{"id":2355,"date":"2013-10-01T17:00:20","date_gmt":"2013-10-01T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2355"},"modified":"2016-05-23T08:18:09","modified_gmt":"2016-05-23T08:18:09","slug":"4b-o-5313-windenergieanlage-mit-pitchregelung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2355","title":{"rendered":"4b O 53\/13 &#8211; Windenergieanlage mit Pitchregelung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2124<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. Oktober 2013, Az. 4b O 53\/13<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4460\">2 U 81\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 02.07.2013 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 847 XXX B1 (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent, Anlage WKS1) geltend.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des deutschen Teils 596 05 XXX des Verf\u00fcgungspatents ist die A GmbH (vgl. Anlage WKS1a, Seite 4). Das Verf\u00fcgungspatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 01.09.2005 am 29.08.1996 angemeldet. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 09.08.2000. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Deutschland in Kraft. Es \u00fcberstand ein Einspruchsverfahren vor dem EPA erfolgreich. Am 29.08.2013 legte die Verf\u00fcgungsbeklagte Nichtigkeitsklage betreffend das Verf\u00fcgungspatent beim Bundespatentgericht ein, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 4 lauten in der Patentschrift w\u00f6rtlich wie folgt:<\/p>\n<p>Anspruch 1<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage mit Pitchregelung, wobei die Leistung der Windenergieanlage wie auch die Betriebsdrehzahl des Rotors ab Erreichen einer die Windenergieanlage \u00fcberlastungs gef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit abh\u00e4ngig vom Anstieg der Wind- oder Anstr\u00f6mgeschwindigkeit komt:in which reduziert wird.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 4<\/p>\n<p>\u201eWindenergieanlage mit Pitchregelung, gekennzeichnet durch eine Einrichtung zur automatischen Leistungs- und Rotorbetriebszahlminderung ab Erreichen einer die Windenergieanlage \u00fcberlastungs gef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit abh\u00e4ngig vom Anstieg der Wind- oder Anstr\u00f6mgeschwindigkeit bzw. der wahren oder relativen Windgeschwindigkeit.\u201c<\/p>\n<p>Zum besseren Verst\u00e4ndnis ist nachfolgend eine zeichnerische Darstellung abgebildet, die eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung betrifft und der Verf\u00fcgungspatentschrift entnommen ist. Figur 1 zeigt eine Leistungs- bzw. Drehzahlkennlinie einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Windenergieanlage als Funktion der Windgeschwindigkeit.<\/p>\n<p>Die A GmbH als Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Inhaberin einer einfachen Lizenz an dem Verf\u00fcgungspatent unterzeichneten \u2013 nunmehr unstreitig \u2013 am 24.06.2013 eine \u201eLizenzbest\u00e4tigung und Proze\u00dfstandschaftserkl\u00e4rung\u201c (vgl. Anlage WKS2, s. auch Anlage eV1 und Anlage WKS 20). Darin hei\u00dft es in Absatz 3:<\/p>\n<p>\u201eDie A GmbH erm\u00e4chtigt die B GmbH hiermit, gegen die C AG im Wege eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens wegen Verletzung des EP 0 847 XXX B1 vorzugehen\u201c.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist die Muttergesellschaft des C-Konzerns. Zu ihren unmittelbaren Gesch\u00e4ftsfeldern geh\u00f6rt auch die Abteilung \u201eWind Power\u201c (vgl. Anlagen WKS7, WKS8).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bietet f\u00fcr bestehende Windenergieanlagen das Software-Upgrade \u201eHigh Wind Ride Through\u201c (nachfolgend: HWRT) an (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Windenergieanlagen nach dem HWRT-Upgrade auch noch oberhalb der vormaligen Abschaltgeschwindigkeit einer Anlage betrieben werden k\u00f6nnen. Unstreitig ist auch, dass dies durch eine Reduktion von Leistung und Drehzahl erreicht wird. Ab einer bestimmten Windgeschwindigkeit wird die Software aktiviert und die Leistung der Windturbinen wird ab diesem Zeitpunkt in Abh\u00e4ngigkeit vom Pitchwinkel der Rotorbl\u00e4tter geregelt (als ein Faktor der Eingangsgr\u00f6\u00dfe \u201ePitch-Referenz\u201c f\u00fcr die Leistungsreduktion, die nach dem unbestrittenen Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten aus den drei Gr\u00f6\u00dfen \u201eaktuell gemessener Pitch-Winkel\u201c, \u201eaktuelle Drehzahl des Generators\u201c und \u201eLeistung\u201c bestimmt wird). Die Rotordrehzahl der Windturbine wird ab Aktivierung des HWRT-Upgrades in Abh\u00e4ngigkeit von den Absolutwerten der Rotorbeschleunigung geregelt (vgl. auch Anlage WKS9, Seite 6; Anlage WKS11a, Seite 4 und Seite 6).<\/p>\n<p>Nachfolgend eingeblendet sind Abbildungen, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffen und den Prospekten der Verf\u00fcgungsbeklagten (Anlagen WKS12, Seite 5; WKS13, Seite 11) entnommen sind.<\/p>\n<p>Die Parteien f\u00fchrten im Jahr 2012 Verhandlungen \u00fcber eine m\u00f6gliche gegenseitige Lizenzierung von Patenten. Das Verf\u00fcgungspatent war nicht Gegenstand dieser Verhandlungen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erfuhr jedenfalls ab Dezember 2012, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte Windenergieanlagen mit integrierter HWRT-Regelung anbietet. Das Verf\u00fcgungspatent wurde sodann durch ein Schreiben des Patentanwalts der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 18.01.2013 an die Verf\u00fcgungsbeklagte thematisiert (Anlage BSS1). Am 25.04.2013 fand eine Konferenz in Istanbul statt (\u201eInternational Energy and Environment Fair and Conference\u201c). Ob Herr D dort einen Vortrag \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hielt und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch die zuh\u00f6renden Herren E (Mitarbeiter eines selbstst\u00e4ndigen Tochterunternehmens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin) und F (Marketmanager bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin) \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterrichtet wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls am 11.06.2013 erhielt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Kenntnis davon, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Software-Upgrade f\u00fcr bestehende Windenergieanlagen anbietet.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Meinung, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen mittelbarer Patentverletzung sei als Verf\u00fcgungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Mit Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform begehe die Beklagte eine mittelbare Patentverletzung. Hierzu f\u00fchrt sie im Wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Die HWRT-Regelung werde bei einer mittleren Geschwindigkeit von 23 m\/s aktiviert. Die HWRT-Regelung bestimme nun die \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdende Windgeschwindigkeit. Diese Windgeschwindigkeit sei dann anzunehmen, wenn B\u00f6en\/Turbulenzen auftreten, die zu Belastungen f\u00fchren k\u00f6nnen, die vermieden werden sollen. Es handele sich dabei nicht um eine feste Grenze. Eine Drehzahlreduktion aufgrund der HWRT-Regelung setze damit nicht zwingend bei Erreichen der mittleren Geschwindigkeit von 23 m\/s ein, sondern erst bei der durch die HWRT-Regelung bestimmten \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit. Es sei unsch\u00e4dlich, wenn vor Erreichen der \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit (n\u00e4mlich z.B. ab Erreichen der mittleren Geschwindigkeit von 23 m\/s) bereits die Leistung reduziert werde, solange ab Erreichen der \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit Leistung und Drehzahl reduziert werden. Die fr\u00fchere Abschaltgeschwindigkeit liege \u00fcber der \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit.<\/p>\n<p>Da die Reduktion der Pitchwinkel abh\u00e4ngig von dem Anstieg der mittleren Windgeschwindigkeit sei, sei auch die Reduktion der mittleren Leistung \u00fcber die Pitchwinkel von der Windgeschwindigkeit abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die Betriebsdrehzahl des Rotors, die unstreitig \u00fcber die Rotorbeschleunigung geregelt wird und bei steigender Rotorbeschleunigung sinkt, werde abh\u00e4ngig vom Anstieg der mittleren Windgeschwindigkeit reduziert. Denn die Rotorbeschleunigung h\u00e4nge von der mittleren Windgeschwindigkeit ab. Bei steigender mittlerer Windgeschwindigkeit n\u00e4hmen auch die B\u00f6en\/Turbulenzen zu. Da der Rotor \u00fcber tats\u00e4chliche B\u00f6en\/ Turbulenzen beschleunigt werde, nehme die Summe der Rotorbeschleunigungen bei steigender mittlerer Windgeschwindigkeit zu, die mittlere Betriebsdrehzahl werde reduziert.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 schreibe nicht vor, dass Leistung und Rotorbetriebsdrehzahl gemeinsam und in gleicher Weise geregelt werden m\u00fcssten. Bei \u201ekomt:in which\u201c handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler der mit \u201ekontinuierlich\u201c zu berichtigen sei.<\/p>\n<p>Die Anlage BSS8a, insbesondere die dort enthaltene Grafik, sei nicht aussagekr\u00e4ftig. Es handele sich um eine reine computergest\u00fctzte Simulation, die nichts mit der Realit\u00e4t zu tun habe. Die simulierte Windgeschwindigkeit erh\u00f6he sich in unrealistischer Weise um einen konstanten Beschleunigungswert. S\u00e4mtliche, in der Natur zwingend auftretende B\u00f6en\/Turbulenzen, seien weggelassen worden. Tats\u00e4chlich n\u00e4hmen die B\u00f6en\/Turbulenzen bei steigender mittlerer Windgeschwindigkeit zu und l\u00f6sten nach Aktivierung der HWRT-Regelung die Reduktion der Betriebsdrehzahl aus, sobald wegen der B\u00f6en\/Turbulenzen die \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdende Windgeschwindigkeit erreicht werde.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, sie habe den Verf\u00fcgungsgrund ausreichend glaubhaft gemacht. Insbesondere liege Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht vor und das Verf\u00fcgungspatent sei schutzf\u00e4hig.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. der Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung zu untersagen,<\/p>\n<p>a) Updates f\u00fcr Windenergieanlagen mit Pitch-Regelung,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 0 187 XXX nicht berechtigt sind, zur Nutzung in Deutschland anzubieten oder zu liefern,<br \/>\ndurch die Windenergieanlagen durch eine Einrichtung zur automatischen Leistungs- und Rotorbetriebszahlminderung ab Erreichen einer die Windenergieanlage \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit abh\u00e4ngig vom Anstieg der Wind- oder Anstr\u00f6mgeschwindigkeit bzw. der wahren oder relativen Windgeschwindigkeit gekennzeichnet werden;<br \/>\nund\/oder<\/p>\n<p>b) Updates f\u00fcr Windenergieanlagen mit Pitch-Regelung,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 0 187 XXX nicht berechtigt sind, zur Nutzung in Deutschland anzubieten oder zu liefern,<br \/>\ndie es Dritten erm\u00f6glichen Windenergieanlagen in der Bundesrepublik Deutschland so zu betreiben, dass die Leistung der Windenergieanlage wie auch die Betriebsdrehzahl des Rotors ab Erreichen einer die Windenergieanlage \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit abh\u00e4ngig vom Anstieg der Wind- oder Anstr\u00f6mgeschwindigkeit kontinuierlich reduziert wird;<\/p>\n<p>2. der Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 \u20ac ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Vorstandsvorsitzenden, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Meinung ein Verf\u00fcgungsanspruch sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es fehle an einer Patentverletzung. Hierzu f\u00fchrt sie im Wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Die \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdende Windgeschwindigkeit sei eine bestimmte Windgeschwindigkeit, ab der die Anlage \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdet sei. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege die \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdende Windgeschwindigkeit jedenfalls nicht unter der Abschaltgeschwindigkeit (25 m\/s). Denn bis zu diesem Wert seien die Anlagen der Verf\u00fcgungsbeklagten ohne HWRT-Upgrade im Betrieb, und zwar unabh\u00e4ngig von der Zahl der B\u00f6en und Turbulenzen. Da die Leistung ab Aktivierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor der fr\u00fcheren Abschaltgeschwindigkeit und damit vor der \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit reduziert werde, setze die Reduktion der Leistung nicht ab einer die Windenergieanlage \u201e\u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit\u201c ein. Der Anspruch lasse nicht zu, dass eine der beiden Gr\u00f6\u00dfen (Leistung bzw. Drehzahl) bereits vor Erreichen der \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit reduziert werde.<\/p>\n<p>Die Reduktion der (mittleren) Betriebsdrehzahl des Rotors h\u00e4nge nicht von dem Anstieg der mittleren Windgeschwindigkeit ab, sondern von dem Betrag der Beschleunigung der Rotorachse. Zwar nehme \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die Wahrscheinlichkeit zu, dass st\u00e4rkere B\u00f6en und Turbulenzen bei steigender mittlerer Windgeschwindigkeit auftreten. Diese Zunahme der Wahrscheinlichkeit st\u00e4rkerer Turbulenzen mit h\u00f6herer mittlerer Windgeschwindigkeit sage aber nichts \u00fcber eine gemessene Rotorbeschleunigung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aus. Die mit der HWRT-Regelung ausgestatteten Windenergieanlagen ber\u00fccksichtigten tats\u00e4chlich auftretende Messgr\u00f6\u00dfen, n\u00e4mlich die Betr\u00e4ge der momentanen Beschleunigungen der Rotorachse. Diese k\u00f6nnten bei hohen Windst\u00e4rken gering sein, so dass es nicht zu einer Reduktion der Betriebsdrehzahl komme. Es komme faktisch vor, dass \u2013 obwohl die mittlere Windgeschwindigkeit steige \u2013 die Betriebsdrehzahl nicht reduziert werde. Die Drehzahl k\u00f6nne vielmehr bei gleichbleibenden B\u00f6en\/Turbulenzen konstant bleiben oder sogar steigen, wenn die B\u00f6en\/Turbulenzen abn\u00e4hmen. Die (mittlere) Betriebsdrehzahl werde daher nicht \u201eab Erreichen\u201c einer bestimmten Windgeschwindigkeit und nicht \u201eabh\u00e4ngig vom Anstieg der Wind- oder Anstr\u00f6mgeschwindigkeit\u201c reduziert.<\/p>\n<p>Die Leistung werde auf Basis der Pitch-Referenz geregelt und damit ebenfalls nicht \u201eabh\u00e4ngig vom Anstieg der Wind- oder Anstr\u00f6mgeschwindigkeit\u201c.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 sei auch deshalb nicht verwirklicht, da Leistung und Rotorbetriebsdrehzahl unstreitig unabh\u00e4ngig voneinander und auf Grund verschiedener Eingangsgr\u00f6\u00dfen, insbesondere nicht gemeinsam geregelt werden. Zudem werde nicht \u201ekomt:in which\u201c reduziert.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist dar\u00fcber hinaus der Meinung, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe einen Verf\u00fcgungsgrund nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Insbesondere habe sie ihre angeblichen Rechte nur z\u00f6gerlich geltend gemacht. Das Verf\u00fcgungspatent werde sich zudem als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Merkmale der Anspr\u00fcche 1 und 4 des Verf\u00fcgungspatents seien durch die Schriften JP 56 150 999 (Anlage BSS11), \u201eProc. 4th Intl. Symposium on Wind Energy Systems, Stockholm 1982 (Anlage BSS12) und US 13,247 (Anlage BSS13) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Das Verf\u00fcgungspatent beruhe auf keiner erfinderischen T\u00e4tigkeit. Der Schutzbereich der Anspr\u00fcche 1 und 4 sei unzul\u00e4ssig erweitert.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.09.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zwar zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist es jedenfalls nicht gelungen, das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsanspruchs gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist prozessf\u00fchrungsbefugt.<\/p>\n<p>Die Prozessf\u00fchrungsbefugnis stellt eine von Amts wegen zu pr\u00fcfende Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung dar. Sie ist das Recht, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu f\u00fchren (vgl. Thomas\/Putzo, 29. Auflage, \u00a7 51 ZPO Rn. 20). Dabei k\u00f6nnen fremde Anspr\u00fcche nur dann im eigenen Namen geltend gemacht werden, wenn eine gesetzliche oder eine gewillk\u00fcrte Prozessstandschaft vorliegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt im Ergebnis eine gewillk\u00fcrte Prozessstandschaft vor. Eine gewillk\u00fcrte Prozessstandschaft liegt vor, wenn die Prozessf\u00fchrungsbefugnis durch Rechtsgesch\u00e4ft vom Rechtstr\u00e4ger auf die Partei des Rechtsstreits \u00fcbertragen ist. Voraussetzung ist die Zustimmung oder Erm\u00e4chtigung des Rechtstr\u00e4gers zur Prozessf\u00fchrung durch den Prozessstandschafter in dessen eigenem Namen. Der Prozessstandschafter muss dar\u00fcber hinaus ein eigenes rechtsschutzw\u00fcrdiges Interesse haben, das fremde Recht geltend zu machen. Das rechtsschutzw\u00fcrdige Interesse ist nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung die eigene Rechtslage des Prozessf\u00fchrungsbefugten beeinflusst. Schlie\u00dflich muss das Recht selbst oder seine Aus\u00fcbung abtretbar sein (vgl. Thomas\/Putzo, 29. Auflage, \u00a7 51 Rn. 31 ff.).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt. Bereits Anlage WKS2, die u.a. mit \u201eProze\u00dfstandschaftserkl\u00e4rung\u201c betitelt ist, zeigt, dass eine solche rechtsgesch\u00e4ftliche Erm\u00e4chtigung durch die Patentinhaberin vorliegt. Denn im letzten Absatz hei\u00dft es ausdr\u00fccklich, dass die A GmbH die Kl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt, gegen die Beklagte im Wege eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens wegen Verletzung des Verf\u00fcgungspatents vorzugehen. Aus Absatz 2 der Anlage WKS2 ergibt sich der Grund dieser Erm\u00e4chtigung: Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer Lizenz an dem Verf\u00fcgungspatent. Sie hat damit ein eigenes rechtsschutzw\u00fcrdiges Interesse an dem mit der einstweiligen Verf\u00fcgung geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Patentinhaberin. Dar\u00fcber hinaus ist die Rechtsaus\u00fcbung \u00fcberlassungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist unbegr\u00fcndet. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat einen Verf\u00fcgungsanspruch, n\u00e4mlich einen Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9, 10 PatG, nicht hinreichend glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Verfahren zum Betreiben einer pitchgeregelten Windenergieanlage und eine Windenergieanlage, die nach diesem Verfahren arbeitet.<\/p>\n<p>In der Verf\u00fcgungspatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass Windanlagen ab einer bestimmten Anstr\u00f6mgeschwindigkeit ihre Belastungsgrenze erreichen k\u00f6nnen. Dabei h\u00e4ngt der den Rotor der Windenergieanlage belastende Staudruck q quadratisch von der Anstr\u00f6mgeschwindigkeit v ab (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0007] und Gleichung (1) in Abs. [0006]). Aus dem Stand der Technik sind Windanlagen bekannt, die bei Erreichen dieser maximalen Windgeschwindigkeit zur Begrenzung der Belastung abschalten (vgl. Robert Gasch: Windkraftanlagen\u201c, B.G. Teubner, Stuttgart, 1933, S. 303 ff.; Erich Hau: \u201eWindkraftanlagen\u201c, Springer-Verlag, Berlin &#8211; Heidelberg &#8211; New York &#8211; London &#8211; Paris &#8211; Tokyo, 1988, S. 323 f., S. 330 ff., zitiert nach Klagepatentschrift, Abs. [0009]). Das Verf\u00fcgungspatent kritisiert hieran, dass insbesondere bei Windparks eine kollektive Abschaltung s\u00e4mtlicher Windanlagen bei Erreichen einer bestimmten Windgeschwindigkeit und auch das kollektive Wiederanschalten bei nachlassendem Wind zu starken Leistungsgradienten f\u00fchren. Dies mache sich durch eine pl\u00f6tzliche Spannungs\u00e4nderung im elektrischen Netz bemerkbar, an dem diese Windenergieanlagen angeschlossen seien. Das Verf\u00fcgungspatent erw\u00e4hnt dar\u00fcber hinaus aus der EP-A2-0 266 715 bekannte Windenergieanlagen mit einer passiven Pitchregelung, bei denen die Leistung der Windenergieanlage bei steigender Windgeschwindigkeit reduziert wird, allerdings unter Beibehaltung einer konstanten Drehzahl.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Verf\u00fcgungspatent die Aufgabe (das technische Problem), den Ertrag einer Windenergieanlage zu erh\u00f6hen und dennoch die Belastung der Windenergieanlage bei h\u00f6herer Windgeschwindigkeit zu begrenzen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent ein Verfahren nach Anspruch 1 und eine Windenergieanlage nach Anspruch 4 mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Anspruch 1<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage mit Pitch-Regelung<\/p>\n<p>2. Ab Erreichen einer die Windenergieanlage \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit<br \/>\n2.1 wird kontinuierlich reduziert<br \/>\n2.1.1 die Leistung der Windenergieanalage wie auch<br \/>\n2.1.2 die Betriebsdrehzahl des Rotors<br \/>\n2.2 abh\u00e4ngig vom Anstieg der Wind- und Anstr\u00f6mgeschwindigkeit.<\/p>\n<p>Anspruch 4<\/p>\n<p>Windenergieanlage mit<\/p>\n<p>1. Pitchregelung und<\/p>\n<p>2. einer Einrichtung zur automatischen<br \/>\n2.1 Leistungs- und Rotorbetriebszahlminderung<br \/>\n2.2 ab Erreichen einer die Windenergieanlage \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit<br \/>\n2.3 abh\u00e4ngig vom Anstieg der Wind- oder Anstr\u00f6mgeschwindigkeit bzw. der wahren oder relativen Windgeschwindigkeit.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent beruht auf der \u00dcberlegung, dass die Belastungen f\u00fcr eine Windkraftanlage durch die auf das Blattprofil wirkende Kraft F(A) bei steigender Windgeschwindigkeit derart stark werden kann, dass die Windkraftanlage bei Erreichen einer bestimmten hohen Windgeschwindigkeit abgeschaltet werden muss. Um dies zu verhindern, muss die Kraft F(A) vermindert werden. Denn nur durch die Reduktion der Kraft F(A), die auf das Blattprofil wirkt, kann die Anlage \u00fcber die Geschwindigkeit hinaus, bei der im Stand der Technik die Windenergieanlage abgeschaltet werden mussten (Abschaltgeschwindigkeit), weiter betrieben werden ohne besch\u00e4digt zu werden. Wird die Windkraftanlage \u00fcber die vormalige Abschaltgeschwindigkeit hinaus betrieben, kann ihr Ertrag erh\u00f6ht und ihre Netzvertr\u00e4glichkeit verbessert werden (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0011], Abs. [0014]).<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass die Kraft F(A) aus einer Multiplikation der Gr\u00f6\u00dfen q (Staudruck), A (angestr\u00f6mte Fl\u00e4che) und c(\u03b1) (Anstr\u00f6mwinkel) gebildet wird (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0005], Gleichung 5). Er schlie\u00dft daraus, dass eine Reduktion der Kraft F(A) einerseits durch Verringerung des Staudrucks q und andererseits durch \u00c4nderung des Anstr\u00f6mwinkels c(\u03b1) erreicht werden kann. Aus der Gleichung (1) (Klagepatentschrift, Abs. [0002]) ersieht er, dass der Staudruck q geringer wird, wenn der Wind v, der tats\u00e4chlich auf den Rotor dr\u00fcckt, reduziert wird. Der Gleichung (3) (Klagepatentschrift, Abs. [0005]) entnimmt er, dass der Wind v von der Umfangsgeschwindigkeit v(u), d.h. u.a. von der Rotordrehzahl (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0004], Gleichung 2), und der tats\u00e4chlichen Windgeschwindigkeit v(w) abh\u00e4ngt. Daraus folgert der Fachmann, dass er \u2013 da er die tats\u00e4chliche Windgeschwindigkeit v(w) nicht \u00e4ndern kann \u2013 die Umfangsgeschwindigkeit z.B. durch Verringerung der Rotordrehzahl reduzieren muss, um eine Reduktion des Staudrucks q und damit der Kraft F(A) zu erreichen. Gleichzeitig versteht er, dass auch eine \u00c4nderung des Anstr\u00f6mwinkels c(\u03b1) eine Reduzierung der Kraft F(A) bewirken kann.<\/p>\n<p>Der Fachmann bemerkt also, dass er einerseits die Drehzahl verringern und andererseits den Anstr\u00f6mwinkel ver\u00e4ndern muss, um im Ergebnis eine Reduktion der bei hoher Windgeschwindigkeit zerst\u00f6rend wirkenden Kraft F(A) zu erreichen. Sowohl die Reduktion der Drehzahl als auch die Ver\u00e4nderung des Anstr\u00f6mwinkels erreicht der Fachmann durch das sogenannte \u201epitchen\u201c. Denn durch \u201epitchen\u201c wird der Anstellwinkel des Blattprofils des Rotors durch aktive Blattverstellung ge\u00e4ndert. Ein geringerer Anstellwinkel f\u00fchrt zu kleineren Auftriebskr\u00e4ften. Dadurch wird die Rotationsgeschwindigkeit verringert, d.h. es kommt zu einer Reduzierung der Rotordrehzahl (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0015], [0013]).<\/p>\n<p>Eine Windenergieanlage mit Pitch-Regelung kann bei steigender Windgeschwindigkeit l\u00e4nger in Betrieb bleiben als eine Windenergieanlage ohne Pitch-Regelung, die den st\u00e4rkeren Wind und den damit einhergehenden h\u00f6heren Staudruck q sowie die gr\u00f6\u00dfere Kraft F(A) nicht durch das Verstellen der Rotorbl\u00e4tter ausgleichen kann. W\u00e4hrend die aus dem Stand der Technik bekannten Windenergieanlagen daher ab einer bestimmten Windgeschwindigkeit abgestellt werden mussten, da die Belastungen f\u00fcr sie zu hoch wurden, k\u00f6nnen die Windenergieanlagen mit Pitch-Regelung nach dem Verf\u00fcgungspatent \u00fcber diese Abschaltgeschwindigkeit hinaus betrieben werden.<\/p>\n<p>Genau diese \u00dcberlegungen finden sich in Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents. Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren, nach dem eine Windenenergieanlage mit Pitch-Regelung betrieben wird. Ab Erreichen einer die Windenergieanlage \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit wird die Leistung der Windenergieanlage wie auch die Betriebsdrehzahl des Rotors (kontinuierlich) reduziert und zwar in Abh\u00e4ngigkeit von dem Anstieg der Wind- und Anstr\u00f6mgeschwindigkeit.<\/p>\n<p>Die Parteien gehen zu Recht nunmehr \u00fcbereinstimmend davon aus, dass es sich bei der in Anspruch 1 genannten Windgeschwindigkeit um eine mittlere Windgeschwindigkeit und nicht um die tats\u00e4chlich gemessene momentane Windgeschwindigkeit handelt. Der Wert einer mittleren Windgeschwindigkeit wird ermittelt, in dem die tats\u00e4chliche Windgeschwindigkeit \u00fcber einen bestimmten Zeitraum (z.B. 10 Minuten) gemessen und sodann gemittelt wird. Dass Anspruch 1 von einer solchen mittleren Windgeschwindigkeit ausgeht, l\u00e4sst sich der Verf\u00fcgungspatentschrift zwar nicht ausdr\u00fccklich entnehmen. Der Fachmann wei\u00df jedoch, dass herk\u00f6mmliche Windenergieanlagen bei Erreichen einer maximalen mittleren Windgeschwindigkeit v(max) abgeschaltet werden. F\u00fcr die Annahme einer maximalen mittleren Windgeschwindigkeit spricht auch Abs. [0009] der Klagepatentschrift. Dieser Absatz beschreibt, dass s\u00e4mtliche aus dem Stand der Technik bekannten Windenergieanlagen eines Windparks bei Erreichen der Abschaltgeschwindigkeit nahezu zeitgleich abschalten. W\u00e4re die Abschaltgeschwindigkeit eine tats\u00e4chlich gemessene Windgeschwindigkeit w\u00e4re ein gleichzeitiges Abschalten jeder einzelnen Windenergieanlage eines (gro\u00dfen) Windparks schwer vorstellbar. Denn f\u00fcr ein zeitgleiches Abschalten m\u00fcssten die B\u00f6en s\u00e4mtliche Windenergieanlagen des Windparks jeweils im gleichen Winkel und mit derselben Geschwindigkeit treffen. Die bisherige Abschaltgeschwindigkeit, die also eine maximale mittlere Windgeschwindigkeit v(max) ist, findet sich in Figur 1 des Verf\u00fcgungspatents. Daraus kann geschlossen werden, dass es sich auch bei der eingezeichneten Windgeschwindigkeit v(w) um eine mittlere Windgeschwindigkeit handelt. Dagegen spricht nicht, dass das Verf\u00fcgungspatent in Abs. [0003] und Abs. [0005] die Gr\u00f6\u00dfe v(w) als die tats\u00e4chliche Windgeschwindigkeit bezeichnet. Selbst wenn mit \u201etats\u00e4chlicher Windgeschwindigkeit\u201c in Abs. [0003] und [0005] die tats\u00e4chlich gemessene und nicht die mittlere Windgeschwindigkeit gemeint sein sollte, wird der Wert v(w) in den Abs\u00e4tzen [0018] und [0019] der besonderen Beschreibung, die sich zu Figur 1 verhalten, nicht als \u201etats\u00e4chliche\u201c, sondern lediglich als \u201eWindgeschwindigkeit\u201c bezeichnet. Zudem beschreibt das Verf\u00fcgungspatent in Abs. [0014] a.E. \u201estarke, wechselnde Belastungen der Rotorbl\u00e4tter und damit unsymmetrische, pulsierende Belastungen der ganzen Anlage\u201c, die mit steigender Windgeschwindigkeit zunehmen. In Abgrenzung zur steigenden (mittleren) Windgeschwindigkeit deutet das Verf\u00fcgungspatent mit diesem Absatz also u.a. auf die Belastungsspitzen der tats\u00e4chlich gemessenen momentanen Windgeschwindigkeit hin.<\/p>\n<p>Anders als im Stand der Technik sollen die Windenergieanlagen bei Erreichen einer bestimmten mittleren Windgeschwindigkeit, bei der die Belastungsgrenze der Anlage erreicht ist, nicht vollst\u00e4ndig abgeschaltet werden (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0008], [0014]). Die Windenergieanlage soll lediglich zwangsweise \u2013 damit der Rotor entlastet wird \u2013 in ihrer Betriebsdrehzahl reduziert werden, sobald die Anstr\u00f6mgeschwindigkeit v \u00fcber den Wert der Grenzgeschwindigkeit anw\u00e4chst (vgl. Klagepatentschrift, Abs\u00e4tze [0013], [0014]). Durch die mit der Reduzierung der Drehzahl einhergehende Entlastung des Rotors trotz starken Windes, kann die Windenergieanlage oberhalb der Grenzgeschwindigkeit (die fr\u00fcher zugleich die Abschaltgeschwindigkeit war) betrieben werden. Damit wird auch die Leistungskennlinie verl\u00e4ngert, d.h. der Energieertrag erh\u00f6ht. Dar\u00fcber hinaus wird das Netz nicht so sehr belastet wie durch das abrupte Abschalten der aus dem Stand der Technik bekannten Anlagen (vgl. Klagepatentschrift, Abs. [0014]).<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent schreibt vor, dass die Reduktion der Betriebsdrehzahl des Rotors und der Leistung der Windenergieanlage ab Erreichen einer die Windenergieanlage \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit einsetzt. \u201e\u00dcberlastungsgef\u00e4hrdend\u201c ist die Windgeschwindigkeit nach dem Wortlaut dann, wenn die Gefahr der \u00dcberlastung der Windenenergieanlage besteht. Das Verf\u00fcgungspatent verh\u00e4lt sich nicht ausdr\u00fccklich dazu, ob die \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdende Windgeschwindigkeit ab einem bestimmten Wert einer mittleren Windgeschwindigkeit erreicht ist. Denkbar w\u00e4re auch ein \u201edynamischer Wert\u201c, wie ihn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin annimmt. Danach w\u00e4re die \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdende Windgeschwindigkeit nur dann erreicht, wenn w\u00e4hrend des Zeitraums, in dem die tats\u00e4chliche Windgeschwindigkeit zur Ermittlung der mittleren Windgeschwindigkeit gemessen wird, auch tats\u00e4chlich B\u00f6en\/Turbulenzen vorhanden sind, die zu einer Belastung f\u00fchren k\u00f6nnen. In diesem Fall k\u00f6nnte z.B. bei einer mittleren Windgeschwindigkeit von 23 m\/s in einer Situation aufgrund starker B\u00f6en\/Turbulenzen die Drehzahl reduziert werden, w\u00e4hrend in einer anderen Situation, n\u00e4mlich bei niedrigen B\u00f6en\/Turbulenzen w\u00e4hrend des gemessenen Zeitraums, die Drehzahl nicht reduziert w\u00fcrde. Im Ergebnis w\u00fcrde die \u201e\u00fcberlastungsgef\u00e4hrdende Windgeschwindigkeit\u201c dann aber von einem faktisch gemessenen Wert bestimmt. Wie dies mit dem \u00fcbereinstimmenden Vortrag der Parteien in Einklang zu bringen ist, nach dem die Windgeschwindigkeit in Anspruch 1 eine mittlere Windgeschwindigkeit sein soll, erkl\u00e4rt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht. Was genau unter der \u201e\u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden\u201c Windgeschwindigkeit zu verstehen ist, kann aber im Ergebnis offen bleiben.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent schreibt mit seinem Anspruch 1 vor, dass die Reduzierung der Leistung der Windenergieanlage und der Betriebsdrehzahl abh\u00e4ngig vom Anstieg der Wind- oder Anstr\u00f6mgeschwindigkeit ist. Dabei gehen die Parteien zutreffend davon aus, dass Anspruch 1 auch hier eine mittlere Wind- oder Anstr\u00f6mgeschwindigkeit meint. Der Fachmann wird die Vorgabe \u201eabh\u00e4ngig vom Anstieg der Wind- und Anstr\u00f6mgeschwindigkeit\u201c dahingehend verstehen, dass es einen faktischen Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Wind- und Anstr\u00f6mgeschwindigkeit und der Reduktion von Leistung und Drehzahl geben muss. Immer wenn die (mittlere) Windgeschwindigkeit steigt, muss die Drehzahl reduziert werden. Denn da auf die Windgeschwindigkeit kein Einfluss genommen werden kann, muss den Belastungen, die mit zu hoher Windgeschwindigkeit einher gehen, durch eine Reduktion der Drehzahl entgegen gewirkt werden. Nur dadurch wird die Kraft F(A) reduziert und die Belastung begrenzt (s.o.). Der Fachmann erkennt, dass eine solche Abh\u00e4ngigkeit im Sinne der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs jedenfalls dann besteht, wenn der Wert der mittleren Windgeschwindigkeit ermittelt wird, unmittelbar in die Steuerung der Windenergieanlage einflie\u00dft und zu einer Reduktion der Drehzahl f\u00fchrt. Auf diesen Fall ist die Lehre des Verf\u00fcgungspatents jedoch nicht begrenzt. Der Verf\u00fcgungsanspruch setzt weder eine bestimmte Steuerung voraus, noch gibt er vor, den Wert der mittleren Wind- oder Anstr\u00f6mgeschwindigkeit zu bestimmen und unmittelbar in die Steuerung einflie\u00dfen zu lassen. Von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht ausgeschlossen ist der Fall, dass die Reduktion der Drehzahl nicht unmittelbar auf die mittlere Windgeschwindigkeit zur\u00fcckgef\u00fchrt wird, sondern auf andere Parameter, die mittelbar oder unmittelbar mit dem Anstieg der mittleren Windgeschwindigkeit im Zusammenhang stehen. In einem solchen Fall kann aber nur dann von einer Abh\u00e4ngigkeit zwischen Reduktion der Drehzahl und Anstieg der mittleren Windgeschwindigkeit gesprochen werden, wenn diese anderen Werte derart mit der mittleren Windgeschwindigkeit im Zusammenhang stehen, dass im Ergebnis jeder Anstieg der mittleren Windgeschwindigkeit faktisch immer zu einer Reduktion der Drehzahl f\u00fchrt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieser Auslegung stellt sich das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht als mittelbare Patentverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar. Denn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv dazu geeignet ist, zur Benutzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung setzt voraus, dass es sich bei dem Mittel um ein solches handelt, das geeignet ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Ob das Mittel hierf\u00fcr geeignet ist, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren; BGH GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; BGH GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre mit all ihren Merkmalen durch die Abnehmer m\u00f6glich ist. Bei einem Verfahrensanspruch ist ein Mittel auch dann als geeignet f\u00fcr die Verwendung des patentierten Verfahrens anzusehen, wenn mit ihm nur ein Teil der Verfahrensmerkmale realisiert wird und der Abnehmer bei der Verwendung des Mittels auf die von dritter Seite bereits zuvor realisierten \u00fcbrigen Merkmale des Verfahrensanspruchs zur\u00fcckgreift (BGH GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr eine Windenergieanlage mit Pitch-Regelung objektiv geeignet ist (Merkmal 1 des Patentanspruchs 1).<\/p>\n<p>Es ist jedoch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dar\u00fcber hinaus objektiv dazu geeignet ist, ein Verfahren zu verwirklichen, das die Merkmalsgruppe 2 des Anspruchs 1 umfasst. Denn es l\u00e4sst sich jedenfalls nicht feststellen, dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei Anstieg der mittleren Windgeschwindigkeit faktisch immer zu einer Reduktion der Betriebsdrehzahl des Rotors kommt.<\/p>\n<p>Die Parteien sind sich dar\u00fcber einig, dass die Reduktion der Betriebsdrehzahl bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von den Absolutwerten der Rotorbeschleunigung abh\u00e4ngig ist. Ferner ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Rotorbeschleunigung von der \u00c4nderung der momentanen Windgeschwindigkeit abh\u00e4ngt. Steigt die tats\u00e4chlich gemessene Windgeschwindigkeit, wird der Rotor beschleunigt. Nimmt die Rotorbeschleunigung derart zu, dass die Belastungen f\u00fcr die Anlage zu hoch werden k\u00f6nnen, wird die Rotordrehzahl reduziert.<\/p>\n<p>Streitig ist zwischen den Parteien, ob ab diesem Punkt der Anstieg der mittleren Windgeschwindigkeit faktisch immer zu einer Reduktion der Betriebsdrehzahl f\u00fchrt. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bejaht dies. Sie verweist zum einen auf die Prospekte der Verf\u00fcgungsbeklagten und zum anderen auf den \u2013 von der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht bestrittenen \u2013 Umstand, dass bei steigender mittlerer Windgeschwindigkeit auch die B\u00f6en\/Turbulenzen zunehmen.<\/p>\n<p>Den Prospekten der Verf\u00fcgungsbeklagten l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass ein Anstieg der mittleren Windgeschwindigkeit zwangsl\u00e4ufig zu einer Reduktion der Betriebsdrehzahl f\u00fchrt. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zitierten Stellen (Anlage WKS 11a, Seite 4; Anlage WKS11a, Seite 6; Anlage WKS12, Seite 4, Anlage BSS8a, Seite 2; vgl. Bl. 28 GA). In Anlage WKS11a, Seite 5 hei\u00dft es: \u201eBauwerkslasten und Windgeschwindigkeit k\u00f6nnen \u00fcber die Rotorbeschleunigung und den Pitchwinkel vorausberechnet werden\u201c. Dies l\u00e4sst sich dahingehend interpretieren, dass die Windgeschwindigkeit lediglich \u00fcber den Pitchwinkel vorausberechnet werden kann, w\u00e4hrend die Bauwerkslasten \u00fcber die Rotorbeschleunigung errechnet werden k\u00f6nnen. Ein Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Rotorbeschleunigung wird jedenfalls nicht aufgezeigt. Entsprechend hei\u00dft es in der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zitierten Aussage auf Seite 4 der Anlage WKS11a unter \u201eL\u00f6sung\u201c: \u201eHerabsetzen von Geschwindigkeit (\u2026) um die Unversehrtheit der Struktur zu wahren.\u201c Entgegen der Aussage der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann aus diesem Satz nicht abgeleitet werden, dass die Betriebsdrehzahl des Rotors bei steigender Windgeschwindigkeit vermindert wird. Der Satz trifft nur eine Aussage dazu, dass die Betriebsdrehzahl reduziert wird, um Belastungen zu vermeiden. Von welchen Parametern die Reduktion der Betriebsdrehzahl abh\u00e4ngt, bleibt v\u00f6llig offen. Gleiches gilt f\u00fcr die Aussage auf Seite 6 der Anlage WKS (\u201eGeschwindigkeitsherabsetzung der Rotorbeschleunigung\u201c). Auch dem Zitat der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u201eIntelligent derating of rotor speed (\u2026) without impacting structural integrity\u201c (Anlage WKS12, Seite 4) ist nicht zu entnehmen, dass immer wenn die mittlere Windgeschwindigkeit ansteigt, die Betriebsdrehzahl reduziert wird. Die in Anlage BSS8a, Seite 2 get\u00e4tigte Aussage (\u201eDies kann zu dem Ergebnis f\u00fchren, dass die Rotordrehzahl bereits reduziert wird bei einer Windgeschwindigkeit von 24 m\/s, wenn hohe Beschleunigungen gemessen werden.\u201c) dr\u00fcckt ebenfalls keine Abh\u00e4ngigkeit von steigender Windgeschwindigkeit und Reduktion der Betriebsdrehzahl aus. Sie zeigt lediglich ein Ergebnis auf, dass nicht auf einer Abh\u00e4ngigkeit beruhen muss. Dies wird durch den dahinter stehenden Satz verdeutlicht: \u201eBei einem anderem Szenario k\u00f6nnen die Beschleunigungen ziemlich gering sein, dass sogar bei einer Windgeschwindigkeit von 26 m\/s oder mehr die Rotordrehzahl unver\u00e4ndert bleibt\u201c. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich auch den Darstellungen in Anlage WKS11a, Seite 6 und Anlage WKS12, Seite 5 lediglich entnehmen, dass die Reduktion der Betriebsdrehzahl von der Rotorbeschleunigung abh\u00e4ngig ist. Eine Abh\u00e4ngigkeit im Sinne des Verf\u00fcgungspatents der Betriebsdrehzahl von der mittleren Windgeschwindigkeit ergibt sich daraus nicht. In Anlage WKS10a hei\u00dft es auf Seite 1, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Rotationsgeschwindigkeit im Verh\u00e4ltnis zum Anstieg der Windgeschwindigkeit und der Intensit\u00e4t der Turbulenzen begrenzt wird. Auch wenn dies ein Hinweis darauf sein k\u00f6nnte, dass die Rotationsgeschwindigkeit und damit die Drehzahl des Rotors bei Anstieg sowohl der mittleren als auch der tats\u00e4chlich gemessenen Windgeschwindigkeit begrenzt wird, (da \u2013 wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet \u2013 mit Anstieg der mittleren Windgeschwindigkeit auch die Turbulenzen zunehmen), l\u00e4sst sich dieser Werbeaussage nicht eindeutig entnehmen, dass immer, wenn die mittlere Windgeschwindigkeit ansteigt, zwangsl\u00e4ufig die Betriebsdrehzahl reduziert wird. Unabh\u00e4ngig davon l\u00e4sst sich das Zitat ebenso gut dahingehend interpretieren, dass die Betriebsdrehzahl eben nicht von der mittleren Windgeschwindigkeit abh\u00e4ngig ist, sondern von der momentanen Windgeschwindigkeit mit ihren Turbulenzen. Schlie\u00dflich lassen die Darstellungen auf Seite 5 (links) und 7 der Anlage WKS11a die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptete Abh\u00e4ngigkeit nicht erkennen. Die Darstellung auf Seite 5 der Anlage WKS11a zeigt lediglich, dass die Drehzahl mit steigender mittlerer Windgeschwindigkeit zunimmt (nicht abnimmt), wobei dies nicht f\u00fcr alle gemessenen Drehzahlwerte gilt. Die Zeichnungen auf Seite 7 der Anlage WKS11a lassen nicht ohne weiteres eine Abh\u00e4ngigkeit von \u201ewind speed\u201c (m\/s) und \u201eabsolute filtered rotor acceleration\u201c erkennen.<\/p>\n<p>Auch der Umstand, dass bei steigender mittlerer Windgeschwindigkeit B\u00f6en\/Turbulenzen zunehmen, l\u00e4sst nicht auf eine zwangsl\u00e4ufige Abh\u00e4ngigkeit von mittlerer Windgeschwindigkeit und Betriebsdrehzahl schlie\u00dfen. Denn nach dem \u00fcbereinstimmenden Vortrag der Parteien kann die mittlere Windgeschwindigkeit aus v\u00f6llig unterschiedlichen aktuellen tats\u00e4chlichen Windgeschwindigkeiten ermittelt werden. Es l\u00e4sst sich daher nicht feststellen, dass ein Anstieg der mittleren Windgeschwindigkeit in einem bestimmten gemessenen Zeitraum zwangsl\u00e4ufig zu einer Beschleunigung des Rotors f\u00fchrt, die wiederum die Reduktion der Drehzahl zur Folge hat. Denn treten in dem gemessenen Zeitraum keine B\u00f6en\/Turbulenzen auf, die zu einer Beschleunigung des Rotors \u00fcber einen bestimmten Punkt hinaus f\u00fchren, sinkt auch die Drehzahl nicht. Dies gilt auch f\u00fcr die gemittelte Drehzahl. Dennoch kann die mittlere Windgeschwindigkeit in diesem Zeitraum steigen. Nichts anderes haben die Verf\u00fcgungsbeklagten mit der Simulation in Anlage BSS8a demonstriert. Auch wenn die Simulation ein Extrembeispiel darstellen sollte, dass so in der Realit\u00e4t nicht vorkommt, ist nicht glaubhaft gemacht, dass bei jedem Anstieg der mittleren Windgeschwindigkeit die Rotordrehzahl reduziert wird. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte auf Nachfrage best\u00e4tigt, dass es faktisch vorkommen kann, dass die mittlere Windgeschwindigkeit ansteigt, die Drehzahl \u2013 auch die gemittelte Drehzahl \u2013 sich jedoch nicht reduziert. Blieben B\u00f6en\/Turbulenzen in dem gemessenen Zeitraum aus, bleibe die Drehzahl vielmehr gleich, bei sinkenden B\u00f6en\/Turbulenzen steige die Drehzahl sogar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat diesen Vortrag nicht zu entkr\u00e4ften vermocht. Soweit sie ausgef\u00fchrt hat, es reiche bereits, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform es erm\u00f6gliche, dass die Betriebsdrehzahl bei steigender mittlerer Windgeschwindigkeit sinke, ist dem zu widersprechen. Das Verf\u00fcgungspatent schreibt eine von dem Anstieg der mittleren Windgeschwindigkeit abh\u00e4ngige Reduktion der Betriebsdrehzahl vor. Das bedeutet, dass immer, wenn die mittlere Windgeschwindigkeit steigt, die Betriebsdrehzahl sinken muss. Es gen\u00fcgt nicht, dass dies im gemessenen Zeitraum lediglich in einigen F\u00e4llen passiert, auch wenn diese F\u00e4lle statistisch gesehen h\u00e4ufig vorkommen, da B\u00f6en\/Turbulenzen mit steigender mittlerer Windgeschwindigkeit zunehmen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aus den obigen Ausf\u00fchrungen ergibt sich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht geeignet ist, zur Benutzung der Windenergieanlage nach Anspruch 4 verwendet zu werden. Die Merkmale des Anspruchs 4 werden von den Parteien nicht gesondert diskutiert. Anspruch 4 entspricht im Wesentlichen Anspruch 1, ist jedoch auf eine Windenergieanlage gerichtet.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Streitwert: 600.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2124 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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