{"id":2317,"date":"2013-08-01T17:00:47","date_gmt":"2013-08-01T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2317"},"modified":"2016-05-23T08:13:53","modified_gmt":"2016-05-23T08:13:53","slug":"4b-o-19011-zahnriemen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2317","title":{"rendered":"4b O 190\/11 &#8211; Zahnriemen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2084<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. August 2013, Az. 4b O 190\/11<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4446\">2 U 65\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nZahnriemen zum Transportieren von Objekten, mit einem bandf\u00f6rmigen Riemenk\u00f6rper, der auf seiner einen Seite angeformte Z\u00e4hne tr\u00e4gt, wobei mindestens einer der Z\u00e4hne mit mindestens einer \u00d6ffnung versehen ist, die sich von der Kopffl\u00e4che des zugeh\u00f6rigen Zahnes aus durch den Zahnriemen bis zur anderen Seite des Riemenk\u00f6rpers hindurcherstreckt und in der ein Halteelement f\u00fcr eine auf der anderen Seite des Riemenk\u00f6rpers zu befestigende Objekt-Halterung angeordnet ist und wobei das Halteelement einen langgestreckten K\u00f6rper aufweist, der sich durch den Zahn hindurch bis mindestens in den Riemenk\u00f6rper hinein erstreckt,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der langgestreckte K\u00f6rper einen Kopf in Form eines seitlich abstehenden Fl\u00fcgels aufweist und der Fl\u00fcgel in einen erweiterten Bereich der \u00d6ffnung eingreift, der an der Kopffl\u00e4che des Zahnes ausgebildet ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten, f\u00fcr jedes Kalenderjahr Zwischenergebnisse enthaltenden Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.05.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzern unter Angabe der Menge der bestellten sowie empfangenen Erzeugnisse, wobei Belege in Form von Kopien von Rechnungen vorzulegen sind;<br \/>\nb) der einzelnen eigenen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen;<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen und sonstigen Marketing-Tools unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren;<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 17.12.2004 zu machen sind;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist, und<\/p>\n<p>wobei in den vorzulegenden Belegen Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und\/oder Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht und dargelegt wird, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>3. vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und seit dem 30.04.2006 in Verkehr gelangten Zahnriemen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Zahnriemen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des deutschen Teils des EP 1 092 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Zahnriemen an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die Zahnriemen wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>4. an die Kl\u00e4gerin 8.428,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 19.05.2001 bis zum 16.12.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 17.12.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 1 092 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 1), dessen Anmeldung am 18.04.2001 und dessen Hinweis auf Patenterteilung am 17.11.2004 ver\u00f6ffentlicht wurden.<br \/>\nDas Klagepatent, welches einen Zahnriemen zum Transportieren von Objekten betrifft, steht in Kraft.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eZahnriemen zum Transportieren von Objekten, mit einem bandf\u00f6rmigen Riemenk\u00f6rper (2), der auf seiner einen Seite angeformte Z\u00e4hne (3) tr\u00e4gt, wobei mindestens einer der Z\u00e4hne (3) mit mindestens einer \u00d6ffnung versehen sind, die sich von der Kopffl\u00e4che (5) des zugeh\u00f6rigen Zahns (3) aus durch den Zahnriemen (1) bis zur anderen Seite des Riemenk\u00f6rpers (2) hindurcherstreckt und in der ein Halteelement f\u00fcr eine auf der anderen Seite des Riemenk\u00f6rpers (2) zu befestigende Objekt-Halterung angeordnet ist, und wobei das Halteelement (4) einen langgestreckten K\u00f6rper (4`) aufweist, der sich durch den Zahn (3) hindurch bis mindestens in den Riemenk\u00f6rper (2) hineinerstreckt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\n&#8211; da\u00df der langgestreckte K\u00f6rper (4`) einen Kopf in Form mindestens eines seitlich abstehenden Fl\u00fcgels (7) aufweist und<br \/>\n&#8211; da\u00df der Fl\u00fcgel (7) in einen erweiterten Bereich der \u00d6ffnung eingreift, der in der Kopffl\u00e4che (5) des Zahnes (3) ausgebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 2 des Klagepatents verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 ist ein Schnitt durch einen Zahnriemen quer zu dessen Laufrichtung auf der H\u00f6he eines Zahns. Figur 2 ist ein zur Figur 1 geh\u00f6render Grundriss.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eA\u201c Zahnriemen aus Polyurethan mit flexiblem Nockensystem (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Z\u00e4hne der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind mit zwei \u00d6ffnungen versehen, in die jeweils ein h\u00fclsenf\u00f6rmiger, langgestreckter K\u00f6rper mit einem Innengewinde eingreift. Die K\u00f6rper sind \u00fcber einen Steg, der schmaler als der Au\u00dfendurchmesser der K\u00f6rper ist, miteinander fest verbunden. Der Steg liegt, wenn die h\u00fclsenf\u00f6rmigen K\u00f6rper durch die \u00d6ffnungen gesteckt sind, in einer im Zahn ausgeformten Nut. Die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus den Anlagen K 5 (Flyer), K 6a (Auszug Internetpr\u00e4sentation der Beklagten), K 6b (Auszug aus einer Brosch\u00fcre der Beklagten), K 7 (Fotos eines Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform) und aus dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Akte gereichten Muster. Zum besseren Verst\u00e4ndnis ist nachfolgend die Anlage K 7 eingeblendet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Anspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Mit ihrer am 20.12.2011 zugestellten Klage nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Entsch\u00e4digung, Schadenersatz und Erstattung der vorgerichtlich unstreitig in H\u00f6he von 8.428,80 \u20ac entstandenen Abmahnkosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Abgesehen davon, dass als patentgem\u00e4\u00dfes Halteelement lediglich ein Einzelelement mit nur einem langgestreckten K\u00f6rper angesehen werden k\u00f6nne, es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch um ein Doppelverbindungselement handele, basiere die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf einem anderen funktionalen Ansatz als die technische Lehre des Klagepatents. Der Kern der Erfindung nach dem Klagepatent sei die Vorgabe, einen Kopf des Halteelements in Form mindestens eines seitlich abstehenden Fl\u00fcgels vorzusehen. Hierdurch solle vermieden werden, dass das Halteelement beim Verspannen der Objekt-Halterung in das Material des Zahnriemens hineingezogen und\/oder durch die \u00d6ffnung hindurch gezogen wird. Der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Fl\u00fcgel m\u00fcsse also den auf das Riemenmaterial einwirkenden Druck des Halteelements reduzieren, wof\u00fcr eine hinreichend gro\u00dfe bzw. vergr\u00f6\u00dferte Auflagefl\u00e4che notwendig sei. Aus diesem Grund gebe das Klagepatent vor, dass der Au\u00dfendurchmesser des langgestreckten K\u00f6rpers die Breite des Kopfes definiere. Da der Kopf die Form mindestens eines seitlichen Fl\u00fcgels habe, sei der bzw. seien die Fl\u00fcgel der Kopf des Halteelements. Folglich m\u00fcsse der mindestens eine Fl\u00fcgel die Breite des Au\u00dfendurchmessers des langgestreckten K\u00f6rpers des Halteelements haben. Dabei reiche es aus, dass der\/die Fl\u00fcgel die Breite am Ansatz aufweist\/aufweisen und sich danach verj\u00fcngt bzw. verj\u00fcngen. Der Steg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei weder freistehend noch biete er eine vergr\u00f6\u00dferte Auflagefl\u00e4che eines Einzelelements. Es handele sich vielmehr um ein Br\u00fcckenelement zwischen zwei Befestigungspunkten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform benutze das Prinzip der Umklammerung, in dem das Doppelverbindungselement den zwischen den langgestreckten K\u00f6rpern befindlichen Bereich der zu verbindenden Komponenten (Riemenk\u00f6rper und Objekt-Halter) umschlie\u00dfe. Auf diese Weise \u00fcbe das Doppelverbindungselement beim Verspannen nicht lediglich Druck auf einen erweiterten Bereich einer einzelnen \u00d6ffnung aus, sondern wirke umfassend auf den Riemenk\u00f6rper. Zusammen mit dem Objekt-Halter werde ein Rahmen gebildet, der zus\u00e4tzlich verwindungssteif sei. Das Problem des Hindurchziehens durch eine \u00d6ffnung sei bei dem Doppelverbindungselement ausgeschlossen. Ebenso sei durch die Befestigungspunkte des Doppelelements ein Verdrehen schlicht unm\u00f6glich. Der Wesensunterschied zwischen dem angegriffenen Doppelverbindungselement zum patentgem\u00e4\u00dfen Halteelement zeige sich auch in der W\u00fcrdigung des EPA, das f\u00fcr die der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugrundeliegende technische Lehre das Patent EP 3 235 XXX B1 (Anlage PBP4) erteilt habe. Dar\u00fcber hinaus gen\u00fcge auch die schmale Nut zwischen den \u00d6ffnungen nicht. Der vom Klagepatent geforderte erweiterte Bereich der \u00d6ffnung in der Kopffl\u00e4che des Zahnes m\u00fcsse entsprechend der Gr\u00f6\u00dfe des Kopfes des Halteelements mindestens an einer Stelle eine Breite haben, die dem Durchmesser des langgestreckten K\u00f6rpers entspreche. Er m\u00fcsse daher den seitlichen Bereich der \u00d6ffnung in einer solchen Breite der Ausformung der patentgem\u00e4\u00dfen Fl\u00fcgelform des Kopfes erweitern.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nZahnriemen zum Transportieren von Objekten werden nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents h\u00e4ufig in Produktionslinien eingeschaltet und dienen dazu, Werkst\u00fccke mittels Objekt-Halterungen sicher und exakt ausgerichtet von einer Bearbeitungsstation zur anderen zu transportieren. Sie bieten den Vorteil einer sehr exakten Bewegungssteuerung und damit einer sehr exakten Positionierung der Objekt-Halterungen an der Be- und Endladestation.<\/p>\n<p>Die bekannten Objekt-Halterungen werden dem Klagepatent zufolge gegen die R\u00fcckseite des Zahnriemens unter Verwendung von Schrauben verspannt, die in Halteelemente eingeschraubt werden. Als Halteelemente dienen dabei Muttern, die auf der H\u00f6he der Z\u00e4hne in den zugeh\u00f6rigen \u00d6ffnungen sitzen. Die \u00d6ffnungen bilden auf der H\u00f6he der Zahnf\u00fc\u00dfe eine Stufe, auf der die Halteelemente ruhen. Die \u00d6ffnungen setzen sich dann mit vermindertem Durchmesser durch den Riemenk\u00f6rper hindurch fort.<br \/>\nEine diesem Prinzip entsprechende Objekt-Halterung ist beispielsweise in Figur 7 der als Stand der Technik gew\u00fcrdigten Offenlegungsschrift DE 199 09 617 A (Anlage K 3, Spalte 7, Zeilen 19 ff) gezeigt:<\/p>\n<p>Wie aus dieser Figur zu erkennen ist, sind in diesem Stand der Technik zur Befestigung von Transporthalterungen (17) in dem Riemenk\u00f6rper (1) und dem Stahlband (7) Bolzendurchg\u00e4nge (6\/7B) ausgebildet. Durch diese Durchg\u00e4nge wird ein Kuppelbolzen (15) gef\u00fchrt, auf den eine Mutter (16) aufgeschraubt wird. Dadurch wird der Kuppelbolzen (15) an dem Stahlband (7) befestigen. Ein Gewindeabschnitt (15A) des Kuppelbolzens (15) ragt von der Au\u00dfenseite des Zahnf\u00f6rderriemens (1) ab. Auf dem Gewindeabschnitt (15A), der durch einen in der Transporthalterung (17) ausgebildeten Kuppelbolzendurchgang (15A) gef\u00fchrt wird, wird eine Mutter (18) aufgeschraubt, um die Transporthalterung (17) zu befestigen.<\/p>\n<p>Die bekannten Zahnriemen lassen nach den Erl\u00e4uterungen des Klagepatents in der Transportexaktheit zu w\u00fcnschen \u00fcbrig.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem Stand der Technik liegt dem Klagepatent daher die objektive Aufgabe zugrunde, einen Zahnriemen mit erh\u00f6hter Transportgenauigkeit zu schaffen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit der Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Zahnriemen (1) zum Transportieren von Objekten,<br \/>\n1.1. mit einem bandf\u00f6rmigen Riemenk\u00f6rper (2),<br \/>\n1.1.1 der auf seiner einen Seite angeformte Z\u00e4hne (3) tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>2. Mindestens einer der Z\u00e4hne (3) ist mit mindestens einer \u00d6ffnung versehen.<br \/>\n2.1. Die \u00d6ffnung erstreckt sich von der Kopffl\u00e4che (5) des zugeh\u00f6rigen Zahns (3) aus durch den Zahnriemen (1) bis zur anderen Seite des Riemenk\u00f6rpers (2) hindurch.<br \/>\n2.2. In der \u00d6ffnung ist ein Halteelement (4) f\u00fcr eine auf der anderen Seite des Riemenk\u00f6rpers (2) zu befestigende Objekt-Halterung angeordnet.<\/p>\n<p>3. Das Halteelement (4) weist einen langgestreckten K\u00f6rper (4`) auf.<br \/>\n3.1. Der langgestreckte K\u00f6rper (4`) erstreckt sich durch den Zahn (3) hindurch bis mindestens in den Riemenk\u00f6rper (2) hinein.<br \/>\n3.2. Der langgestreckte K\u00f6rper (4`) weist einen Kopf in Form mindestens eines seitlich abstehenden Fl\u00fcgels (7) auf.<\/p>\n<p>4. Der Fl\u00fcgel (7) greift in einen erweiterten Bereich der \u00d6ffnung ein,<br \/>\n4.1. der in der Kopffl\u00e4che (5) des Zahnes (3) ausgebildet ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Parteien stimmen zu Recht darin \u00fcberein, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmalsgruppen 1 und 2 verwirklicht. Weitere Ausf\u00fchrungen der Kammer hierzu er\u00fcbrigen sich.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist dar\u00fcber hinaus ein Halteelement mit einem langgestreckten K\u00f6rper im Sinne der Merkmale 3 und 3.1. auf. Das Halteelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht aus dem h\u00fclsenf\u00f6rmigen, langgestreckten K\u00f6rper mit Innengewinde, der in eine der \u00d6ffnungen eines Zahnes eingreift, und einem Teil des Stegs, der den Kopf des Halteelements bildet. Dass der andere Teil des Stegs den Kopf des anderen Halteelements bildet, dessen langgestreckter K\u00f6rper in der anderen \u00d6ffnung desselben Zahnes eingreift und f\u00fcr dieselbe Objekt-Halterung verwendet wird, steht dem nicht entgegen. Anspruch 1 verbietet eine derartige Verbindung von zwei Halteelementen nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmale 3 und 3.1 verlangen, worauf die Beklagte dem Grundsatz nach zu Recht hinweist, das Vorhandensein eines Halteelements mit einem langgestreckten K\u00f6rper, wobei in jeder vorhandenen \u00d6ffnung (Merkmal 2) eines Zahnes nur ein Halteelement angeordnet ist (Merkmal 2.2) und hierbei der eine langgestreckte K\u00f6rper des Halteelements dasjenige Bauteil ist, welches sich in die \u00d6ffnung des Zahnes hinein erstreckt (Merkmal 3.1.1). Ein Halteelement wird mithin einer \u00d6ffnung zugeordnet und in einer \u00d6ffnung ist nur ein langgestreckter K\u00f6rper. Aus dieser Vorgabe schlie\u00dft der Fachmann \u2013 ein Techniker auf dem Gebiet des Maschinenbaus mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung in dem Bereich Zahnriemen- und Antriebstechnik \u2013 indes nicht, dass keine Verbindung zweier Halteelemente mittels der K\u00f6pfe erfolgen darf.<\/p>\n<p>Die Merkmale 3 und 3.1 verhalten sich nicht zur Ausgestaltung des Kopfes des Halteelements; diese ist Gegenstand von Merkmal 3.2 und der Merkmalsgruppe 4. In den Merkmalen 3 und 3.1 findet sich auch kein ausdr\u00fcckliches Verbot der Verbindung zweier Halteelemente mittels ihrer K\u00f6pfe, sondern lediglich die dargestellte Zuordnung \u201eein Halteelement \u2013 eine \u00d6ffnung\u201c. Ebenso wenig ist im Wortlaut die Rede von einem \u201eEinzelelement\u201c oder davon, dass eine Objekt-Halterung ausschlie\u00dflich von einem Halteelement befestigt werden darf.<\/p>\n<p>Bei dem Halteelement handelt es sich, wie bereits der Begriff selbst verdeutlicht, um ein Vorrichtungsteil der Erfindung mit Haltefunktion. Es dient dem technischen Zweck, die Objekt-Halterungen, welche sich auf der anderen Seite des Riemenk\u00f6rpers befinden, zu halten und damit zu befestigen. Da die mittels der Objekt-Halterungen zu transportierenden Werkst\u00fccke\/Objekte sicher transportiert werden und exakt ausgerichtet sein m\u00fcssen und es nicht zu einer Lockerung der Objekt-Halterungen kommen darf, ist zum einen nicht nur wie in der Offenlegungsschrift DE 199 09 617 A eine Mutter mit kurzer Einschraubl\u00e4nge in einer \u00d6ffnung angeordnet, sondern es ist ein langgestreckter K\u00f6rper als Bestandteil des Halteelements vorgesehen, der ausreichende Substanz bietet, um eine zuverl\u00e4ssige und sichere Positionierung und Befestigung der Objekt-Halterung zu gew\u00e4hrleisten (Abs\u00e4tze [0003], [0006], [0008], [0009] und [0010] der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents und Abs\u00e4tze [0027], [0029], [0032] und [0043] der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele). Zum anderen gew\u00e4hrleistet die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung des Kopfes des Halteelements (siehe hierzu II. 3) einen Einziehschutz und Verdrehsicherheit. Dies tr\u00e4gt ebenfalls zu einer exakten Positionierung und zuverl\u00e4ssigen Befestigung der Objekt-Halterung und somit zu einer erh\u00f6hten Transportgenauigkeit bei (Abs\u00e4tze [0006], [0017] der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents und Absatz [0033] der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele).<br \/>\nDieser, dem Halteelement innewohnende Positionierungs- und Befestigungszweck wird auch mittels eines Halteelements mit einem langgestreckten K\u00f6rper erreicht, welches einen Kopf aufweist, der mit dem Kopf eines anderen Halteelements, das f\u00fcr dieselbe Objekt-Halterung eingesetzt wird, verbunden ist. Die Objekt-Halterung wird auch in diesem Fall aufgrund der vom langgestreckten K\u00f6rper zur Verf\u00fcgung gestellten Substanz und der Ausgestaltung des Kopfes des Halteelements sicher befestigt sowie exakt positioniert, so dass eine erh\u00f6hte Transportgenauigkeit geschaffen ist. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang zu Bedenken gibt, bei einem \u201eDoppelelement\u201c mit zwei langgestreckten K\u00f6rpern, das in zwei \u00d6ffnungen eingreife und damit zwei Befestigungspunkte habe, stelle sich weder das Problem der Verdrehung noch das des Hindurchziehens, verf\u00e4ngt dies letztlich nicht. Freilich ist zutreffend, dass eine Verdrehung der Halteelemente zueinander bei dieser Ausgestaltung unm\u00f6glich ist. Auch kann es nicht zu einem Hindurchziehen durch die \u00d6ffnung kommen. Die Verdrehsicherheit und der Schutz vor dem Hindurchziehen folgen jedoch gerade aus der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung des Kopfes in Fl\u00fcgelform und nicht ausschlie\u00dflich wegen einer Verbindung der Halteelemente miteinander. \u00dcberdies kann nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass auch bei einer Verbindung der genannten Art ein Einziehen des Halteelements in das Material des Zahnriemens m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Auch soweit der Fachmann der Beschreibung des Klagepatents entnimmt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung die M\u00f6glichkeit bietet, den Zahnriemen mit einer Vielzahl von Befestigungsstellen zu best\u00fccken, so dass der Benutzer den Einsatz des Zahnriemens sehr variabel gestalten kann und die optimale Anordnung der Objekt-Halterungen sowohl quer zum Zahnriemen als auch in dessen L\u00e4ngsrichtung experimentell bestimmt werden kann (Absatz [0021] des Klagepatents) und in nicht genutzte Befestigungsstellen sogenannte Blindelemente eingesteckt werden k\u00f6nnen (Absatz [0023] des Klagepatents), wird ihn dies nicht zu dem Verst\u00e4ndnis f\u00fchren, Merkmal 3 und 3.1 verb\u00f6ten die Verbindung zweier erfindungsgem\u00e4\u00dfer Halteelemente. Einzelelemente wie die Beklagte sie definiert m\u00f6gen diese Variabilit\u00e4t und universelle Einsetzbarkeit des Zahnriemens am besten nutzen k\u00f6nnen, insbesondere mit Blick auf Blindelemente. Ein Halteelement, das mit einem anderen Halteelement verbunden ist, mag demgegen\u00fcber weniger Optionen bieten. Gleichwohl ist es auch mit einer solchen Ausgestaltung m\u00f6glich, den Zahnriemen mit einer Vielzahl von Befestigungsstellen zu best\u00fccken und eine optimale Anordnung der Objekt-Halterungen zu bestimmen. Gegenteiliges geht jedenfalls aus dem Vortrag der Beklagten nicht hervor. Dem Klagepatent ist zudem weder zu entnehmen, dass nach der technischen Lehre des Anspruchs 1 allein die \u201eoptimalste\u201c Nutzung und\/oder die Best\u00fcckung aller m\u00f6glichen Befestigungsstellen mit Halteelementen zwingend vorausgesetzt ist, noch dass in jede nicht genutzte Befestigungsstelle ein Blindelement eingesteckt werden muss.<\/p>\n<p>Dass die im Klagepatent beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele lediglich Halteelemente zeigen, deren K\u00f6pfe nicht miteinander verbunden sind, steht dem dargelegten Verst\u00e4ndnis nicht entgegen. Allein aus der Nichterw\u00e4hnung einer bestimmten Ausf\u00fchrungsvariante folgert der Fachmann nicht, dass die betreffende Variante au\u00dferhalb des Patentanspruchs liegt. Dies w\u00e4re nur dann anzunehmen, wenn der Beschreibung ausnahmsweise eine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausf\u00fchrungsformen zu entnehmen w\u00e4re. Hierf\u00fcr besteht vorliegend indessen kein Anhalt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich gebietet auch der gew\u00fcrdigte Stand der Technik keine andere Auslegung. In diesem sind zwar ausschlie\u00dflich paarige Halteelemente (Schraube\/Mutter) als Einzelelemente gezeigt und die Aufgabe des Klagepatents besteht zwecks Erh\u00f6hung der Transportgenauigkeit darin, die Halteelemente mit Blick auf die Befestigung und Positionierung der Objekt-Halterungen zu verbessern. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe ist der langgestreckte K\u00f6rper, ein Kopf in Form eines Fl\u00fcgels und der Eingriff des Fl\u00fcgels in einen erweiterten Bereich der \u00d6ffnung vorgesehen (so ausdr\u00fccklich Absatz [0008] des Klagepatents). Es findet sich in der Patentschrift hingegen kein Hinweis darauf, dass es dem Klagepatent gerade darum geht, dass die Vorgaben allein an einem einzelnen Halteelement, das nicht mit einem anderen verbunden ist, umgesetzt werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis zugrundegelegt verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 3 und 3.1. Sie weist ein Halteelement mit einem langgestreckten h\u00fclsenf\u00f6rmigen K\u00f6rper auf, der in einer \u00d6ffnung eines Zahnes angeordnet ist bzw. sich durch den Zahn hindurch bis in den Riemenk\u00f6rper hinein erstreckt. Dass der langgestreckte K\u00f6rper mittels eines Stegs, dem Kopf des Halteelements, mit einem anderen langgestreckten K\u00f6rper, der sich in einer anderen \u00d6ffnung des Zahnes befindet, verbunden ist, f\u00fchrt aus den dargelegten Gr\u00fcnden nicht aus dem Schutzbereich des Anspruchs 1 hinaus. Nicht allein die Verbindung mittels des Stegs tr\u00e4gt Sorge f\u00fcr die exakte Befestigung und insbesondere einen Einzieh- und Verdrehschutz, sondern das Vorsehen eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fl\u00fcgels. Der Teil des Steges, der an dem langgestreckten K\u00f6rper ansetzt, bildet eine Auflagefl\u00e4che, die sich auf der Oberfl\u00e4che des Riemens abst\u00fctzt. Er \u00fcbt Druck auf den erweiterten Bereich der \u00d6ffnung aus, so dass es weder zum Einziehen noch zu einem Verdrehen des Halteelements kommt. Dies hat auch die Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der m\u00fcndlichen Verhandlung und der Vergleich mit einem Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei dem der Steg durchtrennt war, verdeutlicht. Hinsichtlich der genannten Funktionen\/Wirkungen war kein Unterschied erkennbar. Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass im tats\u00e4chlichen Betrieb ganz andere Kr\u00e4fte auf den Zahnriemen wirkten, ist dies zutreffend. Gleichwohl ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und wenn ja, in welchem Umfang diese anderen Kr\u00e4fte zu unterschiedlichen Wirkungen in erheblichem Ausma\u00df f\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform biete weiter den Vorteil, dass durch den Steg, der den Zahnriemen umklammere, die Verwindungssteifigkeit des Zahnriemens erh\u00f6ht werde und damit auch bei einer dynamischen Belastung die Schwingungsneigung des Zahnriemens reduziert sei, bleibt gleichsam ohne Erfolg. Dieser etwaige zus\u00e4tzliche Vorteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von allen Merkmalen des geltend gemachten Anspruchs Gebrauch macht, nicht zur Folge, dass sie au\u00dferhalb des Schutzbereichs liegt. Desgleichen verhilft auch der Verweis auf das EP 2 325 XXX (Anlage PBP 4) nicht zum Erfolg. Dass der Beklagten f\u00fcr eine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechende Vorrichtung ein Patent erteilt worden ist, k\u00f6nnte nur dann erheblich werden, wenn ein Merkmal des Klagepatents durch ein gleichwirkendes Austauschmittel ersetzt und der Anspruch 1 daher nur \u00e4quivalent verwirklicht w\u00e4re. Eine \u00e4quivalente Verwirklichung steht jedoch vorliegend nicht im Raum.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht gleichfalls Gebrauch von Merkmal 3.2. und Merkmal 3.2.1, wonach das Halteelement einen Kopf in Form mindestens eines seitlich abstehenden Fl\u00fcgels aufweisen muss.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Halteelement muss folglich neben einem langgestreckten K\u00f6rper einen Kopf (Merkmal 3.2) aufweisen, der in einer bestimmten Art und Weise ausgebildet sein muss. Der Kopf hat die Form (mindestens) eines Fl\u00fcgels, der seitlich absteht (Merkmal 3.2.1.).<\/p>\n<p>Unter einem solchen Fl\u00fcgel versteht der Fachmann ein flaches Element bzw. eine Fl\u00e4che, die sich in einer senkrechten Ebene zum langgestreckten K\u00f6rper von diesem weg erstreckt und infolge dieser Erstreckung einen Einziehschutz sowie Verdrehsicherheit f\u00fcr das Halteelement bietet. Dieses Verst\u00e4ndnis folgt zum einen aus dem allgemeinen Bedeutungsgehalt des Begriffs \u201eFl\u00fcgel\u201c und zum anderen aus der technischen Funktion, die das Klagepatent dem Kopf des Halteelements in Form eines Fl\u00fcgels beimisst.<\/p>\n<p>Als Fl\u00fcgel wird bei Ger\u00e4ten und Gegenst\u00e4nden im Allgemeinen \u2013 unabh\u00e4ngig von der konkreten Ausgestaltung und dem konkreten Einsatzzweck \u2013 eine seitlich von etwas weg ragende Fl\u00e4che verstanden. In Anlehnung an dieses allgemeine Verst\u00e4ndnis sieht Merkmal 3.2.1 ein seitliches Abstehen des Fl\u00fcgels von etwas, n\u00e4mlich von dem langgestrecktem K\u00f6rper vor. Die Vorgabe der seitlichen Erstreckung findet ihren Grund in der dem Kopf vom Klagepatent zugedachten Funktion. Der Kopf in Form eines Fl\u00fcgels soll \u2013 wie insbesondere die Abs\u00e4tze [0017] und [0033] des Klagepatents dem Fachmann vor Augen f\u00fchren \u2013 daf\u00fcr Sorge tragen, dass das Halteelement beim Verspannen der Objekt-Halterungen nicht in das Material des Zahnriemens hineingezogen oder durch die \u00d6ffnung hindurch gezogen werden kann. Infolge der Erstreckung in L\u00e4ngsrichtung des langgestreckten K\u00f6rpers soll der mindestens eine Fl\u00fcgel eine gro\u00dfe, kr\u00e4ftem\u00e4\u00dfig ausgeglichene Abst\u00fctzfl\u00e4che bieten, so dass ein Hinein- bzw. Durchziehen des Halteelements in das Zahnriemenmaterial verhindert und gleichzeitig die Verdrehsicherheit des Halteelements gew\u00e4hrleistet wird. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Fl\u00fcgel erh\u00f6ht folglich die Befestigungssicherheit der Objekt-Halterungen, dient dadurch zugleich der exakten Positionierung der Objekt-Halterungen und erh\u00f6ht somit aufgabengem\u00e4\u00df die Transportgenauigkeit. Die Objekte bzw. Werkst\u00fccke werden sicher und zuverl\u00e4ssig transportiert.<\/p>\n<p>Dieser technische Sinn und Zweck des Kopfs in Form eines Fl\u00fcgels gebietet eine Ausgestaltung des Fl\u00fcgels, die den gestellten Anforderungen gerecht wird. Die Funktion begrenzt mithin die konkrete Ausgestaltung des Fl\u00fcgels. Er muss namentlich eine hinreichende Abst\u00fctzfl\u00e4che auf dem Material des Zahnriemens bilden und darf insbesondere keine Form, kein Material oder eine Auspr\u00e4gung aufweisen, die trotz seitlicher Erstreckung dazu f\u00fchrt, dass sich der Kopf des Halteelements in das Material des Zahnriemens hineinzieht oder durch die \u00d6ffnung hindurch ziehen l\u00e4sst oder ein Verdrehen des Halteelements erm\u00f6glicht. Ob der nach dem Klagepatent zwingend zu vermeidende Nachteil des Einziehens und\/oder des Verdrehens vermieden wird, ist allerdings stets eine Frage der jeweiligen Ausgestaltung des gesamten Zahnriemens. Verschiedene Faktoren wie z.B. Material des Zahnriemens und\/oder des Halteelements oder die jeweiligen Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse k\u00f6nnen hierf\u00fcr Bedeutung gewinnen. Der Anspruch er\u00f6ffnet dem Fachmann deshalb orientiert an dem technischen Sinn des Kopfes einen gewissen Spielraum bei der konkreten Ausgestaltung des Fl\u00fcgels. Solange und soweit mittels einer Fl\u00e4che, die sich seitlich von dem langgestreckten K\u00f6rper weg erstreckt, der Einziehschutz und die Verdrehsicherheit ergeben, steht die konkrete Ausgestaltung des Fl\u00fcgels im Belieben des Fachmanns.<\/p>\n<p>Der Anspruch legt sich dar\u00fcber hinaus gehend nicht auf eine bestimmte Gestaltung des Fl\u00fcgels fest. Er enth\u00e4lt insbesondere nicht die Vorgabe, dass die Breite des Kopfes dem Au\u00dfendurchmesser des langgestreckten K\u00f6rpers entsprechen bzw. der Kopf an seinem Ansatz am langgestreckten K\u00f6rper die Breite vom Au\u00dfendurchmesser des langgestreckten K\u00f6rpers aufweisen muss.<br \/>\nEin derartiges Erfordernis findet sich in Anspruch 1 nicht. Die Breite des Kopfes ist dort nicht erw\u00e4hnt, ebenso wenig der Ansatz des Kopfes an dem langgestreckten K\u00f6rper oder der Au\u00dfendurchmesser des langgestreckten K\u00f6rpers und infolge dessen ist auch kein Bezug der (am Ansatz erforderlichen) Kopfbreite zum K\u00f6rperau\u00dfendurchmesser hergestellt. Der Anspruch ist insoweit vielmehr offen formuliert und bestimmt allein die (Fl\u00fcgel-)Form des Kopfes, wobei auch insoweit keine Begrenzung auf eine bestimmte Fl\u00fcgelform erfolgt. Die bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele gem\u00e4\u00df Figuren 2 und 3 des Klagepatents best\u00e4tigen vielmehr, dass die Form des Fl\u00fcgels variieren kann.<br \/>\nIn Anbetracht dessen verleitet auch Absatz [0018] des Klagepatents den Fachmann nicht dazu, nur einen solchen Kopf als erfindungsgem\u00e4\u00df anzusehen, der an seinem Ansatz am langgestreckten K\u00f6rper des Halteelements die Breite vom Au\u00dfendurchmesser des langgestreckten K\u00f6rpers aufweist. Zwar hei\u00dft es in dem genannten Absatz, dass in der Regel der Au\u00dfendurchmesser des langgestreckten K\u00f6rpers, \u201eder die Breite des Kopfes definiert\u201c, so zu w\u00e4hlen ist, dass er gerade der Breite des Zahnkopfes entspricht. Es l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass es sich hierbei um eine allgemeing\u00fcltige, zwingende Angabe f\u00fcr die gesamte technische Lehre des Anspruchs 1 handelt. Der Anspruch 1 ist, wie dargelegt, offen gehalten. In Absatz [0018] wird allein eine bestimmte Variante bez\u00fcglich des zu w\u00e4hlenden Au\u00dfendurchmessers des langgestreckten K\u00f6rpers beschrieben und insoweit wird mittels eines Einschubs die Breite des hierzu geh\u00f6renden Kopfes thematisiert. Ausf\u00fchrungsvarianten begrenzen einen Anspruch grunds\u00e4tzlich nicht. W\u00fcrde der Fachmann die dortigen Ausf\u00fchrungen in der von der Beklagten vorgetragenen Weise verstehen, st\u00fcnde er \u00fcberdies vor der Schwierigkeit, dass die in Figur 2 des Klagepatents als erfindungsgem\u00e4\u00df gezeigte Ausf\u00fchrungsform nicht unter Anspruch 1 fiele. Figur 2 zeigt zwei seitlich von einem langgestreckten K\u00f6rper (4) abstehende Fl\u00fcgel (7) in einer ann\u00e4hernd dreieckigen Form. Dort, wo die seitliche Erstreckung der Fl\u00fcgel ansetzt, weisen die Fl\u00fcgel nicht den Au\u00dfendurchmesser des langgestreckten K\u00f6rpers \u2013 in der Figur durch einen gestrichelten Kreis gezeigt \u2013 auf. Die Breite der seitlich abstehenden Fl\u00e4che am Ansatz ist geringer als der Au\u00dfendurchmesser des langgestreckten K\u00f6rpers. \u00dcberdies ist nicht zu erkennen, dass die technische Funktion, die das Klagepatent dem Kopf in Form eines Fl\u00fcgels zuspricht, zwingend einen Kopf erfordert, der an seinem Ansatz am langgestreckten K\u00f6rper die Breite dessen Au\u00dfendurchmesser aufweist. Einziehschutz und die Verdrehsicherheit sind auch dann gew\u00e4hrleistet sein, wenn der Kopf eine geringere Breite aufweist. Etwas anderes tr\u00e4gt auch die Beklagte nicht vor.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Kopf gem\u00e4\u00df den Merkmalen 3.2 und 3.2.1. auf. Er ist in dem Teil des Stegs zu sehen, der sich seitlich des langgestreckten K\u00f6rpers des Halteelements erstreckt. Dieser Teil bewirkt, dass das Halteelement nicht eingezogen wird und verdrehsicher angeordnet ist. Soweit die Beklagten auch in diesem Zusammenhang auf die Verbindung zweier langgestreckter K\u00f6rper mittels des Steges hinweist, kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen werden. Bez\u00fcglich des weiteren Einwands, der Fl\u00fcgel sei nicht freistehend, ist zu bemerken, dass derartiges auch von Merkmal 3.2. oder Merkmal 3.2.1. nicht gefordert ist. Dort ist allein die Rede von mindestens einem seitlich abstehenden Fl\u00fcgel.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht schlie\u00dflich die Merkmale 4 und 4.1., die vorgeben, dass der Fl\u00fcgel in einen erweiterten Bereich der \u00d6ffnung eingreift, der in der Kopffl\u00e4che des Zahnes ausgebildet ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter dem erweiterten Bereich der \u00d6ffnung im Sinne dieser Merkmale versteht der Fachmann jede Vertiefung \/ Materialaussparung in der Kopffl\u00e4che des Zahnes, in die der entsprechend Merkmal 3.2.1 ausgestaltete Fl\u00fcgel b\u00fcndig abschlie\u00dfend eingreift und sich abst\u00fctzen kann. Eine bestimmte Form und\/oder Breite des erweiterten Bereichs ist nur insofern gefordert, als der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kopf des Halteelements dies fordert. Der erweiterte Bereich korrespondiert mit dem Fl\u00fcgel.<br \/>\nDer Kopf des Halteelements in Form eines Fl\u00fcgels gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2 und 3.2.1 bietet durch seine seitliche Erstreckung eine Abst\u00fctzfl\u00e4che und dient wie dargestellt als Einzieh- und Verdrehschutz. Er kann und darf sich folglich nicht innerhalb der \u00d6ffnung f\u00fcr das Halteelement befinden, sondern liegt auf dem Zahnriemen auf. Damit hierdurch nicht das Zusammenwirken des Zahnes mit dem Antriebsrad beeintr\u00e4chtigt wird, sehen die Merkmale 4. und 4.1. den erweiterten Bereich vor. In diesen soll der Fl\u00fcgel eingreifen, so dass der Kopf des Halteelements mit der Ebene der Kopffl\u00e4che des Zahnes abschlie\u00dft, also nicht \u00fcber den Zahn hinausragt und dieser mit dem Antriebsrad ohne Beeintr\u00e4chtigung zusammenwirken kann. Der Eingriff des Fl\u00fcgels f\u00fchrt zudem dazu, dass das in dem erweiterten Bereich der \u00d6ffnung fehlende Material des Zahnes durch den Fl\u00fcgel ersetzt wird. Es tritt also keine Schw\u00e4chung des Zahnes auf (Abs\u00e4tze [0019] und [0034] des Klagepatents).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig vorhandene Nut bzw. der vorhandene Kanal ist eine Vertiefung bzw. Materialaussparung in der Kopffl\u00e4che des Zahnes. In die Nut bzw. den Kanal greift der entsprechend Merkmal 3.2.1 ausgestaltete Fl\u00fcgel b\u00fcndig abschlie\u00dfend ein und st\u00fctzt sich ab. Der Fl\u00fcgel ragt nicht \u00fcber den Zahn hinaus; es ist ein beeintr\u00e4chtigungsfreies Zusammenwirken mit dem Antriebsrad m\u00f6glich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAngesichts der Patentbenutzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stehen der Kl\u00e4gerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf \u00a7 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<br \/>\nF\u00fcr die Zeit vor Patenterteilung besteht ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDer Anspruch auf R\u00fcckruf basiert auf \u00a7 140a Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 EP\u00dc. Die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit eines R\u00fcckrufs ist weder ersichtlich noch vorgetragen.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDie unstreitigen Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. \u00a7\u00a7 677, 683, 823 BGB zu erstatten. Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7 291 BGB.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2084 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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