{"id":2345,"date":"2013-01-15T17:00:44","date_gmt":"2013-01-15T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2345"},"modified":"2016-04-25T11:03:27","modified_gmt":"2016-04-25T11:03:27","slug":"4b-o-43206-fahrradkurbelachse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2345","title":{"rendered":"4b O 432\/06 &#8211; Fahrradkurbelachse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1999<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Januar 2013, Az. 4b O 432\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 426 XXX B1 (Anlage L 1, im folgenden: Klagepatent), dessen deutsche \u00dcbersetzung die DE 603 10 XXX T2 (Anlage L 1a) darstellt. Das Klagepatent wurde am 07.03.2003 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 08.03.2002 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 09.06.2004, die Erteilung des Klagepatents am 06.12.2006 beim Europ\u00e4ischen Patentamt und am 22.11.2007 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt die Bundesrepublik Deutschland. Gegen das Klagepatent erhob unter anderem die hiesige Beklagte Einspruch zum Europ\u00e4ischen Patentamt. In dem Einspruchsverfahren widerrief die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts das Klagepatent vollumf\u00e4nglich. Gegen diese Entscheidung wandte die Kl\u00e4gerin sich mit der Beschwerde. Auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 25.09.2012 wies die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts die Beschwerde der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck (Anlage TW 10). Die schriftliche Begr\u00fcndung dieser Entscheidung stand zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.12.2012 noch aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist dar\u00fcber hinaus eingetragene Inhaberin der Gebrauchsmuster DE 203 21 XXX U1 (im folgenden: Klagegebrauchsmuster I, eine entsprechende Anlage hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.12.2012 \u00fcbergeben) und DE 203 21 297 U1 (im folgenden: Klagegebrauchsmuster II, eine entsprechende Anlage hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.12.2012 \u00fcbergeben). Das Klagegebrauchsmuster I wurde aus der dem Klagepatent zugrunde liegenden Anmeldung EP 04 00 56XXX abgezweigt, das Klagegebrauchsmuster II ist eine Abzweigung aus der dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 493 XXX zugrunde liegenden Anmeldung EP 04 02 41XXX. Auf den Deckbl\u00e4ttern beider Klagegebrauchsmuster ist als Anmeldetag jeweils der 07.03.2003, der den Anmeldetag der Stammanmeldung EP 03 00 5XXX darstellt, aus der beide vorgenannten Patente als Teilanmeldung hervorgegangen sind, angegeben. Die Klagegebrauchsmuster nehmen, ebenso wie das Klagepatent, die Priorit\u00e4t der US 9XXX vom 08.03.2002 in Anspruch. Das Klagegebrauchsmuster I wurde am 23.11.2006 eingetragen, wobei die Bekanntmachung der Eintragung am 28.12.2006 erfolgte. Das Klagegebrauchsmuster II wurde am 16.11.2006 eingetragen und am 21.12.2006 bekannt gemacht. Beide Klagegebrauchsmuster haben ein L\u00f6schungsverfahren durchlaufen. Das Bundespatentgericht hat beide Klagegebrauchsmuster in dem im hiesigen Verfahren zuletzt gegenst\u00e4ndlichen Umfang aufrecht erhalten (bzgl. des Klagegebrauchsmusters I: Beschluss vom 11.01.2012, Az. 35 W (pat) 449\/09; bzgl. des Klagegebrauchsmusters II: Beschluss vom 10.01.2012, Az. 35 W (pat) 450\/09 \u2013 beide Entscheidungen wurden als nicht nummerierte Anlagen von Kl\u00e4gerseite vorgelegt).<\/p>\n<p>In einem das Patent EP 1 493 XXX betreffenden Einspruchsverfahren wies die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts am 24.09.2012 die gegen den Widerruf dieses Patents gerichtete Beschwerde der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck (Anlage TW 11). Auch diese Entscheidung war zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.12.2012 noch nicht schriftlich begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Sowohl das Klagepatent als auch das Klagegebrauchsmuster I betreffen eine Fahrradkurbelbaugruppe sowie die Bauelemente und Werkzeuge, die zur Montage der Fahrradkurbelbaugruppe verwendet werden. Das Klagegebrauchsmuster II betrifft eine Fahrradkurbelbaugruppe.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eFahrradkurbelachse (59), die ausgebildet ist, um in einem Tretlager (33) drehbar gelagert zu sein und einen Fahrradkurbelarm (60A) zu tragen, wobei die Kurbelachse (59) aufweist:<br \/>\neinen Achsk\u00f6rper (348), der eine Mehrzahl von ersten Keilz\u00e4hnen (358), die an einem ersten Endabschnitt (350) des Achsk\u00f6rpers (348) angeordnet sind, und eine Mehrzahl von zweiten Keilz\u00e4hnen (370) aufweist, die an einem zweiten Endabschnitt (354) des Achsk\u00f6rpers (348) angeordnet sind,<br \/>\nwobei die Mehrzahl von ersten Keilz\u00e4hnen (358) geeignet ist, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfl\u00e4che (XXX) eines Befestigungsauges (308) eines Fahrradkurbelarms (60A) in Eingriff zu kommen, und<br \/>\ndie zweiten Keilprofile (370) sich nicht radial nach au\u00dfen relativ zur Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362) des Achsk\u00f6rpers (348) erstrecken,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie ersten Keilz\u00e4hne (358) sich radial nach au\u00dfen von einer Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362) des Achsk\u00f6rpers (348) erstrecken, und<br \/>\nsich ein Vorsprung (366) radial nach au\u00dfen vom ersten Endabschnitt (350) erstreckt, wobei der Vorsprung (366) ausgebildet ist, um gegen eine seitliche Au\u00dfenfl\u00e4che (304) des Fahrradkurbelarms (60A) anzusto\u00dfen, um zu verhindern, dass sich der Fahrradkurbelarm (60A) axial nach au\u00dfen bewegt.\u201c<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1 der beiden Klagegebrauchsmuster lauten in der jeweils aufrecht erhaltenen Fassung, wobei \u00c4nderungen durch Unter- bzw. Durchstreichungen kenntlich gemacht sind, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eFahrradkurbelachse (59), die ausgebildet ist, um in einem Tretlager (33) drehbar gelagert zu sein und einen Fahrradkurbelarm (60A, 60B) zu tragen, wobei die Kurbelachse (59) aufweist:<br \/>\neinen Achsk\u00f6rper (348), der eine Mehrzahl von ersten Keilz\u00e4hnen (358), die an einem ersten Endabschnitt (350) des Achsk\u00f6rpers (348) angeordnet ist, und eine Mehrzahl von zweiten Keilz\u00e4hnen (370) aufweist, die an einem zweiten Endabschnitt (354) des Achsk\u00f6rpers (348) angeordnet ist, und<br \/>\neinen Flansch Vorsprung (366), der sich radial nach au\u00dfen vom ersten Endabschnitt (350) erstreckt, wobei der Flansch Vorsprung (366) ausgebildet ist, um gegen eine seitliche Au\u00dfenfl\u00e4che (304) des Fahrradkurbelarms (60A, 60B) anzusto\u00dfen, um zu verhindern, dass sich der Fahrradkurbelarm (60A, 60B) axial nach au\u00dfen bewegt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nwobei die ersten Keilz\u00e4hne (358) sich radial nach au\u00dfen von einer Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362) des Achsk\u00f6rpers (348) erstrecken und geeignet sind, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfl\u00e4che (312) eines Befestigungsauges (308) eines Fahrradkurbelarms (60A, 60B) in Eingriff zu kommen, und die zweiten Keilz\u00e4hne (370) sich nicht radial nach au\u00dfen relativ zur Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362) des Achsk\u00f6rpers (348) erstrecken und die zweiten Keilz\u00e4hne (370) mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362) des Achsk\u00f6rpers (348) b\u00fcndig sind.\u201c<br \/>\n(Klagegebrauchsmuster I)<\/p>\n<p>\u201eFahrradkurbelarmvorrichtung aufweisend:<br \/>\neine Achse (59) mit<br \/>\neinem Achsk\u00f6rper (348) mit einer Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362),<br \/>\neinem ersten Endabschnitt (350), der eine Mehrzahl von in Umfangsrichtung angeordneten ersten Keilz\u00e4hnen (358) an seiner Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che aufweist,<br \/>\neinem Flansch (366), der sich radial nach au\u00dfen vom ersten Endabschnitt (350) erstreckt, und<br \/>\neinem zweiten Endabschnitt (354), der eine Mehrzahl von in Umfangsrichtung angeordneten zweiten Keilz\u00e4hnen (370) an seiner Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che und eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che (368) aufweist;<br \/>\neinem ersten Kurbelarm (60A), der ein Achsbefestigungsauge (304) aufweist, das eine Keilzahn-Innenumfangsfl\u00e4che (312) zum Aufnehmen des ersten Endabschnittes (350) der Achse definiert;<br \/>\neinem zweiten Kurbelarm (60B), der ein Achsbefestigungsauge (331) aufweist, das eine Keilzahn-Innenumfangsfl\u00e4che (333) zum Aufnehmen des zweiten Endabschnittes (354) der Achse (59) definiert; und<br \/>\neinem Achsbolzen (380), der eine mit einem Gewinde versehene Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (388), die in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che (368) des zweiten Endabschnittes (354) der Achse (59) einschraubbar ist, und einen Flansch (404) aufweist, der sich radial nach au\u00dfen von der Umfangsfl\u00e4che erstreckt, um gegen das Achsbefestigungsauge (331) anzusto\u00dfen, das axial innerhalb des Flansches (404) des Achsbolzens (380) positioniert ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nwobei der Flansch (366) am \u00e4u\u00dfersten Ende des ersten Endabschnittes (350) angeordnet ist; und wobei die zweiten Keilz\u00e4hne (370) am zweiten Endabschnitt (354) sich nicht radial nach au\u00dfen relativ zur Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362) des Achsk\u00f6rpers (348) erstrecken, um durch das Achsbefestigungsauge (308) des ersten Kurbelarms (60A) hindurchzugehen und mit dem Achsbefestigungsauge (331) des zweiten Kurbelarms (60B) in Eingriff zu kommen; und wobei die zweiten Keilz\u00e4hne (370) mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362) des Achsk\u00f6rpers (348) b\u00fcndig sind, und wobei die ersten Keilz\u00e4hne (358) am ersten Endabschnitt (350) radial nach au\u00dfen relativ zur Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362) vorstehen, um mit dem Achsbefestigungsauge (307) des ersten Kurbelarms (60A) in Eingriff zu kommen, so dass die Kurbelarme (60A, 60B) und die Achse (59) in seitlicher Richtung relativ zueinander positioniert sind, wenn der Achsbolzen (380) in den zweiten Endabschnitt (354) der Achse eingeschraubt ist.\u201c<br \/>\n(Klagegebrauchsmuster II)<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend (verkleinert) die in allen drei Klageschutzrechten enthaltenen Figuren 2, 3, 6 und 7 wiedergegeben. Figur 2 ist eine Querschnittansicht von hinten einer speziellen Ausf\u00fchrungsform einer schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Kurbelbaugruppe, Figur 3 zeigt eine explodierte Ansicht der in Figur 2 dargestellten Kurbelbaugruppe, Figur 6 ist eine Schr\u00e4gansicht einer speziellen Ausf\u00fchrungsform eines linken Kurbelarms gem\u00e4\u00df der Erfindung, Figur 7 ist eine Ansicht von au\u00dfen des in Figur 6 dargestellten Kurbelarms.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist die europ\u00e4ische Zentrale des US-amerikanischen Herstellers von Fahrradkomponenten \u201cA\u201c. Sie bietet in Deutschland Fahrradkurbeleinheiten unter den Bezeichnungen<\/p>\n<p>A B (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1),<br \/>\nA C (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2),<br \/>\nA D (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3),<br \/>\nA E (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4),<br \/>\nA F (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 5),<br \/>\nA G (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 6),<br \/>\nA H (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 7)<br \/>\nA I (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 8)<\/p>\n<p>in Zeitschriften, auf Messen sowie auf ihrem deutschsprachigen Internetauftritt an und vertreibt diese. Soweit in der Folge von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bzw. den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Rede ist, werden damit alle vorgenannten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann den Ausz\u00fcgen aus dem Katalog der Beklagten (Anlage L 4) sowie den Fotografien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Anlage L 5, erg\u00e4nzt durch Anlage HL 5a) entnommen werden. Die nachfolgend eingeblendeten Ausz\u00fcge aus den Anlagen L 5 und HL 5a sind dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 21.06.2012 (dort Seiten 14 und 29, 30 (= Bl. 198, 213, 214 GA) entnommen. Die einzelnen Achsabschnitte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen unstreitig die aus der Anlage TW 8 ersichtlichen Durchmesser auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, das Klagepatent sei nicht rechtskr\u00e4ftig vernichtet, da ihr noch ein Antrag auf \u00dcberpr\u00fcfung durch die Gro\u00dfe Beschwerdekammer nach Art. 112a EP\u00dc zustehe. Die insoweit geltende Frist von zwei Monaten ab Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung sei noch nicht abgelaufen, da die Entscheidung der Beschwerdekammer noch nicht schriftlich vorliegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre aller Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln, Gebrauch. Insbesondere wiesen s\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen Flansch auf, der sich radial nach au\u00dfen von einem ersten Endabschnitt erstrecke. Erforderlich sei lediglich eine radiale Erstreckung dergestalt, dass der Flansch seine technische Funktion, ein axiales Auswandern des Kurbelarms zu verhindern, erf\u00fclle. Dass der Flansch sich \u00fcber den Au\u00dfenumfang der Keilz\u00e4hne nach au\u00dfen erstrecke, sei hingegen nicht erforderlich. Auch sei der Flansch bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen derart ausgebildet, dass er gegen eine seitliche Au\u00dfenfl\u00e4che des Kurbelarms ansto\u00dfe. Denn auch bei den seitlichen Au\u00dfenfl\u00e4chen der Keilz\u00e4hne in dem Achsbefestigungsauge des Kurbelarms handele es sich um eine \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4che des Kurbelarms. Schlie\u00dflich seien die zweiten Keilz\u00e4hne mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers b\u00fcndig. Eine absolute B\u00fcndigkeit forderten die Klageschutzrechte insoweit nicht. Es gen\u00fcge, wenn durch die Ausgestaltung des Achsk\u00f6rpers das funktionsgem\u00e4\u00dfe Ziel der B\u00fcndigkeit erreicht werde, also ein freies Hindurchschieben des Achsk\u00f6rpers durch die begleitenden Komponenten gew\u00e4hrleistet sei, so dass der zweite Kurbelarm ordnungsgem\u00e4\u00df auf der Achse an der Seite der zweiten Keilz\u00e4hne montiert werden k\u00f6nne. So habe es auch das Bundespatentgericht in den die Klagegebrauchsmuster betreffenden L\u00f6schungsverfahren verstanden, was sich etwa aus den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts im Zusammenhang mit der Abgrenzung zum Stand der Technik gem\u00e4\u00df der EP 0 756 991 A2 (Anlage HL 12) ergebe. Die Durchmesserdifferenzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4gen jedenfalls im Bereich der bez\u00fcglich des \u201eB\u00fcndigkeits-Merkmals\u201c bestehenden \u201eFunktionstoleranzen\u201c, d.h. die Abweichungen im Durchmesser wirkten sich angesichts der Lehre der Klageschutzrechte funktional nicht aus. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.12.2012 hat die Kl\u00e4gerin die Auffassung vertreten, eine den Klageschutzrechten gen\u00fcgende B\u00fcndigkeit sei auch bei einer geringen Abstufung, die einen weichen \u00dcbergang ausbilde und einen Winkel von weniger als 90\u00b0 aufweise, gegeben, da auch bei einer solchen Ausgestaltung das Ziel der freien Hindurchschiebbarkeit gew\u00e4hrleistet sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die aus der Anlage TW 8 ersichtlichen, geringf\u00fcgigen Durchmesserdifferenzen verhinderten keineswegs, dass der Achsk\u00f6rper auf einfache Weise durch die verschiedenen begleitenden Komponenten hindurchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Eine solch geringe Abstufung, die in einem Winkel von weniger als 90\u00b0 erfolge, sei nicht geeignet, einen Anschlag auszubilden. Dem Fachmann sei auch bewusst, dass die Bereitstellung von absolut b\u00fcndigen Keilz\u00e4hnen mit einem erh\u00f6hten Produktionsaufwand verbunden sei, weshalb er aus Kostengr\u00fcnden auf eine absolute B\u00fcndigkeit verzichten werde, wenn diese \u2013 wie vorliegend \u2013 nicht unbedingt erforderlich sei.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit den gestellten Hilfsantr\u00e4gen f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin aus, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten jedenfalls mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln von der Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch. Der Fachmann erkenne, dass, solange sich die zweiten Keilz\u00e4hne bez\u00fcglich der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers nicht nach au\u00dfen erstreckten, die geringf\u00fcgigen Abweichungen im Durchmesser jedenfalls in Zusammenschau mit der konkreten Ausgestaltung der Abstufung ein objektiv gleichwirkendes Mittel zu der von den Klageschutzrechten geforderten B\u00fcndigkeit darstellten. Eine freie Hindurchschiebbarkeit sei auch bei einer solchen Ausgestaltung gegeben. Auch seien die ausgetauschten Mittel f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag ohne erfinderisches Zutun auffindbar gewesen, da bei einer geringf\u00fcgigen Durchmesserabweichung kein Widerspruch zum Grundgedanken der Klageschutzrechte vorliege. Die \u00dcberg\u00e4nge zwischen den geringf\u00fcgig unterschiedlichen Durchmessern l\u00e4gen zudem in Bereichen, in denen sie funktional f\u00fcr die Erreichung der relevanten Wirkungen der beanspruchten Lehre keine Rolle mehr spielten. Schlie\u00dflich sei auch die Gleichwertigkeit gegeben. Die Abwandlung sei am Sinngehalt der im Schutzanspruch beanspruchten technischen Lehre orientiert. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Abweichungen im Durchmesser so geringf\u00fcgig seien, dass der Fachmann nicht davon ausgehe, dass die Schutzrechte solche Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tten ausschlie\u00dfen wollen. Es komme lediglich auf die freie Hindurchsschiebbarkeit durch die begleitenden Komponenten an. Der Fachmann lese mit, dass die freie Hindurchschiebbarkeit nicht nur von der Ausgestaltung der Achse, sondern auch von der Ausgestaltung des Rohres, durch das die Achse geschoben werde, abhinge.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Klageantr\u00e4ge mehrfach ge\u00e4ndert und macht nunmehr die Anspr\u00fcche 1 der Klagegebrauchsmuster in dem von dem Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Umfang geltend. Den Anspruch 1 des Klagepatents macht sie in einem dem Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters I entsprechenden Umfang geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie die urspr\u00fcnglich mit Schriftsatz vom 23.11.2012 gestellten \u00c4quivalenzantr\u00e4ge durch die nachfolgend dargestellten ersetzt hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagte bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu verurteilen, es zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. eine Fahrradkurbelachse anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn die Fahrradkurbelachse folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>die Fahrradkurbelachse ist ausgebildet, um in einem Tretlager drehbar gelagert zu sein und einen Fahrradkurbelarm zu tragen,<\/p>\n<p>die Kurbelachse weist einen Achsk\u00f6rper auf, der eine Mehrzahl von ersten Keilz\u00e4hnen, die an einem ersten Endabschnitt des Achsk\u00f6rpers angeordnet sind, und eine Mehrzahl von zweiten Keilz\u00e4hnen aufweist, die an einem zweiten Endabschnitt des Achsk\u00f6rpers angeordnet sind,<\/p>\n<p>wobei die Mehrzahl von ersten Keilz\u00e4hnen geeignet ist, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfl\u00e4che eines Befestigungsauges eines Fahrradkurbelarms in Eingriff zu kommen, und<\/p>\n<p>die zweiten Keilz\u00e4hne sich nicht radial nach au\u00dfen relativ zur Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers erstrecken,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>die zweiten Keilz\u00e4hne mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers b\u00fcndig sind,<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\n1. die zweiten Keilz\u00e4hne bez\u00fcglich der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers einen geringeren Au\u00dfendurchmesser<\/p>\n<p>(weiter hilfsweise 2.: von bis zu 0,2 mm)<\/p>\n<p>aufweisen, und der \u00dcbergangsbereich keinen Anschlag ausbildet,<\/p>\n<p>(weiter hilfsweise 3.: wobei die Einschubh\u00fclse keine Anschl\u00e4ge aufweist)<\/p>\n<p>und die ersten Keilz\u00e4hne sich radial nach au\u00dfen von einer Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers erstrecken, und<\/p>\n<p>sich ein Flansch radial nach au\u00dfen vom ersten Endabschnitt erstreckt, wobei der Flansch ausgebildet ist, um gegen eine seitliche Au\u00dfenfl\u00e4che des Fahrradkurbelarms anzusto\u00dfen, um zu verhindern, dass sich der Fahrradkurbelarm axial nach au\u00dfen bewegt,<br \/>\n(Klagepatent, eingeschr\u00e4nkter Anspruch 1)<\/p>\n<p>2. eine Fahrradkurbelachse anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn die Fahrradkurbelachse folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>die Fahrradkurbelachse ist ausgebildet, um in einem Tretlager drehbar gelagert zu sein und einen Fahrradkurbelarm zu tragen, wobei die Kurbelachse aufweist:<\/p>\n<p>einen Achsk\u00f6rper, der eine Mehrzahl von ersten Keilz\u00e4hnen, die an einem ersten Endabschnitt des Achsk\u00f6rpers angeordnet ist, und eine Mehrzahl von zweiten Keilz\u00e4hnen aufweist, die an einem zweiten Endabschnitt des Achsk\u00f6rpers angeordnet ist, und<\/p>\n<p>einen Flansch, der sich radial nach au\u00dfen vom ersten Endabschnitt erstreckt, wobei der Flansch ausgebildet ist, um gegen eine seitliche Au\u00dfenfl\u00e4che des Fahrradkurbelarms anzusto\u00dfen, um zu verhindern, dass sich der Fahrradkurbelarm axial nach au\u00dfen bewegt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>die ersten Keilz\u00e4hne sich radial nach au\u00dfen von einer Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers erstrecken und geeignet sind, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfl\u00e4che eines Befestigungsauges eines Fahrradkurbelarms in Eingriff zu kommen, und<\/p>\n<p>die zweiten Keilz\u00e4hne sich nicht radial nach au\u00dfen relativ zur Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers erstrecken und<\/p>\n<p>die zweiten Keilz\u00e4hne mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers b\u00fcndig sind,<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\n1. die zweiten Keilz\u00e4hne bez\u00fcglich der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers einen geringeren Au\u00dfendurchmesser<\/p>\n<p>(weiter hilfsweise 2.: von bis zu 0,2 mm)<\/p>\n<p>aufweisen, und der \u00dcbergangsbereich keinen Anschlag ausbildet,<\/p>\n<p>(weiter hilfsweise 3.: wobei die Einschubh\u00fclse keine Anschl\u00e4ge aufweist)<\/p>\n<p>(Klagegebrauchsmuster I, eingeschr\u00e4nkter Anspruch 1)<\/p>\n<p>3. eine Fahrradkurbelarmvorrichtung anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn die Fahrradkurbelachse folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>eine Achse mit einem Achsk\u00f6rper mit einer Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che,<\/p>\n<p>einem ersten Endabschnitt, der eine Mehrzahl von in Umfangsrichtung angeordneten ersten Keilz\u00e4hnen an seiner Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che aufweist,<\/p>\n<p>einen Flansch, der sich radial nach au\u00dfen vom ersten Endabschnitt erstreckt, und<\/p>\n<p>einem zweiten Endabschnitt, der eine Mehrzahl von in Umfangsrichtung angeordneten zweiten Keilz\u00e4hnen an seiner Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che und eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che aufweist;<\/p>\n<p>einem ersten Kurbelarm, der ein Achsbefestigungsauge aufweist, das eine Keilzahn-Innenumfangsfl\u00e4che zum Aufnehmen des ersten Endabschnitts der Achse definiert;<\/p>\n<p>einem zweiten Kurbelarm, der ein Achsbefestigungsauge aufweist, das eine Keilzahn-Innenumfangsfl\u00e4che zum Aufnehmen des zweiten Endabschnittes der Achse definiert; und<\/p>\n<p>einem Achsbolzen, der eine mit einem Gewinde versehene Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che, die in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che des zweiten Endabschnittes der Achse einschraubbar ist, und<\/p>\n<p>einen Flansch aufweist, der sich radial nach au\u00dfen von der Umfangsfl\u00e4che erstreckt, um gegen das Achsbefestigungsauge anzusto\u00dfen, das axial innerhalb des Flansches des Achsbolzens positioniert ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>der Flansch am \u00e4u\u00dferen Ende des ersten Endabschnittes angeordnet ist; und<\/p>\n<p>die zweiten Keilz\u00e4hne am zweiten Endabschnitt sich nicht radial nach au\u00dfen relativ zur Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers erstrecken, um durch das Achsbefestigungsauge des ersten Kurbelarms hindurchzugehen und mit dem Achsbefestigungsauge des zweiten Kurbelarms in Eingriff zu kommen; und<\/p>\n<p>die zweiten Keilz\u00e4hne mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers b\u00fcndig sind,<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\n1. die zweiten Keilz\u00e4hne bez\u00fcglich der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers einen geringeren Au\u00dfendurchmesser<\/p>\n<p>(weiter hilfsweise 2.: von bis zu 0,2 mm)<\/p>\n<p>aufweisen, und der \u00dcbergangsbereich keinen Anschlag ausbildet,<\/p>\n<p>(weiter hilfsweise 3.: wobei die Einschubh\u00fclse keine Anschl\u00e4ge aufweist)<\/p>\n<p>und die ersten Keilz\u00e4hne am ersten Endabschnitt radial nach au\u00dfen relativ zur Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che vorstehen, um mit dem Achsbefestigungsauge des ersten Kurbelarms in Eingriff zu kommen, so dass die Kurbelarme und die Achse in seitlicher Richtung relativ zueinander positioniert sind, wenn der Achsbolzen in den zweiten Endabschnitt der Achse eingeschraubt ist.<br \/>\n(Klagegebrauchsmuster II, eingeschr\u00e4nkter Anspruch 1)<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber vollst\u00e4ndig Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>die im Klageantrag zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.01.2007,<br \/>\ndie im Klageantrag zu I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 28.01.2007 und<br \/>\ndie im Klageantrag zu I.3. bezeichneten Handlungen seit dem 21.01.2007<\/p>\n<p>begangen hat und zwar unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den Typenbezeichnungen sowie den Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben unter Ziff. 1. und 2. die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Klageantrag I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.01.2007, durch die in Klageantrag zu I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 28.01.2007 und durch die in Klageantrag zu I.3. bezeichneten Handlungen seit dem 21.01.2007 entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, bez\u00fcglich des Klagepatents sei die Klage bereits aus dem Grunde abzuweisen, dass das Klagepatent rechtskr\u00e4ftig vernichtet sei. Auch die Klagegebrauchsmuster seien nicht rechtsbest\u00e4ndig, und zwar aufgrund von Umst\u00e4nden, die erst nach den m\u00fcndlichen Verhandlungen vor dem Bundespatentgericht eingetreten seien. Denn die Klagegebrauchsmuster h\u00e4tten den Anmeldetag und die Priorit\u00e4t der Stammanmeldung nicht wirksam in Anspruch genommen, so dass sie sowohl durch das Stammpatent EP 1 342 XXX als auch durch die eigene US-Anmeldung der Kl\u00e4gerin US 10\/095,XXX offensichtlich neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen seien.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die Lehre aller Klageschutzrechte sei so zu verstehen, dass der Flansch einen gr\u00f6\u00dferen Au\u00dfendurchmesser aufweisen m\u00fcsse als die ihm benachbarten Keilz\u00e4hne. Denn die Keilz\u00e4hne seien Bestandteil des ersten Endabschnitts, so dass ihr Au\u00dfendurchmesser die richtige Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die radiale Erstreckung des Flansches nach au\u00dfen darstelle. Auch sei der Flansch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht ausgebildet, um gegen eine seitliche Au\u00dfenfl\u00e4che des Fahrradkurbelarms anzusto\u00dfen. Denn der Flansch weise einen kleineren Au\u00dfendurchmesser als das Achsbefestigungsauge auf. Er liege in der Durchgangs\u00f6ffnung des Achsbefestigungsauges, die keine seitliche Au\u00dfenfl\u00e4che des Kurbelarms darstelle. Nach der Lehre der Klagschutzrechte m\u00fcsse der Flansch aber gegen den das Achsbefestigungsauge umgebenden Bereich des Kurbelarms ansto\u00dfen. Dar\u00fcber hinaus fehle es an der B\u00fcndigkeit der zweiten Keilz\u00e4hne mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers. Erforderlich sei eine absolute B\u00fcndigkeit. Aufgabe einer solchen Anordnung sei es, wie auch das Bundespatentgericht in seinen die Klagegebrauchsmuster betreffenden Beschl\u00fcssen ausgef\u00fchrt habe, eine Fahrradkurbelachse bzw. eine Fahrradkurbelarmvorrichtung zu schaffen, bei der die seitliche Position der Achse im Tr\u00e4ger eingestellt werden k\u00f6nne, ein leichter Austausch gew\u00e4hrleistet sei und eine Verschmutzung und Verrostung der innen liegenden Teile verhindert werde. Hingegen werde der Stand der Technik in den Klageschutzrechten nicht dahingehend kritisiert, dass es an einer freien Hindurchschiebbarkeit fehle. Auch das Bundespatentgericht verstehe die Anspr\u00fcche der Klagegebrauchsmuster so, dass der Fachmann von einer absoluten B\u00fcndigkeit zwischen zweiten Keilz\u00e4hnen und der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che der Achse ausgehe. Dies sei auch zur Abgrenzung gegen\u00fcber dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der E 1 (= DE 100 32 778 A1) erforderlich. Denn schon eine minimale umlaufende Stufe erlaube ein leichtes Abst\u00fctzen der zu montierenden Bauteile, wie es aus dieser Entgegenhaltung bekannt sei. Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandenen Durchmesserdifferenzen seien auch nicht auf blo\u00dfe Fertigungstoleranzen zur\u00fcckzuf\u00fchren, denn bei so hochpr\u00e4zisen Werkst\u00fccken l\u00e4gen die Fertigungstoleranzen &#8211; unstreitig &#8211; im Bereich von lediglich 0,01 mm.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, eine absolute B\u00fcndigkeit sei auch leicht zu erreichen, n\u00e4mlich indem ein Rohr mit gleichm\u00e4\u00dfigem Durchmesser und einem breiteren ersten Endabschnitt mit dem daran anschlie\u00dfenden Flansch als Ausgangsform des Achsk\u00f6rpers benutzt werde. Aus einem solchen Rohr m\u00fcssten dann nur noch die T\u00e4ler der zweiten Keilz\u00e4hne herausgefr\u00e4st werden.<\/p>\n<p>Weiter meint die Beklagte, auch die Voraussetzungen der patentrechtlichen \u00c4quivalenz seien nicht gegeben. Es fehle bereits an der Gleichwirkung, da ein gestufter Achsk\u00f6rper eine stufenlose seitliche Positionierung der Achse nicht erm\u00f6gliche. Jedenfalls fehle es an der Gleichwertigkeit, denn die Aufnahme der B\u00fcndigkeit in die Anspr\u00fcche treffe eine Auswahl zwischen verschiedenen technischen Konstruktionsm\u00f6glichkeiten. Daher sei eine gestufte Ausgestaltung des Achsk\u00f6rpers so weit von der gesch\u00fctzten technischen Lehre der Klageschutzrechte entfernt, dass sie nicht mehr an deren Sinngehalt ankn\u00fcpfe. Schlie\u00dflich erhebt die Beklagte den Formsteineinwand und beruft sich insoweit auf die E 1 (= DE 100 32 778 A1).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen und das Protokoll der Sitzung vom 18.12.2012 Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz und Rechnungslegung weder im Zusammenhang mit dem Klagepatent (\u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b Abs. 1 PatG, jeweils in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc), noch im Zusammenhang mit einem oder beiden der Klagegebrauchsmuster zu (\u00a7\u00a7 24 Abs. 1, 2, 24b Abs. 1, 2 GebrMG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB) zu. Denn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre der Klageschutzrechte weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klageschutzrechte sch\u00fctzen in ihren Anspr\u00fcchen 1 eine Fahrradkurbelachse (Klagepatent und Klagegebrauchsmuster I) bzw. eine Fahrradkurbelarmvorrichtung (Klagegebrauchsmuster II). Zum Stand der Technik f\u00fchren die Klagschutzrechte \u00fcbereinstimmend aus, dass die Pedalbaugruppe eines Fahrrads regelm\u00e4\u00dfig in einem zylindrischen Rohrabschnitt des Fahrradrahmens drehbar angebracht wird. Eine Pedalbaugruppe beinhaltet dabei f\u00fcr gew\u00f6hnlich rechte und linke Kurbelarme, von denen jeder ein an dem einen Ende angebrachtes Pedal aufweist. Das andere Ende eines jeden Kurbelarmes ist an einer Achse angebracht, die sich durch die Tretlageraufnahme hindurch erstreckt. Dort ist die Achse durch Lager drehbar gelagert. Gew\u00f6hnlich sind ein oder mehrere Kettenr\u00e4der am rechten Kurbelarm befestigt, um die Fahrradkette anzutreiben (Klageschutzrechte, Absatz [0002]). Die Klageschutzrechte geben weiter an, dass das bzw. die vordere(n) Kettenrad\/Kettenr\u00e4der mit dem hinteren Kettenrad\/den hinteren Kettenr\u00e4dern korrekt fluchten m\u00fcssen, damit das Fahrrad korrekt arbeitet. Daher muss die Achse im Tretlager seitlich korrekt positioniert sein (Klageschutzrechte, Absatz [0003]).<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte f\u00fchren aus, dass im Stand der Technik ein Verfahren bekannt ist, das die seitlich exakte Positionierung mit Adapterbauteilen erreicht (Klageschutzrechte, Absatz [0003]). Diesen Stand der Technik kritisieren die Klageschutzrechte dahingehend, dass f\u00fcr gew\u00f6hnlich ein Abschnitt der mit einem Gewinde versehenen Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che eines jeden Adapterelementes freiliege, was h\u00e4ufig zu einem Verrosten und Verschmutzen der Gewinde f\u00fchre. Au\u00dferdem m\u00fcssten die Achse, das rohrf\u00f6rmige Element und die Lagerbaugruppe f\u00fcr gew\u00f6hnlich als Einheit ausgetauscht werden (Klageschutzrechte, Absatz [0003]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent nennt in seinem Absatz [0004] zus\u00e4tzlich die aus dem Stand der Technik bekannten Dokumente UK 267 796, UK 356 497 und US 4 300 411. Das letztgenannte Dokument offenbart eine Fahrradkurbelachse gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Klagepatents. Aus der UK 267 796 ist es bekannt, einen Bolzen zu verwenden, der von dem einen Kurbelarm aus durch das Lager, durch Abstandhalterelemente und den anderen Kurbelarm hindurch vorsteht. Die UK 356 497 zeigt eine zylindrische Achse, an der die Kurbelarme drehfest befestigt sind. An diesem weiteren Stand der Technik \u00fcbt das Klagepatent keine ausdr\u00fcckliche Kritik.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem vorgenannten Stand der Technik stellen sich alle Klageschutzrechte die Aufgabe, eine Fahrradkurbelbaugruppe zur Verf\u00fcgung zu stellen, bei der die seitliche Positionierung der Achse ohne die Nachteile des Standes der Technik eingestellt werden kann (Klagegebrauchsmuster I, II [Absatz [0004]; Klagepatent, Absatz [0005]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sehen die Klagegebrauchsmuster in ihren Anspr\u00fcchen 1 \u2013 in der eingeschr\u00e4nkten Fassung, wobei \u00c4nderungen durch Durch- bzw. Unterstreichungen kenntlich gemacht sind \u2013 Vorrichtungen mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Fahrradkurbelachse (59),<br \/>\n1.1 die Fahrradkurbelachse ist ausgebildet, um in einem Tretlager (33) drehbar gelagert zu sein und einen Fahrradkurbelarm (60A, 60B) zu tragen,<\/p>\n<p>2. die Kurbelachse (59) weist einen Achsk\u00f6rper auf<br \/>\n2.1 der Achsk\u00f6rper (348) weist hat eine Mehrzahl von ersten Keilz\u00e4hnen (358) auf, die an einem ersten Endabschnitt (350) des Achsk\u00f6rpers (348) angeordnet ist, und<br \/>\n2.2 der Achsk\u00f6rper (348) weist hat eine Mehrzahl von zweiten Keilz\u00e4hnen (370) auf, die an einem zweiten Endabschnitt (354) des Achsk\u00f6rpers (348) angeordnet ist,<\/p>\n<p>3. die Kurbelachse weist einen Flansch Vorsprung (366) auf,<br \/>\n3.1 der Flansch Vorsprung (366) erstreckt sich radial nach au\u00dfen vom ersten Endabschnitt (350),<br \/>\n3.2 der Flansch Vorsprung (366) ist ausgebildet, um gegen eine seitliche Au\u00dfenfl\u00e4che (304) des Fahrradkurbelarms (60A, 60B) anzusto\u00dfen, um zu verhindern, dass sich der Fahrradkurbelarm (60A, 60B) axial nach au\u00dfen bewegt,<\/p>\n<p>4. die ersten Keilz\u00e4hne (358) erstrecken sich radial nach au\u00dfen von einer Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362) des Achsk\u00f6rpers (348) und sind geeignet, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfl\u00e4che (312) eines Befestigungsauges (308) eines Fahrradkurbelarms (60A, 60B) in Eingriff zu kommen,<\/p>\n<p>5. die zweiten Keilprofilez\u00e4hne (370) erstrecken sich nicht radial nach au\u00dfen relativ zur Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362) des Achsk\u00f6rpers (348) und<br \/>\n5.1 die zweiten Keilz\u00e4hne sind mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers b\u00fcndig.<br \/>\n(Klagegebrauchsmuster I)<\/p>\n<p>1. Eine Fahrradkurbelarmvorrichtung aufweisend:<br \/>\n1.1 eine Achse (59) mit,<br \/>\n1.2 einem Achsk\u00f6rper (348),<\/p>\n<p>2. der Achsk\u00f6rper (348) hat eine Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362),<br \/>\n2.1 der Achsk\u00f6rper (348) weist einen ersten Endabschnitt (350) auf, der eine Mehrzahl von in Umfangsrichtung angeordneten ersten Keilz\u00e4hnen (358) an seiner Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che aufweist,<br \/>\n2.2 der Achsk\u00f6rper (348) weist einen Flansch (366) auf, der sich radial nach au\u00dfen vom ersten Endabschnitt (350) erstreckt;<br \/>\n2.3 der Achsk\u00f6rper (348) weist einen zweiten Endabschnitt (354) auf, der eine Mehrzahl von in Umfangsrichtung angeordneten zweiten Keilz\u00e4hnen (370) an seiner Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362) aufweist;<br \/>\n2.4 der Achsk\u00f6rper (348) weist an seinem zweiten Endabschnitt (354) eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che (368) auf;<\/p>\n<p>3.1 einen ersten Kurbelarm (60A), der ein Achsbefestigungsauge (304) aufweist, das eine Keilzahn-Innenumfangsfl\u00e4che (312) zum Aufnehmen des ersten Endabschnitts (350) der Achse definiert;<br \/>\n3.2 einen zweiten Kurbelarm (60B), der ein Achsbefestigungsauge (331) aufweist, das eine Keilzahn-Innenumfangsfl\u00e4che (333) zum Aufnehmen des zweiten Endabschnittes (354) der Achse (59) definiert; und<\/p>\n<p>4. einem Achsbolzen (380),<br \/>\n4.1 der Achsbolzen (380) hat eine mit einem Gewinde versehene Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (388), die in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che (368) des zweiten Endabschnittes (354) der Achse (59) einschraubbar ist,<br \/>\n4.2 der Achsbolzen (380) weist einen Flansch (404) auf, der sich radial nach au\u00dfen von der Umfangsfl\u00e4che erstreckt, um gegen das Achsbefestigungsauge (331) anzusto\u00dfen,<br \/>\n4.3 das Achsbefestigungsauge (331) des zweiten Kurbelarms ist axial innerhalb des Flansches (404) des Achsbolzens (380) positioniert,<\/p>\n<p>5. der Flansch (366) des Achsk\u00f6rpers (348) ist am \u00e4u\u00dferen Ende des ersten Endabschnittes (350) angeordnet;<\/p>\n<p>6. die zweiten Keilz\u00e4hne (370) am zweiten Endabschnitt (354) erstrecken sich nicht radial nach au\u00dfen relativ zur Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362) des Achsk\u00f6rpers (348), um durch das Achsbefestigungsauge (308) des ersten Kurbelarms (60A) hindurchzugehen und mit dem Achsbefestigungsauge (331) des zweiten Kurbelarms (60B) in Eingriff zu kommen;<br \/>\n6.1 die zweiten Keilz\u00e4hne (370) sind mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362) des Achsk\u00f6rpers (348) b\u00fcndig,<\/p>\n<p>7. die ersten Keilz\u00e4hne (358) am ersten Endabschnitt (350) stehen radial nach au\u00dfen relativ zur Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362) vor, um mit dem Achsbefestigungsauge (307) des ersten Kurbelarms (60A) in Eingriff zu kommen,<\/p>\n<p>8. die Kurbelarme (60A, 60B) und die Achse (59) sind in seitlicher Richtung relativ zueinander positioniert, wenn der Achsbolzen (380) in den zweiten Endabschnitt (354) der Achse eingeschraubt ist.<br \/>\n(Klagegebrauchsmuster II)<\/p>\n<p>Den Anspruch 1 des Klagepatents macht die Kl\u00e4gerin in einer an das Klagegebrauchsmuster I angepassten Fassung geltend, so dass er sich auf eine Fahrradkurbelachse mit folgenden Merkmalen bezieht:<\/p>\n<p>1. Fahrradkurbelachse (59),<br \/>\n1.1 die Fahrradkurbelachse ist ausgebildet ist, um in einer Tretlageraufnahme (33) eines Fahrradrahmens einem Tretlager drehbar gelagert zu sein und einen Fahrradkurbelarm (60A) zu tragen,<br \/>\n1.2 die Kurbelachse (59) weist einen Achsk\u00f6rper (348) auf,<\/p>\n<p>2.1 der Achsk\u00f6rper (348) hat eine Mehrzahl von ersten Keilz\u00e4hnen (358), die an einem ersten Endabschnitt (350) des Achsk\u00f6rpers (348) angeordnet sind ist,<br \/>\n2.2 der Achsk\u00f6rper (348) hat eine Mehrzahl von zweiten Keilz\u00e4hnen (370), die an einem zweiten Endabschnitt (354) des Achsk\u00f6rpers (348) angeordnet sind ist,<\/p>\n<p>3.1 die Mehrzahl von ersten Keilz\u00e4hnen (358) ist geeignet, um mit einer Keilprofil-Innenumfangsfl\u00e4che (312) eines Befestigungsauges (308) eines Fahrradkurbelarms (60A) in Eingriff zu kommen,<br \/>\n3.2 die zweiten Keilz\u00e4hne [Keilprofile] (370) erstrecken sich nicht radial nach au\u00dfen relativ zur Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362) des Achsk\u00f6rpers (348),<br \/>\n3.3 die zweiten Keilz\u00e4hne (370) sind mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362) des Achsk\u00f6rpers b\u00fcndig,<\/p>\n<p>4. die ersten Keilz\u00e4hne (358) erstrecken sich radial nach au\u00dfen von einer Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che (362) des Achsk\u00f6rpers (348),<\/p>\n<p>5. ein Flansch Vorsprung (366),<br \/>\n5.1 der Flansch Vorsprung erstreckt sich radial nach au\u00dfen vom ersten Endabschnitt (350),<br \/>\n5.2 der Flansch Vorsprung (366) ist ausgebildet, um gegen eine seitliche Au\u00dfenfl\u00e4che (304) des Fahrradkurbelarms (60A) anzusto\u00dfen, um zu verhindern, dass sich der Fahrradkurbelarm (60A) axial nach au\u00dfen bewegt.<br \/>\n(Klagepatent)<\/p>\n<p>II.<br \/>\nBez\u00fcglich des Klagepatents war die Klage bereits deshalb abzuweisen, weil wegen der zweitinstanzlichen Vernichtung des Klagepatents keine Grundlage f\u00fcr eine entsprechende Verurteilung besteht. Die Entscheidung der Beschwerdekammer und damit auch der Widerruf des Klagepatents sind rechtkr\u00e4ftig (vgl. Benkard-G\u00fcnzel\/Beckedorf, EP\u00dc, 2. Auflage 2012, Art. 111 Rn 136, 139; Singer\/Stauder \u2013 Joos, EP\u00dc, 5. Auflage 2010, Art. 11 Rn 15). Der noch m\u00f6gliche Antrag nach Art. 112a EP\u00dc auf \u00dcberpr\u00fcfung durch die Gro\u00dfe Beschwerdekammer \u00e4ndert dies nicht. Er stellt kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer dar und hat keine aufschiebende Wirkung, Art. 112a Abs. 3 EP\u00dc. Die angefochtene Entscheidung (der Widerruf des Klagepatents) bleibt trotz Stellung eines entsprechenden Antrages rechtskr\u00e4ftig (Benkard-G\u00fcnzel, EP\u00dc, 2. Auflage 2012, Art. 112a Rn 29). Die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung werden erst dann r\u00fcckwirkend beseitigt, wenn die Gro\u00dfe Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung aufhebt und die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet. Erst dann wird die Rechtskraft der Entscheidung durchbrochen (Benkard-G\u00fcnzel, EP\u00dc, 2. Auflage 2012, Art. 112a Rn 68). Bis zu diesem Zeitpunkt \u2013 und damit auch im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.12.2012 \u2013 hat der rechtskr\u00e4ftige Widerruf des Klagepatents die Wirkung, dass die Wirkungen des Klagepatents als von Anfang an nicht eingetreten zu betrachten sind, Art. 68 EP\u00dc.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre der Klageschutzrechte nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht bez\u00fcglich aller drei Klageschutzrechte in Streit, ob die den Flansch (Merkmalsgruppe 5 des Klagepatents, Merkmalsgruppe 3 des Klagegebrauchsmusters I und Merkmale 2.2 sowie 5 des Klagegebrauchsmusters II) und die B\u00fcndigkeit (Merkmal 3.3 des Klagepatents, Merkmal 5.1 des Klagegebrauchsmusters I und Merkmal 6.1 des Klagegebrauchsmusters II) betreffenden Merkmale verwirklicht sind. Es fehlt jedenfalls an der Verwirklichung der die B\u00fcndigkeit betreffenden Merkmale. Die zweiten Keilz\u00e4hne sind nicht mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers b\u00fcndig (Merkmal 3.3 des Klagepatents, Merkmal 5.1 des Klagegebrauchsmusters I und Merkmal 6.1 des Klagegebrauchsmusters II).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine n\u00e4here Beschreibung dessen, was mit dem b\u00fcndigen Abschluss der zweiten Keilz\u00e4hne mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che gemeint ist, findet sich ausdr\u00fccklich nur in Absatz [0029] des Klagegebrauchsmusters I bzw. den korrespondierenden Abs\u00e4tzen [0030] des Klagepatents und [0027] des Klagegebrauchsmusters II. Dort hei\u00dft es, die Keilz\u00e4hne 370 erstreckten sich nicht bez\u00fcglich der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che nach au\u00dfen, sondern seien stattdessen mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers b\u00fcndig. Der zweite Endabschnitt und der Achsk\u00f6rper seien somit in der Lage, durch die \u00d6ffnung im Kurbelachsenbefestigungsauge des Kurbelarms und durch das Staubschutzrohr und die Adapterbaugruppen frei hindurch geschoben zu werden (\u2026). Dadurch wird deutlich, dass die B\u00fcndigkeit so gestaltet sein muss, dass sie die freie Hindurchschiebbarkeit erm\u00f6glicht. Frei hindurchschiebbar wird der Achsk\u00f6rper einerseits dadurch, dass keine Bauteile radial weiter nach au\u00dfen hervorragen als der Achsk\u00f6rper &#8211; dies wird bereits durch das Merkmal 5 des Klagegebrauchsmusters I bzw. Merkmal 3.2 des Klagepatents bzw. Merkmal 6 des Klagegebrauchsmusters II erreicht. F\u00fcr eine freie Hindurchsschiebbarkeit muss andererseits aber auch gew\u00e4hrleistet sein, dass der Achsk\u00f6rper keine Abstufungen aufweist (also radial weiter nach innen reicht), die sich gegen entsprechende Widerlager im Staubschutzrohr bzw. in der Tretlageraufnahme abst\u00fctzen k\u00f6nnten. Dadurch w\u00e4re n\u00e4mlich die seitliche Verschiebbarkeit des Achsk\u00f6rpers beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Eine solche Hemmung der freien Verschiebbarkeit soll, wie sich aus Absatz [0029] des Klagegebrauchsmusters I bzw. Absatz [0030] des Klagepatents bzw. Absatz [0027] des Klagegebrauchsmusters II ergibt, gerade vermieden werden. Indem die zweiten Keilz\u00e4hne mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che b\u00fcndig sind, sich also ebenso weit radial nach au\u00dfen erstrecken wie die Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che, von der die ersten Keilz\u00e4hne abstehen, wird sichergestellt, dass die \u00d6ffnung, durch die der Achsk\u00f6rper gef\u00fchrt wird, jedenfalls so gro\u00df ist wie diese Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che. So wird ausgeschlossen, dass der Achsk\u00f6rper durch Verengungen des Rohres oder enger angebrachte Bauteile wie Kugellager, durch die er gef\u00fchrt werden muss, in seiner seitlichen Beweglichkeit eingeschr\u00e4nkt wird. Hinzu kommt, dass dadurch, dass der Achsk\u00f6rper \u00fcber seine gesamte L\u00e4nge den gleichen Au\u00dfenumfang aufweist, die M\u00f6glichkeit ausgeschlossen wird, dass der Achsk\u00f6rper gegen etwaige Vorspr\u00fcnge und\/oder Kanten innerhalb der Tretlageraufnahme anst\u00f6\u00dft, wodurch die freie Hindurchschiebbarkeit ebenfalls beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird daher dem Begriff der \u201eB\u00fcndigkeit mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che\u201c die Bedeutung beimessen, dass die zweiten Keilz\u00e4hne sich nicht weniger weit radial nach au\u00dfen erstrecken d\u00fcrfen als die gesamte (einheitliche) Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che. Nach diesem Verst\u00e4ndnis setzt das Merkmal also zugleich voraus, dass die Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che einheitlich ist und keine Abstufungen aufweist.<\/p>\n<p>W\u00fcrde man dieses Verst\u00e4ndnis der \u201eB\u00fcndigkeit\u201c nicht beimessen, so w\u00e4ren die Merkmale 5.1 des Klagegebrauchsmusters I bzw. 3.3 des Klagepatents bzw. 6.1 des Klagegebrauchsmusters II \u00fcberfl\u00fcssig. Da die B\u00fcndigkeit in den Abs\u00e4tzen [0029] (Klagegebrauchsmuster I), [0030] (Klagepatent) bzw. [0027] (Klagegebrauchsmuster II) ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird, versteht der Fachmann darunter mehr als nur den Umstand, der sich bereits aus den Merkmalen 5 (Klagegebrauchsmuster I), 3.2 (Klagepatent) bzw. 6 (Klagegebrauchsmuster II) ergibt, n\u00e4mlich, dass sich die zweiten Keilz\u00e4hne nicht radial nach au\u00dfen bez\u00fcglich der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che erstrecken sollen.<\/p>\n<p>Das Bundespatentgericht hat dem Merkmal der B\u00fcndigkeit mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che in seinen die Klagegebrauchsmuster betreffenden Beschl\u00fcssen vom 11.01.2012 (Klagegebrauchsmuster I) und vom 10.01.2012 (Klagegebrauchsmuster II) offensichtlich auch die Bedeutung beigemessen, dass der Achsk\u00f6rper eine einheitliche Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che aufweisen muss, also keine Achsabs\u00e4tze haben darf.<\/p>\n<p>Zwar treten die Gr\u00fcnde der vorgenannten Beschl\u00fcsse des Bundespatentgerichts nicht an die Stelle der urspr\u00fcnglichen Beschreibung der Klagegebrauchsmuster. Denn hinsichtlich der zus\u00e4tzlichen Merkmale 5.1 (Klagegebrauchsmuster I) bzw. 6.1 (Klagegebrauchsmuster II) enthalten die Beschl\u00fcsse keine sachliche Begr\u00fcndung, die sich mit der (mangelnden) Schutzf\u00e4higkeit dieses Teils der Erfindung befasst. Dies liegt darin begr\u00fcndet, dass die jeweils erfolgten Teill\u00f6schungen auf einer Selbstbeschr\u00e4nkung der Kl\u00e4gerin beruhen; aus Seite 6 des Beschlusses vom 11.01.2012 und Seite 9 des Beschlusses vom 10.01.2012 ergibt sich, dass die Kl\u00e4gerin die Beschwerden zuletzt jeweils nur noch im Umfang des sp\u00e4ter f\u00fcr schutzf\u00e4hig erachteten Hauptanspruchs verfolgt hat. Die Gr\u00fcnde stellen aber sachkundige \u00c4u\u00dferungen dar, die als solche ber\u00fccksichtigt werden, auch wenn sie nicht als Ersatz f\u00fcr die bisherige Beschreibung der Klagegebrauchsmuster dienen (vgl. BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<\/p>\n<p>Das Bundespatentgericht f\u00fchrt auf Seite 11 des Beschlusses vom 11.01.2012 im zweiten Absatz aus, die Fahrradkurbelachse weise nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmann eine einzige Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che auf (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt), von der sich erste Keilz\u00e4hne (358) radial nach au\u00dfen erstreckten und von der sich zweite Keilz\u00e4hne (370) nicht radial nach au\u00dfen erstreckten und mit dieser b\u00fcndig abschl\u00f6ssen. In dem das weitere Klagegebrauchsmuster II betreffenden Beschluss vom 10.01.2012 findet sich eine entsprechende Formulierung auf Seite 15 im letzten Absatz. Weiter f\u00fchrt das Bundespatentgericht in beiden vorgenannten Beschl\u00fcssen aus, dass die Lehre der beiden Klagegebrauchsmuster gegen\u00fcber der E 1 (= DE 100 32 778 A1) neu sei, da die E 1 keine Fahrradkurbelachse offenbare, die hinsichtlich einer einfachen seitlichen Einstellbarkeit mit einer durchgehenden Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che ausgebildet sei, mit der die zweiten Keilz\u00e4hne b\u00fcndig seien (S. 16 letzter Absatz des Beschlusses vom 11.01.2012 und S. 26 letzter Absatz des Beschlusses vom 10.01.2012). Auf Seite 18 des Beschlusses vom 11.01.2012 und Seite 28 des Beschlusses vom 10.01.2012 argumentiert das Bundespatentgericht, die E 1 beruhe auf dem Montageprinzip, dass die Fahrradkurbelachse einseitig von der Seite eingeschoben werde. Auch s\u00e4mtliche darauf zu montierenden Einzelteile w\u00fcrden von der Seite aufgeschoben und k\u00f6nnten sich an entsprechenden Achsabs\u00e4tzen leicht abst\u00fctzen. Angesichts dieser Abst\u00fctzungsm\u00f6glichkeiten werde der Fachmann auch nicht ohne weiteres auf die Idee kommen, die Achse dahingehend umzuplanen, dass sie keine Achsabs\u00e4tze mehr aufweise. Damit geht das Bundespatentgericht davon aus, dass das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Achsabs\u00e4tzen ein f\u00fcr den Fachmann wesentliches Merkmal darstellt, das jeweils mit einem bestimmten Montageprinzip zusammenh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Die Auslegung, nach der die \u201eB\u00fcndigkeit\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 des Klagegebrauchsmusters I bzw. Merkmal 3.3 des Klagepatents bzw. Merkmal 6.1 des Klagegebrauchsmusters II eine durchgehende Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che voraussetzt, findet der Fachmann auch unter Ber\u00fccksichtigung der Aufgabe der Klageschutzrechte und der Funktion, die die vorgenannten Merkmale bei der L\u00f6sung dieser Aufgabe erf\u00fcllen, best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>So beschreiben alle Klageschutzrechte in ihrem Absatz [0003] als wesentlich, dass die Achse seitlich korrekt positioniert ist. In Absatz [0004] (Klagegebrauchsmuster I und II) bzw. Absatz [0005] (Klagepatent) benennen die Klageschutzrechte es als Vorteil der Erfindung, dass die seitliche Position der Achse ohne die Nachteile der Konstruktionen im Stand der Technik eingestellt werden k\u00f6nne. So soll die seitliche Positionierung der Achse beispielsweise durch die Adapterbaugruppen 124A und 124B erfolgen (Klagegebrauchsmuster I, Absatz [0018]; Klagegebrauchsmuster II, Absatz [0016]; Klagepatent, Absatz [0019]). In Absatz [0032] des Klagegebrauchsmusters I (entspricht Absatz [0030] des Klagegebrauchsmusters II und Absatz [0033] des Klagepatents) ist beschrieben, dass der Achsbolzen 380 in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfl\u00e4che 368 der Achse 59 eingeschraubt wird, bis das gew\u00fcnschte Ausma\u00df an Spiel zwischen den Kurbelarmen und den Abstandsst\u00fccken 154A und 154B vorhanden ist. Indem also zum einen entsprechende Bauteile in die Adapterbaugruppe eingebracht werden und zum anderen der Achsbolzen eingeschraubt wird, wird der Kurbelarm seitlich verschoben. Dies ist nur m\u00f6glich, wenn die Achse seitlich keine Achsabschnitte aufweist, die gegen Widerst\u00e4nde lagern. Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund eine absolute B\u00fcndigkeit auch deshalb f\u00fcr zwingend erforderlich halten, weil nur dann der technische Sinn und Zweck, die freie Hindurchschiebbarkeit zu gew\u00e4hrleisten, sicher und unabh\u00e4ngig von der Ausgestaltung des Tretlagers \/ Rohres erf\u00fcllt ist. Dass schon kleinste Abs\u00e4tze grunds\u00e4tzlich geeignet sind, die freie Hindurchschiebbarkeit zu behindern, entnimmt der Fachmann unmittelbar den Beschreibungen der Klageschutzrechte. Denn diese f\u00fchren in ihren Abs\u00e4tzen [0023] (Klagegebrauchsmuster I) bzw. [0024] (Klagepatent) bzw. [0021] (Klagegebrauchsmuster II) \u2013 wenn auch in Zusammenhang mit einem anderen Bauteil \u2013 ausdr\u00fccklich aus, dass ein Vorsprung von 0,1 mm zur Verriegelung (der Lagereinheit) vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass die Klageschutzrechte sich nicht durch das Vorhandensein einer einheitlichen Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che, sondern dadurch vom Stand der Technik abgrenzen w\u00fcrden, dass die Achse unterschiedliche Au\u00dfendurchmesser aufweisen kann, die aber so gestaltet sein m\u00fcssen, dass es tats\u00e4chlich nicht zu einem seitlichen Anschlag kommen kann, ist nichts ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass der technische Sinn und Zweck der B\u00fcndigkeit der zweiten Keilz\u00e4hne mit der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che des Achsk\u00f6rpers darin liegt, die freie Hindurchschiebbarkeit zu gew\u00e4hrleisten und damit die f\u00fcr ein korrektes Fluchten von vorderen und hinteren Kettenbl\u00e4ttern erforderliche seitliche Einstellbarkeit der Achse zu erm\u00f6glichen. Dieser technische Sinn und Zweck d\u00fcrfte auch dann erreicht werden k\u00f6nnen, wenn unterschiedliche Au\u00dfendurchmesser vorhanden sind, die Differenzen aber gering sind und die \u00dcberg\u00e4nge so ausgestaltet sind, dass es in der konkreten Einbausituation tats\u00e4chlich nicht zu einem Ansto\u00dfen kommen kann. Allerdings enthalten die Klageschutzrechte keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sie unter einer \u201eb\u00fcndigen\u201c Ausgestaltung eine solche mit unterschiedlichen Durchmessern, geringen Durchmesserdifferenzen und weichen \u00dcberg\u00e4ngen verstehen w\u00fcrden. Vielmehr finden sich Angaben dazu, was die Klageschutzrechte unter \u201eb\u00fcndig\u201c verstehen, lediglich in Absatz [0029] des Klagegebrauchsmusters I bzw. den korrespondieren Abs\u00e4tzen [0027] des Klagegebrauchsmusters II und [0030] des Klagepatents. Auch bei dem in der Figur 2 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das sich diese Beschreibungsstellen beziehen, ist eine absolute B\u00fcndigkeit gegeben. Soweit es in den genannten Beschreibungsstellen hei\u00dft \u201esomit\u201c seien der zweite Endabschnitt und der Achsk\u00f6rper in der Lage durch die \u00d6ffnung im Kurbelachsenbefestigungsauge des Kurbelarms und durch das Staubschutzrohr und die Adapterbaugruppen frei hindurchgeschoben zu werden, \u201eso dass\u201c sich der zweite Endabschnitt der Achse in die \u00d6ffnung im Kurbelachsenbefestigungsauge des Kurbelarms hinein erstrecke und der Flansch gegen das Befestigungsauge des Kurbelarmes zur Anlage komme, hei\u00dft dies nicht, dass jede Gestaltung, die dies erm\u00f6glicht, eine b\u00fcndige Ausf\u00fchrung im Sinne der Klageschutzrechte ist. Die vorgeschilderten Effekte sind Folge der B\u00fcndigkeit, nicht deren Voraussetzung. Schlie\u00dflich liest der Fachmann auch nicht mit, dass eine b\u00fcndige Ausgestaltung eine solche ist, bei der es tats\u00e4chlich nicht zu einem seitlichen Ansto\u00df kommen kann. Zwar erkennt der Fachmann, dass die freie Hindurchschiebbarkeit sowohl von der Gestaltung der Achse als auch von der Gestaltung des die Achse aufnehmenden Tretlagers \/ Rohres abh\u00e4ngt. Dies bedeutet aber nicht, dass er der von den Anspr\u00fcchen 1 der Klageschutzrechte geforderten B\u00fcndigkeit die Bedeutung beimisst, dass eine Gestaltung ausreicht, bei der es tats\u00e4chlich nicht zum Anschlag kommt. Denn die Klageschutzrechte erreichen die freie Hindurchschiebbarkeit bereits durch die Ausgestaltung der Achse. Die Ausgestaltung des Rohres spielt \u2013 mit Ausnahme der zwingend notwendigen Mindestgr\u00f6\u00dfe der \u00d6ffnung \u2013 nach der Lehre der Klageschutzrechte f\u00fcr die Erm\u00f6glichung der freien Hindurchschiebbarkeit keine Rolle. Hinzu kommt, dass es sich bei den die B\u00fcndigkeit betreffenden Vorgaben der Klageschutzrechte um r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmale handelt, die nicht auf ihre reine Funktion reduziert werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Auch die Argumentation der Kl\u00e4gerin, aus den Beschl\u00fcssen des Bundespatentgerichts ergebe sich in Zusammenschau mit der Anlage HL 12, dass das Bundespatentgericht nicht von einer absoluten B\u00fcndigkeit ausgehe, verf\u00e4ngt nicht. Die in den Beschl\u00fcssen des Bundespatentgerichts insoweit in Bezug genommene Passage der Entgegenhaltung (Spalte 4, Zeilen 43 bis 57) offenbart ausdr\u00fccklich eine absolute B\u00fcndigkeit (\u201eThe centering members 52 can be straight, with a diameter that does not vary\u2026\u201c). Diese Ausf\u00fchrungen sind auf Figur 6 der Entgegenhaltung bezogen. Die weitere Argumentation der Kl\u00e4gerin gr\u00fcndet aber darauf, dass der Figur 11, die ebenfalls eine Achse im Sinne der Entgegenhaltung zeige, Achsabs\u00e4tze zu entnehmen seien. Diese Argumentation greift nicht durch, weil das Bundespatentgericht die Offenbarung der B\u00fcndigkeit in der Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df Anlage HL 12 nicht auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 11, sondern auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 6 nebst der zugeh\u00f6rigen ausdr\u00fccklichen Offenbarung in Spalte 4, Zeilen 43 bis 57 st\u00fctzt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuf Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die die B\u00fcndigkeit betreffenden Merkmale nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Denn bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen die Achsen jeweils unterschiedliche Au\u00dfendurchmesser dergestalt auf, dass der Au\u00dfendurchmesser des an die zweiten Keilz\u00e4hne angrenzenden Achsabschnitts und der Au\u00dfenumfang der zweiten Keilz\u00e4hne nicht exakt identisch sind. Zwar sind die Durchmesserdifferenzen \u2013 wie zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gering (s. hierzu Anlage TW 8). Der Au\u00dfendurchmesser des Abschnitts der zweiten Keilz\u00e4hne ist bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen etwa 0,3 mm kleiner als derjenige der unmittelbar angrenzenden \u201epolierten Lagerlauffl\u00e4chen\u201c. Dies stellt aber nach dem vorgeschilderten Verst\u00e4ndnis keine B\u00fcndigkeit im Sinne der Klageschutzrechte dar. Insbesondere bewegen sich die Durchmesserdifferenzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht blo\u00df im Bereich von Fertigungstoleranzen, was m\u00f6glicherweise eine andere Beurteilung der Verletzungsfrage rechtfertigen k\u00f6nnte. Die Beklagte hat nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, dass es sich bei Pedalbaugruppen um Hochpr\u00e4zisionsteile handele, bei denen Fertigungstoleranzen lediglich im Bereich von 0,01 mm best\u00fcnden. Auch hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass eine absolute B\u00fcndigkeit ohne zus\u00e4tzlichen Fertigungsaufwand und zus\u00e4tzliche Kosten tats\u00e4chlich erreicht werden kann, n\u00e4mlich indem ein Rohr mit gleichm\u00e4\u00dfigem Durchmesser als Ausgangsmaterial dient und die T\u00e4ler der Keilz\u00e4hne aus diesem Rohr herausgefr\u00e4st werden.<\/p>\n<p>Da der Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene geringe Abstufung, die einen Winkel von weniger als 90\u00b0 aufweise, nicht geeignet sei, einen Anschlag auszubilden, auf Grundlage des vorgeschilderten Verst\u00e4ndnisses nicht entscheidungserheblich ist, war dem entsprechenden Beweisantritt durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht nachzugehen. Hinzu kommt, dass der entsprechende Kl\u00e4gervortrag auch nicht hinreichend substantiiert ist. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin keine konkreten Werte angegeben, aus denen sich die fehlende Eignung als Anschlag ergeben soll. Sie hat nicht dargetan, wie gro\u00df die maximale Kontaktfl\u00e4che zwischen dem abgeschr\u00e4gten \u00dcbergangsbereich (von der polierten Lagerlauffl\u00e4che zu den zweiten Keilz\u00e4hnen) und etwaig in dem Rohr vorhandenen Vorspr\u00fcngen ist und warum eine solche Kontaktfl\u00e4che nicht geeignet sein sollte, einen seitlichen Anschlag zu bilden, der die freie Hindurchschiebbarkeit behindert. Dar\u00fcber hinaus ist nicht klar geworden, ob die Kl\u00e4gerin meint, es fehle aufgrund der Gestaltung der Achsen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits grunds\u00e4tzlich an der Eignung, einen Anschlag ausbilden zu k\u00f6nnen, oder ob sie insoweit auch die Gestaltung des Rohres, das ebenfalls Bestandteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist, mit einbezogen hat.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei klargestellt, dass es nach Auffassung der Kammer nicht auf das Verh\u00e4ltnis des Au\u00dfendurchmessers der Keilz\u00e4hne zum Au\u00dfendurchmesser des nicht unmittelbar an die Keilz\u00e4hne angrenzenden \u201emittleren, matten Abschnitts\u201c ankommt. Denn ein Absatz, der die freie Hindurchschiebbarkeit beeintr\u00e4chtigen kann, tritt immer nur zwischen unmittelbar benachbarten Bauteilen auf. Aber selbst, wenn man das Verh\u00e4ltnis der Au\u00dfendurchmesser der zweiten Keilz\u00e4hne zum \u201emittleren, matten Abschnitt\u201c f\u00fcr ma\u00dfgeblich hielte, w\u00fcrde eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung ausscheiden. Denn auch insoweit betragen die Durchmesserdifferenzen bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mindestens 0,1 mm (s. Anlage TW 8) und liegen damit oberhalb der Fertigungstoleranzen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAuch eine Verletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln ist nicht gegeben. \u00c4quivalenz setzt voraus, dass die vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74\/05 \u2013 Kettenradanordnung; BGH GRUR 2006, 313 \u2013 Stapeltrockner; BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 \u2013 Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; OLG D\u00fcsseldorf Mitt. 2005, 449, 452 \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, ob die erforderliche Gleichwirkung gegeben ist, war das abgewandelte Mittel f\u00fcr den Fachmann jedenfalls nicht ohne besondere \u00dcberlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar. Denn die Anspr\u00fcche 1 der Klageschutzrechte geben die B\u00fcndigkeit der zweiten Keilz\u00e4hne vor. Aus der Beschreibung ergibt sich der Hintergrund dieser Vorgabe, n\u00e4mlich, dass die Achse seitlich verschiebbar sein soll: Die seitliche Position der Achse soll so weit wie n\u00f6tig korrigiert werden k\u00f6nnen. Die freie Hindurchschiebbarkeit und damit auch die seitliche Einstellbarkeit sollen durch die Ausgestaltung der Achse sicher gew\u00e4hrleistet werden. Angesichts dessen wird der Fachmann sogar davon abgehalten, Abs\u00e4tze auf der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che vorzusehen, auch wenn es sich nur um geringe Durchmesserdifferenzen und weiche \u00dcberg\u00e4nge zwischen den unterschiedlichen Durchmessern handelt, denn jeder Absatz ist potentiell geeignet, die freie Hindurchschiebbarkeit zu behindern. Dar\u00fcber hinaus wei\u00df der Fachmann, dass die Herstellung b\u00fcndiger Au\u00dfenumf\u00e4nge auch fertigungstechnisch tats\u00e4chlich ohne erh\u00f6hten Kostenaufwand m\u00f6glich ist, was ihn ebenfalls davon abhalten wird, Abs\u00e4tze vorzusehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist das abgewandelte Mittel auch nicht gleichwertig. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um zu der Abwandlung zu gelangen, sind nicht derart am Sinngehalt der unter Schutz gestellten Lehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Denn dem Fachmann ist klar, dass ein Absatz auf dem Achsk\u00f6rper grunds\u00e4tzlich dazu f\u00fchren kann, dass die Achse nicht mehr seitlich verschiebbar ist, sondern sich gegen eine Verengung des Rohres anlagert. Auch Achsabs\u00e4tze im Bereich der Endabschnitte bringen diese Gefahr durchaus mit sich; sie sind nicht etwa im Hinblick auf die Funktion der Achse irrelevant. Denn auch ein Achsabsatz im Bereich eines Endabschnitts kann beim Einf\u00fchren der Achse gegen ein Widerlager sto\u00dfen. Gleichwertig w\u00e4re die nicht b\u00fcndige L\u00f6sung also nur dann, wenn zugleich sichergestellt w\u00e4re, dass in dem Rohr keine Verengung vorhanden w\u00e4re, gegen die die Achse anst\u00f6\u00dft. Eine solche Gestaltung bringt die Kl\u00e4gerin in ihren Hilfsantr\u00e4gen zu 3. zum Ausdruck. Dann m\u00fcsste sich der Fachmann aber zugleich Gedanken zu einem Bauteil machen, das nicht Gegenstand der Erfindung der Klageschutzrechte ist, dessen Ausgestaltung von innen also in den Klageschutzrechten gar nicht n\u00e4her beschrieben ist. Zwar ist der Kl\u00e4gerin darin zuzustimmen, dass der Fachmann wei\u00df, dass die Achse in ein Rohr bzw. eine Tretlageraufnahme eingebracht wird und es zu einem Ansto\u00dfen bzw. zur Behinderung der freien Positionierbarkeit der Achse nur dann kommt, wenn diese tats\u00e4chlich gegen ein Bauteil des Rohres anschl\u00e4gt. Allerdings sieht der Fachmann auch, dass die Klageschutzrechte die freie Positionierbarkeit der Achse gerade durch eine besondere Ausgestaltung der Achse selbst erreichen wollen. Die Achse soll einen einheitlichen Au\u00dfenumfang aufweisen, also so ausgestaltet sein, dass sich \u00fcber ihren Verlauf keine Vorspr\u00fcnge oder Kanten finden, so dass sie unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Ausgestaltung des Rohres, in das sie eingebracht wird, seitlich frei positioniert werden kann. Vor diesem Hintergrund sind \u00dcberlegungen zur inneren Ausgestaltung des Tretlagers bzw. Rohres nicht am Sinngehalt der unter Schutz gestellten Lehre orientiert.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDarauf, ob der Rechtsbestand der beiden Klagegebrauchsmuster gesichert ist, kommt es nicht mehr an, da es bereits an einer Verletzung fehlt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie seitens der Beklagten beantragten Schriftsatzfristen waren nicht zu gew\u00e4hren, da die Kammer ihr Urteil nicht zum Nachteil der Beklagten auf neuen Tatsachenvortrag der Kl\u00e4gerin st\u00fctzt.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1999 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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