{"id":2327,"date":"2013-07-04T17:00:23","date_gmt":"2013-07-04T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2327"},"modified":"2016-04-25T10:53:18","modified_gmt":"2016-04-25T10:53:18","slug":"4b-o-20011-dentale-vorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2327","title":{"rendered":"4b O 200\/11 &#8211; Dentale Vorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2088<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. Juli 2013, Az. 4b O 200\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Beklagten zu 2), zu unterlassen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren zur Herstellung eines zahnmedizinischen Ger\u00e4tes anzuwenden, wobei das Verfahren umfasst:<br \/>\na) Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine modifizierte Zahnanordnung f\u00fcr einen Patienten darstellt;<br \/>\nb) Kontrollieren einer Herstellmaschine, basierend auf dem digitalen Datensatz, um ein positives Modell der modifizierten Zahnanordnung zu erzeugen und<br \/>\nc) Erzeugen des zahnmedizinischen Ger\u00e4ts als ein Negativ des positiven Modells;<\/p>\n<p>2. es zu unterlassen, die nach diesem Verfahren unmittelbar hergestellten zahnmedizinischen Ger\u00e4te in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. und I. 2. beschriebenen Handlungen seit dem 27.05.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013 zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der einzelnen gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu b) Kopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine vorzulegen hat und<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstandenen Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. (nur f\u00fcr die Beklagte zu 1)) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 2. bezeichneten zahnmedizinischen Ger\u00e4te zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. (nur die Beklagte zu 1)) die vorstehend zu Ziffer I. 2 bezeichneten, seit dem 27.05.2011 vertriebenen, im Besitz von gewerblichen Abnehmern befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, in dem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patents EP 2 263 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte zu 1) unterbreitet und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtend sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. und I. 2. bezeichneten, seit dem 27.05.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 95 % und die Kl\u00e4gerin zu 5 % zu tragen.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents 2 263 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K 1a). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme zweier US-Priorit\u00e4ten vom 20.06.1997 und vom 08.10.1997 am 19.06.1998 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 22.12.2010. Der Hinweis auf Erteilung des Klagepatents wurde am 27.04.2011 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Am 25.01.2012 erhob die Beklagte zu 1) gegen das Klagepatent Einspruch (vgl. Anlage B 1). \u00dcber den Einspruch ist noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren zur Herstellung einer dentalen Vorrichtung\u201c. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cVerfahren zum Herstellen eines zahnmedizinischen Ger\u00e4tes (100), wobei das Verfahren umfasst:<\/p>\n<p>Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine modifizierte Zahnordnung f\u00fcr einen Patienten darstellt;<\/p>\n<p>Kontrollieren einer Herstellmaschine (322) basierend auf dem digitalen Datensatz, um ein positives Modell der modifizierten Zahnanordnung zu erzeugen; und<\/p>\n<p>Erzeugen des zahnmedizinischen Ger\u00e4tes (100) als ein Negativ des positiven Modells.\u201c<\/p>\n<p>Zum besseren Verst\u00e4ndnis sind nachfolgend zeichnerische Darstellungen abgebildet, die der Klagepatentschrift entnommen sind. Figur 1C stellt einen Kiefer zusammen mit einem Ger\u00e4t f\u00fcr schrittweise Positionsanpassung dar, das nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellt worden ist. Figur 2 ist ein Blockschema, das die Schritte der Erfindung zum Erzeugen eines Systems von Ger\u00e4ten f\u00fcr schrittweise Positionsanpassung darstellt:<\/p>\n<p>Figur 1C:<\/p>\n<p>Figur 2 nach Anlage K 1a (deutsche \u00dcbersetzung):<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, bietet durchsichtige Zahnschienen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an, stellt diese her und liefert sie an Zahn\u00e4rzte aus (vgl. Anlage K 5). Der angegriffene Herstellungsvorgang (Anlage K 5) ist wie folgt: Zun\u00e4chst werden Abformungen aus Silikon, Doppelmischabformungen oder Klasse 3 Hartgipsmodelle ben\u00f6tigt. Sobald der Zahnarzt diese Unterlagen mit einem Wachsbiss an das Labor der Beklagten zu 1) gesandt hat, werden die Modelle dort 3-dimensional eingescannt. Es wird ein virtuelles Set-Up auf dem Rechner erzeugt und zur Ansicht und Freigabe in einen gesch\u00fctzten Kundenbereich gestellt. Die Beklagte zu 1) weist auf eventuelle Ma\u00dfnahmen wie zum Beispiel Extraktionen hin. Bei Zustimmung des Zahnarztes und\/oder des Patienten zu dem virtuellen Set-Up wird ein Schienensatz hergestellt. Der Patient wechselt dann alle 6 bis 8 Wochen zur n\u00e4chsten Schiene, bis er am Schluss auf die Retentionsschiene \u00fcbergeht (vgl. auch Bl. 31 ff. GA).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagten w\u00fcrden Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar durch das angegriffene Verfahren und das unmittelbare Verfahrenserzeugnis verwirklichen. Ihr st\u00fcnden folglich die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung zu. Das Klagepatent sei rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich auch einen Entfernungsanspruch geltend gemacht hat, beantragt sie nunmehr,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den von den Beklagten gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch (Az.: EP72384IIPM, Application No. 10009191.7 \u2013 1269, EP 2263XXX) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine Patentverletzung in Abrede. Hierzu f\u00fchren sie im Wesentlichen aus: Mit dem von der Beklagten zu 1) eingesetzten Verfahren werde nicht ein zahnmedizinisches Ger\u00e4t unter Verwendung eines digitalen Datensatzes f\u00fcr eine modifizierte Zahnanordnung hergestellt. Vielmehr werde eine Vielzahl von zahnmedizinischen Ger\u00e4ten basierend auf einer Vielzahl automatisch generierter Datens\u00e4tze f\u00fcr eine Vielzahl aufeinander aufbauender modifizierter Zahnanordnungen gleichzeitig hergestellt. Entsprechend liege auch kein Kontrollieren der Herstellmaschine basierend auf einem digitalen Datensatz vor. Der Herstellmaschine w\u00fcrde eine Vielzahl von Datens\u00e4tzen zugef\u00fchrt. Im \u00dcbrigen kontrolliere nicht ein Datensatz die Herstellmaschine, sondern eine solche Maschine werde durch eine vom Hersteller der Maschine bereitgestellte Software kontrolliert. Es sei nicht m\u00f6glich, eine Herstellmaschine nur mit einem oder mehreren digitalen Datens\u00e4tzen einer Zahnanordnung zu kontrollieren. Ein solcher digitaler Datensatz sei nichts anderes als eine grafische Darstellung. Zudem sei unter einer Herstellmaschine im Sinne des Klagepatents jedenfalls nur eine solche Art von Herstellmaschine zu verstehen, die es zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents bereits gegeben habe. Das Klagepatent beschreibe als geeignete Herstellungsmaschinen nur Stereolithographiemaschinen oder \u00e4hnliche Maschinen, die auf einer selektiven H\u00e4rtung polymerischer Harze beruhten sowie Wachsdepositionsmaschinen. Die Maschine der Beklagten nutze weder ein stereolithographisches Verfahren, noch h\u00e4rte sie polymerische Harze selektiv. Es handele sich auch nicht um eine Wachsdepositionsmaschine, sondern vielmehr um eine neuartige Maschine, die zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents nicht bekannt gewesen sei. Sie arbeite im 3D-Druckverfahren, das erst 1998\/1999 entwickelt worden sei. Zudem baue die Maschine der Beklagten \u2013 anders als die im Klagepatent beschriebenen Maschinen \u2013 auf einer Tintenstrahldrucker-\u00e4hnlichen Plotter-Technologie auf.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreten dar\u00fcber hinaus die Auffassung, dass der in Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte Gegenstand der Erfindung weder neu sei, noch auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe. Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent mangels hinreichender Offenbarung nicht ausf\u00fchrbar. Schlie\u00dflich gehe der Gegenstand des Klagepatents gem\u00e4\u00df Anspruch 1 \u00fcber den Inhalt der fr\u00fcheren Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinaus.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.06.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Patentverletzung zu. Das angegriffene Verfahren verwirklicht die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist unmittelbares Verfahrenserzeugnis. Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf das Gebiet der Kieferorthop\u00e4die und betrifft ein Verfahren zum Herstellen eines zahnmedizinischen Ger\u00e4ts.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt einleitend aus, dass aus dem Stand der Technik Zahnspangen bekannt seien, die der Reposition von Z\u00e4hnen aus \u00e4sthetischen oder anderen Gr\u00fcnden dienten (vgl. zum Stand der Technik: Klagepatentschrift Abs. [0009] bis Abs. [0014]). Diese Zahnspangen umfassten eine Vielzahl von Vorrichtungen, zum Beispiel Brackets, Drahtb\u00f6gen, Ligaturen (Dr\u00e4hte zum Anbringen des Drahtbogens an den Brackets) und O-Ringe (um den Drahtbogen fester an den Brackets anzuordnen). Bei den Zahnspangen aus dem Stand der Technik werde prim\u00e4r Kraft durch den Drahtbogen erzeugt. Dieser sei flexibel und werde \u00fcber Schlitze in Brackets an den Brackets angebracht. Der Drahtbogen verbinde die Brackets miteinander und \u00fcbe Kr\u00e4fte auf diese aus, um die Z\u00e4hne allm\u00e4hlich zu bewegen bzw. zu verschieben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert an dem Einsatz herk\u00f6mmlicher Zahnspangen, dass dieser ein langwieriges und zeitaufw\u00e4ndiges Verfahren erfordere und mit zahlreichen Terminen beim Kieferorthop\u00e4den verbunden sei. Zudem wirke die Zahnspange aus der Perspektive des Patienten unansehnlich, sei unbequem, stelle ein Infektionsrisiko dar und erschwere B\u00fcrsten, den Einsatz von Zahnseide sowie andere Verfahren der Zahnhygiene.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, alternative Verfahren und Systeme zur Reposition von Z\u00e4hnen zu schaffen, die wirtschaftlich und weniger zeitaufw\u00e4ndig sind. Die Verfahren und Systeme sollen dar\u00fcber hinaus f\u00fcr den Patienten angenehmer sein, insbesondere unauff\u00e4lliger, bequemer, weniger anf\u00e4llig f\u00fcr Infektionen und besser mit der Zahnhygiene vereinbar.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Verfahren vor, das durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Herstellen eines zahnmedizinischen Ger\u00e4tes (100), wobei das Verfahren umfasst:<\/p>\n<p>2. Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine modifizierte Zahnordnung f\u00fcr einen Patienten darstellt.<\/p>\n<p>3. Kontrollieren einer Herstellmaschine (322), basierend auf dem digitalen Datensatz, um ein positives Modell der modifizierten Zahnanordnung zu erzeugen.<\/p>\n<p>4. Erzeugen des zahnmedizinischen Ger\u00e4tes (100) als ein Negativ des positiven Modells.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas angegriffene Verfahren macht von der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist unmittelbares Verfahrenserzeugnis des angegriffenen Verfahrens.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas angegriffene Verfahren verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 1 und Merkmal 2 des Anspruchs 1 beschreiben ein Verfahren zum Herstellen eines zahnmedizinischen Ger\u00e4ts unter Bereitstellung eines digitalen Datensatzes, der eine modifizierte Zahnanordnung f\u00fcr einen Patienten darstellt.<\/p>\n<p>Merkmalen 1 und 2 (wie auch den Merkmalen 3 und 4) l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass lediglich aus einem Datensatz f\u00fcr eine modifizierte Zahnanordnung ein zahnmedizinisches Ger\u00e4t hergestellt werden soll. Vielmehr ist die Herstellung einer Vielzahl von zahnmedizinischen Ger\u00e4ten aus mehreren Datens\u00e4tzen f\u00fcr mehrere modifizierte Zahnanordnungen in mehreren Verfahren oder w\u00e4hrend eines Verfahrens nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auslegung eines Patents ist ma\u00dfgeblich auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Durchschnittsfachmann vermittelt. Der Patentanspruch ist nicht w\u00f6rtlich in philologischer Betrachtung, sondern seinem technischen Sinn nach aufzufassen, das hei\u00dft der Erfindungsgedanke muss unter Ermittlung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich aus dem Patent ergeben, bestimmt werden. Entscheidend ist deshalb nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung, sondern die Auffassung des praktischen Fachmanns, so wie ein unbefangener, technisch geschulter Leser die in der Patentschrift verwendeten Begriffe versteht. Zwar k\u00f6nnen der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der allgemeine technische Sprachgebrauch Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns geben. Auch wird der allgemeine Sprachgebrauch den Fachmann veranlassen, gegebenenfalls weitere Auslegungsm\u00f6glichkeiten in Betracht zu ziehen. Einem in einem Patentanspruch verwendeten Begriff darf jedoch nicht unbesehen der gemeinhin gebr\u00e4uchliche Inhalt beigemessen werden, weil die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen ist, dass das Patent den betreffenden Ausdruck nicht in seinem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden Sinne verwendet. Merkmale eines Patentanspruchs m\u00fcssen deshalb aus der Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Lexikon darstellt, selbst heraus ausgelegt werden (BGH GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition) explizit deutlich macht, dass ein bestimmter Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom \u00dcblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum Sprachgebrauch kann sich f\u00fcr den mit der Patentschrift befassten Fachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verst\u00e4ndnis der Anspruchsmerkmale ergeben (BGH GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.10.2011, I \u2013 2 U 3 \/11).<\/p>\n<p>Bei Zugrundelegen dieser Ma\u00dfst\u00e4be wird sich der Fachmann zun\u00e4chst vor Augen f\u00fchren, dass die mehrfache Durchf\u00fchrung des Verfahrens einschlie\u00dflich erfindungsgem\u00e4\u00dfer Produktion mehrerer zahnmedizinischer Ger\u00e4te durch den Wortlaut nicht ausgeschlossen ist. Der Fachmann erkennt dar\u00fcber hinaus, dass auch w\u00e4hrend der gleichzeitigen Herstellung einer Vielzahl zahnmedizinischer Ger\u00e4te nach dem Klagepatent in einem Verfahrensschritt, u.a. ein zahnmedizinisches Ger\u00e4t aus einem digitalen Datensatz f\u00fcr eine modifizierte Zahnanordnung hergestellt werden kann \u2013 wie der Wortlaut des Patentanspruchs es vorgibt. Auch wenn der Wortlaut des Anspruchs lediglich den Singular verwendet, wird der Fachmann nicht zu dem Verst\u00e4ndnis gelangen, dass der Anspruch die verwendeten Artikel \u201eeines\u201c\/ \u201eeiner\u201c im Sinne eines Zahlwortes verstanden wissen will und es zwingend ausgeschlossen ist, mehrere Ger\u00e4te \u2013 jedes f\u00fcr sich \u2013 mittels dieses Verfahrens herzustellen.<\/p>\n<p>Diese Auslegung steht auch mit der Beschreibung des Klagepatents in Einklang, in der an mehreren Stellen die schrittweise Reposition der Z\u00e4hne beschrieben wird durch mehrere Ger\u00e4te, die auf mehreren Datens\u00e4tzen f\u00fcr mehrere modifizierte Zahnanordnungen basieren. Diese Reposition ist laut dem Klagepatent wirtschaftlicher, zeitsparender und f\u00fcr den Patienten angenehmer als der Einsatz einer herk\u00f6mmlichen Zahnspange. Das Klagepatent lehrt im allgemeinen Beschreibungsteil auf Seite 5, 2. Absatz (Anlage K 1a) ein System, das eine Reihe von Ger\u00e4ten aufweist, die so eingerichtet sind, dass sie die Z\u00e4hne in einem Hohlraum aufnehmen und einzelne Z\u00e4hne schrittweise in einer Reihe von wenigstens drei aufeinanderfolgenden Schritten repositionieren. Auf Seite 8, letzter Absatz (Anlage K 1a) wird ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Verfahren beschrieben, das von Anspruch 1 des Klagepatents erfasst wird. Nach diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel wird ein digitaler Datensatz geschaffen, der eine End-Zahnanordnung repr\u00e4sentiert. In dem Verfahren wird auch ein anf\u00e4nglicher Datensatz bereit gestellt, der eine anf\u00e4ngliche Zahnanordnung repr\u00e4sentiert. Gem\u00e4\u00df Seite 10, 3. Absatz (Anlage K 1a) werden in einem oder mehreren Schritten eine Vielzahl digitaler Datens\u00e4tze geschaffen, die ausgehend von einer anf\u00e4nglichen Zahnanordnung eine Reihe separater Zahnanordnungen bis zu einer End-Zahnanordnung bzw. abschlie\u00dfender Zahnanordnung definieren. Auf Seite 11, Absatz 2 (Anlage K 1a) wird das Herstellen mehrerer zahnmedizinischer Ger\u00e4te f\u00fcr schrittweise Positionsanpassung beschrieben. Die Verfahren umfassen das Bereitstellen eines anf\u00e4nglichen digitalen Datensatzes, eines abschlie\u00dfenden digitalen Datensatzes und das Herstellen einer Vielzahl aufeinanderfolgender digitaler Datens\u00e4tze, die die geplanten aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen repr\u00e4sentieren. Die zahnmedizinischen Ger\u00e4te werden dann auf Basis wenigstens einiger der digitalen Datens\u00e4tze hergestellt, die die aufeinanderfolgenden Zahnordnungen repr\u00e4sentieren. Entsprechend hei\u00dft es im besonderen Beschreibungsteil auf Seite 35, Absatz 3 zu Figur 11: \u201eHerstellmaschine 322 stellt zahnmedizinische Ger\u00e4te auf Basis der von Datenverarbeitungssystem 300 empfangenen Informationen \u00fcber Zwischen-Datens\u00e4tze und den abschlie\u00dfenden Datensatz her\u201c. Diese Ausf\u00fchrungsbeispiele sind von Anspruch 1 des Klagepatents erfasst.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMerkmal 3 zufolge umfasst das Verfahren das Kontrollieren einer Herstellmaschine, basierend auf dem digitalen Datensatz, um ein positives Modell der modifizierten Zahnanordnung zu erzeugen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Fachmann versteht unter \u201eKontrollieren einer Herstellmaschine, basierend auf dem digitalen Datensatz\u201c nicht, dass ein Datensatz die Herstellmaschine kontrolliert. Er wird vielmehr erkennen, dass das Merkmal in seiner Gesamtheit und im Gesamtzusammenhang mit den \u00fcbrigen Merkmalen gelesen werden muss und insbesondere die Zweckangabe \u201eum ein positives Modell der modifizierten Zahnanordnung zu erzeugen\u201c Beachtung verdient. Aus Merkmal 3 folgt demnach, dass nach Bereitstellen des digitalen Datensatzes f\u00fcr eine modifizierte Zahnanordnung genau dieser digitale Datensatz von einer Herstellmaschine genutzt werden soll, um ein positives Modell der modifizierten Zahnanordnung zu erzeugen. Allein dies soll sichergestellt werden. Dass Merkmal 3 in diesem Sinne zu verstehen ist, ergibt sich auch aus der Beschreibung des Klagepatents (Anlage K 1a, Seite 11, Absatz 2). Danach werden die zahnmedizinischen Ger\u00e4te auf Basis wenigstens einiger der digitalen Datens\u00e4tze, die die aufeinanderfolgenden Zahnanordnungen repr\u00e4sentieren, hergestellt. Vorzugsweise umfasst der Herstellungsschritt, dass eine Herstellungsmaschine auf Basis der aufeinanderfolgenden digitalen Datens\u00e4tze kontrolliert wird, um aufeinanderfolgende positive Modelle der gew\u00fcnschten Zahnanordnungen herzustellen. Das Wort \u201ekontrolliert\u201c wird auch hier in dem Sinne verwendet, dass daf\u00fcr Sorge getragen werden muss, dass die Herstellungsmaschine bestimmte Datens\u00e4tze beachtet, um basierend auf diesen Datens\u00e4tzen positive Modelle erzeugen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Fachmann erkennt dar\u00fcber hinaus, dass die Herstellmaschine jede Maschine sein kann, die auf Grundlage der digitalen Datens\u00e4tze die Ger\u00e4te nach dem Klagepatent herstellt.<\/p>\n<p>Zwar ist der Ansatz der Beklagten grunds\u00e4tzlich zutreffend, dass das Wissen des Fachmannes im Priorit\u00e4tszeitpunkt ma\u00dfgeblich ist. Dies bedeutet indes nicht, dass die Ber\u00fccksichtigung technischer Weiterentwicklungen per se und stets ausgeschlossen ist. Die Formulierung \u201eHerstellmaschine\u201c in Patentanspruch 1 ist offen und denkbar weit. Der Anspruch enth\u00e4lt in Bezug auf den Begriff \u201eHerstellmaschine\u201c keinerlei Eingrenzungen. Erfasst ist jede Maschine, die die zahnmedizinischen Ger\u00e4te entsprechend dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren herstellt. Die Art und Weise der Maschine und deren Ausgestaltung steht im Belieben des Fachmannes. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass aus technischen Gr\u00fcnden eine Beschr\u00e4nkung auf einen bestimmten Typ der Herstellmaschine nach der Lehre des Anspruchs 1 notwendig ist. Auch die allgemeine Beschreibung schr\u00e4nkt den breit gefassten Anspruch nicht ein. Vielmehr entnimmt der Fachmann den Abs\u00e4tzen 2 und 3 auf Seite 11 und 12 (Anlage K 1a), dass die Herstellmaschine, eine Stereolithografie-Maschine, eine Werkzeugmaschine oder eine Wachsaufbau-Maschine sein kann, jedoch auch jede andere Maschine erfasst ist, sofern sie den oben genannten Zweck erf\u00fcllt. Schlie\u00dflich beschr\u00e4nken die Ausf\u00fchrungsbeispiele den weitergehenden Anspruch ebenfalls nicht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNach dem von den Beklagten verwendeten Verfahren erzeugt eine Herstellmaschine eine Vielzahl von zahnmedizinischen Ger\u00e4ten auf der Grundlage mehrerer Datens\u00e4tzen f\u00fcr mehrere modifizierte Zahnanordnungen. Das angegriffene Verfahren erf\u00fcllt damit s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruch 1.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch das patentierte Verfahren unmittelbar hergestellt wird, kann sich die Kl\u00e4gerin \u2013 wie bei einem Sachpatent \u2013 auch gegen das Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen dieses unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses als jeweils rechtlich selbstst\u00e4ndiger Verletzungshandlung zur Wehr setzen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage Rn. 187).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAngesichts der Patentbenutzung stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zu, wobei der Beklagte zu 2) als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) haftet.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3, 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 140a Abs. 3, S. 1, 1. Alt. PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc zum R\u00fcckruf in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise verpflichtet. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 4 PatG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) findet seine Grundlage in \u00a7\u00a7 9, 140a Abs. 1, S. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung gem. \u00a7 140a Abs. 4 PatG sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem Einspruchsverfahren ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung (BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker; LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus) stellt die Erhebung eines Einspruchs als solcher noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf des Klagepatents kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents widerrufen wird.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEine \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit des Einspruchs wegen fehlender Neuheit gem\u00e4\u00df Art. 100a i.V.m. Art. 54 EP\u00dc l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>Nach Art. 54 EP\u00dc gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt. Dass die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents zum Stand der Technik im Priorit\u00e4tszeitpunkt geh\u00f6rt h\u00e4tte, ist nicht feststellbar.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie WO 95\/07509 (Anlage B 2) und die DE 694 32 XXX T2 (Anlage B 3) offenbaren einen stereolithographischen anatomischen Modellierungsprozess. Die Beklagten tragen vor, auch ein positives Modell einer Zahnanordnung sei ein anatomisches Modell. In den Schriften werde zudem beschrieben, dass ein positives Modell des modifizierten anatomischen Pathologiemodells erzeugt werde. Das Endprodukt des Verfahrens k\u00f6nne indirekt durch Erzeugung einer negativen Form durch einen stereolithographischen Vorgang hergestellt werden, wobei die Form eine innere Oberfl\u00e4che entsprechend der \u00e4u\u00dferen Dimensionen und Konturen einer berechneten dreidimensionalen Darstellung aufweise. Es solle zun\u00e4chst eine dreidimensionale Darstellung der betreffenden Struktur hergestellt werden, also ein Positiv, um dann indirekt eine negative Form davon zu erzeugen.<\/p>\n<p>Die Argumentation der Beklagten vermag nicht zu \u00fcberzeugen. Zwar ist den Beklagten Recht darin zu geben, dass eine Zahnanordnung ein positives Modell darstellen kann. Es geht in der Klagepatentschrift indes nicht um die Erzeugung eines positiven Modells (Zahnanordnung), sondern um die Herstellung eines negativen Modells (zahnmedizinisches Ger\u00e4t). Die Passagen, auf die die Beklagten Bezug nehmen (vgl. Anlage B 3: Seite 8, zweiter Absatz; Seite 13, f\u00fcnfter Absatz, vorletzter Absatz f\u00fcnfter Absatz, Seite 15 vorletzter Absatz), offenbaren weder ausdr\u00fccklich noch implizit die Erzeugung eines negativen Modells. Zwar wird auf Seite 13, vorletzter Absatz beschrieben, dass das Implantat (positives Modell) indirekt durch eine negative Form durch einen stereolithographischen Vorgang erzeugt werden kann, wobei die (negative) Form eine innere Oberfl\u00e4che entsprechend der \u00e4u\u00dferen Dimensionen und Konturen einer berechneten dreidimensionalen Darstellung aufweist. Das Implantat kann dann in der (negativen) Form gebildet werden. Dieser Passage l\u00e4sst sich aber lediglich entnehmen, dass das positive Modell durch einen stereolithographischen Vorgang mit Hilfe der negativen Form erzeugt werden kann, ohne im Einzelnen zu beschreiben wie die negative Form erzeugt wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Schriften WO 90\/08512 (Anlage B 4), US 5,139,419 (Anlage B 5) und die US 5,011,405 (Anlage B 6) offenbaren nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruch 1 des Klagepatents. Die US 5,139,419 und die US 5,011,405 sind im Klagepatent gew\u00fcrdigt (Klagepatent, Spalte 2, Zeile 50; Klagepatent, Spalte 2, Zeile 53). Die US 5,011,405 (Anlage B 6) erw\u00e4hnen die Beklagten zwar. Sie setzen sich mit dieser Schrift jedoch nicht auseinander. Unabh\u00e4ngig davon offenbart keine der Schriften die Erzeugung eines Negativs eines positiven Modells.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der Einspruch wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend wahrscheinlich erfolgreich sein wird.<\/p>\n<p>Nach Art. 56 EP\u00dc gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine erfinderische T\u00e4tigkeit nicht vorliegt, wenn der Fachmann aus dem Stand der Technik sowohl R\u00fcckschl\u00fcsse hinsichtlich der Problemstellung des Klagepatents, als auch in Bezug auf die Probleml\u00f6sung mit Mitteln des Klagepatents ziehen kann. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWeder die Kombination der englischsprachigen WO 95\/07509 (Anlage B 2) und der DE 694 32 023 (Anlage B 3) noch eine Kombination dieser beiden Schriften mit dem englischsprachigen Dokument \u201eStereo lithographic modeling for reconstructive head surgery\u201c (Anlage B 7) f\u00fchrt in naheliegender Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen zun\u00e4chst vor, es sei f\u00fcr den Fachmann naheliegend, ein Negativ einer Zahnanordnung zu wiederholen und ein Negativ eines dreidimensionalen Modells einer Zahnanordnung herzustellen, da seit Generationen Wachsbisse bzw. Abdr\u00fccke und Gipsmodelle hergestellt w\u00fcrden, um Zahnspangen oder Zahnersatz herzustellen. F\u00fcr den Fachmann sei auch naheliegend, dass in B 7 beschriebene H\u00e4rtungsverfahren mittels UV-Scanner in einem Verfahren aus Anlage B 2 und B 3 anzuwenden, um die anatomischen Pathologiemodelle selektiv zu h\u00e4rten. Die Beklagten haben damit weder einen Zusammenhang zwischen ihrem Vortrag und den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents hergestellt, noch haben sie dargestellt, warum der Fachmann aus den Schriften R\u00fcckschl\u00fcsse hinsichtlich der Problemstellung des Klagepatents und in Bezug auf die Probleml\u00f6sung mit Mitteln des Klagepatents ziehen kann. Sie haben keinen Kombinationsanlass dargetan.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten in der Duplik vortragen, Anlage B 3 zeige auf, dass das beschriebene Verfahren f\u00fcr vielf\u00e4ltige andere Zwecke als die Herstellung von Implantaten und Prothesen eingesetzt werden k\u00f6nne, Anlage B 3 sei daher nicht fernliegend, ist zu bemerken, dass es nicht darauf ankommt, ob Anlage B 3 fernliegend ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Fachmann beim Lesen der Anlage B 3 R\u00fcckschl\u00fcsse in Bezug auf das Problem ziehen kann, mit dem sich das Klagepatent besch\u00e4ftigt und zugleich auf die L\u00f6sung kommt, die das Klagepatent beschreibt.<\/p>\n<p>Die Beklagten bringen weiter vor, dem Fachmann, \u201edem kieferorthop\u00e4dische Schienen der Art wie sie die Kl\u00e4gerin herstellt, unstreitig bekannt sind\u201c, erschlie\u00dfe sich aus Anlagen B 2 und B 3 unmittelbar, dass er das dort beschriebene Verfahren auch zur Herstellung eben solcher Schienen anwenden k\u00f6nne und damit unmittelbar der Anspruch 1 des Klagepatents. Die Beklagten stellen hier nicht auf den Kenntnisstand des Fachmanns zum Priorit\u00e4tszeitpunkt ab, sondern nehmen eine unzul\u00e4ssige R\u00fcckschau vor.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWarum die Kombination der Schriften US 5,368,478 (Anlage B 8), \u201eOrthodontic and Orthopedic Treatment oft the mixed Dentition\u201c (Anlage B 9), \u201eTrial of duplication procedure for complete dentures by CAD\/CAM\u201c (Anlage B 10) und \u201eDie 3D-CT-Stereolithographie in der dentalen Implantologie\u201c (Anlage B 11) in naheliegender Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents f\u00fchren soll, erkl\u00e4ren die Beklagten nicht ausreichend. Die pauschalen Verweise auf Bl. 91 und Bl. 185 GA gen\u00fcgen nicht. Selbst wenn man Anlage B 1a ber\u00fccksichtigt, auf die die Beklagten lediglich pauschal Bezug nehmen, ergibt sich kein anderes Bild. Unabh\u00e4ngig davon, dass lediglich Anlage B 11 in deutscher Sprache abgefasst ist und die anderen Schriften nicht \u2013 bzw. nur zum Teil \u2013 \u00fcbersetzt worden sind, ist bereits nicht deutlich gemacht, warum der Fachmann einen Anlass zur Kombination der Schriften gehabt haben sollte.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Beklagten st\u00fctzen sich in der Duplik erstmals auf die US 2,467,432 (Anlage B 14.1, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage B 14.2) und tragen vor, dass der einzige Unterschied zwischen Anspruch 1 des Klagepatents und der US-Schrift sei, dass die Datens\u00e4tze in der US-Schrift analog und beim Klagepatent digital seien. Das Bereitstellen digitaler Datens\u00e4tze sei aber zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents bekannt. Eine computergesch\u00fctzte Durchf\u00fchrung bereits bekannter Vorg\u00e4nge sei ebenso wie eine maschinelle Durchf\u00fchrung manuell bekannter Vorg\u00e4nge oder Schritte keine erfinderische T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Die US 2,467,432 f\u00fchrt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruch 1. Sie beschreibt eine Methode f\u00fcr die Herstellung von kieferorthop\u00e4dischen Ger\u00e4ten und zur Zahnpositionierung. Mit den beschriebenen Zahnpositionierungsger\u00e4ten soll eine optimale Positionierung der Z\u00e4hne durch moderate Kraftanwendung erzielt werden. Zu diesem Zweck wird u.a. ein Gipsabdruck der anf\u00e4nglichen Zahnanordnung erstellt, aus dem einzelne Z\u00e4hne herausgel\u00f6st und mit Hilfe von Wachs in eine andere Position eingesetzt werden k\u00f6nnen. Bei der Herstellung des Ger\u00e4ts kommt eine Schale zum Einsatz, die mit einer Abformmasse gef\u00fcllt ist. Die Schale wird zwischen den Z\u00e4hnen des jeweiligen Gipsabdruckes platziert, so dass ein formtreuer Abdruck der Z\u00e4hne entsteht. Dieser dient als Schablone f\u00fcr die Herstellung des Zahnpositionierers. Aus Spalte 5, Zeilen 40 ff. ergibt sich, dass auf diese Art und Weise eine Reihe unterschiedlicher Ger\u00e4te hergestellt werden kann, die \u2013 je eines pro Stufe \u2013 bis zur endg\u00fcltigen Positionierung der Z\u00e4hne zum Einsatz kommen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fachmann ist es ausgehend von der US-Schrift nicht naheliegend, sowohl auf das Bereitstellen eines digitalen Datensatzes, der eine modifizierte Zahnanordnung f\u00fcr einen Patienten darstellt (Merkmal 3), zu kommen, als auch auf das Kontrollieren einer Herstellmaschine basierend auf dem digitalen Datensatz einer modifizierten Zahnanordnung, um ein positives Modell der modifizierten Zahnanordnung zu erzeugen (Merkmal 4).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Beklagten beziehen sich dar\u00fcber hinaus in der Duplik erstmals auf die WO 90\/08512 (Anlage B 4), um ein Naheliegen der Erfindung zu begr\u00fcnden. Selbst wenn man die Schablone oder die Brackets mit Bogendraht nicht als Negativ des positiven Modells der modifizierten Zahnanordnung betrachten w\u00fcrde, ergebe sich f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise, dass es nicht nur m\u00f6glich sei, die Schablone und\/oder die Zahnspange insgesamt als Negativ eines positiven Modells der Ausgangszahnanordnung zu erzeugen, sondern auch als Negativ der angestrebten Endzahnanordnung. Da der Fachmann Schienen zum Priorit\u00e4tszeitpunkt als Alternative zu Brackets gekannt habe, sei es naheliegend, statt einer Schablone eine Schiene zu erzeugen, denn letztere sei nichts wesentlich anderes als eine Schablone, die \u00fcber die Zahnanordnung passe. Auch hier geben die Beklagten bereits keinen ausreichenden Grund daf\u00fcr an, warum der Fachmann ausgehend von der B 4 auf die Idee kommen sollte, statt der Ausgangszahnanordnung eine modifizierte Zahnanordnung als positiv zugrunde zu legen und statt der Brackets Schienen. Es findet sich jedenfalls kein Hinweis auf Merkmal 4 in der Schrift.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nSoweit die Beklagten geltend machen, die Erfindung nach dem Klagepatent sei mangels hinreichender Offenbarung nicht ausf\u00fchrbar, ist dem entgegen zu halten, dass die Angaben, die der Fachmann zur Ausf\u00fchrung der gesch\u00fctzten Erfindung ben\u00f6tigt, nicht im Patentanspruch enthalten sein m\u00fcssen. Es gen\u00fcgt, wenn sie sich \u2013 wie hier \u2013 aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben (BGH \u2013 Kupplungsvorrichtung II \u2013 GRUR 2003, 223). Zur Auslegung des Wortes \u201eKontrollieren\u201c wird auf die Ausf\u00fchrungen zur Verletzung verwiesen.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nEine unzul\u00e4ssige Erweiterung ist gegeben bei einer \u00c4nderung des Gegenstandes der Patentanmeldung, so dass dieser \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht (BGH GRUR 1978, 699 (700) &#8211; Windschutzblech; Schulte\/Rudloff-Sch\u00e4ffer, PatG, 8. Auflage 2008, \u00a7 38 PatG \/ Art. 123 (2) EP\u00dc Rn 14). Eine \u00c4nderung der Anspr\u00fcche ist nur dann eine unzul\u00e4ssige Erweiterung, wenn dadurch nicht nur der Schutzbereich entsprechend der urspr\u00fcnglichen Offenbarung, sondern auch der Gegenstand der Anmeldung erweitert wird. Dies ist der Fall, wenn mit der Anspruchs\u00e4nderung erstmals ein Gegenstand offenbart wird, der nicht Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung war (BGH GRUR 2010, 509 (511) &#8211; Hubgliedertor; Schulte\/Rudloff-Sch\u00e4ffer, PatG, 8. Auflage 2008, \u00a7 38 PatG \/ Art. 123 (2) EP\u00dc Rn 16).<\/p>\n<p>Eine solche unzul\u00e4ssige Erweiterung ist nicht feststellbar. Im Falle einer Teilanmeldung, d.h. bei einer aus einer urspr\u00fcnglich umfassenderen Stammanmeldung ausgeschiedenen und getrennt weiter verfolgten Anmeldung ist auf den Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Gesamtanmeldung abzustellen (Benkard, 10. Auflage, \u00a7 21 PatG Rn. 31). Vorliegend umfasst die Stammanmeldung die Anmeldungen EP1369091, EP1929974 und EP0989828. Die Beklagten st\u00fctzten sich zur Begr\u00fcndung der unzul\u00e4ssigen Erweiterung auf den Offenbarungsgehalt der Patentschriften EP 0 989 828 B1 und EP 1 369 091 B1. Damit ziehen sie zum einen \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin zutreffend hinweist \u2013 zwei Patentschriften heran, ohne darzulegen, dass diese Patentschriften den urspr\u00fcnglichen Anmeldungen EP 0 989 828 und EP 1 369 091 entsprechen. Zum anderen stellen die Beklagten nicht auf den Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Gesamtanmeldung ab, der auch den Inhalt der EP1929974 erfasst.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt, wobei von diesem Gesamtstreitwert 111.111,00 \u20ac auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht der Beklagten (Tenor II.) entfallen (BGH, GRUR-RR 2008, 460, 461).<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 20.06.2013 hat bei der Urteilsfindung keine Ber\u00fccksichtigung gefunden. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht veranlasst. Dies bereits deshalb nicht, weil die Kammer ihrer Hinweispflicht gem. \u00a7 139 ZPO bereits mit Beschluss vom 13.01.2012 \u2013 also auf den Tag genau anderthalb Jahre vor der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 nachgekommen ist. Unter \u00a7 139 Abs. 2 ZPO fallen insbesondere nicht solche Gesichtspunkt, auf die das Gericht bereits aufmerksam gemacht hat, die aber dennoch unbeachtet blieben (vgl. Musielak, ZPO, 10. Aufl., \u00a7 139 Rn.. 22). Schlie\u00dflich hat die Vorsitzende in der m\u00fcndlichen Verhandlung bei Einf\u00fchrung in den Sach- und Streitstand erneut er\u00f6rtert, dass nur \u00fcbersetzte Druckschriften im Rahmen der Rechtsbestandspr\u00fcfung Ber\u00fccksichtigung finden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2088 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. Juli 2013, Az. 4b O 200\/11<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[19,2],"tags":[],"class_list":["post-2327","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-19","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2327","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2327"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2327\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2328,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2327\/revisions\/2328"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2327"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2327"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2327"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}