{"id":2329,"date":"2013-12-05T17:00:29","date_gmt":"2013-12-05T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2329"},"modified":"2016-04-25T10:54:26","modified_gmt":"2016-04-25T10:54:26","slug":"4b-o-20012-patentanwaltlicher-falschberatung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2329","title":{"rendered":"4b O 200\/12 &#8211; Patentanwaltlicher Falschberatung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2166<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Dezember 2013, Az. 4b O 200\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4ger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4ger nehmen den Beklagten wegen patentanwaltlicher Falschberatung in Anspruch.<\/p>\n<p>Am 27.08.2008 erhielt der Beklagte die Anfrage des Kl\u00e4gers zu 1), ein schriftliches Angebot f\u00fcr einen Antrag auf Erteilung eines Patents, eine Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Markenregister und die zur Eintragung in das Markenregister erforderliche Recherche zu erstellen (vgl. Anlage B3). Der Beklagte gab hierauf mit E-Mail vom 27.08.2008 das gew\u00fcnschte Pauschalangebot ab (vgl. Anlage B4, Anlage B1: \u201eFestpreis\u201c). Am 08.09.2008 kam es zu einer Besprechung zwischen dem Kl\u00e4ger zu 1), Herrn Dr. A und dem Beklagten. Die dort nicht gekl\u00e4rten Fragen fasste der Beklagte mit seiner E-Mail vom 18.09.2008 (vgl. Anlage B6) an den Ansprechpartner, Herrn Dr. A (vgl. Anlage B5, Seite 6: \u201eDirekter Ansprechpartner ist Herr A\u201c), zusammen. In der E-Mail ist ausgef\u00fchrt, dass in die Beschreibung der Patentanmeldung auch ein oder mehrere Pr\u00fcfungsbeispiele aufgenommen werden sollten und dass es umso besser sei, je detaillierter die Beschreibung dieser Pr\u00fcfungsbeispiele nebst Angabe der dabei erhaltenen Ergebnisse ausfalle. Nach einer weiteren Besprechung am 26.02.2009 erhielt der Beklagte mit E-Mail vom 02.03.2009 (vgl. Anlage B8) von Herrn Dr. A, die in \u201cCc\u201c auch an die Kl\u00e4ger versandt wurde, einen anl\u00e4sslich der Besprechung in Aussicht gestellten Bericht inklusive Ausf\u00fchrungsbeispielen und einem Benutzerhandbuch (vgl. Anlage B9). Den ersten Anmeldeentwurf erhielten die Kl\u00e4ger mit E-Mail vom 26.03.2009 (Anlage B10). Dieser Entwurf wurde von Herrn Dr. A \u00fcberarbeitet und kommentiert und mit E-Mail vom 27.04.2009 (vgl. Anlage B11) an den Beklagten zur\u00fcckgesendet. Der \u00fcberarbeiteten Version des Anmeldeentwurfs (vgl. Anlage B12) hatte Herr Dr. A einige Abbildungen hinzugef\u00fcgt, die gerade f\u00fcr einen Vortrag erstellt wurden (vgl. Anlage B11) und die zu Erl\u00e4uterung ebenfalls in die Anmeldung integriert werden sollten. Kurz danach rief der Kl\u00e4ger zu 1) den Beklagten an und best\u00e4tigte, dass beabsichtigt sei, \u00fcber die Erfindung einen Vortrag zu halten. Vorsorglich solle die Anmeldung noch vor dem Vortrag eingereicht werden. Unter Ber\u00fccksichtigung der \u00c4nderungsw\u00fcnsche gem\u00e4\u00df Anlage B12, \u00fcberarbeitete der Beklagte den Anmeldeentwurf und nahm dabei die zus\u00e4tzlichen Zeichnungen als Figuren 17 und 18 auf. Diese Version \u00fcbersandte er mit E-Mail vom 05.05.2009 (Anlage B13) an den Kl\u00e4ger zu 1) und Herrn Dr. A.<\/p>\n<p>Die Anmeldung zum Patent beim DPMA erfolgte am 05.05.2009 (vgl. Anlage A2, Az.: DE 10 2009 002 XXX A1). Als Anmelder werden die Kl\u00e4ger genannt. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Pr\u00fcfung der Standsicherheit eines Mastes.<\/p>\n<p>Am 06.05.2009 beauftragten die Kl\u00e4ger den Beklagten, so schnell wie m\u00f6glich ein Gebrauchsmuster zu beantragen. Dies geschah unter Beanspruchung der Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung am 08.05.2009 (Anlage B19, Az.: DE 20 2009 006 690 U1). Das Gebrauchsmuster wurde am 24.09.2009 eingetragen und am 29.10.2009 im Patentblatt bekannt gemacht. Es betrifft eine Vorrichtung zur Pr\u00fcfung der Standsicherheit eines Mastes. Als Anmelder werden die Kl\u00e4ger genannt.<\/p>\n<p>Am 07.05.2009 hielt Herr Dr. A anl\u00e4sslich des Seminars \u201eForum Netzbau und Betrieb 2009\u201c einen halbst\u00fcndigen Vortrag zum Thema \u201eZerst\u00f6rungsfreies Verfahren zur Zustandserfassung und Standsicherheitspr\u00fcfung von Masten\u201c (vgl. Anlage B26), die Unterlagen wurden an die Zuh\u00f6rer ausgeteilt und sind beim Veranstalter erh\u00e4ltlich. Eine Stunde vorher hatte sich der Kl\u00e4ger zu 1) von dem Beklagten versichern lassen, dass die Patentanmeldung nunmehr erfolgt und auch der Eingang durch das Patentamt best\u00e4tigt worden sei. Mit E-Mail vom selben Tag (vgl. Anlage B16) teilte der Kl\u00e4ger zu 1) dem Beklagten mit, dass der Vortrag erfolgreich mit sehr guter Resonanz gehalten worden sei, \u201esodass jetzt eine Bekanntgabe wohl vorliegt\u201c.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 30.06.2009 (Anlage B28) sandte der Beklagte die Bibilographie-Mitteilung des DPMA mit den amtlichen Daten der deutschen Patentanmeldung, in der auf die bevorstehende Offenlegung und die M\u00f6glichkeit, diese durch R\u00fccknahme der Anmeldung zu verhindern, hingewiesen wurde.<\/p>\n<p>Die Anmeldung zum Patent beim EPA erfolgte am 04.05.2010 (vgl. Anlage A1, Az.: PCT\/EP2010\/056052). Als Anmelder wird der Kl\u00e4ger zu 2) genannt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 14.09.2010 (Anlage B21) leitete der Beklagte an die Kl\u00e4ger den schriftlichen Bescheid der internationalen Recherchebeh\u00f6rde beim EPA (Anlage A1, PCT\/ISA\/220) sowie als Anlage 1 das Vorblatt (Anlage B20) weiter. Nach dem Bescheid ist der Gegenstand der Anspr\u00fcche 1 bis 9, 11, 13 bis 15 und 17 bis 20 nicht neu. Der Gegenstand der Anspr\u00fcche 10, 12 und 16 beruht nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Auf dem Vorblatt (Anlage B20) ist unter Ziff. 4 vermerkt:<br \/>\n\u201eZur Erinnerung: Kurz nach Ablauf von 18 Monaten seit dem Priorit\u00e4tsdatum wird die internationale Anmeldung vom Internationalen B\u00fcro ver\u00f6ffentlicht. Will der Anmelder die Ver\u00f6ffentlichung verhindern oder auf einen sp\u00e4teren Zeitpunkt verschieben, so muss gem\u00e4\u00df Regel 90 bis. 1 bzw. 90 bis. 3 vor Abschluss der technischen Vorbereitungen f\u00fcr die internationale Ver\u00f6ffentlichung eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die Zur\u00fccknahme der internationalen Anmeldung oder des Priorit\u00e4tsanspruchs beim Internationalen B\u00fcro eingehen.\u201c<br \/>\nIm Schreiben des Beklagten vom 14.09.2010 hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eWir empfehlen, nun die einzelnen Druckschriften auf Relevanz im Detail zu \u00fcberpr\u00fcfen. Falls wir eine solche Detailpr\u00fcfung vornehmen sollen, so lassen Sie uns dies bitte wissen.\u201c<br \/>\nWeiter hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eIn erster Linie sollten Sie auf der Grundlage des Internationalen Rechercheberichts und des schriftlichen Bescheids eine Entscheidung dar\u00fcber treffen, ob eine Weiterf\u00fchrung der internationalen Anmeldung sinnvoll ist oder nicht.\u201c<\/p>\n<p>Am 11.11.2010 erfolgte die Offenlegung der Patentanmeldung (vgl. Offenlegungsschrift, Az.: DE 10 2009 002 XXX.8, Anlage A2; Internationale Ver\u00f6ffentlichungsnummer: WO 2010\/128XXXA1).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 17.02.2011 (Anlage B24) zeigte der neue Patentanwalt dem Beklagten an, dass er mit der weiteren Vertretung der Kl\u00e4ger in Bezug auf die Patentanmeldungen beauftragt sei.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 06.11.2012 (Anlage B23) beantragten die Kl\u00e4ger Weiterbehandlung der Europ\u00e4ischen Patentanmeldung vor dem EPA und reichten neue Anspr\u00fcche ein. Eine Entscheidung des EPA liegt bislang nicht vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der B GmbH. Die B GmbH wurde am 04.05.2011 gegr\u00fcndet und am 27.10.2011 in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist \u201edie Messtechnik und deren Verwertung und Vermarktung\u201c (vgl. Anlage B25).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Meinung, der Beklagte habe sie in dreifacher Hinsicht falsch beraten: Erstens habe er eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens empfohlen, die nicht erforderlich gewesen w\u00e4re. Zweitens habe er die Auffassung vertreten, vor der Anmeldung m\u00fcsse ein Recherchebericht nicht eingeholt werden. Und drittens habe er die Kl\u00e4ger nicht dar\u00fcber informiert, dass bei nicht rechtzeitiger R\u00fccknahme der Patentanmeldung, das Verfahren ver\u00f6ffentlicht werde.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung tragen die Kl\u00e4ger dar\u00fcber hinaus vor, ein weiterer Beratungsfehler sei darin zu sehen, dass der Beklagte die Kl\u00e4ger nicht darauf hingewiesen habe, dass eine Patentanmeldung vor dem Hintergrund des Risikos, ein Betriebsgeheimnis zu verraten, nicht immer ratsam sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger tragen im Wesentlichen vor:<\/p>\n<p>Die in der Patentanmeldung enthaltene Technologie stelle ein Betriebsgeheimnis dar, das wirtschaftlich f\u00fcr die Konkurrenz hochinteressant sei. Es stehe zu bef\u00fcrchten, dass der Wettbewerb das in der Offenlegungsschrift detailliert genannte Verfahren zu eigenen Zwecken nutze und damit der B GmbH und den Kl\u00e4gern schweren Schaden zuf\u00fcge, da sie nicht mehr mit einem neuen Produkt alleine am Markt auftreten k\u00f6nnten. Die B GmbH sei Lizenznehmerin der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger behaupten dar\u00fcber hinaus, sie h\u00e4tten von einer Anmeldung abgesehen, wenn eine Recherche ergeben h\u00e4tte, dass das Verfahren m\u00f6glicherweise nicht patentf\u00e4hig sei. H\u00e4tten sie gewusst, dass bei nicht rechtzeitiger R\u00fccknahme der Patentanmeldung eine Ver\u00f6ffentlichung drohe, h\u00e4tten sie ebenfalls von einer Patentanmeldung Abstand genommen oder jedenfalls die Erfindung nicht mit der angemeldeten Detaildichte zur Anmeldung gebracht. Zumindest h\u00e4tten sie den Beklagten gebeten, das Patentverfahren rechtzeitig zu beenden und den Antrag zur\u00fcckzunehmen, um eine Ver\u00f6ffentlichung zu verhindern. Mangels Belehrung im Schreiben vom 14.09.2010 seien sie aber davon ausgegangen, dass die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung nicht mehr verhindert werden k\u00f6nne. Der Vortrag des Herrn Dr. A sei so allgemein gewesen, dass kein Zuh\u00f6rer danach in der Lage gewesen sei, die Erfindung f\u00fcr sich zu verwerten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger behaupten weiter, sie h\u00e4tten den Beklagten mehrfach \u2013 u.a. in den Besprechungen vom 08.09.2008 und vom 26.02.2009 \u2013 darauf hingewiesen, dass die Patentanmeldung geheimhaltungsbed\u00fcrftiges Know-how enthalte. Sie h\u00e4tten ihm mitgeteilt, dass sie ein unwohles Gef\u00fchl dabei h\u00e4tten, dass die Erfindung m\u00f6glicherweise ohne Patentschutz bis in das letzte Detail angemeldet und ver\u00f6ffentlich werde. Der Beklagte habe ihre Bedenken mit dem Hinweis zerstreut, die Patentanmeldung werde erfolgreich sein. Zudem k\u00f6nne bei einer gescheiterten Anmeldung rechtzeitig daf\u00fcr Sorge getragen werden, dass die Erfindung nicht publiziert werde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich behaupten die Kl\u00e4ger, Herr Dr. A habe mit erheblichem zeitlichem Zusatzaufwand und als Folge der fehlerhaften Beratung durch den Beklagten eine au\u00dferordentlich ausf\u00fchrliche Beschreibung und Dokumentation des Verfahrens ausgearbeitet. Es seien 277 Stunden \u00fcberfl\u00fcssigerweise bei einem Stundensatz von 180 \u20ac angefallen (vgl. Anlage 5).<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung behaupten die Kl\u00e4ger, Abs\u00e4tze 48 bis 170 der Offenlegungsschrift enthielten Formeln und Verfahrensschritte, die unter das Betriebsgeheimnis fielen. Aus dem Handout f\u00fcr den Vortrag w\u00fcrde sich im Gegensatz zu diesen Abs\u00e4tzen nicht ergeben, wie anhand eines konkreten Mastes Parameter berechnet werden k\u00f6nnten. Dazu ben\u00f6tige man die Formeln aus der Offenlegungsschrift. Insbesondere sei der Inhalt der Abs\u00e4tze 72, 85, 104, 105, 113 und die Formeln in den Abs\u00e4tzen 167 und 170 nicht im Handout f\u00fcr den Vortrag niedergelegt. Durch den Vortrag sei lediglich ein allgemeines Funktionsprinzip offenkundig geworden. Das Konzept sei also durch den Vortrag offenkundig geworden, nicht aber das, was das Konzept zum Produkt mache. Da die Formeln, die zum Betriebsgeheimnis geh\u00f6rten, nicht einfach seien, w\u00e4re ein Fachmann auch nicht in der Lage dazu gewesen, sie zu entwickeln. Unabh\u00e4ngig davon w\u00fcrden f\u00fcr ein Betriebsgeheimnis nicht die hohen H\u00fcrden der erfinderischen T\u00e4tigkeit gelten, die nur bei einem Patent zu beachten seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>\n1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen und\/oder der B GmbH, vertreten durch sie, den Schaden zu ersetzen, der ihnen und\/oder der B GmbH aus der nicht durch ihnen oder der B GmbH, sondern durch Dritte (insbesondere durch Mitbewerber) erfolgten Verwendung der in der Offenlegungsschrift mit Offenlegungstag vom 11.11.2010 benannten Erfindung zu den Az. des DPMA 10 2009 002 XXX.8 und EPA zum Az.: WO 210\/12XXX A1 entstanden ist oder entstehen wird,<\/p>\n<p>2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.037,57 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2013 zu zahlen,<\/p>\n<p>3. den Beklagten zu verurteilen, an sie 49.860,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber den Basiszinssatz seit dem 09.10.2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet u.a., er habe keinen Hinweis von den Kl\u00e4gern erhalten, dass Teile der Ausarbeitung gem\u00e4\u00df Anlage B9 als m\u00f6glichst geheimhaltungsbed\u00fcrftiges Know-how einzustufen seien und daher bei der Ausarbeitung der Patentanmeldung nicht mit aufzunehmen seien.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet weiter, er habe die Kl\u00e4ger im Vorfeld der Anmeldung auf die M\u00f6glichkeit einer Recherche zum Stand der Technik hingewiesen, die er auch f\u00fcr erforderlich gehalten habe. Die Kl\u00e4ger seien jedoch aus Kostengr\u00fcnden nicht bereit gewesen, eine Sachrecherche in Auftrag zu geben, die der Beklagte wegen des un\u00fcberschaubaren Aufwandes nur auf Zeithonorarbasis habe anbieten k\u00f6nnen. Er habe trotzdem eine kurze Eigenrecherche durchgef\u00fchrt, deren Ergebnis er zur Stellungnahme an den Kl\u00e4ger zu 1) und Herrn Dr. A \u00fcbermittelt und nicht in Rechnung gestellt habe (vgl. Anlage B10). Soweit die Kl\u00e4ger sich darauf beriefen, dass der Beklagte eine umfangreiche Patentrecherche h\u00e4tte durchf\u00fchren m\u00fcssen, seien diese Kosten jedenfalls schadensmindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist im \u00dcbrigen der Meinung, der Vorwurf, in der Patentanmeldung seien Elemente enthalten, deren Aufnahme patentrechtlich nicht erforderlich gewesen seien, sei nicht einlassungsf\u00e4hig dargetan. Gleiches gelte f\u00fcr die Behauptung der Kl\u00e4ger, bei gewissen Informationen in der Patentanmeldung handele es sich um geheimhaltungsbed\u00fcrftiges und den einschl\u00e4gigen Fachkreisen nicht bekanntes Know-how. Unklar sei auch, welche Information konkret nach dem gehaltenen Vortrag noch als Geheimnis h\u00e4tte angesehen werden m\u00fcssen. Die den Teilnehmern \u00fcberreichten Vortragsunterlagen enthielten die Aufgabe der angeblichen Erfindung. Zudem werde das Prinzip des Pr\u00fcfungsverfahrens detailliert erl\u00e4utert. Auch die wesentlichen Formeln, die der Durchf\u00fchrung des angemeldeten Messverfahrens zu Grunde liegen, f\u00e4nden sich in den Unterlagen wieder, z.B. die Formel f\u00fcr die Eigenfrequenz des generalisierten Systems, die definierte Gesamtsteifigkeit und die Entwicklung des Formelapparats der Drehfedersteifigkeit. Dar\u00fcber hinaus seien einige Figuren aus der Patentanmeldung auch in den Vortragsunterlagen gezeigt. Der Fachmann k\u00f6nne die angebliche Erfindung unter Zugrundelegung der in den Vortragsunterlagen offenbarten Formeln ohne weiteres in die Praxis umsetzen. Zudem sei die angebliche Erfindung durch die Ver\u00f6ffentlichung des Gebrauchsmusters und die angebotenen Dienstleistungen der Kl\u00e4ger bekannt.<\/p>\n<p>Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen die Existenz eines Lizenzvertrages zwischen den Kl\u00e4gern und der B GmbH.<\/p>\n<p>Weiter bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, dass die Kl\u00e4ger gegen\u00fcber Herrn Dr. A eine Zahlungsverpflichtung wegen der T\u00e4tigkeit im Rahmen der Patentanmeldung haben oder hatten. Er bestreitet mit Nichtwissen den angeblichen Stundensatz von 180,00 \u20ac und die daraus resultierende geltend gemachte Summe in H\u00f6he von 49.860,00 \u20ac. Eine diesbez\u00fcgliche schriftliche Vereinbarung existiere nicht. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten Herrn Dr. A nicht entlohnt. Eine Rechnung g\u00e4be es nicht. Jedenfalls w\u00e4ren die durch die Besch\u00e4ftigung des Herrn Dr. A entstandenen Personalkosten den Kl\u00e4gern ohnehin entstanden. Denn die Kl\u00e4ger h\u00e4tten aufgrund der T\u00e4tigkeit des Herrn Dr. A weder zus\u00e4tzliches Personal einstellen m\u00fcssen, noch seien den Kl\u00e4gern konkrete Gewinne entgangen. Der Beklagte bestreitet dar\u00fcber hinaus mit Nichtwissen, dass Herr Dr. A im Zusammenhang mit der Patentanmeldung 277 Stunden \u201eumsonst\u201c aufgewandt habe. Die Aufstellung in Anlage A5 sei frei gesch\u00e4tzt und nicht hinreichend substantiiert. Aus Anlage A3 ergebe sich, dass Herr Dr. A lediglich f\u00fcnf Fragen f\u00fcr die Patentanmeldung habe beantworten sollen. Dar\u00fcber hinaus gehende Arbeit sei als \u201eExzess\u201c zu werten und nicht zu verg\u00fcten. Zudem habe Herr Dr. A die Arbeit im Rahmen der Patentanmeldung v.a. f\u00fcr seine wissenschaftliche Ver\u00f6ffentlichung und seine Vortragsunterlagen get\u00e4tigt. Umsatzsteuerbeitr\u00e4ge stellten im \u00dcbrigen keinen ersatzf\u00e4higen Schaden dar.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung bestreitet der Beklagte den neuen Vortrag der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung zum Thema \u201eBetriebsgeheimnis\u201c mit Nichtwissen und r\u00fcgt ihn als versp\u00e4tet.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.11.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klage ist teilweise unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger sind nicht prozessf\u00fchrungsbefugt, soweit sie mit ihren Antr\u00e4gen zu 1) und zu 2) Anspr\u00fcche der B GmbH geltend machen (vgl. gerichtlicher Hinweis, Bl. 23 GA).<\/p>\n<p>Die Prozessf\u00fchrungsbefugnis stellt eine von Amts wegen zu pr\u00fcfende Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung dar. Sie ist das Recht, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu f\u00fchren (vgl. Thomas\/Putzo, 29. Auflage, \u00a7 51 ZPO Rn. 20). Dabei k\u00f6nnen fremde Anspr\u00fcche nur dann im eigenen Namen geltend gemacht werden, wenn eine gesetzliche oder eine gewillk\u00fcrte Prozessstandschaft vorliegt.<\/p>\n<p>Eine gesetzliche Prozessstandschaft l\u00e4ge vor, wenn die Kl\u00e4ger durch Gesetz (z.B. \u00a7 265 ZPO) dazu berechtigt w\u00e4ren, Anspr\u00fcche der B GmbH im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. Thomas\/Putzo, 29. Auflage, \u00a7 51 ZPO Rn. 24). Eine solche gesetzliche Vorschrift liegt nicht vor. Eine gewillk\u00fcrte Prozessstandschaft w\u00e4re gegeben, wenn die Kl\u00e4ger von der B GmbH durch Rechtsgesch\u00e4ft dazu erm\u00e4chtigt worden w\u00e4ren, deren Anspr\u00fcche im eigenen Namen geltend zu machen. Mangels Sachvortrag kann von einer solchen Erm\u00e4chtigung ebenfalls nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation, die die Kl\u00e4ger ausnahmsweise berechtigen w\u00fcrde, den Schaden der B GmbH einzuklagen (vgl. BGH NJW 1989, 452), liegen nicht vor.<\/p>\n<p>Bei Verletzung einer vertraglichen Pflicht ist zwar grunds\u00e4tzlich nur der Vertragspartner berechtigt, Ersatz des ihm selbst entstandenen Schadens zu fordern. Eine Ausnahme besteht aber nicht nur bei einem Vertrag zugunsten eines Dritten, bei dem der Dritte ein eigenes Forderungsrecht und bei Vertragsverletzung einen eigenen Schadensersatzanspruch erwirbt, dessen Erf\u00fcllung der Versprechensempf\u00e4nger nach \u00a7 335 BGB aus eigenem Recht verlangen kann. Eine Ausnahme besteht auch in den F\u00e4llen, in denen eine Vertragspartei nach der von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Drittschadensliquidation wegen der ihm gegen\u00fcber begangenen Vertragsverletzung Ersatz des einem Dritten entstandenen Schadens beanspruchen kann. Es handelt sich dann um einen eigenen Anspruch des Vertragspartners, der lediglich die Besonderheit aufweist, dass er auf Ersatz des einem Dritten entstandenen Schadens gerichtet ist.<\/p>\n<p>Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tzen kann der anspruchsberechtigte Vertragspartner den Ersatz des einem Dritten entstandenen Schadens verlangen, wenn dem Vertragspartner aus der Vertragsverletzung kein Schaden entstanden ist; dem Dritten, der Anspruch, der mit der Drittschadenliquidation geltend gemacht wird, nicht zusteht, er aber einen Schaden hat und es sich aus der Sicht des Sch\u00e4digers um eine atypische Schadensverlagerung handelt. Die Voraussetzungen k\u00f6nnen vorliegen, wenn der Dritte einfacher Lizenznehmer des Kl\u00e4gers ist.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation liegen aus mehreren Gr\u00fcnden nicht vor. Zum einen haben die Kl\u00e4ger nicht substantiiert zu dem von dem Beklagten bestrittenen Lizenzvertrag mit der B GmbH vorgetragen. Insbesondere haben sie weder den Lizenzvertrag vorgelegt, noch haben sie ihn weiter erl\u00e4utert. Zum anderen fallen Gl\u00e4ubigerstellung und gesch\u00fctztes Interesse (in Form eines Schadens wegen Falschberatung) nicht auseinander (vgl. Palandt, 72. Auflage, Vorb. v. \u00a7 249 BGB Rn. 105).<\/p>\n<p>Sollte die B GmbH ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin sein, kann sie einen eigenen Schadensersatzanspruch im eigenen Namen geltend machen. Dar\u00fcber hinaus kommt der B GmbH \u00fcber die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Gl\u00e4ubigerstellung zu, obwohl sie nicht Vertragspartei des Patentanwaltsvertrages ist (vgl. Palandt, 72. Auflage, \u00a7 328 BGB Rn. 13 ff.). Die B GmbH ist in den Schutzbereich des Patentanwaltsvertrages einbezogen. Sie kommt als Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Messtechnik und deren Verwertung sowie Vermarktung ist (vgl. Anlage B25) mit der Leistung des Beklagten im Rahmen des Patentanwaltsvertrages bestimmungsgem\u00e4\u00df in Ber\u00fchrung. Die Kl\u00e4ger haben auch ein Interesse daran, die Verwertungsgesellschaft, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sie sind, in den Schutzbereich des Patentanwaltsvertrages einzubeziehen. Die Einbeziehung einer Verwertungsgesellschaft in den Schutzbereich des Vertrages war f\u00fcr den Beklagten auch erkennbar. Auch wenn die B GmbH erst nach Beendigung des Patentanwaltsvertrages gegr\u00fcndet wurde, musste der Beklagte damit rechnen, dass die Kl\u00e4ger ihre \u201eErfindung\u201c \u00fcber eine Verwertungsgesellschaft zu nutzen beabsichtigen und zu diesem Zweck eine Gesellschaft gr\u00fcnden w\u00fcrden. Dass sich die Beratungsleistung des Beklagten dann ohne weiteres auch auf diese Gesellschaft auswirken w\u00fcrde, lag auf der Hand. Die B GmbH ist auch schutzbed\u00fcrftig. Da sie nicht Vertragspartei des Patentanwaltsvertrages ist, stehen ihr keine eigenen vertraglichen Anspr\u00fcche zu, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben, wie diejenigen Anspr\u00fcche, die ihr \u00fcber eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Patentanwaltsvertrages zukommen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nSoweit die Klage zul\u00e4ssig ist, ist sie unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDen Kl\u00e4gern steht ein Anspruch auf Schadensersatzfeststellung gem\u00e4\u00df Antrag 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere besteht kein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach wegen anwaltlicher Falschberatung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 675, 611, 280 BGB.<\/p>\n<p>Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Beklagte Pflichten aus dem Patentanwaltsvertrag verletzt hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen den Parteien ist ein Patentanwaltsvertrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 675, 611 BGB zustande gekommen. Dass der Vertrag nicht nur zwischen dem Kl\u00e4ger zu 1) und dem Beklagten zustande gekommen, sondern Vertragspartner auch der Kl\u00e4ger zu 2) ist, ergibt sich z.B. aus der E-Mail vom 02.03.2009 (vgl. Anlage B8), in der der Kl\u00e4ger zu 2) bereits in \u201eCc\u201c aufgenommen worden ist. Daf\u00fcr spricht auch, dass der Kl\u00e4ger zu 2) neben dem Kl\u00e4ger zu 1) als Anmelder bei der Anmeldung des Patents und des Gebrauchsmusters vor dem DPMA sowie als alleiniger Anmelder bei der Anmeldung zum Patent vor dem EPA genannt wird.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger werfen dem Beklagten u.a. vor, er habe eine zu detaillierte Beschreibung der \u201eErfindung\u201c empfohlen, die nicht erforderlich gewesen sei. In diesem Zusammenhang legen sie nicht ausreichend dar, welche Teile der Beschreibung aus ihrer Sicht \u00fcberfl\u00fcssig gewesen sind und warum deren Aufnahme in die Beschreibung eine Verletzung des Patentanwaltsvertrages bedeuten sollte.<\/p>\n<p>Selbst wenn die Kl\u00e4ger dem Beklagten mitgeteilt haben sollten, dass es sich bei bestimmten Elementen angeblich um geheimhaltungsbed\u00fcrftiges Know-how handelt, ist eine Pflichtverletzung nicht allein in einer detaillierten Ausarbeitung der Beschreibung zu sehen. Denn eine solche Beschreibung wird nicht zwangsl\u00e4ufig ver\u00f6ffentlicht, ohne dass Patentschutz gew\u00e4hrt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4ger pauschal behaupten, der Beklagte habe die Auffassung vertreten, vor der Anmeldung m\u00fcsse kein Recherchebericht eingeholt werden, ist bereits nicht klar, wie dieser Vortrag zu verstehen ist und was der Hintergrund dieser angeblichen Empfehlung des Beklagten war.<\/p>\n<p>Sollte es \u2013 wie der Beklagte ausf\u00fchrt \u2013 zutreffen, dass er eine eigene Recherche angeboten hat, die Kl\u00e4ger diese jedoch aus Kostengr\u00fcnden abgelehnt haben, w\u00e4re es nicht angezeigt gewesen, den Kl\u00e4gern die Durchf\u00fchrung einer privaten Recherche vor Erarbeitung und Einreichung einer Patentanmeldung zu empfehlen. Denn die Patentanmeldung mit Pr\u00fcfungsantrag ist immer noch die billigste Recherche (vgl. Steinacker, GRUR 2001, 1011, 1013).<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4ger aus Kostengr\u00fcnden nicht bereit gewesen sind, eine durch den Beklagten angebotene Sachrecherche auf Zeithonorarbasis in Auftrag zu geben, ist vor dem Hintergrund plausibel, dass die Kl\u00e4ger bereits zu Beginn einen Festpreis forderten (vgl. E-Mail vom 26.08.2008 (Anlage B1)) und der Beklagte das gew\u00fcnschte Pauschalangebot erstellt hat. Dar\u00fcber hinaus spricht der Umstand, dass der Beklagte trotz fehlenden Auftrages eine kostenlose Eigenrecherche durchgef\u00fchrt und das Ergebnis den Kl\u00e4gern zur Stellungnahme \u00fcbermittelt hat, gegen die Annahme, der Beklagte habe eine Recherche per se nicht f\u00fcr erforderlich gehalten. Auch das Schreiben des Beklagten vom 14.09.2010 (Anlage B21), in dem der Beklagte empfiehlt und anbietet, die einzelnen Druckschriften nun auf Relevanz im Detail zu \u00fcberpr\u00fcfen, deutet darauf hin, dass die Kl\u00e4ger bewusst den kosteng\u00fcnstigeren Weg (Anmeldung und Recherche durch das EPA) gew\u00e4hlt haben, statt den Beklagten mit einer kostenintensiven, umfangreichen Recherche und \u00dcberpr\u00fcfung des Standes der Technik vor Anmeldung zu beauftragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind diesem Vortrag des Beklagten auch nicht weiter entgegen getreten. Insbesondere haben sie ihren Vortrag, der Beklagte sei der Auffassung gewesen, es m\u00fcsse kein Recherchebericht eingeholt werden, nicht weiter konkretisiert. Da sie weder den Hintergrund einer etwaigen Aussage des Beklagten erl\u00e4utern, noch den genauen Gespr\u00e4chsinhalt nennen, geschweige denn Zeitpunkt, Ort und beteiligte Personen angeben, ist eine weitere \u00dcberpr\u00fcfung ihres Vortrages weder durch den Beklagten, noch durch die Kammer m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ist nicht ersichtlich wieso die Empfehlung, keine Recherche vor der Anmeldung durchzuf\u00fchren, kausal f\u00fcr den Schaden sein soll, der durch die Ver\u00f6ffentlichung entstanden sein soll. Dies setzt voraus, dass das Ergebnis einer Recherche vor Anmeldung dazu gef\u00fchrt h\u00e4tte, dass die Kl\u00e4ger sich gegen eine Anmeldung entschieden h\u00e4tten oder f\u00fcr eine Anmeldung und die sp\u00e4tere R\u00fccknahme.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben nicht substantiiert dargetan, dass sie sich bei einer vorherigen Recherche gegen eine Anmeldung entschieden h\u00e4tten. Insbesondere setzen sie sich nicht mit dem Stand der Technik auseinander, der in dem Bescheid der Internationalen Recherchebeh\u00f6rde genannt wird. Zudem begr\u00fcnden sie nicht weiter, warum die beschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung der Anspr\u00fcche f\u00fcr sie keine Alternative gewesen sein sollte, insbesondere warum ein solches Vorgehen nutzlos gewesen sein sollte und nicht ebenfalls zur Offenbarung der \u201eErfindung\u201c gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten trotz vorheriger Recherche eine Anmeldung vornehmen k\u00f6nnen, die sie dann h\u00e4tten zur\u00fccknehmen k\u00f6nnen. Dies zeigt, dass der Kern des eigentlichen Problems nicht die fehlende Recherche vor der Anmeldung, sondern das Unterbleiben der R\u00fccknahme des Antrags nach der Anmeldung darstellt.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nDer Beklagte hat keine Pflichtverletzung begangen, indem er die Kl\u00e4ger nicht ausdr\u00fccklich dar\u00fcber informiert hat, dass bei nicht rechtzeitiger R\u00fccknahme der Patentanmeldung das Verfahren ver\u00f6ffentlicht wird. Denn nach dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4ger (Bl. 65 GA) hat der Beklagte die Kl\u00e4ger noch vor der Anmeldung darauf hingewiesen, dass bei einer gescheiterten Anmeldung rechtzeitig daf\u00fcr Sorge getragen werden k\u00f6nne, dass die Erfindung nicht ver\u00f6ffentlicht werde. Zudem hat er in seinem Schreiben vom 14.09.2011 (Anlage B21) empfohlen, dass die Kl\u00e4ger in erster Linie auf Grundlage des internationalen Rechercheberichts und des schriftlichen Bescheids eine Entscheidung dar\u00fcber treffen sollten, ob eine Weiterf\u00fchrung der internationalen Anmeldung sinnvoll sei oder nicht. Daneben hat der Beklagte den Kl\u00e4gern mit dem Schreiben vom 14.09.2010 den Bescheid der internationalen Recherchebeh\u00f6rde (Anlage A1) und das Vorblatt (Anlage B20) \u00fcbermittelt. Das Vorblatt enth\u00e4lt den Hinweis, dass die Anmeldung nach Ablauf von 18 Monaten seit dem Priorit\u00e4tsdatum ver\u00f6ffentlicht wird, wenn keine R\u00fccknahme der Anmeldung erkl\u00e4rt wird. Die Worte \u201eZur Erinnerung\u201c deuten darauf hin, dass dieser Hinweis bereits zuvor erfolgt war. Diese Umst\u00e4nde machen in der Zusammenschau einen gesonderten Hinweis des Beklagten auf die M\u00f6glichkeit der R\u00fccknahme, um eine Ver\u00f6ffentlichung zu verhindern, entbehrlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte die Fristenkontrolle f\u00fcr die Kl\u00e4ger \u00fcbernommen hat. Denn auf die Einhaltung der R\u00fccknahmefrist h\u00e4tte er nur dann achten m\u00fcssen, wenn die Kl\u00e4ger ihn mit der R\u00fccknahme der Anmeldung beauftragt h\u00e4tten. Die Kl\u00e4ger haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt, die Situation sei mit dem Fall vergleichbar, in dem ein Rechtsanwalt seinem Mandanten ein Urteil zusendet, ohne auf die Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen und die Rechtsmittelfrist daraufhin vers\u00e4umt wird. Dem ist nicht zuzustimmen. Denn der Vorwurf gegen den Beklagten lautet nicht, dass auf die Einhaltung einer Frist nicht geachtet wurde, obwohl der Beklagte h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass seine Mandanten diese m\u00f6glicherweise h\u00e4tten nutzen wollen. Der Vorwurf geht vielmehr dahin, dass der Beklagte die Kl\u00e4ger angeblich in dem Irrglauben gelassen habe, es bestehe keine M\u00f6glichkeit, die Anmeldung zur\u00fcckzunehmen. Wegen des urspr\u00fcnglichen Hinweises des Beklagten und des Schreibens vom 14.09.2001 konnte der Beklagte aber davon ausgehen, dass die Kl\u00e4ger \u00fcber die M\u00f6glichkeit der R\u00fccknahme ausreichend informiert waren. Da die Kl\u00e4ger ihn dennoch nicht mit der R\u00fccknahme beauftragten, war der Beklagte nicht dazu verpflichtet, auf die Einhaltung der R\u00fccknahmefrist zu achten.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, setzt die Entstehung eines kausalen Schadens voraus, dass die Information, dass die Anmeldung vor Ver\u00f6ffentlichung zur\u00fcckgenommen werden kann, dazu gef\u00fchrt h\u00e4tte, dass die Kl\u00e4ger ihre Anmeldung auch tats\u00e4chlich zur\u00fcckgenommen h\u00e4tten. Warum die Kl\u00e4ger zwingend so gehandelt h\u00e4tten, haben sie nicht substantiiert dargetan. Sie haben sich weder mit dem vom EPA aufgezeigten Stand der Technik auseinandergesetzt, noch ausreichend erkl\u00e4rt, warum sie die Anmeldung nicht mit beschr\u00e4nkten Anspr\u00fcchen fortgesetzt h\u00e4tten, (die m\u00f6glicherweise ebenfalls den Gegenstand der Erfindung offenbart h\u00e4tten). Dass die Information \u00fcber die M\u00f6glichkeit der R\u00fccknahme tats\u00e4chlich zur R\u00fccknahme gef\u00fchrt h\u00e4tte, ist auch deshalb zweifelhaft, da die Kl\u00e4ger am 05.05.2009 ein Gebrauchsmuster angemeldet hatten, dass nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten ebenfalls den Gegenstand der \u201eErfindung\u201c des Patents offenbarte. Die Kl\u00e4ger haben nicht vorgetragen, dass sie die Ver\u00f6ffentlichung durch die Eintragung des Gebrauchsmusters am 24.09.2009 verhindern wollten. Warum sie dann aber in jedem Fall die Patentanmeldung zur\u00fcckgenommen h\u00e4tten, um eine Ver\u00f6ffentlichung zu verhindern, erschlie\u00dft sich nicht. Zudem spricht einiges daf\u00fcr, dass die \u201eErfindung\u201c bereits zuvor durch den von Herrn Dr. A am 07.05.2009 gehaltenen Vortrag bekannt wurde. Denn die Anmeldung sollte unstreitig vor dem Vortrag eingereicht werden und der Kl\u00e4ger zu 1) erkundigte sich noch eine Stunde vor dem Vortrag, ob die Anmeldung nunmehr eingereicht sei. Dar\u00fcber hinaus ging der Kl\u00e4ger zu 1) in seiner E-Mail vom 07.05.2009 (Anlage B16) selbst davon aus, dass durch den Vortrag eine Bekanntgabe erfolgt sei. Zudem sind die Kl\u00e4ger dem Vortrag des Beklagten, die umfangreichen Vortragsunterlagen, die ausgeteilt worden und immer noch f\u00fcr Interessierte erh\u00e4ltlich seien, enthielten den Kern der \u201eErfindung\u201c, nicht substantiiert entgegen getreten. Das pauschale Vorbringen der Kl\u00e4ger, der Vortrag sei derart allgemein gewesen, dass kein Zuh\u00f6rer danach in der Lage gewesen sei, die \u201eErfindung\u201c f\u00fcr sich zu verwerten, reicht vor diesem Hintergrund nicht aus. Dies gilt umso mehr, als die Kl\u00e4ger bereits nicht dargetan haben, was den Kern der \u201eErfindung\u201c ausmacht und welche Elemente nicht Eingang in den Vortrag bzw. die Vortragsunterlagen gefunden haben. Soweit die Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen haben, die Abs\u00e4tze 48 bis 170 der Offenlegungsschrift enthielten Formeln und Verfahrensschritte, die unter das Betriebsgeheimnis fielen, dieses habe der Vortrag nicht offenbart, ist nach wie vor unklar, was der \u201eKern der Erfindung\u201c in Abgrenzung zum Betriebsgeheimnis gewesen sein soll.<\/p>\n<p>Wurde die \u201eErfindung\u201c aber bereits durch den Vortrag offenbart und ist sie jedenfalls durch die Eintragung des Gebrauchsmusters bekannt, ist den Kl\u00e4gern durch die weitere Ver\u00f6ffentlichung der \u201eErfindung\u201c mangels R\u00fccknahme der Patentanmeldung kein Schaden entstanden. Dar\u00fcber hinaus ist mangels Vortrags der Kl\u00e4ger nicht klar, ob das angebliche Know-how nicht bereits durch den Stand der Technik bekannt war.<\/p>\n<p>d.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung behauptet, der Beklagte habe die Kl\u00e4ger nicht darauf hingewiesen, dass eine Patentanmeldung unter Umst\u00e4nden nicht ratsam sei, da Betriebsgeheimnisse offenbart werden k\u00f6nnten. Der Beklagte hat dies bestritten und den neuen Vortrag der Kl\u00e4ger als versp\u00e4tet ger\u00fcgt.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon w\u00e4re dieser angebliche Beratungsfehler nur dann kausal f\u00fcr den Schaden, wenn die Kl\u00e4ger sich aufgrund des Risikos, ein Betriebsgeheimnis zu verraten, sicher gegen die Patentanmeldung entschieden h\u00e4tten. Dies ist bereits nicht erkennbar.<\/p>\n<p>e.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist selbst bei als richtig unterstelltem Vortrag der Kl\u00e4ger derzeit kein Schaden erkennbar, da das Patenterteilungsverfahren nicht abgeschlossen ist und die Kl\u00e4ger nicht substantiiert erkl\u00e4rt haben, warum bei sp\u00e4terer Patenterteilung der Schutz des Patentes nicht die \u201eErfindung\u201c umfassen wird. Auch aus diesem Grund vermag der in der m\u00fcndlichen Verhandlung erhobene Vorwurf nicht durchzugreifen, der Beklagte habe auch deshalb einen Beratungsfehler begangen, da er die Kl\u00e4ger nicht darauf hingewiesen habe, dass eine Patentanmeldung vor dem Hintergrund des Risikos, ein Betriebsgeheimnis zu verraten, nicht immer ratsam sei.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDen Kl\u00e4gern steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der f\u00fcr die Patentanmeldung aufgewandten Geb\u00fchren und Auslagen in H\u00f6he von 7.037,57 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 675, 611, 280 BGB zu.<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich bereits nicht feststellen, dass der Beklagte eine Pflichtverletzung begangen hat (s.o.).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist nicht ersichtlich, dass eine m\u00f6glicherweise zu detaillierte Ausarbeitung der Patentanmeldung die Anmeldekosten verursacht hat. Die Anmeldekosten w\u00e4ren auch bei einer \u201eschlankeren\u201c Beschreibung angefallen.<\/p>\n<p>Eine vorherige Recherche h\u00e4tte nur dann die Anmeldekosten verhindert, wenn sie zwingend dazu gef\u00fchrt h\u00e4tte, dass die Kl\u00e4ger von einer Anmeldung Abstand genommen h\u00e4tten. Gleiches gilt f\u00fcr den angeblich unterbliebenen Hinweis, es bestehe die Gefahr, ein Betriebsgeheimnis zu verraten. Insofern kann auf obige Ausf\u00fchrungen verwiesen werden.<\/p>\n<p>Die Information \u00fcber die M\u00f6glichkeit der R\u00fccknahme der Anmeldung h\u00e4tte die urspr\u00fcnglich angefallenen Anmeldekosten nicht entfallen lassen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEin Anspruch der Kl\u00e4ger gegen den Beklagten auf Erstattung von Personalkosten in H\u00f6he von 49.860,00 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 675, 611, 280 BGB besteht nicht.<\/p>\n<p>Eine Pflichtverletzung ist nicht erkennbar. Es l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass die Kl\u00e4ger bei anderer Beratung von der Patentanmeldung Abstand genommen h\u00e4tten (s.o.).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon ist nicht ersichtlich, warum Herr Dr. A \u2013 w\u00e4re vor der Anmeldung eine Recherche durchgef\u00fchrt worden \u2013 keine Zeit auf eine detaillierte Ausarbeitung der \u201eErfindung\u201c aufgewandt h\u00e4tte. Denn diese k\u00f6nnte u.U. gerade f\u00fcr die Recherche notwendig gewesen sein. Zudem ist das Vorbringen des Beklagten, Herr Dr. A h\u00e4tte den Zeitaufwand ohnehin zur Vorbereitung einer wissenschaftlichen Ver\u00f6ffentlichung und der Vortragsunterlagen ben\u00f6tigt, bislang nicht widerlegt worden.<\/p>\n<p>Bei einer rechtzeitigen R\u00fccknahme der Patentanmeldung w\u00e4ren etwaige Kosten f\u00fcr die Arbeit des Herrn Dr. A bereits entstanden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat der Beklagte Zahlungsverpflichtung, Zahlung und Stundensatz bestritten. Es h\u00e4tte daher an den Kl\u00e4gern gelegen, n\u00e4her vorzutragen und z.B. eine schriftliche Vereinbarung und eine Rechnung vorzulegen. Sollte Herr Dr. A Arbeitnehmer der Kl\u00e4ger sein, h\u00e4tten die Kl\u00e4ger darlegen m\u00fcssen, dass die Personalkosten nicht ohnehin angefallen w\u00e4ren bzw. dass ihnen durch die Einbindung des Herrn Dr. A im Zusammenhang mit der Patentanmeldung Gewinn entgangen ist. Die Aufstellung in Anlage A5 belegt dar\u00fcber hinaus den Zeitaufwand von 277 Stunden nicht ausreichend. Insbesondere die Angabe der Stunden ohne genaues Datum und Uhrzeit macht die Aufstellung nicht im Einzelnen nachpr\u00fcfbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Schriftsatzfrist in Bezug auf den eigenen neuen Vortrag der Kl\u00e4ger durch seinen Patentanwalt war nicht zu gew\u00e4hren. Der Antrag, Schriftsatzfrist hinsichtlich der Frage \u201ewelche Teile Betriebsgeheimnisse sind und welche nicht\u201c zu geben, ist bereits nicht verst\u00e4ndlich. Sollten die Kl\u00e4ger damit den Vortrag des Beklagten auf Bl. 89 GA meinen, war dies bereits Gegenstand des vorherigen schrifts\u00e4tzlichen Vorbringens der Parteien (vgl. z.B. Bl. 41, 42, 66 GA).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 50.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2166 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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