{"id":236,"date":"2004-05-05T17:00:49","date_gmt":"2004-05-05T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=236"},"modified":"2016-04-13T12:07:12","modified_gmt":"2016-04-13T12:07:12","slug":"9-o-81704-biofilter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=236","title":{"rendered":"9 O 817\/04 &#8211; Biofilter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0230<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht Braunschweig<br \/>\nUrteil vom 5. Mai 2004, Az. 9 O 817\/04 (145)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<br \/>\n3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nStreitwert: 150.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>**********************<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin begehrt von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorrangig die Unterlassung einer Patentverletzung.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat per notariellem Kaufvertrag vom &#8230;.. die Patentrechte an dem Patent &#8230;. und an dem europ\u00e4ischen Patent &#8230;. erworben. Das Patent betrifft einen Biofilter zum Reinigen von Abluft in der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Ausweislich der Antr\u00e4ge vom &#8230;. (Anlage ASt 2) hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Umschreibung der erworbenen Patente beantragt.<br \/>\nNach der in der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichten Mitteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom &#8230;.. ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Patentinhaberin des europ\u00e4ischen Patents eingetragen worden.<br \/>\nUrspr\u00fcnglicher Patentinhaber war Herr &#8230;.. Herr&#8230;..und seine Ehefrau &#8230;. hatten mit Herrn &#8230;. einen ausschlie\u00dflichen Patentlizenzvertrag per &#8230;.. (Anlage ASt 3) geschlossen. Wegen der Einzelheiten des Patentlizenzvertrages wird auf diesen Bezug genommen.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte stellt den &#8230;&#8230; Biofilter her und vertreibt diesen. Der &#8230;.. Biofilter wird ebenfalls in der landwirtschaftlichen Tierhaltung eingesetzt. Es ist unstreitig, dass der &#8230;&#8230; Biofilter die dem streitgegenst\u00e4ndlichen Patent zugrundeliegende Filtertechnik aufweist.<br \/>\nIm Jahr 2003 waren zwei einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren vor der Kammer, Aktenzeichen \u2013 9 O 707\/03 (86) \u2013 und \u2013 9 O 708\/03 (87) \u2013 anh\u00e4ngig, wo Streitgegenstand ebenfalls der patentierte Biofilter war. An dem Verfahren \u2013 9 O 707\/03 (86) \u2013 war die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, Frau &#8230;.., als Antragsgegnerin zu 2) beteiligt. In diesem Verfahren ging es darum, ob die Firma &#8230;. Biofilter &#8230;. berechtigt ist, die patentierten Biofilter herzustellen und zu vertreiben.<br \/>\nIn dem Verfahren \u2013 9 O 708\/03 (87) \u2013 war die jetzige Verf\u00fcgungsbeklagte Antragsgegnerin zu 2). Auch in diesem Verfahren ging es darum, ob u.a. die Verf\u00fcgungsbeklagte berechtigt ist, die patentierten Biofilter herzustellen und zu vertreiben.<br \/>\nMit Schreiben vom &#8230;&#8230;(Anlage ASt 10) hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Patentlizenzvertrag vom &#8230;.. fristlos gek\u00fcndigt wegen diverser Vertragsverletzungen. Mit Schriftsatz vom &#8230;&#8230; hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgetragen, dass sie eine weitere fristlose K\u00fcndigung des Patentlizenzvertrages mit Schreiben vom &#8230;&#8230; get\u00e4tigt habe.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht berechtigt sei, den patentierten Biofilter herzustellen und zu vertreiben. Weder der urspr\u00fcngliche Patentinhaber, Herr &#8230;.., noch sie habe eine Unterlizenz f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte genehmigt. Im \u00fcbrigen sei der Lizenzvertrag vom &#8230;&#8230; mit Schreiben vom &#8230;&#8230; fristlos gek\u00fcndigt worden. Insofern sei auch eine etwa erteilte Unterlizenz nicht mehr wirksam.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n1. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird aufgegeben, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 100.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis 6 Monate, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es zu unterlassen, einen Biofilter zum Reinigen von Abluft<\/p>\n<p>&#8211; mit einer Berieselungsanlage,<\/p>\n<p>&#8211; mit einer ersten, tragenden Schicht aus Holzschwarten,<\/p>\n<p>&#8211; mit einer sich stromab anschliessenden zweiten Schicht aus feinem Holzmaterial,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die zweite Schicht aus einer nicht sauer reagieren-<br \/>\nden Holzart besteht,<\/p>\n<p>in eigenen oder fremden Betrieben herzustellen und\/oder anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besizten.<\/p>\n<p>2. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber Namen und Anschrift der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der unter der Ziff. 1) des Antrags geschriebenen Biofilters, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie \u00fcber die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Biofilter, wie sie unter Ziff. 1) beschrieben werden, zu erteilen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<br \/>\nden Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie wendet ein, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht aktivlegitimiert sei. Laut Mitteilung des Patentanwaltes &#8230;.. (Anlage B 1) sei bis zum &#8230;.. noch keine Umschreibung des deutschen Patents erfolgt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte sei auch berechtigt, den patentierten Biofilter herzustellen und zu vertreiben, aufgrund einer Unterlizenz. Der Patentinhaber &#8230;. sei mit der Erteilung der Unterlizenz ausdr\u00fccklich einverstanden gewesen. Das erg\u00e4be sich bereits aus der Pr\u00e4ambel des Lizenzvertrages (Anlage ASt 3), wonach die Firma &#8230;.. genannt ist und von einer noch zu gr\u00fcndenden &#8230;.. die Rede ist, die Unterlizenznehmer sein werde. Im \u00fcbrigen liege eine Einwilligung des Patentinhabers gem\u00e4\u00df Ziff. 2.3. des Lizenzvertrages vor. Der Patentinhaber &#8230;.. habe die Biofilter bei der Verf\u00fcgungsbeklagten vor Ort besichtigt und diesbez\u00fcglich auch noch Arbeitsanweisungen erteilt. Dieses Verhalten stelle eine Einwilligung dar. Ferner ist die Verf\u00fcgungsbeklagte der Ansicht, dass kein Verf\u00fcgungsgrund bestehe, da die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, Frau &#8230;.., seit einem Jahr Kenntnis hatte von der T\u00e4tigkeit der Verf\u00fcgungsbeklagten. Dies erg\u00e4be sich bereits aus dem unstreitigen Umstand, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an den vorausgegangenen Verfahren, die vor der Kammer anh\u00e4ngig waren, verfahrensbeteiligt war.<br \/>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten erkl\u00e4rt, dass sie dem Patentinhaber, Herrn &#8230;.. den Streit verk\u00fcnde. Der in der m\u00fcndlichen Verhandlung anwesende Herr &#8230;.. hat daraufhin erkl\u00e4rt, dass er den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit seiner Vertretung beauftragt und dem Rechtsstreit auf Seiten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beitritt.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat diesbez\u00fcglich die Ansicht ge\u00e4u\u00dfert, dass diese Streitverk\u00fcndung prozessual unwirksam sei.<br \/>\nDie Akten \u2013 9 O 707\/03 (86) \u2013 und \u2013 9 O 708\/03 (87) \u2013 waren informationshalber Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<br \/>\nMit Schriftsatz vom &#8230;.. hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Herrn &#8230;. den Streit verk\u00fcndet, mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Kl\u00e4gerin beizutreten. Der Schriftsatz ist bisher nicht zugestellt worden.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDer Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung war zur\u00fcckzuweisen, da weder ein Verf\u00fcgungsgrund vorliegt (I) noch ein Verf\u00fcgungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist (II).<br \/>\nI.<br \/>\n1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 935 ZPO ist f\u00fcr das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes die Dringlichkeit erforderlich, d. h. die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin muss glaubhaft machen, dass sie von dem Zustand, der ein Vorgehen gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte erforderlich macht, erst seit kurzer Zeit gewusst hat. Eine solche Dringlichkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es ist unstreitig, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, Frau &#8230;., von der T\u00e4tigkeit der Verf\u00fcgungsbeklagten bereits seit Mai &#8230;.. wusste. Dies ergibt sich insbesondere aus der beigezogenen Akte<br \/>\n\u2013 9 O 707\/03 (86) &#8211; . In diesem Verfahren ging es darum, dass die jetzige Verf\u00fcgungsbeklagte mit dem Vertrieb der &#8230;..Biofilter warb und ein anderer Lizenznehmer dagegen vorging. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin war Partei dieses Prozesses, n\u00e4mlich Antragsgegnerin zu 2). Folglich wei\u00df sie seit \u00fcber einem Jahr von der Herstellung und dem Vertrieb der Biofilter durch die Verf\u00fcgungsbeklagte. Die Kenntnis ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin muss sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zurechnen lassen. Denn entscheidend ist die Kenntniserlangung durch Personen, die befugt und bef\u00e4higt sind, bei Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen die Entscheidung \u00fcber die Einleitung einer kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzung zu treffen , mithin die Gesch\u00e4ftsleitung (Ingerl\/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. vor \u00a7\u00a7 14-19 Rdnr. 96). Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihre Kenntnis nicht aus der T\u00e4tigkeit bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erlangt hat, sondern weil sie vorher gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Patentinhaber &#8230;., Vertragspartnerin des Patentlizenzvertrages war. Entscheidend ist, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die patentierten Biofilter bereits vorher vertrieben und hergestellt hat, ohne dass seitens der Lizenzgeber dagegen vorgegangen worden ist.<\/p>\n<p>2. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch keine Gr\u00fcnde glaubhaft gemacht, die den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gem\u00e4\u00df \u00a7 935 ZPO rechtfertigen. Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung kommt n\u00e4mlich nur dann in Betracht, wenn die Besorgnis besteht, dass durch eine Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gl\u00e4ubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnte. Das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes ist glaubhaft zu machen. \u00a7 25 UWG ist f\u00fcr Patentverletzungsanspr\u00fcche nicht anwendbar (Benkard, PatG, 9. Aufl. \u00a7 139 Rdnr. 153).<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beruft sich lediglich darauf, dass Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Patentverletzung vorliege. Das allein ist jedoch nicht ausreichend, um das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes anzunehmen. Der Verf\u00fcgungsgrund ergibt sich noch nicht ohne weiteres daraus, dass Schutzrechtsverletzungen vorgenommen werden oder in naher Zukunft drohen. Es ist vielmehr eine Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen (Benkard, PatG, 9. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 153 a).<\/p>\n<p>Ein \u00fcberwiegendes Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist in der vorliegenden Konstellation nicht ersichtlich. Das Patent wurde bisher ausschlie\u00dflich in der Weise genutzt, dass durch den Abschluss des Lizenzvertrages Lizenzeinnahmen mit dem Patent erzielt werden. Wenn nunmehr in Frage steht, ob die Lizenznehmer bzw. die Verf\u00fcgungsbeklagte als Unterlizenznehmerin zur Herstellung und Vertrieb der Biofilter berechtigt ist, beschr\u00e4nkt sich der m\u00f6glicherweise eintretende Schaden darauf, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte weiterhin Ger\u00e4te verkauft ( wof\u00fcr sie der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Lizenzgeb\u00fchren zahlen muss). Ein f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erheblicher Schaden w\u00e4re nur dann gegeben, wenn durch diesen Weiterverkauf ihre eigene Marktposition erheblich geschw\u00e4cht w\u00fcrde. Das w\u00e4re aber nur dann der Fall, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die patentierten Biofilter selbst herstellen kann und vertreiben k\u00f6nnte. Daf\u00fcr gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist lediglich von einer Verwertung des Patents durch Lizenzvergabe die Rede. Wer sein Patent durch Lizenzvergabe verwertet, wird allerdings eher auf eine Kl\u00e4rung im Hauptverfahren und einen Ersatzanspruch zu verweisen sein, als derjenige, dem es gerade auf die Ausnutzung einer Monopolstellung ankommt (Benkard, PatG, 9. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 153a; Busse, PatG, 6. Aufl., \u00a7 143 Rdn. 329; Landgericht D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 692,697).<br \/>\nII.<br \/>\n1. a) Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Rechte aus dem deutschen Patent &#8230;. herleitet, scheitern diese gem\u00e4\u00df \u00a7 139 PatG an der fehlenden Aktivlegitimation der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 3 PatG bedarf es zur Klagebefugnis der Eintragung in die Patentrolle (Benkard, PatG, \u00a7 30 Rdn. 8, 17; Mes, PatG, \u00a7 30 Rdn. 8). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat lediglich den Antrag auf Umschreibung vorgelegt. Einen Nachweis dar\u00fcber, dass die Umschreibung erfolgt ist, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger nicht erbracht. Eine Recherche durch das Gericht bei dem Deutschen Patentamt hat ergeben, dass eine Umschreibung bisher nicht erfolgt ist.<\/p>\n<p>b) Was das europ\u00e4ische Patent anbelangt, ist von einer Klagebefugnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auszugehen, da der Nachweis der Umschreibung mit dem Schreiben des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom &#8230;. erbracht ist.<br \/>\nTrotzdem ist eine Glaubhaftmachung des Verf\u00fcgungsanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 139 PatG nicht anzunehmen. Es ist zwar unstreitig, dass es sich bei dem von der Verf\u00fcgungsbeklagten hergestellten und vertriebenen Biofilter um den Biofilter handelt, der Gegenstand des Klagepatents ist. Ob eine Patentverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7 139 PatG vorliegt, h\u00e4ngt jedoch von der streitigen Frage ab, ob die Verf\u00fcgungsbeklagte aufgrund eines wirksamen Unterlizenzvertrages zur Herstellung und zum Vertrieb der Biofilter berechtigt ist. Die Entscheidung der Frage h\u00e4ngt zum einen davon ab, ob nach dem Inhalt des Patentlizenzvertrages und aufgrund des Verhaltens des damaligen Patentinhabers von dem wirksamen Zustandekommen eines Unterlizenzvertrages auszugehen ist und die K\u00fcndigung des Lizenzvertrages wirksam ist. Zur Kl\u00e4rung dieser Fragen bedarf es einer Auslegung des Patentlizenzvertrages sowie gegebenenfalls einer umfangreichen Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen. Die Kl\u00e4rung dieser Fragen bleibt dem Hauptverfahren, welches die Verf\u00fcgungsbeklagte vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf anh\u00e4ngig gemacht hat, vorbehalten. Eine summarische Pr\u00fcfung dieser Fragen im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren mit dem Ergebnis, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte offensichtlich Patentrechte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verletzt, ist nicht m\u00f6glich.<br \/>\nIII.<br \/>\nDer von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht. Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b Abs. 3 PatG kommt ein derartiger Auskunftsanspruch nur bei einer offensichtlichen Patentverletzung in Betracht. Wie bereits unter II. ausgef\u00fchrt, ist aufgrund der offenen Frage, ob ein wirksamer Unterlizenzvertrag besteht, keine offensichtliche Patentverletzung gegeben.<br \/>\nIV.<br \/>\nDie von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rte Streitverk\u00fcndung ist bisher nicht wirksam. Gem\u00e4\u00df \u00a7 73 ZPO ist f\u00fcr die Wirksamkeit der Streitverk\u00fcndung die Zustellung des Schriftsatz an den Dritten erforderlich. Die Zustellung des Schriftsatz der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom &#8230;. ist noch nicht erfolgt. Selbst wenn man von einer Heilung jeglicher Formm\u00e4ngel gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 66 ff. ZPO ausgehen sollte, hat dies keinen Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit der Streitverk\u00fcndung beabsichtigt hat, das Fehlen der Aktivlegitimation hinsichtlich des deutschen Patents zu beseitigen, ist dieses nicht m\u00f6glich. Die fehlende Aktivlegitimation h\u00e4tte nur durch einen Parteiwechsel behoben werden k\u00f6nnen.<br \/>\nV.<br \/>\nIm \u00fcbrigen findet der Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus den Schrifts\u00e4tzen, die nach der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht worden sind, keine Ber\u00fccksichtigung. In einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren bleiben nach der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichte Schrifts\u00e4tze und Anlagen grunds\u00e4tzlich au\u00dfer Betracht (OLG M\u00fcnchen MDR 1994, 1202-1203). Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nur in Ausnahmef\u00e4llen m\u00f6glich (OLG MDR 1994, 1202-1203). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.<br \/>\nVI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 708 Nr. 6 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0230 Landgericht Braunschweig Urteil vom 5. 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