{"id":2353,"date":"2013-12-19T17:00:14","date_gmt":"2013-12-19T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2353"},"modified":"2016-04-25T11:07:11","modified_gmt":"2016-04-25T11:07:11","slug":"4b-o-4812-entschaedigungsverpflichtung-eines-kleinlandwirts-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2353","title":{"rendered":"4b O 48\/12 &#8211; Entsch\u00e4digungsverpflichtung eines Kleinlandwirts (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2155<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Dezember 2013, Az. 4b O 48\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Berufung wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Vereinigung von Sortenschutzberechtigten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte gegen\u00fcber Landwirten im Zusammenhang mit dem Nachbau gesch\u00fctzter Sorten beauftragt und erm\u00e4chtigt haben, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Zu den Gesellschafterinnen der Kl\u00e4gerin geh\u00f6ren unter anderem die A GmbH und die B GmbH, zu deren Gunsten folgende Sorten in den nachstehenden Zeitr\u00e4umen gesch\u00fctzt waren:<\/p>\n<p>&#8211; Winterweizensorte \u201eC\u201c im Wirtschaftsjahr 2007\/2008, gesch\u00fctzt nach GemSortV zugunsten der A GmbH<br \/>\n&#8211; Wintergerstensorte \u201eD\u201c im Wirtschaftsjahr 2008\/2009, gesch\u00fctzt nach GemSortV zugunsten der A GmbH<br \/>\n&#8211; Winterweizensorte \u201eE\u201c im Wirtschaftsjahr 2008\/2009, gesch\u00fctzt nach GemSortV zugunsten der B GmbH.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Landwirt. Seit dem 01.07.2005 betr\u00e4gt die veranlagte Fl\u00e4che seines Betriebes 19,76 ha, so dass er als Kleinlandwirt im Sinne der Verordnungen 2100\/94 und VO 1768\/95 gilt.<\/p>\n<p>Der Beklagte erhielt von einem Aufbereiter f\u00fcr Nachbausaatgut eine Rechnung f\u00fcr eine am 24.09.2008 erfolgte Aufbereitung von 60,2 dt Weizen. Der Rechnungsbetrag wurde mit Rechnung vom 08.10.2008 wieder storniert. Entsprechend zeigen die Kontokorrentausz\u00fcge vom 30.09. und 10.10.2008 die Lastschrift und die Gutschrift des Rechnungsbetrages. Mit der Rechnung vom 08.10.2008 wurde dem Beklagten stattdessen die Reinigung und Beizung von 40 dt Weizen in Rechnung gestellt. Mit einer weiteren Rechnung vom 08.10.2008 wurde dann auch der Betrag f\u00fcr die Aufbereitung von 40 dt Weizen storniert. Die Kontokorrentausz\u00fcge des Beklagten geben die Lastschrift und die Gutschrift der jeweiligen Betr\u00e4ge wieder.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin forderte den Beklagten in der Vergangenheit wiederholt auf, Auskunft \u00fcber den von ihm betriebenen Nachbau zu erteilen. Sie \u00fcbersandte dem Beklagten zu diesem Zweck j\u00e4hrlich Vordrucke zur Nachbauerkl\u00e4rung nebst einem so genannten Nachbauratgeber, ohne sortenspezifische Anhaltspunkte f\u00fcr einen Nachbau zu nennen. Der Beklagte erteilte der Kl\u00e4gerin trotz Mahnung keine Auskunft.<\/p>\n<p>Am 14.01.2009 erhielt die Beklagte von dem Aufbereiter F &amp; Co. f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2007\/2008 die Information, dass ein Herr G die folgenden Mengen Saatgut habe aufbereiten lassen:<\/p>\n<p>&#8211; Wirtschaftsjahr 2007\/2008: 16,8 dt der Winterweizensorte \u201eC\u201c, aufbereitet am 31.08.2007<\/p>\n<p>F\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2008\/2009 erhielt die Kl\u00e4gerin am 11.09.2009 ebenfalls von einem Aufbereiter die Information, dass der Beklagte die folgenden Mengen Saatgut habe aufbereiten lassen:<\/p>\n<p>&#8211; Wirtschaftsjahr 2008\/2009: 22,0 dt der Wintergerstensorte \u201eD\u201c, aufbereitet am 04.09.2008<br \/>\n&#8211; Wirtschaftsjahr 2008\/2009: 60,2 dt der Winterweizensorte \u201eE\u201c, aufbereitet am 24.09.2008<\/p>\n<p>Aufbereitetes, insbesondere mit Pflanzenschutzmitteln gebeiztes Getreide darf aufgrund der toxischen Wirkung der Beizmittel ausschlie\u00dflich zur Aussaat verwendet werden, nicht aber als Tierfutter oder als Grundlage f\u00fcr Lebensmittel.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 23.02.2010 forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2007\/2008 unter ausdr\u00fccklichem Hinweis auf ihre Informationen zur Aufbereitung der Winterweizensorte \u201eC\u201c zur Auskunft \u00fcber den von ihm mit diesen Sorten betriebenen Nachbau auf. Ebenso forderte sie den Beklagten mit Schreiben vom 11.03.2011 unter Hinweis auf die Aufbereitung der Wintergerstensorte \u201eD\u201c und die Winterweizensorte \u201eE\u201c zur Auskunft den vom Beklagten betriebenen Nachbau mit diesen Sorten auf.<\/p>\n<p>Mit Telefaxschreiben vom 10.05.2011 teilte der Aufbereiter F &amp; Co. der Kl\u00e4gerin unter Beif\u00fcgung des Buchungsbeleges vom 15.10.2007 mit, dass sie in der Mitteilung vom 14.01.2009 versehentlich die Kunden vertauscht habe und die Aufbereitung tats\u00e4chlich f\u00fcr den Beklagten durchgef\u00fchrt worden sei.<\/p>\n<p>Da die dem Beklagten gesetzte Frist zur Auskunft ohne Erfolg verstrich, forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten mit Rechnung vom 12.06.2010 zur Zahlung von Schadensersatz in H\u00f6he von 93,24 EUR zuz\u00fcglich Bearbeitungsgeb\u00fchren und Porto wegen verhehlten Nachbaus im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 auf. Ebenso forderte sie mit Rechnung vom 19.04.2011 f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2008\/2009 als Schadensersatz f\u00fcr verhehlten Nachbau einen Betrag in H\u00f6he von 618,52 EUR zuz\u00fcglich Bearbeitungsgeb\u00fchren und Porto. Die Betr\u00e4ge errechnete die Beklagte auf der Grundlage der Angaben des Aufbereiters.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 18.08.2010 beziehungsweise 27.05.2011 forderte die Kl\u00e4gerin den Beklagten vergeblich zum Ausgleich der vorgenannten Rechnungen auf. Daraufhin nahm die Beklagte anwaltliche Hilfe in Anspruch und forderte den Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 07.03.2011 und vom 06.09.2011 erneut zur Zahlung der beiden Rechnungsbetr\u00e4ge auf. Auch dies blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, der Beklagte habe im Wirtschaftsjahr 2007\/2008 16,8 dt Erntegut der Winterweizensorte \u201eC\u201c, das er durch Anbau von gesch\u00fctztem Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb gewonnen hatte, aufbereiten lassen und wiederum als Vermehrungsmaterial verwendet. Im Wirtschaftsjahr 2008\/2009 habe er 22,0 dt Erntegut der Wintergerstensorte \u201eD\u201c und 60,2 dt Erntegut der Winterweizensorte \u201eE\u201c, das er ebenfalls durch Anbau von gesch\u00fctztem Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb gewonnen habe, wiederum als Vermehrungsmaterial verwendet. Die Beklagte meint, das au\u00dfergerichtliche Schadensersatzverlangen k\u00f6nne auch als Geltendmachung eines Entsch\u00e4digungsanspruchs angesehen werden, dem der Beklagte nicht nachgekommen sei. Der Schadensersatzanspruch sei bereits dann begr\u00fcndet, wenn der Landwirt keine angemessene Entsch\u00e4digung zahle, was hier der Fall sei.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin Schadensersatz wegen vom Beklagten mit den Sorten \u201eC\u201c, \u201eD\u201c und \u201eE\u201c betriebenen Nachbau geltend gemacht und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 711,76 EUR nebst Zinsen und au\u00dfergerichtlichen Kosten in H\u00f6he von 140,40 EUR zu verurteilen.<\/p>\n<p>Nachdem sich herausstellte, dass es bei den Angaben des Aufbereiters zur Sorte \u201eD\u201c zu einer Namensverwechselung gekommen war, hat die Kl\u00e4gerin ihre Klage in der Hauptsache in H\u00f6he von 130,90 EUR nebst Zinsen und au\u00dfergerichtlichen Kosten in H\u00f6he von 31,20 EUR teilweise zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 14.02.2013 vorgetragen hat, dass die von ihm bewirtschaftete Fl\u00e4che seit Juli 2005 innerhalb der Grenzen f\u00fcr Kleinlandwirte liegt und diesen Vortrag weiter konkretisiert und belegt hat, beantragt die Kl\u00e4gerin nunmehr,<\/p>\n<p>festzustellen, dass der Beklagte die Kosten zu tragen hat, die ihr dadurch entstanden sind, dass sie zun\u00e4chst einen Mahnbescheid vor dem Amtsgericht Euskirchen gegen den Beklagten erwirkt (Az. 11 \u2013 4804795 \u2013 0 \u2013 2) und diesen Anspruch nach Widerspruch im vorliegenden Hauptverfahren weiter verfolgt hat.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet, er habe in den Wirtschaftsjahren 2007\/2008 und 2008\/2009 keinen Nachbau mit den Sorten \u201eC\u201c, \u201eD\u201c und \u201eE\u201c betrieben. Er habe weder die Aufbereitung dieser Sorten veranlasst, noch habe er aufbereitete Sorten genutzt. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass seitens des Aufbereiters F &amp; Co. eine Korrektur f\u00fcr die Aufbereitung von 16,8 dt Winterweizen der Sorte \u201eC\u201c erfolgt und ihm gegen\u00fcber abgerechnet worden sei. Eine solche Aufbereitung habe er nie vorgenommen. Er habe am 01.07.2008 seinen landwirtschaftlichen Betrieb wegen des Erreichens der Altersgrenze aufgegeben und verpachtet. Der Beklagte meint, er sei unabh\u00e4ngig von seinem Kleinlandwirtestatus nicht zur Auskunft verpflichtet gewesen. Die Auskunftsverlangen der Kl\u00e4gerin in den Wirtschaftsjahren 2007\/2008 und 2008\/2009 seien \u2013 unstreitig \u2013 nicht sortenspezifisch gewesen. Ein Versto\u00df gegen von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Sortenschutzrechte liege nicht vor, so dass \u2013 auch mangels Nachbaus \u2013 keine Schadensersatzanspr\u00fcche bestanden h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der Wechsel von der Leistungsklage zur Feststellungklage ist im Streitfall gem\u00e4\u00df \u00a7 263 ZPO als sachdienlich anzusehen. Ob die Klage\u00e4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 264 Nr. 3 ZPO zul\u00e4ssig w\u00e4re, bedarf insofern keiner Entscheidung. Erweist sich die Leistungsklage beispielsweise aufgrund einer Erledigung vor Klageerhebung oder aufgrund einer versp\u00e4teten Auskunft als unbegr\u00fcndet, kann der Kl\u00e4ger \u2013 soweit zul\u00e4ssig \u2013 die Klage zur\u00fccknehmen mit der Folge, dass \u00fcber die Kosten nach \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu entscheiden ist. Er kann die Klage aber auch mit Blick auf einen etwaigen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch auf Erstattung der durch die Klageerhebung entstandenen Kosten umstellen (BGH NJW 1994, 2895, 2896; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 30. Aufl.: \u00a7 269 Rn 18e; M\u00fcKo\/Becker-Eberhard, ZPO 4. Aufl.: \u00a7 264 Rn 34). Da die Bezifferung der Kosten des Rechtsstreits in der Regel mit Schwierigkeiten verbunden ist, gen\u00fcgt auch ein Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich der entstandenen Kosten. Das Feststellungsinteresse liegt darin begr\u00fcndet, dass der Weg \u00fcber \u00a7 269 Abs. 3 ZPO nicht notwendig einfacher und billiger ist (BGH NJW 2013, 2201; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 30. Aufl.: \u00a7 269 Rn 18e; vgl. auch OLG Hamburg NJW-RR 1998, 1616). Gleiches gilt f\u00fcr eine eigene Kostenerstattungsklage (vgl. BGH NJW 2013, 2201).<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen den Beklagten ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, der die begehrte Feststellung der Erstattungspflicht rechtfertigen k\u00f6nnte, nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB wegen versp\u00e4teter Mitteilung des Kleinlandwirtestatus\u2018 durch den Beklagten.<\/p>\n<p>Der Beklagte befand sich mit der Mitteilung, dass es sich bei ihm seit Juli 2005 um einen Kleinlandwirt im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 VO 2100\/94 (GemSortVO) und Art. 7 VO 1768\/95 (NachbauVO) handele, nicht im Verzug im Sinne von \u00a7 286 ZPO. Der Beklagte war zu einer solchen Auskunft oder Mitteilung nicht verpflichtet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin solcher Auskunftsanspruch der Kl\u00e4gerin ergibt sich nicht aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 6 GemSortVO und Art. 8 Abs. 2 NachbauVO. Art. 14 Abs. 1 GemSortVO ist eine Ausnahmeregelung von dem in Art. 13 GemSortVO normierten gemeinschaftlichen Sortenschutz. Art. 14 Abs. 3 GemSortVO nennt insofern die Kriterien f\u00fcr die Bedingungen f\u00fcr die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gem\u00e4\u00df Absatz 1 sowie f\u00fcr die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenz\u00fcchters und des Landwirts. Nach seinem Unterabsatz 6 sind die Landwirte unter anderem verpflichtet, den Inhabern des Sortenschutzes auf Antrag relevante Informationen zu \u00fcbermitteln. Im Einzelnen sind die Bedingungen f\u00fcr die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 GemSortVO und f\u00fcr die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenz\u00fcchters und des Landwirts in der NachbauVO festgelegt. Demnach hat der Landwirt, sofern die Einzelheiten der Informationen zwischen dem Landwirt und dem Sortenschutzinhaber nicht vertraglich geregelt sind, lediglich die in Art. 14 Abs. 3 S. 2 NachbauVO genannten Angaben in einer Aufstellung zu \u00fcbermitteln. Informationen zum Kleinlandwirtestatus geh\u00f6ren nicht dazu.<\/p>\n<p>Die Mitteilung des Kleinlandwirtestatus\u2018 kann auch nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 3 S. 1 GemSortVO als Bedingung f\u00fcr die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gem\u00e4\u00df Absatz 1 oder als f\u00fcr die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenz\u00fcchters und des Landwirts erforderlich angesehen werden. Es ist insofern anerkannt, dass sich ein Landwirt auf die Ausnahmeregelung des Art. 14 GemSortVO nicht berufen kann, wenn er die ihm obliegenden Pflichten, insbesondere nach Art. 14 Abs. 3 GemSortVO, zu denen auch die Auskunftspflicht geh\u00f6rt, nicht erf\u00fcllt (EuGH GRUR 2012, 1013 Rn 34 \u2013 Geistbeck). Gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 GemSortVO ist ein Kleinlandwirt zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr von ihm betriebenen Nachbau nicht verpflichtet. Gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 5 NachbauVO muss der Landwirt, der sich darauf beruft, Kleinlandwirt zu sein, den Nachweis f\u00fcr diese Eigenschaft erbringen. Demnach ist der Landwirt gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 4 GemSortVO zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung verpflichtet, wenn er es vers\u00e4umt, sich auf seinen Status als Kleinlandwirt zu berufen, oder den Nachweis f\u00fcr diesen Status nicht erbringt. Es ist nicht einzusehen, warum ein Landwirt in einem solchen Fall zus\u00e4tzlich das Recht verlieren soll, sich auf die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 GemSortVO zu berufen, sofern ihm kein anderer Pflichtenversto\u00df vorzuwerfen ist. Die legitimen Interessen des Pflanzenz\u00fcchters und des Landwirts gebieten eine solche Folge nicht. Denn es liegt allein im Interesse des Landwirts, sich auf seine Eigenschaft als Kleinlandwirt zu berufen. Nur er erleidet einen Rechtsnachteil dadurch, dass er sich nicht auf seinen Kleinlandwirtestatus beruft oder den daf\u00fcr erforderlichen Nachweis nicht erbringt. Bereits dieser Umstand f\u00fchrt dazu, dass sich ein Landwirt, der die Voraussetzungen eines Kleinlandwirtes im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 GemSortVO erf\u00fcllt, gegen\u00fcber dem Sortenschutzinhaber bereits aus eigenem Interesse alsbald auf seine Eigenschaft als Kleinlandwirt berufen wird. Damit ist dem Interesse des Sortenschutzinhabers, Gewissheit dar\u00fcber zu haben, ob ein Landwirt zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung verpflichtet ist, hinreichend Gen\u00fcge getan. Eines eigenen Anspruchs auf Mitteilung eines etwaigen Kleinlandwirtestatus\u2018 bedurfte es nicht. Dementsprechend enth\u00e4lt Art. 8 NachbauVO auch keine diesbez\u00fcgliche Informationspflicht des Landwirts.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine solche Verpflichtung zur Mitteilung des Kleinlandwirtestatus ergibt sich auch nicht aus Art. 7 Abs. 5 NachbauVO. Art. 7 NachbauVO betrifft bereits nicht die vom Landwirt zu leistenden Informationen, sondern findet sich im Kapitel 3 zur Entsch\u00e4digung wieder, in dem die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung, die individuelle Zahlungspflicht und auch die Voraussetzungen f\u00fcr den Status als Kleinlandwirt, der von der Entsch\u00e4digungspflicht gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 3 GemSortVO ausgenommen ist, festgelegt werden. Dementsprechend statuiert Art. 7 Abs. 5 NachbauVO auch keine Pflicht des Landwirts zur Mitteilung eines etwaigen Kleinlandwirtestatus\u2018 und ebenso wenig einen Anspruch des Sortenschutzinhabers auf eine solche Auskunft, sondern lediglich eine Beweislastregel. Im Streitfall muss der Landwirt, der sich auf seine Eigenschaft als Kleinlandwirt beruft, daf\u00fcr den Nachweis erbringen. Etwas anderes l\u00e4sst sich dem Wortlaut der Regelung und der Systematik der NachbauVO nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Damit stellt die Berufung auf den Kleinlandwirtestatus jedoch nur eine Obliegenheit des Landwirts dar. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sie f\u00fcr den Sortenschutzrechtsinhaber weder einen Erf\u00fcllungsanspruch, noch einen Schadensersatzanspruch bei der Verletzung der Obliegenheit begr\u00fcndet. Ihre Befolgung ist allein ein Gebot des eigenen Interesses, weil der Landwirt bei ihrer Verletzung einen Rechtsverlust oder Rechtsnachteile erleidet. Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 5 NachbauVO ist es gerade dem Landwirt \u00fcberlassen, ob er sich auf seine Eigenschaft als Kleinlandwirt beruft. Tut er dies nicht oder erbringt er im Streitfall nicht den Nachweis f\u00fcr den Kleinlandwirtestatus, besteht der Rechtsnachteil f\u00fcr ihn darin, dass er gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 4 GemSortVO zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung an den Inhaber des Sortenschutzes verpflichtet ist. Einen Auskunftsanspruch begr\u00fcndet Art. 7 Abs. 5 NachbauVO nicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEine Informationspflicht des Beklagten ergab sich auch nicht aus Treu und Glauben gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB.<\/p>\n<p>Die in Art. 8 Abs. 2 NachbauVO geregelte Informationspflicht des Landwirtes l\u00e4sst Auskunftspflichten nach Ma\u00dfgabe anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten unbeschadet. Nach nationalem Recht ist es anerkannt, dass sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB eine Auskunftspflicht ergibt, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise \u00fcber Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (st. Rspr., vgl. die Nachweise in Palandt\/Gr\u00fcneberg BGB 73. Aufl.: \u00a7 260 Rn 4). Die Auskunftspflicht setzt aber voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht, beispielsweise aus Vertrag oder aus einem gesetzlichen Schuldverh\u00e4ltnis (Palandt\/Gr\u00fcneberg BGB 73. Aufl.: \u00a7 260 Rn 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hatte gegen den Beklagten keinen Entsch\u00e4digungsanspruch aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 4 GemSortVO. Der Beklagte war gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 1 GemSortVO zum Nachbau berechtigt, ohne zu einer Entsch\u00e4digungszahlung verpflichtet zu sein, Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 GemSortVO. Denn bei dem Beklagten handelt es sich um einen Kleinlandwirt im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 GemSortVO und Art. 7 NachbauVO. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Zudem bestand diese Eigenschaft bereits in den f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen Wirtschaftsjahren 2007\/2008 und 2008\/2009. Aufgrund des Kleinlandwirtestatus\u2018 des Beklagten bestand bereits dem Grunde nach gegen ihn kein Anspruch auf Entsch\u00e4digung aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 4 GemSortVO. Die Auffassung, ein Landwirt, der Nachbau betreibe, sei solange zur Entsch\u00e4digungszahlung verpflichtet, bis er seinen Status als Kleinlandwirt nachgewiesen habe, ist mit dem Wortlaut und der Systematik der GemSortVO und der NachbauVO nicht vereinbar. Bereits Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 GemSortVO ordnet an, dass Kleinlandwirte nicht zu Entsch\u00e4digungszahlungen an den Inhaber des Sortenschutzes verpflichtet sind. Dementsprechend enth\u00e4lt die gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 3 GemSortVO erforderliche Durchf\u00fchrungsverordnung auch nur noch die Beweislastregel des Art. 7 Abs. 5 NachbauVO, wonach der Landwirt, der sich auf seinen Status als Kleinlandwirt beruft, im Streitfall die entsprechenden Nachweis erbringen muss. Die mangelnde prozessuale Beweisbarkeit des Kleinlandwirtestatus\u2018 hat aber keine Auswirkung darauf, dass der Anspruch auf Entsch\u00e4digungszahlung materiell-rechtlich nicht besteht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hatte gegen den Beklagten auch keinen Auskunftsanspruch aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 6 GemSortVO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 NachbauVO, der gegebenenfalls eine Sonderbeziehung zwischen den Parteien h\u00e4tte begr\u00fcnden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, inwiefern ein Kleinlandwirt \u00fcberhaupt gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 6 GemSortVO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 NachbauVO zur Auskunft verpflichtet ist. Jedenfalls besteht eine solche Auskunftspflicht nur nach Ma\u00dfgabe von Art. 8 NachbauVO. Nach dessen Absatz 4 muss der Sortenschutzinhaber in seinem Auskunftsersuchen seinen Namen und seine Anschrift sowie den Namen der Sorte, zu der er Informationen anfordert, nennen und Bezug auf das betreffende Sortenschutzrecht nehmen. Nach Absatz 3 k\u00f6nnen sich die gem\u00e4\u00df Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e vom Landwirt zu erteilenden Angaben auf das laufende Wirtschaftsjahr sowie auf ein oder mehrere der drei vorangehenden Wirtschaftsjahre beziehen, f\u00fcr die der Landwirt auf ein Auskunftsersuchen hin, das der Sortenschutzinhaber gem\u00e4\u00df den Bestimmungen der Abs\u00e4tze 4 oder 5 gemacht hatte, nicht bereits fr\u00fcher relevante Informationen \u00fcbermittelt hatte. Jedoch soll es sich bei dem ersten Wirtschaftsjahr, auf das sich die Information beziehen soll, um das Jahr handeln, in dem erstmals ein Auskunftsersuchen zu der betreffenden Sorte gestellt und an den betreffenden Landwirt gerichtet wurde.<\/p>\n<p>F\u00fcr die in Art. 9 NachbauVO geregelten Informationspflichten des Aufbereiters hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 9 Abs. 3 NachbauVO dahin auszulegen ist, dass die Auskunftspflicht eines Aufbereiters bez\u00fcglich gesch\u00fctzter Sorten besteht, wenn sich das auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr beziehende Auskunftsersuchen vor dem Ablauf dieses Wirtschaftsjahrs gestellt wurde. Jedoch k\u00f6nne eine Auskunftspflicht auch hinsichtlich der Informationen bestehen, die sich auf die bis zu drei Wirtschaftsjahre beziehen, die dem laufenden Wirtschaftsjahr vorangehen, sofern der Sortenschutzinhaber im ersten der von dem Auskunftsersuchen betroffenen vorangehenden Wirtschaftsjahre erstmals ein Ersuchen zu denselben Sorten an denselben Aufbereiter gerichtet hat (EuGH GRURInt 2013, 45 \u2013 Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main). Aufgrund des vergleichbaren Wortlauts von Art. 9 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 3 NachbauVO ist diese Auslegung ohne weiteres auf die Informationspflichten des Landwirts \u00fcbertragbar (vgl. EuGH GRURInt 2013, 45 Rn 29 \u2013 Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main). Demnach kann der Sortenschutzinhaber vom Landwirt nur dann Auskunft f\u00fcr die vergangenen drei Wirtschaftsjahre verlangen, wenn er bereits im ersten der betroffenen vorangehenden Wirtschaftsjahre bereits ein Ersuchen zu denselben Sorten an denselben Landwirt gerichtet hatte. F\u00fcr ein solches sortenspezifisches Auskunftsersuchen in den Wirtschaftsjahren 2007\/2008 und 2008\/2009 ist nichts ersichtlich. Auch die Kl\u00e4gerin hat dazu nach dem entsprechenden Hinweis des Gerichts in der Verf\u00fcgung vom 23.01.2013 nichts vorgetragen.<\/p>\n<p>Der Auskunftsanspruch ist nicht nur nicht durchsetzbar, wenn dem Sortenschutzinhaber keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass der Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet oder verwenden wird, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter diesem Schutz fallenden Sorte gewonnen hat. Nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes hat der Sortenschutzinhaber schon nicht das Recht, die entsprechende Auskunft zu verlangen (EuGH GRUR 2003, 868 \u2013 Schulin). Das gilt erst Recht, wenn die Auskunft zudem f\u00fcr zur\u00fcckliegende Wirtschaftsjahre geltend gemacht wird. Denn unabh\u00e4ngig von sp\u00e4ter auftauchenden Anhaltspunkten setzt der Anspruch auf Auskunft f\u00fcr vergangene Wirtschaftsjahre gem\u00e4\u00df Art. 8 Abs. 3 S. 2 GemSortVO voraus, dass der Sortenschutzinhaber bereits im ersten betroffenen Wirtschaftsjahr ein Auskunftsersuchen zu der betreffenden Sorte gestellt hat. Daran fehlt es hier.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDa der Beklagte gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 1 GemSortVO zum Nachbau berechtigt war und weder die Entsch\u00e4digungspflicht aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 4 GemSortVO, noch seine Auskunftspflichten aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 6 GemSortVO i.V.m. Art. 8 NachbauVO verletzt hat (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 868 Rn 71 \u2013 Schulin; GRUR 2012, 1013 Rn 23 u. 34 \u2013 Geistbeck), stand der Kl\u00e4gerin auch kein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung beziehungsweise Schadensersatz aus Art. 94 Abs. 1 und 2 GemSortVO zu.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEin materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen bestand zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Klageerhebung kein Schuldverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 713 ZPO.<\/p>\n<p>Die Berufung war nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat. Da im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass sich ein Kleinlandwirt sobald wie m\u00f6glich auf seinen Status berufen wird, um Auskunfts- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen wegen Nachbau zu entgehen, betrifft der Rechtsstreit einen Einzelfall. Auch die Fortbildung des Rechts beziehungsweise die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung machen eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird festgesetzt auf<br \/>\n&#8211; 711,76 EUR bis zum 14.06.2013<br \/>\n&#8211; 580,86 EUR vom 14.06.2013 bis zum 18.09.2013<br \/>\n&#8211; bis 600,00 EUR seit dem 18.09.2013 (es handelt sich um das Kosteninteresse im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit. Die Kosten richten sich nach dem GKG und RVG in der bis zum 31.08.2013 geltenden Fassung).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2155 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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