{"id":2359,"date":"2013-07-04T17:00:09","date_gmt":"2013-07-04T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2359"},"modified":"2016-04-25T11:09:49","modified_gmt":"2016-04-25T11:09:49","slug":"4b-o-712-dentale-stufenverstellvorrichtungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2359","title":{"rendered":"4b O 7\/12 &#8211; Dentale Stufenverstellvorrichtungen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2081<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. Juli 2013, Az. 4b O 7\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Beklagten zu 2), zu unterlassen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren zur Herstellung einer Vielzahl von zahnmedizinische Ger\u00e4ten zur inkrementellen Positionsanpassung anzuwenden, wobei besagtes Verfahren umfasst:<br \/>\na) Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine anf\u00e4ngliche Zahnanordnung darstellt;<br \/>\nb) Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine End-Zahnanordnung darstellt;<br \/>\nc) Erzeugen einer Vielzahl aufeinanderfolgender digitaler Datens\u00e4tze auf Basis der bereitgestellten digitalen Datens\u00e4tze, wobei die Vielzahl digitaler Datens\u00e4tze eine Folge aufeinanderfolgender Zahnanordnungen darstellt, die von der anf\u00e4nglichen Zahnanordnung zu der End-Zahnanordnung fortschreiten; und<br \/>\nd) Herstellen von Ger\u00e4ten basierend auf mindestens einigen der erzeugten digitalen Datens\u00e4tze, wobei der Herstellschritt umfasst:<br \/>\ne) Kontrollieren einer Herstellmaschine auf Basis der aufeinanderfolgenden digitalen Datens\u00e4tze, um<br \/>\nf) aufeinanderfolgende positive Modelle der aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen zu erzeugen; und<br \/>\ng) Erzeugen des zahnmedizinischen Ger\u00e4tes als ein Negativ des positiven Modells;<\/p>\n<p>2. es zu unterlassen, die nach diesem Verfahren unmittelbar hergestellten zahnmedizinischen Ger\u00e4te in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. und I. 2. beschriebenen Handlungen seit dem 25.06.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013 zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der einzelnen gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu b) Kopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorzulegen hat und<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstandenen Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. (nur f\u00fcr die Beklagte zu 1)) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 2. bezeichneten zahnmedizinischen Ger\u00e4te zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. (nur die Beklagte zu 1)) die vorstehend zu Ziffer I. 2 bezeichneten, seit dem 25.06.2011 vertriebenen, im Besitz von gewerblichen Abnehmern befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, in dem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patents EP 2 263 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1) unterbreitet und den Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtend sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. und I. 2. bezeichneten, seit dem 25.06.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 95 % und die Kl\u00e4gerin zu 5 % zu tragen.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents 2 263 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 2; deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K 2a). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme zweier US-Priorit\u00e4ten vom 20.06.1997 und vom 08.10.1997 am 19.06.1998 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 22.12.2010. Der Hinweis auf Erteilung des Klagepatents wurde am 25.05.2011 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Am 27.02.2012 erhob die Beklagte zu 1) gegen das Klagepatent Einspruch (vgl. Anlagenkonvolut B 1). \u00dcber den Einspruch ist noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren zur Herstellung von einer Mehrzahl von dentalen Stufenverstellvorrichtungen\u201c. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Herstellen einer Vielzahl zahnmedizinischer Ger\u00e4te (100) zur inkrementellen Positionsanpassung, wobei besagtes Verfahren umfasst:<br \/>\nBereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine anf\u00e4ngliche Zahnanordnung darstellt;<br \/>\nBereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine End-Zahnanordnung darstellt;<br \/>\nErzeugen einer Vielzahl aufeinanderfolgender digitaler Datens\u00e4tze auf Basis der bereitgestellten digitalen Datens\u00e4tze, wobei die Vielzahl digitaler Datens\u00e4tze eine Folge aufeinanderfolgender Zahnanordnungen darstellt, die von der anf\u00e4nglichen Zahnanordnung zu der End-Zahnanordnung fortschreiten; und<br \/>\nHerstellen von Ger\u00e4ten (100) basierend auf mindestens einigen der erzeugten digitalen Datens\u00e4tze,<br \/>\nwobei der Herstellschritt umfasst:<br \/>\nKontrollieren einer Herstellmaschine (322) auf Basis der aufeinanderfolgenden digitalen Datens\u00e4tze, um aufeinanderfolgende positive Modelle der aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen zu erzeugen; und<br \/>\nErzeugen des zahnmedizinischen Ger\u00e4tes (100) als ein Negativ des positiven Modells.\u201c<\/p>\n<p>Zum besseren Verst\u00e4ndnis sind nachfolgend zeichnerische Darstellungen abgebildet, die der Klagepatentschrift entnommen sind. Figur 1C stellt einen Kiefer zusammen mit einem Ger\u00e4t f\u00fcr schrittweise Positionsanpassung dar, das nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellt worden ist. Figur 2 ist ein Blockschema, das die Schritte der Erfindung zum Erzeugen von Ger\u00e4ten f\u00fcr schrittweise Positionsanpassung darstellt:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, bietet durchsichtige Zahnschienen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an, stellt diese her und liefert sie an Zahn\u00e4rzte aus (vgl. Anlage K 5). Der angegriffene Herstellungsvorgang geschieht wie folgt (Anlage K 5): Zun\u00e4chst werden Abformungen aus Silikon, Doppelmischabformungen oder Klasse 3 Hartgipsmodelle ben\u00f6tigt. Sobald der Zahnarzt diese Unterlagen mit einem Wachsbiss an das Labor der Beklagten zu 1) gesandt hat, werden die Modelle dort 3-dimensional eingescannt. Es wird ein virtuelles Set-Up auf dem Rechner erzeugt und zur Ansicht und Freigabe in einen gesch\u00fctzten Kundenbereich gestellt. Die Beklagte zu 1) weist auf eventuelle Ma\u00dfnahmen wie zum Beispiel Extraktionen hin. Bei Zustimmung des Zahnarztes und\/oder des Patienten zu dem virtuellen Set-Up wird ein Schienensatz hergestellt. Der Patient wechselt dann alle 6 bis 8 Wochen zur n\u00e4chsten Schiene, bis er am Schluss auf die Retentionsschiene \u00fcbergeht (vgl. auch Bl. 31 ff. GA).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagten w\u00fcrden Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar durch das angegriffene Verfahren und das unmittelbare Verfahrenserzeugnis verwirklichen. Ihr st\u00fcnden folglich die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung zu. Das Klagepatent sei rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich auch einen Entfernungsanspruch geltend gemacht hat, beantragt sie nunmehr,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den von den Beklagten gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch (Az.: EP72384IPM, EP 2263XXX) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine Patentverletzung in Abrede. Hierzu f\u00fchren sie im Wesentlichen aus: Unter einer Herstellmaschine im Sinne des Klagepatents sei nur eine solche Art von Herstellmaschine zu verstehen, die es zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents bereits gegeben habe. Das Klagepatent beschreibe als geeignete Herstellungsmaschinen nur Stereolithographiemaschinen oder \u00e4hnliche Maschinen, die auf einer selektiven H\u00e4rtung polymerischer Harze beruhen sowie Wachsdepositionsmaschinen. Die Maschine der Beklagten nutze weder ein stereolithographisches Verfahren, noch h\u00e4rte sie polymerische Harze selektiv. Es handele sich auch nicht um eine Wachsdepositionsmaschine, sondern vielmehr um eine neuartige Maschine, die zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents nicht bekannt gewesen sei. Sie arbeite im 3D-Druckverfahren, das erst 1998\/1999 entwickelt worden sei. Zudem baue die Maschine der Beklagten \u2013 anders als die im Klagepatent beschriebenen Maschinen \u2013 auf einer Tintenstrahldrucker-basierten Technologie auf. Dar\u00fcber hinaus seien die Ger\u00e4te, die die Beklagten herstellten, jeweils als einzelnes Ger\u00e4t nicht in der Lage, eine inkrementelle Positionsanpassung von Z\u00e4hnen zu bewirken, da sie jeweils nur eine einheitliche, durchgehende Positionsanpassung von einer Ausgangsposition in eine andere Position bewirkten. In der m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fchrten die Beklagten aus, eine End-Zahnordnung mit \u00dcberkorrektur sei keine End-Zahnanordnung im Sinne des Klagepatents. Da die Ger\u00e4te der Beklagten auf eine \u00dcberkorrektur ausgerichtet seien, scheide eine Verletzung aus.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreten dar\u00fcber hinaus die Auffassung, dass der in Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte Gegenstand der Erfindung weder neu sei, noch auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe. Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent mangels hinreichender Offenbarung nicht ausf\u00fchrbar. Schlie\u00dflich gehe der Gegenstand des Klagepatents gem\u00e4\u00df Anspruch 1 \u00fcber den Inhalt der fr\u00fcheren Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinaus.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.06.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Patentverletzung zu. Das angegriffene Verfahren verwirklicht die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist unmittelbares Verfahrenserzeugnis des angegriffenen Verfahrens. Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf das Gebiet der Kieferorthop\u00e4die und betrifft ein Verfahren zum Herstellen einer Vielzahl zahnmedizinischer Ger\u00e4te zur inkrementellen Positionsanpassung.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt einleitend aus, dass aus dem Stand der Technik Zahnspangen bekannt seien, die der Reposition von Z\u00e4hnen aus \u00e4sthetischen oder anderen Gr\u00fcnden dienten (vgl. zum Stand der Technik: Klagepatentschrift Abs. [0009] bis Abs. [0013]). Diese Zahnspangen umfassten eine Vielzahl von Vorrichtungen, zum Beispiel Brackets, Drahtb\u00f6gen, Ligaturen (Dr\u00e4hte zum Anbringen des Drahtbogens an den Brackets) und O-Ringe (um den Drahtbogen fester an den Brackets anzuordnen). Bei den Zahnspangen aus dem Stand der Technik werde prim\u00e4r Kraft durch den Drahtbogen erzeugt. Dieser sei flexibel und werde \u00fcber Schlitze in Brackets an den Brackets angebracht. Der Drahtbogen verbinde die Brackets miteinander und \u00fcbe Kr\u00e4fte auf diese aus, um die Z\u00e4hne allm\u00e4hlich zu bewegen bzw. zu verschieben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert an dem Einsatz herk\u00f6mmlicher Zahnspangen, dass dieser ein langwieriges und zeitaufw\u00e4ndiges Verfahren erfordere und mit zahlreichen Terminen beim Kieferorthop\u00e4den verbunden sei. Zudem wirke die Zahnspange aus der Perspektive des Patienten unansehnlich, sei unbequem, stelle ein Infektionsrisiko dar und erschwere B\u00fcrsten, den Einsatz von Zahnseide sowie andere Verfahren der Zahnhygiene.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, alternative Verfahren und Systeme zur Reposition von Z\u00e4hnen zu schaffen, die wirtschaftlich und weniger zeitaufw\u00e4ndig sind. Die Verfahren und Systeme sollen dar\u00fcber hinaus f\u00fcr den Patienten angenehmer sein, insbesondere unauff\u00e4lliger, bequemer, weniger anf\u00e4llig f\u00fcr Infektionen und besser mit der Zahnhygiene vereinbar.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Verfahren und das Herstellen von Ger\u00e4ten vor, die durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>1) Verfahren zum Herstellen einer Vielzahl zahnmedizinischer Ger\u00e4te (100) zur inkrementellen Positionsanpassung, wobei besagtes Verfahren umfasst:<br \/>\na) Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine anf\u00e4ngliche Zahnanordnung darstellt;<br \/>\nb) Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine End-Zahnanordnung darstellt;<br \/>\nc) Erzeugen einer Vielzahl aufeinanderfolgender digitaler Datens\u00e4tze auf Basis der bereitgestellten digitalen Datens\u00e4tze, wobei die Vielzahl digitaler Datens\u00e4tze eine Folge aufeinanderfolgender Zahnanordnungen darstellt, die von der anf\u00e4nglichen Zahnanordnung zu der End-Zahnanordnung fortschreiten; und<br \/>\n2) Herstellen von zahnmedizinischen Ger\u00e4ten (100) basierend auf mindestens einigen der erzeugten digitalen Datens\u00e4tze, wobei der Herstellschritt umfasst:<br \/>\na) Kontrollieren einer Herstellmaschine (322) auf Basis der aufeinanderfolgenden digitalen Datens\u00e4tze, um aufeinanderfolgende positive Modelle der aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen zu erzeugen; und<br \/>\nb) Erzeugen des zahnmedizinischen Ger\u00e4tes (100) als ein Negativ des positiven Modells.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas angegriffene Verfahren macht von der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist unmittelbares Verfahrenserzeugnis des angegriffenen Verfahrens.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas angegriffene Verfahren verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwischen den Parteien stehen lediglich die Merkmale 1 und 2a) im Streit, so dass Ausf\u00fchrungen zu den \u00fcbrigen Merkmalen nicht veranlasst sind. Nach Merkmal 1 ist ein Verfahren zur Herstellung einer Vielzahl zahnmedizinischer Ger\u00e4te zur inkrementellen Positionsanpassung erfasst.<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht Merkmal 1 dahingehend, dass durch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren mehrere zahnmedizinische Ger\u00e4te hergestellt werden, mit denen die Z\u00e4hne eines Patienten von einer anf\u00e4nglichen Zahnanordnung schrittweise in eine End-Zahnanordnung bewegt werden sollen. Der Fachmann erkennt, dass es hierf\u00fcr nicht erforderlich ist, dass ein einzelnes Ger\u00e4t in der Lage sein muss, schrittweise mehrere Anpassungen vorzunehmen. Es geht vielmehr darum, dass eine Reihe von Ger\u00e4ten gemeinsam die Z\u00e4hne in mehreren Schritten in die gew\u00fcnschte Position (\u201eEnd-Zahnordnung\u201c) verschieben.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auslegung eines Patents ist ma\u00dfgeblich auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Durchschnittsfachmann vermittelt. Der Patentanspruch ist nicht w\u00f6rtlich in philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen, das hei\u00dft der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich aus dem Patent ergeben, bestimmt werden. Entscheidend ist deshalb nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht. Zwar k\u00f6nnen der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der allgemeine technische Sprachgebrauch Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns geben. Auch wird der allgemeine Sprachgebrauch den Fachmann veranlassen, gegebenenfalls weitere Auslegungsm\u00f6glichkeiten in Betracht zu ziehen. Einem in einem Patentanspruch verwendeten Begriff darf jedoch nicht unbesehen der gemeinhin gebr\u00e4uchliche Inhalt beigemessen werden, weil die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass das Patent den betreffenden Ausdruck nicht in seinem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinne verwendet. Merkmale eines Patentanspruchs m\u00fcssen deshalb aus der Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (BGH GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom \u00dcblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum Sprachgebrauch kann sich f\u00fcr den mit der Patentschrift befassten Fachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verst\u00e4ndnis der Anspruchsmerkmale ergeben (BGH GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.10.2011, I \u2013 2 U 3 \/11).<\/p>\n<p>Bei Zugrundelegen dieser Ma\u00dfst\u00e4be wird sich der Fachmann zun\u00e4chst vor Augen f\u00fchren, dass das Klagepatent die schrittweise Reposition der Z\u00e4hne bezweckt (vgl. Anlage K 2a, Seite 5, Absatz 2). Bereits eine Zusammenschau der Merkmale des Patentanspruch 1 ergibt, dass diese schrittweise Reposition der Z\u00e4hne durch mehrere Ger\u00e4te erreicht werden soll. Aus der Merkmalsgruppe 1 folgt, dass f\u00fcr die schrittweise Positionsanpassung der Z\u00e4hne zun\u00e4chst ein digitaler Datensatz einer anf\u00e4nglichen Zahnanordnung, ein digitaler Datensatz einer End-Zahnanordnung und weitere digitale Datens\u00e4tze erzeugt werden sollen, die auf aufeinanderfolgenden Datens\u00e4tzen zwischen der anf\u00e4nglichen Zahnanordnung und der End-Zahnanordnung beruhen. Gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 2 sollen auf Grundlage mehrerer dieser Datens\u00e4tze Ger\u00e4te hergestellt werden, durch die die Z\u00e4hne bewegt werden. Dabei sollen zun\u00e4chst positive Modelle der aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen erzeugt werden. Die Ger\u00e4te sollen dann als Negative der positiven Modelle hergestellt werden.<\/p>\n<p>Diese Auslegung wird durch die Beschreibung des Klagepatents gest\u00fctzt. Das Klagepatent lehrt im allgemeinen Beschreibungsteil auf Seite 5, 2. Absatz (Anlage K 2a) ein System, das eine Reihe von Ger\u00e4ten aufweist, die so eingerichtet sind, dass sie die Z\u00e4hne in einem Hohlraum aufnehmen und einzelne Z\u00e4hne schrittweise in einer Reihe von wenigstens drei aufeinanderfolgenden Schritten repositionieren. Der aufeinanderfolgende Einsatz einer Anzahl derartiger Ger\u00e4te soll erm\u00f6glichen, dass jedes einzelne Ger\u00e4t so aufgebaut ist, dass es einzelne Z\u00e4hne in kleinen Schritten, normalerweise um weniger als 2 mm verschiebt. Nach Seite 5, Absatz 3 soll jedes einzelne Ger\u00e4t so eingerichtet sein, dass ihr Zahnaufnahme-Hohlraum eine Form hat, die einer Zwischen- oder End-Zahnanordnung entspricht, der f\u00fcr dieses Ger\u00e4t vorgesehen ist. Auf Seite 6, Absatz 2 wird ein System beschrieben, das wenigstens ein erstes Ger\u00e4t f\u00fcr eine anf\u00e4ngliche Zahnanordnung, wenigstens ein Zwischenger\u00e4t f\u00fcr eine erste Zwischenanordnung und ein Endger\u00e4t f\u00fcr die letzte Zwischenanordnung umfasst. Auch auf Seite 7 wird der Einsatz mehrerer Ger\u00e4te beschrieben, um von einer anf\u00e4nglichen Zahnanordnung zu einer End-Zahnanordnung zu gelangen. Entsprechend werden gem\u00e4\u00df Seite 10, 3. Absatz (Anlage K 2a) in einem oder mehreren Schritten eine Vielzahl digitaler Datens\u00e4tze geschaffen, die ausgehend von einer anf\u00e4nglichen Zahnanordnung eine Reihe separater Zahnanordnungen bis zu einer End-Zahnanordnung bzw. abschlie\u00dfender Zahnanordnung definieren. Auch auf Seite 11, Absatz 2 (Anlage K 2a) wird das Herstellen mehrerer zahnmedizinischer Ger\u00e4te f\u00fcr schrittweise Positionsanpassung beschrieben. Die Verfahren umfassen das Bereitstellen eines anf\u00e4nglichen digitalen Datensatzes, eines abschlie\u00dfenden digitalen Datensatzes und das Herstellen einer Vielzahl aufeinanderfolgender digitaler Datens\u00e4tze, die die geplanten aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen repr\u00e4sentieren. Die zahnmedizinischen Ger\u00e4te werden dann auf Basis wenigstens einiger der digitalen Datens\u00e4tze hergestellt, die die aufeinanderfolgenden Zahnordnungen repr\u00e4sentieren. Schlie\u00dflich hei\u00dft es im besonderen Beschreibungsteil auf Seite 14 und Seite 15, Absatz 2 zu Figur 1C und Seite 18 Absatz 3, dass Z\u00e4hne unter Verwendung einer Vielzahl separater Ger\u00e4te schrittweise bewegt werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 2a) umfasst der Herstellschritt f\u00fcr die Ger\u00e4te u.a. das Kontrollieren einer Herstellmaschine, basierend auf den aufeinanderfolgenden digitalen Datens\u00e4tzen, um aufeinanderfolgende positive Modelle der aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen zu erzeugen.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass die Herstellmaschine jede Maschine sein kann, die auf Grundlage der digitalen Datens\u00e4tze die positiven Modelle herstellt, deren Negativ die Ger\u00e4te nach dem Klagepatent darstellen (vgl. Merkmal 2b)).<\/p>\n<p>Zwar ist der Ansatz der Beklagten grunds\u00e4tzlich zutreffend, dass das Wissen des Fachmannes im Priorit\u00e4tszeitpunkt ma\u00dfgeblich ist. Dies bedeutet indes nicht, dass die Ber\u00fccksichtigung technischer Weiterentwicklungen per se und stets ausgeschlossen ist. Die Formulierung \u201eHerstellmaschine\u201c in Patentanspruch 1 ist offen und denkbar weit. Der Anspruch enth\u00e4lt in Bezug auf den Begriff \u201eHerstellmaschine\u201c keinerlei Eingrenzungen. Erfasst ist jede Maschine, die die zahnmedizinischen Ger\u00e4te entsprechend dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren herstellt. Die Art und Weise der Maschine und deren Ausgestaltung steht im Belieben des Fachmanns. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass aus technischen Gr\u00fcnden eine Beschr\u00e4nkung auf einen bestimmten Typ der Herstellmaschine nach der Lehre des Anspruchs 1 notwendig ist. Auch die allgemeine Beschreibung schr\u00e4nkt den breit gefassten Anspruch nicht ein. Vielmehr entnimmt der Fachmann Seite 11, Absatz 2 und 3, Seite 12 Absatz 1 und Seite 32, Absatz 3 (Anlage K 2a), dass die Herstellmaschine, eine Stereolithografie-Maschine, eine Werkzeugmaschine oder eine Wachsaufbau-Maschine sein kann, jedoch auch jede andere Maschine erfasst ist, sofern sie den oben genannten Zweck erf\u00fcllt. Schlie\u00dflich beschr\u00e4nken die Ausf\u00fchrungsbeispiele den weitergehenden Anspruch ebenfalls nicht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNach dem von den Beklagten verwendeten Verfahren erzeugt eine Herstellmaschine mehrere positive Modelle, deren Negative die angegriffene Ausf\u00fchrungsform darstellen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dient der schrittweisen Positionsanpassung der Z\u00e4hne eines Patienten an eine gew\u00fcnschte Endposition. Dass die Ger\u00e4te der Beklagten auf eine \u00dcberkorrektur ausgerichtet sind, f\u00fchrt aus der Verletzung nicht heraus. Im Gegenteil sieht das Klagepatent eine solche \u00dcberkorrektur im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels gerade vor (vgl. Anlage K 2a, Seite 7, Absatz 1). Das angegriffene Verfahren erf\u00fcllt damit s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruch 1.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch das patentierte Verfahren unmittelbar hergestellt wird, kann sich die Kl\u00e4gerin \u2013 wie bei einem Sachpatent \u2013 auch gegen das Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen dieses unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses als jeweils rechtlich selbstst\u00e4ndiger Verletzungshandlung zur Wehr setzen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage Rn. 187).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAngesichts der Patentbenutzung stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zu, wobei der Beklagte zu 2) als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) haftet.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3, 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 140a Abs. 3, S. 1, 1. Alt. PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zum R\u00fcckruf in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise verpflichtet. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 4 PatG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) findet seine Grundlage in \u00a7\u00a7 9, 140a Abs. 1, S. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung gem. \u00a7 140a Abs. 4 PatG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem Einspruchsverfahren ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker; LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus) stellt die Erhebung eines Einspruchs als solcher noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf des Klagepatents kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents widerrufen wird.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEine \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit des Einspruchs wegen fehlender Neuheit gem\u00e4\u00df Art. 100a i.V.m. Art. 54 EP\u00dc l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>Nach Art. 54 EP\u00dc gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt. Dass die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents zum Stand der Technik im Zeitpunkt der Patentanmeldung geh\u00f6rt h\u00e4tte, ist nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Die englischsprachige WO 94\/10935 (Anlage B 2), die die Beklagten in ihren Schrifts\u00e4tzen vom 31.05.2012 und vom 28.03.2013 zum Teil \u00fcbersetzen, offenbart nach den \u00dcbersetzungen der Beklagten ein Herstellungsverfahren und eine Herstellungsvorrichtung f\u00fcr ein zahnmedizinisches Ger\u00e4t. Das zahnmedizinische Ger\u00e4t soll automatisch auf Basis digitaler Zahnformdaten gestaltet und hergestellt werden. Ein Computer berechnet finale Zahnpositionen und entwickelt ein Ger\u00e4t, um die Z\u00e4hne in die berechneten Positionen zu bewegen. Die Maschinen zur Herstellung der Brackets, Dr\u00e4hte und \u201eJigs\u201c werden durch Kommandos kontrolliert, die aus den digitalisierten Zahn- und Kieferformdaten und digitalen Repr\u00e4sentationen der finalen Zahnpositionierung abgeleitet sind.<\/p>\n<p>Die Teil\u00fcbersetzungen offenbaren jedenfalls weder Merkmal 1c) noch Merkmal 2b). Nach Merkmal 1c) wird das Erzeugen einer Vielzahl aufeinanderfolgender digitaler Datens\u00e4tze auf Basis der bereitgestellten digitalen Datens\u00e4tze beschrieben, wobei die Vielzahl digitaler Datens\u00e4tze eine Folge aufeinanderfolgender Zahnanordnungen darstellt, die von der anf\u00e4nglichen Zahnanordnung zu der End-Zahnanordnung fortschreiten. Merkmal 2b) erfasst das Erzeugen des zahnmedizinischen Ger\u00e4tes (100) als ein Negativ des positiven Modells.<\/p>\n<p>In den vorgelegten \u00dcbersetzungen der Entgegenhaltung wird lediglich beschrieben, dass finale Zahnpositionen berechnet werden und ein Ger\u00e4t entwickelt wird. Das \u201eGer\u00e4t\u201c sind Brackets, Dr\u00e4hte und \u201eJigs\u201c. Anders als im Klagepatent werden damit nicht eine Vielzahl aufeinanderfolgender digitaler Datens\u00e4tze aufeinanderfolgender Zahnanordnungen erzeugt, wobei die aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen mit der anf\u00e4nglichen Zahnanordnung beginnen, mindestens eine Zwischenzahnanordnung umfassen und mit der End-Zahnanordnung enden (Merkmal 1c)). Zudem k\u00f6nnen die aus dem Stand der Technik bekannten Brackets, Dr\u00e4hte und \u201eJigs\u201c nicht als ein Negativ des positiven Modells einer Zahnanordnung angesehen werden (Merkmal 2b)). Diese herk\u00f6mmlichen Zahnspangen werden im Stand der Technik des Klagepatents vielmehr gerade kritisiert. Das Klagepatent setzt sich zum Ziel, alternative Verfahren und Systeme zur Reposition von Z\u00e4hnen zu schaffen. Es geht darum, das Verfahren und das System f\u00fcr den Patienten unauff\u00e4lliger, weniger unbequem, weniger anf\u00e4llig f\u00fcr Infektionen und besser mit der t\u00e4glichen Zahnhygiene vereinbar zu gestalten. Das Klagepatent zielt auf Zahnschienen oder \u00e4hnliche Vorrichtungen ab, die exakt das Negativ zu dem positiven Modell der Zahnanordnungen darstellen k\u00f6nnen. Es meint ausdr\u00fccklich nicht die aus dem Stand der Technik bekannten Klammern, von denen es sich distanziert.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wird \u2013 wie die Beklagten selbst einr\u00e4umen \u2013 auch Merkmal 2 (Herstellen von Ger\u00e4ten (100) basierend auf mindestens einigen der erzeugten digitalen Datens\u00e4tze) nicht offenbart.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen weist die Kl\u00e4gerin zu Recht darauf hin, dass die Druckschrift WO 94\/10935 (Anlage B 2) bereits im Klagepatent (Anlage K 2a, Seite 5, erster Absatz am Ende) erw\u00e4hnt ist.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der Einspruch wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend wahrscheinlich erfolgreich sein wird.<\/p>\n<p>Nach Art. 56 EP\u00dc gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine erfinderische T\u00e4tigkeit nicht vorliegt, wenn der Fachmann aus dem Stand der Technik sowohl R\u00fcckschl\u00fcsse hinsichtlich der Problemstellung des Klagepatents, als auch in Bezug auf die Probleml\u00f6sung mit Mitteln des Klagepatents ziehen kann. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kombination der oben beschriebenen B 2 mit der Schrift \u201e\u201c (Anlage B 3) und der WO 90\/08512 (Anlage B 4) f\u00fchrt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen vor, aus der \u2013 nicht \u00fcbersetzten \u2013 B 3 sei bekannt, Harz selektiv in der Form zu h\u00e4rten, die auf dem digitalen Datensatz basiere, um das positive Modell zu erzeugen. Die H\u00e4rtung erfolge durch thermische Umformung. F\u00fcr den Fachmann sei es naheliegend, die thermische Umformung mit Hilfe eines Lasers durchzuf\u00fchren. Die B 2 beschreibe die Digitalisierung von Zahnstellungen, die Digitalisierung zugrunde liegender Berechnungsverfahren und die Repositionierung von Z\u00e4hnen aufgrund der digitalisierten Daten und Herstellung von zahnmedizinischen Ger\u00e4ten. In Kombination mit der B 3, in der detailliert beschrieben sei, wie eine Vielzahl von zahnmedizinischen Ger\u00e4ten zur Behandlung einer Zahnfehlstellung eines Patienten eingesetzt werden k\u00f6nne und der \u2013 lediglich im Parallelverfahren 4b O 10\/12 \u00fcbersetzten \u2013 WO 90\/08512 (Anlage B 4), die die Digitalisierung von Zahnstellungen offenbare, zeige sich, dass es auch im Hinblick auf die Anspr\u00fcche 1 bis 6 des Klagepatents an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit fehle.<\/p>\n<p>Aus dem Vortrag der Beklagten l\u00e4sst sich weder ein Kombinationsanlass entnehmen, noch wird klar, warum sich insbesondere die Merkmale 1c) und 2b), die nicht in der B 2 offenbart sind (s.o.), aus der Lekt\u00fcre der B 3 oder der B 4 ergeben sollten. Auch wenn man den Vortrag der Beklagten in dem Parallelverfahren 4b O 10\/12 ber\u00fccksichtigt, ergibt sich kein anderes Bild: Aus der von der Beklagten im Parallelverfahren zitierten Stelle (Anlage \u00dc 2 im Parallelverfahren, Seite 6 Absatz 3 bis Seite 7, Absatz 2) ergibt sich nicht, dass eine Vielzahl von digitalen Datens\u00e4tzen eine Folge von aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen darstellt, die von der anf\u00e4nglichen Zahnanordnung zu der End-Zahnanordnung fortschreiten (Merkmalsgruppe 1). Es ist vielmehr nur von der idealen Endposition die Rede. Auch aus der weiteren von der Beklagten in dem Parallelverfahren genannten Stelle (Anlage \u00dc 2 in dem Parallelverfahren, Seite 10, Absatz 1 i.V.m. Seite 4, Absatz 3) l\u00e4sst sich \u2013 anders als die Beklagten behaupten \u2013 jedenfalls nicht entnehmen, dass aufeinanderfolgende positive Modelle der aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen erzeugt werden sollen. Auch findet sich kein Hinweis darauf, dass zahnmedizinische Ger\u00e4te als Negative eines positiven Modells erzeugt werden sollen (Merkmal 2b)).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie US 2,467,432 (Anlage B 6.1, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage B 6.2) f\u00fchrt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruch 1. Die B 6.2 beschreibt eine Methode f\u00fcr die Herstellung von kieferorthop\u00e4dischen Ger\u00e4ten und zur Zahnpositionierung. Mit den beschriebenen Zahnpositionierungsger\u00e4ten soll eine optimale Positionierung der Z\u00e4hne durch moderate Kraftanwendung erzielt werden. Zu diesem Zweck wird u.a. ein Gipsabdruck der anf\u00e4nglichen Zahnanordnung erstellt, aus dem einzelne Z\u00e4hne herausgel\u00f6st und mit Hilfe von Wachs in eine andere Position eingesetzt werden k\u00f6nnen (Anlage B 6.2, Spalte 3). Bei der Herstellung des Ger\u00e4ts kommt eine Schale zum Einsatz, die mit einer Abformmasse gef\u00fcllt ist (Anlage B 6.2, Spalte 4, Zeile 52 ff.). Die Schale wird zwischen den Z\u00e4hnen des jeweiligen Gipsabdruckes platziert, so dass ein formtreuer Abdruck der Z\u00e4hne entsteht. Dieser dient als Schablone f\u00fcr die Herstellung des Zahnpositionierers. Aus Spalte 5, Zeilen 40 ff. ergibt sich, dass auf diese Art und Weise eine Reihe unterschiedlicher Ger\u00e4te hergestellt werden kann, die \u2013 je eines pro Stufe \u2013 bis zur endg\u00fcltigen Positionierung der Z\u00e4hne zum Einsatz kommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten r\u00e4umen zu Recht ein, dass Merkmal 2 und Merkmal 2a) nicht offenbart werden. Merkmal 2 beschreibt das Herstellen von Ger\u00e4ten (100) basierend auf mindestens einigen der erzeugten digitalen Datens\u00e4tzen gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 1. Die Beklagten argumentieren, das Klagepatent ersetze lediglich die beschriebene fortlaufende Umstellung von Z\u00e4hnen auf Basis realer Set-Ups durch eine Umstellung der Z\u00e4hne auf Basis virtueller Set-Ups und die manuelle Herstellung durch eine maschinelle. Dies sei nicht erfinderisch. Die Argumentation der Beklagten \u00fcberzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher \u00dcberlegungen f\u00fcr den Fachmann das Merkmal 2 a) nahegelegt sein soll. Die US-Schrift bietet \u2013 selbst bei Zugrundelegen der Argumentation der Beklagten \u2013 hierf\u00fcr keinen Anhalt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSoweit die Beklagten auf das Anlagenkonvolut B 8.2 Bezug nehmen, haben sie nicht substantiiert dargetan, warum sich aus diesen Dokumenten f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents ergeben sollte. Zudem hat die Kl\u00e4gerin \u2013 bislang unbestritten \u2013 darauf hingewiesen, dass es sich bei den Zahnschienen, die seit Mitte der 1980er Jahren von den Kieferorthop\u00e4den Dr. A und Dr. B auf den Markt gebracht wurden, um die auf Seite 4, Absatz 1 des Klagepatents (Anlage K 2a) erw\u00e4hnten \u201eC\u201c Zahnschienen handelt, die manuell im Prinzip in der von Kesling beschriebenen Art und Weise hergestellt werden.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Beklagten berufen sich dar\u00fcber hinaus auf eine Schrift von D (Anlage B 9.2). In Kapitel 4 dieser Schrift wird der Einsatz von Scannern zum Erstellen eines Kieferabdrucks und bei der Trennung einzelner Z\u00e4hne beschrieben. Nachdem das 3D-Modell erstellt ist, k\u00f6nnen zahn\u00e4rztliche Behandlungen wie die Korrektur von Zahnfehlstellungen mit Hilfe von Computer-Vision-Werkzeugen simuliert werden. Der Simulator erzeugt eine Datensequenz der simulierten Operation. Um die Visualisierung zu verbessern, kann das modifizierte Modell vom Kiefer auf eine Express-Prototyping-Maschine \u00fcbertragen werden, um das Modell als physischen Gegenstand zu bauen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben das Ver\u00f6ffentlichungsdatum der Schrift nicht vorgetragen, die Kl\u00e4gerin hat bestritten, dass die Entgegenhaltung zum Stand der Technik geh\u00f6rt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin betont, dass die Schrift \u201eD\u201c eine Diplomarbeit sei, die nicht \u00f6ffentlich geworden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschluss vom 07.02.2013 \u2013 11 W (pat) 314\/11) ist eine Diplomarbeit nicht als Stand der Technik zu ber\u00fccksichtigen, wenn die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit nicht nachgewiesen wird. Selbst wenn eine Diplomarbeit im Fachbereich einer Hochschule irgendwo vorhanden sei, besage dies noch nichts dar\u00fcber, ob und wie Au\u00dfenstehende darauf hingewiesen oder dorthin geleitet worden seien. Da die Beklagten nicht konkret dargetan und mittels liquider Beweismittel nachgewiesen haben, dass die Schrift \u201eD\u201c, die unstreitig eine Diplomarbeit ist, Dritten tats\u00e4chlich zur Einsicht zur Verf\u00fcgung gestanden hat, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass sie als Stand der Technik zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p>Selbst wenn man dies anders sehen sollte, zeigt die B 9.2 jedenfalls nicht die Herstellung von zahnmedizinischen Ger\u00e4ten. Jedenfalls Merkmalsgruppe 2 ist daher nicht in naheliegender Weise offenbart.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten Anspruch 1 des Klagepatents durch die Kombination der B 9.2 (die nicht zu ber\u00fccksichtigen ist) mit den Anlagen B. 8.1, 8.2, 8.1a und b, 8.2 a und b als naheliegend offenbart ansehen, legen sie bereits einen Kombinationsanlass nicht dar.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDer Einwand der Beklagten, die Erfindung nach dem Klagepatent sei nicht hinreichend offenbart, greift nicht durch. Eine Erfindung ist ausf\u00fchrbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachm\u00e4nnischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachk\u00f6nnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuf\u00fchren. Dabei ist nicht allein der Patentanspruch ma\u00dfgeblich, sondern es gen\u00fcgt, wenn die notwendigen Angaben der allgemeinen Beschreibung des Patents oder den Ausf\u00fchrungsbeispielen entnommen werden k\u00f6nnen (BGH, GRUR Int 2010, 1062 \u2013 Polymerisierbare Zementmischung; BGH, GRUR 2010, 916 \u2013 Klammernahtger\u00e4t; Fitzner\/Lutz\/Bodewig \u2013 M\u00fcller\/Wilmig, PatG, 4. Auflage, Art. 83 EP\u00dc, Rn. 32 ff. m.w.N.). Aus der Beschreibung ergibt sich, dass mit den zahnmedizinischen Ger\u00e4ten eine schrittweise Positionsanpassung der Z\u00e4hne von einer anf\u00e4nglichen Zahnanordnung hin zu einer End-Zahnanordnung erfolgen soll. Dies soll durch Ger\u00e4te geschehen, die jeweils negative Abbilder der ver\u00e4nderten von der Anfangszahnanordnung zu der Endzahnanordnung fortschreitenden Zahnanordnungen darstellen. Der Fachmann erkennt daher, dass die schrittweise Anpassung die Z\u00e4hne des Patienten betrifft und nicht \u201edie Ger\u00e4te bei irgendeinem Herstellvorgang\u201c und dar\u00fcber hinaus auch nicht \u201eirgendeine andere Positionsanpassung\u201c gemeint ist. Zudem ist dem Fachmann klar, dass die fortschreitenden Zahnanordnungen auf Datens\u00e4tzen beruhen und dass die Ger\u00e4te Negative der positiven Zahnanordnungen sind. Des Weiteren geht es entgegen der Auffassung der Beklagten in Patentanspruch 1 um die Herstellung mehrerer Ger\u00e4te, was sich aus einer Zusammenschau der Merkmale, insbesondere aus Merkmal 2 (\u201eHerstellen von Ger\u00e4ten (100)\u201c) ergibt.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nSoweit die Beklagten eine unzul\u00e4ssige Erweiterung geltend machen, begr\u00fcnden sie ihre Ansicht nicht substantiiert. Insbesondere ist die Ursprungsanmeldung PCT\/US98\/1286 nicht (\u00fcbersetzt) vorgelegt worden und eine Auseinandersetzung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs 1 unterbleibt vollst\u00e4ndig.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt, wobei von diesem Gesamtstreitwert 111.111,00 \u20ac auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht der Beklagten (Tenor II.) entfallen (BGH, GRUR-RR 2008, 460, 461).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2081 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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