{"id":2347,"date":"2013-09-12T17:00:41","date_gmt":"2013-09-12T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2347"},"modified":"2016-04-25T11:04:20","modified_gmt":"2016-04-25T11:04:20","slug":"4b-o-4413-transdermale-therapeutische-systeme-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2347","title":{"rendered":"4b O 44\/13 &#8211; Transdermale therapeutische Systeme II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2118<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. September 2013, Az. 4b O 44\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 27.05.2013 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 006 021 XXX.1 (Anlagen FBD 4, 4a und FBD 20, nachfolgend: Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster). Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster wurde am 07.05.2013 eingetragen. Die Anmeldung erfolgte am 10.10.2006, wobei das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 10179XXX.5 abgezweigt wurde und eine Priorit\u00e4t vom 01.12.2005 in Anspruch nimmt. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster steht in Kraft. Sowohl die A Industries Ltd. als auch die Verf\u00fcgungsbeklagte aus dem Parallelverfahren 4b O 43\/13 haben gegen das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster einen L\u00f6schungsantrag beim DPMA eingereicht. \u00dcber beide Antr\u00e4ge ist noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft transdermale therapeutische Systeme (nachfolgend: TTS), die eine Unterlagsschicht, eine Speicherschicht und eine Klebeschicht umfassen, sowie transdermale therapeutische Systeme, die spezifische Freisetzungsprofile aufweisen, sowie deren Herstellung und Verwendung.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1 bis 3 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters lauten:<\/p>\n<p>Anspruch 1<br \/>\n\u201eRivastigmin zur Verwendung in einem Verfahren zur Vorbeugung, Behandlung oder Verz\u00f6gerung des Fortschreitens von Demenz oder Alzheimer-Krankheit, wobei das Rivastigmin in einem TTS einmal t\u00e4glich verabreicht wird und die Anfangsdosis die eines Doppelschicht-TTS von 5 cm\u00b2 mit einer Beladungsdosis von 9 mg Rivastigmin ist.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 2<br \/>\n\u201eRivastigmin zur Verwendung in einem Verfahren zur Vorbeugung, Behandlung oder Verz\u00f6gerung des Fortschreitens von Demenz oder Alzheimer-Krankheit nach Anspruch 1, wobei die anschlie\u00dfende Dosis, die eines Doppelschicht \u2013TTS von 10 cm\u00b2 mit einer Beladungsdosis von 18 mg Rivastigmin ist.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 3<br \/>\n\u201eRivastigmin zur Verwendung in einem Verfahren zur Vorbeugung, Behandlung oder Verz\u00f6gerung des Fortschreitens von Demenz oder Alzheimer-Krankheit nach Anspruch 1 oder 2, wobei eine Schicht des Doppelschicht-TTS ein Fl\u00e4chengewicht von 60 g\/m 2 und die folgende Zusammensetzung aufweist:<br \/>\nRivastigmin freie Base 30,0 Gew. %<br \/>\nB\u00ae 387-2353 (Polyacryl- Klebstoff) 49,9 Gew. %<br \/>\nC\u00ae B (Acrylat-Copolymer) 20,0 Gew. %<br \/>\nVitamin E 0,1 Gew. %<\/p>\n<p>und wobei diese Schicht mit einer Silikon-Klebeschicht versehen ist, die ein Fl\u00e4chengewicht von 30 g\/m\u00b2 gem\u00e4\u00df folgender Zusammensetzung aufweist:<\/p>\n<p>D\u00ae 07-4302 (Silikonklebstoff) 98,9 Gew. %<br \/>\nSilikon\u00f6l 1,0 Gew. %<br \/>\nVitamin E 0,1 Gew. %<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ein weltweit f\u00fchrendes Pharmaunternehmen mit Sitz in der Schweiz. Sie ist Marktf\u00fchrerin bei der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Arzneimitteln und verf\u00fcgt \u00fcber ein breites Produktportfolio. Unter anderem vertreibt sie das rivastigminhaltige Medikament \u201eE\u00ae\u201c, das sie in verschiedenen Darreichungsformen zur Behandlung der Erkrankungen Alzheimer und Demenz in Zusammenhang mit Parkinson anbietet. Mit ihrem Produkt \u201eE\u00ae Pflaster\u201c f\u00fchrte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Jahre 2007 weltweit erstmalig ein rivastigminhaltiges Medikament in Form eines transdermalen Pflasters zur Behandlung der Alzheimerschen Erkrankung ein. Allein im Jahr 2012 erwirtschaftete sie hiermit in Deutschland einen Umsatz von \u00fcber ca. \u20ac 36 Mio. Das Pflaster vertreibt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in den Wirkstoffst\u00e4rken 4,6 mg\/24h, 9,5mg\/24h und 13,3 mg\/24h (Fachinformation f\u00fcr \u201eE\u00ae transdermale Pflaster\u201c, Anlage FBD 1).<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist eine Generika-Herstellerin mit Sitz in N\u00fcrnberg und Teil der F Gruppe, einem weltweit t\u00e4tigen generischen Pharmakonzern. Sie vertreibt eine Vielzahl generischer Medikamente auf dem deutschen Markt, unter anderem auf dem Indikationsgebiet der Erkrankungen des zentralen Nervensystems.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte bietet an und vertreibt die Arzneimittel \u201eRivastigmin G mg\/24 Stunden transdermales Pflaster\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) und \u201eRivastigmin H mg\/24 Stunden transdermales Pflaster\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Sie bezieht die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der J Co. Ltd. aus S\u00fcdkorea. Am 07.02.2013 erhielt die Verf\u00fcgungsbeklagte f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Marktzulassung. Daraufhin lie\u00df sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen am 01.03.2013 in die Lauer Taxe aufnehmen. Seit dem 06.05.2013 sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf dem deutschen Markt erh\u00e4ltlich. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen nicht die im Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beschriebene Zusammensetzung des Doppelschicht-TTS auf.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Verf\u00fcgungsbeklagte mache durch sinnf\u00e4lliges Herrichten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II bzw. durch Anbieten der sinnf\u00e4llig hergerichteten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df von dem Anspruch 3 i.V.m. Anspruch 1 sowie Anspruch 3 i.V.m. Anspruch 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters Gebrauch. Unter einer Anfangsdosis verst\u00fcnde der Fachmann eine therapieeinleitende Initialdosis, die \u00fcber einen Zeitraum von 24 Stunden durch das TTS in den Stoffwechsel des Patienten freigesetzt werde. Die anschlie\u00dfende Dosis stelle eine der Anfangsdosis folgende Dosis zur Erhaltung des Therapieeffektes dar, die ebenfalls \u00fcber einen Zeitraum von 24 Stunden \u00fcber das TTS in den Stoffwechsel des Patienten freigesetzt werde. Dabei sch\u00fctze das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster keine spezifische Zusammensetzung eines TTS, insbesondere keine besondere Silikon-Klebeschicht zur Verbesserung der Hafteigenschaften des Pflasters, sondern ein spezielles Dosierungsschema \u2013 eine spezifische Anfangs- oder Initialdosis und eine spezifische anschlie\u00dfende oder Erhaltungsdosis \u2013 betreffend den Wirkstoff Rivastigmin in der Darreichungsform eines TTS. Die Dosen seien \u00fcber das Referenzpflaster eindeutig bestimmbar. Insoweit seien die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bio\u00e4quivalent. Des Weiteren liege ein Verf\u00fcgungsgrund vor, da der Rechtsbestand hinreichend gesichert sei. Hierf\u00fcr spr\u00e4che insbesondere bereits der Umstand, dass das parallele Patent EP 2 292 219 (nachfolgend EP 219), dessen Anspruch 1 bis auf das Merkmal \u201eeinmal t\u00e4glich\u201c dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster entspricht, mittlerweile erteilt worden sei. Im \u00dcbrigen m\u00fcsse der Schaden, der infolge der Preiserosion entstehe, und die generelle Risikoverteilung, nach der es Sache der Verf\u00fcgungsbeklagten ist, auch w\u00e4hrend der Vermarktung eines Produktes den Markt und die Schutzrechtslage kontinuierlich zu beobachten, bei der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung zum Erlass einer Verbotsverf\u00fcgung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) sinnf\u00e4llig zur Verwendung in einem Verfahren zur Vorbeugung, Behandlung oder Verz\u00f6gerung des Fortschreitens von Demenz oder Alzheimer-Krankheit hergerichtetes Rivastigmin<\/p>\n<p>in der Bunderepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei das Rivastigmin in einem TTS einmal t\u00e4glich verabreicht wird und die Anfangsdosis die eines Doppelschicht-TTS von 5 cm\u00b2 mit einer Beladungsdosis von 9 mg Rivastigmin ist, wobei eine Schicht des Doppelschicht-TTS ein Fl\u00e4chengewicht von 60 g\/m\u00b2 und die folgende Zusammensetzung aufweist:<br \/>\nRivastigmin freie Base 30,0 Gew. %<br \/>\nB\u00ae 387-2353 (Polyacryl- Klebstoff) 49,9 Gew. %<br \/>\nC\u00ae B (Acrylat-Copolymer) 20,0 Gew. %<br \/>\nVitamin E 0,1 Gew. %<\/p>\n<p>und wobei diese Schicht mit einer Silikon-Klebeschicht versehen ist, die ein Fl\u00e4chengewicht von 30 g\/m\u00b2 gem\u00e4\u00df folgender Zusammensetzung aufweist:<\/p>\n<p>D\u00ae 07-4302 (Silikonklebstoff) 98,9 Gew. %<br \/>\nSilikon\u00f6l 1,0 Gew. %<br \/>\nVitamin E 0,1 Gew. %<\/p>\n<p>(Anspruch 3 i.V.m. Anspruch 1 DE 20 2006 021 XXX.1)<\/p>\n<p>b) sinnf\u00e4llig zur Verwendung in einem Verfahren zur Vorbeugung, Behandlung oder Verz\u00f6gerung des Fortschreitens von Demenz oder Alzheimer-Krankheit hergerichtetes Rivastigmin<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei das Rivastigmin in einem TTS einmal t\u00e4glich verabreicht wird und die anschlie\u00dfende Dosis die eines Doppelschicht-TTS von 10 cm\u00b2 mit einer Beladungsdosis von 18 mg Rivastigmin ist, wobei eine Schicht des Doppelschicht-TTS ein Fl\u00e4chengewicht von 60 g\/m\u00b2 und die folgende Zusammensetzung aufweist:<\/p>\n<p>Rivastigmin freie Base 30,0 Gew. %<br \/>\nB\u00ae 387-2353 (Polyacryl- Klebstoff) 49,9 Gew. %<br \/>\nC\u00ae B (Acrylat-Copolymer) 20,0 Gew. %<br \/>\nVitamin E 0,1 Gew. %<\/p>\n<p>und wobei diese Schicht mit einer Silikon-Klebeschicht versehen ist, die ein Fl\u00e4chengewicht von 30 g\/m\u00b2 gem\u00e4\u00df folgender Zusammensetzung aufweist:<\/p>\n<p>D\u00ae 07-4302 (Silikonklebstoff) 98,9 Gew. %<br \/>\nSilikon\u00f6l 1,0 Gew. %<br \/>\nVitamin E 0,1 Gew. %<\/p>\n<p>(Anspruch 3 i.V.m. Anspruch 2 DE 20 2006 021 XXX.1)<\/p>\n<p>2. der Antragstellerin innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1 f\u00fcr die seit dem 07. Mai 2013 begangenen Handlungen zu erteilen und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse nach Ziffer I. 1., und zwar insbesondere das Arzneimittel<br \/>\n&#8211; \u201eRivastigmin G mg\/24 Stunden transdermales Pflaster\u201c<br \/>\nsowie<br \/>\n&#8211; \u201eRivastigmin H mg\/ 24 Stunden transdermales Pflaster\u201c<\/p>\n<p>an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, die andauert, bis \u00fcber das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist;<\/p>\n<p>4. die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 7. Mai 2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf dieses Verf\u00fcgungsurteil und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 27.05.2013 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Ansicht, der Schutzbereich des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sei derart begrenzt, dass die beanspruchte Dosierung nur durch ein Doppelschicht-TTS in der konkret beanspruchten Zusammensetzung bereitgestellt werden k\u00f6nne. Ein Doppelschicht-TTS im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sei ein solches, das neben der \u00fcblichen Wirkstoffmatrix\/Speicherschicht \u00fcber eine weitere Klebeschicht verf\u00fcge. Der Begriff der Anfangsdosis sei nicht definiert, insbesondere sei nicht ersichtlich welcher Zeitraum ma\u00dfgeblich sein solle. Der Begriff sei jedenfalls nicht gleichzusetzen mit dem der Initialdosis. Die Anfangsdosis sei vielmehr die durch das spezifische TTS bereitgestellte Dosis. Ohne Belang sei, dass das Originalprodukt der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin laut der Fachinformation E\u00ae transdermales Pflaster (Anlage FBD 1) zun\u00e4chst in einer Initialdosis verabreicht werde, da sie kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmittel darstelle. Der Wert 4,6 mg\/24 h gehe nirgends aus dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster hervor. Der Begriff der anschlie\u00dfenden Dosis finde in der Beschreibung \u00fcberhaupt keine Erw\u00e4hnung. Zudem weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die beanspruchte Zusammensetzung des Doppelschicht-TTS \u2013 unstreitig \u2013 nicht auf, so dass eine Verletzung ausscheide. Dar\u00fcber hinaus gen\u00fcge die Bio\u00e4quivalenz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr die Annahme einer Verletzung nicht. Abh\u00e4ngig von der gew\u00e4hlten Messmethode, deren konkreten Bedingungen nicht genannt seien, k\u00f6nnten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und das E\u00ae Pflaster im Vergleich unterschiedliche Anfangsdosen aufweisen.<br \/>\nEin Verf\u00fcgungsgrund scheide aufgrund der L\u00f6schungsreife des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters aus. Ein mit dem Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters identischer Hilfsantrag sei im Rahmen des Erteilungsverfahrens des EP 219 mit der Begr\u00fcndung, das dieser den Gegenstand des Schutzbereichs unzul\u00e4ssig erweitere, abgelehnt worden. Insofern sei von einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters auszugehen, da sich die allgemeine Aussage, dass die Anfangsdosis Rivastigmin die eines beliebigen Doppelschicht-TTS von 5 cm\u00b2 mit einer Beladungsdosis von 9 mg Rivastigmin ist, in den urspr\u00fcnglichen eingereichten Unterlagen WO-A-2007\/064XXX nicht wieder finde. Gleiches gelte f\u00fcr die Angaben der anschlie\u00dfenden Dosis. Die einzige Basis f\u00fcr die 5 bzw. 10 cm\u00b2 Pflaster mit einer Beladungsdosis von 9 bzw. 18 mg Rivastigmin seien die Beispiele der urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldung. Diese wiederum beschrieben jedoch keine einmal t\u00e4gliche Verabreichung. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sei dar\u00fcber hinaus im Hinblick auf die Entgegenhaltungen WO-A 99\/34XXX (Anlage AG 7), GB 2 203 040 (Anlage AG 8), DE 101 41 650 (Anlage AG 9) und WO-A-2005\/0797784 (Anlage AG 15) nicht neu. Jedenfalls mangele es dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster an einem erfinderischen Schritt. Schlie\u00dflich sei die Erfindung nicht ausf\u00fchrbar.<\/p>\n<p>Bei der Interessenabw\u00e4gung sei zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten zu ber\u00fccksichtigen, dass sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits vor der Eintragung und insofern ohne Versto\u00df gegen die Rechte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf den Markt gebracht habe. Jedenfalls fiele auch hier die Interessenabw\u00e4gung zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten aus, da einem kaum wiedergutzumachendem Imageverlust keine irreparablen Sch\u00e4den der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen\u00fcber st\u00fcnden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.08.2013 Bezug genommen. Die Akten aus den Parallelverfahren 4b O 43\/13, 4b O 45\/13 und 4b O 46\/13 hat die Kammer beigezogen. Sie sind Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zwar zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Ob der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Verf\u00fcgungsanspruch zusteht, kann dahinstehen, da es ihr jedenfalls nicht gelungen ist, das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft zu machen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft transdermale therapeutische Systeme, die eine Unterlagsschicht, eine Speicherschicht und eine Klebeschicht umfassen, transdermale therapeutische Systeme, die spezifische Freisetzungsprofile aufweisen, sowie deren Herstellung und Verwendung.<\/p>\n<p>TTS und deren Herstellung sind im Stand der Technik nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters allgemein bekannt. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster benennt das EP 1 047 409, welches sich mit einem TTS, das Rivastigmin und ein Antioxidationsmittel enth\u00e4lt, befasst. Als weiteren Stand der Technik f\u00fchrt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster das GB 2 203 040 an, das ein TTS offenbart, welches Rivastigmin und hydrophiles Polymer enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon sieht das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster Bedarf an weiteren TTS, die verbesserte Eigenschaften aufweisen. Insbesondere bestehe Bedarf an der Bereitstellung von TTS zur Verbesserung der Compliance, Haftf\u00e4higkeit, Vertr\u00e4glichkeit und\/oder Sicherheit.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster stellt sich daher die Aufgabe (das technische Problem), ein TTS bereitzustellen, das s\u00e4mtliche dieser Eigenschaften verbessert. Hierauf bezogen benennt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster zahlreiche einzelne Zielsetzungen: Es soll ein TTS bereit gestellt werden, das eine relativ gro\u00dfe Menge an Wirkstoff aufweist und Klebekraft besitzt, um eine sichere Anwendung w\u00e4hrend des gesamten Anwendungszeitraums zu gew\u00e4hrleisten, und eine relativ gro\u00dfe Menge an Wirkstoff aufweist, ohne eine unangemessen gro\u00dfe Ausdehnung zu haben sowie verbesserte Hafteigenschaften, ohne das Freisetzungsprofil des Wirkstoffs zu ver\u00e4ndern. Eine weitere Zielsetzung der Erfindung liege zudem darin, eine Behandlungsmethode und eine Formulierung bzw. Formulierungen zur kontrollierten Freisetzung bereitzustellen, welche die Wirksamkeit und Vertr\u00e4glichkeit von Rivastigmin wesentlich verbessert bzw. verbessern. Eine zus\u00e4tzliche Zielsetzung stelle die Bereitstellung einer Behandlungsmethode und einer Formulierung bzw. von Formulierungen zur kontrollierten Freisetzung dar, welche die Zeit und die Ressourcen, die erforderlich sind, um Rivastigmin f\u00fcr einen therapeutischen Nutzen zu verabreichen, wesentlich reduziert bzw. reduzieren. Daneben sollen die Behandlungsmethode und die Formulierung(en) zur kontrollierten Freisetzung auch die Compliance mit einer Rivastigmintherapie wesentlich verbessern. Schlie\u00dflich liegt eine Zielsetzung in der Bereitstellung einer Behandlungsmethode und einer Formulierung bzw. von Formulierungen zur kontrollierten Freisetzung, welche in Bezug auf die Plasmakonzentrationen von Rivastigmin, die erforderlich sind, um einen therapeutischen Nutzen ohne untragbare Nebenwirkungen zu erzeugen, wesentlich weniger interindividuelle Variation aufweist bzw. aufweisen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in seinem Anspruch 3 i.V.m. Anspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nRivastigmin zur Verwendung in einem Verfahren zur Vorbeugung, Behandlung oder Verz\u00f6gerung des Fortschreitens von Demenz oder Alzheimer-Krankheit.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Rivastigmin wird in einem TTS einmal t\u00e4glich verabreicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Anfangsdosis ist die eines Doppelschicht-TTS von 5 cm\u00b2 mit einer Beladungsdosis von 9 mg Rivastigmin.<\/p>\n<p>3.1<br \/>\nEine Schicht des Doppelschicht-TTS weist ein Fl\u00e4chengewicht von 60 g\/m\u00b2 und die folgende Zusammensetzung auf:<br \/>\nRivastigmin freie Base 30,0 Gew.%<br \/>\nB\u00ae 387-2353 (Polyacryl- Klebstoff) 49,9 Gew.%<br \/>\nC\u00ae B (Acrylat-Copolymer) 20,0 Gew. %<br \/>\nVitamin E 0,1 Gew. %,<\/p>\n<p>3.2<br \/>\nDiese Schicht ist mit einer Silikon-Klebeschicht versehen, die ein Fl\u00e4chengewicht von 30 g\/m\u00b2 gem\u00e4\u00df folgender Zusammensetzung aufweist:<\/p>\n<p>D\u00ae 07-4302 (Silikonklebstoff) 98,9 Gew. %<br \/>\nSilikon\u00f6l 1,0 Gew. %<br \/>\nVitamin E 0,1 Gew. %<\/p>\n<p>In Anspruch 3 i.V.m. Anspruch 2 sieht das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster zudem die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nRivastigmin zur Verwendung in einem Verfahren zur Vorbeugung, Behandlung oder Verz\u00f6gerung des Fortschreitens von Demenz oder Alzheimer-Krankheit.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Rivastigmin wird in einem TTS einmal t\u00e4glich verabreicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie anschlie\u00dfende Dosis ist die eines Doppelschicht-TTS von 10 cm\u00b2 mit einer Beladungsdosis von 18 mg Rivastigmin.<\/p>\n<p>3.1<br \/>\nEine Schicht des Doppelschicht-TTS weist ein Fl\u00e4chengewicht von 60 g\/m\u00b2 und die folgende Zusammensetzung auf:<br \/>\nRivastigmin freie Base 30,0 Gew.%<br \/>\nB\u00ae 387-2353 (Polyacryl- Klebstoff) 49,9 Gew.%<br \/>\nC\u00ae B (Acrylat-Copolymer) 20,0 Gew. %<br \/>\nVitamin E 0,1 Gew. %,<\/p>\n<p>3.2<br \/>\nDiese Schicht ist mit einer Silikon-Klebeschicht versehen, die ein Fl\u00e4chengewicht von 30 g\/m\u00b2 gem\u00e4\u00df folgender Zusammensetzung aufweist:<\/p>\n<p>D\u00ae 07-4302 (Silikonklebstoff) 98,9 Gew. %<br \/>\nSilikon\u00f6l 1,0 Gew. %<br \/>\nVitamin E 0,1 Gew. %<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Ob die Auslegung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zutreffend ist, wonach der Fachmann unter der Merkmalsgruppe 3 beider Anspruchskombinationen ein spezielles Dosierungsschema von Rivastigmin in der Darreichungsform eines TTS versteht, wobei der strukturelle Aufbau und die Zusammensetzung des TTS v\u00f6llig beliebig sind, solange es die gleiche Anfangsdosis bzw. anschlie\u00dfende Dosis wie das jeweils beanspruchte Referenzpflaster aufweist, kann dahinstehen. Dar\u00fcber hinaus bedarf es keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung seitens der Kammer, ob eine Verwirklichung des so verstandenen Anspruchs vorliegt. Denn selbst wenn man beides zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unterstellt, verbietet sich der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vermochte es nicht, einen Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft zu machen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes verlangt u.a. eine materielle Rechtfertigung des vorl\u00e4ufigen Unterlassungsgebotes aus den dem Schutzrechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen. Diese m\u00fcssen gegen die Interessen des als Verletzer in Anspruch genommenen Antragsgegners abgewogen werden. Es entspricht daher der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (InstGE 9, 140 = GRUR-RR 2008, 329 = Mitt. 2008, 327 \u2013 Olanzapin; InstGE 12, 114 = Mitt. 2011, 193 \u2013 Harnkatheter; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.09.2010 \u2013 I-2 U 47\/10, GRUR-RR 2011, 81 = Mitt. 2012, 178 \u2013 Gleitsattel-Scheibenbremse; Urteil vom 20.01.2011 \u2013 I-2 U 92\/10, juris und WuW\/E DE-R 3215-3234; Urteil vom 20.01.2011 \u2013 I-2 U 55\/10, juris; Urteil vom 24.11.2011 \u2013 I-2 U 55\/11, juris und Mitt. 2012, 413 [LS] \u2013 Kreiss\u00e4geblatt; Urteil vom 08.12.2011 \u2013 I-2 U 79\/11, Mitt. 2012, 415 \u2013 Adapter f\u00fcr Tintenpatrone; Urteil vom 06.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12), dass der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung aus einem Patent oder Gebrauchsmuster, insbesondere wenn er auf Unterlassung gerichtet ist, nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Schutzrechtsverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechtes im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (ebenso: OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 \u2013 VA-LVD-Fernseher).<\/p>\n<p>In Patent- und Gebrauchsmusterverletzungsstreitigkeiten ist das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes besonders sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen. Gerade hier ergeben sich regelm\u00e4\u00dfig besondere Schwierigkeiten daraus, die Schutzf\u00e4higkeit bzw. Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechtes innerhalb kurzer Zeit und ohne eine dem Verfahren der Hauptsache entsprechende schrifts\u00e4tzliche Vorbereitung sachgerecht zu beurteilen. Die eingeschr\u00e4nkten M\u00f6glichkeiten treffen besonders den Antragsgegner. W\u00e4hrend dem Antragsteller, der sich zwar beschleunigt um eine Durchsetzung seiner Rechte bem\u00fchen muss, um die zeitliche Dringlichkeit nicht zu beseitigen, auch unter den Voraussetzungen des \u00a7 940 ZPO regelm\u00e4\u00dfig ausreichend Zeit bleibt, den Rechtsbestand des Schutzrechtes vor dem Einreichen eines Verf\u00fcgungsantrages sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, sieht sich der Antragsgegner auch im Falle einer vorherigen m\u00fcndlichen Verhandlung nach der Zustellung des Verf\u00fcgungsantrags regelm\u00e4\u00dfig erheblichem Zeitdruck ausgesetzt, um in der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Zeit bis zum Verhandlungstermin seine Verteidigung aufzubauen. Ergeht eine Unterlassungsverf\u00fcgung, greift sie dar\u00fcber hinaus meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche T\u00e4tigkeit des Antragsgegners ein und f\u00fchrt w\u00e4hrend ihrer Bestandsdauer zu einer Erf\u00fcllung des geltend gemachten Anspruchs (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 145 \u2013 Olanzapin; InstGE 112, 114, 118 f. \u2013 Harnkatheter).<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; InstGE 112, 114, 121 \u2013 Harnkatheter; a.A. OLG Braunschweig, Mitt. 2012, 410). Um ein Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es grunds\u00e4tzlich einer positiven Entscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen. Von dem Erfordernis einer dem Antragsteller g\u00fcnstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in Sonderf\u00e4llen abgesehen werden. Sie k\u00f6nnen z.B. vorliegen, wenn (z. B. mit R\u00fccksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind, die es f\u00fcr den Antragsteller ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (InstGE 112, 114, 121 \u2013 Harnkatheter) oder, wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes schon bei der dem vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Pr\u00fcfung als haltlos erweisen.<\/p>\n<p>Erst recht gilt das f\u00fcr ein Gebrauchsmuster, das vor seinem Entstehen im Gegensatz zu einem Patent nicht in einem beh\u00f6rdlichen Erteilungsverfahren auf seine Schutzf\u00e4higkeit \u00fcberpr\u00fcft worden ist, sondern auf der Grundlage der vom Anmelder erstellten Unterlagen eingetragen wird. Um ein Gebrauchsmuster f\u00fcr ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es regelm\u00e4\u00dfig einer positiven Entscheidung der daf\u00fcr zust\u00e4ndigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Instanzen im L\u00f6schungsverfahren. Von dem Erfordernis einer dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger g\u00fcnstigen kontradiktorischen Rechtsbestandentscheidung kann daher nur in Ausnahmef\u00e4llen abgesehen werden (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.12.2011 \u2013 I-2 U 79\/11, Mitt. 2012, 415 \u2013 Adapter f\u00fcr Tintenpatrone). Dabei kann ein derartiger Ausnahmefall \u2013 wie bei einem Verf\u00fcgungspatent \u2013 etwa dann vorliegen, wenn mit R\u00fccksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind, die es f\u00fcr den Antragsteller unzumutbar machen, zun\u00e4chst den Ausgang des L\u00f6schungsverfahrens abzuwarten, oder wenn sich die Einwendungen des Antragsgegners gegen die Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters schon bei der dem vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Pr\u00fcfung als haltlos erweisen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAllein der Umstand, dass es sich bei der Verf\u00fcgungsbeklagten um ein Generikaunternehmen handelt, vermag den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde, die ausnahmsweise auch ohne eine kontradiktorische Rechtsbestandsentscheidung den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung rechtfertigen, nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Zwar hat das OLG D\u00fcsseldorf einen solchen Sonderfall f\u00fcr ein Verf\u00fcgungspatent bei Verletzungshandlungen von Generikaunternehmen grunds\u00e4tzlich bejaht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 ff.). Der Senat hat dies damit begr\u00fcndet, dass der Schaden, der von Generikaunternehmen angerichtet wird, im Falle einer sp\u00e4teren Aufrechterhaltung des Patents vielfach enorm und mit R\u00fccksicht auf den durch eine entsprechende Festsetzung von Festbetr\u00e4gen verursachten Preisverfall nicht wiedergutzumachen sei. Die sp\u00e4tere Vernichtung des Patents wegen einer unberechtigten Verf\u00fcgung habe dagegen lediglich die Folge, dass das Generikaunternehmen vor\u00fcbergehend zu Unrecht vom Markt ferngehalten werde. Dies werde aber durch Schadensersatzanspr\u00fcche gegen den Patentinhaber vollst\u00e4ndig ausgeglichen, auch, weil das Generikaunternehmen f\u00fcr seine Marktpr\u00e4senz im Allgemeinen keine eigenen wirtschaftlichen Risiken eingehe. Denn das Pr\u00e4parat sei dank des Patentinhabers medizinisch hinreichend erprobt und am Markt etabliert.<\/p>\n<p>Diese, f\u00fcr Verf\u00fcgungspatente geltende Rechtsprechung ist nicht ohne weiteres auf Verletzungshandlungen von Generikaunternehmen zu \u00fcbertragen, die ein Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster zum Gegenstand haben. Denn bei einem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster handelt es sich um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht. Bei einer einstweiligen Verf\u00fcgung, die ein Gebrauchsmuster betrifft, geht es demnach nicht um Sch\u00e4den f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber, die die sp\u00e4tere Aufrechterhaltung eines in einem beh\u00f6rdlichen Erteilungsverfahren gepr\u00fcften Schutzrechts nach sich ziehen k\u00f6nnen und die bei Verletzungshandlungen von Generikaunternehmen enorm sein k\u00f6nnen. Da das Gebrauchsmuster lediglich auf Grundlage der vom Anmelder erstellten Unterlagen eingetragen wird, geht es vielmehr um Sch\u00e4den, die der Schutzrechtsinhaber aufgrund eines Schutzrechts erleidet, das noch keiner Pr\u00fcfung unterzogen wurde.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie durch die Verf\u00fcgungsbeklagte gegen den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters erhobenen Einw\u00e4nde sind zumindest unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung auch nicht derart haltlos, dass vorliegend der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gerechtfertigt w\u00e4re.<\/p>\n<p>Von einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist auszugehen, wenn der Gegenstand der geltend gemachten Anspruchskombination des Anspruchs 3 i.V.m. Anspruch 1 und 2 \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen hinausginge. Ob dies der Fall ist, ist mittels eines Vergleichs des Gegenstandes des erteilten Gebrauchsmusters mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu kl\u00e4ren, wobei der Inhalt der Anmeldung der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen ist. Es gilt der gleiche Ma\u00dfstab wie im Patentrecht. Hier gilt: Ergibt der Vergleich, dass der Patentanspruch auf einen Gegenstand gerichtet ist, den die urspr\u00fcngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung geh\u00f6rend erkennen l\u00e4sst, ist eine unzul\u00e4ssige Erweiterung anzunehmen (vgl. BGH GRUR 2011, 1109 \u2013 Reifendichtmittel; BGH GRUR 2010, 513 \u2013 Hubgliedertor II). Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung geh\u00f6rt nur das, was den urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich f\u00fcr den Fachmann erst auf Grund eigener, von seinem Fachwissen getragenen \u00dcberlegungen ergibt, nachdem er die urspr\u00fcnglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat. Zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung f\u00fchren auch solche \u00c4nderungen, durch die der Gegenstand der Anmeldung \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus zu einem Aliud abgewandelt wird (BGH, GRUR 2013, 809 \u2013 Verschl\u00fcsselungsverfahren, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Falle einer Abzweigung (\u00a7 5 GebrMG) bilden die Unterlagen der Patentanmeldung bzw. des Patents, dessen Anmeldetag in Anspruch genommen wird, den Vergleichsma\u00dfstab. Die anderweitig vertretene Ansicht, das auf die Anmeldeunterlagen der Gebrauchsmusteranmeldung abzustellen sei (vgl. Benkard\/Goebel, PatG, 10. Aufl., \u00a7 15 GebrMG Rn. 14a), ist abzulehnen, da sie dem Grundsatz widerspricht, dass der Offenbarungsgehalt einer Anmeldung durch die am Anmeldetag eingereichten Unterlagen festgelegt wird (vgl. Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Eisenrauch, Patentrechtskommentar, 4. Aufl., \u00a7 15 GebrMG Rn. 19).<\/p>\n<p>Nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen ist der Einwand, das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sei durch die Merkmalsgruppe 3 bei beiden Anspruchskombinationen unzul\u00e4ssig erweitert worden, nicht haltlos.<br \/>\nAls Durchschnittsfachmann ist ein Team aus Fachleuten, bestehend aus einem pharmazeutischen Technologen, der einen klinischen Pharmakologen und einen Gerontopsychiater hinzuzieht, zugrunde zu legen.<br \/>\nBei den in den Blick zu nehmenden Unterlagen handelt es sich um die urspr\u00fcngliche Anmeldung WO 2007\/064407 (nachfolgend D 1, FBD 40). Der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe nicht dazu vorgetragen, ob das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster auch zum Offenbarungsgehalt der Teilanmeldung zum europ\u00e4ischen Patent (EP 10 179 XXX.5) geh\u00f6re, aus der wiederum das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster abgezweigt sei, verf\u00e4ngt nicht. Zum einen ist der gesamte Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung, aus der die Teilung hervorgegangen ist, zu vergleichen (vgl. Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Einsele, Patentrechtskommentar, 4. Aufl., \u00a7 21 Rn. 37). Die D 1 ist die urspr\u00fcngliche Anmeldung und stellt daher die relevante Schrift dar. Zum anderen w\u00e4re es an der insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelasteten Verf\u00fcgungsbeklagten gewesen, konkret zu einem etwaigen abweichenden Offenbarungsgehalt der Teilanmeldung vorzutragen und diese vorzulegen. Dies ist nicht geschehen.<br \/>\nDie D1 offenbart als zur Erfindung geh\u00f6rig kein blo\u00dfes Dosierungsschema anhand eines Referenzpflasters im Sinne der Merkmalsgruppe 3 beider Anspruchskombinationen. Vielmehr entnimmt der Fachmann der D1 die Verwendung von Rivastigmin in der Verabreichung eines spezifischen TTS.<br \/>\nDie D1 offenbart als erfindungsgem\u00e4\u00dfes TTS ein konkretes TTS, das einen spezifischen Schichtaufbau aus Unterlagsschicht, Speicherschicht und Klebeschicht aufweist (Anlage FBD 40, Seite 3, Absatz 2; Anspruch 1). Das TTS verf\u00fcgt insbesondere \u00fcber bessere Hafteigenschaften bei im Wesentlichen demselben Freisetzungsprofil wie ein Standard-TTS (Anlage FBD 40, Seite 3, Absatz 3). Der Fachmann erh\u00e4lt aus der D1 ferner den Hinweis auf aus dem Stand der Technik bereits bekannte TTS (Anlage FBD 40, Seite 1, 2. Absatz) und auf das erfindungsgem\u00e4\u00dfe TTS mit den genannten Eigenschaften zur L\u00f6sung der dortigen Aufgabe (Anlage FBD 40, Seite 2, 3. Absatz). Aus den Unterlagen entnimmt der Fachmann ohne weitere eigene \u00dcberlegungen aber nicht, dass jedwedes \u2013 vorbekannte \u2013 TTS ohne die besonderen verschiedenen Schichten \u2013 insbesondere der Silikon-Kleberschicht \u2013 herangezogen werden kann, um als Vorbild f\u00fcr ein bestimmtes Dosierungsschema zu dienen. Denn alle Zielsetzungen der offenbarten Erfindung werden durch ein TTS gem\u00e4\u00df des offenbarten Anspruches 1 und den abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen erreicht (Anlage FBD 40, Seite 2 Absatz 3). Ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel des offenbarten TTS stellt das TTS#2 dar (Anlage FBD 40, S. 12 f.), dessen pharmakokinetischen Parameter in der Tabelle 2 (Anlage FBD 40, S. 17 f.) n\u00e4her beschrieben sind.<br \/>\nDemgegen\u00fcber ist aus der Offenlegungsschrift kein TTS ersichtlich, dessen Struktur beliebig ist, das aber durch eine konkret bestimmte Anfangsdosis (starting dose) oder anschlie\u00dfende Dosis (subsequent dose) gekennzeichnet w\u00e4re. Der Begriff der \u201eanschlie\u00dfenden Dosis\u201c wird in der Offenbarung w\u00f6rtlich nicht einmal erw\u00e4hnt. Dem Absatz 1 auf Seite 11 der D1 entnimmt der Fachmann lediglich beispielhafte Eigenschaften, die das erfindungsgem\u00e4\u00dfe TTS aufweisen kann: Mit der Einmal-Pro-Tag-Darreichungsform kann die Vertr\u00e4glichkeit von Rivastigmin verbessert werden und eine h\u00f6here Ausgangsdosis verwendet werden. Die Anzahl von Dosistitrationsschritten wird verringert. Zu Recht weist die Verf\u00fcgungsbeklagte aus dem Parallelverfahren 4b O 43\/13 darauf hin, dass der Fachmann diesem Absatz lediglich entnimmt, dass eine m\u00f6gliche h\u00f6here Ausgangsdosis und eine vereinfachte Dosistitration eine Folge des erfindungsgem\u00e4\u00dfen TTS ist. Der Fachmann f\u00fchrt daher die Ausgangsdosis und die sich anschlie\u00dfende Dosis auf die spezifische Struktur des erfindungsgem\u00e4\u00dfen TTS zur\u00fcck. Er gelangt aber nicht ohne weitere \u00dcberlegungen zu dem Schluss, dass das Dosierungsschema unabh\u00e4ngig von der Struktur des TTS gew\u00e4hrleistet werden kann.<br \/>\nZu einer anderen Beurteilung f\u00fchren auch nicht die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zun\u00e4chst angef\u00fchrten Stellen in der D1, die sich auf die verschiedenen sonstigen Zielsetzungen beziehen, etwa die Bereitstellung von Formulierungen zur kontrollierten Freisetzung, welche die Wirksamkeit und Vertr\u00e4glichkeit von Rivastigmin wesentlich verbessern (FBD 40, Seite 1, vorletzter Absatz), sowie die Verbesserung der therapeutischen Wirksamkeit (Anlage FBD 40, Seite 1, letzter Absatz) und der Compliance\/Therapietreue (Anlage FBD 40, Seite 2, erster Absatz)). Denn wie gesehen werden diese Zielsetzungen nach der Offenlegungsschrift gerade durch ein TTS nach Anspruch 1 und den abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen erreicht (Anlage FBD 40, Seite 2 Absatz 3). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zitiert ferner eine Stelle in der Beschreibung der D1 (Anlage FBD 40, Seite 3, Absatz 4), die auf ein Verfahren zur wesentlichen Verbesserung der Wirksamkeit und Vertr\u00e4glichkeit von Rivastigmin rekurriert, das die Anwendung eines TTS im Bereich von 2 bis 50 cm\u00b2 umfasst, wobei die Formulierung eine mittlere maximale Plasmakonzentration von 1 bis 30 ng\/ml im Mittel von etwa 2 bis 16 Stunden nach der Anwendung und eine AUC 24h von etwa 25 bis 450 ng\u2022h\/ml nach wiederholter \u201eQD\u201c-Verabreichung (d.h., einmal t\u00e4glich) liefert. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vermag aus ihrer Folgerung, der Fachmann entnehme der Stelle, dass eine Charakterisierung eines TTS auch \u00fcber den nach seiner Anwendung erzielten Wirkstoffspiegels im Blut erfolgen kann, nicht darzulegen, wieso der Fachmann ausgehend hiervon unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung geh\u00f6rend erkennt, dass die spezifische Struktur des in Schichten aufgebauten TTS keine Rolle spielt, sondern s\u00e4mtliche TTS als Referenzpflaster in Betracht kommen, solange sie eine entsprechende Dosierung aufweisen. Eine konkrete Anfangsdosis und\/oder anschlie\u00dfende Dosis entnimmt der Fachmann der Beschreibungsstelle gerade nicht. Vielmehr erkennt er im unmittelbaren Zusammenhang mit den beiden vorherigen Abs\u00e4tzen wiederum, dass es sich bei dem in spezifischen Schichten aufgebaute TTS gerade um das erfindungswesentliche TTS handelt.<br \/>\nSofern die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung den fast gleichlautenden Anspruch 17 ins Feld gef\u00fchrt hat, vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen, dass der Fachmann diesem entnimmt, dass die konkrete Anfangsdosis und anschlie\u00dfende Dosis das erfindungswesentliche Charakteristikum des TTS darstellt. Es mag sein, dass der Fachmann erkennt, dass der weite Bereich der AUC24h-Werte die Werte umfasst, die in die Anwendung des Schutzbereichs des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters fallen. Zum einen stellen aber bereits die Umrechnung der Werte in eine bestimmte Anfangsdosis bzw. anschlie\u00dfende Dosis zus\u00e4tzliche \u00dcberlegungen dar, die der Fachmann anstellen muss. Sie ergeben sich nicht unmittelbar und eindeutig aus der Schrift selbst. Zum anderen hat die Verf\u00fcgungsbeklagte aus dem Parallelverfahren 4b O 43\/13 in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass die pharmakokinetischen Werte und die Plasmakonzentration als Merkmale in die Anspr\u00fcche des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters gerade nicht aufgenommen worden sind. In dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis, dass jedes beliebige TTS, sofern es nur die entsprechende Dosis des Referenz-TTS aufweise, mit beansprucht sei, liegt eine unzul\u00e4ssige Kombination der Merkmale der spezifischen Ausgestaltung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen TTS, die zu einer bestimmten Dosierung f\u00fchrt, und der Merkmale einer Wirkstofffreisetzung in der Bandbreite zwischen 25 bis 450 ng*h\/ml. Die Offenlegungsschrift offenbart diese Merkmale zwar einzeln f\u00fcr sich, aber nicht in der Kombination. Dies gilt ebenso f\u00fcr Stellen der Offenlegungsschrift, die sich allgemein mit der Herstellung eines TTS befassen.<br \/>\nAuch wenn die D1 dem Fachmann die Gr\u00f6\u00dfe der Pflaster (5 cm\u00b2 \/ 10 cm\u00b2) und die Beladungsdosen (9 mg\/ 18 mg) an verschiedenen Stellen offenbart (Anlage FBD 40, Seite 15, Seite 17 Tabelle 2; Seite 14, Absatz 5; Seite 17 Tabelle 2), ist auch hier nicht ersichtlich, wie er daraus den Schluss zieht, dass diese Angaben lediglich als Referenz dienen, um die Anfangsdosis\/anschlie\u00dfende Dosis zu beschreiben. Insbesondere lassen sich auch aus der Tabelle 2 auf Seite 17 nicht exakte Anfangsdosen\/anschlie\u00dfende Dosen entnehmen, sondern die Tabelle stellt eine bestimmte Wirkstoffexposition (AUC 24h ng h\/ml) am Beispiel der Verwendung des TTS#2 dar, welches die offenbarten spezifischen Eigenschaften inne hat. Aus der Tabelle ist daher ersichtlich, welche Menge Wirkstoff bei Verabreichung des spezifischen Pflasters im Blutkreislaufsystem des Patienten innerhalb von 24 Stunden ankommt. So f\u00fchrt die Verf\u00fcgungsbeklagte aus dem Parallelverfahren 4b O 45\/13 zu Recht an, dass eine exakte Anfangsdosis oder anschlie\u00dfende Dosis daraus nicht zu erkennen ist. Hinzu tritt, dass es sich bei der Tabelle 2 lediglich um eine Dosiseskalationsstudie handelt und nicht um eine Studie zur Behandlung von Alzheimer-Patienten mit einer Anfangsdosis und einer Erhaltungsdosis. Insofern offenbart auch besagte Tabelle 2 in der D1 f\u00fcr sich genommen keine Behandlung in Form einer bestimmten Dosierung mit dem im Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beanspruchten TTS. Im Parallelverfahren 4b O 46\/13 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte durch die gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. Frie\u00df glaubhaft gemacht, dass sich aus solchen Studien keine konkrete Behandlung mit Blick auf ein Dosierungsschema ergibt. Bei der Studie wird die Pharmakokinetik gemessen und keine Aussage \u00fcber die Wirksamkeit und Vertr\u00e4glichkeit der einzelnen Dosierungen getroffen (Anlage AG 11 (Az. 4b O 46\/13), Seite 7, 8 (Fn.)). Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagte darauf verweist, dass von vier verschiedenen Rivastigminkonzentrationen nur zwei unter Schutz gestellt sind, mag das grunds\u00e4tzlich unsch\u00e4dlich sein. Die Kammer teilt dennoch nicht die Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass in der Dosiseskalationsstudie ohne weitere \u00dcberlegungen ein verallgemeinerungsf\u00e4higes Dosierungsschema f\u00fcr den Fachmann offenbart ist. Hinsichtlich einer m\u00f6glichen Umrechnung der AUC24h-Werte seitens des Fachmanns wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen.<br \/>\nEbenso wenig ist aus der D1 ersichtlich, ob bei der Verwendung einer anderen Zusammensetzung als der des TTS#2, eine andere Anfangsdosis bzw. abschlie\u00dfende Dosis erreicht wird. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Verf\u00fcgungsbeklagte aus dem Parallelverfahren 4b O 43\/13 angef\u00fchrt, dass die Klebeschicht sich zwar nicht auf die Freisetzung in der Wirkstoffschicht auswirke, aber im Vergleich zum TTS#1 aufgrund der erh\u00f6hten Klebekraft jedenfalls nicht irrelevant f\u00fcr die Dosierung sei. Dies vermochte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit ihrem Verweis auf eine leichtere Abl\u00f6sbarkeit des TTS#1 nicht zu entkr\u00e4ften.<br \/>\nInsofern stellt ein im Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beanspruchtes Referenz-TTS wenn auch kein \u201eAliud\u201c, jedenfalls aber eine Verallgemeinerung des urspr\u00fcnglich offenbarten, aus spezifischen Schichten bestehenden TTS dar.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 6, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 2.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2118 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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