{"id":2369,"date":"2013-12-12T17:00:31","date_gmt":"2013-12-12T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2369"},"modified":"2016-04-25T11:14:21","modified_gmt":"2016-04-25T11:14:21","slug":"4b-o-8812-datenspeichersystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2369","title":{"rendered":"4b O 88\/12 &#8211; Datenspeichersystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2160<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Dezember 2013, Az. 4b O 88\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Datenspeichersysteme in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>umfassend: eine Speichersteuerung und einen DRAM-Datenspeicher, welcher mit der Speichersteuerung derart verbunden ist, dass Daten zwischen der Speichersteuerung und dem DRAM-Datenspeicher unter Verwendung eines Datenprotokolls \u00fcbertragen werden, wobei das Datenprotokoll unterschiedliche Rahmen umfasst, wobei der DRAM-Datenspeicher ausgestaltet ist, Fehlerkorrekturcode-Informationen (Error Correction Code, ECC) zu enthalten oder Fehlerkorrekturcodeinformationen nicht zu enthalten, und wobei das Datenprotokoll einen Datenmaskierungsrahmen aufweist, in welchem Datenmaskierungsinformation durch die ECC-Information ersetzt wird, wenn Daten zu einem DRAM-Datenspeicher, der ECC-Information enth\u00e4lt, \u00fcbertragen werden;<\/p>\n<p>b) Datenspeichersysteme in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu vertreiben, die f\u00fcr ein Verfahren zum \u00dcbertragen von Daten in einen DRAM-Datenspeicher unter Verwendung eines Datenprotokolls geeignet sind, wobei der DRAM-Datenspeicher ein Fehlerkorrekturcode-(Error Correction Code, ECC)DRAM-Speicher oder ein Nicht-ECC-DRAM-Speicher ist, wobei das Datenprotokoll unterschiedliche Rahmen umfasst, wobei Datenmaskierungsbits in einem Datenmaskierungsrahmen des Datenprotokolls durch ECC-Bits ersetzt werden, wenn Daten in einen ECC-DRAM-Speicher geschrieben werden;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1a) bezeichneten Handlungen seit dem 15. April 2007 und die zu 1b) bezeichneten Handlungen seit dem 28. Mai 2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Angabe der Typen- und Produktbezeichnungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den genauen Produkt- und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Produkt- und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 28. Mai 2011 zu machen sind; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1a) bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von dem Kl\u00e4ger zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die unter 1a) beschriebenen, fr\u00fchestens seit dem 28.04.2011 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom \u2026 ) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der R\u00fcckgabe wie f\u00fcr Verpackung, Transport oder Lagerung zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die zu I. 1a) bezeichneten, in der Zeit vom 15. April 2007 bis zum 27. Mai 2011 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 28. Mai 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention. Diese tr\u00e4gt die Streithelferin.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 EUR.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Insolvenzverwalter der A AG (nachfolgend: A), \u00fcber deren Verm\u00f6gen mit Beschluss vom 01.04.2009 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde. Er nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>A ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 10 2006 039 XXX B4 (Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 23.08.2006 unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 30.08.2005 angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 15.03.2007, die Patenterteilung wurde am 28.04.2011 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen den Kl\u00e4ger erhoben mit dem Antrag, das Klagepatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. \u00dcber die Nichtigkeitsklage ist bislang nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Datenspeichersystem und ein Verfahren zum \u00dcbertragen von Daten in einen Datenspeicher. Die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 8 des Klagepatents lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. Verfahren zum \u00dcbertragen von Daten in einen DRAM-Datenspeicher (20) unter Verwendung eines Datenprotokolls,<br \/>\nwobei der DRAM-Datenspeicher (20) ein Fehlerkorrekturcode-(Error Correction Code, ECC)DRAMSpeicher oder ein Nicht-ECC-DRAM-Speicher ist,<br \/>\nwobei das Datenprotokoll unterschiedliche Rahmen umfasst, und<br \/>\nwobei Datenmaskierungsbits in einem Datenmaskierungsrahmen des Datenprotokolls durch ECC-Bits ersetzt werden, wenn Daten in einen ECC-DRAM-Speicher geschrieben werden.\u201c<\/p>\n<p>\u201e8. Datenspeichersystem, umfassend:<br \/>\neine Speichersteuerung (10); und<br \/>\neinen DRAM-Datenspeicher (20), welcher mit der Speichersteuerung (10) derart verbunden ist, dass Daten zwischen der Speichersteuerung (10) und dem DRAM-Datenspeicher (20) unter Verwendung eines Datenprotokolls \u00fcbertragen werden, wobei das Datenprotokoll unterschiedliche Rahmen umfasst,<br \/>\nwobei der DRAM-Datenspeicher (20) ausgestaltet ist, Fehlerkorrekturcode-(Error Correction Code, ECC)Information zu enthalten oder Fehlerkorrekturcodeinformation nicht zu enthalten, und wobei das Datenprotokoll einen Datenmaskierungsrahmen aufweist, in welchem Datenmaskierungsinformation durch die ECC-Information ersetzt wird, wenn Daten zu einem DRAM-Datenspeicher (20), der ECC-Information enth\u00e4lt, \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>A ist durch die Ausgr\u00fcndung eines Gesch\u00e4ftsbereichs der Streithelferin entstanden, die ihrerseits auf eine Ausgr\u00fcndung der B AG (nachfolgend: B) zur\u00fcckgeht. Der in die ausgegr\u00fcndete Gesellschaft eingebrachte Gesch\u00e4ftsbereich betraf das Speicherchipgesch\u00e4ft, der bei der Streithelferin verbleibende Gesch\u00e4ftsbereich bezog sich unter anderem auf das Logikchipgesch\u00e4ft. Die Einbringung des Speicherchipgesch\u00e4fts erfolgte mit einem zwischen der Streithelferin und A am 25.04.2006 abgeschlossenen notariellen Eingliederungs- und Einbringungsvertrag (nachfolgend: Einbringungsvertrag) zum Stichtag 01.06.2006. Dieser Vertrag enthielt in \u00a7 4 Nr. 8 eine Regelung, nach der A der Streithelferin unter bestimmten Bedingungen ein Benutzungsrecht auch an nach dem Stichtag angemeldeten Patenten von A gew\u00e4hrt. \u00a7 4 Nr. 13 des Einbringungsvertrages erlaubte es der Streithelferin unter bestimmten Umst\u00e4nden, auf A \u00fcbertragene Patente und Patentanmeldungen sowie nach dem Stichtag angemeldete Patente an Dritte im Rahmen von neuen Patentlizenzaustauschvertr\u00e4gen zu lizensieren. Ebenso durfte die Streithelferin nach dem Stichtag angemeldete Patentanmeldungen im Rahmen von am Stichtag bestehenden Patentlizenzaustauschvertr\u00e4gen oder anderen bestehenden Lizenzvertr\u00e4gen an Dritte zu lizensieren. \u00a7 6 des Einbringungsvertrages enthielt eine Regelung zur Einbringung von Vertr\u00e4gen und Angeboten \u00fcber Lieferungen und Leistungen. In \u00a7 6 Nr. 6 wurde geregelt, dass die \u00dcbertragung der Schutzrechte und des Know-How auf A mit allen Rechten, Pflichten und Belastungen an und aus den Schutzrechten, dem Know-How und der Software erfolgt. Wegen der Einzelheiten der genannten Regelungen wird auf Blatt 264 f, 294 f und 297der Akte Bezug genommen.<\/p>\n<p>Bereits im M\u00e4rz 1995 schloss B mit C einen Kreuzlizenzvertrag im Bereich der Halbleitertechnologie. Der Lizenzvertrag bezieht sich auf Halbleitervorrichtungen (\u201eSemiconductor Devices\u201c), die in dem Vertrag wie folgt definiert werden (\u00dcbersetzung des englischsprachigen Textes seitens des Kl\u00e4gers):<\/p>\n<p>\u201eHalbleitervorrichtung\u201c bezeichnet eine Vorrichtung, die in erster Linie aus einem K\u00f6rper oder einem \u00dcberzug mit einer Vielzahl von damit verbundenen Elektroden besteht, bei der der besagte K\u00f6rper aus einem einzigen halbleitenden Material oder aus mehreren solcher Materialien besteht oder nicht, und bei der besagte K\u00f6rper eine oder mehrere Schichten anderer Bereiche (die im Wesentlichen weniger als das Ganze des besagten K\u00f6rper bilden) aus einem Material oder aus Materialien aufweist oder nicht, die aus einem anderen [als] einem halbleitenden Material bestehen; und soweit sie als Teil derselben ausgef\u00fchrt ist, die besagte Vorrichtung s\u00e4mtliche Zubeh\u00f6rteile (gem\u00e4\u00df folgender Definition) umfasst. Ohne die Allgemeing\u00fcltigkeit der vorstehenden Beschreibung einzuschr\u00e4nken, umfasst eine Halbleitervorrichtung s\u00e4mtliche Arten von Dioden, Gleichrichtern\/Thyristoren, integrierten Schaltungen sowie alle anderen Halbleitervorrichtungen, wie zum Beispiel Solarzellen, jedoch keine Vorrichtungen, bei denen es sich per se um passive Komponenten wie zum Beispiel Thermistoren, Varistoren, PTC-Resistoren, Feststoffkondensatoren handelt.<\/p>\n<p>Unter \u201ehalbleitendem Material\u201c versteht der Vertrag \u201e jedes Material eines elektrischen Widerstands zwischen ca. 10-4 und 10+9 Ohm-cm, das zweckgebunden wegen seiner halbleitenden Eigenschaften eingesetzt wird.\u201c Mit \u201eZubeh\u00f6rteile\u201c bezeichnet der Vertrag Haltemittel, Anschlusselemente, Leitungen, Umh\u00fcllungselemente zur Umh\u00fcllung und zum Schutz von Halbleitervorrichtungen sowie s\u00e4mtliche Mittel, die darin aufgenommen oder fest mit den Umh\u00fcllungselementen zusammengef\u00fcgt sind.<\/p>\n<p>Die Lizenz umfasst ein nicht ausschlie\u00dfliches, nicht \u00fcbertragbares Recht zur Herstellung und Veranlassung der Herstellung, zur Nutzung, zum (direkten oder indirekten) Verkauf, zur Vermietung, sowie zur anderweitigen Verf\u00fcgung \u00fcber Halbleitervorrichtungen nach Patenten von B sowie zur Herstellung, zur Veranlassung der Herstellung, zur Nutzung, zur Ver\u00e4u\u00dferung und\/oder Vermietung von Materialien, Teilen oder Komponenten f\u00fcr die Zwecke der Herstellung von Halbleitervorrichtungen.<\/p>\n<p>Von dem Lizenzvertrag sollten alle Patente und Gebrauchsmuster sowie Anmeldungen, die vor der Beendigung des Vertrages bei einem Patentamt eingereicht worden sein sollten, in s\u00e4mtlichen L\u00e4ndern der Welt einschlie\u00dflich solcher Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, die B aus anderen Gr\u00fcnden unterlizensieren durfte, umfasst werden.<\/p>\n<p>Der Lizenzvertrag sollte nicht nur Patente und Anmeldungen von B, sondern auch alle Patente und Anmeldungen von Gesellschaften erfassen, die unter der Kontrolle der B Semiconductor Gruppe standen oder welche die B Semiconductor Gruppe aus anderen Gr\u00fcnden unterlizensieren durfte. Mit der B Semiconductor Gruppe wurden in dem Vertrag mit hier nicht einschl\u00e4gigen Ausnahmen alle B-Einheiten und Tochterunternehmen bezeichnet, die Halbleiterkomponenten herstellen oder entwickeln. Dabei sind als Tochterunternehmen solche Unternehmen definiert worden, die direkt oder indirekt durch die B AG kontrolliert werden. Dazu geh\u00f6ren auch die Streithelferin und A.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Lizenzvertrages mit C wird auf die Anlage 2 zum Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Im Jahr 1999 bezogen die Vertragsparteien B und C die Streithelferin als Partei des Kreuzlizenzvertrags ausdr\u00fccklich ein. Mit Schreiben vom 04.10.2006 setzten die Streithelferin und A C davon in Kenntnis, dass im Zuge der Ausgr\u00fcndung das Speicherchipgesch\u00e4ft der Streithelferin einschlie\u00dflich der Patente, die diesem Gesch\u00e4ftsbereich zugeordnet werden k\u00f6nnen, auf A \u00fcbertragen worden sei. Zudem erkl\u00e4rten sie unter Berufung auf Ziffer 7.5 des Kreuzlizenzvertrages, dass die Streithelferin alle nach diesem Vertrag gew\u00e4hrten Lizenzen in Bezug auf das Speicherchipgesch\u00e4ft auf A \u00fcbertrage und die Lizenzen in Bezug auf alle anderen Gesch\u00e4ftsbereiche der Streithelferin bei dieser verbleiben sollten.<\/p>\n<p>Im September 2005 schlossen die Streithelferin und die F Corporation (nachfolgend: F) einen Kreuzlizenzvertrag. Vom zeitlichen Anwendungsbereich her sollten unter die F gew\u00e4hrte Lizenz s\u00e4mtliche Patente und Patentanmeldungen fallen, welche die Streithelferin oder ein verbundenes Unternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oder sp\u00e4ter innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages innehatte. Ausschlaggebend sollte dabei das erste Anmeldedatum sein. Sachlich sind so genannte \u201eInformation System Products\u201c von der Lizenz erfasst, was nach der vertragsgem\u00e4\u00dfen Definition s\u00e4mtliche passive und aktive Schaltelemente, Apparate, Anwendungen, Schaltungen, Computer, Ger\u00e4te, Zubeh\u00f6r, Firmware, Geh\u00e4use, integrierte Schaltkreise und andere Mittel zur Datenverarbeitung umfasst. Dabei ist die Lizenz auf Prozessoren beschr\u00e4nkt, zu denen auch ein F 5000P Chipset geh\u00f6rt. Die Lizenzierung erfolgte nicht-exklusiv, nicht-\u00fcbertragbar, lizenzgeb\u00fchrenfrei und weltweit.<\/p>\n<p>Die Beklagte geh\u00f6rt zur D-Unternehmensgruppe, deren Hauptsitz sich in den USA befindet. Sie ist die deutsche Tochtergesellschaft, die eine Vielzahl verschiedener Computererzeugnisse unter anderem \u00fcber ihre Internetseiten \u201eD Store Deutschland\u201c anbietet und vertreibt. Dazu geh\u00f6ren auch mit FB DIMMs (= Fully Buffered Dual Inline Memory Moduls) ausgestattete Server, die mit der vorliegenden Klage angegriffen werden (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Dazu geh\u00f6ren unter anderem folgende Server: D1, D2, D3, D4, D5\u2026<\/p>\n<p>Zur Spezifikation eines Vertreters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, n\u00e4mlich des D 1, hat der Kl\u00e4ger beispielhaft vorgetragen. Demnach verwendet der D 1 einen 4 GB Speicher des Typs \u201eE\u201c, der ECC-f\u00e4hig ist. Die Steuerung des Speichers erfolgt \u00fcber den Memory Controller Hub eines F 5000P Chipset. Der Kl\u00e4ger erwarb bei der Beklagten gesondert das vorgenannte FB DIMM Speichermodul (512 MB, 667 MHz, PC2-5300, fully buffered, registered DDR FBDIMM memory module) mit der beklagtenseits vergebenen \u201epart number\u201c 416470-001. Dieses Modul wurde in S\u00fcdkorea von dem Unternehmen C hergestellt (Hersteller-Nr. M395T6553EZ4-CE61) und an die Beklagte geliefert. Im \u00dcbrigen wird das Modul in mehr als 200 Produkten der Beklagten eingesetzt, darunter auch in dem angegriffenen D DL380 G5 Server, wo er die Produktnummer 397409-B21 tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die Architektur und das Protokoll f\u00fcr den Datenverkehr zwischen den FB DIMMs und dem so genannten Host, dem Speichercontroller oder der Speichersteuerung, sind standardisiert. Sie werden geregelt durch den von der K Solid State Technology Association im Januar festgelegten Standard JESD206 (nachfolgend: Standard JESD206). Auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform folgt den Vorgaben dieses Standards. Nachstehend sind aus dem Standard die Tabellen 4-37 und 4-38 abgebildet, die das Format eines Command+Wdata Frame wiedergeben. Die Tabelle 4-38 betrifft dabei den Fall eines Nicht-ECC-Speichers. Gem\u00e4\u00df Abschnitt 4.1.3.3 des Standards JESD206 gibt Cn die DRAM-Chipnummer und Dn die Datenbitnummer an.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, das Klagepatent gehe von zwei grundverschiedenen DRAM-Speichertypen aus, die in einem Exklusivit\u00e4tsverh\u00e4ltnis st\u00fcnden, n\u00e4mlich DRAM-Speichern, die ECC-Informationen enthalten, und solchen, die keine ECC-Informationen speichern. Dem Klagepatent gehe es darum, die Adressierung beider Speichertypen zu erm\u00f6glichen, wobei nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung das Datenprotokoll und die Rahmenstruktur erhalten blieben. Lediglich die Datenmaskierungsbits im Datenmaskierungsrahmen w\u00fcrden durch ECC-Bits ersetzt. Unter \u201eErsetzen\u201c verstehe der Fachmann, dass sich bei der \u00dcbertragung ECC-Bits an der Stelle bef\u00e4nden, an der sich nach dem Datenprotokoll im Fall des Nicht-ECC-DRAM-Speichers Datenmaskierungsbits befunden h\u00e4tten. Das Ersetzen finde also auf der Ebene der Semantik des Datenprotokolls statt. Der Fachmann werde dieses protokollbezogene, konzeptionelle Ersetzen als eine Erweiterung der f\u00fcr Nicht-ECC-DRAM-Speicher bereits existierenden Protokolldefinition durch einen ECC-Fall verstehen. Ein gesonderter Pr\u00fcfungsschritt, ob ein ECC- oder Nicht-ECC-DRAM-Speicher vorliege, sei erfindungsgem\u00e4\u00df nicht erforderlich. Aufgrund der \u201eoder\u201c-Verkn\u00fcpfung sei es ausreichend, wenn das Verfahren bei einem ECC-DRAM-Speicher tats\u00e4chlich Anwendung finde. Bei dem Datenmaskierungsrahmen handele es sich um den Rahmen, der nach dem Datenprotokoll zur \u00dcbertragung von Datenmaskierungsinformation vorgesehen sei. Der Rahmen k\u00f6nne ausschlie\u00dflich Datenmaskierungsinformation enthalten, er k\u00f6nne aber auch andere Daten aufweisen. Der Kl\u00e4ger ist weiterhin der Auffassung, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellten sowohl eine mittelbare Verletzung des Klagepatents hinsichtlich des Klagepatentanspruchs 1 als auch eine unmittelbare Verletzung hinsichtlich des Klagepatentanspruchs 8 dar. Nach den Vorgaben des Standards JESD206 (Tab. 4-37 und 4-38) finde im ECC-Fall ein Protokoll mit einem Rahmenformat Anwendung, bei dem statt der Datenmaskierungsbits DM0 bis DM7 die ECC-Bits C9.D0 bis C.9.D7 verwendet w\u00fcrden. Der Kl\u00e4ger behauptet, die ECC-Bits w\u00fcrden im neunten DRAM-Baustein des FB DIMM abgelegt. Dies ergebe sich aus einer Zusammenschau mit dem K Standard Nr. 205 \u201eDDR2SDRAM Fully Buffered DIMM (FB-DIMM) Designs Specification\u201c (nachfolgend: \u201eStandard JESD205\u201c), wonach allein der neunte DRAM-Baustein D8 mit Leitungen f\u00fcr Checkbits (\u201eCBs\u201c) verbunden sei und auch als \u201eD8 Checkbit\u201c bezeichnet werde.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger m\u00f6chte seinen Vortrag so verstanden wissen, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht nur anbietet, sondern auch vertreibt und ausliefert. Er meint, in dieser Hinsicht seien die Rechte aus dem Klagepatent auch nicht ersch\u00f6pft. Die Beklagte habe schon nicht vorgetragen, wer die f\u00fcr die Verwirklichung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Datenspeichersystems erforderlichen Komponenten in welchem geographischen Gebiet zusammengebaut und wer die Gesamtvorrichtung letztlich wo in den Verkehr gebracht habe. Abgesehen davon habe sich der Lizenzvertrag mit C nur auf im Vertrag n\u00e4her definierte Semiconductor Devices bezogen, nicht aber auf Kombinationen solcher Semiconductor Devices mit anderen Bauteilen, insbesondere nicht auf FB DIMMs, einer Kombination von DRAM-Bausteinen mit einem Logikchip und weiteren Strukturelementen wie zum Beispiel einem Logikchip (\u201eAdvanced Memory Buffer Chip\u201c). Ebenso wenig habe C eine Lizenz f\u00fcr ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Datenspeichersystem bestehend aus DRAM-Speicher und Speichercontroller gehabt. Selbst wenn die DRAM-Bausteine einzellizensiert sein sollten, f\u00fchrte dies nicht zur Ersch\u00f6pfung des patentgem\u00e4\u00dfen Datenspeichersystems. Denn die Ersch\u00f6pfung sei streng objektbezogen und k\u00f6nne nicht f\u00fcr eine Gesamtvorrichtung eintreten, wenn diese nicht vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sei. Ein erweiterter Ersch\u00f6pfungsbegriff sei abzulehnen. Ebenso sei die Ersch\u00f6pfung des Verfahrensanspruchs zu verneinen, weil die vermeintliche Lizenz f\u00fcr die DRAM-Speicherbausteine von vornherein nicht zur Herstellung und zum Inverkehrbringen patentgem\u00e4\u00dfer Datenspeichersysteme berechtige.<br \/>\nEtwas anderes ergebe sich auch nicht aus einem vermeintlich industrieweiten System von Kreuzlizenzen, nach dem s\u00e4mtliche Speicherchiphersteller von Bedeutung auf dem Weltmarkt lizensiert und die Abnehmer berechtigt seien, die Speicherchips bestimmungsgem\u00e4\u00df zu verwenden. Es gebe durchaus Halbleiterunternehmen von Bedeutung auf dem Weltmarkt, die Kreuzlizenzvertr\u00e4ge \u00fcberhaupt nicht oder nur mit bestimmten, ausgew\u00e4hlten Wettbewerbern abschl\u00f6ssen und die Verletzung ihrer Patente aggressiv verfolgten. Auch A beziehungsweise die Streithelferin h\u00e4tten Kreuzlizenzvertr\u00e4ge nie systematisch abgeschlossen, sondern allenfalls aus Anlass bestimmter Ereignisse wie etwa im Zusammenhang mit einem Joint Venture oder mit einer Entwicklungspartnerschaft. Zudem w\u00fcrden auch in der Halbleiterindustrie Patente auf so genannte Patenttrolle \u00fcbertrage, etwa im Jahr 2010 durch G, das bis dahin m\u00f6glichst keine Kreuzlizenzvereinbarungen mit Wettbewerbern abgeschlossen habe.<br \/>\nUngeachtet dessen seien gegebenenfalls erteilte Lizenzen \u2013 beispielsweise auch der Lizenzvertrag mit C \u2013 seit der Insolvenz von A ohnehin nicht mehr durchsetzbar. Soweit A nach der Ausgr\u00fcndung nicht selbst Lizenzvertr\u00e4ge abgeschlossen habe, sei sie mit dem Einbringungsvertrag und gegebenenfalls der Zustimmung der jeweiligen Lizenznehmer als Vertragspartner in die Lizenzvertr\u00e4ge einbezogen worden oder sei \u2013 soweit von Infineon im Zuge der Ausgliederung auf A \u00fcbertragene Patente sowie neue Patente von A betroffen gewesen seien \u2013 sogar an die Stelle der Streithelferin getreten. Unabh\u00e4ngig davon w\u00fcrden sich die Lizenzrechte der Lizenznehmer an den Patenten von A mit dem Vertragseintritt von A nur noch von dieser ableiten. Da einfache Lizenzen, wie sie vorliegend allein in Rede st\u00e4nden, nicht insolvenzfest seien, k\u00f6nne auch in dieser Hinsicht keine Ersch\u00f6pfung eingetreten sein.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger meint, eine Aussetzung im Hinblick auf die mittlerweile beim BGH rechtsh\u00e4ngige negative Feststellungsklage der Streithelferin sei nicht veranlasst, weil das Verfahren f\u00fcr eine Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht vorgreiflich sei.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist weiterhin der Auffassung, dass eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren auch angesichts des F H nicht in Betracht komme. Er behauptet insofern, dass das F H (D 2) vor dem Anmeldetag des Klagepatents nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gewesen sei. Ausweislich seines Titels handele es sich um einen Entwurf eines Vorschlags f\u00fcr einen Standard. Aus der Fu\u00dfzeile ergebe sich, dass es sich um ein vertrauliches Dokument gehandelt habe, das nur zur internen Verwendung innerhalb des K-Gremiums vorgesehen gewesen sei. Weiterhin bestreitet der Kl\u00e4ger mit Nichtwissen, dass das als Anlage B 10 vorgelegte F H im Dezember 2003 bei der K eingereicht und \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gewesen sei. Es sei nicht in der K-Datenbank der ver\u00f6ffentlichten Dokumente zu finden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>&#8211; wie erkannt &#8211;<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeit des Klagepatents auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des derzeit beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZR 94\/13 (zuvor OLG M\u00fcnchen, Aktenzeichen 6 U 541\/12) anh\u00e4ngigen Verfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Streithelferin beantragt,<\/p>\n<p>das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Verfahren zwischen ihr und dem hiesigen Kl\u00e4ger mit dem Aktenzeichen X ZR 94\/13 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent weder mittelbar (Klagepatentanspruch 1) noch unmittelbar (Klagepatentanspruch 8) verletzt. Solle das Erfordernis eines DRAM-Datenspeichers, der entweder ein ECC-DRAM-Speicher oder ein Nicht-ECC-DRAM-Speicher ist, nicht v\u00f6llig \u00fcberfl\u00fcssig sein, m\u00fcsse das entsprechende Anspruchsmerkmal so verstanden werden, dass das Verfahren mit ECC- und nicht-ECC-DRAM-Speichern durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Daf\u00fcr m\u00fcsse die Ansteuerung eines Nicht-ECC-DRAM-Speichers in dem angegriffenen Verfahren oder in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00f6glich sein. Dies sei tats\u00e4chlich aber nicht der Fall. Eine standardgem\u00e4\u00dfe M\u00f6glichkeit einer Verwendung von Nicht-ECC-DRAM-Speichern bestehe in der Praxis nicht. Es gebe keine FB-DIMMs ohne Fehlerkorrekturcode. Weiterhin setze das Klagepatent notwendigerweise die Durchf\u00fchrung eines Pr\u00fcfungsschritts voraus, der dar\u00fcber entscheide, ob eine Ersetzung von Datenmaskierungsbits durch ECC-Bits stattfinden m\u00fcsse oder nicht. Das Ersetzen von vorhandenen Datenmaskierungsbits durch ECC-Bits sei nach dem Klagepatent erforderlich und stelle den ma\u00dfgeblichen Verfahrensschritt dar. Das Klagepatent gehe im \u00dcbrigen davon aus, dass der Datenmaskierungsrahmen im ECC-Fall fakultativ sei, w\u00e4hrend er im ECC-Fall zus\u00e4tzlich zwingend erforderlich sei. Der Standard JESD206 sehe ein Ersetzen von Datenmaskierungsbits durch ECC-Bits jedoch nicht vor. Unabh\u00e4ngig vom ECC- oder Nicht-ECC-Fall nutze der Standard vier so genannte Wdata-Rahmen. Jeder dieser Rahmen enthalte standardgem\u00e4\u00df Maskierungsinformationen, n\u00e4mlich die Bits DM0 bis DM7. Keiner der Rahmen sei im Nicht-ECC-Fall fakultativ. Keiner unterscheide sich von den anderen so, dass er als Datenmaskierungsrahmen im Sinne des Klagepatents bezeichnet werden k\u00f6nne. Keiner der Rahmen werde zus\u00e4tzlich \u00fcbertragen, um im ECC-Fall die Datenmaskierungsbits mit ECC-Bits \u00fcberschreiben zu k\u00f6nnen. Stattdessen verfolge der Standard den Ansatz, die \u00dcbertragung der ECC-Bits durch eine Ver\u00e4nderung der Rahmengr\u00f6\u00dfe sicherzustellen. Dieser Ansatz sei vom Gegenstand des Klagepatents nicht mehr umfasst. Abgesehen davon habe der Kl\u00e4ger nicht belegt, dass der als \u201eD8 Checkbit\u201c bezeichnete DRAM-Baustein im Standard JESD206 durch die Bits C9x abgebildet werde.<br \/>\nDie Beklagte meint, die Rechte aus dem Klagepatent seien im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ersch\u00f6pft. Das Klagepatent sei Gegenstand zahlreicher Lizenzvereinbarungen, die A oder ihre Rechtsvorg\u00e4nger, die Streithelferin beziehungsweise B, mit anderen Chip-Herstellern abgeschlossen h\u00e4tten. Auf der Grundlage dieser Lizenzvereinbarungen w\u00fcrden die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthaltenen Speicherbausteine mit dem Einverst\u00e4ndnis des Kl\u00e4gers vermarktet. Die Beklagte behauptet insofern, die Lizenzvertr\u00e4ge geh\u00f6rten zu einem industrieweiten System von Kreuzlizenzen, das es den Marktteilnehmern im Bereich der Speicherherstellung \u00fcberhaupt erst erm\u00f6gliche, Produkte ohne das Risiko einer Patentverletzung auf den Markt bringen zu k\u00f6nnen. S\u00e4mtliche Speicherchiphersteller, die auf dem Weltmarkt von Bedeutung seien, seien in diesem System lizensiert. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 stelle selbst unstreitig keine Speicherchips her und sei daher auch keine Lizenznehmerin an Patenten f\u00fcr Speicherchips. Sie meint aber, sie sei entsprechend der Industriepraxis durch die von ihren Zulieferern genommenen Lizenzen gesch\u00fctzt. So halte der Zulieferer Elpida eine unmittelbar vom Kl\u00e4ger erteilte Lizenz, anderen Zulieferern seien von der Streithelferin beziehungsweise B Unterlizenzen erteilt worden.<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, der Kl\u00e4ger habe weder ein konkretes Angebot, noch ein Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dargelegt. Dies sei aber erforderlich, weil auf einem Markt, auf dem zumindest die \u00fcberwiegende Zahl der Komponentenhersteller lizensiert sei, das Anbieten solcher lizensierter Produkte keine Patentverletzung darstelle.<br \/>\nAbgesehen davon stehe dem Nutzer einer patentrechtlich gesch\u00fctzten Lehre bereits im Vorfeld des Inverkehrbringens unter Ersch\u00f6pfungsgesichtspunkten ein Recht zur Ank\u00fcndigung und Bewerbung des Erzeugnisses zu, ohne dass es darauf ank\u00e4me, dass die zu ver\u00e4u\u00dfernde Ware \u00fcberhaupt schon in den Verkehr gebracht worden sei. Das Angebot der Beklagten beziehe sich ausschlie\u00dflich auf nicht patentverletzende Ware. Die Beklagte behauptet insofern, sie lasse sich die Freiheit der Ware von Rechten Dritter auch von ihren Lieferanten ausdr\u00fccklich best\u00e4tigen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem erstmals in der Replik vom Kl\u00e4ger vorgetragenen Testkauf, weil sich dieser lediglich auf eine Komponente eines Datenspeichersystems, n\u00e4mlich einen FB DIMM bezogen habe. Ein Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nach wie vor nicht konkret vorgetragen.<br \/>\nDie Beklagte ist weiterhin der Auffassung, es entspreche einem allgemeinen patentrechtlichen Grundsatz, dass die Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die patentierte und erfindungswesentliche Komponente auch zur Ersch\u00f6pfung von Vorrichtungen f\u00fchre, die weitere, aber im Stand der Technik bekannte Komponenten aufwiesen, selbst wenn f\u00fcr die Abwandlungen der Erfindung ebenfalls Schutz beansprucht werde. Dies gelte auch im vorliegenden Fall. Denn die Erfindung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent betreffe die Verwendung eines Datenprotokolls zum Beschreiben eines Speichers. Die im Klagepatentanspruch genannte Speichersteuerung sei hingegen nur notwendiges Mittel zur Ansteuerung des Speichers, der den wesentlichen Gedanken der Erfindung darstelle.<br \/>\nSoweit ein Datenspeichersystem bestehend aus einem F 5000P Chipset und ein FB DIMM Modul von C in Streit stehe, meint die Beklagte, sei ebenfalls Ersch\u00f6pfung eingetreten. Mit dem im Klagepatent genannten Datenspeicher sei lediglich der DRAM-Speicherchip gemeint, nicht aber das Speichermodul mit Logikchip, Leitungen und weiteren Bauteilen. Dieser Speicherchip sei aber unstreitig von der Lizenz f\u00fcr C umfasst. Ein etwaiges Verbietungsrecht k\u00f6nne sich hingegen nicht auf den FB DIMM beziehen, weil dieser nicht Gegenstand des Patents sei. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass das Klagepatent auch von dem Lizenzvertrag mit F umfasst sei. Der Vorwurf der Patentverletzung sei daher bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil sowohl die Speichersteuerung, als auch der DRAM-Datenspeicher der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lizensiert seien. Dar\u00fcber hinaus sei dem deutschen Patentrecht eine \u201eerweiterte Ersch\u00f6pfung\u201c von System- und Verfahrensanspr\u00fcche nicht fremd, so dass die von B beziehungsweise der Streithelferin gew\u00e4hrten Lizenzen auch die Benutzung der lizensierten Komponenten in patentgesch\u00fctzten Systemen und Verfahren rechtfertigten. In der Lieferung von Vorrichtungen durch hierzu berechtigte Lizenznehmer k\u00f6nne eine Erlaubnis f\u00fcr die Abnehmer gesehen werden, das gesch\u00fctzte Verfahren zweckentsprechend anzuwenden. Die Grunds\u00e4tze aus der Entscheidung \u201eRohrschwei\u00dfverfahren\u201c des Bundesgerichtshofes seien insofern \u00fcbertragbar. Insofern tr\u00e4gt sie vor, einzig sinnvoll denkbarer Zweck der lizensierten Komponenten sei es, diese in einem Verfahren zum \u00dcbertragen von Daten in einem Datenspeicher zu verwenden. Zwischen den Lizenzparteien sei klar gewesen, dass dritte Parteien, die wie beispielsweise die Beklagte Speichersteuerungen und Datenspeicher in einem Datenverarbeitungsger\u00e4t gemeinsam einsetzten, keiner eigenen Lizenz bed\u00fcrften. Daher sei auch bis heute keiner der Abnehmer von Speichermodulen von A wegen angeblicher Verletzung von C- oder F-patenten in Anspruch genommen worden. Ebenso wenig habe A Anspr\u00fcche gegen Dritte geltend gemacht. Daran m\u00fcsse sie sich festhalten lassen. Es sei Auffassung aller Beteiligten gewesen, durch die Eingehung von Kreuzlizenzvereinbarungen auch zu Gunsten von Abnehmern generelle Patentfreiheit im Speichersektor zu schaffen.<br \/>\nDie von A oder einem ihrer Rechtsvorg\u00e4nger erteilten Lizenzen h\u00e4tten unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt der Ausgr\u00fcndung und ungeachtet der Insolvenz von A weiterhin Bestand. Aufgrund der Regelungen im Einbringungsvertrag und der gesetzlichen Vorgaben h\u00e4tten Lizenzen beziehungsweise Unterlizenzen sowohl an so genannten Altschutzrechten, als auch an so genannten Neuschutzrechten wirksam erteilt werden k\u00f6nnen. Aufgrund des Sukzessionsschutzes beziehungsweise der dinglichen Verf\u00fcgungswirkung, die auch mit der Erteilung einfacher Lizenzen verbunden sei, k\u00f6nnten weder die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens, noch Nichterf\u00fcllungs- oder K\u00fcndigungserkl\u00e4rungen des Kl\u00e4gers Auswirkungen auf den Bestand der Lizenzen haben. Dies gelte aufgrund der Standardessentialit\u00e4t des Klagepatents auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten. Die vor der Insolvenz von A frei ausgehandelten Kreuzlizenzvertr\u00e4ge entspr\u00e4chen FRAND-Bedingungen. Daran m\u00fcsse sich der Kl\u00e4ger festhalten lassen. Er k\u00f6nne nicht verlangen, bestehende Vertr\u00e4ge, auf die die Vertragspartner und ihre Abnehmer vertraut h\u00e4tten, durch neue, f\u00fcr ihn g\u00fcnstigere Lizenzvertr\u00e4ge zu ersetzen, um die Insolvenzmasse zu vergr\u00f6\u00dfern. Insofern k\u00f6nnten sie \u2013 die Beklagte \u2013 und ihre Zulieferer sich auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung berufen. Auch die Interessenlage und die Risikozuweisung bei Abschluss der Kreuzlizenzvertr\u00e4ge spr\u00e4chen daf\u00fcr, dass die bestehenden Kreuzlizenzvertr\u00e4ge weiterhin Bestand haben m\u00fcssten und die Rechte des Kl\u00e4gers ersch\u00f6pft seien.<br \/>\nJedenfalls aber sei das vorliegende Verfahren im Hinblick auf das beim Bundesgerichtshof anh\u00e4ngige Verfahren auszusetzen, um die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden. Von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes sei die Kl\u00e4rung der Frage zu erwarten, ob Lizenzen, die auch im vorliegenden Verfahren die Ersch\u00f6pfung des Klagepatents begr\u00fcndeten, insolvenzfest seien oder nicht.<br \/>\nWeiterhin meint die Beklagte, dass der Kl\u00e4ger mit der Geltendmachung von Unterlassungsanspr\u00fcchen rechtsmissbr\u00e4uchlich handele. Auch der Kl\u00e4ger m\u00fcsse ihren \u2013 der Beklagten \u2013 Zulieferern aus kartellrechtlichen Gr\u00fcnden das Klagepatent zu FRAND-Bedingungen lizensieren. Er sei insofern verpflichtet, die Lizenzvertr\u00e4ge fortzusetzen oder ohne \u00c4nderung der Vertragsbedingungen erneut abzuschlie\u00dfen. Auf eine auf seiner Seite durch Eintritt der Insolvenz ver\u00e4nderte Interessenlage k\u00f6nne sich der Kl\u00e4ger nicht berufen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass das Verfahren im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage auszusetzen sei. Es komme ein geringerer Aussetzungsma\u00dfstab zur Anwendung. Aber selbst wenn dem nicht so sei, sei das Verfahren auszusetzen, weil die Erfindung nicht ausf\u00fchrbar offenbart sei. Zudem werde sie durch den Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, zu dem unter anderem das F H (D 2 in der Nichtigkeitsklage) geh\u00f6re. Ein erstes F H von F sei am 31.01.2005 an ca. 60 Personen verschiedener Unternehmen versandt worden, die an der FB-DIMM-Standardisierung beteiligt gewesen seien, darunter Mitarbeiter der Streithelferin, der Rechtsvorg\u00e4ngerin von A. Im Zusammenhang mit dem F H habe die K ein Committee Letter Ballot versandt, in dem um Mitteilung von Schl\u00fcsselw\u00f6rtern und Abk\u00fcrzungen gebeten worden sei, um das H auf der K-Website auffindbar zu machen und nutzen zu k\u00f6nnen. Ein aktualisiertes H \u2013 die D 2 \u2013 sei am 05.04.2005 an denselben Verteiler versandt worden. Der \u00dcbersendung sei kein Hinweis auf eine Vertraulichkeit beigef\u00fcgt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass das F H im Fr\u00fchjahr 2005 seinem Inhalt nach \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gewesen sei. Ein weiteres H, das ebenfalls die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung offenbare, stamme bereits vom 03.12.2003 (Anlage B 10). Dem Dokument habe ein gemeinsames FB DIMM-H verschiedener Unternehmen, darunter der Streithelferin, zugrundegelegen (Anlage B 11). Das Dokument sei im Dezember 2003 als \u201eFB-DIMM Draft Specification\u201c bei der K eingereicht worden und sei seitdem dort \u00f6ffentlich einsehbar gewesen. Angesichts der Entstehungsgeschichte des FB DIMM-Standards sehe ihr \u2013 der Beklagten \u2013 auch ein von F als Lieferant abgeleitetes Vorbenutzungsrecht zu. Ebenso liege in der Anmeldung des Klagepatents eine widerrechtliche Entnahme, auf die sie sich im Wege des Arglisteinwands berufen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Streithelferin meint, die vorliegende Klage beruhe auf der unzutreffenden Annahme, dass die Nutzungsrechte der Lizenznehmer am Klagepatent infolge der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen von A gegebenenfalls in Verbindung mit den Erkl\u00e4rungen des Kl\u00e4gers zur K\u00fcndigung beziehungsweise \u201eWahl der Nichterf\u00fcllung\u201c von Lizenz- und sonstigen Vertr\u00e4gen erloschen oder undurchsetzbar seien. Tats\u00e4chlich sei dies jedoch \u2013 wie bereits das LG M\u00fcnchen I und das OLG M\u00fcnchen entschieden h\u00e4tten \u2013 nicht der Fall. Da die Frage des Fortbestands der von B oder der Streithelferin erteilten Nutzungsrechte an Schutzrechten von A nunmehr abschlie\u00dfend vom Bundesgerichtshof gekl\u00e4rt werde, sei die Verhandlung auszusetzen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 31.10.2013 Bezug genommen. Die Verfahren Az. 4b O 39\/12, 4b O 85\/12, 4b O 86\/12 und 4b O 87\/12 hat die Kammer zu Informationszwecken beigezogen und waren Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der Zul\u00e4ssigkeit der Klage steht nicht die fehlende Klagbarkeit der geltend gemachten Anspr\u00fcche entgegen. Die Beklagte beruft sich insofern auf eine Schiedsgerichtsklausel im Lizenzvertrag mit C. Um dieser aus dem Weg zu gehen, nehme er die Beklagte in Anspruch und verlagere den Streit auf diese. Dieser Einwand greift nicht durch. Die Schiedsgerichtsklausel wirkt lediglich inter partes, so dass allenfalls Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind, \u00a7 1032 ZPO. Dar\u00fcber hinaus hindert sie den Kl\u00e4ger nicht, Anspr\u00fcche gegen Dritte geltend zu machen, selbst wenn sie im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag mit C stehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zitierten Art. 7.2 des Lizenzvertrages. Dieser betrifft lediglich die Absicht, auf Anfrage in Vertragsverhandlungen f\u00fcr weitere Patente zu treten, die Halbleiterbausteine betreffen, welche nicht unter den Lizenzvertrag fallen. Auch die Pr\u00e4ambel gibt in dieser Hinsicht nichts her. Allein die Absicht, Streitigkeiten im gegenseitigen Einvernehmen beziehungsweise vor einem Schiedsgericht zu l\u00f6sen, entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung im Hinblick auf die Klagbarkeit von Anspr\u00fcchen gegen Dritte.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie dem Grunde nach auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und von Schadensersatz aus \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, weil die Beklagte die Lehre des Klagepatentanspruch 8 durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df benutzt, \u00a7 9 PatG. Ebenso sind die Voraussetzungen von \u00a7 10 Abs. 1 PatG erf\u00fcllt, so dass die genannten Anspr\u00fcche \u2013 mit Ausnahme f\u00fcr die Anspr\u00fcche auf Vernichtung und Entsch\u00e4digung \u2013 auch wegen mittelbarer Patentverletzung bestehen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt mit den Patentanspr\u00fcchen 1 und 8 ein Verfahren zum \u00dcbertragen von Daten in einen Datenspeicher und ein Datenspeichersystem.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass Hauptspeicher von Computersystemen im Allgemeinen dynamische Halbleiterspeicherchips (Dynamic Random Access Memory = DRAM) verwenden. Zu diesem Zweck seien mehrere Speicherchips auf einer kleinen Platine zu einem Speichermodul kombiniert. Alle oder ein Teil eines solchen Speichermoduls bildeten dann den Hauptspeicher.<\/p>\n<p>Bei allen RAM-Speichern \u2013 so die Klagepatentschrift weiter \u2013 tr\u00e4ten gelegentlich Fehler beispielsweise aufgrund von Netzstromschwankungen, elektrostatischen Entladungen, fehlerhaften Komponenten oder eines ungenauen Systemzeitsteuerverhaltens auf. Im Falle eines hochwertigen Computersystems, wie zum Beispiel Netzwerkserver oder Workstations, m\u00fcsse der Speicher im Vergleich zu einfacheren Computersystemen wie etwa Tischcomputern jedoch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig fehlerfrei arbeiten. Aus diesem Grund wiesen hochwertigere Computersysteme so genannte Fehlerkorrekturvorrichtungen auf, die \u2013 wenn Daten im Hauptspeicher gespeichert werden \u2013 ein oder mehrere Fehlerkorrekturbits (ECC-Bits oder ECC-Informationen) pro Datensatz erzeugen und diese Information derart \u00fcbertragen, dass sie zusammen mit den zu speichernden Daten in dem Hauptspeicher gespeichert w\u00fcrden. Werden die gespeicherten Daten wieder ausgelesen, geschehe dies auch mit der zugeh\u00f6rigen ECC-Information, die anschlie\u00dfend zur Auswertung und \u2013 falls erforderlich \u2013 Fehlerbehebung zu einer Fehlerkorrekturvorrichtung \u00fcbertragen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Allerdings habe im Stand der Technik der Fokus der Speicherhersteller auf der Entwicklung und Herstellung von Nicht-ECC-DRAMs gelegen. F\u00fcr diese sei ein Protokoll definiert, das die Struktur der im DRAM zu speichernden Daten bestimme. Bei diesen Nicht-ECC-DRAM-Typen werde keine Fehlerkorrekturcodeinformation zusammen mit den Daten gespeichert.<\/p>\n<p>Mit der jetzigen Protokolldefinition k\u00f6nne keine ECC-Information einbezogen werden. Um dies aber zu erm\u00f6glichen, m\u00fcsse stattdessen die derzeitige Rahmenstruktur oder die Anschlussstiftezahl vollst\u00e4ndig ge\u00e4ndert werden. Solche \u00c4nderungen f\u00fchrten zu gro\u00dfen Architektur\u00e4nderungen und damit zu unterschiedlichen Architekturen f\u00fcr Nicht-ECC- und ECC-DRAMs. Da zudem unterschiedliche Protokolle f\u00fcr unterschiedliche Typen von DRAMs implementiert werden m\u00fcssten, stelle dies einen bedeutenden Preisfaktor dar.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird als Stand der Technik die US 6,915,446 genannt, die ein Verfahren zum Bereitstellen einer Fehlerkorrektur f\u00fcr ein PCI-X in einem Computersystem betreffe. Es w\u00fcrden PCI-X-Phasen erzeugt und Fehlerkorrekturcode-Pr\u00fcfbits erstellt, die in nicht verwendete Abschnitte der mehreren PCI-X-Phasen eingef\u00fcgt w\u00fcrden. Die US-Anmeldung 2004\/01138868 A1 betreffe hingegen einen Festplattenemulator mit DRAM, der eine oder mehrere ECC-Speichermodule aufweise.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, einen Datenspeicher und ein Verfahren zum \u00dcbertragen von Daten in einen Datenspeicher mit einer Adressierung eines Datenspeichers mit einem einzigen Typ eines Protokolls bereitzustellen.<\/p>\n<p>Dies soll durch ein Verfahren beziehungsweise ein Datenspeichersystem erreicht werden, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet sind:<\/p>\n<p>Patentanspruch 1:<br \/>\n1. Verfahren zum \u00dcbertragen von Daten in einen DRAM-Datenspeicher (20) unter Verwendung eines Datenprotokolls.<br \/>\n2. Der DRAM-Datenspeicher (20) ist ein Fehlerkorrekturcode-(Error Correction Code, ECC)DRAM-Speicher oder ein Nicht-ECC-DRAM-Speicher.<br \/>\n3. Das Datenprotokoll umfasst unterschiedliche Rahmen.<br \/>\n4. Datenmaskierungsbits in einem Datenmaskierungsrahmen des Datenprotokolls werden durch ECC-Bits ersetzt, wenn Daten in einen ECC-DRAM-Speicher geschrieben werden.<\/p>\n<p>Patentanspruch 8:<br \/>\n1. Datenspeichersystem, umfassend:<br \/>\n1.1 eine Speichersteuerung (10) und<br \/>\n1.2 einen DRAM-Datenspeicher (20).<br \/>\n2. Der DRAM-Datenspeicher<br \/>\n2.1 ist mit der Speichersteuerung (10) derart verbunden, dass Daten zwischen der Speichersteuerung (10) und dem DRAM-Datenspeicher (20) unter Verwendung eines Datenprotokolls \u00fcbertragen werden;<br \/>\n2.2. ist ausgestaltet, Fehlerkorrekturcode-(Error Correction Code, ECC)Information zu enthalten oder Fehlerkorrekturcodeinformation nicht zu enthalten.<br \/>\n3. Das Datenprotokoll<br \/>\n3.1 umfasst unterschiedliche Rahmen;<br \/>\n3.2 weist einen Datenmaskierungsrahmen auf, in welchem Datenmaskierungsinformation durch die ECC-Information ersetzt wird, wenn Daten zu einem DRAM-Datenspeicher (20), der ECC-Information enth\u00e4lt, \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Die Vorteile dieser L\u00f6sung liegen nach der Beschreibung des Klagepatents darin, dass das \u00fcbliche Protokollformat unver\u00e4ndert bleiben kann. Auch die \u00fcbliche Rahmengr\u00f6\u00dfe und die meisten der unterschiedlichen Rahmentypdefinitionen w\u00fcrden nicht ge\u00e4ndert. Die Architektur des Datenspeichersystems und des Protokolls f\u00fcr den Datenaustausch k\u00f6nnten nahezu unver\u00e4ndert bleiben. ECC- und Nicht-ECC-DRAMs k\u00f6nnten von einer Architektur abgedeckt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie beiden Klagepatentanspr\u00fcche beziehen sich jeweils auf DRAM-Datenspeicher. Einmal handelt es sich um ein Verfahren zum \u00dcbertragen von Daten in einen DRAM-Datenspeicher (Klagepatentanspruch 1), ein anderes Mal handelt es sich um ein Datenspeichersystem, das neben einer Speichersteuerung einen DRAM-Datenspeicher umfasst (Klagepatentanspruch 8).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei dem DRAM-Datenspeicher im Sinne des Klagepatents kann es sich um einen ECC-DRAM-Speicher oder einen Nicht-ECC-DRAM-Speicher handeln (Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1), also um einen DRAM-Speicher, der ECC-Informationen enthalten kann oder solche Informationen nicht enthalten kann (Merkmal 2.2 des Klagepatentanspruchs 8). Es handelt sich um eine abschlie\u00dfende Typisierung aller DRAM-Speicher, wobei sich beide Typen von DRAM-Speichern gegenseitig ausschlie\u00dfen. Damit beziehen sich die Klagepatentanspr\u00fcche auf s\u00e4mtliche DRAM-Speicher, sei es dass sie ECC-Information enthalten k\u00f6nnen oder nicht enthalten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie \u00dcbertragung der Daten in den DRAM-Speicher soll patentgem\u00e4\u00df unter Verwendung eines Datenprotokolls erfolgen (Merkmal 1 bzw. 2.1). Nach der Beschreibung des Klagepatents bestimmt das Protokoll die Struktur der in dem DRAM zu speichernden Daten (Abs. [0004]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K-E-1). Die Strukturierung der Daten erfolgt regelm\u00e4\u00dfig mittels so genannter Rahmen. Es handelt sich dabei unstreitig um eine Informationsmatrix, bestehend aus einer definierten Anzahl von Zeilen und einer definierten Anzahl von Spalten, wie sie auch im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels ansatzweise beschrieben wird (vgl. Abs. [0025]).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nErfindungsgem\u00e4\u00df umfasst das in den Klagepatentanspr\u00fcchen genannte Datenprotokoll unterschiedliche Rahmen (Merkmal 3 bzw. 3.1). In der Beschreibung des Klagepatents werden beispielhaft Befehlsrahmen, Schreibdatenrahmen und partielle Schreibdaten- oder Datenmaskierungsrahmen genannt (Abs. [0025]). Die Rahmen unterscheiden sich somit hinsichtlich der in ihnen enthaltenen Informationen. Beispielsweise kann es sich schlicht um solche Daten handeln, die in den Speicher geschrieben und gespeichert werden sollen, oder um solche, die auf einer Metaebene Anweisungen f\u00fcr die Speicherung jener Daten enthalten. Der Kern der Erfindung besteht nun darin, dass grunds\u00e4tzlich ein- und dasselbe Datenprotokoll verwendet wird, um sowohl Daten in einen EEC-DRAM-Speicher schreiben zu k\u00f6nnen, als auch um solche Daten in einen Nicht-ECC-DRAM-Speicher schreiben zu k\u00f6nnen. Der einzige Unterschied liegt darin, dass Datenmaskierungsbits in einem Datenmaskierungsrahmen des Datenprotokolls durch ECC-Bits ersetzt werden, wenn Daten in einen ECC-DRAM-Speicher geschrieben werden sollen (Merkmal 4 bzw. Merkmal 3.2).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Merkmal 4 (Klagepatentanspruch 1) beziehungsweise das Merkmal 3.2 (Klagepatentanspruch 8) ist nicht als eigenst\u00e4ndiger Verfahrensschritt aufzufassen. Es ist nicht erforderlich, dass nach der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 gepr\u00fcft wird, ob es sich bei dem DRAM-Speicher um einen ECC- oder Nicht-ECC-DRAM-Speicher handelt und im Falle eines ECC-DRAM-Speichers vorhandene Datenmaskierungsbits durch ECC-Bits ersetzt werden. Ebenso wenig ist es nach der Lehre des Klagepatentanspruchs 8 erforderlich, dass das Datenspeichersystem geeignet ist, eine solche Pr\u00fcfung vorzunehmen und vorhandene Datenmaskierungsinformation durch ECC-Information zu ersetzen, wenn Daten zu einem ECC-DRAM-Speicher \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Der Wortlaut der beiden Klagepatentanspr\u00fcche scheint zwar auf einen solchen Vorgang hinzuweisen, wenn es hei\u00dft, dass \u201eDatenmaskierungsbits \u2026 ersetzt werden\u201c (Merkmal 4) beziehungsweise \u201eDatenmaskierungsinformation ersetzt wird\u201c (Merkmal 3.2). Entscheidend ist aber, dass dieser Ersatz von Datenmaskierungsbits oder Datenmaskierungsinformation auf der Ebene des Datenprotokolls erfolgt. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 sollen die Datenmaskierungsbits in einem Datenmaskierungsrahmen des Datenprotokolls durch ECC-Bits ersetzt werden (Merkmal 4). Ebenso hei\u00dft es f\u00fcr den Klagepatentanspruch 8, dass das Datenprotokoll einen Datenmaskierungsrahmen aufweist, in dem Datenmaskierungsinformation ersetzt wird (Merkmale 3 und 3.2). Das Datenprotokoll ist vorab definiert und bestimmt \u2013 wie eingangs bereits erw\u00e4hnt \u2013 nur die Struktur der in dem DRAM-Speicher zu speichernden Daten (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Im Stand der Technik erlaubte es die Protokolldefinition nicht, die ECC-Information f\u00fcr ECC-DRAM-Speicher einzubeziehen. Um dies zu erm\u00f6glichen, musste entweder die im Stand der Technik bekannte Rahmenstruktur oder die Anzahl der Anschlussstifte mit allen in der Klagepatentschrift geschilderten Nachteilen (Kosten f\u00fcr die unterschiedliche Architektur sowie f\u00fcr die Verwendung unterschiedlicher Protokolle) ge\u00e4ndert werden (Abs. [0005]). Entsprechend wird in der Klagepatentschrift als Aufgabe formuliert, einen Datenspeicher und ein Verfahren zum \u00dcbertragen in den Datenspeicher bereitzustellen, der beziehungsweise das mit einem einzigen Typ eines Protokolls zur Adressierung des Datenspeichers auskommt (Abs. [0008]). Dieses Problem wird nach der Lehre des Klagepatents dadurch gel\u00f6st, dass zwar das herk\u00f6mmliche Datenprotokoll verwendet wird, aber der Datenmaskierungsrahmen anstelle von Datenmaskierungsinformation ECC-Information enth\u00e4lt, wenn ein ECC-DRAM-Speicher angesteuert wird.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung des Klagepatents handelt es sich dabei lediglich um eine Erweiterung der Protokolldefinition. Ausdr\u00fccklich hei\u00dft es in der Beschreibung des Klagepatents, \u201edass ein gemeinsamer Ansatz aus Sicht einer Protokolldefinition f\u00fcr Nicht-ECC- und ECC-DRAMs bereitgestellt ist\u201c (Abs. [0030]; vgl. auch Abs. [0005]). Auch wenn sich die zitierte Textstelle auf die dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele bezieht, beschreibt sie allgemein die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung. Denn weiter hei\u00dft es, \u201ebei einem ECC-DRAM-Speicher ersetzen die ECC-Bits die Datenmaskierungsbits in dem Datenmaskierungsrahmen, wohingegen die allgemein g\u00fcltigen Rahmenformate in den unterschiedlichen Protokollen nahezu unver\u00e4ndert bleiben\u201c (Abs. [0030] \u2013 Hervorhebung seitens der Kammer). Das Ersetzen der Datenmaskierungsbits durch ECC-Bits erfolgt auf der Ebene der Protokolldefinition. Es wird also einfach eine andere Protokolldefinition verwendet, ohne dass tats\u00e4chlich vorhandene Datenmaskierungsbits durch ECC-Bits ersetzt oder gar \u00fcberschrieben werden m\u00fcssten. Im Falle eines Nicht-ECC-DRAM-Speichers wird die herk\u00f6mmliche Protokolldefinition verwendet; im Falle eines ECC-DRAM-Speichers wird das dasselbe Datenprotokoll verwendet, jedoch mit dem Unterschied, dass hier die Datenmaskierungsinformation durch die ECC-Information ersetzt ist.<\/p>\n<p>Genau so wird die Erfindung auch in der Klagepatentschrift beschrieben. Das Verfahren ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass, \u201ewenn Daten in einen Fehlerkorrekturcodespeicher geschrieben werden, das Protokoll mindestens einen Datenmaskierungsrahmen, in welchem die Datenmaskierungsbits durch ECC-Bits ersetzt sind, umfasst\u201c (Abs. [0010] \u2013 Hervorhebung seitens der Kammer). Sofern sich die Erfindung auf ein Datenspeichersystem bezieht, \u201eumfasst das Protokoll mindestens einen Datenmaskierungsrahmen, in welchem die Datenmaskierungsinformation durch die ECC-Information ersetzt ist\u201c (Abs. [0019] \u2013 Hervorhebung seitens der Kammer). Dadurch bleibt das \u00fcbliche Protokollformat unver\u00e4ndert. Die Rahmengr\u00f6\u00dfe und die meisten Rahmentypdefinitionen werden nicht ge\u00e4ndert und auch die Architektur des Datenspeichersystems kann unver\u00e4ndert bleiben (Abs. [0011] und [0019]).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie vorstehende Auslegung setzt voraus, dass zu einem beliebigen Zeitpunkt eine Pr\u00fcfung erfolgt, ob es sich beim DRAM-Speicher, an den Daten \u00fcbertragen werden sollen, um einen Nicht-ECC-oder einen ECC-DRAM-Speicher handelt. Denn nur so kann festgelegt werden, welche Protokolldefinition zu verwenden ist. Dieser Pr\u00fcfungsschritt ist jedoch weder vom Verfahren nach dem Klagepatentanspruch 1 umfasst, noch von dem Datenspeichersystem im Sinne des Klagepatentanspruchs 8. Das Klagepatent l\u00e4sst es offen, wann und in welcher Form gepr\u00fcft wird, welche Protokolldefinition Anwendung findet. Es ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass lediglich einmal im Rahmen der Installation der entsprechenden Software diese Pr\u00fcfung stattfindet: Wird ein Nicht-ECC-DRAM-Speicher verwendet, k\u00f6nnte bereits zu diesem Zeitpunkt auch f\u00fcr die Zukunft festgelegt werden, die herk\u00f6mmliche Protokolldefinition zu verwenden. Wird hingegen ein ECC-DRAM-Speicher verwendet, k\u00f6nnte fortdauernd das Datenprotokoll verwendet werden, bei dem im Datenmaskierungsrahmen die Datenmaskierungsinformation durch die ECC-Information ersetzt ist.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch 1 setzt aber nicht voraus, dass sowohl ein ECC- als auch ein Nicht-ECC-DRAM-Speicher vorhanden sind. Es geht lediglich um die \u00dcbertragung von Daten in einen DRAM-Datenspeicher (Merkmal 1), der entweder ein ECC- oder ein Nicht-ECC-DRAM-Speicher ist. Deshalb ist das Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs 1 nicht \u00fcberfl\u00fcssig. Vielmehr werden hier die beiden Typen von DRAM-Speichern genannt, f\u00fcr die das Datenprotokoll geeignet sein muss und die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung entweder der einen oder der anderen Protokolldefinition ma\u00dfgeblich sind. Gleiches gilt f\u00fcr den Klagepatentanspruch 8. Auch dieser setzt lediglich einen DRAM-Speicher voraus, der entweder ECC-Information enthalten kann oder nicht (Merkmal 1.2). Lediglich die Definition des Datenprotokolls muss die \u00dcbertragung von Daten an den einen oder den anderen DRAM-Speichertyp erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Im Ergebnis umfasst das Verfahren nach dem Klagepatentanspruch 1 damit zwei Varianten, n\u00e4mlich die Verwendung des herk\u00f6mmlichen Datenprotokolls, wenn Daten an einen Nicht-ECC-DRAM-Speicher \u00fcbertragen werden, und die Verwendung des herk\u00f6mmlichen Datenprotokolls mit einem Datenmaskierungsrahmen, bei dem aber die Datenmaskierungsbits durch ECC-Bits ersetzt sind, wenn ein ECC-DRAM-Speicher angesteuert wird. Die beiden Varianten haben gemeinsam, dass sie grunds\u00e4tzlich dasselbe Datenprotokoll verwenden. Dieses muss geeignet sein, in beiden Varianten \u2013 gegebenenfalls nach Ersatz der Datenmaskierungsbits durch die ECC-Bits \u2013 verwendet zu werden. Daraus folgt aber nicht, dass die tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit bestehen muss, das Verfahren nach dem Klagepatentanspruch 1 sowohl mit EEC- als auch mit Nicht-ECC-DRAM-Speichern durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Das Verfahren wird bereits dann benutzt, wenn auch nur von einer der beiden Varianten Gebrauch gemacht wird, solange nur das Datenprotokoll f\u00fcr beide Varianten geeignet ist. Welche Variante letztlich benutzt wird, h\u00e4ngt davon ab, ob es sich bei dem Speicher, in dem Daten gespeichert werden sollen, um einen ECC- oder einen Nicht-ECC-DRAM-Speicher handelt.<\/p>\n<p>Gleiches gilt im \u00dcbrigen f\u00fcr den Klagepatentanspruch 8. Auch hier ergibt sich aus dem Merkmal 2.2 nicht das Erfordernis, dass die tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit bestehen muss, in einem Datenspeichersystem sowohl EEC- als auch Nicht-EEC-DRAM-Speicher ansteuern zu k\u00f6nnen. Es wird lediglich ein DRAM-Speicher vorausgesetzt, der ECC-Information enthalten kann oder nicht (Merkmal 1.2). Nur das Datenprotokoll muss grunds\u00e4tzlich geeignet sein, sowohl f\u00fcr die \u00dcbertragung von Daten an den einen, als auch an den anderen DRAM-Speichertyp verwendet zu werden mit der Einschr\u00e4nkung, dass Datenmaskierungsbits in einem Datenmaskierungsrahmen durch ECC-Bits ersetzt werden, wenn Daten an einen ECC-DRAM-Speicher \u00fcbertragen werden (Merkmal 3.2).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDamit liegt \u2013 was den Klagepatentanspruch 1 angeht \u2013 der ma\u00dfgebliche Verfahrensschritt in der Verwendung eines Datenprotokolls in dem soeben beschriebenen Sinne, ohne dass es sich zugleich um einen Verwendungsanspruch handelt. Auch wenn im Klagepatentanspruch 1 der Verfahrensschritt nicht unmittelbar zum Ausdruck kommt, ergibt sich mittelbar, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre darin besteht, ein Datenprotokoll zu verwenden, das sich lediglich hinsichtlich der Datenmaskierungsbits und ECC-Bits im Datenmaskierungsrahmen unterscheidet, wenn Daten in einen DRAM-Speicher geschrieben werden sollen. Die Anordnung, ein solches Datenprotokoll zu verwenden, ist jedenfalls aus dem Merkmal 1 \u2013 auch wenn es nur eine Funktionsangabe darstellt \u2013 in Verbindung mit den weiteren Merkmalen ersichtlich.<\/p>\n<p>Ein \u00fcber die Verwendung eines solchen Datenprotokolls hinausgehender Pr\u00fcfungsschritt, wie ihn die Beklagte sich vorstellt, l\u00e4sst sich allenfalls dem Nebenanspruch 13 des Klagepatents entnehmen. Hier findet auch explizit eine Auswahl eines Datenprotokolls statt. Ein solches Vorgehen hat jedoch weder im Klagepatentanspruch 1 noch im Klagepatentanspruch 8 seinen Niederschlag gefunden. Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Halbsatz \u201ewenn Daten in einen ECC-DRAM-Speicher geschrieben werden\u201c (Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs 1) beziehungsweise \u201ewenn Daten zu einem DRAM-Datenspeicher, der ECC-Information enth\u00e4lt, \u00fcbertragen werden\u201c (Merkmal 3.2 des Klagepatentanspruchs 8). Damit wird lediglich die Bedingung beschrieben, welche Protokolldefinition zu verwenden ist, wenn der eine oder der andere DRAM-Speichertyp angesteuert wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Unterschiede in der Protokolldefinition \u2013 n\u00e4mlich die Verwendung von Datenmaskierungsbits durch ECC-Bits \u2013 betrifft lediglich den Datenmaskierungsrahmen (Merkmal 4 beziehungsweise Merkmal 3.2). Auch wenn in den Klagepatentanspr\u00fcchen von \u201eeinem Datenmaskierungsrahmen\u201c die Rede ist, schlie\u00dft die Lehre des Klagepatentanspruchs es nicht aus, wenn mehrere Datenmaskierungsrahmen vorhanden sind. In der Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es ausdr\u00fccklich, dass das Protokoll mindestens einen Datenmaskierungsrahmen umfasst (Abs. [0010] und Abs. [0019]). Es handelt sich dabei um einen Rahmen, der Datenmaskierungsbits enth\u00e4lt (bspw. Abs. [0011], [0012], [0019] und [0025]). Wie sich etwa auch aus dem synonym verwendeten Begriff \u201epartieller Schreibdatenrahmen\u201c ergibt (Abs. [0011], [0012], [0025]), muss der Datenmaskierungsrahmen nicht ausschlie\u00dflich Datenmaskierungsinformation, sondern kann auch andere Daten enthalten. Wesentlich ist, dass neben dem oder den Datenmaskierungsrahmen wenigstens noch ein anderer Rahmentyp vorhanden ist (vgl. Merkmal 3 beziehungsweise Merkmal 3.1). Nicht erforderlich ist, dass der Datenmaskierungsrahmen im Nicht-ECC-Fall fakultativ oder optional ist. Die Klagepatentschrift enth\u00e4lt zwar entsprechende Beschreibungsstellen. Es handelt sich dabei aber um bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen und Ausf\u00fchrungsbeispiele (vgl. Abs. [0011]: \u201ekann\u201c; Abs. [0012]: \u201ebevorzugt\u201c; Abs. [0025] und Unteranspruch 2), die grunds\u00e4tzlich nicht geeignet sind, eine einschr\u00e4nkende Auslegung der beiden Klagepatentanspr\u00fcche zu rechtfertigen. Dass der Datenmaskierungsrahmen zwingend optional sein muss, hat in den Klagepatentanspr\u00fcchen keinen Niederschlag gefunden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDurch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden die Voraussetzungen von \u00a7 10 Abs. 1 PatG erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Das ist regelm\u00e4\u00dfig dann der Fall, wenn das Mittel selbst ein wesentliches Element der Erfindung darstellt, was in der Regel anzunehmen ist, wenn das betreffende Mittel als solches im Patentanspruch genannt ist (BGH GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Dar\u00fcber hinaus bezieht sich ein Mittel auch dann auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens mit einem solchen Element funktional zusammenzuwirken. Von einem solchen funktionalen Zusammenwirken kann aber nur die Rede sein, wenn der gesch\u00fctzte Erfindungsgedanke durch Einsatz des Mittels tats\u00e4chlich verwirklicht wird. Ausgeschlossen sind demgegen\u00fcber solche Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung aber nichts beitragen (BGH GRUR 2012, 1230, 1235 \u2013 MPEG-2-Videosignalcodierung m.w.N.). Im Streitfall enthalten die angegriffenen Server mit den FB-DIMMs die im Klagepatentanspruch 1 genannten DRAM-Datenspeicher. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren wird erst durch die angegriffenen Server verwirklicht. Diese stellen das Mittel zur Anwendung des unter Schutz gestellten Verfahrens dar und beziehen sich damit auf ein wesentliches Element der Erfindung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist objektiv geeignet, f\u00fcr die Benutzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens verwendet zu werden. Bei der Verwendung der angegriffenen Server ergibt sich eine unmittelbare Benutzung der Lehre des Klagepatentanspruchs 1.<\/p>\n<p>Die Server enthalten FB DIMMs. Es handelt sich um Speichermodule mit dynamischen Halbleiterchips, den DRAM-Bausteinen. Die \u00dcbertragung von Daten in einen solchen DRAM-Datenspeicher erfolgt unstreitig unter Verwendung des durch den Standard JESD206 vorgegebenen Datenprotokolls. Damit handelt es sich bei der Speicherung von Daten in den FB DIMMs um ein Verfahren zur \u00dcbertragung von Daten in einen DRAM-Datenspeicher unter Verwendung eines Datenprotokolls (Merkmal 1).<\/p>\n<p>Bei den FB DIMMs handelt es sich um ECC-DRAM-Speicher im Sinne des Merkmals 2. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Dass es keine FB DIMMs ohne Fehlerkorrekturcode gibt, wie die Beklagte betont, ist unbeachtlich. Entscheidend ist, dass das Datenprotokoll so definiert ist, dass es sich eignet, je nach Protokolldefinition entweder einen Nicht-ECC- oder einen ECC-DRAM-Speicher anzusteuern. Das ist hier der Fall.<\/p>\n<p>Das Datenprotokoll umfasst unstreitig unterschiedliche Rahmen (Merkmal 3). Diese werden im Abschnitt 4 des Standards JESD206 (\u201eChannel Protocol\u201c) aufgez\u00e4hlt. Dazu geh\u00f6ren unter anderem Befehlsrahmen (\u201eCommand Frame\u201c) und Befehls- und Schreibdatenrahmen (\u201eCommand + Wdata Frame\u201c), die sich in ihrem Format unterscheiden (vgl. Abschnitt 4.1.3 und Tab. 4-32 des Standards JESD206).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat exemplarisch f\u00fcr eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform gezeigt, dass diese einen FB-DIMM mit neun 8-Bit-DRAM-Bausteinen verwendet. Nach der Protokolldefinition des Standards JESD206 wird f\u00fcr die \u00dcbertragung von Daten, die in einen solchen ECC-DRAM-Speicher geschrieben werden sollen, das aus der Tabelle 4-37 des Standards ersichtliche Format verwendet. F\u00fcr die \u00dcbertragung von Daten in einen Nicht-ECC-DRAM-Speicher wird das aus der Tabelle 4-38 ersichtliche Format verwendet. In den Tabellen gibt Cn die DRAM-Chipnummer und Dn die Datenbitnummer an (vgl. Abschnitt 4.1.3.3 des Standards JESD206). Unter anderem enth\u00e4lt der Command+Wdata Frame gem\u00e4\u00df des Mapping nach Tabelle 4-37 die Bits C9.D0 bis C9.D7. Es handelt sich also um die acht Bits des neunten DRAM-Speicherchips. Diese sind \u2013 wie aus der Tabelle 4-38 ersichtlich \u2013 in dem Mapping f\u00fcr das Rahmenformat f\u00fcr Nicht-ECC-DRAM-Speicher durch Datenmaskierungsbits ersetzt (DM0 bis DM7). Demnach handelt es sich bei diesem Rahmen erfindungsgem\u00e4\u00df um einen Datenmaskierungsrahmen des Datenprotokolls. Dass dieser Rahmen nicht fakultativ ist, ist nach der hier vertretenen, zutreffenden Auslegung ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass keine zus\u00e4tzlichen Rahmen \u00fcbertragen werden. Es ist auch unerheblich, dass der Standard JESD206 mehrere Command+Wdata-Frames vorsieht, die alle das gleiche Format haben. Die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 ist dahingehend auszulegen, dass mindestens ein Datenmaskierungsrahmen vorhanden ist, solange das Datenprotokoll noch weitere Rahmentypen vorsieht. Das ist hier aber der Fall.<\/p>\n<p>Bei den acht Bits C9.D0 bis C9.D7 des neunten DRAM-Chips im Command+Wdata-Frame handelt es sich um ECC-Bits. Dies hat der Kl\u00e4ger anhand des Standards JESD205\u201c, der die Bauformen der FB DIMMs festlegt, nachvollziehbar gezeigt. Dem Vortrag der Beklagten in der Duplik, dass der Kl\u00e4ger den Zusammenhang zwischen dem neunten als \u201eD8 Checkbit\u201c bezeichneten DRAM-Speicherchip (S. 37 des Standards JESD205) und den in der Tabelle 4-37 des Standards JESD206 wiedergegebenen Bits C9x nicht belegt habe, vermag die Kammer nicht zu folgen. Nach dem Standard JESD205 dient ausschlie\u00dflich der neunte DRAM-Speicherchip D8 zur Speicherung so genannter Checkbits, also der ECC-Bits. Die \u00fcbrigen DRAM-Speicherchips sind mit normalen 64 Datenleitungen DQ verbunden (vgl. Block-Diagramm auf S. 13 sowie S. 37 des Standards JESD205). Dem ist auch die Beklagte nicht entgegengetreten. Da mit Cn die Chipnummer bezeichnet wird, stellen die C9:D0 bis C9:D7 die acht Bits des neunten DRAM-Chips dar. Damit sind aber, wenn Daten in einen ECC-DRAM-Speicher geschrieben werden sollen, die Datenmaskierungsbits im Command+Wdata-Frame durch ECC-Bits ersetzt. Dass die Bezeichnung des Chips C9 im Standard JESD206 nicht mit der im Standard JESD205 verwendeten Bezeichnung D8 \u00fcbereinstimmt, ist unerheblich. Die beiden Standards haben lediglich unterschiedliche Bezeichnungen f\u00fcr die gleichen Sachverhalte festgelegt.<\/p>\n<p>Damit ist das durch den Standard JESD206 definierte Datenprotokoll geeignet, um Daten in einen Nicht-ECC-DRAM-Speicher und um Daten in einen ECC-DRAM-Speicher zu \u00fcbertragen, wobei im zweiten Fall statt des mit Datenmaskierungsbits versehenen Command+Wdata-Frames ein solcher Rahmen mit ECC-Bits verwendet wird. Das Rahmenformat bleibt im \u00dcbrigen wie auch die gesamte Protokollarchitektur gleich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa durch die Verwendung der angegriffenen Server das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren zwangsl\u00e4ufig durchgef\u00fchrt wird, liegen auch die weiteren Voraussetzungen von \u00a7 10 Abs. 1 PatG vor. Die Mittel werden in Deutschland zur Benutzung in Deutschland angeboten und geliefert. Es ist nicht ersichtlich, dass die Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind (dazu siehe auch die Ausf\u00fchrungen zum Einwand der Ersch\u00f6pfung). Zudem ist es aufgrund der zwangsl\u00e4ufigen Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens bei jedem Speichervorgang jedenfalls offensichtlich, dass die Mittel auch dazu geeignet sind, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nNach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 8 wortsinngem\u00e4\u00df. Die angegriffenen Server weisen eine Speichersteuerung auf, mit der die FB DIMMs angesteuert werden. F\u00fcr den Server 1 hat der Kl\u00e4ger exemplarisch gezeigt, dass das Datenspeichersystem im Sinne der Merkmalsgruppe 1 aus dem als Speichersteuerung fungierenden Memory Controller Hub (MCH) des Chipsets F 5000P und den daran angeschlossenen FB-DIMMS besteht. F\u00fcr die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale wird auf die Ausf\u00fchrungen zum Klagepatentanspruch 1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig angeboten. Dar\u00fcber hinaus hat sie die angegriffenen Server aber auch in den Verkehr gebracht. Der Kl\u00e4ger hat in der Replik I vom 29.04.2013 klargestellt, dass sein Vortrag in der Klageschrift so zu verstehen sei, dass die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndliche Produktpalette anbiete und vertreibe, sprich: in den Verkehr bringt. Dies hat auch die Beklagte nicht weiter bestritten. Der Kl\u00e4ger muss \u2013 anders als die Beklagte meint \u2013 den einfachen Vortrag, die Beklagte habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten und vertrieben, nicht weiter konkretisieren, soweit dieser Vortrag unstreitig bleibt. Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch im Hinblick auf den von der Beklagten darzulegenden und zu beweisenden Ersch\u00f6pfungseinwand (s.u.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beziehungsweise die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeiterhin hat der Kl\u00e4ger gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich im \u00dcbrigen daraus, dass der Kl\u00e4ger derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass dem Kl\u00e4ger beziehungsweise A als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht bereits in der unberechtigten Benutzung des Schutzrechts. Aber auch hinsichtlich der mittelbaren Patentverletzung ist die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts in der Regel zu bejahen, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene mittelbare Verletzungshandlung stattgefunden hat. Insofern gen\u00fcgt auch das Anbieten des Mittels, weil dieses eine gewisse Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr begr\u00fcndet, dass es auch zur Lieferung des Mittels gekommen ist (BGH GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig vom Verschulden der Beklagten hat der Kl\u00e4ger gegen diese f\u00fcr den Zeitraum zwischen der Offenlegung der Patentanmeldung und der Patenterteilung auch einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus \u00a7 33 Abs. 1 PatG. Die Beklagte hat den Erfindungsgegenstand genutzt, obwohl sie wusste oder jedenfalls wissen musste, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Der Kl\u00e4ger ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nWeiterhin hat der Kl\u00e4ger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz beanstandeter Server zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da die Beklagte die Ger\u00e4te selbst vertreibt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat der Kl\u00e4ger gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dieses Typs die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDem Verbietungsrecht des Kl\u00e4gers aus dem Klagepatentanspruch 8 steht im Streitfall nicht der Grundsatz der Ersch\u00f6pfung entgegen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nErsch\u00f6pfung meint Verbrauch des Patentrechts hinsichtlich eines bestimmten (einzelnen) patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses (BGH GRUR 1997, 116 \u2013 Prospekthalter). Wurde eine Sache, die die technische Lehre eines f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten Sachpatents verwirklicht, vom Patentinhaber oder von einem von diesem erm\u00e4chtigten Dritten in Deutschland, einem Mitgliedsstaat der Europ\u00e4ischen Union (EU) oder einem dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) angeh\u00f6rigen Staat in den Verkehr gebracht, unterliegen das weitere Inverkehrbringen, Anbieten und Gebrauchen dieser Sache nicht mehr dem Verbietungsrecht aus dem Patent (BGH GRUR 1980, 38, 39 \u2013 Fullplastverfahren; GRUR 1997, 116, 117 \u2013 Prospekthalter; GRUR 2001, 223, 224 \u2013 Bodenwaschanlage). Gleiches gilt bei einem Verfahrenspatent f\u00fcr die nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG gesch\u00fctzten unmittelbaren Verfahrenserzeugnisse, soweit diese vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden (BGH GRUR 1980, 38, 39 \u2013 Fullplastverfahren; GRUR 2001, 223, 224 \u2013 Bodenwaschanlage). Das wird im Grundsatz im gesamten Geltungsbereich des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens so gesehen (vgl. EuGH GRUR Int. 1995, 239, 241 \u2013 TRIPS-Kompetenz) und gilt gleicherma\u00dfen im gesamten gewerblichen Rechtsschutz (vgl. bspw. die Regelungen in \u00a7 24 MarkenG, \u00a7 17 Abs. 2 UrhG, \u00a7 10b SortSchG).<\/p>\n<p>Ihre Rechtfertigung findet diese Lehre in der Erw\u00e4gung, dass der Schutzrechtsinhaber, der die unter Verwendung der gesch\u00fctzten Lehre hergestellte Sache in den Verkehr gebracht hat, dabei die Gelegenheit gehabt hat, die Vorteile wahrzunehmen, die ihm das Schutzrecht gew\u00e4hrt (BGH GRUR 1980, 38, 39 \u2013 Fullplastverfahren). Auch vor dem Hintergrund, dass das mit dem Patent verbundene Ausschlie\u00dflichkeitsrecht eine Belohnung f\u00fcr die Bekanntgabe der Erfindung darstellt, muss dem Patentinhaber die Entscheidung dar\u00fcber verbleiben, ob und in welchem Umfang von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch gemacht werden kann. Das schlie\u00dft die Entscheidung dar\u00fcber ein, ob die gesch\u00fctzte Vorrichtung oder das gesch\u00fctzte Verfahrenserzeugnis in den Verkehr gelangt. Ist dies jedoch geschehen, besteht nach Sinn und Zweck des Patentrechts kein Anlass mehr, dem Patentinhaber \u00fcber diese erste Ver\u00e4u\u00dferung hinaus eine Einflussnahme auf das weitere Schicksal der patentgesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nde vorzubehalten. Der Patentinhaber soll die Rechte aus seinem Schutzrecht nur einmal geltend machen k\u00f6nnen. Hat er oder mit seinem Willen ein Dritter den gesch\u00fctzten Gegenstand in den Verkehr gebracht, ist es ihm verwehrt, gegen\u00fcber den Abnehmern die Rechte aus dem Patent erneut aufzugreifen (BGH GRUR 1997, 116, 117 \u2013 Prospekthalter).<\/p>\n<p>Im Einzelnen setzt die Ersch\u00f6pfung des Patentrechts voraus, dass das erste Inverkehrbringen des patentierten Erzeugnisses oder des gesch\u00fctzten Verfahrenserzeugnisses in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Aufgrund des Grundsatzes des freien Warenverkehrs gen\u00fcgt es jedoch f\u00fcr den Eintritt der Ersch\u00f6pfung, wenn der Patentinhaber oder der mit seiner Zustimmung handelnde Dritte die patentgesch\u00fctzte Vorrichtung oder das gesch\u00fctzte Verfahrenserzeugnis in einem Mitgliedsstaat der EU in den Verkehr gebracht hat, selbst wenn in diesem Staat kein Patentschutz besteht (EuGH GRUR Int. 1974, 454 \u2013 Centrafarm; GRUR Int.1982, 47 \u2013 Merck; BGH GRUR 2000, 299 \u2013 Karate). Gleiches gilt f\u00fcr den Fall, dass die Sache au\u00dferhalb Deutschlands oder der EU in einem dem EWR angeh\u00f6rigen Staat in den Verkehr gebracht wurde (BGH GRUR 2000, 299 \u2013 Karate). Zul\u00e4ssig bleibt aber die Abwehr der Einfuhr patentgesch\u00fctzter Erzeugnisse aus Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR, in denen kein Patentschutz besteht, wenn die Erzeugnisse dort von Dritten ohne Zustimmung des Patentinhabers hergestellt oder in den Verkehr gebracht wurden. Ebenso kann sich der Patentinhaber grunds\u00e4tzlich der Einfuhr solcher patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisse widersetzen, die \u2013 sei es auch von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung \u2013 im Gebiet von Drittstaaten, die weder der EU noch dem EWR angeh\u00f6ren, in den Verkehr gebracht wurden (BGH GRUR 2000, 299 \u2013 Karate; Kra\u00dfer, Patentrecht 6. Aufl.: \u00a7 33 V. d) 4. m.w.N.). F\u00fcr das Inverkehrbringen gelten im \u00dcbrigen weitgehend vergleichbare Grunds\u00e4tze wie f\u00fcr das Inverkehrbringen im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG (Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 9 Rn 26).<\/p>\n<p>Die patentierte Vorrichtung beziehungsweise das unmittelbare Verfahrenserzeugnis muss zudem durch den Patentinhaber oder durch einen mit seiner Zustimmung handelnden Dritten in den Verkehr gebracht worden sein. Die Zustimmung kann ausdr\u00fccklich oder konkludent erteilt worden sein. Regelm\u00e4\u00dfig liegt die Zustimmung in der Erteilung einer Lizenz. Es gen\u00fcgt aber auch ein Verhalten, das den sicheren Schluss zul\u00e4sst, dass der Patentinhaber mit dem Inverkehrbringen einverstanden ist (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 9 Rn 23; vgl. zum Markenrecht EuGH GRUR 2002, 156 \u2013 Davidoff; 2010, 723 \u2013 Coty Prestige; aA [nur ausdr\u00fcckliche Zustimmung m\u00f6glich] Kra\u00dfer, Patentrecht 6. Aufl.: \u00a7 33 V. b) 2.; Loewenheim GRUR 1982, 464). Die blo\u00dfe Duldung patentverletzender Handlungen gen\u00fcgt regelm\u00e4\u00dfig nicht (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 9 Rn 23; Kra\u00dfer, Patentrecht 6. Aufl.: \u00a7 33 V. b) 2.).<\/p>\n<p>Im Streitfall ist das erforderliche Inverkehrbringen mit Zustimmung des Patentinhabers grunds\u00e4tzlich von dem zu beweisen, der sich darauf beruft, mit einer Handlung nach \u00a7 9 S. 2 PatG keine rechtswidrige Patentverletzung begangen zu haben (BGH GRUR 2000, 299 \u2013 Karate; Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 9 Rn 16 m.w.N.). Das ist hier die Beklagte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um Server handelt, die wie der Server D 1 mit einem FB-DIMM-Modul von C und einem Speichercontroller von F ausgestattet sind, l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit Zustimmung des Patentinhabers oder eines von ihm erm\u00e4chtigten Dritten in den Verkehr gebracht wurde.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte hat nicht dargelegt, von wem die von ihr vertriebenen angegriffenen Server erstmals in den Verkehr gebracht wurden und ob dieses erstmalige Inverkehrbringen mit der ausdr\u00fccklichen oder konkludenten Zustimmung von A beziehungsweise des Kl\u00e4gers oder ihrer Rechtsvorg\u00e4nger, soweit diese dazu berechtigt gewesen sein sollte, erfolgte. Die Beklagte hat lediglich f\u00fcr die wesentlichen Speicherchiphersteller \u00fcberblicksartig dargelegt, dass diese \u00fcber Lizenzvertr\u00e4ge mit B, der Streithelferin beziehungsweise A vertraglich verbunden sind. Es l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, ob das Klagepatent von diesen Lizenzvertr\u00e4gen erfasst wird. Abgesehen davon fehlt jeglicher Vortrag dazu, wer die Komponenten f\u00fcr die einzelnen Server geliefert hat, wer die Server zusammengebaut hat und von wem die Komponenten oder die Server erstmals in den EWR geliefert wurden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, ob und an wen einzelne Lizenznehmer welche Bauteile oder Server lieferten und inwiefern damit ausdr\u00fccklich oder konkludent die Zustimmung zur Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre verbunden war. Im Ergebnis l\u00e4sst sich nicht feststellen, worin das erstmalige Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestand und ob dieses Inverkehrbringen durch den Patentinhaber oder jedenfalls mit seiner ausdr\u00fccklich oder konkludent erkl\u00e4rten Zustimmung erfolgte.<\/p>\n<p>Eine andere Bewertung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Kl\u00e4ger keinen einzigen Vertriebsvorgang, mit dem die Beklagte ein Exemplar der angegriffenen Server in den Verkehr brachte, dargelegt hat. F\u00fcr die schl\u00fcssige Darlegung einer Patentverletzung gen\u00fcgt der Vortrag des Kl\u00e4gers, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten und vertrieben habe. Diesem in der Replik vom Kl\u00e4ger vorgebrachten Darlegungen ist auch die Beklagte nicht weiter entgegengetreten. Dass die Beklagte nunmehr den Einwand der Ersch\u00f6pfung erhebt, \u00e4ndert nichts an der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verletzungshandlung. Da die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr den Ersch\u00f6pfungseinwand tr\u00e4gt, obliegt es ihr, die entsprechenden Voraussetzungen vorzutragen. Insofern ist es ihr durchaus zuzumuten, f\u00fcr die von ihr in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse darzulegen, ob sie von ihr selbst oder durch einen Lieferanten erstmalig im EWR in den Verkehr gebracht wurden. Ebenso obliegt ihr der Vortrag, ob sie oder ihr Lieferant mit der Zustimmung des Patentinhabers handelte. Dies mag mit Schwierigkeiten verbunden sein, wenn die Beklagte die Erzeugnisse oder deren Komponenten von einer Vielzahl verschiedener Lieferanten bezieht oder die Lieferketten im Einzelnen nicht nachvollziehbar sind. Das Risiko des Prozessverlustes, weil diese Zusammenh\u00e4nge nicht dargelegt werden k\u00f6nnen, ist jedoch aufgrund der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten zugewiesen. Dies ist auch gerechtfertigt, weil dem Kl\u00e4ger die einzelnen Lieferungen der Beklagten in der Regel nicht bekannt sind. Auch die Lieferanten der vertriebenen Erzeugnisse und ihrer Komponenten werden dem Kl\u00e4ger weniger bekannt sein als der Beklagten. Dem Kl\u00e4ger obliegt daher selbst dann, wenn es um einen Markt geht, auf dem die \u00fcberwiegende Anzahl der Komponentenhersteller lizensiert ist, nicht die konkrete Darlegung einzelner Vertriebshandlungen, soweit der Vertrieb der angegriffenen Produkte unstreitig ist. Stattdessen ist es Sache der Beklagten, daf\u00fcr zu sorgen, dass sie die f\u00fcr den Vertrieb der Erzeugnisse erforderliche Berechtigung innehat. Das gilt vor allem dann, wenn sie auf einem technischen Gebiet t\u00e4tig wird, auf dem solche Schutzrechte bestehen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich hinsichtlich des Ersch\u00f6pfungseinwands auch nicht aus dem Umstand, dass f\u00fcr einzelne oder auch f\u00fcr alle Servertypen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (genaueres ist nicht vorgetragen) die Hersteller von Einzelkomponenten bekannt sind. Soweit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Server umfasst, die wie etwa der Server D 1 mit einem FB-DIMM-Modul von C und einem Speichercontroller von F ausgestattet sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das erste Inverkehrbringen dieser Server jedenfalls im EWR mit der Zustimmung von A oder eines ihrer dazu berechtigten Rechtsvorg\u00e4nger erfolgte.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr die mit einem FB-DIMM-Modul von C und einem Speichercontroller von F ausgestattete angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist nicht vorgetragen, wer die beiden Komponenten zu dem patentgem\u00e4\u00dfen Datenspeichersystem zusammenbaute und wer diese angegriffene Ausf\u00fchrungsform letztlich erstmalig im EWR in den Verkehr brachte. Ohne einen solchen Vortrag l\u00e4sst sich nicht feststellen, ob f\u00fcr ein solches erstmaliges Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die erforderliche Zustimmung von A oder eines ihrer dazu berechtigten Rechtsvorg\u00e4nger bestand. Etwas anderes k\u00f6nnte nur dann gelten, wenn f\u00fcr jede denkbare Herstellungs- und Lieferkonstellation davon ausgegangen werden kann, dass das erstmalige Inverkehrbringen mit der erforderlichen Zustimmung erfolgte. Das ist hier aber nicht der Fall.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer 1995 zwischen C und B geschlossene Kreuzlizenzvertrag, in den sp\u00e4ter unstreitig die Streithelferin einbezogen wurde, erlaubt es C nicht, Datenspeichersysteme im Sinne des Klagepatentanspruchs 8 im EWR erstmalig in den Verkehr zu bringen. Ob A aufgrund des Einbringungsvertrages in den Kreuzlizenzvertrag mit C einbezogen wurde oder anstelle der Streithelferin eintrat, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Unabh\u00e4ngig davon, wer letztlich Vertragspartner oder Lizenzgeber ist, wurde C mit dem Kreuzlizenzvertrag keine Lizenz am Klagepatent erteilt. Das Klagepatent wird vom Lizenzvertrag nicht erfasst.<\/p>\n<p>Die Lizenz bezieht sich nach dem unstreitigen Vortrag des Kl\u00e4gers allein auf die in Artikel 1.5 n\u00e4her definierten Halbleitervorrichtungen. Es handelt sich dabei um Vorrichtungen, die in erster Linie aus einem K\u00f6rper oder \u00dcberzug aus einer Schicht oder aus mehreren Schichten aus halbleitendem Material mit einer Vielzahl von damit verbundenen Elektroden besteht. Soweit weitere Schichten aus einem anderen Material vorhanden sein d\u00fcrfen, m\u00fcssen sie im wesentlich weniger als die Gesamtheit des K\u00f6rpers ausmachen (vgl. Art. 1.5 der Anlage 2 zum Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 31.10.2013). Schon diese Begriffsdefinition schlie\u00dft es aus, ein Datenspeichersystem im Sinne des Klagepatentanspruchs 8 als Halbleitervorrichtung im Sinne des Lizenzvertrages anzusehen, da es mit der Speichersteuerung nicht mehr in erster Linie aus einem K\u00f6rper aus halbleitendem Material besteht und sich die Speichersteuerung zudem au\u00dferhalb des K\u00f6rpers befindet. Soweit neben dem K\u00f6rper aus halbleitendem Material weitere Bauteile vorhanden sind, erstreckt sich der Begriff der Halbleitervorrichtung gem\u00e4\u00df Art. 1.5 des Lizenzvertrages lediglich auf Zubeh\u00f6rteile, die in Art. 1.7 des Lizenzvertrages definiert sind. Es handelt sich um nebens\u00e4chliches Beiwerk wie Haltemittel, Anschlusselemente, Leitungen, Umh\u00fcllungselemente und darin aufgenommene oder damit fest zusammengef\u00fcgte Mittel. Die Speichersteuerung kann vor diesem Hintergrund nicht als Zubeh\u00f6rteil im Sinne des Lizenzvertrages angesehen werden.<\/p>\n<p>Die C und ihren verbundenen Unternehmen gew\u00e4hrte Nutzungsberechtigung umfasst gem\u00e4\u00df Art. 3.1 des Lizenzvertrages unter anderem die Herstellung, die Veranlassung zur Herstellung, die Nutzung, den (direkten oder indirekten) Verkauf, die Vermietung sowie die anderweitige Verf\u00fcgung \u00fcber Halbleitervorrichtungen nach Patenten von B beziehungsweise der Streithelferin oder A. Die \u00fcbrige Regelung des Art. 3.1 des Lizenzvertrages betrifft lediglich Materialien, Teile und Komponenten f\u00fcr die Zwecke der Herstellung von Halbleitervorrichtungen, die hier nicht betroffen ist. C ist nach der Regelung in Art. 3.1 des Lizenzvertrages daher nicht berechtigt, ein Datenspeichersystem im Sinne des Klagepatentanspruchs herzustellen und im EWR in den Verkehr zu bringen. Dies kann auch nicht aus der Berechtigung zur \u201eNutzung\u201c oder zum \u201eindirekten Verkauf\u201c der Halbleitervorrichtung hergeleitet werden.<\/p>\n<p>Bereits begrifflich ist von der \u201eNutzung\u201c der Halbleitervorrichtung die Herstellung und Lieferung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Datenspeichersystems zu unterscheiden. Herstellung und Lieferung werden von der erteilten Lizenz schon nach dem Wortlaut des Vertrages nicht umfasst. Ob C mit der Regelung in Art. 3.1 des Lizenzvertrages das Recht einger\u00e4umt werden sollte, lizensierte Halbleitervorrichtungen innerhalb einer Gesamtvorrichtung benutzen zu d\u00fcrfen, bedarf keiner Entscheidung. Denn aus der ausdr\u00fccklichen Anordnung in Art. 3.4.1 des Lizenzvertrages ergibt sich, dass die Lizenz ausschlie\u00dflich f\u00fcr Patente f\u00fcr Halbleitervorrichtungen erteilt wird, nicht aber f\u00fcr Patente f\u00fcr Halbleitervorrichtungen in Kombination mit anderen Produkten, Strukturen und Apparaten. Zu den zuletzt genannten Patenten geh\u00f6rt auch das Klagepatent, so dass C und noch weniger seine Abnehmer zur Herstellung und Lieferung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Datenspeichersystems berechtigt sind.<\/p>\n<p>Ebenso wenig kann ein Recht zur Herstellung und Lieferung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Datenspeichersystems aus dem in Art. 3.1 des Lizenzvertrages genannten Recht zum \u201eindirektem Verkauf\u201c hergeleitet werden. Diese Klausel kann \u2013 wie die Beklagte dies auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung getan hat \u2013 zwar dahingehend verstanden werden, dass die Halbleitervorrichtung nicht nur isoliert (direkter Verkauf), sondern auch als Bestandteil einer Gesamtvorrichtung (indirekter Verkauf) ver\u00e4u\u00dfert werden kann. Aus Art. 3.4 des Lizenzvertrages ergibt sich aber, dass diese Berechtigung nur so weit reicht, wie nicht Patente f\u00fcr Halbleitervorrichtungen in Kombination mit anderen Produkten, Strukturen oder Apparaten betroffen sind. Die Regelung in Art. 3.4 passt sich dadurch entgegen der von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung durchaus in die Systematik des Lizenzvertrages ein: Demnach d\u00fcrfen Halbleitervorrichtungen grunds\u00e4tzlich auch als Bestandteil einer Gesamtvorrichtung in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt aber nicht (vgl. \u201evorbehaltlich \u2026\u201c in Art. 3.1 des Lizenzvertrages), soweit die Gesamtvorrichtung selbst wiederum Gegenstand eines Patents ist. Art. 3.4.1 des Lizenzvertrages enth\u00e4lt insofern eine Beschr\u00e4nkung des Benutzungsrechts. Konkrete Beispiele f\u00fcr mit Halbleitervorrichtungen kombinierte Vorrichtungen werden in Art. 3.4.2 bis 3.4.4 des Lizenzvertrages genannt, die erkennbar bestimmte Gesch\u00e4ftsfelder des urspr\u00fcnglichen Lizenzgebers B betreffen (Telekommunikation, Chipkarten, Optoelektronik). Nach dem aus den Regelungen des Lizenzvertrages erkennbaren Willen der Vertragsparteien soll nicht jeder bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Gebrauch von Halbleitervorrichtungen erm\u00f6glicht werden, sondern nur soweit ein solcher Gebrauch \u00fcber die Benutzung von Patenten, die ausschlie\u00dflich Halbleitervorrichtungen im Sinne des Lizenzvertrages betreffen, hinaus patentfrei m\u00f6glich ist. Der Lizenzvertrag erlaubt daher mit Blick auf das Klagepatent allenfalls die Herstellung und den Vertrieb von FB DIMMs, soweit dies \u2013 abgesehen von Halbleitervorrichtungen betreffende Schutzrechte \u2013 patentfrei m\u00f6glich ist, nicht aber von Datenspeichersystemen im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWas den Kreuzlizenzvertrag mit F angeht, vermag die Kammer der Auffassung der Beklagten, dass das Klagepatent von diesem Vertrag umfasst sei, nicht zu folgen. Denn nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung, den die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, kann lediglich davon ausgegangen werden, dass die Lizenz auf Prozessoren beschr\u00e4nkt ist, zu denen zwar das F 5000P Chipset geh\u00f6rt, aber kein vollst\u00e4ndiges Datenspeichersystem. Demnach ist das Klagepatent nicht von der Lizenz von F umfasst. Dar\u00fcber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass F die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erstmalig in den Verkehr brachte. Dies wird von der Beklagten auch nicht behauptet und l\u00e4sst sich zudem deshalb nicht annehmen, weil lediglich eine einzelne Komponente, n\u00e4mlich die Speichersteuerung in der Form des F 5000P Chipsets, von F stammt und mit den Bauteilen anderer Hersteller, unter anderem mit dem FB DIMM von C, verbaut wurde. Durch die Lieferung des Chipsets ist jedenfalls noch keine Ersch\u00f6pfung des Klagepatents in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eingetreten. Die Ersch\u00f6pfung ist grunds\u00e4tzlich streng objektbezogen. Sie tritt nur f\u00fcr ein bestimmtes, patentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis ein und beschr\u00e4nkt die Verbietungsrechte aus dem auf dem Erzeugnis lastenden Patent (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 9 Rn 16). Durch die Lieferung des Chipsets hat F von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch gemacht. Ersch\u00f6pfung der Rechte aus dem Klagepatent hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann damit noch nicht eingetreten sein. Gleiches gilt auch im Hinblick auf den Lizenzvertrag mit C. Abgesehen davon, dass C ebenfalls keine Lizenz am Klagepatent h\u00e4lt, konnte durch die Lieferung von FB DIMMs durch C keine Ersch\u00f6pfung eintreten, weil es sich nicht um Datenspeichersysteme im Sinne des Klagepatents handelt. Dass C die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erstmalig in den Verkehr brachte, ist weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen kommt als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Ersch\u00f6pfung des Klagepatents nur in Betracht, dass die Abnehmer der Einzelkomponenten von C und\/oder F oder weitere Dritte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im EWR erstmalig in den Verkehr brachten. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dieses erstmalige Inverkehrbringen durch Dritte mit der Zustimmung von A oder eines ihrer berechtigten Rechtsvorg\u00e4nger erfolgte.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine ausdr\u00fcckliche Zustimmung f\u00fcr ein solches Inverkehrbringen ist nicht ersichtlich. Sie l\u00e4sst sich weder dem Lizenzvertrag mit C, noch dem Lizenzvertrag mit F entnehmen. F\u00fcr letzteren ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass durch ihn Dritte wie etwa die Abnehmer von F berechtigt werden sollten, die Lehre des Klagepatents zu nutzen und erfindungsgem\u00e4\u00dfe Datenspeichersysteme erstmalig im EWR in den Verkehr zu bringen, wenn Einzelkomponenten dieser Systeme von F und damit aus lizensierter Quelle stammen. Ebenso wenig berechtigt der Lizenzvertrag mit C die Abnehmer der von C gefertigten Halbleitervorrichtungen oder FB DIMMs, Datenspeichersysteme im Sinne des Klagepatents erstmalig im EWR in den Verkehr zu bringen, die diese Halbleitervorrichtungen oder FB DIMMs enthalten. Insofern gilt f\u00fcr die Abnehmer der Halbleitervorrichtungen von C und F nichts anderes als f\u00fcr C und F selbst. Auch sonstige Dritte k\u00f6nnen sich nicht mit Erfolg auf den Lizenzvertrag berufen, um das erstmalige Inverkehrbringen von erfindungsgem\u00e4\u00dfen Datenspeichersystemen im EWR zu rechtfertigen, blo\u00df weil das gesch\u00fctzte System FB DIMMs von C enth\u00e4lt. Es ist ohnehin unklar, an wen C die FB DIMMs geliefert hat, wer sie in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbaut und diese in den EWR eingef\u00fchrt hat. Nur f\u00fcr den konkret von Kl\u00e4gerseite durch einen Testkauf erworbenen FB DIMM hat die Beklagte vorgetragen, dass er ihr von C geliefert worden sei. Dieses einzelne Modul stellt aber weder die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dar, noch war es in einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbaut. F\u00fcr die Ersch\u00f6pfung des Patentrechts in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ergibt sich daraus nichts.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAus den von den Parteien geschilderten Umst\u00e4nden ergibt sich auch keine konkludente Zustimmung zum erstmaligen Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im EWR.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEiner konkludenten Zustimmung steht bereits der aus dem Lizenzvertrag mit C ersichtliche Wille entgegen, nur Patente f\u00fcr Halbleitervorrichtungen zu lizensieren, nicht aber Patente f\u00fcr Halbleitervorrichtungen in Kombination mit anderen Produkten, Strukturen oder Apparaten. F\u00fcr die Herstellung, den Vertrieb und die Benutzung von Vorrichtungen, die neben der Halbleitervorrichtung noch weitere Komponenten aufweisen, wurde ausdr\u00fccklich keine Zustimmung erteilt. Dass demjenigen, der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erstmals im EWR in den Verkehr brachte, gegebenenfalls nicht bekannt war, dass A beziehungsweise ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin die Benutzung von Gesamtvorrichtungen betreffenden Patenten ausdr\u00fccklich von der Lizenzierung ausgenommen hat, ist unbeachtlich (vgl. f\u00fcr das Markenrecht: EuGH GRUR 2002, 156 \u2013 Davidoff). Vielmehr muss eine konkludente Zustimmung positiv festgestellt werden. Von einer solchen Zustimmung kann nur ausgegangen werden, wenn sie sich aus Anhaltspunkten und Umst\u00e4nden ergibt, die mit Bestimmtheit einen Verzicht des Schutzrechtsinhabers auf sein Recht erkennen lassen (EuGH a.a.O.). Daran fehlt es hier.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit F geschlossenen Lizenzvertrag. Dieser Vertrag liegt der Kammer nicht vor. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung kann aber nicht einmal davon ausgegangen werden, dass F eine Lizenz am Klagepatent h\u00e4lt, sondern nur berechtigt ist, Prozessoren wie die im Klagepatent genannten Speichersteuerungen in den Verkehr zu bringen. Dementsprechend kann auch nicht von einer konkludenten Zustimmung ausgegangen werden, nach der nunmehr Dritte zur Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre berechtigt sein sollen, wenn sie von F gelieferte Komponenten f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Datenspeichersystem verwenden.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieser Vertragsgestaltungen ist die Behauptung der Beklagten, es sei zwischen den Lizenzparteien klar gewesen, dass dritte Parteien, die wie beispielsweise die Beklagte Speichersteuerungen und Datenspeicher in einem Datenverarbeitungsger\u00e4t gemeinsam einsetzten, keiner eigenen Lizenz bed\u00fcrften, ohne jede Substanz und zudem nicht unter Beweis gestellt worden. Eine konkludente Zustimmung zur Benutzung des Klagepatents durch die Abnehmer von C und F kann nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die einzelnen Komponenten \u2013 FB DIMMs beziehungsweise das F 5000P Chipset \u2013 unter Umst\u00e4nden nur unter Bildung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Datenspeichersystems bestimmungsgem\u00e4\u00df genutzt werden k\u00f6nnen. In der Tat liegt eine konkludente Zustimmung zur Herstellung und zum Vertrieb einer patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung nahe, wenn der Patentinhaber oder mit seiner Einwilligung die zur Herstellung der Vorrichtung erforderlichen Bestandteile in den Verkehr gebracht hat (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung 6. Aufl.: Rn 1538), da die einzelnen Vorrichtungsbestandteile andernfalls regelm\u00e4\u00dfig nicht oder allenfalls eingeschr\u00e4nkt verwendbar w\u00e4ren.<\/p>\n<p>F\u00fcr Verfahrenspatente hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass die Ersch\u00f6pfung eines Verfahrenspatents dann nicht eintritt, wenn lediglich die Vorrichtung ver\u00e4u\u00dfert worden ist, mit deren Hilfe das gesch\u00fctzte Verfahren ausge\u00fcbt werden kann, selbst wenn der Ver\u00e4u\u00dferer zugleich Inhaber dieses Patents ist oder die Ver\u00e4u\u00dferung mit seiner Zustimmung erfolgt (BGH GRUR 1980, 38, 39 \u2013 Fullplastverfahren). In welchem Umfang der Erwerber der Vorrichtung \u2013 im Wege einer beim Verkauf der Vorrichtung stillschweigend erteilten Lizenz \u2013 dazu berechtigt ist, die Vorrichtung bestimmungsgem\u00e4\u00df zu verwenden, mithin das Verfahren durchzuf\u00fchren, ist nach dem Einzelfall zu beurteilen und h\u00e4ngt von den schuldrechtlichen Vereinbarung der Parteien ab (BGH GRUR 1998, 130, 132 \u2013 Handhabungsger\u00e4t). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass derjenige, der vom Inhaber eines Verfahrenspatents eine zur Aus\u00fcbung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, diese bestimmungsgem\u00e4\u00df benutzen darf, wenn ausdr\u00fccklich entgegenstehende Abreden fehlen (BGH GRUR 2007, 773 &#8211; Rohrschwei\u00dfverfahren). Dem Patentinhaber bleibt es aber unbenommen, sich die Rechte aus dem Verfahrenspatent vorzubehalten.<\/p>\n<p>Inwiefern die f\u00fcr Verfahrenspatente geltenden Grunds\u00e4tze auf die Ersch\u00f6pfung von Vorrichtungspatenten \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, bedarf keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Denn im Streitfall stellt bereits die gegenst\u00e4ndliche Beschr\u00e4nkung der Lizenz auf einzelne Vorrichtungsbestandteile eine Vereinbarung dar, derzufolge das Vorrichtungspatent nicht benutzt werden darf. So liegt der Fall auch hier.<\/p>\n<p>Im Streitfall wurde im Lizenzvertrag mit C ausdr\u00fccklich vereinbart, dass die mit dem Lizenzvertrag gew\u00e4hrten Rechte und Lizenzen ausschlie\u00dflich f\u00fcr Patente f\u00fcr Halbleitervorrichtungen gelten sollen, nicht aber f\u00fcr Patente f\u00fcr Halbleitervorrichtungen in Kombination mit anderen Produkten, Strukturen oder Apparaten. Damit besteht zwischen den Vertragspartnern eine ausdr\u00fcckliche Abrede, die den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch von Halbleitervorrichtungen untersagt, soweit dadurch Patente f\u00fcr Gesamtvorrichtungen, die Halbleitervorrichtungen neben weiteren Komponenten umfassen, benutzt werden. Diese Abrede schlie\u00dft auch die Befugnis der Abnehmer von C aus, von C gelieferte Halbleitervorrichtungen wie etwa die FB DIMMs in ein patentgem\u00e4\u00dfes Datenspeichersystem einzusetzen und dieses in den Verkehr zu bringen. Abgesehen davon, dass der Lizenzvertrag eine solche Befugnis nicht ausspricht, kann C seinen Abnehmern mit der Lieferung von Halbleitervorrichtungen nicht mehr Rechte einr\u00e4umen, als ihm selbst zustehen.<\/p>\n<p>Dass die Streithelferin sp\u00e4ter mit F einen weiteren Lizenzvertrag schloss, der jedenfalls das f\u00fcr ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Datenspeichersystem erforderliche Pendant zum DRAM-Datenspeicher, n\u00e4mlich die Speichersteuerung zum Gegenstand hat, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Der Umstand, dass die Lizenz von F nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf Prozessoren beschr\u00e4nkt ist, schlie\u00dft die Benutzung der durch den Klagepatentanspruch 8 gesch\u00fctzten Lehre aus und steht daher ebenfalls der Annahme einer konkludenten Zustimmung zum erstmaligen Inverkehrbringen gesch\u00fctzter Datenspeichersysteme entgegen. Dies gilt erst Recht, weil die Lizenz nicht einmal spezifisch den technischen Bereich der Speicherbausteine oder gar Datenspeichersysteme betrifft. Dementsprechend kann wie im Fall des Lizenzvertrages mit C auch nicht davon ausgegangen werden, dass F berechtigt sein sollte, seinen Abnehmern die Befugnis zur Herstellung und zum Vertrieb erfindungsgem\u00e4\u00dfer Datenspeichersysteme einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die beiden Komponenten zur Herstellung des patentgem\u00e4\u00dfen Datenspeichersystems \u2013 Speichersteuerung und DRAM-Datenspeicher \u2013 jeweils von Unternehmen stammen, die von A oder einem ihrer Rechtsvorg\u00e4nger eine Lizenz f\u00fcr die jeweiligen Komponenten (nicht aber f\u00fcr das Klagepatent) haben. Insofern wird die Auffassung vertreten, die Annahme einer konkludenten Lizenzerteilung dahingehend, dass dem Abnehmer gestattet werde, aus den gelieferten Komponenten die gesch\u00fctzte Kombination beziehungsweise das patentierte System zu errichten und zu betreiben, verbiete sich, solange bei einem Kombinations- oder Systempatent nicht praktisch alle Teile vom Patentinhaber oder seinen Lizenznehmern stammten. Umfasse die lizensierte Lieferung andererseits bis auf nebens\u00e4chliche \u201eAllerwelts\u201c-Zutaten alle Komponenten und k\u00f6nnten diese technisch oder wirtschaftlich sinnvoll \u00fcberhaupt nur nach Ma\u00dfgabe des Kombinations- oder Systemanspruchs gebraucht werden, sei von einer konkludenten Lizenzerteilung f\u00fcr die Errichtung und den Betrieb der Kombination oder des Systems auszugehen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung 6. Aufl.: Rn 1538). Wird aber dem Patentinhaber grunds\u00e4tzlich zugestanden, sich die Rechte aus dem die Kombination oder das System betreffenden Patent vorzubehalten, steht einer konkludenten Lizenzerteilung bereits eine gegenst\u00e4ndliche Beschr\u00e4nkung der Lizenz auf die jeweiligen Vorrichtungsbestandteile entgegen, und zwar selbst dann, wenn die Vorrichtungsbestandteile bestimmungsgem\u00e4\u00df nur im Rahmen der Gesamtvorrichtung oder des Systems verwendbar sind. Das Risiko f\u00fcr die Vermarktung der einzelnen Komponenten hat in dem Fall der Lizenznehmer \u00fcbernommen. Es ist Aufgabe seiner Abnehmer, um eine Lizenz zur Nutzung des Kombinations- oder Systempatents nachzusuchen. Dem wird sich auch der Patentinhaber bereits aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden nicht vollumf\u00e4nglich verschlie\u00dfen k\u00f6nnen. Etwas anderes mag unter Umst\u00e4nden dann gelten, wenn der Patentinhaber selbst ohne entgegenstehende Abreden die Vorrichtungsbestandteile in den Verkehr bringt oder wenn die Lizenznehmer auch zur Benutzung des Kombinations- oder Systempatents berechtigt sind. Eine solche Konstellation liegt im Streitfall aber nicht vor.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nAufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist es auch unerheblich, dass es \u2013 so der Vortrag der Beklagten &#8211; ein umfassendes und industrieweites System von Kreuzlizenzen gebe, in dem die wesentlichen Speicherchiphersteller lizensiert seien. Der Kl\u00e4ger hat diese Behauptung bestritten und beispielhaft f\u00fcr A beziehungsweise ihre Rechtsvorg\u00e4nger und auch f\u00fcr andere Speicherchiphersteller vorgetragen, dass es Halbleiterunternehmen gibt, die Kreuzlizenzvertr\u00e4ge \u00fcberhaupt nicht oder nur mit bestimmten, ausgew\u00e4hlten Wettbewerbern abschlie\u00dfen und im \u00dcbrigen Patentverletzungen verfolgen. A und ihre Rechtsvorg\u00e4nger h\u00e4tten demnach nur aufgrund eines Joint Ventures beziehungsweise einer Entwicklungspartnerschaft Kreuzlizenzvertr\u00e4ge mit Elpida und G abgeschlossen, und dies erst relativ sp\u00e4t (2008). G und C h\u00e4tten sogar erst im Jahr 2010 einen Kreuzlizenzvertrag miteinander geschlossen, wobei eine der Parteien erhebliche Zahlungen habe leisten m\u00fcssen. Abgesehen davon rechtfertigt selbst ein weltweites Kreuzlizenzsystems nicht die Annahme, dass die Abnehmer der Speicherchiphersteller zur Benutzung von Patenten auf den nachfolgenden Wertsch\u00f6pfungsstufen berechtigt sein sollten. Dies mag die einzelnen Speicherchiphersteller zum weltweiten Vertrieb von Halbleitervorrichtungen berechtigen. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zeigen aber, dass die Verwendung der Halbleitervorrichtungen auf den nachfolgenden Wertsch\u00f6pfungsstufen jedenfalls im Streitfall nicht lizenzfrei m\u00f6glich sein sollte. Etwas anderes kann mangels weiterer Darlegungen auch f\u00fcr die Kreuzlizenzen zwischen anderen Speicherchipherstellern nicht angenommen werden.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nDie Beklagte meint, der \u00fcbereinstimmende Wille der Vertragsparteien, Abnehmern die freie Verwendbarkeit lizensierter Bausteine zu erm\u00f6glichen, zeige sich auch daran, dass bis zur Insolvenz von A weder durch A selbst, noch durch deren Rechtsvorg\u00e4nger \u2013 die Streithelferin beziehungsweise B \u2013 oder deren Vertragspartner jemals Vorw\u00fcrfe erhoben worden seien, die lizensierten Patente insgesamt oder dort enthaltene System- oder Verfahrensanspr\u00fcche w\u00fcrden durch Abnehmer der Vertragspartner verletzt. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn der Umstand, dass der Patentinhaber oder Lizenzgeber patentverletzende Handlungen bislang geduldet hat, gen\u00fcgt nicht f\u00fcr die Annahme einer konkludenten Zustimmung zum erstmaligen Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im EWR (vgl. Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 9 Rn 23; Kra\u00dfer, Patentrecht 6. Aufl.: \u00a7 33 V. b) 2.). Das gilt insbesondere dann, wenn in dem zuvor geschlossenen Lizenzvertrag mit C der rechtlich bindende Wille zum Ausdruck kommt, dass die Lizenz nur f\u00fcr Patente bez\u00fcglich Halbleitervorrichtungen und nicht f\u00fcr andere dar\u00fcber hinaus gehende Patente gilt. Auch der Umstand, dass der Vertragsschluss schon l\u00e4ngere Zeit zur\u00fcckliegt, rechtfertigt es nicht, dem Schweigen von A oder ihren Rechtsvorg\u00e4ngern zu etwaigen Patentverletzungen rechtliche Wirkungen beizumessen. Abgesehen davon ist nicht dargelegt, in welcher Hinsicht C bestehende Patente verletzt hat: Ob der FB DIMM von Patenten von A erfasst wird, die nicht Gegenstand des Lizenzvertrages sind, ist nicht vorgetragen. Zum indirekten Verkauf der Halbleitervorrichtung, also im Rahmen einer kombinierten Vorrichtung ist C jedoch grunds\u00e4tzlich berechtigt, soweit nicht Art. 4.3 des Lizenzvertrages eingreift.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte zur Begr\u00fcndung der Ersch\u00f6pfung auf einen so genannten \u201eerweiterten Ersch\u00f6pfungsbegriff\u201c st\u00fctzt, vermag die Kammer dem jedenfalls in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fallkonstellation nicht n\u00e4her zu treten. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Komponenten \u2013 FB DIMMs beziehungsweise das F 5000P Chipset \u2013 nur unter Bildung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Datenspeichersystems bestimmungsgem\u00e4\u00df genutzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Soweit ersichtlich, hat sich die Rechtsprechung bislang nicht oder allenfalls in Einzelf\u00e4llen (vgl. LG D\u00fcsseldorf Urteil vom 13.02.2007 \u2013 4a O 124\/05) mit der Frage befassen m\u00fcssen, ob unter bestimmten Umst\u00e4nden f\u00fcr eine patentgesch\u00fctzte Vorrichtung Ersch\u00f6pfung eintreten kann, wenn der Patentinhaber oder ein Dritter mit seiner Zustimmung lediglich einzelne Bestandteile der gesch\u00fctzten Vorrichtung in den Verkehr gebracht hat. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung \u201eGep\u00e4cktr\u00e4ger\u201c (BGH X ZR 16\/68) besch\u00e4ftigt sich nicht mit der soeben aufgeworfenen Frage. In der Entscheidung ging es vielmehr um eine patentgesch\u00fctzte, aber gemeinfrei gewordene Vorrichtung zum Befestigen von Gep\u00e4cktr\u00e4gern, die mit einer weiteren Zutat \u2013 hier: mit einem besonders gestalteten Gep\u00e4cktr\u00e4ger \u2013 versehen und vertrieben wurde. Da f\u00fcr die weitere Zutat, obwohl sie in einem der Unteranspr\u00fcche beschrieben wurde, kein selbstst\u00e4ndiger Schutz bestand und sie auch in der speziellen Ausgestaltung vorbekannt war, durfte die Gesamtvorrichtung ohne Erlaubnis des Patentinhabers vertrieben werden. Im Streitfall wird hingegen das Gesamtsystem vom Klagepatent gesch\u00fctzt, nicht jedoch die einzelne Komponente. Auch die Entscheidung \u201eProspekthalter\u201c (BGH GRUR 1997, 116) tr\u00e4gt zu der obigen Frage nichts bei, weil sich der Patentschutz in der genannten Entscheidung eben nicht auf eine Gesamtvorrichtung aus Halter und Einsatz bezog, sondern allein auf den Halter, der jedoch lizensiert war.<\/p>\n<p>Soweit in der Literatur ein \u201eerweiterter Ersch\u00f6pfungsbegriff\u201c diskutiert wird, ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen er \u00fcberhaupt Anwendung finden soll (vgl. die Nachweise in K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung 6. Aufl.: Rn 1537). Unter anderem soll Ersch\u00f6pfung f\u00fcr einen patentgesch\u00fctzten Gegenstand bereits dann eintreten, wenn ein Bestandteil dieser Vorrichtung, der die Erfindung im Wesentlichen verk\u00f6rpert, durch den Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde, weil in der Erstvermarktung des Vorrichtungsteils durch den Patentinhaber auch dessen Benutzungserlaubnis zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch im Rahmen des patentgesch\u00fctzten Gegenstands liege (Haft\/von Samson-Himmelstjerna, FS Reimann 2009, S. 175). Nach anderer Ansicht wird Ersch\u00f6pfung bejaht, wenn mit Zustimmung des Patentinhabers eine Vorrichtung in den Verkehr gebracht wird, die ein wesentliches Element der Erfindung verk\u00f6rpert, sofern der einzig sinnvolle und bezweckte Gebrauch dieser Vorrichtung darin besteht, in der patentgem\u00e4\u00dfen Art und Weise verwendet zu werden, die Vorrichtung einen wesentlichen Teil der technischen Lehre des Patents verk\u00f6rpert und sie nur noch standardm\u00e4\u00dfig bearbeitet werden muss, um die patentgem\u00e4\u00dfe technische Lehre insgesamt zu verwirklichen (Von Meibom\/Meyer, FS Mes, 2009, S. 255).<\/p>\n<p>Die beiden vorgenannten Auffassungen werfen Abgrenzungsprobleme auf, soweit sie voraussetzen, dass ein Bestandteil einer Vorrichtung \u201edie Erfindung im Wesentlichen\u201c, \u201eein wesentliches Element der Erfindung\u201c oder einen \u201ewesentlichen Teil der technischen Lehre\u201c verk\u00f6rpert. Zu Recht hat der Kl\u00e4ger darauf hingewiesen, dass alle Merkmale eines Patentanspruchs gleichberechtigt nebeneinander stehen und die gesch\u00fctzte Erfindung gleicherma\u00dfen beschreiben. Dem Gebot der Rechtssicherheit w\u00e4re eine solche Abkehr von der strengen Objektbezogenheit des Ersch\u00f6pfungsgrundsatzes abtr\u00e4glich, sofern sie nicht auf solche F\u00e4lle beschr\u00e4nkt ist, in der lediglich \u201eAllerweltszutaten\u201c zur Vervollst\u00e4ndigung der patentgesch\u00fctzten Vorrichtung fehlen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl.: Rn 1537). Es ist nicht einzusehen, warum der Patentinhaber dar\u00fcber hinaus seine Rechte aus dem die Gesamtvorrichtung betreffenden Patent nicht mehr geltend machen k\u00f6nnen soll. Die Begr\u00fcndung f\u00fcr den erweiterten Ersch\u00f6pfungsbegriff besteht insofern regelm\u00e4\u00dfig darin, dass der Schutzrechtsinhaber nach dem Grundsatz der Ersch\u00f6pfung nur einmal die Gelegenheit haben soll, die Vorteile wahrzunehmen, die ihm das Schutzrecht gew\u00e4hrt; hatte er bereits beim erstmaligen Inverkehrbringen von Bestandteilen einer patentgesch\u00fctzten Vorrichtung die Gelegenheit, eine Lizenz zu verlangen, soll es ihm verwehrt sein, auf einer weiteren Stufe der Wertsch\u00f6pfungskette erneut eine Lizenz f\u00fcr die gesch\u00fctzte Gesamtvorrichtung zu verlangen (Haft\/von Samson-Himmelstjerna, FS Reimann 2009, S. 175; vgl. BGH GRUR 1980, 38, 39 \u2013 Fullplastverfahren; GRUR 1997, 116, 117 \u2013 Prospekthalter). Dass der Patentinhaber \u00fcberhaupt in der Lage ist, auf verschiedenen Stufen der Wertsch\u00f6pfungskette eine Lizenz zu verlangen, kann verschiedene Ursachen haben.<\/p>\n<p>Es kann beispielsweise sein, dass sich die Anspr\u00fcche ein- und desselben Patents einmal auf die Gesamtvorrichtung und einmal auf ein einzelnes Bestandteil dieser Vorrichtung beziehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein \u201eerweiterter Ersch\u00f6pfungsbegriff\u201c in einem solchen Fall anwendbar sein soll, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, weil das Klagepatent lediglich ein Datenspeichersystem und ein Verfahren zum \u00dcbertragen von Daten in einen Speicher umfasst.<\/p>\n<p>Denkbar ist auch, dass \u2013 wie im Streitfall \u2013 die Vorrichtung und ihre einzelnen Komponenten durch verschiedene Patente gesch\u00fctzt sind, so dass der Patentinhaber deshalb in der Lage ist, auf den unterschiedlichen Wertsch\u00f6pfungsstufen Lizenzen f\u00fcr die Nutzung der verschiedenen Patente zu verlangen. Es ist jedoch nicht einzusehen, warum das erstmalige Inverkehrbringen eines durch ein Patent gesch\u00fctzten Bauteils zugleich zur Ersch\u00f6pfung eines anderen Patents f\u00fchren soll, mit dem die das einzelne Bauteil enthaltende Gesamtvorrichtung gesch\u00fctzt ist. Ob etwas anderes gilt, wenn der wesentliche Erfindungsgedanke beider Patente identisch ist und im Wesentlichen in dem Einzelbauteil verk\u00f6rpert ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, weil der Streitfall anders gelagert ist. Der Patentinhaber hat jedenfalls in der zuvor beschriebenen Konstellation vom Grundsatz her gerade nicht die M\u00f6glichkeit, eine auf die Gesamtvorrichtung bezogene Lizenz zu verlangen. Diese kann er erst auf der nachfolgenden Stufe der Wertsch\u00f6pfungskette geltend machen, so dass es ihm nicht verwehrt sein kann, sich seine Rechte insoweit vorzubehalten. Es gilt insofern nichts anderes, als wenn die beiden Patente in den H\u00e4nden verschiedener Personen liegen. Dies entspricht vom Grundsatz her \u2013 auch wenn ein Verfahrenspatent nicht dem Grundsatz der Ersch\u00f6pfung unterliegt \u2013 der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zu Verfahrenspatenten, wonach der Inhaber eines Verfahrenspatents, mit dessen Zustimmung eine Vorrichtung zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens in den Verkehr gebracht wurde, auch eine Lizenz f\u00fcr die Benutzung des Verfahrenspatents verlangen kann (BGH GRUR 2001, 223 \u2013 Bodenwaschanlage; OLG D\u00fcsseldorf Urteil vom 14.01.2010 \u2013 I-2 U 128\/08).<\/p>\n<p>Weiterhin mag der Umstand, dass ein bestimmtes Einzelbauteil bestimmungsgem\u00e4\u00df nur in einer patentgesch\u00fctzten Vorrichtung verwendbar ist, dem Patentinhaber die Gelegenheit er\u00f6ffnen, bereits auf der das Einzelbauteil betreffenden Stufe der Wertsch\u00f6pfungskette eine Lizenz zu verlangen, weil das Inverkehrbringen dieser Bauteile eine mittelbare Patentverletzung hinsichtlich des Vorrichtungspatents auf der nachfolgenden Wertsch\u00f6pfungsstufe darstellt. Es ist jedoch nicht angebracht, diese in der Regelung der mittelbaren Patentverletzung wurzelnde Fallkonstellation dadurch zu l\u00f6sen, dass der Patentinhaber allein auf den Lieferanten des Mittels verwiesen wird, w\u00e4hrend die ihm gegen den eigentlichen Patentverletzer zustehenden Verbietungsrechte im Wege der Ersch\u00f6pfung verloren gehen. Denn die M\u00f6glichkeit, eine Lizenz f\u00fcr das grunds\u00e4tzlich patentfreie Anbieten und Liefern eines einzelnen Bauteils zu verlangen, entsteht erst dadurch, dass der Abnehmer nicht zur Benutzung des die Gesamtvorrichtung betreffenden Patents berechtigt ist. Dem entsprechend n\u00e4herliegend ist es zu verlangen, dass jeder Beteiligte auf jeder Stufe der Wertsch\u00f6pfungskette selbst daf\u00fcr sorgen muss, dass er f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit am Markt die erforderliche Berechtigung hat. So ist es ureigene Aufgabe des Abnehmers sicherzustellen, dass er die Gesamtvorrichtung herstellen und vertreiben darf. Dem Risiko, dass dem Lizenznehmer die Inanspruchnahme wegen einer mittelbaren Patentverletzung droht, weil sein Abnehmer nicht die erforderliche Lizenz hat, kann dadurch begegnet werden, dass eine solche Haftung bereits vertraglich ausgeschlossen wird oder jedenfalls die Lizenz die konkludente Zustimmung zur Lieferung der Einzelbauteile auch an nichtberechtigte Abnehmer umfasst.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist es auch gerechtfertigt, das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Patentverletzung einzuordnen, die vom Verbietungsrecht des Kl\u00e4gers umfasst ist. Es mag zwar sein, dass es unter Ersch\u00f6pfungsgesichtspunkten nicht erforderlich ist, dass der Anbietende im Zeitpunkt der Angebotshandlung die angebotene Ware bereits vorr\u00e4tig hat oder dass die Waren zu diesem Zeitpunkt vom Schutzrechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind (BGH GRUR 2003, 878 \u2013 Vier Ringe \u00fcber Audi). Der BGH hat in der zitierten Entscheidung aber auch ausgef\u00fchrt, dass es f\u00fcr die Wirkung der Ersch\u00f6pfung aus der Marke im Verh\u00e4ltnis zum Werbenden ausreiche, wenn dieser \u00fcber die Ware, auf die sich die Werbung bezieht, im vorgesehen Zeitpunkt ihres Absatzes ohne Verletzung des Rechts des Markeninhabers verf\u00fcgen kann. Dies l\u00e4sst sich im Streitfall nicht feststellen. Die Beklagte hat weder dargelegt, dass sie im Zeitpunkt des Absatzes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform patentfreie Server in den Verkehr gebracht hat, noch dass sie in Zukunft dazu in der Lage sein wird. Es ist nicht ersichtlich, welcher konkrete Lieferant eine Lizenz am Klagepatent h\u00e4lt und diese dahingehend ausge\u00fcbt hat oder aus\u00fcben wird, Server mit den Spezifikationen, wie sie von der Beklagten angeboten werden (sprich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform), im EWR in den Verkehr zu bringen, so dass die Beklagte diese ver\u00e4u\u00dfern k\u00f6nnte. Allein die abstrakte M\u00f6glichkeit einer solchen Konstellation, wie sie von der Beklagten unter Verweis auf vermeintliche Lizenznehmer am Klagepatent aufgezeigt worden ist, gen\u00fcgt jedenfalls nicht. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des LG D\u00fcsseldorf, das in der Entscheidung \u201eDekorplatten\u201c verlangt hat, dass objektiv wahrnehmbare und verl\u00e4ssliche Vorkehrungen daf\u00fcr getroffen sind, dass es im Falle einer dem Angebot nachfolgenden Bestellung ausschlie\u00dflich zur Auslieferung derjenigen Ware kommen kann, an der die Patentrechte ersch\u00f6pft sind (InstGE 8, 4 \u2013 Dekorplatten). Daran fehlt es hier.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nNach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen besteht f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das beim Bundesgerichtshof anh\u00e4ngige Verfahren X ZR 94\/13 keine Veranlassung. Auf die rechtlichen Folgen der Insolvenz von A f\u00fcr den rechtlichen Bestand oder die Durchsetzbarkeit der Lizenzen von F und C kommt es vorliegend nicht an. Der Einwand der Ersch\u00f6pfung greift selbst dann nicht durch, wenn die Lizenzen rechtsbest\u00e4ndig und durchsetzbar sind.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen betreffen lediglich die Ersch\u00f6pfung der aus dem Klagepatentanspruch 8 (Vorrichtungsanspruch) r\u00fchrenden Verbietungsrechte. F\u00fcr den Klagepatentanspruch 1 (Verfahrensanspruch) liegt der Streitfall anders, da f\u00fcr das Verfahren selbst keine Ersch\u00f6pfung eintreten kann. Gleichwohl ist die Beklagte hinsichtlich des Klagepatentanspruchs 1 im Ergebnis ebenfalls nicht zum Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform berechtigt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Klagepatentanspruchs 1 macht der Kl\u00e4ger lediglich eine mittelbare Verletzung geltend. \u00a7 10 PatG gew\u00e4hrt dem Patentinhaber aber kein ausschlie\u00dfliches Recht zum Anbieten oder Liefern von Mitteln zur Erfindungsbenutzung (BGH GRUR 2007, 773, 776 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00e4llt nicht unmittelbar unter den Schutz des Verfahrensanspruchs, sondern ist patentfrei, sofern sie nicht \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 durch einen Vorrichtungsanspruch gesondert gesch\u00fctzt ist (vgl. BGH GRUR, 773, 776 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Gleichwohl kann der Kl\u00e4ger das Anbieten und Liefern der angegriffene Ausf\u00fchrungsform verbieten, wenn die Abnehmer der Beklagten nicht befugt sind, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren auszu\u00fcben. Eine solche Befugnis besteht nicht.<\/p>\n<p>Wie bereits im Zusammenhang mit dem Klagepatentanspruch 8 ausgef\u00fchrt worden ist, kann in der Lieferung einer f\u00fcr die Ausf\u00fchrung eines patentgesch\u00fctzten Verfahrens erforderlichen Vorrichtung seitens des Inhabers des Verfahrenspatents oder seiner Lizenznehmer die (stillschweigende) Erlaubnis f\u00fcr die Abnehmer zu sehen sein, das gesch\u00fctzte Verfahren zweckentsprechend anzuwenden, wenn entgegenstehende Abreden fehlen (BGH GRUR 1980, 38 \u2013 Fullplastverfahren; GRUR 2007, 773, 776 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Das gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Vorrichtung ihrerseits ungesch\u00fctzt oder ob neben dem Verfahren auch die Vorrichtung durch ein Sachpatent gesch\u00fctzt ist (OLG D\u00fcsseldorf Urteil v. 28.01.2010 \u2013 I-2 U 124\/08; Kra\u00dfer, Hb. des Patentrechts 6. Aufl.: \u00a7 33 V e) 2.; Mes, PatG GebrMG 3. Aufl.: \u00a7 9 Rn 77; aA: BGH, GRUR 1980, 38, 39 \u2013 Fullplastverfahren; GRUR 2001, 223, 224 &#8211; Bodenwaschanlage; Busse, PatG 7. Aufl.: \u00a7 9 Rn 152; vgl. auch BGH GRUR 1998, 130, 132 \u2013 Handhabungsger\u00e4t). Im Streitfall erwerben die Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht vom Kl\u00e4ger oder einem seiner Lizenznehmer, sondern von der Beklagten. Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Klagepatentanspruch 8 erfolgt die Lieferung der Beklagten gerade nicht mit der ausdr\u00fccklichen oder konkludenten Zustimmung des Kl\u00e4gers. Da aufgrund der lizenzvertraglichen Vereinbarungen die Lizenznehmer selbst nicht zur Lieferung der patentgesch\u00fctzten Datenspeichersysteme berechtigt sind, kann ohne weitere Anhaltspunkte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Lizenznehmer der Beklagten die Zustimmung zur Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erteilen durften.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die von F und C gelieferten Bauteile \u2013 FB DIMMs und Chipsets \u2013 bestimmungsgem\u00e4\u00df nur unter Ausf\u00fchrung des mit dem Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzten Verfahrens verwendbar sind. Bereits die gegenst\u00e4ndliche Beschr\u00e4nkung der Lizenz l\u00e4sst den Willen des Patentinhabers erkennen, dass weder die Herstellung und Lieferung von aus lizensierten Bauteilen zusammengesetzten patentgesch\u00fctzten Vorrichtungen wie des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Datenspeichersystems erlaubt sein soll, noch die Benutzung dieser Vorrichtungen. F\u00fchrt die Benutzung der Vorrichtung zwangsl\u00e4ufig zur Anwendung eines patentgesch\u00fctzten Verfahrens, ist damit auch die Benutzung des Verfahrenspatents untersagt. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Streitfall von dem der Entscheidung \u201eRohrschwei\u00dfverfahren\u201c zugrundeliegenden Sachverhalt (BGH GRUR 2007, 772). Dort konnte weder festgestellt werden, dass die Lizenznehmer ihren Abnehmern die Benutzung des Verfahrens untersagt hatten, noch dass die Lizenznehmer durch Abreden mit dem Patentinhaber gehindert waren, ihren Abnehmern die Befugnis zur Benutzung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens zu erteilen. Aus der ihnen erteilten Lizenz ergab sich zugleich die Befugnis, die Erlaubnis zur Aus\u00fcbung des gesch\u00fctzten Verfahrens weiterzugeben, da die Lizenz anderweitig nicht sinnvoll h\u00e4tte ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnen. (BGH GRUR 2007, 772, 776 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/p>\n<p>Im Streitfall ist die Lizenz jedoch gegenst\u00e4ndlich begrenzt und umfasst jeweils nur das einzelne Vorrichtungsbestandteil, n\u00e4mlich die Halbleitervorrichtung beziehungsweise den Prozessor. Damit war zwischen den Vertragsparteien von vornherein klar, dass Abnehmer dieser Bauteile f\u00fcr die weiteren Stufen der Wertsch\u00f6pfungskette, also f\u00fcr Vorrichtungen, die aus den einzelnen Bauteilen zusammengesetzt werden, eine eigene Lizenz ben\u00f6tigen. Daraus tritt zugleich der Wille hervor, dass auch die Durchf\u00fchrung patentgesch\u00fctzter Verfahren mittels dieser zusammengesetzten Vorrichtungen einer Lizenz bedarf. C und F hatten somit keine Lizenz am Klagepatent und auch nicht die Befugnis, ihren Abnehmern eine entsprechende Benutzungsbefugnis f\u00fcr das gesch\u00fctzte Verfahren einzur\u00e4umen. Das Argument, dadurch sei die Ware nicht handelbar beziehungsweise die Lizenz im Grunde nicht sinnvoll aus\u00fcbbar, verf\u00e4ngt nicht, weil der Patentinhaber auch nach dieser Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit hat, sich die Rechte aus dem Verfahrenspatent vorzubehalten (BGH GRUR 2001, 223 \u2013 Bodenwaschanlage; OLG D\u00fcsseldorf Urteil vom 14.01.2010 \u2013 I-2 U 128\/08). Zudem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Klagepatent einen technischen Bereich betrifft, in dem verschiedene Speicherchiphersteller eine Vielzahl von Patenten innehaben, die zudem verschiedene Stufen der Wertsch\u00f6pfungskette betreffen. Es ist nicht anzunehmen, dass f\u00fcr die Verwendung von FB DIMMs und Chipsets innerhalb einer Datenverarbeitungsvorrichtung wie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine weiteren Lizenzen anderer Patentinhaber erforderlich sind. Demnach durften auch die Abnehmer von F und C nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass berechtigt sind, aus den Vorrichtungsbestandteile das gesch\u00fctzte Datenspeichersystem herzustellen und ihrerseits den Abnehmern dieses Systems die Befugnis zur Ausf\u00fchrung des gesch\u00fctzten Verfahrens zu erteilen. Etwas anderes k\u00f6nnte allenfalls dann gelten, wenn bereits mit dem lizensierten Bauteil f\u00fcr sich genommen das gesch\u00fctzte Verfahren ausgef\u00fchrt werden kann. Das ist hier aber nicht der Fall.<\/p>\n<p>Auch im Hinblick auf den Verfahrensanspruch ist eine Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes \u00fcber das dort anh\u00e4ngige Verfahren X ZR 94\/13 nicht veranlasst. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen zum Vorrichtungsanspruch verwiesen.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDer Eintritt der Wirkungen des Klagepatents wird auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 PatG durch ein Vorbenutzungsrecht von F, auf das sich die Beklagte beruft, ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob sich F bereits im Priorit\u00e4tszeitpunkt im Erfindungsbesitz befand (wegen der Einzelheiten siehe die Ausf\u00fchrungen zum Aussetzungsantrag, Abschnitt IX.). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass F die Erfindung bereits im Priorit\u00e4tszeitpunkt im Inland in Benutzung genommen hatte oder die daf\u00fcr erforderlichen Veranstaltungen unternommen hatte. Abgesehen davon ist das Vorbenutzungsrecht auf diejenige Ausf\u00fchrungsform beschr\u00e4nkt, die am Priorit\u00e4tstag tats\u00e4chlich benutzt oder deren alsbaldige Benutzung vorbereitet wurde. Weiterentwicklungen, die \u00fcber den Umfang der bisherigen Benutzung hinausgehen, sind demjenigen, der sich auf das Vorbenutzungsrecht beruht, jedenfalls dann verwehrt, wenn sie in den Gegenstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung eingreifen (BGH GRUR 2002, 231 \u2013 Biegevorrichtung). Da in dieser Hinsicht jeder Vortrag zu der im Priorit\u00e4tstag in Benutzung befindlichen Ausf\u00fchrungsform fehlt, kann auch nicht beurteilt werden, ob sich F oder seine Abnehmer mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Rahmen eines etwaigen Vorbenutzungsrechts halten.<\/p>\n<p>Auch der Einwand der widerrechtlichen Entnahme greift im Streitfall nicht durch. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine widerrechtliche Entnahme im Sinne von \u00a7 21 Nr. 3 PatG sind nicht dargelegt. Insbesondere l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der Erfindungsgegenstand des Klagepatents auf den Erfindungsbesitz von F zur\u00fcckgeht. Die Beklagte tr\u00e4gt selbst vor, dass etwa dem F H vom 03.12.2003 (Anlage B 10) ein gemeinsamer FB DIMM-H (Anlage B 11) verschiedener Unternehmen zugrunde gelegen habe, darunter von F und Infineon, der Rechtsvorg\u00e4ngerin von A. Auf welches Unternehmen die Erfindung zur\u00fcckgeht und ob Infineon beziehungsweise A den wesentlichen Inhalt des Klagepatents den Unterlagen von F ohne seine Einwilligung entnommen hat, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>IX.<br \/>\nDer Durchsetzung der Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent steht nicht der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand aus \u00a7 242 BGB i.V.m. Art. 102 AEUV entgegen. Denn die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen f\u00fcr den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen Patentinhaber, der aus seinem standardessentiellen Patent einen Unterlassungsanspruch geltend macht, obwohl dem Beklagten ein Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Lizenz am Patent zusteht (BGH GRUR 2009, 694 \u2013 Orange-Book-Standard), sind nicht ansatzweise erf\u00fcllt. Es fehlt bereits an einem unbedingten Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Lizenzvertrages, an dass sie sich gebunden h\u00e4lt und das der Kl\u00e4ger nicht ablehnen darf, ohne die Beklagte unbillig zu behindern oder gegen das Diskriminierungsverbot zu versto\u00dfen. Unstreitig hat die Beklagte bislang \u00fcberhaupt kein Angebot abgegeben. Ebenso wenig hat die Beklagte, die den Gegenstand des Klagepatents bereits nutzt, die Verpflichtungen eingehalten, die der abzuschlie\u00dfende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizensierten Gegenstands kn\u00fcpft.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Pressemitteilungen der Europ\u00e4ischen Kommission vom 21.12.2012 und 06.05.2013 (IP\/12\/1448; IP\/13\/406) sowie das Memorandum der Europ\u00e4ischen Kommission vom 06.05.2013 (Memo-13-043). Denn auch nach dem Inhalt dieser Dokumente d\u00fcrfte unter anderem zu verlangen sein, dass die Beklagte zu Lizenzverhandlungen beziehungsweise zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren zu FRAND-Bedingungen bereit ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2013, 196 \u2013 LTE-Standard). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>Das Verhalten des Kl\u00e4gers stellt sich auch aus anderen Gr\u00fcnden nicht als rechtsmissbr\u00e4uchlich im Sinne von \u00a7 242 BGB dar. Es begegnet bereits durchgreifenden Zweifeln, dass der Kl\u00e4ger \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 gegen\u00fcber den Lieferanten der Beklagten \u2013 etwa C oder F \u2013 aus kartellrechtlichen Gr\u00fcnden zur Fortsetzung bestehender Lizenzvertr\u00e4ge, jedenfalls aber zum erneuten Abschluss der Vertr\u00e4ge unter unver\u00e4nderten Vertragsbedingungen verpflichtet ist. Denn die Insolvenz von A begr\u00fcndet ver\u00e4nderte Umst\u00e4nde, die den Abschluss eines neuen Vertrages gegebenenfalls zu rechtfertigen verm\u00f6gen. Da ein solcher Vertrag ein Gef\u00fcge einer Vielzahl von Vertragsbedingungen darstellt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass nur ein bestimmter Vertrag \u2013 hier die bestehenden Kreuzlizenzvertr\u00e4ge \u2013 den FRAND-Anforderungen entsprechen k\u00f6nnen. Aber selbst wenn man der Auffassung der Beklagten folgen wollte, k\u00f6nnte sie daraus nichts f\u00fcr ihre Rechtsverteidigung herleiten. Denn nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen f\u00fchren die Lizenzvertr\u00e4ge mit C und F \u2013 ungeachtet der rechtlichen Folgen der Insolvenz von A f\u00fcr diese Vertr\u00e4ge \u2013 nicht zur Ersch\u00f6pfung des Klagepatents im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Dann aber ist es dem Kl\u00e4ger unbenommen, die Beklagte aus dem Klagepatent in Anspruch zu nehmen. Als rechtsmissbr\u00e4uchlich kann ein solches Vorgehen nicht angesehen werden.<\/p>\n<p>X.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung hinsichtlich der das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsklage ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst besteht kein Anlass, den Ma\u00dfstab, den die Kammer f\u00fcr eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens anlegt, im vorliegenden Fall herabzusetzen. Schon aufgrund der zu erwartenden weiteren Laufzeit des hier in Streit stehenden Klagepatents von noch 8 Jahren verbietet es sich, das Klagepatent mit einem erloschenen Schutzrecht gleichzusetzen. Ferner f\u00fchren auch die weiteren \u201ebesonderen\u201c Einzelfallumst\u00e4nde nicht zu einer Absenkung des Ma\u00dfstabs. Hinsichtlich des angeblich rechtsmissbr\u00e4uchlichen Vorgehens des Kl\u00e4gers wird auf die Ausf\u00fchrungen unter IX. Bezug genommen. Sofern die Ersch\u00f6pfung nicht durchgreift, ist kein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten in dem Vorgehen des Kl\u00e4gers als Schutzrechtsinhaber zu erkennen. Ferner greift auch nicht das Argument, dass die Beklagte keinen Anlass hatte, an der bestehenden Lizenz der Hersteller, u.a. C, zu zweifeln. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die rechtliche Fehleinsch\u00e4tzung des Verletzers zu seinen Gunsten eine \u00c4nderung des Aussetzungsma\u00dfstabs bewirken sollte. Im \u00dcbrigen zeigt der Umstand, dass sich die Beklagte auf angebliche Lizenzen beruft, dass sie sich sehr wohl \u00fcber die Rechte Dritter informiert hat. Damit steht es ihr auch anheim, insoweit den Weg der Nichtigkeitsklage \u2013 wie sie es letztlich getan hat \u2013 zu beschreiten.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung des in Verletzungsstreitf\u00e4llen regelm\u00e4\u00dfig anwendbaren Aussetzungsma\u00dfstabs kann nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Nichtigkeitsklage Erfolg haben wird.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents ist hinreichend offenbart, so dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren kann. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre besteht im Kern darin, ein bestimmtes Datenprotokoll zu verwenden, mit dem sowohl Nicht-ECC- als auch ECC-DRAM-Speicher angesteuert werden k\u00f6nnen. Datenprotokolle sind im Stand der Technik hinl\u00e4nglich bekannt. Die Anforderungen, die das Klagepatent an das Datenprotokoll stellt, bestehen darin, dass das Datenprotokoll neben anderen Rahmen einen Datenmaskierungsrahmen umfasst. Die darin enthaltenen Datenmaskierungsbits sollen im EEC-Fall, wenn Daten an einen ECC-DRAM-Speicher \u00fcbertragen werden, durch EEC-Bits ersetzt sein. Aus der Beschreibung des Klagepatents wird hinreichend deutlich, dass das Ersetzen allein auf der Basis der Protokolldefinition erfolgen soll, mithin das Datenprotokoll f\u00fcr die beiden Anwendungsf\u00e4lle Nicht-ECC- und ECC-DRAM-Speicher verschiedene Definitionen f\u00fcr den oder die Datenmaskierungsrahmen enth\u00e4lt. Das Problem, dass ECC-Bits durch Datenmaskierungsbits ausgetauscht werden m\u00fcssten, besteht daher vor dem Hintergrund der hier vertretenen Auslegung nicht. Auch der Fall, dass kein Datenmaskierungsrahmen vorgesehen ist, wird zu keiner anderen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren f\u00fchren, weil das Datenprotokoll nach der Lehre des Klagepatents einen solchen Rahmen umfassen muss. Solch ein Datenprotokoll ist nach der Beschreibung des Klagepatents im Stand der Technik auch bekannt. Die Frage, wie in einem Fall ohne Datenmaskierungsrahmen zu verfahren ist, stellt sich daher nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDurch die Entgegenhaltung D 1 (\u201eWare\u201c) wird die Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, da jedenfalls Merkmal 4 des Klagepatentanspruchs 1 und Merkmal 3.2 des Klagepatentanspruchs 8 nicht offenbart werden.<\/p>\n<p>Die D 1 betrifft eine Speichervorrichtung, gegebenenfalls einen DRAM-Speicher, der \u00fcber ein- und denselben Pin sowohl WE-Informationen als auch EDC-Informationen empfangen kann, indem diese Informationen zeitlich gemultiplext werden (Sp. 4 Z. 41 ff und Sp. 11 Z. 6-12 der Anlage D 1). WE-Informationen zeigen an, ob assoziierte Bytes w\u00e4hrend eines Schreibvorgangs zu speichern sind oder nicht. EDC-Informationen stellen Fehlerdetektions- und Fehlerkorrektur-Informationen dar. Es ist bereits fraglich, ob EDC-Informationen als ECC-Informationen im Sinne des Klagepatents angesehen werden k\u00f6nnen. Ebenso ist zweifelhaft, ob hinreichend offenbart ist, dass der DRAM-Datenspeicher entweder ein ECC-DRAM-Speicher oder kein ECC-DRAM-Speicher ist, also ECC-Informationen speichern kann oder nicht (Merkmal 2 bzw. Merkmal 2.2). Selbst wenn dies unterstellt wird und angenommen wird, dass jedenfalls mittelbar auch Nicht-ECC-DRAM-Speicher offenbart sind, wird kein Datenprotokoll beschrieben, bei dem in Abh\u00e4ngigkeit davon, ob es sich um einen ECC- oder einen Nicht-ECC-Fall handelt, die Datenmaskierungsbits durch ECC-Bits auf der Ebene der Protokolldefinition ersetzt sind. Es wird an keiner Stelle offenbart, dass das Datenprotokoll entweder Datenmaskierungsbit oder stattdessen ECC-Bits enth\u00e4lt. Dies folgt auch nicht aus dem Hinweis in der D 1, dass der Pin 505 auch f\u00fcr den Empfang von anderen Daten als EDC-Informationen geeignet ist (Sp. 11 Z. 6 ff der Anlage D 1). Aufgrund der weiteren Ausf\u00fchrungen im Anschluss an diese Textstelle ist die Kammer vielmehr der Auffassung, dass das Datenprotokoll sowohl WE-Daten als auch EDC-Daten enth\u00e4lt, die lediglich zeitlich gemultiplext sind und dann an denselben Speicher oder sogar \u00fcber denselben Pin \u00fcbertragen werden (Sp. 11 Z. 6-12 und Sp. 5 Z. 49 ff der Anlage D 1; vgl. auch Sp. 4 Z. 49 ff der Anlage D 1).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Entgegenhaltung D 2 (\u201eF H\u201c) beschreibt den Gegenstand der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 8. Dem ist der Kl\u00e4ger nicht entgegengetreten. Er hat allerdings aufgrund des Vertraulichkeitsvermerks in jeder Fu\u00dfzeile der D 2 und des Umstandes, dass die K w\u00fcnscht, Standarddokumente selbst zu ver\u00f6ffentlichen und nicht durch die einzelnen Mitglieder ver\u00f6ffentlichen zu lassen, bestritten, dass die Entgegenhaltung bereits im M\u00e4rz 2005 \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich war und damit im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 PatG zum Stand der Technik geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>Der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich ist eine technische Lehre dann, wenn eine nicht entfernt liegende M\u00f6glichkeit besteht, dass andere sachverst\u00e4ndige Personen ausreichende Kenntnis von dem vorbenutzten Gegenstand und dessen Eigenschaften erlangen, das hei\u00dft wenn eine nicht beschr\u00e4nkte Anzahl von verst\u00e4ndigen Personen und damit ein unbestimmter, wegen der Beliebigkeit seiner Zusammensetzung f\u00fcr den Informanten nicht mehr kontrollierbarer hinreichend fachkundiger Personenkreis von ihnen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen konnte (BGH GRUR 2013, 367, 369 \u2013 Messelektronik f\u00fcr Coriolisdurchflussmesser m.w.N.; Benkard\/Melullis, PatG, 10. Aufl.: \u00a7 3 Rn. 49\u2009ff). Es gen\u00fcgt die objektive M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme (Benkard\/Melullis, PatG, 10. Aufl.: \u00a7 3 Rn. 55). Hingegen bedeuten Mitteilungen und Benutzungshandlungen des Erfinders dann keine neuheitssch\u00e4dliche Preisgabe des Erfindungsgedankens, wenn ausdr\u00fccklich oder stillschweigend eine Geheimhaltungspflicht vereinbart wurde oder sich eine solche aus Treu und Glauben ergibt oder wenn zu erwarten war, dass der Empf\u00e4nger der Information diese wegen eines eigenen gesch\u00e4ftlichen Interesses geheim halten werde (BGH GRUR 1978, 297, 298 \u2013 Hydraulischer Kettenbandantrieb; GRUR 1996, 747 \u2013 Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem). Auf die Zahl der Informierten kommt es nicht an, solange alle der Verpflichtung unterliegen und diese einhalten; von letzterem wird ohne Hinzutreten besonderer Umst\u00e4nde regelm\u00e4\u00dfig auszugehen sein. H\u00e4lt der Dritte sich jedoch nicht an die Vereinbarung, sondern gibt sein Wissen seinerseits an nicht zur Geheimhaltung verpflichtete Personen weiter, gelten die gleichen Grunds\u00e4tze wie bei jeder Information Dritter (BGH GRUR 1996, 747 \u2013 Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem). Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die fehlende Neuheit tr\u00e4gt im Nichtigkeitsverfahren die Beklagte.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist nicht ausgeschlossen, dass das Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren aufgrund des Vertraulichkeitsvermerks in der Fu\u00dfzeile der D 2 die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit dieses Dokuments verneint. Es mag sein, dass \u2013 wie Beklagte vorgetragen hat \u2013 jedes interessierte Unternehmen der Standardisierungsorganisation K beitreten kann. Dies ist aber unbeachtlich, wenn das Bundespatentgericht von einer wirksamen Vertraulichkeitsvereinbarung ausgeht und es nicht feststellen kann, dass die Mitglieder der K gegen diese Verpflichtung versto\u00dfen haben. Dass bei der K selbst keine Vertraulichkeitsvereinbarungen existierten oder existieren, ist unbeachtlich, wenn zu erwarten war, dass die Mitglieder der K aufgrund des Vertraulichkeitsvermerks die in der D 2 enthaltenen Informationen geheim halten werden. Wie das Bundespatentgericht die Umst\u00e4nde im Streitfall w\u00fcrdigen wird, kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Jedenfalls ist es nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die D 2 vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich war. Dies gilt auch im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Beklagten zu einem ersten, am 31.01.2005 an ca. 60 Unternehmen versandten H und den von K versandten Committee Letter Ballot. Das erste H vom 31.01.2005 hat die Beklagte nicht vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass es anders als das aktualisierte H \u2013 die D 2 \u2013 keinen Vertraulichkeitsvermerk trug. Im \u00dcbrigen geht die Beklagte selbst davon aus, dass das F H erst im Fr\u00fchjahr 2005 seinem Inhalt nach \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich war. Dies aber hat der Kl\u00e4ger unter Verweis auf den Vertraulichkeitsvermerk bestritten.<\/p>\n<p>Ob das Bundespatentgericht dem nicht n\u00e4her konkretisierten Vortrag der Beklagten folgt, die Mitglieder der K w\u00fcrden im Prinzip die gesamte Speicherchiptechnologie-Industrie umfassen, so dass die Information der gesamten Fachwelt zur Verf\u00fcgung stand, kann nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Bundespatentgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die D 2 aufgrund des Vertraulichkeitsvermerks gleichwohl nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich war (vgl. BPatGE 42, 33 \u2013 Datenblatt).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Beklagte \u00fcber die D 2 hinaus ein vom 03.12.2003 datierendes, ohne Vertraulichkeitshinweis versehenes weiteres F-H namens \u201eFB-DIMM Draft Specification\u201c vorgelegt (Anlage B 10), das die Lehre des Klagepatents offenbart. Das Dokument war nach dem Vortrag der Beklagten bei der K seitdem \u00f6ffentlich einsehbar. Dies hat der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Nichtwissen bestritten und vorgetragen, dass das Dokument in der K-Datenbank der ver\u00f6ffentlichten Dokumente nicht auffindbar sei. Ob das Bundespatentgericht angesichts dieses streitigen Sachverhalts Beweis erhebt und wie es die erhobenen Beweise w\u00fcrdigen wird, kann an dieser Stelle nicht vorweggenommen werden. Auch hinsichtlich der Anlage B 10 kann daher nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit vom Erfolg der Nichtigkeitsklage ausgegangen werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents war auch nicht im Stand der Technik nahegelegt. Bei der Entgegenhaltung D 3 (\u201eRiley\u201c) handelt es sich um gepr\u00fcften Stand der Technik. Es kann auch nicht mit der f\u00fcr die Aussetzung der Verhandlung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Fachmann ausgehend von der D 3 Anlass gehabt h\u00e4tte, die Entgegenhaltung D 4 heranzuziehen und mit jener zu kombinieren. Denn die Entgegenhaltung D 3 betrifft ein PCI-X-Bussystem. Dieses Bussystem dient der Verbindung von Peripheriekomponenten mit dem Computer, nicht aber der Verbindung eines Hauptspeichers mit dem Prozessor eines Computers (vgl. die Ausf\u00fchrungen des DPMA, S. 31 der Widerspruchsbegr\u00fcndung). Warum der Fachmann vor diesem Hintergrund veranlasst sein sollte, ausgehend von einem PCI-X-Bussystem das Datenprotokoll f\u00fcr die Daten\u00fcbertragung zwischen der CPU und dem DRAM-Speicher zu \u00fcberdenken, ist nicht ersichtlich. Es ist vielmehr anzunehmen, dass eine Kombination der Entgegenhaltungen auf einer unzul\u00e4ssigen ex-post-Betrachtung beruht.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nAuf den Antrag der Streithelferin in der m\u00fcndlichen Verhandlung war ihr kein Schriftsatznachlass zu gew\u00e4hren. Die Streithelferin hat ihren Antrag auf Schriftsatznachlass damit begr\u00fcndet, ihr sei keine Akteneinsicht gew\u00e4hrt worden beziehungsweise die Zeit bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung sei zu kurz gewesen, als dass die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Streithelferin mit ihr h\u00e4tten R\u00fccksprache halten k\u00f6nnen. Mit dieser Begr\u00fcndung war der Streithelferin kein Schriftsatznachlass zu gew\u00e4hren. Der Streithelferin ist laut Aktenvermerk telefonisch am 18.10.2013, mithin fast zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin, Akteneinsicht gew\u00e4hrt worden. Von der M\u00f6glichkeit zur Akteneinsicht hat die Streithelferin jedoch keinen Gebrauch gemacht. Dabei kann grunds\u00e4tzlich davon ausgegangen werden, dass innerhalb dieses Zeitraums der wesentliche Akteninhalt zur Kenntnis genommen und auch mit der Mandantin besprochen werden kann. Warum dies nicht m\u00f6glich gewesen sein sollte, hat die Streithelferin nicht dargelegt. Es ist weiterhin zu ber\u00fccksichtigen, dass die Streithelferin dem Streit erst mit Schriftsatz vom 07.10.2013 beigetreten ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 67 muss sie den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit ihres Beitritts befindet. Es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht anzunehmen, dass die Akteneinsicht, w\u00e4re sie unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Streitbeitritts erfolgt, die Streithelferin in die Lage versetzt h\u00e4tte, den Sachverhalt anders aufzubereiten und vorzutragen.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 28.11.2013 enth\u00e4lt keinen Vortrag, der eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung rechtfertigen w\u00fcrde. Sofern die Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 28.11.2013 das Inverkehrbringen angegriffener Ausf\u00fchrungsformen bestreitet, handelt es sich um neuen Sachvortrag. Eine Schriftsatzfrist ist daf\u00fcr nicht gew\u00e4hrt worden. Die Voraussetzungen des \u00a7 156 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Da sich die Parteien zu den Verletzungshandlungen und ihrer Darlegung schrifts\u00e4tzlich und auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgiebig ge\u00e4u\u00dfert haben, h\u00e4lt die Kammer eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr nicht angebracht. Die weiteren Ausf\u00fchrungen im Schriftsatz vom 28.11.2013 enthalten kein neues Vorbringen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2160 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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