{"id":2343,"date":"2013-03-20T17:00:46","date_gmt":"2013-03-20T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2343"},"modified":"2016-04-25T11:02:31","modified_gmt":"2016-04-25T11:02:31","slug":"4b-o-4312-rueckhalteprofil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2343","title":{"rendered":"4b O 43\/12 &#8211; R\u00fcckhalteprofil"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2024<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. M\u00e4rz 2013, Az. 4b O 43\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, \u20ac 24.526,48 zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von \u20ac 5.025,24 seit dem 01.03.2011 und aus einem Betrag von \u20ac 19.501,24 seit dem 08.03.2012 sowie weitere \u20ac 25.074,00 zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von \u20ac 5.512,50 seit dem 01.03.2011 und aus einem Betrag von \u20ac 19.561,50 seit dem 08.03.2012 sowie weitere \u20ac 1.379,80 zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2012 sowie weitere \u20ac 8.561,52 zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 an den Kl\u00e4ger zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>R\u00fcckhalteprofile, welche ein Halteprofil aus starrem Material umfassen, welches in einer nach oben offenen Ausnehmung des Querschnitts ein Einlageprofil aus rutschhemmenden Material tr\u00e4gt, welches nach oben \u00fcber das Halteprofil hinausragt und welches dadurch gekennzeichnet ist, dass das Einlageprofil im oberen, \u00fcber das Halteprofil hinausragenden Bereich mehrere nebeneinander stehende Erhebungen aufweist, die in der Lage sind, bei Querbelastung seitlich umzuklappen,<\/p>\n<p>seit dem 01. Januar 2012 im In-und Ausland hergestellt, vertrieben oder in Verkehr gebracht hat und zwar zum einen in fertigen Fahrzeugen, zum anderen aber auch in Form von Baus\u00e4tzen (zum Einbau durch den jeweiligen Kunden), und zwar in Form eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>wobei bez\u00fcglich Herstellung und Lieferung auf die jeweilige Verkaufseinheit abzustellen ist, wie sie dem jeweiligen Kunden verkauft wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziff. I und IV gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages und im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 12.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Parteien streiten um Zahlungs-und Auskunftsanspr\u00fcche anl\u00e4sslich zweier Arbeitnehmererfindungen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war von 1996 bis zum 30.09 2005 bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten, der A, als Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt. Er war w\u00e4hrend dieser Zeit als Leiter der Entwicklung und Konstruktion t\u00e4tig. Im Anschluss daran ging er in Ruhestand, war aber noch weiter f\u00fcr die damalige Gesellschaft beratend t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten, die A, \u00e4nderte 2007 ihre Firmenbezeichnung in \u201eB GmbH &amp; Co.KG\u201c (im Folgenden als \u201eFa. B\u201c bezeichnet). Nach mehreren Inhaberwechseln meldete die Rechtsvorg\u00e4ngerin am 19.10.2009 Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter Herr C f\u00fchrte die Firma fort. Im September 2010 erwarben der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herr D, zusammen mit den Herren E und F das Unternehmen und f\u00fchrten es im Rahmen der hiesigen Beklagten fort. Unternehmensgegenstand der Beklagten sind Aufbauten von Nutzfahrzeugen, unter anderem f\u00fcr Sattelanh\u00e4nger, LKW-Aufbauten und insbesondere Paket-Verteiler-Fahrzeuge, die beispielsweise von den Paketdiensten G und H genutzt werden. Bei letzteren Fahrzeugen wird ein bestimmter Nutzfahrzeugtyp, z.B. der Fa. J, als Basis verwendet, der mit gewissen Aufbauten wie z.B. Regalb\u00f6den versehen wird, damit das Fahrzeug als Paketverteilerfahrzeug genutzt werden kann. Die Fahrzeuge werden von dem Fahrzeughersteller, z. B. J zur Verf\u00fcgung gestellt und nach Weiterverarbeitung bei der Beklagten an die Kunden G, etc. ausgeliefert.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erfand noch w\u00e4hrend seiner aktiven T\u00e4tigkeit als Arbeitnehmer ein sogenanntes \u201eR\u00fcckhalteprofil\u201c. Die Fa. B meldete die Erfindung am 11.10.2004 zum Patent an. Das Patent DE 10 2004 049 XXX (Anlage K 12; im Folgenden: DE XXX) ist wirksam erteilt worden und steht in Kraft. Die Beklagte ist im Rahmen des Betriebs\u00fcbergangs vom Insolvenzverwalter Inhaberin des Schutzrechts geworden. Das R\u00fcckhalteprofil ist ein dreizackiger Gummikeder. Es wird an den Regalkanten im Innenraum des Fahrzeugs angebracht, um ein Verrutschen der transportierten Waren zu verhindern. Ab Sommer 2009 erhielt die Fa. B diverse Auftr\u00e4ge der Fa. G, in denen die kl\u00e4gerische Erfindung genutzt wurde. Die Beklagte nutzt die Erfindung auch weiterhin.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist dar\u00fcber hinaus Erfinder einer Tritthalterung, welche die Fa. B am 14.08.2009 \u2013 nach Ausscheiden des Kl\u00e4gers aus der Fa. B &#8211; unter der DE 20 2009 011 XXX zum Gebrauchsmuster anmeldete. Das Gebrauchsmuster steht in Kraft. Die Erfindung betrifft eine Tritthalterung f\u00fcr einen Aufstiegstritt am Heck des Fahrzeugs, welche einfach und kosteng\u00fcnstig ausgetauscht werden kann. Die Beklagte stellte die Verwendung der Tritthalterung zwischenzeitlich ein.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Insolvenz bezahlte die Fa. B und der Insolvenzverwalter C eine Verg\u00fctung \u2013 deren Grundlage im Weiteren zwischen den Parteien streitig ist \u2013 f\u00fcr beide Erfindungen, die in Fahrzeugen f\u00fcr den Kunden G verbaut wurden. Nach der Ver\u00e4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftsbetriebs zum Stichtag 01.10.2010 stellte die Beklagte die Zahlung der Verg\u00fctung ein. Nachdem der Kl\u00e4ger die Beklagte zur Fortf\u00fchrung der Verg\u00fctungszahlungen aufforderte, lehnte diese weitere Zahlungen ab. Es folgte von Anfang 2011 bis Anfang 2012 eine au\u00dfergerichtliche Korrespondenz zwischen den Parteien \u2013 auf den Inhalt der Anlagen K 1 bis K 11 wird insoweit Bezug genommen \u2013, ohne dass die Beklagte die Zahlungen wiederaufnahm. Sie erteilte Auskunft \u00fcber den Verbau und Verkauf der R\u00fcckhalteprofile und Tritthalter im Zeitraum ab Oktober 2010 bis Ende 2011 (Anlagen K 10, K 11).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, er habe zun\u00e4chst mit Herrn K, damaliger Leiter des Personalmanagements der Fa. B, am 06.09.2006 eine Verg\u00fctungsvereinbarung f\u00fcr die Erfindung \u201eR\u00fcckhalteprofil\u201c getroffen. Gegenstand der Vereinbarung sei \u2013 orientiert an der Summe der R\u00fcckhalteprofill\u00e4ngen bei den damals betroffenen Fahrzeugen f\u00fcr H \u2013 die Zahlung von \u20ac 3,72 pro R\u00fcckhalteprofill\u00e4ngen von insgesamt 5,10 m (als kleinste Gr\u00f6\u00dfe) gewesen. Des Weiteren h\u00e4tten beide vereinbart, dass bei anderen Fahrzeugtypen mit anderen L\u00e4ngen der Betrag von \u20ac 3,72 proportional auf die anderen Summen der Regalkantenl\u00e4ngen hochgerechnet w\u00fcrde. Anfang November 2009 habe der Kl\u00e4ger mit Herrn L, Key Account Manager K(urier) E(xpress) P(aket)-Fahrzeuge bei der Fa. B, vereinbart, dass die damalige Vereinbarung auch f\u00fcr die G-Fahrzeuge bestand habe. Der Kl\u00e4ger habe insoweit am 07.11.2009 (Anlage K 14) den Verg\u00fctungsbetrag pro Fahrzeug in H\u00f6he von \u20ac 10,34 basierend auf der Summe der Regalkantenl\u00e4ngen bei den G-Fahrzeugen von 14,2 m berechnet. Herr L sei mit dieser Berechnung einverstanden gewesen. Dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Rutschhemmung erreicht werde, zeige bereits der Erhalt des Ladungssicherheitszertifikats der DEKRA.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet weiter, er habe der Fa. B nur das Recht zur f\u00f6rmlichen Anmeldung des Gebrauchsmusters betreffend die \u201eTritthalterung\u201c einger\u00e4umt. Eine \u00dcbertragung der Erfindung habe hingegen nicht stattgefunden. Vielmehr habe der Kl\u00e4ger aufgrund der Insolvenz mit Herrn L Anfang\/Mitte November 2009 eine lizenzvertragliche Nutzungsverg\u00fctung f\u00fcr die Nutzung der Erfindung durch die Fa. B in H\u00f6he von \u20ac 10,50 pro Fahrzeug vereinbart. Dabei sei der Verkaufsvorteil der Tritthalterung mit \u20ac 300,00 und der angemessene Lizenzsatz mit 3,5 % in Ansatz gebracht worden. Die Fa. B sei als Anmelderin aufgetreten, weil sie s\u00e4mtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Schutzrechtsanmeldung tragen sollte. Bei den Vorteilen der Erfindung sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Tritthalterung insbesondere energieverzehrend sei und durch ihre Ausgestaltung verhindere, dass der Chassis-Langtr\u00e4ger des Fahrzeugs in Mitleidenschaft gezogen wird. Die Tritthalterung sei zudem von dem Kunden G ausdr\u00fccklich gew\u00fcnscht worden.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst Zahlungsanspr\u00fcche im Hinblick auf die Verg\u00fctung f\u00fcr die Verk\u00e4ufe von Oktober 2010 bis Ende Dezember 2011 geltend macht hat, hat er die Klage erweitert. Mit dem zus\u00e4tzlichen Zahlungsanspruch macht der Kl\u00e4ger noch weitere Verg\u00fctungen f\u00fcr ausgelieferte Fahrzeuge aus einem urspr\u00fcnglichen Auftragsvolumen von 5.000 Fahrzeugen des Kunden J geltend, welche die R\u00fcckhalteprofile aufweisen. Des Weiteren verlangt er Auskunft hinsichtlich zus\u00e4tzlicher Auftr\u00e4ge der Fa. J und von Subunternehmen der G sowie die Verwendung des R\u00fcckhalteprofils bei Kastenwagen der Sprinterklasse f\u00fcr das Jahr 2012.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 24.526,48 (netto) zzgl.<br \/>\nZinsen in H\u00f6he von 8%-Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von \u20ac 4.797,76 seit dem 01.03.2011 sowie aus einem Betrag von \u20ac 19.728,72 seit dem 08.03.2012 an den Kl\u00e4ger zu zahlen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 25.074,00 zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 8%-Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von \u20ac 4.872,00 seit dem 01.03.2011 sowie aus einem Betrag von \u20ac 20.202,00 seit dem 08.03.2012 an den Kl\u00e4ger zu zahlen;<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 1.379,80 zzgl. Zinsen in H\u00f6he von 8%-Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung an den Kl\u00e4ger zu zahlen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, einen weiteren Betrag in H\u00f6he von \u20ac 8.561,52 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 8%-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Klageerweiterung zu zahlen,<\/p>\n<p>V.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte<\/p>\n<p>R\u00fcckhalteprofile, welche ein Halteprofil aus starrem Material umfassen, welches in einer nach oben offenen Ausnehmung des Querschnitts ein Einlageprofil aus rutschhemmenden Material tr\u00e4gt, welches nach oben \u00fcber das Halteprofil hinausragt und welches dadurch gekennzeichnet ist, dass das Einlageprofil im oberen, \u00fcber das Halteprofil hinausragenden Bereich mehrere nebeneinander stehende Erhebungen aufweist, die in der Lage sind, bei Querbelastung seitlich umzuklappen,<\/p>\n<p>seit dem 01. Januar 2012 im In- und Ausland hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen an Dritte vergeben hat, und zwar zum einen in fertigen Fahrzeugen, zum anderen aber auch in Form von Baus\u00e4tzen (zum Einbau durch den jeweiligen Kunden), und zwar in Form eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der jeweils erzielten Ums\u00e4tze, aufgegliedert nach Jahren und Artikelbezeichnungen,<\/p>\n<p>wobei bez\u00fcglich Herstellung und Lieferung auf die jeweilige Verkaufseinheit abzustellen ist, wie sie dem jeweiligen Kunden verkauft wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die Herren K und L seien nicht von der Fa. B zum Abschluss etwaiger Verg\u00fctungsvereinbarungen mit dem Kl\u00e4ger bevollm\u00e4chtigt gewesen. Des Weiteren erf\u00fclle das R\u00fcckhalteprofil die Rutschhemmung nicht allein, sondern erst im Zusammenspiel mit ebenfalls verwendeten Gummimatten auf den Regalb\u00f6den und R\u00fcckhaltenetzen. Der Materialpreis f\u00fcr die Tritthalterung betrage \u20ac 200,00, die handels\u00fcbliche Tritthalterung koste lediglich \u20ac 75,00. Die Beklagte habe mit der Tritthalterung Verluste erwirtschaftet.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die wirtschaftliche Verwertbarkeit des R\u00fcckhalteprofils sei nicht messbar, jedenfalls sei die Verg\u00fctung in Anbetracht von \u20ac 12,00 Materialkosten \u00fcbersetzt. Auch die Verg\u00fctung f\u00fcr die Tritthalterung sei aufgrund erwirtschafteter Verluste \u00fcbersetzt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze, dem Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.02.2013 sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in dem tenorierten Umfang begr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Zahlungsanspr\u00fcche sowie der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch weit \u00fcberwiegend zu. Abzuweisen ist die Klage hingegen im Hinblick auf einen Teil der Zinsforderungen und insoweit, als sie auf die Auskunftserteilung \u00fcber die Ums\u00e4tze und die Vergabe von Lizenzen an Dritte gerichtet ist.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Klage\u00e4nderung ist gem. \u00a7\u00a7 264 Nr. 2, 263 ZPO zul\u00e4ssig. Mit dem neuen Zahlungsanspruch und dem Auskunftsbegehren ab dem 1.1.2012 hat der Kl\u00e4ger den Klagegrund quantitativ ge\u00e4ndert. Die Klage\u00e4nderung ist auch sachdienlich, da f\u00fcr den zus\u00e4tzlichen Verg\u00fctungsanspruch aufgrund weiterer Verk\u00e4ufe und den Auskunftsanspruch f\u00fcr das Jahr 2012 die Ergebnisse dieses Rechtstreits verwertet werden k\u00f6nnen und ein neuer Rechtstreit vermieden wird. Denn auch die weiteren Anspr\u00fcche h\u00e4ngen davon ab, ob die Beklagte eine Verg\u00fctungspflicht f\u00fcr die Nutzung der kl\u00e4gerischen Erfindung des R\u00fcckhalteprofils trifft.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren bedurfte es auch nicht eines vorgeschalteten Verfahrens vor der Schiedsstelle. Gem. \u00a7 37 Abs. 2 Nr. 3 ArbEG a.F. entf\u00e4llt diese Prozessvoraussetzung, sofern der Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist. Ma\u00dfgeblich ist das tats\u00e4chliche Ausscheiden aus dem Betrieb (Bartenbach\/Volz, ArbEG, 5. Aufl. 2013, \u00a7 37 Rn. 18). Der Kl\u00e4ger ist seit dem 30.09.2005 nicht mehr bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten besch\u00e4ftigt, sondern war f\u00fcr diese lediglich noch beratend t\u00e4tig. Aus der Anlage K 19 ergibt sich, dass der Kl\u00e4ger mit der Fa. B eine variable Stundenverg\u00fctung mit einem Tagespauschalsatz ab 12 h Arbeitszeit vereinbart hatte. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Insoweit kam dem Kl\u00e4ger allenfalls der Status eines freien Mitarbeiters zu, da er seine Arbeitszeit selbst bestimmen und seine T\u00e4tigkeit im Kern frei gestalten konnte. Der Kl\u00e4ger ist daher aus dem Betrieb ausgeschieden und konnte ohne vorheriges Anrufen der Schiedsstelle Klage erheben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsanspr\u00fcche vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet, lediglich ein Teil der Nebenforderungen war nicht in voller H\u00f6he zuzusprechen. Hinsichtlich des Rechnungslegungs-und Auskunftsanspruchs ist die Klage nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Verg\u00fctung f\u00fcr die Erfindung \u201eR\u00fcckhalteprofil\u201c in H\u00f6he von \u20ac 24.526,48 nach \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG a.F. i.V.m. \u00a7 12 Abs. 1 ArbEG a.F.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Das ArbEG ist gem. \u00a7 43 Abs. 3 ArbEG in der bis zum 30.09.2009 geltenden Fassung anzuwenden, weil der Kl\u00e4ger die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung vor dem 01.10.2009 gemeldet hat.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die Erfindung \u201eR\u00fcckhalteprofil\u201c betrifft eine Kante bzw. Leiste aus vorzugsweise elastischem Material wie z.B. Gummi, die zur Sicherung von Ladefl\u00e4che, hier Regalb\u00f6den, verwendet wird und diese randseitig begrenzt. Es handelt sich um eine Diensterfindung im Sinne des \u00a7 9 ArbEG, welche die Fa. B als Rechtsvorg\u00e4ngerin wirksam unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen hat. Der Kl\u00e4ger hat diese w\u00e4hrend seiner T\u00e4tigkeit als Arbeitnehmer bei der Fa. B get\u00e4tigt. Diese meldete die Erfindung noch zur Zeit seiner Besch\u00e4ftigung im Jahre 2004 zum Patent an, welches unter der DE 10 2004 049 XXX wirksam erteilt worden ist und in Kraft steht.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat mit den Rechtsvorg\u00e4ngern der Beklagten eine wirksame Verg\u00fctungsvereinbarung geschlossen.<\/p>\n<p>Insoweit hat der Kl\u00e4ger substantiiert vorgetragen, dass er zun\u00e4chst am 06.09.2006 mit dem damaligen Personalchef der Fa. B Herrn K eine Verg\u00fctungsvereinbarung f\u00fcr die damals betroffenen Fahrzeuge f\u00fcr H getroffen hat, wonach \u20ac 3,72 pro R\u00fcckhalteprofill\u00e4nge von 5,10 m an den Kl\u00e4ger gezahlt wurden. Dieser Betrag sollte bei anderen L\u00e4ngen proportional hochgerechnet werden. Anfang November 2009 vereinbarte der Kl\u00e4ger mit dem damaligen Key Account Manager der Fa. B Herr L, dass die Vereinbarung dem Grunde nach f\u00fcr den neuen Auftrag der hier streitgegenst\u00e4ndlichen G-Fahrzeuge fortbesteht. Eine vom Kl\u00e4ger am 07.11.2009 erstellte Hochrechnung (Anlage K 14) ergab eine Zahlung von \u20ac 10,34 bei einer jeweiligen L\u00e4nge von 14,2 m der R\u00fcckhalteprofile pro G-Fahrzeug, womit Herr L einverstanden war.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte den kl\u00e4gerischen Vortrag mit Nichtwissen bestreitet, kann sie damit nicht geh\u00f6rt werden. Denn nach \u00a7 138 Abs. 4 ZPO ist dieses Bestreiten unzul\u00e4ssig. Bei dem Abschluss einer Verg\u00fctungsvereinbarung handelt es sich um eine eigene Handlung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin. Die Beklagte f\u00fchrt das ehemalige Unternehmen Fa. B in Rechtsgestalt einer GmbH fort. Bei einer juristischen Person stehen aber die Vorg\u00e4nge im eigenen Gesch\u00e4fts- und Verantwortungsbereich den \u201eeigenen\u201c Handlungen und Wahrnehmungen gleich (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 138 Rn. 16). Eine Partei soll sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Bet\u00e4tigungsbereiches ihren prozessualen Erkl\u00e4rungspflichten entziehen k\u00f6nnen, sondern muss innerhalb dessen Erkundigungen einholen (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 138 Rn. 16 m.w.N.). Insoweit erfolgt eine Wissenszurechnung ihrer Organe und am Gesch\u00e4ftsbetrieb beteiligter Vertreter \u00fcber \u00a7 166 BGB, wobei die juristische Person eine Pflicht zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Organisation der Kommunikation sowie eine Informationsweitergabe \u2013und Informationsabfragepflicht trifft (vgl. M\u00fcKo\/Schramm, BGB, 6. Aufl. 2012, \u00a7 166 Rn. 20, 26 m.w.N.). Dies gilt auch bei Rechtsnachfolge, wenn es der Partei m\u00f6glich ist, sich die erforderlichen Kenntnisse vom fr\u00fcheren Rechtsinhaber zu beschaffen (LG Berlin, Urteil v. 24.04.2003, Az. 51 S 384\/02 \u2013 BeckRS 2003, 17177; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.02.2002, Az. 24 U 129\/01 \u2013 zitiert nach juris; Z\u00f6ller\/Greger \u00a7 138 Rn. 16). Die Beklagte hat den Gesch\u00e4fts- und Verantwortungsbereich durch Erwerb des Unternehmens \u00fcbernommen. Sie ist daher gehalten gewesen, sich die notwendigen Informationen hinsichtlich des Vertragsschlusses zu beschaffen, sei es durch Durchsicht von damaligen Unterlagen (Aktennotizen, Schriftverkehr, \u00dcberweisungen etc.), sei es durch Befragung ehemaliger Mitarbeiter. Dieser Informationsbeschaffungspflicht ist die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Nach ihrem Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung haben ihre internen Ermittlungen zu keinem konkreten Ergebnis gef\u00fchrt: Den Mitarbeiter K habe sie nicht ermittelt und das Ergebnis eines Gespr\u00e4chs, das anl\u00e4sslich des Rechtsstreits zwischen dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten und dem Mitarbeiter L gef\u00fchrt wurde, sei unklar gewesen. Bei diesem Informationsstand war die Beklagte gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen, insbesondere, wenn ihre Erkenntnisse als \u201eunklar\u201c zu qualifizieren sind. So hat die Beklagte zwar pauschal vorgetragen, dass der Sachverhalt schwer rekonstruierbar sei. Sie hat jedoch weder dargelegt, dass ihr weitere Ermittlungen unm\u00f6glich waren, noch hat sie konkret vorgetragen, worin sich das unklare Ergebnis gr\u00fcndete.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Auch das weitere Vorbringen der Beklagten, wonach die Herren K und L beim Abschluss der Verg\u00fctungsvereinbarungen ohne Vollmacht gehandelt h\u00e4tten, verf\u00e4ngt nicht.<\/p>\n<p>Denn nach ihrem eigenen Vortrag waren die beiden Mitarbeiter bevollm\u00e4chtigt. Die Beklagte legt Stellenbeschreibungen der Mitarbeiter K (Anlage B 2) und L (Anlage B 3) vor, aus denen ersichtlich ist, dass die Fa. B ihnen Prokura erteilt hat. Gem. \u00a7 49 Abs. 1 HGB erm\u00e4chtigt die Prokura insbesondere zu allen Arten von au\u00dfergerichtlichen Gesch\u00e4ften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Danach waren die genannten Mitarbeiter zum Abschluss einer Erfindungsverg\u00fctungsvereinbarung berechtigt. Eine Beschr\u00e4nkung der Prokura gegen\u00fcber Dritten nach au\u00dfen ist gem. \u00a7 50 Abs. 1 HGB unwirksam. Ein Versto\u00df gegen eine etwaige Beschr\u00e4nkung im Innenverh\u00e4ltnis z\u00f6ge allenfalls Anspr\u00fcche der Beklagten gegen ihre Mitarbeiter aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB nach sich, lie\u00dfe aber die Wirksamkeit der Verg\u00fctungsvereinbarung unber\u00fchrt. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte f\u00fcr eine wirksame Beschr\u00e4nkung im Innenverh\u00e4ltnis nicht hinreichend vorgetragen. Mit den Angaben in der Stellenbeschreibung bez\u00fcglich der Kompetenzen sowie Ziele und Aufgaben der Stelle geht jedenfalls keine Beschr\u00e4nkung der Prokura einher. Letzteres kann \u00fcberdies dahinstehen. Selbst wenn man eine solche Beschr\u00e4nkung im Innenverh\u00e4ltnis annehme, h\u00e4tte diese nur die bereits genannten Folgen. Schlie\u00dflich tr\u00e4gt die Beklagte erst recht keine Tatsachen vor, die den Schluss auf einen etwaigen Missbrauch der Vertretungsmacht \u2013 durch grob fahrl\u00e4ssiges Verhalten oder kollusives Zusammenwirken \u2013 zulie\u00dfen.<\/p>\n<p>Daneben ergibt sich eine Vertretungsmacht der Herren K und L auch nach den Grunds\u00e4tzen der Duldungsvollmacht. Insoweit hat der Kl\u00e4ger vorgetragen, dass es st\u00e4ndiger Handhabung der Fa. B entsprach, dass der Kl\u00e4ger sowohl verg\u00fctungsrelevante als auch sonstige Fragen im Hinblick auf Auftr\u00e4ge mit den genannten Personen besprochen hat. Dem ist die Beklagte auch nicht mehr mit anderweitigem Vortrag entgegengetreten. Aufgrund des wiederholten Verhaltens und mangels Einschreiten der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung resp. des sp\u00e4teren Insolvenzverwalters konnte der Kl\u00e4ger daher nach Treu und Glauben und mit R\u00fccksicht auf die Verkehrssitte die Duldung dahingehend verstehen, dass die Mitarbeiter mit Zustimmung des Unternehmens handelten bzw. entsprechend bevollm\u00e4chtigt waren. Hinzu kommt, dass unstreitig auch seit \u00dcbernahme des Betriebes durch die Beklagte Herr L dem Kl\u00e4ger Auftr\u00e4ge erteilte, so z.B. im Februar\/M\u00e4rz 2011 f\u00fcr eine technische L\u00f6sung einer Anh\u00e4ngerkupplungsmontage an KEP-Fahrzeugen f\u00fcr H (Typ M). Der Kl\u00e4ger wickelte dabei auch seine Rechnungen mit Herrn L ab. Es hat also auch im Anschluss die Beklagte diese Vorgehensweise gebilligt.<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat der Kl\u00e4ger eine Rechnung aus dem Jahr 2010 (S. 1, Anlagenkonvolut K 21) vorgelegt, in denen die Verg\u00fctung f\u00fcr das R\u00fcckhalteprofil auf Basis der \u20ac 3,72 unter Ber\u00fccksichtigung der L\u00e4nge der Profile in den G-Fahrzeugen berechnet wurde. Die Rechnungen sind unstreitig vom Insolvenzverwalter w\u00e4hrend des laufenden Insolvenzverfahrens bezahlt worden. Sofern die Beklagte vortr\u00e4gt, sie gehe davon aus, die Zahlung seitens des Insolvenzverwalters sei ohne Pr\u00fcfung der Berechtigung des Herrn L auf dessen Angaben hin erfolgt, ist dies unerheblich. Zun\u00e4chst handelt es sich lediglich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Anhaltspunkte, aufgrund derer die Beklagte den Eindruck gewonnen h\u00e4tte, dass der Insolvenzverwalter \u2013 den in seiner Rechtsstellung selbst umfangreiche Sorgfaltspflichten treffen \u2013 \u201eungepr\u00fcft\u201c Verbindlichkeiten erf\u00fcllt, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Im \u00dcbrigen ist sp\u00e4testens in der unstreitigen Zahlung der konkludente Abschluss einer entsprechenden Verg\u00fctungsvereinbarung zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Insolvenzverwalter zu sehen. Dazu war der Insolvenzverwalter auch nach \u00a7 80 InsO berechtigt. Mit der Zahlung hat der Insolvenzverwalter die urspr\u00fcnglich zwischen der Fa. B und dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die H-Wagen zugrunde gelegten Parameter \u00fcbernommen und entsprechend auf die G-Fahrzeuge \u00fcbertragen. Zumindest ist in der Zahlung eine konkludente Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Kl\u00e4ger und Herrn L nach \u00a7 177 Abs. 1 BGB enthalten. Insofern kommt es auch auf den pauschalen Einwand der Beklagten, die Vereinbarung im Hinblick auf die G-Fahrzeuge sei nach Stellung des Insolvenzantrages erfolgt, nicht mehr an. Auch dieser w\u00e4re aber mangels n\u00e4herer Informationen \u00fcber den Verlauf des Insolvenzverfahrens nicht erheblich. So bestehenden keinerlei Anhaltspunkte, dass im Rahmen des Er\u00f6ffnungsverfahrens Sicherungsma\u00dfnahmen nach \u00a7 21 Abs. 2 InsO vom Insolvenzgericht getroffen worden w\u00e4ren. Die Parteien konnten zudem in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht einmal mitteilen, an welchem Tag das Insolvenzverfahren \u00fcberhaupt er\u00f6ffnet worden ist.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Des Weiteren ist die Beklagte nach \u00a7 27 Nr. 1 ArbEG wirksam in die Verg\u00fctungsvereinbarung eingetreten.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift tritt der Erwerber, sofern der Insolvenzverwalter die Diensterfindung mit dem Gesch\u00e4ftsbetrieb ver\u00e4u\u00dfert, f\u00fcr die Zeit von der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens an, in die Verg\u00fctungspflicht des Arbeitgebers ein. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hat die unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommene Diensterfindung im Zuge des Erwerbs des Unternehmens aus der Insolvenz erworben. In diesem Zusammenhang ist es auch unsch\u00e4dlich, dass zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Beklagten kein Arbeitsverh\u00e4ltnis mehr besteht. Denn ein \u00dcbergang des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auf den Erwerber ist keine zwingende Voraussetzung des \u00a7 27 Nr. 1 ArbEG (LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 10.08.2010, Az. 4a O 132\/09; a. A. fr\u00fcher Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Aufl., \u00a7 27 Rn. 61, anders nunmehr Bartenbach\/Volz, ArbEG, 5. Aufl., \u00a7 27 n.F., Rn. 51 f.). Weder der Wortlaut der Vorschrift noch deren historisch-systematische Auslegung legen ein solches Verst\u00e4ndnis nahe (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 10.08.2010, Az. 4a O 132\/09). Auch wenn der Kl\u00e4ger aus dem Betrieb ausgeschieden ist, hat die Beklagte daher ihre Verg\u00fctungspflicht gem. \u00a7 9 Abs. 1 i.V.m. \u00a7\u00a7 26, 27 Nr. 1 ArbEG zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte einwendet, sie trete lediglich in eine \u201eangemessene\u201c Verg\u00fctungspflicht ein und die Angemessenheit sei zu verneinen, weil eine Verg\u00fctung nicht messbar sei, kann sie damit nicht geh\u00f6rt werden. Denn diese Erw\u00e4gungen werden im Rahmen des \u00a7 27 Nr. 1 ArbEG gerade nicht mehr angestellt. Die Verg\u00fctungspflicht geht so auf den Erwerber \u00fcber, wie sie zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart worden war (Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG, 8. Aufl., \u00a7 27 Rn. 5). Es handelt sich bei der angeordneten Rechtsfolge um einen gesetzlichen Schuldeintritt (Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG, 8. Aufl., \u00a7 27 Rn. 5). Die Verg\u00fctungsvereinbarungen des Schuldners sind f\u00fcr den Betriebserwerber bindend (Bartenbach\/Volz, ArbEG, \u00a7 27 n.F. Rn. 57). Insoweit ist die Beklagte mit den Einwendungen abgeschnitten.<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>Insbesondere sind die Voraussetzungen des \u00a7 12 Abs. 6 ArbEG und des \u00a7 23<br \/>\nArbEG, in deren Rahmen Einwendungen der Beklagten allenfalls Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnten, nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Die Beklagte ist darlegungs- und beweisbelastet bzgl. einer wesentlichen \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde, die f\u00fcr die Festsetzung der Verg\u00fctung ma\u00dfgebend waren, mit der Folge, dass sie die Einwilligung des Kl\u00e4gers in eine andere Verg\u00fctungsregelung verlangen kann, \u00a7 12 Abs. 6 ArbEG. Die Vorschrift stellt einen spezialgesetzlich normierten Fall der Lehre vom Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage (\u00a7 313 Abs. 1 BGB) dar (vgl. Bartenbach\/Volz, ArbEG, \u00a7 12 Rn. 97). Nachtr\u00e4glich verg\u00fctungsrelevante Umst\u00e4nde m\u00fcssen eingetreten sein, die zu einer \u00c4quivalenzst\u00f6rung zwischen der \u00dcberlassung der Erfindungsrechte und festgelegten Verg\u00fctung f\u00fchren, wobei diese St\u00f6rung wesentlich, also in einem der Vertragsparteien nicht mehr zumutbaren Ma\u00dfe sein muss (vgl. Bartenbach\/Volz, ArbEG \u00a7 12 Abs. 6 Rn. 98-100). Die Beklagte hat solche nachtr\u00e4glich ver\u00e4nderten Umst\u00e4nde nicht vorgetragen. Es ist insbesondere nicht dargetan, dass die behauptete mangelnde Rutschhemmung und ein unzureichender Reibwert Umst\u00e4nde darstellen, die nicht von Anfang an bestanden, sondern erst nachtr\u00e4glich eingetreten sind. Vielmehr macht die Beklagte ausweislich ihrer Auskunftserteilung vom 13.02.2012 (Anlage K 10) unstreitig von dem tragenden Gedanken der Erfindung Gebrauch, da sie ein einfaches und kosteng\u00fcnstig herzustellendes R\u00fcckhalteprofil am Markt anbietet, das Teil eines Pakets von Ausstattungen zur Ladungssicherung ist. Soweit ersichtlich fordert im \u00dcbrigen auch das DE XXX keine Ladungssicherheit, die ausschlie\u00dflich durch das R\u00fcckhalteprofil gew\u00e4hrleistet wird. Die von der Beklagten verbaute Ausf\u00fchrungsform macht daher mangels anderer Anhaltspunkte von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Patents DE XXX Gebrauch. Die Beklagte tr\u00e4gt selbst vor, dass das R\u00fcckhalteprofil einen Teil dazu beitr\u00e4gt, dass Pakete mit einer Querbeschleunigung von 0,7 g nicht verrutschen. Allein der Umstand, dass der Kunde H von dem Einbau Abstand genommen hat, wirkt sich nicht nachtr\u00e4glich derart aus, dass es zu einer Neubestimmung der Verg\u00fctungsparameter f\u00fchrt. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung keine Ausf\u00fchrungen zu einem nachtr\u00e4glichen Eintritt dieser Umst\u00e4nde gemacht. Der Vortrag der Beklagten beschr\u00e4nkt sich lediglich darauf, eine ihrer Ansicht nach \u2013 von Beginn an \u2013 nicht angemessene Verg\u00fctung zu korrigieren. Damit allein kann sie \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 im Anwendungsbereich der \u00a7\u00a7 27 Nr. 1, 12 Abs. 6 ArbEG nicht geh\u00f6rt werden.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Ebenfalls rechtfertigt der Vortrag der Beklagten keine Unwirksamkeit der Verg\u00fctungsvereinbarung nach \u00a7 23 Abs. 1 ArbEG.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass jeglicher Vortrag zum Fristerfordernis des \u00a7 23 Abs. 2 ArbEG fehlt, ist der Vortrag auch bez\u00fcglich einer in erheblichem Ma\u00dfe vorliegenden Unbilligkeit nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte tr\u00e4gt weder konkret zum Erfindungswert noch zur Bezugsgr\u00f6\u00dfe oder einem m\u00f6glichen Lizenzsatz vor. Ihr Vortrag zu den Materialkosten ist isoliert und rechtfertigt allein nicht die Annahme einer erheblichen Unbilligkeit.<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich bringt auch der pauschale Einwand der Beklagten, der Kl\u00e4ger habe Lizenzerl\u00f6se f\u00fcr H- Fahrzeuge auch zeitlich nach Ende des Einbaus abgerechnet und \u201ewohl\u201c auch erhalten, den kl\u00e4gerischen Anspruch nicht zu Fall. F\u00fcr die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Forderungen betreffend die G-Fahrzeuge ist der Einwand nicht relevant. Erst recht ist darin keine Aufrechnungserkl\u00e4rung mit einer bestimmten Gegenforderung zu sehen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch ist ab dem 01.03.2011 f\u00fcr die im Jahre 2010 hergestellten Wagen als \u2013 unstreitig \u2013 vereinbarten F\u00e4lligkeitszeitpunkt gem. \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 BGB entstanden. Des Weiteren ist der beantragte Zinsanspruch f\u00fcr das Jahr 2012 aufgrund der unstreitigen Zahlungsaufforderung vom 22.02.2012 seit dem 08.03.2012 entstanden. Allerdings entfallen die Zinsen f\u00fcr das Jahr 2011 auf einen Betrag von (486 Fahrzeuge x \u20ac 10,34 =) \u20ac 5.025,24 und f\u00fcr das Jahr 2012 auf einen Betrag von (1.886 Fahrzeuge x \u20ac 10,34 =) \u20ac 19.501,24. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Kl\u00e4ger \u2013 auch in seiner nunmehrigen Stellung als Berater \u2013 nicht um einen Verbraucher handelt, so dass sich der Zinssatz nach \u00a7 288 Abs. 1 BGB richtet.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in H\u00f6he von \u20ac 25.074,00 nach \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt BGB i.V.m. \u00a7 818 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist unstreitig Erfinder einer Tritthalterung f\u00fcr einen Aufstiegstritt am Heck des Transportfahrzeugs, welche einfach und kosteng\u00fcnstig ausgetauscht werden kann. Die Fa. B meldete diese am 14.08.2009 \u2013 nach Ausscheiden des Kl\u00e4gers aus der Fa. B \u2013 unter der DE 20 2009 011 XXX (DE XXX) zum Gebrauchsmuster an. Das Gebrauchsmuster steht in Kraft. Bei der Erfindung handelt es sich um eine freie Erfindung, da der Kl\u00e4ger diese Erfindung im Rahmen seines Ruhestandes get\u00e4tigt hat. Denn der Pension\u00e4r kann \u00fcber die nach (rechtlicher) Beendigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses fertig gestellten Erfindungen auch dann ohne die Beschr\u00e4nkungen des \u00a7\u00a7 18, 19 ArbEG verf\u00fcgen, wenn es sich um Erfahrungserfindungen im Sinne des \u00a7 4 Abs. 2 Nr. 2 ArbEG handelt (vgl. Bartenbach\/Volz, ArbEG, \u00a7 1 Rn. 78). Daher findet das ArbEG auf diesen Anspruch keine Anwendung.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist aktivlegitimiert, da ihm das materielle Nutzungsrecht an seiner Erfindung weiterhin zukommt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat insoweit vorgetragen, dass eine \u00dcbertragung der Erfindung an die Fa. B nicht erfolgt sei. Er habe der Fa. B lediglich das Recht einger\u00e4umt, das Schutzrecht anzumelden. Insoweit sei der Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich Nutzungsberechtigter der Erfindung. Die Beklagte hat demgegen\u00fcber vorgetragen, dass sie nicht mehr aufkl\u00e4ren kann, ob ihr das Gebrauchsmuster \u00fcbertragen oder ihr lediglich eine Nutzungsrecht einger\u00e4umt wurde. Im Rahmen des Erwerbs in der Insolvenz sei nicht erw\u00e4hnt worden, dass sie lediglich in eine Lizenzvereinbarung eintrete.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist der Kl\u00e4ger f\u00fcr die ihn g\u00fcnstige Tatsache, dass er weiterhin materiell Berechtigter der Erfindung ist, nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet. Der Kl\u00e4ger hat insoweit substantiiert vorgetragen, dass eine \u00dcbertragung im Hinblick auf die Insolvenz nicht erfolgt, sondern der Fa. B lediglich das Recht zur Anmeldung einger\u00e4umt worden sei. Herr L und er h\u00e4tten Anfang\/Mitte November 2009 einen Lizenzvertrag abgeschlossen, wonach bei einer Bezugsgr\u00f6\u00dfe von \u20ac 300,00 pro Gesamtaufbau eines Fahrzeug und einem Lizenzsatz von 3,5% eine Lizenzverg\u00fctung von \u20ac 10,50 pro Fahrzeug seitens der Beklagten zu zahlen waren. Dies hat die Beklagte nicht erheblich bestritten. Ihr Vortrag ersch\u00f6pft sich letztlich in der Behauptung, dass sie gerade nicht mehr aufkl\u00e4ren k\u00f6nne, ob ihr das Gebrauchsmuster insgesamt \u00fcbertragen worden sei. Die Beklagte kann den konkreten Vortrag zum Abschluss des Lizenzvertrages nicht durch ihr \u2013 wie gesehen \u2013 unzul\u00e4ssiges Bestreiten mit Nichtwissen und den pauschalen Vortrag zur \u00dcbernahme von der H\u00f6he nach wiederum bestrittenen Entwicklungskosten entkr\u00e4ften. Letztere spricht auch nicht gegen den vom Kl\u00e4ger behaupteten Vertragsschluss. Dar\u00fcber hinaus ist der Erfahrungssatz zu ber\u00fccksichtigen, dass ein Erfinder im Fall der Rechtseinr\u00e4umung in der Regel von seinem Recht so wenig wie m\u00f6glich aufgeben will. Im Zweifel ist nur die Bestellung eines Benutzungsrechts und keine Voll\u00fcbertragung gewollt (vgl. Busse\/Hacker, PatG, 7. Aufl., \u00a7 15 Rn. 19). Die Vereinbarung einer Nutzungsberechtigung spricht daher daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht die Erfindung \u00fcbertragen wollte, mit der Folge, dass der Kl\u00e4ger an der Erfindung materiell berechtigt geblieben ist. \u00a7 22 Abs. 1 GebrMG unterscheidet ebenso wie \u00a7 15 Abs. 1 PatG zwischen dem \u201eRecht auf das Gebrauchsmuster\u201c und den \u201eAnspruch auf seine Eintragung\u201c. Im Patentgesetz beschreibt das Recht auf das Patent die Gesamtheit der aus der Erfindung herr\u00fchrenden Rechte, die dem Erfinder zustehen (vgl. LG D\u00fcsseldorf in GRUR Int. 2007, 347, 349 \u2013 Medizinisches Instrument). Das Recht aus der Patentanmeldung (= der Anspruch auf Erteilung) beschreibt lediglich die formale Rechtsposition des Anmelders eines Patents (vgl. LG D\u00fcsseldorf a.a.O.). Dies trifft parallel auf die nahezu gleichgefasste Vorschrift des \u00a7 22 Abs. 1 GebrMG zu. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger s\u00e4mtliche aus der Erfindung herr\u00fchrende Nutzungsrechte an die Fa. B \u00fcbertragen wollte, sondern lediglich die formale Rechtsstellung der Anmeldung. Er ist daher weiter Nutzungsberechtigter.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen kann dahinstehen, ob die Vereinbarung des Lizenzvertrages wirksam war oder nicht. Denn mangels Anwendbarkeit des \u00a7 27 ArbEG w\u00e4re die Beklagte nicht als Rechtsnachfolgerin in den Lizenzvertrag eingetreten. Gegen eine Einzelrechtsnachfolge in den Vertrag \u2013 auch hier w\u00e4re eine nachtr\u00e4gliche Wirksamkeit jedenfalls \u00fcber die Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren seitens des Insolvenzverwalters anzunehmen \u2013 spr\u00e4che zudem bereits der Vortrag der Beklagten, wonach sie bei Erwerb aus der Insolvenz nicht \u00fcber das Bestehen einer solchen Verbindlichkeit aufgekl\u00e4rt wurde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Beklagte das Vollrecht am Gebrauchsmuster auch nicht gutgl\u00e4ubig erworben. Ein Rechtserwerb kraft guten Glaubens scheidet aus (vgl. Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., \u00a7 8 Rn. 12).<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Auch die weiteren Voraussetzungen des \u00a7 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt BGB liegen vor. Mangels Nutzungsberechtigung greift die Beklagte in das materielle Nutzungsrecht des Kl\u00e4gers, das diesem ausschlie\u00dflich zur Verf\u00fcgung steht, durch Gebrauch der Erfindung widerrechtlich ein (vgl. u.a. BGH in GRUR 2000, 685 \u2013 Formunwirksamer Lizenzvertrag). Unstreitig hat die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndlichen Tritthalterungen bis November 2011 vertrieben.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Da der Gebrauch des Schutzrechts naturgem\u00e4\u00df nicht herausgegeben werden kann, ist sein objektiver Wert nach \u00a7 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen. Der objektive Gegenwert f\u00fcr den Gebrauch eines durch gewerbliche Schutzrechte bestimmten Gegenstandes findet sich in der angemessenen und \u00fcblichen Lizenz (BGH, GRUR 1982, 301, 303 \u2013 Kunststoffhohlprofil II; BGH, GRUR 2000, 685, 686 \u2013 Formunwirksamer Lizenzvertrag). Der Kl\u00e4ger kann daher seinen auf Wertausgleich gerichteten Herausgabeanspruch nach der Methode der sog. Lizenzanalogie in Form eines prozentualen Anteils an den mit den patentverletzenden Gegenst\u00e4nden erzielten Ums\u00e4tzen berechnen (BGH a.a.O.).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger orientiert sich am Inhalt der urspr\u00fcnglichen Lizenzvereinbarung. Dabei hat der Kl\u00e4ger als Bezugsgr\u00f6\u00dfe einen Umsatzanteil der Tritthalterung an dem vorzunehmenden Aufbau, dessen Umsatz bei zwischen \u20ac 10.571,80 und \u20ac 10.666,30 liegt, in H\u00f6he von \u20ac 300,00 gew\u00e4hlt. Dieser Anteil an der Wertsteigerung des gesamten Aufbaus, die prozentual ca. 3 % betr\u00e4gt, ist nicht \u00fcbersetzt. Durch den Einbau der Tritthalterung im Rahmen des Aufbaus des Fahrzeugs kommt dem Aufbau eine objektive Wertsteigerung durch die Erfindung zu, da diese in Abgrenzung zum Stand der Technik einfach und kosteng\u00fcnstig herzustellen und im Besch\u00e4digungsfall auszutauschen ist.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte unter Vorlage der DEKRA-Pr\u00fcfberichte (Anlagen B 4, B 5) vortr\u00e4gt, der streitgegenst\u00e4ndliche Hecktritt verhindere im Vergleich zu der Standard-Tritthalterung bei einem Heckaufprall gerade nicht, dass Kr\u00e4fte in den Fahrzeugrahmen \u00fcbertragen werden, die zum Verzug des Rahmens f\u00fchren k\u00f6nnen (Energieabsorption), vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Zum einen hat der Kl\u00e4ger substantiiert bestritten, dass der vorgelegte Pr\u00fcfbericht (Anlage B 4) die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung zeige. Denn die Chassis-Verl\u00e4ngerung, an der sich die Tritthalterung befinde, sei in dem Pr\u00fcfbericht falsch herum angeordnet und der Langtr\u00e4ger sei nicht mit der Unterkante der Chassis-Verl\u00e4ngerung verschraubt. Letzteres f\u00fchre bei Druckeinleitung ein h\u00f6heres Drehmoment in die gesamte Heckkonstruktion. Im \u00dcbrigen entspr\u00e4che die in dem Pr\u00fcfbericht Anlage B 5 pr\u00e4sentierte L\u00f6sung nicht dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erfindung, sondern stelle eine sp\u00e4ter seitens der Beklagten entwickelte L\u00f6sung dar. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht mehr entgegen getreten. Zum anderen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Hervorrufen nur geringer Sch\u00e4den (Absatz [0011] der DE XXX) nicht den alleinigen Vorteil der Erfindung darstellt. Ein weiterer Vorteil der Erfindung liegt im kosteng\u00fcnstigen und leichten Austausch insbesondere des Deformationsteils (Absatz [0011] der DE XXX). Ferner ist zumindest ein weiteres Indiz f\u00fcr den Wert der Erfindung, dass diverse Kunden der Beklagten die Tritthalterung ausdr\u00fccklich w\u00fcnschten. Auf das pauschale Bestreiten der Beklagten hat der Kl\u00e4ger seinen Vortrag weiter substantiiert. Danach pr\u00e4ferierten verschiedene Kunden (G\/Post, J) anl\u00e4sslich verschiedener Treffen am 31.03.2009, 14.05.2009 und 26.\/27.10.2009 die Verwendung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung unter anderem auch deshalb, um sp\u00e4ter geringere Reparaturkosten zu erreichen.<\/p>\n<p>Des Weiteren setzt der Kl\u00e4ger einen Lizenzsatz von 3,5 % an, wobei er von einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr zwischen 2% &#8211; 5% im Spezialfahrzeugbau ausgeht. Letzteres ist zwischen den Parteien unstreitig. Insofern bel\u00e4uft sich die angemessene und \u00fcbliche Lizenzgeb\u00fchr auf \u20ac 10,50 pro Fahrzeug bzw. verbauter Tritthalterung. Nach der Auskunft der Beklagten aus der Anlage K 10 ergibt sich daher bei einer Gesamtmenge von 2.388 Tritthalterungen ein Wertersatzanspruch nach \u00a7\u00a7 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt, 818 Abs. 2 BGB in tenorierter H\u00f6he.<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>Ein Wegfall der Bereicherung ist ebenfalls nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Im Ergebnis kann dahinstehen, ob sich die Beklagte auf den Entreicherungseinwand nach \u00a7 818 Abs. 3 BGB berufen kann oder ob sie sich als Nichtberechtigte im Rahmen des Patentrecht an der Sachlage, die sie selbst geschaffen hat, festhalten lassen muss (BGH, NJW 1992, 2084, 2085; M\u00fcko\/Schwab, BGB, 5. Aufl., \u00a7 818 Rn. 174). Etwaige Einwendungen hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Sofern sie vortr\u00e4gt, der Materialpreis der streitgegenst\u00e4ndlichen Halterung betrage \u20ac 200,00 im Gegensatz zu \u20ac 75,00 f\u00fcr eine handels\u00fcbliche Halterung und sie habe Verluste erwirtschaftet, wird nicht deutlich welche Berechnung die Beklagte im Einzelnen anstellt. Denn die Beklagte f\u00fchrt nicht aus, welche Ums\u00e4tze sie demgegen\u00fcber erwirtschaftet. Dar\u00fcber hinaus ist der Vortrag widerspr\u00fcchlich zu ihrer vorprozessualen Auskunft vom 01.02.2012 (Anlage K 10). Danach hat sie jedenfalls im Ersatzteilgesch\u00e4ft Gewinne erzielt und auch sonstige (Mehr)ums\u00e4tze mit der Tritthalterung angegeben. N\u00e4here Erl\u00e4uterungen zu ihren behaupteten Verlusten nimmt die Beklagte jedoch nicht vor. Schlie\u00dflich ist nicht ersichtlich, wieso eine sp\u00e4tere Umstellung auf eine handels\u00fcbliche Ausf\u00fchrung der Tritthalterung zu einem nachtr\u00e4glichen Wegfall der Bereicherung f\u00fchren soll. Die eigenst\u00e4ndige unternehmerische Entscheidung der Beklagten, eine andere von der Beklagten angebotene Variante der Tritthalterung anzubieten und f\u00fcr diese Umstellung den Kunden einen Nachlass in H\u00f6he von \u20ac 25,00 zu gew\u00e4hren, tangiert den urspr\u00fcnglich entstandenen Bereicherungsanspruch nicht. Denn die erwirtschafteten Mehrums\u00e4tze hatte die Beklagte bereits erlangt. Zudem hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass sie die Umstellung aufgrund von Reklamationen oder \u00e4hnlichem vorgenommen hat, die sich urs\u00e4chlich auf die Erfindung zur\u00fcckf\u00fchren lassen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat einen Anspruch auf Zahlung der Zinsen nach \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Zinsen entfallen f\u00fcr das Jahr 2011 auf eine Betrag von (525 Tritthalterungen x \u20ac 10,50 =) \u20ac 5.512,50 und f\u00fcr das Jahr 2012 auf einen Betrag von (1863 Tritthalterungen x \u20ac 10,50 =) \u20ac 19.561,50. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob eine auf das Bereicherungsrecht gest\u00fctzte Forderung eine Entgeltforderung im Sinne des \u00a7 288 Abs. 2 BGB darstellt, ist auch hier jedenfalls die Verbrauchereigenschaft des Kl\u00e4gers zu bejahen mit der Folge, dass sich der Zinssatz nach \u00a7 288 Abs. 1 BGB richtet.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind als Verzugskosten im Rahmen von \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB zu erstatten. Der Zinsanspruch richtet sich nach \u00a7\u00a7 288 Abs.1, 291 BGB.<\/p>\n<p>6.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat des Weiteren einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Verg\u00fctung f\u00fcr die Erfindung \u201eR\u00fcckhalteprofil\u201c in H\u00f6he von \u20ac 8.561,52 nach \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG a.F. i.V.m. \u00a7 12 Abs. 1 ArbEG a.F. Der Kl\u00e4ger hat vorgetragen, dass die Beklagte weitere 828 Fahrzeuge mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen R\u00fcckhalteprofil im Rahmen eines Auftrages f\u00fcr den Kunden J ausgestattet hat. Dem Grunde nach liegt der Anspruch vor, wobei auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen wird. Dem kl\u00e4gerischen Vortrag ist der Beklagte in der Sache nicht mehr konkret entgegen getreten.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 ZPO.<\/p>\n<p>7.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht als ausgeschiedener Arbeitnehmer ein aus Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) und der arbeitsrechtlichen F\u00fcrsorgepflicht abgeleiteter Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung nach \u00a7 259 BGB i.V.m. \u00a7 26 ArbEG mit Ausnahme der Auskunft hinsichtlich der Ums\u00e4tze und der Lizenzvergabe an Dritte zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDem Arbeitnehmererfinder steht grunds\u00e4tzlich ein solcher Anspruch zu, da er ohne Kenntnis der von seinem Arbeitgeber mit der Erfindung erzielten Ums\u00e4tze und der relevanten Einzeldaten die H\u00f6he eines Verg\u00fctungsanspruchs nicht verl\u00e4sslich feststellen kann (siehe nur BGH, GRUR 2002, 609 (610) \u2013 \u201eDrahtinjektionseinrichtung\u201c m.w.N.).<\/p>\n<p>Inhalt und Umfang des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmen sich unter Beachtung der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrs\u00fcbung und Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grunds\u00e4tzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer ben\u00f6tigt, um seine Erfinderverg\u00fctung berechnen sowie beurteilen zu k\u00f6nnen, ob und in welchem Umfang ihm ein Verg\u00fctungsanspruch zusteht. Alle f\u00fcr die Bemessung seiner Verg\u00fctung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb mitzuteilen, wobei ihm die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit erm\u00f6glicht werden muss (BGH, GRUR 1998, 689 (692) \u2013 Copolyester II; BGH, GRUR 2010, 223 (225, 227) \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch findet allerdings eine Grenze in den Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (vgl. BGH, GRUR 2010, 223 (224) \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmererfinder von seinem Arbeitgeber nicht unbeschr\u00e4nkt alle Angaben verlangen kann, die zur Bestimmung und \u00dcberpr\u00fcfung der angemessenen Erfinderverg\u00fctung nur irgendwie hilfreich und n\u00fctzlich sind oder sein k\u00f6nnen, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Verg\u00fctung unter Ber\u00fccksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Angaben, die f\u00fcr ihn mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden w\u00e4ren, darf der Arbeitgeber verweigern, wenn sie in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Verg\u00fctung mehr steht, oder sie ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH, GRUR 2002, 801 (803) \u2013 Abgestuftes Getriebe; BGH, GRUR 1998, 689 (692) \u2013 Copolyester II).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, was Gegenstand des Anspruchs des Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung ist, ist die bestehende Verg\u00fctungsvereinbarung der Parteien ma\u00dfgeblich, welche den Anspruch nach \u00a7 9 ArbEG bereits konkretisiert. In Anwendung der oben genannten Grunds\u00e4tze kann der Kl\u00e4ger Auskunft und Rechnungslegung bez\u00fcglich der Herstellungsmengen und -zeiten, der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer verlangen. Insoweit hat der Kl\u00e4ger konkret vorgetragen, dass davon auszugehen ist, dass die Beklagte auch im Jahre 2012 die streitgegenst\u00e4ndlichen R\u00fcckhalteprofile vertreibe, insbesondere weitere Auftr\u00e4ge an J und Subunternehmen der G vergeben hat und die Erfindung auch bei Kastenwagen der Sprinterklasse eingesetzt werden soll. Insbesondere umfasst der Anspruch sowohl Herstellungsmengen als auch Lieferungen. Zwar kann der Kl\u00e4ger das f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch interessante Produktionsvolumen grunds\u00e4tzlich sowohl den Liefer- als auch den Herstellungsmengen entnehmen. Allerdings ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Arbeitnehmer sich nicht mit Angaben begn\u00fcgen muss, deren Wahrheitsgem\u00e4\u00dfheit er in keiner Weise \u00fcberpr\u00fcfen kann (BGH, GRUR 2010, 223 (227) \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Daher sind vorliegend sowohl die Herstellungsmengen als auch die die einzelnen Lieferungen betreffenden Daten mitzuteilen. Die Angaben sowohl der Herstellungsmengen als auch der die Lieferungen betreffenden Daten erm\u00f6glichen eine gewisse Plausibilit\u00e4tskontrolle der erteilten Auskunft. Dabei sind zur Erm\u00f6glichung der \u00dcberpr\u00fcfung der erteilten Ausk\u00fcnfte auch die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer mitzuteilen, da anderenfalls eine Plausibilit\u00e4tskontrolle daran scheitern w\u00fcrde, dass die einzelnen Lieferungen nicht sicher zugeordnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Eine Auskunft- und Rechnungslegung im Hinblick auf die Lizenzvergabe an Dritte und den erzielten Ums\u00e4tzen bedarf es angesichts der konkreten Verg\u00fctungsvereinbarung hingegen nicht. Insoweit war der Anspruch nicht zuzusprechen. Der Kl\u00e4ger kann im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung im Einzelfall billigerweise nur die Angaben verlangen, die \u00fcberlicherweise im Rahmen der gew\u00e4hlten Berechnungsmethode erforderlich sind (Bartenbach\/Volz, ArbEG, 5. Aufl., \u00a7 12 Rn. 179.1). Die Ums\u00e4tze der Beklagten sind f\u00fcr die Berechnung der Verg\u00fctung irrelevant, da diese auf der Summe der Regalkantenl\u00e4nge und den verbauten R\u00fcckhalteprofilen basiert. Diese Angaben wurden soweit ersichtlich auch in der Vergangenheit vom Kl\u00e4ger nicht gefordert, da er sie f\u00fcr die Berechnung seiner Verg\u00fctung nicht ben\u00f6tigte (Anlage K 21, Schreiben vom 16.12.2009). Des Weiteren besteht kein Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Lizenzvergabe an Dritte, da der Kl\u00e4ger seinen vereinbarten Lizenzsatz bereits kennt. R\u00fcckschl\u00fcsse auf die \u00fcblichen Lizenzs\u00e4tze zur Ermittlung des Erfindungswerts, die eigentlich mit dem darauf abzielenden Auskunftsanspruch gezogen werden k\u00f6nnen sollen, ben\u00f6tigt der Kl\u00e4ger nicht. Ein berechtigtes Auskunftsinteresse des Kl\u00e4gers besteht insofern nicht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt<\/p>\n<p>bis zum 21.01.2013 \u20ac 49.600,40<br \/>\nab dem 22.01.2013 \u20ac 68.161,92 .<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2024 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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