{"id":2325,"date":"2013-10-01T17:00:29","date_gmt":"2013-10-01T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2325"},"modified":"2016-04-25T10:52:14","modified_gmt":"2016-04-25T10:52:14","slug":"4b-o-19912-praegewerkzeug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2325","title":{"rendered":"4b O 199\/12 &#8211; Pr\u00e4gewerkzeug"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2123<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. Oktober 2013, Az. 4b O 199\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine israelische Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung. Sie meldete am 29.04.2003 ein Patent beim israelischen Patentamt an. Da sie beabsichtigte, das israelische Patent in Europa zu vermarkten, begann sie Verhandlungen mit dem Beklagten zu 2), der f\u00fcr die Beklagte zu 1) handelte, zu f\u00fchren. Diese Verhandlungen m\u00fcndeten in der Anmeldung eines gemeinschaftlichen Patentes, dem europ\u00e4ischen Patent 1 673 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K2). Eingetragene Inhaber des Klagepatents sind die Kl\u00e4gerin und die A GmbH &amp; Co. Das Klagepatent ist am 09.10.2003 angemeldet worden. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 06.05.2005 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 12.12.2007 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Deutschland in Kraft. Es tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren zur Herstellung eines Pr\u00e4gewerkzeugs zum Einpr\u00e4gen von Sicherheitselementen in Fl\u00e4chen von Tr\u00e4germaterialien sowie Tr\u00e4germaterial mit mindestens einem Sicherheitselement.\u201c<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Verfahren zum Herstellen eines Pr\u00e4gewerkzeuges zum Pr\u00e4gen von Sicherheitsmerkmalen in Oberfl\u00e4chen von Tr\u00e4germaterial, mit den folgenden Schritten:<br \/>\na) Erzeugen einer dreidimensionalen, digitalisierten Vorlage f\u00fcr das Sicherheitselement, und<br \/>\nb) \u00dcbertragen der digitalen Daten auf das Pr\u00e4gewerkzeug mittels Laserstrahlen, was das dreidimensionale Strukturieren des Pr\u00e4gewerkzeuges erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist eine deutsche Kommanditgesellschaft, deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin die A Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsgesellschaft mbH ist (nachfolgend: Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsgesellschaft mbH). Der Beklagte zu 2) war in der Zeit von 2003 bis 2011 einer von mehreren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsgesellschaft mbH. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsgesellschaft mbH wurde in dieser Zeit durch mehrere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gemeinsam oder durch einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten (vgl. Handelsregisterauszug B des AG C.).<\/p>\n<p>Am 28.01.2004 schlossen die Kl\u00e4gerin und die A GmbH einen Kooperationsvertrag (deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K3), auf dessen Inhalt verwiesen wird. Vertragspartner des Kooperationsvertrages waren \u2013 nach dem nicht weiter bestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin \u2013 die Beklagte zu 1) und die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) entschlossen sich in der Folgezeit, das Klagepatent \u00fcber eine eigene Gesellschaft zu nutzen. Sie gr\u00fcndeten zu diesem Zweck die A B GmbH (nachfolgend: B GmbH). Am 31.05.2006 schlossen die Beklagte zu 1) und die Kl\u00e4gerin als Lizenzgeber mit der A B GmbH als Lizenznehmerin einen Lizenzvertrag (nachfolgend: Lizenzvertrag, Anlage K5). Die B GmbH wurde sp\u00e4ter in C B GmbH umbenannt und 2011 infolge Insolvenz aufgel\u00f6st.<\/p>\n<p>Am 07.12.2006 schlossen die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) ein Memorandum of Understanding (nachfolgend: Memorandum, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K6). Die Kl\u00e4gerin wird in diesem Memorandum mit \u201eD\u201c bezeichnet und die Beklagte mit \u201eE\u201c.<\/p>\n<p>Ziffer 6 des Memorandums lautet:<br \/>\n\u201eB verpflichtet sich, gegen\u00fcber D zu einer nicht erstattungsf\u00e4higen monatlichen Vorauszahlung von 8.300 \u20ac, beginnend im Januar 2007 und jeweils zahlbar bis zum 15. Des Kalendermonats, gem\u00e4\u00df Punkt 2-5; die Vorauszahlung ist von den entsprechend Punkt 2-5 geleisteten Zahlungen vollst\u00e4ndig abziehbar.\u201c<br \/>\nAuf den weiteren Inhalt des Memorandums wird verwiesen.<\/p>\n<p>In der Folgezeit stellte die Kl\u00e4gerin der B GmbH aufgrund von Ziff. 6 des Memorandums 8.300,00 \u20ac monatlich in Rechnung (vgl. Anlage B5). Die B GmbH zahlte die monatlichen Betr\u00e4ge bis Mai 2009 an die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Durch Beschluss vom 17.07.2009 wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der B GmbH das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet (vgl. Anlage B6).<br \/>\nMit Schreiben vom 21.07.2010 sandte die Beklagte zu 1) der \u201eIP\u201c in Israel ein Muster zu, auf denen sich \u201eHiddenImages\u201c befinden (vgl. Anlage K9: \u201eAttached you can find a sample with different HiddenImages\u201c).<\/p>\n<p>Am 12.08.2013 fand ein Telefonat zwischen Herrn F, einem Angestellten der Beklagten zu 1), und einem Herrn G statt, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist.<\/p>\n<p>Mit der Klage verlangt die Kl\u00e4gerin u.a. monatliche Zahlungen in H\u00f6he von 8.300,00 \u20ac f\u00fcr den Zeitraum Mai 2009 bis August 2011 (Datum der Aufl\u00f6sung der B GmbH), mithin 8.300,00 \u20ac x 28 Monate = 232.400,00 \u20ac. F\u00fcr die Zeit ab September 2011 macht sie weitere Anspr\u00fcche wegen angeblicher Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten ohne Einverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Meinung, die Beklagte zu 1) sei aus dem Memorandum zur Zahlung an die Kl\u00e4gerin verpflichtet. Im Mai 2006 habe sich die Beklagte zu 1) dar\u00fcber hinaus verpflichtet, die B GmbH so lange alleine zu finanzieren bis diese in die Gewinnzone gelange. Auch wegen dieser Vereinbarung schulde die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin 8.300,00 \u20ac monatlich.<\/p>\n<p>Es seien erfolgsversprechende Gespr\u00e4che \u00fcber die Nutzung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Technik zwischen der B GmbH und H sowie J Druckmaschinen AG gef\u00fchrt worden. Diese Gespr\u00e4che seien abgebrochen und mit der Beklagten zu 1) weitergef\u00fchrt worden. Die Beklagte zu 1) habe s\u00e4mtliche sichere Gesch\u00e4fte der B GmbH \u00fcbernommen und diese GmbH absichtlich in die Insolvenz getrieben. Zwei Vertrauensleute der Kl\u00e4gerin, die unstreitig bei der B GmbH gearbeitet haben und entlassen worden sind, seien \u201egefeuert\u201c worden, damit die Beklagten ungest\u00f6rt bei der Verwirklichung dieses Plans vorgehen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Dass die B GmbH insolvent und 2011 im Handelsregister gel\u00f6scht wurde, sei f\u00fcr die Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) irrelevant. Denn die Beklagten h\u00e4tten die B GmbH insbesondere deshalb vors\u00e4tzlich in die Insolvenz getrieben, um das Klagepatent unter Ausschluss der Kl\u00e4gerin und einer finanziellen Beteiligung der Kl\u00e4gerin zu nutzen.<\/p>\n<p>Seit der Insolvenz der B GmbH w\u00fcrden die Beklagten das Klagepatent nutzen und mit der Technologie der Kl\u00e4gerin werben, wie sich aus Anlage K7 ergebe. Die Beklagten h\u00e4tten mit dem Klagepatent zahlreiche lukrative Lizenzvertr\u00e4ge abgeschlossen. Da die Beklagte zu 1) eine Druckerei betreibe, liege es nahe, dass sie Produkte nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren herstelle und vertreibe.<\/p>\n<p>Es bestehe ein Ausgleichsanspruch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als nichtnutzende Miteigent\u00fcmerin des Klagepatents. Die Zusammenarbeit der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) sei von Anfang an darauf gerichtet gewesen, das Patent durch gemeinsame Lizenzvergabe zu nutzen. Die Beklagten d\u00fcrften nicht ohne Einverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin herstellen. Die Beklagten d\u00fcrften das Klagepatent auch nicht \u201enach Lieferung eines Cylinders mit der Software der Kl\u00e4gerin durch Lizenzvergabe\u201c nutzen. \u201eDie Einr\u00e4umung der mittelbaren Lizenz durch Lieferung einer Anlage zur Durchf\u00fchrung eines durch die Patentgemeinschaft gesch\u00fctzten Verfahrens\u201c stehe \u201eeiner Lizenzierung gleich\u201c. Die Beklagte zu 1) begehe mit diesem Verhalten Vertragsbruch.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) hafte aus \u00a7 826 BGB. Mit dem Memorandum vom 07.12.2006 habe er die Absicht gefasst, der Kl\u00e4gerin Schaden zuzuf\u00fcgen, indem er sich eine beherrschende Stellung in der B GmbH verschafft und die B GmbH in die Insolvenz getrieben habe und das Klagepatent nun allein verwerte. Er habe sich der Vertrauensleute der Kl\u00e4gerin entledigt und absichtlich die Verhandlungen mit interessierten Lizenznehmern (H, J Druckmaschinen AG) nicht fortgesetzt, um sie durch die Beklagte zu 1) fortzuf\u00fchren und zum Abschluss zu kommen.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) hafte zudem aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB, da ein vors\u00e4tzlicher rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin vorliege. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne aufgrund der Machenschaften des Beklagten zu 2) nicht mehr am Gesch\u00e4ftsverkehr teilnehmen. Der Beklagte zu 2) sei Drahtzieher und Hintermann und als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) f\u00fcr deren Gesch\u00e4ftsgebaren im Zeitraum 2003 bis 2011 verantwortlich. Die Handlungen des Beklagten zu 2) l\u00f6sten eine Organhaftung aus.<\/p>\n<p>Das Verhalten der Beklagten stelle auch einen \u201eEingriff auf das Miteigentum am Klagepatent\u201c dar. Die Kl\u00e4gerin sei \u201evon der Wahrnehmung ihrer Rechte bei der Vergabe von Lizenzen\u201c und von der wirtschaftlichen Nutzung des Patents ausgeschlossen worden.<\/p>\n<p>Auch st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten Anspr\u00fcche aus Konzernhaftung zu.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich stehe der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser ergebe sich aus den Vereinbarungen der Kl\u00e4gerin mit der Beklagten zu 1), nach denen das Klagepatent nur durch gemeinsame Lizenzvergabe an Dritte genutzt werden d\u00fcrfe. Der Unterlassungsanspruch folge im \u00dcbrigen aus den \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 826, 1004 BGB analog und aus \u00a7 139 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc. Unerheblich sei, dass die Kl\u00e4gerin zur konkreten Ausf\u00fchrungsform nichts vortragen k\u00f6nne. Denn sie stehe au\u00dferhalb des Geschehensablaufs. Konkreter Vortrag zur konkreten Patentverletzung sei daher nicht m\u00f6glich. Insbesondere sei es dem CEO, Herrn K, nicht m\u00f6glich, in Erfahrung zu bringen, inwieweit tats\u00e4chlich das Patent genutzt werde. Es n\u00fctze nichts, wenn er auf Produktverpackungen nach Patentnutzungen suche. Die Pr\u00e4gungen seien \u2013 insoweit unstreitig \u2013 unsichtbar. Herr K habe \u2013 insoweit ebenfalls unstreitig \u2013 selbst keine M\u00f6glichkeit, Pr\u00e4gungen, die ihm nicht bekannt seien, sichtbar zu machen. Sie, die Kl\u00e4gerin, nehme aber an, dass die Beklagte zu 1) entweder den \u201eCylinder\u201c selbst herstelle und an Kunden Lizenzen vergebe, oder \u201edas Verfahren an Dritte durch Lizenzen vergebe\u201c. Auch Herr F, ein Angestellter der Beklagten zu 1), habe in einem Telefonat vom 12.08.2013 gegen\u00fcber Herrn G ausdr\u00fccklich zugestanden, dass die Beklagte zu 1) mit dem Klagepatent arbeite, das Klagepatent also nutze. Herr F habe einger\u00e4umt, dass das Patent f\u00fcr die Tabakindustrie zur Produktion von Zigarettenschachteln genutzt werde, insbesondere f\u00fcr L.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin 232.400,00 \u20ac zu zahlen, nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz<\/p>\n<p>aus EUR 8.300,00 seit 15.05.2009, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.06.2009, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit<br \/>\n15.07.2009, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.08.2009, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.09.2009, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.10.2009, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.11.2009, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.12.2009, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.01.2010, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.02.2010, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.03.2010, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.04.2010, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.05.2010, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.06.2010, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.07.2010, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.08.2010, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.09.2010, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.10.2010, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.11.2010, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.12.20 10, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.01.2011, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.02.2011, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.03.2011, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.04.2011, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.05.2011, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.06.2011, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.07.2011, nebst weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz aus EUR 8.300,00 seit 15.08.2011 zu bezahlen.<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. ein Verfahren zum Herstellen eines Pr\u00e4gewerkzeuges zum Pr\u00e4gen von Sicherheitsmerkmalen in Oberfl\u00e4chen von Tr\u00e4germaterial<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,<\/p>\n<p>das die folgenden Schritte aufweist:<\/p>\n<p>a) Erzeugen einer dreidimensionalen, digitalisierten Vorlage f\u00fcr das Sicherheitselement, und<br \/>\nb) \u00dcbertragen der digitalen Daten auf das Pr\u00e4gewerkzeug mittels Laserstrahlen, was das dreidimensionale Strukturieren des Pr\u00e4gewerkzeugs erm\u00f6glicht;<\/p>\n<p>2. Lizenzen hinsichtlich des unter 1. beschriebenen Verfahrens an Dritte zu vergeben.<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, f\u00fcr die Zeit ab dem 01.09.2011 Auskunft<\/p>\n<p>1. \u00fcber nach Ziffer II.1 hergestellten Produkte zu geben, insbesondere \u00fcber die Anzahl der hergestellten und ausgelieferten Erzeugnisse und die dadurch erzielten Gewinne;<br \/>\n2. \u00fcber die nach Ziffer II.2 vergebenen Lizenzen, die Namen der Lizenznehmer und die erzielten Lizenzeinnahmen zu geben<\/p>\n<p>und erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern.<\/p>\n<p>IV. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. die H\u00e4lfte des nach Ziffer II.1 erzielten Gewinns<br \/>\n2. die H\u00e4lfte der nach Ziffer II.2 erzielten Lizenzgewinne zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und zu 2) beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten erheben die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Sie halten den Vortrag der Kl\u00e4gerin f\u00fcr unsubstantiiert. Die Kl\u00e4gerin stehe nicht au\u00dferhalb des Geschehensablaufes. Dies belege bereits das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 15.11.2009 (Anlage B3). Der CEO der Kl\u00e4gerin, Herr K, sei an dem erw\u00e4hnten Kooperationsvertrag zwischen der B GmbH und der J Druckmaschinen AG beteiligt gewesen. Auch sei die J Druckmaschinen AG in Anlage K6 erw\u00e4hnt, die Herr K ebenfalls unterschrieben habe. Die Kl\u00e4gerin wisse daher, dass die Beklagte zu 1) kein Produkt an die J Druckmaschinen AG geliefert habe, \u201emit dem das Verfahren des Klagepatents vermarktet worden sei\u201c. Die J Druckmaschinen AG habe das Projekt vielmehr \u201eeingestampft\u201c. Die Beklagte zu 1) habe \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die J Druckmaschinen AG mehrfach aufgefordert, die unzutreffenden Angaben auf der Internetseite gem\u00e4\u00df Anlage K7 zu entfernen. Unabh\u00e4ngig davon benutzten die Beklagten das Klagepatent seit dem 01.09.2011 nicht.<\/p>\n<p>Selbst wenn der Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche zustehen sollten, seien diese jedenfalls verwirkt. Denn die Beklagten h\u00e4tten jedenfalls seit dem Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 17.12.2009 (Anlage B4) darauf vertraut, dass die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche nicht weiter verfolge.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.09.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von 232.400,00 \u20ac zu (vgl. Antrag I).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine solche Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) ergibt sich nicht aus Ziff. 6 des Memorandums (Anlage K6).<\/p>\n<p>Vertragspartner des Memorandums sind zwar die Beklagte zu 1) und die Kl\u00e4gerin. Gem\u00e4\u00df Ziffer 6 des Memorandums soll sich aber die \u201eB\u201c gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin \u201ezu einer nicht erstattungsf\u00e4higen monatlichen Vorauszahlung von 8.300,00 \u20ac verpflichten, beginnend im Januar 2007 (\u2026) gem\u00e4\u00df Punkt 2-5\u201c. Die Parteien sind sich dar\u00fcber einig, dass mit \u201eB\u201c die B GmbH gemeint ist. Zwischen den Parteien steht dar\u00fcber hinaus nicht im Streit, dass von Januar 2007 bis Mai 2009 die B GmbH die monatliche Zahlung in H\u00f6he von 8.300,00 \u20ac an die Kl\u00e4gerin geleistet hat und die Kl\u00e4gerin der B GmbH diese Betr\u00e4ge auch in Rechnung gestellt hat (vgl. Anlage B5).<\/p>\n<p>a.<br \/>\nWie Ziff. 6 des Memorandums zu verstehen ist, ist durch Auslegung gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei ist ausgehend vom Wortlaut im Zweifel der Auslegung den Vorzug zu geben, die die Nichtigkeit des Rechtsgesch\u00e4fts vermeidet und zu einem vern\u00fcnftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis f\u00fchrt (vgl. Palandt, 72. Auflage, \u00a7 133 BGB Rn. 18, 25).<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nZwar wird nach dem Wortlaut der Ziffer 6 die \u201eB\u201c verpflichtet, mit der unstreitig die B GmbH gemeint ist. Diese war aber weder unmittelbar, noch \u00fcber einen Vertreter am Rechtsgesch\u00e4ft beteiligt. Eine Zahlungspflicht der B GmbH w\u00fcrde daher einen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen. Ein solcher Vertrag w\u00e4re mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar und unzul\u00e4ssig (vgl. Palandt, 72. Auflage, Vor \u00a7 328 BGB Rn. 10). Da die Parteien im Zweifel eine zul\u00e4ssige Regelung gewollt haben, ist Ziff. 6 nicht dahingehend auszulegen, dass eine Zahlungspflicht der B GmbH begr\u00fcndet werden sollte.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nAber auch eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1) l\u00e4sst sich der Vereinbarung nicht ohne weiteres entnehmen. Eine solche Auslegung widerspr\u00e4che dem klaren Wortlaut des Vertrages in Ziff. 6 und lie\u00dfe sich auch nicht mit der Systematik des Vertrages in Einklang bringen. Denn gem\u00e4\u00df Ziff. 2 bis 5 werden der B GmbH \u2013 und nicht der Beklagten zu 1) \u2013 Rechte und Nutzungsbefugnisse einger\u00e4umt, f\u00fcr die die Kl\u00e4gerin im Gegenzug eine Verg\u00fctung von der B GmbH erhalten soll.<\/p>\n<p>cc.<br \/>\nDer Widerspruch, dass einerseits nach dem Wortlaut des Memorandums die B GmbH verpflichtet werden sollte, die Parteien andererseits aber keine unzul\u00e4ssige Regelung angestrebt haben und Vertragspartner des Memorandums die Beklagte zu 1) ist, l\u00e4sst sich wie folgt aufl\u00f6sen: Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung ergibt, dass die Beklagte zu 1) ihren Einfluss auf die B GmbH geltend machen sollte, damit diese den Betrag von 8.300,00 \u20ac monatlich entsprechend Ziff. 6 des Memorandums an die Kl\u00e4gerin zahlt. Aus Ziff. 1 ergibt sich, dass die Beklagte zu 1) die Gesellschaftsanteile der Kl\u00e4gerin an der B GmbH erwerben und damit 100% der Anteile der B GmbH halten sollte. Es war ihr als einzige Gesellschafterin daher ohne weiteres m\u00f6glich, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der B GmbH die Weisung zu erteilen, die entsprechenden Zahlungen an die Kl\u00e4gerin vorzunehmen, vgl. \u00a7 37 Abs. 1 GmbHG (vgl. BeckOK, Stand 01.06.2013, \u00a7 37 GmbHG Rn. 15 ff).<\/p>\n<p>Dem Memorandum l\u00e4sst sich eine dar\u00fcber hinaus gehende Pflicht der Beklagten zu 1) jedoch nicht entnehmen. Eine Pflicht der Beklagten zu 1), die B GmbH finanziell ausreichend auszustatten und andernfalls selbst f\u00fcr etwaige Verbindlichkeiten der B GmbH einzustehen, ergibt sich aus dem Memorandum nicht. Eine Patronatserkl\u00e4rung oder sonstige Garantie der Beklagten zu 1) als Muttergesellschaft ist nicht abgegeben worden. Der Vertrag ist demnach nicht dahingehend auszulegen, dass die Beklagte zu 1) \u2013 wenn die B GmbH zahlungsunf\u00e4hig wird \u2013 selbst Zahlungen gem\u00e4\u00df Ziff. 6 an die Kl\u00e4gerin vornehmen muss. Eine entsprechende Pflicht der Beklagten zu 1) ist mit dem Wortlaut des Memorandums unvereinbar und kann aufgrund der damit verbundenen Belastung f\u00fcr die Beklagte zu 1) auch nicht ohne weiteres als interessengerecht zugrunde gelegt werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine Pflicht der Beklagten zu 1), an die Kl\u00e4gerin Zahlungen vorzunehmen, ergibt sich auch nicht aus einer \u2013 von der Beklagten bestrittenen \u2013 im Mai 2006 getroffenen Vereinbarung, in der sich die Beklagte zu 1) verpflichtet haben soll, die B GmbH so lange alleine zu finanzieren bis diese in die Gewinnzone gelange. Unabh\u00e4ngig davon, dass bereits der Abschluss der Vereinbarung nicht ausreichend dargetan wurde (s. dazu unten), hat die Kl\u00e4gerin bereits keine vertragliche Regelung vorgetragen, aus der sich eine solche Zahlungspflicht der Beklagten zu 1) ergeben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch l\u00e4sst sich eine Pflicht der Beklagten zu 1), an die Kl\u00e4gerin einen Betrag von 232.400,00 \u20ac oder in anderer H\u00f6he als Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) zu zahlen, nicht auf \u00a7 280 Abs. 1 BGB i.V.m. \u00a7 31 BGB analog st\u00fctzen (Organhaftung).<\/p>\n<p>a.<br \/>\nEin Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Memorandum setzt eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) voraus, die der Beklagten zu 1) zurechenbar sein m\u00fcsste. Die Kl\u00e4gerin hat in diesem Zusammenhang behauptet, der Beklagte zu 2) habe die B GmbH absichtlich in die Insolvenz getrieben. Die Kl\u00e4gerin hat diesen Vortrag jedoch nicht ausreichend konkretisiert. Insbesondere hat sie nicht geschildert, welche Handlungen der Beklagte zu 2) genau vorgenommen haben soll, die zu einer Insolvenz der B GmbH gef\u00fchrt haben sollen. Es bleibt vielmehr offen, wie es zur Insolvenz der B GmbH kam. Die Umst\u00e4nde, die die Kl\u00e4gerin beschreibt, lassen nicht ohne weiteres auf ein \u201eTreiben in die Insolvenz\u201c schlie\u00dfen: Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt zun\u00e4chst vor, dass erfolgsversprechende Gespr\u00e4che zwischen der B GmbH und H sowie der J Druckmaschinen AG gef\u00fchrt worden seien, die sodann abgebrochen und mit der Beklagten zu 1) weiter gef\u00fchrt worden seien. Hier ist bereits unklar, auf welcher Tatsachengrundlage die Kl\u00e4gerin die Gespr\u00e4che als \u201eerfolgsversprechend\u201c bewertet. Auch werden keine weiteren Tatsachen zum Abbruch der Gespr\u00e4che vorgetragen, insbesondere nicht zum Grund der Beendigung der Verhandlungen. Dar\u00fcber hinaus wird aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht deutlich, warum die Gespr\u00e4che mit der Beklagten zu 1) aufgenommen wurden und insbesondere wann dies der Fall gewesen ist. Es ist nicht erkennbar, ob die Gespr\u00e4che mit H und J Druckmaschinen AG erst in dem Zeitpunkt mit der Beklagten zu 1) fortgef\u00fchrt wurden, in dem die B GmbH bereits insolvent war. Auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin Gesellschaftsanteile abgekauft hat, um einzige Gesellschafterin der B GmbH zu werden, l\u00e4sst nicht ohne weiteres darauf schlie\u00dfen, dass der Beklagte zu 2) diese Stellung in einem weiteren Schritt dazu genutzt hat, die Insolvenz der B GmbH herbeizuf\u00fchren. Gleiches gilt f\u00fcr die Beendigungen der Arbeitsvertragsverh\u00e4ltnisse zwischen der B GmbH und den Vertrauensleuten der Kl\u00e4gerin. Die Aufhebung von Arbeitsvertr\u00e4gen in wirtschaftlichen Notzeiten ist eine \u00fcbliche Praxis, um die Kosten eines Unternehmens zu reduzieren.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nEin Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 1 BGB i.V.m. der angeblich getroffenen Vereinbarung aus Mai 2006 scheidet ebenfalls aus. Zun\u00e4chst ist der von den Beklagten bestrittene Abschluss der Vereinbarung bereits nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. Etwaige schriftliche Dokumente sind nicht zur Akte gereicht worden. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte f\u00fcr Zeitpunkt, Ort, beteiligte Personen oder genauen Gespr\u00e4chsinhalt der Vereinbarung. Den Beklagten ist es damit nicht m\u00f6glich, dem Vortrag der Kl\u00e4gerin im Einzelnen entgegen zu treten und ihn weiter zu entkr\u00e4ften. Weder f\u00fcr die Beklagten, noch f\u00fcr die Kammer ist der Vortrag der Kl\u00e4gerin auch nur ansatzweise nachpr\u00fcfbar. Unabh\u00e4ngig davon l\u00e4sst sich nicht feststellen, ob der Beklagte zu 2) die B GmbH tats\u00e4chlich absichtlich in die Insolvenz getrieben hat (s.o.).<\/p>\n<p>Ein Anspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 281 BGB i.V.m. der angeblich getroffenen Vereinbarung aus Mai 2006 scheitert ebenfalls. Denn selbst wenn der Beklagte zu 2) zugesagt haben sollte, die B GmbH so lange alleine zu finanzieren bis diese in die Gewinnzone gelangt und dieser Pflicht nicht nachgekommen sein sollte, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine Haftung der Beklagten zu 1) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin im Falle der Insolvenz der B GmbH vereinbart wurde (s.o.).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEin Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) aus \u00a7 826 BGB (\u201eKonzernhaftung\u201c) besteht nicht. Denn die Haftung wegen Insolvenzverursachung, auf die sich die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt, begr\u00fcndet lediglich die Innenhaftung des Sch\u00e4digenden gegen\u00fcber der Gesellschaft. Seit der Trihotel-Entscheidung vom 16.07.2007 sieht der BGH das Haftungskonzept der Existenzvernichtung ausschlie\u00dflich als besondere Fallgruppe der vors\u00e4tzlich sittenwidrigen Sch\u00e4digung nach \u00a7 826 BGB und gestaltet sie als Innenhaftung aus (vgl. BGH, NZI 2007, 603 ff.; Baumbach\/Hueck, 20. Auflage 2013, Schlussanhang: Die GmbH im Unternehmensverbund (GmbH-Konzernrecht), Ziff. C. III., Rn. 124). Die Gl\u00e4ubiger der Gesellschaft haben keine eigenen Anspr\u00fcche gegen den insolvenzverursachenden Sch\u00e4diger (vgl. Baumbach\/Hueck, 20. Auflage 2013, Schlussanhang: Die GmbH im Unternehmensverbund (GmbH-Konzernrecht), Ziff. C. III., Rn. 126).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEin Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte zu 1) ergibt sich auch sonst nicht aus \u00a7 826 Abs. 1 BGB. \u00a7 826 Abs. 1 BGB stellt eine Generalklausel dar, die jede Sch\u00e4digung eines anderen, unabh\u00e4ngig von der Art des Rechtsguts, sanktioniert. Die Schadensf\u00fcgung muss vors\u00e4tzlich und in einer gegen die guten Sitten versto\u00dfenden Weise erfolgt sein. F\u00fcr Vorsatz und Sittenversto\u00df des Sch\u00e4digers ist der Gesch\u00e4digte darlegungspflichtig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat es nicht vermocht, eine sch\u00e4digende Handlung darzulegen, die dar\u00fcber hinaus auch vors\u00e4tzlich und sittenwidrig sein m\u00fcsste. Es sind bereits keine Handlungen des Beklagten zu 2) ersichtlich, f\u00fcr die die Beklagte zu 1) im Rahmen des \u00a7 826 BGB einzustehen h\u00e4tte (s.o.). Im \u00dcbrigen fehlt es nicht nur an substantiierten Vortrag in Bezug auf die Sittenwidrigkeit einer solchen sch\u00e4digenden Handlung. Auch Tatsachen, die auf den Sch\u00e4digungsvorsatz des Beklagten zu 2) hinweisen w\u00fcrden, hat die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend dargelegt. Ihr Vortrag zum Vorsatz des Beklagten zu 2) ersch\u00f6pft sich in der Behauptung, der Beklagte zu 2) habe mit dem Memorandum die Absicht gefasst, der Kl\u00e4gerin Schaden zuzuf\u00fcgen, um das Klagepatent unter Ausschluss der Kl\u00e4gerin und unter Ausschluss einer finanziellen Beteiligung der Kl\u00e4gerin zu nutzen. N\u00e4here Ausf\u00fchrungen, die einen solchen Vorsatz belegen w\u00fcrden, bleiben aus.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht schlie\u00dflich kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von 232.400,00 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB zu. Insbesondere sind keine Handlungen des Beklagten zu 2) erkennbar, die auf einen vors\u00e4tzlichen und rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin schlie\u00dfen lassen. Ein solches gegen die Kl\u00e4gerin gerichtetes Verhalten ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEine pers\u00f6nliche Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) wegen rechtsgesch\u00e4ftlicher Pflichtverletzung oder aus Delikt scheidet aus den oben angef\u00fchrten Gr\u00fcnden aus (vgl. Antrag I).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) zu, dass diese es unterl\u00e4sst, das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren anzuwenden (Antrag II.1).<\/p>\n<p>Ein solcher Anspruch folgt nicht aus Vertrag, insbesondere nicht aus Ziff. 2.5. des Kooperationsvertrages. Der Kooperationsvertrag ist nach nicht weiter bestrittenem Vortrag der Kl\u00e4gerin zwischen der Beklagten zu 1) und der Kl\u00e4gerin zustande gekommen und steht in Kraft.<\/p>\n<p>Ob die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1), die beide Inhaber des Klagepatents sind, eine Bruchteilsgemeinschaft bilden, oder \u2013 bei Verfolgung eines dar\u00fcber hinaus gehenden Zwecks, n\u00e4mlich der Verwertung des Klagepatents \u2013 eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts darstellen, kann dahinstehen. Denn sowohl der Versto\u00df gegen einen etwaigen Gesellschaftsvertrag als auch die Verletzung von Vereinbarungen der Bruchteilsgemeinschaft, k\u00f6nnen Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 280, (705) BGB ausl\u00f6sen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nLiegt ein Versto\u00df gegen einen Gesellschaftsvertrag der GbR vor, stellt sich eine Nutzung des Klagepatents entgegen Ziffer 2.5 des Kooperationsvertrages durch einzelne Gesellschafter \u2013 hier der Beklagten zu 1) \u2013 als eine Verletzung der \u00a7\u00a7 280, 705 BGB dar. Die Kl\u00e4gerin w\u00fcrde als Gesellschafterin einer Personengesellschaft in eigenem Namen einen der Gesamthand zustehenden Anspruch aus dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis gegen die Beklagte zu 1) als Mitgesellschafterin geltend machen (actio pro socio). Dieser Anspruch w\u00e4re auf Leistung an die Gesellschaft und nicht an sich selbst gerichtet, wobei bei einem Unterlassungsanspruch diesbez\u00fcglich nicht differenziert werden muss.<\/p>\n<p>Ein Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 280 BGB kann grunds\u00e4tzlich nur geltend gemacht werden, solange die Verletzungshandlung noch andauert (vgl. Palandt, 72. Auflage 2013, \u00a7 280 Rn. 33). Dass sich vorliegend aus der Kooperationsvereinbarung etwas anderes ergibt, ist weder dargetan, noch ersichtlich. Unabh\u00e4ngig davon w\u00fcrde eine Pflicht zur Unterlassung in jedem Fall zumindest eine vertragswidrige Pflichtverletzung voraussetzen. Es m\u00fcsste zumindest zu einer Anwendung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens entgegen den Vereinbarungen im Kooperationsvertrag gekommen sein. Hierzu fehlt es an substantiiertem Vortrag zur Verwirklichung der einzelnen Verfahrensschritte.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Erzeugen eines Pr\u00e4gewerkzeugs f\u00fcr das Pr\u00e4gen von Sicherheitselementen in Oberfl\u00e4chen von Tr\u00e4germaterialien sowie ein Tr\u00e4gerelement, das mit mindestens einem Sicherheitselement versehen ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt einleitend aus, dass es \u00fcblich sei, Wertpapiere, Banknoten, Ausweiskarten, Verpackungen, Folien, Leder, Papiere und dergleichen mit Sicherheitselementen zu versehen, um eine nicht autorisierte Vervielf\u00e4ltigung von Dokumenten oder Produkten zu verhindern. Beispielsweise w\u00fcrden Anzeigen oder spezielle Hinweiszeichen oder Hintergrundmuster drucktechnisch aufgebracht. Hierzu w\u00fcrden alle g\u00e4ngigen Druckverfahren eingesetzt. Die Sicherheitselemente k\u00f6nnten visuell oder mit Hilfe von speziellen Ausleseverfahren wie zum Beispiel optischen Decoder sichtbar gemacht werden. Solche Strukturen seien aus der DE 199 00 856 C2 bekannt. Die dort beschriebenen Sicherheitselemente w\u00fcrden jedoch ausschlie\u00dflich drucktechnisch erzeugt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent erl\u00e4utert weiter, dass Wertpapiere und Banknoten auch mit einem Sicherheitselement versehen w\u00fcrden, das in das Papier eingepr\u00e4gt oder bei der Papierherstellung eingearbeitet sei. Die Pr\u00e4gung erschwere die Kopie des Wertpapiers und sei visuell leicht zu kontrollieren. Bei st\u00e4rkerer Auspr\u00e4gung, wie bei der Blindpr\u00e4gung beispielsweise auf Wertpapieren, k\u00f6nne sogar eine taktile Pr\u00fcfung vorgenommen werden. Diese relativ groben Pr\u00e4gemuster b\u00f6ten allerdings keinen besonders hohen Schutz vor Nachahmung. Die fortschreitende Maschinentechnik erlaube es, Pr\u00e4gewerkzeuge relativ einfach zu fertigen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt heraus, dass bei herk\u00f6mmlichen Verfahren zum Erzeugen von Pr\u00e4gewerkzeugen mehrstufige Herstellungsverfahren verwendet w\u00fcrden. Die Vorlagen f\u00fcr die Pr\u00e4gemuster w\u00fcrden mit Hilfe von abbildenden Verfahren wie Photographie oder Holographie auf die Walze \u00fcbertragen. Dazu w\u00fcrden photoempfindliche Schichten auf die Walzen aufgebracht. Die Belichtung erfolge dann direkt mit einem Schreibger\u00e4t oder \u00fcber die Belichtung durch einen transparenten Film. Im anschlie\u00dfenden Bearbeitungsschritt werde die Walzenoberfl\u00e4che durch ein \u00c4tzmedium an den belichteten Stellen abgetragen. Ein weiteres Kopierverfahren \u00fcbertrage eine bestehende Struktur, wie zum Beispiel eine ebene holographische Struktur, \u00fcber einen Pr\u00e4geprozess auf das Pr\u00e4gewerkzeug. Das Klagepatent kritisiert, dass bei den Prozessen in der Regel mehrere manuelle T\u00e4tigkeiten gefordert seien, wodurch die Fertigungskosten hoch seien und eine exakte Reproduzierbarkeit nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich sei. Dies gelte ebenso f\u00fcr rein manuelle Verfahren wie Kupfer- und Stahlstichdruck, wobei hier noch lange Fertigungszeiten hinzuk\u00e4men.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), unter Vermeidung der beschriebenen Nachteile ein Verfahren zum Erzeugen eines Pr\u00e4gewerkzeugs f\u00fcr das Pr\u00e4gen von Sicherheitselementen in Oberfl\u00e4chen von Tr\u00e4germaterialien anzugeben, mit dem Sicherheitselemente mit einer hoch aufgel\u00f6sten Struktur erstellt werden k\u00f6nnen, die nicht mit den \u00fcblichen Werkzeugmaschinen kopiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren nach Patentanspruch 1 weist folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Herstellen eines Pr\u00e4gewerkzeuges zum Pr\u00e4gen von Sicherheitsmerkmalen in Oberfl\u00e4chen von Tr\u00e4germaterial<br \/>\n2. Das Verfahren weist folgende Schritte auf:<br \/>\na. Erzeugen einer dreidimensionalen, digitalisierten Vorlage f\u00fcr das Sicherheitselement,<br \/>\nb. \u00dcbertragen der digitalen Daten auf das Pr\u00e4gewerkzeug mittels Laserstrahlen, was das dreidimensionale Strukturieren des Pr\u00e4gewerkzeugs erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nEs ist nicht feststellbar, dass die Beklagten das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren \u201ein irgendeiner Weise ohne vorherige schriftliche Genehmigung\u201c der Kl\u00e4gerin genutzt haben oder nutzen (vgl. Ziffer 2.5 des Kooperationsvertrages).<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, die Beklagten stellten Produkte nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren her, begr\u00fcndet sie dies damit, dass die Beklagte zu 1) eine Druckerei betreibe. Es liege daher nahe, dass sie Produkte nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren herstelle und vertreibe. Zudem ergebe sich aus den Anlagen K8 und K7, dass die Beklagten das Klagepatent nutzten. Auch der Umstand, dass die Beklagten die Geb\u00fchren f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Klagepatents zahlten, lasse auf eine Nutzung des Klagepatents schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Dieser Vortrag reicht nicht aus, um eine Patentverletzung der Beklagten darzulegen. Allein aus dem Umstand, dass eine Druckerei betrieben wird, kann nicht auf eine Patentverletzung geschlossen werden. Insoweit beruht der Vortrag der Kl\u00e4gerin lediglich auf einer Vermutung. Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten durch das au\u00dfergerichtliche Anwaltsschreiben in Anlage K8 keine Patentbenutzung zugestanden. Ein solches Zugest\u00e4ndnis kann nicht allein deshalb unterstellt werden, da in dem Schreiben zur Nutzung des Patents keine Stellung genommen wird, sondern zun\u00e4chst andere rechtliche Erw\u00e4gungen in den Vordergrund gestellt werden.<\/p>\n<p>Auch aus der Internetseite der J Druckmaschinen AG in Anlage K7 kann nicht ohne weiteres auf eine Patentverletzung der Beklagten zu 1) geschlossen werden. Dem Inhalt der Anlage K7 l\u00e4sst sich bereits nicht ausdr\u00fccklich entnehmen, dass die Beklagte zu 1) das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren selbst anwendet bzw. angewendet hat. Zwar wird unter dem Abschnitt \u201eDas Verfahren\u201c beschrieben, dass verborgene Bilder in einem patentierten Verfahren bei A erstellt werden. Dieses patentierte Verfahren betrifft aber die Herstellung von verborgenen Bildern (ggf. nach der StarBoard Technologie in einer Grafikdatei, vgl. Ziffer 1.1 und 2.1 des Kooperationsvertrages, vgl. auch den Hinweis auf die \u201eSpezialsoftware\u201c, die \u201eOriginaldateien des Kunden\u201c und auf die \u201eConcealed Icon Technologie\u201c in Anlage K7 und in der Pr\u00e4ambel des Kooperationsvertrages). Das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren, das ein Verfahren zur Herstellung eines Pr\u00e4gewerkzeuges zum Gegenstand hat, wird hingegen nicht thematisiert. Soweit unter dem Absatz \u201eDie Technologie\u201c ein Verfahren zum Einbau von Sicherheitsmerkmalen, sogenannten verborgenen Bildern, in einem Farbauszug beworben wird, mag dies u.U. darauf hindeuten, dass die J Druckmaschinen AG \u201eim Verbund\u201c (vgl. Anlage K7) mit der Kl\u00e4gerin ein Verfahren anwendet, wobei der Farbauszug auf ein Druckverfahren und nicht auf ein Pr\u00e4geverfahren hinweisen d\u00fcrfte. Ob aber das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren angewendet wird, bleibt jedenfalls mangels Vortrags der Kl\u00e4gerin lediglich im Bereich der Vermutung. Aus der Anlage K7 kann jedenfalls nicht ohne weiteres ersehen werden, dass tats\u00e4chlich Pr\u00e4gewerkzeuge nach dem Klagepatent hergestellt werden. Die Aussage, dass die verborgenen Informationen einmalig von A nach den Vorgaben des Anwenders erstellt und dann zw\u00f6lf Monate lang ohne Auflagenbeschr\u00e4nkung nutzbar sind, deutet lediglich vage darauf hin, dass die J Druckmaschinen AG ein Werkzeug besitzen k\u00f6nnte, in das eine Grafikdatei entsprechend der Concealed Icon Technologie eingebaut wurde und dass das Werkzeug von dem Kunden zw\u00f6lf Monate benutzt werden kann. Letztlich hat die Kl\u00e4gerin jedoch weder zum \u201eob\u201c, noch zum \u201ewie\u201c der Herstellung eines Pr\u00e4gewerkzeugs durch die Beklagten ausreichend vorgetragen, so dass aus diesen Mutma\u00dfungen nicht auf eine Patentverletzung geschlossen werden kann. Es h\u00e4tte vielmehr einer Untersuchung der Vorrichtung bei der J Druckmaschinen AG bedurft, um eine Patentverletzung festzustellen. Ohne diese Untersuchung kann nicht angenommen werden, dass die J Druckmaschinen AG Werkzeuge besitzt, die nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellt worden sind.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin sich auf das Telefonat vom 12.08.2013 zwischen Herrn F, einem Angestellten der Beklagten zu 1), und Herrn G bezieht, gilt nichts anderes. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat Herr K, der CEO der Kl\u00e4gerin, nach Anh\u00f6rung gem\u00e4\u00df \u00a7 141 ZPO erkl\u00e4rt, Herr G habe Herrn F nach verdeckten Bildern mit Druck oder Pr\u00e4gung gefragt. Herr F habe geantwortet, dass man dieses Verfahren \u00fcberall auf der Welt verkaufen k\u00f6nne. Er k\u00f6nne ihm Muster und Preise zusenden. Herr G habe daraufhin gefragt, welches Patent die Beklagten verwendeten. Herr F habe erwidert, es werde das Patent der ungarischen Firma verwandt. Auf Nachfrage des Vorsitzenden, ob Gespr\u00e4chsinhalt damit das ungarische Patent gewesen sei und nicht das Klagepatent \u2013 wie der Rechtsanwalt der Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 20.08.2013 vorgetragen habe \u2013 best\u00e4tigte Herr K dies. Die ungarische Firma w\u00fcrde verdeckte Bilder mit einem Softwareprogramm herstellen. A benutze das ungarische Patent, um verdeckte Bilder herzustellen und dar\u00fcber hinaus das gemeinsame Patent, um das Pr\u00e4gen durchzuf\u00fchren. Auf Nachfrage des Vorsitzenden erkl\u00e4rte Herr K, dies sei Thema des Telefonats gewesen. Es habe gekl\u00e4rt werden sollen, ob die Pr\u00e4gung der Kl\u00e4gerin genutzt werde. Die Antwort sei \u201eja\u201c gewesen.<\/p>\n<p>Selbst wenn man diesen \u2013 von den Beklagten bestrittenen \u2013 Inhalt des Telefonats als richtig unterstellt, ergibt sich aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht, dass das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren, n\u00e4mlich die Herstellung eines Pr\u00e4gewerkzeugs, Gegenstand des Gespr\u00e4chs war. Vielmehr haben die Parteien nach der Klarstellung des Herrn K in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber ein ungarisches Patent geredet, mit dem verdeckte Bilder hergestellt werden k\u00f6nnen. Des Weiteren sollte in dem Telefonat angeblich gekl\u00e4rt werden, ob nach einem gemeinsamen Patent gepr\u00e4gt werde. Damit ging es in dem Gespr\u00e4ch nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht um das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren, das die Herstellung eines Pr\u00e4gewerkzeugs zum Gegenstand hat.<\/p>\n<p>Aber auch wenn man \u2013 statt der aus dem Hebr\u00e4ischen \u00fcbersetzte Aussage des Herrn K \u2013 den schrifts\u00e4tzlichen Vortrag der Kl\u00e4gerin zu Grunde legt, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Die nach dem schrifts\u00e4tzlichen Vortrag der Kl\u00e4gerin in dem Telefonat ge\u00e4u\u00dferte Rechtsauffassung des Zeugen F, das Klagepatent werde genutzt, w\u00fcrde \u2013 selbst wenn sie so get\u00e4tigt worden w\u00e4re \u2013 eine Verurteilung wegen Patentverletzung nicht rechtfertigen. Die Feststellung einer Patentverletzung k\u00f6nnte nur auf der Grundlage eines Sachverhalts erfolgen, der der Kammer eine eigenst\u00e4ndige Pr\u00fcfung der Merkmale der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche erm\u00f6glicht. Dies erlaubt der von der Kl\u00e4gerin geschilderte Inhalt des Telefonats nicht.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst der Umstand, dass Geb\u00fchren f\u00fcr die Aufrechterhaltung eines Patents gezahlt werden, nicht den Schluss auf eine eigene Patentnutzung zu. Die Aufrechterhaltung eines Patents kann mannigfaltige Gr\u00fcnde haben, etwa die Absicht, das Patent sp\u00e4ter einmal zu nutzen oder Wettbewerber von der Nutzung des Patents abzuhalten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ergibt sich die vorgeworfene Patentnutzung auch nicht aus dem Schreiben vom 21.07.2010, mit dem die Beklagte zu 1) der \u201eIP\u201c in Israel ein Muster zusandte, auf denen sich \u201eHiddenImages\u201c befinden (vgl. Anlage K9: \u201eAttached you can find a sample with different HiddenImages\u201c). Aus dem Muster kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte zu 1) seit dem 01.09.2009 das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren zum Herstellen eines Pr\u00e4gewerkzeugs ohne Einverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin anwendet. In der m\u00fcndlichen Verhandlung haben die Beklagten klargestellt, dass das Muster aus dem Jahr 2008 stammt und zusammen mit der Kl\u00e4gerin hergestellt worden ist. Die B GmbH existierte zu diesem Zeitpunkt noch. Ob die Verpackung 2010 an eine israelische Firma versandt worden sei, werde noch ermittelt. Nach dem Vortrag der Beklagten hat es sich bei der Verpackung aber jedenfalls um einen Restbestand gehandelt, der nach der Insolvenz der B GmbH noch \u00fcbrig geblieben war. Abgesehen von dem Schreiben vom 21.07.2010 sei kein Gesch\u00e4ftskontakt mit der \u201eIP\u201c entstanden. Die Beklagten haben weiter vorgetragen, dass es im \u00dcbrigen nicht nur eine Sicherheitstechnologie von A gibt, sondern mehrere. Die Kl\u00e4gerin ist diesem Vortrag nicht weiter entgegen getreten.<br \/>\nbb.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, weiterer Vortrag zu der Patentverletzung sei ihr nicht m\u00f6glich, da sie au\u00dferhalb des Geschehensablaufs stehe, entlastet dieser Umstand sie nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat sich nicht die M\u00fche gemacht, jedenfalls dem angeblichen Hinweis des Herrn F nachzugehen. Sie h\u00e4tte Erkundigungen bei Philipp Morris einholen k\u00f6nnen. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum sie sich wegen der Anlage K7 nicht zumindest an die J Druckmaschinen AG gewandt hat, zumal sie bereits gesch\u00e4ftlich mit dieser AG in Kontakt stand. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin Zigarettenschachteln von Philipp Morris und Produkte der J Druckmaschinen AG erwerben k\u00f6nnen, um sie mit sachverst\u00e4ndiger Hilfe untersuchen zu lassen. Die Kl\u00e4gerin legt auch keine Unterlagen vor, in denen das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren beworben wird. Hinzu kommt, dass das Patentrecht weitere prozessuale Mittel zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts au\u00dferhalb des Erkenntnisverfahrens bietet, die die Kl\u00e4gerin nicht ergriffen hat. Auch wenn die Kl\u00e4gerin unstreitig nicht die M\u00f6glichkeit hatte, selbst unsichtbare Pr\u00e4gungen, die auf eine Patentverletzung schlie\u00dfen lassen k\u00f6nnten, sichtbar zu machen, w\u00e4ren ihr die beschriebenen Handlungen m\u00f6glich gewesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit man davon ausgeht, dass die Kl\u00e4gerin und die Beklage zu 1) keine GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft bilden, beruht ein etwaiger Unterlassungsanspruch unmittelbar auf \u00a7 280 BGB i.V.m. dem Kooperationsvertrag. Die Voraussetzungen eines solchen Unterlassungsanspruchs sind nicht hinreichend dargetan worden. Zur rechtlichen W\u00fcrdigung kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMangels substantiiertem Vortrag zur Patentbenutzung scheiden auch Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Satz 2, Ziff. 2 PatG aus.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr deliktische Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 823, 826 BGB i.V.m. \u00a7 1004 BGB analog. Eine Rechtsgutsverletzung ist nicht substantiiert dargetan. \u00a7 826 BGB verlangt dar\u00fcber hinaus eine vors\u00e4tzliche und sittenwidrige Sch\u00e4digung, die ebenfalls nicht ausreichend dargelegt ist. Im \u00dcbrigen ist \u00a7 139 PatG lex specialis, soweit die Verletzung des Klagepatents geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) zu, dass diese es unterl\u00e4sst, Lizenzen hinsichtlich des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens an Dritte zu vergeben (vgl. Antrag II.2).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagten h\u00e4tten mit dem Klagepatent zahlreiche Lizenzvertr\u00e4ge abgeschlossen, legt sie keinen einzigen Lizenzvertrag vor, der dies belegt. Sie tr\u00e4gt auch keine Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte zu 1) an Dritte Lizenzen an dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren vergeben h\u00e4tte.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat weder einen Auskunftsanspruch (vgl. Antrag III.) noch einen Schadensersatzfeststellungsanspruch (vgl. Antrag IV.) gegen die Beklagte zu 1).<\/p>\n<p>Der Vorsitzende hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich gefragt, ob sich s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche und Antr\u00e4ge (II. \u2013 IV.) auf das Klagepatent beziehen und die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche wegen vermeintlicher Anwendung des patentierten Verfahrens oder Lizenzierung des Verfahrens durch die Beklagte zu 1) geltend macht. Die Kl\u00e4gerin hat dies bejaht. Auf Nachfrage des Vorsitzenden, ob es noch etwas anderes gebe, was die Kl\u00e4gerin der Beklagten vorwerfen und antragsgem\u00e4\u00df geltend machen wolle, erwiderte die Kl\u00e4gerin, es solle bei der in der Klageschrift gew\u00e4hlten Antragsfassung mit den im Protokoll aufgenommenen Ma\u00dfgaben verbleiben. Auch in ihrem Schriftsatz vom 07.06.2013 (Bl. 92 GA) stellt die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich klar, dass sich ihr Vortrag zur Patentverletzung allein auf das Klagepatent bezieht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht damit lediglich einen Anspruch auf Auskunft und Feststellung einer Zahlungspflicht wegen einer gegen die vertragliche Vereinbarung versto\u00dfende Nutzung des Klagepatents geltend. Da die Kl\u00e4gerin ein pflichtwidriges Verhalten bzw. eine Patentverletzung durch die Beklagten nicht ausreichend dargetan hat (s.o.), steht ihr ein solcher Anspruch nicht zu.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entf\u00e4llt, da bereits \u2013 mangels Leistungsanspruch \u2013 keine Auskunft erteilt werden muss (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, 28. Auflage, \u00a7 254 ZPO Rn. 9).<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 432.400,00 \u20ac, davon entfallen auf<br \/>\n&#8211; den Antrag zu I.: 232,400,- Euro<br \/>\n&#8211; die Antr\u00e4ge zu II. und III.: 125.000,- Euro<br \/>\n&#8211; den Antrag zu IV.: 75.000,- Euro.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2123 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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