{"id":2363,"date":"2013-12-05T17:00:47","date_gmt":"2013-12-05T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2363"},"modified":"2016-04-25T11:11:27","modified_gmt":"2016-04-25T11:11:27","slug":"4b-o-7813-ringschloss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2363","title":{"rendered":"4b O 78\/13 &#8211; Ringschloss"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2157<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Dezember 2013, Az. 4b O 78\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten werden verurteilt,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Vorrichtung, versehen mit einem auf einem Fahrrad zu montierenden Ringschloss, das konzipiert ist, um ein Rad eines Fahrrads zu blockieren, wobei das Schloss mit einem ringf\u00f6rmigen Geh\u00e4use mit zwei gebogenen Beinen, die einen F\u00fchrungsraum umgeben, und einem Schlie\u00dfbolzen zum Blockieren eines zwischen den Beinen verlaufenden Schlie\u00dfraums, versehen ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Vorrichtung mit einem Satz von Abdeckelementen versehen ist, wobei die Abdeckelemente auf dem Ringschlossgeh\u00e4use montiert sind, um das Geh\u00e4use mindestens teilweise abzudecken, und wenn die Abdeckelemente des Satzes an den voneinander entfernten Seiten der Beine des Ringschlosses montiert sind, und wenn die Abdeckelemente des Satzes konzipiert sind, um die voneinander entfernten Seiten der Beine im Wesentlichen vollst\u00e4ndig abzudecken, und wenn jedes Abdeckelement mit einem gebogenen Teil versehen ist, um ein entsprechendes Bein des Geh\u00e4uses mindestens teilweise abzudecken und wenn die Au\u00dfenseite des Schlossgeh\u00e4uses mit Vertiefungen versehen ist, in welche die Abdeckelemente passen, insbesondere so, dass die Abdeckelemente in das Schlossgeh\u00e4use vertieft werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) wird verpflichtet, die unter Ziffer I bezeichneten Fahrradringschl\u00f6sser, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befinden, an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs herauszugeben.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und die Gerichtskosten werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 10 % und den Verf\u00fcgungsbeklagten zu 90 % auferlegt. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) werden der Kl\u00e4gerin zu 10 % auferlegt. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung hinsichtlich Ziffer I und II wird von einer Sicherheitsleistung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in H\u00f6he von \u20ac 250.000,00 abh\u00e4ngig gemacht. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer III gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2005 022 XXX U1 (Anlage AS 5, nachfolgend: Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster). Die Anmeldung erfolgte am 28.01.2005. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster wurde aus der Europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 1 686 XXX A1 (Anlagen AS 7, 7.1, 22; nachfolgend: EP-Anmeldung) vom selben Tage abgezweigt. Die EP-Anmeldung erfolgte in niederl\u00e4ndischer Sprache (Anlage AG 1), die Ver\u00f6ffentlichung der EP-Anmeldung am 02.08.2006 in englischer Sprache (Anlagen AS 7, AG 4). Die dieser zugrundliegende englische \u00dcbersetzung wurde am 04.03.2005 beim Europ\u00e4ischen Patentamt eingereicht. Der Antrag auf Eintragung des abgezweigten Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters vom 21.12.2012 erfolgte ebenfalls in englischer Sprache (Anlage AG 3). Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster wurde am 18.03.2013 eingetragen, seine Eintragung am 08.05.2013 in deutscher Sprache ver\u00f6ffentlicht. W\u00e4hrend des Registrierungsverfahrens \u00fcberreichte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 08.02.2013 den deutschsprachigen Text der EP-Anmeldung (Anlage AG 2) und die deutschsprachige \u00dcbersetzung des dem Antrag vom 21.12.2012 zugrundeliegenden englischen Textes des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung, versehen mit einem Ringschloss f\u00fcr ein Fahrrad und ein Fahrrad.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht eine Kombination der Anspr\u00fcche 1, 2, 3, 4 und 8 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters geltend. Die Anspr\u00fcche lauten \u2013 ohne Bezugsziffern \u2013 wie folgt:<\/p>\n<p>Anspruch 1<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung, versehen mit einem auf einem Fahrrad zu montierenden Ringschloss, das konzipiert ist, um ein Rad eines Fahrrads zu blockieren, wobei das Schloss mit einem ringf\u00f6rmigen Geh\u00e4use mit zwei gebogenen Beinen, die einen F\u00fchrungsraum umgeben, und einem Schlie\u00dfbolzen zum Blockieren eines zwischen den Beinen verlaufenden Schlie\u00dfraums, versehen ist<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Vorrichtung mit einem Satz von Abdeckelementen versehen ist, wobei die Abdeckelemente auf dem Ringschlossgeh\u00e4use montiert sind, um das Geh\u00e4use mindestens teilweise abzudecken.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 2<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung nach Anspruch 1, wobei die Abdeckelemente des Satzes an den voneinander entfernten Seiten der Beine des Ringschlosses montiert sind.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 3<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, wobei die Abdeckelemente des Satzes konzipiert sind, um die voneinander entfernten Seiten der Beine im Wesentlichen vollst\u00e4ndig abzudecken.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 4<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, wobei jedes Abdeckelement mit einem gebogenen Teil versehen ist, um ein entsprechendes Bein des Geh\u00e4uses mindestens teilweise abzudecken.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 8<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, wobei die Au\u00dfenseite des Schlossgeh\u00e4uses mit Vertiefungen versehen ist, in welche die Abdeckelemente passen, insbesondere so, dass die Abdeckelemente in das Schlossgeh\u00e4use vertieft werden k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ein in den Niederlanden ans\u00e4ssiges, international t\u00e4tiges Unternehmen. Sie vertreibt unter anderem Fahrradkomponenten, die sie selbst entwickelt und herstellt. Zu ihrem Sortiment geh\u00f6ren Fahrradringschl\u00f6sser (Anlage AS 2).<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) ist ein in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssiges, ebenfalls international t\u00e4tiges Unternehmen. Sie ist auch im Bereich der Herstellung und dem Vertrieb von Fahrradzubeh\u00f6r t\u00e4tig. Der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1). Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) vertreibt unter anderem das Fahrradringschloss A1 (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt insbesondere \u00fcber Abdeckelemente, die das Geh\u00e4use des Ringschlosses abdecken und in dessen Vertiefungen passen.<br \/>\nIm November 2012 verteilte die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) auf der Fahrradmesse \u201eTaichung Bike Week\u201c vom 13.11. bis zum 16.11.2012 in Taiwan den Katalog A OEM (Anlage AG 6) in deutscher und englischer Sprache, der unter anderem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigt. Im Januar 2013 stellte die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe \u201eFietsvak Amsterdam\u201c aus. Mitarbeiter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin waren auf dem Messestand der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) anwesend und sahen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dort in einer Glasvitrine ausgestellt.<br \/>\nMit Schreiben vom 22.04.2013 (Anlagen AS 17, 17.1) wies die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf die Abzweigung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters hin. Auf der Messe \u201eBike ISPO\u201c vom 25.07.2013 \u2013 28.07.2013 in M\u00fcnchen stellte die B (Zweirad Experten Gruppe) Fahrr\u00e4der der Marke \u201eC\u201c aus, die mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgestattet waren. Daraufhin mahnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) mit Schreiben vom 05.08.2013 ab. Mit Schreiben vom 19.08.2013 teilte die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit, dass sie das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nicht f\u00fcr schutzf\u00e4hig erachte.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erst seit Juni\/Juli 2013 konkret kenne. Anfang des Jahres 2013 habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nur erste Informationen auf dem asiatischen Markt \u00fcber ein Ringschloss mit m\u00f6glicherweise wechselbaren Abdeckelementen erhalten. Sie habe aber mangels Kenntnis der Details des Schlosses und der Abdeckelemente nicht feststellen k\u00f6nnen, ob eine Verletzung ihrer Schutzrechte vorl\u00e4ge. Dies sei auch nicht auf der Messe im Januar 2013 in Amsterdam m\u00f6glich gewesen. Die Mitarbeiter h\u00e4tten das Schloss weder in Augenschein noch in die Hand genommen. Es sei ihnen nicht m\u00f6glich gewesen, Details des Schlosses, insbesondere wie dessen farbige Gestaltung erzielt worden sei, zu erkennen. Zun\u00e4chst sei nur der Vertrieb durch den in Holland ans\u00e4ssigen Fahrradhersteller \u201eC\u201c in Holland bekannt gewesen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe sich monatelang, insbesondere von Februar bis April 2013 bem\u00fcht ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von einem der Fahrradhersteller zu bekommen. Erst im Juni\/Juli 2013 habe sie ein Muster von einem H\u00e4ndler in Holland erhalten. Konkrete Kenntnis von der Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in Deutschland habe sie erst auf der Messe \u201eBike ISPO\u201c Ende Juli 2013 in M\u00fcnchen erhalten. Anfang August 2013 habe auch der deutsche Hersteller D ein Fahrrad der Marke \u201eE\u201c, das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgestattet gewesen sei, angeboten.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass f\u00fcr die Beurteilung einer m\u00f6glichen unzul\u00e4ssigen Erweiterung die EP-Anmeldung in niederl\u00e4ndischer Sprache ma\u00dfgeblich sei (Anlage AG 1), welche sie in berichtigter \u00dcbersetzung erneut vorgelegt hat (Anlage AS 22). Ein Verf\u00fcgungsgrund sei auch im Hinblick auf die Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters gegeben. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung scheide aus, da der nunmehr beanspruchte eine Satz von Abdeckelementen bereits anhand der drei Zeichnungen der EP-Anmeldung offenbart gewesen sei. Zudem w\u00fcrden die Anspr\u00fcche 9 und 10 ausdr\u00fccklich ein Schloss mit nur einem Abdeckelement beanspruchen. Auch die Beschreibung (Seite 3, Zeilen 3 ff.) zeigten Ausf\u00fchrungsformen mit nur einem Abdeckelement. Im \u00dcbrigen best\u00fcnde Erteilungsreife f\u00fcr das EP 1 686 XXX, das ebenfalls eine Vorrichtung mit nur einem Satz von Abdeckelementen beanspruche, ohne dass das EPA darin eine unzul\u00e4ssige Erweiterung gesehen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zun\u00e4chst die Herausgabe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einen Treuh\u00e4nder beantragt und die Sicherung des Vernichtungsanspruchs auch gegen\u00fcber dem Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) geltend gemacht hat, beantragt sie nunmehr sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Verf\u00fcgungsbeklagten zu verurteilen,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Vorrichtung, versehen mit einem auf einem Fahrrad zu montierenden Ringschloss, das konzipiert ist , um ein Rad eines Fahrrads zu blockieren, wobei das Schloss mit einem ringf\u00f6rmigen Geh\u00e4use mit zwei gebogenen Beinen, die einen F\u00fchrungsraum umgeben, und einem Schlie\u00dfbolzen zum Blockieren eines zwischen den Beinen verlaufenden Schlie\u00dfraums, versehen ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Vorrichtung mit einem Satz von Abdeckelementen versehen ist, wobei die Abdeckelemente auf dem Ringschlossgeh\u00e4use montiert sind, um das Geh\u00e4use mindestens teilweise abzudecken (Anspruch 1),<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>wenn die Abdeckelemente des Satzes an den voneinander entfernten Seiten der Beine des Ringschlosses montiert sind (Anspruch 2),<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>wenn die Abdeckelemente des Satzes konzipiert sind, um die voneinander entfernten Seiten der Beine im Wesentlichen vollst\u00e4ndig abzudecken (Anspruch 3),<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>wenn jedes Abdeckelement mit einem gebogenen Teil versehen ist, um ein entsprechendes Bein des Geh\u00e4uses mindestens teilweise abzudecken (Anspruch 4)<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>wenn die Au\u00dfenseite des Schlossgeh\u00e4uses mit Vertiefungen versehen ist, in welche die Abdeckelemente passen, insbesondere so, dass die Abdeckelemente in das Schlossgeh\u00e4use vertieft werden k\u00f6nnen (Anspruch 8).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) wird verpflichtet, die unter Ziffer 1 bezeichneten Fahrradringschl\u00f6sser, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befinden, an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs herauszugeben.<\/p>\n<p>sowie hilfsweise<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie Verf\u00fcgungsbeklagten zu verurteilen,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Vorrichtung, versehen mit einem auf einem Fahrrad zu montierenden Ringschloss, das konzipiert ist, um ein Rad eines Fahrrads zu blockieren, wobei das Schloss mit einem ringf\u00f6rmigen Geh\u00e4use mit zwei gebogenen Beinen, die einen F\u00fchrungsraum umgeben, und einem Schlie\u00dfbolzen zum Blockieren eines zwischen den Beinen verlaufenden Schlie\u00dfraums, versehen ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Vorrichtung mit einem Satz von Abdeckelementen versehen ist, wobei die Abdeckelemente auf dem Ringschlossgeh\u00e4use montiert sind, um das Geh\u00e4use mindestens teilweise abzudecken (Anspruch 1),<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>wenn die Abdeckelemente des Satzes an den voneinander entfernten Seiten der Beine des Ringschlosses montiert sind (Anspruch 2),<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>wenn die Abdeckelemente des Satzes konzipiert sind, um die voneinander entfernten Seiten der Beine im Wesentlichen vollst\u00e4ndig abzudecken (Anspruch 3),<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>wenn jedes Abdeckelement mit einem gebogenen Teil versehen ist, um ein entsprechendes Bein des Geh\u00e4uses mindestens teilweise abzudecken (Anspruch 4)<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>wenn jedes der Abdeckelemente abnehmbar mit dem Geh\u00e4use des Ringschlosses verbunden ist (Anspruch 6),<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>wenn die Au\u00dfenseite des Schlossgeh\u00e4uses mit Vertiefungen versehen ist, in welche die Abdeckelemente passen, insbesondere so, dass die Abdeckelemente in das Schlossgeh\u00e4use vertieft werden k\u00f6nnen (Anspruch 8).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) wird verpflichtet, die unter Ziffer 3 bezeichneten Fahrradringschl\u00f6sser, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befinden an einen von ihr zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 22.08.2013 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten sind zun\u00e4chst der Ansicht, dem Antrag auf Unterlassung fehle die notwendige Bestimmtheit.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten behaupten, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kenne die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereits seit November\/Dezember 2012. Ausweislich im Januar 2013 gef\u00fchrter E-Mail-Korrespondenz (Anlage AG 10) habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sp\u00e4testens aber zu diesem Zeitpunkt \u00fcber Kenntnis von der konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt. Im Januar 2013 auf der Messe in Amsterdam sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenfalls Gespr\u00e4chsthema zwischen Mitarbeitern der Parteien gewesen. Seit Fr\u00fchjahr 2013 habe die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland vertrieben. In diesem Zusammenhang sind die Verf\u00fcgungsbeklagten der Ansicht, die notwendige zeitliche Dringlichkeit werde nicht mit Erteilung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters und mit jeder weiteren Geltendmachung von Unteranspr\u00fcchen neu begr\u00fcndet. Im \u00dcbrigen sei auch die Kenntnisnahme auf ausl\u00e4ndischen Messen zu ber\u00fccksichtigen, wenn die in Rede stehenden Produkte im Inlandsbetrieb in Wettbewerb st\u00fcnden.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten sind ferner der Ansicht, das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster verf\u00fcge \u00fcber einen unklaren Schutzgegenstand. Es sei zudem l\u00f6schungsreif, da unzul\u00e4ssig erweitert. Die urspr\u00fcnglich in der EP-Anmeldung offenbarte Erfindung habe mindestens zwei S\u00e4tze von Abdeckelementen enthalten. In dem nunmehr eingetragenen Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sei das Merkmal des \u201emindestens zweiten Satz von Abdeckelementen\u201c entfallen. So ginge es urspr\u00fcnglich nur um eine bestimmte Anordnung in Bezug auf das Ringschloss, jetzt aber um die Ausgestaltung des Ringschlosses selbst. Dabei handele es sich um ein Aliud, da der Schutzgegenstand ausgetauscht worden sei. Es w\u00fcrde nunmehr Schutz daf\u00fcr begehrt, dass die Abdeckelemente auf dem Geh\u00e4use des Ringschlosses montiert seien, um das Geh\u00e4use teilweise abzudecken. Kern der Erfindung der urspr\u00fcnglichen Anmeldung sei aber die Austauschbarkeit von zwei S\u00e4tzen von Abdeckelementen gewesen, die sich in bestimmten Eigenschaften voneinander unterschieden.<br \/>\nEs best\u00fcnden bereits Diskrepanzen zwischen der deutschen \u00dcbersetzung der EP-Anmeldung (Anlage AG 2\/AS 7.1) und der niederl\u00e4ndischen Ursprungsanmeldung (AG 1). Im \u00dcbrigen g\u00e4be es auch Diskrepanzen zwischen der Anmeldung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters (AG 3) in Englisch und der urspr\u00fcnglichen niederl\u00e4ndischen Offenbarung (AG 1\/ in englischer \u00dcbersetzung AS 7; in deutscher \u00dcbersetzung AG 2).<br \/>\nDem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster mangele es zudem an dem notwendigen erfinderischen Schritt und an der Ausf\u00fchrbarkeit.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.11.2013 Bezug genommen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Antrag ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten ein Unterlassungsanspruch gem. \u00a7 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG i.V.m. \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG sowie gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) ein Herausgabeanspruch zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs nach \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG zu. Sie hat diese Anspr\u00fcche ebenso wie das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes dargelegt und glaubhaft gemacht und kann sie daher im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung nach \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO durchsetzen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Antrag ist zul\u00e4ssig und insbesondere hinreichend bestimmt gem\u00e4\u00df \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Unterlassungsantrag ist m\u00f6glichst konkret zu fassen, um die Reichweite des Verbots klar zu umrei\u00dfen. Daneben l\u00e4sst sich auch durch Auslegung anhand der Antragsbegr\u00fcndung und des sonstigen Sachvortrags die ausreichende Bestimmtheit herbeif\u00fchren (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Aufl. \u00a7 253 Rn. 13b m.w.N.). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht eine eingeschr\u00e4nkte Anspruchsfassung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters aus einer Kombination der Anspr\u00fcche 1, 2, 3, 4 und 8 geltend. Dies folgt bereits aus der \u201ewenn\u201c-Verkn\u00fcpfung im Antrag. Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in ihrer Antragsschrift zur Verletzung aus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale der in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 2, 3, 4 und 8 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fclle (Bl. 15 GA). Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht es insbesondere frei, vor dem Verletzungsgericht einen auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angepassten engen Schutzbereich des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters geltend zu machen (vgl. BGH, GRUR 2003, 867 \u2013 Momentanpol). Die Merkmalsanalyse, welche die R\u00fcckbez\u00fcge der ebenfalls geltend gemachten Unteranspr\u00fcche auff\u00fchrt (Anlage AS 13), f\u00fchrt zu keiner anderen Auslegung des Unterlassungsantrags. Eine vermeintliche Unklarheit wird durch den Wortlaut des Antrags und die weiteren Ausf\u00fchrungen zur Verletzung beseitigt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung, versehen mit einem Ringschloss f\u00fcr ein Fahrrad und ein Fahrrad.<br \/>\nAus dem Stand der Technik ist ein Ringschloss f\u00fcr ein Fahrrad per se \u2013 so das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster \u2013 bekannt aus der Praxis. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster verweist insoweit auf die Druckschrift EP 0 443 XXX. Das vorbekannte Ringschloss ist mit einem Geh\u00e4use mit zwei gebogenen Beinen und einem Sperrbolzen zum Blockieren eines zwischen den Beinen verlaufenden Absperrbereichs versehen. Sofern der Sperrbolzen von den Beinen des Schlosses in eine Blockierposition gebracht wird, kann der Sperrbolzen das Fahrradrad blockieren, wenn das Ringschloss auf einem Fahrrad angebracht ist. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nennt als weiteren Stand der Technik die US-Schrift 2,647,XXX. Diese Schrift offenbart ein Fahrradschloss, das ein offenes, gebogenes Geh\u00e4use und einen gebogenen Bolzen umfasst, wobei das Schloss starr an einem Spritzschutzblech eines Fahrrads befestigt werden kann. Die ferner als Stand der Technik angef\u00fchrte Schrift WO 00\/436XX betrifft ein Vorh\u00e4ngeschloss.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sieht es bei dem bekannten Fahrradschloss als nachteilig an, dass sich das Schloss nicht einfach auf die Farbe, den Typ und\/oder das Material eines bestimmten Fahrrads, auf dem das Schloss befestigt werden soll, abstimmen l\u00e4sst. Aus dem positiv formulierten Vorteil der Erfindung \u2013 die Logistik betreffend \u2013 folgt, dass das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in der hohen Bevorratung von verschiedenen Fahrradschl\u00f6ssern und dem damit verbrauchten Lagerplatz einen Nachteil erblickt.<br \/>\nDiese Nachteile will das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung beheben. Es schl\u00e4gt daher in der geltend gemachten Fassung der Kombination von Anspr\u00fcchen 1, 2, 3, 4 und 8 folgende Vorrichtung vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung, die mit einem auf einem Fahrrad zu montierenden Ringschloss versehen ist.<br \/>\n1.1. Das Ringschloss ist konzipiert, um ein Rad eines Fahrrads zu blockieren.<br \/>\n1.2. Das Schloss (1) ist mit einem ringf\u00f6rmigen Geh\u00e4use (2) mit zwei gebogenen Beinen (3, 4), die einen F\u00fchrungsraum umgeben, versehen.<br \/>\n1.3. Das Schloss ist mit einem Schlie\u00dfbolzen (8) zum Blockieren eines zwischen den Beinen (3, 4) verlaufenden Schlie\u00dfraums versehen.<br \/>\n2. Die Vorrichtung ist mit einem Satz von Abdeckelementen (13, 14; 113, 114) versehen.<br \/>\n3. Die Abdeckelemente sind auf dem Ringschlossgeh\u00e4use (2) montiert, um das Geh\u00e4use (2) mindestens teilweise abzudecken.<br \/>\n4. Die Abdeckelemente (13, 14; 113, 114) des Satzes sind an den voneinander entfernten Seiten der Beine (3, 4) des Ringschlosses montiert.<br \/>\n5. Die Abdeckelemente des Satzes sind konzipiert, um die voneinander entfernten Seiten der Beine (3, 4) im Wesentlichen vollst\u00e4ndig abzudecken.<br \/>\n6. Jedes Abdeckelement (13, 14) ist mit einem gebogenen Teil (13a, 14a) versehen, um ein entsprechendes Bein (3, 4) des Geh\u00e4uses (2) mindestens teilweise abzudecken.<br \/>\n7. Die Au\u00dfenseite des Schlossgeh\u00e4uses (2) ist mit Vertiefungen (8, 9) versehen.<br \/>\n7.1 In die Vertiefungen passen die Abdeckelemente (13, 14) insbesondere so, dass die Abdeckelemente (13, 14) in das Schlossgeh\u00e4use (2) vertieft werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in seiner nach dem Hauptantrag geltend gemachten Fassung. Die Kammer ist zudem von der Schutzf\u00e4higkeit der Anspruchskombination 1, 2 ,3 ,4 und 8 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters positiv \u00fcberzeugt.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nUnstreitig macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von allen Merkmalen der geltend gemachten Kombination der Anspr\u00fcche 1, 2, 3, 4 und 8 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. In dem Vorbringen der Beklagten, der Schutzgegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sei unklar, ist kein Bestreiten des Verletzungsvorwurfs zu sehen. Der Schutzbereich der geltend gemachten Anspruchskombination ist durch Auslegung zu ermitteln. Danach sch\u00fctzt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster eine Vorrichtung bestehend aus einem Ringschloss (Merkmal 1) und einem Satz von Abdeckelementen (Merkmal 2). Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben kein konkretes Merkmal benannt, welches nicht von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht werden sollte. Da die Verf\u00fcgungsbeklagten den kl\u00e4gerischen Vortrag nicht in Abrede gestellt haben, gilt die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 die insoweit von der Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht \u2013 als zugestanden (\u00a7 138 Abs. 3 ZPO). Weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu sind folglich nicht veranlasst.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nWeiter ist das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster schutzf\u00e4hig. Einwendungen der Beklagten die unzul\u00e4ssige Erweiterung und den erfinderischen Schritt betreffend vermochten nicht, bei der Kammer Zweifel an seiner Schutzf\u00e4higkeit zu hegen. Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht im Rahmen eines L\u00f6schungsverfahrens angegriffen, sondern wenden sich nur in hiesigem Verf\u00fcgungsverfahren gegen die Schutzf\u00e4higkeit der geltend gemachten Anspruchskombination. Da es sich um ein ungepr\u00fcftes Recht handelt, hat die Kammer die Kompetenz, die Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in genau diesem Umfang zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dabei hat sie eine eigene Einsch\u00e4tzung vorzunehmen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 66 \u2013 Tintenpatronen-Verf\u00fcgung). Nur wenn die Kammer positiv von der Schutzf\u00e4higkeit der Merkmalskombination der Anspr\u00fcche 1, 2, 3, 4 und 8 \u00fcberzeugt ist, kann das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster Grundlage einer einstweiligen Verf\u00fcgung sein. Dies ist vorliegend der Fall.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kammer h\u00e4lt den Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung (\u00a7\u00a7 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG) f\u00fcr unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nVon einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist auszugehen, wenn der Gegenstand der geltend gemachten Anspruchskombinationen der Anspr\u00fcche 1, 2, 3, 4 und 8 \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen hinausginge. Ob dies der Fall ist, ist mittels eines Vergleichs des Gegenstandes des eingetragenen Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu kl\u00e4ren wobei der Inhalt der Anmeldung der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen ist. Es gilt der gleiche Ma\u00dfstab wie im Patentrecht. Hier gilt: Ergibt der Vergleich, dass der Patentanspruch auf einen Gegenstand gerichtet ist, den die urspr\u00fcngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung geh\u00f6rend erkennen l\u00e4sst, ist eine unzul\u00e4ssige Erweiterung anzunehmen (vgl. BGH GRUR 2011, 1109 \u2013 Reifendichtmittel; BGH GRUR 2010, 513 \u2013 Hubgliedertor II). Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung geh\u00f6rt nur das, was den urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich f\u00fcr den Fachmann erst auf Grund eigener, von seinem Fachwissen getragenen \u00dcberlegungen ergibt, nachdem er die urspr\u00fcnglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat. Zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung f\u00fchren auch solche \u00c4nderungen, durch die der Gegenstand der Anmeldung \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus zu einem Aliud abgewandelt wird (BGH, GRUR 2013, 809 \u2013 Verschl\u00fcsselungsverfahren, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Falle einer Abzweigung (\u00a7 5 GebrMG) bilden die Unterlagen der Patentanmeldung den Vergleichsma\u00dfstab (vgl. Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Eisenrauch, Patentrechtskommentar, 4. Aufl., \u00a7 15 GebrMG Rn. 19; Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl, \u00a7 15 GebrMG Rn. 17; B\u00fchrig, GebrMG, 7. Aufl., \u00a7 15 Rn. 23). Die anderweitig vertretene Ansicht, das auf die Anmeldeunterlagen der Gebrauchsmusteranmeldung abzustellen sei (vgl. Benkard\/Goebel, PatG, 10. Aufl., \u00a7 15 GebrMG Rn. 14a), ist abzulehnen, da sie dem Grundsatz widerspricht, dass der Offenbarungsgehalt einer Anmeldung durch die am Anmeldetag eingereichten Unterlagen festgelegt wird (vgl. Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Eisenrauch, Patentrechtskommentar, 4. Aufl., \u00a7 15 GebrMG Rn. 19).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nNach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen bildet die urspr\u00fcngliche niederl\u00e4ndische EP-Anmeldung (Anlage AG 1) den Vergleichsma\u00dfstab, um zu beurteilen, ob die nunmehr erteilte Anspruchskombination des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters eine unzul\u00e4ssige Erweiterung darstellt (Art. 70 Abs. 2 EP\u00dc). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat in der Replik eine berichtigte \u00dcbersetzung in deutscher Sprache als Anlage AS 22 vorgelegt. Die niederl\u00e4ndische EP-Anmeldung inklusive der mit der Anmeldung eingereichten Figuren und Zeichnungen stellen die ma\u00dfgeblichen Unterlagen dar, die mit den geltend gemachten Anspr\u00fcchen des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters zu vergleichen sind.<br \/>\nEtwaige Diskrepanzen zwischen den verschiedenen \u00dcbersetzungen sind insoweit unbeachtlich. Denn ma\u00dfgeblich ist nur der Inhalt der nunmehr geltend gemachten Anspr\u00fcche im Vergleich zum urspr\u00fcnglichen Offenbarungsgehalt der EP-Anmeldung. Inwiefern Teile der Beschreibung entfallen und\/oder \u00fcber die verschiedenen \u00dcbersetzungsschriften falsch \u00fcbersetzt wurde, ist irrelevant. Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagten in diesem Zusammenhang auf die verschiedenen Anlagen AS 7, AG 2, 3 und 4 Bezug nimmt, ist dies weder zielf\u00fchrend noch von Bedeutung. Entscheidend ist nur, welche technische Lehre das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster verk\u00f6rpert und ob der Fachmann diese bereits unmittelbar und eindeutig der EP-Anmeldung (Anlage AG 1, AS 22) entnehmen konnte.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten sehen eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters darin, dass Merkmal 2 lediglich einen Satz von Abdeckelementen vorsieht. Die urspr\u00fcngliche EP-Anmeldung habe demgegen\u00fcber mindestens zwei S\u00e4tze von Abdeckelementen offenbart. Die Kammer versteht den Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten so, dass nach ihrer Auslegung die Anspruchskombination des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters die konkrete Ausgestaltung eines Ringschlosses mit einem Satz (fest) montierter Abdeckelementen sch\u00fctzt. Die urspr\u00fcnglich offenbarte Vorrichtung habe aber aus den k\u00f6rperlichen Bauteilen des Ringschlosses und zwei S\u00e4tzen von Abdeckelementen bestanden, wobei jeweils einer der S\u00e4tze auf das Ringschlossgeh\u00e4use montierbar gewesen sei. Insofern handele es sich bei der nunmehr beanspruchten Vorrichtung um ein nicht zur Erfindung geh\u00f6riges Aliud. Dem kann sich die Kammer nicht anschlie\u00dfen.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sch\u00fctzt eine Vorrichtung mit einem Satz von Abdeckelementen, die von dem Ringschlossgeh\u00e4use wieder entfernt werden k\u00f6nnen. Ausweislich des Anspruchswortlauts in Merkmal 2 ist die Vorrichtung mit einem Satz von Abdeckelementen versehen. Aus der Systematik mit Merkmal 1 und Merkmal 3 erkennt der Fachmann, dass eine Vorrichtung gesch\u00fctzt wird, die aus einem Ringschloss besteht, auf dessen Geh\u00e4use der eine Satz von Abdeckelemente montiert ist. In Anbetracht des Plurals im Wortlaut des Anspruchs besteht ein Satz aus mehreren Abdeckelementen, also mindestens zwei. Auch wenn nach der Beschreibung ein Satz der Abdeckelemente auch nur (mindestens) ein Abdeckelement umfassen soll (Abs\u00e4tze [0010], [0028] des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters), wird der Fachmann den Anspruch nicht dahingehend auslegen. Die Figuren 1 bis 3 zeigen ihm die Verwendung eines ersten Satzes von Abdeckelementen (Figuren 1 und 2) und die Verwendung eines zweiten Satzes von Abdeckelementen (Figur 3) (Absatz [0016] des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters), wobei ein Satz aus jeweils zwei Abdeckelementen besteht. Da das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster bei s\u00e4mtlichen anderen in der Beschreibung erl\u00e4uterten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen immer den Plural verwendet, wird der Fachmann die ausdr\u00fcckliche Vorgabe des Plurals im Anspruch ernst nehmen. Der Fachmann entnimmt dem Anspruch ferner keine Vorgabe dahingehend, dass die Montage der Abdeckelemente des Satzes fest oder wieder l\u00f6sbar ist. Der Absatz [0025] f\u00fchrt den Fachmann zu dem Verst\u00e4ndnis, dass der Satz der Abdeckelemente sowohl fest als auch abnehmbar angebracht werden kann, wobei beispielsweise eine Schnappverbindung verwendet werden kann. So erreicht das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung, das Design des Schlosses flexibel handhaben und auf W\u00fcnsche der Kunden auch nach Auslieferung des Fahrrads reagieren zu k\u00f6nnen (Absatz [0008] des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters). Auch Absatz [0009] l\u00e4sst den Fachmann nicht zu einem anderen Schluss gelangen. Abgesehen davon, dass hier ein nicht durch das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster gesch\u00fctztes Verfahren beschrieben wird, ist auch hier vorgesehen, dass die Abdeckelemente abnehmbar oder nach dem Montieren nicht abnehmbar angebracht werden k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich erreicht die Anspruchskombination des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters auch den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil, die Einsparung von Lagerfl\u00e4che durch die Einlagerung einer Vielzahl verschiedener S\u00e4tze von Abdeckelementen und weniger Schlossvarianten zu gew\u00e4hrleisten.<br \/>\nDas beanspruchte Merkmal 2 ist bereits in der urspr\u00fcnglichen EP-Anmeldung offenbart gewesen. Durch die Streichung der Merkmale \u201eund wenigstens einem Satz an zweiten Abdeckelementen (113, 114) verstehen ist\u201c sowie \u201ewobei der wenigstens zweite Satz an Abdeckelementen sich hinsichtlich Eigenschaften, Design, Farbe, Bebilderung und\/oder Text von dem ersten Satz an Abdeckelementen unterscheidet\u201c ist der Schutzgegenstand nicht im Sinne eine \u201eAliuds\u201c abgewandelt. Die Beschr\u00e4nkung auf einen Satz von Abdeckelementen, der auf das Ringschloss montiert wird, ist der Offenlegungsschrift unmittelbar und eindeutig als der Erfindung zugeh\u00f6rig zu entnehmen. Zwar ist den Verf\u00fcgungsbeklagten zuzustimmen, dass Anspruch 9 nicht einen Satz von Abdeckelementen im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters offenbart, sondern gerade das im Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nicht beanspruchte einzelne Abdeckelement. Auch aus Anspruch 10 entnimmt der Fachmann vor allem Anforderungen, die an die Ausgestaltung eines Satzes als solchen gestellt werden und nicht unbedingt eine Vorgabe, ob der Satz allein oder zus\u00e4tzlich zu einem anderen Satz Verwendung findet. Hingegen offenbart der Verfahrensanspruch 11 bereits eine Vorrichtung, die mit einem Fahrradringschloss und wenigstens einem Satz von Abdeckelementen versehen ist. Der Fachmann gelangt zudem aufgrund weiterer Anhaltspunkte aus der Beschreibung und den Figuren, deren Offenbarungsgehalt wegen des ma\u00dfgeblichen Gesamtinhalts der urspr\u00fcnglichen Unterlagen der gleiche Rang wie den Anspr\u00fcchen zukommt, zu dem Schluss, dass ein Satz auch aus beliebig mehr Abdeckelementen bestehen kann. So finden sich im Beschreibungsteil der EP-Anmeldung an verschiedenen Stellen Hinweise auf einen Satz der Abdeckelemente, der zu jedem beliebigen Zeitpunkt auf dem Schloss angebracht werden (Anlage AS 22, S. 2, Z. 18 ff.) und sp\u00e4ter auch ausgetauscht werden kann, wenn der Fahrradkunde dies w\u00fcnscht (Anlage AS 22, S. 3 Z. 27 ff.). Schlie\u00dflich ist jeweils ein montierter Satz von Abdeckelementen aus den Figuren 1 bis 3 erkennbar. Auch wenn sich aus der Beschreibung ergibt, dass Figur 1 den ersten Satz der Abdeckelemente und Figur 3 den zweiten Satz der Abdeckelemente zeigt (Anlage AS 22, S. 4, Z. 14 ff.), erkennt der Fachmann gleichzeitig, dass f\u00fcr die Erfindung ein Satz von Abdeckelementen, der auf das Ringschloss montiert wird, gen\u00fcgt. Denn die Erfindung betrifft ebenso \u201eeinen mit mindestens einem Abdeckelement versehenen Satz, der offensichtlich zur Verwendung in einer [\u2026] Vorrichtung zum Abdecken von mindestens einem Teil des Geh\u00e4uses eines Fahrradringschlosses geeignet und gedacht ist\u201c (Anlage AS S. 4, Z. 6 ff.). An anderer Stelle spricht die EP-Anmeldung davon, dass durch Verwendung eines geeigneten Satzes an Abdeckelementen das Aussehen des Fahrrads nach Wunsch versch\u00f6nert oder angepasst werden k\u00f6nne (Anlage AS 22, S. 2, Z. 1 ff.). Die durch das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beanspruchte Lehre stellt keine Abwandlung dar, die der Fachmann erst durch eigene \u00dcberlegungen erreicht. Vielmehr ist dem Fachmann bei der Lekt\u00fcre der EP-Anmeldung bewusst, dass er die Designvariationen und die Platzersparnis auch dann erreicht, wenn er anstatt zweier S\u00e4tze von Abdeckelementen nur ein Satz von Abdeckelementen vorsieht. Denn bereits die Verwendung eines Satzes von Abdeckelementen f\u00fchrt dazu, dass er nur ein bestimmtes Ringschloss vorhalten muss. So gen\u00fcgt bereits allgemein die Verwendung von Abdeckelementen \u2013 unabh\u00e4ngig von der Anzahl der S\u00e4tze \u2013, um die n\u00f6tige Flexibilit\u00e4t w\u00e4hrend der Produktion und Montage der Schl\u00f6sser zu erhalten. Um die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung zu erreichen, muss die beanspruchte Vorrichtung daher nicht notwendigerweise zwei S\u00e4tze von Abdeckelementen vorsehen. Die Austauschbarkeit der Abdeckelemente ist vielmehr auch bei einem Satz gew\u00e4hrleistet. Daran \u00e4ndert auch die \u00dcbersetzung von \u201esamenstel\u201c mit Vorrichtung anstatt \u201eAnordnung\u201c, \u201eSystem\u201c oder \u201eKomplex\u201c nichts. Nach zutreffender obiger Auslegung ist in der EP-Anmeldung bereits eine Vorrichtung offenbart, die ein Ringschloss und ein Satz von Abdeckelementen aufweist. Zu einem anderen Ergebnis f\u00fchrt auch nicht der Hinweis, dass die Vorrichtung beispielsweise mit einem oder mehreren Ringschl\u00f6ssern versehen werden kann (Anlage AS 22, S. 10, Z. 13 ff.). Aus dem bereits erl\u00e4uterten Kontext der Offenlegungsschrift ergibt sich damit nicht notwendigerweise die Angabe einer Verkaufseinheit, sondern einer Vorrichtung, die mehrere Ringschl\u00f6sser vorsieht. Auch aus der Verwendung von \u201ewobei\u201c im Anspruchswortlaut des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wird der konkrete r\u00e4umliche Bezug der einzelnen Merkmale, wie urspr\u00fcnglich offenbart, hergestellt. Die Verf\u00fcgungsbeklagten k\u00f6nnen ebenfalls nichts daraus herleiten, dass sich Teile der Beschreibung (Anlage AS 22, S. 3 Z. 3- 16 ff.) und der Hinweis auf eine Problemerfindung in dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nicht w\u00f6rtlich wiederfinden bzw. das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster mehr Anspr\u00fcche als die EP-Anmeldung aufweist. Entscheidend ist nur, ob die beanspruchte technische Lehre bereits in der EP-Anmeldung enthalten ist. Dies ist wie gesehen der Fall. Irrelevant ist schlie\u00dflich, ob die Offenlegungsschrift vorsieht, dass jeder Satz der erw\u00e4hnten Abdeckelemente aus einem oder mehreren Abdeckelementen besteht (Anlage AS 22, S. 2, Z. 7 ff.).<br \/>\nDass die EP-Anmeldung \u2013 bis auf einige wenige sprachliche Abweichungen \u2013 wie in der hier geltend gemachten Fassung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters mittlerweile als EP 1 686 XXX B1 (Anlage AG 17.2) vom EPA erteilt wurde, findet nur als ein weiteres Indiz Ber\u00fccksichtigung. Die Patenterteilung ist von ihrer Bedeutung vergleichbar mit einer sachkundigen gutachterlichen Stellungnahme. Diesbez\u00fcglich ist f\u00fcr die Kammer jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beh\u00f6rde eine etwaige unzul\u00e4ssige Erweiterung bez\u00fcglich der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchskombination als m\u00f6gliches Erteilungshindernis angesehen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob der Verweis auf die Einspruchsschrift (Anlage AG 17), das nunmehr erteilte EP 1 686 XXX betreffend, im Hinblick auf die fehlende Ausf\u00fchrbarkeit als Teilaspekt der allgemeinen Schutzf\u00e4higkeit gen\u00fcgt. Eine fehlende Ausf\u00fchrbarkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters kann die Kammer nicht feststellen. Die Annahme der Verf\u00fcgungsbeklagten basiert auf der Annahme einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Wie gesehen sch\u00fctzt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster auch weiterhin eine l\u00f6sbare Montage eines Satzes von Abdeckelementen, so dass die Erfindung auch ausf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nFerner ist die Kammer \u00fcberzeugt, dass der Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters auf einem erfinderischen Schritt beruht.<br \/>\nDie Druckschrift DE 102 40XXX (Anlage AG 16.1, nachfolgend: D6) zeigt weder die Merkmale 7, 7.1 noch offenbart sie den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Satz von Abdeckelementen. Die D6 lehrt den Fachmann, eine Umh\u00fcllung f\u00fcr das Ringschloss zu verwenden, die das Schloss wie eine Kapsel umgibt und lediglich einen Schlitz f\u00fcr den Griffb\u00fcgel vorsieht (vgl. D6, Abs\u00e4tze [0011], [0025], Figur 7). Die Umh\u00fcllung dient insbesondere dazu, dass Schloss vor Manipulationsversuchen und den Eintritt von Schmutz zu sch\u00fctzen, indem eine zur Bet\u00e4tigung des Schlossb\u00fcgels erforderliche Teilung des Geh\u00e4uses vermieden wird (D6, Abs\u00e4tze [0002], [0003]). Demgegen\u00fcber zeigt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nur eine teilweise, die Beine betreffende Abdeckung, um eine gr\u00f6\u00dfere Anpassung des Schlosses an den jeweiligen Fahrradtyp zu gew\u00e4hrleisten. Zwar l\u00e4sst der Wortlaut von Merkmal 3 auch zu, dass die Abdeckelemente das Geh\u00e4use vollst\u00e4ndig abdecken. Im Vordergrund der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters steht aber neben dem Schutzcharakter \u2013 unter anderem auch f\u00fcr die Umgebung \u2013 insbesondere eine leichtere Austauschbarkeit und bessere Lagerungsm\u00f6glichkeiten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Fachmann letzteres mit der Verwendung einer kompletten Umh\u00fcllung erreicht. Die Kammer kann daher bereits nicht feststellen, dass der Fachmann bei der Lekt\u00fcre der D6 die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abdeckelemente automatisch mitliest.<br \/>\nWeiter ist kein Naheliegen der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung durch eine Kombination der D6 mit der Druckschrift G 93 19 XXX (Anlage AG 16.3; nachfolgend: D8) ersichtlich. Die Kammer kann zun\u00e4chst nicht ohne weiteres nachvollziehen, dass der Fachmann in den Figuren 1 a) bis c) erkennt, dass er die Au\u00dfenseite des Schlossgeh\u00e4uses mit Vertiefungen versehen soll und die Abdeckelemente so in die Vertiefungen passen, dass die Abdeckelemente in das Schlossgeh\u00e4use vertieft werden k\u00f6nnen (Merkmal 7., 7.1.). Ferner erschlie\u00dft sich nicht, woraus der Fachmann die Anregung erhalten haben sollte, die D8 mit der D6 zu kombinieren. Auch wenn das in der D8 gezeigte B\u00fcgelschloss ebenfalls bei einem Fahrrad eingesetzt wird, handelt es sich um eine andere Vorrichtung. Es ist gerade kein Teil des Fahrrads, sondern stellt ein separates Element dar. Zwar offenbart die D8 ein Sattelteil aus andersfarbigem Material als die beiden H\u00fclsenteile, das entsprechend der Geschmacksvorstellungen der potentiellen K\u00e4ufer ausgebildet werden kann (vgl. D8, S. 6, 3. Absatz). Indes zeigt die D8 nur ein anderes Farbmaterial des Schlossgeh\u00e4uses, wobei die B\u00fcgel ausgenommen sind. Grunds\u00e4tzlich werden die Sattel- und H\u00fclsenteile miteinander verschwei\u00dft. Der Fachmann entnimmt dem allenfalls, ein Schutzgeh\u00e4use f\u00fcr ein Schloss umzubauen. Allerdings entnimmt er der Schrift nicht, Abdeckelemente auf das Geh\u00e4use zu setzen und damit eine individuelle Gestaltung der Au\u00dfenseite des Geh\u00e4uses zu erreichen. Der Verweis der D8 auf eine Anpassung des Designs allein gen\u00fcgt nicht als Anregung f\u00fcr den Fachmann, die Schrift mit der D6 zu kombinieren. Ohne eigene technische Kreativit\u00e4t gelangt der Fachmann daher nicht zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSofern die Beklagten eine Kombination der D6 mit dem bekannten Stand der Technik anspricht, kann die Kammer keinen mangelnden erfinderischen Schritt feststellen. Abgesehen davon, dass eine \u00dcbersetzung der Anlage AG 16.2\/D7 der Kammer nicht vorgelegt wurde und die Kammer daher an einer eigenen Beurteilung gehindert ist, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, welche Merkmale sich aus welcher Schrift im Einzelnen ergeben sollen. In diesem Zusammenhang hilft auch der Verweis auf die Einspruchsschrift (Anlage AG 17) gegen das parallele EP 1 686 XXX B1 nicht weiter, da sich letzteres hieraus ebenfalls nicht ergibt und auch im Zusammenhang mit den weiteren Entgegenhaltungen nicht dargetan ist, welche Schriften kombiniert werden sollen.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG i.V.m. \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG. Der Verf\u00fcgungsbeklagte zu 2) haftet als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und damit als gesetzlicher Vertreter der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) neben dieser pers\u00f6nlich auf Unterlassung (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 867).<br \/>\nFerner steht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Herausgabeanspruch zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs nach \u00a7 24a GebrMG gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) zu. Er ist auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da lediglich Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher verlangt wird.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung setzt neben dem Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 940, 935 ZPO das Vorhandensein eines Verf\u00fcgungsgrundes voraus. Eine einstweilige Verf\u00fcgung ist nur zu erlassen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist und damit eine Dringlichkeit f\u00fcr eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist. Ein Verf\u00fcgungsgrund ist nur dann seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, wenn neben einer f\u00fcr die Eilma\u00dfnahme sprechenden zeitlichen Dringlichkeit und der hinreichend sicheren Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters auch eine sonstige Abw\u00e4gung zwischen den schutzw\u00fcrdigen Belangen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und den schutzw\u00fcrdigen Interessen der Verf\u00fcgungsbeklagten ergibt, dass dem Begehren der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach einer einstweiligen Regelung Vorrang einzur\u00e4umen ist. Dies ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gelungen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nInsbesondere vermochte es die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die zeitliche Dringlichkeit darzulegen und glaubhaft zu machen.<br \/>\nAusgangspunkt f\u00fcr die Frage, ob eine Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht im Einzelfall vorliegt, ist der Zeitpunkt der positiven Kenntnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von den Umst\u00e4nden der Schutzrechtsverletzung. Der positiven Kenntnis steht das bewusste Verschlie\u00dfen der Augen vor der Verletzungshandlung gleich (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 5.7.2012, Az. 2 U 12\/12 \u2013 Windturbine). F\u00fcr die Beurteilung der Dringlichkeit ist ma\u00dfgeblich, ob sich der Verletzte bei der Verfolgung seiner Anspr\u00fcche wegen einer Schutzrechtsverletzung in einer solchen Weise nachl\u00e4ssig und z\u00f6gerlich verhalten hat, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, dem Verletzten sei an einer z\u00fcgigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen, weswegen es auch nicht angemessen ist, ihm die Inanspruchnahme vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes zu gestatten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 \u2013 Flupirtin-Maleat). Sofern der Schutzrechtsinhaber greifbare Hinweise auf rechtsverletzende Handlungen des Verf\u00fcgungsbeklagten hat, darf er sich diesen nicht verschlie\u00dfen, sondern hat ihnen nachzugehen. Kennt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits konkrete Umst\u00e4nde, die eine Verletzung des Schutzrechts naheliegend erscheinen lassen, ist von ihr zu erwarten, dass sie alle ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Ma\u00dfnahmen mit der gebotenen Zielstrebigkeit ergreift und die Sachlage weiter aufkl\u00e4rt sowie alle m\u00f6glichen Verletzer in Anspruch nimmt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 5.7.2012, Az. 2 U 12\/12 \u2013 Windturbine). Rechtsverletzende Handlungen m\u00fcssen insoweit einen Inlandsbezug aufweisen. Bei seiner Rechtsverfolgung muss die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin allerdings kein Prozessrisiko eingehen. Es kann von ihr nicht verlangt werden, \u00fcberhastet und ohne ordnungsgem\u00e4\u00dfe Pr\u00fcfung einen Verf\u00fcgungsantrag zu stellen. Sie muss daher erst gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn sie verl\u00e4ssliche Kenntnis aller derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren erfolgversprechend machen und sie diese Tatsachen in einer solchen Weise glaubhaft machen kann, dass ihr Obsiegen sicher absehbar ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 \u2013 Flupirtin-Maleat).<\/p>\n<p>Legt man diese Grunds\u00e4tze zu Grunde, liegt eine Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht vor.<br \/>\nNeben dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die Eintragung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters am 18.03.2013 zuerst ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung der Dringlichkeit. Denn erst seit diesem Tag war die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aktiv legitimiert und die Verf\u00fcgungsbeklagten gehalten, das Schutzrecht zu beachten. Ferner hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dargelegt und durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn F vom 12.09.2013 (Anlage AS 18) glaubhaft gemacht, dass sie positive Kenntnis von der konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erst Ende Juni\/Juli 2013 erlangt hatte und von Vertriebshandlungen in Deutschland erst ab dem 25.07.2013 auf der M\u00fcnchener Fahrradmesse \u201eBike ISPO 2013\u201c positiv wusste.<br \/>\nIm Juni\/Juli 2013 konnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verletzung erstmals verifizieren, nachdem sie ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von einem niederl\u00e4ndischen H\u00e4ndler zur Verf\u00fcgung gestellt bekam. Insofern hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dargelegt und durch die eidesstattlichen Versicherungen der Herren G, H und F vom 12.11.2013 (Anlage AS 25) glaubhaft gemacht, dass sie auf der Messe \u201eFietsvak Amsterdam\u201c im Januar 2013 in Amsterdam die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwar in einer Glasvitrine ausgestellt gesehen, ihre Mitarbeiter diese jedoch weder in die Hand genommen haben noch Details erkennen konnten. Insbesondere war es den Mitarbeitern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht durch die blo\u00dfe Inaugenscheinnahme m\u00f6glich, sicher zu sagen, ob die bunte Gestaltung des Schlosses durch entfernbare Abdeckelemente, die in das Schlossgeh\u00e4use vertieft waren, erreicht wurde oder lediglich durch eine bunte Lackierung, wie es ihnen auch von Schl\u00f6ssern anderer Hersteller, wie z.B. ABUS, bekannt war. Diese Feststellungen verm\u00f6gen auch die eidesstattlichen Versicherungen der Herren J (Anlage AG 19) und K (Anlage AG 18) nicht zu ersch\u00fcttern. Denn hieraus ergibt sich ebenfalls nur, dass Herr G die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit Interesse in Augenschein genommen hat, nicht aber, dass sie aus der Vitrine genommen und ihm ausgeh\u00e4ndigt worden sei. Die Kammer schenkt der eidesstattlichen Versicherung des Herrn G auch nicht deswegen weniger Glauben, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine \u00dcbernahme der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) erwog. Auch und gerade Mitarbeiter, die im Marketing\/Vertrieb t\u00e4tig sind \u2013 wie ein Business Line Director \u2013 m\u00fcssen anl\u00e4sslich einer geplanten \u00dcbernahme keine gesicherte Kenntnis \u00fcber das Produktportfolio der zu \u00fcbernehmenden Gesellschaft haben. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Herr G diesbez\u00fcglich besondere Kenntnisse hatte und\/oder in die \u00dcbernahmeaktivit\u00e4ten besonders involviert war. Aufgrund des Vorgesagten ist f\u00fcr die Kammer auch nicht ersichtlich, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits anhand der Bilder in dem A-Katalog (Anlage AG 6), den die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unstreitig kannte, die Verletzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, insbesondere die im Schlossgeh\u00e4use vertieften Abdeckelemente, verl\u00e4sslich beurteilen konnte. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ferner dargelegt und unter Vorlage einer weiteren eidesstattlichen Versicherung von Herrn G glaubhaft gemacht, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sich verst\u00e4rkt im Nachgang der Messe im Januar 2013 bem\u00fchte, ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu erlangen. Ihre Au\u00dfendienstmitarbeiter versuchten in der Zeit von Februar bis April 2013, unter anderem von den Herstellern B und C erfolglos Muster zu erlangen. Erst Ende Juni\/Anfang Juli 2013 bekam die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Muster von einem H\u00e4ndler in Holland zur Verf\u00fcgung gestellt.<br \/>\nEbenso hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie konkrete Vertriebshandlungen in Deutschland erst Ende Juli 2013 auf der M\u00fcnchener Fahrradmesse \u201eBike ISPO 2013\u201c wahrgenommen hat. Sodann erlangte sie zus\u00e4tzlich Anfang August 2013 Kenntnis davon, dass auch der Hersteller D ein Fahrrad der Marke \u201eE\u201c, das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgestattet war, auf dem deutschen Markt anbot. Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass sie bereits seit Fr\u00fchjahr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland vertreibe, kann die Kammer jedenfalls nicht feststellen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 auch angesichts dessen, dass sie zuvor kein Muster auf dem Markt erlangen konnte \u2013 vor der Messe in M\u00fcnchen von dem Vertrieb in Deutschland positiv wusste. Eine Woche nach der Messe in M\u00fcnchen Ende Juli und \u2013 der zwischenzeitlich ebenfalls stattgefundenen Hausmesse in X Anfang August \u2013 mahnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) unter Fristsetzung zum 20.08.2013 erfolglos ab. Sodann rief sie die Kammer mit Antrag vom 22.08.2013 zur Entscheidung \u00fcber den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung an.<br \/>\nDie Kammer vermag schlie\u00dflich kein vorwerfbares z\u00f6gerliches Verhalten darin zu erkennen, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jedenfalls seit Ende Juni 2013\/Anfang Juli 2013 die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und der in deutscher Sprache verfasste Produktkatalog bekannt war. Ausweislich der E-Mailkorrespondenz (Anlage AS 26) standen die Parteien in Kontakt und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin versuchte seit Mai 2013 ein Treffen mit dem Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) zu arrangieren. Vor diesem Hintergrund durfte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Messe in M\u00fcnchen abwarten. Denn dem Schutzrechtsinhaber ist es im Hinblick auf das m\u00f6gliche Risiko eines Prozessverlustes gestattet, sich zun\u00e4chst gesicherte Erkenntnisse \u00fcber das Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen zu verschaffen. Vor dem Hintergrund, dass es sich lediglich um einen kurzen Zeitraum von ca. 3 1\/2 Wochen handelte, musste die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihr Begehren einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht ausschlie\u00dflich auf das Anbieten in dem A-Katalog st\u00fctzen, zumal in Aussicht stand, dass die Parteien anl\u00e4sslich der Messe die Frage einer widerrechtlichen Verletzung w\u00fcrden kl\u00e4ren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nFerner ist auch die Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters hinreichend gesichert. Auf die Ausf\u00fchrungen der Kammer unter Ziffer III. 2) wird verwiesen. Im \u00dcbrigen haben die Verf\u00fcgungsbeklagten den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht mit einem L\u00f6schungsantrag angegriffen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung beruht auf \u00a7\u00a7 936, 921 S. 2 ZPO. Sie ist sinnvoll und geboten, weil damit gew\u00e4hrleistet wird, dass der Unterlassungsausspruch nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar ist, als er es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil w\u00e4re. Die Sicherheitsleistung dient insbesondere zur Absicherung eines entsprechenden Vollstreckungsschaden nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien vom 29.11.2013 und 02.12.2013 haben bei der Urteilsfindung keine Ber\u00fccksichtigung gefunden. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht veranlasst. Dies bereits deshalb nicht, weil es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt.<br \/>\nVI.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 250.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2157 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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