{"id":2339,"date":"2013-03-20T17:00:34","date_gmt":"2013-03-20T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2339"},"modified":"2016-05-23T08:16:57","modified_gmt":"2016-05-23T08:16:57","slug":"4b-o-29510-scharniereinrichtung-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2339","title":{"rendered":"4b O 295\/10 &#8211; Scharniereinrichtung (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2027<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. M\u00e4rz 2013, Az. 4b O 295\/10<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4419\">2 U 15\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 125.201,26 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank zu zahlen, und zwar<br \/>\n&#8211; von 93,78 \u20ac seit dem 01.05.1996,<br \/>\n&#8211; von weiteren 293,83 \u20ac seit dem 01.05.1997,<br \/>\n&#8211; von weiteren 2.395,65 \u20ac seit dem 01.05.1998,<br \/>\n&#8211; von weiteren 3.772,78 \u20ac seit dem 01.05.1999,<br \/>\n&#8211; von weiteren 5.910,39 \u20ac seit dem 01.05.2000,<br \/>\n&#8211; von weiteren 6.784,66 \u20ac seit dem 01.05.2001,<br \/>\n&#8211; von weiteren 7.385,33 \u20ac seit dem 01.05.2002,<br \/>\n&#8211; von weiteren 6.477,54 \u20ac seit dem 01.05.2003,<br \/>\n&#8211; von weiteren 7.683,52 \u20ac seit dem 01.05.2004,<br \/>\n&#8211; von weiteren 8.420,95 \u20ac seit dem 01.05.2005,<br \/>\n&#8211; von weiteren 8.432,70 \u20ac seit dem 01.05.2006,<br \/>\n&#8211; von weiteren 9.312,52 \u20ac seit dem 01.05.2007,<br \/>\n&#8211; von weiteren 14.953,20 \u20ac seit dem 01.05.2008,<br \/>\n&#8211; von weiteren 17.330,17 \u20ac seit dem 01.05.2009,<br \/>\n&#8211; von weiteren 12.018,08 \u20ac seit dem 01.05.2010 und<br \/>\n&#8211; von weiteren 13.936,14 \u20ac seit dem 01.05.2011<br \/>\nabz\u00fcglich<br \/>\n&#8211; am 30.11.2011 gezahlter 57.105,18 \u20ac,<br \/>\n&#8211; am 06.12.2011 gezahlter 1.631,58 \u20ac und<br \/>\n&#8211; am 29.12.2011 gezahlter 21.263,24 \u20ac.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl\u00e4ger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war in der Zeit vom 01.10.1993 bis zum 31.01.2001 als Leiter des Technischen B\u00fcros bei der Beklagten, die B\u00e4nder f\u00fcr T\u00fcren, Tore und Fenster herstellt und vertreibt, besch\u00e4ftigt. Die Beklagte ist auf diesem Gebiet in Deutschland Marktf\u00fchrerin; ihre Produktpalette umfasst mehrere tausend Artikel. Sie ist bekannt f\u00fcr die hohe Qualit\u00e4t ihrer Produkte und genie\u00dft weltweit einen guten Ruf. Ausweislich seines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.06.1993 (Anlage K 2) war der Kl\u00e4ger verantwortlich f\u00fcr Konstruktion und Entwicklung aller von der Beklagten vertriebenen und zu vertreibenden Produkte, der dazugeh\u00f6rigen Werkzeuge und selbst zu erstellenden Sondermaschinen. Ihm waren f\u00fcnf Konstrukteure, drei Technische Zeichner sowie vier weitere Mitarbeiter unterstellt. W\u00e4hrend der Dauer seiner Besch\u00e4ftigung bei der Beklagten war der Kl\u00e4ger als (Mit-)Erfinder am Zustandekommen von acht Erfindungen betreffend T\u00fcrb\u00e4nder, T\u00fcrscharniere, Befestigungsvorrichtungen und Gelenkbolzen beteiligt, die von der Beklagten in Anspruch genommen wurden und f\u00fcr welche die Beklagte deutsche Patente sowie zum Teil parallele europ\u00e4ische Patente erhielt bzw. anmeldete. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Schutzrechte bzw. Anmeldungen:<\/p>\n<p>Klagepatent 1<br \/>\n(K 4) Anmeldung:17.06.1994<br \/>\nErteilung: 18.04.1996<br \/>\nKlagepatentanmeldung 2<br \/>\n(K 5) Anmeldung: 06.11.1998<br \/>\nOffenlegung 18.05.2000<br \/>\nErl\u00f6schen: 01.08.2001<br \/>\nKlagepatent 3<br \/>\n(K 6, CBH 10 (neuere Fassung)) Anmeldung: 16.10.1996<br \/>\nErteilung: 18.04.2002<br \/>\nKlagepatent 4<br \/>\n(K 7) Anmeldung: 16.10.1996<br \/>\nErteilung: 06.12.2001<br \/>\nKlagepatent 5<br \/>\n(K 8, CBH 6 (EP)) Anmeldung: 16.10.1996<br \/>\nErteilung: 25.05.2000<br \/>\nKlagepatent 6<br \/>\n(K 9, CBH 23 (EP)) Anmeldung: 30.07.1997<br \/>\nErteilung: 20.03.2003<br \/>\nKlagepatent 7<br \/>\n(K11a, CBH 34 (EP)) Anmeldung: 15.03.2000<br \/>\nErteilung: 21.08.2008<br \/>\nKlagepatent 8<br \/>\n(K 12a, CBH 32 (EP)) Anmeldung: 16.02.2000<br \/>\nErteilung: 11.10.2007<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Besch\u00e4ftigungszeit des Kl\u00e4gers nahm die Beklagte dar\u00fcber hinaus eine Arbeitnehmererfindung betreffend eine Scharniereinrichtung in Anspruch, f\u00fcr deren technische Lehre sie das deutsche Patent DE 199 51 XXX ((Anlage CBH 36), bezeichnet auch als Klagepatent 9 (Anmeldung: 23.10.1999, Erteilung: 06.02.2003) erhielt. Auf dem Deckblatt dieser Patentschrift sind der Kl\u00e4ger sowie ein Herr A als Erfinder benannt.<\/p>\n<p>In Pr\u00fcfungsverfahren vor dem EPA wurden die Hauptanspr\u00fcche der den deutschen Klagepatenten 5 (EP 0 837 XXX B1, Anlage CBH 6), 6 (EP 0 894 XXX B1, Anlage CBH 23) und 8 (EP 1 126 XXX B1, Anlage CBH 32) entsprechenden europ\u00e4ischen Patente weiter eingeschr\u00e4nkt, ohne dass die Beklagte den Kl\u00e4ger davon unterrichtete. Dar\u00fcber hinaus wurden sowohl das Klagepatent 7 als auch das dem Klagepatent 7 entsprechende europ\u00e4ische Patent EP 1 134 XXX B1 (Anlage CBH 34) jeweils im Erteilungsverfahren beschr\u00e4nkt und mit unterschiedlichen, aus den Anlagen CBH 34 und CBH 35 ersichtlichen Anspruchsfassungen erteilt.<\/p>\n<p>In einem Einspruchsverfahren schr\u00e4nkte das Bundespatentgericht den Hauptanspruch 1 des Klagepatents 3 ein (Beschluss des BPatG v. 30.06.2003, Anlage CBH 11). Insoweit wird auf die ge\u00e4nderte Fassung der Patentschrift des Klagepatents 3 (DE 196 42 XXX C5, Anlage CBH 10) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Hauptanspr\u00fcche der Klagepatente 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 sowie der Hauptanspruch der Klagepatentanmeldung 2 haben folgenden Wortlaut, wobei \u2013 soweit Abweichungen bestehen \u2013 jeweils auch der Wortlaut des korrespondierenden europ\u00e4ischen Patents angegeben wird.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents 1 (DE 44 21 XXX) hat folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eScharniereinrichtung mit einer Schwenkachse (6), einem rahmen- bzw. zargenseitigen Scharnierteil (8), das an einem Rahmen einer Zarge (1) od. dgl. einer T\u00fcr befestigbar ist, einem Bandaufnahmeelement (7), das an einem T\u00fcrfl\u00fcgel (2) der T\u00fcr befestigbar ist, und einem Scharnierband (12), das einerseits verschwenkbar um die Schwenkachse (6) gehaltert und andererseits im Bandaufnahmeelement (7) fixierbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Scharnierband (12) an einem vertikalen Endabschnitt (27) mit einer Verstellspindel (31) verbunden ist, die dreh- und in Vertikalrichtung verstellbar in einem fest am Bandaufnahmeelement (7) angeordneten Gewinde (32) sitzt und mittels einer Hoch\/Tief-Verstellschraube (34) dreh- und damit in Vertikalrichtung verstellbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 1 der Klagepatentanmeldung 2 (DE 198 51 165 A1) lautet:<br \/>\n\u201eT\u00fcrscharnier mit einem Rahmenband (4), das an einem T\u00fcrrahmen (3) befestigbar ist, einem Fl\u00fcgelband (10), das fest mit einem T\u00fcrfl\u00fcgel (2) verbindbar ist, einer Schwenkachse (9), an der das Rahmenband (4) und das Fl\u00fcgelband (10) zueinander verschwenkbar gelagert sind, und einem Aufnahmeteil (18), das am T\u00fcrfl\u00fcgel (2) befestigbar ist und an dem das Fl\u00fcgelband (10) in Breitenrichtung des T\u00fcrfl\u00fcgels (2) verstell- und fixierbar aufgenommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Aufnahmeteil (18) aus Stahl ausgebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents 3 hat in der mit Beschluss des BPatG vom 30.06.2003 (Anlage CBH 11) aufrecht erhaltenen Fassung (DE 196 42 XXX C5) den folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eT\u00fcrband, mit einem t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil (4), das am T\u00fcrfl\u00fcgel fest anbringbar ist, einem Fl\u00fcgelteil (5), das einerseits in in Horizontalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene zueinander versetzten Stellungen am t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil (4) befestigbar und andererseits verschwenkbar an einem t\u00fcrrahmenseitigen Stift (3) gelagert ist, einer Gleitschiene (13), die am Fl\u00fcgelteil (5) angeordnet ist, und einen H-f\u00f6rmigen Querschnitt mit zwei Ausnehmungen (14, 15) aufweist, einer Gleitschienenaufnahme (10), die am Halteteil (4) angeordnet ist und zwei Vorspr\u00fcnge (11, 12) aufweist, mittels denen die fl\u00fcgelteilseitige Gleitschiene (13) in Horizontalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene verschieblich und in Vertikal- und Dickenrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene fixiert in der Gleitschienenaufnahme (10) aufnehmbar ist, und einer Stellschraube (8), die mit einem Gewinde (17) in Eingriff bringbar ist, dessen Axialrichtung zur Horizontalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene parallel ist, so dass durch Drehung der Stellschraube (8) das Fl\u00fcgelteil (5) und das Halteteil (4) in Horizontalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene zueinander verschieblich sind, dadurch gekennzeichnet, dass am stiftfernen Ende des Halteteils (4) ein Haltevorsprung (7) ausgebildet ist, in dem die Stellschraube (8) in ihrer zur Horizontalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene parallelen Axialrichtung fixiert und drehbar am Halteteil (4) gelagert ist und der eine Durchbrechung (9) aufweist, durch die hindurch der Schraubkopf der Stellschraube (8) mittels eines geeigneten Werkzeugs drehbar ist, dass das Gewinde (17) am Fl\u00fcgelteil (5) angeordnet ist, dass die Stellschraube (8) und das Gewinde (17) als selbsthemmende Schraubanordnung (8, 17) ausgebildet sind, so dass jedwede Fixierelement zur Fixierung des Fl\u00fcgelteils (5) am Halteteil (4) entfallen, dass das T\u00fcrband (1) mit einer Kappe (18) abdeckbar ist, die eine Durchbrechung aufweist, durch die hindurch das geeignete Werkzeug mit dem Schraubkopf der Stellschraube (8) in Eingriff bringbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents 4 lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eT\u00fcrscharnier (1) zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels an einem T\u00fcrrahmen, mit einem rahmenseitigen Aufnahmelager (2), das ein rahmenseitiges Gelenkglied (3) aufweist, und einem fl\u00fcgelseitigen T\u00fcrband (4) das ein fl\u00fcgelseitiges Gelenkglied (5) aufweist, wobei das rahmenseitige Gelenkglied (3) einen exzentrischen Abschnitt (6) aufweist, der seinerseits exzentrisch in bezug auf das fl\u00fcgelseitige Gelenkglied (5) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der exzentrische Abschnitt (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) einen abgeflacht kreisf\u00f6rmigen Umriss aufweist, dass eine exzentrisch im fl\u00fcgelseitigen Gelenkglied (5) ausgebildete Aufnahme\u00f6ffnung (15) f\u00fcr den exzentrischen Abschnitt (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) einen abgeflacht kreisf\u00f6rmigen Umriss aufweist, und dass der gr\u00f6\u00dfte Au\u00dfendurchmesser des abgeflacht kreisf\u00f6rmigen Umrisses des exzentrischen Abschnitts (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) dem kleinsten Innendurchmesser des abgeflacht kreisf\u00f6rmigen Umrisses der Aufnahme\u00f6ffnung (15) des fl\u00fcgelseitigen Gelenkglieds (5) entspricht.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents 5 (DE 196 42 XXX C2) lautet:<br \/>\n\u201eT\u00fcrband zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels (5) an einem T\u00fcrrahmen, mit einem t\u00fcrgelenkseitigen Fl\u00fcgelteil (3) und einem t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil (2), an dem das Fl\u00fcgelteil (3) in unterschiedlichen Positionen fixierbar ist und das an einem Haupt- (6) und einem dazu senkrechten Nebenschenkel (7) mit dem T\u00fcrfl\u00fcgel (5) verbindbar ist, wobei der Hauptschenkel (6) des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteils (2) auf seiner dem T\u00fcrfl\u00fcgel (5) zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4che (8) mit Vorspr\u00fcngen (10) ausgebildet ist, die in Ausnehmungen (13) einsteckbar sind, die nahe einer T\u00fcrfl\u00fcgelkante (16) in einer T\u00fcrfl\u00fcgelhauptfl\u00e4che (12) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Nebenschenkel (7) des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteils (2) auf seiner dem T\u00fcrfl\u00fcgel (5) zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4che (9) mit Vorspr\u00fcngen (11) ausgebildet ist, die in Ausnehmungen (15) einsteckbar sind, die nahe der T\u00fcrfl\u00fcgelkante (16) in einer T\u00fcrfl\u00fcgelrahmenfl\u00e4che (14) ausgebildet sind.\u201c<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber hat der Anspruch 1 des dem Klagepatent 5 korrespondierenden EP 0 837 XXX B1 folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eVorrichtung mit einem T\u00fcrfl\u00fcgel (5) und einem T\u00fcrband (1), mittels dem der T\u00fcrfl\u00fcgel (5) schwenkbar an einem T\u00fcrrahmen lagerbar ist, und das ein t\u00fcrgelenkseitiges Fl\u00fcgelteil (3) und ein t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil (2), aufweist, das an einem Haupt- (6) und einem dazu senkrechten Nebenschenkel (7) mit dem T\u00fcrfl\u00fcgel (5) verbindbar ist, und dessen Haupt- (6) und Nebenschenkel (7) auf ihren dem T\u00fcrfl\u00fcgel zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4chen (8, 9) mit Vorspr\u00fcngen (10, 11) ausgebildet sind, die in Ausnehmungen (13, 15) einsteckbar sind, die nahe einer T\u00fcrfl\u00fcgelkante (16) in einer T\u00fcrfl\u00fcgelrahmenfl\u00e4che (14) und einer T\u00fcrfl\u00fcgelhauptfl\u00e4che (12) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass das t\u00fcrgelenkseitige Fl\u00fcgelteil (3) in unterschiedlichen Positionierungen am t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil (2) fixierbar ist und dass der Querschnitt der Vorspr\u00fcnge (11) des der T\u00fcrfl\u00fcgelrahmenfl\u00e4che (14) zugeordneten Nebenschenkels (7) des Halteteils (2) etwa dem Innenquerschnitt der t\u00fcrfl\u00fcgelrahmenfl\u00e4chenseitigen Ausnehmungen (15) entspricht und der Querschnitt der Vorspr\u00fcnge (10) des der T\u00fcrfl\u00fcgelhauptfl\u00e4che (12) zugeordneten Hauptschenkels (6) des Halteteils (2) sich vom freien Ende der Vorspr\u00fcnge (10) bis zum Fu\u00df der Vorspr\u00fcnge (10) allm\u00e4hlich auf die Abmessungen des Innenquerschnitts der t\u00fcrfl\u00fcgelhauptfl\u00e4chenseitigen Ausnehmungen (13) vergr\u00f6\u00dfert, so dass die hauptschenkelseitigen Vorspr\u00fcnge (10) mittels einer bei mit den t\u00fcrfl\u00fcgelrahmenfl\u00e4chenseitigen Ausnehmungen (15) in Eingriff befindlichen nebenschenkelseitigen Vorspr\u00fcngen (11) ausgef\u00fchrten Drehung des Halteteils (2) in die t\u00fcrfl\u00fcgelhauptfl\u00e4chenseitigen Ausnehmungen (13) einsteckbar sind.\u201c<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents 6 (DE 197 32 XXX C2) hat folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eT\u00fcrband zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels (4) an einem T\u00fcrrahmen (2), mit einem t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen T\u00fcrbandteil (5), das einerseits fest am T\u00fcrfl\u00fcgel (4) fixierbar und anderseits verschwenkbar an einem t\u00fcrrahmenseitigen T\u00fcrbandteil (3) gehaltert ist, dadurch gekennzeichnet, dass das t\u00fcrfl\u00fcgelseitige T\u00fcrbandteil (5) auf seiner dem T\u00fcrfl\u00fcgel (4) zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4che (10) Vorspr\u00fcnge (11, 12) aufweist, die in im T\u00fcrfl\u00fcgel (4) ausgebildete Ausnehmungen (13, 14) einsteckbar sind, und dass zumindest ein Vorsprung (11), dessen Durchmesser kleiner als der Durchmesser der ihm zugeordneten Ausnehmung (13) ist, an seinem freien Ende hakenf\u00f6rmig ausgestaltet ist, so dass mittels ihm die ihm zugeordnete Ausnehmung (13) im T\u00fcrfl\u00fcgel (4) hintergreifbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 1 des dem Klagepatent 6 korrespondierenden europ\u00e4ischen Patents EP 0 894 XXX B1 lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eT\u00fcrband zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels (4) an einem T\u00fcrrahmen (2), mit einem t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen T\u00fcrbandteil (5), das einerseits fest am T\u00fcrfl\u00fcgel (4) fixierbar und anderseits verschwenkbar an einem t\u00fcrrahmenseitigen T\u00fcrbandteil (3) gehaltert ist, dadurch gekennzeichnet, dass das t\u00fcrfl\u00fcgelseitige T\u00fcrbandteil (5) auf seiner dem T\u00fcrfl\u00fcgel (4) zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4che (10) Vorspr\u00fcnge (11, 12) aufweist, die in im T\u00fcrfl\u00fcgel (4) ausgebildete Ausnehmungen (13, 14) einsteckbar sind, dass zumindest ein Vorsprung (11), des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen T\u00fcrbandteils (5), dessen Durchmesser kleiner als der Durchmesser der ihm zugeordneten Ausnehmung (13) ist, an seinem freien Ende hakenf\u00f6rmig ausgestaltet ist, so dass mittels ihm die ihm zugeordnete Ausnehmung (13) im T\u00fcrfl\u00fcgel (4) hintergreifbar ist und dass der Querschnitt zumindest eines t\u00fcrrahmenfernen Vorsprungs (12) des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen T\u00fcrbandteils (5) sich vom freien Ende des t\u00fcrrahmenfernen Vorsprungs (12) bis zum Fu\u00df desselben allm\u00e4hlich auf die Abmessungen des Innenquerschnitts der ihm zugeordneten Ausnehmung (14) im T\u00fcrfl\u00fcgel (4) vergr\u00f6\u00dfert, so dass der t\u00fcrrahmenferne Vorsprung (12) mittels einer bei mit der ihm zugeordneten Ausnehmung (13) in Eingriff befindlichem hakenf\u00f6rmigen Vorsprung (11) erfolgenden Drehung bzw. Schwenkung des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen T\u00fcrbandteils (5) in die ihm zugeordnete Ausnehmung (14) einsteckbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents 7 (DE 100 12 XXX B4) lautet:<br \/>\n\u201eGelenkbolzen f\u00fcr Scharniergelenke von T\u00fcren, Fenstern, Klappen oder dgl., mit einem ersten Gelenkstift (2), der an einem Ende einen Radialflansch (4) aufweist, einem zweiten Gelenkstift (3), der an seinem dem ersten Gelenkstift (2) abgewandten Ende einen Radialflansch (5) aufweist und mit dem anderen Ende des ersten Gelenkstiftes (2) verbindbar ist, so dass mittels der Radialflansche (4, 5) der beiden miteinander zum Gelenkbolzen (1) verbundenen Gelenkstifte (2, 3) eine Fixierung des Gelenkbolzens (1) in Bezug auf von ihm zueinander verdrehbar miteinander verbundene Scharnierb\u00e4nder des Scharniergelenks realisierbar ist, wobei am anderen Ende des ersten Gelenkstiftes (2) ein erstes Rastverbindungselement (9) und am zweiten Gelenkstift (3) ein zweites Rastverbindungselement (13) ausgebildet ist, das mit dem am anderen Ende des ersten Gelenkstiftes (2) ausgebildeten ersten Rastverbindungselement (9) in einen l\u00f6sbaren Rasteingriff bringbar ist, wobei der erste Gelenkstift (2) an seinem anderen Ende einen Hohlabschnitt (6) aufweist, dessen Innendurchmesser dem Au\u00dfendurchmesser des zweiten Gelenkstiftes (3) entspricht, wobei das erste Rastverbindungselement (9) auf der Innenmantelfl\u00e4che (8) des Hohlabschnittes (6) und das zweite Rastverbindungselement (13) auf der Au\u00dfenmantelfl\u00e4che (14) des zweiten Gelenkstiftes (3) ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Hohlabschnitt (6) als separate Kupplungsh\u00fclse (6) ausgebildet ist, die \u00fcber einen Endabschnitt (17) des ersten Gelenkstiftes (2) steckbar ist, und dass der erste Gelenkstift (2) eine Radialschr\u00e4gstufe (22) aufweist, deren Abmessung der Wanddicke der Kupplungsh\u00fclse (6) entspricht, so dass die au\u00dferhalb der Kupplungsh\u00fclse (6) angeordnete Au\u00dfenmantelfl\u00e4che (24) des ersten Gelenkbolzens (2) und die Au\u00dfenmantelfl\u00e4che (23) der Kupplungsh\u00fclse (6) miteinander fluchten.\u201c<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des dem Klagepatent 7 entsprechenden europ\u00e4ischen Patents EP 1 134 XXX B1 lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eGelenkbolzen f\u00fcr Scharniergelenke von T\u00fcren, Fenstern, Klappen oder dgl., mit einem ersten Gelenkstift (2, 6), der an einem Ende einen Radialflansch (4) aufweist, einem zweiten Gelenkstift (3), der mit dem anderen Ende des ersten Gelenkstiftes (2, 6) verbindbar ist, so dass mittels des Radialflansches (4) des ersten (2, 6) der miteinander zum Gelenkbolzen verbundenen Gelenkstifte (2, 6; 3) eine Fixierung des Gelenkbolzens (1) in Bezug auf von ihm zueinander verdrehbar miteinander verbundene Scharnierb\u00e4nder des Scharniergelenks realisierbar ist, wobei am anderen Ende des ersten Gelenkstiftes (2, 6) ein erstes Rastverbindungselement (9) und am zweiten Gelenkstift (3) ein zweites Rastverbindungselement (13) ausgebildet ist, das mit dem am anderen Ende des ersten Gelenkstiftes (2, 6) ausgebildeten ersten Rastverbindungselement (9) in einen l\u00f6sbaren Rasteingriff bringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein am anderen Ende des ersten Gelenkstifts (2, 6) angeordneter Hohlabschnitt (6) als separate Kupplungsh\u00fclse (6) ausgebildet ist, deren Innendurchmesser dem Au\u00dfendurchmesser des zweiten Gelenkstiftes (3) entspricht, wobei das erste Rastverbindungselement (9) auf der Innenmantelfl\u00e4che (8) der Kupplungsh\u00fclse (6) ausgebildet ist und das zweite Rastverbindungselement (13) auf der Au\u00dfenmantelfl\u00e4che (14) des zweiten Gelenkstiftes (3) ausgebildet ist, und dass die Kupplungsh\u00fclse (6) auf ihrer Innenmantelfl\u00e4che (8) ein drittes Rastverbindungselement (15) aufweist, das mit einem auf der Au\u00dfenmantelfl\u00e4che (20) des in der Kupplungsh\u00fclse (6) angeordneten Endabschnitts (17) des ersten Gelenkstifts (2) ausgebildeten vierten Rastverbindungselement (16) in einen vorzugsweise l\u00f6sbaren Rasteingriff bringbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents 8 (DE 100 06 XXX B4) hat folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eBefestigungsvorrichtung zur schwenkbaren Halterung eines Fl\u00fcgelrahmens einer T\u00fcr, eines Fensters od. dgl. an einer Zarge, mit einem Scharnierband (2), das den zargen- oder fl\u00fcgelrahmenseitigen Bestandteil eines T\u00fcrgelenks (1) bildet, einem Hohlprofil (5), das an der Zarge bzw. am Fl\u00fcgelrahmen angeordnet ist, einem F\u00fcllst\u00fcck (25), das in das Hohlprofil (5) bis in den Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) am Hohlprofil (5) einschiebbar ist und Verbindungsstiften (16, 17), mittels denen das Scharnierband (2) durch im Hohlprofil (5) ausgebildete Ausnehmungen (23, 24) hindurch mit dem im Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) im Hohlprofil (5) befindlichen F\u00fcllst\u00fcck (25) verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausnehmungen (23, 24) in L\u00e4ngsrichtung (30) des Hohlprofils (5) eine gr\u00f6\u00dfere Abmessung aufweisen als der Durchmesser der Verbindungsstifte (16, 17), so dass das Scharnierband (2) mit dem F\u00fcllst\u00fcck (25) nach Herstellung der Verbindung mittels der Verbindungsstifte (16, 17) in Bezug auf das Hohlprofil (5) in dessen L\u00e4ngsrichtung (30) bewegbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des dem Klagepatent 8 korrespondierenden EP 1 126 XXX B1 weist folgenden Wortlaut auf:<br \/>\n\u201eBefestigungsvorrichtung zur schwenkbaren Halterung eines Fl\u00fcgelrahmens einer T\u00fcr, eines Fensters od. dgl. an einer Zarge, mit einem Scharnierband (2), das den zargen- oder fl\u00fcgelrahmenseitigen Bestandteil eines T\u00fcrgelenks (1) bildet, einem Hohlprofil (5), das an der Zarge bzw. am Fl\u00fcgelrahmen angeordnet ist, einem F\u00fcllst\u00fcck (25), das in das Hohlprofil (5) bis in den Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) am Hohlprofil (5) einschiebbar ist und Verbindungsstiften (16, 17), mittels denen das Scharnierband (2) durch im Hohlprofil (5) ausgebildete Ausnehmungen (23, 24) hindurch mit dem im Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) im Hohlprofil (5) befindlichen F\u00fcllst\u00fcck (25) verbindbar ist, wobei die im Hohlprofil (5) ausgebildeten Ausnehmungen (23, 24) in L\u00e4ngsrichtung (30) des Hohlprofils (5) eine gr\u00f6\u00dfere Abmessung aufweisen als der Durchmesser der das Scharnierband (2) und das F\u00fcllst\u00fcck (25) miteinander verbindenden Verbindungsstifte (16, 17), so dass das Scharnierband (2) mit dem F\u00fcllst\u00fcck (25) nach Herstellung der Verbindung mittels der Verbindungsstifte (16, 17) in Bezug auf das Hohlprofil (5) in dessen L\u00e4ngsrichtung (30) bewegbar ist dadurch gekennzeichnet, dass im Scharnierband (2) Durchgangsbohrungen (18, 19) ausgebildet sind, die bei mit dem Scharnierband (2) verbundenem F\u00fcllst\u00fcck (25) mit im F\u00fcllst\u00fcck (25) ausgebildeten Gegenbohrungen (28, 29) fluchten und durch die hindurch bei in der Zarge ausgerichtetem Fl\u00fcgel bzw. Fl\u00fcgelrahmen im Hohlprofil (5) L\u00f6cher (31, 32) herstellbar sind, deren Durchmesser dem der scharnierbandseitigen Durchgangsbohrungen (18, 19), der f\u00fcllst\u00fcckseitigen Gegenbohrungen (28, 29) und dem von Haltestiften (20, 21) der Befestigungsvorrichtung entspricht, die in die scharnierbandseitigen Durchgangsbohrungen (18, 19), die hohlprofilseitigen L\u00f6cher (31, 32) und die f\u00fcllst\u00fcckseitigen Gegenbohrungen (28, 29) einsetzbar sind.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents 9 (DE 199 51 XXX C2) hat folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eScharniervorrichtung zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels an einem Rahmen, einer Zarge od. dgl., mit zumindest zwei Scharnierb\u00e4ndern (1, 2), von denen eines (1) eine H\u00f6henverstelleinrichtung (6) zur vertikalen Verstellung des T\u00fcrfl\u00fcgels in bezug auf den Rahmen, die Zarge od. dgl. aufweist, zu welcher H\u00f6henverstelleinrichtung (6) ein Exzenter (7) geh\u00f6rt, der mit einer Exzenterscheibe (8) in einer Ausnehmung (9) eines t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Scharnierlappens (10) sitzt und durch dessen Drehung der t\u00fcrfl\u00fcgelseitige Scharnierlappen (10) des die H\u00f6henverstelleinrichtung (6) aufweisenden Scharnierbands und damit der T\u00fcrfl\u00fcgel in Vertikalrichtung in bezug auf den Rahmen, die Zarge od. dgl. verstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Exzenter (7) der H\u00f6henverstelleinrichtung (6) am Umfang seiner in der Ausnehmung (9) des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Scharnierlappens (10) aufgenommenen Exzenterscheibe (8) abgeflachte Abschnitte (12) aufweist.<\/p>\n<p>Unstreitig ist der Kl\u00e4ger Alleinerfinder der den Klagepatenten 1, 3 und 7 jeweils zugrunde liegenden technischen Lehren und neben dem Herrn B zu 50 % Miterfinder der technischen Lehre des Klagepatents 8.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Erfindungen gem\u00e4\u00df der Klagepatente 1 und 4 bis 8 ist zwischen den Parteien unstreitig, dass bei Ermittlung des Anteilsfaktors bei dem Teilmerkmal a) eine Wertzahl von 2 Punkten anzusetzen ist.<\/p>\n<p>In dem Besch\u00e4ftigungszeitraum des Kl\u00e4gers bei der Beklagten waren dort u.a. auch die Herren C (seit 01.08.1995), A und D besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Aufhebung des Arbeitsvertrages des Kl\u00e4gers schlossen die Parteien f\u00fcr die Zeit vom 01.02.2001 bis zum 31.07.2002 einen nachwirkenden Beratungsvertrag (Anlage CBH 3). In \u00a7 4 (4) des Beratungsvertrages ist f\u00fcr alle bis zum Ablauf des Beratervertrages entstehenden patentf\u00e4higen und \/ oder sonst schutzrechtsf\u00e4higen Entwicklungsergebnisse eine Verg\u00fctung auf Grundlage eines Lizenzsatzes von 1,5 % bezogen auf den durchschnittlichen Nettoverkaufspreis des Erfindungsgegenstandes vorgesehen, wobei bei \u00dcberschreiten eines Gesamtumsatzes von 3 Mio DM \u00fcber die Laufzeit des entsprechenden Schutzrechtes eine Abstaffelung vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Die Lehre des Klagepatents 1 wird von der Beklagten in ihrem Produkt \u201eE\u201c, die Lehren der Klagepatente 3 und 4 werden jeweils zusammen mit entweder der Lehre des Klagepatents 5 oder 6 in dem Produkt F der Beklagten genutzt, wobei die Lehre des Klagepatents 6 lediglich in einer Sondervariante des T\u00fcrbandes F (Bandvariante K1015\/K1115\/K1215) Anwendung findet. Die Lehre des Klagepatents 8 wird in dem Produkt G der Beklagten genutzt. Die Lehre des Klagepatents 9 nutzt die Beklagte in ihrem Produkt H. Ob die Lehren der Klagepatentanmeldung 2 und des Klagepatents 7 in Produkten der Beklagten genutzt wurden oder werden, ist zwischen den Parteien streitig. Das Klagepatent 7 dient der Beklagten unstreitig jedenfalls als Vorratspatent. Unstreitig stellt die Klagepatentanmeldung 2 eine Variante der Lehre des Klagepatents 1 dar, die jedenfalls bis zum Ausscheiden des Kl\u00e4gers aus dem Betrieb der Beklagten nicht in einem Produkt der Beklagten Verwendung gefunden hat.<\/p>\n<p>Vor Entwicklung der Lehre des Klagepatents 1 stellte die Beklagte dem Kl\u00e4ger ein in den USA erworbenes Wettbewerbsprodukt der Firma J zur Verf\u00fcgung, dessen Aufbau der Anlage CBH 29 entnommen werden kann. Die Beklagte beauftragte den Kl\u00e4ger damit, ein vergleichbares verstellbares Band g\u00fcnstig zu entwickeln. Die Entwicklung der Lehre des Klagepatents 8 erfolgte auf den Sonderwunsch eines Kunden hin.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt zu den einzelnen Klagepatenten wie folgt vor:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, die Lehre des Klagepatents 1 habe der Beklagten Zutritt zu dem US-Markt verschafft bzw. zusammen mit den Erfindungen gem\u00e4\u00df der Klagepatente 3 bis 6 (Produkt F) einen neuen Markt f\u00fcr die Beklagte erschlossen. Die Erfindung gem\u00e4\u00df des Klagepatents 1 habe dazu gef\u00fchrt, dass die Beklagte den US-Markt habe erobern k\u00f6nnen, was zu einem noch zu bezeichnenden Marktanteil der Beklagten gef\u00fchrt habe. Die in den USA erzielten Ums\u00e4tze seien mit Einf\u00fchrung des E-Bandes bei Kunststofft\u00fcren sprunghaft gestiegen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, der bez\u00fcglich der Produkte E von der Beklagten mitgeteilte Umsatz von insgesamt 10.317.798,50 \u20ac f\u00fcr die Jahre 1994 bis 2010 sei zu niedrig, da die Beklagte den mit dem aus drei Scharnierb\u00e4ndern bestehenden Produkt erzielten Gesamtumsatz gedrittelt habe und angebe, dass nur das ausgewiesene Drittel auf das mittlere Band der unter E vertriebenen Sets von drei B\u00e4ndern entfalle. Erfindungsgegenst\u00e4ndlich seien aber alle drei Scharnierb\u00e4nder eines Sets, was sich auch aus Unteranspruch 14 des Klagepatents 1 ergebe. Auch sei offensichtlich, dass von den drei Scharnierteilen des Sets gem\u00e4\u00df des Produkts E das mittlere, die Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents 1 aufweisende Scharnierteil, eine h\u00f6here Wertigkeit besitze. Ausgehend von dem in dem Klagepatent 1 behandelten Stand der Technik liege der Erfindung die Aufgabe zugrunde, die gattungsgem\u00e4\u00dfe Scharniereinrichtung derart weiterzubilden, dass die Vertikalverstellung des Scharnierbandes in Bezug auf das Bandaufnahmeelement der Scharniereinrichtung einfacher durchf\u00fchrbar sei. Von dem vorbekannten Stand der Technik unterscheide sich die Erfindung dadurch, dass das Scharnierband an einem vertikalen Endabschnitt mit einer Verstellspindel verbunden sei, die Verstellspindel dreh- und in Vertikalrichtung verstellbar in einem fest am Bandaufnahmeelement angeordneten Gewinde sitze und die Verstellspindel mittels einer Hoch\/Tief-Verstellschraube dreh- und damit in Vertikalrichtung verstellbar sei. Die Lehre des Klagepatents 1 verleihe dem T\u00fcrband eine neue Funktionalit\u00e4t, da mit einer einzigen Schraube von au\u00dfen die H\u00f6henverstellbarkeit in Verbindung mit einer in dieser Form nicht vorbekannten Verstellspindel erreicht werde. Dazu behauptet der Kl\u00e4ger, dies bedinge die M\u00f6glichkeit einer geringeren Einbautiefe, was ebenfalls wesentlich f\u00fcr die Gesamtfunktionalit\u00e4t sei. Auch im Vergleich zu dem Wettbewerbsprodukt der Firma J (Anlage CBH 29) sei nach dem Klagepatent 1 nur eine geringe Einbautiefe erforderlich. Der gro\u00dfe Vorteil liege bei der Montage der B\u00e4nder beim T\u00fcrenhersteller, der die Ausnehmung f\u00fcr das E-Band mit bereits vorhandenen Werkzeugen habe durchf\u00fchren k\u00f6nnen; wesentlich sei gewesen, dass das E-Band auch nachtr\u00e4glich in bereits vorhandene T\u00fcren habe eingebaut werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat zun\u00e4chst unter Ber\u00fccksichtigung von Umsatzsteigerungen und Gewinnmaximierungen einen Lizenzsatz von mindestens 4 % f\u00fcr angemessen gehalten. Nunmehr macht der Kl\u00e4ger auch bez\u00fcglich des Klagepatents 1 und der \u2013 auch nach den Angaben des Kl\u00e4gers bis zu seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Beklagten nicht genutzten \u2013 Klagepatentanmeldung 2 unter Verweis auf die 2. Auflage von Hellebrandt\/Kaube einen Lizenzsatz von 3 % geltend. Eine Abstaffelung komme nicht in Frage. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass eine Abstaffelung auf dem freien Lizenzmarkt \u00fcblich sei. Auch habe die Beklagte nicht nachgewiesen, dass der Markterfolg weniger auf die Erfindung als vielmehr auf eine bekannte Marke und \/ oder Wertsch\u00e4tzung des Unternehmens der Beklagten und \/ oder auf Leistungen ihres Unternehmens wie Firmenruf und \u2013Beziehungen, Werbung, Vertriebsnetz, Kundendienst usw. zur\u00fcckginge. Dazu behauptet er, auf dem US-Markt habe die Beklagte weder einen Firmenruf noch Beziehungen einzusetzen gehabt; dieser Markt sei mit dem Produkt E ausschlie\u00dflich aufgrund der Erfindung des Klagepatents 1 erobert worden, die eine dort gegebenen L\u00fccke preisg\u00fcnstig geschlossen habe. Die Marke \u201eE\u201c sei neu geschaffen worden und habe vor der Bearbeitung des Marktes f\u00fcr Kunststofft\u00fcren keinerlei Bekanntheitsgrad gehabt. Die Beklagte habe vor der in dem Produkt E genutzten technischen Lehre in den USA kaum Ums\u00e4tze gemacht. Der Kl\u00e4ger behauptet weiter, die Qualit\u00e4t der Erfindung habe an der Erschlie\u00dfung des US-Marktes einen erheblichen Anteil gehabt. Dies zeige sich auch daran, dass die Beklagte (unstreitig) in den USA kein Vertriebsnetz unterh\u00e4lt, sondern an Weitervertreiber, zuletzt die Firma K, ver\u00e4u\u00dfere.<\/p>\n<p>Zur Berechnung des Anteilsfaktors f\u00fchrt der Kl\u00e4ger, nachdem er mit der Klageschrift eine Wertzahl von insgesamt 11 Punkten (Teilfaktoren a) = 2 Punkte, b) = 6 Punkte, c) = 3 Punkte) als angemessen bezeichnet hatte (Bl. 11 GA; Bl. 34 GA: Wertzahl 12), nunmehr aus, eine Wertzahl von insgesamt 9,5 Punkten, die sich wie folgt zusammensetze, sei angemessen:<br \/>\nDer Faktor b) sei mit 4,5 Punkten zu bewerten, da die L\u00f6sung der Aufgabe nicht aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden worden sei und der Betrieb ihn auch nicht mit technischen Hilfsmitteln unterst\u00fctzt habe. Der Beklagte meint, die bisherigen Produkte der Beklagten h\u00e4tten ihn nicht zur L\u00f6sung gem\u00e4\u00df des Klagepatents 1 und der Klagepatentanmeldung 2 gef\u00fchrt. Vielmehr habe er sich von diesen Produkten l\u00f6sen m\u00fcssen, um die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung zu finden.<br \/>\nDie Stellung des Kl\u00e4gers im Betrieb der Beklagten (Faktor c)) sei mit der Wertzahl 3 zu bewerten. Er sei nicht mehr gewesen als ein Abteilungsleiter; eine Forschungsabteilung gebe es bei der Beklagten \u00fcberhaupt nicht. Ausweislich des Arbeitsvertrages (Anlage K 2) sei er als f\u00fcr Konstruktion und Entwicklung verantwortlicher Leiter des technischen B\u00fcros eingestellt worden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentanmeldung 2 sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vorratspatents verg\u00fctungspflichtig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, die F-Produkte der Beklagten h\u00e4tten den Markt verstellbarer B\u00e4nder bei Kunststofft\u00fcren und -fenstern aufgrund der Lehren der Klagepatente 3, 4, 5 und 6 im In- und Ausland erobert. Dieser Markt w\u00e4re der Beklagten ohne die vorgenannten Erfindungen verschlossen geblieben. Nachdem der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst behauptet hatte, die Beklagte habe auf diesem Markt zuvor keinerlei Beschl\u00e4ge anzubieten gehabt, behauptet er nunmehr, die vor Entwicklung der F-Produkte seitens der Beklagten f\u00fcr Kunststofft\u00fcren angebotenen Beschl\u00e4ge seien aufgrund in Kunststoff nicht haltender Schraubverbindungen nicht wettbewerbsf\u00e4hig gewesen. Zum Aufbau dieser Produkte verweist er auf die Anlage K 22 und f\u00fchrt aus, ein solches Produkt w\u00fcrde zu erheblichen Reklamationen f\u00fchren. Weder auf dem US-Markt noch auf dem Markt der Kunststofft\u00fcren im In- und Ausland habe die Beklagte vor Inanspruchnahme der vorgenannten Erfindungen Ums\u00e4tze mit verstellbaren B\u00e4ndern erzielt. Die erzielten Ums\u00e4tze seien mit Einf\u00fchrung des F-Bandes bei Kunststofft\u00fcren sprunghaft gestiegen; sie h\u00e4tten innerhalb von 18 Monaten zu einem Marktanteil der Beklagten von 20 % gef\u00fchrt. Auch aus dem Besprechungsprotokoll vom 24.02.1994 (Anlage CBH 41) ergebe sich, dass die Entwicklung f\u00fcr Beschl\u00e4ge f\u00fcr Kunststofft\u00fcren an erster Stelle gestanden habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht das Klagepatent 3 habe auch nach Beschr\u00e4nkung im Einspruchsverfahren f\u00fcr die Beklagte einen erheblichen Wert, da es auch unabh\u00e4ngig von den weiteren Klagepatenten 4, 5 und 6, die im Produkt F der Beklagten Verwendung finden, f\u00fcr sich allein und auch bei anderen T\u00fcrb\u00e4ndern eingesetzt werden k\u00f6nne. Entscheidend sei, dass bei der Seitenverstellung die Befestigung des Fl\u00fcgelteils mittels vier Schrauben an dem Halteteil erfolge, ohne das Halteteil zu blockieren. Der gro\u00dfe Wert des Klagepatents 3 folge auch daraus, dass gegen\u00fcber dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der DE 26 10 173 A1 sieben Merkmale ver\u00e4ndert wurden (vgl. Beschluss des BPatG vom 30.06.2003, dort S. 10 ff. (Anlage CBH 11)). Der Kl\u00e4ger behauptet, Umgehungsl\u00f6sungen seien \u201emangels entsprechendem Vortrag der Beklagten nicht bekannt geworden\u201c (Bl. 126 GA). Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu \u00c4nderungsm\u00f6glichkeiten seien rein hypothetisch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, es sei zweifelhaft, ob die im europ\u00e4ischen Erteilungsverfahren vorgenommene Einschr\u00e4nkung des Hauptanspruchs des Klagepatents 3 tats\u00e4chlich erforderlich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Zum Klagepatent 4 behauptet der Kl\u00e4ger, die exzentrischen Ausgestaltungen des rahmenseitigen Gelenkgliedes und des fl\u00fcgelseitigen Gelenkgliedes seien durch von ihm unmittelbar am O-Arbeitsplatz des Herrn C erteilte Anweisungen entstanden. Wesentliches Merkmal dieser Erfindung sei die Tiefenverstellung durch einen Doppelexzenter (Abs\u00e4tze [0009] und [0010] des Klagepatents 4). Im Anschluss an eine Besprechung vom 09.03.1995 habe er, der Kl\u00e4ger, mit einem Zirkel und einem Bleistift die Doppelexzenter-L\u00f6sung f\u00fcr sich allein in seinem B\u00fcro gefunden, wobei auch die Durchmesserreduzierung geboren sei. Miterfinder sei lediglich Herr D. Zun\u00e4chst hat der Kl\u00e4ger insoweit behauptet, auf Herrn D gehe allein die in Unteranspruch 6 behandelte L\u00f6sung zur\u00fcck. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.02.2012 hat der Kl\u00e4ger angegeben, dass Herr D insoweit an der Erfindung gem\u00e4\u00df des Klagepatents 4 beteiligt gewesen sei, als die Unteranspr\u00fcche 4 bis 7 betroffen seien. Er ist der Auffassung, f\u00fcr den Beitrag des Herrn D k\u00f6nne maximal ein Miterfinderanteil von 20 % angesetzt werden; sein eigener Beitrag sei jedenfalls mit 80 % zu bewerten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, er sei bez\u00fcglich der mit den Klagepatenten 5 und 6 gesch\u00fctzten Erfindung Alleinerfinder. Am 25.04.1994 habe Frau L eine entsprechende Zeichnung erstellt (Ausgangszeichnung f\u00fcr die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage CBH 8). Ob bzw. was Herr C daran ge\u00e4ndert habe, ergebe sich nicht aus dem \u00c4nderungsvermerk (Anlage CBH 8).<\/p>\n<p>Zu den Entwicklungen gem\u00e4\u00df der Klagepatente 3 bis 6 behauptet der Kl\u00e4ger, die Beklagte habe ihm die Aufgabe gestellt, mit ihren T\u00fcrscharnieren auch auf dem Markt der Kunststofft\u00fcren t\u00e4tig werden zu k\u00f6nnen. Er habe sich dann zusammen mit Herrn M \u00fcber Konstruktion und Herstellungsweise solcher Scharniere bei Wettbewerbern kundig gemacht; auf Erfahrungen der Beklagten habe er dabei nicht zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen. Bei ihren Recherchen h\u00e4tten Herr M und er festgestellt, dass herk\u00f6mmlicherweise zuerst das Rahmenteil habe verschraubt werden m\u00fcssen, da dieses nach Befestigung des Fl\u00fcgelteils nicht mehr m\u00f6glich sei; danach habe der Hersteller bei allen bis dahin entwickelten T\u00fcrscharnieren mit Winkelbefestigung in Abh\u00e4ngigkeit von dem jeweiligen Konstruktionsprinzip die T\u00fcr bis zu dreimal aus der Zarge anheben m\u00fcssen, um das Fl\u00fcgelteil verschrauben zu k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund habe er die Lehre gem\u00e4\u00df dem Klagepatent 5 entwickelt, die den Vorteil habe, dass die T\u00fcrzarge bei der Montage mit eingelegtem T\u00fcrfl\u00fcgel ohne Verbindung bzw. ohne B\u00e4nder auf einem Montageband liege, weshalb alle ben\u00f6tigten Schraubenl\u00f6cher mittels eines Bohrautomaten angebracht werden k\u00f6nnten. Diese erleichterte Montage sei ein gewichtiges Argument f\u00fcr die F-Produkte der Beklagten gewesen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst hat der Kl\u00e4ger insoweit die Auffassung vertreten, unter Ber\u00fccksichtigung von Umsatzsteigerungen und Gewinnmaximierungen sei ein Lizenzsatz von mindestens 4 % pro Erfindung angemessen, da er zum einen die Herstellungskosten im Auge gehabt und andererseits die Wettbewerbsf\u00e4higkeit dadurch erh\u00f6ht habe, dass er auch die Montagekosten der Abnehmer im Auge behalten habe. Nunmehr verweist der Kl\u00e4ger auch insoweit auf die 2. Auflage von Hellebrandt\/Kaube, wo f\u00fcr T\u00fcrbeschl\u00e4ge ein Lizenzsatz von 3 % angegeben sei und macht diesen Lizenzsatz jeweils f\u00fcr die Klagepatente 3 bis 6 geltend. Im Hinblick darauf, dass in dem Produkt F immer drei Erfindungen Verwendung f\u00e4nden, sei eine Addition der Lizenzs\u00e4tze angemessen, so dass insgesamt jedenfalls ein Lizenzsatz von 9 % angemessen sei. Hinzu komme, dass eine Alternativl\u00f6sung bestehe, da die Lehren der Klagepatente 5 und 6 alternativ zur Anwendung k\u00e4men. Dies rechtfertige eine weitere Erh\u00f6hung um mindestens 1,5 %.<\/p>\n<p>Zur Berechnung des Anteilsfaktors f\u00fchrt der Kl\u00e4ger, nachdem er mit der Klageschrift eine Wertzahl von insgesamt 11 Punkten (Teilfaktoren a) = 2 Punkte, b) = 6 Punkte, c) = 3 Punkte) als angemessen bezeichnet hatte (Bl. 11 GA; Bl. 34 GA: Wertzahl 12), nunmehr aus, eine Wertzahl von insgesamt 9,5 Punkten (a) = 2 Punkte, b) = 4,5 Punkte, c) = 3 Punkte) sei angemessen. Insbesondere habe er nicht auf Vorarbeiten des Betriebes der Beklagten aufbauen k\u00f6nnen. Die bisherigen Produkte der Beklagten h\u00e4tten ihn nicht zur L\u00f6sung gef\u00fchrt. Vielmehr habe er sich von diesen Produkten l\u00f6sen m\u00fcssen, um die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung zu finden. Bez\u00fcglich des Klagepatents 3 vertritt der Kl\u00e4ger nunmehr die Auffassung, unter a) sei die Wertzahl 4 anzusetzen, da die Beklagte insoweit zur Stellung der Aufgabe nichts ausgesagt habe. Daraus ergebe sich bez\u00fcglich des Klagepatents 3 eine Wertzahl von 11 Punkten, was 25 % entspreche.<\/p>\n<p>Eine Abstaffelung komme auch bez\u00fcglich der in dem Produkt F genutzten Erfindungen nicht in Frage. Erneut habe die Beklagte die \u2013 bereits im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 genannten \u2013 Voraussetzungen einer Abstaffelung nicht nachgewiesen. Die neu geschaffene Marke \u201eF\u201c habe vor der Bearbeitung des Marktes f\u00fcr Kunststofft\u00fcren keinerlei Bekanntheitsgrad gehabt. Der Kl\u00e4ger behauptet, die Qualit\u00e4t der Erfindungen der Klagepatente 3 bis 6 habe einen erheblichen Anteil am erzielten Umsatz; sie seien haupturs\u00e4chlich f\u00fcr die erzielten Ums\u00e4tze, da die Erfindungen der Beklagten den Einstieg in einen bis dahin nicht vorhandenen Markt erm\u00f6glicht h\u00e4tten, was sich auch aus dem sprunghaften Erreichen eines Marktanteils von 20 % innerhalb von 18 Monaten nach Einf\u00fchrung des Produktes F ergebe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger gibt an, die gem\u00e4\u00df der Erfindung des Hauptanspruchs des Klagepatents 8 erzielte Bewegungsfreiheit habe eingesetzt werden k\u00f6nnen, um die endg\u00fcltige Positionierung zwischen Fl\u00fcgelrahmen und Zarge vorzunehmen, wobei sich dann nach dieser endg\u00fcltigen Positionierung auch die korrekte Befestigungsstelle des Scharnierbandes am Hohlprofil ergebe. Selbst wenn es sich dabei um eine einfache konstruktive Ma\u00dfnahme handeln sollte, habe diese doch \u2013 durch Erteilung des Klagepatents 8 \u2013 zu einer Monopolstellung der Beklagten gef\u00fchrt, und zwar nicht nur gegen\u00fcber dem Kunden, der Anlass f\u00fcr die Entwicklung gewesen sei. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt weiter vor, das Klagepatent 8 habe Beschl\u00e4ge f\u00fcr Aluminiumt\u00fcren zum Gegenstand. Er behauptet, auch dieser Markt sei von der Beklagten erst aufgrund der Lehre des Klagepatents 8 erschlossen worden.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat zun\u00e4chst unter Ber\u00fccksichtigung von Umsatzsteigerungen und Gewinnmaximierungen einen Lizenzsatz von mindestens 4 % f\u00fcr angemessen gehalten. Nunmehr macht der Kl\u00e4ger auch bez\u00fcglich des Klagepatents 8 unter Verweis auf die 2. Auflage von Hellebrandt\/Kaube einen Lizenzsatz von 3 % geltend.<br \/>\nZur Berechnung des Anteilsfaktors f\u00fchrt der Kl\u00e4ger, nachdem er mit der Klageschrift eine Wertzahl von insgesamt 11 Punkten (Teilfaktoren a) = 2 Punkte, b) = 6 Punkte, c) = 3 Punkte) als angemessen bezeichnet hatte (Bl. 11 GA; Bl. 34 GA: Wertzahl 12), nunmehr aus, eine Wertzahl von insgesamt 9,5 Punkten (a) = 2 Punkte, b) = 4,5 Punkte, c) = 3 Punkte) sei angemessen. Insbesondere habe er nicht auf Vorarbeiten des Betriebes der Beklagten aufbauen k\u00f6nnen. Die bisherigen Produkte der Beklagten h\u00e4tten ihn nicht zur L\u00f6sung gef\u00fchrt. Vielmehr habe er sich von diesen Produkten l\u00f6sen m\u00fcssen, um die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung zu finden.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist der Ansicht, eine Abstaffelung komme nicht in Frage. Die Beklagte habe das Vorliegen der Voraussetzungen einer Abstaffelung nicht nachgewiesen. Die neu geschaffene Marke \u201eG\u201c habe vor der Bearbeitung des Marktes f\u00fcr Kunststofft\u00fcren keinerlei Bekanntheitsgrad gehabt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, f\u00fcr das Klagepatent 7 sei jedenfalls eine Verg\u00fctung nach den Grunds\u00e4tzen der Verteidigungs- \/ Vorratspatente gerechtfertigt. Bez\u00fcglich der mit dem Klagepatent 9 gesch\u00fctzten Lehre behauptet der Kl\u00e4ger, er sei Alleinerfinder. Er sei aber damit einverstanden, sich eine an Herrn A gezahlte Verg\u00fctung anrechnen zu lassen. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt weiter vor, bei den Lehren der Klagepatente 7 und 9 handele es sich jeweils um Verbesserungen von Beschl\u00e4gen von Holzt\u00fcren f\u00fcr den nicht-angels\u00e4chsischen Raum. Er behauptet, ausschlie\u00dflich auf diesem Markt sei die Beklagte vor seiner Anstellung t\u00e4tig gewesen. Insoweit sei ein Lizenzsatz von mindestens 3 % anzusetzen, wobei gegen eine Mengenabstaffelung keine Bedenken best\u00fcnden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die Beklagte habe gegen \u00a7 15 ArbEG versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nahm die Beklagte in dem bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 4b O 456\/04 gef\u00fchrten Rechtsstreit auf Auskunft und Rechnungslegung im Zusammenhang mit den in den vorgenannten Schutzrechten \/ Anmeldungen gesch\u00fctzten Erfindungen in Anspruch. Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.11.2009 wurde die Beklagte rechtskr\u00e4ftig zur Auskunftserteilung bez\u00fcglich der Nutzung der Lehren der jeweiligen Anspr\u00fcche 1 der hiesigen Klagepatente 1, 3, 4, 5, 6 und 8 verurteilt, wobei f\u00fcr die Auslandnutzung \u2013 soweit abweichend \u2013 die Anspruchsfassungen gem\u00e4\u00df der korrespondieren europ\u00e4ischen Patente ma\u00dfgeblich waren. Im Umfang der dort urspr\u00fcnglich ebenfalls begehrten Auskunft bez\u00fcglich der Nutzung der Lehre des Anspruchs 1 der Klagepatentanmeldung 2 haben die Parteien den dortigen Rechtsstreit im Hinblick auf eine von der Beklagten erteilte Nullauskunft \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Im Hinblick auf die begehrte Auskunft bez\u00fcglich der Nutzung des Anspruchs 1 des Klagepatents 7 wurde die Klage wegen Erf\u00fcllung durch Erteilung einer Nullauskunft abgewiesen. Bez\u00fcglich der weiteren ebenfalls begehrten Auskunft betreffend die Nutzung der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents 9 wurde die Klage mangels Feststellbarkeit der Miterfindereigenschaft des Kl\u00e4gers abgewiesen. Der Ablauf des genannten Verfahrens kann dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.11.2009, Az. X ZR 60\/07 (Bl. 68 ff. (70R f.) der beigezogenen Akte des BGH, X ZR 60\/07) entnommen werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat dem Kl\u00e4ger zwischenzeitlich Auskunft bez\u00fcglich der mit den Produkten E, F und G im Zeitraum von 1994 bis 2010 erwirtschafteten Netto-Ums\u00e4tze erteilt. Insoweit wird auf die Anlage K 19 Bezug genommen. W\u00e4hrend des hiesigen Rechtsstreits zahlte die Beklagte die nachfolgend dargestellten Betr\u00e4ge an den Kl\u00e4ger, wobei sie klarstellte, dass es sich um Netto-Betr\u00e4ge handele, die einem Brutto-Betrag von 80.000,00 \u20ac entspr\u00e4chen:<\/p>\n<p>am 30.11.2011 35.000,00 \u20ac<br \/>\nam 06.12.2011 1.000,00 \u20ac<br \/>\nam 29.12.2011 13.032,33 \u20ac<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger stellt die Richtigkeit der bez\u00fcglich der Produkte E, F und G erteilten Ausk\u00fcnfte in Frage. Er verlangt gleichwohl Zahlung einer Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung auf Grundlage der gem\u00e4\u00df Anlage K 19 erteilten Ausk\u00fcnfte. Die nach Umstellung der urspr\u00fcnglichen Antr\u00e4ge geltend gemachten Antr\u00e4ge auf Feststellung, dass die Beklagte zu weiteren Ausk\u00fcnften sowie zur Zahlung weiterer Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung auf Grundlage eines Anteilsfaktors von 19,5% verpflichtet sei, hat der Kl\u00e4ger auf Hinweis der Kammer vom 15.02.2012 in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.02.2012 zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an ihn wegen der Nutzung der Klagepatente 1 und 3 bis 9 sowie der Klagepatentanmeldung 2 eine angemessene Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit den jeweiligen betriebs\u00fcblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen zu zahlen, abz\u00fcglich am 30.11.2011 gezahlter 35.000,00 \u20ac, am 06.12.2011 gezahlter 1.000,00 \u20ac und am 29.12.2011 gezahlter 13.032,33 \u20ac.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt bez\u00fcglich der streitgegenst\u00e4ndlichen Patente wie folgt vor:<\/p>\n<p>Ausgehend von dem im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten Stand der Technik (DE 37 39 810 C2, Anlage CBH 25b und DE 30 04 313 A1, Anlage CBH 26) werde die Schutzf\u00e4higkeit der Lehre des Hauptanspruchs des Klagepatents 1 durch die dort beschriebene Verstelleinrichtung betreffend die Einstellung der Vertikalh\u00f6he des Scharnierbandes begr\u00fcndet, die nur bei dem mittleren T\u00fcrband des aus drei T\u00fcrb\u00e4ndern bestehenden Sets vorhanden sei. Bezugsgr\u00f6\u00dfe k\u00f6nnten daher nur die auf dieses Band entfallenden Ums\u00e4tze sein. Die zus\u00e4tzliche Verstellm\u00f6glichkeit betreffend die Tiefe sei angesichts des Standes der Technik nicht patentf\u00e4hig. Auch eine Vertikalverstellung sei im Stand der Technik bekannt gewesen. Einziger Unterschied zu dem \u2013 unstreitig \u2013 als Vorlage dienenden Wettbewerbserzeugnis der Firma J (s. Fotos gem\u00e4\u00df Anlage CBH 29), das ebenfalls aus einem Set aus drei T\u00fcrb\u00e4ndern bestehe, sei die lediglich ein T\u00fcrband betreffende konstruktive Gestaltung des Ver-stellbandes f\u00fcr die vertikale Verstellung. Nach der Lehre des Klagepatents 1 sei die Verstellspindel mit einer zus\u00e4tzlichen Hoch\/Tief-Verstellschraube ausgebildet. Die Beklagte ist der Ansicht, die Erfindung ersch\u00f6pfe sich angesichts dessen in einer konstruktiven Abwandlung der bekannten Vorlage und verleihe dem T\u00fcrband keine neue Funktionalit\u00e4t; auch das Wettbewerbsprodukt der Firma J sei in der H\u00f6he vertikal verstellbar gewesen, wobei die Verstellschraube von au\u00dfen zug\u00e4nglich gewesen sei. Zum Beleg f\u00fchrt die Beklagte an, dass gegenw\u00e4rtig eine Vielzahl von Konkurrenzprodukten \u00e4hnlich aufgebaut sei und verweist auf ein T\u00fcrband der Firma Lawrence Brothers (Fotos gem\u00e4\u00df Anlage CBH 30; entsprechendes Patent US 5,713,105 in Anlage CBH 31, auszugsweise \u00dcbersetzung als Anlage CBH 31a). Vor diesem Hintergrund behauptet die Beklagte, die seitens des Kl\u00e4gers vorgenommene konstruktive Weiterentwicklung sei nicht kausal f\u00fcr die Umsatzzuw\u00e4chse in den USA gewesen; insoweit seien vor allem die Qualit\u00e4t der Produkte und die Qualit\u00e4t der sichtbaren Oberfl\u00e4chen entscheidend gewesen. Nach Einf\u00fchrung des streitgegenst\u00e4ndlichen Bandes E 2D sei es in den USA zun\u00e4chst zu erheblichen Reklamationen gekommen, deren Ursache das damals vorgesehene Druckgussgeh\u00e4use gewesen sei. Um das Produkt konkurrenzf\u00e4hig zu machen, sei es weiter verbessert worden, etwa dadurch, dass das Druckgussgeh\u00e4use durch ein zweiteiliges Geh\u00e4use ersetzt worden sei. Von diesem Geh\u00e4use sei die Stahlabdeckung sichtbar gewesen; deren Oberfl\u00e4che habe der Oberfl\u00e4che der \u00fcbrigen sichtbaren Teile entsprochen. Erst durch diese Ma\u00dfnahme, die nicht auf Arbeiten des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgehe, sei es der Beklagten gelungen, ein marktgerechtes Produkt bereitzustellen.<br \/>\nDie Beklagte behauptet, die Verstellspindel gem\u00e4\u00df dem Klagepatent 1 erfordere denselben Einbauraum wie eine schr\u00e4gangeordnete Stellspindel gem\u00e4\u00df des Produktes von J. Zwar seien die Geh\u00e4useabmessungen des Produktes E 2D kleiner als die Abmessungen des Wettbewerbsproduktes von J; ein kausaler Zusammenhang zu der Ausgestaltung der Verstellspindel gem\u00e4\u00df des Anspruchs 1 des Klagepatents 1 bestehe jedoch nicht. Vielmehr seien die Geh\u00e4useabmessungen des Vorg\u00e4ngerproduktes der Beklagten (E 3D) ebenso wie die dort vorgesehene Fr\u00e4stiefe von 14 mm \u00fcbernommen worden. Insoweit verweist die Beklagte auf einen Reisebericht (Anlage CBH 44) sowie auf eine das Vorg\u00e4ngerprodukt E 3D betreffende Zeichnung (Anlage CBH 45).<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, die bez\u00fcglich der Nutzung des Klagepatents 1 erteilte Auskunft sei \u2013 wie die weiteren erteilten Ausk\u00fcnfte \u2013 vollst\u00e4ndig und richtig. Insbesondere entspreche die Auskunft dem Umfang der rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung, da Gegenstand des Tenors nur ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Scharnier, nicht ein ganzer Scharniersatz sei.<\/p>\n<p>Ausgehend von der DE 26 10 XXX A1 reduziere sich die Aufgabe der Erfindung gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagepatents 3 darauf, ein T\u00fcrband anzugeben, bei dem die \u2013 nach dem Stand der Technik bereits m\u00f6gliche \u2013 Verstellung sowohl bei ge\u00f6ffnetem als auch bei geschlossenem T\u00fcrfl\u00fcgel einfacher und mit weniger Aufwand durchf\u00fchrbar ist. Die L\u00f6sung bestehe in der Kombination einfacher konstruktiver Ma\u00dfnahmen, von denen jede einzelne vor dem Hintergrund des Standes der Technik als naheliegend anzusehen sei; lediglich die Summe aller Merkmale begr\u00fcnde einen erfinderischen \u00dcberschuss (vgl. Beschluss des BPatG vom 30.06.2003, S. 12, Absatz 5 (Anlage CBH 11)). Die unter Schutz stehende Lehre sei eine Ansammlung konstruktiver Details, deren Wert \u00e4u\u00dferst gering sei; jedes dieser konstruktiven Details k\u00f6nne durch ein Aliud ersetzt oder ggf. auch weggelassen werden, ohne dass sich dies auf den Gebrauchswert des T\u00fcrbandes auswirke. Umgehungsl\u00f6sungen seien in gro\u00dfer Zahl und ohne Beeintr\u00e4chtigung des Gebrauchswertes m\u00f6glich. Der Fachmann k\u00f6nne insoweit auf konstruktive Abwandlungen zur\u00fcckgreifen, die den Gegenstand weder teurer noch konstruktiv aufw\u00e4ndiger machten. Die Erfindung gem\u00e4\u00df Klagepatent 3 betreffe lediglich eine gegen\u00fcber dem Stand der Technik verbesserte M\u00f6glichkeit, das Band nach der Montage zu verstellen. Neue Anwendungen oder Funktionen stelle sie nicht bereit.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, neben dem Kl\u00e4ger und dem auf dem Deckblatt als Miterfinder benannten Herrn D sei auch Herr C als Miterfinder an der Entwicklung der Lehre des Klagepatents 4 beteiligt gewesen. Insoweit verweist sie auf die Zeichnung 0.75.053.0.00.00 vom 10.08.1995 (Anlage CBH 16), die einen ersten Entwurf wiedergebe und von Frau L, einer Mitarbeiterin der Beklagten, nach den Vorgabeskizzen des Kl\u00e4gers angefertigt worden sei. Die exzentrischen Ausgestaltungen des rahmenseitigen Gelenkgliedes und des fl\u00fcgelseitigen Gelenkgliedes seien durch enge Zusammenarbeit zwischen dem Kl\u00e4ger und Herrn C unmittelbar am O-Arbeitsplatz entstanden; Herr C habe nicht nur Anweisungen des Kl\u00e4gers ausgef\u00fchrt. Die Ma\u00dfnahmen zur Arretierung der Stiftposition seien in Abwesenheit des Kl\u00e4gers durch die Herren D und C entwickelt worden. Nachdem die Beklagte zun\u00e4chst behauptet hat, die Ausgestaltung gem\u00e4\u00df der Anspr\u00fcche 1 bis 3 des Klagepatents 4 sei eine gemeinsame Entwicklung des Kl\u00e4gers und des Herrn C, hat sie in dem Termin zur Beweisaufnahme vom 27.03.2012 unstreitig gestellt, dass die Ausgestaltungen gem\u00e4\u00df der Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents 4 allein von dem Kl\u00e4ger gefunden worden seien. Die Beklagte behauptet, die Ausgestaltung gem\u00e4\u00df der Anspr\u00fcche 4 bis 7 sei gemeinsam von den Herren D und C entwickelt worden. Insoweit beruft sie sich auf die Zeichnung 2.75.061.0.00.00 vom 21.06.1996 (Anlage CBH 17), die von Herrn C gefertigt worden sei und die in den Anspr\u00fcchen 4 bis 7 angegebene Feder zur Arretierung der Stiftposition zeige. Vor diesem Hintergrund meint die Beklagte, der Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers sei mit maximal 50 % zu bewerten. Die Beklagte ist der Ansicht, der Wert der Erfindung sei gering. Das Klagepatent 4 zeige lediglich eine von mehreren m\u00f6glichen gleichwertigen konstruktiven Ausgestaltungen einer Exzenterverstellung und erschlie\u00dfe weder neue Anwendungen noch verleihe sie dem T\u00fcrband eine neue Funktionalit\u00e4t. Zum Stand der Technik verweist die Beklagte auf die AU 2 153 770 A (Anlage CBH 18) und auf die DE-U 86 09 628 (Anlage CBH 19). Auch seien dem Fachmann in der Praxis Exzenterbuchsen f\u00fcr Fl\u00fcgelbandteile von T\u00fcrb\u00e4ndern gel\u00e4ufig gewesen. Diesbez\u00fcglich nimmt die Beklagte Bezug auf den Auszug aus einer Brosch\u00fcre aus M\u00e4rz 1996 (Anlage CBH 20).<\/p>\n<p>Die Beklagte f\u00fchrt aus, die Lehre des Klagepatents 5 betreffe eine Montagevereinfachung, bei der eine bekannte Schraubverbindung durch Vorspr\u00fcnge ersetzt werde, die in Ausnehmungen in der T\u00fcrfl\u00fcgelrahmenfl\u00e4che einsteckbar seien. Die Erfindung betreffe eine einfache konstruktive Ma\u00dfnahme an einem t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil eines f\u00fcr Kunststofft\u00fcren bestimmten T\u00fcrbandes, die die Montage vereinfachen solle; der Nutzen f\u00fcr den Anwender sei gering, da sich die Erfindung in einer Detailverbesserung ersch\u00f6pfe, die sich nicht auf wesentliche Gebrauchseigenschaften und die Funktionalit\u00e4t des T\u00fcrbandes auswirke. Im Stand der Technik seien T\u00fcrb\u00e4nder gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents 5 aus der EP 0 466 289 (Anlage CBH 5) bekannt gewesen, weshalb es zur Einschr\u00e4nkung des korrespondierenden europ\u00e4ischen Patentes gekommen sei. Auch sei es in der Praxis gebr\u00e4uchlich gewesen, an dem t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil des T\u00fcrbandes Vorspr\u00fcnge vorzusehen, die in zugeordnete Ausnehmungen im Profil des T\u00fcrfl\u00fcgels passend einsetzbar seien; insoweit beruft sich die Beklagte auf den Auszug aus einer Brosch\u00fcre der Firma Hahn aus November 1995 (Anlage CBH 9). Die Beklagte ist der Ansicht, der weitergehende Schutz des deutschen Patents habe auf die Frage der Verg\u00fctung keine Auswirkung; allein die im europ\u00e4ischen Pr\u00fcfungsverfahren hinzugef\u00fcgten Bestandteile des Hauptanspruchs 1 begr\u00fcndeten die Patentf\u00e4higkeit der Lehre des Klagepatents 5. Diese \u00dcberlegungen, die Vorspr\u00fcnge mit einer bestimmten, im Anspruch des EP 0 837 XXX B1 n\u00e4her beschriebenen Form auszugestalten, gingen allein auf ihren Mitarbeiter C zur\u00fcck. Sie behauptet, die \u00dcberlegung, an den Flanschen des fl\u00fcgelteiligen Halteteils nockenf\u00f6rmige Vorspr\u00fcnge vorzusehen, ginge auf eine nicht vom Kl\u00e4ger beeinflusste Entwicklung aus dem Jahre 1994 zur\u00fcck und habe aus Forderungen des Marktes resultiert; Herr C habe sich nach seinem Eintritt in die Konstruktions- und Entwicklungsabteilung mit der Ausgestaltung der Nockenform befasst und vorgeschlagen, die Vorspr\u00fcnge als angeschnittene Zylinderstifte auszubilden. Dies ergebe sich auch aus der Zeichnung 0.09.109.0.00.00 (Anlage CBH 8) mit von Herrn C paraphiertem \u00c4nderungsvermerk vom 12.03.1996, der die Form der Vorspr\u00fcnge betreffe, die eine bevorzugte Ausgestaltung gem\u00e4\u00df des Anspruchs 2 des EP 0 837 XXX B1 darstellten. Durch die von Herrn C vorgeschlagene Form der Nocken sei es m\u00f6glich gewesen, durch eine einfache Drehbewegung des Halteteils den Eingriff s\u00e4mtlicher Vorspr\u00fcnge mit den zugeordneten Ausnehmungen im T\u00fcrfl\u00fcgel herzustellen. Nach Spalte 2, Zeilen 13 bis 38 des Klagepatents 5 (Anlage K 8) beruhe die Montagevereinfachung jedenfalls zu einem wesentlichen Anteil auf der konkreten, in dem Hauptanspruch des EP 0 837 XXX B1 unter Schutz gestellten Ausgestaltung der Vorspr\u00fcnge. Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte der Ansicht, der Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers an der Erfindung gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagepatents 5 betrage maximal 30 %.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatents 6 weise das T\u00fcrbandteil in Abweichung von der Lehre des Klagepatents 5 keinen zu Vorspr\u00fcngen und Ausnehmungen senkrechten Schenkel auf, der an der T\u00fcrfl\u00fcgelrahmenfl\u00e4che befestigt werde; an die Stelle dieses abgewinkelten Nebenschenkels gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagepatents 5 tr\u00e4ten entsprechend der Lehre des Klagepatents 6 hakenf\u00f6rmige Elemente, die in Ausnehmungen im T\u00fcrfl\u00fcgel eingriffen. Im Stand der Technik seien aus der EP 0 547 XXX A1 (Anlage CBH 22) T\u00fcrb\u00e4nder bekannt gewesen, angesichts derer die Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents 6 nicht erfinderisch sei, da es sich insoweit um eine schlichte kinematische Umkehr der Anordnung gem\u00e4\u00df des EP 0 547 XXX A1 handele. Insoweit verweist sie auf den Bescheid des EPA vom 06.06.2001 (Anlage CBH 21). Die Beklagte ist der Ansicht, allein die im europ\u00e4ischen Pr\u00fcfungsverfahren hinzugef\u00fcgten Bestandteile des Hauptanspruchs 1 begr\u00fcndeten die Patentf\u00e4higkeit der Lehre des Klagepatents 6. Diese \u00dcberlegung, den t\u00fcrrahmenfernen Vorsprung als angeschnittenen Zylinderstift auszugestalten, gehe allein auf ihren Mitarbeiter C zur\u00fcck. Insoweit verweist die Beklagte auf ihren Vortrag zur Miterfinderschaft des Herrn C bez\u00fcglich der Lehre des EP 0 837 XXX B1. Durch die von Herrn C vorgeschlagene Form der Vorspr\u00fcnge sei es m\u00f6glich gewesen, durch eine einfache Drehbewegung des Halteteils den Eingriff s\u00e4mtlicher Vorspr\u00fcnge mit den zugeordneten Ausnehmungen im T\u00fcrfl\u00fcgel herzustellen. Erst diese Form der Vorspr\u00fcnge erm\u00f6gliche den montagetechnischen Vorteil, einen Eingriff s\u00e4mtlicher Vorspr\u00fcnge mit den Ausnehmungen im T\u00fcrfl\u00fcgel durch eine einfache Drehbewegung herzustellen (vgl. Abs. 10 des Klagepatents 6). Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte der Ansicht, der Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers betrage 30 %. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die Erfindung betreffe eine einfache konstruktive Ma\u00dfnahme, deren Nutzen f\u00fcr den Anwender gering sei, da sich die Erfindung nicht auf wesentliche Gebrauchseigenschaften und die Funktionalit\u00e4t des T\u00fcrbandes auswirke. Die kennzeichnenden Merkmale beschr\u00e4nkten sich darauf, bestimmt ausgeformte Zylinderstifte vorzusehen, die zum Zwecke der Montagevereinfachung in Ausnehmungen des T\u00fcrfl\u00fcgels eingreifen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, eine Nutzung des Gegenstandes der Anmeldungen des Klagepatents 7 und des korrespondierenden europ\u00e4ischen Patents EP 1 134 XXX B1 habe bislang nicht stattgefunden und sei derzeit auch nicht beaJchtigt. Als Vorratspatent habe die in dem Klagepatent 7 gesch\u00fctzte Erfindung \u2013 entsprechend dem Mittelwert \u2013 einen Gesamterfindungswert von 3.250,- \u20ac. Betriebliche Praxis sei die Abgeltung mit einer Pauschalabfindung auf Grundlage des angegebenen Gesamterfindungswertes.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die Lehre der mit dem Klagepatent 8 gesch\u00fctzten Erfindung beschr\u00e4nke sich darauf, im Scharnierband zwei weitere Durchgangsbohrungen vorzusehen, durch die im Zuge der Montage Bohrungen durch das Hohlprofil der Zarge hindurch eingebracht w\u00fcrden; danach w\u00fcrden Passstifte in die miteinander fluchtenden Bohrungen eingesetzt. Hingegen sei es nach dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df US-A-4 489 459 bereits m\u00f6glich gewesen, zun\u00e4chst eine vorl\u00e4ufige Befestigung des Scharnierbandes am Hohlprofil zu schaffen, wobei weiterhin eine Bewegung des Scharnierbandes und des mit diesem fest verbundenen F\u00fcllst\u00fccks in L\u00e4ngsrichtung des Hohlprofils m\u00f6glich bleibe. Diese Bewegungsfreiheit nach dem Stand der Technik habe eingesetzt werden k\u00f6nnen, um die endg\u00fcltige Positionierung zwischen Fl\u00fcgelrahmen und Zarge vorzunehmen, wobei sich dann nach dieser endg\u00fcltigen Positionierung auch die korrekte Befestigung des Scharnierbandes am Hohlprofil ergebe (s. Absatz [0002] des EP 1126 XXX B1, Anlage CBH 32). Die dem Klagepatent 8 zugrunde liegende Erfindung betreffe eine einfache konstruktive Ma\u00dfnahme an einem zuvor vorhandenen und von der Beklagten seit langem vertriebenen T\u00fcrband.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, der Kl\u00e4ger sei nicht an der Erfindung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent 9 beteiligt. Insoweit sei Herr A Alleinerfinder. Die Lehre des Hauptanspruchs des Klagepatents 9 unterscheide sich von dem in der Beschreibung behandelten Stand der Technik dadurch, dass der Exzenter der H\u00f6henverstelleinrichtung am Umfang seiner in der Ausnehmung des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Scharnierlappens aufgenommenen Exzenterscheibe abgeflachte Abschnitte aufweise. Dadurch werde ein zu \u00fcberwindendes Kippmoment vorgegeben, durch das ein etwaig am Exzenter auftretendes Drehmoment neutralisiert werde (Klagepatent 9, Absatz [0005]). Diese Ausgestaltung begr\u00fcnde die Patentf\u00e4higkeit des Gegenstandes des Hauptanspruchs des Klagepatents 9. Die Beklagte behauptet, die vorbeschriebene Ausgestaltung der Exzenterscheibe mit abgeflachten Abschnitten stamme ausschlie\u00dflich von Herrn A. Dazu nimmt sie Bezug auf zwei Entwurfszeichnungen des Herrn A vom 04.02.1999 und 02.02.1999. Auch die weiteren Merkmale der Unteranspr\u00fcche des Klagepatents 9 gingen s\u00e4mtlich auf Herrn A zur\u00fcck. Diesbez\u00fcglich verweist die Beklagte auf weitere Entwurfszeichnungen (Anlagen CBH 37, 38).<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte hinweg sei von einer wirtschaftlich-technischen Beeinflussung der Produkte durch die streitgegenst\u00e4ndlichen Diensterfindungen von jeweils maximal 20 % auszugehen; der Einfluss der drei (je nach Variante) das Produkt F betreffenden Erfindungen sei unter Bildung eines Schutzrechtskomplexes insgesamt mit maximal 50 % zu veranschlagen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, sie sei bereits vor den Entwicklungen des Kl\u00e4gers in Deutschland und in angrenzenden europ\u00e4ischen L\u00e4ndern marktf\u00fchrendes Unternehmen in dem Produktbereich der Einbohr- und Aufschraubb\u00e4nder f\u00fcr Kunststofft\u00fcren und -fenster gewesen; mit dem im Jahr 1987 eingef\u00fchrten N-Band habe sie ein verstellbares T\u00fcrband f\u00fcr den Einsatzbereich Kunststofft\u00fcren angeboten, wobei der Umsatz mit diesem Produkt von 99.292,- \u20ac im Jahr 1987 auf 839.499,- \u20ac im Jahr 1993 gestiegen sei (s. Anlagen CBH 50 bis CBH 52). Sie nimmt insoweit auch Bezug auf eine Firmendruckschrift der Beklagten aus dem Jahr 1987 (Anlage CBH 39). Die Beklagte behauptet dar\u00fcber hinaus, auf dem US-Markt sei sie seit 1988, also vor Einf\u00fchrung des Produktes E 2D, intensiv t\u00e4tig gewesen. Jedenfalls von 1988 bis 1993 habe sie in den USA das dreidimensional verstellbare T\u00fcrband E 3D \u201eintensiv akquiriert und platziert\u201c. Sie nimmt Bezug auf technische Unterlagen zu dem Produkt E 3D aus den Jahren 1989 und 1997 (Anlage CBH 40) sowie auf die als Anlage CBH 50 vorgelegte Aufstellung der Umsatzentwicklung des Produktes E 3D. Sie behauptet, das Produkt E 3D stelle sie auch heute noch her; es sei in den Unterlagen des Vertriebsunternehmens K aufgef\u00fchrt und werde in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von etwa 5.000 St\u00fcck pro Jahr vertrieben.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, \u00fcber die Bandbreite der streitgegenst\u00e4ndlichen Entwicklungen hinweg sei ein Lizenzsatz von 1 %, maximal 1,5 % angemessen, bei gleichzeitiger Abstaffelung und entsprechender Eingrenzung der jeweiligen Bezugsgr\u00f6\u00dfe. Die Angemessenheit eines Lizenzsatzes von maximal 1,5 % folge bereits daraus, dass ein solcher in dem mit dem Kl\u00e4ger geschlossenen Beratungsvertrag (Anlage CBH 3) vereinbart worden sei. Dabei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger diesen Vertrag als freier Erfinder abgeschlossen habe und die Beklagte ein besonderes Interesse daran gehabt habe, den Kl\u00e4ger mit dessen in ihrem Betrieb erworbenen Kenntnissen noch eine Zeit an sich zu binden. Die Beklagte bezieht sich weiter u.a. auf in Einigungsvorschl\u00e4gen der Schiedsstelle genannte Lizenzs\u00e4tze von 1 % bei gleichzeitiger Abstaffelung. Zu den in dem Produkt F genutzten Lehren der Klagepatente 3, 4, 5 und 6, von denen die Lehren der Klagepatente 5 und 6 \u2013 unstreitig \u2013 nur alternativ Verwendung finden, meint die Beklagte, es sei allenfalls eine Gesamtlizenz in H\u00f6he von 2,5 %, gleichm\u00e4\u00dfig aufzuteilen jeweils auf die drei genutzten Erfindungen angemessen; eine Addition der Lizenzgeb\u00fchren verletze den Grundsatz der H\u00f6chstbelastbarkeit.<\/p>\n<p>Weiter meint die Beklagte bez\u00fcglich aller mit den Klagepatenten gesch\u00fctzten Erfindungen m\u00fcsse eine Abstaffelung stattfinden. Sie behauptet, die erzielten, hohen Ums\u00e4tze seien zum weitaus \u00fcberwiegenden Teil auf eine Vielzahl von Faktoren zur\u00fcckzuf\u00fchren, die nicht erfindungskausal seien und auf die Leistungen des Unternehmens der Beklagten zur\u00fcckgingen. F\u00fcr die erzielten Ums\u00e4tze seien die marktf\u00fchrende Position, die hohe Qualit\u00e4t der Produkte der Beklagten sowie die Kooperation mit einem starken Vertriebspartner mit gelungener Verkaufsstrategie entscheidend gewesen. Sie habe bereits vor Entwicklung und Markteinf\u00fchrung der Produkte F und G auch im Bereich der Entwicklung und des Vertriebes von Beschl\u00e4gen f\u00fcr Kunststofft\u00fcren und -fenster eine bedeutende Marktposition inne gehabt. Dazu behauptet sie, sie entwickele und vertreibe bereits seit dem Jahr 1963 B\u00e4nder f\u00fcr Kunststofft\u00fcren und -fenster und habe in diesem Produktbereich sowohl national als auch international schon vor den streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen erhebliche Ums\u00e4tze erzielt, etwa 3.603.571,- \u20ac im Jahr 1990 und 5.099.292,- \u20ac im Jahr 1991. Dar\u00fcber hinaus sei eine Abstaffelung auf dem streitgegenst\u00e4ndlichen Gebiet auch \u00fcblich. Dies ergebe sich bereits aus \u00a7 4 Abs. 4 des dem mit dem Kl\u00e4ger geschlossenen Beratungsvertrages (Anlage CBH 3). Auch belegten zahlreiche Einigungsvorschl\u00e4ge der Schiedsstelle aus dem Bereich der Beschlagtechnik die Branchen\u00fcblichkeit einer Abstaffelung. Die Beklagte behauptet, bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Scharnieren handele es sich um Massenartikel, was sich schon aus den tats\u00e4chlich verkauften St\u00fcckzahlen ergebe. Auch unterliege der Wettbewerb einem hohen Preisdruck.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist zudem der Auffassung, f\u00fcr den Anteilsfaktor seien jeweils 5 Punkte (= 7 %) anzusetzen. Bei allen streitgegenst\u00e4ndlichen Diensterfindungen handele es sich um beruflich gel\u00e4ufige \u00dcberlegungen; ihnen h\u00e4tten jeweils betriebliche Arbeiten und Kenntnisse zugrunde gelegen; auch habe die Beklagte den Kl\u00e4ger und die \u00fcbrigen Erfinder mit technischen Hilfsmitteln unterst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Bei b) sei jeweils eine Wertzahl von 1 Punkt anzusetzen. Dazu behauptet die Beklagte, im Zusammenhang mit dem Projekt F habe der im Vertrieb Anwendungstechnik t\u00e4tige Mitarbeiter M Informationen und Anregungen von Kunden zusammengetragen und die Kundenmeinung zu wesentlichen Punkten &#8211; wie etwa der Art der Befestigung des T\u00fcrbandes &#8211; abgefragt (vgl. Fragebogen Anlage CBH 42), wobei aus Kundenkreisen vorgeschlagen worden sei, die seitlichen Befestigungsschrauben des Halteteils durch einen anderen Formschluss zu ersetzen. Au\u00dferdem h\u00e4tten Mitarbeiter des Vertriebs und der Anwendungstechnik Unterlagen \u00fcber die im Markt bereits vorhandenen Konkurrenzprodukte beschafft (s. etwa Brosch\u00fcre der Firma Hahn aus November 1995, Anlage CBH 43) und dem Kl\u00e4ger zur Verf\u00fcgung gestellt; auch habe die Beklagte den Kl\u00e4ger durch Bereitstellung von Arbeitskr\u00e4ften unterst\u00fctzt; so sei Herr C, ein erfahrener Konstrukteur, ma\u00dfgebend mit Konstruktionst\u00e4tigkeiten betreffend das Produkt F befasst gewesen, dem er einen wesentlichen Teil seiner Arbeitszeit gewidmet habe. Der Einsatz von selbsthemmenden Schraubelementen sei von einem Schraubenlieferanten empfohlen worden; die Forderung eine Seitenverstellung vornehmen zu k\u00f6nnen, ohne die Abdeckklappe abnehmen zu m\u00fcssen, stamme vom Vertrieb. Dar\u00fcber hinaus sei dem Kl\u00e4ger von allen Fachabteilungen zugearbeitet worden, u.a. durch die Beschaffung von Konkurrenzprodukten, Herstellen von Mustern und Prototypen sowie durch Vornahme betriebsinterner Untersuchungen und Versuche. Der Kl\u00e4ger habe Zugriff auf den Werkzeug-\/Musterbau mit 30 Mitarbeitern gehabt und habe diesen regelm\u00e4\u00dfig in Anspruch genommen. Auch in dem Arbeitsvertrag (Anlage K 2) sei geregelt gewesen, dass der Kl\u00e4ger Zugriff auf die vorhandenen Maschinenparks habe. Schlie\u00dflich habe dem Kl\u00e4ger ein ganzer Stab von Konstrukteuren zur Verf\u00fcgung gestanden, die selbst\u00e4ndig die Exzenterverstellung weiterentwickelt und erfinderische Beitr\u00e4ge geleistet h\u00e4tten. Die dem Klagepatent 6 zugrunde liegende Erfindung sei \u2013 wie alle anderen streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen \u2013 aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden worden. Das Konstruktionsprinzip und insbesondere die Ausgestaltung der Vorspr\u00fcnge seien dem Kl\u00e4ger aus der vorangegangenen Entwicklung, die zur Anmeldung des Klagepatents 5 bzw. des korrespondierenden EP 0 837 XXX gef\u00fchrt h\u00e4tten, bekannt gewesen.<\/p>\n<p>Auch die dem Projekt E (Klagepatent 1) zugrunde liegende Erfindung basiere auf betrieblichen Vorarbeiten und Kenntnissen, etwa in Form eines dem Kl\u00e4ger zur Verf\u00fcgung gestellten Musters eines Wettbewerbers.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Meinung, f\u00fcr die Stellung im Betrieb (Teilfaktor c)) sei ein Wert von 2 Punkten anzusetzen. Dazu behauptet sie, der Kl\u00e4ger habe den Entwicklungs- und Konstruktionsbereich geleitet.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, auch im Hinblick auf die Lehre des Klagepatents 3 sei der Teilfaktor a) mit 2 Punkten zu bewerten.<\/p>\n<p>Die Akte der Kammer 4b O 456\/04 lag einschlie\u00dflich der Akte des BGH, X ZR 60\/07 vor und war Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung. Die Kammer hat unter dem 15.02.2012 (Bl. 143 ff. GA) und unter dem 10.04.2012 (Bl. 216 f. GA) Hinweise erteilt. Ferner hat sie gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 01.03.2012 (Bl. 166 f. GA) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C und D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll des Beweisaufnahmetermins vom 27.03.2012 (Bl. 186 ff. GA).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug sowie die Sitzungsprotokolle vom 23.02.2012 (Bl. 163 ff. GA) und vom 14.02.2013 (Bl. 282 f. GA) verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zul\u00e4ssig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent 1 betrifft eine Scharniereinrichtung, die Klagepatentanmeldung 2 ein T\u00fcrscharnier, die Klagepatente 3, 5 und 6 betreffen T\u00fcrb\u00e4nder, das Klagepatent 7 befasst sich mit einem Gelenkbolzen f\u00fcr Scharniergelenke, das Klagepatent 8 mit einer Befestigungsvorrichtung zur schwenkbaren Halterung eines Fl\u00fcgelrahmens einer T\u00fcr, eines Fensters oder dergleichen an einer Zarge und das Klagepatent 9 betrifft eine Scharniereinrichtung.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nBez\u00fcglich der Zul\u00e4ssigkeit der Klage bestehen nach Umstellung auf einen alleinigen Zahlungsantrag keine Bedenken mehr.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.02.2012 klargestellt, dass er eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die Erfindungen gem\u00e4\u00df der Klagepatente 1 und 3 bis 9 sowie gem\u00e4\u00df der Klagepatentanmeldung 2 begehrt. Der entsprechende Zahlungsantrag ist zul\u00e4ssig. Insbesondere steht der Zul\u00e4ssigkeit der Klage keine mangelnde Bestimmtheit des Klageantrages entgegen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 38 ArbEG kann \u2013 in Konkretisierung zu \u00a7 253 ZPO \u2013 bei Streit \u00fcber die H\u00f6he der Verg\u00fctung die Klage auch auf Zahlung eines vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Betrages gerichtet werden.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte folgende Zahlungen (s. Anlage CBH 48) an den Kl\u00e4ger geleistet hat<br \/>\nam 30.11.2011: 35.000,00 \u20ac<br \/>\nam 06.12.2011: 1.000,00 \u20ac<br \/>\nam 29.12.2011: 13.032,33 \u20ac,<\/p>\n<p>kommt in dem nunmehr gestellten Antrag zum Ausdruck.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Klage ist teilweise begr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen dem Grunde nach gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Zahlung einer angemessenen Erfinderverg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG f\u00fcr die Erfindungen gem\u00e4\u00df der Klagepatente 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 zu. Im Hinblick auf die Erfindungen gem\u00e4\u00df der Klagepatentanmeldung 2 und 9 war die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass dem Kl\u00e4ger dem Grunde nach Verg\u00fctungsanspr\u00fcche wegen der Erfindungen gem\u00e4\u00df der Klagepatente 1, 3, 4, 5, 6 und 8 zustehen, ergibt sich bereits inzident aus dem rechtskr\u00e4ftigen Urteil zur Auskunftserteilung in dem Verfahren 4b O 456\/04. Auch bez\u00fcglich der Klagepatentanmeldung 2 und des Klagepatents 7 stellt die Beklagte die Erfindereigenschaft des Kl\u00e4gers, und damit auch den Verg\u00fctungsanspruch dem Grunde nach, nicht in Abrede.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer H\u00f6he nach bel\u00e4uft sich die im Zusammenhang mit der Klagepatentanmeldung 2 zu zahlende Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung jedoch auf 0,00 \u20ac. Denn die Beklagte hat insoweit eine Nullauskunft erteilt. Dass die Nichtverwertung wirtschaftlich unverst\u00e4ndig gewesen w\u00e4re, was eine Verg\u00fctungspflicht ausl\u00f6sen k\u00f6nnte (vgl. Himmelmann, in: Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG, 8. Auflage 2007, \u00a7 9 Rn 40 sowie RL 21 zu \u00a7 11), ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich. Der Kl\u00e4ger hat insoweit nur ausgef\u00fchrt, er wisse nicht, ob die Beklagte die Klagepatentanmeldung 2 nach seinem Ausscheiden genutzt habe; f\u00fcr eine Nutzung der Erfindung h\u00e4tte zun\u00e4chst ein Stanzwerkezug hergestellt werden m\u00fcssen. Da die Klagepatentanmeldung 2 nicht zur Erteilung eines Schutzrechts gef\u00fchrt hat, sondern die Anmeldung fallengelassen wurde, f\u00fchren auch die Grunds\u00e4tze zum Vorratspatent nicht zu einer Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nIm Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 bel\u00e4uft sich der Anspruch auf insgesamt 13.000,43 \u20ac.<\/p>\n<p>Die Diensterfindungsverg\u00fctung (V) errechnet sich anerkannterma\u00dfen wie folgt:<br \/>\nV = Erfindungswert * Anteilsfaktor * Miterfinderanteil.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDie Parteien stimmen zu Recht darin \u00fcberein, dass der Kl\u00e4ger Alleinerfinder ist und der Teilfaktor a des Anteilsfaktors mit einer Wertzahl von 2 zu bewerten ist.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nBei der Bestimmung des Erfindungswertes geht es um die Ermittlung, welchen Preis der Arbeitgeber &#8211; losgel\u00f6st von der Art des Zustandekommens als Diensterfindung &#8211; bei einer entsprechenden freien Erfindung auf dem Markt zahlen w\u00fcrde (BGH GRUR 1998, 689, 691 \u2013 Copolyester II; GRUR 1998, 684, 687 &#8211; Spulkopf). In diesem Rahmen ist zu w\u00fcrdigen, welche Gegenleistung vern\u00fcnftige (Lizenz-) Vertragsparteien angesichts von Art und Umfang der Nutzung durch den Arbeitgeber und mit Blick auf die sonstigen Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalles vereinbart h\u00e4tten (BGH GRUR 2002, 801, 802 f. \u2013 Abgestuftes Getriebe; BGH Mitt. 2003, 466, 468 \u2013 Abwasserbehandlung). Allerdings bed\u00fcrfen diese marktbezogenen Werte einer betriebsbezogenen \u00dcberpr\u00fcfung, d.h. die objektiv zu bestimmenden wirtschaftlichen Vorteile des Arbeitgebers sind betriebsbezogen zu ermitteln (BGH GRUR 1998, 684, 687 \u2013 Spulkopf; BGH GRUR 1998, 691 f. \u2013 Copolyester II). Die tats\u00e4chlich vom Arbeitgeber erzielten Vorteile spiegeln in aller Regel den objektiven wirtschaftlichen Vorteil wider (BGH GRUR 2002, 801 f. \u2013 Abgestuftes Getriebe). Bei der Berechnung des Erfindungswertes kommt vorrangig die Methode der Lizenzanalogie in Betracht (BGH GRUR 2002, 801, 802 f. \u2013 Abgestuftes Getriebe). Bei ihr wird der Erfindungswert durch Multiplikation des Umsatzes mit einem \u00fcblichen Lizenzsatz ermittelt.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nDer aus der Anlage K 19 f\u00fcr das Produkt E ersichtliche Umsatz stellt nach Auffassung der Kammer die richtige Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Ermittlung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung im Zusammenhang mit der Lehre des Klagepatents 1 dar. Dieser Umsatz ist insbesondere nicht mit 3 zu multiplizieren. Denn der mit einem aus drei Scharnierb\u00e4ndern bestehenden Set erzielte Umsatz ist vorliegend nicht ma\u00dfgeblich. Bezugsgr\u00f6\u00dfe ist vielmehr nur der mit dem jeweils mittleren Scharnierband erzielte Umsatz, da \u2013 unstreitig \u2013 nur dieses die Erfindung nutzt. Die Vorgehensweise der Beklagten, nur den anteiligen, mit dem mittleren Scharnierband erzielten Umsatz zugrunde zu legen, ist nicht zu beanstanden. RL Nr. 8 regelt, welche technisch-wirtschaftliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe bei Vorliegen einer Gesamtvorrichtung zur Ermittlung des Erfindungswertes heranzuziehen ist. Grunds\u00e4tzlich ist zur Ermittlung der ma\u00dfgeblichen Bezugsgr\u00f6\u00dfe zun\u00e4chst auf die \u00dcblichkeit im Sinne von S. 2 der RL Nr. 8 abzustellen. Insoweit fehlt jedoch jeglicher Vortrag. L\u00e4sst sich die \u00fcbliche Handhabung nicht feststellen, ist die Bestimmung der Bezugsgr\u00f6\u00dfe unter besonderer Ber\u00fccksichtigung des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage 2009, RL 8 Rn 21). Wenn feststeht, was die Erfindung bezwecken will und was sie tats\u00e4chlich erreicht, ist als Bezugsgr\u00f6\u00dfe regelm\u00e4\u00dfig all das zugrunde zu legen, worin sich die Erfindung technisch und\/oder wirtschaftlich auswirkt (technisch-wirtschaftliche Einheit) (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage 2009, RL 8 Rn 30). Das ist vorliegend nur die durch das mittlere Scharnierband umgesetzte Vertikalverstellung. Unstreitig wird die Erfindung nur durch das mittlere von bei dem Produkt E insgesamt vorhandenen drei Scharnierb\u00e4ndern verwirklicht. Hinzu kommt, dass nicht konkret vorgetragen ist, dass das mittlere, erfindungsgem\u00e4\u00dfe Scharnierband nicht eigenst\u00e4ndig funktionieren w\u00fcrde; insbesondere erscheint es m\u00f6glich, das mittlere Scharnierband gegen ein anderes auszutauschen, was erneut daf\u00fcr spricht, nur den mit dem mittleren Scharnierband erzielten Umsatz als Bezugsgr\u00f6\u00dfe heranzuziehen (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage 2009, RL 8 Rn 34).<\/p>\n<p>Die Argumentation des Kl\u00e4gers, aus Unteranspruch 14, nach dem die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Scharniereinrichtung als mittlere Scharniereinrichtung eines drei Scharniereinrichtungen aufweisenden Scharniers angeordnet ist, f\u00fchrt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Vielmehr best\u00e4tigt dieser Unteranspruch \u2013 ebenso wie Unteranspruch 13 \u2013 dass die Aufgabe des Klagepatents 1 gerade durch die Ausgestaltung einer einzigen von mehreren Scharniereinrichtungen eines Sets gel\u00f6st werden kann.<\/p>\n<p>Allerdings hat der Umstand, dass nur der auf das mittlere Scharnierband des Produktes E entfallende Umsatz bei Ermittlung des Erfindungswertes ber\u00fccksichtigt wird, zur Folge, dass eine weitere Schm\u00e4lerung der Bezugsgr\u00f6\u00dfe durch Ermittlung der \u201etechnisch-wirtschaftlichen Beeinflussung\u201c (die Beklagte bringt hier 20 % in Ansatz) zu unterbleiben hat.<\/p>\n<p>Eine Abweichung von den seitens der Beklagten mitgeteilten Umsatzzahlen ist nicht veranlasst. Dass die Beklagte insoweit falsche Umsatzzahlen mitgeteilt h\u00e4tte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagtenvertreter hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.02.2012 angegeben, dass das Produkt \u201eE\u201c aus drei Scharnierb\u00e4ndern besteht und dass der in der Anlage K 19 aufgef\u00fchrte Umsatz in etwa 1\/3 des mit diesem Produkt erzielten Gesamtumsatzes darstelle, wobei er keine Kenntnis dar\u00fcber habe, ob die Preise f\u00fcr die einzelnen Scharnierb\u00e4nder einzeln ausgeworfen w\u00fcrden. Der Einwand des Kl\u00e4gers, das mittlere Scharnierband weise eine h\u00f6here Wertigkeit als die \u00e4u\u00dferen Scharnierb\u00e4nder auf, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung. Auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes kann eine Verg\u00fctung im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 nur anhand des in der Auskunft (Anlage K 19) ausgewiesenen Umsatzes berechnet werden. Denn andere konkrete Angaben, die zur Ermittlung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung herangezogen werden k\u00f6nnten, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4ger, der von den Angaben in Anlage K 19 abweichen m\u00f6chte, trotz des Hinweises der Kammer vom 15.02.2012 nicht vorgetragen.<br \/>\nAuf Grundlage der vorgenannten Erw\u00e4gungen sind als Bezugsgr\u00f6\u00dfe insgesamt 10.317.798,50 \u20ac (= seitens der Beklagten f\u00fcr das mittlere Scharnierband mitgeteilter Netto-Umsatz gem\u00e4\u00df Anlage K 19) anzusetzen.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nNach Ansicht der Kammer ist \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung einer Abstaffelung \u2013 ein Lizenzsatz in H\u00f6he von 1,8 % bei der das Klagepatent 1 betreffenden Diensterfindungsverg\u00fctung des Kl\u00e4gers zu veranschlagen.<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des \u00fcblichen Lizenzsatzes ist folgende Vorgehensweise geboten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf InstGE 4, 165, 170 f.): Zun\u00e4chst ist zu pr\u00fcfen, ob der Arbeitgeber Lizenzvertr\u00e4ge \u00fcber die konkret zu verg\u00fctende Diensterfindung abgeschlossen hat (sog. konkrete Lizenzanalogie). Ist die Erfindung Gegenstand eines Lizenzvertrages, zeigt dieser n\u00e4mlich regelm\u00e4\u00dfig den Wert der Erfindung. Der betreffende konkrete Lizenzsatz kann aber dann nicht ungepr\u00fcft herangezogen werden, wenn mit ihm auch sonstige Leistungen (Marken, Know-how pp.) abgegolten werden sollen.<\/p>\n<p>(1).<br \/>\nEine konkrete Lizenzanalogie ist hier nicht m\u00f6glich, weil kein konkreter Lizenzsatz f\u00fcr die Diensterfindung bekannt ist. Dass die Beklagte bez\u00fcglich der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung Lizenzen vergeben h\u00e4tte, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht feststellbar. Eine konkrete Lizenzanalogie kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber Lizenzvertr\u00e4ge \u00fcber die konkret zu verg\u00fctende Diensterfindung auf dem freien Lizenzmarkt abgeschlossen hat (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage 2009, RL Nr. 6 Rn 11).<\/p>\n<p>(2).<br \/>\nDa demnach eine konkrete Lizenzanalogie ausscheidet, kommt es auf eine abstrakte Lizenzanalogie an, also auf die \u00dcblichkeit f\u00fcr eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am freien Markt. Wegen der Unternehmensbezogenheit des Erfindungswerts ist auch hier zun\u00e4chst von den Lizenzs\u00e4tzen auszugehen, die der Arbeitgeber f\u00fcr vergleichbare Erfindungen firmen\u00fcblich handhabt (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage 2009, RL Nr. 6 Rn 31).<\/p>\n<p>Lizenzvertr\u00e4ge, die die Beklagte f\u00fcr vergleichbare Erfindungen mit Dritten abgeschlossen h\u00e4tte, sind von den Parteien nicht vorgelegt worden. Zur Gerichtsakte ist lediglich der mit dem Beklagten geschlossene Beratervertrag gelangt. Ein R\u00fcckschluss darauf, dass die dort genannten Verg\u00fctungsbedingungen diejenigen sind, die freie und vern\u00fcnftige, auf einen Interessenausgleich bedachte Lizenzparteien als abschlie\u00dfend und ma\u00dfgeblich betrachten, ist jedoch nicht m\u00f6glich. Denn der Beratervertrag diente jedenfalls auch dem Zweck, den Kl\u00e4ger auch nach seinem Ausscheiden an die Beklagte zu binden und eine Wettbewerbst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers zu verhindern. Entsprechendes hat bereits das OLG in seinem Urteil vom 15.03.2007 zur Auskunftsklage (4b O 456\/04, Az. des OLG I-2U 108\/05) auf Seite 28 ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Angesichts dessen ist vorliegend auf die branchen\u00fcblichen Lizenzs\u00e4tze abzustellen. Die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung f\u00e4llt in den Bereich Scharniere oder andere Aufh\u00e4ngevorrichtungen f\u00fcr T\u00fcren, Fenster oder Fl\u00fcgel (IPC-Klassifikation E05D). Insoweit hat die Schiedsstelle bez\u00fcglich zweier Basispatente betreffend Bauteile an einem Kraftfahrzeug-T\u00fcrscharnier unter Bildung eines Schutzrechtskomplexes f\u00fcr die einzelnen Schutzrechte einen Lizenzsatz von 1,5 % bei einer Bezugsgr\u00f6\u00dfe von 25 % bzw. 50 % des mit dem Scharnier erzielten Umsatzes f\u00fcr angemessen gehalten (vgl. Hellebrand\/Kaube\/Falckenstein, Lizenzs\u00e4tze f\u00fcr technische Erfindungen, 3. Auflage 2007, S. 417). Im Zusammenhang mit M\u00f6belscharnieren finden sich drei Einigungsvorschl\u00e4ge der Schiedsstelle mit einem Lizenzsatz von jeweils 1 % (vgl. Hellebrand\/Kaube\/Falckenstein, Lizenzs\u00e4tze f\u00fcr technische Erfindungen, 3. Auflage 2007, S. 418). Dabei ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Lizenzsatz in allen drei F\u00e4llen zwischen den dortigen Parteien unstreitig war. Hinzu kommt, dass diese Einigungsvorschl\u00e4ge den Bereich E05D 11 betreffen, der sich mit zus\u00e4tzlichen Vorrichtungen an Scharnieren oder Zubeh\u00f6r f\u00fcr diese befasst. Da die Erfindung gem\u00e4\u00df des Klagepatents 1 nicht nur zus\u00e4tzliche Vorrichtungen an Scharnieren oder Zubeh\u00f6rteile f\u00fcr diese erfasst, erscheint vorliegend ein h\u00f6herer Lizenzsatz angemessen. Auch erscheint aufgrund des Umstandes, dass der erstgenannte Einigungsvorschlag den Bereich der Kfz-Zulieferbranche, in der ein harter Preiskampf herrscht, betrifft, ein Lizenzsatz von mehr als 1,5 % angemessen. Demgegen\u00fcber h\u00e4lt die Kammer den von dem Kl\u00e4ger angegebenen Lizenzsatz von 3 % f\u00fcr nicht gerechtfertigt. Zwar hat die Schiedsstelle im Jahr 1987 einen solchen Lizenzsatz f\u00fcr ein einen T\u00fcrbeschlag betreffendes Patent f\u00fcr angemessen erachtet ((vgl. Hellebrand\/Kaube\/Falckenstein, Lizenzs\u00e4tze f\u00fcr technische Erfindungen, 3. Auflage 2007, S. 416). Es f\u00e4llt jedoch auf, dass insoweit die IPC-Klasse E05B (Schl\u00f6sser; Zubeh\u00f6r hierzu; Handschellen) angegeben ist. Dies ist der vorliegenden Erfindung gem\u00e4\u00df des Klagepatents 1 nicht ohne weiteres vergleichbar.<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist auch, dass das Klagepatent 1 lediglich die konstruktive Gestaltung betrifft und keine neue Funktionalit\u00e4t er\u00f6ffnet. Denn eine Vertikalverstellung \u00fcber von au\u00dfen zug\u00e4ngliche Mechanismen war im Stand der Technik bereits m\u00f6glich. Insbesondere das dem Kl\u00e4ger als Ausgangspunkt dienende Konkurrenzprodukt der Firma J lie\u00df eine solche Verstellung zu (s. Fotos gem\u00e4\u00df Anlage CBH 29). Auch der weitere Vortrag des Kl\u00e4gers, die Erfindung gem\u00e4\u00df des Klagepatents 1 habe der Beklagten einen g\u00e4nzlich neuen Markt erschlossen, verf\u00e4ngt nicht. Denn unstreitig stellte die Beklagte bereits Jahrzehnte vor der Einstellung des Kl\u00e4gers T\u00fcrscharniere her und vertrieb diese. Schlie\u00dflich greift auch der Vortrag, die Erfindung sei kausal f\u00fcr die Erschlie\u00dfung eines neuen \u2013 n\u00e4mlich des US-amerikanischen \u2013 Marktes gewesen, nicht durch. Die Beklagte hat dargelegt, dass sie bereits vor Nutzung der Erfindung gem\u00e4\u00df des Klagepatents 1 (\u00fcber Vertriebspartner) T\u00fcrscharniereinrichtungen in den USA verkauft hat. Der Kl\u00e4ger ist dem nicht mit durchschlagenden Argumenten entgegengetreten. Insbesondere hat der Kl\u00e4ger seinen Vortrag auch nach dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 10.04.2012 nicht in ausreichender Weise substantiiert. Der Kl\u00e4ger hat lediglich den Vortrag der Beklagten, sie sei auf dem US-Markt seit 1988 aktiv und habe dort das Vorg\u00e4nger-Produkt E 3D intensiv platziert, bestritten. Dem ist die Beklagte unter Vorlage der Anlage CBH 50 entgegengetreten. \u00dcberpr\u00fcfbare, tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde, die geeignet w\u00e4ren, diesen Vortrag der Beklagten in Zweifel zu ziehen, hat der Kl\u00e4ger jedoch nicht im Einzelnen dargelegt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist nach Auffassung der Kammer vorliegend auch eine Abstaffelung geboten. Dies ist allerdings zun\u00e4chst lizenzerh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 1. Auflage 2009, RL Nr. 11 Rn 55). Wann eine Abstaffelung entsprechend RL Nr. 11 vorzunehmen ist, ist sehr umstritten. Die Schiedsstelle stellt regelm\u00e4\u00dfig darauf ab, ob die Urs\u00e4chlichkeit der Erfindung f\u00fcr die hohen Ums\u00e4tze gegen\u00fcber anderen Faktoren aus dem Einflussbereich des Arbeitgebers zur\u00fccktritt (sog. Kausalit\u00e4tsverschiebung). Teile der Rechtsprechung stellen indes auf den Nachweis der \u00dcblichkeit einer Abstaffelung in der betreffenden Branche ab (vgl. OLG Frankfurt GRUR 1992, 852, 854 \u2013 Simulation von Radioaktivit\u00e4t). Zutreffend erscheint es indes, bei besonders hohen Ums\u00e4tzen generell einen linearen Abschlag von dem markt\u00fcblichen Lizenzsatz vorzunehmen, da dies den Aspekt der Verhaltensweise vern\u00fcnftiger Lizenzvertragsparteien ber\u00fccksichtigt (z.B. 1\/3 Abschlag bei einem Umsatz ab 300 Mio. \u20ac: OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 4, 165, 181 f. \u2013 Spulkopf II; 20 % bei einem Gesamtumsatz von rund 100. Mio.\u20ac: LG D\u00fcsseldorf 4 O 329\/95, Urteil vom 10.3.1998 \u2013 nicht ver\u00f6ffentlicht).<\/p>\n<p>Auf den vorliegenden Fall (mehr als 10 Mio. \u20ac Umsatz) \u00fcbertragen, erscheint nach den zuvor dargestellten Grunds\u00e4tzen eine Abstaffelung im Bereich von 10 % des an sich angemessenen Lizenzsatzes angebracht, so dass ausgehend von einem \u2013 vor Abstaffelung \u2013 an sich gebotenen Lizenzsatz von 2 % (der eine grunds\u00e4tzliche Erh\u00f6hung des Lizenzsatzes wegen der vorzunehmenden Abstaffelung ber\u00fccksichtigt) insgesamt ein Lizenzsatz von 1,8 % zu veranschlagen ist.<\/p>\n<p>Auf Grundlage der vorstehenden Erw\u00e4gungen ergibt sich ein Erfindungswert von 185.720,37 \u20ac.<\/p>\n<p>10.317.798,50 \u20ac * 0,018 = 185.720,37 \u20ac<br \/>\nBezugsgr\u00f6\u00dfe Lizenzsatz von 1,8 % Erfindungswert<\/p>\n<p>c.<br \/>\nNach Ansicht der Kammer ist vorliegend ein Anteilsfaktor in H\u00f6he von 7 % zu veranschlagen. Dies ergibt sich anhand einer Ber\u00fccksichtigung folgender Teilfaktoren, deren Wertsumme hier 5 betr\u00e4gt und im Wege einer Umrechnung gem\u00e4\u00df RL Nr. 37 zu dem genannten Prozentsatz f\u00fchrt.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nDer Teilfaktor b wird anhand dreier Untermerkmale bestimmt:<\/p>\n<p>&#8211; 1) beruflich gel\u00e4ufige \u00dcberlegungen,<br \/>\n&#8211; 2) betriebliche Arbeiten oder Kenntnisse,<br \/>\n&#8211; 3) technische Hilfsmittel.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Kammer sind hier die Merkmale 1), 2) und 3) jeweils voll erf\u00fcllt, so dass bez\u00fcglich des Teilfaktors b die Wertzahl 1 einschl\u00e4gig ist (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage 2009, RL Nr. 32 Rn 51):<\/p>\n<p>Das Merkmal 1) ist schon als voll erf\u00fcllt anzusehen, wenn die \u00dcberlegungen allgemein in das Berufsbild des Erfinders passen (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage 2009, RL Nr. 32 Rn 7). Da der Kl\u00e4ger ausgebildeter Diplomingenieur ist und \u2013 wie sich aus dem Arbeitsvertrag (Anlage K 2) ergibt \u2013 u.a. f\u00fcr die Konstruktion und Entwicklung aller von der Beklagten vertriebenen und zu vertreibenden Produkte verantwortlich war, passten die \u00dcberlegungen, die sich mit der Bereitstellung bzw. Weiterentwicklung von Scharnierb\u00e4ndern f\u00fcr den US-amerikanischen Markt befassten, in sein Berufsbild. Der Kl\u00e4ger kann sich jedenfalls ohne weitere Angaben nicht darauf zur\u00fcckziehen, dass beruflich gel\u00e4ufige \u00dcberlegungen nicht vorgelegen h\u00e4tten, da er berufsfremd in das Unternehmen der Beklagten gekommen sei. Zwar kommt es, wenn das Gebiet, auf dem die Erfindung liegt, nicht von der Ausbildung des Erfinders umfasst ist, darauf an, ob er \u00fcber l\u00e4ngere Zeit auf dem bestimmten (technischen) Fachgebiet eingesetzt gewesen ist bzw. damit beruflich in enger Ber\u00fchrung stand (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage 2009, RL 32 Rn 8). Vorliegend kann \u2013 jedenfalls auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes \u2013 schon nicht festgestellt werden, dass das Gebiet, auf dem die Erfindung liegt, nicht von der Ausbildung des Kl\u00e4gers umfasst w\u00e4re. Denn der Kl\u00e4ger ist Diplomingenieur. Au\u00dferdem spricht der Umstand, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Entwicklung eingestellt wurde, daf\u00fcr, dass er jedenfalls \u00fcber Kenntnisse und Erfahrungen verf\u00fcgte, die ihm die Erf\u00fcllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erm\u00f6glichten. Hinzu kommt, dass die Anmeldung des Klagepatents 1 im Juni 1994, also etwa 8 Monate nach Aufnahme seiner T\u00e4tigkeit bei der Beklagten erfolgte.<\/p>\n<p>Betriebliche Arbeiten oder Kenntnisse im Sinne von Merkmal 2) liegen stets dann vor, wenn der Erfinder dank seiner Betriebszugeh\u00f6rigkeit Zugang zu diesen Arbeiten und Kenntnissen hat. Entscheidend ist, ob er auf Vorarbeiten des Betriebs aufbauen konnte, die ihn zur L\u00f6sung hingef\u00fchrt oder ihm zumindest den Weg erleichtert haben (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage 2009, RL Nr. 32 Rn 14). Dieses Merkmal ist bereits dann erf\u00fcllt, wenn betriebliche Erfahrungen zu der Erkenntnis f\u00fchren, dass eine bekannte oder verwendete L\u00f6sung die Aufgabe prinzipiell nicht l\u00f6sen kann (vgl. Himmelmann, in: Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG, 8. Auflage 2007, RL 32 Rn 3). Auch dieses Merkmal ist \u2013 auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes \u2013 voll erf\u00fcllt. Denn die Beklagte war schon vor Anstellung des Kl\u00e4gers seit Jahrzehnten auf dem Markt f\u00fcr T\u00fcr- und Fensterbeschl\u00e4ge t\u00e4tig. Auch im Bereich der Scharniere f\u00fcr Kunststofft\u00fcren und -fenster war die Beklagte \u2013sogar in den USA \u2013 bereits vor Eintritt des Kl\u00e4gers in ihr Unternehmen t\u00e4tig. Denn die Beklagte hatte dort schon das Produkt E 3D angeboten. Der Einwand des Kl\u00e4gers, E 3D sei f\u00fcr Kunststofft\u00fcren und -fenster unbrauchbar gewesen, verf\u00e4ngt nicht. Denn unabh\u00e4ngig davon, ob der Vortrag des Kl\u00e4gers insoweit zutrifft, verf\u00fcgte die Beklagte jedenfalls \u00fcber ein Vorg\u00e4ngerprodukt, auf das der Kl\u00e4ger bei Entwicklung der Erfindung gem\u00e4\u00df Klagepatent 1 zur\u00fcckgreifen konnte, und sei es nur, um etwaige Schw\u00e4chen des Vorg\u00e4ngerproduktes festzustellen.<\/p>\n<p>Auch Merkmal 3) ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes voll erf\u00fcllt. Zwar hat der Kl\u00e4ger mit der Klageschrift vorgetragen, er habe keine technischen Hilfsmittel benutzt, sondern nur Papier und Bleistift verwendet. Dem steht aber der nicht konkret bestrittene Vortrag der Beklagten, der Kl\u00e4ger habe Zugriff auf den Werkzeug-\/Musterbau mit mehr als 30 Mitarbeitern gehabt und diesen auch genutzt, entgegen. Es erschlie\u00dft sich auch nicht ohne weiteres, dass f\u00fcr die Erfindung nur Papier und Bleistift erforderlich gewesen w\u00e4ren. Denn erfindungsgegenst\u00e4ndlich ist unstreitig eine Verstelleinrichtung f\u00fcr die Vertikalh\u00f6he des Scharnierbandes. Dass der Kl\u00e4ger eine diesbez\u00fcgliche Erfindung nur auf dem Papier gemacht haben soll, ohne die Umsetzbarkeit und Brauchbarkeit der Konstruktion mithilfe des Werkzeugbaus \u00fcberpr\u00fcft und optimiert zu haben, erscheint nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich f\u00fcr den Teilfaktor b eine Wertzahl von 1 Punkt, denn alle drei Untermerkmale sind voll erf\u00fcllt (vgl. Himmelmann, in: Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG, 8. Auflage 2007, RL 32 Rn 5).<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nIm Rahmen des Teilfaktors c) ist der Kl\u00e4ger in die zweite Gruppe gem\u00e4\u00df RL 34 einzuordnen, so dass hier die Wertzahl 2 anzusetzen ist. Er war \u201eLeiter der Entwicklungsabteilung\u201c der Beklagten. Dies folgt aus der Aufgabenbeschreibung im Arbeitsvertrag (Anlage K 2), nach der der Kl\u00e4ger verantwortlich f\u00fcr Konstruktion und Entwicklung aller von der Beklagten vertriebenen und zu vertreibenden Produkte und ebenfalls f\u00fcr die Konstruktion und Entwicklung der dazugeh\u00f6rigen Werkzeuge und selbst zu erstellenden Sondermaschinen war. Nach dem Arbeitsvertrag ist er \u201eLeiter des Technischen B\u00fcros\u201c. Au\u00dferdem unterstanden ihm f\u00fcnf Konstrukteure, drei Technische Zeichner sowie vier weitere Mitarbeiter. Der Vortrag des Kl\u00e4gers, bei der Beklagten habe es keine Entwicklungsabteilung gegeben, ist vor diesem Hintergrund nicht recht verst\u00e4ndlich. Von der dritten Gruppe unterscheidet sich der Kl\u00e4ger dadurch, dass er die ganze Entwicklungsabteilung geleitet hat und nicht nur (was zur Einordnung in Gruppe 3 gef\u00fchrt h\u00e4tte) eine Fertigungsgruppe oder einen Entwicklungsbereich. Vielmehr war er f\u00fcr alle Produkte der Beklagten verantwortlich.<\/p>\n<p>d.<br \/>\nAuf Grundlage der vorstehenden Ausf\u00fchrungen erscheint der Kammer eine Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von 13.000,43 \u20ac angemessen. Diese ergibt sich aus folgender Berechnung:<\/p>\n<p>185.720,37 \u20ac * 0,07 * 1 = 13.000,43 \u20ac<br \/>\nErfindungswert Anteilsfaktor (7 %) Miterfinderanteil (100%) Erfinderverg\u00fctung V<\/p>\n<p>4.<br \/>\nIm Zusammenhang mit den Klagepatenten 3 bis 6 stehen dem Kl\u00e4ger Zahlungsanspr\u00fcche in H\u00f6he von insgesamt 110.594,98 \u20ac zu. Davon entfallen insgesamt 25.135,22 \u20ac auf die Erfindung gem\u00e4\u00df des Klagepatents 3, 35.189,31 \u20ac auf die Erfindung gem\u00e4\u00df des Klagepatents 4 und insgesamt 50.270,45 \u20ac auf die Erfindungen gem\u00e4\u00df der Klagepatente 5 und 6 zusammen.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDer Gesamterfindungswert bel\u00e4uft sich auf 1.795.373,15 \u20ac, wovon 359.074,63 \u20ac auf das Klagepatent 3 und jeweils 718.149,26 \u20ac auf das Klagepatent 4 sowie auf die Klagepatente 5 und 6 zusammen entfallen. Bez\u00fcglich der Klagepatente 5 und 6 ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sie jeweils nur alternativ zur Anwendung kommen k\u00f6nnen. Eine insoweit aufgeschl\u00fcsselte Umsatzmitteilung liegt nicht vor.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nAls Bezugsgr\u00f6\u00dfe ist der gesamte mit dem Produkt F erzielte Netto-Umsatz angemessen.<\/p>\n<p>(1).<br \/>\nMangels entgegenstehender Angaben ist im Zusammenhang mit dem Produkt F der Beklagten der mit dem gesamten Scharnier erzielte Umsatz als Bezugsgr\u00f6\u00dfe heranzuziehen. Denn bei dem Produkt F (s. Anlagen CBH 4, CBH 13) handelt es sich jeweils nur um 1 Scharnierband. Etwas Abweichendes tragen auch die Parteien nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist der gesamte in Anlage K 19 bez\u00fcglich des Produktes F ausgewiesene Netto-Umsatz, also insgesamt 39.897.180,96 \u20ac als Bezugsgr\u00f6\u00dfe heranzuziehen.<\/p>\n<p>(2).<br \/>\nZur Ermittlung des Erfindungswertes ist vorliegend ein Schutzrechtskomplex zu bilden. Denn in dem Produkt F finden die Lehren der Klagepatente 3, 4 und jeweils 5 oder 6 Verwendung. Die benutzten Erfindungen betreffen die Montage (Klagepatente 5 und 6) sowie die Seitenverstellung (Klagepatent 3) und die Tiefenverstellung (Klagepatent 4).<\/p>\n<p>Ob ein einheitlich zu bewertender Gesamtkomplex vorliegt, ist nach wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten zu entscheiden. Eine Einheit ist u.a. immer dann gegeben, wenn die verschiedenen Schutzrechte ein technisch einheitliches Erzeugnis betreffen. Sie kann aber auch vorliegen, wenn verschiedene, technisch selbst\u00e4ndige Teile zu einer h\u00f6heren Einheit zusammengefasst sind (vgl. Himmelmann, in: Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG, 8. Auflage 2007, RL 19 Rn 3). Nach Auffassung der Kammer ist die Bildung eines Schutzrechtskomplexes vorliegend angemessen, da bei einem einheitlichen Produkt F, bestehend aus einer Scharniereinrichtung jeweils drei Erfindungen benutzt werden, und zwar eine, die die Montage betrifft (entweder Klagepatent 5 oder Klagepatent 6), eine, die die Seitenverstellung betrifft (Klagepatent 3), sowie eine, die die Tiefenverstellung betrifft (Klagepatent 4). Die Bildung eines Schutzrechtskomplexes steht auch mit dem Vortrag des Kl\u00e4gers in \u00dcbereinstimmung. Denn der Kl\u00e4ger spricht insoweit von dem \u201eF-Gesamtkomplex\u201c (Bl. 119 GA).<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nNach Ansicht der Kammer ist \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung einer Abstaffelung \u2013 ein Lizenzsatz in H\u00f6he von 4,5 % bei der Diensterfindungsverg\u00fctung des Kl\u00e4gers zu veranschlagen.<\/p>\n<p>Erneut ist der \u00fcbliche Lizenzsatz im Wege der abstrakten Lizenzanalogie zu ermitteln. Insoweit wird auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 verwiesen.<\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen fallen erneut in den Bereich Scharniere oder andere Aufh\u00e4ngevorrichtungen f\u00fcr T\u00fcren, Fenster oder Fl\u00fcgel (IPC-Klassifikation E05D). Auf die Ausf\u00fchrungen zur H\u00f6he der \u00fcblichen Lizenzs\u00e4tze, die die Kammer im Rahmen der Beurteilung des Erfindungswertes des Klagepatents 1 get\u00e4tigt hat, wird Bezug genommen. Im vorliegenden Fall erscheint der Kammer \u2013 vor Abstaffelung \u2013 ein Lizenzsatz von 5 % angemessen. Der von der Beklagten wiederholt angef\u00fchrte Grundsatz der H\u00f6chstbelastbarkeit kann vorliegend keine Ber\u00fccksichtigung finden, da die Beklagte insoweit keine konkreten Angaben in tats\u00e4chlicher Hinsicht macht. Zwar trifft es zu, dass bei Vorliegen eines Schutzrechtskomplexes nicht ohne weiteres die die einzelnen Erfindungen betreffenden Lizenzs\u00e4tze addiert werden k\u00f6nnen, da dies in der Regel zu einer \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Verteuerung des betreffenden Gesamtproduktes f\u00fchren w\u00fcrde und damit wirtschaftlich nicht zu vertreten w\u00e4re (vgl. (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage 2009, RL 19 Rn 38 m.w.N.). Allerdings ist in Ermangelung konkreter Angaben der Beklagten vorliegend nicht ersichtlich, dass die Belastung des Produktes F mit einem Lizenzsatz von 5 % (bzw. nach Abstaffelung von 4,5 %) die Grenze der H\u00f6chstbelastbarkeit \u00fcberschreiten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer ist auch vorliegend eine Abstaffelung geboten. Dies ist allerdings zun\u00e4chst lizenzerh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage 2009, RL Nr. 11 Rn 55). Bez\u00fcglich der Voraussetzungen einer Abstaffelung wird auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 verwiesen. In Anwendung der dort genannten Grunds\u00e4tze erscheint auch vorliegend (knapp 40 Mio \u20ac Umsatz) eine Abstaffelung im Bereich von 10 % angemessen.<\/p>\n<p>Die weiteren Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers, die Erfindungen gem\u00e4\u00df der Klagepatente 3 bis 6 h\u00e4tten der Beklagten den zunehmend wachsenden Markt der Kunststofft\u00fcren, jedenfalls der schweren Kunststofft\u00fcren, erschlossen, und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten habe verk\u00fcndet, dass die Beklagte ca. 18 Monate nach Einf\u00fchrung des Produktes F einen Marktanteil von 20 % erreicht habe, f\u00fchren nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Kl\u00e4ger hat diesen Vortrag auch auf den Hinweis der Kammer vom 10.04.2012 nicht ausreichend substantiiert. Die Beklagte hat insoweit ausgef\u00fchrt, sie sei schon vor Einf\u00fchrung des Produktes F in Deutschland und angrenzenden europ\u00e4ischen L\u00e4ndern Marktf\u00fchrerin in dem Produktbereich der Einbohr- oder Aufschraubb\u00e4nder gewesen. In diesem Produktbereich habe sie das \u201eN-Band\u201c angeboten, mit dem sie im Jahr 1993 einen Umsatz von mehr als 839.000,00 \u20ac gemacht habe, wovon etwa 500.000,00 \u20ac auf den \u201eEinsatz Kunststoff\u201c entfielen. Aktuell betrage der mit dem Produkt F erzielte Marktanteil sch\u00e4tzungsweise 11 %. Jedenfalls angesichts der Ausf\u00fchrungen der Beklagten in den Schrifts\u00e4tzen vom 16.08.2012 (dort ab S. 3, Bl. 256 GA) und vom 02.11.2012 (dort ab S. 2, Bl. 274 GA) ist der Vortrag des Kl\u00e4gers nicht hinreichend substantiiert. Denn die Beklagte hat nicht nur die Umsatzentwicklung mit Hilfe der Anlage CBH 52 aufgeschl\u00fcsselt. Sie hat weiter durch Vorlage eines Firmenprospektes aus dem Jahre 1987 belegt, dass sie mit dem Multi 3D \u2013 Band bereits vor Entwicklung der streitgegenst\u00e4ndlichen F \u2013 B\u00e4nder ein verstellbares T\u00fcrband f\u00fcr den Bereich \u201eHaust\u00fcren aus Kunststoff\u201c angeboten hat. Der Einwand des Kl\u00e4gers, das Multi 3D \u2013 Band sei f\u00fcr diesen Einsatzbereich nicht geeignet gewesen, ist nicht durch konkreten Tatsachenvortrag unterlegt. Vielmehr sprechen die das Produkt F betreffenden Umsatzzahlen gem\u00e4\u00df der Anlage K 19 gegen die Erschlie\u00dfung eines neuen Marktes durch das Produkt F. Danach erzielte die Beklagte mit diesem Produkt im Jahr 1997 einen Umsatz von knapp 730.000,- \u20ac, im Jahr 1998 einen Umsatz von gut 1.200.000,- \u20ac. Diese Ums\u00e4tze stehen nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem nach den Angaben der Beklagten bereits im Jahr 1993 mit dem N-Band erzielten Umsatz. Zwar hat der Kl\u00e4ger die von der Beklagten f\u00fcr den Zeitraum vor Einf\u00fchrung des Produktes F mitgeteilten Umsatzzahlen bestritten. Dieses Bestreiten ist jedoch nicht hinreichend substantiiert. Der Kl\u00e4ger ist insoweit der Ansicht, aus einem Protokoll gem\u00e4\u00df Anlage CBH 41, wonach die Entwicklung f\u00fcr Beschl\u00e4ge f\u00fcr Kunststofft\u00fcren an erster Stelle gestanden habe, folge, dass die von der Beklagten genannten Zahlen nicht richtig sein k\u00f6nnten. Hinzu kommt, dass die Beklagte den auf die Katalogangaben zur Bohrlehre gest\u00fctzten Einwand des Kl\u00e4gers durch Vorlage der Anlage CBH 53 entkr\u00e4ftet hat. Auch die Verleihung des RAL-G\u00fctezeichens (Anlage CBH 54) spricht gegen den Vortrag des Kl\u00e4gers, nach dem das N\u2013 Band f\u00fcr den Einsatz bei Kunststofft\u00fcren nicht geeignet war. Den diesbez\u00fcglichen Beweisantritten war vor diesem Hintergrund nicht nachzugehen. Eine entsprechende Beweisaufnahme w\u00e4re als Erhebung eines sog. Ausforschungsbeweises unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung einer Abstaffelung in H\u00f6he von 10 % ergibt dies f\u00fcr die einen Schutzrechtskomplex bildenden Klagepatente 3, 4 und 5 bzw. 3, 4 und 6 einen \u00fcblichen Lizenzsatz von 4,5 %. Zur Ermittlung des Lizenzsatzes gelten im \u00fcbrigen die Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 entsprechend.<\/p>\n<p>Der vorgenannte Gesamt-Lizenzsatz ist auf die einzelnen Klagepatente so aufzuteilen, dass auf die Klagepatente 4, 5 und 6 jeweils 1,8 % entfallen, w\u00e4hrend die restlichen 0,9 % auf das Klagepatent 3 entfallen. Nur klarstellend sei erw\u00e4hnt, dass dies bez\u00fcglich jedes F-Produktes einen Gesamt-Lizenzsatz von 4,5 % ergibt, da die Lehren der Klagepatente 5 und 6 nur alternativ, aber nie gemeinsam genutzt werden.<\/p>\n<p>(a).<br \/>\nNach dem unstreitigen Vortrag der Parteien erm\u00f6glicht die Lehre des Klagepatents 3 eine gegen\u00fcber dem Stand der Technik erleichterte Seitenverstellung. Der Abstand zum Stand der Technik ist als sehr gering einzustufen. Dies folgt bereits aus dem Beschluss des BPatG vom 30.06.2003 (Anlage CBH 11). Dort wird auf Seiten 11 und 12 ausgef\u00fchrt, dass das Klagepatent 3 sich gegen\u00fcber dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der DE 26 10 173 A1 dadurch als erfinderisch erweist, dass es gegen\u00fcber der vorgenannten Schrift sieben \u00c4nderungen enth\u00e4lt, die jeweils f\u00fcr sich genommen naheliegend sein k\u00f6nnten, in ihrer Summe jedoch nicht naheliegend seien. Bei den einzelnen \u00c4nderungen handelt es sich jeweils um konstruktive Ma\u00dfnahmen. Dabei leuchtet \u2013 wie die Beklagte ausf\u00fchrt \u2013 ein, dass der Schutzbereich dieses Patents recht einfach umgangen werden kann, etwa durch Vorsehen einer Kappe, die keine Durchbrechung f\u00fcr ein Werkzeug vorsieht, sondern abgenommen werden muss, wenn die darunter liegende Schraube erreicht werden soll. Der Vortrag des Kl\u00e4gers, Umgehungsl\u00f6sungen seien \u201emangels entsprechendem Vortrag der Beklagten nicht bekannt geworden\u201c (Bl. 126 GA), die Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu \u00c4nderungsm\u00f6glichkeiten seien rein hypothetisch, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung der Werthaltigkeit der mit dem Klagepatent 3 gesch\u00fctzten Erfindung.<\/p>\n<p>(b).<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents 4 erm\u00f6glicht eine Tiefenverstellung und grenzt sich gegen\u00fcber dem Stand der Technik durch die besondere Ausgestaltung der Exzenter ab. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt insoweit aus, dass die Tiefenverstellung durch einen Doppelexzenter erfolge und verweist auf Abs\u00e4tze [0009] und [0010] des Klagepatents 4. Insbesondere aus den Ausf\u00fchrungen in Absatz [0009] des Klagepatents 4 folgt, dass die Aufgabe des Klagepatents 4 durch die doppelt exzentrische Ausgestaltung der rahmen- und fl\u00fcgelseitigen Gelenkglieder gel\u00f6st wird. Diese Ausgestaltung erm\u00f6glicht eine einfache Verstellung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene in Bezug auf die Tiefenrichtung des T\u00fcrrahmens. Dem durch Vorlage der Anlage CBH 20 belegten Vortrag der Beklagten, Exzenterbuchsen f\u00fcr Fl\u00fcgelbandteile von T\u00fcrb\u00e4ndern seien dem Fachmann gel\u00e4ufig gewesen, ist der Kl\u00e4ger nicht konkret entgegengetreten. Dar\u00fcber hinaus ist eine exzentrische Ausgestaltung von Bandzapfen und Bandzapfenh\u00fclsen des Bandlappens aus dem im Klagepatent 4 in Absatz [0005] gew\u00fcrdigten Stand der Technik (DE 86 09 628 U1) bekannt. Vor diesem Hintergrund bewirkt die Erfindung gem\u00e4\u00df des Klagepatents eine erhebliche Vereinfachung der grunds\u00e4tzlich vorbekannten Tiefenverstellung. Dass es sich \u2013 wie die Beklagte ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterung ausf\u00fchrt \u2013 lediglich um eine von mehreren gleichwertigen konstruktiven Ausgestaltungen einer Exzenterverstellung handelt, ist jedoch nicht feststellbar. Vor diesem Hintergrund weist die Erfindung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent 4 einen deutlich gr\u00f6\u00dferen Abstand zum Stand der Technik auf, als die des Klagepatents 3.<\/p>\n<p>(c).<br \/>\nDas Klagepatent 5 betrifft ein T\u00fcrband, wobei die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung unstreitig zu einer Vereinfachung der Montage f\u00fchrt. Bei Beurteilung der Werthaltigkeit der in dem Klagepatents 5 gesch\u00fctzten Erfindung ist zu beachten, dass das EPA den dem Klagepatent 5 unstreitig entsprechenden Anspruch 1 der korrespondierenden europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 97 115 XXX.7 mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit f\u00fcr nicht patentf\u00e4hig gehalten hat (s. Anlage CBH 5, S. 2, 3), was dazu gef\u00fchrt hat, dass das korrespondierende europ\u00e4ische Patent mit einem Hauptanspruch erteilt wurde, der sich aus den urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcchen 1 und 3 zusammensetzt. Der erteilte Anspruch 1 des europ\u00e4ischen Patents hat eine bestimmte Ausgestaltung der Vorspr\u00fcnge des Halteteils zum Gegenstand. Dies ist bei der Beurteilung der Werthaltigkeit des Klagepatents 5 zu ber\u00fccksichtigen. Denn es handelt sich jedenfalls um eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zum Schutzumfang des Klagepatents 5. Auch der Kl\u00e4ger hat nicht im Einzelnen ausgef\u00fchrt, dass die Beurteilung des EPA gem\u00e4\u00df der Anlage CBH 5 falsch w\u00e4re. Zudem war es nach dem unwidersprochen gebliebenen und durch die Anlage CBH 9 belegten Vortrag der Beklagten in der Praxis auch gebr\u00e4uchlich, am t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil des T\u00fcrbandes Vorspr\u00fcnge vorzusehen, die in zugeordnete Ausnehmungen im Profil des T\u00fcrfl\u00fcgels passend einsetzbar waren, was zu einer Montageerleichterung f\u00fchrte. Der Kl\u00e4ger hat in diesem Zusammenhang lediglich ausgef\u00fchrt, dass die Anlage CBH 9 nur in die T\u00fcroberfl\u00e4che hineingerichtete Vorspr\u00fcnge zeige. Dies steht mit dem Vortrag der Beklagten, nach dem das t\u00fcrfl\u00fcgelseitige Halteteil Vorspr\u00fcnge aufweist, in Einklang. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Erfindung gem\u00e4\u00df Klagepatent 5 um eine Detailverbesserung, die keine neue Funktionalit\u00e4t herbeif\u00fchrt. Allerdings erscheint der Kammer das Klagepatent 5 werthaltiger als das Klagepatent 3. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass Umgehungsl\u00f6sungen existieren.<\/p>\n<p>(d).<br \/>\nZur Werthaltigkeit der mit dem Klagepatent 6 gesch\u00fctzten Erfindung, die die Montage des T\u00fcrbandes erleichtert, gilt \u00c4hnliches wie im Zusammenhang mit dem Klagepatent 5 ausgef\u00fchrt. Erneut hat das EPA in einem ein korrespondierendes europ\u00e4isches Patent betreffenden Erteilungsverfahren (98 112 XXX.2) den Gegenstand des dem Klagepatent 6 entsprechenden Anspruchs 1 der europ\u00e4ischen Anmeldung mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit nicht f\u00fcr patentf\u00e4hig gehalten (s. S. 1, 2 der Anlage CBH 21), was dazu gef\u00fchrt hat, dass das korrespondierende europ\u00e4ische Patent mit einem Hauptanspruch erteilt wurde, der weitere Merkmale aufweist, die die konkrete Ausgestaltung der Vorspr\u00fcnge betreffen. Dies ist wiederum bei der Beurteilung der Werthaltigkeit des Klagepatents 6 zu ber\u00fccksichtigen. Denn es handelt sich jedenfalls um eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zum Schutzumfang des Klagepatents 6. Auch der Kl\u00e4ger hat nicht im Einzelnen ausgef\u00fchrt, dass die Beurteilung des EPA gem\u00e4\u00df der Anlage CBH 21 falsch w\u00e4re. Vor diesem Hintergrund stellt die Erfindung gem\u00e4\u00df des Klagepatents 6 eine Detailverbesserung dar, die keine neue Funktionalit\u00e4t herbeif\u00fchrt. Die Werthaltigkeit entspricht derjenigen der Erfindung gem\u00e4\u00df des Klagepatents 5. Dies wird dadurch belegt, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten die Lehren der Klagepatente 5 und 6 jeweils nur alternativ eingesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>cc.<br \/>\nAuf Grundlage der vorstehenden Erw\u00e4gungen ergibt sich f\u00fcr die Lehre des Klagepatents 3 ein Erfindungswert von 39.897.180,96 \u20ac * 0,009 = 359.074,63 \u20ac; f\u00fcr die Lehren der Klagepatente 4 sowie 5 und 6 zusammen ergibt sich jeweils ein Erfindungswert von 39.897.180,96 \u20ac * 0,018 = 718.149,26 \u20ac.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nNach Ansicht der Kammer ist vorliegend bez\u00fcglich der Klagepatente 3, 4, 5 und 6 ein Anteilsfaktor von jeweils 7 % zu veranschlagen. Dies folgt daraus, dass die Addition der Teilfaktoren jeweils eine Wertzahl von insgesamt 5 Punkten ergibt, was einem Anteilsfaktor von 7 % entspricht.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nMit dem Teilfaktor a (Aufgabenstellung) soll das Ma\u00df der Einflussnahme des Betriebes auf die Diensterfindung ber\u00fccksichtigt werden, wobei 6 Fallgruppen unterschieden werden. Der Kl\u00e4ger ist im Hinblick auf die Klagepatente 4, 5 und 6 unstreitig der Gruppe 2 zuzuordnen, so dass f\u00fcr den Teilfaktor a die Wertzahl 2 einschl\u00e4gig ist. Im Hinblick auf das Klagepatent 3 erscheint ebenfalls die Ansetzung einer Wertzahl von 2 angemessen. Denn die vorgelegten Anlagen erlauben die Feststellung, dass auch der Entwicklung gem\u00e4\u00df des Klagepatents 3 eine betriebliche Aufgabenstellung zugrunde lag. So ermittelte die Beklagte durch Befragung ihrer Kunden u.a., dass in den Augen der Kunden die Seitenverstellung wichtig ist (s. Anlage CBH 42). Ergebnis einer Besprechung vom 06.07.1994 war, dass die Seitenverstellung im Fl\u00fcgelteil ohne das L\u00f6sen von Klemmschrauben durchgef\u00fchrt werden soll und die Verstellung ohne L\u00f6sen einer Kappe m\u00f6glich sein soll (s. Anlage CBH 41, dort Protokoll vom 6.7.94, S. 2 unter b.). Vor diesem Hintergrund ist die Lehre des Klagepatents 3, die sich mit der Seitenverstellung befasst, zu sehen.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nDie im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 get\u00e4tigten Ausf\u00fchrungen zu dem Teilfaktor b besitzen mangels entgegenstehender Angaben der Parteien auch bez\u00fcglich der Klagepatente 3, 4, 5 und 6 G\u00fcltigkeit. Angesichts dessen ist bei dem Teilfaktor b eine Wertzahl von 1 anzusetzen.<\/p>\n<p>cc.<br \/>\nAuch bez\u00fcglich des Teilfaktors c gelten die Ausf\u00fchrungen, die im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 erfolgt sind, entsprechend, so dass hier f\u00fcr die Klagepatente 3, 4, 5 und 6 jeweils eine Wertzahl von 2 anzusetzen ist.<\/p>\n<p>d.<br \/>\nDie Parteien stimmen zu Recht darin \u00fcberein, dass der Kl\u00e4ger bez\u00fcglich des Klagepatents 3 Alleinerfinder ist. Dar\u00fcber hinaus ist unstreitig, dass der Kl\u00e4ger jedenfalls Miterfinder der mit den Klagepatenten 4, 5 und 6 gesch\u00fctzten Lehren ist, wobei die Miterfinderanteile des Kl\u00e4gers im Einzelnen streitig sind.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nAuf Grundlage der vorstehenden Ausf\u00fchrungen erscheint der Kammer bez\u00fcglich des Klagepatents 3 eine Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von 25.135,22 \u20ac angemessen. Diese ergibt sich aus folgender Berechnung:<\/p>\n<p>359.074,63 \u20ac * 0,07 * 1 = 25.135,22 \u20ac<br \/>\nErfindungswert Anteilsfaktor (7 %) Miterfinderanteil (100%) Erfinderverg\u00fctung V<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nIm Hinblick auf das Klagepatent 4 h\u00e4lt die Kammer eine Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von 35.189,31 \u20ac f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p>(1).<br \/>\nDer Miterfinderanteil des Kl\u00e4gers an der Lehre des Klagepatents 4 ist nach Auffassung der Kammer mit 70 % zu bewerten.<\/p>\n<p>(a).<br \/>\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die exzentrischen Ausgestaltungen der Gelenkglieder allein auf den Kl\u00e4ger zur\u00fcckgehen. Der Vortrag der Beklagten, nach dem Herr C insoweit einen sch\u00f6pferischen Beitrag geleistet haben soll, ist nicht bewiesen. Soweit die Ausgestaltung gem\u00e4\u00df der Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents 4 betroffen ist, hat der Beklagtenvertreter im Termin zur Beweisaufnahme am 27.03.2012 unstreitig gestellt, dass diese Ausgestaltung allein auf den Kl\u00e4ger zur\u00fcckgeht (Bl. 189 GA). Hinzu kommt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen ist, dass der Zeuge C im Hinblick auf die Ausgestaltung gem\u00e4\u00df Anspruch 3 des Klagepatents 4 Miterfinder ist. Erfinder im Sinne des Patentgesetzes ist derjenige, der den Erfindungsgedanken erkennt, dessen sch\u00f6pferischer T\u00e4tigkeit die Erfindung entspringt (Benkard\/Melullis, PatG, 10. Auflage 2006, \u00a7 6 Rn 3; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7. Auflage 2013, \u00a7 6 Rn 18 m.w.N.; Fitzner, in: Fitzner\/Lutz\/Bodewig, Patentrechtskommentar, 4. Auflage 2012, \u00a7 6 Rn 17). Die Ausgestaltung gem\u00e4\u00df Anspruch 3 ist dadurch gepr\u00e4gt, dass der exzentrische Abschnitt des Schwenkstifts Radialvorspr\u00fcnge und -ausnehmungen aufweist, die mit Radialausnehmungen bzw. -vorspr\u00fcngen der gelenkh\u00fclsenseitigen Aufnahme\u00f6ffnung in Anlage bringbar sind. Dass der Zeuge C insoweit einen sch\u00f6pferischen Beitrag geleistet h\u00e4tte, ist nicht feststellbar. Der Zeuge C hat selbst angegeben, eine entsprechende Ausgestaltung sei bereits in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage CBH 16, mit deren Erstellung er noch nichts zu tun gehabt h\u00e4tte, zu sehen gewesen. Dort seien im Prinzip schon auf jeder Seite zwei Radialvorspr\u00fcnge zu sehen (Bl. 189 GA). Auch k\u00f6nne er nicht mehr sagen, auf wen die Idee, auf jeder Seite mehrere Vorspr\u00fcnge vorzusehen, zur\u00fcckgegangen sei (Bl. 190 GA). Die Feststellung, dass der Zeuge C einen sch\u00f6pferischen Beitrag zur Lehre des Anspruchs 3 des Klagepatents 4 geleistet h\u00e4tte, ist danach nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>(b).<br \/>\nBez\u00fcglich der konstruktiven Ma\u00dfnahmen zur Arretierung der Stiftsposition, die in den Unteranspr\u00fcchen 4 bis 7 des Klagepatents 4 zum Ausdruck kommen, gilt folgendes.<\/p>\n<p>Die Miterfinderschaft des Zeugen D bez\u00fcglich der Lehren gem\u00e4\u00df der Unteranspr\u00fcche 4 bis 7 steht fest. Der Kl\u00e4ger hat insoweit die Beteiligung des Zeugen D in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.02.2012 einger\u00e4umt.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde, aus denen sich eine Miterfinderfinderschaft auch des Zeugen C ergeben k\u00f6nnte, sind jedoch nicht erwiesen. Der Zeuge C hat insoweit angegeben, mit dem Zeugen D dar\u00fcber diskutiert zu haben, wie man eine Fixierung erreichen k\u00f6nne. Der Zeuge D habe dann eine Zeichnung gemacht, in der so etwas wie eine Feder zu sehen gewesen sei. Er selbst habe die Idee des Zeugen D dann zu Simulationszwecken in das O-Programm \u00fcbertragen. Diese Angaben werden best\u00e4tigt durch die Angaben des Zeugen D. Auch dieser hat erkl\u00e4rt, er habe die Idee gehabt, eine Feder vorzusehen; diese Grundidee stamme von ihm. Der Zeuge C habe die Feinheiten, wie etwa die Bema\u00dfung, dann im Rahmen einer O-Simulation ermittelt. Aufgrund dieser gut nachvollziehbaren und zwanglos miteinander zu vereinbarenden Zeugenaussagen steht fest, dass der sch\u00f6pferische Beitrag, also die Idee, eine Arretierung \u00fcber eine Feder zu erreichen, allein auf den Zeugen D zur\u00fcckgeht. Die Arbeiten, die der Zeuge C geleistet hat, sind hingegen nicht als sch\u00f6pferischer Beitrag zu qualifizieren. Er hat vielmehr lediglich eine O-Simulation zur Ermittlung der Feinheiten durchgef\u00fchrt. Grundlage auch dieser Simulation war aber gerade die Idee des Zeugen D, eine Feder vorzusehen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus steht fest, dass der Kl\u00e4ger jedenfalls an der Idee, die Arretierung der Stiftsposition \u00fcber eine Feder zu erreichen, nicht beteiligt war. Denn beide Zeugen haben \u00fcbereinstimmend angegeben, dass die Grundidee, eine Feder zur Arretierung vorzusehen, von dem Zeuge D stamme. Der Zeuge D hat insoweit eine weitere Zeichnung zur Akte gereicht, die der Zeuge C anhand seiner (des Zeugen D) Angaben, am 25.06.1996 in O erstellt habe. Dies steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen C, nach der der Zeuge D ihm eine h\u00e4ndisch erstellte Zeichnung, die der obersten Abbildung in Anlage CBH 17 \u00e4hnlich gesehen habe, zur \u00dcbertragung in das O -Programm zur Verf\u00fcgung gestellt habe. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Kl\u00e4ger in diesem Moment nicht im Betrieb greifbar war. Denn der Zeuge D hat ausgesagt, der Kl\u00e4ger sei zwar f\u00fcr eine Zeit nicht im Betrieb der Beklagten greifbar gewesen. Zu der Zeit, als er \u2013 der Zeuge D \u2013 die Grundidee gehabt habe, eine Arretierung \u00fcber eine Feder vorzusehen, sei der Kl\u00e4ger aber im Betrieb anwesend gewesen. Die Abwesenheit des Kl\u00e4gers sei in die Zeit gefallen, in der an der konkreten Ausgestaltung der Feder gearbeitet worden sei. Die Kammer hat keinen Anlass, an der inhaltlichen Richtigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln. Insbesondere sind die Aussagen frei von Belastungstendenzen. Dar\u00fcber hinaus konnten sich beide Zeugen \u2013 auch der Zeuge C \u2013 daran erinnern, dass die Idee der Fixierung \u00fcber eine Feder von dem Zeugen D stammte.<\/p>\n<p>(c).<br \/>\nDer Anteil, den der Zeuge D an der Erfindung gem\u00e4\u00df des Klagepatents 4 hat, ist mit 30 % zu bewerten. Ausgehend von dem in der Klagepatentschrift 4 geschilderten Stand der Technik ist es Aufgabe des Klagepatents 4, ein T\u00fcrscharnier zur Verf\u00fcgung zu stellen, mittels dessen durch einfache Handgriffe eine Verstellung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene in Tiefenrichtung des T\u00fcrrahmens (bzw. bei geschlossener T\u00fcr in Dickenrichtung des T\u00fcrfl\u00fcgels) in kurzer Zeit m\u00f6glich ist. Das Klagepatent m\u00f6chte die aus dem Stand der Technik bekannten Ausgestaltungen hinsichtlich der Handhabbarkeit verbessern. Dieses Ziel wird nach der Lehre des Klagepatents vorrangig durch die doppelt exzentrische Ausgestaltung der das eigentliche Schwenklager ausbildenden rahmen- und fl\u00fcgelseitigen Gelenkglieder erreicht. Diese Ausgestaltung erm\u00f6glicht es, durch eine Relativdrehung eines der Gelenkglieder in Bezug auf das andere die T\u00fcrfl\u00fcgelebene in Bezug auf die Tiefenrichtung des T\u00fcrrahmens zu verstellen (vgl. Klagepatent 4, Absatz [0009]). Um eine effektivere, weil dauerhafte Verstellm\u00f6glichkeit zu gew\u00e4hrleisten, ist eine Fixierung der Position der Gelenkglieder zueinander erforderlich. Nach den Ausf\u00fchrungen in Abs\u00e4tzen [0013] und [0034] des Klagepatents 4 kann eine Fixierung bereits durch das Zusammenwirken von Radialausnehmungen und -vorspr\u00fcngen im Sinne von Unteranspruch 3 erreicht werden. Allerdings ist \u2013 so das Klagepatent 4 in Absatz [0013] \u2013 eine Fixierung \u00fcber einer Feder vorteilhaft. Dies erschlie\u00dft sich vor dem Hintergrund, dass eine Feder unter Vorspannung steht, wodurch die Eingriffsposition verschiedener Bauteile dauerhaft festgelegt werden kann.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist das Vorsehen einer Feder zur Arretierung der Stiftsposition im Hinblick auf die Lehre des Klagepatents 4 nicht blo\u00df trivial. Dies deckt sich mit der Einsch\u00e4tzung der Zeugen. Der Zeuge D hat angegeben, urspr\u00fcnglich sei eine Fixierung mit einem Gewindestift vorgesehen gewesen; diese habe aber \u2013 wie anhand von mit Mustern durchgef\u00fchrten Belastungstests festgestellt worden sei \u2013 nicht ausgereicht. Auch der Zeuge C hat angegeben, dass die Feder in seinen Augen wichtig sei, da die Fixierung des Exzenters die Funktion des Scharnierbandes an sich gew\u00e4hrleiste. Auf der anderen Seite hat die Kammer nicht unber\u00fccksichtigt gelassen, dass die gegen\u00fcber dem Stand der Technik einfache Verstellm\u00f6glichkeit bereits durch die Ausgestaltung gem\u00e4\u00df des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents 4 erreicht wird.<\/p>\n<p>In der Gesamtschau steht vor diesem Hintergrund ein Miterfinderanteil des Zeugen D von 30 % fest. Demgem\u00e4\u00df ist der Miterfinderanteil des in der Schrift des Klagepatents 4 allein als Erfinder benannten Kl\u00e4gers mit 70 % zu bewerten.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des Klagepatents 4 gilt folgendes:<\/p>\n<p>718.149,26 \u20ac * 0,07 * 0,7 = 35.189,31 \u20ac<br \/>\nErfindungswert Anteilsfaktor (7 %) Miterfinderanteil (70 %) Erfinderverg\u00fctung V<\/p>\n<p>cc.<br \/>\nIm Hinblick auf die Klagepatente 5 und 6 h\u00e4lt die Kammer eine Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von insgesamt 50.270,45 \u20ac f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p>Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist eine Miterfinderschaft des Zeugen C an den Lehren der Klagepatente 5 und 6 nicht feststellbar. Vor diesem Hintergrund ist der Kl\u00e4ger als Alleinerfinder der Lehren der Klagepatente 5 und 6 anzusehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat nicht zu beweisen vermocht, dass der Zeuge C einen sch\u00f6pferischen Beitrag zur Lehre der Klagepatente 5 und \/ oder 6 geleistet h\u00e4tte. Der Zeuge C hat angegeben, dass sowohl die Idee, ein Aufklipsen des T\u00fcrbandes zu erm\u00f6glichen, als auch der Ansatz, den Querschnitt der Vorspr\u00fcnge zum freien Ende hin zu verringern, schon vorhanden gewesen seien, als er in das Unternehmen der Beklagten eingetreten sei. Insbesondere die Verringerung des Querschnitts lasse sich der seitens des Zeugen C in der Beweisaufnahme vom 27.03.2012 \u00fcberreichten Zeichnung vom 25.10.1994, die den Stand zum Zeitpunkt seines Eintritts in das Unternehmen der Beklagten wiedergebe, entnehmen. Der Zeuge C hat bekundet, dass es damals die Anregung gegeben habe, die Vorspr\u00fcnge so zu formen, dass ein Aufklipsen des T\u00fcrbandes m\u00f6glich sei; dabei habe ein m\u00f6glichst gro\u00dfer zylindrischer Anteil der Vorspr\u00fcnge erhalten werden sollen. Er selbst habe dann mit Hilfe des 3D-O \u2013 Programms ein Aufklipsen simuliert und immer da Material weggenommen, wo es gest\u00f6rt habe. So sei er zur Zeichnung von 1997 gekommen, in der die kontinuierliche Abnahme des Durchmessers \/ Querschnitts zu sehen sei. Die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage CBH 8 habe als Idee gedient. Worauf genau sich der von ihm auf der Anlage CBH 8 angebrachte \u00c4nderungsvermerk vom 12.03.1996 beziehe, k\u00f6nne er nicht mehr sagen. Der Zeuge hat weiter ausgef\u00fchrt, dass er die eigentliche Simulation in 3D-O vorgenommen habe. Dabei sei er von einem vollen Zylinder ausgegangen, von dem er immer dort Material weggenommen habe, wo es beim Aufklipsen gest\u00f6rt habe.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund steht nicht fest, dass die Idee, die Vorspr\u00fcnge als angeschnittene Zylinderstifte auszugestalten, auf den Zeugen C zur\u00fcckgehen w\u00fcrde. Der Zeuge C hat die diesbez\u00fcgliche Argumentation der Beklagten, der seitens des Zeugen C auf der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage CBH 8 angebrachte \u00c4nderungsvermerk beziehe sich auf die Ausgestaltung der Vorspr\u00fcnge, die dort als angeschnittene Zylinderstifte dargestellt seien, nicht best\u00e4tigt. Vielmehr hat der Zeuge C angegeben, er wisse nicht mehr, worauf sich der \u00c4nderungsvermerk beziehe. Hinzu kommt, dass der Zeuge im Termin zur Beweisaufnahme eine von Frau L am 25.10.1994 erstellte Zeichnung zur Akte gereicht hat und insoweit angegeben hat, dass diese Zeichnung den Stand abbilde, der bei seinem Eintritt in das Unternehmen der Beklagten vorhanden gewesen sei. In dieser Zeichnung weisen die Vorspr\u00fcnge aber bereits zylindrische Anteile auf, wobei zum freien Ende hin weniger Material vorhanden ist als am Fu\u00df der Vorspr\u00fcnge. Dies hat auch der Zeuge so best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Auch die seitens des Zeugen geschilderte Durchf\u00fchrung der Simulation in dem 3D O \u2013 Programm begr\u00fcndet keine Miterfindereigenschaft. Es handelt sich nicht um eine sch\u00f6pferische T\u00e4tigkeit. Sowohl die Idee (Erm\u00f6glichung des Aufklipsens) als auch der Weg dahin (Wegnehmen von Material) waren schon bei dem Eintritt des Zeugen C in das Unternehmen vorhanden. Die Durchf\u00fchrung einer Simulation in einem speziellen Computerprogramm anhand der bereits vorhandenen Vorgaben stellt keinen eigenen sch\u00f6pferischen Beitrag des Zeugen C dar. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, dass in die den Klagepatenten 5 und 6 entsprechenden europ\u00e4ischen Patente zus\u00e4tzliche Merkmale aufgenommen sind, die die konkrete Ausgestaltung der Vorspr\u00fcnge zum Gegenstand haben. Denn der Zeuge C hat die konkrete Ausgestaltung der Vorspr\u00fcnge durch Computersimulation ohne eigene erfinderische Leistung gefunden.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Klagepatente 5 und 6 (zusammen) gilt folgendes:<\/p>\n<p>718.149,26 \u20ac * 0,07 * 1 = 50.270,45 \u20ac<br \/>\nErfindungswert Anteilsfaktor (7 %) Miterfinderanteil (100 %) Erfinderverg\u00fctung V<\/p>\n<p>5.<br \/>\nIm Zusammenhang mit dem Klagepatent 7 bel\u00e4uft sich der Anspruch auf 227,50 \u20ac. Dieser Betrag ergibt sich aus den Grunds\u00e4tzen der Verg\u00fctungspflicht im Hinblick auf Vorratspatente. Mangels Umsatzangaben fehlt f\u00fcr die Berechnung einer anderweitigen angemessenen Verg\u00fctung im Zusammenhang mit dem Klagepatent 7 jede Grundlage.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDie Beklagte hat ausgef\u00fchrt, dass sie bez\u00fcglich des Klagepatents 7 mit einer Verg\u00fctung als Vorratspatent einverstanden ist. Sie hat (in Anlehnung an Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage 2009, RL 21 Rn 72) ihr Einverst\u00e4ndnis mit dem Ansetzen eines Gesamterfindungswertes von 3.250,00 \u20ac erkl\u00e4rt. Sie hat angegeben, insoweit sei die Abgeltung mit einer Pauschale \u00fcblich. Der Kl\u00e4ger ist dem angesetzten Gesamterfindungswert nicht entgegengetreten, so dass die Kammer diesen Betrag als Erfindungswert ansetzt.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDie Parteien stimmen zu Recht darin \u00fcberein, dass der Kl\u00e4ger Alleinerfinder ist.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nNach Ansicht der Kammer ist vorliegend ein Anteilsfaktor in H\u00f6he von 7 % zu veranschlagen. Mangels abweichenden Vortrages der Parteien geht die Kammer auch hier von einem Anteilsfaktor von 7 % (entsprechend der Wertzahl 5) aus. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen zum Anteilsfaktor betreffend das Klagepatent 1 Bezug genommen, von denen abzuweichen keine Veranlassung besteht.<\/p>\n<p>d.<br \/>\nAuf Grundlage der vorstehenden Ausf\u00fchrungen erscheint der Kammer eine Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von 227,50 \u20ac angemessen. Diese ergibt sich aus folgender Berechnung:<\/p>\n<p>3.250,00 \u20ac * 0,07 * 1 = 227,50 \u20ac<br \/>\nErfindungswert Anteilsfaktor (7 %) Miterfinderanteil (100%) Erfinderverg\u00fctung V<\/p>\n<p>6.<br \/>\nIm Zusammenhang mit dem Klagepatent 8 bel\u00e4uft sich der Anspruch auf 1.378,35 \u20ac.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nBez\u00fcglich der Ermittlung des Erfindungswertes wird zun\u00e4chst auf die obigen Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nAusgangspunkt f\u00fcr die Ermittlung des Erfindungswertes ist mangels anderweitiger Angaben der Parteien zun\u00e4chst der gesamte mit dem Produkt G erwirtschaftete Netto-Umsatz, also 2.072.702,46 \u20ac.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nNach Ansicht der Kammer ist \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung einer Abstaffelung \u2013 ein Lizenzsatz in H\u00f6he von 1,9 % zu veranschlagen.<\/p>\n<p>Zur Ermittlung des \u00fcblichen Lizenzsatzes ist wiederum auf eine abstrakte Lizenzanalogie abzustellen, also auf die \u00dcblichkeit f\u00fcr eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am freien Markt, wobei erneut die branchen\u00fcblichen Lizenzs\u00e4tze ma\u00dfgeblich sind. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen zum Klagepatent 1 verwiesen. Die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung f\u00e4llt in den Bereich Scharniere oder andere Aufh\u00e4ngevorrichtungen f\u00fcr T\u00fcren, Fenster oder Fl\u00fcgel (IPC-Klassifikation E05D). Auch bez\u00fcglich der Vergleichbarkeit der von der Schiedsstelle f\u00fcr angemessen erachteten Lizenzs\u00e4tze wird auf die Ausf\u00fchrungen zum Klagepatent 1 verwiesen.<\/p>\n<p>Weiter ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Erfindung gem\u00e4\u00df des Klagepatents 8 eine Reduzierung des Aufwandes der Befestigung des Scharnierbandes an dem ihm zugeordneten Hohlprofil zur Folge hat (s. Klagepatent Absatz [0003]). Die Vorteile gegen\u00fcber dem Stand der Technik werden durch eine einfache konstruktive Ma\u00dfnahme erreicht. Hinzu kommt, dass es nach dem unwidersprochenen Beklagtenvortrag, der insoweit mit den Ausf\u00fchrungen in Absatz [0002] des dem Klagepatent 8 entsprechenden europ\u00e4ischen Patents (EP 1 126 XXX, Anlage CBH 32) in Einklang steht, bereits nach dem Stand der Technik m\u00f6glich war, eine vorl\u00e4ufige Befestigung des Scharnierbandes am Hohlprofil zu schaffen, wobei eine Bewegungsfreiheit verblieb, die zur Vornahme der endg\u00fcltigen Positionierung zwischen Fl\u00fcgelrahmen und Zarge eingesetzt werden konnte. Angesichts dessen f\u00fchrt die Lehre des Klagepatents gegen\u00fcber dem Stand der Technik zu einer Reduzierung des Aufwandes der Befestigung durch Vorsehen zweier weiterer Durchgangsbohrungen im Scharnierband.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist nach Auffassung der Kammer vorliegend auch eine Abstaffelung geboten. Bez\u00fcglich der Voraussetzungen einer Abstaffelung wird auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen, die bereits im Hinblick auf das Klagepatent 1 erfolgt sind, verwiesen.<\/p>\n<p>Auf den vorliegenden Fall (mehr als 2 Mio. \u20ac Umsatz) \u00fcbertragen, erscheint nach den diesen Grunds\u00e4tzen eine Abstaffelung im Bereich von 5 % des an sich angemessenen Lizenzsatzes angebracht, so dass ausgehend von einem \u2013 vor Abstaffelung \u2013 an sich gebotenen Lizenzsatz von 2 % (der eine grunds\u00e4tzliche Erh\u00f6hung des Lizenzsatzes wegen der vorzunehmenden Abstaffelung ber\u00fccksichtigt) insgesamt ein Lizenzsatz von 1,9 % zu veranschlagen ist.<\/p>\n<p>Auf Grundlage der vorstehenden Erw\u00e4gungen ergibt sich bez\u00fcglich der im Klagepatent 8 gesch\u00fctzten Erfindung ein Erfindungswert von 39.381,35 \u20ac.<\/p>\n<p>2.072.702,46 \u20ac * 0,019 = 39.381,35 \u20ac<br \/>\nBezugsgr\u00f6\u00dfe Lizenzsatz von 1,9 % Erfindungswert<\/p>\n<p>c.<br \/>\nNach Ansicht der Kammer ist vorliegend ein Anteilsfaktor in H\u00f6he von 7 % zu veranschlagen. Dies ergibt sich anhand einer Ber\u00fccksichtigung folgender Teilfaktoren, deren Wertsumme hier 5 betr\u00e4gt und im Wege einer Umrechnung gem\u00e4\u00df RL Nr. 37 zum entsprechenden Prozentsatz f\u00fchrt.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist bez\u00fcglich der Erfindung des Klagepatents 8 insoweit unstreitig der Gruppe 2 zuzuordnen, so dass f\u00fcr den Teilfaktor a die Wertzahl 2 einschl\u00e4gig ist.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nNach Ansicht der Kammer sind hier die Merkmale 1), 2) und 3) jeweils voll erf\u00fcllt, so dass bez\u00fcglich des Teilfaktors b die Wertzahl 1 einschl\u00e4gig ist (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage 2009, RL Nr. 32 Rn 51). Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 Bezug genommen. Zu einer abweichenden Beurteilung besteht auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes kein Anlass.<\/p>\n<p>cc.<br \/>\nAuch im Hinblick auf den Teilfaktor c wird auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen zum Klagepatent 1 verwiesen. Auch insoweit besteht kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, so dass hier die Wertzahl 2 anzusetzen ist.<\/p>\n<p>d.<br \/>\nUnstreitig ist der Kl\u00e4ger neben Herrn B zu 50 % Miterfinder der in dem Klagepatent 8 unter Schutz gestellten technischen Lehre.<\/p>\n<p>e.<br \/>\nAuf Grundlage der vorstehenden Ausf\u00fchrungen erscheint der Kammer im Zusammenhang mit dem Klagepatent 8 eine Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von 1.378,35 \u20ac angemessen. Diese ergibt sich aus folgender Berechnung:<\/p>\n<p>39.381,35 \u20ac * 0,07 * 0,5 = 1.378,35 \u20ac<br \/>\nErfindungswert Anteilsfaktor (7 %) Miterfinderanteil (50 %) Erfinderverg\u00fctung V<\/p>\n<p>7.<br \/>\nBez\u00fcglich der im Hinblick auf das Klagepatent 9 begehrten Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung war die Klage abzuweisen. Insoweit ist eine (Mit-) Erfinderschaft des Kl\u00e4gers auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht feststellbar. Der Kl\u00e4ger beschr\u00e4nkt sich darauf, die (Mit-) Erfindereigenschaft des von der Beklagten als Erfinder benannten Herrn A zu bestreiten. Dies gen\u00fcgt nicht. Schon in dem auf Auskunft gerichteten Rechtsstreit war die das Klagepatent 9 betreffende Klage abgewiesen worden, da die Beklagte substantiiert dargelegt hatte, dass \u2013 obwohl der Kl\u00e4ger in der entsprechenden Patentschrift als Erfinder angegeben ist \u2013 tats\u00e4chlich Herr A die unter Schutz gestellte technische Lehre entwickelt hat. Schon im Urteil vom 11.08.2005 (4b O 456\/04), das der Kl\u00e4ger insoweit nicht angegriffen hat, hat die Kammer im Zusammenhang mit den dort streitgegenst\u00e4ndlichen Auskunftsverlangen festgestellt, dass der Kl\u00e4ger nicht hinreichend substantiiert dargetan hat, dass er einen erfinderischen Beitrag zur L\u00f6sung des hiesigen Klagepatents 9 geleistet hat. Der Kl\u00e4ger hat auch im hiesigen Verfahren seinen Vortrag nicht weiter substantiiert, so dass kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung besteht. Hinzu kommt, dass auch bei Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach die angemessene Verg\u00fctung nicht berechnet werden k\u00f6nnte, weil bez\u00fcglich des Klagepatents 9 keine Umsatzangaben vorliegen.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der aus der Anlage K 19 ersichtlichen Nettoums\u00e4tze und auf der Grundlage der vorstehend n\u00e4her dargelegten Parameter ergeben sich insgesamt folgende Arbeitnehmererfinderverg\u00fctungen f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte.<\/p>\n<p>Klagepatent 1:<\/p>\n<p>Klagepatent 3:<\/p>\n<p>Klagepatent 4:<\/p>\n<p>Klagepatente 5 und 6 zusammen:<\/p>\n<p>Klagepatent 7:<\/p>\n<p>Klagepatent 8:<\/p>\n<p>Dies ergibt folgende j\u00e4hrliche Gesamtanspr\u00fcche:<\/p>\n<p>Der Kammer ist bewusst, dass die in diesem Urteil ausgeworfene Gesamtverg\u00fctung von 125.201,26 \u20ac um 0,02 \u20ac h\u00f6her liegt, als der Betrag von 125.201,24 \u20ac, der sich aus der Addition der vorgenannten j\u00e4hrlichen Gesamtverg\u00fctungen ergibt. Diese geringf\u00fcgige Differenz hat ihre Ursache in durch Rundung der Betr\u00e4ge verursachten Ungenauigkeiten. Nur klarstellend sei erw\u00e4hnt, dass die im Zusammenhang mit dem Klagepatent 7 zu zahlende Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung von 227,50 \u20ac der j\u00e4hrlichen Verg\u00fctung f\u00fcr das Jahr 2000 zugeschlagen wurde.<\/p>\n<p>9.<br \/>\nAls Bestandteil einer angemessenen Lizenzverg\u00fctung ist auch eine Verzinsung der im Vorjahr angefallenen Verg\u00fctung zum 01.05. (vgl. Anlage CBH 3) des Folgejahres in H\u00f6he von 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. \u2013 ab dessen Einf\u00fchrung \u2013 \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank anzusehen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 4, 165, 182 f. \u2013 Spulkopf II; Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG, 8. Auflage 2007, \u00a7 12 Rn 36). Die auf das Klagepatent 7 entfallende Verg\u00fctung wurde dem Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr das Jahr 2000 zugeschlagen, der ab dem 01.05.2001 zu verzinsen ist. Da es insoweit um die Verg\u00fctung eines Vorratspatentes geht, erscheint eine Verzinsung des Gesamtbetrages ab dem 01. Mai (vgl. Anlage CBH 3) des Jahres 2001 (Folgejahr der Anmeldung vom 15.03.2000) angemessen.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger dar\u00fcberhinausgehende Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz geltend macht, war die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>10.<br \/>\nDie geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Zahlung von Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung sind durch die im Laufe des Rechtsstreits erfolgten Zahlungen in H\u00f6he von insgesamt 80.000,00 \u20ac (brutto) durch Erf\u00fcllung nach \u00a7 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Kammer geht, da der Kl\u00e4ger dem Vortrag der Beklagten, nach dem es sich bei den geleisteten Zahlungen um Nettobetr\u00e4ge handelt, die sich insgesamt auf einen Bruttobetrag von 80.000,00 \u20ac belaufen, nicht im Einzelnen entgegengetreten ist, davon aus, dass die geleisteten Zahlungen sich insgesamt auf einen Bruttobetrag von 80.000,00 \u20ac belaufen. Da keine der Parteien vorgetragen hat, wie die einzelnen Bruttobetr\u00e4ge zu den geleisteten Netto-Teilzahlungen lauten, hat die Kammer die Bruttobetr\u00e4ge wie folgt ermittelt:<\/p>\n<p>Der Auszahlbetrag in H\u00f6he von insgesamt 49.032,33 \u20ac (netto) entspricht einem Bruttobetrag von 80.000,00 \u20ac. Daraus folgt eine Auszahlquote von durchschnittlich 61,2904125 %, die die Kammer der weiteren Berechnung zu Grunde legt. Danach hat die Beklagte folgende Zahlungen geleistet:<\/p>\n<p>30.11.2011 35.000,00 \u20ac netto \u2248 57.105,18 \u20ac brutto<br \/>\n06.12.2011 1.000,00 \u20ac netto \u2248 1.631,58 \u20ac brutto<br \/>\n29.12.2011 13.032,33 \u20ac netto \u2248 21.263,24 \u20ac brutto<br \/>\ninsgesamt 49.032,33 \u20ac netto \u2248 80.000,00 \u20ac brutto<\/p>\n<p>Die geleisteten Zahlungen werden, da die Beklagte auch auf den Hinweis der Kammer nicht vorgetragen hat, dass sie bei der Leistung eine Tilgungsbestimmung getroffen h\u00e4tte (\u00a7 366 Abs. 1 BGB), gem\u00e4\u00df \u00a7 366 Abs. 2 BGB angerechnet. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte erfolgt die Anrechnung danach zun\u00e4chst altersabh\u00e4ngig und im Anschluss daran verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Nur klarstellend sei erw\u00e4hnt, dass die dem Kl\u00e4ger zugesprochenen Zinsen nicht solche im Sinne des \u00a7 367 Abs. 1 BGB sind; vielmehr sind sie Bestandteil der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung nach der Lizenzanalogie, so dass \u00a7 367 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet und es bei der vorgenannten, durch \u00a7 366 Abs. 2 BGB vorgegebenen, Tilgungsreihenfolge bleibt.<\/p>\n<p>Der Tenor tr\u00e4gt den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Anrechnung der einzelnen Zahlungen hinreichend Rechnung. Dies folgt etwa aus dem Urteil Spulkopf II des OLG D\u00fcsseldorf vom 04.03.2004, Az. I-2 U 133\/00. Dieses Urteil, das eine \u00e4hnliche Fallkonstellation betrifft, ist unter <a title=\"www.juris.de\" href=\"http:\/\/www.juris.de\">www.juris.de<\/a> vollst\u00e4ndig abrufbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 20.02.2013 und 26.02.2013 sowie des Kl\u00e4gers vom 20.02.2013 bieten keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung. Sie enthalten keinen entscheidungserheblichen neuen Tatsachenvortrag. Dies gilt insbesondere f\u00fcr den Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 20.02.2013. Der Kl\u00e4ger hat in dem vorliegenden Verfahren wiederholt angef\u00fchrt, die seitens der Beklagten erteilten Ausk\u00fcnfte seien falsch. Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 15.02.2012 darauf hingewiesen, dass der Kl\u00e4ger, soweit er Zahlung auf Grundlage anderer (h\u00f6herer) Umsatzzahlen als der Anlage K 19 fordert, darlegungs- und beweisbelastet daf\u00fcr ist, dass die Beklagte solche Ums\u00e4tze tats\u00e4chlich erwirtschaftet hat, und dass \u2013 falls der Kl\u00e4ger nicht darlegen und beweisen kann, dass die Beklagte \u00fcber die in der Anlage K 19 aufgef\u00fchrten Ums\u00e4tze hinaus weitere Ums\u00e4tze erzielt hat \u2013 Grundlage der Ermittlung der angemessenen Verg\u00fctung durch die Kammer nur die in der Anlage K 19 mitgeteilten Betr\u00e4ge sein k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus hat die Kammer den Kl\u00e4ger ebenfalls bereits mit Beschluss vom 15.02.2012 auf die M\u00f6glichkeit der Zwangsvollstreckung in dem vorangegangenen Auskunftsverfahren verwiesen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 750.000,00 \u20ac festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem Interesse des Kl\u00e4gers. Bei Berechnung der Erfinderverg\u00fctung auf Grundlage der Angaben des Kl\u00e4gers ergibt sich f\u00fcr die Klagepatente 1, 3, 4, 5, 6 und 8 ein Betrag von etwas mehr als 1.000.000,00 \u20ac. Die Erfinderverf\u00fcgung f\u00fcr die Klagepatentanmeldung 2 sowie das Klagepatent 9 k\u00f6nnen bei der Festsetzung des Streitwertes au\u00dfer Betracht bleiben, da der Kl\u00e4ger keinen Vortrag h\u00e4lt, der eine Bezifferung erlauben w\u00fcrde. Auch bez\u00fcglich des Klagepatents 7 tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger keine Tatsachen vor, die einen R\u00fcckschluss auf seine Vorstellungen von der diesbez\u00fcglich zu zahlenden Verg\u00fctung zulie\u00dfen. Die tats\u00e4chlich zugesprochene Verg\u00fctung in H\u00f6he von 227,50 \u20ac ist indes eher gering. Vor diesem Hintergrund h\u00e4lt die Kammer einen Streitwert von insgesamt 750.000,00 \u20ac, der einen Abschlag gegen\u00fcber den Vorstellungen des Kl\u00e4gers enth\u00e4lt (vgl. zur M\u00f6glichkeit des Abschlages Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 5. Auflage 2013, \u00a7 38 Rn 2), f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p>Anlass zur Herabsetzung des f\u00fcr den Kl\u00e4ger geltenden Streitwertes besteht nicht. Auf Grundlage eines Streitwertes von bis zu 750.000,00 \u20ac ergeben sich f\u00fcr das vorliegende Verfahren Gesamtkosten von etwa 45.000,00 \u20ac (Gerichtskosten + Kosten f\u00fcr zwei Rechtsanw\u00e4lte und einen Patentanwalt). Jedenfalls nach den Zahlungen der Beklagten in H\u00f6he von insgesamt 49.032,33 \u20ac (netto) ist nicht ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger die anfallenden Kosten nicht selbst tragen k\u00f6nnte. Nach Erhalt der Zahlungen hat der Kl\u00e4ger zum Antrag auf Streitwertherabsetzung, den er in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.02.2013 gleichwohl aufrecht erhalten hat, auch nicht mehr vorgetragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2027 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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