge thermischer Beanspruchungen im Vergleich zu einem solchen Werkstoff, der keinen Anteil pigmentfreier Partikel enth\u00e4lt, nicht mehr erzielt wird (vgl. BGH GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Dieser technische Erfolg wird dann nicht erzielt, wenn der Anteil pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel so gering ist, dass der Umfang der Formver\u00e4nderungen infolge thermischer Beanspruchung gar nicht oder allenfalls messbar, aber nicht sp\u00fcrbar verringert ist. Die einzelnen pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikel lassen zwar immer noch W\u00e4rmestrahlung ins Innere einer D\u00e4mmstoffplatte passieren. Insgesamt betrachtet ist diese W\u00e4rmedurchl\u00e4ssigkeit aufgrund der geringen Anzahl pigmentfreier Partikel jedoch so gering, dass mit ihr eine sp\u00fcrbare Verringerung der Formver\u00e4nderung im Falle thermischer Beanspruchung im Vergleich zu einem Werkstoff ohne pigmentfreie Partikel nicht einhergeht. Auf eine solche Gesamtbetrachtung kommt es vorliegend jedoch an. Denn gesch\u00fctzt ist jeweils ein d\u00e4mmender gesch\u00e4umter Werkstoff. Ma\u00dfgebend sind die Eigenschaften dieses Werkstoffs, nicht der einzelnen pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikel. F\u00fcr den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg gen\u00fcgt nicht jede noch so geringf\u00fcgige Menge pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel, die nur einen minimalen Teil der auf den Werkstoff treffenden W\u00e4rmestrahlung passieren lassen, ohne dass damit eine Verringerung der Gefahr von Formver\u00e4nderungen im Vergleich zu einem Werkstoff, der \u2013 wie im Stand der Technik \u2013 durchg\u00e4ngig aus pigmententhaltenden Partikeln gebildet ist, verbunden w\u00e4re. Das Klagepatent will die Eigenschaften eines Werkstoffs verbessern, der sich in der Praxis, insbesondere als D\u00e4mmstoffplatte, bew\u00e4hren muss. Gerade bei dem Einsatz solcher Platten zur W\u00e4rmed\u00e4mmung an der Au\u00dfenfassade von Geb\u00e4uden wirken sich \u2013 wie in den Klageschutzrechten ausgef\u00fchrt wird \u2013 die Formver\u00e4nderungen eines Werkstoffs nachteilig aus, weil sich an den Sto\u00dfstellen Spalten zwischen den Platten bilden k\u00f6nnen, durch die Risse im Armierputz verursacht werden k\u00f6nnen (Abs. [0009] der Anlagen K 1 und K 8). Der Fachmann erkennt daraus, dass der Anteil pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel innerhalb des Werkstoffs jedenfalls so gro\u00df sein muss, dass der Umfang der Formver\u00e4nderung infolge thermischer Beanspruchung, wie er sich bei einem Werkstoff ohne pigmentfreie Partikel erg\u00e4be, sp\u00fcrbar verringert wird.<\/p>\n<p>Einen Hinweis darauf, in welcher Gr\u00f6\u00dfenordnung sich der Anteil pigmentfreier und pigmententhaltender Partikel in einem Werkstoff bewegen wird, um den mit der Erfindung bezweckten technischen Erfolg zu erreichen, erh\u00e4lt der Fachmann aus der jeweiligen Beschreibung der Klageschutzrechte. Diesen zufolge soll ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Werkstoff bevorzugt 10 bis 90 Gew.-% pigmentfreie und 90 bis 10 Gew.-% pigmententhaltende Styrolpolymerisatpartikel aufweisen (Abs. [0013] der Anlagen K 1 und K 8). Zwar haben diese Werte in den geltend gemachten Anspr\u00fcchen keinen Niederschlag gefunden. Sie geben aber einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, bei welchen Mischungsverh\u00e4ltnissen sich der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erfolg einstellen wird. Davon ausgehend kann von einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkstoff jedenfalls dann keine Rede mehr sein, wenn sich der Anteil pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel im unteren einstelligen Promillebereich bewegt und lediglich den Charakter von Verunreinigungen hat, so dass Formver\u00e4nderungen infolge thermischer Beanspruchung im Vergleich zu einem solchen Werkstoff ohne pigmentfreie Partikel nicht sp\u00fcrbar verringert sind.<\/p>\n<p>Die Kammer verkennt bei dieser Auslegung nicht, dass durch die Klageschutzrechte ein Erzeugnis gesch\u00fctzt wird und insofern nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung absoluter Sachschutz besteht, der sich auf jeden Gegenstand erstreckt, der die gleichen Eigenschaften besitzt, wobei der Sachschutz alle Funktionen, Wirkungen, Zwecke, Brauchbarkeiten und Vorteile einer Vorrichtung ohne R\u00fccksicht auf den jeweiligen Verwendungszweck umfasst (BGH GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Dies schlie\u00dft aber nicht aus, dass der Inhalt einer Patentschrift den Offenbarungsgehalt eines Patents begrenzt und der Fachmann der Gesamtheit der Patentschrift bereits eine engere Lehre entnimmt, als diejenige, die der Wortlaut eines Merkmals zu vermitteln scheint (BGH GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube). Das ist hier der Fall.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht unstreitig im Wesentlichen aus zwei Arten von pigmententhaltenden Styrolpolymerisatpartikeln, die sich allein dadurch unterscheiden, dass sie unterschiedlich stark pigmentiert sind. Dar\u00fcber hinaus sind pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel vorhanden, deren Anteil im Werkstoff sich allenfalls im Promillebereich bewegt. Nach \u00fcberschl\u00e4giger Z\u00e4hlung der Beklagten, die von der Kl\u00e4gerin nicht angegriffen wurde und gegen die auch seitens der Kammer keine Einw\u00e4nde bestehen, sind auf der als Anlage K 12 vorgelegten Abbildung etwa 4.000 Styrolpolymerisatpartikel zu sehen, von denen ganze vier Partikel pigmentfrei sind. Der Anteil pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewegt sich insofern im Promillebereich.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat dazu vorgetragen, dass es sich um eine Verunreinigung handele, die dadurch entstanden sein k\u00f6nne, dass auf derselben Anlage auch D\u00e4mmstoffplatten aus pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln hergestellt werden. Wird die Produktion umgestellt, um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform herzustellen, wird das Rohrleitungssystem der Anlage mit Hilfe eines starken, pulsierenden Luftstroms freigeblasen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die neue Charge bestehend aus pigmententhaltenden Styrolpolymerisatpartikeln nicht durch pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel verunreinigt wird. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine geringe Anzahl pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel im Rohrleitungssystem verbleibt, die erst w\u00e4hrend der Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform teilweise freigesetzt wird.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht vom Gegenstand der Klageschutzrechte erfasst, weil es sich bei den pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln innerhalb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform allenfalls um Verunreinigungen handelt, deren Anzahl im Verh\u00e4ltnis zu den pigmententhaltenden Partikeln so gering ist, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Gefahr von Formver\u00e4nderungen infolge thermischer Beanspruchung im Vergleich zu einem solchen Werkstoff ohne pigmentfreie Partikel in irgendeiner Weise verringert ist.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin bestreitet, dass es sich bei den pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln um eine Verunreinigung handele, hat sie dies lediglich damit begr\u00fcndet, dass die R\u00fcckst\u00e4nde an pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht unvermeidbar sind. Darauf kommt es aber nicht an. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, dass der Anteil pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vernachl\u00e4ssigbar gering ist. Dass die pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikel irgendeinen Einfluss auf die Formstabilit\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haben, behauptet auch die Kl\u00e4gerin nicht.<\/p>\n<p>Ebenso kann dahinstehen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie in der Aufgabenstellung des Klagepatents gefordert (Abs. [0010] der Anlagen K 1 und K 8) \u2013 bei thermischer Beanspruchung keine oder nur geringf\u00fcgige Ver\u00e4nderungen in der Form aufweist. Selbst wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Bezug auf die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit und die Dichte im Wesentlichen dem aus der 0 891 XXX B1 bekannten Werkstoff entspricht, aber unter thermischer Beanspruchung keinen oder nur geringf\u00fcgigen Formver\u00e4nderungen unterliegt, werden die Klageschutzrechte nicht verletzt. Denn die pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikel tragen in einem solchen Fall aufgrund ihres geringen Anteils im Werkstoff zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg nichts bei und sind dazu auch im Zusammenwirken mit den pigmententhaltenden Partikeln objektiv nicht geeignet (vgl. BGH GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze; Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 14 Rn 92). Vielmehr deutet vieles darauf hin, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform deshalb keinen oder allenfalls geringf\u00fcgigen Formver\u00e4nderungen unterliegt, weil eine Mischung aus unterschiedlich stark pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln verwendet wird.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kann eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung der Klageschutzrechte auch nicht mit Erfolg damit begr\u00fcndet werden, dass die schw\u00e4cher pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel \u2013 das sind die hellgrauen Partikel \u2013 als pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel im Sinne der Lehre der beiden Schutzanspr\u00fcche angesehen werden. Der Wortlaut des Schutzanspruchs 1 beziehungsweise des Patentanspruchs 1 unterscheidet zwischen pigmententhaltenden und pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln. Demnach sind nur solche Partikel als pigmentfrei anzusehen, die keine Pigmente aufweisen. Nichts anderes ergibt sich aus der Beschreibung der Klageschutzrechte. Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass es v\u00f6llig pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel nicht gebe und daher bereits schw\u00e4cher pigmentierte Styrolpolymerisatpartikel als pigmentfrei im Sinne der Lehre der Klageschutzrechte anzusehen seien. Es mag sein, dass alle Styrolpolymerisatpartikel und damit auch solche, die der Fachmann klassisch als \u201ewei\u00dfes\u201c Styropor und somit als pigmentfrei einordnet, bis zu einem gewissen Grad durch Pigmente verunreinigt sind. Die Klageschutzrechte sehen jedoch jedenfalls solche Styrolpolymerisatpartikel nicht mehr als pigmentfrei an, die entsprechend dem EP 0 981 XXX B1 pigmentiert wurden (Abs. [0008] der Anlagen K 1 und K 8). Diese Patentschrift betrifft teilchenf\u00f6rmige, expandierbare Styrolpolymerisate, die unter anderem 0,05 bis 8 Gew.-% Graphitpartikel aufweisen (siehe u.a. Abs. [0012] und Patentanspruch 1 der Anlage K 3). Unstreitig weisen die hellgrauen Styrolpolymerisatpartikel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mehr als 0,5 GEw.-% Graphitpigmente auf. Dieser Anteil kann nicht mehr als Verunreinigung pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel aufgefasst werden. Es handelt sich vielmehr um pigmententhaltende Styrolpolymerisatpartikel im Sinne der Lehre der Klageschutzrechte.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDa der Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist \u00fcber die Hilfsantr\u00e4ge zu entscheiden. Diese sind zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Hilfsantr\u00e4ge sind zul\u00e4ssig, insbesondere sind sie hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen l\u00e4sst, das Risiko des (evtl. teilweisen) Unterliegens des Kl\u00e4gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abw\u00e4lzt und die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten l\u00e4sst (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 29. Aufl.: \u00a7 253 Rn 13).<\/p>\n<p>Die Streithelferin meint, der erste Hilfsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil eine einschr\u00e4nkende Auslegung des zu weit gefassten Hilfsantrags auf das Charakteristische der konkret festgestellten Verletzungshandlung nicht m\u00f6glich sei. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Der erste Hilfsantrag betrifft einen Werkstoff, der pigmententhaltende Styrolpolymerisatpartikel und solche mit einem geringeren Gew.-% Pigmentpartikel-Anteil enth\u00e4lt. Der Wortlaut dieses Hilfsantrags ist eindeutig und erfasst alle Werkstoffe, die Styrolpolymerisatpartikel mit einem unterschiedlichen Gehalt an Pigmenten umfasst. Dass der Antrag unter Umst\u00e4nden zu weit gefasst ist, ist eine Frage der Begr\u00fcndetheit des Hilfsantrags, ber\u00fchrt aber nicht die Bestimmtheit dieses Antrags (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 29. Aufl.: \u00a7 253 Rn 13b). Die Frage, welche Abweichung von den Gewichtsanteilen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform noch vom Hilfsantrag umfasst wird, stellt sich nicht, weil grunds\u00e4tzlich jeder Unterschied im Pigmentanteil vom Antrag erfasst wird. Dem kann die Streithelferin auch nicht \u2013 wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung geschehen \u2013 mit Erfolg entgegenhalten, dass es keine Styrolpolymerisatpartikel gibt, die einen vollst\u00e4ndig gleichen Anteil an Pigmenten aufweisen, so dass alle Styrolpolymerisatpartikel immer unterschiedlich pigmentiert sind. Denn um solche unter anderem durch Schwankungen im Produktionsprozess hervorgerufenen Unterschiede im Pigmentanteil geht es im vorliegenden Fall nicht. Sie lie\u00dfen sich auch durch eine konkretere Antragsfassung, etwa durch Benennung eines bestimmten Gewichtsanteils, nicht erfassen, weil auch bei der Angabe konkreter Gewichtsanteile Unterschiede im Pigmentanteil im Bereich einer Nachkommastelle nicht ausgeschlossen sind. Vor diesem Hintergrund mangelt es dem ersten Hilfsantrag nicht an der hinreichenden Bestimmtheit. Gleichwohl hat die Kl\u00e4gerin versucht, dem Einwand der Streithelferin durch den Zusatz \u201esignifikant geringer\u201c im zweiten Hilfsantrag Rechnung zu tragen. Da sich der zweite Hilfsantrags insofern weder qualitativ, noch quantitativ vom ersten Hilfsantrag unterscheidet, gelten die Ausf\u00fchrungen zum ersten Hilfsantrag gleicherma\u00dfen f\u00fcr den zweiten Hilfsantrag.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Hilfsantr\u00e4ge haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre der Klageschutzrechte nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln. Die sachlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich der Klageschutzrechte unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten sind nicht gegeben.<\/p>\n<p>Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot von Art. 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH GRUR 2002, 515, 516 f \u2013 Schneidmesser I; 2007, 959, Rn 24 \u2013 Pumpeinrichtung; 2011, 313 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV).<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, es fehle bereits deshalb an einer Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre mit \u00e4quivalenten Mitteln, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform allein aus pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln bestehe und es insofern an einem Ersatzmittel fehle mit der Folge, dass es sich um eine nicht vom Schutzbereich umfasste Unterkombination handele. Diese Auffassung begegnet seitens der Kammer Zweifeln, kann aber letztlich dahinstehen, weil es jedenfalls an der Gleichwertigkeit des Ersatzmittels fehlt.<\/p>\n<p>Folgt man der Auffassung der Kl\u00e4gerin, sind die weniger stark pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Ersatzmittel anzusehen. Denn die weniger stark pigmentierten Partikel erm\u00f6glichen es, dass W\u00e4rmestrahlung weiter in das Innere des Werkstoffs gelangt, als es bei einem durchg\u00e4ngig aus stark pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln bestehenden Werkstoff m\u00f6glich w\u00e4re. Dadurch kommt es insgesamt zu einer besseren W\u00e4rmeverteilung innerhalb des Werkstoffs, wodurch Formver\u00e4nderungen infolge thermischer Beanspruchung verhindert oder jedenfalls verringert werden. Damit \u00fcbernehmen die weniger stark pigmentierten Partikel die Funktion der pigmentfreien Partikel im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre und sind mit diesen gleichwirkend. Allerdings sind die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um diese alternative L\u00f6sung aufzufinden, nicht am Sinngehalt der im Gebrauchsmuster- oder Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte gehen von dem durch das EP 0 981 XXX B1 gebildeten Stand der Technik aus, in dem d\u00e4mmende gesch\u00e4umte Werkstoffe bekannt waren, die allein aus pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln bestehen (Abs. [0009] der Anlagen K 1 und K 8). Das EP 0 981 XXX B1 betrifft teilchenf\u00f6rmige, expandierbare Styrolpolymerisate, die unter anderem 0,05 bis 8 Gew.-% Graphitpartikel aufweisen (siehe u.a. Abs. [0012] und Patentanspruch 1 der Anlage K 3). Bereits im Stand der Technik war also bekannt, dass Styrolpolymerisatpartikel mit unterschiedlichen Pigmentkonzentrationen hergestellt werden k\u00f6nnen, je nachdem wie hoch der Anteil an Graphit in den Partikeln gew\u00e4hlt wird, und dass die Pigmentierung unter anderem vorteilhaft f\u00fcr die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit der Styrolpolymerisatpartikel ist. In dem EP 0 981 XXX B1 wird explizit ausgef\u00fchrt, dass der Zusatz von Graphitpartikeln in Mengen von weniger als 0,5 Gew.-% wirksam ist (Abs. [0019] der Anlage K 3), also einen die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit herabsetzenden Effekt hat (vgl. Abs. [0011] der Anlage K 3).<\/p>\n<p>In den Klageschutzrechten wird an den aus dem EP 0 981 XXX B1 bekannten Styrolpolymerisatpartikeln unabh\u00e4ngig von der jeweiligen Graphitkonzentration als nachteilig angesehen, dass es bei Platten aus diesem Werkstoff zu unkontrollierten thermischen Verformungen kommen kann, wenn sie l\u00e4ngerer W\u00e4rmeeinstrahlung ausgesetzt sind (Abs. [0009] der Anlagen K 1 und K 8). Unter Ber\u00fccksichtigung des EP 0 981 XXX B1 schlie\u00dft der Fachmann daraus, dass Styrolpolymerisatpartikel mit 0,05 Gew.-% Graphitanteil ebenso wie solche mit 8 Gew.-% Graphitanteil zu Formver\u00e4nderungen neigen, insbesondere wenn Partikel mit einem Anteil von weniger 0,5 Gew.-% Graphit einen Effekt auf die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit haben. Auch wenn im EP 0 981 XXX B1 das Verhalten des Werkstoffs bei thermischer Beanspruchung nicht unmittelbar angesprochen ist, erkennt der Fachmann, dass gerade die durch die Pigmentierung herabgesetzte W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit dazu f\u00fchrt, dass pigmentierte Platten zu den in den Klageschutzrechten kritisierten Formver\u00e4nderungen neigen, weil W\u00e4rmestrahlung nicht in das Innere des Werkstoffs gelangt, sondern von den pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln auf der Oberfl\u00e4che des Werkstoffs absorbiert wird.<\/p>\n<p>Die L\u00f6sung dieses technischen Problems sehen die Klageschutzrechte darin, statt ausschlie\u00dflich pigmententhaltender Styrolpolymerisatpartikel eine Mischung von pigmentfreien und pigmententhaltenden Styrolpolymerisatpartikeln zu verwenden (vlg. Schutzanspruch 1 bzw. Patentanspruch 1 und Abs. [0011] und [0012] der Anlagen K 1 und K 8). Der Fachmann mag zwar erkennen, dass die technische Wirkung der pigmentfreien Partikel gerade darin besteht, weniger W\u00e4rmestrahlung zu absorbieren als die pigmententhaltenden Partikel, so dass die W\u00e4rmestrahlung ins Innere des Werkstoffs gelangen kann und es zu einer vorteilhafteren W\u00e4rmeverteilung im Werkstoff kommt. Bei am Sinngehalt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre orientierten \u00dcberlegungen w\u00fcrde der Fachmann diese Funktionsweise jedoch nicht so weit abstrahieren, dass es f\u00fcr den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg nicht zwingend auf die Verwendung pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel ankommt, sondern ein unterschiedliches Absorptionsverhalten der Styrolpolymerisatpartikel ausreicht, das etwa dadurch erzielt werden kann, dass eine Mischung von zwei Partikelsorten verwendet wird, von denen die eine eine schw\u00e4chere Pigmentierung aufweist als die andere.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte geben keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, wie stark die Pigmentierung der einen oder andere Sorte sein darf und welches Mischungsverh\u00e4ltnis erforderlich ist, um den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg zu erzielen. Aus der Darstellung des Standes der Technik gewinnt der Fachmann vielmehr die \u00dcberzeugung, dass jedweder Werkstoff aus durchg\u00e4ngig pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln und infolgedessen auch ein Werkstoff, der aus zwei Sorten pigmententhaltender Partikel bestehen, zu Formver\u00e4nderungen im Falle thermischer Beanspruchung neigt. Selbst wenn ber\u00fccksichtigt wird, dass der Fachmann wei\u00df, dass weniger stark pigmentierte Partikel grunds\u00e4tzlich weniger W\u00e4rme absorbieren als stark pigmentierte Partikel, wird er weniger stark pigmentierte Partikel nicht als gleichwertigen Ersatz f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen pigmentfreien Partikel ansehen. Denn das Patent f\u00fchrt allgemein zum EP 0 981 XXX B1 und den darin beschriebenen D\u00e4mmstoffplatten, bestehend aus pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln, aus, dass es bei W\u00e4rmeeinstrahlung zu unkontrollierten Formver\u00e4nderungen kommen kann.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten gerade auch mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass die dunkelgrauen Styrolpolymerisatpartikel durch Zugabe von Graphitpartikeln in einer Menge von rund 6 Gew.-% gebildet wurden und die hellgrauen Styrolpolymerisatpartikel durch die Zugabe von mehr als 0,5 Gew.-%. Zu solchen Mengenverh\u00e4ltnissen, die sich s\u00e4mtlich in dem vom EP 0 981 XXX B1 angegebenen Bereich bewegen, wird der Fachmann nicht gelangen, wenn er sich am Sinngehalt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre orientiert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann dem nicht \u2013 wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung geschehen \u2013 mit Erfolg entgegenhalten, dass ein konkreter Hinweis auf das Ersatzmittel im Klageschutzrecht nicht verlangt werden d\u00fcrfe, weil ein solcher Hinweis nach der neueren h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend zu verstehen sei, dass das alternative L\u00f6sungsmittel gerade nicht vom Schutzbereich umfasst sein solle (vgl. BGH GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; GRUR 2012, 45 \u2013 Diglycidverbindung). Denn der Vorwurf einer Verletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln scheitert im vorliegenden Fall nicht an einem konkreten Hinweis auf das Ersatzmittel, sondern weil die Klageschutzrechte keinerlei Hinweis auf den Funktionszusammenhang von pigmentfreien und pigmententhaltenden Styrolpolymerisatpartikeln enth\u00e4lt und der Fachmann ausgehend von der Darstellung des Standes der Technik, der damit verbundenen Nachteile, der Aufgabenstellung und der Beschreibung der technischen L\u00f6sung in den Klageschutzrechten das Ersatzmittel nicht als zum Schutzbereich geh\u00f6rig ansehen wird. Auf die vorhergehenden Ausf\u00fchrungen wird insofern verwiesen.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2122 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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