{"id":233,"date":"2004-12-22T17:00:03","date_gmt":"2004-12-22T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=233"},"modified":"2016-04-13T11:59:03","modified_gmt":"2016-04-13T11:59:03","slug":"9-o-49604-carbuttler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=233","title":{"rendered":"9 O 496\/04 &#8211; Carbuttler"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0229<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht Braunschweig<br \/>\nUrteil vom 22. Dezember 2004, Az. 9 O 496\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, es im deutschen Geltungsbereich des Europ\u00e4ischen Patents &#8230;.. zu unterlassen,<\/p>\n<p>Haltevorrichtungen, insbesondere Kleiderhalter, mit einem Aufnahmeelement, das mindestens ein Mittel zur Aufnahme wenigstens eines Kleidungsst\u00fccks oder dergleichen aufweist, und mit vorzugsweise zwei Abst\u00fctzelementen, denen zur Montage der Haltevorrichtung an einem Fahrzeugsitz jeweils ein zur l\u00f6sbaren Befestigung an Kopfst\u00fctzhalterungen von Fahrzeugsitzen ausgebildetes Befestigungsmittel zugeordnet ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, zu bewerben oder in Verkehr zu bringen oder herstellen, anbieten, bewerben oder in Verkehr bringen zu lassen,<\/p>\n<p>wenn die Haltevorrichtung Federeigenschaften aufweist, derart, dass sie durch Ver\u00e4nderung des Abstandes der Befestigungsmittel an unterschiedliche Abst\u00e4nde der Kopfst\u00fctzhalterungen anpassbar ist,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn mindestens das Aufnahmeelement und\/oder Teile der Abst\u00fctzelemente federnd ausgebildet sind,<br \/>\nund\/oder die Abst\u00fctzelemente und\/oder die Befestigungsmittel durch die Federwirkung insbesondere des Aufnahmeelements an unterschiedliche Abst\u00e4nde der Kopfst\u00fctzhalterungen anpassbar sind;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nF\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen vorstehendes Unterlassungsgebot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Ordnungshaft ist an einem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin zu vollziehen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger \u00fcber den Umfang der seit dem &#8230;.. begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df I. durch geordnete Aufstellung Auskunft zu erteilen, n\u00e4mlich \u00fcber<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndie Herkunft zugelieferter Erzeugnisse, insbesondere Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>b)<br \/>\ndie Menge der hergestellten Erzeugnisse unter Angabe der Typbezeichnung und Seriennummern,<\/p>\n<p>c)<br \/>\ndie Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer unter Angabe der Typbezeichnung und Seriennummern,<\/p>\n<p>d)<br \/>\ndie Angebotsmengen, -zeiten, -preise sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e)<br \/>\ndie f\u00fcr Gegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df I.1. betriebene Werbung unter Angabe der Art des Werbetr\u00e4gers, des Verbreitungszeitraums, gegebenenfalls der Auflagenh\u00f6he und der Kosten der jeweiligen Werbung;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger \u00fcber den seit dem &#8230;&#8230; durch Handlungen gem\u00e4\u00df I.1. erzielten Gewinn Rechnung zu legen, und zwar unter Aufschl\u00fcsselung der Gestehungskosten samt zugelieferten Erzeugnissen und deren Einstandspreisen, der Lohnkosten, der Vertriebskosten, der Kosten f\u00fcr Werbung sowie der anteiligen Gemeinkosten f\u00fcr den Fall, dass diese den gesamten Handlungen unmittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnen, nebst Begr\u00fcndung f\u00fcr die Zuordnung.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger s\u00e4mtlichen durch Handlungen gem\u00e4\u00df I. seit dem &#8230;.. entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und im \u00fcbrigen (Unterlassung und Nebenanspr\u00fcche) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 50.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Inhaber des Europ\u00e4ischen Patents &#8230;.., welches bestimmte Haltevorrichtungen f\u00fcr Kleidungsst\u00fccke in Fahrzeugen sch\u00fctzt. Die Beklagte stellt Kleiderhalter f\u00fcr Autos her, die an der Kopfst\u00fctze der vorderen Fahrzeugsitze befestigt werden k\u00f6nnen, wodurch der Kl\u00e4ger sein Patent verletzt sieht.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Patents &#8230;.., angemeldet am &#8230;., ver\u00f6ffentlicht am &#8230;., lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eHaltevorrichtung, insbesondere Kleiderhalter, mit einem Aufnahmeelement, das mindestens ein Mittel zur Aufnahme wenigstens eines Kleidungsst\u00fccks oder dergleichen aufweist, und mit vorzugsweise zwei Abst\u00fctzelementen, denen zur Montage der Haltevorrichtung an einem Fahrzeugsitz jeweils ein zur l\u00f6sbaren Befestigung an Kopfst\u00fctzenhalterungen von Fahrzeugsitzen ausgebildetes Befestigungsmittel zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Haltevorrichtung Federeigenschaften aufweist, derart, dass sie durch Ver\u00e4nderung des Abstandes der Befestigungsmittel an unterschiedliche Abst\u00e4nde der Kopfst\u00fctzhalterungen anpassbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Patentschrift wird auf dieselbe (Anlage K1) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist bzgl. solcher Haltevorrichtungen ferner Inhaber des am &#8230;&#8230;. angemeldeten und am &#8230;.. eingetragenen Gebrauchsmusters &#8230;&#8230; Insoweit wird auf die Gebrauchsmusterschrift (Anlage K3) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Beklagte produziert und vertreibt aus Draht gebogene Autokleiderb\u00fcgel (z.B. &#8220; &#8230;.\u201c und \u201e&#8230;&#8230;\u201c, Anlage K 9), bei denen zwei Aufnahmeelemente fest mit den Stangen der Kopfst\u00fctze verschraubt werden m\u00fcssen. Die zwei zapfenf\u00f6rmigen Enden des aus Draht ausgebildeten Kleiderb\u00fcgels m\u00fcssen dann in jeweils eine entsprechende Buchse in den Aufnahmeelementen geschoben werden. Da die Drahtb\u00fcgelenden federnd ausgestaltet sind, sind sie an verschiedene Abst\u00e4nde der Kopfst\u00fctzenhalterungsstangen anpassbar. Hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsformen wird auf den vorgelegten Autokleiderb\u00fcgel (Anlage K 9 ) sowie die bildlichen Darstellungen in den Anlage B1 und B2 Bezug genommen.<br \/>\nEin Angebot dieser Autokleiderb\u00fcgel durch die Beklagte ist am &#8230;. in &#8230;. in Niedersachsen erfolgt. Au\u00dferdem gibt es ein bundesweit wirksames Internetangebot. Die Beklagte ist durch den Kl\u00e4ger erfolglos abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung aufgefordert worden.<br \/>\nDer Jahresumsatz, den der Kl\u00e4ger mit den von ihm hergestellten Autokleiderb\u00fcgeln erzielt, bel\u00e4uft sich auf ca. 150.000,00 \u20ac. Die Beklagte erzielt mit den von ihr hergestellten Autokleiderb\u00fcgeln ca. 2.000.000,00 \u20ac Jahresumsatz.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhob im &#8230;. vor dem Bundespatentgericht Klage auf Erkl\u00e4rung der Nichtigkeit des Patents &#8230;.. hinsichtlich der Patentanspr\u00fcche 1 bis 3. Hinsichtlich des Inhaltes der Nichtigkeitsklage wird auf die Klageschrift vom &#8230;. (Anlage B3 nebst deren Anlagen) sowie die Anlagen B 4.2 und B 5 (jeweils nebst deren Anlagen) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat den Kl\u00e4ger vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf (4b O 49\/04) im Wege der negativen Feststellungsklage in Anspruch genommen. Es erging Vers\u00e4umnisurteil gegen den Kl\u00e4ger. Nach rechtzeitigem Einspruch wurde Verhandlungstermin auf den &#8230;.. bestimmt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, dass die Beklagte durch die Produktion und den Verkauf dieser Autokleiderb\u00fcgel sein Patent verletze. Denn Kern der technischen Lehre der Erfindung sei es, dass die Halteeinrichtung Federeigenschaften aufweise, die es erm\u00f6gliche, sie an verschiedene Kopfst\u00fctzen anzupassen. Auch die Haltevorrichtung, die die Beklagte herstelle, weise wie die Erfindung Federeigenschaften auf, so dass sich durch Zusammendr\u00fccken bzw. Auseinanderziehen der Abst\u00fctzelemente der Abstand der Befestigungsmittel variieren und damit an unterschiedliche Abst\u00e4nde der Kopfst\u00fctzhalterungen anpassen lasse. Die Beklagte interpretiere den Patentanspruch in einer ihn auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel reduzierenden Weise, was unzul\u00e4ssig sei. Denn der Patentanspruch verlange weder, dass die Befestigungsmittel fest mit dem Abst\u00fctzelement verbunden seien, noch dass sie durch Federwirkung an den Kopfst\u00fctzhalterungen befestigt w\u00fcrden noch dass sie mit einem Handgriff l\u00f6sbar seien<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt:<\/p>\n<p>wie erkannt<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten gegen das Klagepatent eingereichte Teilnichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, sie verletze das Patent des Kl\u00e4gers nicht. Dessen Gegenstand bestehe, wenn man die Aufgabenstellung zur Interpretation mit heranziehe, gerade darin, dass aufgrund der Federeigenschaft der Drahtb\u00fcgelenden (sog. Abst\u00fctzelement) und der festen Verbindung der Befestigungsmittel an den Abst\u00fctzelementen eine denkbar einfache Anbringung des Autob\u00fcgelhalters gegen verschieden weit auseinanderstehende Kopfst\u00fctzenhalterungen m\u00f6glich sei. Eben diese federnde Beweglichkeit der Befestigungselemente sei bei der von der Beklagten verwendeten Form nicht gegeben. Die Befestigungselemente m\u00fcssten vielmehr umst\u00e4ndlich aufgeschraubt und an andere Kopfst\u00fctzen angepasst werden, wolle man sie in einem anderen Auto verwenden. Das Konstruktionsprinzip sei ein ganz anderes: w\u00e4hrend der Kleiderb\u00fcgelhalter des Kl\u00e4gers aufgrund seiner federnden Eigenschaften und der festen Verbindung zwischen Drahtb\u00fcgel und Befestigungselementen nur aufgrund seiner Federkraft an den Kopfst\u00fctzen halte, bed\u00fcrfe der Kleiderb\u00fcgelhalter der Beklagten eines zeitraubenden und relativ umst\u00e4ndlichen dauerhaften Verschraubens. Erst wenn dies geschehen sei, k\u00f6nne der B\u00fcgelk\u00f6rper mit seinen beiden Schenkelenden aufgrund seiner federnden Eigenschaft in die Buchsen gesteckt werden. Die Formulierung im Patentanspruch, dass die Befestigungsmittel an den Abst\u00fctzelementen a n g e o r d n e t sein m\u00fcssen, bedeute, dass sie f e s t damit verbunden sein m\u00fcssten, um sich zusammen mit diesen durch die Federeigenschaft bewegen lassen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom &#8230; hat die Beklagte nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung weiteren Vortrag, insbesondere unter Beif\u00fcgung weiterer Anlagen (Zeitungsartikel und Foto) zum Mercedes-Autokleiderb\u00fcgel gehalten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom &#8230;. Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer im Tenor ausgef\u00fchrte Unterlassungsanspruch des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber der Beklagten folgt aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1, \u00a7 9 S. 1, 2 Nr. 1 PatG.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist unstreitig Inhaber des Patents &#8230;. f\u00fcr bestimmte Haltevorrichtungen f\u00fcr Kleidungsst\u00fccke in Kraftfahrzeugen, welches auch in Kraft steht. Die Beklagte stellt unstreitig Autokleiderb\u00fcgel der Modelle &#8230;. und \u201e&#8230;.\u201c her und vertreibt sie.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen den Patentanspruch 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Haltevorrichtung insbesondere zum faltenfreien Aufh\u00e4ngen von Kleidungsst\u00fccken in Kraftfahrzeugen. Derartige Haltevorrichtungen sind aus dem Stand der Technik vorbekannt. Aus der &#8230;.. ist eine Haltevorrichtung bekannt, die mittels Schienen in einem F\u00fchrungselement an den Kopfst\u00fctzenhaltern anzubringen ist. Durch entgegengesetztes Verschieben der Schienen zueinander und anschlie\u00dfende Arretierung l\u00e4sst sich die Haltevorrichtung an verschiedene Abst\u00e4nde der Kopfst\u00fctzenhalter anpassen und von den Kopfst\u00fczen l\u00f6sen. Die Patentschrift beschreibt es als nachteilig, dass dieses System in der Anwendung umst\u00e4ndlich und in der Herstellung aufw\u00e4ndig ist.<br \/>\nAusgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Patent die Aufgabe zugrunde &#8222;eine einfach aufgebaute Haltevorrichtung zu schaffen, die einfach montierbar und demontierbar ist&#8220; (Sp. 1, Z. 26).<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Patent einen Anspruch vor, der sich wie folgt gliedern l\u00e4\u00dft:<\/p>\n<p>Haltevorrichtung<br \/>\n1. mit einem Aufnahmeelement,<br \/>\n1.1. das mindestens ein Mittel zur Aufnahme wenigstens eines Kleidungsst\u00fccks oder dergleichen aufweist, und<\/p>\n<p>2. mit vorzugsweise zwei Abst\u00fctzelementen,<br \/>\n2.1 den Abst\u00fctzelementen ist ein Befestigungsmittel zugeordnet<br \/>\n2.1.1. das Befestigungsmittel dient zur Montage der Haltevorrichtung an einem Fahrzeugsitz<br \/>\n2.1.2. das Befestigungsmittel ist von den Kopfst\u00fctzenhalterungen l\u00f6sbar<\/p>\n<p>(Oberbegriff)<\/p>\n<p>3. die Haltevorrichtung weist Federeigenschaften auf, derart,<br \/>\n3.1. dass sie durch Ver\u00e4nderung des Abstandes der Befestigungsmittel<br \/>\n3.2. an unterschiedliche Abst\u00e4nde der Kopfst\u00fctzhalterungen anpassbar ist.<\/p>\n<p>(kennzeichnender Teil)<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie von der Beklagten hergestellten Ausf\u00fchrungsformen verletzen dieses Patent.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnstreitig ist zwischen den Parteien, dass die von der Beklagten hergestellte Haltevorrichtungen die Merkmale 1., 1.1., 2., 2.1.1. und 3. erf\u00fcllt. Denn die Haltevorrichtungen der Beklagten weisen ebenfalls ein Aufnahmeelement, n\u00e4mlich den eigentlichen B\u00fcgel, zwei Abst\u00fctzelemente und Befestigungsmittel auf, mit denen die Haltevorrichtung an den Kopfst\u00fctzenhalterungen befestigt werden kann. Ferner weist die Haltevorrichtung Federeigenschaften auf.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch das Merkmal 2.1 ist erf\u00fcllt. Denn auch bei den Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten ist jedem Abst\u00fctzelement ein Befestigungselement, n\u00e4mlich die an die Kopfst\u00fctzenhalter anschraubbaren Halbschalen &#8222;zugeordnet&#8220;. Jedes der Befestigungselemente an der Haltevorrichtung der Beklagten kann n\u00e4mlich mittels einer Buchse die entsprechenden Zapfen an den Abst\u00fctzelementen aufnehmen.<br \/>\nDie Kammer teilt nicht die Auffassung der Beklagten hinsichtlich des Merkmals 2.1., aus dem Begriff &#8222;zugeordnet&#8220; in Verbindung mit der Patentbeschreibung ergebe sich, dass die Befestigungsmittel mit den Abst\u00fctzelementen &#8222;fest verbunden&#8220; sein m\u00fcssen. Der Begriff der \u201eZuordnung\u201c ist wesentlich weiter als der der festen Verbindung. Vom Wortsinn her erfasst er n\u00e4mlich auch eine lose Gruppierung nach bestimmten Ordnungsmerkmalen. Eine Auslegung des Wortes \u201eZuordnung\u201c dahingehend, dass eine feste Verbindung, z.B. durch Verkleben oder Verl\u00f6ten oder \u00e4hnliches gegeben sein m\u00fcsse, w\u00fcrde den Wortlaut einengen.<br \/>\nDies w\u00fcrde jedoch gegen die Auslegungsregeln versto\u00dfen. Der Schutzbereich eines Patents bestimmt sich gem. Art. 69 EP\u00dc, \u00a7 14 PatG durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung heranzuziehen. Einschr\u00e4nkungen, die sich aber ausschlie\u00dflich aus der Beschreibung ergeben, sind ohne Bedeutung (Busse-Keukenschrijver, PatG, 6.A. \u00a7 14, Rn.45).<br \/>\nDaraus folgt, dass der Patentanspruch des Kl\u00e4gers selbst dann nicht eingeschr\u00e4nkt werden kann, wenn sich die Patentbeschreibung an einer bestimmten Ausf\u00fchrungsform orientieren w\u00fcrde, bei welcher Abst\u00fctzelemente und Befestigungselemente fest verbunden sind.<br \/>\nAus der Patentbeschreibung ergibt sich aber im \u00fcbrigen auch nicht, dass die Befestigungselemente fest mit den jeweiligen Abst\u00fctzelementen verbunden sein m\u00fcssen. Die blo\u00dfe Einsteckbarkeit reicht aus. Denn bereits in der Patentbeschreibung ist die M\u00f6glichkeit einer blo\u00dfen Einsteckbarkeit in Sp. 4, Z. 14 erw\u00e4hnt worden. Die in diesem Abschnitt erw\u00e4hnten &#8222;Aufnahmen&#8220; sind nichts anderes als die von der Beklagten als &#8222;Buchsen&#8220; bezeichneten Vertiefungen in den Befestigungsmitteln. Von einem Verkleben, Verl\u00f6ten o. \u00e4. der Abst\u00fctzelemente mit den Befestigungselementen ist in der Patentbeschreibung noch nicht einmal ansatzweise die Rede.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Kammer sieht auch das Merkmal 2.1.2. durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als erf\u00fcllt an. Auch hier gilt, dass die Rechtsauffassung der Beklagten, der Begriff &#8222;l\u00f6sbar&#8220; in Merkmal 2.1.2. in Verbindung mit der Patentbeschreibung m\u00fcsse dahingehend ausgelegt werden, dass die L\u00f6sung mit &#8222;einem Handgriff&#8220;, also ohne Schrauben o.\u00e4. erfolgen m\u00fcsse, zu einer Einschr\u00e4nkung des Wortsinns f\u00fchren w\u00fcrde. Auch Schrauben lassen sich l\u00f6sen, sind also l\u00f6sbar im eigentlichen Wortsinn. Es ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass man bei einer Auslegung des Begriffs \u201el\u00f6sbar\u201c im Sinne der Aufgabenstellung des Patentes zu dem Ergebnis gelangen k\u00f6nnte, dass kein umst\u00e4ndliches Demontieren mit Hilfe eines Schraubendrehers, sondern eine L\u00f6sung durch einen einfachen Handgriff gemeint ist. Denn die Aufgabenstellung des Patentes besteht gerade darin, die bisherige \u201eumst\u00e4ndliche\u201c Befestigung mittels zu arretierender Befestigungsmittel zu vereinfachen. Daher hei\u00dft es in der Beschreibung (0005 und 0006) mehrfach: \u201eDurch Federkraft werden die Befestigungsmittel gegen die Kopfst\u00fctzhalterung gedr\u00fcckt und dadurch die Haltevorrichtung selbstt\u00e4tig arretiert\u201c, \u201edurch die Federkraft des Tr\u00e4gerelementes und\/oder der Abst\u00fctzelemente ist die Haltevorrichtung an den Kopfst\u00fctzenhalterungen einfach und zuverl\u00e4ssig fixierbar&#8230;Die Haltevorrichtung ist dadurch mit einem Handgriff ein- bzw. ausbaubar.\u201c<br \/>\nEine Auslegung des Patentanspruches \u201eunter seinem Wortlaut\u201c ist aber grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig (vgl. Busse, a.a. O. Rn. 44, Benkard\/Scharen, EP\u00dc Art. 69, Rn. 33). Die Patentbeschreibung und Zeichnungen haben nur dienende Funktion, d.h. sie k\u00f6nnen zur Auslegung herangezogen werden. Einschr\u00e4nkungen, die sich ausschlie\u00dflich aus der Beschreibung ergeben, sind jedoch ohne Bedeutung (Busse, aaO, Rn. 45). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es ist daher nicht zul\u00e4ssig, die Einschr\u00e4nkung \u201emit einem Handgriff\u201c aus der Patentbeschreibung als Einschr\u00e4nkung f\u00fcr das Wort \u201el\u00f6sbar\u201c im Patentanspruch 1 heranzuziehen. L\u00f6sbar im Sinne des Patentanspruchs sind daher auch mit Schrauben angebrachte Befestigungsmittel.<br \/>\nDer Kleiderb\u00fcgel der Beklagten ist auch mit einem Handgriff von den Befestigungsmitteln abnehmbar. Dies kann etwa sinnvoll sein, wenn der hintere Sitz benutzt wird. Die Beklagte wirbt auf der Packung daher auch mit: \u201eMontage bzw. Demontage innerhalb von 10 Sekunden (Einstecken bzw. Herausnehmen des Metallb\u00fcgels aus den beiden Kunststoffhalterungen)\u201c.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuch die Merkmale 3.1 und 3.2 sind erf\u00fcllt. Denn die Beklagte verwendet Autokleiderb\u00fcgel, deren Haltevorrichtung Federeigenschaften aufweist. Aufgrund dieser Federeigenschaften kann man sie an verschiedene Kopfst\u00fctzenstangen anpassen, auch wenn die Befestigungsmittel in unterschiedlichen Abst\u00e4nden angeordnet sind.<br \/>\nDass die Befestigungsmittel an der federnden Eigenschaft der Haltevorrichtung teilhaben m\u00fcssen &#8211; wie die Beklagte meint -, ist im Patentanspruch 1 nicht ausdr\u00fccklich formuliert. Lediglich aus der Patentbeschreibung k\u00f6nnte man eine solche Konstruktion ableiten: \u201eDurch Federkraft werden die Befestigungsmittel gegen die Kopfst\u00fctzhalterung gedr\u00fcckt und dadurch die Haltevorrichtung selbstt\u00e4tig arretiert\u201c (Sp. 1 Z. 37 f.).<br \/>\nAllerdings ergibt sich bereits aus dem Patentanspruch zu 5., dass im oben zitierten Teil der Patentbeschreibung nur an eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform gedacht wurde. Denn im Patentanspruch 5 (Sp. 11. Z. 49 &#8211; 52), der ein Unteranspruch zu Patentanspruch 1 ist, sind ausdr\u00fccklich Haltevorrichtungen genannt, die dadurch gekennzeichnet sind, \u201edass die Befestigungsmittel durch Federkraft an den Kopfst\u00fctzenhalterungen fixierbar sind\u201c. Daraus kann man im Umkehrschluss folgern, dass mit dem Patentanspruch zu 1) jedenfalls auch solche Befestigungsmittel erfasst werden, die nicht durch Federkraft sondern auf sonstige Weise fixiert werden. F\u00fcr eine solche Interpretation spricht, dass in der Patentbeschreibung unter Ziff. 0020 ff. (Sp. 5, Z. 36 ff.) Befestigungselemente mit Verriegelungselementen (Fig. 4), Bolzen, Spangen und dergleichen (Sp. 5 Z. 51 f.), umlaufender Nut mit Schiebeelement (Sp. 6 Z. 8 und14) etc. aufgef\u00fchrt sind, sowie im Patentanspruch zu 8. als \u201eSchnappverschl\u00fcsse\u201c Der Patentinhaber hat also auch Befestigungsm\u00f6glichkeiten \u00fcber die blo\u00dfe Federwirkung hinaus in Betracht gezogen. Somit beinhaltet bereits die Patentbeschreibung selbst keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass von Patentanspruch 1 nur solche Ausf\u00fchrungsformen erfasst sein sollen, bei denen die Befestigungselemente an der federnden Eigenschaft der Haltevorrichtung teilhaben. Im \u00fcbrigen ergibt sich das auch nicht aus dem Wortlaut des Patentanspruchs.<br \/>\nDa eine den Schutzumfang reduzierende Auslegung unzul\u00e4ssig ist (s.o.), nutzen die von der Beklagten hergestellten Ausf\u00fchrungsformen die erfinderische Lehre des Patents und verletzen somit die Rechte des Patentinhabers. Der Kl\u00e4ger hat folglich gegen die Beklagte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa der Kl\u00e4ger bereits einen Unterlassungsanspruch aus dem von ihm innegehaltenen Patent hat, kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher auch aus dem von ihm innegehaltenen Gebrauchsmuster &#8230;. folgen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in \u00a7 890 ZPO.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat ferner gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gem. Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 2 S. 1, \u00a7 9 PatG. Die Beklagte hat zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt. Denn ein Fabrikant, der die Patentanmeldungen und -erteilungen auf seinem Fachgebiet nicht verfolgt, handelt fahrl\u00e4ssig (Benkard\/Rogge, PatG, 9. Aufl., \u00a7 139 Rn. 47 m.w.N.) Die Beklagte h\u00e4tte als Hersteller in der Fachbranche des Autozubeh\u00f6rs einschlie\u00dflich Haltevorrichtungen die f\u00fcr dieses Fachgebiet einschl\u00e4gigen Schutzrechte kennen und sich danach richten m\u00fcssen.<br \/>\nSchadensersatz war ab dem Ver\u00f6ffentlichungstag zu gew\u00e4hren.<br \/>\nDa dem Kl\u00e4ger der Umfang der Verletzungen und die H\u00f6he des daraus resultierenden Schadensersatzes noch nicht bekannt sind, war die Erhebung einer blo\u00dfen Feststellungsklage insoweit zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Auskunftsanspruch folgt aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 140b PatG.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Anspruch auf Rechnungslegung gem. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 259 BGB ist in F\u00e4llen der schuldhaften Patentverletzung als Hilfsanspruch zur Verwirklichung des bestehenden Schadensersatzanspruches gewohnheitsrechtlich anerkannt (BGH GRUR 1962, 398 &#8211; Kreuzbodenventils\u00e4cke II; 1984, 728 -Dampffrisierstab II, Mes PatG, \u00a7 140b, Rn. 15).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Hilfsantrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf den vor dem Bundespatentgericht anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsprozess wird zur\u00fcckgewiesen. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung gem. \u00a7 148 ZPO liegen nicht vor. Im Rahmen der im Verletzungsprozess von der Kammer vorzunehmenden summarischen Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage kann nicht festgestellt werden, dass die Nichtigkeitsklage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.<br \/>\nSoweit die Beklagte in der Nichtigkeitsklage ausgef\u00fchrt hat, die Ausnutzung von Federwirkungen bei Kleiderb\u00fcgeln sei bereits vorbekannt (&#8230;..), bezieht sich dies nur auf das Spannen von R\u00f6cken und Hosen mit unterschiedlicher Bundweite an dem B\u00fcgel selbst, nicht aber auf die Befestigung des Kleiderb\u00fcgels selbst an einem dritten Objekt, hier den Kopfst\u00fctzenhalterungen.<br \/>\nDas Patent f\u00fcr einen Klemmhalter (&#8230;) befasst sich \u00fcberhaupt nicht mit der Aufh\u00e4ngung von Kleidungsst\u00fccken. Au\u00dferdem dient die Federkraft des B\u00fcgels weder dazu, den B\u00fcgel am Schenkel festzuhalten noch die Gartenger\u00e4te zu befestigen. Sie dient nur dazu, die Enden des B\u00fcgels in die Lochbohrungen des Schenkels einf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Die Gartenger\u00e4te selbst werden durch eine Klemmwirkung befestigt. Bei der H\u00e4ngebuchst\u00fctze dient die Federwirkung des Drahtb\u00fcgels lediglich dazu, die Enden der Buchst\u00fctze in ihre Halterungen einf\u00fchren bzw. wieder entfernen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nBei dem Autokleiderb\u00fcgel f\u00fcr den Mercedes V 230 TD handelt es sich um ein Zubeh\u00f6rteil f\u00fcr genau dieses Fahrzeug, welches mitbestellt wird. Damit stellt sich weder die Frage der Anpassungsf\u00e4higkeit noch der Montage. Auch f\u00fcr die L\u00f6sbarkeit ergibt sich aus den Fotos nichts. Wegen des Charakters als Sonderzubeh\u00f6r stellt sich die Frage der Mitnahme in ein anderes Fahrzeug auch nicht. Da die B\u00fcgel dem Kofferraum zugeordnet sind, stellt sich auch nicht die Frage der L\u00f6sbarkeit bei Benutzung der hinteren Sitze. Selbst wenn den bei Mercedes verwendeten Kleiderb\u00fcgeln Federeigenschaften zuk\u00e4men, ist es zweifelhaft, ob der Offenbarungsinhalt neuheitssch\u00e4dlich ist.<br \/>\nEs war f\u00fcr die Kammer aber aufgrund des in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Fotos im Artikel der Zeitschrift Auto Motor Sport vom &#8230; \u00fcber den Mercedes V 230 TD (S. 28) nicht erkennbar, ob diese Drahtb\u00fcgelkonstruktion \u00fcberhaupt Federeigenschaften aufweist, sodass dieser Autokleiderb\u00fcgel auch an andere Kopfst\u00fctzenhalterungen angepasst werden kann. Aus diesem Zeitungsartikel kann daher nicht gefolgert werden, dass es bereits einen vorbekannten Stand der Technik gab der der Nichtigkeitsklage zum Erfolg verhelfen w\u00fcrde. Die Beklagte hat zwar ein weiteres Foto des Autokleiderb\u00fcgels f\u00fcr den Mercedes V 230 TD vorgelegt, auf welchem dieser deutlich zu erkennen ist. Die Metallteile auf diesem Foto machen gegen\u00fcber der als Anlage K3 vorgelegten Ausf\u00fchrungsform einen so massiven Eindruck, dass die Kammer nicht davon ausgehen kann, die Mercedes-Autokleiderb\u00fcgel w\u00fcrden nennenswert federn.<br \/>\nEs bestand daher auch keine Veranlassung, wieder in die m\u00fcndliche Verhandlung einzutreten.<br \/>\nDa bei der Aussetzung Zur\u00fcckhaltung geboten ist (Busse, PatG, \u00a7 140 Rn. 7), um den Schutz eines bereits gepr\u00fcften Schutzrechtes nicht zu stark einzuschr\u00e4nken, k\u00f6nnen die vorgelegten Patentschriften, Prospekte und Zeitungsartikel nicht als ausreichend erachtet werden, die Kammer von der Erfolgsaussicht der Nichtigkeitsklage zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>VI<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 S. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit des Unterlassungsgebots war nur gegen Sicherheitsleistung anzuordnen. Mit dieser sollen etwaige wirtschaftliche Nachteile der Beklagten gem. \u00a7 717 ZPO ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass sie aufgrund der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung dieses Urteil an der Herstellung und dem Vertreiben der streitgegenst\u00e4ndlichen Autokleiderb\u00fcgel gehindert sein wird. Einen Betrag von 150.000,00 \u20ac h\u00e4lt die Kammer im Hinblick auf den Jahresumsatz der Beklagten in H\u00f6he von 2.000.000,00 \u20ac bzgl. der angegriffenen Autokleiderb\u00fcgel f\u00fcr diesen Zweck f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDa der Rechtsstreit vor dem 01.07.2004 rechtsh\u00e4ngig war, war der Streitwert gem. \u00a7 12 b GKG in der Fassung vom 15.12.1975, zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 12.03.2004, welches gem. \u00a7 72 S. 1 Nr.1 GKG in der jetzt geltenden Fassung anzuwenden ist, nach dem Interesse der Kl\u00e4gerin an der Durchsetzung der geltend gemachten Anspr\u00fcche zu bemessen. Der Kl\u00e4ger erzielt durch die Herstellung der Autokleiderb\u00fcgel einen Jahresumsatz von ca. 150.000,00 \u20ac. Dieser Umsatz wird durch die Verletzungshandlungen der Beklagten teilweise gef\u00e4hrdet. Es war daher angemessen, den Streitwert &#8211; entsprechend der indiziellen Kl\u00e4gerangabe auf 50.000,00 \u20ac festzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0229 Landgericht Braunschweig Urteil vom 22. 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