{"id":2357,"date":"2013-03-26T17:00:11","date_gmt":"2013-03-26T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2357"},"modified":"2016-05-23T08:19:59","modified_gmt":"2016-05-23T08:19:59","slug":"4b-o-6012-visitenkarten-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2357","title":{"rendered":"4b O 60\/12 &#8211; Visitenkarten II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2028<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. M\u00e4rz 2013, Az. 4b O 60\/12<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4421\">2 U 19\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 31.07.2007, Az. 4b O 279\/06 wird aufgehoben.<\/p>\n<p>II. Die Klage der Restitutionsbeklagten vom 27.07.2006 (Landgericht D\u00fcsseldorf, Az. 4b O 279\/06) wird abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des vorausgegangenen Verletzungsprozesses (Landgericht D\u00fcsseldorf, Az. 4b O 279\/06) hat die Restitutionsbeklagte zu tragen.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Parteien streiten um die Wiederaufnahme des Verfahrens anl\u00e4sslich der Vernichtung des Klagepatents EP 0 852 XXX.<\/p>\n<p>Die Parteien f\u00fchrten im Jahr 2006\/2007 einen Rechtsstreit vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf unter dem Az. 4b O 279\/06. Die hiesige Restitutionsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) war Kl\u00e4gerin im dortigen Verfahren und nahm die hiesigen Restitutionskl\u00e4ger (im Folgenden: Kl\u00e4ger) wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 0 852 XXX (im Folgenden: Klagepatent) mit Klageschrift vom 27.07.2006 in Anspruch. Das Klagepatent betraf ein Verfahren zur Erstellung einer Druckvorlage sowie eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 22.12.2006 erwiderten die Kl\u00e4ger auf die Klage, ohne den Rechtsbestand des Klagepatents durch parallele Erhebung einer Nichtigkeitsklage anzugreifen oder sich darauf zu berufen. Letztere erhob die Kl\u00e4gerin zu 2. am 07.06.2007 vor dem Bundespatentgericht. Den daraufhin hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag beschied das Landgericht D\u00fcsseldorf im sp\u00e4teren Urteil abschl\u00e4gig. Am 31.07.2007 verurteilte das Landgericht D\u00fcsseldorf die Kl\u00e4ger wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung der Anspr\u00fcche 1 und 11 des Klagepatents zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung und stellte dem Grunde nach die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz fest. Das Urteil (Anlage WKS 1) erwuchs in Rechtskraft.<\/p>\n<p>Nach Abschluss des landgerichtlichen Verfahrens traten die Parteien zeitweise in Vergleichsverhandlungen, die jedoch ergebnislos verliefen. Danach erhob die Beklagte gegen die Kl\u00e4ger Klage auf Versicherung der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt, die jedoch vom Landgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 09.02.2012, Az. 4b O 112\/11, abgewiesen wurde.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 13.11.2008 (Anlage WKS 2) erkl\u00e4rte das Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren Az. 2 Ni 30\/07 das Klagepatent mit Wirkung f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr nichtig. Der Bundesgerichtshof wies mit Urteil vom 22.03.2012 die Berufung der hiesigen Beklagten gegen das Urteil des Bundespatentgerichts zur\u00fcck (Anlage zum Protokoll vom 22.03.2012, Anlage WKS 3). Diese Entscheidung wurde den Kl\u00e4gervertretern mit Fax vom 22.03.2012 mitgeteilt.<\/p>\n<p>Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 28.03.2012 (Anlage WKS 4) forderte der kl\u00e4gerische Prozessbevollm\u00e4chtigte die Beklagte unter anderem auf, auf s\u00e4mtliche Rechte aus dem Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 31.07.2007, Az. 4b O 279\/06 zu verzichten sowie s\u00e4mtliche Kosten des Verfahrens Az. 4b O 279\/06 zu tragen und den Kl\u00e4gern zur\u00fcckzuerstatten. Mit Schreiben vom 10.04.2012 (Anlage B 1) erkl\u00e4rte die Beklagte, dass sie die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf nicht weiter betreiben werde und sandte die entwertete vollstreckbare Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils an die Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Ansicht, die Restitutionsklage sei zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, insbesondere best\u00fcnde ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>1. das rechtskr\u00e4ftige Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 31.07.2007, Az. 4b O 279\/06 aufzuheben;<br \/>\n2. die im Verfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf, Az. 4b O 279\/06 erhobene Klage der Restitutionsbeklagten abzuweisen;<br \/>\n3. der Restitutionsbeklagten die Kosten des fr\u00fcheren Verfahrens 4b O 279\/06 sowie die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits nach \u00a7 582 ZPO unzul\u00e4ssig, da die Kl\u00e4gerin den Restitutionsgrund bereits in einem fr\u00fcheren Verfahren h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen, insbesondere durch einen fr\u00fcheren Aussetzungsantrag bzw. durch Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Dies h\u00e4tten die Kl\u00e4ger schuldhaft unterlassen. Der Anwendungsbereich des \u00a7 582 ZPO sei gerade im Patentrecht eng auszulegen. Des Weiteren fehle es am Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Die Beklagte betreibe die weitere Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts nicht mehr und ein beklagtenseitiges Berufen auf das landgerichtliche Urteil im Gesch\u00e4ftsverkehr stelle ein UWG-Versto\u00df dar. Die Kl\u00e4ger empf\u00e4nden vielmehr allein ihre Kostentragungspflicht aus dem Verletzungsverfahren als unbillig. Deren alleinige Beseitigung sei aber nicht Sinn und Zweck der Restitutionsklage. Im \u00dcbrigen sei der Streitwert seitens der Kl\u00e4ger zu hoch angesetzt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Protokoll vom 07.03.2013 Bezug genommen. Die Akten 4b O 279\/06 und 4b O 112\/11 lagen vor und waren Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Restitutionsklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der rechtskr\u00e4ftig abgeschlossene Verletzungsprozess Az. 4b O 279\/06 ist von neuem zu verhandeln, \u00a7 590 Abs. 1 ZPO. Die Klage ist abzuweisen, da eine Verletzung mangels bestandskr\u00e4ftigen Klagepatents, welches der Beklagten die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte des Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 9 PatG vermitteln k\u00f6nnte, ausscheidet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Restitutionsklage ist zul\u00e4ssig, \u00a7 589 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem. \u00a7 584 Abs. 1, 1. Hs. ZPO ist das Landgericht D\u00fcsseldorf sachlich und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Grunds\u00e4tzlich ist das Gericht zust\u00e4ndig, dessen Urteil mit der Restitutionsklage angegriffen wird. Dabei stellt die Vorschrift eine ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeitsregelung dar. Mangels eingelegter Berufung durch die Kl\u00e4ger ist das angerufene Gericht zust\u00e4ndig, da es das Urteil vom 31.07.2007 erlassen hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Klage ist des Weiteren statthaft. Die Kl\u00e4ger haben einen Restitutionsgrund nach \u00a7 580 Nr. 6 ZPO analog schl\u00fcssig behauptet. Dabei entspricht es der herrschenden Rechtsprechung (BGH, GRUR 2012, 753, 754 &#8211; Tintenpatrone III; GRUR 2010, 996 \u2013 Bordako m.w.N.; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 18.10.2012, Az. I-2 U 41\/08; GRUR-RR 2011, 122, 123- Tintenpatronen m.w.N.; Urteil v. 15.01.2009, Az. I-2 U 109\/07, BeckRS 2010, 21552 m.w.N.; Urteil v. 09.08.2007, Az. I-2 U 49\/06, BeckRS 2008, 07893; LG D\u00fcsseldorf, GRUR 1987, 628, 629- Restitutionsklage), dass die nachtr\u00e4gliche Vernichtung des Klagepatents (\u00a7\u00a7 21 Abs. 3, 22 Abs. 2 PatG, Art. 68 EP\u00dc) eine Wiederaufnahme des rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Verletzungsverfahrens rechtfertigt, wobei dogmatisch auf \u00a7 580 Abs. 6 ZPO zur\u00fcckgegriffen wird (K\u00fchnen in FS Reimann, S. 287, 293). Auch wenn der urspr\u00fcngliche Erteilungsbeschluss des Europ\u00e4ischen Patentamts kein Gerichtsurteil im eigentlichen Sinne darstellt, sind die Sachverhalte insofern vergleichbar, als das Verletzungsgericht bei seiner Entscheidung an den beh\u00f6rdlichen Erteilungsakt gebunden ist und deshalb mit dessen nachtr\u00e4glicher Vernichtung die Entscheidungsgrundlage genauso wegf\u00e4llt wie dies bei der Aufhebung eines z.B. verwaltungsgerichtlichen Urteils der Fall ist, das die Basis f\u00fcr die Entscheidung in dem wiederaufgenommenen Verfahren ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 15.01.2009, Az. I-2 U 109\/07, BeckRS 2010, 21552). Das Klagepatent ist mit Zur\u00fcckweisung der Berufung durch den BGH aufgrund der nunmehr rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 13.11.2008 vollst\u00e4ndig vernichtet worden. Insofern ist die Entscheidungsgrundlage f\u00fcr den Verletzungsprozess weggefallen, da das Klagepatent mit ex tunc- Wirkung nicht mehr existiert, Art. 68 EP\u00dc.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 31.07.2007 ist zudem rechtskr\u00e4ftig, \u00a7 705 ZPO. Ausweislich des Eingangsstempels der Anlage WKS 1 ist den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger das Urteil am 09.08.2007 zugestellt worden, so dass mit Ablauf des 10.09.2007 \u2013 der 09.09.2007 war ein Sonntag \u2013 f\u00fcr die Kl\u00e4ger Rechtskraft eintrat.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger sind durch das rechtskr\u00e4ftige Verletzungsurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 31.07.2007 sowohl formell als auch materiell beschwert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine formelle Beschwer besteht bereits dann, wenn dem Kl\u00e4ger durch das Urteil nicht das zugesprochen worden ist, was er beantragt hat (vgl. Musielak, ZPO, 9. Aufl., \u00a7 578 Rn. 14). Das ist vorliegend weit \u00fcberwiegend der Fall. Die Kl\u00e4ger hatten damals vollumf\u00e4nglich Klageabweisung beantragt. Sie sind jedoch zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz dem Grunde nach verurteilt worden. Lediglich der Rechnungslegungsanspruch wurde hinsichtlich der Belegvorlage f\u00fcr Herstellungsmengen und -zeiten teilweise abgewiesen. Unsch\u00e4dlich ist in diesem Zusammenhang der Formenwandel der Kl\u00e4gerin zu 2. von einer AG in eine SE durch Verschmelzung mit der \u00f6sterreichischen AG. Bei einem blo\u00dfen Formenwechsel unter Fortf\u00fchrung der Firma liegt kein Fall der Gesamtrechtsnachfolge vor. Die \u00c4nderung kann bei einer bereits erteilten Klausel durch klarstellenden Zusatz kenntlich gemacht werden (Z\u00f6ller\/St\u00f6ber, 28. Aufl., \u00a7 727 Rn. 32). Selbst wenn man von einer Gesamtrechtsnachfolge ausginge, k\u00f6nnte der Titel mit einer Rechtsnachfolgeklausel umgeschrieben werden. Beides k\u00f6nnte die Beklagte unschwer erreichen. Insoweit sind s\u00e4mtliche Kl\u00e4ger durch den Tenor des rechtskr\u00e4ftigen Urteils mit dem \u201eMakel\u201c der Patentverletzung formell beschwert.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZus\u00e4tzlich sind die Kl\u00e4ger auch materiell durch das Urteil beschwert.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie beklagtenseitigen Ausf\u00fchrungen f\u00fchren nicht zum Wegfall der materiellen Beschwer. In dem Schreiben der Beklagten vom 10.04.2012 ist kein materiell-rechtlicher Verzicht auf die Rechte aus dem Urteil des Landgerichts vom 31.07.2007 zu sehen, sondern lediglich ein Verzicht auf weitere Vollstreckungsma\u00dfnahmen. Insoweit bildet der Tenor des Urteils aber weiterhin einen Rechtsgrund f\u00fcr etwaige R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4ger, betreffend gezahlter Ordnungs-und Zwangsgelder sowie der Gerichts-und Anwaltskosten des Verletzungsprozesses (K\u00fchnen, Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 1918 f., 1952). Insbesondere ist auch \u00a7 717 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar, da die Vorschrift die Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung von vorl\u00e4ufig vollstreckbaren Urteilen regelt, die entf\u00e4llt, sobald das vollstreckte Urteil rechtskr\u00e4ftig wird (K\u00fchnen, Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 1956 mit Hinweis auf BGH in NJW 1991, 2601, 2604). Dieses Anliegen der Kl\u00e4ger, die entstandenen finanziellen Belastungen r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen (vgl. K\u00fchnen in FS Reimann S. 287, 292 f., K\u00fchnen, Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 1917), k\u00f6nnen sie mit der Restitutionsklage verfolgen, da hier der Urteilsausspruch als materieller Rechtsgrund f\u00fcr die Kostenbelastung unter Durchbrechung der Rechtskraft beseitigt wird. Die Kl\u00e4ger mussten ausweislich des Kostentenors des landgerichtlichen Urteils die Kosten des Rechtsstreits tragen. Insgesamt beliefen sich diese auf \u20ac 72.241,48 (WKS 4). Die Kl\u00e4ger haben die R\u00fcckerstattung der Kosten mit Schreiben vom 28.03.2012 begehrt. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die Kl\u00e4ger haben daher ein schutzw\u00fcrdiges Interesse daran, das Urteil als Rechtsgrund f\u00fcr die Kostentragung zu beseitigen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Ansicht der Beklagten, die hierin einen Missbrauch der Restitutionsklage sehen will, \u00fcberzeugt nicht. Die Restitutionsklage beseitigt den \u2013 angesichts der ver\u00e4nderten materiellen Rechtslage nunmehr falschen \u2013 Urteilstenor, sofern ihre sonstigen strengen Voraussetzungen ebenfalls vorliegen. Zutreffend ist, dass es sich bei den \u00a7\u00a7 578 ff. ZPO um Ausnahmeregelungen handelt. Sie sind naturgem\u00e4\u00df eng auszulegen, damit die Ausnahme nicht \u00fcber Umwege zur Regel wird. Der Ausnahme- und Hilfscharakter der Restitutionsklage tritt insbesondere in \u00a7\u00a7 580, 582 und 586 ZPO zum Vorschein: Es muss ein Spezialfall des \u00a7 580 ZPO vorliegen, die Partei darf nicht schuldhaft vers\u00e4umt haben, den Restitutionsgrund geltend zu machen und die Klage ist einem speziellen Fristenregime unterworfen. Das Gesetz stellt daher einem erfolgreichen Restitutionsbegehren hohe H\u00fcrden in den Weg. Damit ist jedoch die Sicherung des Ausnahmecharakters der Restitutionsklage auch gew\u00e4hrleistet. Die Notwendigkeit f\u00fcr eine zus\u00e4tzliche Einschr\u00e4nkung \u00fcber die Beschwer besteht nicht.<\/p>\n<p>Zudem sieht das Gesetz keine Differenzierung nach Art und\/oder H\u00f6he der Beschwer oder nach den durch das aufgehobene Urteil bereits eingetretenen Folgen vor. In \u00a7\u00a7 578 ff. ZPO wird darauf nicht abgestellt. Die M\u00f6glichkeit der Restitutionsklage soll demnach nicht nur f\u00fcr bestimmte Beeintr\u00e4chtigungen, die durch ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil eingetreten sind, zur Verf\u00fcgung stehen. Sinn und Zweck dieser Klage liegt vielmehr darin, in den genannten Sonderf\u00e4llen eine Beseitigung aller Urteilswirkungen zu erm\u00f6glichen, weil die Urteilsgrundlage f\u00fcr jedermann erkennbar in einer f\u00fcr das allgemeine Rechtsgef\u00fchl unertr\u00e4glichen Weise ersch\u00fcttert ist (BGH, NJW 1988, 1914; OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2008, 078903). Weiter bliebe offen, wonach differenziert werden sollte, jedenfalls richtigerweise nicht nach der H\u00f6he einer Beschwerdesumme (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 29. Aufl., Vor \u00a7 578 mit Verweis auf BGHZ 39, 179). Soweit es \u2013 wie hier \u2013 um Kostenerstattung geht, k\u00f6nnte eine Differenzierung nach dem Rechtsgrund, der Art der zuvor geleisteten Zahlung, erfolgen. Unklar ist aber, mit welcher Berechtigung dies geschehen soll. Es macht im Hinblick auf eine Restitutionsklage keinen Unterschied, ob die Kl\u00e4ger ca. \u20ac 70.000,00 als Kostenerstattung, Zwangsgeld -\/ Ordnungsgeld oder Schadensersatz etc. gezahlt haben. Das angefochtene Urteil ist aufgrund der rechtskr\u00e4ftigen Vernichtung des Klagepatents materiell unzutreffend. Ihm ist insgesamt die Grundlage entzogen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, GRUR 1987, 628; Bacher, GRUR 2009, 216, 218; K\u00fchnen, Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 1919). Der Tenor ist daher in G\u00e4nze nicht mehr haltbar, nicht nur in Bezug auf die Kostenentscheidung. Der Kostenausspruch kann auch nur mittels einer Restitutionsklage beseitigt werden. Es gibt keine anderen Rechtsbehelfe. Insbesondere w\u00e4re auch nicht nachvollziehbar, dass den Kl\u00e4gern der Umstand, dass bislang gegebenenfalls keine Vollstreckungskosten angefallen sind bzw. keine Schadensersatzzahlungen nach der Auskunftserteilung erfolgten, zum Nachteil gereichen soll. Die Tatsache, dass die R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche sich \u201enur\u201c auf die Kosten des Rechtsstreits \u2013 letztlich zum Vorteil der Beklagten, deren R\u00fcckerstattungspflicht der H\u00f6he nach geringer ist \u2013 beschr\u00e4nken, l\u00e4sst die diesbez\u00fcgliche Beschwer nicht entfallen. W\u00fcrde man diese \u201egeringere\u201c Beschwer nicht gen\u00fcgen lassen, h\u00e4tte dies im Ergebnis die Konsequenz, dass derjenige \u201eVerletzer\u201c, der nicht von sich aus den Tenor eines Urteils befolgt, sondern vielmehr erst mit Zwangs-\/Ordnungsmitteln dazu angehalten werden muss, im Rahmen der Restitutionsklage privilegiert w\u00fcrde. Obige Unterscheidung folgt schlie\u00dflich auch nicht aus \u00a7 99 Abs. 1 ZPO. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden zu verhindern, dass ein Rechtsmittelf\u00fchrer isoliert die Aufhebung der Kostenentscheidung beantragen kann, obwohl er die Entscheidung in der Hauptsache akzeptiert. Aufgrund des \u00a7 99 Abs. 1 ZPO kann daher die Restitutionsklage nicht auf den Kostenpunkt beschr\u00e4nkt werden (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Aufl., Vor \u00a7 578 Rn. 12 mit Verweis auf BGHZ 43, 239). Diese Situation stellt sich aber vorliegend nicht. Die Kl\u00e4ger haben die Klage nicht auf den Kostenpunkt beschr\u00e4nkt. Sie ist umfassend auf die vollst\u00e4ndige Beseitigung aller Urteilswirkungen gerichtet. Dies ist von der Ausgangsfrage zu unterscheiden, ob die tats\u00e4chlich eingetretenen Wirkungen lediglich im Kostenerstattungsbereich liegen.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist nicht ersichtlich, welches schutzw\u00fcrdige Interesse der Beklagten hier entgegen stehen sollte. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, warum sie die \u2013 nunmehr materiell zu Unrecht \u2013 geleistete Kostenerstattung der Kl\u00e4ger behalten d\u00fcrfen sollte. Die Beklagte trifft lediglich das Risiko, das der Gesetzgeber jedem Restitutionsbeklagten nach \u00a7\u00a7 578 ff. ZPO auferlegt hat.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt weiter vor, sie habe in dem Schreiben vom 10.04.2012 unter \u00dcbergabe der entwerteten vollstreckbaren Ausfertigung angek\u00fcndigt, keine weitergehende Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf zu betreiben -Damit mache sie ihre Ausschlie\u00dflichkeitsrechte nicht mehr geltend. Auch dies vermag die materielle Beschwer nicht zu beseitigen. Dieses Vorgehen l\u00e4sst lediglich das kl\u00e4gerische Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die Vollstreckungsabwehrklage nach \u00a7 767 ZPO entfallen. Denn dieses Klagebegehren ist auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit gerichtet: Im Erfolgsfall erkl\u00e4rt das Gericht die Zwangsvollstreckung f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Da mangels vollstreckbarer Ausfertigung eine Zwangsvollstreckung durch die Beklagte nicht mehr droht, entf\u00e4llt das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die Vollstreckungsabwehrklage.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich folgt hieraus aber auch keine restlose Beseitigung der formellen Beschwer, da mangels Erkl\u00e4rung eines Verzichts die Kl\u00e4ger sich darauf verlassen m\u00fcssen, dass \u201efreiwillig\u201c nicht mehr vollstreckt wird. Im Vergleich zu einem etwaigen Vorgehen gegen die Beklagte, falls diese sich nicht an ihre Ank\u00fcndigung halten sollte, ist die Aufhebung des Urteils leichter und sicherer, so dass sich die Kl\u00e4ger auf ersteres nicht verweisen lassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nSofern die Beklagte den Kl\u00e4gern vorwirft, sie h\u00e4tten die Kostenentscheidung des Verletzungsurteils jedenfalls isoliert angreifen k\u00f6nnen, so dringen sie auch damit nicht durch. \u00a7 99 Abs. 1 ZPO verbietet eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden (s.o.).<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nSchlie\u00dflich verf\u00e4ngt auch das Argument der Beklagten gegen die formelle Beschwer des Verletzungsurteils nicht, nach dem die Beklagte gegen das UWG versto\u00dfen w\u00fcrde, sofern sie sich im Gesch\u00e4ftsverkehr auf das Verletzungsurteil berufe und daher eine Nutzung ausgeschlossen sei. Die Kl\u00e4ger m\u00fcssen sich darauf nicht verlassen, zumal die Beklagte \u2013 wie gesehen \u2013 nicht auf die Rechte aus dem Verletzungsurteil verzichtet hat. Die Kl\u00e4ger m\u00fcssten gegen einen etwaigen Wettbewerbsversto\u00df zun\u00e4chst mit einer Abmahnung oder einer einstweiligen Verf\u00fcgung vorgehen. Dies ist ihnen aber angesichts der einfacheren M\u00f6glichkeit, den Titel g\u00e4nzlich beseitigen zu lassen, &#8211; an dem die Beklagte zudem mangels Klageschutzrecht kein legitimes Interesse mehr geltend machen kann &#8211; nicht zuzumuten.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte der Ansicht ist, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten kein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, verf\u00e4ngt diese Argumentation nicht. Zum einen bedarf es neben der Beschwer keines besonderen Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 589 Rn. 1a). Zum anderen lassen die Ausf\u00fchrungen der Beklagten auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbed\u00fcrfnis entfallen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt in diesem Zusammenhang vor, ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis best\u00fcnde nicht, weil die Kl\u00e4ger im Rahmen des Verletzungsprozesses keine Berufung eingelegt und sich insofern auch der M\u00f6glichkeit eines Aussetzungsantrags in der zweiten Instanz begeben h\u00e4tten. Der Nichtigkeits-und Verletzungsprozess seien in tats\u00e4chlicher Hinsicht als ein Lebenssachverhalt zu betrachten, so dass man im Rahmen der Restitutionsklage verlangen k\u00f6nnte, dass der Restitutionskl\u00e4ger in beiden Prozessen alle Mittel der Verteidigung zu ergreifen hat. Stattdessen haben die Kl\u00e4ger die Nichtigkeitsklage erst sehr sp\u00e4t erhoben und sind auch nach Ablehnung des Aussetzungsantrags nicht mehr in Berufung gegangen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGegen diese Ansicht der Beklagten spricht bereits der Wortlaut des \u00a7 584 Abs. 1, 1.Hs ZPO. Danach sieht das Gesetz ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit vor, dass eine Restitutionsklage auch gegen Urteile der Gerichte des ersten Rechtszuges gerichtet werden k\u00f6nnen, wenn diese in Rechtskraft erwachsen. Daher ist die Restitutionsklage statthaft gegen Endurteile jeder Instanz (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Aufl., Vor \u00a7 578 Rn. 9). Eine Notwendigkeit zur Aussch\u00f6pfung von Rechtsmitteln besteht also gerade nicht. So ist den Kl\u00e4gern darin zuzustimmen, dass der gesetzgeberische Wille sich in einer entsprechenden Regelung niedergeschlagen h\u00e4tte, sofern die Ersch\u00f6pfung des Rechtswegs &#8211; \u00e4hnlich wie in \u00a7 90 BVerfGG &#8211; eine Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung der Restitutionsklage h\u00e4tte darstellen sollen. Des Weiteren sieht \u00a7 578 ZPO die Wiederaufnahme eines durch rechtskr\u00e4ftiges Endurteil geschlossenes Verfahrens vor. Auch die erste Instanz erl\u00e4sst Endurteile, die rechtskr\u00e4ftig werden k\u00f6nnen. Nach den Gr\u00fcnden der Rechtskraft unterscheidet \u00a7 578 ZPO hingegen gerade nicht. Insofern findet die Ansicht der Beklagten keine St\u00fctze im Wortlaut der Regelungen der \u00a7\u00a7 578 ff. ZPO.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus l\u00e4sst die Beklagte bei ihrer Argumentation die typische Risikoverteilung der Parteien au\u00dfer Acht, die Folge des Trennungsprinzips ist. Auch wenn die Beklagte im \u201eVorprozess\u201c hinsichtlich der Verletzungsfrage obsiegt, tr\u00e4gt sie letztlich das Risiko, dass sich ihr Schutzrecht als rechtsbest\u00e4ndig erweist und nicht zu Fall gebracht wird. Die Beklagte \u00fcbersieht, dass die Kl\u00e4ger sich durch ihr prozessuales Verhalten zun\u00e4chst gerade auch im Hinblick auf die Restitutionsklage in eine nachteilige Position gebracht hatte. Denn prozesstaktisch h\u00e4tten die Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich durch Einlegung von Rechtsmitteln die Rechtskraft des Verletzungsurteils und damit den Beginn der absoluten Ausschlussfrist nach \u00a7 586 Abs. 2 S. 2 ZPO verhindert. In vielen F\u00e4llen ist eine m\u00f6gliche Restitutionsklage n\u00e4mlich bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Rechtsbest\u00e4ndigkeitsverfahrens bereits verfristet, da dieses sich \u00fcber den Zeitraum von \u00fcber 5 Jahren erstreckt, insbesondere wenn Beweisaufnahmen n\u00f6tig sein sollten. So sieht auch die Rechtsprechung die Einlegung von Rechtsmitteln nicht als notwendige Voraussetzung der Restitutionsklage, sondern lediglich als prozesstaktisches Mittel an, bei der bestehenden Gesetzeslage bei laufenden Einspruchs-und Nichtigkeitsverfahren den Verletzungsprozess durch Einlegen von Rechtsmitteln so lange offen zu halten, bis absehbar ist, dass es vor Ablauf der absoluten Restitutionsfrist zu einer endg\u00fcltigen Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents kommen wird (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2011, 122, 124- Tintenpatronen). Sofern die Chance eines solchen Offenhaltens nicht besteht, weil das Klagepatent erst nach Eintritt der Rechtskraft des Verletzungsurteils mit Aussicht auf Erfolg angreifbar wird, haben die Verletzungsbeklagten \u2013 hier die Kl\u00e4ger \u2013 im \u00fcbergeordneten allgemeinen Interesse der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen den damit unweigerlich verbundenen Nachteil mangelnder Einzelfallgerechtigkeit zu tragen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf a.a.O.; K\u00fchnen in FS Reimann, 2009, S. 287, 305). Letzteres zeigt aber auch, dass die Kl\u00e4ger vor dem Hintergrund der \u00a7\u00a7 578 ff. ZPO nicht gehalten waren, die Nichtigkeitsklage so fr\u00fch wie m\u00f6glich zu erheben, sondern dann, wenn sie der Meinung sind, dass eine Nichtigkeitsklage Aussichten auf Erfolg hatte. Insofern haben sie mit der Nichtigkeitsklage drei Wochen vor dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung (7.6.2007) eine Aussetzung nicht mehr erreicht und haben sich im Rahmen der Verteidigung im Verletzungsprozess geschadet, da sie zur Unterlassung, etc. verurteilt wurden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es aber gerade die Eigenart des Trennungssystems, dass zun\u00e4chst einmal zwei unabh\u00e4ngig voneinander gef\u00fchrte Prozesse stattfinden. Die Parteien haben die Gelegenheit, diese Prozesse durch ihr taktisches Verhalten mehr oder weniger zu verquicken und damit bestimmte prozessuale Folgen hervorzurufen. Die Kl\u00e4ger waren aber in ihren Erw\u00e4gungen, ob sie gegen das Verletzungsurteil vorgehen oder nicht, v\u00f6llig frei. Sofern sie aus reinen Kostengr\u00fcnden oder weil sie ihrer Verteidigungsstrategie im Hinblick auf die Verletzungsfrage keine Chancen (mehr) einr\u00e4umten oder weil sie nur noch eine abgewandelte Ausf\u00fchrungsform vertrieben, etc. das Verletzungsurteil haben rechtskr\u00e4ftig werden lassen und sich auf die Verfolgung der Nichtigkeitsklage konzentrierten, stand ihnen dies frei. Dies erscheint auch nicht unbillig, da das Gesetz durch die 5-Jahres-Frist gerade verhindert, dass die Rechtskraft des Verletzungsurteils bis ultimo beseitigt werden kann. Dieses Risiko haben die Kl\u00e4ger bei ihrem prozessualen Vorgehen getragen. Es hat sich im vorliegenden Fall lediglich nicht verwirklicht, weil das Nichtigkeitsverfahren in k\u00fcrzerer Zeit beendet war. Innerhalb der 5-Jahres-Frist musste die Beklagte angesichts des Verlaufs des Nichtigkeitsverfahrens daher mit einer Restitutionsklage rechnen. Selbst wenn man hier, wie die Beklagte meint, Raum f\u00fcr eine Interessenabw\u00e4gung s\u00e4he, ist nicht ersichtlich auf welchen Vertrauenstatbestand sich die Beklagte sp\u00e4testens nach erstinstanzlicher Vernichtung des Klagepatents am 13.11.2008 st\u00fctzen wollte.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kann letztlich dahinstehen, ob eine Aussetzung des Verfahrens im Rahmen der zweiten Instanz erreicht worden w\u00e4re. Auch die Berufungsinstanz ist nicht verpflichtet auszusetzen, sondern trifft eine Prognoseentscheidung. Auch hier sind die Verletzungsgerichte eher restriktiv in ihrer Aussetzungspraxis, die Vernichtung des Klagepatents muss immer noch wahrscheinlich sein (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler; K\u00fchnen, Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 1606). Dies mag aus hiesiger ex-post-Betrachtung angenommen werden k\u00f6nnen, ist aber f\u00fcr den vorliegenden Fall nicht relevant.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEs erschlie\u00dft sich zudem nicht, woher die Beklagte eine Verpflichtung der Kl\u00e4ger \u2013 die Voraussetzung f\u00fcr ein etwaiges Rechtschutzbed\u00fcrfnis w\u00e4re \u2013 nehmen will, das Rechtsmittel der Berufung im Rahmen des Verletzungsprozesses zu ergreifen. Ziel der Berufung im Verletzungsprozess ist nicht prim\u00e4r, eine Restitutionsklage zu verhindern, sondern den Unterlassungstenor, etc. zu beseitigen. Wenn es daf\u00fcr \u2013 aus den zuvor bereits beispielhaft genannten Gr\u00fcnden \u2013 keine Veranlassung mehr gibt, ist nicht ersichtlich, warum der Verurteilte weitere Kosten f\u00fcr ein Rechtsmittelverfahren aufwenden sollte.<\/p>\n<p>Sofern der Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung unter Vorlage der Entscheidungen OLG D\u00fcsseldorf vom 09.08.2007, Az. I-2 U 49\/06, BeckRS 2008, 07893 vorgetragen hat, die Rechtsprechung w\u00fcrde eine Verpflichtung zur Einlegung der Berufung als eine notwendige Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung statuieren, \u00fcberzeugt dies ebenfalls nicht. Der Fall ist nicht mit dem hiesigen vergleichbar. Dort st\u00fctzten die Restitutionskl\u00e4ger ihre Restitutionsklage auf eine unrichtige Auslegung des Klagepatents, die sie bereits im Verletzungsverfahren sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz eingef\u00fchrt hatten, aber schlie\u00dflich die Berufung zur\u00fccknahmen. Die Auslegung des Klagepatents ist hingegen origin\u00e4rer Gegenstand des Verletzungsverfahrens. Bekannte Einw\u00e4nde, die insbesondere im Verletzungsverfahren erbracht werden \u2013 und vor allem sp\u00e4ter zu einem Restitutionsgrund f\u00fchren m\u00fcssen \u2013, fallen unter \u00a7 582 ZPO. Hier ging es um Einw\u00e4nde gegen den Rechtsbestand, welche die Kl\u00e4ger aufgrund des Trennungsprinzips origin\u00e4r im Nichtigkeitsverfahren verfolgen mussten und gerade nicht um Auslegungsfragen. Die seitens der Beklagten angestellte Verallgemeinerung dieser Entscheidung bedeutet konsequent zu Ende gedacht ein Versto\u00df gegen das Trennungsprinzip. Denn die Beklagte b\u00fcrdet den Kl\u00e4gern damit auf, eine Berufung im Verletzungsverfahren auf Gr\u00fcnde zu st\u00fctzten, die letztlich nicht (prim\u00e4rer) Streitgegenstand des Verletzungsverfahrens sind.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Die Anforderungen der Klageschrift nach der Soll-Vorschrift des \u00a7 588 ZPO sind eingehalten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben die Klage auch fristgem\u00e4\u00df eingereicht.<br \/>\nDie Klage wurde innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Restitutionsgrundes (\u00a7 586 Abs. 1 ZPO) und innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft des angegriffenen Urteils (\u00a7 586 Abs. 2 S. 2 ZPO) erhoben.<br \/>\nDer Bundesgerichtshof hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 13.11.2008 am 22.03.2012 zur\u00fcckgewiesen. Die Entscheidung wurde den Kl\u00e4gervertretern per Fax am gleichen Tag mitgeteilt. Danach begann die Monatsfrist mit der Kenntnisnahme von der unanfechtbaren Entscheidung des Bundesgerichtshofs, zumal das Verletzungsurteil bereits seit dem 10.09.2007 in Rechtskraft erwachsen war. Die Monatsfrist endete daher mit Ablauf des 22.04.2012. Hiesige Klage wurde am 18.04.2012 bei Gericht eingereicht, die Zustellung erfolgte nach \u00a7 167 ZPO demn\u00e4chst, so dass die Klage innerhalb der Monatsfrist erhoben wurde. Des Weiteren haben die Kl\u00e4ger auch die absolute Ausschlussfrist des \u00a7 586 Abs. 2 S. 2 ZPO gewahrt. Das angegriffene Verletzungsurteil war mit Ablauf des 10.09.2007 rechtskr\u00e4ftig. Die Frist endet 5 Jahre ab Rechtskraft, also erst am 10.09.2012. Die Einreichung der Klage am 18.04.2012 erfolgte jedenfalls fristgerecht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Restitutionsklage ist begr\u00fcndet. Der Restitutionsgrund nach \u00a7 580 Nr. 6 ZPO anlog liegt vor und die Voraussetzungen des \u00a7 582 ZPO sind nicht einschl\u00e4gig.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger st\u00fctzen die Klage zu Recht auf den Restitutionsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7 580 Nr. 6 analog. Die nachtr\u00e4gliche Vernichtung des deutschen Teils des Klagepatents (Art. 68 EP\u00dc) rechtfertigt eine Wiederaufnahme des rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Verletzungsverfahrens des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az. 4b O 279\/06). Denn dessen Entscheidungsgrundlage ist durch die Vernichtung des anspruchsbegr\u00fcndenden Schutzrechts weggefallen. Damit besteht zwischen dem unanfechtbaren Urteil des Bundesgerichtshofes und dem Verletzungsurteil ein unmittelbarer Zusammenhang. Die analoge Anwendung tr\u00e4gt der Situation Rechnung, dass infolge des Trennungsprinzips im deutschen Patentrecht das Klagepatent nach rechtskr\u00e4ftigem Abschluss des Verletzungsprozesses noch r\u00fcckwirkend im Rechtsbest\u00e4ndigkeitsverfahren vernichtet werden kann. Die Situation, das ein von Anfang an nie bestehendes Recht Grundlage f\u00fcr die weitreichenden Folgen der Tenorierung eines Verletzungsurteils ist, l\u00e4sst sich mit der in \u00a7 580 Nr. 6 ZPO geregelten Situation unmittelbar vergleichen (\u00e4hnlich OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 15.01.2009, Az. I-2 U 109\/07, BeckRS 2010, 21552; a.A. Schickdanz, GRUR 2000, 570 ff.). Der Restitutionsgrund unterscheidet dabei die Restitutionsklage von anderen Rechtsmitteln, worauf die Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen haben.<\/p>\n<p>Die allgemeinen Ausf\u00fchrungen der Beklagten \u2013 unter Hinweis auf Baumbach Einf. \u00a7\u00a7 322 \u2013 327, Rz. 30) \u2013 dazu, dass sich die Rechtsordnung daf\u00fcr entschieden habe auch sachlich unrichtige Urteile in Rechtskraft erwachsen zu lassen, sind im Grundsatz richtig. Zum einen sind aber nach dem Kontext des Zitates offenbar prim\u00e4r die engen Voraussetzungen f\u00fcr die Aufhebung des Urteils nach Sittenwidrigkeitsgesichtspunkten (\u00a7 826 BGB) gemeint. Die Ausf\u00fchrungen \u00e4ndern zum anderen nichts daran, dass hier streitgegenst\u00e4ndlich eine Aufhebung aufgrund prozessual vorgesehener Aufhebungsgr\u00fcnde nach \u00a7 580 ZPO ist, deren enge Grenzen eingehalten sind.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Des Weiteren greift auch die Ausschlussvorschrift des \u00a7 582 ZPO nicht ein.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass die Kl\u00e4ger bereits vor Erlass des Verletzungsurteils und w\u00e4hrend des Laufs der Berufungsfrist Kenntnis des Restitutionsgrundes gem. \u00a7 582 ZPO hatten und diesen schuldhaft nicht im Wege der Berufung geltend gemacht haben. Den Restitutionsgrund sieht die Beklagte bereits in dem Zweifel der Kl\u00e4ger an dem Rechtsbestand des Klagepatents und meint, \u00a7 582 ZPO sei dahingehend weit auszulegen, dass eine Berufungseinlegung zum Zwecke der sp\u00e4teren Geltendmachung des Restitutionsgrund sozusagen \u201evorsichtshalber\u201c erfolgen m\u00fcsse. Dies \u00fcberzeugt nicht. Abgesehen davon, dass eine solche Auslegung mit der aktuellen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung kaum vereinbar ist, findet diese \u201eweite\u201c Auslegung der Beklagten innerhalb der \u201eengen\u201c Ausnahmeregelung des \u00a7 582 ZPO keinerlei St\u00fctze im Wortlaut der Vorschrift. Denn bei der Lekt\u00fcre des \u00a7 582 ZPO kann der \u00a7 580 Nr. 6 ZPO nicht v\u00f6llig ausgeblendet werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn der Entscheidung Tintenpatrone III (GRUR 2012, 753, 754) f\u00fchrt der X. Senat unter Randziffer 15 aus:<\/p>\n<p>\u201e [\u2026] F\u00fcr den Anfechtungsgrund des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO kommt es aber nicht auf die rechtskr\u00e4ftige oder bindende Beurteilung der Patentf\u00e4higkeit an. Ein Anfechtungsgrund liegt vielmehr erst dann vor, wenn bestandskr\u00e4ftig in den formellen Bestand des Patents eingegriffen wird. Dabei ist es gleichg\u00fcltig, ob dieser Eingriff durch eine beh\u00f6rdliche oder gerichtliche Entscheidung oder wie bei einem Verzicht durch Erkl\u00e4rung des Patentinhabers herbeigef\u00fchrt wird. Entscheidend ist der Rechtsakt, der die Bindung des Verletzungsgerichts an die Erteilung des Klagepatents beseitigt (BGHZ 187,1 = GRUR 2010, 996 Rdnr. 14 \u2013 Bordako).\u201c<\/p>\n<p>Der BGH sah in dem zu beurteilenden Fall den Restitutionsgrund nicht bereits in der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer, mit der die Einspruchsabteilung angewiesen wurde, das Patent mit bestimmten Inhalt aufrecht zu erhalten, sondern erst in der beschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung des Klagepatents durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung selbst, da das Patent erst durch letztere seine rechtliche Gestalt ver\u00e4nderte. Der BGH vertritt einen sehr formalistischen Standpunkt im Hinblick auf die Auslegung des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO. Danach reicht gerade nicht aus, dass bereits durch die Entscheidung der Beschwerdekammer eine zuk\u00fcnftige Beschr\u00e4nkung des Patents feststeht. So f\u00fchrt der Senat weiter unter Randziffer 20 aus:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] Denn nach \u00a7 580 Nr. 6 ZPO kommt es nicht auf die mehr oder weniger sichere Aufhebbarkeit des Urteils oder des diesem gleichzustellenden Verwaltungsakts (hier: Patenterteilung) an, auf das oder den das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil gegr\u00fcndet ist, sondern auf die tats\u00e4chliche rechts-oder bestandskr\u00e4ftige Aufhebung.\u201c<\/p>\n<p>Der Rechtsprechung des BGH schlie\u00dft sich die Kammer an. Der strenge Ma\u00dfstab wird durch den Wortlaut des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO gest\u00fctzt, der von der Aufhebung durch ein anderes rechtskr\u00e4ftiges Urteil spricht. Insofern besteht ein Restitutionsgrund erst, wenn eine solche Entscheidung in der Welt und unanfechtbar ist. Dies ist gerade nicht der Fall, wenn man \u201eZweifel\u201c am Rechtsbestand hegt oder ein Verfahren zur dessen Vernichtung f\u00fchrt. Man w\u00fcrde aber den Wortlaut des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO unter seinen Wortsinn verk\u00fcrzen, wenn man \u201eRestitutionsgrund\u201c im Rahmen des \u00a7 582 ZPO derart auslegt. Abzustellen ist vielmehr auf den rechtsgestaltenden Akt. Selbst die Literaturstimme, die eine \u201everk\u00fcrzte\u201c Auslegung bef\u00fcrwortet (vgl. Schickedanz, GRUR 2000, 570, 577), r\u00e4umt ein, dass der Wortlaut des \u00a7 582 ZPO nicht sehr klar ist. Ihr Argument, dass \u00a7 582 ZPO dahingehend auszulegen sei, dass die Restitutionsklage ausgeschlossen ist, wenn die Rechtskraft nur deshalb eintrat, weil kein Rechtsmittel eingelegt wurde, st\u00fctzt sie auf die \u201eHilfsnatur\u201c der Restitutionsklage als au\u00dfergew\u00f6hnlichen Rechtsbehelf (Schickedanz a.a.O.). Dabei handelt es sich aber um eine reine Wertung, die keine St\u00fctze in der systematischen Auslegung der \u00a7 580 Nr. 6 ZPO und \u00a7 584 Abs. 1, 1 Hs. ZPO findet. Dies mag man noch anders sehen, wenn bereits eine erstinstanzliche Vernichtungsentscheidung vor Ablauf einer offenen Rechtsmittelfrist getroffen worden ist. Dann ist es dem Schuldner unter Umst\u00e4nden im Einzelfall zuzumuten, ein Rechtsmittel einzulegen, auch wenn er die Entscheidung zur Verletzungsfrage nicht anfechten will, weil bereits eine Entscheidung in der Sache besteht (vgl. Bacher, GRUR 2009, 216, 219). Jedenfalls w\u00e4re diese Auslegung wenigstens im Hinblick auf die geforderte Aufhebung mit einer bereits ergangenen Vernichtungsentscheidung n\u00e4her am Wortlaut. So liegt der Fall aber hier nicht. Hat das Patent bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist Bestand, ist der Schuldner nicht gezwungen, das Rechtsmittel rein vorsorglich nur deshalb einzulegen, weil das Patent zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt vernichtet werden k\u00f6nnte (Bacher a.a.O.).<\/p>\n<p>Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagte \u201esehenden Auges\u201c das Verletzungsurteil hat rechtskr\u00e4ftig werden lassen, obwohl sie an die Nichtigkeit des Klagepatents glaubte. Denn der Glaube allein gen\u00fcgt f\u00fcr die Annahme des Restitutionsgrundes nicht. Insofern liegt darin kein schuldhaftes also vorwerfbares Verhalten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.03.2013 die in der Verhandlung bereits benannte Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf vom 11.05.2006, BeckRS 2008, 05698 vorlegt und meint daraus ableiten zu k\u00f6nnen, dass zwingende Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung der Restitutionsklage sei, ein Nichtigkeitsverfahren zu betreiben und die Aussetzung des Vorverfahrens ernsthaft zu beantragen, kann dies ebenfalls dahinstehen. Abgesehen davon, dass die Kl\u00e4ger das Nichtigkeitsverfahren betrieben haben \u2013 die Aussetzung des Verfahrens erw\u00e4hnt der Senat nur in einer zus\u00e4tzlichen \u00dcberlegung \u2013 ist diese Rechtsprechung angesichts der oben bereits behandelten Entscheidung des BGH \u00fcberholt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSoweit die Beklagte sich im Rahmen der Begr\u00fcndetheit erneut bem\u00fcht, die Einlegung der Berufung als zwingendes Erfordernis zu statuieren, wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur Zul\u00e4ssigkeit verwiesen. Es bestand keine rechtliche Pflicht der Kl\u00e4ger, Berufung gegen das Verletzungsurteil einzulegen. Auch wenn die Restitutionsklage subsidi\u00e4r ist, bedeutet dies nicht, diese Klage auf jeden Fall zu vermeiden. Die Subsidiarit\u00e4t besteht nur insoweit, als vermieden werden soll, dass bereits bekannte\/vorhandene Restitutionsgr\u00fcnde unsorgf\u00e4ltig behandelt und vernachl\u00e4ssigt werden. \u00a7 582 ZPO kommt danach lediglich eine Art \u201ePr\u00e4klusionswirkung\u201c zu. Letztlich handelt es sich bei dem streitgegenst\u00e4ndlich Fall um einen der seltenen Einzelf\u00e4lle, in denen trotz lediglich erstinstanzlichem rechtskr\u00e4ftigen Urteils der Weg der Restitutionsklage den Kl\u00e4gern offen geblieben ist. Diese Einzelf\u00e4lle nimmt die Rechtsprechung jedoch in Kauf, da f\u00fcr diese seltenen Ausnahmen die Restitutionsklage gedacht ist und damit auch die \u201eHilfsnatur\u201c dieses au\u00dferordentlichen Rechtsbehelfs gewahrt bleibt. Ihm kommt daher auch nicht die Bedeutung einer neuen Instanz zu.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Verletzungsrechtsstreit, Az. 4b O 279\/06, ist neu zu verhandeln. Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Neuverhandlung findet in dem Umfang statt, in der die getroffene und in Rechtskraft erwachsene Entscheidung betroffen ist. Vorliegend hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents vollumf\u00e4nglich vernichtet, so dass der urspr\u00fcngliche Rechtsstreit vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf unter dem Az. 4b O 279\/06 hinsichtlich der Verletzungsfrage in G\u00e4nze neu zu verhandeln ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht nicht Kraft. Mangels anspruchsbegr\u00fcndendem Schutzrecht stehen der Beklagten keine Rechte nach Art. 64 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 9 PatG aus dem Patent zu. Damit entfallen auch die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 PatG i.V.m \u00a7 64 Abs. 3 EP\u00dc.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Es ergeht eine einheitliche Kostenentscheidung \u00fcber die Kosten des Vorprozesses und der Restitutionsklage.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt \u20ac 1.000.000,00.<\/p>\n<p>Der Streitwert des Restitutionsverfahrens entspricht dem Wert der Urteilsbeschwer, soweit diese nach dem Aufhebungsantrag beseitigt werden soll (K\u00fchnen, Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 1945 m.w.N.). Da vorliegend das gesamte Urteil des Verletzungsprozesses beseitigt wird, entspricht hiesiger Streitwert dem des Vorprozesses.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2028 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. M\u00e4rz 2013, Az. 4b O 60\/12 Rechtsmittelinstanz: 2 U 19\/13<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[19,2],"tags":[],"class_list":["post-2357","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-19","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2357","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2357"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2357\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4621,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2357\/revisions\/4621"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2357"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2357"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2357"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}