{"id":2333,"date":"2013-04-30T17:00:38","date_gmt":"2013-04-30T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2333"},"modified":"2016-04-25T10:57:20","modified_gmt":"2016-04-25T10:57:20","slug":"4b-o-20712-gefaess-kennzeichnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2333","title":{"rendered":"4b O 207\/12 &#8211; Gef\u00e4\u00df-Kennzeichnung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2048<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. April 2013, Az. 4b O 207\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Teil-Vers\u00e4umnisurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 08.02.2013 wird mit der Ma\u00dfgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.<br \/>\nII.<br \/>\nDer Beklagte zu 2. wird als Gesamtschuldner mit dem Beklagen zu 1. verurteilt, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 2.808,52 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2012 sowie au\u00dfergerichtlich entstandene Verfahrenskosten in H\u00f6he von \u20ac 265,70 zu zahlen.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen mit Ausnahme der durch die S\u00e4umnis des Beklagten zu 1. entstandenen weiteren Kosten \u2013 diese tr\u00e4gt der Beklagte zu 1. allein \u2013 sowie der durch die Verweisung entstandenen Kosten, diese tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Parteien streiten um Honoraranspr\u00fcche anl\u00e4sslich einer Patent- und Markenanmeldung.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft von Patentanw\u00e4lten. Die Beklagten nahmen die Dienste der Kl\u00e4gerin unter anderem f\u00fcr eine Patentanmeldung in Anspruch.<br \/>\nAnfang Juli 2011 beauftragten die Beklagten die Kl\u00e4gerin damit, ihre Erfindung, eine Gef\u00e4\u00df-Kennzeichnungsvorrichtung, zum Patent anzumelden. In dem Beratungsgespr\u00e4ch erl\u00e4uterte der mit der Sache befasste Partner die geplante Vorgehensweise ebenso wie die Honorarfrage anhand des von der Kanzlei selbst erstellten und verwendeten Geb\u00fchren- und Honorarverzeichnisses (beispielhaft Anlage K13). Die Beklagten erkl\u00e4rten sich mit der Honorierung einverstanden.<br \/>\nDer Sachbearbeiter entwarf eine Patentanmeldung. Die Beklagten stimmten der Einreichung mit geringf\u00fcgigen \u00c4nderungsw\u00fcnschen zu. Die Anmeldung (Anlage K1) wurde daraufhin am 15.07.2011 beim DPMA eingereicht. Weiter f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin eine Markenrecherche zu den Marken \u201e A\u201c und \u201eB\u201c durch und erstellte f\u00fcr letzteres Zeichen ein Waren-und Dienstleistungsverzeichnis.<br \/>\nF\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit im Zusammenhang mit der Patentanmeldung berechnete die Kl\u00e4gerin \u20ac 3.794,64 (1897,32 x 2 = \u20ac 3.794,64) (Anlage K5), f\u00fcr die Markenrecherche berechnete sie \u20ac 1.013,88 (Anlage K6 \u2013 K8). Die Beklagten zahlten beide Rechnungen zun\u00e4chst nicht. In einem Gespr\u00e4ch im Dezember 2011, in dem die Beklagten keine Einwendungen gegen die Rechnungen hatten, verst\u00e4ndigte sich der zust\u00e4ndige Partner mit dem Beklagten zu 1. auf eine Ratenzahlung. Auf Bitten der Beklagten stellten die Kl\u00e4gerin beiden Beklagten jeweils 50% beider Ursprungsrechnungen gesondert in Rechnung ohne die Beklagten aus ihrer gesamtschuldnerischen Haftung zu entlassen.<br \/>\nBeide Beklagten zahlten auch in der Folgezeit nicht. Nach einer Mahnung der Kl\u00e4gerin vom 14.05.2012 leistete der Beklagte zu 1. am 22.05.2012 eine Teilzahlung in H\u00f6he von \u20ac 2.000,00. Mangels weiterer Zahlungen beauftragte die Kl\u00e4gerin ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten. Dieser forderte die Beklagten zun\u00e4chst mit Schreiben vom 10.04.2012 unter Fristsetzung bis zum 17.04.2012 sowie erneut mit Schreiben vom 30.05.2012 unter Fristsetzung von 10 Tagen zur Zahlung auf. In dem Schreiben unterblieb eine Ber\u00fccksichtigung der Teilzahlung, so dass sich der Beklage zu 1. telefonisch mit dem kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten in Verbindung setzte und darauf hinwies. Die gew\u00e4hrte Fristverl\u00e4ngerung zur Zahlung lie\u00df der Beklagte zu 1. ergebnislos verstreichen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angerufene Kammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf sei auch f\u00fcr die auf der markenrechtlichen Bearbeitung basierenden Honoraranspr\u00fcche zust\u00e4ndig, jedenfalls sei das Gericht aufgrund des Verweisungsbeschluss gebunden. Die Beklagten k\u00f6nnten zudem mit ihren Einwendungen nicht mehr geh\u00f6rt werden, da sie vorgerichtlich die Rechnungsh\u00f6he bereits anerkannt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 26.10.2012 Zahlung in H\u00f6he von \u20ac 2.808,52 nebst Zinsen sowie Zahlung in H\u00f6he von \u20ac 265,70 f\u00fcr vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten beantragt. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat sich mit Beschluss vom 20.12.2012 f\u00fcr sachlich unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt und den Rechtsstreit an das Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesen (Bl. 25 d.A.). Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat mit Teil-Vers\u00e4umnisurteil vom 08.02.2013 den Beklagten zu 1. zur Zahlung von \u20ac 2.808,52 an die Kl\u00e4gerin nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2012 sowie zur Erstattung der au\u00dfergerichtlich entstandene Verfahrenskosten in H\u00f6he von \u20ac 265,70 \u20ac verurteilt (Bl. 43 f. GA). Der Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 18.02.2013 (Bl. 55 ff. GA) Einspruch gegen das Teil-Vers\u00e4umnisurteil, dem Beklagten zu 1. am 14.02.2013 zugestellt (Bl. 48 GA), eingelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\ndas Teil-Vers\u00e4umnisurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 08.02.2013 aufrechtzuerhalten sowie<br \/>\nden Beklagten zu 2. als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1. zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 2.808,52 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2012 zu zahlen sowie den Beklagten zu 2. als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1. zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin au\u00dfergerichtlich entstandene Verfahrenskosten in H\u00f6he von \u20ac 265,70 \u20ac zu erstatten.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndas Teil-Vers\u00e4umnisurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 08.02.2013 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, die Anmeldung sei aufgrund von nicht unerheblichen Fehlern mangelhaft. Auch die T\u00e4tigkeit im Zusammenhang mit der Markenrecherche und der geplanten Markenanmeldung sei nicht mangelfrei gewesen. Die Markenrecherche sei nicht in Auftrag gegeben worden.<br \/>\nDie Beklagten sind der Ansicht, die Teilzahlung m\u00fcsse auf den Honoraranspruch f\u00fcr die Patentanmeldung verrechnet werden. Dar\u00fcber hinaus st\u00fcnde der Kl\u00e4gerrin kein weitergehender Anspruch zu. Die berechneten Geb\u00fchren seien unangemessen hoch.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.03.2013 (Bl. 71 f. d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Durch den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Beklagten zu 1. gegen das Teil-Vers\u00e4umnisurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 08.02.2013 ist der Rechtsstreit in die Lage versetzt worden, in der er sich vor Eintritt der S\u00e4umnis befunden hat, \u00a7 342 ZPO.<br \/>\nI.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Landgericht D\u00fcsseldorf ist gem. \u00a7 143 PatG zust\u00e4ndig. F\u00fcr die Honoraranspr\u00fcche basierend auf der Patentanmeldung ist die Kammer unzweifelhaft zust\u00e4ndig. Dar\u00fcber hinaus ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Vorschrift des \u00a7 143 PatG grunds\u00e4tzlich weit auszulegen ist. Patentstreitsachen sind daher auch Klagen, in denen patentrechtliche und nichtpatentrechtliche Anspr\u00fcche miteinander verbunden sind (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 143 Rn. 8). Insoweit besteht hier \u2013 insbesondere auch aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden \u2013 im Ergebnis ebenfalls eine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Honoraranspr\u00fcche, die auf die markenrechtliche Beratung entfallen. Es kann daher dahinstehen, ob der Verweisungsbeschluss des Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer bindende Wirkung f\u00fcr die markenrechtlichen Anspr\u00fcche entfaltet. Aber auch dies w\u00e4re im Ergebnis wohl zu bejahen, da die \u201einsbesondere\u201c-Formulierung in dem Beschluss vom 20.12.2012 auch Honorarforderung aus der Markenrecherche erfasst. Des Weiteren wirft der Rechtsstreit keine kennzeichenrechtlichen spezifischen Fragen auf, f\u00fcr welche eine abweichende Zust\u00e4ndigkeit sachgerechter w\u00e4re.<br \/>\nAuf den diesbez\u00fcglich erteilten Hinweis der Kammer war dem Antrag der Beklagten auf eine Schriftsatzfrist nicht zu entsprechen. Nach der Soll-Vorschrift des \u00a7 139 Abs. 5 ZPO ist einer Partei lediglich dann eine Schriftsatzfrist zu gew\u00e4hren, sofern ihr eine sofortige Erkl\u00e4rung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht m\u00f6glich ist. Das war vorliegend nicht der Fall. Zum einen hatte die Kammer sich die Zust\u00e4ndigkeit hinsichtlich der markenrechtlichen Anspr\u00fcche im Beschluss vom 25.01.2013 ausdr\u00fccklich vorbehalten. Zum anderen hatte die Kl\u00e4gerin wiederholt in ihrem Schriftsatz vom 04.03.2013 zu der Frage der Zust\u00e4ndigkeit Stellung genommen. Die den Beklagten bis zum 15.03.2013 gesetzte Schriftsatzfrist haben diese verstreichen lassen. Die Beklagten kannten daher die rechtliche Problematik und wussten durch den Verfahrensverlauf, dass die Kammer sich noch nicht abschlie\u00dfend zu dieser Thematik ge\u00e4u\u00dfert hatte, so dass sie insoweit auch nicht \u00fcberrascht wurden. Schlie\u00dflich handelt es sich zudem nur um eine Rechtsfrage, so dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die durch ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten vertretenen Beklagten sich dazu nicht im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung h\u00e4tten \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Klage ist des Weiteren auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat einen Verg\u00fctungsanspruch aus dem Mandatsverh\u00e4ltnis gegen die Beklagten in H\u00f6he von \u20ac 1.794,64 gem. \u00a7\u00a7 675, 611 BGB.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat einen Verg\u00fctungsanspruch aus dem Mandatsverh\u00e4ltnis, welches zwischen den Parteien bestanden hat und das als Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zu bewerten ist (\u00a7\u00a7 675, 611 BGB). Der Anspruch ist urspr\u00fcnglich in H\u00f6he von \u20ac 3.794,64 entstanden.<br \/>\nZwischen der Kl\u00e4gerin und den Beklagten besteht ein sog. Anwaltsdienstvertrag \u00fcber die Erbringung patentanwaltlicher Beratungsleistungen. Unstreitig beauftragten die Beklagten die Kl\u00e4gerin damit, die Erfindung der Gef\u00e4\u00df-Kennzeichnungsvorrichtung zum Patent anzumelden. Insoweit handelte der sachbearbeitende Partner Herr Peters stellvertretend f\u00fcr die Gesellschaft (\u00a7 7 Abs. 3 PartGG iVm \u00a7 125 HGB) bzw. f\u00fcr die anderen Gesellschafter. Unstreitig entwarf er die Anmeldung und reichte diese nach Absprache mit den Beklagten beim DPMA ein. F\u00fcr diese geleisteten T\u00e4tigkeiten steht der Kl\u00e4gerin eine Verg\u00fctung zu, die auch f\u00e4llig ist.<br \/>\nDes Weiteren ist unstreitig, dass die Beklagten sich anhand des im Dezember 2011 g\u00fcltigen Verzeichnisses der Geb\u00fchren und Honorare, das die Kanzlei entworfen hat, auf die dortige Berechnung einigten. Die Kl\u00e4gerin hat das im Jahr 2012 g\u00fcltige Verzeichnis als Anlage K 13 vorgelegt, bei denen es f\u00fcr die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Bet\u00e4tigungsfelder keine Abweichungen zum Verzeichnis von 2011 gibt. Mangels entgegenstehenden Vortrags waren die Beklagten mit dieser Honorierung einverstanden. Auf dieser Grundlage hat die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Patentanmeldung am 19.07.2011 (K 5) eine Kostenrechnung in H\u00f6he von insgesamt \u20ac 3.794,64 gestellt. Die Berechnung auf Basis von 50% erfolgte lediglich auf Bitten der Beklagten im Rahmen der vorgerichtlichen Auseinandersetzung.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEs erscheint bereits fraglich, ob die Beklagten nach Erkl\u00e4rung ihres Einverst\u00e4ndnisses mit der Bemessungsgrundlage mit dem Einwand der Unbilligkeit \u00fcberhaupt noch geh\u00f6rt werden k\u00f6nnen. Selbst wenn man dies bejaht und insoweit eine Billigkeitspr\u00fcfung anhand des \u00a7 315 BGB vornimmt, finden die gleichen Grunds\u00e4tze Anwendung, welche die Rechtsprechung bei der Bestimmung einer angemessenen Verg\u00fctung in den sonstigen F\u00e4llen heranzieht.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Die hiesige Rechtsprechung billigt dem Patentanwalt insoweit einen Ermessensspielraum zu, den er bei der Festsetzung seiner Verg\u00fctung hat, \u00a7 316 BGB (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 181, 182; LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 14.10.2010, Az. 4b O 85\/10). Insoweit kann eine in Rechnung gestellte Verg\u00fctung noch nicht deshalb als unbillig angesehen werden, weil sie die als angemessen berechnete Verg\u00fctung \u00fcberhaupt \u00fcberschreitet. Dem Patentanwalt steht vielmehr ein sogenannter Toleranzbereich zur Verf\u00fcgung, der besagt, dass der von ihm angesetzte Honorarbetrag nur dann unbillig ist, wenn er die angemessene Verg\u00fctung um mehr als 20 % \u00fcberschreitet (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 181, 182; LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 14.10.2010, Az. 4b O 85\/10 m.w.N.) Findet eine geringere \u00dcberschreitung statt, verbleibt es deshalb bei dem vom Patentanwalt festgesetzten Verg\u00fctungsbetrag; wird der Toleranzbereich von 20 % \u00fcberschritten, ist als Verg\u00fctung das als angemessen errechnete Honorar (ohne jeden Zuschlag) anzusetzen.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung entspricht die Verg\u00fctung dem nach \u00a7 315 BGB anzuwendendem billigen Ermessen, wenn hinsichtlich der Honorartatbest\u00e4nde und der Honorars\u00e4tze von der Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr Patentanw\u00e4lte, Ausgabe 1. 10. 1968, ausgegangen wird und hinsichtlich der Honorars\u00e4tze Zuschl\u00e4ge berechnet werden, die von der allgemeinen Einkommens- und Kostenentwicklung abh\u00e4ngen. Dabei hat das BPatG zun\u00e4chst stufenweise Teuerungszuschl\u00e4ge von 35% f\u00fcr eine Auftragserteilung ab 1973 und bis 140% f\u00fcr eine Auftragserteilung ab 1981 anerkannt (vgl. z.B. BPatG, Mitt 1984, 33; s. ferner: Patentanwaltskammer, KRS 6\/09, S. 220; Albrecht\/Hoffmann, Die Verg\u00fctung des Patentanwalts Rdnr. 82 m.w. Nachw.). In Fortsetzung dieser durch die Rechtsprechung aufgezeigten Entwicklung hat es die Abteilung f\u00fcr Honorar- und Geb\u00fchrenfragen des Vorstandes der Patentanwaltskammer unter Ber\u00fccksichtigung des Anstiegs des Volkseinkommens, der Personalkosten und der Sachkosten f\u00fcr angemessen erachtet, den Teuerungszuschlag f\u00fcr Verg\u00fctungen, denen eine Auftragserteilung im Jahre 1984 und sp\u00e4ter zu Grunde lag, auf 160% (bezogen auf 1968), f\u00fcr eine Auftragserteilung nach dem 31. 12. 1997 auf 200%, f\u00fcr eine Auftragserteilung nach dem 1. 7. 1994 auf 275% und f\u00fcr eine Auftragserteilung nach dem 1. 1. 2002 auf 340% zu erh\u00f6hen (vgl. Mitteilung im KRS 6\/09, S. 220; Albrecht\/Hoffmann, Rdnrn. 83ff. m.w. Nachw.; so auch LG D\u00fcsseldorf Mitt. 2006, 282; LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 14.10.2010, Az. 4b O 85\/10 f\u00fcr Forderungen in den Jahren 2006 \u2013 2008; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 181, 182). Letzterer Zuschlag erscheint der Kammer im Streitfall jedenfalls angemessen, vor allem unter Ber\u00fccksichtigung, dass zwischen dem 01.01.2002 und dem hier streitigen Zeitraum wiederum fast zehn Jahre liegen, in der die Teuerungsrate quasi \u201estagniert\u201c ist.<\/p>\n<p>Rechnet ein Patentanwalt nach Zeitaufwand ab, h\u00e4ngt der Stundensatz im Einzelfall von der Schwierigkeit, dem Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache und von der Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei ab, weil es Einzelkanzleien mit wenig Personal, zum Teil mit Familienangeh\u00f6rigen, in l\u00e4ndlichen und mietpreism\u00e4\u00dfig g\u00fcnstigen Landesteilen gibt, und Gro\u00dfkanzleien in St\u00e4dten mit teuren Mieten und einem gro\u00dfen und kostspieligen Personalbestand. Nach der Praxis der Patentanwaltskammer bieten die Stundens\u00e4tze f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte einen Anhaltspunkt, die in dem Kommentar Gerold\/Schmidt\/ von Eicken\/Madert mit einer Bandbreite von 125 &#8211; 500 EUR angegeben sind. Ein Honorar nach Zeitaufwand h\u00e4ngt neben dem Stundensatz von der tats\u00e4chlichen M\u00fchewaltung ab, so dass ein Kl\u00e4ger vortragen muss, wie viel Zeit er f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit aufgewendet hat (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 14.10.2010, Az. 4b O 85\/10).<br \/>\nAuslagen und Geb\u00fchren, die bei der Ausf\u00fchrung eines Mandates entstanden sind, k\u00f6nnen gesondert verg\u00fctet verlangt werden. Dies gilt insbesondere f\u00fcr amtliche Geb\u00fchren, die ein Patentanwalt f\u00fcr den Patentinhaber beim Patentamt einzahlt und f\u00fcr tats\u00e4chlich entstandene \u00dcbersetzungskosten oder Kosten der Auslandskorrespondenzanw\u00e4lte, sofern die Erstellung von \u00dcbersetzungen und\/oder die Einschaltung der Korrespondenzanw\u00e4lte notwendig waren. Wegen der H\u00f6he der Auslagen und Geb\u00fchren ist dabei auf die Bestimmungen der \u2013 zuletzt im Jahre 1968 von der Patentanwaltskammer herausgegebenen \u2013 Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr Patentanw\u00e4lte (PatAnwGebO) zur\u00fcckzugreifen, wobei die dort verzeichneten Geb\u00fchrenbetr\u00e4ge allerdings mit R\u00fccksicht auf die seit 1968 eingetretene allgemeine Teuerung angemessen zu erh\u00f6hen sind (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 14.10.2010, Az. 4b O 85\/10).<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Nach obigen Grunds\u00e4tzen erscheint die berechnete Verg\u00fctung des Patentanwaltes in den beanstandeten Kostenpunkten nicht unangemessen. Konkret von den Beklagten angegriffen werden lediglich die Punkte \u201eGrundhonorar\u201c in H\u00f6he von \u20ac 600,00 und das Ausarbeitungshonorar in H\u00f6he von \u20ac 1.900,00.<\/p>\n<p>Die Kombination der Grundgeb\u00fchr mit der Berechnung des Zeitaufwandes f\u00fcr die Ausarbeitung ist f\u00fcr sich nicht zu beanstanden. Die Grundgeb\u00fchr tr\u00e4gt letztlich dem allgemeinen Aufwand Rechnung, den der Patentanwalt bei Einreichung der Anmeldung tr\u00e4gt, selbst wenn er eine bereits vollst\u00e4ndige Anmeldung ohne weiteren Ausarbeitungsbedarf einreicht und vertritt. Dar\u00fcber hinaus berechnet die Kl\u00e4gerin ihre sonstige T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Ausarbeitung der Anmeldung im Einzelnen nach Zeitaufwand. Dies ist insofern auch konsequent, da es z.B. durchaus sein kann, dass nach Ausarbeitung einer Anmeldung der Mandant davon Abstand nimmt. Die dennoch angefallene T\u00e4tigkeit kann daher anhand des berechneten Zeitaufwands konkret berechnet werden. Abgesehen davon unterschied auch die PatAnwGebO bereits zwischen Grundgeb\u00fchren, umfassend die Abgeltung f\u00fcr die \u00dcbernahme der Vertretung, einschlie\u00dflich Reservierung f\u00fcr eine Sache, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und die Zurverf\u00fcgungstellung der Organisation des B\u00fcros (Abschnitt A Nr. 2), und Bearbeitungsgeb\u00fchren f\u00fcr die technische und rechtliche Bearbeitung einer Sache nach M\u00fchewaltung (Abschnitt A Nr. 3).<br \/>\nNach der PatAnwGebO belief sich die Grundgeb\u00fchr f\u00fcr die Vertretung der Anmeldung auf DM 250,00. Die kl\u00e4gerische Grundgeb\u00fchr bel\u00e4uft sich auf \u20ac 600,00. Unter Zugrundelegung des Teuerungszuschlags 340% (multipliziert mit Faktor 4,4) ist dieses Grundhonorar angemessen. Die Grundgeb\u00fchr entspricht einem Betrag von \u20ac 127,82. Unter Zugrundlegung eines Zuschlags von 340% w\u00e4re ein Betrag von \u20ac 562,40 angemessen. Unter Ber\u00fccksichtigung des Toleranzbereichs von weiteren 20% ergibt sich noch ein angemessener Gesamtbetrag von \u20ac 674,88. Der hier geforderte Betrag liegt darunter.<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist auch der Stundensatz von \u20ac 250,00 jedenfalls nicht \u00fcbersetzt. Zum Schwierigkeitsgrad der Sache ist nichts vorgetragen. Ginge man von einem durchschnittlichen Aufwand aus, so l\u00e4gen die veranschlagten \u20ac 250,00 pro Stunde in einem angemessenen Bereich. Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass der Sachbearbeiter f\u00fcr den gut 20-seitigen Anmeldungsentwurf sowie der drei Figuren und der Absprache mit den Beklagten mehr als 10 Stunden aufgewendet hat. Dies haben die Beklagten auch nicht bestritten. Die gesamte angefallene Zeit hat der Kl\u00e4gerin bei der Berechnung des Zeitaufwandes daher nicht geltend gemacht, da sie lediglich \u20ac 1.900,00 berechnet hat.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDer Anspruch ist durch Erf\u00fcllung in H\u00f6he von \u20ac 2.000,00 untergegangen und besteht daher noch in H\u00f6he von \u20ac 1.794,63.<br \/>\n(1)<br \/>\nDurch Zahlung der \u20ac 2.000,00 durch den Beklagten zu 1. ist der Anspruch der Kl\u00e4gerin in dieser H\u00f6he erloschen, vgl. \u00a7 362 BGB iVm \u00a7 422 Abs. 1 S. 1 BGB. Da der Beklagte zu 1. bei seiner Zahlung unstreitig keine Tilgungsbestimmung vorgenommen hatte, richtet sich die Erf\u00fcllung nach \u00a7 366 Abs. 2 BGB. Der Gl\u00e4ubiger kann an Stelle der Tilgungsbestimmung des Schuldners nicht seine eigene setzen. Insofern kann die Kl\u00e4gerin mit dem Vortrag, sie h\u00e4tte die Zahlung mit dem Teil des Verg\u00fctungsanspruchs verrechnet, der auf die markenrechtliche Beratung entfiel, nicht geh\u00f6rt werden. Bei der Forderung \u00fcber \u20ac 3.794,63 handelt es sich ausweislich des kl\u00e4gerischen Vortrags \u2013 die Rechnung wurde seitens der Kl\u00e4gerin am 19.07.2011 gestellt \u2013 um die \u00e4ltere Forderung, die vorrangig erf\u00fcllt wurde \u2013 die sonstigen Voraussetzungen des \u00a7 366 Abs. 2 BGB, F\u00e4lligkeit, geringere Sicherheit, L\u00e4stigkeit liegen nicht vor.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die Beklagten vorprozessual den Anspruch bereits anerkannt haben, weil sie dort die hiesigen Einwendungen nicht vorgetragen haben. Denn sofern die Beklagten einwenden, die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin sei mangelhaft gewesen, k\u00f6nnen sie damit nicht geh\u00f6rt werden.<br \/>\nZum einen finden hier die Vorschriften der \u00a7\u00a7 675 ff, 611 ff. BGB und nicht die \u00a7\u00a7 631 ff. BGB Anwendung. Insofern greift die \u201eM\u00e4ngeleinrede\u201c per se nicht durch. Selbst im Fall einer Schlechtleistung k\u00f6nnten die Beklagten keine nachtr\u00e4gliche Minderung der Verg\u00fctung verlangen. Grund daf\u00fcr ist die Rechtsnatur des geschlossenen Vertrags als Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter. Anwaltliche Verg\u00fctungsanspr\u00fcche k\u00f6nnen nicht wegen mangelhafter Dienstleistung gek\u00fcrzt werden. Grunds\u00e4tzlich kann ein Rechts- oder Patentanwalt auch bei einer mangelhaften Leistung daher die ihm geschuldeten Geb\u00fchren verlangen (vgl. BGH, NJW 2004, 2817).<br \/>\nZum anderen haben die Beklagten nicht hinreichend konkret zum Bestehen eines Schadensersatzanspruchs nach \u00a7 280 Abs. 1 BGB vorgetragen, mit dem die Beklagten gegebenenfalls h\u00e4tte aufrechnen k\u00f6nnen, \u00a7 389 BGB. Zum einen scheitert es bereits an der Bestimmtheit der Gegenforderung, da die Beklagten nicht dargetan haben, in welcher H\u00f6he sie eine etwaige Aufrechnung erkl\u00e4ren wollten. Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re auch eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht substantiiert dargelegt. Die \u201enicht unerheblichen Fehler\u201c sind im Schriftsatz nicht n\u00e4her erl\u00e4utert. Aus der Anlage B1 ergibt sich aus dem unterstrichenen Satz lediglich die Behauptung von zahlreichen sprachlichen und grammatikalischen Fehlern. Dies allein gen\u00fcgt jedoch nicht, um die konkrete Pflichtverletzung darzulegen. Insbesondere wird nicht vorgetragen, dass die zu verg\u00fctende Leistung kausal beeintr\u00e4chtigt wurde, wie z.B. durch Sinnentstellungen, etc. Im \u00dcbrigen ist das Gericht nicht gehalten, sich den Vortrag der Parteien aus den Anlagen zusammenzusuchen. Dar\u00fcber hinaus st\u00fcnde hier gegebenenfalls auch ein Mitverschulden der Beklagten im Raum, \u00a7 254 Abs. 2 BGB. Unstreitig bekamen sie vorab am 14.05.2011 einen Entwurf der Anmeldung zugeschickt. Insofern h\u00e4tten sie Verbesserungen sprachlicher und grammatikalischer Art vornehmen bzw. bei dem darauffolgenden Telefonat mit dem Sachbearbeiter zumindest besprechen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht des Weiteren ein Verg\u00fctungsanspruch in H\u00f6he von \u20ac 1.013,88 gem. \u00a7\u00a7 675, 611 BGB zu.<br \/>\nHinsichtlich der markenrechtlichen Beratungsleistungen ist ebenfalls ein Gesch\u00e4ftsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter geschlossen worden. Sofern die Beklagten erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung behauptet haben, eine Markenrecherche sei nicht in Auftrag gegeben worden, handelt es sich dabei ersichtlich um eine blo\u00dfe Schutzbehauptung. Bereits mit Schriftsatz vom 08.02.2013 hatte der Beklagte zu 2) die Markenrecherche erw\u00e4hnt, ohne den diesbez\u00fcglichen Auftrag in Zweifel zu ziehen. Dar\u00fcber hinaus ist unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Beklagten eine Markenrecherche mit Schreiben vom 02.08.2011 und 03.08.2011 (Anlagen K 2 und K3) durchgef\u00fchrt hat. Es ist daher nicht nachzuvollziehen, wieso die Beklagten nicht bereits bei Erhalt der Schreiben bei der Kl\u00e4gerin moniert haben, dass sie diesbez\u00fcglich keinen Auftrag erhalten habe, wenn dem denn so gewesen w\u00e4re. Weiter wurde auch nicht vorgetragen, dass die Beklagten einen mangelnden Auftrag in der vorprozessualen Korrespondenz ger\u00fcgt h\u00e4tten, wobei auch dies nahegelegen h\u00e4tte. Nach dem zuvor Gesagten ist der Vortrag daher unbeachtlich.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat eine Markenrecherche durchgef\u00fchrt und f\u00fcr das Zeichen \u201eB\u201c eine Waren-und Dienstleistungsverzeichnis erstellt (Anlage K 4). F\u00fcr diese T\u00e4tigkeiten hat die Kl\u00e4gerin \u20ac 1.013,88 berechnet (Anlage K8). Der Anspruch ist entstanden und auch f\u00e4llig. Weiter Einwendungen gegen die Honorarforderung aufgrund der markenrechtlichen T\u00e4tigkeit haben die Beklagten nicht substantiiert vorgetragen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Zinsanspruch ist nach dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung erg\u00e4nzten und insoweit unstreitigen kl\u00e4gerischen Vortrag ab dem 18.04.2012 zuzusprechen, \u00a7\u00a7 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he von \u20ac 265,70 nach \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 BGB.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 100 Abs. 4, 281 Abs. 3 S. 2, 344 ZPO.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 2.808,52 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2048 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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