{"id":2335,"date":"2013-11-07T17:00:30","date_gmt":"2013-11-07T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2335"},"modified":"2016-04-25T10:58:17","modified_gmt":"2016-04-25T10:58:17","slug":"4b-o-21012-reibbelagmischung-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2335","title":{"rendered":"4b O 210\/12 &#8211; Reibbelagmischung III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2168<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. November 2013, Az. 4b O 210\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Patents EP 0 654 XXXB1 (Anlagen K1, K1a, nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 27.10.1994 angemeldet und nimmt eine Priorit\u00e4t vom 24.11.1993 in Anspruch. Die Anmeldung wurde am 24.05.1995 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 31.03.1999. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte aus dem Parallelverfahren 4b O 199\/11 erhob am 27.09.2012 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht. \u00dcber diese ist bislang noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Reibbelagmischung f\u00fcr Brems- und Kupplungsbel\u00e4ge. Der Kl\u00e4ger macht Anspruch 1 des Klagepatents geltend. Dieser lautet:<\/p>\n<p>\u201eOrganisch gebundene Reibbelagmischung f\u00fcr mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirkende Brems- und Kupplungsbel\u00e4ge bestehend aus<br \/>\n&#8211; Aramidfasern,<br \/>\n&#8211; organischen und\/oder anorganischen F\u00fcllstoffen,<br \/>\n&#8211; Schmierstoffen<br \/>\n&#8211; organischen Bindemitteln, und\/oder<br \/>\n&#8211; Metallen oder Metallverbindungen<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Mischung zur Reduzierung der Ri\u00dfanf\u00e4lligkeit des Reibpartners Zinnsulfide (SnS, SnS2) enth\u00e4lt, wobei die Zinnsulfide mit einem Gewichtsanteil von 0,5 bis 10 Gew.-%, vorzugsweise 2 bis 8 Gew.-% enthalten sind.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der A GmbH &amp; Co. KG. Sie stellt her und vertreibt Reib- bzw. Bremsbel\u00e4ge in Deutschland. Unter anderem vertreibt sie den Reibbelag \u201eB\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an den Automobilkonzern C. C verwendet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr drei seiner Modelle. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enth\u00e4lt verschiedene Metalle, F\u00fcllstoffe, Bindemittel und Schmierstoffe, daneben Zirkonsilikat, hingegen keine Aramidfasern. Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte erfolglos wegen unmittelbarer Patentverletzung ab. Dadurch entstanden der Kl\u00e4gerin Kosten in H\u00f6he von \u20ac 3.831,20.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise Zinnsulfide zwischen 3 und 8 Gew.-% auf. Dies h\u00e4tten ihre Untersuchungen ergeben.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepaten unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei ein Reibbelag zum Zusammenwirken mit einer Scheibenbremse aus Stahl. Der Fachmann ziehe insoweit keine scharfe Grenze zwischen Stahl und Grauguss. Des Weiteren verstehe der Fachmann die Aufz\u00e4hlung der Stoffgruppen als fakultativ, wobei es bereits ausreichend f\u00fcr eine Verletzung sei, nur eine der f\u00fcnf Komponenten zu verwenden. Die Verkn\u00fcpfung \u201eund\/oder\u201c vor der letzten Komponente \u201eMetalle oder Metallverbindungen\u201c zeige, dass eine beliebige Anzahl von Stoffgruppen in einer schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Reibbelagmischung vorgesehen sein k\u00f6nne, solange es sich um eine organische Reibbelagmischung handele und das Kennzeichen von Anspruch 1 beachtet werde. Insbesondere sei die Komponentengruppe der Aramidfasern in der Komponentenaufz\u00e4hlung in der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents nicht genannt, sondern nur in einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel erw\u00e4hnt. Daher sei unbeachtlich, dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Aramidfasern enthalten seien. Zirkonsilikat sei hingegen als Metallverbindung einzuordnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\norganisch gebundene Reibbelagmischungen f\u00fcr mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirkende Bremsbel\u00e4ge bestehend aus Aramidfasern, organischen und anorganischen F\u00fcllstoffen, Schmierstoffen, organischen Bindemitteln und Metallen oder Metallverbindungen<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Mischung zur Reduzierung der Ri\u00dfanf\u00e4lligkeit des Reibpartners Zinnsulfide enth\u00e4lt, wobei die Zinnsulfide (SnS, SnS2) mit einem Gewichtsanteil von 0,5 bis 10 Gew.-%, insbesondere 2 bis 8 Gew.-%, enthalten sind;<br \/>\n(Anspruch 1)<br \/>\ninsbesondere wenn<\/p>\n<p>als Metall Stahlwolle enthalten ist;<br \/>\n(Anspruch 2)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>als F\u00fcllstoffe in Kombination mit anderen F\u00fcllstoffen Metalloxide enthalten sind<br \/>\n(Anspruch 4)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>als Schmierstoffe in Kombination mit anderen Schmierstoffen au\u00dfer den Zinnsulfiden Graphit enthalten ist<br \/>\n(Anspruch 5)<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 22.04.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, zugeordnet zu Typenbezeichnungen;<br \/>\nb) der Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen;<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen;<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume und der Domain, unter der die Werbung geschaltet war;<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die vorgelegten Belege in Kopie vorzulegen und Inhalte unkenntlich zu machen, die mit den zu Ziffer I genannten Sachverhalten nicht in Zusammenhang stehen;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziffer I. 1 bezeichneten, im Besitz Dritter in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen und seit dem 22.04.2009 in Verkehr gelangten Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des EP 0 654 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\n4. an den Kl\u00e4ger EUR 3.831,20 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu bezahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch seit dem 22.04.2009 begangenen Handlungen entsprechend Ziffer I. 1. entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 654 XXXB1 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die f\u00fcr den angegriffenen Bremsbelag verwendete Reibbelagmischung enthalte keines der beiden anspruchsgem\u00e4\u00dfen Zinnsulfide der Formeln SnS und SnS2. Stattdessen verwende sie ein Komplexsulfid namens CPX72, bestehend aus Eisen, Kupfer, Wismut, Zinn sowie Schwefel. C verwende im \u00dcbrigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht f\u00fcr Bremsscheiben aus Stahl.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, das Klagepatent setze zwingend voraus, dass die gesch\u00fctzte Reibbelagmischung mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirke und bei diesem die Rissanf\u00e4lligkeit reduziere. Demgegen\u00fcber wirke die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich mit einem Reibpartner aus Grauguss zusammen.<br \/>\nDie Beklagte ist ferner der Ansicht, die Aufz\u00e4hlung der Stoffe, aus denen die Reibbelagmischung bestehen solle, sei einerseits abschlie\u00dfend und andererseits \u2013 jedenfalls hinsichtlich des Erfordernisses von Aramidfasern \u2013 obligatorisch. Dies folge bereits aus dem Wortlaut. Nur organische Bindemittel und Metalle\/Metallverbindungen st\u00fcnden in einem Alternativverh\u00e4ltnis. Dies folge zudem aus Korrespondenz in der Erteilungsakte sowie aus fr\u00fcherem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in einem Vindikationsverfahren. Die mangelnde Verwendung von Aramidfasern sowie die zus\u00e4tzliche Verwendung von Zirkonsilikat f\u00fchrten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus.<br \/>\nIm \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Neben dem Vorwurf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung mangele es dem Klagepatent an der Ausf\u00fchrbarkeit sowie an der erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.10.2013 Bezug genommen. Die Akten aus dem Verfahren 4b O 199\/11 wurden beigezogen und waren Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Mangels Verletzung des Merkmals 2.1 des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat die Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, R\u00fcckruf, und Feststellung der Schadensersatzpflicht nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB gegen die Beklagte. Dementsprechend scheidet auch ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Zahlung der Abmahnkosten gegen die Beklagte nach \u00a7\u00a7 683, 670, 678 BGB bzw. Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG aus.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Reibbelagmischung f\u00fcr Brems- und Kupplungsbel\u00e4ge.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt einleitend allgemein aus, dass Reibbelagmischungen f\u00fcr den Einsatz in Kraftfahrzeugen ben\u00f6tigt werden. \u00dcbliche aus dem Stand der Technik vorbekannte Rezepturen best\u00fcnden grunds\u00e4tzlich aus Metallen (als Faser oder Pulver), F\u00fcllstoffen (inklusive eventueller anorganischer Fasern), Gleitmitteln (Festschmierstoffe) und organischen Bestandteilen (Harze, Kautschuke, organische Fasern, organische F\u00fcllstoffe). Dem Klagepatent zufolge liegen wesentliche Ziele der Reibmaterialentwicklung in der Optimierung des Reibwertes in Verbindung mit den Reibpartnern des Reibbelags, die Verringerung des Verschlei\u00dfes der Reibpartner und die Optimierung des thermischen Verhaltens der Reibpartner. Durch sehr hohe Belastungen entst\u00fcnden zum Teil Spitzentemperaturen, die in Mikrokontaktbereichen den Schmelzpunkt des reibenden Materials erreichten. Diese \u00f6rtlichen \u00dcbertemperaturen k\u00f6nnten den Reibpartner des Reibbelages, z.B. eine Bremsscheibe \u00f6rtlich sehr unterschiedlich belasten. Ferner erl\u00e4utert das Klagepatent im Einzelnen die aus dem Stand der Technik bekannten vier unterschiedlichen Verschlei\u00dfmechanismen der Abrasion, Adh\u00e4sion, tribochemischen Reaktion (oxidativer Verschlei\u00df) und Ablation.<br \/>\nAus dem Stand der Technik nennt des Klagepatent die Schriften DE 40 18 671 und DE 40 24 547 A1. Aus diesen Schriften sei zur Optimierung der Verschlei\u00dfschutzeigenschaften der Einsatz von Metallsulfiden als Festschmierstoffe, insbesondere Antimonsulfid, Molybd\u00e4ndisulfid, in Verbindung mit pulverf\u00f6rmigem oder k\u00f6rnigem Graphit vorbekannt. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass gleichwohl bei hohen und ungleichm\u00e4\u00dfigen Temperaturen, die \u00fcber 400 Grad Celsius zu oxidativem Verschlei\u00df f\u00fchrten, Oberfl\u00e4chenrisse an der Oberfl\u00e4che des Reibungspartners des Reibbelags entstehen k\u00f6nnten. Aus dem Stand der Technik zieht das Klagepatent eine weitere Schrift, die DE-C-11 53 670, heran. Aus dieser sei ein Verfahren zur Herstellung eines keramisch gebundenen Reibk\u00f6rpers bekannt, bei dem Metallsulfidpulver als Schmiermittel vorgeschlagen werde, wobei neben Molybd\u00e4n-, Antimon-, Blei-, Zink- und\/oder Kadmiumsulfiden auch Zinnsulfide genannt werden. An der Schrift \u00fcbt das Klagepatent unmittelbar keine Kritik.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, eine Reibbelagmischung bereitzustellen, die bei hohen Spitzentemperaturbelastungen eine verringerte Oberfl\u00e4chenrissanf\u00e4lligkeit des Reibpartners zur Folge hat.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent folgenden Anspruch 1 vor:<\/p>\n<p>1. Organisch gebundene Reibbelagmischung<br \/>\n1.1. f\u00fcr Brems- und Kupplungsbel\u00e4ge,<br \/>\n1.2. die mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirken.<\/p>\n<p>2. Die Reibbelagmischung besteht aus:<br \/>\n2.1. Aramidfasern<br \/>\n2.2. organischen und\/oder anorganischen F\u00fcllstoffen<br \/>\n2.3. Schmierstoffen<br \/>\n2.4. organischen Bindemitteln, und\/oder<br \/>\n2.5. Metallen oder Metallverbindungen<\/p>\n<p>3. Die Mischung enth\u00e4lt zur Reduzierung der Ri\u00dfanf\u00e4lligkeit des Reibpartners Zinnsulfide (SnS, SnS2).<br \/>\n3.1 Die Zinnsulfide sind mit einem Gewichtsanteil von 0,5 bis 10 Gew.-%, vorzugsweise 2 bis 8 Gew.-% enthalten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents scheidet aufgrund der mangelnden Verwirklichung des Merkmals 2.1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus. Einer Entscheidung, ob die \u00fcbrigen streitigen Merkmale 1.2, 2 und 3 verwirklicht sind, bedarf es nicht.<br \/>\nNach der Lehre des Klagepatents sieht die Merkmalsgruppe 2 vor, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Reibbelagmischung verschiedene Stoffkomponenten aufweist. Es handelt sich dabei um eine abschlie\u00dfende und damit zwingende Aufz\u00e4hlung mit Ausnahme der in Merkmal 2.5 genannten Metalle und Metallverbindungen. Darauf weist bereits der Wortlaut des Klagepatentanspruchs mit dem Begriff \u201ebestehend aus\u201c hin, der in Abgrenzung zu der Wendung \u201eenthaltend\u201c und \u201eumfassend\u201c grunds\u00e4tzlich dahingehend zu verstehen ist, dass die genannten Komponenten in der Mischung enthalten sein m\u00fcssen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Aramidfasern.<br \/>\nDie Aramidfasern sind in Merkmal 2.1 ausdr\u00fccklich genannt. Die konkrete Stoffangabe der Aramidfasern, bei denen es sich um aromatische Polyamide handelt, findet neben der ansonsten allgemeinen Benennung von Stoffgruppen \u2013 abgesehen von den im Kennzeichnungsteil gesondert beanspruchten Zinnsulfiden aus der Gruppe der Schmierstoffe \u2013 als einzige besondere Erw\u00e4hnung im Anspruch. Eine solche Hervorhebung w\u00e4re bei einem rein fakultativen Verst\u00e4ndnis nicht notwendig. Die Aramidfasern sind ohne weiteres den organischen F\u00fcllstoffen zuzurechnen. Dies ergibt sich aus Absatz [0017] der Beschreibung und Unteranspruch 6, welche die Aramidfasern als organische Zusatzstoffe bezeichnen. Der Fachmann nimmt die konkrete Vorgabe des Merkmals 2.1 auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Beschreibung ernst. Diese zeigt in Absatz [0003] den grunds\u00e4tzlichen schematischen Aufbau einer \u00fcblichen Reibbelagmischung: Metalle, F\u00fcllstoffe, Gleitmittel und organische Bestandteile. Die Aramidfasern werden gerade nicht \u2013 anders als im Anspruch \u2013 explizit erw\u00e4hnt. Die beanspruchte Reibbelagmischung unterscheidet sich daher von den aus dem Stand der Technik bekannten Mischungen durch das Erfordernis der Aramidfasern. Die Aufz\u00e4hlung im Patentanspruch begn\u00fcgt sich nicht mit der Benennung von organischen F\u00fcllstoffen, sondern verlangt ausdr\u00fccklich Aramidfasern. Es wird damit die Auswahl eines konkreten Stoffes getroffen, der in der Beschreibung als Teil der genannten Stoffgruppe enthalten ist. Dieser Auswahl misst der Fachmann zwingenden Charakter bei. Gest\u00fctzt wird das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns auch durch den Wortlaut des Unteranspruchs 6. Aus der Formulierung \u201e[\u2026] dass als organische Zusatzstoffe neben den Aramidfasern [\u2026] Harzf\u00fcllstoffpulver und\/oder Bindeharze enthalten sind\u201c ist ersichtlich, dass das Vorhandensein von Aramidfasern in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Reibbelagmischung vorausgesetzt wird.<\/p>\n<p>Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus der Wendung \u201eund\/oder\u201c vor den letztgenannten Metallen oder Metallverbindungen (Merkmal 2.5). Dabei wird der Fachmann nicht \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 zu dem Schluss kommen, dass alle genannten Stoffe\/Stoffgruppen fakultativ sind. Zwar l\u00e4sst das Wort \u201eoder\u201c bei einem rein philologischen Verst\u00e4ndnis die Auslegung zu, dass alle Komponenten der Aufz\u00e4hlung in einem Alternativverh\u00e4ltnis stehen. Diese Auslegung ist indes nicht zwingend. Vielmehr ergibt sich aus den Merkmalen 2.4. und 1, dass die organischen Bindemittel nicht rein fakultativ, sondern f\u00fcr die Reibbelagmischung zwingend notwendig sind. Denn Gegenstand des Klagepatents ist gem\u00e4\u00df Merkmal 1 eine organisch gebundene Reibbelagmischung. Eine andere Auslegung, nach der sich \u201eund\/oder\u201c auf alle Komponenten bezieht, w\u00e4re insofern widerspr\u00fcchlich. Hingegen ist die hier vertretene Auslegung widerspruchsfrei. Dagegen l\u00e4sst sich auch nicht einwenden, dass Metallverbindungen in der Form von Zinnsulfiden nach dem Merkmal 3 zwingend in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Reibbelagmischung vorhanden sein m\u00fcssen. Denn die in Merkmal 2.5 bezieht sich insofern nur auf die dort genannten Metalle und Metallverbindungen mit Ausnahme der Zinnsulfide.<\/p>\n<p>Die Korrespondenz der Patentanmelderin im Erteilungsverfahren entfaltet hingegen ebenso wenig Relevanz f\u00fcr die Auslegung des Anspruchs entfaltet wie die \u00c4u\u00dferungen der Patentinhaberin im Vindikationsverfahren (Az. 2 U 78\/02). Auch wenn \u00c4u\u00dferungen des Anmelders zur Bedeutung eines Merkmals im Erteilungsverfahren indizielle Bedeutung f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmann zukommen (BGH, Mitt. 1997, 364 \u2013 Weichvorrichtung II; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 49) stellen diese vorliegend allenfalls ein zus\u00e4tzliches, aber letztlich weder ein ins Gewicht fallendes noch notwendiges Indiz dar. Keine Bedeutung kommt den \u00c4u\u00dferungen im Vindikationsverfahren zu. Es ist weder materiell-rechtlich noch verfahrensrechtlich ersichtlich, warum die erkennende Kammer diese \u00c4u\u00dferungen als auslegungsrelevant zu ber\u00fccksichtigen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen unstreitig die Aramidfasern nicht auf, so dass eine Verletzung mangels Verwirklichung des Merkmals 2.1 ausscheidet.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dem Antrag der Beklagten auf Gew\u00e4hrung eines Schriftsatznachlasses war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 283 ZPO nicht zu entsprechen. Das kl\u00e4gerische Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu der Reibbelaganalyse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist nicht entscheidungserheblich. Die Kammer hat die Verletzung des Klagepatents bereits aus den zuvor genannten Gr\u00fcnden verneint.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2168 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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