{"id":2323,"date":"2013-11-07T17:00:15","date_gmt":"2013-11-07T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2323"},"modified":"2016-04-25T10:51:18","modified_gmt":"2016-04-25T10:51:18","slug":"4b-o-19911-reibbelagmischung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2323","title":{"rendered":"4b O 199\/11 &#8211; Reibbelagmischung II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2167<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. November 2013, Az. 4b O 199\/11<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\norganisch gebundene Reibbelagmischungen f\u00fcr mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirkende Bremsbel\u00e4ge bestehend aus Aramidfasern, organischen und anorganischen F\u00fcllstoffen, Schmierstoffen, organischen Bindemitteln und Metallen oder Metallverbindungen<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Mischung zur Reduzierung der Ri\u00dfanf\u00e4lligkeit des Reibpartners Zinnsulfide enth\u00e4lt, wobei die Zinnsulfide (SnS, SnS2) mit einem Gewichtsanteil von 0,5 bis 10 Gew.-%, insbesondere 2 bis 8 Gew.-%, enthalten sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 22.04.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen;<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen;<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume und der Domain, unter der die Werbung geschaltet war;<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziffer I. 1 bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 22.04.2009 in Verkehr gelangten Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des EP 0 654 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\n4. an den Kl\u00e4ger EUR 9.028,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2012 zu bezahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I bezeichneten, seit dem 22.04.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 2.000.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nTatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Patents EP 0 654 XXX B1 (Anlagen K1, K1a, nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 27.10.1994 angemeldet und nimmt eine Priorit\u00e4t vom 24.11.1993 in Anspruch. Die Anmeldung wurde am 24.05.1995 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 31.03.1999. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte erhob am 27.09.2012 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent vor dem Bundespatentgericht. \u00dcber diese ist bislang noch nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Reibbelagmischung f\u00fcr Brems- und Kupplungsbel\u00e4ge.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eOrganisch gebundene Reibbelagmischung f\u00fcr mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirkende Brems- und Kupplungsbel\u00e4ge bestehend aus<br \/>\n&#8211; Aramidfasern,<br \/>\n&#8211; organischen und\/oder anorganischen F\u00fcllstoffen,<br \/>\n&#8211; Schmierstoffen<br \/>\n&#8211; organischen Bindemitteln, und\/oder<br \/>\n&#8211; Metallen oder Metallverbindungen<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Mischung zur Reduzierung der Ri\u00dfanf\u00e4lligkeit des Reibpartners Zinnsulfide (SnS, SnS2) enth\u00e4lt, wobei die Zinnsulfide mit einem Gewichtsanteil 0,5 bis 10 Gew.-%, vorzugsweise 2 bis 8 Gew.-% enthalten sind.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Reib- bzw. Bremsbel\u00e4ge unter der Marke \u201eFerodo\u201c in Deutschland. Unter anderem vertreibt sie den Reibbelag \u201eFerodo 4454\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an den Automobilkonzern Volkswagen. Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte erfolglos wegen unmittelbarer Patentverletzung ab. Der Kl\u00e4gerin entstanden Kosten in H\u00f6he von \u20ac 9.028,00.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enthalte Zinnsulfide zwischen 3 und 8 Gew.-%. Dies zeigten die von ihr durchgef\u00fchrten Untersuchungen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepaten unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei ein Reibbelag zum Zusammenwirken mit einer Scheibenbremse aus Stahl. Der Fachmann ziehe keine scharfe Grenze zwischen Stahl und Grauguss. Vielmehr verstehe er den Begriff umgangssprachlich, wonach fast alle eisenhaltigen Legierungen als Stahl bezeichnet w\u00fcrden. Bremsscheiben aus Stahl im engeren Sinne w\u00fcrden f\u00fcr spezielle Fahrzeuge wie Sport- bzw. Rennwagen, Motorr\u00e4der, Flugzeuge und Stra\u00dfenbahnen verwendet, in LKWs und PKWs seien die Bremsscheiben \u00fcblicherweise aus Grauguss. Grauguss sei kein v\u00f6llig anderer chemischer Stoff, sondern weise ebenfalls ein Grundgef\u00fcge aus Stahl auf, das lediglich einen h\u00f6heren Kohlenstoffanteil in Form von Graphitpartikeln enthalte. Der Reibpartner im Sinne des Klagepatents sei lediglich das Material an der Oberfl\u00e4che einer Bremsscheibe, auf dem der Bremsbelag reibe. Diese werde bei Grauguss \u00fcberwiegend aus Stahl gebildet, wobei einige Graphiteinlagerungen an die Oberfl\u00e4che tr\u00e4ten. F\u00fcr die Umsetzung der technischen Lehre des Klagepatents, der Reduzierung der Rissbildung der Reibpartner, bed\u00fcrfe es oberfl\u00e4chennaher Bereiche einer Stahloberfl\u00e4che, in denen eine perlitische Struktur erzeugbar sei. Diese Wirkungen tr\u00e4ten auch bei der mit dem Bremsbelag zusammenwirkenden Oberfl\u00e4che des Stahlgef\u00fcges des Graugusses auf. Eine Erh\u00f6hung der perlitischen Struktur sei im Stahlgef\u00fcge von Grauguss ebenso hilfreich gegen die Rissbildung, wie bei Stahl mit nur geringen Kohlenstoffeinlagerungen. Das zum Einsatz kommende Zinnsulfid wirke \u2013 wenn auch relativ gesehen weniger aufgrund des h\u00f6heren Kohlenstoffanteils \u2013 auch bei Bremsbel\u00e4gen aus Grauguss.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst im Rahmen der begehrten Auskunft bez\u00fcglich der Internetwerbung auch Angaben zu Suchmaschinen und Marketingtools begehrt hat,<br \/>\nbeantragt die Kl\u00e4gerin nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,<br \/>\norganisch gebundene Reibbelagmischungen f\u00fcr mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirkende Bremsbel\u00e4ge bestehend aus Aramidfasern, organischen und anorganischen F\u00fcllstoffen, Schmierstoffen, organischen Bindemitteln und Metallen oder Metallverbindungen<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Mischung zur Reduzierung der Ri\u00dfanf\u00e4lligkeit des Reibpartners Zinnsulfide enth\u00e4lt, wobei die Zinnsulfide (SnS, SnS2) mit einem Gewichtsanteil von 0,5 bis 10 Gew.-%, insbesondere 2 bis 8 Gew.-%, enthalten sind;<br \/>\n(Anspruch 1)<br \/>\ninsbesondere wenn<\/p>\n<p>als Metall Stahlwolle enthalten ist;<br \/>\n(Anspruch 3)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>als F\u00fcllstoffe Metallsulfate enthalten sind;<br \/>\n(Anspruch 4)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>als Schmierstoffe in Kombination mit anderen Schmierstoffen au\u00dfer den Zinnsulfiden Graphit und Kokspulver enthalten ist;<br \/>\n(Anspruch 5)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>als organische Zusatzstoffe neben den Aramidfasern Bindeharze enthalten sind;<\/p>\n<p>(Anspruch 6)<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 22.04.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen;<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen;<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume und der Domain, unter der die Werbung geschaltet war;<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziffer I. 1 bezeichneten, im Besitz Dritter in befindlichen und seit dem 22.04.2009 in Verkehr gelangten Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des EP 0 654 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<br \/>\n4. an den Kl\u00e4ger EUR 9.028,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu bezahlen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I bezeichneten, seit dem 22.04.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 654 XXX B1 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die seitens der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Untersuchungen k\u00f6nnten lediglich das Vorhandensein von Zinn (Sn) und Schwefel (S) jeweils isoliert als Elemente nachweisen. Die von der Beklagten verwendete Verbindung A stelle kein Zinnsulfide der Formeln SnS und SnS2 dar, da A einen nicht abtrennbaren Bestandteil von Graphit enthalte. A bilde einen neuen Stoff mit einer anderen Struktur als Zinnsulfid. Die REM- und EDX-Untersuchungen k\u00f6nnten nur anhand kleinster Proben erfolgen, so dass sowohl die Zusammensetzung als auch die Gew.-% Angaben der Stoffe einer Reibmaterialprobe nicht homogen abgebildet werden k\u00f6nnten. Der in dem von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Datenbankauszug angegebene Schwefelanteil reiche nicht aus, um die dortige Menge SnS und SnS2 zu erhalten. Das A k\u00f6nne allenfalls Zinnsulfide in nichtst\u00f6chiometrischer Verbindung aufweisen. Im \u00dcbrigen zeigten die von ihr durchgef\u00fchrten Rohstoff-Fingerprintings, dass mit der Verwendung von A im Reibbelag eine zuverl\u00e4ssigere Bremswirkung erreicht werde. A habe im Vergleich zu dem Rohstoff SnS eine v\u00f6llig andere Wirkung.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, das Klagepatent setze zwingend voraus, dass die gesch\u00fctzte Reibbelagmischung mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirke und bei diesem die Rissanf\u00e4lligkeit reduziere. Da der Reibpartner Teil eines tribologischen Systems sei, komme es ma\u00dfgeblich auf die Wahl des Reibpartners an. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wirke demgegen\u00fcber ausschlie\u00dflich mit Reibpartnern aus Grauguss zusammen. Grauguss unterscheide sich in seinen chemischen (H\u00f6he des Kohlenstoffanteils), physikalischen (Schmelzpunkt und Dichte) und mechanischen (Druckfestigkeit, Dehnbarkeit und Elastizit\u00e4t) Eigenschaften von Stahl. Grauguss enthalte einen h\u00f6heren Kohlenstoffanteil, mehr als 2 Gew.-% Kohlenstoff. Stahl und Grauguss h\u00e4tten unterschiedliche Einsatzbereiche bei der Verwendung f\u00fcr Reibpartner, dessen sei sich der Fachmann bewusst. Das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis belege die Schrift DE 35 15 198, die darlege, dass Stahl einen h\u00f6heren Brucheinschn\u00fcrungswert bes\u00e4\u00dfe als Grauguss. Im \u00dcbrigen entfalte die Verwendung auch f\u00fcr die Gesamtzusammenstellung eines Bremssystems Relevanz. F\u00fcr jedes System m\u00fcsse eine speziell angepasste Reibbelagmischung hergestellt werden. Auch aus der Schrift DE 34 28 347 C2 ergebe sich, dass die Reibungswerte von Grauguss, geh\u00e4rtetem Stahl und Edelstahl unterschiedlich seien. In diesem Wissen w\u00fcrde der Fachmann eine Reibbelagmischung, die f\u00fcr Graugussbremsscheiben geeignet ist, nicht automatisch gleicherma\u00dfen bei Stahlbremsscheiben einsetzen. Die Vorgabe des Anspruchs \u201eReibpartner aus Stahl\u201c nehme er deswegen ernst und fasse ihn als Beschr\u00e4nkung der Verwendbarkeit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Reibbelagmischung auf. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne auch nur ein Reibk\u00f6rper aus Stahl eine Stahloberfl\u00e4che besitzen. Eine Graugussoberfl\u00e4che weise andere Eigenschaften hinsichtlich Oberfl\u00e4chenrauheit und Spr\u00f6digkeit auf. Im Rahmen des Erteilungsverfahrens habe die damalige Anmelderin eine Auswahlentscheidung zu Gunsten von Stahl getroffen. Der Begriff des Reibpartners beziehe sich nicht lediglich auf die Oberfl\u00e4che, sondern sei der Oberbegriff f\u00fcr die K\u00f6rper, die ein einem Reibsystem aneinander reiben, \u00fcblicherweise mit einem zwischenliegenden Reibbelag. Dies zeige auch die ausdr\u00fcckliche Bezugnahme auf die Oberfl\u00e4che des Reibpartners an verschiedenen Stellen des Klagepatents.<br \/>\nDie Beklagte ist ferner der Ansicht, die zus\u00e4tzliche Verwendung von Siliciumcarbid und Zirkonsilikat f\u00fchre bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Es handele sich bei Siliciumcarbid weder um einen F\u00fcllstoff, noch um eine Metallverbindung.<br \/>\nIm \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent nicht als rechtbest\u00e4ndig erweisen. Das Klagepatent beruhe auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung und es mangele an der Ausf\u00fchrbarkeit sowie an der erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.10.2013 Bezug genommen. Die Akten aus dem Verfahren 4b O 210\/12 wurden beigezogen und waren Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kammer hat eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform festgestellt. Der Kl\u00e4gerin stehen daher die Anspr\u00fcche auf Auskunft, R\u00fcckruf, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB gegen die Beklagte zu. Ebenso hat sie ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten gegen die Beklagte nach \u00a7\u00a7 683, 670, 678 BGB bzw. Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Reibbelagmischung f\u00fcr Brems- und Kupplungsbel\u00e4ge.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt einleitend allgemein aus, dass Reibbelagmischungen f\u00fcr den Einsatz in Kraftfahrzeugen ben\u00f6tigt werden. \u00dcbliche aus dem Stand der Technik vorbekannte Rezepturen best\u00fcnden grunds\u00e4tzlich aus Metallen (als Faser oder Pulver), F\u00fcllstoffen (inklusive eventueller anorganischer Fasern), Gleitmitteln (Festschmierstoffe) und organischen Bestandteilen (Harze, Kautschuke, organische Fasern, organische F\u00fcllstoffe). Dem Klagepatent zufolge liegen wesentliche Ziele der Reibmaterialentwicklung in der Optimierung des Reibwertes in Verbindung mit den Reibpartnern des Reibbelags, die Verringerung des Verschlei\u00dfes der Reibpartner und die Optimierung des thermischen Verhaltens der Reibpartner. Durch sehr hohe Belastungen entst\u00fcnden zum Teil Spitzentemperaturen, die in Mikrokontaktbereichen den Schmelzpunkt des reibenden Materials erreicht. Diese \u00f6rtlichen \u00dcbertemperaturen k\u00f6nnten den Reibpartner des Reibbelages, z.B. eine Bremsscheibe \u00f6rtlich sehr unterschiedlich belasten. Ferner erl\u00e4utert das Klagepatent im Einzelnen die aus dem Stand der Technik bekannten vier unterschiedlichen Verschlei\u00dfmechanismen der Abrasion, Adh\u00e4sion, tribochemischen Reaktion (oxidativer Verschlei\u00df) und Ablation.<br \/>\nAus dem Stand der Technik nennt das Klagepatent die Druckschriften DE 40 18 671 und DE 40 24 547 A1. Aus diesen Schriften sei zur Optimierung der Verschlei\u00dfschutzeigenschaften der Einsatz von Metallsulfiden als Festschmierstoffe, insbesondere Antimonsulfid, Molybd\u00e4ndisulfid, in Verbindung mit pulverf\u00f6rmigem oder k\u00f6rnigem Graphit vorbekannt. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass gleichwohl bei hohen und ungleichm\u00e4\u00dfigen Temperaturen, die \u00fcber 400 Grad Celsius zu oxidativem Verschlei\u00df f\u00fchren, Oberfl\u00e4chenrisse an der Oberfl\u00e4che des Reibungspartners des Reibbelags entstehen k\u00f6nnten. Aus dem Stand der Technik zieht das Klagepatent eine weitere Schrift, die DE-C-11 53 670, heran. Aus dieser sei ein Verfahren zur Herstellung eines keramisch gebundenen Reibk\u00f6rpers bekannt, bei dem Metallsulfidpulver als Schmiermittel vorgeschlagen werde, wobei neben Molybd\u00e4n-, Antimon-, Blei-, Zink- und\/oder Kadmiumsulfiden auch Zinnsulfide genannt werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, eine Reibbelagmischung bereitzustellen, die bei hohen Spitzentemperaturbelastungen eine verringerte Oberfl\u00e4chen-Rissanf\u00e4lligkeit des Reibpartners zur Folge hat.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Reibbelagmischung mit nachstehenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Organisch gebundene Reibbelagmischung<br \/>\n1.1. f\u00fcr Brems- und Kupplungsbel\u00e4ge,<br \/>\n1.2. die mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirken.<\/p>\n<p>2. Die Reibbelagmischung besteht aus:<br \/>\n2.1. Aramidfasern,<br \/>\n2.2. organischen und\/oder anorganischen F\u00fcllstoffen,<br \/>\n2.3. Schmierstoffen,<br \/>\n2.4. organischen Bindemitteln, und\/oder<br \/>\n2.5. Metallen oder Metallverbindungen<\/p>\n<p>3. Die Mischung enth\u00e4lt zur Reduzierung der Rissanf\u00e4lligkeit des Reibpartners Zinnsulfide (SnS, SnS2).<br \/>\n3.1 Die Zinnsulfide sind mit einem Gewichtsanteil von 0,5 bis 10 Gew.-%, vorzugsweise 2 bis 8 Gew.-% enthalten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber die Verwirklichung der Merkmale 1.2, 2 sowie 3 und 3.1. Merkmal 1 und 1.1 sind zu Recht zwischen den Parteien unstreitig, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nMerkmal 1.2. sieht vor, dass die Reibbelagmischung mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirkt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Merkmal 1.2 versteht der Fachmann als Teil einer reinen Zweckangabe, wobei der Reibpartner selbst nicht zum Gegenstand des Klagepatents geh\u00f6rt. Insofern gen\u00fcgt es bereits, dass die Reibbelagmischung die Eignung aufweist, mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenzuwirken.<br \/>\nEine solche Zweck- bzw. Wirkungsangabe in einem Sachanspruch beschr\u00e4nkt als solche dessen Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht (vgl. BGH, GRUR 1979,149 \u2013 Schie\u00dfbolzen; GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 2006, 570 \u2013 extracoronales Geschiebe; GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Sie ist jedoch auch nicht bedeutungslos, sondern hat regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist (vgl. BGH, GRUR 1979, 149 \u2013 Schie\u00dfbolzen; GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze).<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Reibbelagmischung muss als Brems- bzw. Kupplungsbelag verwendbar sein, um mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenzuwirken. Auf ihre tats\u00e4chliche Verwendung kommt es hingegen nicht entscheidend an. Es gen\u00fcgt bereits die blo\u00dfe Verwendbarkeit bzw. Eignung zur Verwendung mit einem Reibpartner aus Stahl. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Klagepatentschrift den beanspruchten Gehalt der Zinnsulfide in der Mischung zur Reduzierung der Rissanf\u00e4lligkeit des Reibpartners aufweist (Merkmalsgruppe 3). Das Zusammenwirken von Mischung und Reibpartner spielt auch hier eine Rolle. Gleichzeitig greift das Klagepatent die Wirkungsweise auch im allgemeinen Teil der Beschreibung auf, wenn es in Abgrenzung zum Stand der Technik unter anderem als Ziel der Reibmaterialentwicklung die Verringerung des Verschlei\u00dfes des Reibpartners nennt (Absatz [0005] des Klagepatents). Auch anderenorts weist das Klagepatent auf den \u00fcberraschenderweise erheblichen R\u00fcckgang der Rissanf\u00e4lligkeit des reibungstechnischen Gegenst\u00fccks zum Reibbelag (Absatz [0016] des Klagepatents) und die erzielbare erhebliche Reduzierung der Rissanf\u00e4lligkeit des reibungstechnischen Gegenst\u00fccks zum Reibbelag erzielbar ist (Abs\u00e4tze [0033] des Klagepatents). Aus den genannten Stellen des Klagepatents folgt aber nicht, dass der Anspruch 1 des Klagepatents im Sinne eines Verwendungsanspruches auszulegen ist, bei dem sich die Schutzbereich auf die Verwirklichung des Zwecks beschr\u00e4nkt.<br \/>\nDies w\u00e4re dann der Fall, wenn das sch\u00f6pferische Verdienst des Erfinders gerade in der Angabe des Verwendungszwecks oder des besonderen Effektes und nicht in der Bereitstellung des Gegenstands, mit dem der technische Effekt erzielt wird, l\u00e4ge (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 14 Rn. 93). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Patent nicht durch die Bereitstellung eines neuen Stoffes das technische Problem l\u00f6st, sondern durch die Nennung eines als solchen aus dem Stand der Technik bekannten Stoff als Wirkstoff f\u00fcr den genannten Zweck (vgl. BGH, GRUR 1987, 794 \u2013 Antivirusmittel).<br \/>\nSo liegt der Fall indes hier nicht. Der sch\u00f6pferische Gehalt der gesch\u00fctzten technischen Lehre besteht darin, eine Reibbelagmischung mit dem beanspruchten Gewichtsanteil von Zinnsulfiden (SnS, SnS2) zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die Erfindung bildet die Bereitstellung der konkreten Mischung, also der durch den Vorrichtungsanspruch gesch\u00fctzten Sache. Sie liegt nicht in dem Zusammenwirken der Mischung mit einem Reibpartner aus Stahl. In Abgrenzung zum Stand der Technik, in dem Zinnsulfide lediglich bei keramisch gebundenen Reibk\u00f6rpern vorbekannt waren [Absatz 0013 des Klagepatents], sieht das Klagepatent eine nunmehr organisch gebundene Reibbelagmischung vor, die einen bevorzugten Gewichtsanteil von Zinnsulfiden (SnS, SnS2) enth\u00e4lt. Der in Merkmal 3 genannte Zweck der Reduzierung der Rissanf\u00e4lligkeit ist bereits erf\u00fcllt, wenn eine im \u00dcbrigen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Reibbelagmischung den vom Klagepatent vorgesehenen Anteil an Zinnsulfiden enth\u00e4lt.<br \/>\nDemnach ist es unerheblich, ob die Reibbelagmischung tats\u00e4chlich als Brems-\/Kupplungsbelag verwendet wird. Ebenso wenig ist erforderlich, dass sie bei einer solchen Verwendung tats\u00e4chlich mit einem Reibpartner aus Stahl zusammenwirkt. Nach der Klagepatentschrift ist ausreichend, wenn die beanspruchte Reibbelagmischung zum Zusammenwirken mit einem Reibpartner aus Stahl verwendet werden kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs kann f\u00fcr die Frage der Verletzung des Merkmals 1.2 dahinstehen, ob der Fachmann unter dem Begriff \u201eStahl\u201c im Klagepatentanspruch auch Eisenlegierungen &gt; 2 % C sprich Grauguss versteht. Denn die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Reibbelagmischung ist generell geeignet mit einem Reibpartner aus Stahl \u2013 verstanden als eine Eisenlegierung mit &lt; 2% C \u2013 zusammenwirken. Damit liegt bereits eine Verwirklichung des Merkmals 1.2 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor. In diesem Zusammenhang ist insbesondere unerheblich, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorliegend mit einer Bremse aus Grauguss zusammenwirkt oder nicht. Ferner kommt es nicht darauf an, dass einzelne Reibbel\u00e4ge f\u00fcr spezielle Bremsscheiben ausgeschrieben, entwickelt und auf bestimmte Spezifikationen und Sicherheitsanforderungen getestet und angepasst werden. Die projektorientierte Anpassung und Optimierung (Anlage HL 16) ist f\u00fcr die Verletzung unbeachtlich. Diese konkrete Abstimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf die Graugussbremsscheibe von Volkswagen nimmt der verwendeten Reibbelagmischung nicht ihre generelle Eignung, mit einer Bremsscheibe aus Stahl zusammenzuwirken. F\u00fcr die generelle Eignung ist irrelevant, ob der Belag nach Durchf\u00fchrung der Abstimmungen und Tests bei Volkswagen nicht mehr f\u00fcr eine konkrete Verwendung f\u00fcr eine Stahlbremsscheibe von Volkswagen geeignet sein mag.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nMerkmale 2 und 2.1 bis 2.5 sehen vor, dass die Reibbelagmischung aus Aramidfasern, organischen und\/oder anorganischen F\u00fcllstoffen, Schmierstoffen, organischen Bindemitteln und\/oder Metallen oder Metallverbindungen besteht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter dieser Merkmalsgruppe versteht der Fachmann eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung von Inhaltsstoffen der Reibbelagmischung.<br \/>\nDer Fachmann erkennt bereits am Wortlaut des Anspruchs \u201ebesteht\u201c, dass die Aufz\u00e4hlung auf die ausdr\u00fccklich im Anspruch genannten Stoffe bzw. Stoffgruppen begrenzt sind. Der Begriff \u201ebestehend aus\u201c im Anspruch weist \u2013 anders als etwa \u201eenthaltend\u201c oder \u201eumfassend\u201c \u2013 darauf hin, dass die Aufz\u00e4hlung hinsichtlich der genannten Bestandteile abschlie\u00dfend ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 1109 \u2013 Reifenabdichtmittel; LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 20.04.2002, Az. 4a O 815\/00; Richtlinien f\u00fcr die Pr\u00fcfung im EPA Teil F, Kapitel IV Regel 4.21).<br \/>\nAuch die Beschreibung des Klagepatents l\u00e4sst den Fachmann zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis gelangen. Sie enth\u00e4lt keinen Hinweis darauf, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Reibbelagmischung auch andere Bestandteile enthalten darf und der Begriff \u201ebestehend aus\u201c abweichend vom \u00fcblichen Sprachgebrauch verstanden werden m\u00fcsste. Zwar hei\u00dft es in Absatz [0003], dass \u00fcbliche Reibbelagrezepturen \u201egrunds\u00e4tzlich\u201c folgenden schematischen Aufbau haben. Aber der Begriff \u201egrunds\u00e4tzlich\u201c kann dabei nicht zwingend so verstanden werden, dass eine Reibbelagmischung auch noch andere Stoffe\/Stoffgruppen umfassen kann. Vielmehr meint \u201egrunds\u00e4tzlich\u201c lediglich, dass auch weniger Stoffgruppen erfasst sein k\u00f6nnen. In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann durch Unteranspruch 2 best\u00e4rkt, nach dem z.B. die Metalle mit 0 Gew.-%, also nicht vorhanden sein m\u00fcssen. Ebenso wird anhand des Absatzes [0004] deutlich, dass die vier Rohstoffgruppen je nach Anforderungsprofil unterschiedlich gewichtet sind. Schlie\u00dflich beschreibt das Klagepatent in den zitierten Passagen lediglich die aus dem Stand der Technik bekannten Reibbelagmischungen, so dass hieraus keine stichhaltigen Anhaltspunkte f\u00fcr die Auslegung des Klagepatentanspruchs gewonnen werden k\u00f6nnen. Vielmehr konkretisiert der Klagepatentanspruch die in Absatz [0003] genannten Stoffgruppen, indem er z.B. Metallverbindungen und organische Bindemittel anstatt organische Bestandteile verlangt. Hinzu tritt, dass aus einer konkreten Stoffgruppe, den organischen F\u00fcllstoffen, ein bestimmter Stoff, die Aramidfasern, ausdr\u00fccklich beansprucht werden. An dieser Auswahlentscheidung erkennt der Fachmann ebenfalls, dass es sich um eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung handelt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Verwendung von Zirkonsilikat und Siliciumcarbid f\u00fchrt vorliegend hingegen nicht aus der Verletzung heraus, da beide Stoffe als Metallverbindung und F\u00fcllstoff unter den Anspruch fallen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sch\u00fctzt ausweislich des Merkmals 2.5 neben den Metallen auch Metallverbindungen. Diese Komponente besteht aus Stoffen, die mit Metallen chemische Verbindungen eingegangen sind. Dabei erfasst der Anspruch seinem Wortlaut nach alle chemischen Metallverbindungen ohne Einschr\u00e4nkung. Eine engere Auslegung des Klagepatentanspruchs ergibt sich weder aus Absatz [0022] noch aus Unteranspruch 8, in denen lediglich Metalloxide als Metallverbindungen genannt werden. Die dort aufgef\u00fchrten \u2013 und in Unteranspruch 8 gesondert beanspruchten \u2013 Ausf\u00fchrungsbeispiele f\u00fchren nicht zu einer Einschr\u00e4nkung des Klagepatentanspruchs 1, dessen Wortlaut insoweit weiter ist. Gegen eine engere Auslegung spricht au\u00dferdem auch Unteranspruch 4, der neben Metalloxiden noch andere Metallverbindungen, wie Metallsilikate und\/oder Metallsulfate nennt.<br \/>\nBei Zirkonsilikat handelt es sich um eine Metallverbindung (Merkmal 2.5) bestehend aus dem Schwermetall Zirconium, Silicium und Sauerstoff.<\/p>\n<p>Das Klagepatent versteht ferner unter F\u00fcllstoffen Stoffe, die nicht Bestandteile der Fasermatrix der Reibbelagmischung sind. Darunter fallen unter anderem die Stoffe, die sich als abrasives Material bei Verwendung der Mischung aufgrund der Reibung l\u00f6sen. Das Klagepatent f\u00fchrt in Unteranspruch beispielhaft Metalloxide, &#8211; silikate und &#8211; sulfate als F\u00fcllstoffe an. Insbesondere Metalloxide werden regelm\u00e4\u00dfig als abrasive Reibk\u00f6rper eingesetzt. Das Klagepatent stellt insbesondere keine explizite Anforderung auf, dass die F\u00fcllstoffe ein bestimmtes Volumen generieren m\u00fcssten. Es mag sein, dass nach dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns F\u00fcllstoffe solche Zusatzstoffe darstellen, die das Volumen eines Stoffgemischs erh\u00f6hen. Es ist aber f\u00fcr das Klagepatent irrelevant, wie viel Volumen die F\u00fcllstoffe erzeugen. Es ergeben sich ferner weder aus dem Anspruch noch aus der Beschreibung etwaige Vorgaben \u00fcber die \u201eH\u00e4rte\u201c der klagepatentgem\u00e4\u00dfen F\u00fcllstoffe. Vor diesem Hintergrund verf\u00e4ngt der Einwand der Beklagten nicht, dass F\u00fcllstoffe keine harten Materialien sein d\u00fcrften und der Fachmann keine Stoffe w\u00e4hlen w\u00fcrde, deren H\u00e4rte auf der Mohs-H\u00e4rteskala oberhalb von 5 liege. Es ist nicht ersichtlich, anhand welcher Anhaltspunkte aus der Klagepatentschrift der Fachmann zu diesem Verst\u00e4ndnis gelangen sollte.<br \/>\nBei dem unstreitig in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthaltenen Siliciumcarbid handelt es sich um einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen F\u00fcllstoff (Merkmal 2.2). Es wird als Schleifmittel eingesetzt und geh\u00f6rt damit zum abrasiven Material. Insbesondere kann die Beklagte nichts daraus herleiten, dass die Kl\u00e4gerin in ihren Untersuchungsergebnissen (Anlage K 9) das Silciumcarbid unter der Bezeichnung \u201eReibkorn\u201c auff\u00fchrt.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nMerkmal 3 und 3.1 sehen vor, dass die Mischung zur Reduzierung der Rissanf\u00e4lligkeit des Reibpartners Zinnsulfide (SnS, SnS2) enth\u00e4lt, wobei die Zinnsulfide mit einem Gewichtsanteil von 0,5 bis 10 Gew.-%, vorzugsweise von 2 bis 8 Gew.-% enthalten sind.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter der Merkmalsgruppe versteht der Fachmann die Vorgabe, Zinnmonosulfid (SnS) und Zinndisulfid (SnS2) in einem bestimmten Gewichtsanteil in der Reibbelagmischung zu verwenden. Dies lehrt der Anspruch den Fachmann durch die Angabe der konkreten Strukturformeln im Klammerzusatz. Gest\u00fctzt wird diese Auslegung ebenfalls an verschiedenen Stellen der Beschreibung (Abs\u00e4tze [0016], [0031], [0032] des Klagepatents), die sich mit der Art der Verwendung von Zinnsulfiden und deren Vorteilen auseinandersetzen. Bei den Zinnsulfiden handelt es sich um eine gesondert beanspruchte Art der Metallverbindung.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist Zinnsulfide mit einem Gewichtsanteil zwischen 3 und 8 Gew.-% auf und macht insofern wortsinngem\u00e4\u00df von der Merkmalsgruppe 3 Gebrauch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung anhand der dort vorgelegten Untersuchungsergebnisse (Anlagen K 6 bis K 9) substantiiert dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Zinnsulfide (SnS, SnS2) enth\u00e4lt. Die Beklagte hat demgegen\u00fcber nicht mehr substantiiert bestritten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Zinnsulfide enthalte. Die Beklagte hat sich darauf beschr\u00e4nkt, die Untersuchungsergebnisse der Kl\u00e4gerin anzuzweifeln. Sie hat hingegen nicht dargetan, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein Zinnsulfid in dem beanspruchten Mengenanteil enth\u00e4lt.<br \/>\nAus dem vorgelegten Sicherheitsblatt, dass die Firma Tribotec als Herstellerin des in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Stoffgemisches A herausgibt und unver\u00e4ndert verwendet, ergibt sich zun\u00e4chst die Zusammensetzung von A. Neben 2-5 % Graphit enth\u00e4lt das Stoffgemisch Metallsulfide. Die Reibbelaganalyse Ferodo 4454 (Anlage K 9) zeigt Untersuchungen per Rasterelektronenmikroskop (REM) und Energie-dispersiver R\u00f6ntgenanalyse (EDX). Dabei wird sowohl der Querschnitt des Bremsbelags als auch die Oberfl\u00e4che des Bremsbelags \u2013 6&#215;5 mm werden von den REM-Aufnahmen und 4&#215;5 mm von der EDX-Analyse erfasst \u2013 untersucht. Die EDX-Analyse weist die einzelnen Elemente nach, die in dem Stoffgemisch vorhanden sind. Ausweislich Seite 6 der Anlage K 9 zeigen die dortigen \u201ePeaks\u201c an, dass das A Zinn und Schwefel enth\u00e4lt. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Auf Nachfrage des Vorsitzenden in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Beklagte ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt, dass Zinn und Schwefel die Hauptbestandteile von A sind. Im Anschluss an die EDX-Analyse schlie\u00dft sich eine Bildanalyse zur Kontrolle sowie eine R\u00f6ntgenfluoreszenzanalyse f\u00fcr die quantitative Analyse an. Der Fachmann erkennt mittels der REM-Aufnahmen das Aussehen einzelner Partikel und kann unter Ber\u00fccksichtigung der Elementzusammensetzung auf die m\u00f6glichen Stoffverbindungen schlie\u00dfen. Aus den vorliegenden Ergebnissen erkennt der Fachmann, dass es sich bei den Stoffpartikeln um Zinnsulfide handelt. Bei der quantitativen Analyse werden die einzelnen Stoffpartikel ausgez\u00e4hlt, wobei der Fachmann dabei ermittelt, wie viele Partikel Zinnsulfide vorhanden sind. Anhand einer Umrechnung wird dann festgestellt, welche Mengen der Stoffe in dem Belag enthalten sind. Anhand des Verh\u00e4ltnisses der Stoffpartikel Zinnsulfid und der ebenfalls festgestellten Bronze kann die Kl\u00e4gerin ermitteln, wie viele Partikel des Zinns jeweils auf welchen der beiden Stoffe, die beide Zinn enthalten, entf\u00e4llt. Insofern hat die Kl\u00e4gerin festgestellt, dass selbst bei Ber\u00fccksichtigung einer Fehlerquelle von 15 % sich die ermittelte Menge Zinnsulfid immer noch im beanspruchten Bereich befindet.<br \/>\nDie Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein Zinnsulfid in der beanspruchten Menge enthalte. Ihre Ausf\u00fchrungen vermochten demgegen\u00fcber nicht die Untersuchungsergebnisse der Kl\u00e4gerin in ernsthafte Zweifel zu ziehen, so dass die Kammer die Verletzung der Merkmalsgruppe 3 aufgrund der Ergebnisse feststellen kann.<br \/>\nDen Untersuchungen kommt zun\u00e4chst nicht deswegen weniger Aussagekraft zu, weil die REM-Methode nur kleinste Probenzusammensetzungen analysieren kann. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass anhand dieser Ergebnisse Hochrechnungen vorgenommen werden. Sofern die Beklagte anf\u00fchrt, das EDX-Verfahren lasse nur halbquantitative Aussagen zu, vermochte sie keine konkreten Fehler zu benennen. Die allgemeinen Ausf\u00fchrungen zur R\u00f6ntgenfluoreszenzanalyse helfen in diesem Zusammenhang nicht weiter. Wie die Beklagte selbst einger\u00e4umt hat die Kl\u00e4gerin dargelegt, dass nach der EDX-Analyse eine Umrechnung erfolgt. Insofern hat die Kl\u00e4gerin aber ebenfalls dargelegt, dass ein Teil des Zinngehalts auf Bronze entf\u00e4llt und sie dies ber\u00fccksichtigt hat. Die Beklagte hat hingegen nicht durch die Vorlage eigener Untersuchungen den Vortrag der Kl\u00e4gerin entkr\u00e4ftet, dass auch unter Ber\u00fccksichtigung von einer Fehleranf\u00e4lligkeit von 15% der beanspruchte Bereich von Zinnsulfiden dennoch erreicht wird. Vielmehr hat sich die Beklagte zu den Gewichtsverh\u00e4ltnissen, in denen A in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorliegt, gerade nicht eingelassen.<br \/>\nDer Einwand der Beklagten, die Untersuchungsergebnisse der Anlage K 9 seien nicht geeignet, um die Zinnsulfide in den Formeln SnS und SnS2 nachzuweisen, verf\u00e4ngt ebenfalls nicht. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung dargetan, dass zwei-und vierwertiges Zinn mit Schwefel die st\u00f6chiometrischen Verbindungen von Zinnmonosulfid und Zinndisulfid eingeht. Bei der Herstellung von A finde eine chemische Reaktion zwischen Zinn und Schwefel statt. Eine Verbindung mit Kohlenstoff werde nicht eingegangen. Dieser liege weiterhin als Graphit vor. Die Zinnsulfide und das Graphit liegen lediglich in einer kristallinen Struktur vor, die durch die atomare Anordnung hervorgerufen wird. Der Zusatz von Graphit, den A ebenfalls enth\u00e4lt, \u00e4ndert dabei nichts an der stofflichen Zusammensetzung der Zinnmono-und Zinndisulfide. Die Beklagte vermochte insbesondere nicht nachvollziehbar darzulegen, warum aus fachm\u00e4nnischer Sicht der Stoff A etwas anderes sein sollte als die beanspruchten Zinnmonosulfide bzw. Zinndisulfide. Neben den Untersuchungen in Anlage K 9 hat die Kl\u00e4gerin auch anhand des Datenblattes (Anlage K 8) gezeigt, dass der Stoff A Zinnmonosulfid und Zinndisulfid enth\u00e4lt. Sofern die Beklagte hier anf\u00fchrt, der dort angegebene Gehalt an Schwefel gen\u00fcge nicht, um die angegebene Menge SnS und SnS2 zu erhalten, handelt es sich lediglich um eine Abweichung von 1,58%. Zum einen befindet sich eine solche Abweichung noch in einem Bereich, der als hinnehmbarer Analysefehler angesehen werden kann. Zum anderen ergibt sich hieraus ebenfalls nicht, dass der verbleibende Anteil an Zinnsulfiden nicht mehr im beanspruchten Bereich liegt. Insbesondere hat sich die Beklagte selbst zu den Mengenverh\u00e4ltnissen von A in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht eingelassen und hat diese insofern nicht erheblich bestritten. In diesem Zusammenhang interessieren die Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu etwaigen nicht-st\u00f6chiometrischen Verbindungen von Zinnsulfiden nicht. Schlie\u00dflich lassen auch etwaige andere Eigenschaften des A in Bezug auf den Bremsbelags- und Bremsscheibenverschlei\u00df, welche die Beklagte durch das Rohstofffinger-Printing (Anlagen HL 36a \u2013 37) dargelegt hat, nicht den R\u00fcckschluss zu, dass keine Zinnsulfide im A und damit in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthalten seien. Es mag sein, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch die Hinzugabe von Graphit zu den Zinnsulfiden mit dem Stoffgemisch A bessere Eigenschaften erreicht. Hingegen f\u00fchrt es die Beklagte nicht aus der Verletzung heraus, dass die Ausf\u00fchrungsform die gesch\u00fctzte technische Lehre noch besser umsetzt als es das Klagepatent vorsieht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) basiert auf \u00a7 140a Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist weder ersichtlich noch dargetan.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht des Weiteren ein Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nach \u00a7\u00a7 683,670,678 BGB bzw. Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht veranlasst. F\u00fcr die Kammer l\u00e4sst sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstand nicht die f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage feststellen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Kammer kann eine \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit f\u00fcr den Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung (Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc) nicht feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVon einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist auszugehen, wenn der Gegenstand des geltend gemachten Anspruch 1 \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinausginge. Ob dies der Fall ist, ist mittels eines Vergleichs des Gegenstandes des erteilten Schutzrechts mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu kl\u00e4ren wobei der Inhalt der Anmeldung der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen ist. Ergibt der Vergleich, dass der Patentanspruch auf einen Gegenstand gerichtet ist, den die urspr\u00fcngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung geh\u00f6rend erkennen l\u00e4sst, ist eine unzul\u00e4ssige Erweiterung anzunehmen (vgl. BGH GRUR 2011, 1109 \u2013 Reifendichtmittel; BGH GRUR 2010, 513 \u2013 Hubgliedertor II). Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung geh\u00f6rt nur das, was den urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann. Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liegt vor, wenn der Gegenstand des Patents sich f\u00fcr den Fachmann erst auf Grund eigener, von seinem Fachwissen getragenen \u00dcberlegungen ergibt, nachdem er die urspr\u00fcnglichen Unterlagen zur Kenntnis genommen hat. Zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung f\u00fchren auch solche \u00c4nderungen, durch die der Gegenstand der Anmeldung \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Anmeldungsunterlagen hinaus zu einem Aliud abgewandelt wird (BGH, GRUR 2013, 809 \u2013 Verschl\u00fcsselungsverfahren, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerin anf\u00fchrt, dass in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung (Anlagenkonvolut HL 26, NK 1b) die Gewichtsanteile der Zinnsulfide lediglich auf die Schmierstoffgruppe bezogen und nicht auf die gesamte Reibbelagsmischung offenbart sei, kann die Kammer die n\u00f6tige Erfolgswahrscheinlichkeit f\u00fcr das Durchgreifen dieses Einwands nicht feststellen.<br \/>\nZwar ist der Kl\u00e4gerin recht zu geben, dass die Anmeldung (Anlagenkonvolut HL 26, NK 1b) auf Seite 3, Z. 6-8 die Gewichtsanteile von 0,5 bis 10 Gew.-% vorzugsweise zwischen 2 bis 8 Gew.-% auf die Schmierstoffe bezieht. Wie die Beklagte jedoch selbst in der Nichtigkeitsreplik anspricht, ist die Formulierung des urspr\u00fcnglich offenbarten Anspruchs 3, insbesondere r\u00fcckbezogen auf den Anspruch 2, hinsichtlich des Bezugs der Gewichtsanteile offen, da hier kein eindeutiger R\u00fcckbezug auf die Schmierstoffe vorliegt. Der Kl\u00e4gerin ist insoweit Recht zu geben, dass auch in Anspruch 9 der Anmeldung sich die Angabe der 2-8 Gew.-% auf die gesamte Reibbelagsmischung bezieht. Hieraus schlie\u00dft der Fachmann, ohne dass er die offenbarte Erfindung zu einem Aliud abwandeln m\u00fcsste, dass die Gewichtsanteile sich jedenfalls auch auf die gesamte Reibbelagmischung beziehen k\u00f6nnen. Insofern bedarf es keiner weiteren Erkenntnis des Fachmanns aufgrund seines Fachwissens, um zu den nunmehr beanspruchten Gewichtsanteilen zu gelangen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAuch ein Durchgreifen des Einwands der mangelnden Ausf\u00fchrbarkeit (Art. 83 EP\u00dc) ist nicht hinreichend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Erfindung ist ausf\u00fchrbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachm\u00e4nnischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachk\u00f6nnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuf\u00fchren. Dabei ist nicht allein der Patentanspruch ma\u00dfgeblich, sondern es gen\u00fcgt, wenn die notwendigen Angaben der allgemeinen Beschreibung des Patents oder den Ausf\u00fchrungsbeispielen entnommen werden k\u00f6nnen (BGH GRUR Int 2010, 1062 \u2013 Polymerisierbare Zementmischung; BGH GRUR 2010, 916 \u2013 Klammernahtger\u00e4t; Fitzner\/Lutz\/Bodewig \u2013 M\u00fcller\/Wilmig, PatG, 4. Aufl., Art. 83 EP\u00dc, Rn. 32 ff. m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Verletzungsgericht kann die Ausf\u00fchrbarkeit regelm\u00e4\u00dfig nicht abschlie\u00dfend \u00fcberpr\u00fcfen. Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass die von ihr durchgef\u00fchrten Vergleichstests von Reibbelagsmischungen mit unterschiedlichen Zinnsulfid-Anteilen und mit entsprechendem Antimon(III)sulfid-Anteil (Anlagenkonvolut HL 4, NK 5a \u2013 c) zu anderen Ergebnissen kommen und eine reduzierte Rissanf\u00e4lligkeit nicht aufweisen. Die Kl\u00e4gerin hat dies in der Erwiderung ihrer Nichtigkeitsklage im Wesentlichen bestritten und beruft sich im \u00dcbrigen darauf, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Wirkung nicht unter jeden denkbaren Betriebsbedingungen nachweisbar sein m\u00fcssen, sondern unter den auch im Patent verwendeten \u00fcblichen Betriebsbedingungen, welche das Klagepatent in der Beschreibung (Abs\u00e4tze [0024] bis [0030] des Klagepatents) und in den Figuren 1 bis 3 angibt. Die Beklagte bem\u00e4ngelt in der Nichtigkeitsreplik insoweit die Ausf\u00fchrbarkeit des Klagepatents, da Angaben zu Anfangs-und Endgeschwindigkeiten der Bremsscheiben und zeitlichen Abst\u00e4nden fehlen. Sie leitet aber Vermutungen hinsichtlich dieser Angaben aus den angegebenen Bremsmomenten ab. Insoweit tr\u00e4gt aber auch die Beklagte vor, dass sie ein Industriestandardverfahren angewendet hat und letztlich nicht das aus den Angaben des Klagepatents jedenfalls ableitbare Verfahren. Sie bem\u00e4ngelt an den Angaben daher im Ergebnis nicht die Ausf\u00fchrbarkeit (Anlage HL 26, S. 10), sondern die mangende Aussagekraft der seitens des Klagepatents angegebenen Tests. Selbst wenn man dies anders verstehen wollte, hat die Beklagte Versuche nur mit einer Mischung nach Unteranspruch 8 durchgef\u00fchrt. Insofern belegen diese Tests nicht, dass auch das Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht ausf\u00fchrbar ist. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Fachmann bei entsprechenden Versuchen die Tests im Ausf\u00fchrungsbeispiel wiederholen und gleiche Ergebnisse erzielen kann.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nEs ist auch nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass die Erfindungsh\u00f6he zu verneinen ist. S\u00e4mtliche Entgegenhaltungen waren Gegenstand des Erteilungs-und Einspruchsverfahrens. Es handelt sich um gew\u00fcrdigten Stand der Technik, der grunds\u00e4tzlich keine Aussetzung zu rechtfertigen vermag.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 92 Abs. Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nEine Bestimmung der Sicherheitsleistung nach \u00a7 709 ZPO auf \u20ac 100.000.000,00 kommt nicht in Betracht. Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu einem etwaigen Schadensersatzanspruch nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO gen\u00fcgen hierf\u00fcr nicht. Die allgemeine Behauptung von irreversiblen Sch\u00e4den aufgrund eines Abrei\u00dfens der Lieferkette im Automobilbereich und einer dauerhaften Verdr\u00e4ngung der Beklagten als Zulieferer gen\u00fcgt f\u00fcr die Annahme eines Schadens in dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung nicht. Der Beklagten obliegt es, konkret zu ihren Ums\u00e4tzen bzw. dem Gewinn vorzutragen \u2013 ca.-Angaben gen\u00fcgen in dem Sinne nicht \u2013, derer sie im Falle eines Vertriebsverbotes verlustig ginge und inwieweit eine dauerhafte Verdr\u00e4ngung \u2013 schon aus vertraglicher Hinsicht im Hinblick auf etwaige K\u00fcndigungsfristen von Zuliefervertr\u00e4gen \u2013 realistisch eintreten k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Schriftsatznachlass f\u00fcr die Beklagte betraf nur die in der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Kl\u00e4gerin neu vorgelegten Unterlagen, sofern diese neue Tatsachen enthielten. Dar\u00fcber hinausgehender Vortrag der Beklagten fand insoweit bei der Urteilsfindung ebenso wenig Ber\u00fccksichtigung wie der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 22.10.2013, der ebenfalls keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung gibt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2167 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. November 2013, Az. 4b O 199\/11<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[19,2],"tags":[],"class_list":["post-2323","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-19","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2323","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2323"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2323\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2324,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2323\/revisions\/2324"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2323"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2323"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2323"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}