{"id":2367,"date":"2013-12-12T17:00:30","date_gmt":"2013-12-12T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2367"},"modified":"2016-04-25T11:13:22","modified_gmt":"2016-04-25T11:13:22","slug":"4b-o-8712-dram-speicherbaustein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2367","title":{"rendered":"4b O 87\/12 &#8211; DRAM-Speicherbaustein"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2159<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Dezember 2013, Az. 4b O 87\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>auf DDR3 Speichertechnologie basierende Systeme, die f\u00fcr ein Verfahren zum Einlesen und zur \u00dcberpr\u00fcfung der zeitlichen Lage einer beim Test aus einem zu testenden schnellen Speicherbaustein, insbesondere DRAM-Speicher im DDR-Betrieb, ausgelesenen Datenantwort (DQ) in einem Testempf\u00e4nger (BOST) geeignet sind,<\/p>\n<p>anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>wobei das Einlesen der Datenantwort (DQ) zeitlich von einem Strobesignal (DQSDEL) gesteuert wird, das aus einem vom zu testenden Speicherbaustein (DUT) ausgegebenen und vom Testempf\u00e4nger (BOST) empfangenen Datenstrobe-Antwortsignal (DQS) im Testempf\u00e4nger (BOST) erzeugt wird, wobei die \u00dcberpr\u00fcfung der zeitlichen Lage der Datenantwort (DQ) durch deren Vergleich mit dem im Testempf\u00e4nger (BOST) erzeugten Strobesignal (DQSdel) erfolgt;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. April 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Angabe der Typen- und Produktbezeichnungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den genauen Produkt- und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Produkt- und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8212; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8212; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 3. April 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtstreits haben die Parteien jeweils zur H\u00e4lfte zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention. Diese haben die Kl\u00e4gerin und die Streithelferin jeweils zur H\u00e4lfte zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 EUR, f\u00fcr die Beklagte und die Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der A AG, welche die eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 176 XXX B1 (Anlage K-D-1, nachfolgend: Klagepatent) ist. Das Klagepatent wurde am 27.06.2001 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 30.01.2002 offengelegt. Seine Erteilung wurde am 03.03.2010 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat unter dem 01.10.2012 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht erhoben. \u00dcber diese ist bislang noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Einlesen einer beim Test aus einem zu testenden Speicherbaustein, insbesondere aus einem DRAM-Speicher im DDR-Betrieb ausgelesenen Datenantwort in einem Testempf\u00e4nger.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Einlesen und zur \u00dcberpr\u00fcfung der zeitlichen Lage einer beim Test aus einem zu testenden schnellen Speicherbaustein, insbesondere DRAM-Speicher im DDR-Betrieb ausgelesenen Datenantwort (DQ) in einem Testempf\u00e4nger (BOST),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndas Einlesen der Datenantwort (DQ) zeitlich von einem Strobesignal (DQSDEL) gesteuert wird, das aus einem vom zu testenden Speicherbaustein (DUT) ausgegebenen und vom Testempf\u00e4nger (BOST) empfangenen Datenstrobe-Antwortsignal (DQS) im Testempf\u00e4nger (BOST) erzeugt wird, wobei die \u00dcberpr\u00fcfung der zeitlichen Lage der Datenantwort (DQ) durch deren Vergleich mit dem im Testempf\u00e4nger (BOST) erzeugten Strobesignal (DQSDEL) erfolgt.\u201c<\/p>\n<p>A ist durch die Ausgr\u00fcndung eines Gesch\u00e4ftsbereichs der Streithelferin entstanden, die ihrerseits auf eine Ausgr\u00fcndung der B AG (nachfolgend: B) zur\u00fcckgeht. Der in die ausgegr\u00fcndete Gesellschaft eingebrachte Gesch\u00e4ftsbereich betraf das Speicherchipgesch\u00e4ft, der bei der Streithelferin verbleibende Gesch\u00e4ftsbereich bezog sich unter anderem auf das Logikchipgesch\u00e4ft. Die Einbringung des Speicherchipgesch\u00e4fts erfolgte mit einem zwischen der Streithelferin und A am 25.04.2006 abgeschlossenen notariellen Eingliederungs- und Einbringungsvertrag (nachfolgend: Einbringungsvertrag) zum Stichtag 01.06.2006. Dieser Vertrag enthielt in \u00a7 4 Nr. 8 eine Regelung, nach der A der Streithelferin unter bestimmten Bedingungen ein Benutzungsrecht auch an nach dem Stichtag angemeldeten Patenten von A gew\u00e4hrt. \u00a7 4 Nr. 13 des Einbringungsvertrages erlaubte es der Streithelferin unter bestimmten Umst\u00e4nden, auf A \u00fcbertragene Patente und Patentanmeldungen sowie nach dem Stichtag angemeldete Patente an Dritte im Rahmen von neuen Patentlizenzaustauschvertr\u00e4gen zu lizenzieren. Ebenso durfte die Streithelferin nach dem Stichtag angemeldete Patentanmeldungen im Rahmen von am Stichtag bestehenden Patentlizenzaustauschvertr\u00e4gen oder anderen bestehenden Lizenzvertr\u00e4gen an Dritte lizenzieren. \u00a7 6 des Einbringungsvertrages enthielt eine Regelung zur Einbringung von Vertr\u00e4gen und Angeboten \u00fcber Lieferungen und Leistungen. In \u00a7 6 Nr. 6 wurde geregelt, dass die \u00dcbertragung der Schutzrechte und des Know-How auf A mit allen Rechten, Pflichten und Belastungen an und aus den Schutzrechten, dem Know How und der Software erfolgt. Wegen der Einzelheiten der genannten Regelungen wird auf Blatt 253, 282 f. und 285 der Akte Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte geh\u00f6rt zur C Unternehmensgruppe, deren Hauptsitz sich in den USA befindet. Die Beklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft, die eine breite Produktpalette, zu der station\u00e4re Desktops, Notebooks, Handhelds, Drucker, Netzwerk-Ausr\u00fcstung und -Zubeh\u00f6r geh\u00f6ren, unter anderem \u00fcber ihre Internetseiten \u201eC Store Deutschland\u201c anbietet und vertreibt. Zu diesen Produkten geh\u00f6ren unter anderem auch auf DDR3-Speichertechnologie basierenden Computer bzw. Grafikkarten, die mit einem Prozessor von D aus der Prozessorfamilie 10 h ausgestattet sind (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) und mit der hiesigen Klage angegriffen werden. Zur Spezifikation eines Vertreters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, dem Server C E , den die Beklagte auf ihrer deutschen Internetseite anbietet, hat der Kl\u00e4ger beispielhaft vorgetragen. Der Server verf\u00fcgt \u00fcber einen DDR3-Arbeitsspeicher. Dort werden DDR3-Bausteine des Typs \u201ePC3-10600R (DDR3-1333) Registered DIMMs\u201c von F als \u201eMemory\u201c eingesetzt. Der dort verwendete Prozessor D G 6172 Prozessor ist Teil der D-G 6100-Prozessorserie, die wiederum Teil der D 10h Prozessorfamilie ist. Ein Teil der Inbetriebnahme von Systemen mit diesen Prozessoren ist die Initialisierung des Speichersystems bestehend aus dem Controller und dem DDR3-Speicher. Die DDR3-Speicherbausteine unterliegen dem Industriestandard JEDEC, der durch die JEDEC Solid State Technology Association festgelegt wird. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform folgt insoweit den Vorgaben des Standards JEDEC JESD79-3E (Anlage K-D-4; nachfolgend: Standard).<br \/>\nBereits im M\u00e4rz 1995 schloss B mit F einen Kreuzlizenzvertrag im Bereich der Halbleitertechnologie. Der Lizenzvertrag bezieht sich auf Halbleitervorrichtungen (\u201eSemiconductor Devices\u201c), die in dem Vertrag wie folgt definiert werden (\u00dcbersetzung des englischsprachigen Textes seitens des Kl\u00e4gers):<\/p>\n<p>\u201eHalbleitervorrichtung\u201c bezeichnet eine Vorrichtung, die in erster Linie aus einem K\u00f6rper oder \u00dcberzug mit einer Vielzahl von damit verbundenen Elektroden besteht, bei der der besagte K\u00f6rper aus einem einzigen halbleitenden Material oder aus mehreren solchen Materialien besteht oder nicht, und bei der der besagte K\u00f6rper eine oder mehrere Schichten anderer Bereiche (die im Wesentlichen weniger als das Ganze des besagten K\u00f6rpers bilden) aus einem Material oder aus Materialien aufweist oder nicht, die aus einem anderen [als] halbleitenden Material bestehen; und soweit sie als Teil derselben ausgef\u00fchrt ist, die besagte Vorrichtung s\u00e4mtliche Zubeh\u00f6rteile (gem\u00e4\u00df folgender Definition) umfasst. Ohne die Allgemeing\u00fcltigkeit der vorstehenden Beschreibung einzuschr\u00e4nken, umfasst eine Halbleitervorrichtung s\u00e4mtliche Arten von Dioden, Gleichrichtern\/Thyristoren, integrierten Schaltungen sowie alle anderen Halbleitervorrichtungen, wie zum Beispiel Solarzellen, jedoch keine Vorrichtungen, bei denen es sich per se um passive Komponenten, wie zum Beispiel Thermistoren, Varistoren, PTC-Resistoren, Feststoffkondensatoren handelt.\u201c<\/p>\n<p>Unter \u201ehalbleitendem Material\u201c versteht der Vertrag \u201ejedes Material eines elektrischen Widerstands zwischen ca. 10-4 und 10+9 Ohm-cm, das zweckgebunden wegen seiner halbleitenden Eigenschaften eingesetzt wird.\u201c Mit \u201eZubeh\u00f6rteile\u201c bezeichnet der Vertrag Haltemittel, Anschlusselemente, Leitungen, Umh\u00fcllungselemente zur Umh\u00fcllung und zum Schutz von Halbleitervorrichtungen sowie s\u00e4mtliche Mittel, die darin aufgenommen oder fest mit den Umh\u00fcllungselementen zusammengef\u00fcgt sind.<\/p>\n<p>Die Lizenz umfasste ein nicht ausschlie\u00dfliches, nicht \u00fcbertragbares Recht zur Herstellung und Veranlassung der Herstellung, zur Nutzung, zum (direkten oder indirekten) Verkauf, zur Vermietung, sowie zur anderweitigen Verf\u00fcgung \u00fcber Halbleitervorrichtungen nach Patenten von B sowie zur Herstellung, zur Veranlassung der Herstellung, zur Nutzung, zur Ver\u00e4u\u00dferung und\/oder Vermietung von Materialien, Teilen oder Komponenten f\u00fcr die Zwecke der Herstellung von Halbleitervorrichtungen.<\/p>\n<p>Von dem Lizenzvertrag sollten alle Patente und Gebrauchsmuster sowie Anmeldungen, die vor der Beendigung des Vertrages bei einem Patentamt eingereicht worden sein sollten, in s\u00e4mtlichen L\u00e4ndern der Welt einschlie\u00dflich solcher Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, die B aus anderen Gr\u00fcnden unterlizenzieren durfte, umfasst werden.<\/p>\n<p>Der Lizenzvertrag sollte nicht nur Patente und Anmeldungen von B, sondern auch alle Patente und Anmeldungen von Gesellschaften erfassen, die unter der Kontrolle der B Semiconductor Gruppe standen oder welche die B Semiconductor Gruppe aus anderen Gr\u00fcnden unterlizenzieren durfte. Mit der B Semiconductor Gruppe wurden in dem Vertrag mit hier nicht einschl\u00e4gigen Ausnahmen alle B-Einheiten und Tochterunternehmen bezeichnet, die Halbleiterkomponenten herstellen oder entwickeln. Dabei sind als Tochterunternehmen solche Unternehmen definiert worden, die direkt oder indirekt durch die B AG kontrolliert werden. Dazu geh\u00f6ren auch die Streithelferin und A.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Lizenzvertrages mit F wird auf die Anlage 2 zum Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Im Jahr 1999 bezogen die Vertragsparteien B und F die Streithelferin als Partei des Kreuzlizenzvertrags ausdr\u00fccklich ein. Mit Schreiben vom 04.10.2006 setzten die Streithelferin und A F davon in Kenntnis, dass im Zuge der Ausgr\u00fcndung das Speicherchipgesch\u00e4ft der Streithelferin einschlie\u00dflich der Patente, die diesem Gesch\u00e4ftsbereich zugeordnet werden k\u00f6nnen, auf A \u00fcbertragen worden sei. Zudem erkl\u00e4rten sie unter Berufung auf Ziffer 7.5 des Kreuzlizenzvertrages, dass die Streithelferin alle nach diesem Vertrag gew\u00e4hrten Lizenzen in Bezug auf das Speicherchipgesch\u00e4ft auf A \u00fcbertrage und die Lizenzen in Bezug auf alle anderen Gesch\u00e4ftsbereiche der Streithelferin bei dieser verbleiben sollten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die Beklagte verletze den Verfahrensanspruch durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mittelbar. Eine Testung sei immer dann relevant, wenn der DRAM-Speicherbaustein zum Einsatz kommen soll. Deswegen stelle das Klagepatent gerade auf einen applikationsnahen Testmechanismus ab. Ein bestimmter Testzweck sei nicht Gegenstand des Anspruchswortlauts. Bei dem in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten Prozessor handele es sich um einen Testempf\u00e4nger (BOST). Das Klagepatent verlange jedenfalls in seinem Anspruch 1 nicht, dass der Testempf\u00e4nger ein BOST-Baustein sein solle. Funktional gehe es darum, dass der Testempf\u00e4nger den Vergleich zwischen dem DQ-Signal mit dem Testsignal (DQSDEL) durchf\u00fchren k\u00f6nnen m\u00fcsse. Diese Funktion k\u00f6nne auch ein Controller, der DRAM-Bausteine ansteuert, \u00fcbernehmen. Ein Testempf\u00e4nger sei jede Schaltung, welche die \u00dcberpr\u00fcfung leisten k\u00f6nne, ob das Datenauge richtig getroffen werde. Ohne Belang sei, ob dies im Produktionsprozess oder zu Beginn der Inbetriebnahme erfolge.<\/p>\n<p>Ferner lege der Klagepatentanspruch die Gr\u00f6\u00dfe der DQ-Datenantwort nicht fest. Es gehe ihm nur darum, dass eine Datenantwort DQ mit einem Strobesignal (DQSDEL) verglichen werde. Die H\u00e4ufigkeit der Anwendung des Verfahrens spiele keine Rolle. Der Anspruchswortlaut stelle zur \u00dcberpr\u00fcfung der zeitlichen Lage der Datenantwort auf das Verh\u00e4ltnis zu dem Strobesignal (DQSDEL) ab. Es f\u00fchre insbesondere nicht aus dem Schutzbereich des Merkmals 1 heraus, ob nur ein DRAM-Speicher oder mehrere, die ein Modul bilden, getestet w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzte Controller bzw. Prozessor sei ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Testempf\u00e4nger. Beim DQS Position Training, das Bestandteil des DCT(DRAM controller)\/DRAM-Initialisierungsverfahrens gem\u00e4\u00df Abschnitt 2.8.9 sei, bei dem der DRAM Controller und der DRAM bei der Systeminitialisierung eingestellt w\u00fcrden, sei die Zielsetzung, das Strobesignal in das Zentrum des DQ-Datenauges zu setzen. Das Datenstrobe-Antwortsignal DQS und die Datenantwort DQ w\u00fcrden identisch bezeichnet. Es werde das DQS Delay Setting, die optimale Verz\u00f6gerungszeit des Strobesignals, ermittelt. Das Strobesignal wird \u2013 insoweit unstreitig \u2013 erzeugt. Bevor der Controller Zugriff auf die Daten des DRAM-Speichers nehme, werde standardgem\u00e4\u00df ein Testverfahren im Sinne des DQS Position Trainings durchgef\u00fchrt, damit der Controller die DQ-Signale sauber auslesen k\u00f6nne. Dies sei dann gew\u00e4hrleistet, wenn das Datenstrobe-Antwortsignal DQS in dem Zentrum des DQ-Datenauges liege. Es f\u00e4nde ein Vergleich der zeitlichen Lage der DQ-Datenantwort mit dem Strobesignal DQSDEL statt, weil das Strobesignal den Zeitpunkt bestimme, bei welchem die Signale, die sich auf den Datenleitungen bef\u00e4nden, im Speichercontroller registriert w\u00fcrden. Insbesondere sei irrelevant, ob der Speicherbaustein nach Durchf\u00fchrung des Tests von dem Testger\u00e4t wieder getrennt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erfolge die \u00dcberpr\u00fcfung der zeitlichen Lage der Datenantwort DQ durch ihren Vergleich mit dem Strobesignal DQSDEL. Das Strobesignal liefere die Zeitreferenz f\u00fcr das korrekte Einlesen der Datenantwort. Wenn im Testempf\u00e4nger die ausgelesene Datenantwort korrekt eingelesen werde, stimme auch die zeitliche Lage der Datenantwort. Der Vergleich der beiden Signale hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage finde in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch das \u201eDRAM Read DQS Timing Control Loop\u201c-Verfahren statt. Dort werde das DQS solange zeitlich versetzt, bis es das \u201eDatenauge\u201c der DQ Antwort richtig treffe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist ferner der Ansicht, dass in dem Einbringungsvertrag zwischen A und L in \u00a7 6 eine \u00dcbertragung s\u00e4mtlicher das Speicherchipgesch\u00e4ft betreffenden Vertr\u00e4ge mit allen Rechten und Pflichten von L auf A im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis erfolgt sei. Das Ziel des \u00a7 6 Nr. 1, 2 (wobei hier zwischen Vertr\u00e4gen, aus denen L vollst\u00e4ndig ausgeschieden sei, (Speicherchipgesch\u00e4ft) und solchen Vertr\u00e4gen, bei denen L Vertragspartner geblieben (Logikchipgesch\u00e4ft) und A in die Vertr\u00e4ge z.B. durch Vertragsbeitritt einbezogen worden sei, unterschieden worden sei) habe in dem Eintritt von A in die Vertragsbeziehung bestanden. Dies sei in den meisten F\u00e4llen auch geschehen. Der vereinbarte Sukzessionsschutz in \u00a7 4 Nr. 6 habe nur der Absicherung der Lizenznehmer von L in der Zeit vom 01.05.2006 bis zum Eintritt von A in den Vertrag gedient. Viele Lizenznehmer, deren Lizenzvertr\u00e4ge eine solche Zustimmung nicht von vorneherein beinhaltet h\u00e4tten, h\u00e4tten ihre Zustimmung zur Vertrags\u00fcbertragung (\u00a7 6 Nr. 4) erteilt. Es komme nicht darauf an, ob L Vertragspartner geblieben sei oder nicht, in beiden F\u00e4llen leiteten sich die Lizenzrechte von A ab.<\/p>\n<p>Die von F hergestellten DRAM-Bausteine und der D-Prozessor erm\u00f6glichten zusammen die Verwirklichung der klagepatentgesch\u00fctzten Lehre gem\u00e4\u00df dem Verfahrensanspruch 1 in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Es sei unbekannt, wer diese Konfektionierung vorgenommen habe und wo bzw. in welchem geografischen Gebiet sie stattgefunden habe. In den Vertrag sei A wirksam eingetreten und habe F \u2013 wie in Ziffer 7.5 des Lizenzvertrages zwischen F, B und L vorgesehen \u2013 dar\u00fcber mit Schreiben vom 04.10.2006 (Anlage K-D-7) informiert.<\/p>\n<p>Zudem sei nur f\u00fcr das DRAM-Speichermodul eine Lizenz behauptet worden. Eine Lizenz von B an F in dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Bereich der Halbleiterkomponenten sei nur hinsichtlich der im Vertrag definierten Semiconductor Devices, nicht aber der Speichermodule erteilt worden. Die Beklagte habe weder eine Lizenz an dem Verfahrensanspruch noch f\u00fcr die zusammengesetzte Vorrichtung. Die vermeintliche Kreuzlizenz beziehe sich nur auf Arbeitsspeicherbausteine. Im \u00dcbrigen stamme die Vorrichtung aber auch in ihrer Gesamtheit nicht von einem vermeintlichen DRAM-Baustein-Lizenznehmer. Weder F, noch H, I, J, K oder die Unternehmen L, M oder N h\u00e4tten die Server zusammengebaut noch mit Zustimmung des Kl\u00e4gers im EU-Raum erstmalig in Verkehr gebracht.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen w\u00fcrde auch bei einer Einzellizensierung der Bestandteile des Servers keine Ersch\u00f6pfung an der Gesamtvorrichtung eintreten. Ein erweiterter Ersch\u00f6pfungsbegriff sei dem deutschen Patentrecht fremd, vielmehr sei die Wirkung der Ersch\u00f6pfung streng objektbezogen. Die mit Zustimmung des Patentinhabers in Verkehr gebrachte Sache, die der Aus\u00fcbung eines patentgesch\u00fctzten Verfahrens diene, f\u00fchre im \u00dcbrigen nicht zur Ersch\u00f6pfung des Verfahrensanspruchs.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen k\u00f6nne sich die Beklagte nicht auf Ersch\u00f6pfung berufen, da der Kl\u00e4ger aufgrund der mangelnden Insolvenzfestigkeit der Lizenzen bei allen Lizenzvertr\u00e4gen die Nichterf\u00fcllung gew\u00e4hlt habe.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 17.09.2013 hat die Streitverk\u00fcndete F K Co., Ltd. der L Technologies AG den Streit verk\u00fcndet. Die L Technologies AG hat daraufhin mit Schriftsatz vom 07.10.2013 ihren Beitritt zum hiesigen Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat der Kl\u00e4ger mit seiner Klage jeden auf DDR3 Speichertechnologie basierenden Computer oder jede entsprechende Grafikkarte angegriffen, welche die Beklagte vertreibt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Kl\u00e4ger die Klage teilweise zur\u00fcckgenommen, soweit sie sich auf Computer bzw. Grafikkarten bezieht, die keinen Prozessor von D aus der Prozessor-Familie 10h enthalten. Ferner hat er die urspr\u00fcnglich geltend gemachten Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vomGericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-\u20ac -ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>auf DDR3 Speichertechnologie basierende Systeme, die f\u00fcr ein Verfahren zum Einlesen und zur Uberpr\u00fcfung der zeitlichen Lage einer beim Test aus einem zu testenden schnellen Speicherbaustein, insbesondere DRAM-Speicher im DDR-Betrieb, ausgelesenen Datenantwort (DQ) in einem Testempf\u00e4nger (BOST) geeignet sind,<\/p>\n<p>anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>wobei das Einlesen der Datenantwort (DQ) zeitlich von einem Strobesignal (DQSDEL) gesteuert wird, das aus einem vom zu testenden Speicherbaustein (DUT) ausgegebenen und vom Testempf\u00e4nger (BOST) empfangenen Datenstrobe-Antwortsignal (DOS) im Testempf\u00e4nger (BOST) erzeugt wird, wobei die \u00dcberpr\u00fcfung der zeitlichen Lage der Datenantwort (DQ) durch deren Vergleich mit dem im Testempf\u00e4nger (BOST) erzeugten Strobesignal (DOSdel) erfolgt;<\/p>\n<p>(EP 1176 XXX B 1, Anspruch 1, \u00a7 10 PatG)<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. April 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Angabe der Typen- und Produktbezeichnungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,-zeiten und -preisen, den genauen Produkt- und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Produkt- und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8212; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8212; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen,<\/p>\n<p>dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen,der ihm durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 3. April 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeit des Klagepatents auszusetzen,<\/p>\n<p>das Verfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des derzeit beim BGH unter dem Aktenzeichen X ZR 94\/13 anh\u00e4ngigen Verfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Streithelferin beantragt,<br \/>\ndie Aussetzung des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Verfahren zwischen L und dem hiesigen Kl\u00e4ger mit dem Aktenzeichen X ZR 94\/13.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, dass die Speicherchiphersteller garantierten, dass die Speicherkomponenten frei von Rechten Dritter seien.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, bei dem klagepatentgesch\u00fctzten Verfahren handele es sich ausweislich der Aufgabenstellung und dem allgemeinen Teil der Beschreibung um ein Testverfahren, das der \u00dcberpr\u00fcfung von Speicherchips diene und Teil des Herstellungsprozesses in einem Produktionstestsystem sei. Es komme im Produktionsprozess zum Einsatz nicht aber im laufenden Betrieb der Speicherbausteine. Dem Klagepatent lasse sich nicht entnehmen, dass mehrere DQS-Signale einer Anzahl von Gruppen von DQ-Signalen zugeordnet seien. Vielmehr spreche das Klagepatent durchgehend von einem DQS-Signal. Im echten Betrieb f\u00e4nde aber das Auslesen der Datenantwort in Abh\u00e4ngigkeit von einer Vielzahl von Datenstrobe-Antwortsignalen statt, das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren lasse sich daf\u00fcr bereits nicht nutzen. Der Fachmann wisse, dass es sich bei dem Testempf\u00e4nger (BOST) gerade nicht um einen Empf\u00e4nger im normalen Betriebsmodus handele. Der Begriff des Testempf\u00e4ngers st\u00fcnde im Zusammenhang mit dem des Device Under Test, den der Fachmann nicht als Speicherbaustein, der in einem laufenden System genutzt werde, verstehe. Der Fachmann sehe das K\u00fcrzel BOST (Built-outside Self Test) in Gegen\u00fcberstellung zu dem Terminus BIST (Built-in Self Test). Letzterer werde zur \u00dcberpr\u00fcfung der Funktionst\u00fcchtigkeit einer Schaltung eingesetzt, wobei die Testschaltung in den zu testenden Baustein integriert sei. Im \u00dcbrigen zeige das Klagepatent selbst die Unterscheidung zwischen dem Testbetrieb und dem echten Betrieb mit einem Controller auf, wobei der Testempf\u00e4nger an die Stelle eines Controller trete und nicht umgekehrt.<\/p>\n<p>Der Fachmann verstehe unter dem Begriff eines Testverfahrens im Sinne des Klagepatents keine Einstellung oder Optimierung eines Bausteins. Es solle eine Aussage \u00fcber den zu testenden Baustein erm\u00f6glicht werden, die bei einer Vielzahl von variablen Randbedingungen, im laufenden Betrieb weder m\u00f6glich noch w\u00fcnschenswert sei.<br \/>\nEs sei nicht ersichtlich, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine \u00dcberpr\u00fcfung der zeitlichen Lage einer beim Test ausgelesenen Datenantwort stattfinde. Bei der Platzierung des DQS-Signals finde eine Abstimmung der Systemkomponenten aufeinander statt. Hinzu trete, dass der D G 6172 keinen Testempf\u00e4nger darstelle. In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finde keine Trennung des Speichers vom Testempf\u00e4nger statt. Vielmehr werde nicht die Qualit\u00e4t eines Speicherbausteins gepr\u00fcft, sondern eine Abstimmung eines Speichercontrollers auf eine Mehrzahl von Speicherbausteinen auf der Basis einer Mehrzahl von Strobesignalen hergestellt. Es werde keine Datenantwort ausgelesen, sondern f\u00fcr jede sogenannte Byte Lane und f\u00fcr jede Speicherbank eine Steuerschleife durchlaufen, wobei die Einstellung des DQS Read Timing Control Register jeweils nur f\u00fcr eine einzelne Byte Lane gelte, f\u00fcr die ECC-Lanes w\u00fcrden gesonderte Einstellungen vorgenommen. Im \u00dcbrigen fehle es an einem Vergleich der zeitlichen Lage der Datenantwort mit dem Strobesignal, wobei hiermit nicht die Datenantwort mit einer Sollantwort verglichen werden solle, sondern deren zeitliche Lage mit einer zeitlichen Komponente des verz\u00f6gerten DQS-Signals.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ferner der Ansicht, sie sei zum Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform berechtigt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe die unsubstantiiert behauptete Verletzungshandlung nicht zeitlich eingegrenzt. Der Kl\u00e4ger st\u00fctze sich ausschlie\u00dflich auf ein Anbieten von durch die Komponentenhersteller lizensierten Produkten. Darin liege aber keine Verletzung. Dem k\u00f6nne der Kl\u00e4ger auch nicht mit dem Verweis auf die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten bez\u00fcglich des Einwands der Ersch\u00f6pfung\/Lizenzierung begegnen. Abgesehen davon stehe dem Nutzer einer patentrechtlich gesch\u00fctzten Lehre bereits im Vorfeld des Inverkehrbringens unter Ersch\u00f6pfungsgesichtspunkten ein Recht zur Ank\u00fcndigung und Bewerbung des Erzeugnisses zu, ohne dass es darauf ank\u00e4me, dass die zu ver\u00e4u\u00dfernde Ware \u00fcberhaupt schon in Verkehr gebracht worden sei. Das Angebot der Beklagten beziehe sich ausschlie\u00dflich auf nicht patentverletzende Ware. Eine Bezugnahme auf nicht ersch\u00f6pfte Ware sei nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sei Gegenstand eines Systems von Kreuzlizenzen, welche die Schuldnerin A und ihre Rechtsvorg\u00e4nger B AG und L Technologies AG mit anderen Chip-Herstellern getroffen haben. Die Beklagte sei nicht selbst Lizenznehmerin, sondern durch die von den Zulieferern genommenen Lizenzen gesch\u00fctzt. L h\u00e4tte das Recht gehabt, auch nach der Einbringung in A nach \u00a7 4 Nr. 13 bereits lizensierte Altschutzrechte weiterhin zu lizensieren.<\/p>\n<p>Die Patentfreiheit der DRAM-Module stehe au\u00dfer Frage, da diese durch die Anspr\u00fcche des Klagepatents nicht gesch\u00fctzt seien. Der Speicherbaustein im Sinne des Anspruchs 1 sei ein Speicherchip, kein Modul. Dieser Speicherchip sei von der Lizenz f\u00fcr F umfasst. Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent von dem Lizenzvertrag mit F erfasst.<\/p>\n<p>Auch fielen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unter einen Lizenzvertrag des Unternehmens Advanced Micro Devices, Inc. (nachfolgend: D) mit A. Diesen Vertrag k\u00f6nne die Beklagte nicht vorlegen, da D sich an der Vorlage des Vertrages an die Beklagte aufgrund einer Geheimhaltungsklausel gehindert sehe. D habe gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger sein Einverst\u00e4ndnis mit der Vorlage des Vertrages im April 2013 signalisiert. Dies habe den Kl\u00e4ger hingegen nicht veranlasst, den Vertrag in das Verfahren einzubringen. Der Vorwurf der Patentverletzung sei nicht gerechtfertigt, weil sowohl die DRAM-Datenspeicher der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als auch der Prozessor lizensiert seien.<\/p>\n<p>Dem deutschen Patentrecht sei eine erweiterte Ersch\u00f6pfung von Verfahrensanspr\u00fcchen nicht fremd. Die Lizensierung der einzelnen Komponenten berechtigten auch zu deren bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung. Hier sei der einzige sinnvoll denkbare Zweck der Lizensierung die Verwendung der Komponenten in einem Prozessorsystem. Die Parteien seien sich dar\u00fcber einig gewesen. Es sei ebenfalls klar, dass dritte Parteien, die wie beispielsweise die Beklagte Prozessoren und Speicher in einem Datenverarbeitungsger\u00e4t gemeinsam einsetzten, keiner eigenen Lizenz bed\u00fcrften, wobei die weltweite Lizenz selbstverst\u00e4ndlich ein Einverst\u00e4ndnis zum weltweiten Inverkehrbringen umfasse. Daher sei auch bis heute keiner der Abnehmer von Speichermodulen von A wegen angeblicher Verletzung von F- oder D-Patenten in Anspruch genommen worden. Ebenso wenig habe A Anspr\u00fcche gegen Dritte geltend gemacht. Daran m\u00fcsse sie sich festhalten lassen. Es sei Auffassung aller Beteiligten gewesen, durch die Eingehung von Kreuzlizenzvereinbarungen auch zu Gunsten von Abnehmern generelle Patentfreiheit im Speichersektor zu schaffen. Zudem sei eine generelle Zustimmung von F zu einem Vertrags\u00fcbergang von L an A nicht erfolgt. Insbesondere sei die Regelung Nr. 7.5 des Lizenzvertrages F\/B\/L nicht einschl\u00e4gig, da sie lediglich die \u00dcbertragung in Anspruch genommener Lizenzen vorsehe, nicht aber einen Vertrags\u00fcbergang.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, sie k\u00f6nne gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger einwenden, er missbrauche eine marktbeherrschende Stellung, wenn er sich weigere, mit ihr einen Patentlizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie\u00dfen. Der Einwand, die Beklagte beziehungsweise ihre Zulieferer h\u00e4tten sich geweigert, ein entsprechendes Angebot abzugeben, greife nicht durch. Denn die vor der Insolvenz von A frei ausgehandelten Kreuzlizenzvertr\u00e4ge entspr\u00e4chen FRAND-Bedingungen. Daran m\u00fcsse sich auch der Kl\u00e4ger festhalten lassen. Es widerspreche kartellrechtlichen Wertungen, wenn der Kl\u00e4ger seine marktbeherrschende Stellung daf\u00fcr ausnutze, zur Vergr\u00f6\u00dferung der Insolvenzmasse bestehende Vertr\u00e4ge, auf die die Vertragspartner und ihre Abnehmer vertraut h\u00e4tten, durch neue, f\u00fcr ihn g\u00fcnstigere Lizenzvertr\u00e4ge zu ersetzen. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne nur die weitere Erf\u00fcllung bestehender Vertr\u00e4ge verlangen.<\/p>\n<p>Auch die Interessenlage und die Risikozuweisung bei Abschluss der Kreuzlizenzvertr\u00e4ge spr\u00e4chen daf\u00fcr, dass die bestehenden Kreuzlizenzvertr\u00e4ge weiterhin Bestand haben m\u00fcssten und die Rechte des Kl\u00e4gers ersch\u00f6pft seien.<\/p>\n<p>Jedenfalls aber sei das vorliegende Verfahren im Hinblick auf das beim Bundesgerichtshof anh\u00e4ngige Verfahren auszusetzen, um die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden. Von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes sei die Kl\u00e4rung der Frage zu erwarten, ob Lizenzen, die auch im vorliegenden Verfahren die Ersch\u00f6pfung des Klagepatents begr\u00fcndeten, insolvenzfest seien oder nicht.<\/p>\n<p>Weiterhin meint die Beklagte, dass der Kl\u00e4ger mit der Geltendmachung von Unterlassungsanspr\u00fcchen rechtsmissbr\u00e4uchlich handele. Auch der Kl\u00e4ger m\u00fcsse den kartellrechtlichen Anforderungen gerecht werden und das Klagepatent zu FRAND-Bedingungen lizenzieren. Dies verweigere der Kl\u00e4ger jedoch. Tats\u00e4chlich sei er jedoch verpflichtet, die Lizenzvertr\u00e4ge mit den Herstellern fortzusetzen oder ohne \u00c4nderung der Vertragsbedingungen erneut abzuschlie\u00dfen. Auf eine auf seiner Seite durch Eintritt der Insolvenz ver\u00e4nderte Interessenlage k\u00f6nne sich der Kl\u00e4ger nicht berufen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Es fehle bereits an der Ausf\u00fchrbarkeit. Im \u00dcbrigen sei die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Hinblick auf die Entgegenhaltungen EP 0 855 XXX(D1) und DE 197 52 XXX (D2) nicht neu.<\/p>\n<p>Die Streithelferin meint, die vorliegende Klage beruhe auf der unzutreffenden Annahme, dass die Nutzungsrechte der Lizenznehmer am Klagepatent infolge der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen von A gegebenenfalls in Verbindung mit den Erkl\u00e4rungen des Kl\u00e4gers zur K\u00fcndigung beziehungsweise \u201eWahl der Nichterf\u00fcllung\u201c von Lizenz- und sonstigen Vertr\u00e4gen erloschen oder undurchsetzbar seien. Tats\u00e4chlich sei dies jedoch \u2013 wie bereits das LG M\u00fcnchen I und das OLG M\u00fcnchen entschieden h\u00e4tten \u2013 nicht der Fall. Da die Frage des Fortbestands der von B oder der Streithelferin erteilten Nutzungsrechte an Schutzrechten von A nunmehr abschlie\u00dfend vom Bundesgerichtshof gekl\u00e4rt werde, sei die Verhandlung auszusetzen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 31.10.2013 Bezug genommen. Die Verfahren Az. 4b O 39\/12, 4b O 85\/12, 4b O 86\/12 und 4b O 88\/12 hat die Kammer zu Informationszwecken beigezogen und waren Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehen gegen die Beklagten die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, und Feststellung der Schadensersatzpflicht nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 10, 139, 140b, 140c PatG zu. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist aus keinem Gesichtspunkt veranlasst.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Einlesen einer beim Test aus einem zu testenden Speicherbaustein, insbesondere aus einem DRAM-Speicher im DDR-Betrieb ausgelesenen Datenantwort in einem Testempf\u00e4nger.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt einleitend allgemein aus, dass dynamische Halbleiterspeicher mit wahlfreien Zugriff (DRAM-Speicher) nach ihrer Herstellung mittels kostspieliger Produktionstestsysteme getestet werden. Diese erlauben es, Signale mit genau definierten Spannungspegeln zu exakt definierten Zeitpunkten an den zu testenden DRAM-Speicher anzulegen. Zur \u00dcberpr\u00fcfung der Lesefunktion des zu testenden DRAM-Speichers werden von diesem ausgelesene Signale zu genau definierten Zeitpunkten in das Testsystem eingelesen und mit erwarteten Signalwerten verglichen. Aufgrund der hohen Arbeitsfrequenz heutiger Speicherbausteine erfordert die Spezifikation der Lese- und Schreibsignale solcher Speicherbausteine eine sehr hohe Genauigkeit. Deswegen m\u00fcssen die daf\u00fcr geeigneten Produktionstestsysteme h\u00f6chsten technischen Anforderungen gen\u00fcgen. Dies \u2013 so das Klagepatent \u2013 f\u00fchrt zu entsprechend hohen Kosten. So betragen die Testkosten von h\u00f6chstfrequenten Speicherbausteinen bereits bis zu 30% ihrer Gesamtherstellungskosten.<\/p>\n<p>Weiter erl\u00e4utert das Klagepatent, dass die Messung des sog. Datenstrobe-Antwortsignals DQS beim Lesevorgang von einem im DDR-Betrieb arbeitenden DRAM-Speicher besonders kritisch ist. Das DQS-Signal wird gesendet und aufgrund dessen erfolgt das Einlesen der DQ-Information durch einen Controller, der in diesem Fall das Testsystem ist, bei h\u00f6chsten Frequenzen. Das DQS-Signal ist ein alternierendes Signal, das der Empf\u00e4nger, in diesem Fall der Testempf\u00e4nger, dazu benutzt, um mit jeder steigenden und fallenden Flanke die Datenantwort, das DQ-Signal, einzulesen.<\/p>\n<p>Bei dem Test sollte das Datenstrobe-Antwortsignal DQS wie beim echten Betrieb mit einem Controller durch das Testsystem dazu verwendet werden, die Datenantwortsignale direkt in Abh\u00e4ngigkeit von dem Datenstrobe-Antwortsignal einzulesen. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass die vorbekannten Produktionstestsysteme diese Funktion nicht aufweisen. Das Datenstrobe-Antwortsignal wird bei den in der Produktion eingesetzten Speichertestsystemen wie jedes Datenantwortsignal (DQ-Signal) betrachtet und im Testsystem relativ zu einer internen Zeitreferenz verglichen. Dadurch ist ein direkter Vergleich des Datenstrobe-Antwortsignals (DQS) mit den Datenantwortsignalen (DQ) nicht m\u00f6glich. Stattdessen wird zuerst das DQS-Signal gegen\u00fcber einer internen Zeitreferenz verglichen und danach die DQ-Signale. Aus der gemessenen Differenz kann auf die Abweichung des DQS-Signals gegen\u00fcber den DQ-Signalen geschlossen werden. Den Hauptnachteil an diesem Verfahren sieht das Klagepatent in der erh\u00f6hten Testzeit, die aufgrund des sequentiellen Vorgehens ben\u00f6tigt wird, und in einer gr\u00f6\u00dferen Ungenauigkeit des Messergebnisses.<br \/>\nVor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Einlesen und zur \u00dcberpr\u00fcfung der zeitlichen Lage einer beim Test aus einem zu testenden Speicherbaustein, insbesondere aus einem im DDR-Betrieb arbeitenden DRAM-Speicher ausgelesenen Datenantwort in einen Testempf\u00e4nger so zu erm\u00f6glichen, dass die Testzeit verk\u00fcrzt und die Messgenauigkeit erh\u00f6ht werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Verfahren nach Patentanspruch 1 mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nVerfahren zum Einlesen und zur \u00dcberpr\u00fcfung der zeitlichen Lage einer beim Test aus einem zu testenden schnellen Speicherbaustein, insbesondere DRAM-Speicher im DDR-Betrieb ausgelesenen Datenantwort (DQ) in einem Testempf\u00e4nger (BOST);<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDas Einlesen der Datenantwort (DQ) wird zeitlich von einem Strobesignal (DQSDEL) gesteuert.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDas Strobesignal (DQSDEL) wird aus einem vom zu testenden Speicherbaustein (DUT) ausgegebenen und vom Testempf\u00e4nger (BOST) empfangenen Datenstrobe-Antwortsignal (DQS) im Testempf\u00e4nger (BOST) erzeugt.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDie \u00dcberpr\u00fcfung der zeitlichen Lage der Datenantwort (DQ) erfolgt durch deren Vergleich mit dem im Testempf\u00e4nger (BOST) erzeugten Strobesignal (DQSDEL).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren betrifft das Einlesen und \u00dcberpr\u00fcfen der zeitlichen Lage einer aus einem schnellen Datenspeicher (insbesondere einen DRAM-Speicher im DDR-Betrieb) ausgelesenen Datenantwort in einem Testempf\u00e4nger. Diese \u00dcberpr\u00fcfung des Speicherbausteins dient der Sicherstellung seiner Lese- und Schreibgenauigkeit.<\/p>\n<p>1)<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht unter der Erfindung nicht lediglich ein Verfahren, das ausschlie\u00dflich einen Teil des Herstellungs- bzw. Produktionsprozesses darstellt. Vielmehr handelt es sich um ein Testverfahren, das zu beliebigen Zeitpunkten stattfinden kann, auch zu Beginn der laufenden Inbetriebnahme des Speicherbausteins. Dabei kann als anspruchsgem\u00e4\u00dfer Testempf\u00e4nger ein Controller fungieren, der ein von dem zu testenden Speicherbaustein separiertes Bauteil darstellt. Das Klagepatent setzt ferner keine trennbare Verbindung zwischen dem Testempf\u00e4nger und dem zu testenden Speicherbaustein voraus.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 1 formuliert im Wesentlichen eine generelle Zweckangabe des gesch\u00fctzten Verfahrens. Nach dem Anspruchswortlaut handelt es sich um ein Verfahren zum Einlesen und zur \u00dcberpr\u00fcfung der zeitlichen Lage einer beim Test aus einem zu testenden schnellen Speicherbaustein, insbesondere DRAM-Speicher im DDR-Betrieb ausgelesenen Datenantwort (DQ) in einem Testempf\u00e4nger (BOST).<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich schr\u00e4nken Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben \u2013 ebenso wie bei Vorrichtungsanspr\u00fcchen \u2013 Verfahrensanspr\u00fcche nicht ein. Eine Sache wird unabh\u00e4ngig von dem Zweck, zu dem sie nach den Angaben im Patentanspruch verwendet werden soll, durch r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich umschriebene Merkmale als Schutzgegenstand definiert (vgl. BGH, GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 837 Rn. 15 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben benennen in solchen F\u00e4llen keine Merkmale des unter Schutz gestellten Gegenstandes. Gleiches gilt im Grundsatz auch f\u00fcr Verfahrensanspr\u00fcche (vgl. BGH, GRUR 2010, 1081 \u2013 Bildunterst\u00fctzung bei Katheternavigation). Sofern die Auslegung nichts Gegenteiliges ergibt, kommt insbesondere dem Verwendungszweck regelm\u00e4\u00dfig keine beschr\u00e4nkende Wirkung zu. Ebenso ist der Schutzumfang grunds\u00e4tzlich auch unabh\u00e4ngig von den zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens eingesetzten Mitteln. Es ist allerdings m\u00f6glich, dass die Durchf\u00fchrung des Verfahrens selbst auf den Einsatz bestimmter bekannter Vorrichtungselemente angewiesen ist oder der Patentanspruch diese ausdr\u00fccklich verlangt (Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 14 Rn. 48 m.w.N.; BPatG, Mitt. 1997, 368).<\/p>\n<p>Legt man diese Grunds\u00e4tze zugrunde, kann der Anspruch in nicht weiter einschr\u00e4nkende Angaben einerseits und in die f\u00fcr die Erfindung ma\u00dfgeblichen Verfahrensschritte andererseits aufgetrennt werden. Das Einlesen einer Datenantwort (DQ) und das Steuern des Einlesens zeitlich durch das Strobesignal (DQSDEL) (Merkmal 2), das Erzeugen des Strobesignals (DQSDEL) und das Erzeugen und Empfangen des Datenstrobe-Antwortsignals DQS (Merkmal 3) sowie die \u00dcberpr\u00fcfung der zeitlichen Lage der Datenantwort DQ mit dem Strobesignal (DQSDEL) (Merkmal 4) stellen die ma\u00dfgeblichen, die Erfindung charakterisierenden Verfahrensschritte dar. Bei denjenigen Angaben im Anspruch, die sich auf die Verwendung des Verfahrens bei einem Test beziehen (\u201ebeim Test\u201c; \u201ezu testender Speicherbaustein\u201c), handelt es sich hingegen um nicht einschr\u00e4nkende Zweckangaben.<\/p>\n<p>So kann man mit der Beklagten annehmen, dass ein m\u00f6glicher Zweck des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens ist, mit seiner Hilfe die Funktionsf\u00e4higkeit und Qualit\u00e4t des Speicherbausteins zu beurteilen und diesen gegebenenfalls am Ende eines Produktionsprozesses aufgrund der gelieferten Ergebnisse auszusortieren. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung wird aber gleicherma\u00dfen verwirklicht, wenn das Verfahren am Anfang der Inbetriebnahme des Speicherbausteins durchgef\u00fchrt wird, um dessen (fortbestehende) Funktionst\u00fcchtigkeit festzustellen. Der Einsatz des Verfahrens zur Optimierung des Speicherbausteins im laufenden Betrieb verbietet weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung. Dass eine Testumgebung an das gesch\u00fctzte Verfahren besondere Anforderungen stellt, die eine Einschr\u00e4nkung des Erfindungsgegenstandes rechtfertigen k\u00f6nnten, ist nicht ersichtlich. Es geht immer um den Vergleich der zeitlichen Lage der Datenantwort DQ mit dem Strobesignal DQSDEL. Ob dieses Verfahren zu Testzwecken im Produktionsverfahren, zur Abstimmung der Komponenten in der Initialisierungsphase eines Computers oder aus anderen Gr\u00fcnden durchgef\u00fchrt wird, ist unbeachtlich.<\/p>\n<p>Ein anderes Verst\u00e4ndnis des Fachmanns folgt auch nicht daraus, dass der Testempf\u00e4nger zwingendes Anspruchsmerkmal ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt keine Legaldefinition des Testempf\u00e4ngers an. F\u00fcr einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Testempf\u00e4nger ist lediglich erforderlich, dass dieser DQS-Signale, die von dem zu testenden Speicherbaustein (DUT= device under test) ausgegeben werden, empf\u00e4ngt, daraufhin die DQ-Informationen einliest und das Strobesignal (DQSDEL) erzeugt. Funktional muss der Testempf\u00e4nger den Vergleich der DQ-Signale mit dem DQSDEL-Signal durchf\u00fchren k\u00f6nnen. Das erkennt der Fachmann aus den Merkmalen 1, 3 und 4. Diese Funktion kann auch durch den Speichercontroller wahrgenommen werden. So nennt das Klagepatent explizit die M\u00f6glichkeit, dass das Einlesen der DQ-Informationen durch einen Controller, der in diesem Fall das Testsystem ist, bei h\u00f6chsten Frequenzen erfolgt. Dem Klagepatent zur Folge handelt es sich bei dem DQS-Signal um ein alternierendes Signal, das der Empf\u00e4nger, in diesem Fall der Testempf\u00e4nger dazu benutzt, um mit jeder steigenden und fallenden Flanke des DQS-Signals die Datenantwort (das DQ-Signal) einzulesen (vgl. Absatz [0004] des Klagepatents). Im Anschluss daran hei\u00dft es in der Beschreibung, dass beim Test das DQS-Signal wie beim echten Betrieb mit einem Controller durch das Testsystem dazu verwendet werden sollte, die DQ-Signale direkt in Abh\u00e4ngigkeit von dem DQS-Signal einzulesen (vgl. Absatz [0005] des Klagepatents). Daraus erkennt der Fachmann, dass die Funktion des Testempf\u00e4ngers durch einen Controller wahrgenommen werden kann. Dieser muss dann nur zus\u00e4tzlich \u2013 anders als beim echten Betrieb des Speichers \u2013 das DQSDEL-Signal erzeugen k\u00f6nnen, um die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abh\u00e4ngigkeit durch den Vergleich des DQSDEL-Signals mit dem DQ-Signal mittels \u00dcberpr\u00fcfung der zeitlichen Lage zu erreichen. Die Unterscheidung zwischen dem \u201eechten\u201c Betrieb und dem \u201eTestbetrieb\u201c liegt daher in der Erzeugung des DQSDEL-Signals. Dies bedeutet hingegen nicht, dass das beanspruchte Verfahren nicht zu Anfang des \u201eechten\u201c Betriebes eingesetzt werden kann, um die Funktionst\u00fcchtigkeit des Speicherbausteins zu \u00fcberpr\u00fcfen und dessen Einstellung zu optimieren. Die Formulierung in Absatz [0004] \u201eEmpf\u00e4nger, in diesem Fall der Testempf\u00e4nger\u201c mag zwar ebenso daf\u00fcr sprechen, dass anstelle eines Controllers ein Testempf\u00e4nger zum Einsatz kommt. Sie schlie\u00dft aber das obige Verst\u00e4ndnis nicht aus und f\u00fchrt daher im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung.<\/p>\n<p>Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Testempf\u00e4nger mit der Abk\u00fcrzung BOST im Klagepatentanspruch 1 bezeichnet wird. Bei Verfahrensanspr\u00fcchen beschr\u00e4nken Vorrichtungsmerkmale den Schutz des Verfahrens regelm\u00e4\u00dfig nicht. Der Verfahrensanspruch ist von den Mitteln zu seiner Durchf\u00fchrung grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig (Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 14 PatG Rn. 48). Abgesehen davon stellt das Klagepatent an den Testempf\u00e4nger keine Anforderung, die der Controller nicht erf\u00fcllen w\u00fcrde. Zwar ist die Abk\u00fcrzung in der Beschreibung des Klagepatents definiert (= Build Outside Self Test, vgl. Absatz [0013] des Klagepatents). Diese Legaldefinition bezieht sich aber explizit auf einen \u201eBOST-Baustein\u201c, der sich vom \u00fcblichen Halbleiterspeichertestsystem abgesetzt befindet und durch den Unteranspruch 15 separat als Vorrichtung beansprucht wird. Sofern die Beklagten meinen, Unteranspruch 15 k\u00f6nne ohne weiteres so verstanden werden, dass eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform des BOST, die in der N\u00e4he des Speichers angeordnet wird, beansprucht wird, ist dem insoweit zuzustimmen, als dass auch nur diese konkret beanspruchte Ausf\u00fchrungsform als \u201eBOST\u201c-Baustein definiert wird. Anhaltspunkte \u00fcber eine einschr\u00e4nkende Ausgestaltung des in Klagepatentanspruch 1 genannten Testempf\u00e4ngers k\u00f6nnen daraus nicht hergeleitet werden. Denn die weiteren in Absatz [0013] aufgestellten Anforderungen an den isolierten Begriff \u201eBOST\u201c haben im Klagepatentanspruch 1 gerade keinen Niederschlag gefunden. Insofern kommt der Bezeichnung im Anspruch allenfalls eine mit einem Bezugszeichen vergleichbare Rolle zu. Sie f\u00fchrt aber nicht dazu, dass der Fachmann den Testempf\u00e4nger zwingend als ein Ger\u00e4t versteht, dass in einem Produktionsprozess als Testger\u00e4t zur Pr\u00fcfung von Bausteinen eingesetzt wird. Der Fachmann erkennt zudem anhand der Verwendung der Abk\u00fcrzung BOST, die das Klagepatent auch in den Unteranspr\u00fcchen 3, 5, 6, sowie in dem Anspruch 10 und den Unteranspr\u00fcchen 10 bis 15 verwendet, dass sie eine allgemeine Charakterisierung des Testempf\u00e4ngers ist, wonach der Testempf\u00e4nger nur ein vom zu testenden Speicherbaustein separates Bauteil darstellt. Dies ist aber auch bei einem Controller der Fall, der ein anderes Bauteil als den zu testenden Speicherbaustein darstellt. Diese Auslegung geht dar\u00fcber hinaus konform mit dem allgemeinen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis, nach dem der Fachmann die Abk\u00fcrzung BOST in Abgrenzung zu dem Terminus BIST (Built-In Self Test) versteht. Bei letzterem Test ist die Testschaltung in den zu testenden Baustein integriert. Eine solche Integration ist bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gerade nicht vorgesehen. Sofern die Beklagte darauf verweist, dass sich aus Unteranspruch 15 nicht ergebe, dass es sich bei einem Testempf\u00e4nger um jede Art von Controller handeln k\u00f6nne, spricht Unteranspruch 15 indes auch nicht dagegen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weicht der Fachmann von dem Verst\u00e4ndnis, dass der Testempf\u00e4nger als Speichercontroller ein vom zu testenden Speicherbaustein separates Bauteil sein kann, auch nicht angesichts der Bezeichnung des Speicherbausteins als DUT (= Device under Test) ab. Unter dieser Bezeichnung versteht der Fachmann allgemein ein zu pr\u00fcfendes Objekt. Ausweislich Merkmal 2 und Absatz [0002] der Beschreibung ist ein DUT im Sinne des Klagepatents der zu testende DRAM-Speicherbaustein. Ein abweichendes Verst\u00e4ndnis er\u00f6ffnet die Klagepatentschrift nicht.<\/p>\n<p>Ein solches folgt auch nicht aus dem nicht \u00fcbersetzten Spezifikationsblatt des Advantest Memory Test Systems T 5588 (Anlage MWE 5) und der Offenlegungsschrift DE 195 55 488 A 1 (Anlage MWE 6), welche die Streithelferin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegt hat. Bei den beiden Schriften handelt es sich nicht um auslegungsrelevantes Material. Auch wenn zum Priorit\u00e4tszeitpunkt dem Fachmann komplexe Testsysteme und spezielle Testvorrichtungen bekannt waren, kann dieses gebr\u00e4uchliche Fachverst\u00e4ndnis nicht unbesehen der Klagepatentschrift zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist diese aus sich heraus auszulegen, da die M\u00f6glichkeit besteht, dass das Klagepatent ein abweichendes Verst\u00e4ndnis des Testempf\u00e4ngers zugrunde legt. Wie gesehen ist dies hier der Fall. Die gleichen Erw\u00e4gungen gelten f\u00fcr die im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.11.2013 angef\u00fchrten Schriften, die als Anlagenkonvolut B 8 nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Akte gereicht wurden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach dem Anspruchswortlaut der Merkmale 2 und 3 erfolgt das Einlesen und \u00dcberpr\u00fcfen der zeitlichen Lage der Datenantwort beim Test in einem Testempf\u00e4nger. Der Fachmann erf\u00e4hrt, dass das Einlesen zeitlich von einem Strobesignal (DQSDEL) gesteuert wird, welches wiederum aus dem im Testempf\u00e4nger empfangenen Datenstrobe-Antwortsignal (DQS) im Testempf\u00e4nger (BOST) erzeugt wird. Der Fachmann wei\u00df aus dem Stand der Technik, dass im DDR-Betrieb arbeitende Speicher, wie der DRAM-Speicher, ein Datenstrobe-Antwortsignal (DQS) senden, aufgrund dessen das Einlesen der DQ-Informationen durch einen Controller bei h\u00f6chsten Frequenzen erfolgt (Absatz [0004] des Klagepatents). Das Einlesen der Datenantwort (DQ) mittels des Datenstrobe-Antwortsignals (DSQ) findet beim Lesevorgang eines im DDR-Betrieb arbeitenden DRAM-Speichers statt (Absatz [0004] des Klagepatents).<\/p>\n<p>Eine etwaige zeitliche Vorgabe, wann das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchgef\u00fchrt werden soll, findet sich im Klagepatentanspruch nicht. Eine solche l\u00e4sst sich auch nicht aus der Beschreibung herleiten. Zwar erw\u00e4hnt das Klagepatent einleitend im Zusammenhang mit den vorbekannten Produktionstestsystemen deren Kostspieligkeit und den 30%igen-Anteil an den Gesamtherstellungskosten (Abs\u00e4tze [0002], [0003] des Klagepatents). Das Klagepatent formuliert indes als Aufgabe lediglich die Verk\u00fcrzung der Testzeit und die Erh\u00f6hung der Messgenauigkeit (Absatz [0007] des Klagepatents). Diese Vorteile erreicht die Erfindung losgel\u00f6st von dem Zeitpunkt ihrer Anwendung, sei es nach dem Herstellungsprozess an dessen Ende oder als Teil der laufenden Inbetriebnahme des Speichers. Wie sich aus Merkmal 4 ergibt, kann die zeitliche Lage der DQ-Signale durch die Erzeugung des DQSDEL-Signals mit diesem verglichen werden. Dieser direkte Vergleich bewirkt die Zeitersparnis und liefert genauere Ergebnisse.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nMerkmal 4 erl\u00e4utert \u00fcberdies die \u00dcberpr\u00fcfung der zeitlichen Lage der ausgelesenen Datenantwort aus einem zu testenden DRAM-Speicher im DDR Betrieb (Merkmal 1), in dem es verlangt, dass die \u00dcberpr\u00fcfung durch einen Vergleich der Datenantwort (DQ) mit dem im Testempf\u00e4nger erzeugten DQSDEL-Signal erfolgt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent l\u00e4sst auch angesichts dieses Merkmals nicht erkennen, dass eine Ermittlung der Funktionsf\u00e4higkeit des Speicherbausteins nicht unmittelbar vor der Inbetriebnahme erfolgen k\u00f6nne. Einen separaten Verfahrensschritt, der darin liegt, eine Aussage \u00fcber die Funktionst\u00fcchtigkeit des Speicherbausteins zu treffen, sieht das Klagepatent im Anspruch nicht vor. Im allgemeinen Teil der Beschreibung erl\u00e4utert es in den Abs\u00e4tzen [0009] und [0010] das erzeugte DQSDEL-Signal und dessen bevorzugte Ausf\u00fchrungsform n\u00e4her. Das Strobesignal (DQSDEL) wird durch eine Zeitverz\u00f6gerung des empfangenen Datenstrobe-Antwortsignals (DQS) erzeugt. Die Zeitverz\u00f6gerung entspricht Sollwerten der zeitlichen Lage der vom zu testenden Speicherbaustein ausgelesenen Datenantwort (DQ) bezogen auf das vom selben Speicherbaustein erzeugte Datenstrobe-Antwortsignal (DQS). Die konkrete Erzeugung des DQSDEL-Signals wird ebenfalls im Verfahrens(unter)anspruch 2 des Klagepatents gesch\u00fctzt. Das DQSDEL-Signal liefert die Zeitreferenz f\u00fcr das korrekte Einlesen der DQ-Antwort. Bevorzugt ist im Testempf\u00e4nger eine programmierbar einstellbare Verz\u00f6gerungszeit einer Verz\u00f6gerungseinrichtung vorgesehen. Zu deren Ermittlung wird im Testempf\u00e4nger jeweils ein Kalibriersignal f\u00fcr die Datenantwort (DQ) und das Datenstrobe-Antwortsignal (DQS) erzeugt und mit diesen Kalibriersignalen die entsprechenden Testsignaleing\u00e4nge des Testempf\u00e4ngers beaufschlagt. In Absatz [0015] hebt das Klagepatent hervor, dass durch den direkten Vergleich der Datenantwort (DQ) mit der vom Datenstrobe-Antwortsignal (DQS) gebildeten Zeitreferenz im Testempf\u00e4nger ein applikationsnaher Mechanismus zum Einlesen der DQ-Daten bereitgestellt wird. Den n\u00e4heren Ablauf der \u00dcberpr\u00fcfung der zeitlichen Lage der ausgelesenen Datenantwort DQ erl\u00e4utert das Klagepatent beispielhaft anhand der Figur 1 in den Abs\u00e4tzen [0020] bis [0027]. Eine gezielt einprogrammierte optimale Verz\u00f6gerungszeit schafft eine Sollbedingung zur \u00dcberpr\u00fcfung der zeitlichen Lage zwischen der Datenantwort (DQ) und dem Datenstrobe-Antwortsignal (DQS). Ein Misserfolg beim Einlesen der Datenantwort (DQ) ist hierbei ein Kriterium daf\u00fcr, dass die zeitliche Beziehung zwischen der vom Speicherbaustein (DUT) empfangenen Datenantwort (DQ) und dem Datenstrobe-Antwortsignal (DQS) beim Test nicht korrekt ist (vgl. Absatz [0023] des Klagepatents). Wenn die Datenantwort (DQ) hingegen korrekt eingelesen wird, dann stimmt auch deren zeitliche Lage. In anderem Zusammenhang \u2013 der Ermittlung der Verz\u00f6gerungszeit durch den Kalibriervorgang \u2013 formuliert das Klagepatent, dass bei einem korrekten Einlesen das Datenauge ausreichend gut getroffen wird (Absatz [0025] des Klagepatents).<\/p>\n<p>Sofern das Klagepatent das gesch\u00fctzte Verfahren als applikationsnahen Mechanismus bezeichnet, unterstreicht es damit seine Genauigkeit. Wenn die Beklagte daraus herleiten will, dass es nicht um ein Einlesen der Daten im Betrieb gehe, ist ihr in dem Punkt zuzustimmen. Denn die \u201eTestbedingungen\u201c simulieren letztlich den normalen Betrieb des Lesevorgangs bei einem im DDR-Betrieb arbeitenden DRAM-Speicher. Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang Absatz [0022] anf\u00fchrt, folgt aus dem dortigen Bezug auf das Testsystem ebenfalls nichts anderes. Insbesondere trifft das Klagepatent keine Aussage dar\u00fcber, dass das Verfahren nicht auch durch einen Controller vor Inbetriebnahme des Speicherbausteins durchgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nVor dem Hintergrund der obigen Auslegung ist nach der Lehre des Klagepatents ebenfalls keine trennbare Verbindung zwischen dem Testempf\u00e4nger und dem zu testenden Speicherbaustein erforderlich. Es muss sich lediglich um separate Bauteile handeln, die indes \u00fcber Datenleitungen verbunden sind. Anderenfalls k\u00f6nnte der Testempf\u00e4nger das DQ-Signal nicht empfangen. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass ein BOST-Baustein im Sinne einer separaten Halbleiterschaltung in Form einer ASIC-Schaltung, zum Einsatz k\u00e4me, ist nicht ersichtlich, dass dieser von dem Speicherbaustein zwingend nach Durchf\u00fchrung des Verfahrens getrennt werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDer Fachmann erkennt ferner, dass die Lehre des Klagepatents nicht auf das Einlesen einer DQ-Antwort und deren \u00dcberpr\u00fcfung der zeitlichen Lage anhand des Vergleichs mit einem DQSDEL-Signal beschr\u00e4nkt ist. Vielmehr kann das Verfahren auf eine Vielzahl von DQ-Signale eingesetzt werden, da insoweit auch dementsprechend viele DQSDEL-Signale erzeugt werden. Der Anspruch des Klagepatents legt die Gr\u00f6\u00dfe der Datenantwort (DQ) nicht fest und spricht ansonsten von allen Signalen im Singular. Insofern verlangt Merkmal 3 auch ein vom Speicherbaustein ausgegebenes und vom Testempf\u00e4nger empfangenes Datenstrobe-Antwortsignal (DQS). In Absatz [0019] der Beschreibung weist das Klagepatent darauf hin, dass zur Vereinfachung der Beschreibung in der Figur 1 nur ein einziges DQ-Signal am Anschluss A dargestellt wird. Der Anspruchswortlaut l\u00e4sst es ebenso wie die Beschreibung zu, dass ein DQSDEL-Signal f\u00fcr mehrere DQ-Antworten erzeugt wird. Unstreitig kann ein DQS-Signal f\u00fcr acht DQ-Signale eingesetzt werden, also acht DQS-Signale bei einem 64 Bit breiten Datenbus. Weder der Anspruch noch die Beschreibung verbieten eine beliebige Wiederholung des Verfahrens oder geben etwas f\u00fcr die H\u00e4ufigkeit der Benutzung vor. Folglich k\u00f6nnen auch eine Vielzahl von DQ-Signalen durch eine Vielzahl von DQSDEL-Signalen \u00fcberpr\u00fcft werden. Weder aus der Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform in Absatz [0013] noch aus Anspruch 8 ergibt sich Gegenteiliges.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nSchlie\u00dflich verf\u00e4ngt der Einwand der Beklagten nicht, dass im Normalbetrieb einer Datenverarbeitungsanlage die Lage der Datenantwort nicht von der Qualit\u00e4t des zu testenden Speicherbausteins abh\u00e4nge, sondern von einer Vielzahl von variablen Randbedingungen, wie z.B. der Signalwege zum Speichercontroller oder der Anzahl der einzelnen Module. Da das Treffen einer Aussage \u00fcber die Funktionst\u00fcchtigkeit des Speicherbausteins nicht beansprucht wird, ist es zun\u00e4chst unerheblich ob im Echtbetrieb weitere Randbedingungen existieren, die eine solche Aussage erschweren oder nicht erlauben. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass zus\u00e4tzliche Randbedingungen ein zutreffendes Ergebnis des Verfahrens hinsichtlich der Funktionsf\u00e4higkeit des Speicherbausteins bei Inbetriebnahme tats\u00e4chlich hindern. Denn zu diesem Zeitpunkt ist der Normalbetrieb noch nicht angelaufen. Ferner erschlie\u00dft sich nicht, welche konkreten Erschwernisse die Signalwege zum Controller oder eine Mehrzahl von Modulen f\u00fcr die Verfahren bedeuten. Wie bereits ausgef\u00fchrt, kann das Verfahren beliebig wiederholt werden. Sofern mehrere Bausteine in mehreren Modulen untersucht werden, schadet dies nicht, da dann auch das gesch\u00fctzte Verfahren dementsprechend oft angewendet wird. Inwieweit sich generell die Signalwege zum Testempf\u00e4nger bzw. Controller verf\u00e4lschend auswirken k\u00f6nnten ist nicht hinreichend dargetan.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Durch das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform versto\u00dfen die Beklagten gegen das Verbot der mittelbaren Benutzung nach Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Das ist regelm\u00e4\u00dfig dann der Fall, wenn das Mittel selbst ein wesentliches Element der Erfindung darstellt, was in der Regel anzunehmen ist, wenn das betreffende Mittel als solches im Patentanspruch genannt ist (BGH GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Dar\u00fcber hinaus bezieht sich ein Mittel auch dann auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens mit einem solchen Element funktional zusammenzuwirken. Von einem solchen funktionalen Zusammenwirken kann aber nur die Rede sein, wenn der gesch\u00fctzte Erfindungsgedanke durch Einsatz des Mittels tats\u00e4chlich verwirklicht wird. Ausgeschlossen sind demgegen\u00fcber solche Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung aber nichts beitragen (BGH GRUR 2012, 1230, 1235 \u2013 MPEG-2-Videosignalcodierung m.w.N.). Im Streitfall enthalten die angegriffenen Server\/Grafikkarten den im Klagepatentanspruch 1 genannten DRAM-Datenspeicher sowie einen D Prozessor der 10 h Familie. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren wird erst durch die angegriffenen Server\/Grafikkarten verwirklicht. Diese stellen die Mittel zur Anwendung des unter Schutz gestellten Verfahrens dar und beziehen sich damit auf ein wesentliches Element der Erfindung.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist objektiv geeignet, f\u00fcr die Benutzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens verwendet zu werden. Bei der Verwendung des angegriffenen Servers ergibt sich eine unmittelbare Benutzung der Lehre des Klagepatentanspruchs 1.<\/p>\n<p>Unter Vorlage der Dokumente \u201eO and Kernel Developer\u00b4s Guide (BKDG) for D Family Processors\u201c (nachfolgend BKDG) und \u201eRevision Guide for D Family 10h Processors\u201c (nachfolgend: Guide) hat der Kl\u00e4ger dargetan, dass der im Server befindliche D Prozessor die aus dem DRAM-Speicher ausgelesenen Daten einliest und ihre zeitliche Lage \u00fcberpr\u00fcft, wobei dies durch einen Vergleich mit dem im Prozessor erzeugten Strobesignal geschieht (Merkmale 1, 3 und 4). Ausf\u00fchrungen der Kammer zu Merkmal 2 er\u00fcbrigen sich, da dessen Verwirklichung zwischen den Parteien unstreitig ist.<\/p>\n<p>Der D G stellt als Prozessor den Testempf\u00e4nger dar (Merkmal 1). Der Prozessor ist ein Controller im Sinne des Klagepatents, der nach zutreffender Auslegung die Funktion eines Testempf\u00e4ngers wahrnehmen kann. Dem Guide zufolge vollziehen sich im Rahmen der DCT\/DRAM Inbetriebnahme verschiedenen Schritte. Darunter auch das DQS Position Training, das n\u00e4her in Absatz 2.8.9.9.3 dargestellt wird. Die Zielsetzung des DQS Position Training ist es, das Datenstrobe-Antwortsignal DQS in das Zentrum des DQ-Datenauges zu positionieren (\u201eDQS position training is used to place the DQS strobe in the center of the DQ data eye.\u201c). Dabei stellt das DQS position training den Test dar, bei dem die \u00dcberpr\u00fcfung der zeitlichen Lage der Datenantwort durch den Vergleich mit dem im Prozessor erzeugten Strobesignal erfolgt (Merkmal 1 und 4). Denn um die korrekten Datenstrobe-Antwortsignale (DQS) zu erhalten, m\u00fcssen Zeitverz\u00f6gerungen sowohl f\u00fcr Lese- als auch f\u00fcr Schreibvorg\u00e4nge durchgef\u00fchrt werden (\u201edetermining DRAM DQS delay settings for both reads and writes must be performed [\u2026]). Damit wird das DQS delay setting ermittelt. Bei dem DQS delay setting handelt es sich um das beanspruchte Strobesignal DQSDEL-Signal. Dieses wird im Rahmen des DRAM Read DQS Timing Control Loop ermittelt bzw. erzeugt (Merkmal 3). Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum das Durchlaufen einer neuen Steuerschleife f\u00fcr jede Byte Lane und f\u00fcr jede Speicherbank aus der Verletzung herausf\u00fchren soll. Bei der Durchf\u00fchrung des DRAM Read DQS Timing Control Loop werden die DQ-Daten aus dem DRAM-Speicher eingelesen und auf ihre zeitliche Lage hin durch einen Vergleich mit dem erzeugten Strobesignal DQS delay setting \u00fcberpr\u00fcft (Merkmal 4). Dieses Strobesignal wird verz\u00f6gert und die Verz\u00f6gerung in einer Schleife variiert (\u201eControl Loop\u201c). Dabei wird das DQSDEL-Signal solange zeitlich versetzt, bis es das \u201eDatenauge\u201c der DQ-Antwort (\u201etraining pattern from the first test adress\u201c) richtig trifft. Nach dreimaligem Treffen ist das Verfahren erfolgreich abgeschlossen (\u201eif the training pattern is read correctly, record the read position for the current byte lane as a pass\u201c). Es wird die optimale Verz\u00f6gerung aus dem Mittelwert der kleinsten und gr\u00f6\u00dften Verz\u00f6gerung des Strobesignals in dem Read DQS Timing Control register eingestellt. Sofern kein Vergleich stattf\u00e4nde \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 w\u00e4re nicht ersichtlich, wie das Strobesignal im Zentrum des Datenauges positioniert werden kann.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, das Verfahren diene der Einstellung oder Optimierung der Platzierung des DQS-Signals und damit der Abstimmung der Systemkomponenten aufeinander und nicht der \u00dcberpr\u00fcfung eines Speicherbausteins, verf\u00e4ngt nicht. Bei der \u00dcberpr\u00fcfung der zeitlichen Lage der Datenantwort DQ durch ihren Vergleich mit dem Strobesignal wird der DRAM-Speicher getestet. Damit wird eine Aussage \u00fcber die Genauigkeit der Lese- und Schreibsignale des Speicherbausteins getroffen. Sofern das Verfahren, das in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgef\u00fchrt wird, zus\u00e4tzlich noch dazu dient, eine optimierte Abstimmung der Systemkomponenten insbesondere des Controllers zu erreichen, schadet dies nicht. Auch wenn der Controller durch die Einstellung des DQS Read Timing Control Register ebenfalls an mehrere Module mit mehreren DRAM-Speichern angepasst wird, f\u00fchrt dies nicht aus der Verletzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre heraus. Der Klagepatentanspruch schlie\u00dft nicht aus, dass die Datenantworten mehrerer Speicherbausteine mit mehreren Strobesignalen gleichzeitig oder nacheinander verglichen werden und das Verfahren f\u00fcr ein ganzes Modul gleichzeitig durchgef\u00fchrt wird. Dass das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchgef\u00fchrte Verfahren mehr leistet, als es nach dem Klagepatent m\u00fcsste, ist f\u00fcr die Frage der Verletzung unbeachtlich.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich schadet es ebenfalls nicht, dass der Controller mit dem DRAM-Speicherbaustein auch nach der Durchf\u00fchrung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren mit diesem noch in Verbindung steht. Nach zutreffender Auslegung ist die Trennung der Verbindung keine Voraussetzung des Klagepatentanspruchs 1. Sofern die Durchf\u00fchrung des Verfahrens anhand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mehr leistet als die beanspruchte Lehre fordert, f\u00fchrt dies wie bereits ausgef\u00fchrt nicht aus der Verletzung des Klagepatents heraus.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDa durch die Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren zwangsl\u00e4ufig durchgef\u00fchrt wird, liegen auch die weiteren Voraussetzungen von \u00a7 10 Abs. 1 PatG vor. Die Mittel werden in Deutschland zur Benutzung in Deutschland angeboten und geliefert. Es ist nicht ersichtlich, dass die Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind. Zudem ist es aufgrund der zwangsl\u00e4ufigen Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens bei der Inbetriebnahme des Servers\/der Grafikkarten jedenfalls offensichtlich, dass die Mittel auch dazu geeignet sind, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Angesichts der mittelbaren Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagten wie folgt zu.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 10 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nWeiterhin hat der Kl\u00e4ger gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kl\u00e4ger derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass dem Kl\u00e4ger beziehungsweise A als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht bereits in der unberechtigten Benutzung des Schutzrechts. Bei der mittelbaren Patentverletzung ist die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts in der Regel zu bejahen, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene mittelbare Verletzungshandlung stattgefunden hat. Insofern gen\u00fcgt auch das Anbieten des Mittels, weil dieses eine gewisse Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr begr\u00fcndet, dass es auch zur Lieferung des Mittels gekommen ist (BGH GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten zu 1) ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Der Kl\u00e4ger ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Dem Verbietungsrecht des Kl\u00e4gers aus dem Klagepatentanspruch steht im Streitfall nicht der Einwand der Ersch\u00f6pfung entgegen. Es ist f\u00fcr die Kammer weder feststellbar noch ersichtlich, dass die Beklagte zum Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform berechtigt ist.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nErsch\u00f6pfung meint Verbrauch des Patentrechts hinsichtlich eines bestimmten (einzelnen) patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses (BGH GRUR 1997, 116 \u2013 Prospekthalter). Wurde eine Sache, die die technische Lehre eines f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten Ps verwirklicht, vom Patentinhaber oder von einem von diesem erm\u00e4chtigten Dritten in Deutschland, einem Mitgliedsstaat der Europ\u00e4ischen Union (EU) oder einem dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) angeh\u00f6rigen Staat in den Verkehr gebracht, unterliegen das weitere Inverkehrbringen, Anbieten und Gebrauchen dieser Sache nicht mehr dem Verbietungsrecht aus dem Patent (BGH GRUR 1980, 38, 39 \u2013 Fullplastverfahren; GRUR 1997, 116, 117 \u2013 Prospekthalter; GRUR 2001, 223, 224 \u2013 Bodenwaschanlage). Gleiches gilt bei einem Verfahrenspatent f\u00fcr die nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG gesch\u00fctzten unmittelbaren Verfahrenserzeugnisse, soweit diese vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurden (BGH GRUR 1980, 38, 39 \u2013 Fullplastverfahren; GRUR 2001, 223, 224 \u2013 Bodenwaschanlage). Das wird im Grundsatz im gesamten Geltungsbereich des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens so gesehen (vgl. EuGH GRUR Int. 1995, 239, 241 \u2013 TRIPS-Kompetenz) und gilt gleicherma\u00dfen im gesamten gewerblichen Rechtsschutz (vgl. z.B. die Regelungen in \u00a7 24 MarkenG, \u00a7 17 Abs. 2 UrhG, \u00a7 10b SortSchG).<\/p>\n<p>Ihre Rechtfertigung findet diese Lehre in der Erw\u00e4gung, dass der Schutzrechtsinhaber, der die unter Verwendung der gesch\u00fctzten Lehre hergestellte Sache in den Verkehr gebracht hat, dabei die Gelegenheit gehabt hat, die Vorteile wahrzunehmen, die ihm das Schutzrecht gew\u00e4hrt (BGH GRUR 1980, 38, 39 \u2013 Fullplastverfahren). Auch vor dem Hintergrund, dass das mit dem Patent verbundene Ausschlie\u00dflichkeitsrecht eine Belohnung f\u00fcr die Bekanntgabe der Erfindung darstellt, muss dem Patentinhaber die Entscheidung dar\u00fcber verbleiben, ob und in welchem Umfang von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch gemacht werden kann. Das schlie\u00dft die Entscheidung dar\u00fcber ein, ob die gesch\u00fctzte Vorrichtung oder das gesch\u00fctzte Verfahrenserzeugnis in den Verkehr gelangt. Ist dies jedoch geschehen, besteht nach Sinn und Zweck des Patentrechts kein Anlass mehr, dem Patentinhaber \u00fcber diese erste Ver\u00e4u\u00dferung hinaus eine Einflussnahme auf das weitere Schicksal der patentgesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nde vorzubehalten. Der Patentinhaber soll die Rechte aus seinem Schutzrecht nur einmal geltend machen k\u00f6nnen. Hat er oder mit seinem Willen ein Dritter den gesch\u00fctzten Gegenstand in den Verkehr gebracht, ist es ihm verwehrt, gegen\u00fcber den Abnehmern die Rechte aus dem Patent erneut aufzugreifen (BGH GRUR 1997, 116, 117 \u2013 Prospekthalter).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht eine mittelbare Verletzung geltend. \u00a7 10 PatG gew\u00e4hrt dem Patentinhaber aber kein ausschlie\u00dfliches Recht zum Anbieten oder Liefern von Mitteln zur Erfindungsbenutzung (BGH GRUR 2007, 773, 776 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). F\u00fcr Verfahrenspatente hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass die Ersch\u00f6pfung eines Verfahrenspatents dann nicht eintritt, wenn lediglich die Vorrichtung ver\u00e4u\u00dfert worden ist, mit deren Hilfe das gesch\u00fctzte Verfahren ausge\u00fcbt werden kann, selbst wenn der Ver\u00e4u\u00dferer zugleich Inhaber dieses Patents ist oder die Ver\u00e4u\u00dferung mit seiner Zustimmung erfolgt (BGH GRUR 1980, 38, 39 \u2013 Fullplastverfahren). In welchem Umfang der Erwerber der Vorrichtung \u2013 im Wege einer beim Verkauf der Vorrichtung stillschweigend erteilten Lizenz \u2013 dazu berechtigt ist, die Vorrichtung bestimmungsgem\u00e4\u00df zu verwenden, mithin das Verfahren durchzuf\u00fchren, ist nach dem Einzelfall zu beurteilen und h\u00e4ngt von den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Parteien ab (BGH GRUR 1998, 130, 132 \u2013 Handhabungsger\u00e4t). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass derjenige, der vom Inhaber eines Verfahrenspatents eine zur Aus\u00fcbung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, diese bestimmungsgem\u00e4\u00df benutzen darf, wenn ausdr\u00fccklich entgegenstehende Abreden fehlen (BGH GRUR 2007, 773 &#8211; Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nZun\u00e4chst hat der Kl\u00e4ger schl\u00fcssig dargelegt, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform neben dem Anbieten auch vertreibt. Auch wenn der Kl\u00e4ger eine andere beispielhafte Ausf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, den \u201eC E DL 385 G7 6XXX\u201c \u2013 in der Klageschrift handelt es sich um einen C E DL 385 GZ 6XXX \u2013 erworben hat, hat er jedenfalls schl\u00fcssig dargetan, dass die Beklagte die Produkte, die sie in ihrem \u201eC-store\u201c bewirbt auch vertreibt. Dem ist auch die Beklagte nicht weiter entgegengetreten.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nIm Streitfall erwerben die Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht vom Patentinhaber, sondern von der Beklagten. Demnach m\u00fcssen die Lieferanten der Beklagten seitens A oder ihrer Rechtsvorg\u00e4nger berechtigt gewesen sein, der Beklagten mit der Lieferung der einzelnen Komponenten \u2013 DRAM-Speicherbaustein beziehungsweise Prozessor \u2013 die Zustimmung zur Benutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens zu erteilen. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Lizenzvertrag mit F der Wille der Parteien, dass eine Benutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens gerade nicht erlaubt sein sollte. Hinsichtlich des Prozessors von D l\u00e4sst sich nicht einmal feststellen, dass dieser mit Zustimmung des Kl\u00e4gers beziehungsweise von A in den Verkehr gebracht wurde.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF darf das Klagepatent nicht nutzen und auch seinen Abnehmer keine Lizenz daran einr\u00e4umen. Ob A aufgrund des Einbringungsvertrages in den Kreuzlizenzvertrag mit F einbezogen wurde oder anstelle der Streithelferin eintrat, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Unabh\u00e4ngig davon, wer letztlich Vertragspartner oder Lizenzgeber ist, wurde F mit dem Kreuzlizenzvertrag keine Lizenz am Klagepatent erteilt. Dies ergibt sich aus dem als Anlage 2 zum Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung genommenen Lizenzvertrag.<\/p>\n<p>Zwar handelt es sich bei den DRAM-Speicherbausteinen nach Auffassung der Kammer jedenfalls um eine Vorrichtung, bei der der K\u00f6rper aus Halbleitermaterialien und eine oder mehrere Schichten aus anderem als halbleitendem Material bestehen und Zubeh\u00f6rteile im Sinne des zwischen F und B geschlossenen Lizenzvertrags umfasst. Der Teil des Bausteins, der die Informationen beinhaltet (einzelner Chip, IC), besteht aus Halbleitermaterial bzw. wird aus einer Halbleiterkomponente (Wafer) hergestellt. Er wird dann z.B. mit Anschl\u00fcssen aus anderem Material und anderen Komponenten, wie z.B. seine Steuereinheit, versehen. Ausweislich Klausel 3.1 wird eine weltweite Lizenz zur Herstellung und Veranlassung der Herstellung und Verkauf gew\u00e4hrt und eine r\u00e4umliche Beschr\u00e4nkung der Lizenz ist nicht ersichtlich. Dem ist der Kl\u00e4ger auch nicht mehr durch anders lautenden Vortrag entgegen getreten. F bringt die DRAM-Speicherbausteine auch unstreitig in Verkehr und liefert sie an die Beklagte. Gegen eine (konkludente) Zustimmung des Kl\u00e4gers zur Durchf\u00fchrung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens spricht aber die ausdr\u00fcckliche Abrede in Klausel 3.4.1, nach der nur Patente f\u00fcr Halbleitervorrichtungen lizensiert sind, nicht aber Patente f\u00fcr Halbleitervorrichtungen in Kombination mit anderen Produkten, Strukturen oder Apparaten. Nach dieser Klausel entspricht es dem Willen der Parteien, dass die Lizenz keine Patente erfassen soll, die ein Zusammenwirken von anderen Strukturen mit der Halbleitervorrichtung\/dem DRAM-Speicherbaustein voraussetzt, \u00a7\u00a7 133, 157 BGB. Die Klausel 3.4 unterscheidet insbesondere nicht zwischen Patenten, die auf den Schutz von Vorrichtungen und\/oder Verfahren gerichtet sind. Erfasst sind demnach auch Verfahrenspatente, sofern diese lizensierte Halbleitervorrichtungen in Kombination mit anderen Komponenten zur Durchf\u00fchrung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens voraussetzen. Das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren l\u00e4sst sich indes nur durch das Zusammenwirken des Speicherbausteins und des Testempf\u00e4ngers\/Prozessors verwirklichen. Das Klagepatent wird demnach ausdr\u00fccklich nicht von der Lizenz umfasst. F\u00fchrt die Benutzung der Vorrichtung zwangsl\u00e4ufig zur Anwendung eines patentgesch\u00fctzten Verfahrens, ist damit auch die Benutzung des Verfahrenspatents untersagt. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Streitfall von dem der Entscheidung \u201eRohrschwei\u00dfverfahren\u201c zugrundeliegenden Sachverhalt (BGH GRUR 2007, 772). Dort konnte weder festgestellt werden, dass die Lizenznehmer ihren Abnehmern die Benutzung des Verfahrens untersagt hatten, noch dass die Lizenznehmer durch Abreden mit dem Patentinhaber gehindert waren, ihren Abnehmern die Befugnis zur Benutzung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens zu erteilen. Aus der ihnen erteilten Lizenz ergab sich zugleich die Befugnis, die Erlaubnis zur Aus\u00fcbung des gesch\u00fctzten Verfahrens weiterzugeben, da die Lizenz anderweitig nicht sinnvoll h\u00e4tte ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnen (BGH GRUR 2007, 772, 776 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Die gegenst\u00e4ndliche Beschr\u00e4nkung des Lizenzvertrages auf Halbleitervorrichtungen zeigt hingegen im Streitfall den Willen der Parteien, keine Lizenz f\u00fcr das Verfahren einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kammer kann ferner nicht feststellen, ob D \u00fcber eine Lizenz zum Vertrieb des f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens erforderlichen Prozessors verf\u00fcgt. Wenn aber nicht einmal davon ausgegangen werden kann, dass einzelne Vorrichtungen, die zur Benutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens erforderlich sind, mit der Zustimmung des Kl\u00e4gers beziehungsweise von A in den Verkehr gebracht wurden, ist auch die Annahme einer konkludenten Zustimmung zur Benutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nicht gerechtfertigt. Noch weniger l\u00e4sst sich feststellen, dass ein etwaiger Lizenzvertrag mit D auch das Klagepatent erfasst.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Kl\u00e4ger einen Vertrag mit D gezeigt und die Beklagte hatte Gelegenheit diesen einzusehen. Der Kl\u00e4ger war der Ansicht, dass dieser Vertrag das Klagepatent bereits zeitlich nicht erfasse. Die Beklagte hat daraufhin eine Schriftsatzfrist zur Beschaffung des D-Lizenzvertrages beantragt, der sich auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beziehe und bislang aufgrund von Geheimhaltungsverpflichtungen nicht habe eingereicht werden k\u00f6nnen. Die Zweifel der Beklagten, dass der gezeigte Vertrag f\u00fcr das hiesige Verfahren keine Relevanz entfalte, r\u00fchrten daher, dass er keine Geheimhaltungsklausel enthalte und nach den Informationen der Beklagten von D ein Vertrag existiere, welche die Benutzung des Verfahrens legitimiere. Der in der m\u00fcndlichen Verhandlung gezeigte Vertrag wurde der Kammer nicht zu den Akten gereicht. Am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung stand daher \u2013 insbesondere vor dem Hintergrund der beantragten Schriftsatzfrist zur Vorlage eines anderen Vertrages \u2013 f\u00fcr die Kammer fest, dass zwischen den Parteien unstreitig war, dass der gezeigte Vertrag f\u00fcr das hiesige Verfahren nicht entscheidungserheblich ist. Sofern die Beklagte nunmehr in ihren nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tzen vom 14.11.2013 und 27.11.2013 auf au\u00dfergerichtliche Korrespondenz der Prozessbevollm\u00e4chtigten und zu dem im Termin zur Einsicht erhaltenen Vertrag zwischen D und B vortr\u00e4gt, handelt es sich um ein Verteidigungsmittel, dass nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebracht wurde und nach \u00a7 296a ZPO keine Ber\u00fccksichtigung mehr finden kann. Insbesondere hat die Beklagte gerade keine Schriftsatzfrist zu dem im Termin eingesehenen Vertrag beantragt, sondern zur Beschaffung eines (anderen) D-Lizenzvertrages, der sich auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beziehe.<\/p>\n<p>Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7 156 ZPO ist ebenfalls nicht veranlasst. Selbst wenn neue aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Verteidigungsmittel nachgereicht werden, gebietet das keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 30. Aufl. \u00a7 156 Rn. 4). Auch der Vortrag, es existiere eine anderer Lizenzvertrag mit D, f\u00fchrt im Ergebnis nicht zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung. Denn selbst wenn man darin eine Urkunde im Sinne der \u00a7\u00a7 580 Nr. 7b, 156 Nr. 2 ZPO sehen wollte, obliegt es der Beklagten, substantiiert zu den diesbez\u00fcglichen Tatsachen vorzutragen und diese glaubhaft zu machen. Dies ist der Beklagten hingegen nicht gelungen. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, der Zulieferer D sei auch weltweit lizensiert, D sei Lizenznehmerin der insolventen A AG und unter die Lizenz falle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Der Kl\u00e4ger hat insoweit in der m\u00fcndlichen Verhandlung bestritten, dass D \u00fcber eine entsprechende Lizenz verf\u00fcge. Selbst wenn die Kammer zugunsten der Beklagten aus ihrem Vortrag schlie\u00dfen wollte, dass es sich bei D um einen Zulieferer der Beklagten handele, fehlen konkrete Angaben, ob D die Beklagten direkt beliefert und\/oder von wem die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen hergestellt wird. Vor allem fehlen aber konkrete Angaben zu diesem Lizenzvertrag. Die Beklagte hat der Kammer weder ein Datum, noch den konkreten Vertragsgegenstand noch n\u00e4here Umst\u00e4nde zu dem Vertragsschluss mitgeteilt. Auch aus der im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.11.2013 als Anlage B 7 vorgelegten E-Mail vom 22.11.2013 ergeben sich keine Einzelheiten. Selbst aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.11.2013, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte nunmehr offenbar im Besitz des fraglichen Lizenzvertrages ist, ergeben sich keine substantiierten Informationen zu dem Gegenstand des Vertrages \u2013 Art der gesch\u00fctzten Technologie, Anwendungsgebiet, Reichweite, Art der Lizenz \u2013, au\u00dfer dass sich aus der Perspektive der Beklagten die Lizensierung des Zulieferers D f\u00fcr die Benutzung der vom Klagepatent gesch\u00fctzten Technologie ergebe. Die Beklagte sieht sich an der Vorlage und an konkreteren Angaben gehindert. Besagter Vertrag enthalte eine Geheimhaltungsverpflichtung, welche die Vertragspartner A und D vereinbart h\u00e4tten. Aus den nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tzen ergibt sich daher, dass die Beklagte nach der m\u00fcndlichen Verhandlung seit dem 22.11.2013 sp\u00e4testens aber seit dem 28.11.2013 den ihrer Ansicht nach relevanten Vertrag in Besitz hat. Da sie grunds\u00e4tzlich darlegungs-und beweisbelastet ist, obliegt es ihr konkret zu den ihr g\u00fcnstigen Tatsachen vorzutragen. Dies ist ihr mittlerweile auch tats\u00e4chlich m\u00f6glich, sie sieht sich allerdings aufgrund der Geheimhaltungsverpflichtung rechtlich gehindert. Nach dem Parteivortrag trifft die Geheimhaltungsverpflichtung die Parteien des Vertrages, also nunmehr den Kl\u00e4ger und D. Es ist bereits nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Geheimhaltungsverpflichtung auch die Beklagte als am Vertragsschluss unbeteiligte Dritte trifft. Sofern die Beklagte im Zivilprozess darlegen will, dass sie von D mit Zustimmung des Kl\u00e4gers Komponenten zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens bezieht, trifft sie diese Darlegungspflicht unabh\u00e4ngig davon, ob sie sich gegen\u00fcber ihrem Zulieferer aufgrund zwischen den dort verlaufenden Vertragsbeziehungen \u2013 wozu die Beklagte aber im Einzelnen ebenfalls nicht vortr\u00e4gt \u2013 verpflichtet sieht, dessen Geheimhaltungsverpflichtungen zu respektieren. Sofern sich die Beklagte dar\u00fcber hinaus auch durch eine vom United States District Court Nothern District of California erlassene \u201eprotective order\u201c an der Mitteilung des Vertragstextes gehindert sieht, geht das Risiko, sich einer Verfolgung in den USA auszusetzen, prozessual ebenfalls zu Lasten der Beklagten. Denn dadurch wird die Verteilung der prozessualen Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess nicht umgekehrt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist in dem Verhalten des Kl\u00e4gers auch keine Beweisvereitelung zu sehen. Dabei \u00fcbersieht sie, dass Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass eine Umkehrung der prozessualen Darlegungs- und Beweislast stattfindet und dadurch eine Einlassungsobliegenheit als Prozessf\u00f6rderungspflicht f\u00fcr den Kl\u00e4ger entsteht. Diese entsteht hingegen nur, wenn der darlegungs-und beweisbelasteten Partei die von ihr vorzutragenden Umst\u00e4nde nicht bekannt sein k\u00f6nnen, weil sie g\u00e4nzlich au\u00dferhalb ihrer Wahrnehmungssph\u00e4re in Erscheinung getreten sind und die Partei sich die notwendigen Informationen auch nicht beschaffen kann (vgl. OLG K\u00f6ln, NJW-RR 1997, 98 m.w.N.). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagten waren die Umst\u00e4nde einer Lizenzerteilung von ihrem Abnehmer D bekannt und sie war, wie sie bereits mit Beantragung der Schriftsatzfrist in der m\u00fcndlichen Verhandlung gezeigt hat, auch in der Lage, sich den Lizenzvertrag zu beschaffen. Eine Umkehrung der Darlegungslast allein aus etwaigen privatrechtlichen oder von ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden auferlegten Geheimhaltungsverpflichtungen kommt hingegen nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Dem Antrag auf Erlass einer Schriftsatzfrist nach \u00a7 283 ZPO war mangels Vorliegen dessen Voraussetzungen nicht nachzukommen. Der pauschale Vortrag zu einer bestehenden Lizenz von D war kein Vortrag, zu dem sich die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht hatte \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen, sondern dazu hatte die Beklagte ebenso wie zur Geheimhaltungsverpflichtung bereits in der Duplik vorgetragen.<\/p>\n<p>Mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach \u00a7 142 ZPO ist auch dem Antrag der Beklagten auf Vorlage der j\u00fcngsten Version des Patent-Lizenzvertrages zwischen der A AG und der D Inc. mangels schl\u00fcssigem Vortrag zum konkreten Lizenzgegenstand nicht zu entsprechen. Wie bereits ausgef\u00fchrt konkretisiert die Beklagte die behauptete Ausgestaltung der Lizenz nicht im Einzelnen. Dies ist aber insbesondere im Hinblick darauf, ob die technische Lehre des Klagepatents hinsichtlich der Durchf\u00fchrung des gesch\u00fctzten Verfahrens von der Lizenz erfasst wird, Voraussetzung f\u00fcr einen schl\u00fcssigen Vortrag. So gibt \u00a7 142 ZPO nicht die Befugnis, unabh\u00e4ngig von einem schl\u00fcssigen Vortrag zum Zwecke der Informationsgewinnung Urkunden anzufordern. Die Vorlageanordnung soll f\u00fcr die vom Gericht begehrte Entscheidung relevante Umst\u00e4nde erhellen, dient aber nicht zur Ausforschung (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 30. Aufl., \u00a7 142 Rn. 7).<\/p>\n<p>4)<br \/>\nKommt es nach alledem auf die rechtlichen Folgen der Insolvenz von A f\u00fcr den rechtlichen Bestand oder die Durchsetzbarkeit der Lizenzen von Q und F nicht an, besteht auch f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das beim Bundesgerichtshof anh\u00e4ngige Verfahren keine Veranlassung.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Ferner steht der Durchsetzung der Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent nicht der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand aus \u00a7 242 BGB i.V.m. Art. 102 AEUV entgegen.<\/p>\n<p>Denn die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen f\u00fcr den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen Patentinhaber, der aus seinem standardessentiellen Patent einen Unterlassungsanspruch geltend macht, obwohl dem Beklagten ein Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Lizenz am Patent zusteht (BGH GRUR 2009, 694 \u2013 Orange-Book-Standard), sind nicht ansatzweise erf\u00fcllt. Es fehlt bereits an einem unbedingten Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Lizenzvertrages, an dass sie sich gebunden h\u00e4lt und das der Kl\u00e4ger nicht ablehnen darf, ohne die Beklagte unbillig zu behindern oder gegen das Diskriminierungsverbot zu versto\u00dfen. Unstreitig hat die Beklagte bislang \u00fcberhaupt kein Angebot abgegeben. Ebenso wenig hat die Beklagte, die den Gegenstand des Klagepatents bereits nutzt, die Verpflichtungen eingehalten, die der abzuschlie\u00dfende Lizenzvertrag an die Benutzung des lizenzierten Gegenstands kn\u00fcpft.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Pressemitteilungen der Europ\u00e4ischen Kommission vom 21.12.2012 und 06.05.2013 (IP\/12\/1448; IP\/13\/406) sowie das Memorandum der Europ\u00e4ischen Kommission vom 06.05.2013 (Memo-13-043). Denn auch nach dem Inhalt dieser Dokumente ist unter anderem zu verlangen, dass die Beklagte zu Lizenzverhandlungen beziehungsweise zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren zu FRAND-Bedingungen bereit ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2013, 196 \u2013 LTE-Standard). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>Das Verhalten des Kl\u00e4gers stellt sich auch aus anderem Grund nicht als rechtsmissbr\u00e4uchlich im Sinne von \u00a7 242 BGB dar. Es kann dahinstehen, ob der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber den Lieferanten der Beklagten F aus kartellrechtlichen Gr\u00fcnden zur Fortsetzung bestehender Lizenzvertr\u00e4ge, jedenfalls aber zum erneuten Abschluss der Vertr\u00e4ge unter unver\u00e4nderten Vertragsbedingungen verpflichtet ist. Denn die Beklagte kann daraus nichts f\u00fcr ihre Rechtsverteidigung herleiten. Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen f\u00fchrt jedenfalls der Lizenzvertrag mit F \u2013 ungeachtet der rechtlichen Folgen der Insolvenz von A f\u00fcr diese Vertr\u00e4ge \u2013 nicht zur Ersch\u00f6pfung des Klagepatents im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Dann aber ist es dem Kl\u00e4ger unbenommen, die Beklagte aus dem Klagepatent in Anspruch zu nehmen. Als rechtsmissbr\u00e4uchlich kann ein solches Vorgehen nicht angesehen werden.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Eine Veranlassung, den Rechtsstreit im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gem. \u00a7 148 ZPO auszusetzen, besteht nicht. F\u00fcr die Kammer l\u00e4sst sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstands nicht die f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage feststellen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst besteht kein Anlass, den Ma\u00dfstab, den die Kammer f\u00fcr eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens anlegt, im vorliegenden Fall herabzusetzen. Schon aufgrund der zu erwartenden weiteren Laufzeit des hier in Streit stehenden Klagepatents von noch 8 Jahren verbietet es sich, das Klagepatent mit einem erloschenen Schutzrecht gleichzusetzen. Ferner f\u00fchren auch die weiteren \u201ebesonderen\u201c Einzelfallumst\u00e4nde nicht zu einer Absenkung des Ma\u00dfstabs. Hinsichtlich des angeblich rechtsmissbr\u00e4uchlichen Vorgehens des Kl\u00e4gers wird auf die Ausf\u00fchrungen unter VI. Bezug genommen. Sofern die Ersch\u00f6pfung nicht durchgreift, ist kein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten in dem Vorgehen des Kl\u00e4gers als Schutzrechtsinhaber zu erkennen. Ferner greift auch nicht das Argument, dass die Beklagte keinen Anlass hatte, an der bestehenden Lizenz der Hersteller, u.a. F, zu zweifeln. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die rechtliche Fehleinsch\u00e4tzung des Verletzers zu seinen Gunsten eine \u00c4nderung des Aussetzungsma\u00dfstabs bewirken sollte. Im \u00dcbrigen zeigt der Umstand, dass sich die Beklagte auf angebliche Lizenzen beruft, dass sie sich sehr wohl \u00fcber die Rechte Dritter informiert hat. Damit steht es ihr auch anheim, insoweit den Weg der Nichtigkeitsklage \u2013 wie sie es letztlich getan hat \u2013 zu beschreiten.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents ist hinreichend offenbart, so dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Die insbesondere in Merkmal 4 beanspruchte Lehre zeigt, dass die \u00dcberpr\u00fcfung der Datenantwort durch den Vergleich der zeitlichen Lage der DQ-Antwort mit dem erzeugten Strobesignal DQSDEL stattfindet. Der Fachmann wei\u00df aber auch anhand des Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0023], dass ein Vergleich der Datenantwort mit dem im Testempf\u00e4nger erzeugten Strobesignal hinsichtlich der zeitlichen Lagen erfolgt. Denn das korrekte Einlesen der ausgelesenen DQ-Antwort erfolgt nur dann, wenn die zeitliche Lage der ausgelesenen DQ-Antwort gegen\u00fcber der zeitlichen Lage des Strobesignals korrekt ist. Das Strobesignal wird durch eine Zeitverz\u00f6gerung des DQS-Signals erzeugt, die Sollwerten der zeitlichen Lage der vom zu testenden Speicherbaustein ausgelesenen Datenantwort (DQ) bezogen auf das vom selben Speicherbaustein erzeugten Datenstrobe-Antwortsignal (DQS) entspricht (Absatz [0009]. Insofern muss die zeitliche Lage der ausgelesenen DQ-Antwort den Sollwerten der zeitlichen Lage des DQS-Signals entsprechen, um eingelesen (eingelatcht) zu werden. Damit offenbart das Ausf\u00fchrungsbeispiel wie der beanspruchte Vergleich im Einzelnen vorgenommen wird und welche Vergleichsparameter sich gegen\u00fcberstehen. Insoweit liegt aber eine ausreichende Offenbarung im beanspruchten Bereich vor (vgl. Schulte\/Moufang, PatG, 8. Aufl., \u00a7 34 Rn. 365). Die von der Beklagten bem\u00fchten Auslegungsgrunds\u00e4tze greifen f\u00fcr die Frage der Ausf\u00fchrbarkeit und damit einhergehenden hinreichenden Offenbarung nicht. Denn zu den Offenbarungsmitteln innerhalb der Anmeldung geh\u00f6ren neben dem Anspruch auch die Beschreibung und die Zeichnungen (vgl. Schulte\/Moufang, PatG, 8. Aufl. \u00a7 34 Rn. 309).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nSofern die Beklagte ihren Neuheitsangriff auf die Schrift EP 0 855 653 (Anlage, B6; nachfolgend: R) st\u00fctzt, kann sie damit nicht durchdringen.<\/p>\n<p>R bezieht sich auf eine Speichersteuerung mit einer programmierbaren Strobeverz\u00f6gerung. Dabei liegt ein Speichertaktsignal MEMCLK auf der Leitung in der Speichersteuerung und in den unterschiedlichen Speichermodulen vor. In der Schrift wird das Datenstrobe-Antwortsignal DQS nicht von dem Speicherbaustein abgegeben, sondern von dem von au\u00dfen zugef\u00fchrten Speichertaktsignal MEMCLK abgeleitet. Die Schrift nennt als Speicherbaustein den zum Priorit\u00e4tszeitpunkt \u00fcblichen SDRAM (Anlage B 6, Spalte 6 1 Absatz), der einen Systemtakt verwendet, der in dem Controller oder von einem separaten Taktbaustein erzeugt wird. Auch wenn die Schrift nicht zeigt, wo das MEMCLK-Signal erzeugt wird, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es nicht von dem Speicherbaustein generiert wird. Insofern offenbart die R-Schrift Merkmal 3 nicht, da das Datenstrobe-Antwortsignal nicht im Speicherbaustein erzeugt und abgegeben wird.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nAuch eine erfinderische T\u00e4tigkeit durch die mit der R-Schrift zu kombinierende US-Schrift Nr. 6,081,477 (Anlage B5a; nachfolgend: Li) kann nicht angenommen werden. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, aus der Li-Schrift erg\u00e4be sich f\u00fcr den Fachmann, dass das DQS-Signal die Aufgabe des MEMCLK-Signals \u00fcbernimmt, insofern handele es sich bei dem DQS-Signal um ein Austauschmittel. Abgesehen davon, dass die Beklagte dies nicht konkret anhand der Schrift vortr\u00e4gt, ist dar\u00fcber hinaus nicht ersichtlich, woraus der Fachmann einen Hinweis aus der R-Schrift auf die Lehre des Klagepatents erh\u00e4lt. Denn die R-Schrift zeigt ein spezielles System mit drei Speichermodulen, die alle gleichzeitig ausgelesen werden wof\u00fcr das globale Signal MEMCLK als Referenz dient. Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, aus welchem Anlass der Fachmann den Austausch des MEMCLK-Signals durch das DQS-Signal vornehmen sollte. Denn bei der Datenstrobetechnik erh\u00e4lt jeder Speicherbaustein ein DQS-Signal. Das gleichzeitige Auslesen mehrerer Speichermodule wird dadurch erschwert, so dass die R-Schrift aufgrund ihrer Aufgabenstellung die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre jedenfalls nicht nahe legt. Die Annahme, der Fachmann werde die R-Schrift mit der Li-Schrift kombinieren, scheint daher auf einer r\u00fcckschauenden Betrachtung zu beruhen. Ferner ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann das relevante DQS-Signal durch den zu testenden Speicherbaustein identifizieren sollte.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nKonkreter Vortrag hinsichtlich der Kombination von R und der in der Nichtigkeitsklage genannten Schrift DE 197 52 XXX (\u201e\u201c) liegt nicht vor.<\/p>\n<p>VIII.<\/p>\n<p>Auf den Antrag der Streithelferin in der m\u00fcndlichen Verhandlung war ihr kein Schriftsatznachlass zu gew\u00e4hren. Die Streithelferin hat ihren Antrag auf Schriftsatznachlass damit begr\u00fcndet, ihr sei keine Akteneinsicht gew\u00e4hrt worden beziehungsweise die Zeit bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung sei zu kurz gewesen, als dass die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Streithelferin mit ihr h\u00e4tten R\u00fccksprache halten k\u00f6nnen. Mit dieser Begr\u00fcndung war der Streithelferin kein Schriftsatznachlass zu gew\u00e4hren. Der Streithelferin ist laut Aktenvermerk am 16.10.2013, mithin fast zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin, Akteneinsicht gew\u00e4hrt worden ist. Dabei kann grunds\u00e4tzlich davon ausgegangen werden, dass innerhalb dieses Zeitraums der wesentliche Akteninhalt zur Kenntnis genommen und auch mit der Mandantin besprochen werden kann. Warum dies nicht m\u00f6glich gewesen sein sollte, hat die Streithelferin nicht dargelegt. Es ist weiterhin zu ber\u00fccksichtigen, dass die Streithelferin dem Streit erst mit Schriftsatz vom 07.10.2013 beigetreten ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 67 ZPO muss sie den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit ihres Beitritts befindet. Es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht anzunehmen, dass die Akteneinsicht, w\u00e4re sie unmittelbar nach dem Zeitpunkt des Streitbeitritts erfolgt, die Streithelferin in die Lage versetzt h\u00e4tte, den Sachverhalt anders aufzubereiten und vorzutragen.<\/p>\n<p>XI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung ber\u00fccksichtigt sowohl die Beschr\u00e4nkung der Klage auf die Computer und Grafikkarten, die einen Prozessor vom D aus der Prozessorfamilie 10h enthalten, als auch die R\u00fccknahme des Vernichtungs- und des R\u00fcckrufanspruchs.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>X.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2159 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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